Dienstrechtliche Befugnisse, Zustimmung zu den Gleichstellungsplänen
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Dienstrechtliche Befugnisse, Zustimmung zu den Gleichstellungsplänen

Dienstrechtliche Befugnisse, Zustimmung zu den Gleichstellungsplänen

Beschl. d. LReg v. 27.11.2012 - MI-Z 11.2-03000.100 -
Vom 27. November 2012 (Nds. MBl. S. 1241)
- VORIS 20400 -
Bezug: Beschl. v. 14.7.2009 (Nds. MBl. S. 742) - VORIS 20400 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse1
Zustimmung zu den Gleichstellungsplänen2
Hinweise3
Schlussbestimmungen4

Abschnitt 1 GlPlZuBeschl - 1. Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse

Die Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse wird wie folgt geregelt:
1.1 Zuständigkeit der LReg
Die LReg behält sich die dienstrechtlichen Befugnisse für die Ämter der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie der Sprecherin oder des Sprechers der LReg vor.
1.2 Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse auf oberste Landesbehörden
1.2.1 Die LReg überträgt die dienstrechtlichen Befugnisse für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnungen A, B und R, vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Richterinnen und Richter auf die obersten Landesbehörden.
1.2.2 Entscheidungen in Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse, die Ämter der Besoldungsordnung B und der Besoldungsordnung R von der BesGr. R 3 an aufwärts sowie Arbeitsplätze der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit entsprechender Vergütung betreffen, bedürfen der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) der LReg. Dies gilt nicht für Ärztliche Direktorinnen und Ärztliche Direktoren sowie Chefärztinnen und Chefärzte im Geschäftsbereich des MS.
Für Entscheidungen über Abordnungen ist eine Einwilligung nur erforderlich, wenn die Abordnung mit dem Ziel der Versetzung erfolgt.
1.2.3 Gesetzliche Zuständigkeitsregelungen bleiben unberührt.
1.3 Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse auf den obersten Landesbehörden nachgeordnete Behörden
Die Ministerien können die dienstrechtlichen Befugnisse für Ämter der BesGr. A 15 mit Amtszulage und abwärts, der BesGr. R 2 mit Amtszulage und abwärts sowie für Arbeitsplätze und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechender Vergütungs- oder Entgeltgruppen delegieren. Hiervon ausgenommen sind Dienststellenleitungen.
Von der Möglichkeit zur Delegation soll weitgehend Gebrauch gemacht werden. Eine Zuweisung ( § 20 BeamtStG , § 4 Abs. 2 TV-L) bedarf der Zustimmung der obersten Landesbehörde.
1.4 Sonderregelungen
1.4.1 Das MS kann für das ärztliche Personal in den Einrichtungen des niedersächsischen Maßregelvollzugs von Nummer 1.3 abweichende Regelungen treffen.
1.4.2 Das MK kann abweichend von Nummer 1.3 Abs. 1 Satz 2 auch die dienstrechtlichen Befugnisse für Schulleitungen und Leitungen von Studienseminaren delegieren.
1.4.3 Das MWK kann für das wissenschaftliche und künstlerische Personal sowie für Bedienstete im technischen und Verwaltungsdienst einschließlich der BesGr. A 16 und der EntgeltGr. 15 Ü an den Hochschulen sowie für die Leitungen derjenigen Dienststellen, die der Klosterkammer Hannover nachgeordnet sind, von Nummer 1.3 abweichende Regelungen treffen.
1.4.4 Zusicherungen dürfen nicht gegeben werden für
a)
Beförderungen,
b)
beförderungsgleiche Maßnahmen,
c)
Übertragungen höherwertiger Ämter mit zeitlicher Begrenzung ( § 46 BBesG ) und
d)
Übertragungen von höher zu bewertenden oder mit einem Wechsel der Fallgruppe verbundenen Tätigkeiten.
Die LReg kann Ausnahmen zulassen.
Von diesem Verbot werden Hinweise nicht erfasst, die Maßnahmen nach den Buchstaben a bis d nach dem Ablauf bestehender Haushaltsbewirtschaftungsmaßnahmen in Aussicht stellen. Neu zu erlassende Haushaltsbewirtschaftungsmaßnahmen dürfen hierdurch nicht eingeschränkt werden.

Abschnitt 2 GlPlZuBeschl - 2. Zustimmung zu den Gleichstellungsplänen

Zielvorgaben nach § 15 Abs. 3 NGG für die in Nummer 1.2.2 genannten Bereiche bedürfen ebenfalls der Einwilligung durch die LReg. Zu diesem Zweck legen die Ministerien die Entwürfe der Gleichstellungspläne, soweit sie Angaben und Zielvorgaben zu den in Nummer 1.2.2 genannten Bereichen enthalten, der LReg zu den jeweils von ihr im Voraus (durch gesonderten Kabinettsbeschluss) festgelegten Stichtagen vor.

Abschnitt 3 GlPlZuBeschl - 3. Hinweise

3.1 Bei Anwendung dieses Beschl. stehen die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst sowie Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger und andere Auszubildende in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis den Beamtinnen und Beamten in der dem jeweiligen Einstiegsamt der entsprechenden Laufbahn zugeordneten Besoldungsgruppe gleich.
3.2 Bei Anwendung dieses Beschl. stehen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in Entgeltgruppen des TV-L eingruppiert sind, jeweils die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechender Entgeltgruppe anderer Tarifordnungen oder mit entsprechenden Vergütungen gleich.
3.3 Solange die Ministerien nicht Regelungen im Rahmen von Nummern 1.3 und 1.4 treffen, gelten die bisher getroffenen Zuständigkeitsregelungen fort.

Abschnitt 4 GlPlZuBeschl - 4. Schlussbestimmungen

Dieser Beschl. tritt am 27.11.2012 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugsbeschluss
aufgehoben.
- Nds. MBl. Nr. 46/2012 S. 1241
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