Zuständigkeit für Biogasanlagen gemäß ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz
Zuständigkeit für Biogasanlagen gemäß ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz
RdErl. d. MU v. 4.10.2021 - 33-01461/01-0002 -
Vom 4. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1669)
- VORIS 28500 -
Bezug:
a)
RdErl. v. 4.3.2010 (Nds. MBl. S. 438), zuletzt geändert durch Erl. v. 27.5.2014 (Nds. MBl. S. 406) - VORIS 28500 -
b)
Erl. v. 22.11.2017 - 33-40501/208.13.0-12 - n. v.
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Regelungsinhalt | 1 |
Schlussbestimmungen | 2 |
Abschnitt 1 BioGAnlZustRdErl - Regelungsinhalt
Mit der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten vom 20.7.2021 (Nds. GVBl. S. 547) wurde die Nummer 8.1 Buchst. a der Anlage der ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz dahingehend geändert, dass die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbstständigen Städte für genehmigungsbedürftige Biogasanlagen der Nummern 1.15 und 8.6.3 des Anhangs 1 der 4. BImSchV zuständig sind, soweit die Zuständigkeit auf Antrag vom MU übertragen wurde. Die Einschränkung, dass die Übertragung nur für Biogasanlagen gilt, die einem landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder gewerblich tierhaltenden Betrieb zuzurechnen sind, entfällt damit.
Sofern den Landkreisen, kreisfreien Städten und großen selbständigen Städten bereits in der Vergangenheit auf Antrag durch den Bezugserlass zu a die Zuständigkeit allein für Biogasanlagen, die landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder gewerblich tierhaltenden Betrieben zuzurechnen sind, übertragen wurde, bleibt diese Übertragung bestehen.
Auf den Bezugserlass zu b und den Kriterienkatalog zum Nachweis der Fachkenntnisse für die Übertragung der Zuständigkeit für Biogasanlagen, die zusätzlich unter den Geltungsbereich des Störfallrechts des MU vom 5.6.2013 - 33-40501/208.13.0-12 - fallen, wird hingewiesen. Der Bezugserlass zu b und der Kriterienkatalog können im MU im Referat 33 eingesehen werden.
Abschnitt 2 BioGAnlZustRdErl - Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 11.11.2021 in Kraft.
An die Landkreise Ammerland, Cloppenburg, Diepholz, Emsland, Heidekreis, Lüneburg, Nienburg/Weser, Northeim, Oldenburg, Osnabrück und Rotenburg (Wümme)
Nachrichtlich:
An die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Niedersachsen
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