Dienstordnung für den Justizwachtmeisterdienst
DE - Landesrecht Niedersachsen

Dienstordnung für den Justizwachtmeisterdienst

Dienstordnung für den Justizwachtmeisterdienst

AV d. MJ v. 7.12.2019 (2370-102.8)
Vom 7. Dezember 2019 (Nds. Rpfl. 2020 S. 31)
Geändert durch AV vom 23. Dezember 2021 (Nds. Rpfl. 2022 S. 40)
- VORIS 31350 -
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Anwendungsbereich1
Dienstaufgaben2
Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst3
Innendienst4
Außendienst5
Besondere Dienstaufgaben6
Sonstige Dienstaufgaben7
Geschäftsverteilung8
Aufsicht9
Dienstkleidung10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten11

§ 1 JWDOAV - Anwendungsbereich

Die Dienstordnung für den Justizwachtmeisterdienst regelt den Aufgabenbereich der Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister sowie der Justizangestellten im Wachtmeisterdienst und die Organisation des Justizwachtmeisterdienstes bei den niedersächsischen Gerichten und Staatsanwaltschaften.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 11 der AV vom 7. Dezember 2019 (Nds. Rpfl. 2020 S. 31)

§ 2 JWDOAV - Dienstaufgaben

(1) Der Aufgabenbereich des Justizwachtmeisterdienstes umfasst den Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst (§ 3) sowie den Innendienst (§ 4).
(2) Der Aufgabenbereich des Justizwachtmeisterdienstes kann nach Weisung der Geschäftsleitung oder anderer von der Behördenleitung hierzu ermächtigter Personen ferner Aufgaben des Außendienstes (§ 5) und besondere und sonstige Dienstaufgaben (§§ 6 und 7) umfassen.
(3) Die Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 hat Vorrang vor der Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 2.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 11 der AV vom 7. Dezember 2019 (Nds. Rpfl. 2020 S. 31)

§ 3 JWDOAV - Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst

(1) Der Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst umfasst
a)
den Dienst in den Terminen und Sitzungen - auch außerhalb der Gerichtsstelle - einschließlich des Vollzugs sitzungspolizeilicher Maßnahmen nach Weisungen der oder des Vorsitzenden, bei deren oder dessen Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung erforderlichenfalls aus eigenem Entschluss,
b)
die Vorführung der Gefangenen zu Terminen und Sitzungen,
c)
die Bewachung der vorgeführten, in Haft genommenen oder auf besondere Anordnung zu beaufsichtigenden Personen innerhalb der Justizgebäude,
d)
die Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit in den Justizgebäuden, insbesondere die Zutrittskontrolle zum Gebäude und die Durchführung von Einlasskontrollen,
e)
die Ausführung von Anweisungen, die das Festhalten, die vorläufige Festnahme, die Vorführung oder die Verhaftung einer Person sowie die Durchsuchungen oder Beschlagnahmen betreffen, und Hilfeleistung bei solchen Maßnahmen und
f)
die Ausübung von unmittelbaren Zwang zur Herstellung der Sicherheit und unmittelbaren Gefahrenabwehr.
(2) Die Durchführung des Sitzungs- und Vorführdienstes erfolgt nach Maßgabe der Richtlinie zum Sitzungs- und Vorführdienst in der jeweils geltenden Fassung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 11 der AV vom 7. Dezember 2019 (Nds. Rpfl. 2020 S. 31)

§ 4 JWDOAV - Innendienst

(1) Dem Justizwachtmeisterdienst werden im Innendienst insbesondere folgende Aufgaben zugewiesen, sofern nicht zwingende Gründe eine anderweitige Zuweisung erfordern:
a)
Hilfeleistungen für Menschen mit Behinderungen, für ältere Menschen und für Menschen mit Kleinkindern sowie
b)
Führung der Poststelle einschließlich der Vorbereitung und Digitalisierung papiergebundener Posteingänge.
(2) 1 Dem Justizwachtmeisterdienst werden folgende Aufgaben zugewiesen, sofern diese nicht anderen Beschäftigten übertragen wurden:
a)
Auskunftsdienst im Dienstgebäude,
b)
Telefonvermittlungsdienst,
c)
Aktenzu- und -abtrag,
d)
Besorgung der Hausdienstgeschäfte nach Maßgabe der AV des MJ über Hausdienstgeschäfte bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften in der jeweils geltenden Fassung,
e)
Mitarbeit bei der Verwaltung der Geräte und Verbrauchsmittel sowie
f)
Führung der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle nach Maßgabe der Gerichtsvollzieherordnung in der jeweils geltenden Fassung.
2 Die Aufgaben sollen kurzfristig oder auf Dauer anderen Beschäftigten übertragen werden, wenn sich aufgrund konkreter Sach- und Gefährdungslage die Notwendigkeit ergibt, den Justizwachtmeisterdienst im Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- oder Ordnungsdienst einzusetzen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 11 der AV vom 7. Dezember 2019 (Nds. Rpfl. 2020 S. 31)

§ 5 JWDOAV - Außendienst

Dem Justizwachtmeisterdienst können im Außendienst insbesondere folgende Aufgaben zugewiesen werden:
a)
Beförderung von Geld, Wertsachen und Postsendungen sowie die Erledigung von sonstigen Dienstgängen, sofern dieses nicht von anderen Beschäftigten oder Dritten wahrgenommen werden können, und
b)
Führen von Dienstkraftfahrzeugen, wenn die Dauer der Dienstreise, die Art des Dienstgeschäfts oder besondere persönliche Gründe der oder des Dienstreisenden die Nutzung eines Selbstfahrerfahrzeugs ausschließen (vgl. Richtlinie über Dienstkraftfahrzeuge in der Landesverwaltung in der jeweils geltenden Fassung).
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Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 11 der AV vom 7. Dezember 2019 (Nds. Rpfl. 2020 S. 31)

§ 6 JWDOAV - Besondere Dienstaufgaben

Dem Justizwachtmeisterdienst können folgende besondere Dienstaufgaben zugewiesen werden, sofern diese nicht von anderen Beschäftigten wahrgenommen werden können:
a)
Verwaltung der Gerichtskostenannahmestelle,
b)
die Verwahrung und Abwicklung der Überführungsstücke einschließlich der Listenführung,
c)
Vervielfältigungen von Dokumenten,
d)
Verwaltung von Handvorschüssen nach den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung,
e)
die Aussonderung und Archivierung von Akten und Schriftgut sowie
f)
die Qualitätssicherung digitalisierter Posteingänge.
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Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 11 der AV vom 7. Dezember 2019 (Nds. Rpfl. 2020 S. 31)

§ 7 JWDOAV - Sonstige Dienstaufgaben

Wenn dienstliche Gründe es erfordern, haben Beschäftigte des Justizwachtmeisterdienstes
a)
alle Aufgaben wahrzunehmen, die im Interesse des Geschäftsbetriebs notwendig sind und
b)
neben ihren Tätigkeiten nach §§ 3 bis 6 die Aufgaben anderer Dienstzweige, insbesondere im Vollzug von Freizeit- und Kurzzeitarrest und des Vollziehungsdienstes bei ihrer Behörde oder bei anderen Justizbehörden am Dienstort zu übernehmen.
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Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 11 der AV vom 7. Dezember 2019 (Nds. Rpfl. 2020 S. 31)

§ 8 JWDOAV - Geschäftsverteilung

(1) 1 Sind bei einer Justizbehörde mehrere Beschäftigte des Justizwachtmeisterdienstes tätig, kann einer oder einem von ihnen die Leitung der Wachtmeisterei übertragen werden. 2 Bei mehr als fünf Beschäftigten im Justizwachtmeisterdienst soll einer oder einem von ihnen die Leitung der Wachtmeisterei übertragen werden. 3 Ihr oder ihm obliegt, soweit nicht anderweitig geregelt, die Verteilung der Wachtmeistergeschäfte und die Anleitung der neu eintretenden Beschäftigten des Justizwachtmeisterdienstes.
(2) Die Leitung der Wachtmeisterei nach Absatz 1 kann auch Beschäftigten übertragen werden, die nicht dem Justizwachtmeisterdienst angehören.
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Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 11 der AV vom 7. Dezember 2019 (Nds. Rpfl. 2020 S. 31)

§ 9 JWDOAV - Aufsicht

Die Beschäftigten des Justizwachtmeisterdienstes haben den Anordnungen der Geschäftsleitung und anderen von der Behördenleitung ermächtigten Personen Folge zu leisten, solange die Behördenleitung nicht andere Weisungen erteilt.
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Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 11 der AV vom 7. Dezember 2019 (Nds. Rpfl. 2020 S. 31)

§ 10 JWDOAV - Dienstkleidung

Die Beschäftigten des Justizwachtmeisterdienstes tragen bei Ausübung ihres Dienstes Dienstkleidung nach Maßgabe der Dienst- und Schutzkleidungsvorschrift der Justizverwaltung in der jeweils geltenden Fassung.
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Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 11 der AV vom 7. Dezember 2019 (Nds. Rpfl. 2020 S. 31)

§ 11 JWDOAV - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese AV tritt am 1.1.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 11 der AV vom 7. Dezember 2019 (Nds. Rpfl. 2020 S. 31)
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