Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (NÖbVIG-VV)
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (NÖbVIG-VV)
RdErl. d. MI v. 22. 2. 2022 - 44-23030/04 -
Vom 22. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 478)
- VORIS 21160 -
Bezug:
a)
RdErl. v. 30. 3. 2015 (Nds. MBl. S. 355), zuletzt geändert durch RdErl. v. 1. 3. 2021 (Nds. MBl. S. 442) - VORIS 21160 -
b)
RdErl. v. 10. 11. 2020 (Nds. MBl. S. 1292, S. 1546) - VORIS 21160 -
Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Zu § 1 Bestellung, Rechtsstellung, Befugnisse | 1 |
Bestellung | 1.1 |
Aufgaben | 1.2 |
Amtssiegel | 1.3 |
Geschäftsbuch | 1.4 |
Zu § 2 Voraussetzungen der Bestellung, Amtseid | 2 |
Voraussetzungen | 2.1 |
Hochschulstudium | 2.2 |
Praxiszeiten nach Vorliegen der Befähigung | 2.3 |
Qualifizierung | 2.4 |
Ausschlusskriterien | 2.5 |
Amtseid | 2.6 |
Haftpflichtversicherung | 2.7 |
Zu § 3 Amtsbezirk und Amtssitz | 3 |
Geschäftsstelle | 3.1 |
Amtsschild | 3.2 |
Zu § 4 Allgemeine Amtspflichten | 4 |
Amtspflichten | 4.1 |
Fachkräfte | 4.2 |
Werbung | 4.3 |
Zu § 5 Berufliche Verbindungen | 5 |
Zu § 6 Vertretung | 6 |
Zu § 7 Haftung, Haftpflichtversicherung | 7 |
Zu § 8 Erlöschen des Amtes | 8 |
Zu § 9 Vorläufige Amtsenthebung | 9 |
Zu § 10 Abwicklung | 10 |
Zu § 11 Aufsicht | 11 |
Aufsichtsbehörde | 11.1 |
Qualitätssicherung | 11.2 |
Ersatzvornahme | 11.3 |
Übersicht der Amtstätigkeit | 11.4 |
Veröffentlichungen | 11.5 |
Zu § 12 Verletzung von Amtspflichten | 12 |
Ahndung | 12.1 |
Aufsichtsmaßnahmen | 12.2 |
Zu § 13 Beteiligung | 13 |
Schlussbestimmungen | 14 |
Anlagen: | |
Muster Bestellungsurkunde | Anlage 1 |
Anforderungskatalog für die Qualifizierung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 NÖbVIG | Anlage 2 |
Fortbildungsveranstaltungen | Anlage 3 |
Abkürzungsverzeichnis:
BDVI | Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e. V. |
---|---|
CLGE | Council of European Geodetic Surveyors |
DVW | DVW e. V. - Gesellschaft für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement |
FIG | Fédération Internationale des Géomètres |
VDV | Verband Deutscher Vermessungsingenieure |
Ein Verzeichnis der Abkürzungen von Rechtsvorschriften, Einrichtungen des Landes und sonstige gebräuchliche Abkürzungen enthalten die jährlichen Inhaltsverzeichnisse des Nds. MBl.
Zum NÖbVIG vom 1. 7. 2020 (Nds. GVBl. S. 208) werden folgende Durchführungsbestimmungen (Verwaltungsvorschriften) erlassen:
Abschnitt 1 NÖbVIG-VV - Zu § 1 Bestellung, Rechtsstellung, Befugnisse
1.1 Bestellung
1.1.1 Für die Form der Bestellungsurkunde gilt das Muster der Anlage 1 .
1.1.2 Die öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (ÖbVI) werden in einer fortlaufend nummerierten Liste (ÖbVI-Verzeichnis) geführt, die auf der Internetseite des LGLN veröffentlicht ist.
1.2 Aufgaben
1.2.1 Die Amtstätigkeit der ÖbVI ist in § 1 Abs. 2 NÖbVIG abschließend aufgezählt.
1.2.2 ÖbVI sind an den Aufgabenbereich ihrer Amtstätigkeit gebunden. Die Ablehnung eines Antrags zu Aufgaben nach § 1 Abs. 2 NÖbVIG ist ausschließlich unter den in § 4 Abs. 3 Satz 2 NÖbVIG genannten Bestimmungen zulässig. Die Wahrnehmung amtlicher Tätigkeiten hat Vorrang vor anderen beruflichen Tätigkeiten.
1.2.3 Für Antragstellende muss eindeutig erkennbar sein, in welcher Funktion die Leistung erbracht wird. Außerhalb der amtlichen Tätigkeit darf im Schriftverkehr nicht mit der Amtsbezeichnung unterzeichnet werden.
1.3 Amtssiegel
1.3.1 ÖbVI führen ein personalisiertes Amtssiegel.
1.3.2 ÖbVI beschaffen das Amtssiegel auf eigene Kosten. Die Nummern 2.2 und 2.4 der Ausführungsbestimmungen zum NWappG in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten. Ein Abdruck des Amtssiegels ist der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorzulegen. ÖbVI haben Anschaffung, Verbleib und Aufbewahrung in geeigneter Weise zu dokumentieren.
1.3.3 Das Amtssiegel ist nur bei Amtstätigkeit zu verwenden für die Ausfertigung von öffentlichen Urkunden, die bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Satz 2 NÖbVIG entstehen, und für Beglaubigungen nach § 1 Abs. 2 Satz 3 NÖbVIG . ÖbVI dürfen das Amtssiegel ausschließlich persönlich führen. ÖbVI haben dafür zu sorgen, dass jede missbräuchliche Verwendung des Amtssiegels ausgeschlossen ist. Das Amtssiegel ist sicher aufzubewahren.
1.3.4 Der Aufsichtsbehörde ist unverzüglich unter Darlegung der Umstände zu berichten, wenn das Amtssiegel abhandengekommen ist. Um dem Missbrauch eines abhandengekommenen Amtssiegels zu begegnen, sind im neuen Amtssiegel unter dem Wappen zusätzlich eine aufsteigende Nummer (1 für den ersten Ersatz usw.) einzusetzen. Die Vermessungs- und Katasterbehörde wird durch die Aufsichtsbehörde informiert. Bestehende Amtssiegel haben Bestandsschutz.
1.3.5 Das Amtssiegel ist der Aufsichtsbehörde zur Vernichtung zu übergeben, wenn es
a)
durch ein neu gefertigtes Exemplar ersetzt wurde oder
b)
das Amt erloschen ist.
1.4 Geschäftsbuch
1.4.1 ÖbVI haben über alle Anträge ihrer Amtstätigkeit ein Geschäftsbuch zu führen. Darin sind mindestens folgende Angaben in geeigneter Weise zu dokumentieren:
a)
Name und Anschrift der antragstellenden Person und ggf. der oder des Bevollmächtigten,
b)
Datum und Form des Antrags,
c)
Art und Umfang des Antrags und
d)
ggf. Inhalt der Beratung.
Für jeden Antrag ist die Kostenermittlung nachzuweisen. Änderungen des Antrags sind ebenfalls im Geschäftsbuch zu dokumentieren. Geschäftsbücher und Kostenermittlungen sind entsprechend den Vorgaben der AO zehn Jahre aufzubewahren.
Abschnitt 2 NÖbVIG-VV - Zu § 2 Voraussetzungen der Bestellung, Amtseid
2.1 Voraussetzungen
2.1.1 Zur Bestellung bedarf es eines schriftlichen Antrags, dem folgende Unterlagen beizufügen sind:
aktueller tabellarischer Lebenslauf;
Lichtbild, höchstens ein Jahr alt;
Nachweis der Staatsangehörigkeit;
Zeugnisse des Hochschulabschlusses und der Laufbahnprüfung:
die Zeugnisse sind der Aufsichtsbehörde im Original vorzulegen oder als amtlich beglaubigte Kopien einzureichen. Bei ausländischen Hochschulabschlüssen ist von der antragstellenden Person eine Anerkennung der Gleichwertigkeit durch die Ingenieurkammer Niedersachsen einzuholen;
Nachweise über Beschäftigungszeiten nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 oder § 2 Abs. 3 Nr. 3 NÖbVIG (siehe Nummer 2.3.3);
Gesundheitszeugnis:
das Gesundheitszeugnis muss die Feststellung enthalten, dass die antragstellende Person gesundheitlich für das Amt als ÖbVI geeignet ist; dabei ist besonders auf die körperliche Eignung für den vermessungstechnischen Außendienst zu achten. Das Gesundheitszeugnis soll zum Zeitpunkt der Bestellung nicht älter als drei Monate sein. Die Kosten der amtsärztlichen Untersuchung trägt die antragstellende Person;
aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde;
Erklärungen bezüglich wirtschaftlicher Verhältnisse, gerichtlicher Vorstrafen, anhängiger Ermittlungs- oder Strafverfahren;
vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung.
Fremdsprachliche Urkunden und Zeugnisse bedürfen einer beglaubigten Übersetzung. Die Kosten trägt die antragstellende Person.
2.1.2 Soweit Unterlagen bereits in Personalakten vorhanden sind, die bei den Vermessungs- und Katasterbehörden geführt werden, kann darauf mit einer Einverständniserklärung zur Einsichtnahme verwiesen werden.
2.1.3 Ist beabsichtigt, im Anschluss an die Bestellung eine berufliche Verbindung
( § 5 NÖbVIG ) einzugehen, so ist bereits dem Bestellungsantrag ein Vertragsentwurf darüber beizufügen.
2.1.4 Die Aufsichtsbehörde informiert den Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e. V. (BDVI) über den Eingang eines Antrags auf Bestellung zur oder zum ÖbVI und prüft, ob die antragstellende Person
die geforderte persönliche Eignung und Befähigung besitzt,
die erfolgreich absolvierte Beschäftigungszeit nachweist und
ggf. eine Qualifizierung zu absolvieren hat.
2.1.5 Die Aufsichtsbehörde kann der antragstellenden Person eine Frist zur Beibringung der Unterlagen nach Nummer 2.1.1 setzen. Liegen die Unterlagen nach Ablauf der Frist nicht vollständig vor, kann der Antrag auf Bestellung zur oder zum ÖbVI gebührenpflichtig abgelehnt werden.
2.2 Hochschulstudium
Für die Tätigkeit als ÖbVI ist ein erfolgreich abgeschlossenes Studium im Studiengang Geodäsie und Geoinformation oder in einem ähnlich geeigneten Studiengang unabdingbar. Ein anderer Studiengang ist geeignet, wenn die für die Bestellung vorausgesetzten Studieninhalte in Umfang und Qualität gleichwertig abgedeckt werden.
2.3 Praxiszeiten nach Vorliegen der Befähigung
2.3.1 Grundsätzlich muss eine zu bestellende Person sowohl über die notwendigen rechtlichen und technischen Fachkenntnisse zur Ausübung des Amtes, als auch über Kenntnisse der Büroorganisation, Betriebswirtschaft und Personalführung verfügen.
2.3.2 Eine überwiegende Beschäftigung liegt bei einem Zeitumfang von mehr als die Hälfte einer Vollzeitstelle vor.
2.3.3 Die Vermessungsstellen haben Art und Dauer der praktischen Tätigkeiten zu bescheinigen und die dabei gezeigten Leistungen, Kenntnisse und Fähigkeiten zu beurteilen sowie eine Prognose über die Eignung als ÖbVI abzugeben. Die Beurteilung dient der Prüfung der nach § 2 Abs. 2 und 3 NÖbVIG geforderten "erfolgreichen Befassung" bei der Erhebung und Bereitstellung von Angaben
des Liegenschaftskatasters.
2.3.4 Die Aufsichtsbehörde kann Arbeitsproben aus der Praxiszeit anfordern und die Praxiszeit verlängern, wenn die geforderten Fachkenntnisse nicht beurteilt werden können oder noch nicht erreicht sind.
2.4 Qualifizierung
Die erforderlichen Maßnahmen werden von der Aufsichtsbehörde im Einzelfall unter Berücksichtigung bisheriger beruflicher Tätigkeiten bestimmt ( Anlage 2 ).
2.5 Ausschlusskriterien
2.5.1 Die Ausschlusskriterien für eine Bestellung sind in § 2 Abs. 5 NÖbVIG abschließend aufgelistet.
2.5.2 Es ist unerheblich, in welchem Land die Person ihres Amtes als ÖbVI enthoben wurde ( § 2 Abs. 5 Nr. 8 NÖbVIG ).
2.5.3 Die Regelung nach § 2 Abs. 5 Nr. 9 NÖbVIG erstreckt sich auf sämtliche insolvenzrechtliche Verfahren, auch auf das Verfahren der Eigenverwaltung nach den §§ 270 ff. InsO .
2.6 Amtseid
Der Amtseid oder das Gelöbnis ist auch dann zu leisten, wenn zuvor eine Vereidigung als Vertretung gemäß § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 NÖbVIG erfolgt ist.
2.7 Haftpflichtversicherung
Die antragstellende Person hat vor ihrer Vereidigung der Aufsichtsbehörde die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung vorzulegen. Die Höhe der Haftpflichtversicherung ist nach Umfang und Art der Amtstätigkeit zu bemessen. In beruflichen Verbindungen ist eine gemeinsame Haftpflichtversicherung zulässig.
Abschnitt 3 NÖbVIG-VV - Zu § 3 Amtsbezirk und Amtssitz
3.1 Geschäftsstelle
3.1.1 Die Geschäftsstelle muss aus mindestens einem Geschäftszimmer bestehen und von fremden oder eigenen privaten Räumen abgeschlossen sein. Die Einrichtung der Geschäftsstelle muss eine Kundenberatung ermöglichen und insgesamt die Einhaltung der Anforderungen des Datenschutzes und der Informationssicherheit gewährleisten.
3.1.2 Zur Mindestausstattung der Geschäftsstelle gehört auch ein separates Geschäftskonto (Bankkonto), auf dem die Einnahmen aus den Amtstätigkeiten nach § 1 Abs. 2 NÖbVIG verbucht werden.
3.1.3 Die Erreichbarkeit der Geschäftsstelle ist während der am Amtssitz üblichen Geschäftsstunden zu gewährleisten.
3.1.4 ÖbVI haben der Aufsichtsbehörde die Anschrift und jede Verlegung ihrer Geschäftsstelle am Amtssitz unverzüglich anzuzeigen.
3.2 Amtsschild
3.2.1 ÖbVI haben am Gebäude ihrer Geschäftsstelle auf eigene Kosten ein Amtsschild sichtbar anzubringen. Das Amtsschild enthält das Landeswappen und die Amtsbezeichnung. Nummer 3 der Ausführungsbestimmungen zum NWappG in der jeweils gültigen Fassung ist zu beachten. Neben dem Amtsschild sind Namensschilder erlaubt.
3.2.2 Ist das Amt erloschen oder der Amtssitz verlegt worden, so ist das Amtsschild von der oder dem ÖbVI zu entfernen. Die oder der ÖbVI hat der Aufsichtsbehörde in geeigneter Weise einen Nachweis über die Entfernung des Amtsschildes zu erbringen.
3.2.3 Einträge in elektronischen Verzeichnissen und in eigener Verantwortung erstellten Internetseiten (Homepage) sind aktuell zu halten. Bei Amtssitzverlegungen, bei der Aufnahme oder der Auflösung beruflicher Verbindungen und nach dem Erlöschen des Amtes sind die Verzeichnisse und Internetseiten zu ändern oder zu löschen.
Abschnitt 4 NÖbVIG-VV - Zu § 4 Allgemeine Amtspflichten
4.1 Amtspflichten
4.1.1 Die Amtspflichten ergeben sich aus dem Status des öffentlichen Amtes und den zugewiesenen Aufgaben. ÖbVI sind als Trägerinnen oder Träger eines öffentlichen Amtes in besonderem Maße der Einhaltung von Recht und Gesetz verpflichtet.
4.1.2 ÖbVI haben die antragstellenden Personen sachgemäß zu beraten.
4.1.3 Die Verwaltungsakte Grenzfeststellung und Abmarkung, der Abschluss eines Grenzfeststellungsvertrages sowie die Abgabe der Fertigungsaussage sind der oder dem ÖbVI vorbehalten. Dies gilt entsprechend für die Erteilung von Leistungsbescheiden sowie Beglaubigungen nach der NBauO und von Anträgen auf Vereinigung und/oder Teilung von Grundstücken.
4.1.4 Zu den Amtspflichten gehört auch die Beachtung von Verwaltungsvorschriften wie dem Bezugserlass zu b mit den dort festgelegten Einreichungsgeboten und Fristen zur Bearbeitung von Anträgen. Innerhalb dieser Vorgaben sind Anträge grundsätzlich nach Eingang abzuarbeiten.
4.1.5 ÖbVI haben Mängel im Zusammenhang mit ihrer Amtstätigkeit auf ihre Kosten zu beheben. Das gilt auch, wenn die Angaben bereits in die amtlichen Nachweise eingetragen sind.
4.1.6 ÖbVI sind verpflichtet, sich über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu informieren und sich in dem für ihre Amtstätigkeit erforderlichen Umfang regelmäßig fortzubilden. Zu diesem Zweck ist die Teilnahme an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen mit einer Gesamtdauer von jährlich mindestens zwölf Zeitstunden nachzuweisen. Acht Zeitstunden davon sind durch die Teilnahme an Seminaren oder Schulungen zu belegen. Gegenstand der Fortbildung sollen insbesondere die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie technische Entwicklungen im Bereich des Vermessungs- und Geoinformationswesens sein ( Anlage 3 ).
4.2 Fachkräfte
4.2.1 Fachkräfte leisten unterstützende Arbeiten und bereiten Amtshandlungen der oder des ÖbVI vor. Dabei ist insbesondere Nummer 1.2 des Bezugserlasses zu b zu beachten. Die oder der ÖbVI stellt sicher, dass die erforderlichen fachlichen Qualifikationen und Fachkenntnisse für den an die Fachkraft übertragenen Aufgabenbereich vorliegen.
4.2.2 Fachkräfte unterstehen der persönlichen Aufsicht der oder des ÖbVI.
4.2.3 Zwischen der oder dem ÖbVI und der Fachkraft ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag zu schließen.
4.3 Werbung
4.3.1 Grundsätzlich ist den ÖbVI die Freiheit der werbenden Außendarstellung gemäß Artikel 12 Abs. 1 GG garantiert. Eine mit dem Amt als ÖbVI vereinbare Werbung ist die sachliche und berufsbezogene Information der Öffentlichkeit.
4.3.2 Den ÖbVI ist amtswidrige Werbung verboten. Werbung in diesem Sinne sind jegliche Darstellungen, Äußerungen oder Handlungen, die Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit aufkommen lassen und das Ansehen des öffentlichen Amts schädigen oder aus sonstigen Gründen mit der Stellung als ÖbVI nicht vereinbar sind. Hierzu zählen beispielhaft
a)
Werbemaßnahmen, die den Eindruck eines auf Gewinnmaximierung orientierten Unternehmens vermitteln, etwa durch
direkte Werbung, die auf die Stellung eines Antrags im Einzelfall gerichtet ist,
reklamehafte Formulierungen z. B. in Informationsbroschüren oder auf einer Homepage,
marktschreierische und damit irreführende Selbstbelobigung,
Anzeigen, die durch Form, Inhalt, Häufigkeit oder auf sonstige Weise der amtswidrigen Werbung dienen,
besondere Vereinbarungen mit Plattformen oder Suchmaschinen, die zu einer herausgehobenen Anzeigeposition bei der Eingabe von Schlüsselbegriffen führen,
b)
ein Verhalten, das die alleinige Zuständigkeit der oder des ÖbVI suggeriert.
4.3.3 Werbung und Werbeformen unterliegen zeitbedingten Veränderungen. Sofern im Einzelfall bei geplanten Werbemaßnahmen Unsicherheiten über deren Zulässigkeit bestehen, ist eine vorherige Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde erforderlich.
Abschnitt 5 NÖbVIG-VV - Zu § 5 Berufliche Verbindungen
5.1 ÖbVI haben der Aufsichtsbehörde vor dem Zusammenschluss zu einer beruflichen Verbindung oder bei deren Auflösung dies unverzüglich anzuzeigen. Bei einem Zusammenschluss ist der zugrundeliegende Vertrag vorzulegen.
5.2 In einer beruflichen Verbindung kann ein gemeinsames Geschäftsbuch geführt werden. Dabei muss jedoch eindeutig erkennbar sein, wer gegenüber der antragstellenden Person und der Aufsichtsbehörde für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten verantwortlich ist.
Abschnitt 6 NÖbVIG-VV - Zu § 6 Vertretung
6.1 Bei einer Verhinderung durch Urlaub, Krankheit oder aus anderen unaufschiebbaren Gründen bestimmen ÖbVI ihre Vertretung in eigener Verantwortung.
6.2 Die Vertretung ist je Verhinderungszeitraum auf eine oder einen ÖbVI oder eine nach § 6 Abs. 2 Satz 2 NÖbVIG bestellte Fachkraft beschränkt.
6.3 Die Bestellung einer Vertretung nach § 6 Abs. 1 Sätze 3 und 4 NÖbVIG ist auf die Dauer des jeweiligen Verhinderungsgrunds zu befristen. Die Dauer der Vertretung soll ein Jahr nicht überschreiten. Eine Bestellung zur Vertretung ist auch für ÖbVI innerhalb einer beruflichen Verbindung erforderlich.
6.4 Die mit der Vertretung beauftragte Person handelt bei der Ausübung der Vertretung im Namen und für Rechnung der vertretenen Person. Von der Vertretung sind Amtssiegel sowie Briefkopf der oder des zu vertretenden ÖbVI zu verwenden.
6.5 Der Unterschrift der mit der Vertretung beauftragten Person ist der Zusatz "in Vertretung der oder des ÖbVI (Vor- und Nachnahme)" anzufügen.
Abschnitt 7 NÖbVIG-VV - Zu § 7 Haftung, Haftpflichtversicherung
7.1 Eine Haftpflichtversicherung ist gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 NÖbVIG zur Deckung der verursachten Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Die Höhe der Versicherungssumme ist nach Umfang und Art der Amtstätigkeit zu bemessen.
7.2 Bei einer beruflichen Verbindung ist der Abschluss eines gemeinsamen Versicherungsvertrages zulässig. Die Versicherungssummen nach Nummer 7.1 Satz 2 sind entsprechend zu erhöhen.
Abschnitt 8 NÖbVIG-VV - Zu § 8 Erlöschen des Amtes
8.1 Die Gründe für das Erlöschen des Amtes sind in § 8 NÖbVIG abschließend aufgezählt.
8.2 In den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 3 NÖbVIG muss der festgelegte Zeitraum des Hinausschiebens angemessen und begründet sein. Hierbei sind sowohl die individuelle Situation der antragstellenden Person als auch der Umfang der unerledigten Geschäftsvorgänge zu würdigen.
8.3 Das Amt als ÖbVI erlischt
mit dem Tod ( § 8 Abs. 1 Nr. 1 NÖbVIG ),
bei Entlassung aus dem Amt ( § 8 Abs. 1 Nr. 2 NÖbVIG ) zu dem in der Entlassungsurkunde benannten Zeitpunkt,
bei einer Amtsenthebung ( § 8 Abs. 1 Nr. 3 NÖbVIG ) mit Eintreten der Unanfechtbarkeit des entsprechenden Verwaltungsaktes.
8.4 Mit dem Erlöschen des Amtes verliert die oder der ÖbVI die ihr oder ihm zugewiesene Stellung als Trägerin oder Träger eines öffentlichen Amtes und die damit verbundenen Befugnisse.
8.5 Für die vor Inkrafttreten des NÖbVIG aus dem Amt entlassenen ÖbVI gilt § 8 Abs. 2 Satz 4 NÖbVIG entsprechend.
Abschnitt 9 NÖbVIG-VV - Zu § 9 Vorläufige Amtsenthebung
9.1 Die vorläufige Amtsenthebung bewirkt das sofortige Verbot der Amtsausübung.
9.2 Die Aufsichtsbehörde bestellt eine Vertretung mit deren Zustimmung. Die Akten aller laufenden Vorgänge sind unverzüglich der Vertretung zu übergeben. Neue Anträge dürfen für die oder den vorläufig des Amtes enthobenen ÖbVI nicht angenommen werden. Antragstellende sind entsprechend zu informieren.
9.3 Im Gegensatz zu der Vertretung nach § 6 NÖbVIG , wird die Bearbeitung aller laufenden Vorgänge der oder des vorläufig des Amtes enthobenen ÖbVI rechtlich der Vertretung zugeordnet. Die Vertretung benutzt das eigene Amtssiegel sowie den eigenen Briefkopf. Der Unterschrift der mit der Vertretung beauftragten Person ist der Zusatz "anstelle der oder des ÖbVI (Vor- und Nachnahme)" anzufügen.
Abschnitt 10 NÖbVIG-VV - Zu § 10 Abwicklung
10.1 Zur Abwicklung eines Amtes als ÖbVI soll eine oder ein ÖbVI nur bestellt werden, wenn hierfür ein Erfordernis besteht. Gleiches gilt im Falle der Übertragung der Abwicklung auf die örtlich zuständige Dienststelle der Vermessungs- und Katasterbehörde. Örtlich zuständig ist i. d. R. die Dienststelle, die für die Führung des Liegenschaftskatasters am Ort des Sitzes des abzuwickelnden Amtes zuständig ist.
10.2 Die oder der zur Abwicklung bestellte ÖbVI oder die mit der Abwicklung beauftragte Vermessungs- und Katasterbehörde hat der Aufsichtsbehörde ein Verzeichnis über die unerledigten Anträge mit Angabe des voraussichtlich notwendigen Zeitaufwandes vorzulegen. Sie ist verpflichtet, die betroffenen Antragstellerinnen und Antragsteller unverzüglich von der Übertragung der Abwicklung zu unterrichten.
10.3 Auch für die zur Abwicklung des Amtes bestellte Person kann eine Vertretung bestellt werden.
10.4 Von der mit der Abwicklung des Amtes betrauten Person oder Vermessungs- und Katasterbehörde sind das eigene Amts- oder Dienstsiegel sowie der eigene Briefkopf zu verwenden.
10.5 Die Abwicklung soll vollständig erfolgen und alle Anträge umfassen. Der Aufsichtsbehörde ist quartalsweise über den Stand der Abwicklung zu berichten. Der Abschluss des letzten Geschäftsvorgangs ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
10.6 Die Dauer der Abwicklung richtet sich nach dem Umfang der unerledigten Geschäftsvorgänge und soll in der Regel ein Jahr nicht überschreiten. Nach Abschluss aller unerledigten Geschäftsvorgänge der oder des abzuwickelnden ÖbVI endet die Bestellung, die von der Aufsichtsbehörde abschließend zu widerrufen ist, oder die Beauftragung der Vermessungs- und Katasterbehörde.
Abschnitt 11 NÖbVIG-VV - Zu § 11 Aufsicht
11.1 Aufsichtsbehörde
Die Dienst- und Fachaufsicht nimmt das für Vermessung und Geoinformation zuständige Ministerium wahr.
11.2 Qualitätssicherung
11.2.1 Zur Qualitätssicherung des amtlichen Vermessungswesens wird die Amtsführung der ÖbVI durch die Aufsichtsbehörde anlassbezogen und turnusmäßig überprüft. Die turnusmäßige Amtsprüfung soll in regelmäßigen Zeitabständen von vier Jahren erfolgen, bei neu bestellten ÖbVI erstmals innerhalb des ersten Jahres.
11.2.2 Die Überprüfung beinhaltet sowohl die Erfüllung der Vorgaben technischer Verwaltungsvorschriften als auch verfahrensrechtlicher Regelungen sowie die Einhaltung der kostenrechtlichen Vorgaben. Im begründeten Einzelfall können die zugehörigen Buchungen auf dem Geschäftskonto eingesehen werden. Die Qualifikation der eingesetzten Fachkräfte ist zu prüfen.
11.2.3 Über das Ergebnis der turnusmäßigen Amtsprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die ÖbVI erhalten eine Kopie der Niederschrift.
11.2.4 Soweit die Amtsprüfung zu Beanstandungen führt, kann die Aufsichtsbehörde erforderliche Nacharbeiten anordnen und eine kostenpflichtige Nachprüfung durchführen.
11.3 Ersatzvornahme
11.3.1 Die Aufsichtsbehörde kann nach § 11 Abs. 3 NÖbVIG zur Durchsetzung ihrer Weisungen die erforderlichen Maßnahmen selbst durchführen oder durchführen lassen (Ersatzvornahme).
11.3.2 Die Kosten der Ersatzvornahme hat die oder der ÖbVI zu tragen. Dies gilt entsprechend für durch zusätzlich zur Ausführung der Handlung erforderliche Amtshandlungen anfallende Kosten.
11.3.3 Werden im Rahmen der Ersatzvornahme Aufgaben erledigt, für die eine Dritte oder ein Dritter bereits einen Antrag bei der oder dem ÖbVI gestellt hat, so hat die mit der Ersatzvornahme beauftragte Stelle die Gebühren der beantragten Amtshandlung von der oder dem Dritten anzufordern. Soweit im Einzelfall der tatsächlich notwendige Aufwand nicht durch die Gebühren der beantragten Amtshandlung gedeckt werden, können die Mehrkosten gegenüber der Aufsichtsbehörde geltend gemacht werden. Nach Prüfung des Mehraufwandes können der mit der Ersatzvornahme beauftragten Stelle die Kosten erstattet werden. Die Aufsichtsbehörde fordert die Mehrkosten von der oder dem ÖbVI ein.
11.4 Übersicht der Amtstätigkeit
Die ÖbVI haben zum 31. Januar jeden Jahres der Aufsichtsbehörde nach deren Vorgaben eine "Übersicht über die Amtstätigkeit" im abgelaufenen Jahr vorzulegen. Dazu gehören auch Angaben und Informationen, die der Qualitätssicherung dienen, so auch eine Liste über die erfolgte Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen mit den entsprechenden Nachweisen.
11.5 Veröffentlichungen
11.5.1 Die Bestellung und das Erlöschen des Amtes, die Verlegung des Amtssitzes, die vorläufige Amtsenthebung, die Bestellung und der Widerruf der Abwicklung des Amtes als ÖbVI sowie die Bestellung und der Widerruf der Vertretung im Falle einer vorläufigen Amtsenthebung werden im Nds. MBl. bekannt gemacht.
11.5.2 Die Abwicklung und die Vertretung im Fall einer vorläufigen Amtsenthebung werden zusätzlich im ÖbVI-Verzeichnis veröffentlicht.
11.5.3 Über anzeige- und genehmigungspflichtige Vertretungen informiert die Aufsichtsbehörde die Vermessungs- und Katasterbehörde.
Abschnitt 12 NÖbVIG-VV - Zu § 12 Verletzung von Amtspflichten
12.1 Ahndung
12.1.1 Die Ahndung von Amtspflichtverletzungen erfolgt durch die Aufsichtsbehörde auf Grundlage des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
12.1.2 Die zu treffende Maßnahme ist nach Wertung des Einzelfalls zu wählen, dabei ist die Schwere der Pflichtverletzung ebenso wie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen. Das zurückliegende Verhalten der oder des ÖbVI sowie vorangegangene Pflichtverletzungen sind verschärfend oder mildernd einzubeziehen.
12.2 Aufsichtsmaßnahmen
12.2.1 Die Liste in § 12 Abs. 1 NÖbVIG mit den zulässigen Maßnahmen ist abschließend und stellt gleichermaßen eine Stufenfolge für die Schwere der Amtspflichtverletzung dar.
12.2.2 Der Verweis ist ein schriftlicher Tadel einer Pflichtverletzung, der in die
Personalakte aufgenommen wird.
12.2.3 Die Höhe einer Geldbuße ist von der Aufsichtsbehörde nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit festzulegen.
12.2.4 Die Amtsenthebung dient dazu, das öffentliche Ansehen des amtlichen Vermessungswesens zu sichern. Sie kommt insbesondere bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen Amtspflichten oder bei sich wiederholenden Amtspflichtverstößen zum Tragen, welche erkennen lassen, dass auch in der Zukunft ein pflichtwidriges Verhalten der oder des ÖbVI zu erwarten ist.
Abschnitt 13 NÖbVIG-VV - Zu § 13 Beteiligung
Als Berufsvertretung i. S. von § 13 NÖbVIG wird der BDVI Landesgruppe Niedersachsen beteiligt.
Abschnitt 14 NÖbVIG-VV - Schussbestimmungen (1)
Dieser RdErl. tritt am 1. 4. 2022 in Kraft.
Der Bezugserlass zu a mit dem Verzeichnis der ÖbVI im Land Niedersachsen tritt mit Ablauf des 31. 3. 2022 außer Kraft.
(1) Red. Anm.:
müsste lauten: Schlussbestimmungen
An das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
Fußnoten | |
---|---|
(¹) Red. Anm.: | müsste lauten: Schlussbestimmungen |
Anlage 1 NÖbVIG-VV - Muster Bestellungsurkunde
Bestellungsurkunde
(Anrede)
(Vorname Name)
geboren am (Datum) in (Ort)
wird mit Wirkung vom (Datum)
als
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin/Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur 1)
bestellt.
Amtsbezirk ist das Land Niedersachsen. Als Amtssitz wird (Ort) zugewiesen.
Hannover, den (Datum 2) )
(Siegel)
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Im Auftrage
(Unterschrift) (Funktion) Referat 44 - Vermessung, Geoinformation, Kampfmittelbeseitigung
1)
Nach Bedarf einsetzen.
2)
Datum mit ausgeschriebenem Monat.
Fußnoten | |
---|---|
¹) | Nach Bedarf einsetzen. |
²) | Datum mit ausgeschriebenem Monat. |
Anlage 2 NÖbVIG-VV - Anforderungskatalog für die Qualifizierung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 NÖbVIG
Die Anforderungen an eine Qualifizierung von Bewerberinnen und Bewerbern für das Amt einer oder eines ÖbVI begründen sich auf den mit dem Hochschulabschluss in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst erworbenen Kompetenzen. Der fachspezifische Qualifikationsrahmen Geodäsie und Geoinformation (FQR_GG) beschreibt die für einen Bachelor- und einen Masterabschluss geforderten Niveaustufen, unterteilt nach Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz. Die für den Vorbereitungsdienst der Laufbahngruppe 2 für das erste und zweite Einstiegsamt geforderten Kompetenzen folgen indirekt aus den Ausbildungs- und Prüfstoffverzeichnissen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
Um die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen einer Qualifizierung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 NÖbVIG zu ermitteln, prüft die Aufsichtsbehörde im Einzelfall, inwieweit die Anforderungen unter Berücksichtigung bisheriger beruflicher Tätigkeiten erfüllt sind. Dazu werden die in der beruflichen Praxis non-formal und informell erworbenen Kompetenzen nachvollzogen. Als "non-formal" wird der gezielte Kompetenzerwerb außerhalb klassischer staatlicher oder staatlich regulierter Bildungseinrichtungen und Curricula bezeichnet. "Informell" erfolgt der Kompetenzerwerb bei alltäglichen Tätigkeiten, in der Freizeit und bei der Arbeit ("Berufserfahrung"); Kenntnisse und Fertigkeiten werden dabei aufgrund individueller Interessen und Präferenzen angeeignet.
Im Bereich der vermessungstechnischen und verwaltungsrechtlichen Fachkompetenzen lässt sich dies anhand von Vermessungsschriften beurteilen. Dagegen lassen sich Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen nicht so einfach validieren. Der Anforderungskatalog umfasst deshalb insbesondere diese Bereiche der überfachlichen Qualifikation, die im Vorbereitungsdienst einen wesentlichen Unterschied zwischen der Ausbildung im ersten und zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ausmachen.
Die nachfolgende Tabelle umfasst einen Anforderungskatalog für die überfachlichen Kompetenzen und führt beispielhaft Nachweise auf, die im Rahmen der beruflichen Praxis erworben wurden, sowie Maßnahmen zur Erlangung der Kompetenzen. Die Tabelle baut auf der Dienstvereinbarung zur Qualifizierung in der Vermessungs- und Katasterverwaltung auf, erweitert um die Kompetenzen des fachspezifischen Qualifikationsrahmens Geodäsie und Geoinformatik (FQR).
Zur Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen erforderliche Fortbildungsveranstaltungen sind exemplarisch in der Tabelle aufgeführt. Die Auswahl beschränkt sich auf ein Führungskräftetraining im LGLN im Rahmen des technischen Referendariats sowie auf das Aus- und Fortbildungsprogramm beim Studieninstitut des Landes Niedersachsen (SiN) und des Niedersächsischen Studieninstituts für kommunale Verwaltung (NSI). Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl privater Bildungseinrichtungen. Bewerberinnen und Bewerber sind grundsätzlich frei bei der Auswahl eines Bildungsanbieters, um die vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen zu erfüllen.
Quellen:
Dienstvereinbarung über die Qualifizierung für ein Amt nach der Besoldungsgruppe A 14 nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NLVO ,
Ausbildungs- und Prüfordnung für das technische Referendariat vom 1. 10. 2013,
Prüfstoffverzeichnisse zur Laufbahnprüfung für das erste und zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereich Vermessungs- und Liegenschaftswesen (Erl. v. 9. 8. 2013; Nds. MBl. S. 616),
Fachspezifischer Qualifikationsrahmen Geodäsie und Geoinformatik, veröffentlicht in: BDVI-forum 2019, Heft 3, S. 4 - 13,
Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse, Beschluss der Kultusminister Konferenz vom 16. 2. 2017,
Führungskräftetraining (Führung, Gruppendynamik, Kommunikation, Präsentation/Moderation). Einwöchige Fortbildungsveranstaltung für VmRef im LGLN. Dozent Wolfgang Tillmann.
Tabelle: Kompetenzen und Maßnahmen zur Qualifizierung mit Bachelor-Abschluss und Befähigung für das 1. EA der LG 2
Kompetenz im Themenbereich | Kompetenz nach FQR | nachgewiesen/erworben durch | Maßnahmen (beispielhafte Aufzählung) | ||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
1. | Wirtschaftlichkeit und Betriebswirtschaft | Fachkompetenz | - | Durchführung von Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen im ÖbVI-Büro (z. B. im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung der Büroleitung) | Seminare beim SiN: | ||
- | Grundbegriffe der Betriebswirtschaft | ||||||
Kenntnisse im Bereich: | Anforderungen/Fähigkeiten: | ||||||
- | Rechnungswesen und Bilanzierung | - | Fachbezogenes Ergänzungswissen | - | Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in der Praxis | ||
- | Wirtschaftlichkeitsuntersuchung | - | Ressourcen- u. kostenbewusstes Handeln | - | Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen analysieren | ||
- | Erarbeitung von Angeboten für Ausschreibungsverfahren | ||||||
- | Kaufmännisches Rechnungswesen - Eine Einführung | ||||||
- | Kaufmännische Buchhaltung - Jahresabschluss/-analyse | ||||||
- | Strategisches Management | ||||||
2. | Personalwesen und -entwicklung | Fachkompetenz, Sozialkompetenz | - | Organisation des Personaleinsatzes | Seminare beim SiN: | ||
- | Diverse Fortbildungen zu Inklusion, z. B. Kommunikation mit Menschen mit Behinderung u. den Inklusionsgedanken in der eigenen Organisation umsetzen | ||||||
Kenntnisse im Bereich: | Anforderungen/Fähigkeiten: | - | Organisation von Abwesenheiten (Urlaube, Fortbildungen) | ||||
- | Grundzüge im Arbeitsschutz-, Datenschutz-, Sozial-, Steuer, Gewerbe- u. Berufsrecht | - | Fachbezogenes Ergänzungswissen | ||||
- | Zielorientierte Einbindung von Beteiligten | - | Mitarbeit bei der Ausbildung | ||||
- | Diverse Fortbildungen zu TV-L, z. B. Tarifrecht kompakt | ||||||
- | Personalplanung | - | Kommunikations- u. Kooperationsfähigkeit | ||||
- | Ausbildung heute und morgen | ||||||
- | Aus- und Weiterbildung | ||||||
- | Vorbereitung auf Bewerberauswahl | ||||||
- | Gesundheitsmanagement und Arbeitsschutz (Einstiegs- oder Aufbauveranstaltung) | ||||||
Seminare beim NSI: | |||||||
- | TVöD-Grundlagen: Einstiegsseminar | ||||||
- | Führen von Personalakten | ||||||
3. | Europa | Fachkompetenz | - | Mögliche Berührungspunkte CLGE über eine Mitgliedschaft im BDVI oder DVW | Seminare beim SiN: | ||
Kenntnisse im Bereich: | Anforderungen/Fähigkeiten: | - | Qualifizierung von Führungsverantwortlichen - Europakompetenz | ||||
- | Institutionelle Grundlagen und zentrale Politikfelder der EU | - | Fachbezogenes Ergänzungswissen | ||||
- | Wir sind die EU - informieren, beteiligen, mitgestalten | ||||||
- | Grundverständnis für Entscheidungsprozesse auf EU-Ebene | ||||||
- | Fit für Europa | ||||||
- | Berufspolitik europäischer Berufsverbände (CLGE, FIG) | ||||||
4. | Kommunikation und Gesprächsführung | Sozialkompetenz, Selbstkompetenz | - | Vertretung der Geschäftsleitung (z. B. Schriftverkehr oder Korrespondenz mit den Auftraggebern) | Führungskräftetraining im LGLN | ||
Kenntnisse im Bereich: | Anforderungen/Fähigkeiten: | Seminare beim SiN: | |||||
- | Rhetorik | - | Kommunikations- u. Kooperationsfähigkeit | - | Diverse Fortbildungen zu Kommunikationskompetenz, z. B. Schwierige Gespräche - Rhetorik in Konfliktsituationen | ||
- | Gesprächsführung | ||||||
- | Ansprechperson für Mitarbeiter im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung der Büro- oder Teamleitung | ||||||
- | Medien-/Öffentlichkeitsarbeit | - | Fähigkeit zum sach- und fachbezogenen Austausch insbesondere hinsichtlich alternativer Lösungen | ||||
- | Perfektes Präsentieren - Inhalte sicher und überzeugend vortragen | ||||||
- | Darstellungstechniken | ||||||
- | Wertschätzende Kommunikation als Instrument zur Konfliktprävention | ||||||
- | Öffentlichkeitsarbeit | ||||||
- | Professionelles Handeln | ||||||
- | Referentin oder Referent bei Fortbildungen | ||||||
- | Repräsentationsfähigkeit | ||||||
- | Führungsqualifikation Baustein 3 - Grundlagen der Kommunikation und Gesprächsführung | ||||||
- | Kontaktfähigkeit | ||||||
Seminare beim NSI: | |||||||
- | Rhetorik im Zeitalter der Digitalisierung | ||||||
- | Grundlagen der positiven Gesprächsführung | ||||||
5. Besprechungsmoderation | Sozialkompetenz | - | Moderation von Büro- oder Teambesprechungen | Führungskräftetraining im LGLN | |||
Kenntnisse im Bereich: | Anforderungen/Fähigkeiten: | ||||||
- | Moderation und Besprechungstechniken | - | Zielorientierte Einbindung von Beteiligten | Seminare beim SiN: | |||
- | Moderation von Besprechungen | ||||||
- | Kommunikations- u. Kooperationsfähigkeit | - | Moderation von Wissenstransfer | ||||
- | Projektarbeit als Teamarbeit | ||||||
- | Führungsqualifikation Baustein 4 - Besprechungsmoderation | ||||||
6. Konfliktmanagement | Selbstkompetenz, Sozialkompetenz | - | Moderation von Büro- oder Teambesprechungen | Führungskräftetraining im LGLN | |||
Kenntnisse im Bereich: | Anforderungen/Fähigkeiten: | Seminare beim SiN: | |||||
- | Konfliktberatung u. -bewältigung | - | Kommunikations- u. Kooperationsfähigkeit | - | Ansprechperson für Mitarbeiter im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung der Büro- oder Teamleitung | - | Konfliktmanagement - souveräner Umgang mit Konflikten |
- | Maßnahmen u. Methoden zur Konfliktentschärfung | - - | Erkennen u. Lösen von Konfliktpotentialen Selbstreflexion u. Kritikfähigkeit | - | Konstruktive Gestaltung kritischer und schwieriger Gespräche | ||
- | "Minikonflikte" rechtzeitig erkennen und lösen | ||||||
- | Vertretung der Geschäftsleitung nach außen (Ansprechperson für Auftraggeber) | ||||||
- | Professionelles Handeln | - | Konflikte erkennen und Chancen nutzen | ||||
- | Interkulturelles Konfliktmanagement | ||||||
Seminare beim NSI: | |||||||
- | Kompetent in Konflikten | ||||||
- | Deeskalation und Sicherheit im Publikumsverkehr | ||||||
7. | Führen und Leiten | Sozialkompetenz, Methodenkompetenz | - | Aufgabenwahrnehmung der Büro- oder Teamleitung und eine damit in Verbindung stehende Personalverantwortung | Führungskräftetraining im LGLN | ||
Kenntnisse im Bereich: | Anforderungen/Fähigkeiten: | Seminare beim SiN: | |||||
- | Personalführung, insb. Motivation und Delegation | - | Kommunikations- u. Kooperationsfähigkeit | - | Führungskompetenz aufbauen und festigen | ||
- | Motivationsfähigkeit | - | Führungsqualifizierung Baustein 1 - Führen von Menschen in Organisationen | ||||
- | Methoden und Techniken der Leitung und Lenkung | - | Zielorientierte Einbindung von Beteiligten | ||||
- | Verantwortungsbewusstsein für das eigene Handeln und das der Mitarbeiter | - | Teams erfolgreich führen | ||||
Seminare beim NSI: | |||||||
- | "Führen und Managen" - Qualifizierungskonzept zur Übertragung von Ämtern ab A 14 | ||||||
- | Initiierung und transparente Gestaltung von Entscheidungsprozessen | ||||||
- | Führung durch Persönlichkeit - Potenzialentwicklung für Führungskräfte | ||||||
- | Gestern Kollege - heute Führungskraft | ||||||
8. | Projektmanagement und fachübergreifendes Handeln | Methodenkompetenz | - | Leitung von zeitlich ausgedehnten/umfangreichen Aufträgen (Festlegen von Meilensteinen, Überwachung der Kostenplanung und fristgerechten Abgabe) | Seminare beim SiN: | ||
- | Grundlagen des Projektmanagements | ||||||
Kenntnisse im Bereich: | Anforderungen/Fähigkeiten: | - | Instrumente des Projektmanagements | ||||
- | Projektmanagement | - | Einsatz, Anwendung und Erzeugung von Wissen, insb. auf fachübergreifender Ebene | ||||
- | Methoden und Techniken der Planung und Steuerung | Seminare beim NSI: | |||||
- | Crashkurs Projektmanagement | ||||||
- | Betreuung von fachübergreifenden Aufträgen (interdisziplinärer Austausch) | ||||||
- | Interdisziplinarität | - | Reflexion hinsichtlich Alternativen | ||||
- | Planung, Steuerung und Kontrolle von Maßnahmen | ||||||
9. | Gleichstellungs-/Interkulturelle Kompetenz | Sozialkompetenz | - | Erfahrungen durch Tätigkeit der Büro- oder Teamleitung | Seminare beim SiN: | ||
- | Geschlechtergerechte Sprache als Kernkompetenz | ||||||
Kenntnisse im Bereich: | Anforderungen/Fähigkeiten: | - | Erfahrungen durch Tätigkeit im Bereich Personalwesen | - | Interkulturelles Konfliktmanagement | ||
- | Instrumente der Gleichstellung | - | Kommunikations- u. Kooperationsfähigkeit | ||||
- | Interkulturell sensible Führungskultur in der niedersächsischen Landesverwaltung | ||||||
- | Grundlagen der interkulturellen Öffnung und Kompetenz | - | Empathie, Berücksichtigung unterschiedlicher Lebenslagen |
Anlage 3 NÖbVIG-VV - Fortbildungsveranstaltungen
Zur Fortbildung grundsätzlich geeignet sind Themen aus den Bereichen des Liegenschaftskatasters, des Kostenrechts und des Verwaltungsrechts. Mit der Amtsausübung zusammenhängende Themen wie Datenschutz und Informationssicherheit sind ebenfalls anerkennungsfähig. Zur Förderung der Digitalisierung werden auch Fortbildungsveranstaltungen aus dem Bereich der Digitalen Verwaltung und des Elektronischen Rechtsverkehrs empfohlen.
Anerkannt wird nur die nachgewiesene Teilnahme an tatsächlich der Fortbildung dienenden Zeiten einer Veranstaltung. Ganz- oder mehrtägige Seminare werden mit maximal acht Zeitstunden pro Tag anerkannt.
Die Anreise, Pausen oder ein Rahmenprogramm zählen nicht zu den Fortbildungsstunden. Dementsprechend sollen veranstaltende Organisationen nur die Fortbildungsstunden ausweisen.
Die Teilnahme ist durch entsprechende Bescheinigungen, Tagungskarten oder ähnliche Nachweise zu belegen.
Nicht anerkennungsfähig sind der Besuch von Messen, Produktpräsentationen oder das Selbststudium. Über die Eignung der Fortbildungsveranstaltungen entscheidet im Zweifelsfall die Aufsichtsbehörde.
Tabelle: Beispiele für anerkennungsfähige Fortbildungen
Seminare/Tagungen/Fachveranstaltungen | Veranstalterin/Veranstalter |
---|---|
Dienstbesprechung der Aufgabenträger nach § 6 NVermG | MI |
BDVI-Tagung Fortbildungsseminar | BDVI Bund/Land BDVI, DVW, VDV, Ingenieurkammer, Studieninstitut |
INTERGEO-Konferenz | DVW GmbH |
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