Dienstrechtliche Befugnisse und Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz
Dienstrechtliche Befugnisse und Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz
Dienstrechtliche Befugnisse und Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz
Dienstrechtliche Befugnisse und Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz
Erl. d. StK v. 28. 3. 2017 - 202-03000/2 -
Vom 28. März 2017 (Nds. MBl. S. 320)
- VORIS 20400 -
Bezug:
a)
Beschl. d. LReg v. 27. 11. 2012 (Nds. MBl. S. 1241) - VORIS 20400 -
b)
Erl. v. 21. 12. 2004 (Nds. MBl. 2005 S. 936) - VORIS 20400 -
Abschnitt 1 DRBefNBesGErl
Mit Wirkung vom 1. 1. 2017 werden auf das Niedersächsische Landesarchiv übertragen:
1.
gemäß Nummer 1.3 des Bezugsbeschlusses zu a die dienstrechtlichen Befugnisse für
Beamtinnen und Beamte der BesGr. A 15 und abwärts und
vergleichbare Beschäftigte;
2.
die Zuständigkeit für die Anerkennung von Zeiten als Erfahrungszeiten nach § 25 Abs. 2 und § 72 Abs. 2 NBesG für Beamtinnen und Beamte der BesGr. A 15 und abwärts.
Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 1 über die Besetzung von Standortleitungen bedürfen der Zustimmung der StK.
Der Bezugserlass zu b tritt mit Ablauf des 31. 12. 2016 außer Kraft.
An das Niedersächsische Landesarchiv