Kostenausgleich in Staatsschutz-Strafsachen
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Kostenausgleich in Staatsschutz-Strafsachen

Kostenausgleich in Staatsschutz-Strafsachen

AV d. MJ v. 15.6.1977 (5102 - 201 b. 20)
Vom 15. Juni 1977 (Nds. Rpfl. S. 160)
Zuletzt geändert durch AV vom 24. Juli 2014 (Nds. Rpfl. S. 272)
Bezug:
AV d. MJ v. 14.10.1958 - Nds. Rpfl. S. 199 -

Abschnitt I StaSKoAuAV

Die Justizverwaltungen des Bundes und der Länder haben folgende Vereinbarung über den Kostenausgleich in Staatsschutz-Strafsachen getroffen:
Für den Kostenausgleich in Staatsschutz-Strafsachen gelten folgende Bestimmungen (vgl. § 120 Abs. 7 GVG ):
A. Die Kostenerstattung findet in den Fällen statt, in denen ein Oberlandesgericht oder ein Oberstes Landesgericht in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes für das Strafverfahren zuständig war oder zuständig gewesen wäre. Die Erstattungspflicht besteht demnach
1.
a)
in den Fällen, in denen der Generalbundesanwalt gemäß §§ 142a Abs. 1 , 120 Abs. 1 GVG zuständig ist, für alle Kosten, jedoch im Falle einer Abgabe des Verfahrens gemäß § 142a Abs. 2 GVG an die zuständige Landesstaatsanwaltschaft nur für Kosten, die bis zum Abgabezeitpunkt angefallen sind;
b)
in den Fällen, in denen der Generalbundesanwalt das Verfahren gemäß § 74a Abs. 2 GVG oder § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 oder Nr. 4 GVG übernimmt, ohne dass später eine Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaft nach § 142a Abs. 4 GVG oder eine Verweisung an das Land- oder Amtsgericht nach § 120 Abs. 2 Satz 2 GVG erfolgt, für alle Kosten ab Verfahrensübernahme;
c)
in den Fällen, in denen der Generalbundesanwalt ein Verfahren, das er nach § 74a Abs. 2 GVG oder § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 oder Nr. 4 GVG übernommen hat, gemäß § 142a Abs. 4 GVG wieder an die Landesstaatsanwaltschaft abgibt oder in denen das Oberlandesgericht oder Oberste Landesgericht das Verfahren gemäß § 120 Abs. 2 Satz 2 GVG an das Land- oder Amtsgericht verweist, nur für Kosten, die vom Übernahmezeitpunkt bis zur Abgabe bzw. der Verweisung angefallen sind;
d)
in den Fällen, in denen ein Landgericht das Verfahren nach § 209 Abs. 2 StPO dem Oberlandesgericht oder Obersten Landesgericht vorlegt oder nach § 270 Abs. 1 StPO an das Oberlandesgericht oder Oberste Landesgericht verweist und der Generalbundesanwalt das Verfahren übernimmt, nur für die Kosten ab Übernahme.
2.
Stellt der Generalbundesanwalt das Verfahren ein, trägt der Bund die während der Verfahrenszuständigkeit des Generalbundesanwalts angefallenen Kosten.
B. Der Bund trägt in den vorgenannten Fällen folgende Kosten:
1.
alle Auslagen nach Nr. 9000 bis 9015 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz ; für die Erstattung der Auslagen nach Nr. 9010, 9011 des Kostenverzeichnisses gelten die Nummern 3 und 4 dieses Teils der Vereinbarung entsprechend;
2.
die notwendigen Auslagen der Verfahrensbeteiligten;
3.
die Kosten des Vollzugs von Freiheitsstrafen und von freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung in Höhe von:
88 EUR je Hafttag mit Wirkung vom 1. 1. 2007, bei Selbstverpflegung in Höhe von 85,50 EUR je Hafttag.
Mit Wirkung vom 1. 1. 2012 werden die Kosten des Vollzugs von Freiheitsstrafen und von freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung in Höhe der dem jeweiligen Land tatsächlich entstandenen Kosten durch den Bund erstattet (Vollkostenerstattung).
Maßgeblich für die Berechnung der Kosten sind die länderindividuellen Tageshaftkostensätze, die auf der Grundlage des bundeseinheitlichen Berechnungsschemas der Tageshaftkosten eines Gefangenen (tatsächliche Belegung) jährlich zu ermitteln sind. Auf dieser Basis erfolgt für jedes Jahr die Abrechnung der dem jeweiligen Land entstandenen Kosten.
Die Länder übersenden dem Bund ihre jeweiligen Berechnungen der Tageshaftkosten rechtzeitig - spätestens jedoch bei Geltendmachung entstandener Vollzugskosten.
4.
besondere Kosten, die während des Vollzugs einer Untersuchungs- oder Strafhaft entstehen. Als solche Kosten gelten, soweit sie nicht durch Versicherungsleistungen gedeckt sind, insbesondere
a)
Arztkosten, wenn für die ärztliche Behandlung ausnahmsweise Ärzte in Anspruch genommen werden müssen, die nicht zur Verwaltung der jeweiligen Vollzugsanstalt gehören oder in einem Vertragsverhältnis zu ihr stehen; die Kosten der sonstigen ärztlichen Behandlung durch Anstalts- und Vertragsärzte sowie die Kosten der zahnärztlichen Behandlung sind durch die Erstattungsbeträge nach Abschnitt B Nr. 3 der Vereinbarung abgegolten;
b)
Kosten für Heil- und Verbandsmittel, soweit diese nicht in den normalen Beständen der Vollzugsanstalt zur Verfügung stehen;
c)
Kosten für Körperersatzstücke und andere notwendigen Hilfsmittel sowie Zahnersatz u.ä.;
d)
Kosten der Unterbringung in einer öffentlichen oder privaten Krankenanstalt oder in einem justizeigenen Krankenhaus; die Kosten der Unterbringung und Behandlung in einem justizeigenen Krankenhaus werden durch einen Pauschalbetrag in Höhe des dreifachen Haftkostensatzes nach Abschnitt B Nr. 3 der Vereinbarung abgegolten.
5.
Die Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) .
C. Im Falle der Kostenpflicht des Verurteilten verbleiben die vom Generalbundesanwalt als Strafvollstreckungsbehörde eingezogenen Kosten der Bundeskasse.
D.
1.
In den in Abschnitt A unter Nr. 1. a) (1. Fall), 1. b) und 1. d) aufgeführten Fällen stellt der Generalbundesanwalt nach Verfahrensabschluß
a)
die Kosten nach Abschnitt B Nr. 1, 2 fest und überweist sie an die zuständige Landesbehörde, der er eine Abschrift der Kassenanordnung mit einer Spezifizierung der angewiesenen Kosten übersendet;
b)
die Dauer vollzogener Untersuchungs- und Strafhaft fest und teilt sie unter Angabe des Vollzugsbeginns, des Vollzugsendes und der Vollzugsanstalt der zuständigen Landesbehörde mit.
Die zuständige Landesbehörde stellt die für den Vollzug von Untersuchungs- und Strafhaft entstandenen Kosten (Abschnitt B Nr. 1, 3-4) zusammen und fordert sie mit den in den Fällen Abschnitt A Nr. 1 a) (2. Fall) und 1. c) eventuell festgestellten Verfahrenskosten (Abschnitt B Nr. 1, 2) sowie dem eventuell festgestellten Betrag für nach Abschnitt B 5. gezahlte Entschädigungen von dem Generalbundesanwalt an. Diese und die unter Buchst. b) genannten Aufstellungen sind jeweils mit einer Bescheinigung über die sachliche Richtigkeit zu versehen.
2.
Bei längeren Verfahren sind Zwischenabrechnungen möglich.
E.
1.
Die Vorschriften dieser Vereinbarung schließen abweichende Regelungen im Einzelfall nicht aus, wenn besondere Umstände vorliegen, denen mit den allgemein geltenden Regelungen nicht angemessen entsprochen werden kann.
2.
Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.
Sie kann von jedem Beteiligten zum Ende eines Haushaltsjahres mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.
Gleichzeitig tritt die auf der Justizministerkonferenz vom 1. bis 4. Oktober 1958 getroffene Vereinbarung außer Kraft.

Abschnitt II StaSKoAuAV

Zu Abschnitt D der Vereinbarung bestimme ich:
1.
Zuständige Landesbehörde ist die Generalstaatsanwaltschaft in Celle.
2.
Wird in einer Staatsschutz-Strafsache, in der der Generalbundesanwalt die Ermittlungen führt oder geführt hat, eine Gefangene oder ein Gefangener zum Vollzug von Untersuchungshaft, sonstiger Haft oder Freiheitsstrafe in eine Justizvollzugsanstalt des Landes aufgenommen, so hat die Justizvollzugsanstalt dies der Generalstaatsanwaltschaft Celle unverzüglich anzuzeigen. Ein Abdruck des Haftbefehls oder des Urteils ist der Anzeige beizufügen.
Nach Ablauf jedes Kalenderhalbjahres, spätestens jedoch bei Entlassung oder Verlegung der oder des Gefangenen, sind der Generalstaatsanwaltschaft Celle von der Justizvollzugsanstalt mitzuteilen:
a)
Vollzugsdauer in der Anstalt und Zahl der Tage mit Anstaltsverpflegung oder Selbstverpflegung;
b)
ob und ggf. in welcher Höhe besondere Kosten des Vollzuges im Sinne des Abschnitts B Nr. 4 der Vereinbarung entstanden sind.
Zur Erfassung der Vollzugskosten hat die Justizvollzugsanstalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 in den Gefangenenpersonalakten ein besonderes Kostenheft zu führen.
3.
Die Generalstaatsanwaltschaft Celle kann für die Mitteilungen nach dieser AV besondere Muster bestimmen.
4.
Kosten des Vollzuges von Untersuchungshaft oder sonstiger Haft ( Abschnitt B Nr. 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit Nummern 3 und 4 der Vereinbarung ) und Kosten des Vollzuges von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung ( Nummern 3 und 4 der Vereinbarung ) sind gegenüber dem Generalbundesanwalt für jedes Kalenderhalbjahr nachträglich abzurechnen. Über Zwischenabrechnungen entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft Celle.
5.
In den Fällen des Abschnitts A Nr. 1 Buchst. c der Vereinbarung hat die Staatsanwaltschaft der Generalstaatsanwaltschaft Celle die Übernahme des Verfahrens anzuzeigen und nach Abschluß des Verfahrens die Akten zur Prüfung vorzulegen, ob aufgrund der Vereinbarung Kosten auszugleichen sind. Ist dies der Fall, macht die Generalstaatsanwaltschaft diese Kosten gegenüber dem Generalbundesanwalt geltend.
6.
Wird nach Abschluß eines Verfahrens eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen gezahlt, ist der Generalstaatsanwaltschaft Celle eine Ausfertigung des Entschädigungsbeschlusses zu übersenden. Die Generalstaatsanwaltschaft prüft, ob und in welchem Umfang die Entschädigung gemäß Abschnitt B Nr. 5 der Vereinbarung vom Bund zu erstatten ist. Gegebenenfalls macht sie den Entschädigungsanspruch gegenüber dem Generalbundesanwalt geltend. Dies gilt entsprechend, wenn in einem nachfolgenden Zivilprozeß eine höhere Entschädigung bestimmt wird.
7.
Erstattete Beträge sind bei Kapitel 11 05 Titel 231 10 zu buchen.

Abschnitt III StaSKoAuAV

Die AV vom 14. 10. 1958 - Nds. Rpfl. S. 199 - wird aufgehoben.
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