Berichtspflichten in Straf- und Bußgeldsachen
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Berichtspflichten in Straf- und Bußgeldsachen

Berichtspflichten in Straf- und Bußgeldsachen

AV d. MJ v. 18. 6. 2020 (4107-402. 27)
Vom 18. Juni 2020 (Nds. Rpfl. S. 265)
- VORIS 33200 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Nr. 11
Nr. 22
Nr. 33
Nr. 44
Nr. 55
Nr. 66
Nr. 77
Nr. 88
Nr. 99

Abschnitt 1 StBSBPflAV - Nr. 1

Durch Berichte in Straf- und Bußgeldsachen sollen die vorgesetzten Behörden in die Lage versetzt werden, zeitnah die Sach- und Rechtslage beurteilen, die ihnen von Gesetz wegen obliegende Aufsicht ausüben und auf Nachfragen Dritter Auskunft geben zu können.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 31. August 2025 durch Nummer 9 Absatz 1 der AV vom 18. Juni 2020 (Nds. Rpfl. S. 265)

Abschnitt 2 StBSBPflAV - Nr. 2

(1) Dem Justizministerium ist in Strafsachen zu berichten, die in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht von außergewöhnlicher Bedeutung sind.
Das wird vor allem der Fall sein, wenn
a)
Verfahren wegen der Art, des Umfangs oder des Gewichts der Beschuldigung, wegen der Persönlichkeit oder der Stellung der Beteiligten oder aus sonstigen Gründen weitere Kreise, vor allem parlamentarische Gremien oder die Medien, beschäftigen oder voraussichtlich beschäftigen werden;
b)
Verfahren religiöse, antisemitische, fremdenfeindliche oder sonst extremistisch motivierte Gewalttaten zum Gegenstand haben;
c)
sich ein Bedürfnis für Maßnahmen der Justizverwaltung oder der Gesetzgebung ergibt.
(2) Stets ist zu berichten in Strafsachen
a)
gegen Justizbedienstete und
b)
gegen Angehörige des Berufsstandes der Notare,
sofern es sich entweder um berufsbezogene oder dienstbezogene oder um schwerwiegende Vorwürfe handelt, die nach erster Prüfung nicht offensichtlich unbegründet sind.
(3) Mitzuteilen sind
a)
die Einleitung des Ermittlungsverfahrens (Erstbericht),
b)
der Abschluss des Ermittlungsverfahrens (Strafbefehlsantrag, Anklageschrift, Einstellungsverfügung) und
c)
die strafgerichtlichen Entscheidungen, soweit solche ergehen.
(4) Im Übrigen ist zu berichten, soweit der Verfahrensablauf es erfordert.
(5) Der Bericht soll eine aus sich heraus verständliche Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts enthalten, wozu insbesondere die wesentlichen Abläufe des Verfahrens und die tragenden Gründe einer Entscheidung gehören, und eine Beurteilung der Sach- und Rechtslage ermöglichen. Soweit vorhandene Dokumente, namentlich Verfügungen oder Entscheidungen, diesen Anforderungen genügen, ist deren Übermittlung ausreichend.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 31. August 2025 durch Nummer 9 Absatz 1 der AV vom 18. Juni 2020 (Nds. Rpfl. S. 265)

Abschnitt 3 StBSBPflAV - Nr. 3

Wird ein Mitglied des Bundestages oder des Europäischen Parlaments oder der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes vorläufig festgenommen, verhaftet oder vorgeführt, so ist davon das Justizministerium schnellstmöglich zu unterrichten, gegebenenfalls auch telefonisch vorab.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 31. August 2025 durch Nummer 9 Absatz 1 der AV vom 18. Juni 2020 (Nds. Rpfl. S. 265)

Abschnitt 4 StBSBPflAV - Nr. 4

Unbeschadet der Berichtspflichten nach den Nummern 2 und 3 ist dem Justizministerium in Verfahren zu berichten,
a)
in denen die Staatsanwaltschaft nach den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und die Generalbundesanwältin/den Generalbundesanwalt zu unterrichten oder diesen Anklageschriften, gerichtliche Entscheidungen oder den Ausgang des Verfahrens mitzuteilen hat - durch Übersendung je einer Abschrift -;
b)
in denen der Generalbundesanwältin/dem Generalbundesanwalt die Vorgänge nach den RiStBV zur Prüfung vorgelegt werden, ob das Verfahren nach § 153c Abs. 4 , §§ 153d , 153e StPO eingestellt werden soll - durch Übersendung einer Abschrift des Vorlageberichtes -;
c)
die zur Zuständigkeit der besonderen Strafkammern nach § 74a GVG gehören, auch in den Fällen, in denen die Generalbundesanwältin/der Generalbundesanwalt nicht zu unterrichten ist- durch Übersendung einer Abschrift der Anklageschrift und gegebenenfalls der gerichtlichen Entscheidungen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 31. August 2025 durch Nummer 9 Absatz 1 der AV vom 18. Juni 2020 (Nds. Rpfl. S. 265)

Abschnitt 5 StBSBPflAV - Nr. 5

Eine rechtskräftige Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung, auch auf dem Gebiet des Nebenstrafrechts, ist dem Justizministerium durch Übersendung einer Abschrift der gerichtlichen Entscheidungen vorzulegen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 31. August 2025 durch Nummer 9 Absatz 1 der AV vom 18. Juni 2020 (Nds. Rpfl. S. 265)

Abschnitt 6 StBSBPflAV - Nr. 6

(1) Die Berichtspflicht obliegt der Behördenleitung. Der Name der Berichtsverfasserin/des Berichtsverfassers ist in dem Bericht anzugeben.
(2) Der Bericht ist auf dem Dienstwege zu erstatten. Die Generalstaatsanwaltschaft nimmt
Stellung (Randbericht).
In Eilfällen ist dem Justizministerium unmittelbar unter nachrichtlicher Beteiligung der Generalstaatsanwaltschaft zu berichten.
(3) Die Übermittlung des Berichts erfolgt grundsätzlich per E-Mail - bei sensiblen Daten jedoch nur bis zur Schutzbedarfseignung 1 hoch sowie bei personenbezogenen Daten nur bis zur Schutzstufe D gemäß dem Schutzstufenkonzept der/des LfD Niedersachsen 2 - jeweils in der gültigen Fassung. Daten der Schutzbedarfseignung sehr hoch sowie personenbezogene Daten der Schutzstufe E sind auf dem Postweg nach Maßgabe der Bestimmungen von Absatz 5, in Eilfällen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls mittels eines geeigneten Kommunikationsmittels zu berichten.
(4) In besonders eiligen oder bedeutsamen Fällen ist dem Justizministerium vorab telefonisch - bei sensiblen Daten der Schutzbedarfseignung sehr hoch sowie bei personenbezogenen Daten der Schutzstufe E unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls - oder persönlich zu berichten.
(5) Berichte, deren Inhalte oder Anlagen im besonderen Maße schutzwürdig sind (z.B. Personalangelegenheiten, Verschlusssachen), sind unmittelbar und persönlich an die Leiterin/den Leiter der Strafrechtsableitung im Justizministerium oder deren/dessen Vertreterin/Vertreter im Amt zu adressieren, soweit nichts anderes bestimmt ist. Soweit Originale benötigt werden (z.B. zwecks Weiterleitung an Dritte), sind diese postalisch in einem verschlossenen Umschlag zu übermitteln, in Eilfällen oder bei besonderem Geheimhaltungsbedürfnis per Boten.
1
vgl. Nr. 5.4.2 und die Anlage der lnformationssicherheitsrichtlinie über die risikobasierte Konzeption der Informationssicherheit von Services, Fachverfahren und Sicherheitsdomänen (ISRL-Konzeption), Gern. RdErl. d. MI, d. StK u. d. übr. Min. v. 9. 11. 2016 - CI0-02850/0110-0009. Die Schutzkategorien werden danach wie folgt definiert:
"Schutzkategorie" ist eine Gruppe annähernd gleichen Schadensausmaßes; dabei bedeutet
- "normales Schadensausmaß", dass die Auswirkungen eines Schadens begrenzt und überschaubar wären,
- "hohes Schadensausmaß", dass die Auswirkungen eines Schadens beträchtlich sein können, und
- "sehr hohes Schadensausmaß", dass die Auswirkungen eines Schadens ein existentielles oder katastrophales Ausmaß erreichen können.
2
https://lfd.niedersachsen.de/startseite/technik_und_organisation/schutzstufen/schutzstufen-56140.html
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 31. August 2025 durch Nummer 9 Absatz 1 der AV vom 18. Juni 2020 (Nds. Rpfl. S. 265)
Fußnoten
¹ vgl. Nr. 5.4.2 und die Anlage der lnformationssicherheitsrichtlinie über die risikobasierte Konzeption der Informationssicherheit von Services, Fachverfahren und Sicherheitsdomänen (ISRL-Konzeption), Gern. RdErl. d. MI, d. StK u. d. übr. Min. v. 9. 11. 2016 - CI0-02850/0110-0009. Die Schutzkategorien werden danach wie folgt definiert: "Schutzkategorie" ist eine Gruppe annähernd gleichen Schadensausmaßes; dabei bedeutet- "normales Schadensausmaß", dass die Auswirkungen eines Schadens begrenzt und überschaubar wären,- "hohes Schadensausmaß", dass die Auswirkungen eines Schadens beträchtlich sein können, und - "sehr hohes Schadensausmaß", dass die Auswirkungen eines Schadens ein existentielles oder katastrophales Ausmaß erreichen können.
² https://lfd.niedersachsen.de/startseite/technik_und_organisation/schutzstufen/schutzstufen-56140.html

Abschnitt 7 StBSBPflAV - Nr. 7

Durch Rechtsnorm, Verwaltungsvorschrift oder Erlass begründete weitere Berichtspflichten bleiben unberührt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 31. August 2025 durch Nummer 9 Absatz 1 der AV vom 18. Juni 2020 (Nds. Rpfl. S. 265)

Abschnitt 8 StBSBPflAV - Nr. 8

Die Nummern 2 und 5 gelten für Bußgeldsachen entsprechend.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 31. August 2025 durch Nummer 9 Absatz 1 der AV vom 18. Juni 2020 (Nds. Rpfl. S. 265)

Abschnitt 9 StBSBPflAV - Nr. 9

(1) Diese AV tritt am 01. 09. 2020 in Kraft und am 31. 08. 2025 außer Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die AV vom 23. 10. 2015 (Nds. Rpfl. S. 359) außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 31. August 2025 durch Nummer 9 Absatz 1 der AV vom 18. Juni 2020 (Nds. Rpfl. S. 265)
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