Einstellung von Lehrkräften an allgemein bildenden Schulen Auswahlverfahren
DE - Landesrecht Niedersachsen

Einstellung von Lehrkräften an allgemein bildenden Schulen Auswahlverfahren

Einstellung von Lehrkräften an allgemein bildenden Schulen Auswahlverfahren

RdErl. d. MK v. 25.8.2017 - 15-84002
Vom 25. August 2017 (SVBl. S. 487)
Geändert durch Runderlass vom 14. Oktober 2022 (SVBl. S. 682)
- VORIS 22410 -
Bezug: RdErl. d. MK v. 12.5.2011 (SVBl. S. 186) - VORIS 22410 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Ausschreibung1
Bewerbung2
Auswahlverfahren3
Stellen-Bewerber-Liste4
Auswahlkommission5
Auswahlgespräche6
Auswahlentscheidung7
Bekanntgabe der Auswahlentscheidung8
Stellenbesetzung9
Schlussbestimmungen10

Abschnitt 1 LKAVfRdErl - Ausschreibung

Einstellungen von Lehrkräften an allgemein bildenden Schulen erfolgen auf Stellen, die das Land Niedersachsen bereitstellt.
Das Niedersächsische Kultusministerium gibt die Stellen für die einzelnen Lehrämter mit den benötigten Lehrbefähigungsfächern (Unterrichtsfach oder sonderpädagogische Fachrichtung) und ggf. zusätzlichen Anforderungen sowie die einzelnen Ausschreibungen bekannt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 10 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 14. Oktober 2022 (SVBl. S. 682)

Abschnitt 2 LKAVfRdErl - Bewerbung

Die Bewerbung erfolgt über ein Online-Verfahren mit anschließender Übersendung des Bewerbungsbogens und der Bewerbungsunterlagen durch die Bewerberinnen und Bewerber an die zuständigen Dienststellen. Der Ablauf der Bewerbungsverfahren wird gesondert durch Erlasse geregelt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 10 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 14. Oktober 2022 (SVBl. S. 682)

Abschnitt 3 LKAVfRdErl - Auswahlverfahren

Unter den geeigneten und bewerbungsfähigen Bewerberinnen und Bewerbern, die sich für eine Stelle beworben haben, ist die unter Berücksichtigung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nach § 9 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) am besten geeignete Bewerberin oder der am besten geeignete Bewerber auszuwählen.
Bei Stellen, für die die dienstrechtlichen Befugnisse für die Einstellung bei der Schule liegen, entscheidet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter über die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle.
Bei Stellen, bei denen die dienstrechtlichen Befugnisse für die Einstellung bei den RLSB liegen, entscheidet die Behördenleiterin oder der Behördenleiter oder eine von ihr oder ihm bestimmte Dezernentin oder bestimmter Dezernent des jeweiligen RLSB im Rahmen der Durchführung der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle, dass
die ausschließliche Durchführung des Auswahlverfahrens durch das RLSB erfolgt oder dass
das Auswahlverfahren durch das RLSB auf die Schulen übertragen wird. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann sich bei der Durchführung des Auswahlverfahrens beraten lassen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 10 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 14. Oktober 2022 (SVBl. S. 682)

Abschnitt 4 LKAVfRdErl - Stellen-Bewerber-Liste

Grundlage für die Durchführung des Auswahlverfahrens und einer rechtmäßigen Auswahlentscheidung ist die automatisiert erstellte Stellen-Bewerber-Liste, die kurzfristig nach Bewerbungsschluss den allgemein bildenden Schulen durch die RLSB vom Landesbetrieb IT. Niedersachsen zur Verfügung gestellt wird.
Für die Aufnahme der Bewerbung in die Stellen-Bewerber-Liste ist erforderlich, dass durch die Bewerberinnen und Bewerber die Anforderungen der Stelle erfüllt werden, d. h. dass
die Lehrbefähigungsfächer (Unterrichtsfach oder sonderpädagogische Fachrichtung) vollständig mit den bekannt gegebenen Fächern bzw. Fachrichtungen übereinstimmen und
der Nachweis über die ggf. zusätzlich als erforderlich festgelegte auswahlrelevante Anforderung erfolgt ist und
die Bewerbung für die Stelle fristgerecht erfolgt ist.
Die Reihenfolge der Bewerbungen auf der Stellen-Bewerber-Liste erfolgt entsprechend dem Grad der Übereinstimmung des Lehramtes, der Lehrbefähigungsfächer (Unterrichtsfach oder sonderpädagogische Fachrichtung) und der ggf. erforderlichen Zusatzqualifikationen mit den Anforderungen der bekannt gegebenen Stelle. Innerhalb dieser Gruppen erfolgt die Aufstellung einer Rangfolge nach Bewerbernote. Die Bewerbernote ergibt sich als im Verhältnis 1:3 gewichtetes Mittel von zwei Noten:
[1. Note +(3 x 2. Note)] / 4.
Die 1. Note ist die Abschlussgesamtnote des Studienganges, der zur Zulassung zum Vorbereitungsdienst geführt hat, die 2. Note ist die Note der Staatsprüfung im Vorbereitungsdienst.
Da bei der Auswahl der einzustellenden Lehrkräfte grundsätzlich Bewerberinnen und Bewerber, die über eine abgeschlossene Lehramtsausbildung verfügen, vorrangig zu berücksichtigen sind, werden die Bewerbungen ohne vorliegende Note der Staatsprüfung innerhalb der Gruppen jeweils am Ende genannt.
Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter stellt bei Vorlage der Stellen-Bewerber-Liste fest, welche Bewerbungen fristgerecht eingegangen sind. Bei vorliegenden, fristgerecht eingegangenen Bewerbungen, die nicht auf der Stellen-Bewerber-Liste enthalten sind, ist Rücksprache mit dem RLSB zu halten.
Es dürfen nur Bewerberinnen und Bewerber in das Auswahlverfahren einbezogen werden, deren Bewerbungen in die Stellen-Bewerber-Liste aufgenommen wurden.
Soweit schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen unter den Bewerberinnen und Bewerbern in der Stellen-Bewerber-Liste aufgenommen sind, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter hierüber umgehend die für die Schule zuständige Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie den Schulpersonalrat zu unterrichten ( § 81 Abs. 1 Satz 4 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen ). Der festgestellte Grad der Behinderung ist der Stellen-Bewerber-Liste zu entnehmen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 10 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 14. Oktober 2022 (SVBl. S. 682)

Abschnitt 5 LKAVfRdErl - Auswahlkommission

Zur Beratung kann die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Auswahlkommission einrichten.
Der Auswahlkommission sollte neben der Schulleiterin oder dem Schulleiter angehören:
a) von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmende Funktionsstelleninhaber oder Lehrkräfte, die die Fachkompetenz der Bewerberinnen und Bewerber in Bezug auf die ausgeschriebenen Fächer oder sonderpädagogischen Fachrichtungen beurteilen können,
b) ein Mitglied des Schulpersonalrats, auch wenn bereits ein nach Buchst. a) für die Auswahlkommission ernanntes Mitglied zugleich Mitglied des Schulpersonalrats ist,
c) die für die Schule zuständige Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, sofern sich Schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen beworben haben ( § 95 Abs. 2 (SGB) IX- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen ) und
d) die Gleichstellungsbeauftragte der Schule oder, wenn die Schule zulässigerweise keine Gleichstellungsbeauftragte bestellt hat, die bei dem RLSB für den Schulbereich bestellte Gleichstellungsbeauftragte ( §§ 20 , 19 Abs. 3 Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG) ).
In den Fällen, in denen die dienstrechtliche Befugnis für die Einstellung bei dem RLSB liegt, ist darüber hinaus auch einem Mitglied des Schulbezirkspersonalrats ( § 60 Abs. 3 Nr. 2 NPersVG ), der bei dem RLSB für den Schulbereich bestellten Gleichstellungsbeauftragten ( § 20 Abs. 4 Satz 3 NGG ) und der Bezirksvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen ( § 95 Abs. 2 Satz 4 SGB IX ) Gelegenheit zur Teilnahme an dem Gespräch zu geben.
"Werden Kommissionen (...) und gleichartige Gremien einschließlich Personalauswahlgremien mit Beschäftigten besetzt, so sollen diese je zur Hälfte Frauen und Männer sein." ( § 8 Abs. 1 NGG )
Auf das Mitwirkungsverbot gem. § 41 NSchG wird hingewiesen.
Die Beratungen der Auswahlkommission sind vertraulich.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 10 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 14. Oktober 2022 (SVBl. S. 682)

Abschnitt 6 LKAVfRdErl - Auswahlgespräche

Grundlage einer Auswahlentscheidung ist ein Auswahlgespräch. Bei der Einladung zu einem Auswahlgespräch ist zwingend die Rangfolge der Stellen-Bewerber-Liste zu berücksichtigen.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt zu den Auswahlgesprächen ein. In den Einladungen ist darauf hinzuweisen, dass Reisekosten grundsätzlich nicht erstattet werden.
Soweit die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Auswahlkommission gebildet hat, schlägt diese der Schulleiterin oder dem Schulleiter vor, welche Bewerberinnen und Bewerber eine Einladung zu einem Auswahlgespräch erhalten, und führt das Auswahlgespräch unter Leitung der Schulleiterin oder des Schulleiters. Eine Vorauswahl kann erst nach Sichtung aller vorliegenden Bewerbungen erfolgen.
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 NGG sollen bei der Besetzung von Stellen in Bereichen (d. h. Besoldungs- oder Entgeltgruppen), in denen ein Geschlecht unterrepräsentiert ist, mindestens zur Hälfte Personen dieses Geschlechts, die die in der Stellenausschreibung angegebenen Mindestvoraussetzungen erfüllen, in die engere Wahl einbezogen und zu einem Auswahlgespräch eingeladen werden.
Schwerbehinderte Bewerberinnen oder Bewerber oder ihnen gleichgestellte Menschen sind grundsätzlich einzuladen; eine Einladung ist unter Beteiligung der für die Schule zuständigen Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen ( § 95 Abs. 2 SGB IX ) lediglich entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt ( § 82 Satz 2 und 3 SGB IX ). Eine schlechtere Bewerbernote begründet noch keine Nichteignung.
Die Auswahlgespräche haben das Ziel, einen persönlichen Eindruck von den Bewerberinnen und Bewerbern zu gewinnen und festzustellen, ob sie aufgrund der für die Besetzung der Stelle vorgegebenen Auswahlkriterien und des festgelegten Anforderungsprofils für die Schule geeignet sind. Zur Wahrung der Chancengleichheit legt die Schulleiterin oder der Schulleiter vor den Auswahlgesprächen Ablauf und Themen fest.
Unzulässig sind Fragen nach der Familienplanung (z. B. Bestehen einer Schwangerschaft) und der Betreuung von Kindern neben der Berufstätigkeit ( § 12 Abs. 2 NGG ). Auch zum künftigen Beschäftigungsumfang dürfen im Rahmen des Auswahlgesprächs keine Fragen gestellt werden, da eine Reduzierung der Arbeitszeit aus familiären Gründen gemäß § 62 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) möglich ist. Unzulässig sind ebenso Fragen nach Partei- und Gewerkschaftszugehörigkeit sowie nach der Religionszugehörigkeit, es sei denn, die zu besetzende Stelle ist konfessionsbezogen ausgeschrieben.
Bei einer im Auslandsschuldienst befindlichen Lehrkraft kann ein Auswahlgespräch auch mittels Internetübertragung durchgeführt werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass sämtliche erforderliche Gremien (Auswahlkommission, zuständige Interessenvertretungen nach dem Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz (NPersVG) , dem SGB IX sowie dem NGG ) am Auswahlgespräch beteiligt sind. Dieses Gespräch muss aufgrund der technischen Anforderungen nicht zwingend in den Räumen der Schule stattfinden. Vertraulichkeit muss jedoch gewährleistet sein. Derartige Gesprächssituationen sollten auf einen sehr engen Bewerberkreis beschränkt sein, denen eine Anreise zum persönlichen Gespräch nicht zuzumuten ist (z. B. nichteuropäisches Ausland). Gleiches gilt für Bewerberinnen und Bewerber, deren Reiseunfähigkeit ärztlich bestätigt wurde.
Über den Verlauf jedes Gesprächs ist ein Protokoll zu führen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 10 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 14. Oktober 2022 (SVBl. S. 682)

Abschnitt 7 LKAVfRdErl - Auswahlentscheidung

Bei der Auswahlentscheidung sind neben dem Nachweis der Lehrbefähigungen weitere Eignungskriterien der Bewerberinnen und Bewerber auch im Hinblick auf die Bedingungen an der Schule, an der die Stelle zu besetzen ist, zu berücksichtigen.
Die personenbezogene Eignung der Bewerberinnen und Bewerber und die fachliche Leistung und Befähigung für die Erteilung von Unterricht werden durch die Prüfungszeugnisse als Nachweis erbracht. Insofern stellt die Bewerbernote das wesentliche Auswahlkriterium dar.
Zu den auf die Person bezogenen Eignungskriterien gehören neben der Bewerbernote u. a.:
Übereinstimmung des Lehramts und der Lehrbefähigungsfächer (Unterrichtsfach oder sonderpädagogische Fachrichtung, ggf. auch der geforderten erwünschten oder erforderlichen Zusatzqualifikationen) mit den bekannt gegebenen Anforderungen der Stelle,
Unterrichtstätigkeit von mindestens einem halben Jahr und die dabei erbrachten Leistungen,
abgeschlossene zusätzliche Studiengänge sowie
abgeschlossene andere Berufsausbildungen, mindestens zweijährige berufliche Erfahrungen oder sonstige Tätigkeiten, die für die Arbeit in der Schule förderlich sind.
Bezogen auf die besondere Situation der Schule können u. a. folgende Einstellungskriterien maßgeblich sein:
Fortführung von an dieser Schule bereits erteiltem Unterricht,
Stärkung der Kontinuität der Arbeit der Schule sowie
Erfüllung besonderer Aufgaben in der Schule außerhalb des Fachunterrichts; auf § 13 Abs. 3 NGG wird hingewiesen.
Über die Gewichtung der verschiedenen Einstellungskriterien ist nach sorgfältiger Prüfung der besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Stelle zu entscheiden. Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen sind bei gleicher Eignung bevorzugt einzustellen, soweit nicht in der Person der anderen Bewerberinnen oder Bewerber liegende Gründe von größerem rechtlichen Gewicht entgegenstehen (vgl. Nr. 3 der Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst, Beschl. d. LReg v. 15.3.2016, Nds. MBl. S. 394).
Die im Gleichstellungsplan zum Abbau von Unterrepräsentanz festgelegten Zielvorgaben in Prozent bezogen auf den Anteil des unterrepräsentierten Geschlechts in den jeweiligen Bereichen müssen bei der Einstellung beachtet werden ( § 16 Abs. 1 NGG ). Ist die o. g. Zielvorgabe erreicht und besteht in einem Bereich der Schule gleichwohl noch eine Unterrepräsentanz eines Geschlechts (Frauen- oder Männeranteil in einer Besoldungs- oder Entgeltgruppe unter 45 Prozent, § 3 Abs. 3 und 4 NGG ), gilt § 13 Abs. 5 NGG .
Die Auswahlentscheidung ist schriftlich zu dokumentieren.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter holt zu ihrer bzw. seiner Einstellungsentscheidung
die Zustimmung des Schulpersonalrates gem. § 65 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 65 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 NPersVG ein und beteiligt die für die Schule zuständige Gleichstellungsbeauftragte ( § 20 ggf. i. V. m. § 19 Abs. 3 NGG ) sowie die für die Schule zuständige Vertrauensperson der Schwerbehinderten, sofern sich Schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen beworben haben ( § 95 Abs. 2 SGB IX ).
In den Fällen, in denen die dienstrechtlichen Befugnisse für die Einstellung bei dem RLSB liegen und der Schule die Durchführung des Auswahlverfahrens übertragen wurde, übermittelt die Schule den Auswahlvorschlag mit der Stellen-Bewerber-Liste, den Unterlagen der Bewerberinnen und Bewerber, den Niederschriften und den Stellungnahmen der beteiligten Interessenvertretungen zur Entscheidung über die Stellenbesetzung an das RLSB. Das RLSB beteiligt die Interessenvertretungen der Bezirksebene entsprechend den gesetzlichen Vorgaben an ihrer Auswahlentscheidung.
Auch bei Stellen, für die die dienstrechtlichen Befugnisse für die Einstellung bei der Schule liegen, übersendet die Schule zur Prüfung einer rechtmäßigen Durchführung des Auswahlverfahrens die Auswahlentscheidung und die Stellungnahmen der beteiligten Interessenvertretungen an das RLSB. Hat das RLSB Bedenken an der Auswahlentscheidung, so teilt sie diese der Schule zur Überprüfung der Entscheidung mit.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 10 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 14. Oktober 2022 (SVBl. S. 682)

Abschnitt 8 LKAVfRdErl - Bekanntgabe der Auswahlentscheidung

Die ausgewählte Bewerberin oder der ausgewählte Bewerber ist unverzüglich von der Auswahlentscheidung in Kenntnis zu setzen. Das Stellenangebot ist unter dem Vorbehalt der nochmaligen Überprüfung der Bewerbungsfähigkeit auf die ausgeschriebene Stelle und der noch ausstehenden oder andauernden interessenvertretungsrechtlichen Beteiligungen zu unterbreiten. Der ausgewählten Bewerberin oder dem ausgewählten Bewerber ist ein angemessener Zeitraum zur Entscheidung über die Annahme der angebotenen Stelle einzuräumen. Eine schriftliche Annahme der angebotenen Stelle (per Brief, Fax oder E-Mail) ist anzufordern. Erst nach Annahme des Angebots durch die Bewerberin oder den Bewerber ist die Stelle im automatisierten Verfahren als "besetzt" zu kennzeichnen.
Von den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern, die in die engere Auswahl gekommen sind, wird eine Rangliste der ebenfalls geeigneten Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Über das Ergebnis des Auswahlverfahrens (Rangplatz) kann informiert werden.
Die Bewerbungsunterlagen der nicht ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber verbleiben bei der Schule und sind nach endgültiger Besetzung der Stelle zu vernichten.
Das RLSB überprüft im Rahmen seiner fachaufsichtlichen Zuständigkeit die Auswahlverfahren und die Auswahlentscheidungen der Schulen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 10 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 14. Oktober 2022 (SVBl. S. 682)

Abschnitt 9 LKAVfRdErl - Stellenbesetzung

Das RLSB übernimmt nach Annahme des Stellenangebots durch die ausgewählte Lehrkraft die Stellenbesetzung in das ADV-Verfahren und kennzeichnet die Besetzung der Stelle.
Nach Annahme eines Stellenangebots kann eine ausgewählte Lehrkraft zum gleichen Einstellungstermin eines Einstellungsverfahrens an allgemein bildenden Schulen nicht mehr für andere Einstellungen ausgewählt werden. Wird die ausgewählte Lehrkraft nicht für eine Einstellung vorgesehen (Absage, fehlerhafte Auswahl) muss unter Berücksichtigung der genannten Rangliste und der für die Besetzung der Stelle festgelegten Auswahlkriterien dort erneut entschieden werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 10 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 14. Oktober 2022 (SVBl. S. 682)

Abschnitt 10 LKAVfRdErl - Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 25.8.2017 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 24.8.2017 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 10 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 14. Oktober 2022 (SVBl. S. 682)
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