Sachkunde beim Fangen und Verladen von Geflügel
DE - Landesrecht Niedersachsen

Sachkunde beim Fangen und Verladen von Geflügel

Sachkunde beim Fangen und Verladen von Geflügel

RdErl. d. ML v. 27. 9. 2022 - VIS 204-2642/2022 -
Vom 27. September 2022 (Nds. MBl. S. 1538)
- VORIS 78530 -
Bezug:a)RdErl. v. 23. 12. 2015 (Nds. MBl. S. 1686), zuletzt geändert durch RdErl. d. ML. v. 16. 9. 2020 (Nds. MBl. S. 933)- VORIS 78530 -
b)RdErl. v. 23. 12. 2015 (Nds. MBl. S. 1665), geändert durch RdErl. v. 28. 10. 2020 (Nds. MBl. S. 1187)- VORIS 78530 -
c)RdErl. v. 12. 8. 2020 (Nds. MBl. S. 833)- VORIS 78530 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Grundsatz1
Vorbereitung2
Sachkunde der durchführenden Personen3
Personenkreis4
Schulung5
Prüfung6
Fortbildung7
Schlussbestimmungen8
Leitlinie zum Verladen von Masthühnern und Masthühner-ElterntierenAnlage 1
Leitlinie zum Verladen von MastputenAnlage 2
Managementempfehlungen zum Umgang mit Pekingenten während der Verladung zur Schlachtung - Stand 16.07.2015Anlage 3
Leitlinie zum Verladen von Legehennen und Legehennen-Elterntieren zur Schlachtung sowie Umstallen von Junghennen Anlage 4
Managementempfehlungen zum Umgang mit Gänsen während der Verladung zur SchlachtungAnlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8

Abschnitt 1 GflSKRdErl - Grundsatz

Der Vorgang des Einfangens und Verladens von Geflügel zur Schlachtung ist für die Tiere mit Stress verbunden. Daher sind eine sorgfältige Vorbereitung, angemessene Arbeitsbedingungen für die beteiligten Personen und eine sachkundige Durchführung von entscheidender Bedeutung. Für eine ordnungsgemäße Durchführung sind insbesondere die
1.1 Leitlinie zum Verladen von Masthühnern und Masthühner-Elterntieren - Stand: 20. 7. 2015 (Anlage 1) ,
Hinweis: da "Bruderhähne" unter die Definition "Masthuhn" nach § 2 Nr. 9 TierSchNutztV fallen, werden sie von dieser Leitlinie erfasst, für die Verladung der lebhaften Tiere ist jedoch deutlich mehr Zeit einzuplanen.
1.2 Leitlinie zum Verladen von Mastputen - Stand: 30. 6. 2015 (Anlage 2) ,
1.3 Managementempfehlungen zum Umgang mit Pekingenten während der Verladung zur Schlachtung - Stand 16. 7. 2015 (Anlage 3) Anlage 7 der Pekingentenvereinbarung, Bezugserlass zu b, sowie die
1.4 Leitlinie zum Verladen von Legehennen und Legehennen-Elterntieren zur Schlachtung
sowie Umstallen von Junghennen - Stand 21. 6. 2016 (Anlage 4)
1.5 Managementempfehlungen zum Umgang mit Gänsen während der Verladung zur Schlachtung - Stand 21. 12. 2017 (Anlage 5) Anlage 4 der Gänsevereinbarung, Bezugserlass zu c,
zu beachten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 27. September 2022 (Nds. MBl. S. 1538)

Abschnitt 2 GflSKRdErl - Vorbereitung

2.1 Die zuständige Behörde fragt mit der Anmeldung zur Schlachtgeflügeluntersuchung den geplanten Beginn (Uhrzeit) und die voraussichtliche Dauer der Verladung der Tiere bei der Tierhalterin oder beim Tierhalter ab. Auch die eingesetzte Verladekolonne sollte erfragt werden.
2.2 Die zuständige Behörde kontrolliert stichprobenartig die ordnungsgemäße Durchführung der Verladung - siehe Checkliste Schlachtgeflügelverladung im Erzeugerbetrieb - Muster (Anlage 6) . Dabei ist darauf zu achten, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür Sorge trägt, dass das Einfangen und die Verladung der Tiere ordnungsgemäß durchgeführt werden. Hierzu gehört auch, dass sie oder er sich insbesondere von der oder dem Verantwortlichen der Verladekolonne (sog. Kolonnenführerin oder Kolonnenführer) oder deren oder dessen Stellvertretung die Bescheinigung über die bestandene Prüfung der Sachkunde sowie die von vorgenannter Person erfolgte Unterweisung der sonstigen für das Einfangen und Verladen eingesetzten Personen vor Beginn der Verladung vorlegen lässt (vgl. Verladeprotokoll - Anlage 7 ). Als Tierhalterin oder Tierhalter i. S. des § 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes (im Folgenden: TierSchG) trägt sie oder er die Verantwortung für die Tiere, solange diese sich auf ihrem oder seinem Betrieb befinden. Hieraus ergibt sich eine Anwesenheitsverpflichtung der Tierhalterin oder des Tierhalters oder einer von ihr oder ihm bevollmächtigen Person während der Verladung.
2.3 Die hierfür entstehenden Kosten können nach § 1 Nr. 1 Buchst. e i. V. m. Abschnitt V Nr. 2.6.1 der Anlage zur GOVV (Kostentarif) abgerechnet werden.
2.4 Über die Zahl der durchgeführten Verladekontrollen sind Aufzeichnungen zu führen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 27. September 2022 (Nds. MBl. S. 1538)

Abschnitt 3 GflSKRdErl - Sachkunde der durchführenden Personen

3.1 Alle Personen, die mit Geflügel umgehen - ohne Tierhalterin oder Tierhalter zu sein -, müssen über die für ihre Tätigkeit erforderlichen tierschutzrelevanten Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Dieses ist durch eine Unterweisung der Tierhalterin oder des Tierhalters respektive durch die Kolonnenführerin oder den Kolonnenführer oder deren oder dessen Stellvertretung sicherzustellen. Die Unterweisung ist schriftlich mit Datum und Unterschrift zu dokumentieren - z. B. im Verladeprotokoll (Anlage 7). Kolonnenführerinnen, Kolonnenführer und deren oder dessen Stellvertretung sollen erfolgreich an einer vom ML anerkannten Schulung teilgenommen haben.
3.2 Der Zeitumfang für die Schulung (Theorie und praktische Übungen) soll bezogen auf eine Tierart mindestens 5 Unterrichtseinheiten von je 45 Minuten umfassen. Sollen während der Schulung mehrere Geflügelkategorien behandelt werden, ist zusätzliche Unterrichtszeit einzuplanen.
3.3 Die Schulung setzt sich aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zusammen und schließt mit einer Prüfung ab.
3.4 Die Teilnehmerzahl soll 20 Personen nicht überschreiten.
3.5 Schulungsveranstalter sollen gemeinnützige Einrichtungen zur Förderung von Bildung sein. Veranstaltungsort kann - vor dem Hintergrund der praktischen Übungen und Prüfung - auch ein Betrieb sein, in dem Geflügel gehalten wird. Die Anerkennung eines Schulungsveranstalters erfolgt durch das LAVES. Eine amtliche oder beamtete Tierärztin oder ein amtlicher oder beamteter Tierarzt soll die Schulung unterstützend begleiten.
3.6 Die Prüfung ist von einer Tierärztin oder einem Tierarzt abzunehmen. Die Prüferin oder der Prüfer soll eine amtliche oder beamtete Tierärztin oder ein amtlicher oder beamteter Tierarzt sein.
3.7 Die vom Schulungsveranstalter ausgestellte Bescheinigung unter Angabe der Geflügelkategorie (Legehennen einschließlich -Elterntiere und Junghennen, Masthühner und deren Elterntiere, Puten, Wassergeflügel) gemäß Anlage 8 ist der Nachweis für die absolvierte Schulung und die bestandene Prüfung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 27. September 2022 (Nds. MBl. S. 1538)

Abschnitt 4 GflSKRdErl - Personenkreis

Das Schulungsangebot richtet sich an Personen, die mit Geflügel umgehen, ohne Tierhalterin oder Tierhalter zu sein (z. B. als Mitglieder einer Fang- oder Impfkolonne oder Betreuungspersonal ohne landwirtschaftliche Ausbildung in der Geflügelhaltung).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 27. September 2022 (Nds. MBl. S. 1538)

Abschnitt 5 GflSKRdErl - Schulung

5.1 Der theoretische Teil der Schulung umfasst tierartbezogen insbesondere folgende Themenkomplexe:
5.1.1 Tierschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere
TierSchG: § 1 (Geflügel als Mitgeschöpf, vernünftiger Grund), § 4 (Ordnungsgemäßes Töten von Geflügel unter Betäubung),
TierSchNutztV: insbesondere § 4 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 i. V. m. den einschlägigen Europaratsempfehlungen (z. B. Artikel 4, 17 und 22 der "Empfehlung in Bezug auf Haushühner der Art Gallus gallus" zum Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, angenommen vom Ständigen Ausschuss am 28. 11. 1995, BAnz. Nr. 89 a vom 7. 2. 2000 S. 32),
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. 12. 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. EU Nr. L 3 S. 1; 2006 Nr. L 113 S. 26; 2017 Nr. L 137 S. 40), geändert durch Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. 3. 2017 (ABl. EU Nr. L 95 S. 1),
TierSchTrV: Beurteilung der Transportfähigkeit, Anforderungen an Transportbehältnisse (Eignung und Kapazität),
Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. 9. 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. EU Nr. L 303 S. 1; 2014 Nr. L 326 S. 6; 2017 Nr. L 137 S. 40), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2018/723 der Kommission vom 16. 5. 2018 (ABl. EU Nr. L 122 S. 11),
TierSchlV: ordnungsgemäßes Töten von Geflügel unter Betäubung;
5.1.2 Grundkenntnisse über die Geflügelarten:
Anatomie und Physiologie (Körperaufbau und Funktionen),
richtiger und sorgsamer Umgang mit den Tieren (Greifen, Einfangen, Tragen, Ruhigstellen, Ver- und Beladen) i. S. der in Nummer 1 genannten Leitlinien und Managementempfehlungen,
Auswirkungen des Transportes auf das Tier,
Anzeichen von Störungen des Allgemeinbefindens (Krankheiten - einschließlich anzeigepflichtiger Tierseuchen und meldepflichtiger Tierkrankheiten, Verhalten, Schmerzen und Belastungen), erste Maßnahmen bei deren Auftreten,
Eignung von Betäubungs- und Tötungsverfahren, Kriterien einer ordnungsgemäßen Betäubung und Tötung oder Notschlachtung, Feststellung des Todes. Dieses sollte mit dem Hinweis verbunden werden, dass die Betäubung und Tötung grundsätzlich durch die Tierhalterin oder den Tierhalter oder die von ihr oder ihm beauftragte Person durchzuführen ist;
5.1.3 Aspekte der Biosicherheit und des Arbeitsschutzes
Reinigung,
Desinfektion,
persönliche Schutzkleidung und Arbeitsmittel,
Arbeitsschutz/-sicherheit.
5.2 Im praktischen Teil (Fertigkeiten) der Schulung sind
der sorgsame Umgang mit Geflügel,
das ordnungsgemäße Einfangen (Zutreiben, Greifen), Verladen und Befördern von Geflügel sowie
die tierschutzgerechte Betäubung und Tötung
zu behandeln.
Dabei wird die theoretische Ausbildung durch Demonstrationen und praktische Übungen vertieft (z. B. mittels Nachbildungen von Geflügel). Wenn mehrere Tierarten in einer Schulung behandelt werden, ist sicherzustellen, dass mit allen Tierarten geübt wird. Die §§ 1 und 2 TierSchG sind stets zu beachten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 27. September 2022 (Nds. MBl. S. 1538)

Abschnitt 6 GflSKRdErl - Prüfung

6.1 Die theoretische Prüfung erstreckt sich auf die in Nummer 5.1 genannten Gebiete. Sie kann mündlich oder schriftlich im Multiple-Choice-Verfahren abgelegt werden. Das Multiple-Choice-Verfahren kann auch in der Landessprache durchgeführt werden. Die mündliche Prüfung kann im Rahmen eines Gesprächs in Gruppen von maximal fünf Personen durchgeführt werden.
6.2 Die praktische Prüfung umfasst den tierschutzgerechten Umgang mit dem Tier (vgl. Nummer 5.2); durch Fragen ist sicherzustellen, dass die Inhalte der Schulung verstanden wurden und umgesetzt werden können. Erforderlichenfalls ist eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher hinzuzuziehen. Die §§ 1 und 2 TierSchG sind stets zu beachten.
6.3 Die Prüfung ist bestanden, wenn im theoretischen Teil mindestens 75 % der gestellten Fragen richtig beantwortet worden sind und im praktischen Teil mindestens eine den Anforderungen entsprechende Leistung erbracht worden ist.
6.4 Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der die Prüfung durchführenden Tierärztin oder dem die Prüfung durchführenden Tierarzt zu unterzeichnen ist.
6.5 Jede Teilnehmerin oder jeder Teilnehmer erhält eine Bescheinigung (vgl. Muster in der Anlage 8) über die bestandene Prüfung.
6.6 Die Bescheinigung sowie ein amtliches Ausweisdokument sollen mitgeführt werden, damit sich die Tierhalterin oder der Tierhalter vor Beginn der Verladung von der Sachkunde überzeugen kann (vgl. Nummer 2.2). Hierzu soll die Bescheinigung vom Lehrgangsanbieter in eine haltbare Form, z. B. durch Einlaminieren, gebracht werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 27. September 2022 (Nds. MBl. S. 1538)

Abschnitt 7 GflSKRdErl - Fortbildung

Neben betriebsinternen Schulungen, z. B. bei den Ausstallungsunternehmen, bietet die LWK zu relevanten Neuerungen und einschlägigen Rechtsänderungen entsprechende Fortbildungsveranstaltungen an.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 27. September 2022 (Nds. MBl. S. 1538)

Abschnitt 8 GflSKRdErl - Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 24. 11. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2027 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 27. September 2022 (Nds. MBl. S. 1538)
An die Landkreise, kreisfreien Städte, Region Hannover den Zweckverband Veterinäramt JadeWeser
Nachrichtlich: An das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände die Niedersächsische Geflügelwirtschaft Landesverband e. V. die Landwirtschaftskammer Niedersachsen das Beratungs- und Schulungsinstitut für den schonenden Umgang mit Schlacht- und Nutztieren

Anlage 1 GflSKRdErl - Leitlinie zum Verladen von Masthühnern und Masthühner-Elterntieren

- Stand: 20. 7. 2015 *) -
Vorbereitungen zur Verladung
Anmeldung zur Schlachtgeflügeluntersuchung bei der zuständigen Behörde.
Die Zeitspanne von der Verladung bis zum Schlachtbeginn sollte möglichst kurz gehalten werden.
In Hitzeperioden sollte insbesondere bei längeren Transporten die Ausstallung in den kühleren Nacht- oder Morgenstunden erfolgen (siehe Hitzemerkblatt). Diesbezüglich ist eine enge Abstimmung mit der Schlachterei vorzunehmen. Standzeiten und damit Wärmestau bei den Tieren sind zu vermeiden. Verfügt der abholende Lkw über eigene Lüfter, sollten sie zur Kühlung der bereits verladenen Tiere eingesetzt werden, erforderlichenfalls sind betriebseigene Zusatzlüfter bei der Verladung aufzustellen.
Tiere
Die Transportfähigkeit der Tiere ist zeitnah vor dem Verladen von der Tierhalterin, dem Tierhalter, der Tierbetreuerin oder dem Tierbetreuer zu prüfen. Transportunfähig sind Tiere, die sich aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder körperlichen Schwäche nicht aus eigener Kraft oder schmerzfrei bewegen können bzw. ein stark gestörtes Allgemeinbefinden zeigen. Transportunfähige Tiere sind vor dem Verladen zu selektieren und ggf. tierschutzgerecht zu töten.
Ausnahmen gelten in folgenden Fällen:
Die Tiere sind nur leicht verletzt oder zeigen nur leichte Störungen des Allgemeinbefindens und der Transport würde für sie keine zusätzlichen Leiden verursachen.
Die Tiere werden unter tierärztlicher Überwachung zum Zwecke oder nach einer medizinischen Behandlung oder einer Diagnosestellung befördert. Transporte dieser Art sind jedoch nur zulässig, soweit den betreffenden Tieren keine unnötigen Leiden zugefügt werden.
Bestehen Zweifel über die Transportfähigkeit, so ist eine Tierärztin oder ein Tierarzt hinzuzuziehen, der die Transportfähigkeit schriftlich bescheinigt.
Wer Masthühner oder Masthühner-Elterntiere hält, hat sicherzustellen, dass die Fütterung frühestens zwölf Stunden vor dem voraussichtlichen Schlachttermin eingestellt wird; die Tiere sollten nüchtern verladen werden.
Die Tiere müssen jederzeit - bis unmittelbar vor Beginn der Verladung - Zugang zu Tränkwasser haben.
Verladepersonal
Die Sachkunde der Fängerinnen oder Fänger muss gegeben sein.
Beim Einsatz externer Fängerkolonnen muss sichergestellt sein, dass die Kolonnenführerin oder der Kolonnenführer qualifiziert, geschult und geprüft ist. Die Kolonnenführerin oder der Kolonnenführer muss sicherstellen, dass sämtliche Fängerinnen oder Fänger über den tierschonenden Umgang beim Fangen und Verladen unterwiesen worden sind (vgl. RdErl. d. ML v. 27. 9. 2022 (Nds. MBl. S. •) Dies ist durch ihre oder seine Unterschrift zu dokumentieren.
Die Namen aller Fängerinnen oder Fänger müssen schriftlich festgehalten werden; jede Fängerin und jeder Fänger muss vorab durch Unterschrift dokumentieren, dass sie oder er im Umgang mit Geflügel unterwiesen worden ist.
Tierhalterinnen oder Tierhalter, die das Fangen und Verladen mit eigenen Arbeits- oder Fremdkräften durchführen, müssen über einen Sachkundenachweis verfügen und dafür Sorge tragen, dass diese Personen in angemessener Weise tierschonend mit Schlachtgeflügel umgehen.
Die Tierhalterin, der Tierhalter, die Tierbetreuerin oder der Tierbetreuer muss Sauberkeit und Hygiene des Verladepersonals überprüfen und sicherstellen.
Die Hygienestandards sind einzuhalten, dazu gehören unter anderem:
das Tragen sauberer Arbeitskleidung einschließlich Schuhwerk,
die Reinigung der Hände vor Arbeitsbeginn sowie nach Pausen und Toilettengängen.
Notwendige Hygieneeinrichtungen (Waschbecken, Toiletten, Einrichtungen zur Desinfektion etc.) sowie Umkleidemöglichkeiten und ggf. auch ein Pausenraum für das Verladepersonal sind auf dem Betrieb zur Verfügung zu stellen.
Schmutzige Arbeitskleidung ist nach Arbeitsende entweder vor Ort zu entsorgen (Einwegkleidung) oder in verschlossenen Behältnissen zur Reinigung zu transportieren.
Stall
Zur Vermeidung von Stress und Unruhe bei den Tieren sind alle Öffnungen im Stall durch Lichtfilter, Verdunkelungsbleche oder Vorhänge gegen Lichteinfall abzudunkeln. Direkte Sonneneinstrahlung muss wirksam verhindert werden. Je nach Standort, Tageszeit und Ausrichtung zur Sonne eignen sich unterschiedliche Maßnahmen, z. B. Streifenvorhänge oder Verdunkelungs-Tunnel. Die Einrichtungen müssen so angebracht sein, dass eine ausreichende Frischluftzufuhr gewährleistet bleibt.
Erforderlichenfalls (z. B. nicht hinreichende Abdunkelung des Stalles) sind geeignete Abtrennungen zu verwenden, um Belastungen sowohl der auszustallenden als auch ggf. verbleibender Tiere auf ein Minimum zu reduzieren.
Technik
Die Transportfahrzeuge und -behältnisse einschließlich der Verladetechnik (z. B. Radlader) sind grobsinnlich auf Sauberkeit und Hygiene zu überprüfen und diese sicherzustellen.
Der Zustand der Verladetechnik (z. B. Transportbehältnisse) hat zu gewährleisten, dass Verletzungsgefahren für das Tier auf das unvermeidbare Maß beschränkt sind.
Durchführung der Verladung
Die Tierhalterin, der Tierhalter, die Tierbetreuerin oder der Tierbetreuer hat für eine ordnungsgemäße Verladung Sorge zu tragen.
Den Tieren dürfen beim Verladen keine Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.
Vor und während des Verladens muss ein ruhiger Umgang mit den Tieren erfolgen.
Es ist verboten, Tiere zu schlagen, zu treten oder zu werfen.
Masthühner dürfen niemals an Hals, Kopf, Schwanz, Flügelspitzen oder Gefieder gezerrt oder gezogen werden.
Die Transportbehältnisse müssen in unmittelbarer Nähe der Tiere abgesetzt werden.
Die Transportbehältnisse für Masthühner müssen gemäß Nummer 1 der Anlage 1 zu § 6 der TierSchTrV folgende Mindestabmessungen aufweisen:
________________________________________________________________________________
Lebendgewicht bis zu kg je TierFläche je kg Lebendgewicht cm²/kg Mindesthöhe des Transportbehältnisses cm
________________________________________________________________________________
1,020023
1,319023
1,618023
2,017023
3,016023
4,013025
5,011525
________________________________________________________________________________
Die zulässige Tierzahl pro Transportbehältnis für den jeweiligen Transporter ist - unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben - zwischen Tierhalterin oder Tierhalter und Schlachtbetrieb im Vorfeld abzustimmen und einzuhalten.
Es ist auf Folgendes beim Einsetzen in die Transportbehältnisse zu achten:
Masthühner sind gleichmäßig in das Transportbehältnis zu verteilen. Tiere dürfen nicht übereinander liegen.
Tiere, die auf dem Rücken liegen, sind unverzüglich aufzurichten.
Das Einsetzen der Tiere in das Transportbehältnis hat schonend zu erfolgen, sodass Kopf, Flügel und Ständer nicht an harte Gegenstände stoßen.
Beim Schließen des Transportbehältnisses ist ebenfalls darauf zu achten, dass Kopf, Flügel und Ständer nicht eingeklemmt werden.
Unmittelbar nach Beendigung des Vorfangens und Schließung der Stalltore sind die Alarmanlage und das Tränkesystem wieder zu aktivieren. Der Bereich, auf dem sich die ausgestallten Tiere befanden, ist erforderlichenfalls nachzustreuen. Entsprechendes Einstreumaterial ist vorzuhalten.
Verendete Tiere sind nicht mit zu verladen und der unschädlichen Beseitigung zuzuführen.
Rechtsvorschriften
Verordnung (EG) Nr. 1/2005,
TierSchTrV,
Tierschutzgesetz,
TierSchNutztV,
vgl. RdErl. d. ML v. 27. 9. 2022 (Nds. MBl. S. 1538) Sachkunde beim Fangen und Verladen von Geflügel.
*)
Redaktionell angepasst zur Veröffentlichung 2022.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 27. September 2022 (Nds. MBl. S. 1538)
Fußnoten
*) Redaktionell angepasst zur Veröffentlichung 2022.

Anlage 2 GflSKRdErl - Leitlinie zum Verladen von Mastputen

- Stand: 30. 6. 2015 *) -
Vorbereitungen zur Verladung
Anmeldung zur Lebendtierbeschau bei der zuständigen Behörde. In Niedersachsen sind zusätzlich zum Datum der geplante Beginn (Uhrzeit) und die voraussichtliche Dauer der Verladung mitzuteilen (RdErl. d. ML v. 27. 9. 2022 (Nds. MBl. S. 1538), RdErl. d. ML v. 23. 11. 2021 (Nds. MBl. S. 1782).
Der Tierhalter unterrichtet das Transportunternehmen über die Tierzahl und das bei der Verladung zu erwartende durchschnittliche Gewicht der Puten. Das Transportunternehmen stellt damit sicher, dass ausreichende Ladekapazitäten zur Verfügung gestellt werden.
Die Zeitspanne von der Verladung bis zum Schlachtbeginn sollte möglichst kurz gehalten werden.
In Hitzeperioden sollte die Ausstallung in den kühleren Nacht- oder Morgenstunden erfolgen. Es ist eine rechtzeitige Abstimmung mit der Schlachterei vorzunehmen. Verfügt der abholende LKW über eigene Lüfter, sollten sie zur Kühlung der bereits verladenen Tiere eingesetzt werden, erforderlichenfalls sind betriebseigene Zusatzlüfter bei der Verladung aufzustellen.
Tiere
Die Transportfähigkeit der Tiere ist vor dem Verladen von der Tierhalterin, dem Tierhalter, der Tierbetreuerin oder dem Tierbetreuer zu prüfen. Transportunfähig sind Tiere, die sich aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder körperlichen Schwäche nicht aus eigener Kraft bewegen können. Transportunfähige Tiere sind zu selektieren, d. h. vom Transport auszuschließen, und ggf. tierschutzgerecht zu töten.
Transportunfähig ist insbesondere Geflügel, das
Frakturen an Gliedmaßen aufweist,
große, offene Wunden hat,
starke Blutungen aufweist,
ein stark gestörtes Allgemeinbefinden zeigt,
offensichtlich längere Zeit unter anhaltenden starken Schmerzen leidet,
sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen kann.
Ausnahmen gelten in folgenden Fällen:
Die Tiere sind nur leicht verletzt oder zeigen nur eine leichte Störung des Allgemeinbefindens und der Transport würde für sie keine zusätzlichen Leiden verursachen.
Die Tiere werden unter tierärztlicher Überwachung zum Zwecke oder nach einer medizinischen Behandlung oder einer Diagnosestellung befördert. Transporte dieser Art sind jedoch nur zulässig, soweit den betreffenden Tieren keine unnötigen Leiden zugefügt werden.
Bestehen Zweifel über die Transportfähigkeit, so ist die bestandsbetreuende Tierärztin oder der bestandsbetreuende Tierarzt hinzuzuziehen, die oder der die Transportfähigkeit schriftlich bescheinigt.
Wer Puten hält, hat sicherzustellen, dass die Fütterung frühestens zwölf Stunden vor dem voraussichtlichen Schlachttermin eingestellt wird.
Die Puten müssen bis zur Verladung jederzeit Zugang zu Tränkwasser geeigneter Qualität haben.
Verladepersonal
Die Sachkunde der Fängerinnen oder Fänger muss gegeben sein, siehe RdErl. d. ML v. 27. 9. 2022 (Nds. MBl. S. 1538).
Beim Einsatz externer Fängerkolonnen muss sichergestellt sein, dass die Kolonnenführerin oder der Kolonnenführer qualifiziert, geschult und geprüft ist. Die Kolonnenführerin oder der Kolonnenführer muss ihrerseits oder seinerseits sicherstellen, dass sämtliche Fängerinnen oder Fänger über den tierschonenden Umgang beim Fangen und Verladen unterwiesen worden sind. Dies ist durch ihre oder seine Unterschrift mit Datumsangabe zu dokumentieren.
Die Namen aller Fängerinnen oder Fänger müssen schriftlich und leserlich festgehalten werden.
Tierhalterinnen oder Tierhalter, die das Fangen und Verladen mit eigenen Arbeits- oder Fremdkräften durchführen, sind dafür verantwortlich, dass diese Personen in angemessener Weise tierschonend mit dem Schlachtgeflügel umgehen.
Die Tierhalterin, der Tierhalter, die Tierbetreuerin oder Tierbetreuer muss Sauberkeit und Hygiene des Verladepersonals überprüfen und sicherstellen.
Die Hygienestandards sind einzuhalten, dazu gehören u. a.:
das Tragen sauberer Arbeitskleidung einschließlich Schuhwerk,
die Reinigung der Hände vor Arbeitsbeginn sowie nach Pausen und Toilettengängen.
Notwendige Hygieneeinrichtungen (Waschbecken, Toiletten, Einrichtungen zur Desinfektion etc.) sowie Umkleidemöglichkeiten und ggf. auch ein Pausenraum für das Verladepersonal sind auf der Farm zur Verfügung zu stellen.
Schmutzige Arbeitskleidung ist nach Arbeitsende entweder vor Ort zu entsorgen (Einwegkleidung) oder in verschlossenen Behältnissen zur Reinigung zu transportieren.
Stall
Es müssen geeignete Abtrennungen und Leiteinrichtungen verwendet werden, um Belastungen sowohl der auszustallenden als auch ggf. verbleibender Tiere auf ein Minimum zu reduzieren.
Ein verletzungsfreies Zutreiben der Tiere zum Verladepunkt ist sicherzustellen (u. a. durch Hochziehen der Futterbahnen und Tränkelinien, Entfernen von Strukturelementen usw.).
Bereitstellen von geeigneten Treibhilfen (z. B. Plastiksäcke, Treibbretter usw.).
Technik
Die Transportfahrzeuge, Container und Käfige einschließlich der Verladetechnik (z. B. Verladebühne, Förderband) sind grobsinnlich auf Sauberkeit und Hygiene zu überprüfen.
Außerdem ist die Funktionstüchtigkeit zu kontrollieren, ggf. ist auf eine Abstellung der Mängel hinzuwirken.
Der technische Zustand hat zu gewährleisten, dass Verletzungsgefahren für Mensch und Tier vermieden werden.
Durchführung Verladung
Die Tierhalterin, der Tierhalter, die Tierbetreuerin oder der Tierbetreuer hat während der gesamten Verladung anwesend zu sein.
Den Tieren dürfen beim Verladen keine Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.
Vor und während des Verladens muss ein ruhiger Umgang mit den Puten erfolgen.
Puten werden langsam und in Gruppen zur Verladung getrieben. Die Gruppengröße ist der Verladetechnik anzupassen.
Ein Rücklaufen der Tiere ist zu vermeiden.
Es ist verboten Tiere zu schlagen, zu treten oder zu werfen! Die Tiere dürfen lediglich durch optische und/oder akustische Hilfsmittel (z. B. gelbe Säcke) sowie sanften Druck nachgeschoben werden.
Puten dürfen niemals an Hals, Kopf, Schwanz, Gefieder, Ständern oder an den Flügelspitzen gezerrt oder gezogen werden.
Die Tiere werden gegriffen, gehoben und im Transportkäfig abgesetzt bzw. mit einem Verladeband in die Container/Käfige transportiert. Folgende Griff- und Tragetechniken sind dabei zulässig (Abbildungen 1 bis 4):
Bewegungsunwillige, aber transportfähige Tiere sind durch sachgerechtes Tragen oder mit Transportmitteln (z. B. Radlader) zum Verladepunkt zu verbringen. Es ist verboten, diese Tiere durch Tritte zum Weiterlaufen zu bewegen.
Ist ein Tier nicht transportfähig, so ist dieses zu selektieren und die Tierhalterin oder der Tierhalter, die Tierbetreuerin oder der Tierbetreuer entscheidet, welche weiteren Maßnahmen einzuleiten bzw. zu veranlassen sind. Erforderlichenfalls ist das Tier nach erfolgter Betäubung tierschutzgerecht zu töten, so dass ihm vermeidbare Schmerzen, Aufregungen oder weiteres Leid erspart bleiben. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Verladekolonnen ist es verboten, Tiere zu töten! Sollte eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Verladekolonne ein leidendes Tier sehen, so hat sie oder er es zu selektieren und die Tierhalterin, den Tierhalter, die Tierbetreuerin oder den Tierbetreuer zu informieren. Diese oder dieser entscheidet dann über die Notwendigkeit der Tötung.
Folgendes ist beim Einsetzen in die Transportbehältnisse zu beachten:
Die Transportbehältnisse für Puten müssen gemäß Nummer 1 der Anlage 1 zu § 6 TierSchTrV folgende Mindestabmessungen aufweisen:
________________________________________________________________________________
Lebendgewicht bis zu kg je TierFläche je kg Lebendgewicht cm²/kg Mindesthöhe des Transportbehältnisses cm
________________________________________________________________________________
1,020023
1,319023
1,618023
2,017023
3,016023
4,013025
5,011525
10,010530
15,010535
30,010540
________________________________________________________________________________
Die zulässige Tierzahl pro Container/Käfig für den jeweiligen Transporter ist bei der Lkw-Fahrerin oder dem Lkw-Fahrer zu erfragen.
Die Verladeeinrichtung muss möglichst dicht am Container/Käfig positioniert werden.
Beim Schließen des Containers/Käfigs ist darauf zu achten, dass Flügel und Ständer nicht eingeklemmt werden.
Container/Käfige sind korrekt zu verschließen.
Verendete Tiere sind nicht mit zu verladen.
*)
Redaktionell angepasst zur Veröffentlichung 2022.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 27. September 2022 (Nds. MBl. S. 1538)
Fußnoten
*) Redaktionell angepasst zur Veröffentlichung 2022.

Anlage 3 GflSKRdErl - Managementempfehlungen zum Umgang mit Pekingenten während der Verladung zur Schlachtung 1 - Stand 16.07.2015 *)

□ ALLGEMEIN
Ruhiger Umgang mit den Enten, um unnötige Unruhe/Panik in der Herde zu vermeiden:
Vermeidung abrupter, hastiger Bewegungen
keine dauerhaften oder plötzlichen lauten Geräusche
kein plötzlicher, starker Lichteinfall
Die Sachkunde der Fängerinnen bzw. der Fänger muss gegeben sein (RdErl. d. ML v. 27. 9. 2022, Nds. MBl. S. 1538). Beim Einsatz externer Fängerkolonnen muss sichergestellt sein, dass die Kolonnenführerin/der Kolonnenführer qualifiziert, geschult und geprüft ist. Die Tierhalterin/der Tierhalter hat sicherstellen, dass sämtliche Fängerinnen und Fänger in tierschutzrelevanten Kenntnissen und Fertigkeiten angewiesen und angeleitet unterwiesen worden sind. Das betrifft insbesondere die nachfolgenden Punkte:
Verhalten von Enten
Anatomie und Physiologie, soweit für den sorgsamen Umgang mit Enten von Bedeutung
Anzeichen von Gesundheitsstörungen oder Stress bei Enten
Tierschonendes Einfangen und Verladen von Enten
Selektion, Nottötung nicht transportfähiger Tiere
Die Unterweisung kann auch die Kolonnenführerin/der Kolonnenführer übernehmen und ist durch Unterschrift zu dokumentieren.
Die Tierhalterin oder der Tierhalter bzw. die für die Herde verantwortliche Person muss bei der Ausstallung und Verladung der Tiere anwesend sein.
Keine Anwendung von Gewalt oder Methoden, die die Tiere unnötig verängstigen oder ihnen unnötige Verletzungen oder Leiden zufügen können (VO (EG) Nr. 1/2005 Art. 3)
Es dürfen nur gesunde, transportfähige Tiere zum Transport verladen werden.
Den Tieren ist bis zum Ende der Verladung Tränkwasser bereitzustellen.
Bei höheren Außentemperaturen ist zusätzlich das Merkblatt zur Vermeidung von Hitzestress (Anlage 4 der sog. Pekingentenvereinbarung) zu berücksichtigen.
□ EINRICHTUNG DER VERLADEZONE
Räumliche Trennung ( Sichtschutz ) der Enten von dem Bereich, in dem die Verladezone eingerichtet wird (z.B. durch Folie, Planen oder Bretter).
im Stalleingangsbereich
Größe: für max. 300 Enten
Die Verladezone muss so gestaltet sein, dass keine Verletzungsgefahr für die zu verladenen Enten besteht (z.B. durch Stützen der Trennwände). Der Treibegang darf keine Nischen, Kanten, Hindernisse aufweisen.
Einrichtung der Verladezone so, dass wechselseitiges Zutreiben der Enten möglich ist.
□ TREIBEN
Vortreiben zur Verladung in Gruppen von ca. 300 Enten bei möglichst geringer Beeinträchtigung der restlichen Herde, ggf. die Herde bei Verladebeginn durch Trennwände teilen.
Vermeidung unnötiger Treibwege für die Enten (z.B. beim Treiben großer Tierzahlen, von denen nur ein Teil unverzüglich in die Verladezone gelangt).
Vermeidung des Übereinanderlaufens von Enten durch gleichmäßiges, ruhiges Treiben kleiner Tiergruppen (ca. 300 Enten).
Tiere mit Bewegungsstörungen werden nicht getrieben , sondern vor Ort in separate Transportbehältnisse gesetzt. Dafür wird die Ente mit beiden Händen angehoben: Eine Hand unter dem Körper, der anderen Arm wird um den Körper gelegt, um die Flügel in geschlossener Position zu halten. Die Transportbehältnisse werden an die Enten herangetragen.
□ FANGEN
Die Enten sollen möglichst nahe an dem zu besetzenden Transportbehältnis gefangen werden, um ein nur kurzzeitiges Anheben der Tiere zu gewährleisten.
Es werden maximal 2 Enten pro Hand gefangen, um ein sicheres Greifen zu gewährleisten (sollte sich aus wissenschaftlichen Untersuchungen ergeben, dass dieses nicht tierschutzgerecht ist, so muss dieses angepasst werden).
Zum Fangen wird die Ente am oberen Hals festgehalten, dabei wird die Ente von hinten
am Hals unter dem Kopfansatz mit einem zwischen zwei Fingern oder aus Daumen und Zeigefinger gebildeten U fixiert und direkt in das Transportbehältnis eingesetzt (sollte sich aus den wissenschaftlichen Untersuchungen ergeben, dass dieses nicht tierschutzgerecht ist, so muss dieses angepasst werden).
Enten dürfen nicht an den Beinen oder an einem Flügel gefangen werden oder angehoben werden, um Verletzungen insbesondere der Ständer zu vermeiden.
Offensichtlich erschöpfte Enten werden einzeln gefangen und mit beiden Händen angehoben: Eine Hand unter dem Körper, den anderen Arm um den Körper gelegt, um die Flügel in geschlossener Position zu halten.
□ EINSETZEN IN DIE TRANSPORTBEHÄLTNISSE
Die gefangene Ente wird am oberen Hals von hinten unter dem Kopfansatz mit einem zwischen zwei Fingern oder aus Daumen und Zeigefinger gebildeten U fixiert, vorsichtig angehoben und unverzüglich in den Transportbehälter gesetzt . Das Tragen über mehrere Schritte (mehr als 3 m) ist untersagt.
Die gefangenen Enten werden unverzüglich in den Transportbehälter gesetzt. Unnötiges Tragen oder Halten ist untersagt!
Es ist verboten, Tiere an Kopf, Beinen, Schwanz oder Gefieder hoch zu zerren oder zu ziehen oder so zu behandeln, dass ihnen unnötige Schmerzen oder Leiden zugefügt werden (Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (EG) Anh.1 Kap. III, Nr. 1.8 Buchstabe d)
Wenn einzelne Enten über längere Distanzen (mehr als 3 m) getragen werden müssen, sind sie einzeln zu tragen: Eine Hand unter dem Körper, der andere Arm wird um den Körper gelegt, um die Flügel in geschlossener Position zu halten.
Enten dürfen nicht hängend mit dem Kopf nach unten getragen werden.
Die Person, die nach dem Einsetzen der Enten das Transportbehältnis verschließt und weiter gibt, muss sicherstellen, dass in dem Transportbehältnis Platz für die einzusetzenden Enten ist. Ein Übereinandersetzen von Enten ist strikt zu vermeiden.
Die Besatzdichte in den Transportbehältnissen muss den Anforderungen der Anlage 1 der Tierschutztransportverordnung entsprechen.
Die o.g. Person stellt sicher, dass beim Schließen des Transportbehälters keine Enten eingeklemmt werden.
Defekte Transportbehälter, durch die den Enten Verletzungen zugefügt werden könnten, dürfen nicht verwendet werden.
□ UMGANG MIT GEFÜLLTEN TRANSPORTBEHÄLTNISSEN
Befüllte Transportbehältnisse werden unverzüglich aus dem Bereich der Treib- und Verladezone entfernt, um unnötigen Stress der darin befindlichen Enten zu vermeiden.
Der Umgang mit den Tieren in den Transportbehältnissen muss ruhig und sorgsam sein.
Werden Rollbänder eingesetzt, sollten die Kisten möglichst ohne große Neigung auf den LKW verbracht werden.
Um eine bestmögliche Belüftung der Tiere zu gewährleisten, sollte zunächst eine Längsseite des LKW beladen werden oder das Aufladen auf den LKW von hinten beginnen.
Die Gardinen des LKW sind während der Verladung beidseitig zu öffnen .
Bei erhöhten Außentemperaturen ( ab ca. 20°C) ist für eine zusätzliche Belüftung der besetzten Transportbehältnisse auf dem Auflieger zu sorgen.
Die Transportbehältnisse, die auf dem Auflieger in der obersten Reihe stehen werden, müssen gegen ein Entweichen der Enten gesichert werden
1
Die im Zuge des Tierschutzplans Niedersachsen eingesetzte Fach-AG Enten/Gänse hält das hier beschriebene Verfahren des Fangens und Verladens von Pekingenten für tierschonend und geeignet, unnötige Schmerzen und Leiden für die Tiere zu vermeiden. Vor dem Hintergrund der Stellungnahme der Universität Leipzig vom Frühjahr 2015 sieht sie jedoch das Erfordernis, durch eine wissenschaftliche Untersuchung zu bewerten, ob durch die nachfolgend beschriebenen Fang- und Verladetechniken den Tieren unnötige Schmerzen oder Leiden zugefügt bzw. vermieden werden können:
1.
o. g. Verfahren
2.
Verfahren nach den RSPCA-welfare standards for common ducks
3.
Europaratsempfehlungen.
Nach Abschluss der Untersuchungen ist zu prüfen, ob diese Anlage angepasst werden muss.
*)
Redaktionell angepasst zur Veröffentlichung 2022.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 27. September 2022 (Nds. MBl. S. 1538)
Fußnoten
¹ Die im Zuge des Tierschutzplans Niedersachsen eingesetzte Fach-AG Enten/Gänse hält das hier beschriebene Verfahren des Fangens und Verladens von Pekingenten für tierschonend und geeignet, unnötige Schmerzen und Leiden für die Tiere zu vermeiden. Vor dem Hintergrund der Stellungnahme der Universität Leipzig vom Frühjahr 2015 sieht sie jedoch das Erfordernis, durch eine wissenschaftliche Untersuchung zu bewerten, ob durch die nachfolgend beschriebenen Fang- und Verladetechniken den Tieren unnötige Schmerzen oder Leiden zugefügt bzw. vermieden werden können:1.o. g. Verfahren2.Verfahren nach den RSPCA-welfare standards for common ducks3.Europaratsempfehlungen.Nach Abschluss der Untersuchungen ist zu prüfen, ob diese Anlage angepasst werden muss.
*) Redaktionell angepasst zur Veröffentlichung 2022.

Anlage 4 GflSKRdErl - Leitlinie zum Verladen von Legehennen und Legehennen-Elterntieren zur Schlachtung sowie Umstallen von Junghennen

(Stand: 21. 6. 2016)
Vorbereitungen zur Verladung
Gegebenenfalls Anmeldung zur Lebendtierbeschau bei der zuständigen Veterinärbehörde.
Die Zulässigkeit von Transporten mit einer möglichen Dauer von über 12 h ist frühzeitig mit der Veterinärbehörde abzuklären.
Die Tierhalterin oder der Tierhalter unterrichtet das Transportunternehmen über die Tierzahl und das bei der Verladung zu erwartende durchschnittliche Gewicht der Legehennen. Das Transportunternehmen stellt damit sicher, dass ausreichende Ladekapazitäten zur Verfügung gestellt werden.
Die Zeitspanne von der Verladung bis zum Schlachtbeginn sollte möglichst kurz gehalten werden.
In Hitzeperioden sollte insbesondere bei längerer Transportdauer (über 8 Stunden) die Ausstallung und der Transport in den kühleren Nachtstunden erfolgen (vgl. auch "Merkblatt zur Vermeidung von Hitzestress bei Lege- und Junghennen"). Sofern dies nicht möglich ist, ist die Ladedichte um 10 - 20 % zu reduzieren. Diesbezüglich ist eine enge Abstimmung mit dem Empfängerbetrieb/der Schlachterei vorzunehmen. Standzeiten und damit Wärmestau bei den Tieren sind zu vermeiden. Verfügt der abholende Lkw über eigene Lüfter, sollten sie zur Kühlung der bereits verladenen Tiere eingesetzt werden, erforderlichenfalls sind betriebseigene Zusatzlüfter bei der Verladung aufzustellen.
Tiere
Die Transportfähigkeit der Tiere ist zeitnah vor dem Verladen von der Tierhalterin/-betreuerin oder dem Tierhalter/-betreuer zu prüfen. Transportunfähig sind Tiere, die sich aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder körperlichen Schwäche nicht aus eigener Kraft oder schmerzfrei bewegen können bzw. ein stark gestörtes Allgemeinbefinden zeigen. Transportunfähige Tiere sind vor dem Verladen zu selektieren und ggf. - nach erfolgter Betäubung - tierschutzgerecht zu töten.
Transportunfähig ist insbesondere Geflügel, das
Frakturen an Gliedmaßen aufweist,
große, offene Wunden hat,
starke Blutungen aufweist,
ein stark gestörtes Allgemeinbefinden zeigt,
offensichtlich längere Zeit unter anhaltenden starken Schmerzen leidet,
sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen kann.
Ausnahmen gelten in folgenden Fällen: die Tiere sind nur leicht verletzt oder zeigen nur leichte Störungen des Allgemeinbefindens und der Transport würde für sie keine zusätzlichen Leiden verursachen (z. B. Pickverletzungen durch Kannibalismus).
Schlachttiere sollten grundsätzlich nüchtern verladen werden. Das Einstellen der Fütterung sollte jedoch in Abhängigkeit von der voraussichtlichen Transportdauer erfolgen.
Die Tiere müssen jederzeit - bis unmittelbar vor Beginn der Verladung - Zugang zu Tränkwasser haben.
Verladepersonal
Die Fängerinnen oder Fänger müssen sachkundig sein.
Beim Einsatz externer Fängerkolonnen muss sichergestellt sein, dass die Kolonnenführerin oder der Kolonnenführer qualifiziert, geschult und geprüft ist. Die Kolonnenführerin oder der Kolonnenführer muss ihrerseits oder seinerseits sicherstellen, dass sämtliche Fänger über den tierschonenden Umgang beim Fangen und Verladen unterwiesen worden sind (siehe RdErl. d. ML v. 27. 9. 2022 (Nds. MBl. S. 1538). Dies ist durch seine Unterschrift mit Datumsangabe zu dokumentieren.
Die Namen aller Fänger müssen schriftlich festgehalten werden; jeder Fänger muss vorab durch Unterschrift dokumentieren, dass er im Umgang mit Geflügel unterwiesen worden ist.
Tierhalterinnen oder Tierhalter, die das Fangen und Verladen mit eigenen Arbeitskräften durchführen, sind dafür verantwortlich, dass diese Personen in angemessener Weise tierschonend mit dem Schlachtgeflügel umgehen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat dabei vergleichbare Pflichten wie ein Kolonnenführer (s. o.).
Die Tierhalterin/-betreuerin oder der Tierhalter/-betreuer muss Sauberkeit und Hygiene des Verladepersonals überprüfen und sicherstellen (vgl. § 5 Geflügelpest-Verordnung).
Die Hygienestandards sind einzuhalten, dazu gehören unter anderem:
das Tragen sauberer Arbeitskleidung (Overall einschließlich Schuhwerk, z. B. Gummistiefel oder Gummischuhe); diese ist von der Tierhalterin oder vom Tierhalter zur Verfügung zu stellen (vgl. § 5 Geflügelpest-Verordnung),
die Reinigung der Hände vor Arbeitsbeginn sowie nach Pausen und Toilettengängen.
Notwendige Hygieneeinrichtungen (Waschbecken, Toiletten, Einrichtungen zur Desinfektion etc.) sowie Umkleidemöglichkeiten und ggf. auch ein Pausenraum für das Verladepersonal sind auf dem Betrieb zur Verfügung zu stellen.
Schmutzige Arbeitskleidung ist nach Arbeitsende entweder vor Ort zu entsorgen (Einwegkleidung) oder in verschlossenen Behältnissen zur Reinigung zu transportieren.
Stall
Ziel muss es sein, Verletzungen der Hennen zu vermeiden. D. h., dass die Tiere in der Ruhephase gefangen und nicht durch Lichteinflüsse gestört werden. Die Tiere sollten in der Anlage bzw. bei klassischer Bodenhaltung auf der Kotgrube sitzen; die Nester sollten geschlossen sein.
Zur Vermeidung von Stress und Unruhe bei den Tieren sind alle Öffnungen im Stall durch Lichtfilter, Verdunkelungsbleche oder Vorhänge gegen Lichteinfall abzudunkeln. Direkte Sonneneinstrahlung muss wirksam verhindert werden. Eine ausreichende Frischluftzufuhr muss gewährleistet bleiben.
Bei Boden-/Volierenhaltung sollten die Arbeitsgänge zeitnah vor dem Verladetermin von der Einstreu freigemacht werden, damit die Verladecontainer problemlos in der Anlage bewegt und möglichst nah an die zu fangenden Tiere herangebracht werden können; dabei dürfen die Tiere nicht länger als erforderlich in der Anlage eingesperrt werden.
Falls erforderlich sind Lampen hochzuhängen oder weitere Einrichtungsgegenstände aus den Gängen zu entfernen.
Technik
Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat die Transportfahrzeuge und -behältnisse einschließlich der Verladetechnik grobsinnlich auf Hygiene und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen und sicherzustellen. Unzureichend gereinigte Fahrzeuge und Behälter dürfen nicht beladen werden und sind zurückzuweisen.
Tierhalterin oder Tierhalter und Transporteur sowie Fahrer haben zu gewährleisten, dass Verletzungsgefahren für Mensch und Tier vermieden werden.
Durchführung der Verladung
Die Tierhalterin/-betreuerin oder der Tierhalter/-betreuer hat für eine ordnungsgemäße Verladung Sorge zu tragen.
Die Tierhalterin/-betreuerin oder der Tierhalter/-betreuer oder eine von ihr oder ihm bevollmächtigte sachkundige Person hat während der gesamten Verladung anwesend zu sein.
Den Tieren dürfen beim Verladen keine Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.
Vor und während des Verladens muss ein ruhiger Umgang mit den Tieren erfolgen.
Es ist verboten, Tiere zu schlagen, zu treten oder zu werfen.
Legehennen dürfen niemals an Hals, Kopf, Schwanz, Flügelspitzen oder Gefieder gezerrt oder gezogen werden.
Die Transportbehältnisse müssen soweit wie möglich in unmittelbarer Nähe der Tiere abgesetzt werden.
Anlagenspezifische Besonderheiten sind zu berücksichtigen, um eine tierschonende Verladung zu gewährleisten (z. B. bei Barrieren oder Höhenunterschieden "Kette bilden", Anschlagen der Tiere an Einrichtungsgegenstände vermeiden, Kisten nicht werfen).
Sollten im Zuge der Verladung noch transportunfähige Tier auffallen, so ist eine sachkundige Person (z. B. Tierhalterin, -betreuerin oder Tierhalter, -betreuer oder Kolonnenführer) zu informieren, die über die die Notwendigkeit der Tötung entscheidet und diese tierschutzgerecht durchführt.
Die Transportbehältnisse für Legehennen, Junghennen und Elterntiere müssen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und Nummer 1 der Anlage 1 zu § 6 TierSchTrV folgende Mindestabmessungen aufweisen:
Lebendgewicht bis zu kg je TierFläche je kg Lebendgewicht cm²/kg Mindesthöhe des Transportbehältnisses cmErrechneter Platzbedarf cm²/Tier
1,020023200
1,319023247
1,418023252
1,518023270
1,618023288
1,717023289
1,817023306
1,917023323
2,017023340
3,016023480
(Gängiger Rollcontainer, z. B. sieben Etagen à 2 x (47 x 43 cm) = 4 042 cm² je Etage; es gelten die Innenmaße der Transportbehältnisse.)
Die zulässige Tierzahl je Transportbehältnis für den jeweiligen Transporter ist - unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben - zwischen Tierhalter und Schlachtbetrieb im Vorfeld abzustimmen und einzuhalten.
Es ist auf Folgendes beim Einsetzen in die Transportbehältnisse zu achten:
Die Hühner sind möglichst gleichmäßig in dem Transportbehältnis zu verteilen. Sie dürfen nicht übereinander liegen.
Das Einsetzen der Tiere in das Transportbehältnis hat schonend zu erfolgen, sodass Kopf, Flügel und Ständer dabei möglichst nicht anstoßen.
Beim Schließen des Transportbehältnisses ist ebenfalls darauf zu achten, dass Kopf, Flügel und Ständer nicht eingeklemmt werden.
Verendete Tiere sind nicht mit zu verladen und der unschädlichen Beseitigung zuzuführen.
Der Verladebereich am Transportfahrzeug muss ausreichend beleuchtet sein.
Die Verladekisten sind stets aufrecht zu halten und auf dem Lkw tierschonend zu stapeln. Ruckartige Stöße und Schüttelbewegungen sind soweit möglich zu vermeiden. Die Transportbehältnisse sind vor dem Transportbeginn auf dem Lkw sicher zu fixieren.
Rechtsvorschriften:
Verordnung (EG) Nr. 1/2005,
TierSchTrV,
Tierschutzgesetz (TierSchG),
TierSchNutztV,
RdErl. d. ML v. 27. 9. 2022 (Nds. MBl. S. 1538) Sachkunde beim Fangen und Verladen von Geflügel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 27. September 2022 (Nds. MBl. S. 1538)

Anlage 5 GflSKRdErl - Managementempfehlungen zum Umgang mit Gänsen während der Verladung zur Schlachtung

Stand 21.12.2017 *)
ALLGEMEIN
Ruhiger Umgang mit den Gänsen, um unnötige Unruhe/Panik in der Herde zu vermeiden:
Vermeidung abrupter, hastiger Bewegungen.
Keine dauerhaften oder plötzlichen lauten Geräusche.
Keine plötzliche Änderung der Lichtintensität.
Die Sachkunde der Fängerinnen bzw. der Fänger muss gegeben sein. Beim Einsatz externer Fängerkolonnen muss sichergestellt sein, dass die Kolonnenführerin/der Kolonnenführer qualifiziert, geschult und geprüft ist (vgl. RdErl. vom 27.9. 2022, Nds. MBl. S. 1538). Die Tierhalterin/der Tierhalter hat sicherzustellen, dass sämtliche Fängerinnen und Fänger in tierschutzrelevanten Kenntnissen und Fertigkeiten angewiesen und angeleitet worden sind. Das betrifft insbesondere die nachfolgenden Punkte:
Verhalten von Gänsen
Anatomie und Physiologie, soweit für den sorgsamen Umgang mit Gänsen von Bedeutung
Anzeichen von Gesundheitsstörungen oder Stress bei Gänsen
Tierschonendes Einfangen und Verladen von Gänsen
Selektion, Nottötung nicht transportfähiger Tiere
Die Unterweisung kann auch die Kolonnenführerin /der Kolonnenführer übernehmen und durch Unterschrift dokumentieren.
Die Tierhalterin oder der Tierhalter bzw. die für die Herde verantwortliche Person muss bei der Ausstallung und Verladung der Tiere anwesend sein.
Keine Anwendung von Gewalt oder Methoden, die die Tiere unnötig verängstigen oder ihnen unnötige Verletzungen oder Leiden zufügen (VO (EG) Nr. 1/2005 Art. 3 Buchst. e).
Es dürfen nur gesunde, transportfähige Tiere zum Transport verladen werden.
Den Tieren ist bis zum Ende der Verladung Tränkwasser bereitzustellen.
EINRICHTUNG DER VERLADEZONE
Größe: für max. 50 Gänse
Die Verladezone muss so gestaltet sein, dass keine Verletzungsgefahr für die zu verladenden Gänse besteht (z.B. durch Stützen von Trennwänden). Der Treibgang darf keine Nischen, Kanten, Hindernisse aufweisen.
TREIBEN
Ruhiges, gleichmäßiges Vortreiben zur Verladung in Gruppen von ca. 50 Gänsen bei möglichst geringer Beeinträchtigung der restlichen Herde, ggf. die Herde bei Verladebeginn durch Trennwände teilen.
Vermeidung unnötiger Treibwege für die Gänse (z.B. beim Treiben großer Tierzahlen, von denen nur ein Teil unverzüglich in die Verladezone gelangt).
Tiere mit Bewegungsstörungen werden nicht getrieben, sondern vor Ort in separate Transportbehältnisse gesetzt. Die Transportbehältnisse werden in diesem Falle an die Gänse herangetragen. Zum Einsetzen wird ein Arm um den Körper der Gans gelegt, um das Gewicht zu tragen und die Flügel in geschlossener Position zu halten, mit der anderen Hand wird der Hals umfasst, um die Gans am Zubeißen (Arbeitsschutz) zu hindern.
FANGEN, TRAGEN
Die Gänse sollen möglichst nahe an dem zu besetzenden Transportbehältnis gefangen werden, um die Tiere nur so kurz wie notwendig zu berühren.
Zum Fangen wird die Gans am Hals festgehalten, wobei darauf zu achten ist, dass die Luftröhre durch den Griff nicht eingeengt wird.
Gänse dürfen nicht an den Beinen oder an einem Flügel gefangen oder angehoben werden, um Verletzungen insbesondere der Ständer zu vermeiden.
Jede Gans wird einzeln gefangen und getragen .
Die Gans wird mit beiden Händen am Rumpf oder an der Basis beider Flügel angehoben. Zum Tragen wird ein Arm um den Körper gelegt, um das Gewicht zu tragen und die Flügel in geschlossener Position zu halten. Die andere Hand umfasst den oberen Hals, um die Gans am Zubeißen (Arbeitsschutz) zu hindern.
Es ist verboten, Tiere an Kopf, Ohren, Hörnern, Beinen, Schwanz oder Fell hoch zu zerren oder zu ziehen oder so zu behandeln, dass ihnen unnötige Schmerzen oder Leiden zugefügt werden (Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Anh. 1 Kap. III, Nr. 1.8 Buchstabe d).
Gänse dürfen nicht hängend mit dem Kopf nach unten getragen werden.
EINSETZEN IN DIE TRANSPORTBEHÄLTNISSE
Die gefangenen Gänse werden unverzüglich in den Transportbehälter gesetzt. Unnötiges Tragen oder Halten ist untersagt!
Die Öffnungen der Transportbehältnisse müssen groß genug sein, um die Gänse sicher und unbeschadet hinein setzen zu können.
Die Person, die nach dem Einsetzen der Gänse das Transportbehältnis verschließt und weitergibt, muss sicherstellen, dass in dem Transportbehältnis ausreichend Platz für die einzusetzenden Gänse ist. Ein Übereinandersetzen von Gänsen ist strikt zu vermeiden.
Die Transportbehältnisse müssen den Anforderungen der Anlage 1 der Tierschutztransportverordnung entsprechen.
Die Besatzdichte in den Transportbehältnissen muss den Anforderungen der Anlage 1 der Tierschutztransportverordnung entsprechen.
Die o.g. Person stellt sicher, dass beim Schließen der Transportbehältnisse keine Gans eingeklemmt wird.
Defekte Transportbehälter, durch die den Gänsen Verletzungen zugefügt werden könnten, dürfen nicht verwendet werden.
UMGANG MIT GEFÜLLTEN TRANSPORTBEHÄLTNISSEN
Befüllte Transportbehältnisse werden unverzüglich aus dem Bereich der Treib- und Verladezone entfernt, um unnötigen Stress der darin befindlichen Gänse zu vermeiden.
Der Umgang mit den Tieren in den Transportbehältnissen muss ruhig und sorgsam sein.
Werden Rollbänder eingesetzt, sollten die Kisten möglichst ohne große Neigung auf das Transportfahrzeug verbracht werden.
Eine bestmögliche Belüftung der Tiere ist durch geeignete Maßnahmen (z.B. Reihenfolge der Beladung, Aufstellen von Ventilatoren) zu gewährleisten.
*)
Redaktionell angepasst zur Veröffentlichung 2022.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 27. September 2022 (Nds. MBl. S. 1538)
Fußnoten
*) Redaktionell angepasst zur Veröffentlichung 2022.

Anlage 6 GflSKRdErl

Anlage als PDF
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 27. September 2022 (Nds. MBl. S. 1538)

Anlage 7 GflSKRdErl

Anlage als PDF
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 27. September 2022 (Nds. MBl. S. 1538)

Anlage 8 GflSKRdErl

__________________ Schulungsveranstalter
Bescheinigung
Frau/Herr .................................
geboren am: ................................
Geburtsort: .................................
wohnhaft in: ...............................................................................................
hat am ....................... die Schulung für
□ Legehennen (einschließlich Elterntiere und Junghennen)
□ Masthühner (einschließlich sog. "Bruderhähne")
□ Puten
□ Wassergeflügel
- Zutreffendes bitte ankreuzen -
zum Erwerb der Sachkunde für Personen, die nicht Tierhalterin oder Tierhalter sind, zum ordnungsgemäßen Umgang mit Geflügel in Intensivhaltungen besucht und am ........ im Rahmen einer theoretischen und praktischen Prüfung den tierschutzgerechten Umgang mit dem o. g. Geflügel nachgewiesen.
.............................................Ort, Datum ..................................................Unterschrift des Schulungsveranstalters
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 27. September 2022 (Nds. MBl. S. 1538)
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