Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - Abrechnungsempfehlungen zur Erbringung neuer psychotherapeutischer Leistungen
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Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - Abrechnungsempfehlungen zur Erbringung neuer psychotherapeutischer Leistungen

Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - Abrechnungsempfehlungen zur Erbringung neuer psychotherapeutischer Leistungen

RdErl. d. MF v. 09.07.2024 - VD3-03540/01/005/01/Ä -
Vom 9. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 306)
- VORIS 20444 -
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch RdErl. vom 9. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 306)

Abschnitt 1 NPTLAbrRdErl

Die Bundesärztekammer (BÄK), die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV-Verband) und die Beihilfeträger von Bund und Ländern (mit Ausnahme der Länder Hamburg und Schleswig-Holstein) haben sich zur Vermeidung von Auslegungsstreitigkeiten bei der Abrechnung neuer psychotherapeutischer Leistungen im Rahmen der Behandlung von psychischen Erkrankungen auf die nachfolgenden gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen auf Basis der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) in Verbindung mit der Gebührenordnung für Ärzte ( § 1 GOP ) verständigt. Sie umfassen Leistungen wie z. B. die psychotherapeutische Sprechstunde, Akutbehandlung und Kurzzeittherapie, die bei psychotherapeutischer Behandlung eine sofortige Intervention über mehrere Sitzungen ermöglichen.
Die Abrechnungsempfehlungen werden in der Anlage bekannt gemacht. Sie sind im Rahmen von § 5 Abs. 1 NBhVO bei der Festsetzung der Beihilfe zu berücksichtigen.
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 01.07.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch RdErl. vom 9. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 306)
An die Dienststellen der Landesverwaltung Kommunen und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Anlage NPTLAbrRdErl - Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen von BÄK, BPtK, PKV-Verband und den Beihilfeträgern von Bund und Ländern (mit Ausnahme der Länder Hamburg und Schleswig-Holstein) zur Erbringung neuer psychotherapeutischer Leistungen

I. Analoge Leistungen aus den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses der GOÄ
NummerLeistungAbrechnungsempfehlung
1Einbindung einer die Psychotherapie spezifisch ergänzenden oder unterstützenden DiGA, die bei psychotherapeutisch-psychiatrischer Indikation eingesetzt wirdGOÄ-Nr. 804 analog
2Durchführung, Auswertung und Besprechung einer psychologischen - auch neuropsychologischen - Testbatterie zum umfassenden Assessment (mindestens drei Testverfahren, z. B. PHQ-D, BDI, PSSI, ISR, HAQ) je Testbatterie GOÄ-Nr. 855 analog
3Anwendung eines validierten, standardisierten, strukturierten klinisch-diagnostischen Interviews (z. B. SIAB-EX, Module des SCID-5-CV, PANSS-Interview) mit schriftlicher Aufzeichnung je Interview GOÄ-Nr. 855 analog
4Erhebung des aktuellen psychischen BefundesGOÄ-Nr. 801 analog
5Psychotherapeutische Behandlung durch eingehendes therapeutisches Gespräch - auch mit gezielter Exploration einmal je Kalendertag GOÄ-Nr. 804 analog
6Vertiefte Exploration in Fortführung einer biographischen psychotherapeutischen Anamnese bei Kindern oder Jugendlichen unter Einschaltung der Bezugs- und Kontaktpersonen mit schriftlicher Aufzeichnung, auch in mehreren SitzungenGOÄ-Nr. 807 analog
7Vertiefte Exploration in Fortführung einer biographischen psychotherapeutischen Anamnese bei Erwachsenen unter Einschaltung der Bezugs- und Kontaktpersonen mit schriftlicher AufzeichnungGOÄ-Nr. 807 analog
8Erhebung einer biographischen Anamnese mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung und Indikationsstellung eines wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahrens, auch in mehreren Sitzungen GOÄ-Nr. 860 analog
9Eingehende psychotherapeutische Beratung der Bezugsperson von Kindern oder Jugendlichen anhand erhobener Befunde und Erläuterung geplanter therapeutischer MaßnahmenGOÄ-Nr. 817 analog
10Eingehende psychotherapeutische Beratung der Bezugsperson von Erwachsenen anhand erhobener Befunde und Erläuterung geplanter therapeutischer MaßnahmenGOÄ-Nr. 817 analog
11Systemische Therapie sowie Neuropsychologische Psychotherapie oder Eye Movement Desensitization and Reprocessing (EMDR) als psychotherapeutische Methode in den Anwendungsbereichen der Psychotherapie gemäß Anhang , Einzelbehandlung, Dauer mindestens 50 Minuten - ggf. Unterteilung in zwei Einheiten von jeweils mindestens 25 Minuten GOÄ-Nr. 870 analog
12Erstellung des verfahrensspezifischen Berichts an die Gutachterin oder den Gutachter für die Beantragung einer Psychotherapie mit einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren unter Einbeziehung vorliegender Befunde und ggf. Abstimmung mit vor- und mitbehandelnden Ärztinnen, Ärzten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten je angefangene Stunde Arbeitszeit GOÄ-Nr. 85 analog
13Psychotherapeutische Akutbehandlung - psychotherapeutische Behandlung zur Entlastung bei akuten psychischen Krisen- und Ausnahmezuständen mittels geeigneter psychotherapeutischer Interventionen nach wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren und -methoden mit einem Behandlungsbeginn nach Indikationsstellung innerhalb von zwei Wochen je vollendete 25 Minuten GOÄ-Nr. 812 analog Die Leistungen nach den GOÄ-Nrn. 861, 863, 870, 870 analog sind daneben nicht berechnungsfähig. Die Leistung ist bis zu zweimal an einem Kalendertag und bis zu vierundzwanzigmal im Jahr berechnungsfähig.
14Psychotherapeutische Kurzzeittherapie - symptom- und/oder konfliktbezogene Behandlung mittels geeigneter psychotherapeutischer Interventionen nach wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren und -methoden gemäß Anhangje vollendete 25 Minuten GOÄ-Nr. 812 analog Die Leistungen nach den GOÄ-Nrn. 861, 863, 870, 870 analog sind daneben nicht berechnungsfähig. Die Leistung ist bis zu zweimal an einem Kalendertag und bis zu achtundvierzigmal im Jahr berechnungsfähig.
15Psychotherapeutische Sprechstunde - über die Durchführung der Psychotherapie mit dem Ziel der Abklärung des Vorliegens einer krankheitswertigen Störung, ggf. einschließlich: orientierende, diagnostische Abklärung der krankheitswertigen Störungdifferentialdiagnostische Abklärung der krankheitswertigen StörungAbklärung des individuellen Behandlungsbedarfes und Empfehlungen über die weitere Behandlungpsychotherapeutische InterventionHinweise zu weiteren Hilfemöglichkeitenje vollendete 25 Minuten GOÄ-Nr. 812 analog Die Leistungen nach den GOÄ-Nrn. 801 analog, 861, 863, 870, 870 analog sind daneben nicht berechnungsfähig. Die Leistung ist höchstens sechsmal im Jahr, bei Kindern und Jugendlichen sowie Patientinnen und Patienten mit einer geistigen Behinderung höchstens zehnmal berechnungsfähig.
16Gruppenpsychotherapeutische Kurzzeittherapie - symptom-, konfliktbezogene und/oder störungsspezifische Gruppenbehandlung mittels geeigneter psychotherapeutischer Interventionen nach wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren und -methoden gemäß Anhang mit mindestens zwei bis neun Teilnehmerinnen oder Teilnehmern je vollendete 50 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer GOÄ-Nr. 812 analog Die Leistungen nach den GOÄ-Nrn. 862, 864, 871, 871 analog sind daneben nicht berechnungsfähig. Die Leistung ist bis zu zweimal an einem Kalendertag und bis zu achtundvierzigmal im Jahr berechnungsfähig.
II. Hinweise zu den Abrechnungsempfehlungen
1.
Wird eine Leistung nach diesen Abrechnungsempfehlungen analog abgerechnet, gilt der Gebührenrahmen nebst sämtlichen weiteren gebührenrechtlichen Vorgaben, für die zur analogen Berechnung herangezogene Gebührennummer auch für die tatsächlich erbrachte und analog berechnete Leistung (Erben von Rahmenbedingungen) soweit sich aus dieser Abrechnungsempfehlung nichts anderes ergibt.
2.
Aus der Rechnung muss der Leistungstext bzw. bei analog abrechenbaren Leistungen der
Leistungstext, der sich aus diesen Abrechnungsempfehlungen ergibt, hervorgehen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch RdErl. vom 9. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 306)

Anhang NPTLAbrRdErl

Die BÄK, die BPtK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger von Bund und Ländern (mit Ausnahme der Länder Hamburg und Schleswig-Holstein) stellen zur Konkretisierung der Abrechnungsempfehlungen der Nummern 11, 14 und 16 fest:
Die nachstehenden wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren und Psychotherapiemethoden können wie folgt Anwendung finden:
1.
tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bei Erwachsenen sowie bei Kindern und Jugendlichen im gesamten Spektrum der Indikationen für eine psychotherapeutische Behandlung;
2.
analytische Psychotherapie bei Erwachsenen sowie bei Kindern und Jugendlichen im gesamten Spektrum der Indikationen für eine psychotherapeutische Behandlung;
3.
Verhaltenstherapie bei Erwachsenen sowie bei Kindern und Jugendlichen im gesamten Spektrum der Indikationen für eine psychotherapeutische Behandlung;
4.
Systemische Therapie bei Erwachsenen sowie bei Kindern und Jugendlichen im gesamten Spektrum der Indikationen für eine psychotherapeutische Behandlung;
5.
neuropsychologische Therapie bei Erwachsenen sowie Kindern und Jugendlichen bei den
Indikationen:
organisches amnestisches Syndrom, nicht durch Alkohol oder andere psychotrope Substanzen
bedingt (F04 nach ICD-10),
organische emotional labile (asthenische) Störung (F06.6 nach ICD-10),
leichte kognitive Störung (F06.7 nach ICD-10),
sonstige näher bezeichnete organische psychische Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit (F06.8 nach ICD-10),
nicht näher bezeichnete organische psychische Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit (F06.9 nach ICD-10),
Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (F07 nach ICD-10);
6.
EMDR bei Erwachsenen bei der Indikation "Posttraumatische Belastungsstörung" (F43.1 nach ICD-10).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch RdErl. vom 9. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 306)
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