Beförderungsamt einer Konrektorin oder eines Konrektors, einer Förderschulkonrektorin oder eines Förderschulkonrektors sowie einer Studienrätin oder eines Studienrats als Fachbereichsleiterin ode...
DE - Landesrecht Niedersachsen

Beförderungsamt einer Konrektorin oder eines Konrektors, einer Förderschulkonrektorin oder eines Förderschulkonrektors sowie einer Studienrätin oder eines Studienrats als Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter an einer Oberschule mit einer Schülerzahl von mehr als 287 und entsprechende Anrechnungsstunden

Beförderungsamt einer Konrektorin oder eines Konrektors, einer Förderschulkonrektorin oder eines Förderschulkonrektors sowie einer Studienrätin oder eines Studienrats als Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter an einer Oberschule mit einer Schülerzahl von mehr als 287 und entsprechende Anrechnungsstunden

RdErl. d. MK v. 01.07.2024 - 32 - 81028 - VORIS 22410 -
Vom 1. Juli 2024 (SVBl. S. 384)
Bezug:
a)
Gem. RdErl. d. MK u. d. MS "Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte" v. 20.12.2011 (Nds. MBl. 2012 S. 74, SVBl. 2012 S. 115), geändert durch Gem. RdErl. v. 14.03.2013 (Nds. MBl. S. 282, SVBl. S. 177) - VORIS 20411 -
b)
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule) v. 14.05.2012 (Nds. GVBl. S. 106, SVBl. S.360), zuletzt geändert durch Verordnung v. 06.07.2017 (Nds. GVBl. S. 234) - VORIS 20411 -
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3 des RdErl. vom 1. Juli 2024 (SVBl. S. 384)

Abschnitt 1 OBSBefARdErl

Oberschulen mit mehr als 287 Schülerinnen und Schülern erhalten drei Beförderungsämter mit der Amtsbezeichnung Konrektorin oder Konrektor oder Förderschulkonrektorin oder Förderschulkonrektor sowie - im Fall von Oberschulen mit gymnasialem Angebot - ggf. auch Studienrätin oder Studienrat als Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter für die Leitung
des Fachbereichs Sprachen,
des Fachbereichs Mathematik / Naturwissenschaften, einschließlich des Faches Informatik sowie
des Fachbereichs Arbeit / Wirtschaft-Technik, einschließlich des Faches Hauswirtschaft.
Maßgeblich ist nach § 7 Abs. 6 Satz 1 NBesG die Anzahl der Schülerinnen und Schüler aus der amtlichen Schulstatistik. Diese muss nach § 7 Abs. 6 Satz 2 NBesG bereits ein Jahr vorgelegen haben, und es muss mit hinlänglicher Sicherheit davon ausgegangen werden können, dass sie mindestens drei weitere Jahre erreicht werden wird.
Für Oberschulen mit einem Grundschulzweig (GOBS) wird die Anzahl aller Schülerinnen und Schüler berücksichtigt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3 des RdErl. vom 1. Juli 2024 (SVBl. S. 384)

Abschnitt 2 OBSBefARdErl

Für die Leitung der Fachkonferenzen stehen einer Oberschule gemäß Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 der Bezugsverordnung zu b insgesamt sechs Anrechnungsstunden zur Verfügung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3 des RdErl. vom 1. Juli 2024 (SVBl. S. 384)

Abschnitt 3 OBSBefARdErl - Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 01.08.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3 des RdErl. vom 1. Juli 2024 (SVBl. S. 384)
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