Dienstrechtliche Befugnisse
DE - Landesrecht Niedersachsen

Dienstrechtliche Befugnisse

Dienstrechtliche Befugnisse

RdErl. d. MW v. 31. 8. 2009 - Z1-03000/2009 -
Vom 31. August 2009 (Nds. MBl. S. 827)
Zuletzt geändert durch RdErl. vom 3. November 2016 (Nds. MBl. S. 1091)
- VORIS 20400 -
Bezug:
a)
Beschl. d. LReg v. 14. 7. 2009 (Nds. MBl. S. 742)
b)
RdErl. v. 26. 1. 2005 (Nds. MBl. S. 135) - VORIS 20400 -

Abschnitt 1 DRBefMWRdErl

1. Gemäß Nr. 1.3 des Bezugsbeschlusses zu a werden die dienstrechtlichen Befugnisse des MW mit Wirkung vom 1.9.2009 wie folgt übertragen:
1.1
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Beamtinnen und Beamte der BesGr. A 15 mit Amtszulage und abwärts sowie vergleichbare Beschäftigte mit Ausnahme von Dienst-/Außenstellenleitungen.
Dienst-/arbeitsrechtliche Maßnahmen für gemäß § 20 BeamtStG zugewiesene Beamtinnen und Beamte und gemäß § 4 Abs. 2 TV-L zugewiesene Beschäftigte werden im Einvernehmen mit der Einrichtung getroffen, zu der die Zuweisung erfolgt ist.
1.2
Landesbetrieb Mess- und Eichwesen
Beamtinnen und Beamte der BesGr. A 15 und abwärts sowie vergleichbare Beschäftigte mit den in der Betriebsanweisung beschriebenen Ausnahmen.
1.3
Materialprüfanstalten
Beamtinnen und Beamte der BesGr. A 15 und abwärts sowie vergleichbare Beschäftigte mit den in der Betriebsanweisung beschriebenen Ausnahmen. Ausgenommen sind die Mitglieder des Vorstandes und die Leitung der Koordinierungsstelle.

Abschnitt 2 DRBefMWRdErl

2. Dieser RdErl. tritt am 1.9.2009 in Kraft. Der Bezugserlass zu b tritt mit Ablauf des 31.8.2009 außer Kraft.
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