VVNJVollzG
DE - Landesrecht Niedersachsen

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)

AV d. MJ v. 16. 5. 2022 (4400 - 305. 73)
Vom 16. Mai 2022 (Nds. Rpfl. S. 179)
VORIS 34200
I. VVNJVollzG
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
VV zu § 11
VV zu § 92
VV zu § 103
VV zu § 114
VV zu § 125
VV zu § 136
VV zu § 147
VV zu § 158
VV zu § 169
VV zu § 1710
VV zu § 1811
VV zu § 1912
VV zu § 2113
VV zu § 2314
VV zu § 2515
VV zu § 2716
VV zu § 2917
VV zu § 3018
VV zu § 3119
VV zu § 3320
VV zu § 3421
VV zu § 3622
VV zu § 4323
VV zu § 4624
VV zu § 4725
VV zu § 4826
VV zu § 4927
VV zu § 5228
VV zu § 5629
VV zu § 6330
VV zu § 6531
VV zu § 6632
VV zu § 7033
VV zu § 7334
VV zu § 7635
VV zu § 7736
VV zu § 8137
VV zu § 81a38
VV zu § 8239
VV zu § 8340
VV zu § 8441
VV zu § 8842
VV zu § 8943
VV zu § 9644
VV zu § 9845
VV zu § 9946
VV zu § 10147
VV zu § 10248
VV zu § 10449
VV zu § 10650
VV zu § 112b51
VV zu § 112c52
VV zu § 11753
VV zu § 12654
VV zu § 12755
VV zu § 13256
VV zu § 13657
VV zu § 15658
VV zu § 16959
VV zu § 18260
VV zu § 18661

Abschnitt 1 VVNJVollzG - VV zu § 1

1. Die nachfolgenden Verwaltungsvorschriften gelten für den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Untersuchungshaft.
2. Die Verwaltungsvorschriften für den Vollzug der Untersuchungshaft finden entsprechende Anwendung auf die Haft nach § 127b Abs. 2 , § 230 Abs. 2 , §§ 236 , 329 Abs. 3 , § 412 Satz 1 und § 453c StPO , die einstweilige Unterbringung nach § 275a Abs. 6 StPO sowie die Auslieferungshaft nach dem IRG.
3. Für die Regelungsbereiche, in denen die Vorschriften des StVollzG anwendbar bleiben, gelten die VV StVollzG fort.

Abschnitt 2 VVNJVollzG - VV zu § 9

1. 1 Soweit die Vollzugsdauer es zulässt, soll im Rahmen der Vollzugsplanung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 geprüft werden, inwieweit Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 angezeigt sind. 2 Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren.
2. Der Vollzugsplan nach § 9 Abs. 1 Satz 2 soll der oder dem Gefangenen spätestens drei Monate nach Strafbeginn ausgehändigt werden.
3. Die Fristen zur Fortschreibung des Vollzugsplans sind in der Regel angemessen, wenn sie sechs Monate nicht übersteigen.

Abschnitt 3 VVNJVollzG - VV zu § 10

1. 1 Über Verlegungen und Überstellungen entscheidet die abgebende Vollzugsbehörde; sie sind nur im Einvernehmen mit der aufnehmenden Vollzugsbehörde zulässig. 2 Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht bei Überstellungen zum Zweck der Vorführung oder Ausantwortung der oder des Gefangenen. 3 Kommt das Einvernehmen zwischen abgebender und aufnehmender Vollzugsbehörde nicht zustande, so ist die Entscheidung des Fachministeriums einzuholen.
2. Wichtige Gründe für eine Überstellung sind insbesondere
a)
Besuchszusammenführungen, wenn ein Besuch in der zuständigen Anstalt nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,
b)
Ausführungen und Ausgänge am Ort oder in Ortsnähe einer anderen Anstalt,
c)
Vorführungen und Ausantwortungen am Ort oder in Ortsnähe einer anderen Anstalt sowie
d)
Begutachtungen und körperliche Untersuchungen.

Abschnitt 4 VVNJVollzG - VV zu § 11

Befürwortet die Vollzugsbehörde die Verlegung in eine Anstalt eines anderen Landes, so berichtet sie dem Fachministerium; andernfalls lehnt die Vollzugsbehörde den Antrag der oder des Gefangenen in eigener Zuständigkeit ab.

Abschnitt 5 VVNJVollzG - VV zu § 12

1. Ob die oder der Gefangene den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt, ist insbesondere anhand ihrer oder seiner Befähigung zu regelkonformem Verhalten unter geringerer Aufsicht, der Aufgeschlossenheit gegenüber den zur Erreichung des Vollzugszieles nach § 5 Satz 1 angezeigten Maßnahmen, der Bereitschaft zur Mitarbeit sowie der Fähigkeit und dem Willen zur Einordnung in eine soziale Gemeinschaft zu beurteilen.
2. 1 Sollen Gefangene in den offenen Vollzug eingewiesen oder aus dem geschlossenen Vollzug dorthin verlegt werden, sind die Nummern 2, 3 und 5 bis 7 der VV zu § 13 entsprechend anzuwenden. 2 Bei Gefangenen, die den Regelbeispielen des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 unterfallen, wegen einer der in § 104 Abs. 1 genannten Straftaten oder wegen einer Straftat nach den §§ 89a , 89b , 89c , 129a und 129b StGB verurteilt worden sind oder nach Hinweisen von Sicherheitsbehörden oder aus dem Vollzug dem politisch oder religiös motivierten Extremismus zuzurechnen sind, ist die Entscheidung über die Einweisung oder die Verlegung in den offenen Vollzug der Anstaltsleitung vorbehalten.
3. Bei Gefangenen, die im offenen Vollzug untergebracht sind, überprüft die Vollzugsbehörde in regelmäßigen Abständen, ob die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 weiterhin gegeben sind.
4. Nach einer Rückverlegung aus dem offenen in den geschlossenen Vollzug gelten für eine erneute Verlegung in den offenen Vollzug Nummer 4 der VV zu § 15 und Nummer 1 Abs. 2 der VV zu § 16 entsprechend.

Abschnitt 6 VVNJVollzG - VV zu § 13

1. Allgemeine Vorschriften
1.1 Jede Lockerung des Vollzuges ist ein singuläres Ereignis.
1.2 Lockerungen des Vollzuges sind namentlich Ausführung, Außenbeschäftigung, Ausgang, Freigang und Urlaub.
1.2.1 1 Bei der Ausführung verlässt die oder der Gefangene die Anstalt unter Aufsicht von Vollzugsbediensteten für eine bestimmte Tageszeit. 2 Über die Art und Weise der Ausführung entscheidet die Vollzugsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen; die nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles erforderlichen Sicherungsmaßnahmen sind unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der oder des Gefangenen sowie unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes anzuordnen. 3 Dies gilt auch für Maßnahmen, die nicht gesetzlich geregelt sind, wie etwa das Tragen von Dienst- oder Privatkleidung durch die aufsichtführenden Vollzugsbediensteten. 4 Die Anordnung und die Gründe hierfür sind zu dokumentieren. 5 Während der Ausführung ist die oder der Gefangene ständig und unmittelbar zu beaufsichtigen; dies setzt in der Regel die gleichzeitige Anwesenheit mindestens zweier Vollzugsbediensteter voraus. 6 Eine ständige und unmittelbare Aufsicht ist gewährleistet, wenn die oder der Gefangene zeitlich und örtlich durchgehend unter Kontrolle der aufsichtführenden Vollzugsbediensteten steht.
1.2.2 1 Bei der Außenbeschäftigung geht die oder der Gefangene regelmäßig einer Beschäftigung außerhalb der Anstalt unter Aufsicht von Vollzugsbediensteten nach. 2 Die Vollzugsbehörde legt im Einzelfall fest, wie die Aufsicht zu gestalten ist; die Entscheidung ist zu dokumentieren.
1.2.3 1 Beim Ausgang verlässt die oder der Gefangene die Anstalt für eine bestimmte Tageszeit ohne Aufsicht von Vollzugsbediensteten. 2 Sofern die oder der Gefangene angewiesen wird, sich während des Ausgangs von einer oder einem Vollzugsbediensteten oder einer anderen geeigneten Person begleiten zu lassen, dient die Begleitung nicht der Abwendung einer etwaigen Flucht- oder Missbrauchsgefahr, sondern der Unterstützung der oder des Gefangenen im Hinblick auf die Erreichung des festgelegten Ausgangszweckes. 3 Vollzugsbedienstete tragen bei der Begleitung in der Regel Privatkleidung.
1.2.4 1 Beim Freigang geht die oder der Gefangene einer regelmäßigen Beschäftigung außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht von Vollzugsbediensteten nach. 2 Beschäftigung i. S. des Satzes 1 sind auch Maßnahmen der Aus- oder Weiterbildung sowie unentgeltliche Tätigkeiten. 3 Die oder der Gefangene ist in unregelmäßigen Abständen unangekündigt zu überprüfen. 4 Die Überprüfung erfolgt in der Regel durch Vollzugsbedienstete am Ort der Beschäftigung der oder des Gefangenen; die Durchführung der Überprüfung und deren Ergebnis sind zu dokumentieren.
1.2.5 1 Beim Urlaub verlässt die oder der Gefangene die Anstalt auch über Nacht. 2 Eine Aufsicht von Vollzugsbediensteten findet während des Urlaubs nicht statt. 3 Die Vollzugsbehörde hat sich während eines Urlaubs von mehr als sieben Tagen durch Stichproben davon zu überzeugen, dass der Urlaub seinem Zweck entsprechend durchgeführt wird; entsprechende Maßnahmen und deren Ergebnisse sind zu dokumentieren. 4 Urlaubstage sind alle Kalendertage, auf die sich der Urlaub erstreckt. 5 Der Tag des Urlaubsantritts wird bei der Berechnung der Urlaubstage nicht mitgezählt. 6 Urlaubstage sind nicht in das nächste Vollstreckungsjahr übertragbar; dies gilt nicht, wenn der Urlaub aus Gründen, die die Vollzugsbehörde zu vertreten hat, nicht rechtzeitig gewährt werden konnte.
2. Tatbestand
2.1 1 Voraussetzung für die Anordnung einer jeden Lockerung des Vollzuges ist, dass in Bezug auf dieses Ereignis weder eine Flucht noch ein Missbrauch zu Straftaten befürchtet wird. 2 Die Beurteilung der Flucht- und Missbrauchsgefahr erfolgt aufgrund einer individuellen Prognose des Verhaltens der oder des Gefangenen während der in Aussicht genommenen Lockerung.
2.2 1 Informationen über die Gefangene oder den Gefangenen, die für die Prognose relevant sein können, sind zeitnah vor der Entscheidung zusammenzuführen und zu bewerten. 2 Es ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, im Rahmen derer insbesondere die Persönlichkeit der oder des Gefangenen, ihre oder seine Entwicklung bis zur abgeurteilten Tat, Art und Weise sowie Motive der Tatbegehung, Entwicklung und Verhalten nach der Tat und während der gesamten Vollzugsdauer sowie die Bedingungen, unter denen die Lockerung des Vollzuges erfolgen soll, von Bedeutung sein können.
2.3 1 Die im Folgenden genannten Regelbeispiele geben Hinweise darauf, welche Umstände die Befürchtung einer Flucht oder eines Missbrauchs zu Straftaten besonders nahelegen. 2 Das Vorliegen eines Regelbeispiels ersetzt nicht die in jedem Einzelfall erforderliche Prüfung. 3 Für Lockerungen des Vollzuges nach den Nummern 1.2.2 bis 1.2.5 (Außenbeschäftigung, Ausgang, Freigang und Urlaub) ungeeignet sind in der Regel namentlich Gefangene,
a)
gegen die während des laufenden Freiheitsentzuges eine Strafe vollzogen wurde oder zu vollziehen ist, welche gemäß § 74a GVG von der Strafkammer oder gemäß § 120 GVG vom Oberlandesgericht im ersten Rechtszug verhängt worden ist,
b)
gegen die eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt
gerichtlich angeordnet und noch nicht vollzogen ist,
c)
gegen die Untersuchungshaft angeordnet ist,
d)
gegen die Auslieferungs- oder Abschiebungshaft angeordnet ist,
e)
gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland besteht und die aus der Haft abgeschoben werden sollen,
f)
gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren anhängig ist,
g)
die während des laufenden Freiheitsentzuges entwichen sind oder dies versucht haben oder
h)
die aus der letzten Lockerung nicht freiwillig zurückgekehrt sind.
2.4 Im Übrigen ist bei der Prüfung des Tatbestandes in Bezug auf Lockerungen des Vollzuges nach den Nummern 1.2.2 bis 1.2.5 (Außenbeschäftigung, Ausgang, Freigang und Urlaub) wie folgt zu verfahren:
2.4.1 Bei den im Vollstreckungsblatt oder im einschlägigen Datenverarbeitungsprogramm ausgewiesenen Staatsanwaltschaften sind Auskünfte über anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren einzuholen.
2.4.2 1 Bei der Polizeibehörde ist eine Auskunft über anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren einzuholen. 2 Das Auskunftsersuchen ist an die für den Wohnsitz der oder des Gefangenen zuständige Polizeidienststelle zu richten. 3 Bei Gefangenen ohne Wohnsitz oder mit Wohnsitz außerhalb des Landes Niedersachsen ist das Ersuchen an die Polizeidienststelle am Sitz der Vollzugsbehörde zur Prüfung etwaiger Erkenntnisse und ggf. zur Weiterleitung an das LKA NI zu richten. 4 Ein gegen die Gefangene oder den Gefangenen anhängiges Ermittlungs- oder Strafverfahren ist im Rahmen der Prüfung von Flucht- oder Missbrauchsbefürchtungen zu berücksichtigen und insbesondere hinsichtlich seines Gegenstandes sowie des Verfahrensstandes zu gewichten.
2.4.3 Bei Gefangenen, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ist bei der zuständigen Ausländerbehörde anzufragen, ob die in Nummer 2 Abs. 3 Buchst. d bis f genannten Maßnahmen oder Verfahren angeordnet, anhängig oder geplant sind.
2.4.4 1 Die Beteiligungen nach den Nummern 2.4.1 bis 2.4.3 sind in jedem Fall vor der erstmaligen Entscheidung über eine Lockerung des Vollzuges durchzuführen. 2 Sie sind zu wiederholen, soweit die vor jeder Lockerung durchzuführende individuelle Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen eine erneute Beteiligung notwendig macht. 3 Weist eine Stelle im Rahmen dieser Beteiligung auf Erkenntnisse hin, die bei einer anderen Stelle vorliegen und für die Entscheidungsfindung von Bedeutung sein können, ist diese Stelle ebenfalls zu beteiligen, soweit dies nach den jeweils geltenden Vorschriften über den Datenschutz zulässig ist.
2.4.5 Das Ergebnis der Beteiligungen nach den Nummern 2.4.1 bis 2.4.4 und die Auseinandersetzung mit den Erkenntnissen der beteiligten Stellen sind zu dokumentieren.
3. Rechtsfolge
1 Die zeitliche und inhaltliche Ausgestaltung jeder Lockerung ist auf die Erreichung des Vollzugszieles nach § 5 Satz 1 auszurichten. 2 Die Ermessensausübung hat sich daran zu orientieren, welche Maßnahmen im Einzelfall zur Erreichung dieses Zieles erforderlich sind. 3 Damit die mit der Lockerung angestrebten Effekte bis zur Entlassung der oder des Gefangenen fortwirken können, ist auch die verbleibende Vollzugsdauer bis zu dem von der Vollzugsbehörde prognostizierten Entlassungszeitpunkt zu berücksichtigen.
4. Entscheidungsvorbehalte
Bei Gefangenen, die den Regelbeispielen des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 unterfallen, wegen einer der in § 104 Abs. 1 genannten Straftaten oder wegen einer Straftat nach den §§ 89a , 89b , 89c , 129a und 129b StGB verurteilt worden sind oder nach Hinweisen von Sicherheitsbehörden oder aus dem Vollzug dem politisch oder religiös motivierten Extremismus zuzurechnen und die im geschlossenen Vollzug untergebracht sind, ist wie folgt zu verfahren:
4.1 Die erstmalige Anordnung einer Lockerung des Vollzuges nach den Nummern 1.2.2 bis 1.2.5 (Außenbeschäftigung, Ausgang, Freigang und Urlaub) sowie jede erneute Anordnung einer solchen Lockerung nach Widerruf oder Rücknahme sind von der Anstaltsleitung zu treffen.
4.2 Im Vollzug der Jugendstrafe gilt Nummer 4.1 mit der Maßgabe, dass bei Gefangenen, die dem Anwendungsbereich des § 104 Abs. 1 unterfallen, als weitere Voraussetzung die Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens vier Jahren wegen einer der in dieser Vorschrift genannten Straftat vorliegen muss.
4.3 Werden in den Fällen nach Nummer 4.1 im Vollzugsplan oder Erziehungs- und Förderplan lediglich die Voraussetzungen einer Lockerung des Vollzuges festgestellt, gilt der Entscheidungsvorbehalt der Anstaltsleitung auch für die erstmalige Anordnung einer Lockerung des Vollzuges nach den Nummern 1.2.2 bis 1.2.5 im Einzelfall.
5. Dokumentation
1 Entscheidungen über Lockerungen des Vollzuges sind zu dokumentieren. 2 Die Dokumentation erfolgt im Vollzugsplan oder Erziehungs- und Förderplan; soweit die Entscheidung außerhalb der Aufstellung oder Fortschreibung des Vollzugsplans oder Erziehungs- und Förderplans getroffen wird, erfolgt die Dokumentation im Vollzug der Freiheitsstrafe in dem vom Fachministerium herausgegebenen Vordruck.
6. Kostenübernahme
Kann die oder der Gefangene die für die Durchführung einer Lockerung des Vollzuges notwendigen eigenen Kosten nicht aufbringen, so kann die Vollzugsbehörde diese in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
7. Aufwandsentschädigung
7.1 1 Vollzugsbedienstete, die in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit Gefangene bei Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 beaufsichtigen oder begleiten und denen dabei finanzielle Aufwendungen entstehen, erhalten eine Aufwandsentschädigung auf der Grundlage von § 20 NBesG . 2 Die Aufwandsentschädigung darf nur gewährt werden, soweit die Übernahme der Aufwendungen der oder dem Vollzugsbediensteten nicht zugemutet werden kann.
7.2 1 Eine Aufwandsentschädigung i. S. der Nummer 7.1 wird gezahlt für Fahrtkosten in analoger Anwendung des BRKG, für Eintrittsgelder für den Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, sofern der Besuch aufgrund einer ausdrücklichen Anordnung oder Empfehlung der Vollzugsbehörde stattgefunden hat, sowie für Verpflegungsauslagen im notwendigen und angemessenen Umfang bis maximal 12 EUR pro Tag. 2 Die Aufwendungen sind nachzuweisen.

Abschnitt 7 VVNJVollzG - VV zu § 14

1. Wird die Vollzugsbehörde um Vorführung einer oder eines Gefangenen zu einem gerichtlichen Termin ersucht, so unterrichtet sie die ersuchende Stelle, wenn die oder der Gefangene den Termin auch im Wege einer Lockerung des Vollzuges wahrnehmen könnte oder, etwa aus gesundheitlichen Gründen, nicht an dem Termin teilnehmen kann.
2. Die VV zu den §§ 13 und 15 gelten entsprechend.

Abschnitt 8 VVNJVollzG - VV zu § 15

1.1 1 Die nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen Weisungen werden schriftlich erteilt. 2 Es sind nur solche Weisungen zulässig, die funktional auf die mit der jeweiligen Lockerung verbundenen Zielvorstellungen bezogen sind. 3 Dabei sollen Weisungen so ausgewählt werden, dass ihre Einhaltung durch die Gefangene oder den Gefangenen von der Vollzugsbehörde mit vertretbarem Aufwand überprüft werden kann.
1.2 Die oder der Gefangene wird vor Antritt der Lockerung des Vollzuges über die Bedeutung der erteilten Weisungen belehrt.
1.3 1 Vor der Erteilung einer Weisung nach Nummer 1.2.3 Satz 2 der VV zu § 13 ist, sofern es sich hierbei nicht um eine Vollzugsbedienstete oder einen Vollzugsbediensteten handelt, die Eignung der für die Begleitung vorgesehenen Person zu überprüfen. 2 Von der Überprüfung kann abgesehen werden, wenn die Person regelmäßig in der Anstalt tätig ist und ihre Eignung für den Umgang mit Gefangenen bereits in anderer Weise festgestellt wurde. 3 Ist eine Überprüfung nach Satz 1 erforderlich, so wird in der Regel ein persönliches Gespräch mit der Person geführt. 4 Das Gespräch oder die Gründe für den Verzicht darauf sind zu dokumentieren.
1.4 Die Einhaltung erteilter Weisungen ist im Rahmen der Möglichkeiten mindestens stichprobenartig zu überprüfen.
2. 1 Die Entscheidung über die Aufhebung einer Lockerung (Widerruf oder Rücknahme) steht im Ermessen der Vollzugsbehörde. 2 Sowohl Entschließungs- als auch Auswahlermessen sind unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes auszuüben. 3 Daraus folgt, dass der Widerruf bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nicht zwingend zu erfolgen hat; es ist stets zu prüfen, ob ein milderes, zur Erreichung des angestrebten Zweckes gleichermaßen wirksames Mittel zur Verfügung steht.
3. Die Gründe für den Widerruf oder die Rücknahme sind zu dokumentieren und der oder dem Gefangenen bekannt zu geben.
4. Nach Widerruf oder Rücknahme ist für eine erneute Gewährung das Prüfverfahren nach der VV zu § 13 durchzuführen.

Abschnitt 9 VVNJVollzG - VV zu § 16

1. 1 Die Erforderlichkeit einer Begutachtung oder Untersuchung ist in der Regel nicht gegeben zur Feststellung der Voraussetzungen einer Ausführung. 2 Im Übrigen gilt für die Begutachtung oder Untersuchung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Folgendes:
1.1 Die Vollzugsbehörde teilt im Rahmen der Anordnung einer Begutachtung oder Untersuchung mit, welche Zwecke mit der in Aussicht genommenen Lockerung des Vollzuges erreicht werden sollen.
1.2 Soll nach Rücknahme oder Widerruf wiederum eine Lockerung des Vollzuges angeordnet werden, kann auf eine erneute Begutachtung oder Untersuchung verzichtet werden, soweit das vorliegende Gutachten oder Untersuchungsergebnis zu den Voraussetzungen der in Aussicht genommenen Lockerung bereits Stellung nimmt und die diesem Gutachten oder Untersuchungsergebnis zugrunde liegenden Tatsachen unverändert Bestand haben.
2. 1 Sofern in den Fällen des § 16 Abs. 5 die Vorschrift, aufgrund derer die Entscheidung zu treffen ist, weitere Beurteilungsspielräume eröffnet, sind diese vollständig auszufüllen. 2 Das Fehlen der Zustimmung der oder des Gefangenen allein vermag in diesen Fällen die Entscheidung in der Regel nicht zu tragen.

Abschnitt 10 VVNJVollzG - VV zu § 17

1. Sonderurlaub nach § 17 Abs. 4 kann auch Gefangenen gewährt werden, die zum Freigang zugelassen sind, ohne ihn auszuüben.
2. Die VV zu den §§ 13 und 15 gelten entsprechend.

Abschnitt 11 VVNJVollzG - VV zu § 18

1. § 18 gilt auch, wenn
a) die oder der Gefangene aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder aufgrund
einer Gnadenentscheidung vorzeitig zu entlassen ist,
b) eine Strafe infolge der Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts überhaupt nicht vollzogen wird oder
c) Freistellung von der Arbeitspflicht (§ 40 Abs. 5 Satz 1) auf den Entlassungszeitpunkt nach § 40 Abs. 8 vorrangig angerechnet wird.
2. 1 Die Vorverlegung nach § 18 Abs. 2 geht derjenigen nach § 18 Abs. 3 vor. 2 Eine Vorverlegung nach § 18 Abs. 3 darf nicht dazu führen, dass der Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 erst eröffnet wird.
3. Soweit es auf die Länge der Strafzeit ankommt, ist die Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts dann vertretbar, wenn sich die oder der Gefangene zum Zeitpunkt der beabsichtigten Entlassung wenigstens einen Monat ununterbrochen im Vollzug befunden hat.
4. Die Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts erfolgt am Ende der letzten Freiheitsstrafe.

Abschnitt 12 VVNJVollzG - VV zu § 19

Einschränkungen nach § 19 Abs. 3 dürfen weder das Ausmaß einer Disziplinarmaßnahme nach § 95 Abs. 1 Nrn. 4 oder 5 noch das einer besonderen Sicherungsmaßnahme nach § 81 Abs. 2 oder § 82 erreichen.

Abschnitt 13 VVNJVollzG - VV zu § 21

1.1 Sofern elektronische Geräte nicht durch Vermittlung der Vollzugsbehörde beschafft worden sind, müssen sie im geschlossenen Vollzug vor Aushändigung an die Gefangene oder den Gefangenen durch fachkundige Bedienstete oder durch von der Vollzugsbehörde beauftragte Fachhändler unter Berücksichtigung sicherheitsrelevanter Aspekte überprüft werden.
1.2 1 Alle elektronischen Geräte sind vor der Aushändigung an die Gefangene oder den Gefangenen zu kontrollieren und zu versiegeln. 2 Die Siegel sind jeweils mit einer Siegelnummer zu versehen, die eine personenbezogene Zuordnung möglich macht.
2. 1 Die Übersichtlichkeit des Haftraumes ist insbesondere dann beeinträchtigt, wenn der Haftraum nicht jederzeit mit vertretbarem Zeitaufwand kontrolliert werden kann. 2 Jede Sache kann infolge ihres Besitzes die Unübersichtlichkeit des Haftraumes herbeiführen.
3. 1 Eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt kann sich aus der Beschaffenheit der Sache, der Kombination mit anderen Sachen oder der Möglichkeit einer zweckwidrigen Verwendung ergeben. 2 Sie liegt insbesondere dann vor, wenn von einer Sache eine Brand- oder Verletzungsgefahr ausgeht oder aufgrund der Platzierung der Sache Außenwände und Fenster einschließlich der Gitter nicht mit vertretbarem Aufwand kontrollierbar sind.

Abschnitt 14 VVNJVollzG - VV zu § 23

1 Die Anstaltsverpflegung gewährleistet eine vollwertige Ernährung nach Erkenntnissen der modernen Ernährungslehre sowie unter Berücksichtigung der Speisevorschriften der Religionsgemeinschaft der oder des jeweiligen Gefangenen. 2 Näheres bestimmen die Richtlinien für die Verpflegungswirtschaft in den Justizvollzugseinrichtungen des Landes Niedersachsen in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt 15 VVNJVollzG - VV zu § 25

1.1 Besucherinnen und Besucher müssen sich mit einem amtlichen Ausweis über ihre Person ausweisen.
1.2 1 Der Besuch darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Besucherin oder der Besucher während des Besuchs ihren oder seinen Ausweis bei der Justizvollzugsanstalt hinterlegt oder in sonstiger Weise den Gewahrsam daran aufgibt. 2 Es ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Besucherinnen und Besucher jeweils vor dem Betreten und Verlassen der Justizvollzugsanstalt den Ausweis an der Außenpforte vorzeigen.
1.3 Vor dem Besuch erkrankter Gefangener, die in einer Krankenabteilung oder einem Anstaltskrankenhaus untergebracht sind, ist der ärztliche Dienst zu hören.
1.4 1 Besucherinnen und Besucher werden vor dem Besuch in geeigneter Weise darüber unterrichtet, wie sie sich während des Besuches zu verhalten haben. 2 Insbesondere werden auch die Bestimmungen zur Übergabe von Gegenständen bekannt gegeben.
1.5 1 Im geschlossenen Vollzug dürfen Besucherinnen und Besucher keine Nah-rungs- und Genussmittel zum Besuch mitbringen. 2 Die Vollzugsbehörde kann gestatten, dass die Besucherinnen und Besucher pro Besuchstermin einen Geldbetrag von maximal 15 EUR in die Justizvollzugsanstalt einbringen, um davon Nahrungs- und Genussmittel aus dem Angebot im Besuchsbereich der Justizvollzugsanstalt zu erwerben. 3 Nahrungsmittel und Getränke sind grundsätzlich beim Besuch zu verzehren. 4 Die Vollzugsbehörde kann zulassen, dass nicht verbrauchte Nahrungs- und Genussmittel sowie Getränke von den Gefangenen in die Hafträume mitgenommen werden dürfen.
2. Für den Besuchsverkehr Gefangener, die eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, mit der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Heimatlandes gilt Nummer 136 RiVASt in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt 16 VVNJVollzG - VV zu § 27

1. Zur Tätigkeit einer Verteidigerin oder eines Verteidigers ( §§ 137 ff. StPO ) zählt auch die Tätigkeit im Wiederaufnahme-, Strafvollstreckungs- und Gnadenverfahren sowie in Strafvollzugsangelegenheiten.
2. 1 Verteidigerinnen oder Verteidiger müssen sich als solche durch Vollmacht der oder des Gefangenen oder durch Bestellungsanordnung des Gerichts ausweisen. 2 Soweit Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren die Verteidigung nach § 139 StPO übertragen worden ist, weisen diese sich zusätzlich durch eine Untervollmacht der Wahlverteidigerin oder des Wahlverteidigers aus.
3. 1 Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notarinnen, Notare, Referendarinnen und Referendare haben sich auf Verlangen als solche auszuweisen. 2 Zudem haben sie nachzuweisen, dass sie Gefangene in einer sie betreffenden Rechtssache
besuchen.

Abschnitt 17 VVNJVollzG - VV zu § 29

1. Schriftwechsel beinhaltet einen individuellen Gedankenaustausch zwischen der Absenderin oder dem Absender und der Empfängerin oder dem Empfänger; hierzu können auch Fotos oder sonstige bildliche Darstellungen zählen.
2. Kann die oder der Gefangene die Kosten für den Schriftwechsel nicht aufbringen, so kann die Vollzugsbehörde diese in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
3. Für den Schriftverkehr Gefangener, die eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, mit der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Heimatlandes gilt Nummer 135 Abs. 3 RiVASt in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt 18 VVNJVollzG - VV zu § 30

1.1 Bei der Überwachung des Schriftwechsels ist zwischen der optischen Kontrolle auf verbotene Gegenstände (Sichtkontrolle) und der Kenntnisnahme des gedanklichen Inhalts (Textkontrolle) zu unterscheiden.
1.2 Soweit der Zweck der Überwachung es erfordert, darf diese in Abwesenheit der oder des Gefangenen erfolgen.
1.3 1 Eine Textkontrolle ist nur auf besondere Anordnung im Einzelfall zulässig. 2 Liegt eine entsprechende Anordnung vor, so hat die oder der Gefangene Schreiben, die von der Anordnung umfasst sind, in offenen Umschlägen abzugeben.
1.4 1 Die mit der Überwachung beauftragten Bediensteten dürfen ein- und ausgehende Schreiben nicht verändern; die Durchführung der Kontrolle kann auf dem jeweiligen Schreiben vermerkt werden. 2 Nummer 3 bleibt unberührt.
1.5 1 Die Vollzugsbehörde hat sicherzustellen, dass der Schriftwechsel der Gefangenen dem Zugriff Unbefugter entzogen ist. 2 Bei eingehenden Schreiben gilt dies bis zur Übergabe an die Gefangene oder den Gefangenen.
2.1 1 Verteidigerpost soll als solche sichtbar gekennzeichnet sein. 2 Sofern bei fehlender Kennzeichnung eines Schreibens die Verteidigereigenschaft der Absenderin oder des Absenders gegenüber der Vollzugsbehörde nachgewiesen ist, ist das Schreiben wie Verteidigerpost zu behandeln.
2.2 Als Verteidigerpost bezeichnete Schreiben von Personen, deren Verteidigereigenschaft in Bezug auf die Adressatin oder den Adressaten nicht nachgewiesen ist, werden ungeöffnet mit dem Hinweis, dass der Nachweis der Verteidigereigenschaft fehlt, an die Absenderin oder den Absender zurückgesandt.
2.3 1 Liegt eine Anordnung nach § 148 Abs. 2 Satz 1 StPO vor, so prüft die Vollzugsbehörde bei Beginn der Strafvollstreckung, ob Einverständniserklärungen nach dieser Vorschrift vorliegen. 2 Anderenfalls werden die oder der Gefangene sowie die Verteidigerin oder der Verteidiger
befragt, ob sie mit der Vorlage bei dem Gericht einverstanden sind. 3 Die Erklärungen sollen schriftlich abgegeben werden; mündliche Erklärungen werden in einem Vermerk dokumentiert.
3. 1 Die Vollzugsbehörde kann eingehende, nicht der Überwachung unterliegende Schreiben zur Vermeidung eines Missbrauchs in einer Weise kennzeichnen, welche eine wiederholte Benutzung des Schreibens erkennen lässt. 2 Die Möglichkeit einer Kenntnisnahme des gedanklichen Inhalts ist hierbei auszuschließen.

Abschnitt 19 VVNJVollzG - VV zu § 31

An Samstagen oder vor einem Feiertag eingehende Schreiben sind spätestens am nächsten Werktag an die Gefangene oder den Gefangenen weiterzuleiten.

Abschnitt 20 VVNJVollzG - VV zu § 33

1. Wenn eine Unterhaltung zum Zwecke der zeitversetzten Überwachung gespeichert worden ist, hat die Auswertung der gespeicherten Daten unverzüglich zu erfolgen.
2. Nummer 2 der VV zu § 29 gilt entsprechend.

Abschnitt 21 VVNJVollzG - VV zu § 34

1. 1 In dem Antrag auf Erlaubnis zum Empfang eines Pakets sollen die Inhalte aufgelistet
werden, die das Paket enthalten wird. 2 Die Erlaubnis zum Empfang eines Pakets bezieht sich auch auf den Paketinhalt, sofern
dieser im Inhaltsverzeichnis genau bezeichnet wurde und er diesen Angaben entspricht.
3 Andernfalls entscheidet die Vollzugsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, wie mit dem Paketinhalt zu verfahren ist.
2. Der Paketinhalt wird der oder dem Gefangenen gegen schriftliche Empfangsbestätigung ausgehändigt.
3. Nummer 2 der VV zu § 29 gilt entsprechend.

Abschnitt 22 VVNJVollzG - VV zu § 36

1. 1 Zwischen der oder dem Gefangenen und ihrer oder seiner Arbeitgeberin oder ihrer oder seinem Arbeitgeber ist ein schriftlicher Vertrag über die Beschäftigung zu schließen. 2 Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der Vollzugsbehörde.
2. Die Vollzugsbehörde bewahrt Kopien des Vertrages nach Nummer 1 sowie aller sonstigen Unterlagen aus dem Beschäftigungsverhältnis bis zur Entlassung der oder des Gefangenen auf.
3. Sofern Gefangene, die einer Arbeit oder einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt nachgehen, nicht im offenen Vollzug untergebracht sind, sollen sie von den übrigen Gefangenen des geschlossenen Vollzuges getrennt untergebracht werden.
4. Sofern nichts anderes geregelt ist, nehmen die Gefangenen an der Anstaltsverpflegung
teil.
5. Die medizinische Versorgung richtet sich nach den §§ 56 ff., soweit und solange der oder dem Gefangenen nicht aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses anderweitige Ansprüche auf medizinische Leistungen zustehen oder die medizinische Versorgung außerhalb der Anstalt nicht gewährleistet ist.
6. 1 Die oder der Gefangene erhält einen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis, aus dem die Personalien, die Anschrift der Anstalt und der Grund des Aufenthaltes außerhalb der Anstalt hervorgehen. 2 Im Einzelfall können der oder dem Gefangenen auch die einbehaltenen Personalpapiere ausgehändigt werden.

Abschnitt 23 VVNJVollzG - VV zu § 43

1. 1 Bedürftigkeit liegt vor, wenn der oder dem Gefangenen im laufenden Monat aus Haus- und Eigengeld nicht zumindest ein Betrag bis zur Höhe eines angemessenen Taschengeldes zur freien Verfügung steht. 2 Einzahlungen nach § 46 Abs. 2 bleiben für den laufenden und den Folgemonat unberücksichtigt.
2. Die Bedürftigkeit ist unverschuldet, wenn die oder der Gefangene die Gründe, die dazu führen, dass ihr oder ihm keine Beschäftigung nach § 35 zugewiesen werden bzw. sie oder er kein freies Beschäftigungsverhältnis i. S. des § 36 ausüben kann, nicht zu vertreten hat.
3. Angemessen ist ein Taschengeld in Höhe von 14 % der Eckvergütung, für die gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 ein Betrag von 9 % der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV anzusetzen ist.

Abschnitt 24 VVNJVollzG - VV zu § 46

Bei der Gutschrift von Ansprüchen aus einem freien Beschäftigungsverhältnis oder einer Selbstbeschäftigung soll der monatliche Höchstbetrag des Hausgeldes den zwölffachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 nicht übersteigen.

Abschnitt 25 VVNJVollzG - VV zu § 47

1. Die Höhe des Überbrückungsgeldes wird ohne Rücksicht auf die Zahl der Unterhaltsberechtigten auf den vierfachen Mindestbetrag des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand festgesetzt, der für das Land Niedersachsen auf Grundlage von § 28 SGB XII festgelegt ist.
2. 1 Die Vollzugsbehörde kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles einen geringeren Betrag festsetzen, wenn zu erwarten ist, dass der notwendige Lebensunterhalt i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 anderweitig sichergestellt ist. 2 Wenn die Umstände des Einzelfalles es erfordern, kann auch ein höherer Betrag festgesetzt werden.

Abschnitt 26 VVNJVollzG - VV zu § 48

1 Die Angemessenheit des Umfangs i. S. des § 48 Abs. 2 Satz 2 bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. 2 Können hinreichende Feststellungen nicht getroffen werden, wird der oder dem Gefangenen gestattet, im Monat einen Betrag bis zum sechsfachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 zu verwenden.

Abschnitt 27 VVNJVollzG - VV zu § 49

1. Gefangenen, die zeugenschaftlich vernommen werden sollen, ist eine Bescheinigung über die Höhe der tatsäclich entgehenden Zuwendungen einschließlich etwaiger Zulagen auszustellen.
2. Eine Durchschrift der Bescheinigung erhält die Zahl- oder die Auszahlungsstelle mit einem Vermerk, wie die oder der Gefangene nach Gutschrift der Entschädigung hierüber verfügen kann.

Abschnitt 28 VVNJVollzG - VV zu § 52

Die Kostenbeteiligung der Gefangenen richtet sich nach der GefKostVO in ihrer jeweils
geltenden Fassung.

Abschnitt 29 VVNJVollzG - VV zu § 56

1. Gefangene, die sich krankmelden, einen Unfall erleiden oder sich selbst schädigen, und Gefangene, deren Erscheinungsbild oder Verhalten den Verdacht nahelegt, dass sie körperlich oder geistig erkrankt sind, werden dem Fachbereich Medizin schriftlich, in dringenden Fällen vorab mündlich, angezeigt.
2. Kann der Fachbereich Medizin nicht erreicht werden, so wird in dringenden Fällen eine andere Ärztin oder ein anderer Arzt herbeigerufen.
3. Soweit nicht im Einzelfall etwas anderes angeordnet worden ist, dürfen nur durch die Vollzugsbehörde beschaffte Arzneimittel ausgegeben werden.
4. 1 Verstirbt eine Gefangene oder ein Gefangener, so sind die Anstaltsärztin oder der Anstaltsarzt oder außerhalb deren Dienstzeit eine andere Ärztin oder ein anderer Arzt, die Polizei und das Fachministerium zu informieren. 2 Eine Angehörige oder ein Angehöriger der oder des Gefangenen oder eine Person ihres oder seines Vertrauens und ihre oder seine gesetzliche Vertreterin oder ihr oder sein gesetzlicher Vertreter sind im Falle des Todes unverzüglich zu benachrichtigen; dies gilt nicht, wenn die Benachrichtigung bereits von anderer Stelle vorgenommen worden ist oder noch vorgenommen wird. 3 Satz 2 gilt auch im Fall einer schweren Erkrankung, sofern die oder der Gefangene zuvor ihr oder sein Einverständnis erklärt hat. 4 Bei dem Tod ausländischer Gefangener wird die zuständige Auslandsvertretung benachrichtigt. 5 Benachrichtigungspflichten aufgrund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

Abschnitt 30 VVNJVollzG - VV zu § 63

1. Die Unterbringung einer oder eines Gefangenen in einem Krankenhaus außerhalb des Vollzuges lässt die Zuständigkeit der Anstalt als Vollzugsbehörde unberührt.
2. 1 In einem Krankenhaus außerhalb des Vollzuges wird die oder der Gefangene in der Regel durch Vollzugsbedienstete beaufsichtigt. 2 Sofern aufgrund des Gesundheitszustandes der oder des Gefangenen oder aus anderen Gründen auf eine Beaufsichtigung verzichtet wird, hat die Vollzugsbehörde sich in regelmäßigen Abständen davon zu überzeugen, dass die Annahmen, die dieser Entscheidung zugrunde lagen, weiterhin gegeben sind.
3. 1 Kann die medizinische Behandlung oder Beobachtung der oder des Gefangenen nur in einem Krankenhaus außerhalb des Vollzuges durchgeführt werden, das die gebotene Beaufsichtigung nicht zulässt, so sind bei der Entscheidung die Dringlichkeit der Krankenhausunterbringung und die Gefahr einer Flucht sowie eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gegeneinander abzuwägen. 2 Eine nicht unverzüglich erforderliche Behandlung ist danach u. U. aufzuschieben.

Abschnitt 31 VVNJVollzG - VV zu § 65

1. Gehen nach der Entlassung oder Verlegung der oder des Gefangenen Zeitungen oder Zeitschriften ein und ist eine Nachsendung oder anderweitige Verwertung durch die Vollzugsbehörde nicht möglich, so sollen diese nicht angenommen werden.
2. Werden Ausgaben oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften nach § 65 Abs. 2 vorenthalten, wird die oder der Gefangene über die Maßnahme unterrichtet.

Abschnitt 32 VVNJVollzG - VV zu § 66

Nummer 1 der VV zu § 21 gilt entsprechend.

Abschnitt 33 VVNJVollzG - VV zu § 70

1.1 1 Reisekosten sind die zum Erreichen eines inländischen Entlassungszieles notwendigen Aufwendungen für die Fahrt. 2 Sofern sich das Ziel der Entlassung im Ausland befindet, sind als Reisekosten diejenigen
Aufwendungen zu betrachten, die zum Erreichen der deutschen Staatsgrenze erforderlich
sind.
1.2 1 Die Höhe der Reisekosten bestimmt sich grundsätzlich nach dem Tarif für die günstigste Wagenklasse des in Betracht kommenden öffentlichen Verkehrsmittels. 2 Der oder dem Gefangenen sind, soweit möglich, die Fahrkarten auszuhändigen.
1.3 Die Gefangenen erhalten auf Wunsch Reiseverpflegung, wenn sie das Entlassungsziel erst nach mehr als vier Stunden Reisezeit erreichen können.
2. 1 Die Überbrückungsbeihilfe soll die Gefangene oder den Gefangenen in die Lage versetzen, den notwendigen Lebensunterhalt, namentlich Unterkunft und Verpflegung, während der ersten drei Tage nach der Entlassung zu bestreiten, bis sie oder er diesen aus anderen Mitteln decken kann. 2 Die Höhe der Überbrückungsbeihilfe wird von der Vollzugsbehörde nach den Umständen des Einzelfalles festgesetzt. 3 Bei der Bemessung soll von Leistungen ausgegangen werden, die das SGB XII für vergleichbare Fälle vorsieht.
3.1 1 Die oder der Gefangene soll in eigener Kleidung entlassen werden. 2 Die Bekleidungsstücke werden, soweit erforderlich, gereinigt und instandgesetzt. Die Kosten trägt die oder der Gefangene; ist sie oder er hierzu nicht in der Lage, übernimmt die Vollzugsbehörde die Kosten.
3.2 1 Ist die Kleidung derart mängelbehaftet, dass sich eine Instandsetzung nicht lohnt, ist die oder der Gefangene anzuhalten, sich rechtzeitig vor der Entlassung von ihren oder seinen Angehörigen oder Dritten Bekleidungsstücke in ausreichender Menge zusenden zu lassen oder sie durch Vermittlung der Vollzugsbehörde aus eigenen Mitteln zu kaufen. 2 Ist eine Beschaffung nicht oder nicht rechtzeitig möglich, werden die Bekleidungsstücke im erforderlichen Umfang von der Vollzugsbehörde zur Verfügung gestellt.
4. Für die Ausstattung mit den zur Körperpflege notwendigen Gegenständen sowie Tragehilfen für den Transport der Habe gilt Nummer 3 entsprechend.

Abschnitt 34 VVNJVollzG - VV zu § 73

1. 1 Für die Unterbringung von Müttern mit Kindern ist bei der Justizvollzugsanstalt für Frauen in Vechta ein Mutter-Kind-Heim eingerichtet. 2 Das Mutter-Kind-Heim hat die Erlaubnis für den Betrieb als Jugendhilfeeinrichtung gemäß § 45 SGB VIII und untersteht der Heimaufsicht des Landesjugendamtes.
2.1 1 Die Aufnahme einer Gefangenen in das Mutter-Kind-Heim setzt in der Regel voraus, dass noch eine Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens vier Monaten zu verbüßen ist. 2 Eine Aufnahme im geschlossenen Vollzug kann nur erfolgen, wenn die Kinder bei der voraussichtlichen Entlassung der Mutter nicht älter als drei Jahre sind.
2.2 In das Mutter-Kind-Heim werden nicht aufgenommen:
a) Gefangene, deren Kinder einer ständigen ärztlichen Überwachung bedürfen,
b) Gefangene, deren Gesundheitszustand oder psychische Verfassung befürchten lässt, dass sie während der Haft nicht in der Lage sind, ihre Kinder zu versorgen,
c) Gefangene, gegen die Abschiebungshaft angeordnet ist und
d) Gefangene, die nach der Entlassung voraussichtlich nicht in der Lage sein werden,
ihr Kind weiter zu versorgen oder dies nicht wollen.
2.3 Vor der Aufnahme einer Gefangenen mit Kind soll über die Vorgaben des § 73 hinaus Folgendes vorliegen:
a) ein Bericht des örtlich zuständigen Jugendamtes über die bisherige Entwicklung des Kindes und die Familiensituation, sowie eine Stellungnahme zu der beabsichtigten Unterbringung im Mutter-Kind-Heim,
b) eine Kostenübernahmeerklärung in Höhe des geltenden Tagespflegesatzes durch den Träger der Jugendhilfemaßnahme,
c) ein Nachweis über eine bestehende Krankenversicherung des Kindes und
d) ein ärztliches Gesundheitszeugnis, dass das Kind frei von ansteckenden Erkrankungen ist, welches bei der Aufnahme nicht älter als drei Tage sein darf.
2.4 Entspricht die Unterbringung eines Kindes im Mutter-Kind-Heim nicht mehr dessen Wohl oder stehen ihr zwingende vollzugsorganisatorische Gründe entgegen, wirkt die Heimleitung darauf hin, dass das Kind durch den örtlichen Jugendhilfeträger in Obhut genommen wird.

Abschnitt 35 VVNJVollzG - VV zu § 76

Eine Sache ist geringwertig, wenn ihr Verkehrswert den Tagessatz der Eckvergütung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 nicht übersteigt.

Abschnitt 36 VVNJVollzG - VV zu § 77

Allgemeine Durchsuchungsanordnungen müssen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erkennen lassen, dass von der allgemeinen Anordnung im Einzelfall abgewichen werden kann, wenn die Gefahr, die mit der Anordnung abgewendet werden soll, fernliegt oder ihr mit gleich geeigneten, milderen Mitteln begegnet werden kann.

Abschnitt 37 VVNJVollzG - VV zu § 81

1. Mehrere besondere Sicherungsmaßnahmen können nebeneinander angeordnet werden, wenn die Gefahr anders nicht abgewendet werden kann.
2. 1 Abgesonderten Gefangenen soll täglich mindestens zwei Stunden zwischenmenschlicher Kontakt angeboten werden. 2 Hierunter fallen insbesondere Interaktionen mit Bediensteten, anderen für die Anstalt tätigen Personen, Mitgefangenen sowie Besucherinnen und Besuchern.

Abschnitt 38 VVNJVollzG - VV zu § 81a

1.1 1 Die Zeitpunkte, Zeiträume oder Intervalle, in denen eine Beobachtung der oder des Gefangenen stattfinden soll, sind unmissverständlich festzulegen. 2 Die Beobachtung muss derart ausgestaltet sein, dass Veränderungen des Zustands oder Verhaltens der oder des Gefangenen zu jedem angeordneten Zeitpunkt wahrgenommen werden können.
1.2 Die Wahrnehmungen und Maßnahmen sind zu protokollieren.
2. 1 Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Toilettenbereich von der Beobachtung ausgenommen bleibt. 2 Die Beobachtung durch Bedienstete des jeweils anderen Geschlechts ist nach vorheriger Ankündigung unter Wahrung des Schutzes der Intimsphäre zulässig.

Abschnitt 39 VVNJVollzG - VV zu § 82

1. Der Vollzug der Einzelhaft erfolgt grundsätzlich in besonderen Vollzugsabteilungen.
2. 1 Die Jahresfrist i. S. des § 82 Abs. 2 Satz 1 beginnt mit dem ersten Tag des Vollzuges der Einzelhaft; es ist insoweit nicht auf das Kalenderjahr abzustellen. 2 Die Gesamtdauer von drei Monaten wird auch durch Addition einzelner Unterbringungszeiten in Einzelhaft innerhalb der Jahresfrist erreicht. 3 Nach jeweils drei weiteren Monaten ist die Einholung der Zustimmung des Fachministeriums erneut erforderlich. 4 Dem Fachministerium ist so rechtzeitig zu berichten, dass eine Entscheidung vor Ablauf dieser Frist möglich ist.
3. Nummer 2 der VV zu § 81 gilt entsprechend.

Abschnitt 40 VVNJVollzG - VV zu § 83

1 Gefesselte Gefangene sind ständig und unmittelbar zu beaufsichtigen; Nummer 1.2.1 Satz 6 der VV zu § 13 gilt entsprechend. 2 Sie sind grundsätzlich von ungefesselten Gefangenen zu trennen.

Abschnitt 41 VVNJVollzG - VV zu § 84

1. Die schriftliche Begründung muss eine Darstellung der Unerlässlichkeit einer jeden Maßnahme enthalten.
2. 1 Die oder der Gefangene befindet sich in ärztlicher Behandlung oder Beobachtung, wenn sie oder er an einer chronischen Erkrankung leidet oder aus einem anderen Grund innerhalb der letzten vier Wochen vor der Anordnung einer Ärztin oder einem Arzt vorgestellt worden ist. 2 Die ärztliche Untersuchung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 3 ist hiervon ausgenommen.

Abschnitt 42 VVNJVollzG - VV zu § 88

Es dürfen nur die vom Fachministerium zugelassenen Hilfsmittel der körperlichen Gewalt eingesetzt werden.

Abschnitt 43 VVNJVollzG - VV zu § 89

Unmittelbarer Zwang in Form des Schusswaffengebrauchs darf nur am Ort des Geschehens
angeordnet werden.

Abschnitt 44 VVNJVollzG - VV zu § 96

1.1 Die Bewährungszeit kann vor ihrem Ablauf verkürzt oder bis zur zulässigen Höchstfrist verlängert werden.
1.2 Die Aussetzung zur Bewährung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die oder der Gefangene die der Aussetzung zugrundeliegenden Erwartungen nicht erfüllt.
1.3 Wird die Aussetzung zur Bewährung nicht widerrufen, darf die Disziplinarmaßnahme nach Ablauf der Bewährungszeit nicht mehr vollstreckt werden.
2. Nummer 2 der VV zu § 81 gilt entsprechend.

Abschnitt 45 VVNJVollzG - VV zu § 98

1. Mehrere Pflichtverletzungen, die gleichzeitig zu beurteilen sind, werden durch
eine Entscheidung geahndet.
2. Nummer 2 der VV zu § 84 gilt entsprechend.

Abschnitt 46 VVNJVollzG - VV zu § 99

Das Ergebnis der ärztlichen Beurteilungen wird dokumentiert.

Abschnitt 47 VVNJVollzG - VV zu § 101

1. Beschwerden gegen Entscheidungen und sonstige Maßnahmen der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters, denen nicht abgeholfen wird, sind unverzüglich dem Fachministerium vorzulegen.
2. Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Durchführung der beanstandeten Maßnahme nicht.
3. 1 Beschwerden, die ihrer Form oder ihrem Inhalt nach nicht den im Verkehr mit Behörden üblichen Anforderungen entsprechen oder bloße Wiederholungen enthalten, müssen nicht beschieden werden. 2 Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer ist entsprechend zu unterrichten. 3 Eine Überprüfung des Vorbringens von Amts wegen bleibt unbenommen.

Abschnitt 48 VVNJVollzG - VV zu § 102

In Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG wird das Fachministerium, soweit es nach § 111 Abs. 2 StVollzG Beteiligter des gerichtlichen Verfahrens ist, durch den Zentralen juristischen Dienst für den niedersächsischen Justizvollzug vertreten.

Abschnitt 49 VVNJVollzG - VV zu § 104

1.1 1 Eine erhebliche Gefährlichkeit der oder des Gefangenen für die Allgemeinheit liegt vor, wenn sie oder er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Freiheit erneut eine Straftat begehen wird, die geeignet ist, den Rechtsfrieden in besonders schwerwiegender Weise zu stören. 2 Dies ist insbesondere der Fall, wenn von der oder dem Gefangenen eine Straftat i. S. des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB zu erwarten ist.
1.2 Die Verlegung ist angezeigt, wenn die begründete Erwartung besteht, dass
a) die erhebliche Gefährlichkeit der oder des Gefangenen für die Allgemeinheit durch die Behandlung verringert wird und
b) dieses Ziel durch andere Maßnahmen nicht erreicht werden kann.
2. Andere Gefangene i. S. des § 104 Abs. 2 sind solche, bei denen die formellen oder die materiellen Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 nicht vorliegen.
3.1 1 Die Annahme, dass der Zweck der Behandlung aus Gründen, die in der Person der oder des Gefangenen liegen, nicht erreicht werden kann, ist insbesondere dann begründet, wenn eine dauerhafte und mit therapeutischen Mitteln nicht korrigierbare Behandlungsunwilligkeit oder eine aus einer therapeutisch nicht erreichbaren Persönlichkeitsproblematik resultierende dauerhafte Behandlungsunfähigkeit vorliegt. 2 Die Prognose ist aus einer Gesamtbetrachtung des Behandlungsverlaufs abzuleiten; die Benennung einzelner Ereignisse ohne erkennbaren Zusammenhang genügt regelmäßig nicht. 3 Die Tatsachen, auf denen die Prognose beruht, sind zu benennen und zu gewichten.
3.2 Eine erhebliche und nachhaltige Störung des Behandlungsverlaufs anderer liegt vor, wenn die therapeutische Arbeit schwerwiegend und fortwährend über einen längeren Zeitraum beeinträchtigt wird und zu befürchten ist, dass andere Gefangene infolgedessen das Ziel ihrer Behandlung nicht erreichen.
3.3 1 Vor einer Rückverlegung ist die oder der Gefangene anzuhören. 2 Die Entscheidung über die Rückverlegung wird der oder dem Gefangenen eröffnet und in schriftlicher Form mit einer Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt. 3 Die Koordinatorin oder der Koordinator für sozialtherapeutische Abteilungen erhält eine Ausfertigung der Rückverlegungsverfügung.
3.4 1 Sofern nach der Rückverlegung der oder des Gefangenen eine sozialtherapeutische Behandlung weiterhin angezeigt ist, prüft die Vollzugsbehörde in regelmäßigen Abständen, ob die Gründe, die zu der Rückverlegung geführt haben, noch vorliegen und, sofern dies nicht der Fall ist, wann eine erneute Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt oder Abteilung erfolgen soll. 2 Das Ergebnis der Prüfung wird im Vollzugsplan dokumentiert.

Abschnitt 50 VVNJVollzG - VV zu § 106

1. Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, dass die oder der frühere Gefangene sich freiwillig der Anstaltsordnung unterstellt.
2. 1Über den Antrag entscheidet die Vollzugsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. 2 Die Entscheidung muss die baulichen, personellen und organisatorischen Gegebenheiten in der Anstalt berücksichtigen und den Belangen von Sicherheit und Ordnung Rechnung tragen.
3. 1 Die oder der frühere Gefangene darf in einem freien Arbeitsverhältnis außerhalb der Anstalt tätig sein. 2 Die gesetzliche Versicherung gegen Arbeitsunfälle nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB VII endet mit der Entlassung der oder des Gefangenen, sofern eine weitere Anordnung nach
dieser Vorschrift nicht getroffen wird.
4. 1 Bei Unfällen ohne Verschulden Landesbediensteter wird der oder dem Gefangenen keine Entschädigung gewährt. 2 Dies gilt auch für Entschädigungen aus Billigkeitsgründen.
5. Die oder der frühere Gefangene erhält während des freiwilligen Aufenthalts unentgeltlich die übliche Anstaltsverpflegung und die erforderliche medizinische Versorgung, soweit diese personell und sachlich von der Justizvollzugseinrichtung geleistet werden kann.
6. Eine Abschrift dieser Verwaltungsvorschrift ist der oder dem früheren Gefangenen gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen.

Abschnitt 51 VVNJVollzG - VV zu § 112b

1. Die Eingliederung ist insbesondere dann gefährdet, wenn die Unterkunft der oder des früheren Gefangenen unmittelbar nach der Entlassung nicht gesichert ist.
2. 1 Der Verbleib in der Anstalt ist vorübergehend, wenn er eine Dauer von fünf Tagen nach der Entlassung nicht überschreitet. 2 In Ausnahmefällen ist eine Verlängerung mit Zustimmung des Fachministeriums möglich.
3. Die VV zu § 106 gilt entsprechend.

Abschnitt 52 VVNJVollzG - VV zu § 112c

Die VV zu den anwendbaren Vorschriften des Zweiten Teils gelten entsprechend, soweit die VV zu den Vorschriften des Dritten Teils eine besondere Regelung nicht enthalten.

Abschnitt 53 VVNJVollzG - VV zu § 117

Der Erziehungs- und Förderplan soll der oder dem Gefangenen spätestens zwei Monate nach Strafbeginn ausgehändigt werden.

Abschnitt 54 VVNJVollzG - VV zu § 126

Die Zustimmung der oder des Personensorgeberechtigten ist schriftlich einzuholen.

Abschnitt 55 VVNJVollzG - VV zu § 127

1 Die Einwilligung der oder des Personensorgeberechtigten ist schriftlich einzuholen.
2 Die Aufklärung und die Einwilligung sind in der Gesundheitsakte zu dokumentieren.

Abschnitt 56 VVNJVollzG - VV zu § 132

Die VV zu den anwendbaren Vorschriften des Zweiten und Dritten Teils gelten entsprechend, soweit die VV zu den Vorschriften des Vierten Teils eine besondere Regelung nicht enthalten.

Abschnitt 57 VVNJVollzG - VV zu § 136

Für den Geschäftsverkehr mit ausländischen Vertretungen in Haftsachen gilt Nummer 135 RiVASt in seiner jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt 58 VVNJVollzG - VV zu § 156

Soweit nach § 156 Abs. 1 Satz 2 Einzelhaft angeordnet worden ist, überprüft die Vollzugsbehörde in regelmäßigen Abständen die Bestandskraft der gerichtlichen Anordnung.

Abschnitt 59 VVNJVollzG - VV zu § 169

Die VV zu den Vorschriften des Zweiten Teils gelten entsprechend, soweit die VV zu den Vorschriften des Fünften Teils eine besondere Regelung nicht enthalten und der Zweck und die Eigenart der Untersuchungshaft nicht entgegenstehen.

Abschnitt 60 VVNJVollzG - VV zu § 182

Ausgeschlossen von einer Mitwirkung sind insbesondere alle Angelegenheiten, die die Sicherheit der Anstalt berühren, einzelne Gefangene betreffende Vollzugsmaßnahmen sowie Personalangelegenheiten.

Abschnitt 61 VVNJVollzG - VV zu § 186

Die Bildung von Beiräten bei den Justizvollzugsanstalten richtet sich nach der JVollzBeirVO in ihrer jeweils geltenden Fassung.
I. Schlussbestimmungen
Diese AV tritt am 1. 7. 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die AV d. MJ v. 17. 10. 2001 (4400-305.73), zuletzt geändert durch AV d. MJ v. 9. 2. 2018, außer Kraft.
Markierungen
Leseansicht