EB-AVO-GOBAK
DE - Landesrecht Niedersachsen

Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK)

Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK)

RdErl. d. MK v. 19.5.2005 - 33-83213 -
Vom 19. Mai 2005 (SVBl. S. 361)
Zuletzt geändert durch RdErl. vom 1. September 2023 (SVBl. S. 462)
- VORIS 22410 -
Bezug:
a)
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOFAK) vom 19.5.2005 (Nds. GVBl. S. 169)
b)
RdErl. "Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOFAK)" vom 26.5.1997 (SVBl. S. 208), zuletzt geändert durch RdErl. vom 19.11.2003 (SVBl. 2004 S. 22) - VORIS 22410 01 24 35 001 -
c)
Erl. "Durchführung der Ergänzungsprüfungen in Latein, Griechisch und Hebräisch" vom 13.12.1983 (SVBl. 1984 S. 8), zuletzt geändert durch Erl. vom 13.8.1987 (SVBl. S. 237) - VORIS 22410 01 28 35 001 -
Zur Durchführung der Bezugsverordnung wird Folgendes bestimmt:
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zu § 11
Zu § 22
Zu § 33
Zu § 44
Zu § 55
Zu § 66
Zu § 77
Zu § 88
Zu § 99
Zu § 1010
Zu § 1111
Zu § 1212
Zu § 1313
Zu § 1414
Zu § 1515
Zu § 1616
Zu § 1717
Zu § 1818
Zu § 1919
Zu § 2020
Zu § 2121
Zu § 2222
Zu § 2323
Zu § 2424
Zu § 2525
Zu § 2626
Zu § 2727
Zu § 2828
Zu § 2929
Zeugnismuster der allgemeinen Hochschulreife für das Gymnasium und die GesamtschuleAnlage 1a
Zeugnismuster der allgemeinen Hochschulreife für das Berufliche GymnasiumAnlage 1b
Zeugnismuster der allgemeinen Hochschulreife für das AbendgymnasiumAnlage 1c
Zeugnismuster der allgemeinen Hochschulreife für das KollegAnlage 1d
Muster für die Bescheinigung über die Teilnahme am fremdsprachigen Sachfachunterricht (bilingualen Unterricht) Gymnasium, Gesamtschule, Berufliches Gymnasium, Abendgymnasium, Kolleg Anlage 2
Mindestvoraussetzungen zum Erwerb eines Latinums, des Graecums und des Hebraicums in der gymnasialen Oberstufe und im Beruflichen Gymnasium bei durchgängig erteiltem UnterrichtAnlage 3
Mindestvoraussetzungen zum Erwerb eines Latinums, des Graecums und des Hebraicums im Abendgymnasium und im Kolleg bei durchgängig erteiltem UnterrichtAnlage 4
Bescheinigungsmuster über den schulischen Teil der Fachhochschulreife im Gymnasium und in der GesamtschuleAnlage 5a
Bescheinigungsmuster über den schulischen Teil der Fachhochschulreife im Beruflichen GymnasiumAnlage 5b
Bescheinigungsmuster über den schulischen Teil der Fachhochschulreife im AbendgymnasiumAnlage 5c
Bescheinigungsmuster über den schulischen Teil der Fachhochschulreife im KollegAnlage 5d
Muster für das Zeugnis der FachhochschulreifeAnlage 6
Muster für das Zeugnis der Ergänzungsprüfung in Latein/Griechisch/HebräischAnlage 7
Muster für die Bescheinigung über die nicht bestandene ErgänzungsprüfungAnlage 8

Abschnitt 1 EB-AVO-GOBAK - Zu § 1

1.1 Das mindestens einjährige geleitete berufsbezogene Praktikum muss den Vorschriften über das Praktikum in der Klasse 11 der Fachoberschule nach Abschnitt I Nr. 7.1.2 oder 7.1.3 des RdErl. "Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS)" in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und setzt eine kontinuierliche Teilnahme
voraus.
1.2 Eine nicht abgeschlossene Berufsausbildung wird auf das Praktikum nach Nr. 1.1 im Umfang der Gleichwertigkeit angerechnet.
1.3 Abgeleistete Zeiten von weniger als einem Jahr in den Diensten nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 können auf die Dauer des Praktikums nach Nr. 1.1 im Umfang der Gleichwertigkeit angerechnet werden.

Abschnitt 2 EB-AVO-GOBAK - Zu § 2

2.1 Die Anforderungen in den einzelnen Fächern der Abiturprüfung werden durch die Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife in den Fächern Deutsch, Englisch, fortgeführte Fremdsprache Französisch und Mathematik, in den übrigen Fächern durch die Einheitlichen Prüfungsanforderungen (EPA) sowie durch die Kerncurricula und Rahmenrichtlinien und die fachbezogenen Hinweise bzw. Thematischen Schwerpunkte geregelt.
2.2 Von der obersten Schulbehörde werden landesweit einheitliche Prüfungsaufgaben gestellt für die schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Griechisch, Spanisch, Kunst, Musik, Politik, Geschichte, Erdkunde, Ev. Religion, Kath. Religion, Werte und Normen, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie, Informatik und Sport sowie in den berufsbezogenen schriftlichen Prüfungsfächern des Beruflichen Gymnasiums mit Ausnahme der Fächer Informationsverarbeitung, Technik, sowie Agrar- und Umwelttechnologie. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Erstellung der Prüfungsaufgaben nach Nr. 9.3 , wenn eines der in Satz 1 genannten Fächer schriftliches Prüfungsfach nach § 11 Abs. 6 VO-GO (bilinguales Prüfungsfach) ist.
2.3 Am Ende des zweiten Schulhalbjahres gibt die Schülerin oder der Schüler der Schulleitung an:
a)
das vierte und fünfte Prüfungsfach, sofern nach
§ 11 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 VO-GO
erforderlich oder nach
§ 6 Abs. 2 Satz 3 der Anlage 7 zu § 33 der BbS-VO
geregelt,
b)
ob in einem Prüfungsfach die Prüfung ggf. fremdsprachig erfolgen soll,
c)
ob eine besondere Lernleistung nach
§ 11
in die Abiturprüfung eingebracht werden soll,
d)
ob ggf. in Musik bzw. Kunst eine Prüfung mit praktischem Teil gewünscht wird und
e)
die gewählten Sportarten, wenn Sport Prüfungsfach ist und
f)
ob die mündliche Prüfung im fünften Prüfungsfach in Form einer Präsentationsprüfung abgelegt werden soll.
Dem Wunsch nach Buchstabe d) soll von der Schule bei der Durchführung der schriftlichen Prüfung nach Möglichkeit entsprochen werden.
2.4 Eine besondere Lernleistung kann sein:
a)
ein umfassender Beitrag aus einem von der Kultusministerkonferenz empfohlenen Wettbewerb gemäß der jeweils aktuellen Anlage zu den Qualitätskriterien für Schülerwettbewerbe (Beschluss der KMK vom 17.9.2009) sowie aus einem der folgenden vom Land geförderten Schülerwettbewerbe:
Schülerwettbewerb "Alte Sprachen",
Wettbewerb "Jugend gestaltet",
Niedersächsischer Schülerfriedenspreis,
Schülerwettbewerb um den Preis der Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen
oder
b)
eine Seminararbeit, sofern sie in keinem Zusammenhang zur Facharbeit nach Nr. 10.10 EB-VO-GO oder Nr. 12.11 EB-VO-AK steht.
2.5 Im Schwerpunktfach Sport besteht die Prüfung aus einem schriftlichen und einem sportpraktischen, im Falle von § 13 Abs. 1 auch aus einem mündlichen Teil. Bei Sport als fünftem Prüfungsfach werden im Rahmen der Prüfung eine mündliche und eine sportpraktische Prüfung durchgeführt. Für das Verfahren der sportpraktischen Teilprüfung gilt § 10 entsprechend.

Abschnitt 3 EB-AVO-GOBAK - Zu § 3

3.1 Folgende Termine werden von der obersten Schulbehörde festgesetzt:
a)
Ende des Unterrichts des vierten Schulhalbjahres,
b)
Termine der schriftlichen Abiturprüfung einschließlich der ersten Nachprüfungstermine für die Fächer nach
Nr. 2.2
,
c)
Beginn und Ende der schriftlichen Abiturprüfung in den übrigen Fächern,
d)
Beginn und Ende der mündlichen Prüfung,
e)
Aushändigung der Abiturzeugnisse.
Die weiteren erforderlichen Termine setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter fest, sofern sie nicht von der Schulbehörde bestimmt werden.
3.2 Die Ergebnisse vorzeitig nachgewiesener praktischer Prüfungsteile sind jeweils am Ende eines Prüfungstages bekannt zu geben.
3.3 Die Ergebnisse vorzeitig erbrachter praktischer Prüfungsteile werden nur bei der Abiturprüfung berücksichtigt.

Abschnitt 4 EB-AVO-GOBAK - Zu § 4

-

Abschnitt 5 EB-AVO-GOBAK - Zu § 5

5.1 Angehörige von Prüflingen sind Personen im Sinne des § 55 NSchG und § 20 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVfG).
5.2 Die Niedersächsische Landesschulbehörde kann in begründeten Fällen den Vorsitz in der Prüfungskommission übernehmen.
5.3 Zur Förderung der Transparenz und gegenseitigen Information bestellt die Niedersächsische Landesschulbehörde in der Regel nach fünf Abiturprüfungsdurchgängen an einer Schule für den sechsten Durchgang als vorsitzendes Mitglied der Prüfungskommission eine Leiterin oder einen Leiter eines anderen Gymnasiums, Beruflichen Gymnasiums oder einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, sofern sie die Lehrbefähigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 besitzen. Das an Beruflichen Gymnasien mit Erlass vom 24.4.2009 eingeführte Verfahren der Evaluation des Abiturs durch die Niedersächsische Landesschulbehörde bleibt hiervon unberührt.
5.4 Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission soll sich durch Unterrichtsbesuche sowie durch Einsichtnahme in Klausuren und andere Unterlagen ein Bild vom Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler verschaffen.
5.5 Ein Einspruch ist innerhalb einer Frist von 24 Stunden einzulegen. Ein Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass die Prüfungskommission gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen hat, allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat oder von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen ist.
5.6 Das vorsitzende Mitglied hat die weiteren Mitglieder und die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse sowie alle Mitglieder des Kollegiums, die Kenntnis von den Prüfungsunterlagen oder Prüfungsvorgängen erlangen, auf ihre Schweigepflicht hinzuweisen.

Abschnitt 6 EB-AVO-GOBAK - Zu § 6

6.1 Die Tutorin oder der Tutor soll als nicht stimmberechtigtes Mitglied berufen werden, wenn sie oder er es in Absprache mit der Schülerin oder dem Schüler für erforderlich hält und dieser Berufung dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
6.2 Für die sportpraktische Teilprüfung können je Sportart eigene Fachprüfungsausschüsse gebildet werden.
6.3 Die Mitglieder eines Fachprüfungsausschusses für die mündliche Prüfung und für das Kolloquium zur besonderen Lernleistung dürfen die schriftlichen Arbeiten in dem betreffenden Fach und die schriftliche Dokumentation der besonderen Lernleistung einsehen. Tutorinnen und Tutoren dürfen in jedem Falle alle schriftlichen Arbeiten und die schriftliche Dokumentation der besonderen Lernleistung bzw. des Vortrags der Präsentation ihrer Tutandinnen oder ihrer Tutanden einsehen.
6.4 Zur Gewährleistung vergleichbarer Korrektur- und Bewertungsmaßstäbe erfolgt in der Regel nach drei Abiturprüfungsdurchgängen für den vierten Durchgang ein Abituraustausch unter zwei von der Niedersächsischen Landesschulbehörde bestimmten Schulen in von der obersten Schulbehörde festgelegten Fächern. Hierzu beruft das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission der jeweiligen Schule Lehrkräfte der anderen Schule in die Fachprüfungsausschüsse für die schriftliche Abiturprüfung als Korreferentin oder als Korreferenten und in die Fachprüfungsausschüsse für die mündliche Prüfung als vorsitzendes Mitglied des Fachprüfungsausschusses.
Die beiden Schulen stellen durch das jeweilige vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission für die beteiligten Fächer den termingerechten Austausch der zu korrigierenden und zu bewerteten Prüfungsarbeiten und die schriftliche Information der Fachprüfungsausschussvorsitzenden nach Nr. 10.3 sicher.
6.5 Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann die Berufung von Lehrkräften anderer Schulen durch die Niedersächsische Landesschulbehörde beantragen.

Abschnitt 7 EB-AVO-GOBAK - Zu § 7

7.1 Bei der Überprüfung sind für die im vierten Schulhalbjahr belegten Fächer jeweils 15 Punkte zugrunde zu legen.

Abschnitt 8 EB-AVO-GOBAK - Zu § 8

8.1 Die erste Konferenz der Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung zur Abiturprüfung sowie über einen Rücktritt.
8.2 Die Meldung nach Absatz 1 kann außerdem enthalten:
a)
ggf. den Antrag auf Ausschluss der Zuhörerinnen und Zuhörer nach
§ 12 Abs. 2
,
b)
ggf. eine Mitteilung über den Rücktritt von der besonderen Lernleistung nach
Nr. 2.3 Buchstabe c)
und
c)
ggf. eine Mitteilung über den Rücktritt von der Präsentationsprüfung im fünften Prüfungsfach nach
Nr. 2.3 Buchst. f
.
8.3 Die Schulleiterin oder der Schulleiter teilt der Schülerin oder dem Schüler die Zulassung mit. Ist die Schülerin oder der Schüler nicht zugelassen, so wird ihr oder ihm dies unter Angabe der Gründe von der Schulleiterin oder vom Schulleiter unverzüglich schriftlich mitgeteilt; bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ist die Mitteilung auch an die Erziehungsberechtigten zu richten. In der gymnasialen Oberstufe und im Beruflichen Gymnasium sind bei einer volljährigen Schülerin oder einem volljährigen Schüler die Erziehungsberechtigten ebenfalls schriftlich zu benachrichtigen, sofern die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler nicht widerspricht. Erheben eine Schülerin oder ein Schüler oder die Erziehungsberechtigten gegen die Nichtzulassung zur schriftlichen Abiturprüfung Widerspruch, gilt das unter Nr. 14.5 beschriebene Verfahren entsprechend.

Abschnitt 9 EB-AVO-GOBAK - Zu § 9

9.1 In den Prüfungsfächern nach Nr. 2.2 werden dem Prüfling im Prüfungsfach Deutsch drei, in den übrigen Prüfungsfächern zwei Prüfungsaufgaben zur Auswahl vorgelegt.
9.2 Die Lehrpläne umfassen die Bildungsstandards für die allgemeine Hochschulreife in den Fächern Deutsch, Englisch, fortgeführte Fremdsprache Französisch und Mathematik, in den übrigen Fächern die Einheitlichen Prüfungsanforderungen (EPA) sowie die Kerncurricula bzw. Rahmenrichtlinien und die fachbezogenen Hinweise bzw. Thematischen Schwerpunkte. Für die Erstellung der Prüfungsaufgaben in den Fächern nach Nr. 2.2 können von der Niedersächsischen Landesschulbehörde benannte Schulen gebeten werden, der obersten Schulbehörde Aufgabenvorschläge bis zu einem von ihr bestimmten Termin vorzulegen.
9.3 Für die übrigen Prüfungsfächer gilt:
9.3.1 Der Schulbehörde werden von der Schule für jede Prüfungsgruppe zwei Prüfungsaufgaben zur Auswahl vorgelegt. Sie sollen ihre Schwerpunkte in verschiedenen Schulhalbjahren haben. Für den praktischen Teil der Prüfung im Fach Musik wird ein Aufgabenvorschlag der Schule der Schulbehörde bis zum 1. Dezember zur Genehmigung vorgelegt. Zur Vorbereitung auf die Prüfung erhält der Prüfling sechs Wochen (30 Werktage) vor der fachpraktischen Prüfung die fachpraktische Aufgabenstellung. Den Termin der fachpraktischen Prüfung im vierten Schulhalbjahr setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Nr. 3.1 fest. Nr. 3.3 gilt entsprechend.
9.3.2 Die Fachlehrerinnen und Fachlehrer reichen die Aufgaben über die Fachprüfungsleiterin oder den Fachprüfungsleiter bei der Schulleiterin oder bei dem Schulleiter ein. Die Fachprüfungsleiterin oder der Fachprüfungsleiter überprüft, ob gegen die vorgeschlagenen Aufgaben Bedenken bestehen, insbesondere ob sie den Vorschriften der Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife und der Einheitlichen Prüfungsanforderungen entsprechen; sie oder er berichtet der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
9.3.3 Die Schulleiterin oder der Schulleiter übersendet der Schulbehörde die vorgeschlagenen Aufgaben, einschließlich eines Erwartungshorizonts, mit einer Stellungnahme. Dabei werden die Vorschläge für die einzelnen Fächer und Prüfungsgruppen in besondere, mit dem Namen der Schule, der Bezeichnung der Prüfungsgruppe und des Faches versehene Umschläge gelegt. Diese werden unverschlossen in einen Umschlag gelegt, der zu versiegeln ist.
9.3.4 Wenn die Schulbehörde die vorgeschlagenen Aufgaben für ungeeignet oder änderungsbedürftig hält, kann sie neue Vorschläge anfordern oder nach Rücksprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter sowie der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer oder der Fachprüfungsleiterin oder dem Fachprüfungsleiter vorgeschlagene Aufgaben ändern oder selbst Prüfungsaufgaben stellen.
9.3.5 Die Schulbehörde entscheidet, welche Prüfungsaufgaben dem Prüfling gestellt werden.
9.4 Die Schulbehörde sendet die Prüfungsaufgaben - einschließlich der nicht gewählten Aufgabenvorschläge bei den Prüfungsfächern nach Nrn. 9.3.1 und 9.3.5 - der Schulleiterin oder dem Schulleiter direkt und persönlich zu. An dem dem Prüfungstag vorangehenden Tag dürfen die Prüfungsaufgaben entsprechend vervielfältigt werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter trifft die notwendigen Vorkehrungen, die die Geheimhaltung sicherstellen.
9.5 Im Prüfungsfach Deutsch beträgt die Bearbeitungszeit für die Prüfungsaufgabe auf erhöhtem Anforderungsniveau 270 Minuten und auf grundlegendem Anforderungsniveau 210 Minuten.
Im Prüfungsfach Mathematik beträgt die Bearbeitungszeit für die Prüfungsaufgabe auf erhöhtem Anforderungsniveau 270 Minuten und auf grundlegendem Anforderungsniveau 225 Minuten.
In den modernen Fremdsprachen beträgt die Bearbeitungszeit für die einzelnen Prüfungsmodule der Prüfungsaufgabe
für die Schreibaufgabe auf erhöhtem Anforderungsniveau 210 Minuten, auf grundlegendem Anforderungsniveau 180 Minuten,
für die Sprachmittlung 60 Minuten,
für das Hörverstehen 30 Minuten und
für das Sprechen 15 Minuten.
Die schriftliche Abiturprüfung in den modernen Fremdsprachen setzt sich aus der Schreibaufgabe und zwei weiteren Kompetenzbereichen zusammen. Näheres wird in den jeweiligen schuljahrgangsbezogenen Erlassen mit den Hinweisen zur Abiturprüfung geregelt.
Die Bearbeitungszeit für die Prüfungsaufgabe im Schwerpunktfach Sport beträgt 240 Minuten.
In den übrigen schriftlichen Prüfungsfächern mit erhöhtem Anforderungsniveau beträgt die Bearbeitungszeit für die Prüfungsaufgabe 270 Minuten und im vierten Prüfungsfach 220 Minuten.
Im Falle einer Auswahl der zu bearbeitenden Aufgabe ist den Prüflingen hinreichend Zeit zu gewähren; die Auswahlzeit im Prüfungsfach Deutsch darf 45 Minuten und in den übrigen Prüfungsfächern 30 Minuten nicht überschreiten. Die Prüfungsaufgabe muss in den genannten Bearbeitungszeiten bearbeitet und gelöst werden können.
9.6 Die schriftlichen Arbeiten werden unter ständiger Aufsicht angefertigt. Die Schule bestimmt die Aufsicht führenden Lehrkräfte.
9.7 Vor Beginn der schriftlichen Prüfung sind die Prüflinge auf die bei der schriftlichen Prüfung zu beachtenden Bestimmungen hinzuweisen. Über die Belehrung ist ein Vermerk anzufertigen, der von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu unterzeichnen ist.
9.8 Der Prüfungsraum darf von den Prüflingen nur einzeln und für kurze Zeit verlassen werden. Wer die Arbeit vorzeitig abgibt, muss das Schulgrundstück verlassen.
9.9 Es dürfen nur die bei der Prüfungsaufgabe angegebenen Hilfsmittel benutzt werden. Ein Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung ist grundsätzlich als Hilfsmittel zugelassen. Für die übrigen genehmigten Hilfsmittel gelten die Bestimmungen der Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife und der Einheitlichen Prüfungsanforderungen für die Abiturprüfung des jeweiligen Faches. Stellt sich während der Arbeit heraus, dass weitere Hilfen unentbehrlich sind, so kann sie - in der Regel nach Hinzuziehung der Referentin oder des Referenten oder der Fachprüfungsleiterin oder des Fachprüfungsleiters - die oder der Aufsichtführende geben. Hilfen für einzelne Prüflinge sind nicht zulässig, ausgenommen Maßnahmen nach § 23 .
9.10 Die über die schriftliche Prüfung anzufertigende Niederschrift enthält einen Sitzplan der Prüflinge. In ihr ist mit genauer Zeitangabe zu verzeichnen, wann die Arbeiten abgegeben worden sind, wie lange die einzelnen Lehrkräfte die Aufsicht geführt und einzelne Prüflinge den Prüfungsraum verlassen haben. Zusätzlich gegebene Arbeitshilfen sind zu verzeichnen. Maßnahmen nach § 23 sind in der Niederschrift im Einzelnen auszuweisen. Jede oder jeder Aufsichtführende bestätigt, dass sie oder er andere als die vermerkten Hilfen nicht gegeben hat und gibt an, ob und welche Verstöße im Sinne der §§ 21 und 22 sie oder er wahrgenommen hat. Im letztgenannten Fall ist ein Vermerk über die getroffenen Maßnahmen aufzunehmen.
9.11 Die Referentin oder der Referent kennzeichnet am Rande jeder Arbeit Vorzüge und Mängel, so dass die Grundlage der Bewertung erkennbar wird. Ein Gutachten, das sich auf die Randvermerke bezieht, ist anzufügen. Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form führen zu einem Abzug von einem Punkt oder zwei Punkten bei der einfachen Wertung. Ein Punktabzug für Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder gegen die äußere Form erfolgt nicht, wenn diese bereits Gegenstand der fachspezifischen Bewertungsvorgaben sind. Als Richtwerte für einen Punktabzug sollen gelten: Abzug eines Punktes bei durchschnittlich fünf Fehlern auf einer in normaler Schriftgröße beschriebenen Seite; Abzug von zwei Punkten bei durchschnittlich sieben und mehr Fehlern auf einer in normaler Schriftgröße beschriebenen Seite. Bei der Entscheidung über einen Punktabzug ist ein nur quantifizierendes Verfahren nicht sachgerecht. Vielmehr sind Zahl und Art der Verstöße zu gewichten und in Relation zu Wortzahl, Wortschatz und Satzbau zu setzen. Wiederholungsfehler werden in der Regel nur einmal gewertet. Ein Punktabzug muss ebenso wie in Grenzfällen ein Verzicht auf Punktabzug begründet werden. Unübersichtliche Textstellen werden nicht bewertet. Entwürfe können ergänzend zur Bewertung nur herangezogen werden, wenn sie zusammenhängend konzipiert sind und die Reinschrift etwa drei Viertel des erkennbar angestrebten Gesamtumfangs umfasst.
9.12 Die Korreferentin oder der Korreferent schließt sich entweder der Bewertung der Referentin oder des Referenten an oder fertigt eine eigene Beurteilung mit Bewertung an.
9.13 Die Fachprüfungsleiterin oder der Fachprüfungsleiter überprüft die vorgenommene Bewertung, fertigt ggf. eine eigene Stellungnahme mit einem Bewertungsvorschlag an und achtet auch auf die Bestimmungen nach Nr. 9.11 Sätze 3 bis 11. Die bewerteten Arbeiten sind von der Fachprüfungsleiterin oder von dem Fachprüfungsleiter der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu übergeben.
9.14 Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 3 sind in der Niederschrift über die zweite Konferenz der Prüfungskommission nach § 13 zu vermerken.
9.15 Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann auch bei übereinstimmender Beurteilung nach Anhörung der Referentin oder des Referenten oder der Fachprüfungsleiterin oder des Fachprüfungsleiters die Punktzahl abändern, wenn dies zur Wahrung einheitlicher Bewertungen erforderlich ist. Eine Dezernentin oder ein Dezernent der Schulbehörde als vorsitzendes Mitglied der Prüfungskommission kann die Anhörung durch eine Fachberaterin oder einen Fachberater vornehmen lassen.
9.16 Die Niedersächsische Landesschulbehörde kann die beurteilten schriftlichen Arbeiten mit den Aufgabenstellungen anfordern; sie setzt einen Termin fest. Eine solche Anforderung kann sich auch nur auf einzelne Fächer und auf ausgewählte Bewertungsbereiche beziehen.
9.17 Übernimmt die Schulbehörde nach § 5 Abs. 2 den Vorsitz in der Prüfungskommission, so entfällt die Überprüfung der vorgenommenen Bewertung durch die Fachprüfungsleiterin oder den Fachprüfungsleiter nach Nr. 9.13 und die Schulleiterin oder den Schulleiter nach Nr. 9.15.

Abschnitt 10 EB-AVO-GOBAK - Zu § 10

10.1 In einer mündlichen Prüfung soll mindestens 20 und höchstens 30 Minuten geprüft werden. Wird die mündliche Prüfung in einer Gruppe durchgeführt, so soll mindestens 50 und höchstens 70 Minuten geprüft werden. Die Prüfung mit einem fachpraktischen Teil im Fach Musik soll in der Regel 30 Minuten dauern. Sie besteht aus einem Wahl- und einem Pflichtprogramm gemäß der Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung für das Fach Musik.
10.2 Falls das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission den Vorsitz übernimmt, teilt es dies dem Fachprüfungsausschuss und dem Prüfling vor Beginn der Prüfung mit.
10.3 Verantwortlich für die Aufgabenstellung und die Durchführung der Prüfung ist die Prüferin oder der Prüfer. Die Aufgabenstellung ist den Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses und dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission rechtzeitig vor Beginn der Prüfung vorzulegen, im Falle des externen Vorsitzes im Fachprüfungsausschuss am Vormittagsende des letzten Werktages, im Falle des externen Vorsitzes in der Prüfungskommission am Vormittagsende des vorletzten Werktages vor der mündlichen Prüfung. Der Fachprüfungsausschuss ist darüber hinaus vor der Prüfung schriftlich oder mündlich über die zu erwartenden Leistungen zu informieren; über das Verfahren der Information entscheidet das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission. Bei den Prüfungen einschließlich der Beratungen müssen alle Mitglieder des Fachprüfungsausschusses anwesend sein.
10.4 Zur mündlichen Prüfung gehört eine angemessene Vorbereitungszeit; sie dauert in der Regel 20 Minuten. Erscheint der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht zum festgesetzten Termin der Vorbereitungszeit, so kann er eine Verschiebung des Beginns der Prüfung nicht beanspruchen. Die Vorbereitung findet unter Aufsicht von Lehrkräften der Schule statt. Während der Vorbereitung darf sich der Prüfling Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen.
10.5 Die mündliche Prüfung gliedert sich in zwei Teile. Im ersten Teil, der etwa die Hälfte der Prüfungszeit umfasst, erhält der Prüfling Gelegenheit, sich zu der in der Vorbereitungszeit bearbeiteten Prüfungsaufgabe in zusammenhängendem Vortrag zu äußern. Die Prüferin oder der Prüfer hält sich in diesem Teil der Prüfung weitgehend zurück und greift nur dann ein, wenn es aus pädagogischen oder prüfungspsychologischen Gründen oder zur Klärung des Verständnisses notwendig erscheint. Im zweiten Teil der Prüfung führt die Prüferin oder der Prüfer mit dem Prüfling ein Gespräch, das über die im Vortrag zu lösende Aufgabe hinausgeht und größere fachliche Zusammenhänge zum Gegenstand hat. Besonders in diesem Teil der Prüfung soll der schulhalbjahresübergreifende Bezug in der Leistungsanforderung sichtbar werden.
Zur Klärung der Prüfungsleistung kann die Fachprüfungsleiterin oder der Fachprüfungsleiter Fragen an den Prüfling stellen. Die Bewertung der mündlichen Prüfung wird von der Prüferin oder vom Prüfer vorgeschlagen und vom Fachprüfungsausschuss festgesetzt. Nicht stimmberechtigte Mitglieder nach § 6 Abs. 2 können zur Beurteilung der Prüfungsleistung durch die Fachprüfungsleiterin oder den Fachprüfungsleiter oder das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission befragt werden.
10.6 Präsentationsprüfung
10.6.1 Die Festlegung des Themas und der Aufgabenstellung der Präsentationsprüfung erfolgt durch die das fünfte Prüfungsfach unterrichtende Lehrkraft; zum Thema kann der Prüfling einen Vorschlag machen. Zwei Wochen vor dem Präsentationstermin erhält der Prüfling die Aufgabenstellung. Eine Woche vor dem Präsentationstermin muss der Prüfling die schriftliche Dokumentation für die Präsentation bei der Prüfungskommission abgeben.
10.6.2 In einer Präsentationsprüfung soll mindestens 30 und höchstens 45 Minuten geprüft werden, wobei die Zeiten für die Präsentation und das Prüfungsgespräch in etwa gleich verteilt sein sollten.
10.6.3 Auf den Präsentationsteil und das Prüfungsgespräch findet Nr. 10 - ausgenommen Nrn. 10.1 und 10.4 - entsprechend Anwendung, wobei die in Nr. 10.5 Satz 2 vorgesehene Prüfungsaufgabe mit Vorbereitungszeit durch den Präsentationsteil ersetzt wird.
10.6.4 Das Prüfungsgespräch geht über die in der Präsentation zu lösende Aufgabe hinaus und hat größere fachliche Zusammenhänge zum Gegenstand. Besonders in diesem Teil der Prüfung soll der schulhalbjahresübergreifende Bezug in der Leistungsanforderung sichtbar werden.
10.7 Ein Einspruch gemäß Absatz 5 ist innerhalb einer Frist von 24 Stunden einzulegen. Einspruch und Entscheidung der Prüfungskommission sind der Schulbehörde mitzuteilen.
10.8 Bei Entscheidungen nach § 13 Abs. 2 gelten die Nrn. 14.2 und 14.3 entsprechend.

Abschnitt 11 EB-AVO-GOBAK - Zu § 11

11.1 Die Festlegung des Themas, Gegenstands und Umfangs der schriftlichen Dokumentation erfolgt grundsätzlich durch die das Seminarfach unterrichtende Lehrkraft; sie begleitet die Erarbeitung und Erstellung der besonderen Lernleistung fachlich und organisatorisch. Im Falle einer Wettbewerbsleistung nach Nr. 2.4 Buchst. a tritt die den Wettbewerb betreuende Lehrkraft an die Stelle der Lehrkraft nach Satz 1. Die schriftliche Dokumentation ist im vierten Schulhalbjahr am letzten Unterrichtstag vor der schriftlichen Abiturprüfung bei der unterrichtenden Lehrkraft abzugeben. Die Schülerin oder der Schüler hat durch Unterschrift am Ende der schriftlichen Dokumentation zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig angefertigt, keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt und die Stellen der schriftlichen Dokumentation, die im Wortlaut oder im wesentlichen Inhalt anderen Werken entnommen wurden, mit genauer Quellenangabe kenntlich gemacht hat. Waren mehrere Schülerinnen oder Schüler an der Erstellung der schriftlichen Dokumentation beteiligt, gilt die in Satz 3 geforderte Erklärung für jede einzelne Schülerin oder jeden einzelnen Schüler. Außerdem ist von ihnen schriftlich anzugeben, für welchen Teil der schriftlichen Dokumentation sie überwiegend verantwortlich zeichnen. Die Bewertung der individuellen Schülerleistung ist sicherzustellen.
11.2 Für die Korrektur und Bewertung der schriftlichen Dokumentation und die Durchführung des Kolloquiums gelten die Nrn. 9.11 bis 9.13 und § 10 Absätze 2 bis 4 und § 13 Abs. 2 entsprechend.
11.3 Das Kolloquium findet in der Zeit der mündlichen Prüfungen nach § 13 Abs. 1 statt. Nrn. 10.1, 10.2, 10.3 Sätze 1 und 3, 10.5 und 10.6 gelten entsprechend. Waren mehrere Schülerinnen und Schüler an der Erstellung der schriftlichen Dokumentation beteiligt, findet das Kolloquium mit der Schülergruppe statt; dabei ist die individuelle Schülerleistung sicherzustellen. In diesem Fall dauert das Kolloquium mindestens 50 und höchstens 70 Minuten.
11.4 Das Prüfungsergebnis der besonderen Lernleistung wird berechnet nach Anlage 1 zu § 4 Abs. 2. Ist die individuelle Schülerleistung bei der schriftlichen Dokumentation nicht nachweis- und bewertbar, so ist die besondere Lernleistung insgesamt mit 0 Punkten zu bewerten.

Abschnitt 12 EB-AVO-GOBAK - Zu § 12

12.1 Die Zuhörerinnen und Zuhörer sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungs- und Kolloquiumsvorgänge verpflichtet. Die Fachprüfungsleiterin oder der Fachprüfungsleiter hat sie auf ihre Schweigepflicht hinzuweisen.
12.2 Den Zuhörerinnen und Zuhörern wird für die Dauer der Prüfung die Aufgabenstellung ausgehändigt. Sie dürfen während der Prüfung und des Kolloquiums keine Aufzeichnungen machen.

Abschnitt 13 EB-AVO-GOBAK - Zu § 13

13.1 Die zweite Konferenz der Prüfungskommission trifft die erforderlichen Beschlüsse auf der Grundlage der Prüfungsergebnisse.
13.2 Die Schulleiterin oder der Schulleiter teilt dem Prüfling die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen, die Fächer der schriftlichen Prüfung, in denen er zusätzlich mündlich geprüft wird, und den Zeitpunkt eines Kolloquiums mit. Die Mitteilung soll spätestens vier Werktage vor Beginn der mündlichen Prüfung in den schriftlichen Prüfungsfächern erfolgen.
13.3 Der Termin, bis zu dem die Anträge nach Absatz 1 Satz 2 eingehen müssen, soll mindestens zwei Werktage nach der Mitteilung nach Nr. 13.2 liegen.
13.4 In der Niederschrift über die zweite Konferenz der Prüfungskommission müssen die Gründe für das Ansetzen der Prüfungen vermerkt werden.
13.5 Vor der mündlichen Prüfung ist der Prüfling durch die Tutorin oder den Tutor oder die Fachlehrerin oder den Fachlehrer unter Wahrung der Geheimhaltung des Prüfungsgegenstandes zu beraten.

Abschnitt 14 EB-AVO-GOBAK - Zu § 14

14.1 Die dritte Konferenz der Prüfungskommission erklärt die Abiturprüfung für bestanden oder nicht bestanden.
14.2 Die mündliche Bekanntgabe soll am Ende des jeweiligen halben oder ganzen Prüfungstages erfolgen.
14.3 Bei Nichtbestehen der Prüfung gibt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission dem Prüfling auch die Gründe mündlich bekannt, die zu dem negativen Gesamtergebnis geführt haben. Außerdem erfolgt ein Bescheid, in dem die Punktwertung der einzelnen Prüfungsergebnisse mitzuteilen ist. Er enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei ... (Bezeichnung und Anschrift der betreffenden Schule) Widerspruch eingelegt werden.
14.4 In der gymnasialen Oberstufe und im Beruflichen Gymnasium sind auch bei einer volljährigen Schülerin oder einem volljährigen Schüler die Erziehungsberechtigten schriftlich zu benachrichtigen, sofern die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler nicht widerspricht.
14.5 Legt eine Schülerin oder ein Schüler Widerspruch gegen die Feststellung der Prüfungskommission nach Absatz 2 Satz 2 ein, so prüft die Schule, ob sie dem Widerspruch abhelfen will. Die Prüfung obliegt der Prüfungskommission, die die angefochtene Entscheidung getroffen hat. In den Fällen, in denen dem Widerspruch nicht in vollem Umfang abgeholfen wird, legt die Schule der Schulbehörde den vollständigen Vorgang einschließlich der Prüfungsakten des Widerspruchsführers sowie einen Bericht zur Entscheidung über den Widerspruch vor.
14.6 Wer die Abiturprüfung zum ersten Mal nicht bestanden hat, tritt in das zweite Schulhalbjahr zurück.

Abschnitt 15 EB-AVO-GOBAK - Zu § 15

15.1 Bei der Individualsportart nach Absatz 8 muss es sich um eine der Sportarten der Gruppe A nach den Ergänzenden Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung für das Fach Sport handeln.
15.2 Abweichend von Absatz 2 können die bei einem ersten Durchgang erzielten Leistungen in Latein, Griechisch und Hebräisch dann berücksichtigt werden, wenn sie nicht in die Gesamtqualifikation nach den Absätzen 3 bis 6 einzubringen sind.

Abschnitt 16 EB-AVO-GOBAK - Zu § 16

16.1 Für Zeugnisse sind die Muster nach Anlage 1a , Anlage 1b , Anlage 1c oder Anlage 1d zu verwenden. Die Teilnahme am fremdsprachig erteilten Sachfachunterricht kann auf Antrag gemäß Muster nach Anlage 2 im Zusammenhang mit einem Abgangszeugnis oder dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
bescheinigt werden. In diesem Fall wird im Zeugnis unter Bemerkungen aufgenommen:
"Frau/Herr ......... hat gemäß Anlage am .............-sprachigen Sachfachunterricht teilgenommen."
Wurde in Sachfächern die Abiturprüfung fremdsprachig durchgeführt, ist im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife unter Bemerkungen zusätzlich aufzunehmen:
"Die Prüfung im Prüfungsfach ......... wurde in ........... Sprache durchgeführt".
Auf den Zeugnissen der allgemeinen Hochschulreife ist die Niveaustufe 4 nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen unter "Bemerkungen" aufzunehmen. Die jeweilige Niveaustufe richtet sich nach der von der Bund-Länder-Koordinierungsstelle erarbeiteten und vom Bundesministerium für Bildung und Forschung veröffentlichten Liste der zugeordneten Qualifikationen (https://www.dqr.de/content/2453.php) .
16.2 Thema und Ergebnis der Facharbeit sind unter Bemerkungen einzutragen. Wurde eine besondere Lernleistung in die Abiturprüfung eingebracht, ist das Thema unter Bemerkungen einzutragen.
16.3 Im Fach Sport sind die Prüfungsergebnisse in einfacher Wertung einzutragen. Ist Sport Schwerpunktfach, so gilt: Das Ergebnis der sportpraktischen Prüfung wird in die Spalte "mündliche Prüfungsergebnisse" der Zeugnisformulare eingetragen; wird die schriftliche Prüfung durch eine mündliche ergänzt, so wird das Ergebnis nach der Formel
SP = (2 × s + m) ÷ 3
errechnet und in der Spalte "schriftliche Prüfungsergebnisse" eingetragen, wobei bei Bruchteilen nach dem üblichen mathematischen Verfahren gerundet wird; dabei ist s = Punktzahl der schriftlichen Prüfung und m = Punktzahl der mündlichen Prüfung; für die Ermittlung des Gesamtergebnisses gilt Nr. 2 der Anlage 1 zu § 4 Abs. 2 Satz 1 . Ist Sport mündliches Prüfungsfach, so gilt: Das Ergebnis der sportpraktischen Prüfung wird zusammen mit dem Ergebnis der mündlichen Prüfung in die Spalte "mündliche Prüfungsergebnisse" der Zeugnisformulare eingetragen; für die Ermittlung des Gesamtergebnisses gilt Nr. 3 der Anlage 1 zu § 4 Abs. 2 Satz 1 unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 2 Satz 2 . Ist Sport Prüfungsfach, so ist unter Bemerkungen aufzunehmen:
"In Sport enthält die Prüfung einen praktischen Teil."
Sind Musik oder Kunst Prüfungsfächer und enthalten die Prüfungen praktische Teile, so ist unter Bemerkungen aufzunehmen:
"In Kunst / Musik enthält die Prüfung einen praktischen Teil."
Im Fach Musik gehen das Ergebnis des fachpraktischen und das Ergebnis des schriftlichen oder des mündlichen Teils der Prüfung im Verhältnis 1:1 in die Gesamtbewertung ein. Ist der schriftliche Teil um einen mündlichen Teil zu ergänzen, gilt für diese beiden Teile die Berechnung nach Nr. 1 der Anlage 1 zu § 4 Abs. 2 Satz 1 .
16.4 Auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife wird der nach Anlage 3 oder 4 abgeschlossene Unterricht in Latein, Griechisch oder Hebräisch als Kleines Latinum, Latinum, Großes Latinum, als Graecum oder als Hebraicum bescheinigt; dabei können die genannten Voraussetzungen in keinem Fall mit ungenügenden Leistungen erfüllt werden. Wenn das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife nicht vergeben werden kann, erfolgt eine Bescheinigung auf dem Abgangszeugnis ( § 14 Abs. 5 VO-GO ) oder auf dem Zeugnis der Fachhochschulreife ( § 18 Satz 2 ).
16.5 Die zum Erwerb eines Latinums oder des Graecums nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten ergeben sich aus den Kerncurricula und den Einheitlichen Prüfungsanforderungen für die Abiturprüfung für die Fächer Latein und Griechisch.
16.6 Bei Schulbesuch im Ausland nach § 4 VO-GO gelten für die Zuerkennung eines Latinums die folgenden Regelungen:
16.6.1 Für den Erwerb eines Latinums gelten grundsätzlich die Mindestvoraussetzungen in Bezug auf die Unterrichtsjahre und die vorgeschriebenen Bewertungen nach Anlage 3 oder 4 sowie die in den Kerncurricula für die gymnasiale Oberstufe und den Einheitlichen Prüfungsanforderungen für die Abiturprüfung für das Fach Latein festgelegten inhaltlichen Anforderungen.
16.6.2 Bei Teilnahme am Lateinunterricht an einer ausländischen Schule ist die Zuerkennung eines Latinums, das am Ende der Einführungsphase erworben werden kann, möglich, wenn die Voraussetzungen nach Nr. 16.6.1 erfüllt sind. Entsprechende Nachweise der ausländischen Schule sind vorzulegen.
Sind die Zuerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt, kann das jeweilige Latinum durch zusätzliche Teilnahme am Lateinunterricht im zweiten Schulhalbjahr der Einführungsphase oder in einem Schulhalbjahr in der Qualifikationsphase erworben werden, sofern dabei mindestens fünf Punkte erzielt werden.
16.6.3 Wer in der Zeit des Schulbesuchs im Ausland keinen Lateinunterricht erhalten konnte, kann die aus der Einführungsphase fehlende Lernzeit im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten durch zusätzliche Teilnahme am Lateinunterricht in der Einführungsphase oder Qualifikationsphase ersetzen. Dies gilt nicht für den in der Einführungsphase neu beginnenden Lateinunterricht.
16.7 Zum Erwerb des Hebraicums muss der Prüfling nachweisen, dass er in angemessenem Umfang Sicherheit in der Elementargrammatik, in der Kenntnis der wichtigsten Vokabeln und im Verständnis mittelschwerer Texte aus dem Bereich der historischen Bücher des Alten Testaments sowie leichter Abschnitte aus dem Kanon der prophetischen und poetischen Bücher erworben hat.
16.8 Bei der Bescheinigung eines Latinums, Graecums oder Hebraicums ist Nr. 15.2 zu beachten.
16.9 Wer die Abiturprüfung bestanden und im Prüfungsfach Französisch auf erhöhtem Anforderungsniveau in Block I insgesamt mindestens zwanzig Punkte in einfacher Wertung erreicht hat, kann eine besondere Bescheinigung mit folgendem Vermerk beantragen:
"Aufgrund der Vereinbarung vom 4. November 1988 zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist die Inhaberin / der Inhaber dieser Bescheinigung, die / der im Rahmen des Erwerbs der allgemeinen Hochschulreife im Prüfungsfach Französisch auf erhöhtem Anforderungsniveau eine mindestens ausreichende Note erzielt hat, von den Sprachprüfungen für die Einschreibung an den Französischen Universitäten befreit".
16.10 Die Vergabe eines "Certi-Lingua Excellenzlabels" oder eines "MINT-Zertifikats" kann unter Bemerkungen eingetragen und dem Abiturzeugnis beigefügt werden.
16.11 Der Schulbehörde sind nach Abschluss der Abiturprüfung die Prüfungsergebnisse zurückzumelden.

Abschnitt 17 EB-AVO-GOBAK - Zu § 17

17.1 Sind zwei der in Anlage 8 zu § 17 Abs. 4 aufgeführten Fächer als Abiturprüfungsfächer mit zweifacher Wertung gewählt, sind in einem Fach die Leistungen in einem Schulhalbjahr des ersten der anzurechnenden Schulhalbjahre als Leistung eines Faches mit einfacher Wertung anzurechnen.
17.2 Die Schülerin oder der Schüler kann beantragen, dass Angaben über Ergebnisse der Qualifikationsphase, die nicht in die Gesamtpunktzahl eingehen, in die Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife aufgenommen werden.
17.3 Für die Bescheinigungen sind die Muster nach Anlage 5a , Anlage 5b , Anlage 5c oder Anlage 5d zu verwenden.

Abschnitt 18 EB-AVO-GOBAK - Zu § 18

18.1 Die Fachhochschulreife wird auf Antrag zuerkannt.
18.2 Für Zeugnisse der Fachhochschulreife sind die Muster gemäß Anlage 6 zu verwenden. Das Zeugnis wird von der Schule ausgestellt, welche die Bescheinigung
nach § 17 erteilt hat.
Auf den Zeugnissen der Fachhochschulreife ist die Niveaustufe 4 nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen unter "Bemerkungen" aufzunehmen. Die jeweilige Niveaustufe richtet sich nach der von der Bund-Länder-Koordinierungsstelle erarbeiteten und vom Bundesministerium für Bildung und Forschung veröffentlichten Liste der zugeordneten Qualifikationen (https://www.dqr.de/content/2453.php) .
18.3 Als Durchschnittsnote im Zeugnis der Fachhochschulreife gemäß Anlage 6 ist die Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife gemäß Anlage 5 einzutragen.
18.4 Bei Schülerinnen und Schülern, die den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben haben, endet mit Ableistung des einjährigen berufsbezogenen Praktikums gemäß § 1 Abs. 3 AVO-GOBAK die Schulpflicht nach § 70 Abs. 6 Satz 2 NSchG .

Abschnitt 19 EB-AVO-GOBAK - Zu § 19

19.1 In den Fällen nach Absatz 2 berichtet die Schule der Schulbehörde.

Abschnitt 20 EB-AVO-GOBAK - Zu § 20

20.1 Werden die Gründe nicht anerkannt, ist dem Prüfling Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.

Abschnitt 21 EB-AVO-GOBAK - Zu § 21

21.1 Nr. 20.1 gilt entsprechend.

Abschnitt 22 EB-AVO-GOBAK - Zu § 22

-

Abschnitt 23 EB-AVO-GOBAK - Zu § 23

23.1 Erleichterungen der äußeren Prüfungsbedingungen können z.B. eine längere Bearbeitungs- oder Vorbereitungszeit sein, die Verwendung besonderer technischer Hilfsmittel oder - bei Sinnesbeeinträchtigung - eine von der landesweit einheitlichen Aufgabenstellung abweichende Aufgabenstellung.

Abschnitt 24 EB-AVO-GOBAK - Zu § 24

24.1 Niederschriften sind anzufertigen über
a)
die Ergebnisse der ersten Konferenz der Prüfungskommission nach
§ 8
,
b)
den Verlauf der schriftlichen Abiturprüfung nach
§ 9
,
c)
jede einzelne mündliche Abiturprüfung nach
§ 10
und ggf. das Kolloquium nach
§ 11
,
d)
die Ergebnisse der zweiten Konferenz der Prüfungskommission nach
§ 13
,
e)
die Entscheidung nach
§ 10 Abs. 5
,
f)
die Entscheidung nach
§ 13 Abs. 2
,
g)
die Ergebnisse der dritten Konferenz der Prüfungskommission nach
§ 14
,
h)
einen Einspruch nach
§ 5 Abs. 6
,
i)
die Entscheidungen nach
§§ 20 bis 23
sowie
j)
die Zulassung zu einer Ergänzungsprüfung nach
§ 27 Abs. 4
und Entscheidung nach
§ 27 Abs. 9
,
10
und
12
.
24.2 Die Niederschriften nach Nr. 24.1 sind im Falle von Buchstabe b) jeweils von der Aufsicht führenden Lehrkraft, im Falle von Buchstabe c) von den Mitgliedern des jeweiligen Fachprüfungsausschusses, in den übrigen Fällen vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission zu unterschreiben.

Abschnitt 25 EB-AVO-GOBAK - Zu § 25

25.1 Zu den Prüfungsakten gehören insbesondere:
a)
Unterlagen zu § 20 ,
b)
Niederschriften nach § 24 ,
c)
die von der obersten Schulbehörde vorgegebenen oder von der Schulbehörde ausgewählten Aufgabenvorschläge,
d)
die bewerteten schriftlichen Arbeiten,
e)
beigefügte Entwürfe der schriftlichen Arbeiten,
f)
ggf. die bewertete schriftliche Dokumentation der besonderen Lernleistung,
g)
Meldungen nach § 8 Abs. 1 und § 27 Abs. 4 ,
h)
Mitteilungen nach Nr. 8.3 und § 13 Abs. 2 ,
i)
Anträge nach § 13 Abs. 1 ,
j)
Mitteilungen nach § 14 Abs. 3 ,
k)
Duplikat der Zeugnisse nach § 16 Abs. 1 ,
l)
Dokumentation praktischer Prüfungsteile.
25.2 Für die Aufbewahrung, Vernichtung oder Aushändigung von Prüfungsakten gelten die Bestimmungen des Erlasses "Aufbewahrung von Schriftgut in Schulen; Löschung personenbezogener Daten nach § 17 Abs. 2 NDSG " in der jeweils geltenden Fassung.
25.3 Der Geprüfte kann seine Prüfungsakten unter Aufsicht einsehen und Aufzeichnungen sowie auszugsweise Abschriften anfertigen. Von den schriftlichen Abiturarbeiten kann ausschließlich der Gutachten zu den Arbeiten auch eine Kopie gegen Kostenerstattung angefertigt werden; Kopien der Gutachten können im Rahmen von Widerspruchsverfahren ( § 29 VwVfG ) gegen Kostenerstattung angefertigt werden. Abiturprüfungsarbeiten können zehn Jahre nach Ablauf des Schuljahres, in dem sie entstanden sind, den Verfasserinnen und Verfassern überlassen werden.

Abschnitt 26 EB-AVO-GOBAK - Zu § 26

26.1 In Zeugnissen der allgemeinen Hochschulreife werden die Leistungen aus allen Schulhalbjahren, die in der Qualifikationsphase belegt und bewertet wurden, in die entsprechenden Felder eingetragen; die Bewertungen von Schulhalbjahren, die nicht in die Gesamtqualifikation eingehen und in denen keine Belegungsverpflichtung bestand, sind in Klammern zu setzen. Die Abiturprüfungsfächer, die auf erhöhtem Anforderungsniveau betrieben worden sind, werden mit *) gekennzeichnet.
Bei Schülerinnen und Schülern der gymnasialen Oberstufe oder des Beruflichen Gymnasiums sind unter "Pflichtfremdsprachen" die jeweils betriebenen Pflichtfremdsprachen bzw. Wahlpflichtfremdsprachen sowie der Schuljahrgang des Beginns und der Beendigung des Unterrichts in diesen Fremdsprachen anzugeben. Bei Schülerinnen und Schülern des Abendgymnasiums oder des Kollegs sind unter "Fremdsprachen" die erste und die zweite Fremdsprache sowie jeweils der Schuljahrgang des Beginns und der Beendigung des Unterrichts in diesen Fremdsprachen einzutragen; bei Schülerinnen und Schülern, deren außerhalb schulischer Einrichtungen erworbene Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache von der Schulbehörde in einem Feststellungsverfahren anerkannt worden sind, sind außer der Eintragung dieser Fremdsprache Angaben darüber aufzunehmen, dass die Anerkennung in einem Feststellungsverfahren erfolgt ist, welche Schulbehörde diese Anerkennung vorgenommen hat und wann dies geschehen ist.
Im Falle der besonderen Lernleistung nach § 11 gilt Nr. 16.2 entsprechend.
26.2 Der Erwerb des Kleinen Latinums, Latinums, Großen Latinums, des Graecums oder des Hebraicums wird im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife wie folgt bescheinigt:
"Dieses Zeugnis schließt das Zeugnis über das ..................................... ein."
26.3 Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Voraussetzungen für den Erwerb des Kleinen Latinums, Latinums, Großen Latinums, des Graecums oder des Hebraicums erfüllt und verlässt sie oder er die Schule vor der Abiturprüfung oder ohne die Abiturprüfung bestanden zu haben, gilt Nr. 16.4 Satz 2 entsprechend.
Wenn sie oder er die Abiturprüfung zu einem späteren Zeitpunkt besteht, gilt Nr. 26.2 entsprechend.
26.4 Das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife wird vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission und von der Schulleiterin oder von dem Schulleiter unterschrieben und mit dem kleinen Landessiegel der Schule versehen. Dies gilt auch dann, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter gleichzeitig vorsitzendes Mitglied in der Prüfungskommission ist. Es trägt das Datum des Tages, an dem die dritte Konferenz der Prüfungskommission stattgefunden hat. Ein unterschriebenes und gesiegeltes Duplikat des Zeugnisses verbleibt bei der Schule.
26.5 Das Abgangszeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die Prüfungskommission beschlossen hat, dass der Prüfling die Abiturprüfung nicht bestanden hat. Das Abgangszeugnis wird von der Schulleiterin oder von dem Schulleiter und von der Tutorin oder von dem Tutor unterschrieben und mit dem kleinen Landessiegel der Schule versehen. Ein unterschriebenes und gesiegeltes Duplikat des Abgangszeugnisses verbleibt bei der Schule.
26.6 Mit dem für die Entlassung festgesetzten Termin der Aushändigung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife oder des Abgangszeugnisses endet das Schulverhältnis zwischen Schule und Schülerin oder Schüler.
26.7 Die Bescheinigung über den nach § 17 Abs. 1 erworbenen schulischen Teil der Fachhochschulreife trägt das Datum des Ausstellungstages. Die Bescheinigung wird von der Schulleiterin oder von dem Schulleiter und von der Tutorin oder von dem Tutor unterschrieben und mit dem kleinen Landessiegel der Schule versehen. Eine unterschriebene Zweitschrift der Bescheinigung verbleibt bei der Schule.
26.8 Das Zeugnis der Fachhochschulreife wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unterschrieben und mit Dienstsiegel versehen. Es trägt das Datum des Tages, an dem es unterschrieben und gesiegelt wird. Eine unterschriebene Zweitschrift der Bescheinigung und des Zeugnisses verbleibt bei der Schule.

Abschnitt 27 EB-AVO-GOBAK - Zu § 27

Ergänzungsprüfung für externe Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Nr. 1
27.1 Bewerberinnen und Bewerber, die das Kleine Latinum oder das Latinum oder einen gleichwertigen Kenntnisstand erworben haben, können die Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinums oder des Großen Latinums ablegen.
27.2 Zuständig ist die Schule nach Absatz 2, die in räumlicher Nähe zum Wohnort oder Studienort der Bewerberin oder des Bewerbers liegt, oder die von ihr oder ihm besuchte Schule.
27.3 Inhaberinnen und Inhaber eines Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife richten ihre Meldung zur Ergänzungsprüfung unmittelbar an die Schule nach Nr. 27.2 unter Beifügung folgender Unterlagen:
a)
Urschrift oder amtlich beglaubigte Kopie des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife oder Urschrift oder amtlich beglaubigte Kopie des Bildungsnachweises über die Hochschulzugangsberechtigung nach den Maßgaben des Niedersächsischen Hochschulgesetzes;
b)
Nachweis über den Wohnsitz im Land Niedersachsen seit in der Regel mindestens drei Monaten oder Nachweis über einen Studienplatz an einer niedersächsischen Hochschule;
c)
Lichtbild der Bewerberin oder des Bewerbers, das nicht älter als sechs Monate ist;
d)
Übersicht über die Art der Vorbereitung; daraus muss auch hervorgehen, mit welchen Werken einer Autorin oder eines Autors sich die Bewerberin oder der Bewerber besonders beschäftigt hat;
e)
Angabe des für die Vorbereitung benutzten Wörterbuches;
f)
Versicherung an Eides Statt, ob, wann und wo schon ein Versuch gemacht wurde, die Ergänzungsprüfung oder eine der Ergänzungsprüfung entsprechende andere Prüfung abzulegen; über eine nicht bestandene Prüfung ist die entsprechende Bescheinigung vorzulegen.
27.4 Bewerberinnen und Bewerber der Schule, die die Ergänzungsprüfung unter den Prüfungsbedingungen für externe Bewerberinnen und Bewerber ablegen, legen ihre Meldung der Schulleiterin oder dem Schulleiter vor und fügen ihre Meldung die unter Nr. 27.3 Buchst. d) und e) genannten Unterlagen bei.
27.5 In der Prüfung zum Erwerb des Kleinen Latinums muss der Prüfling nachweisen, dass er in angemessenem Umfang Kenntnisse in der Elementargrammatik, im Wortschatz und aus der römischen Politik und Geschichte besitzt, so dass er lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad der Anfangslektüre - bezogen auf Autoren wie Caesar und Nepos - verstehen und übersetzen kann.
27.6 In der Prüfung zum Erwerb des Latinums muss der Prüfling durch eine sachlich richtige Übersetzung in angemessenem Deutsch, ggf. zusätzlich durch eine vertiefende Interpretation nachweisen, dass er in angemessenem Umfang Kenntnisse in der Elementargrammatik, im Wortschatz und aus dem Bereich der römischen Politik und Geschichte, Philosophie und Literatur besitzt, so dass er lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Stellen - bezogen auf Autoren wie Cicero, Sallust, Livius - verstehen und übersetzen kann.
27.7 In der Prüfung zum Erwerb des Großen Latinums muss der Prüfling nachweisen, dass er in angemessenem Umfang Kenntnisse in der Elementargrammatik, im Wortschatz und aus dem Bereich der römischen Politik und Geschichte, Philosophie und Literatur besitzt, so dass er lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Stellen - bezogen auf Tacitus oder Livius, Cicero oder vergleichbare Autoren und auf das Werk mindestens eines der Dichter Horaz, Ovid, Vergil - verstehen und übersetzen kann.
27.8 In der Prüfung zum Erwerb des Graecums muss der Prüfling nachweisen, dass er in angemessenem Umfang Kenntnisse in der Elementargrammatik, im Wortschatz und aus dem Bereich der griechischen Politik und Geschichte, Philosophie und Literatur besitzt, so dass er griechische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Platonstellen verstehen und übersetzen kann.
27.9 In der Prüfung zum Erwerb des Hebraicums muss der Prüfling nachweisen, dass er in angemessenem Umfang Sicherheit in der Elementargrammatik und Kenntnis der wichtigsten Vokabeln besitzt, so dass er nicht zu schwierige Stellen aus dem Alten Testament verstehen und übersetzen kann.
27.10.1 In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling die Übersetzung eines Textes anzufertigen. Dabei darf ein zweisprachiges Wörterbuch benutzt werden. Die Bearbeitungszeit beträgt 180 Minuten. Es ist eine Übersetzung
a)
in Latein um Umfang von etwa 180 Wörtern,
b)
in Griechisch im Umfang von etwa 195 Wörtern,
c)
in Hebräisch im Umfang von 9 - 11 Zeilen der Biblia Hebraica einschließlich der Bestimmung von etwa zehn im Text vorkommenden Formen und der Erklärung ihrer Besonderheit
anzufertigen.
27.10.2 Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein Text; eine Einführung in den Kontext ist zulässig. Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten, die Vorbereitungszeit etwa 30 Minuten. Der Text hat einen Umfang
a)
in Latein von etwa 50 Wörtern,
b)
in Griechisch von etwa 60 Wörtern,
c)
in Hebräisch von zwei bis drei Versen einer leichteren Stelle aus dem Alten Testament.
Die mündliche Prüfung beginnt mit einer Kontrolle des Textverständnisses; daran schließt sich ein Prüfungsgespräch an, das dem Prüfling Gelegenheit gibt, ein vertieftes Verständnis der vorgelegten Textstelle nachzuweisen.
27.11 Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können vor Beginn der schriftlichen und der mündlichen Prüfung von externen Bewerberinnen und Bewerbern die Vorlage des Personalausweises verlangen.
27.12 Über die Aufgaben, die bei der schriftlichen Prüfung gestellt werden, entscheidet die Schulbehörde auf Vorschlag des Prüfungsausschusses bzw. der Prüfungskommission.
27.13 Für Zeugnis und Bescheinigung sind die Muster gemäß Anlagen 7 und 8 zu verwenden. Zeugnis und Bescheinigung sind vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bzw. der Prüfungskommission zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Bei anerkannten Ersatzschulen ist das Zeugnis der Schulbehörde zur Siegelung vorzulegen.
Erwerb eines Latinums oder des Graecums für interne Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Nr. 2
27.14 Interne Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Nr. 2 melden sich nach Vorliegen der Ergebnisse im Fach Latein oder Griechisch des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase zur Teilnahme an der schriftlichen Abiturprüfung zum Erwerb eines Latinums oder des Graecums oder zur mündlichen Abiturprüfung zum Erwerb des Kleinen Latinums. Über die Zulassung entscheidet die Prüfungskommission nach § 8 .
27.15 Der Erwerb eines Latinums oder des Graecums wird auf dem Abiturzeugnis wie folgt
bescheinigt: "Dieses Zeugnis schließt das Zeugnis über das Kleine Latinum / Latinum / Graecum ein, das im Rahmen einer zusätzlichen Abiturprüfung mit der Note ... (... Punkte) erworben worden ist."
27.16 Gemäß Nr. 77.7 der Anlage (Kostentarif) zur Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) wird für Prüflinge nach Abs. 1 Nr. 1 eine Gebühr erhoben. Die Antragstellerinnen und Antragsteller sind in geeigneter Form auf die Gebührenpflicht hinzuweisen.

Abschnitt 28 EB-AVO-GOBAK - Zu § 28

28.1 Die Nummer 3 der Anlagen 1a und 1d ist in der ab 1.8.2016 geltenden Fassung erstmals auf die Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe und des Kollegs anzuwenden, die im Schuljahr 2016/2017 das erste Schuljahr der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe besuchen.
28.2 Die Anlage 3 ist in der ab 1.8.2016 geltenden Fassung erstmals auf die Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe anzuwenden, die im Schuljahr 2018/2019 die Einführungsphase besuchen.
28.3 Die Nr. 10.6 sowie die weiteren Regelungen zur Präsentationsprüfung in den Nrn. 2.3, 6.3 und 8.2 sind in der ab 1.8.2016 geltenden Fassung erstmals auf die Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe, des Beruflichen Gymnasiums und des Kollegs anzuwenden, die im Schuljahr 2020/2021 die Abiturprüfung ablegen.
28.4 Die Änderungen zu den Bearbeitungs- und Auswahlzeiten in der Abiturprüfung in Nr. 9.5 sowie die Änderungen zur Gesamtqualifikation für die Abiturprüfung in den Anlagen 1a bis 1d jeweils auf der dritten Seite unter III. Block I in der ab 1.8.2018 geltenden Fassung sind erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2020/2021 die Abiturprüfung ablegen.
28.5 Die Regelungen zum Verzicht auf einen Punktabzug bei der Korrektur von Abituraufgaben in Nr. 9.11 Satz 4 und in Nr. 9.13 Satz 1 gelten erstmals für die Abiturprüfung 2025.
28.6 Die Regelungen zur Aufnahme der Niveaustufe des Deutschen Qualifikationsrahmens in die Abschlusszeugnisse in Nr. 16.1 und in Nr. 18.2 in der ab 1.8.2018 geltenden Fassung sind erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2020/2021 ein Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder ein Zeugnis der Fachhochschulreife erhalten.

Abschnitt 29 EB-AVO-GOBAK - Zu § 29

Dieser Erlass tritt am 1.8.2005 in Kraft. Gleichzeitig treten die Bezugserlasse zu b) und c) außer Kraft.

Anlage 1a EB-AVO-GOBAK - Zeugnismuster der allgemeinen Hochschulreife für das Gymnasium und die Gesamtschule

(zu Nr. 16.1 )
Anlage als pdf

Anlage 1b EB-AVO-GOBAK - Zeugnismuster der allgemeinen Hochschulreife für das Berufliche Gymnasium

(zu Nr. 16.1 )
Anlage als pdf

Anlage 1c EB-AVO-GOBAK - Zeugnismuster der allgemeinen Hochschulreife für das Abendgymnasium

(zu Nr. 16.1 )
Anlage als pdf

Anlage 1d EB-AVO-GOBAK - Zeugnismuster der allgemeinen Hochschulreife für das Kolleg

(zu Nr. 16.1 )
Anlage als pdf

Anlage 1e EB-AVO-GOBAK

(weggefallen)

Anlage 1f EB-AVO-GOBAK

(weggefallen)

Anlage 2 EB-AVO-GOBAK - Muster für die Bescheinigung über die Teilnahme am fremdsprachigen Sachfachunterricht (bilingualen Unterricht) Gymnasium, Gesamtschule, Berufliches Gymnasium, Abendgymnasium, Kolleg

(zu Nr. 16.1 )
Anlage als pdf

Anlage 3 EB-AVO-GOBAK - Mindestvoraussetzungen zum Erwerb eines Latinums, des Graecums und des Hebraicums in der gymnasialen Oberstufe und im Beruflichen Gymnasium bei durchgängig erteiltem Unterricht

(zu Nr. 16.4 )
Anlage als pdf

Anlage 3a EB-AVO-GOBAK

(weggefallen)

Anlage 3b EB-AVO-GOBAK

(weggefallen)

Anlage 4 EB-AVO-GOBAK - Mindestvoraussetzungen zum Erwerb eines Latinums, des Graecums und des Hebraicums im Abendgymnasium und im Kolleg bei durchgängig erteiltem Unterricht

(zu Nr. 16.4 )
in Latein bzw. Griechisch bzw. HebräischKleines LatinumLatinumGroßes LatinumGraecumHebraicum
1ab 8. Schuljahrgang als Wahlpflicht oder Wahlfremdsprachein zwei Schulhalbjahren der Einführungsphase jeweils die Note "ausreichend"in zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase zusammen 10, dabei im letzten Schulhalbjahr 5 Punkte als erstes bis drittes Prüfungsfach in Block II mit 40 Punktenin zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase zusammen 10, dabei im letzten Schulhalbjahr 5 Punkte oder in vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase, dabei in den beiden letzten zusammen 10, im letzten Schulhalbjahr 5 Punkte oder Griechisch als Prüfungsfach in Block II mit 20 Punkten-
2ab Vorkurs oder Einführungsphase in beiden Schulhalbjahren der Einführungsphase jeweils die Note "ausreichend" sowie in vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase, dabei in den beiden letzten zusammen 10, im letzten Schulhalbjahr 5 Punkte oderals fünftes Prüfungsfach in Block II mit 20 Punktenin beiden Schulhalbjahren der Einführungsphase jeweils die Note "ausreichend" sowie als viertes Prüfungsfach in Block II mit 20 Punkten-als viertes Prüfungsfach in Block II mit 20 Punktenin beiden Schulhalbjahren der Einführungsphase jeweils die Note "ausreichend" sowie in vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase, dabei in den beiden letzten zusammen 10, im letzten Schulhalbjahr 5 Punkte

Anlage 5a EB-AVO-GOBAK - Bescheinigungsmuster über den schulischen Teil der Fachhochschulreife im Gymnasium und in der Gesamtschule

(zu Nr. 17.3 )
Anlage als pdf

Anlage 5b EB-AVO-GOBAK - Bescheinigungsmuster über den schulischen Teil der Fachhochschulreife im Beruflichen Gymnasium

(zu Nr. 17.3 )
Anlage als pdf

Anlage 5c EB-AVO-GOBAK - Bescheinigungsmuster über den schulischen Teil der Fachhochschulreife im Abendgymnasium

(zu Nr. 17.3 )
Anlage als pdf

Anlage 5d EB-AVO-GOBAK - Bescheinigungsmuster über den schulischen Teil der Fachhochschulreife im Kolleg

(zu Nr. 17.3 )
Anlage als pdf

Anlage 5e EB-AVO-GOBAK

(weggefallen)

Anlage 6 EB-AVO-GOBAK - Muster für das Zeugnis der Fachhochschulreife

(zu Nr. 18.2 )
Anlage als pdf

Anlage 7 EB-AVO-GOBAK - Muster für das Zeugnis der Ergänzungsprüfung in Latein/Griechisch/Hebräisch

(zu Nr. 27.13 )
Anlage als pdf

Anlage 8 EB-AVO-GOBAK - Muster für die Bescheinigung über die nicht bestandene Ergänzungsprüfung

(zu Nrn. 17.1 und 27.13 )
Anlage als pdf
Markierungen
Leseansicht