Dienstrechtliche Befugnisse und Zuständigkeiten nach § 25 NBesG
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Dienstrechtliche Befugnisse und Zuständigkeiten nach § 25 NBesG

Dienstrechtliche Befugnisse und Zuständigkeiten nach § 25 NBesG

RdErl. d. ML v. 25. 4. 2017 - 402-03000 -
Vom 25. April 2017 (Nds. MBl. S. 559)
- VORIS 20400 -
Bezug:
a)
Beschl. d. LReg v. 27. 11. 2012 (Nds. MBl. S. 1241) - VORIS 20400 -
b)
RdErl. v. 17. 6. 2014 (Nds. MBl. S. 459) - VORIS 20400 -

Abschnitt 1 DRBefMLRdErl

Gemäß Nummer 1.3 des Bezugsbeschlusses zu a werden die dienstrechtlichen Befugnisse des ML wie folgt übertragen:
1.1 Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Ämter der BesGr. A 15 mit Amtszulage und abwärts sowie Arbeitsplätze und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechender Vergütungs- oder Entgeltgruppen mit der Ausnahme, dass Entscheidungen über die Besetzung der Abteilungs-, Dezernats- und Institutsleitungen von der Zustimmung des ML abhängig sind.
1.2 Niedersächsisches Landgestüt
Ämter der BesGr. A 12 und abwärts sowie Arbeitsplätze und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechender Vergütungs- oder Entgeltgruppen.
1.3 Staatliches Fischereiamt Bremerhaven
Arbeitsplätze und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der EntgeltGr. 9 (VergütungsGr. V b nach Aufstieg aus V c) und abwärts.
1.4 Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt
Ämter der BesGr. A 13 (zweites Einstiegsamt) und abwärts sowie Arbeitsplätze und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der EntgeltGr. 13/13 Ü und abwärts.
1.5 Servicezentrum Landentwicklung und Agrarförderung
Ämter der BesGr. A 15 mit Amtszulage und abwärts sowie Arbeitsplätze und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechender Vergütungs- oder Entgeltgruppen mit der Ausnahme, dass Entscheidungen über die Besetzung der Dezernatsleitungen von der Zustimmung des ML abhängig sind.

Abschnitt 2 DRBefMLRdErl

Die in Nummer 1 genannten Behörden werden für den genannten Personenkreis auch als zuständige Stelle nach § 25 Abs. 2 Satz 7 und Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 NBesG bestimmt.

Abschnitt 3 DRBefMLRdErl

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. 1. 2017 in Kraft. Der Bezugserlass zu b tritt mit Ablauf des 31. 12. 2016 außer Kraft.
An die Dienststellen des Geschäftsbereichs
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