Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN)
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN)
Gem. RdErl. d. MU, d. MI u.d. MF v. 17.12.1997 - 603-01472-0021007 -
Vom 17. Dezember 1997 (Nds. MBl. 1998 S. 298)
Zuletzt geändert durch RdErl. vom 15. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 312)
- VORIS 20110 00 00 15 004 -
Bezug:
a)
Beschl. d. LReg v. 7.6.1994 (Bek. d. MI v. 8.6.1994, Nds. MBl. S. 995), geändert durch Beschl. v. 30.8.1994 (Bek. v. 14.9.1994, Nds. MBl. S. 1299)
b)
Gem. RdErl. d. MI, d. StK u.d. übr. Min. v. 15.1.1996 (Nds. MBl. S. 184), geändert durch Gem. RdErl. v. 22.8.1997 (Nds. MBl. S. 1285)
c)
Gem. RdErl. d. StK u. sämtl. Min. v. 9.1.1995 (Nds. MBl. S. 117), geändert durch Gem. RdErl. v. 20.5.1996 (Nds. MBl. S. 869)
d)
RdErl. d. MU v. 27.11.1997 (Nds. MBl. S. 2036)
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Allgemeines | 1 |
Aufbauorganisation und Geschäftsablauf | 2 |
Bezüge und Versorgung | 3 |
Betriebsanweisung für den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) | Anlage |
Abschnitt 1 NLWKNRdErl - 1. Allgemeines
Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft und Küstenschutz trägt ab 1.1.2005 die Bezeichnung "Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN)".
Einzelheiten, insbesondere zu Aufgaben, Aufsicht und Wirtschaftsführung ergeben sich aus der ab 15.07.2024 geltenden Betriebsanweisung ( Anlage ) .
Abschnitt 2 NLWKNRdErl - 2. Aufbauorganisation und Geschäftsablauf
Eine Geschäftsordnung regelt die Aufbauorganisation und den Geschäftsablauf. Die Direktion führt die Bezeichnung "Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) - Direktion". Die Betriebsstellen führen die Bezeichnung "Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) - Betriebsstelle ..." mit dem Zusatz des Standortes. Bauhöfe, Anlagen usw. fuhren die Bezeichnung der Betriebsstelle.
Abschnitt 3 NLWKNRdErl - 3. Bezüge und Versorgung
Die Aufgaben der Berechnung und Zahlbarmachung der Bezüge und des Kindergeldes sowie der Beihilfen, Trennungsgelder und Umzugskosten für die Bediensteten des NLWKN nimmt vom 1.1.2010 an die OFD Niedersachsen, und seit dem 01.04.2016 das NLBV wahr.
Abschnitt 4 NLWKNRdErl
(weggefallen)
Abschnitt 5 NLWKNRdErl
(weggefallen)
Abschnitt 6 NLWKNRdErl
(weggefallen)
An die Dienststellen der Landesverwaltung
Nachrichtlich:
An die Landkreise und kreisfreien Städte, Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Anlage NLWKNRdErl - Betriebsanweisung für den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN)
I. Rechtsform und Aufgaben
§ 1 Rechtsform, Name, Sitz
(1) Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) nimmt die in § 2 beschriebenen Aufgaben als Landesbetrieb nach § 26 Abs. 1 LHO wahr.
(2) Der NLWKN ist als Landesoberbehörde Teil der unmittelbaren Landesverwaltung. Er führt das kleine Landessiegel.
(3) Der NLWKN hat seinen Sitz in Norden. Er unterhält Betriebsstellen nach wasserwirtschaftlichen, naturschutzfachlichen sowie betrieblichen Notwendigkeiten.
§ 2 Aufgaben
(1) Die Aufgaben des NLWKN sind
a)
die Planung, der Bau, der Betrieb und die Unterhaltung von Insel-, Küsten- und Hochwasserschutzeinrichtungen und sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen des Landes,
b)
der Ausbau, der Betrieb und die Unterhaltung von Gewässern, die von der Wasserwirtschaftsverwaltung des Landes zu verwalten sind,
c)
Vorbereitung, Planung, Projektsteuerung und fachtechnische Begleitung von Vorhaben der Gewässerentwicklung auf Grundlage der Maßnahmenprogramme nach § 82 WHG ,
d)
der gewässerkundliche Landesdienst,
e)
das Flussgebietsmanagement,
f)
der Vollzug wasser- und deichrechtlicher Befugnisse des Landes,
g)
Bewilligungsbehörde für Zuwendungsverfahren,
h)
die radiologische Überwachung kerntechnischer Anlagen sowie die Ermittlung von Daten zur Umweltradioaktivität, der Betrieb des Radiologischen Lagezentrums Niedersachsen,
i)
die Wahrnehmung von Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege des Landes.
Die Aufsichtsbehörde kann dem NLWKN darüber hinaus weitere Aufgaben auf Dauer zuweisen, sofern eine angemessene Finanzierung gewährleistet ist.
(2) Dem NLWKN können von dem verantwortlichen Ministerium im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde und gegen Kostenerstattung auf Dauer oder im Einzelfall weitere Aufgaben zugewiesen werden.
(3) Neben seinen öffentlich-rechtlichen Leistungen gegen Gebühr kann der NLWKN gegen Entgelt auch Leistungen im Bereich der Wasserwirtschaft, des Naturschutzes und der Radiologie für Dritte sowie Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung erbringen.
II. Betriebsführung und Aufsicht
§ 3 Leitung, Organisation
(1) Der NLWKN nimmt seine Aufgaben im Rahmen der Betriebsanweisung und der mit der Aufsichtsbehörde abgeschlossenen Zielvereinbarung sowie unter Berücksichtigung der von der Landesregierung verfolgten Zielsetzungen selbständig wahr.
(2) Der NLWKN wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet. Die Direktorin oder der Direktor vertritt den NLWKN nach außen und ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NLWKN.
(3) Die Direktorin oder der Direktor führt die Geschäfte des Betriebes nach den Bestimmungen dieser Betriebsanweisung mit der erforderlichen Sorgfalt und der gebotenen Wirtschaftlichkeit. Ihr oder ihm obliegt die Ergebnisverantwortung gegenüber der Aufsichtsbehörde.
(4) Der NLWKN gliedert sich in fachlich abgegrenzte Geschäftsbereiche, die landesweit von Geschäftsbereichsleiterinnen oder Geschäftsbereichsleitern geleitet werden (Direktion).
(5) Die operative Aufgabenwahrnehmung in den Geschäftsbereichen erfolgt grundsätzlich in den Betriebsstellen. Abweichend hiervon werden einzelne Aufgaben zur Vermeidung von Interessenkollisionen oder zur Sicherstellung einer landesweit einheitlichen und effizienten Erledigung von der Direktion wahrgenommen.
(6) Der NLWKN erstellt einen Organisationsplan, der die Betriebsstellen, die Geschäfts- und die Aufgabenbereiche darstellt.
(7) Der NLWKN erstellt eine Geschäftsordnung, in der nähere Regelungen zur inneren Organisation, insbesondere zu den Führungsebenen, zur Zusammenarbeit und zum Geschäftsablauf getroffen sind.
§ 4 Zentrale Aufgaben und Funktionen
(1) Die Direktorin oder der Direktor und die Geschäftsbereichsleiterinnen und Geschäftsbereichsleiter (Direktion) steuern die Aufgabenerledigung, sorgen für landesweite Planungen und stellen unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs aller Aufgaben einen landeseinheitlichen Vollzug sicher. Sie wirken auf eine Abstimmung in den Geschäftsbereichen und zwischen den Betriebsstellen hin.
(2) Die interne Steuerung erfolgt über Zielvereinbarungen zwischen den nachfolgenden Führungsebenen sowie mit Einzelaufträgen, die nähere Ausgestaltung regelt die Geschäftsordnung.
§ 5 Aufgaben und Funktionen einer Betriebsstelle
(1) Ein Geschäftsbereich in der Betriebsstelle wird von einer Geschäftsbereichsleiterin oder einem Geschäftsbereichsleiter geleitet. Sie oder er nimmt die Funktion einer oder eines Fachvorgesetzten wahr und ist jeweils für die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung in ihrem oder seinem Geschäftsbereich verantwortlich. Die Geschäftsbereichsleiterinnen und Geschäftsbereichsleiter haben die frühzeitige Abstimmung mit den anderen Geschäftsbereichen zu gewährleisten.
(2) Eine Geschäftsbereichsleiterin oder ein Geschäftsbereichsleiter der Betriebsstelle nimmt die Funktion der Betriebsstellenleitung wahr. Die Betriebsstellenleitung wirkt integrativ auf eine kollegiale Zusammenarbeit und einvernehmliche Entscheidungen aller Geschäftsbereiche hin. Sie repräsentiert den NLWKN in der jeweiligen Region, kommuniziert aktiv die Aufgaben und Funktionen des NLWKN. Sie ist Ansprechpartner der kommunalen Körperschaften, der Verbände sowie der anderen regional wirkenden Behörden und Einrichtungen, die für die Aufgabenerfüllung von Bedeutung sind.
(3) Sofern sachliche Gründe dies zweckmäßig erscheinen lassen, können einzelne Aufgaben landesweit oder für ein über die generelle örtliche Zuständigkeit einer Betriebsstelle hinausreichendes Gebiet in einer oder mehreren Betriebsstellen zentralisiert werden.
(4) Die Betriebsstellen führen die Bezeichnung "Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) - Betriebsstelle ..." mit dem Zusatz des Standortes oder einer Ergänzung, die den räumlichen Zuständigkeitsbereich umschreibt.
§ 6 Aufsicht und Steuerung
(1) Der NLWKN untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz (Aufsichtsbehörde).
(2) Soweit der NLWKN Aufgaben anderer Ressorts wahrnimmt, unterliegt er der Fachaufsicht des zuständigen Fachministeriums.
(3) Die Aufsichtsbehörde schließt mit dem NLWKN eine Vereinbarung über die in einem Kalenderjahr zu erreichenden Ziele ab, darüber hinaus kann sie dem Betrieb Weisungen erteilen und hat ein uneingeschränktes Recht auf Auskunft und Prüfung.
(4) Der Aufsichtsbehörde sind die Änderung der Betriebsanweisung sowie die Übertragung der Funktion der Direktorin oder des Direktors und der ständigen Vertretung vorbehalten.
(5) Der Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedarf
die Gründung oder Auflösung von Betriebsstellen,
die nicht nur vorübergehende Änderung der Geschäfts- und Aufgabenbereiche im Organisationsplan,
die Änderung der Geschäftsordnung.
§ 7 Betriebsausstattung
Das Land Niedersachsen stellt dem NLWKN die notwendigen Flächen zur Erfüllung des Betriebszweckes gegen Nutzungsentgelt zur Verfügung.
III. Wirtschaftsführung
§ 8 Grundsätze
(1) Der NLWKN ist nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu führen. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet.
(2) Der NLWKN bucht nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung.
(3) Der NLWKN führt auf der Grundlage der kaufmännischen Buchführung eine Kosten- und Leistungsrechnung durch, die eine Steuerung und Bewertung der Aufgabenerfüllung nach Kriterien der Wirtschaftlichkeit ermöglicht.
(4) In einer besonderen Entgeltordnung ist geregelt, auf welche Weise der NLWKN für seine privatrechtlichen Leistungen Entgelte erhebt und nach welchen Kriterien sich die Erstattung gemäß § 61 Abs. 3 LHO bemisst.
(5) Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr.
§ 9 Wirtschaftsplan
(1) Der NLWKN stellt den Entwurf eines Wirtschaftsplans auf. Der Wirtschaftsplan umfasst den Leistungsplan, den Erfolgsplan, den Finanzplan sowie eine Übersicht über die Beschäftigungsmöglichkeiten. Er ist maßgebend für die Wirtschaftsführung und die Veranschlagung des voraussichtlichen Wirtschaftsergebnisses im Landeshaushalt.
(2) Der Wirtschaftsplan tritt mit Übersendung an den NLWKN durch die Aufsichtsbehörde in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Regelungen zur vorläufigen Haushaltsführung des Artikels 66 der Niedersächsischen Verfassung und die hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen.
§ 10 Jahresabschluss und Prüfung
Der NLWKN stellt nach § 87 LHO einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht entsprechend § 264 Abs. 1 Handelsgesetzbuch auf. Der Jahresabschluss umfasst neben Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang
einen Soll-Ist-Vergleich zum Wirtschaftsplan.
Jahresabschluss und Lagebericht sind von einem Abschlussprüfer zu prüfen und der Aufsichtsbehörde spätestens zum 31. Mai des folgenden Jahres zur Genehmigung vorzulegen.
§ 11 Abwicklung des Zahlungsverkehrs
Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs unterhält der NLWKN ein Girokonto bei der Norddeutschen Landesbank. Das Konto nimmt banktäglich am automatischen Verstärkungs- und Abführungsverfahren teil.
§ 12 Einnahmen und Ausgaben nach dem Haushaltsplan
Soweit der Landesbetrieb Einnahmen und Ausgaben nach dem Haushaltsplan außerhalb seines Wirtschaftsplans bewirtschaftet, unterliegt er insoweit den für alle Landesbehörden geltenden Bestimmungen des Haushaltsrechts.
IV. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 13 Inkrafttreten
Diese Betriebsanweisung tritt am 15.07.2024 in Kraft.
§ 14 Außerkrafttreten
Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung vom 01.01.2011 außer Kraft.
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