Überlassung landeseigener Flächen für die Errichtung und den Betrieb von Mobilfunkfeststationen
DE - Landesrecht Niedersachsen

Überlassung landeseigener Flächen für die Errichtung und den Betrieb von Mobilfunkfeststationen

Überlassung landeseigener Flächen für die Errichtung und den Betrieb von Mobilfunkfeststationen

RdErl. d. MF v. 16. 11. 2020
Vom 16. November 2020 (Nds. MBl. S. 1599)
- 27019/03-0001 -
- VORIS 64100 -
- Im Einvernehmen mit dem MW -
Bezug: RdErl. v. 11. 7. 1996 (Nds. MBl. S. 1868), zuletzt geändert durch RdErl. v. 6. 2. 2020 (Nds. MBl. S. 290) - VORIS 64100 -

Abschnitt 1 MFFSErrRdErl

Das Land verfügt bei seinen Dienststellen landesweit über eigene Flächen im Freien und auf Gebäuden, die für den Ausbau der digitalen Infrastruktur geeignet sein können. Um den Ausbau der Funknetzinfrastruktur und insbesondere die Entwicklung der Mobilfunkgeneration 5G zu unterstützen, können solche Flächen grundsätzlich für die Errichtung und den Betrieb von Mobilfunkfeststationen durch bundesweit tätige Mobilfunknetzbetreiber und seine konzernabhängigen Unternehmen oder durch unabhängige Betreiber passiver Mobilfunkinfrastruktur nutzbar gemacht werden. Hierfür gelten die nachstehenden Grundsätze.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 4 des RdErl. vom 16. November 2020 (Nds. MBl. S. 1599)

Abschnitt 2 MFFSErrRdErl

Es handelt sich um eine Drittüberlassung nach VV Nr. 3.6 zu § 64 LHO (Bezugserlass). Der Nutzer entscheidet entsprechend der jeweiligen Umstände seiner Dienststelle darüber, ob und welche landeseigenen Flächen auf Gebäuden oder im Freien für diese Zwecke zur Verfügung gestellt werden können. Die Einwilligung der Fondsverwaltung für eine solche Drittüberlassung gilt unter folgenden Maßgaben als erteilt:
2.1 Das örtlich zuständige Staatliche Baumanagement hat bei Mobilfunkfeststationen auf Gebäuden unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Gebäudezustands und des künftigen sonstigen Bedarfs des Nutzers vorab zu prüfen und festzustellen, ob und unter welchen grundlegenden Maßgaben eine Errichtung der Anlage baufachlich möglich ist.
2.2 Die Drittüberlassung ist als Mietvertrag nach dem vorgegebenen Muster (Anlage) zu vereinbaren und darf einen durch das Land ordentlich nicht kündbaren Zeitraum von 15 Jahren nicht überschreiten. Bei Errichtung eines Antennentragturms gilt ein solcher Zeitraum von 20 Jahren.
2.3 Gemäß § 63 Abs. 6 i. V. m. Abs. 4 LHO ist folgendes jährliches Nutzungsentgelt bei neu abzuschließenden Verträgen zu vereinbaren:
a)Standorte auf und an Gebäuden
-Kommunen mit mehr als 500 000 Einwohnerinnen und Einwohnern5 963,00 EUR,
-Kommunen mit mehr als 100 000 bis zu 500 000 Einwohnerinnen und Einwohnern5 149,00 EUR,
-Kommunen mit mehr als 50 000 bis zu 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner4 820,00 EUR,
-Kommunen mit mehr als 7 000 bis zu 50 000 Einwohnerinnen und Einwohner4 365,00 EUR,
-Kommunen mit bis zu 7 000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie Außenbereich3 665,00 EUR;
b)Standorte im Freien2 778,00 EUR.
Die genannten Nutzungsentgelte für neu abzuschließende Verträge sind entsprechend anzupassen, wenn sich der vom statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherpreisindex ("Basisjahr 2015 = 100") gegenüber dem für den Monat Mai 2020 veröffentlichten Index um mehr als 5 % verändert hat.
Die Einnahmen des Nutzers aus dem Nutzungsentgelt werden entgegen VV Nr. 3.6.3 zu § 64 LHO nicht zu seinen Lasten angerechnet.
Die weiteren Bestimmungen der VV Nr. 3.6 zu § 64 LHO bleiben unberührt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 4 des RdErl. vom 16. November 2020 (Nds. MBl. S. 1599)

Abschnitt 3 MFFSErrRdErl

Die nach diesen Grundsätzen überlassenen Flächen werden im Interesse einer landesweiten Gesamtschau in der Datenbank LINFOS als Objekttyp "Mobilfunksendestation" erfasst. Zur Sicherstellung einer entsprechenden Datenqualität ist ein regelmäßiger zeitnaher Datentransfer gegenüber der Fondsverwaltung des Landesliegenschaftsfonds Niedersachsen (Hinweis auf VV Nr. 1.3 zu § 64 LHO ) sicherzustellen. Hierfür ist unmittelbar nach Vertragsschluss eine Ausfertigung des vollständigen Mietvertrages vom Nutzer zu übersenden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 4 des RdErl. vom 16. November 2020 (Nds. MBl. S. 1599)

Abschnitt 4 MFFSErrRdErl

Dieser RdErl. tritt am 1. 1. 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2026 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 4 des RdErl. vom 16. November 2020 (Nds. MBl. S. 1599)
An die Dienststellen der Landesverwaltung

Anlage MFFSErrRdErl - Mietvertrag über Flächen für Mobilfunkfeststationen

Das Land Niedersachsen, vertreten durch das/die _________ (Dienststelle, Ortsbezeichnung, Straße, Ort ) , vertreten durch _________ (ggf. Amtsbezeichnung, Name)
- im Folgenden: Vermieter -
schließt aufgrund des Runderlasses des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 16. 11. 2020 - 27019/03-0001 - (Überlassung landeseigener Flächen für die Errichtung und den Betrieb von Mobilfunkfeststationen) mit
der _________ ( Firma , Straße , Ort, Geschäftssitz) , vertreten durch seine(n) vertretungsberechtigte(n) Gesellschafter(in) _________
( Name , Straße , Ort)
- im Folgenden: Mietpartei -
- gemeinsam im Folgenden: Vertragsparteien -
folgenden Vertrag:
§ 1 Begriffsbestimmungen
Für diesen Vertrag einigen sich die Vertragsparteien auf folgende Begriffsbestimmungen:
1.
Mobilfunknetz ist ein Telekommunikationsnetz, bei dem u. a. die Verbindung ortsungebundener Endgeräte untereinander und mit dem Festnetz über ortsgebundene Funkfeststationen erfolgt.
2.
Funkfeststation ist der Sammelbegriff für alle Einrichtungen zum Senden und zum Empfang von Funksignalen an einem Standort. Über sie wird der unmittelbare Kontakt zu einer Vielzahl von anderen nicht beweglichen Funkstationen und zu mobilen Endgeräten hergestellt. Die Funkfeststation umfasst die erforderliche technische Ausrüstung, um diese Signale direkt über Kabel oder indirekt über Richtfunk an andere Fernmeldeeinrichtungen zu übertragen. Eine Funkfeststation besteht insbesondere aus den Versorgungseinheiten, der Antennenanlage, den Antennenträgern, den Verbindungseinrichtungen und den Anschlüssen an das öffentliche Versorgungsnetz, den Blitzschutzeinrichtungen, den Technik- oder Stellflächen, der Steigvorrichtung, dem Begehungsschutz.
3.
Die Versorgungseinheit besteht aus der Sende- und Empfangseinrichtung, der Stromversorgung (bestehend aus dem Anschluss an das Stromnetz, den Notstrombatterien und ggf. dem Notstromaggregat), der Klimatisierungsanlage und dem Übergabepunkt für die Einspeisung der Antenne.
4.
Die Antennenanlage besteht aus einer Konfiguration von Antennen. Es werden standortbezogen Flächen-, Stab-, Parabol- und Richtfunkantennen installiert.
5.
Die auf Gebäuden errichteten Antennenträger bzw. der auf einer Freifläche errichteter Mast (Antennentragturm) bestehen aus einer Konstruktion zur Aufnahme der Antennen und abgesetzter Technikeinheiten. Das Fundament eines Antennentragturms wird unter Berücksichtigung der bautechnischen Anforderungen entsprechend den auf dem Standort vorgefundenen Bodenverhältnissen dimensioniert. Der Antennentragturm einschließlich Plattformen wird entsprechend den funktechnischen und statischen Anforderungen konstruiert und bei Bedarf ertüchtigt oder ausgetauscht. Er ist gegen unbefugtes Besteigen gesichert. An oder auf dem Antennentragturm werden bei Bedarf Plattformen, Antennenträger und Halterungen (z. B. Schellen, Ausleger oder Antennentragrohre) zur Aufnahme der Antennenanlage befestigt.
6.
Als Verbindungseinrichtungen werden die Kabelverbindungen von den Antennen zur Versorgungseinheit sowie die Verbindungen von den Versorgungseinheiten an das Versorgungsnetz über Kabel und über Richtfunk bezeichnet.
7.
Der Anschluss an das Versorgungsnetz ist die Gesamtheit aller Leitungen (insbesondere Strom- und Nachrichtenleitungen) und Parabolantennen, die erforderlich sind, um die Funkfeststation an das öffentliche Strom- und Telekommunikationsnetz anzuschließen.
8.
Die Zuwegung ist die Verbindung zwischen dem öffentlichen Straßennetz und der Liegenschaft auf der sich die Funkstation befindet. Die Zuwegung muss so angelegt und befestigt sein, dass die Versorgung der Funkfeststation, insbesondere notfalls der Austausch der Notstrombatterien, mit Hilfe von Lastkraftfahrzeugen (im Rahmen der rechtlichen und praktischen Möglichkeiten) durchführbar ist.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Der Vermieter ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung_________ , Flur_________ , Flurstück _________ in _________ (Ort, Straße, Hausnummer) (im Folgenden: Grundstück). Das Grundstück ist bebaut mit _________ (im Folgenden: Bebauung).
(2) Der Vermieter überlässt der Mietpartei _____________ (möglichst genaue Beschreibung der vertragsgegenständlichen Dachfläche und des Technikraums, z. B. "eine Teilfläche der Dachfläche mit einer Größe von ca. __ m²", "einen Technikraum von ca. __ m²", ggf. "einen Teilbereich der Außenfassade zur Anbringung einer Steigvorrichtung etc. der in Absatz 1 genannten Liegenschaft") (im Folgenden: Vertragsgegenstand).
(3) Die genaue Lage des überlassenen Vertragsgegenstandes ergibt sich aus der Kennzeichnung in der beigefügten vermassten Lageskizze, die Vertragsbestandteil ist (Anlage 1) *) . Soweit diese bei Vertragsabschluss noch nicht vorliegt, wird diese mit einem Nachtragsvertrag
Vertragsbestandteil.
(4) Der Zustand des Vertragsgegenstandes zum Zeitpunkt der Überlassung ist der Mietpartei aufgrund vorangegangener Besichtigung bekannt und wird von ihr als vertragsgemäß anerkannt, sofern im Übergabe-/Übernahmeprotokoll nichts Gegenteiliges vermerkt ist. Der Zustand ist dem als Anlage 2 *) beigefügten Übergabe-/Übernahmeprotokoll zu entnehmen, welches ggf. auch erst per Nachtrag diesem Vertrag als Anlage beigefügt wird.
(5) Der Vertragsgegenstand wird für die Errichtung und den Betrieb einer Funkfeststation in dem gemäß § 3 vereinbarten Nutzungsumfang überlassen. Die Funkfeststation wird einem Netzbetreiber als Teil seines Mobilfunknetzes zur Nutzung überlassen, ist Teil des Mobilfunknetzes der Mietpartei oder eines mit der Mietpartei im Sinne der §§ 15 ff. des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmens. Die Funkfeststation wird von der Mietpartei auf ihre Kosten gemäß Anlage 1 errichtet und betrieben. Die Mietpartei verpflichtet sich, sich mit den Netzbetreibern,
die auf der Liegenschaft bereits Funkfeststationen errichtet haben (im Folgenden:
Mitnutzer), abzustimmen.
(6) Der Vermieter übernimmt keine Gewähr dafür, dass der Vertragsgegenstand für die vorgesehene Nutzung geeignet ist. Dies gilt auch für die Zulässigkeit der Nutzung. Darüber hinaus gibt der Vermieter auch keine Zusicherung im Hinblick auf den baulichen Zustand des Vertragsgegenstandes sowie der gesamten Liegenschaft.
(7) Die Mietpartei gewährleistet, dass die Funkfeststation den Bestimmungen des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes (EMVG) entspricht. Elektrische und elektronische Geräte, die den vorgenannten Bestimmungen ebenfalls entsprechen, werden nicht durch den Betrieb der Funkfeststation gestört.
(8) Sollte sich gleichwohl herausstellen, dass eine Störung derartiger Geräte des Vermieters oder anderer Nutzer durch den Betrieb der Funkfeststation verursacht wird, verpflichtet sich die Mietpartei, die Störung auf eigene Kosten und innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Sollte dies nicht gelingen, sind beide Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages zum Monatsende berechtigt. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(9) Die Mietpartei gewährleistet, dass durch den Betrieb der Funkfeststation eine Gesundheitsgefährdung für Personen nach dem heutigen Stand von Forschung und Technik ausgeschlossen ist, soweit sich die Personen außerhalb des kontrollierbaren Bereichs befinden. Der kontrollierbare Bereich ergibt sich aus der Beschilderung, die von der Mietpartei auf Grundlage der jeweils aktuellen Standortbescheinigung vorzunehmen ist. Sollte es sich wider Erwarten nach neuen Erkenntnissen, die als gesicherter Stand der Technik gelten, ergeben, dass durch die installierten Antennen eine Gesundheitsgefährdung für Personen besteht, wird die Mietpartei alle erforderlichen Schritte ergreifen, um eine Gefährdung auszuschließen. Gelingt ihr dies nicht, sind beide Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung zum Monatsende berechtigt. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 3 Nutzungsumfang
(1) Die Mietpartei wird alle zu seiner Funkfeststation gehörenden Anlagenteile fachgerecht aufbauen. Im Wesentlichen sind dies
bis zu _Antennenträger mit einer jeweiligen Höhe bis zu _ m,
Antennenanlagen,
Versorgungseinheit,
Verbindungseinrichtung,
Blitzschutzeinrichtungen,
Steigvorrichtung zur Dachfläche - Begehungsschutz;
bei Errichtung eines Antennentragturms zusätzlich
Mast mit einer Höhe bis zu _m,
Stromanschlusskasten,
Zuwegung und Stellflächen.
(2) Die Lage der Funkfeststation im Einzelnen ist der Lageskizze (Anlage 1) zu entnehmen. Vor der ersten Inbetriebnahme der Anlage ist die Standortbescheinigung vorzulegen. Die erste Standortbescheinigung wird mit einem die Schriftform wahrenden Nachtragsvertrag zum Vertrag genommen. Auf Verlangen des Vermieters wird die jeweils aktuelle Standortbescheinigung unverzüglich zur Verfügung gestellt. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass zukünftige Standortbescheinigungen nicht mehr als Anlage zum Vertrag genommen werden.
(3) Die Mietpartei ist berechtigt die Funkfeststation zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten, zu verändern, an den neuesten Stand der Technik bzw. öffentlich-rechtlichen Vorschriften anzupassen und auszutauschen. Wird der vertraglich festgelegte Nutzungsumfang überschritten, ist die Veränderung nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Der Vermieter kann seine Zustimmung von einer Mietanpassung abhängig machen. § 6 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(4) Die Mietpartei kann den Vertragsgegenstand sowie das Grundstück grundsätzlich jederzeit ungehindert betreten, soweit es der Betrieb der Dienststelle des Vermieters zulässt. Einzelheiten werden zwischen den Vertragsparteien abgestimmt.
(5) Wartungsarbeiten teilt die Mietpartei dem Vermieter möglichst frühzeitig mit. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Ausführung der Wartungsarbeiten stimmen sich der Vermieter und die Mietpartei frühzeitig ab. Bei Gefahr im Verzug (z. B. technischen Störungen an der Anlage) ist die Mietpartei jederzeit berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Sie wird den Vermieter anschließend unverzüglich informieren.
(6) Bäume und Sträucher auf der vertragsgegenständlichen Liegenschaft dürfen die Funkfeststation nicht gefährden. Das Entfernen oder Kurzhalten sowie das Ausästen der die Funkfeststation gefährdenden Bäume und Sträucher ist nach vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig. Die anfallenden Kosten trägt die Mietpartei. Die Bestimmungen örtlicher Baumschutzsatzungen und ähnlicher Vorschriften sind zu beachten.
§ 4 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Das Vertragsverhältnis beginnt am__.__. 20JJ und läuft auf unbestimmte Zeit.
(2) Beide Vertragsparteien können diesen Vertrag mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines jeden Monats ordentlich kündigen. Die ordentliche Kündigung ist für den Vermieter erstmals mit Wirkung zum 31. 12. 20JJ möglich. Die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Der Vermieter hat das Recht, nach vorheriger Mahnung, zur fristlosen außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere wenn
1.
der Hausfrieden durch schuldhaftes Verhalten der Mietpartei nachhaltig gestört wird,
2.
die Mietpartei mit der Bezahlung des Nutzungsentgelts gemäß § 5 oder der sonstigen von ihr zu tragenden Kosten länger als zwei Monate in Verzug ist,
3.
die Mietpartei einen vertragswidrigen Gebrauch des Vertragsgegenstandes fortsetzt,
4.
die Mietpartei seine Pflichten aus diesem Vertrag schuldhaft nicht unerheblich verletzt,
insbesondere die Standortbescheinigung trotz schriftlicher Aufforderung hierzu nicht
nachweist,
5.
die Mietpartei seiner Verpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 nicht nachkommt,
6.
die Mietpartei den Vertragsgegenstand oder die Rechte aus diesem Vertrag ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Dritten überlässt,
7.
der Vermieter rechtskräftig zur Beseitigung der Funkfeststation verurteilt wird. § 7 Abs. 8 gilt entsprechend,
8.
die Mietpartei eine nicht genehmigte Umbaumaßnahme durchführt.
(4) Der Vermieter hat zudem das Recht, zur fristlosen außerordentlichen Kündigung, wenn von dem Vertragsgegenstand bzw. dem Gebäude, auf dem die Funkfeststation errichtet ist, eine Gefahr ausgeht, z. B. aufgrund des Bauzustandes, oder Baumaßnahmen in größerem Umfang für den Vertragsgegenstand erforderlich sind, z. B. die Sanierung des Daches oder Teilen davon, die die Fortführung des Vertrages für den Vermieter insbesondere wirtschaftlich unzumutbar machen. Eine Kündigung kann jedoch nur ausgeübt werden, soweit nicht nach § 11 eine anderweitige Lösung gefunden werden kann.
(5) Die Mietpartei kann das Mietverhältnis außerordentlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündigen, wenn aus Gründen, die die Mietpartei nicht zu vertreten hat,
1.
die Bundesnetzagentur oder eine sonstige Behörde eine für den Betrieb der Funkfeststation auf der gemieteten Fläche erforderliche Genehmigung bestandskräftig versagt,
2.
für den Betrieb des Mobilfunknetzes erforderliche öffentlich-rechtliche Lizenzen oder Funkfrequenznutzungsrechte bestandskräftig widerrufen werden bzw. zurückgegeben werden müssen,
3.
für den Betrieb des Mobilfunknetzes erforderliche öffentlich-rechtliche Lizenzen nicht über den in Absatz 1 oder 2 genannten Zeitpunkt hinaus verlängert werden oder
4.
der Mietpartei durch eine in § 11 Abs. 1 Satz 1 genannte Baumaßnahme des Vermieters das Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(6) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
(7) Für den Fall der Zerstörung der Bebauung/von Teilen der Bebauung der Liegenschaft ist der Vermieter nicht mehr zum Aufbau/zur Wiederherstellung der Bebauung/von Teilen der Bebauung verpflichtet. Das Vertragsverhältnis endet in diesen Fällen mit der Zerstörung der Bebauung/von Teilen der Bebauung automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf soweit dadurch die Fortführung des Vertrages einem Vertragspartner unmöglich oder unzumutbar wird.
(8) Einer stillschweigenden Verlängerung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Vertragslaufzeit wird nach § 545 BGB widersprochen.
§ 5 Nutzungsentgelt, Verzug und Aufrechnung, Entgeltanpassung
(1) Das Nutzungsentgelt beträgt _______ EUR/Jahr.
(2) Es ist ab dem __.__. 20JJ (Datum des Vertragsbeginns) jährlich im Voraus zu entrichten. Die erste (anteilige) Entgeltzahlung für den Zeitraum vom __.__. 20JJ bis zum 31. 12. 20JJ in Höhe von _______ EUR ist bei Vertragsabschluss fällig. Danach wird das Entgelt jährlich im Voraus bis zum dritten Werktag des Monats Januar fällig.
(3) Die Vertragsparteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen gegenwärtig nicht umsatzsteuerbar sind, da der Vermieter als juristische Person des öffentlichen Rechts diesbezüglich nicht als Unternehmer im Sinne des UStG handelt. Weiterhin gehen die Vertragsparteien davon aus, dass der Vermieter in die Regelungen des § 2b UStG fällt. Sollte der Vermieter als umsatzsteuerlicher Unternehmer handeln, kommt für diese Umsätze die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG zur Anwendung. Das jeweils zu zahlende Entgelt erhöht sich um die gesetzliche Umsatzsteuer, wenn die Finanzverwaltung die Umsatzsteuerpflicht der Leistungen annimmt. Gleiches gilt, wenn sich die Umsatzbesteuerung für den Vermieter aufgrund der Gesetzeslage ändert. Die Vertragsparteien werden dies in einem Nachtrag festhalten.
(4) Das Entgelt wird durch Selbstzahlung bis spätestens zum dritten Werktag des Fälligkeitsmonats auf das folgende Konto des Vermieters entrichtet:
Kreditinstitut: ____________________________
BIC/IBAN: _______________________________
Verwendungszweck: ______________________.
(5) Die Energiekosten werden von der Mietpartei getragen und unmittelbar mit dem jeweiligen Versorgungsunternehmen abgerechnet. Erforderliche Zähl- und Messeinrichtungen hat die Mietpartei selbst und auf eigene Kosten zu installieren. Erfolgt die Stromversorgung des Grundstücks über eine Trafostation, die sich im Eigentum des Vermieters befindet, so hat die Mietpartei den Zwischenzähler auf eigene Kosten zu installieren und dem Vermieter die Stromkosten gemäß dem Zwischenzähler einschl. der Grundkosten/anteiliger Grundkosten der Trafostation jährlich innerhalb von vier Wochen nach Anforderung durch den Vermieter zu erstatten.
(6) Bei Zahlungsverzug sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu entrichten. Außerdem hat der Vermieter einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,- EUR nach Maßgabe des § 288 Abs. 5 BGB . Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(7) Befindet sich die Mietpartei mit der Zahlung des Entgelts in Verzug, so werden die Zahlungen zunächst auf die Kosten etwaiger Rechtsverfolgung einschließlich Mahnkosten, anschließend auf die Verzugszinsen, Entgeltrückstände und sodann auf das laufende Entgelt angerechnet, sofern die Mietpartei nicht ausdrücklich eine andere Zahlungsbestimmung vornimmt.
(8) Die Mietpartei ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen gegenüber Entgeltforderungen nur im Fall unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen berechtigt. In jedem Fall hat die Mietpartei die Erklärung der Aufrechnung einen Monat vor Fälligkeit des Entgelts schriftlich anzukündigen.
(9) Ändert sich der vom statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherpreisindex ("Basisjahr 2015 = 100") gegenüber dem für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlichten Index um mehr als 5 %, so kann jede Vertragspartei eine Anpassung des Nutzungsentgeltes verlangen, frühestens jedoch drei Jahre nach Vertragsbeginn bzw. nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der letzten Änderung. Maßstab für das neue Nutzungsentgelt soll die Indexänderung sein, soweit dies der Billigkeit entspricht. Die Änderung des Nutzungsentgeltes wird zu Beginn des auf das Änderungsverlangen folgenden übernächsten Monats wirksam.
§ 6 Aufbau, behördliche Genehmigungen
(1) Alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen hat die Mietpartei selbst rechtzeitig einzuholen und dem Vermieter gegenüber vor Baubeginn sowie bei späteren Veränderungen der Anlage nachzuweisen. Der Vermieter wird die Mietpartei ggf. bevollmächtigen, die erforderlichen Auskünfte von Behörden und sonstigen Stellen einzuholen, das Grundbuch einzusehen und ggf. Auszüge einzuholen, erforderliche Genehmigungen zu beantragen und die dafür erforderlichen Unterlagen bei den zuständigen Behörden zu vervielfältigen. Anfallende Kosten, Gebühren oder Auslagen trägt die Mietpartei. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Erteilung erforderlicher Genehmigungen. Der Vermieter wird, soweit erforderlich, gegenüber Dritten und insbesondere Behörden und öffentlichen Stellen sein Einverständnis zu den erforderlichen Baumaßnahmen erklären. Den Belangen des Denkmalschutzes hat die Mietpartei Rechnung zu tragen.
(2) Während der Aufbauphase kann die Mietpartei ihre Fahrzeuge und/oder Maschinen im Rahmen der rechtlichen und praktischen Möglichkeiten auf dem Grundstück des Vermieters nach deren Weisungen bzw. in Absprache mit den übrigen Mietern/Nutzern/Mitnutzern vorübergehend aufstellen. Sofern keine ausreichende Zuwegung vorhanden ist, ergreift die Mietpartei im Einvernehmen mit dem Vermieter die erforderlichen Maßnahmen zum Herstellen der Befahrbarkeit für Zwecke der Mietpartei. Anfallende Kosten trägt die Mietpartei. Baumaterialien kann die Mietpartei auf dem Grundstück bis zum Abschluss der Bauarbeiten nach Anweisung des Vermieters lagern. Durch das Abstellen und den Betrieb von Fahrzeugen und/oder Maschinen sowie das Lagern von Baumaterialien sind Beeinträchtigungen des Grundstücks oder anderer Mieter/Nutzer/Mitnutzer durch geeignete Vorkehrungen zu beschränken/vermeiden. Die Mietpartei haftet für alle entstehenden Schäden und stellt den Vermieter im Innenverhältnis von Ansprüchen anderer Mieter/Nutzer/Mitnutzer oder Dritter frei.
(3) Entstehen beim Aufbau oder späteren Veränderungen Schäden am Eigentum des Vermieters, wird die Mietpartei diese unverzüglich auf eigene Kosten fachgerecht beseitigen oder - nach Wahl des Vermieters - entschädigen.
(4) Bei der Begehung des Daches werden die Mietpartei und ihre Beauftragten während und nach dem Aufbau der Funkfeststation besondere Vorsicht walten lassen. Falls erforderlich verlegt sie einen Begehungsschutz, um die Belastung der Dachhaut auf ein vertretbares Maß zu verringern.
(5) Der Vermieter gestattet der Mietpartei, in der Aufbauphase alle Versorgungsleitungen (z. B. Strom- und Telefonleitungen) - soweit vorhanden - gegen Erstattung der Verbrauchskosten und Gebühren zu nutzen. Erforderliche Zähl- und Messeinrichtungen hat die Mietpartei selbst und auf eigene Kosten bereitzustellen und fachgerecht einbauen zu lassen (z. B. Zwischenzähler).
§ 7 Betrieb der Anlage und Ansprüche Dritter
(1) Die Mietpartei betreibt ihre Funkfeststation nach den anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik, den gesetzlichen Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung und behördlichen Auflagen. Insbesondere dürfen die gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte, die den jeweiligen Stand von Forschung und Technik darstellen, nicht überschritten werden. Die Unbedenklichkeit der Funkfeststation hat die Mietpartei dem Vermieter auf Verlangen jederzeit unverzüglich durch Vorlage behördlicher Bescheinigungen (z. B. Standortbescheinigung) nachzuweisen.
(2) Mit Errichtung der Funkfeststation wird die Mietpartei den Blitzschutz bis zur Anbindung an das Blitzschutzsystem des Gebäudes sicherstellen. Sofern kein Blitzschutzsystem vorhanden ist oder das Blitzschutzsystem unzureichend oder defekt ist, hat die Mietpartei ein für ihre Zwecke ausreichendes Blitzschutzsystem auf eigene Kosten zu installieren und zu warten. Die Mietpartei ist verpflichtet, den Vermieter über die getroffenen, erforderlichen Blitzschutzmaßnahmen vor Inbetriebnahme der Funkfeststation schriftlich zu informieren.
(3) Der Vermieter wird den Grundbesitz nicht in einer Weise nutzen, die den Betrieb und die Sicherheit der technischen Anlagen der Mietpartei stört. Die Funkverbindungen dürfen nicht durch Hindernisse in Abstrahlrichtung vor den Antennen gestört werden. Schon ein kurzzeitiges Abdecken der Antenne führt zum Abbruch der Verbindung. Die Antennen werden von der Mietpartei so hoch angebracht, dass eine unbeabsichtigte Störung durch Personen schwer möglich ist. Bei niedrig hängenden Antennen sind durch die Mietpartei Warnschilder anzubringen, denen Folge zu leisten ist. Der Vermieter wird Personen, die im Bereich der Antennen in seinem Auftrag oder mit seiner Duldung tätig werden, anweisen, ein auch nur kurzzeitiges Abdecken der Antennen zu unterlassen. Das Betreten des Technikraums darf nur nach vorheriger Einwilligung der Mietpartei erfolgen, es sei denn, es besteht Gefahr in Verzug.
(4) Die Dachflächen sind nicht zum Aufenthalt vorgesehen und alle Zugänge sind verschlossen zu halten. Müssen hierfür Schließvorrichtungen eingebaut werden, veranlasst die Mietpartei dies auf eigene Kosten. Allenfalls wird der Zugang zur Dachfläche von dem Vermieter im Einzelfall Personen gestattet, die aus beruflichen Gründen auf dem Dach tätig werden müssen. Diese werden von dem Vermieter bei Auftragserteilung darauf hingewiesen, dass die für sie die einschlägigen Arbeitssicherheitsvorschriften (BGV B11 = DGUV Vorschrift 15 - Elektromagnetische Felder) gelten. Diese Personen müssen beim Betreten des Daches auf die Einhaltung der Sicherheitsabstände achten, die sich aus der Beschilderung ergeben. Die Beschilderung ist von der Mietpartei auf Grundlage der jeweils aktuellen Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vorzunehmen. Die Mietpartei ist verpflichtet, einzuhaltende Sicherheitsabstände auf der vertragsgegenständlichen Fläche deutlich zu markieren.
(5) Die Mietpartei ist bereit, ihre Funkfeststation vorübergehend abzuschalten, wenn dies erforderlich ist, um Wartungsarbeiten an funktechnischen Anlagen anderer oder an Einrichtungen des Vermieters durchführen zu können. Die Wartungsarbeiten sind vorab mit einem angemessenen Vorlauf anzukündigen und auf das zeitlich erforderliche Maß zu beschränken. Sofern für Baumaßnahmen des Vermieters ein Abdecken der Antennen erforderlich sein sollte, holt er hierzu die Erlaubnis der Mietpartei ein.
(6) Der Vermieter ist nicht gehindert, auch an weitere Netzbetreiber zu vermieten, sofern eine Beeinträchtigung der Funkfeststation der Mietpartei ausgeschlossen ist und er im Fall der Beeinträchtigung den anderen Netzbetreiber zur unverzüglichen Abschaltung verpflichtet. Sollte es dennoch zu einer Beeinträchtigung kommen, muss der Vermieter veranlassen, dass die Beeinträchtigung - je nach Grad - unverzüglich behoben wird, auch wenn dies die sofortige Abschaltung der Anlagen des anderen Netzbetreibers erfordert. Die Absicht zum Abschluss eines Mietvertrages mit einem anderen Netzbetreiber wird der Vermieter der Mietpartei frühzeitig vor Vertragsabschluss mit dem anderen Netzbetreiber mitteilen.
(7) Die Mietpartei stellt sicher, dass ihre Funkfeststation die Stationen anderer Netzbetreiber auf demselben Grundstück nicht stört, sofern diese den jeweils geltenden Gesetzen und technischen Normen entsprechen und ggf. erforderliche Mindestabstände zu den Anlagenteilen der Mietpartei einhalten. Die technische Abstimmung mit den Betreibern vorhandener Funkfeststation nimmt die Mietpartei selbst vor. Dazu benennt der Vermieter der Mietpartei die Betreiber der vorhandenen Funkstationen zur weiteren Abstimmung der Mietpartei. Die Mietpartei stellt den Vermieter unter diesen Voraussetzungen von allen Ansprüchen der anderen Betreiber im Zusammenhang mit dem Betrieb ihrer Funkfeststation frei.
(8) Die Mietpartei verpflichtet sich, dem Vermieter bei der Bearbeitung von Beschwerden der Mieter/Nutzer oder Mitnutzer des Gebäudes sowie Dritter wegen der Errichtung oder des Betriebs der Anlagen zu unterstützen und ihr die erforderlichen Unterlagen, Stellungnahmen von Sachverständigen, Urteile etc. unverzüglich auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Der Vermieter wird die Mietpartei über die Geltendmachung von Ansprüchen (z. B. auf Mietminderung) unverzüglich informieren. Die Mietpartei verpflichtet sich, dem Vermieter von den von anderen Mietern/Nutzern oder Mitnutzern sowie Dritten vorgenommenen berechtigten Mietminderungen bzw. geltend gemachten sonstigen Ansprüchen, die mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlagen der Mietpartei im Zusammenhang stehen, nach den folgenden Maßgaben freizustellen:
1.
Soweit die Mietpartei die Ansprüche nicht auf schriftliche Aufforderung des Vermieters innerhalb von zwei Wochen schriftlich anerkennt, bedarf es der rechtskräftigen Feststellung der Ansprüche; der Vermieter kann von der Mietpartei einen Vorschuss auf die zu erwartenden Kosten der Rechtsverfolgung in angemessener Höhe fordern. Im Fall der rechtskräftigen Feststellung wird die Mietpartei den Vermieter von sämtlichen ihm entstehenden Kosten einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung freistellen. Ferner erstattet die Mietpartei dem Vermieter die rechtskräftig festgestellten Ansprüche. Der Vermieter wird der Mietpartei durch rechtzeitige Streitverkündung die Wahrnehmung ihrer Interessen ermöglichen.
2.
Werden wegen der Errichtung oder des Betriebes der Anlagen Ansprüche, die keine Zahlungsansprüche sind, gegen den Vermieter erhoben (z. B. Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüche), informiert der Vermieter die Mietpartei. Kommen die Vertragsparteien überein, dass die Ansprüche berechtigt sind, wird die Mietpartei umgehend Abhilfe schaffen. Wird wegen solcher Ansprüche gegen den Vermieter ein Rechtsstreit eingeleitet, wird der Vermieter der Mietpartei rechtzeitig den Streit verkünden. Absatz 8 Satz 1 gilt sinngemäß. Die Mietpartei wird sich auf Wunsch des Vermieters bemühen, an einer vergleichsweisen Streitbeilegung mitzuwirken. Die Mietpartei wird auf ihre Kosten den vom Gericht als rechtmäßig erkannten Zustand herstellen. Dies kann auch eine Beseitigung der Anlagen der Mietpartei bedeuten. Die Mietpartei stellt den Vermieter von sämtlichen Kosten einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung frei.
§ 8 Verpflichtungen der Mietpartei
(1) Die Mietpartei verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand ordnungsgemäß zu erhalten, regelmäßig zu reinigen sowie schonend, pfleglich und ausschließlich entsprechend dem in § 2 Abs. 5 benannten Zweck zu nutzen. Die Nutzung weiterer Liegenschafts- oder Gebäudeflächen, die nicht Vertragsbestandteil sind, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters möglich.
(2) Die Mietpartei hat die für die Eintragung der Funkfeststation in die Baudokumentation des Landes erforderlichen Kartenunterlagen und/oder georeferenzierte Daten kostenlos in Papierform sowie elektronisch im dwg-Format zur Verfügung stellen. Soweit der Vermieter der Mietpartei Pläne der Objekte als CAD zur Verfügung stellt, hat sie diese Zeichnungen in einem gesonderten Layer zu erstellen und dem Land zur Integration in seinen Datenbestand zu überlassen. Das Format der Layer-Struktur ist dem CAD-Pflichtenheft des Staatlichen Baumanagements Niedersachsen zu entnehmen (siehe auch unter: www.lacd.de ).
(3) Das Aufstellen, Aufbewahren, Lagern usw. von Gegenständen außerhalb der gemieteten Räume, Dach- und Grundstücksflächen ist untersagt.
(4) Die Mietpartei hat die für die Nutzung maßgeblichen baurechtlichen, feuerwehrbehördlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu beachten. Erforderliche Genehmigungen hat sie unmittelbar und auf ihre Kosten bei den zuständigen Behörden einzuholen. Die Genehmigungen sind dem Vermieter auf Verlangen vorzulegen. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Erteilung der erforderlichen Genehmigungen.
(5) Die Mietpartei ist verpflichtet, beim Betrieb ihres Gewerbes alle gesetzlichen Bestimmungen auf ihre Kosten einzuhalten und insbesondere alle Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung von Umweltschäden zu ergreifen. Im Fall einer von ihr verursachten schädlichen Bodenveränderung hat sie im Verhältnis zum Vermieter alle Sanierungskosten allein zu tragen.
(6) Die Benutzung des Vertragsgegenstandes sowie des Grundstücks erfolgt auf eigene Gefahr der Mietpartei ohne Haftung des Vermieters für bestehende oder während der Vertragszeit auftretende Mängel. Anstelle des Vermieters hat die Mietpartei hinsichtlich des Vertragsgegenstandes sowie des Grundstücks in Bezug auf die vertraglich vereinbarte Nutzung alle für die Sicherheit erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(7) Zeigt sich im Laufe der Nutzungszeit ein Mangel am Vertragsgegenstand oder wird eine Vorkehrung zum Schutze des Vertragsgegenstandes gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat die Mietpartei dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
(8) Änderungen der Firmenbezeichnung, der Vertretungsbefugnisse und der persönlichen Haftung von Gesellschaftern hat die Mietpartei dem Vermieter unaufgefordert schriftlich anzuzeigen. Das gleiche gilt für Änderungen der Art und Umfang des Gewerbebetriebes, aufgrund derer ein in kaufmännische Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich oder entbehrlich wird. Der Anzeige ist ein beglaubigter Handelsregisterauszug o. Ä. neuesten Datums beizufügen.
§ 9 Bauliche Veränderungen des Vertragsgegenstandes
(1) Bauliche Veränderungen des Vertragsgegenstandes über § 3 Abs. 1 hinaus dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters vorgenommen werden. Die Zustimmung hat die Mietpartei vor Beginn der Bauarbeiten schriftlich zu beantragen. Eine etwa erforderliche behördliche Genehmigung ist von der Mietpartei unmittelbar bei der zuständigen Behörde einzuholen. Die Genehmigung ist dem Vermieter auf Verlangen vorzulegen. Sofern die Mietpartei an der Funkfeststation Maßnahmen zur Anpassung an den Stand der Wissenschaft und Technik gemäß § 7 Abs. 1 oder § 3 Abs. 3 vornimmt, wird die gemäß den Sätzen 1 bis 4 beantragte Zustimmung erteilt.
(2) Kosten für Änderungen des Vertragsgegenstandes (insbesondere auch Erweiterungen der Versorgungsleitungen, der Stromanschlüsse), die durch Baumaßnahmen und Betriebserfordernisse der Mietpartei notwendig werden, hat die Mietpartei zu tragen. Dies gilt auch für entstehende Mehrkosten für Straßenbau, Anliegerbeiträge und andere Folgemaßnahmen.
(3) Die bauliche Maßnahme ist von der Mietpartei fachgerecht durchzuführen. Eine baufachliche Überprüfung der Maßnahme behält sich der Vermieter ausdrücklich vor.
§ 10 Erstattung von Investitionen am Vertragsgegenstand
(1) Nimmt die Mietpartei mit Zustimmung des Vermieters bauliche Veränderungen (§ 9) während der Vertragsdauer auf ihre Kosten vor, entscheidet der Vermieter bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses darüber, ob die Mietpartei den früheren Zustand ganz oder zum Teil auf ihre Kosten wiederherzustellen hat oder ob ggf. eine Übernahme der baulichen Veränderungen - ggf. gegen Zahlung einer Entschädigung - durch den Vermieter erfolgen kann. Eine anteilmäßige Erstattung des Restwertes der Investitionen durch den Vermieter kann nur dann erfolgen, wenn eine gesonderte Vereinbarung hierüber getroffen wurde.
(2) Nimmt die Mietpartei bauliche Veränderungen irgendwelcher Art ohne Zustimmung des Vermieters vor, stehen ihr keinerlei Erstattungs- oder Ersatzansprüche zu.
§ 11 Bau-, Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen des Vermieters
(1) Die Mietpartei hat Baumaßnahmen des Vermieters, die der Erweiterung, der Modernisierung, der Instandhaltung oder der Instandsetzung des vertragsgegenständlichen Gebäudes dienen sowie alle Arten von Bauarbeiten auf dem Grundstück des Vermieters zu dulden. Der Vermieter ist gehalten, derartige Maßnahmen der Mietpartei rechtzeitig mitzuteilen, damit diese Maßnahmen zum Schutz ihrer Funkfeststation, zur Aufrechterhaltung ihrer Betriebsbereitschaft und zur Sicherung der Funkversorgung treffen kann. Die Mietpartei hat den Vertragsgegenstand nach rechtzeitiger Ankündigung der Arbeiten zugänglich zu halten und darf die Ausführung der Arbeiten nicht behindern oder verzögern, andernfalls hat sie für die dadurch entstehenden Mehrkosten oder Schäden aufzukommen. Einer Ankündigung bedarf es nicht, wenn drohende Gefahren abgewendet oder Schäden verhütet werden sollen. Mehrkosten, die durch das Vorhandensein der Anlage der Mietpartei entstehen, trägt diese unmittelbar oder erstattet sie dem Vermieter. Sofern der Mietpartei durch eine in Satz 1 genannte Baumaßnahme des Vermieters das Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann, kann sie den Vertrag gemäß § 4 Abs. 6 Nr. 4 kündigen.
(2) Der Mietpartei obliegt die ordnungsgemäße Unterhaltung der von ihr geschaffenen Anlagen, und zwar ohne Rücksicht auf die Ursache, die die Unterhaltungsarbeiten erforderlich macht. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass solche Arbeiten im Zuge oder als Folge von Arbeiten notwendig werden, die der Vermieter auf der Liegenschaft oder am Gebäude veranlasst. Falls es aus bautechnischer Sicht erforderlich ist, hat die Mietpartei auf ihre Kosten die Anlagen oder Teile davon vorübergehend zu entfernen; soweit es dem Vermieter möglich ist, wird er der Mietpartei einen vorübergehenden Ersatzstandort anbieten. Die Mietpartei errichtet die Anlage nach Abschluss der Bauarbeiten wieder. Die Mietpartei wird für die Dauer der Baumaßnahmen des Vermieters von der Verpflichtung zur Mietzahlung frei, wenn die Baumaßnahme des Vermieters länger als zwei Wochen dauert und während dieser Zeit eine Verlegung auf einen anderen Teil des Gebäudes oder des Grundstücks des Vermieters bzw. eine andere Übergangslösung nicht durchführbar ist sowie die Anlage der Mietpartei gänzlich abgeschaltet werden muss. Statt der vorübergehenden Entfernung der Anlage kann der Vermieter gegen schriftlichen Nachweis Ersatz der notwendigen Mehrkosten verlangen, die wegen des Vorhandenseins der Anlagen entstehen.
§ 12 Haftung/Verkehrssicherung/Versicherung
(1) Der Vermieter übernimmt keine Haftung für die Größe, Güte, Beschaffenheit oder Eignung des Vertragsgegenstandes für die Zwecke der Mietpartei. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die die Mietpartei oder Dritte, denen die Mietpartei den Gebrauch des Vertragsgegenstandes überlässt, oder ihre Vertreterinnen oder Vertreter, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen oder Beauftragten erleiden. Dies gilt nicht für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch nicht für sonstige Schäden, soweit letztere auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.
(2) Der Vermieter haftet für bei Vertragsabschluss bereits vorhandene Mängel nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wenn er der Mietpartei Mängelfreiheit bei Vertragsabschluss zugesagt oder vorgespiegelt hat.
(3) Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters einschließlich des Verhaltens seiner Vertretungs- und Erfüllungsgehilfen wegen Verletzung sonstiger Pflichten, unerlaubter Handlungen und positiver Vertragsverletzungen auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Der Vermieter haftet also nur dann, wenn er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Der Vermieter haftet daher nicht für Schäden, die der Mietpartei an den ihr gehörenden Einrichtungsgegenständen, Waren, Daten u. Ä. entstehen, gleichgültig welcher Art, Herkunft, Dauer und welchen Umfangs die Einwirkungen sind, es sei denn, dass der Vermieter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Dies gilt auch für Schäden, die durch Feuchtigkeitseinwirkungen entstehen. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur dann, wenn wesentliche oder typische Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) verletzt werden. Kardinalpflichten sind Pflichten, die die vertragsgemäße Durchführung erst ermöglichen.
(4) Die vorgenannten Haftungsausschlüsse/-beschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens, der Gesundheit, der Freiheit oder sexuellen Selbstbestimmung, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer entsprechenden Pflichtverletzung einer gesetzlichen Vertreterin oder eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen.
(5) Der Vermieter haftet nicht für den Verlust, die Beschädigung usw. der Gegenstände, die die Mietpartei, ihre Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder sonstige Dritte in den Vertragsgegenstand einbringen.
(6) Die Mietpartei haftet für alle Schäden am Vertragsgegenstand einschließlich der zur gemeinsamen Nutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen, die von ihr selbst, von Personen, denen sie den Vertragsgegenstand zum Gebrauch überlassen hat, ihren Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern oder sonstigen Beauftragten, Besucherinnen oder Besuchern, Lieferantinnen oder Lieferanten, Handwerkerinnen oder Handwerkern oder sonstigen Personen schuldhaft verursacht werden und der Mietpartei rechtlich zuzurechnen sind. Für Schäden durch Personen, die sich unbefugt Zutritt zu dem Nutzungsobjekt oder gemeinschaftlichen Räumen verschafft haben, haftet die Mietpartei, falls sie den Zutritt fahrlässig oder schuldhaft ermöglicht hat.
(7) In gleichem Umfang haftet die Mietpartei für alle Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung der ihr gemäß § 8 Abs. 6 obliegenden Obhut- und Anzeigepflicht entstehen.
(8) Die Mietpartei haftet weiterhin für alle sich aus der Nutzung ergebenden Sach- und Personenschäden jeder Art und stellt den Vermieter von jeglichen gesetzlichen Ansprüchen, auch Dritter, frei.
(9) Die Mietpartei übernimmt in vollem Umfang auf ihre Kosten die dem Vermieter als Eigentümer obliegende Verkehrssicherungspflicht des Vertragsgegenstandes einschließlich ihrer errichteten Funkfeststation, insbesondere auch soweit sie sich aus § 836 BGB ergibt. Die für die vorstehend genannte Wahrnehmung der Verkehrssicherung maßgebliche Fläche ist in dem als Anlage 1 beigefügten Lageplan grün schraffiert. Die Mietpartei hat für jeden Schaden einzustehen, der durch schuldhafte Verletzung der ihr übertragenen Verkehrssicherungspflicht entsteht. Als schuldhafte Verletzung gilt auch, wenn die Mietpartei verabsäumt, in erforderlichem Umfang Erfüllungsgehilfen zu bestellen und zu überwachen. Sie stellt den Vermieter von jeglichen Ansprüchen, auch Dritter, frei.
(10) Die Mietpartei stellt den Vermieter von allen Ansprüchen frei, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit dem Bau, dem Vorhandensein, dem Betrieb, der Unterhaltung, der Veränderung oder Entfernung ihrer Funkeinrichtungen stehen. Diese Haftungsfreistellung bezieht sich auch auf die auf dem Grundstück des Vermieters verlaufende Zuwegung und insbesondere auch auf die von der Mietpartei betriebene Steigvorrichtung, welche besonders gegen die Benutzung durch unbefugte Dritte zu sichern ist. Die Mietpartei stellt den Vermieter außerdem von einer etwaigen, aus dem Betrieb ihrer Funkfeststation herrührenden gesetzlichen Haftpflicht in seiner Eigenschaft als Grundstückseigentümer vollständig frei.
(11) Im Fall einer Inanspruchnahme stellt die Mietpartei den Vermieter - außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 - im Innenverhältnis frei. Die Haftung der Mietpartei richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesem Vertrag nicht anderes geregelt ist. Im Übrigen haftet die Mietpartei für jedes Verschulden ihrer Vertreterinnen und Vertreter, Beauftragten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen wie für eigenes Verschulden. Auf § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich die Mietpartei nicht berufen.
(12) Die Mietpartei hat bei Vertragsabschluss auf ihre Kosten zugunsten des Vermieters eine Versicherung für alle von der Anlage ausgehenden Schadensrisiken einschließlich Schäden durch Naturgewalten, insbesondere Sturm, mit ausreichendem Deckungsumfang für die Laufzeit des Vertrages nachzuweisen.
(13) Der Vermieter schließt für das Gebäude keine Sach- und Haftpflichtversicherung ab, ggf. anfallende Schäden trägt der Vermieter entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Dies beinhaltet auch eine Inanspruchnahme der Mietpartei, wenn der Schaden nachweislich von ihr verursacht wurde bzw. zu vertreten ist.
§ 13 Beendigung des Mietverhältnisses, Abbau
(1) Für den Abbau gelten sinngemäß die Vereinbarungen in § 6 Abs. 2.
(2) Der Vertragsgegenstand ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses vollständig geräumt und ordnungsgemäß gereinigt herauszugeben.
(3) Die Mietpartei wird alle von ihr errichteten Anlagen wieder fachgerecht abbauen und einen dem ursprünglichen Zustand wirtschaftlich vergleichbaren Zustand wiederherstellen, sofern im Einzelfall nicht anderes vereinbart wurde. Eine Kostenerstattung durch den Vermieter wird ausgeschlossen. Dies gilt auch für die mit dem Grundbesitz fest verbundenen Anlagen, da die Verbindung nur vorübergehend erfolgt ( § 95 BGB ). Folglich geht das Eigentum an den eingebrachten Anlagen nicht auf den Vermieter über.
(4) Hat die Mietpartei bei Beendigung des Mietverhältnisses ihre Verpflichtungen aus den Absätzen 2 und 3 nicht oder nicht vollständig erfüllt, ist sie verpflichtet, eine Entschädigung in Höhe des Nutzungsentgeltes bis zur vollständigen vertragsgemäßen Rückgabe des Vertragsgegenstandes zu zahlen sowie die sonstigen durch die nicht rechtzeitige Rückgabe entstehenden Schäden zu ersetzen.
(5) Bei der Rückgabe der Mietsache hat die Mietpartei sämtliche Schlüssel, auch die von ihr selbst beschafften, an den Vermieter zu übergeben. Bei Verlust eines Schlüssels ist der Vermieter - auch bei Fortbestehen des Mietverhältnisses - unverzüglich zu informieren. Die Mietpartei haftet für alle Schäden, die sich aus der Nichterfüllung dieser Pflicht ergeben. Der Vermieter ist berechtigt, auf Kosten der Mietpartei neue Schlüssel anfertigen zu lassen bzw. - soweit die Gefahr eines Missbrauchs des Schlüssels nicht ausgeschlossen ist - neue Schlösser einbauen zu lassen, es sei denn, die Mietpartei hat den Schlüsselverlust nicht zu vertreten.
(6) Die vorstehenden Regelungen gelten auch im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung.
§ 14 Veräußerung des Grundstücks
Veräußert der Vermieter das Grundstück, auf dem sich der Vertragsgegenstand befindet, wird er die Käuferin oder den Käufer über den vorliegenden Vertrag unterrichten und der Mietpartei die Veräußerung anzeigen.
§ 15 Untervermietung/Übertragung auf Dritte/Betreten des Vertragsobjektes
(1) Die Mietpartei ist verpflichtet, einem anderen Netzbetreiber, einem mit diesem
im Sinne der §§ 15 ff. des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen oder einem unabhängigen Betreiber passiver Mobilfunkinfrastruktur bei Bedarf die Mitbenutzung der Funkfeststation diskriminierungsfrei zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und rechtlich zulässig ist. Die Zustimmung zur Überlassung/Untervermietung im Rahmen des Umfangs des § 3 sowie der Anlage 1 wird insoweit erteilt.
(2) Der Vermieter ist über die vorgenannte Überlassung/Untervermietung unverzüglich zu informieren.
(3) Die Untervermietung des Vertragsgegenstandes im Übrigen, d. h. über den Umfang des § 3 sowie der Anlage 1 hinaus, oder die Übertragung/Abtretung oder in sonstiger Weise wirtschaftliche Überlassung zur Nutzung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Vertrag auf ein anderes Unternehmen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Die Zustimmung kann nur im begründeten Ausnahmefall verwehrt werden. Die Mietpartei überträgt ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag in gleichem Umfang im Untermietvertrag auf den Untermieter.
(4) Der Vermieter oder von ihm beauftragte Personen sind nach vorheriger Abstimmung mit der Mietpartei berechtigt, das Vertragsobjekt zu betreten. Dies gilt auch für den Fall, dass der Vermieter oder von ihm beauftragte Personen im Rahmen von Veräußerungsverhandlungen das Vertragsobjekt mit potentiellen Kaufinteressenten betreten wollen.
§ 16 Ausschluss von Ansprüchen
Ist bei der Übergabe oder wird während der Vertragszeit der vertragsgemäße Gebrauch des Vertragsobjektes infolge von Rechten Dritter, die bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren, oder in sonstiger Weise aufgehoben oder gemindert, so hat die Mietpartei gegenüber dem Vermieter keinen Anspruch auf Schadenersatz; es sei denn, der Vermieter trifft grobe Fahrlässigkeit.
§ 17 Ansprechpartner
Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner des Vermieters für die Durchführung und andere Zwecke des Vertrages ist:
____________________.
Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner der Mietpartei für die Durchführung und andere Zwecke des Vertrages ist:
____________________.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt nicht berührt. Die Vertragsparteien werden in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine rechtlich unanfechtbare Regelung ersetzen, die dem gewollten Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht.
(2) Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung des Vertrages bedürfen der Schriftform.
(3) Die Vertragsparteien stimmen der Speicherung der in diesem Vertrag festgehaltenen
Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu.
(4) Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird Hannover vereinbart, sofern nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist.
(5) Dieser Vertrag wird vierfach ausgefertigt. Der Vermieter erhält zwei Ausfertigungen und die Mietpartei zwei Ausfertigungen dieses Vertrages.
(6) Die Mietpartei bestätigt, nachstehende Anlagen erhalten zu haben, die hiermit wesentliche Vertragsbestandteile werden:
Anlage 1:Lageplanskizze mit Einzeichnung der vertraglich überlassenen Fläche und der Anlagenteile gemäß § 3 Abs. 1 und des Verkehrssicherungsbereichs gemäß § 12 Abs. 9
Anlage 2:Objektbeschreibung und Übergabeprotokoll.
- Vermieter -- Mietpartei -
_________, den __.__.20JJ_________, den __.__.20JJ
Im AuftragIm Auftrag
__________________
(Name)(Name)
*)
Hier nicht abgedruckt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 4 des RdErl. vom 16. November 2020 (Nds. MBl. S. 1599)
Markierungen
Leseansicht