Tierschutz; Umsetzung des nationalen Aktionsplans zur Verbesserung der Kontrollen zur Verhütung von Schwanzbeißen und zur Reduzierung des Schwanzkupierens bei Schweinen
Tierschutz; Umsetzung des nationalen Aktionsplans zur Verbesserung der Kontrollen zur Verhütung von Schwanzbeißen und zur Reduzierung des Schwanzkupierens bei Schweinen
RdErl. d. ML v. 26. 6. 2019 - 204.1-42503/4-204 -
Vom 26. Juni 2019 (Nds. MBl. S. 955)
- VORIS 78530 -
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Allgemeine Informationen | 1 |
Rechtslage | 2 |
Spezielle Informationen zum Aktionsplan und zu seinen Anlagen | 3 |
Kontrolle der Umsetzung durch die zuständigen Behörden | 4 |
Möglichkeiten der Durchsetzung und Ahndung | 5 |
Schlussbestimmungen | 6 |
Aktionsplan zur Verbesserung der Kontrollen zur Verhütung von Schwanzbeißen zur Reduzierung des Schwanzkupierens bei Schweinen | Anlage 1 |
Tierhalter-Erklärung | Anlage 2 |
Ablaufplan zum Aktionsplan von Deutschland zur Einhaltung der Rechtsvorschriften in Bezug auf das Schwänzekupieren beim Schwein (Stand: August 2018) | Anlage 3 |
Risikoanalyse Kupierverzicht | Anlage 4 |
Abschnitt 1 TierSSchwAPURdErl - Allgemeine Informationen
Die Europäische Kommission hat Deutschland im November 2017 mitgeteilt, dass die bisher ergriffenen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. 12. 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. EU 2009 Nr. L 47 S. 5; 2016 Nr. L 39 S. 63), geändert durch Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. 3. 2017 (ABl. EU Nr. L 95 S. 1), als nicht ausreichend erachtet werden und einen Aktionsplan zur Verbesserung der Kontrollen zur Verhütung von Schwanzbeißen und zur Reduzierung des Schwanzkupierens bei Schweinen angefordert. Im Februar 2018 wurde Deutschland von der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der Europäischen Kommission überprüft, um die Eignung und Wirksamkeit der bestehenden Maßnahmen zur Verhütung von Schwanzbeißen und zur Vermeidung des routinemäßigen Schwanzkupierens zu bewerten. Das Audit ergab, dass die bisherigen Strategien der Bundes- und Länderbehörden sowie der Wirtschaftsbeteiligten nicht zu einer verbesserten Umsetzung der europäischen Rechtsanforderungen bezüglich des Schwanzkupierens geführt haben und in Deutschland routinemäßig Schwänze kupiert werden.
Der in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe gemeinsam mit den Wirtschaftsbeteiligten erarbeitete Aktionsplan zur Verbesserung der Kontrollen zur Verhütung von Schwanzbeißen und zur Reduzierung des Schwanzkupierens bei Schweinen (im Folgenden: Aktionsplan) ( Anlage 1 ) wurde in der Agrarministerkonferenz am 28. 9. 2018 beschlossen und am 17. 10. 2018 an die Europäische Kommission übermittelt. Ziel des Aktionsplans ist auch, Rechtssicherheit für die Schweine haltenden Betriebe und die für die Überwachung zuständigen Behörden zu gewährleisten. Der Aktionsplan sieht eine sofortige Umsetzung durch die Schweine haltenden Betriebe auf allen Produktionsstufen vor. Dafür haben Tierhalterinnen und Tierhalter, die die Schwänze ihrer Schweine kupieren und/oder die kupierte Tiere einstallen, ab dem 1. 7. 2019 eine Tierhalter-Erklärung ( Anlage 2 ) mit den dafür zusätzlich erforderlichen Dokumentationen zum Nachweis der Unerlässlichkeit des Kupierens vorzuhalten. Eine Handreichung (FAQ) zur Umsetzung des Aktionsplans und zur Hilfestellung bei den durch die Landwirtinnen und Landwirte zu ergreifenden Maßnahmen wird derzeit zwischen den Bundesländern abgestimmt und anschließend auf der Internetseite des LAVES unter https://www.laves.niedersachsen.de/tiere/tierschutz/tierhaltung/schweine/nationaler-aktionsplan-zur-verbesserungder-kontrollen-zur-verringerung-der-notwendigkeit-desschwanzkupierens-bei-schweinen--174707.html und auf dem Portal "Ringelschwanzinfo" unter http://www.ringelschwanz.info/ zur Verfügung gestellt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 6 des Runderlasses vom 26. Juni 2019 (Nds. MBl. S. 955)
Abschnitt 2 TierSSchwAPURdErl - Rechtslage
2.1 EU-Recht
Alle Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der Identifizierung dienen und die zu Beschädigung oder Verlust eines empfindlichen Teils des Körpers oder einer Veränderung der Knochenstruktur führen, sind verboten. Für das Kupieren der Schwänze von Schweinen gilt eine Ausnahme, wenn nachgewiesen werden kann, dass bereits Verletzungen an den Ohren oder Schwänzen anderer Schweine entstanden sind, es darf aber nicht routinemäßig durchgeführt werden. Bevor der Eingriff vorgenommen wird, sind andere Maßnahmen zu treffen, um Schwanzbeißen und andere Verhaltensstörungen zu vermeiden, wobei Unterbringung und Bestandsdichte zu berücksichtigen sind. Ungeeignete Unterbringungsbedingungen oder Haltungsformen sind zu ändern (Kapitel 1 Nr. 8 des Anhangs I der Richtlinie 2008/120/EG ).
Die Empfehlung (EU) 2016/336 der Kommission vom 8. 3. 2016 zur Anwendung der Richtlinie 2008/120/EG des Rates über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen im Hinblick auf die Verringerung der Notwendigkeit, den Schwanz zu kupieren (ABl. EU Nr. L 62 S. 20), konkretisiert die bestehenden Regelungen bezüglich des Angebots von Beschäftigungsmaterial sowie der Verringerung der Notwendigkeit, den Schwanz zu kupieren und zeigt auf, wie das Risiko für Schwanzbeißen mithilfe von betriebsindividuellen Risikobewertungen und Schwachstellenbehebungen reduziert werden kann.
2.2 Nationales Recht
§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes (im Folgenden: TierSchG) verbietet das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen eines Wirbeltieres. Ausnahmen sind zulässig, wenn der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz unerlässlich ist ( § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ). Die Unerlässlichkeit der Amputation und/oder in der Folge der Einstallung kupierter Tiere ist der zuständigen Behörde auf Verlangen glaubhaft darzulegen ( § 6 Abs. 5 TierSchG ).
Der Zeitraum der vorgesehenen Nutzung eines Mast- oder Zuchtschweins betrifft die gesamte Lebenszeit. Der Nachweis der Unerlässlichkeit des Eingriffs ist somit nur dann erbracht, wenn in allen Lebensstadien eines Mast- oder Zuchtschweins sichergestellt wird, dass "andere Maßnahmen" gemäß Kapitel 1 Nr. 8 des Anhangs I der Richtlinie 2008/120/EG getroffen wurden und das Kupieren trotzdem unerlässlich ist. In den Begleitdokumenten des Aktionsplans ( Anlagen 2 bis 4 ) wird konkretisiert, wie die Tierhalterin oder der Tierhalter den Nachweis der Unerlässlichkeit des Eingriffs erbringen kann. Der Nachweis der Unerlässlichkeit des Eingriffs gilt als erbracht, wenn in den letzten zwölf Monaten bei mehr als 2 % der Tiere Verletzungen aufgetreten sind, eine Risikoanalyse in Hinblick auf Schwanzbeißen durchgeführt wurde und geeignete Optimierungsmaßnahmen eingeleitet wurden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 6 des Runderlasses vom 26. Juni 2019 (Nds. MBl. S. 955)
Abschnitt 3 TierSSchwAPURdErl - Spezielle Informationen zum Aktionsplan und zu seinen Anlagen
3.1 Tierhalter-Erklärung
Die Tierhalter-Erklärung ( Anlage 2 ) dient zum Nachweis der Unerlässlichkeit zur Vorlage bei der zuständigen Behörde ( § 6 Abs. 5 TierSchG ) und bei vorgelagerten und/oder nachgelagerten Fremdbetrieben (Ferkelerzeuger, Ferkelaufzüchter, Mäster) sowohl innerhalb Deutschlands als auch in anderen EU-Mitgliedsstaaten. Die Plausibilität der Tierhalter-Erklärung ist mit folgenden Nachweisen zu belegen:
Nachweis über die systematische Erfassung von Verletzungen an den Ohren und Schwänzen der Schweine,
Nachweis über eine geeignete, mindestens jährlich durchgeführte, betriebsindividuelle Risikoanalyse in Bezug auf das Schwanzbeißen und
Nachweis über die eingeleiteten Optimierungsmaßnahmen.
3.2 Risikoanalyse
Tierhalterinnen und Tierhalter, die die Schwänze ihrer Schweine kupieren und/oder kupierte Schweine einstallen und keine Kontrollgruppe mit unkupierten Tieren halten (Option 1 gemäß Ablaufplan, Anlage 3 ), müssen zum Nachweis der Unerlässlichkeit des Eingriffs gemäß § 6 Abs. 5 TierSchG i. V. m. der Richtlinie 2008/120/EG und der Empfehlung (EU) 2016/336 eine Risikoanalyse zur Beurteilung der betriebsindividuellen Risikofaktoren in Bezug auf das Auftreten von Schwanzbeißen durchführen. Dabei sind mindestens die Parameter Beschäftigungsmaterial, Stallklima, Gesundheit und Fitness, Wettbewerb um Ressourcen, Ernährung sowie Struktur und Sauberkeit der Bucht zu berücksichtigen.
Die im Rahmen der Erstellung des Aktionsplans abgestimmte, mindestens jährlich durchzuführende Risikoanalyse Kupierverzicht ( Anlage 4 ) entspricht den Anforderungen der Empfehlung (EU) 2016/336 und ist geeignet, um die betriebsindividuellen Risikofaktoren in Bezug auf das Auftreten von Schwanzbeißen zu bewerten. Alternativ kann die Risikoanalyse durch die Tierhalterin oder den Tierhalter auch durch das Schwanzbeiß-Interventions-Programm (SchwIP) des Friedrich-Loeffler-Instituts, Institut für Tierschutz und Tierhaltung ( https://schwip.fli.de ) - einzeln oder in Kombination - mit einer geschulten Beraterin oder einem geschulten Berater durchgeführt werden. Die Risikoanalyse muss alle Produktionsstufen umfassen. Sie dient u. a. dazu, anzuzeigen, in welchem Bereich Optimierungsmaßnahmen vorzunehmen sind.
Die Erhebung und Dokumentation von tierbezogenen Indikatoren, die auch Schwanz- und Ohrenverletzungen umfassen, ist Teil dieser Risikoanalyse. Zum Nachweis der Unerlässlichkeit des Kupierens oder der Einstallung kupierter Schweine sind an den Ohren oder Schwänzen entstandene Verletzungen gemäß Aktionsplan mindestens zweimal jährlich systematisch in allen Produktionsstufen zu erfassen.
Es wird empfohlen, die den Tierbestand betreuende Haustierärztin oder den den Tierbestand betreuenden Haustierarzt mit einzubeziehen.
Hinweis zu § 11 Abs. 8 TSchG:
Die mindestens jährliche Durchführung der betriebsindividuellen Risikoanalyse, die systematische Erfassung von Verletzungen an Ohren und Schwänzen und das Ergreifen von geeigneten Optimierungsmaßnahmen dienen - außer bei der Sauenhaltung, wo zusätzliche Indikatoren zu berücksichtigen sind - gleichzeitig der Erfüllung der Anforderungen des § 11 Abs. 8 TSchG an die Durchführung von Eigenkontrollen.
3.3 Optimierungsmaßnahmen
Tierhalterinnen und Tierhalter, die aufgrund der Unerlässlichkeit des Kupierens den Eingriff vornehmen und/oder kupierte Schweine einstallen und die noch nicht in den Kupierverzicht einsteigen können (Option 1 gemäß Ablaufplan, Anlage 3 ), müssen gemäß § 6 Abs. 5 TierSchG und Kapitel 1 Nr. 8 des Anhangs I der Richtlinie 2008/120/EG die Haltungsbedingungen und das Betriebsmanagement in ihren Betrieben dahingehend optimieren, dass Schwanzbeißen zukünftig möglichst vermieden wird und ermöglicht wird, zunächst bei einem Teil des Bestandes auf das Kupieren der Schwänze zu verzichten. Informationen zu geeigneten Optimierungsmaßnahmen sind über die Homepage des LAVES verfügbar ( https://www.laves.niedersachsen.de/tiere/tierschutz/tierhaltung/schweine/beispielhafte-manahmentabelle-zurhilfestellung-bei-der-umsetzung-der-rechtsanforderungenbezueglich-des-schwanzkupierens--156336.html ).
3.4 Schrittweiser Einstieg in den Kupierverzicht
Betriebe, die mit einer kleinen Gruppe, d. h. mindestens 1 % der Mastplätze bei Mastschweinen, unkupierter Tiere schrittweise in den Kupierverzicht einsteigen (Option 2 gemäß Ablaufplan, Anlage 3 ), müssen alle unkupiert verbliebenen Ferkel dauerhaft kennzeichnen, um diese plausibel von den anderen Tieren im Betrieb unterscheiden zu können. Entstehende Verletzungen sind zu erfassen. Wenn Verletzungen auftreten, sind durch die Tierhalterinnen und Tierhalter gemäß § 6 Abs. 5 TierSchG und Kapitel 1 Nr. 8 des Anhangs I der Richtlinie 2008/120/EG geeignete Optimierungmaßnahmen zu ergreifen. Wenn bei weniger als 2 % der Tiere Verletzungen an den Schwänzen oder Ohren auftreten, ist die Anzahl an unkupierten Tieren schrittweise zu erhöhen.
3.5 Maßnahmenplan
Tritt in einem Betrieb in einem Zeitraum von zwei Jahren anhaltend Schwanzbeißen mit Verletzungen bei jeweils mindestens 2 % der stichprobenhaft untersuchten Tiere auf, hat die Tierhalterin oder der Tierhalter zum Nachweis der anhaltenden Unerlässlichkeit nach § 6 Abs. 5 TierSchG gemäß Aktionsplan einen schriftlichen Plan, der weitergehende Maßnahmen zur Risikominimierung enthält, zu erstellen und der zuständigen Behörde vorzulegen. Dies ist z. B. der Fall, wenn bei jeder mindestens halbjährlichen Erfassung aufgrund der voliegenden Verletzungen die Unerlässlichkeit für das Kupieren dargelegt wird.
3.6 Ursachen von Schwanzbeißen, Beschäftigungsmaterial
Ein Mangel an geeignetem Beschäftigungsmaterial, ein nicht optimales Stallklima, Gesundheitsprobleme, ein Wettbewerb um Ressourcen wie Futter und Wasser, eine nicht optimale Ernährung sowie eine mangelnde Strukturierung und Sauberkeit der Bucht können die Ursache von Schwanzbeißen sein (Empfehlung [EU] 2016/336). Dem Beschäftigungsmaterial wird in der Empfehlung (EU) 2016/336 ein besonderer Stellenwert eingeräumt. Es sollte sicher, essbar (zumindest "schnüffelbar", vorzugsweise aber mit ernährungsphysiologischen Nutzen), kaubar, untersuchbar, beweg- und bearbeitbar sein. Gemäß der Empfehlung (EU) 2016/336 sollten die Schweine mit dem Beschäftigungsmaterial ihre Grundbedürfnisse befriedigen können, ohne dass ihre Gesundheit Schaden nimmt.
Als Beschäftigungsmaterial sollte daher organisches Material eingesetzt werden (z. B. Gabe von Stroh oder Raufutter auf planbefestigten Böden, Angebot von Stroh, Strohpresslingen, Maissilage und anderem Raufutter in Raufen oder Automaten, idealerweise mit bodennaher Auffangschale). In Großgruppen können z. B. auch Wühlecken oder Wühlareale mit Stroh und/oder Raufutter eingerichtet werden, siehe auch Homepage des LAVES ( https://www.laves.niedersachsen.de/tiere/tierschutz/tierhaltung/beschaeftigungsmaterial-fuer-schweine-125541.html ). Auch Baumwollseile, Jutesäcke und Weichholz stellen ein geeignetes Beschäftigungsmaterial dar. Metallketten und Kunststoffelemente werden im Gegensatz zu organischem Beschäftigungsmaterial in der Empfehlung (EU) 2016/336 als "marginal interessant " eingestuft und sollten daher durch weitere Materialien ergänzt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 6 des Runderlasses vom 26. Juni 2019 (Nds. MBl. S. 955)
Abschnitt 4 TierSSchwAPURdErl - Kontrolle der Umsetzung durch die zuständigen Behörden
Zur Umsetzung des Aktionsplans ist ab dem 1. 7. 2019 wie folgt vorzugehen:
4.1 Information der Betriebe
Alle Schweine haltenden Betriebe sind anzuschreiben und über den Sachverhalt zu informieren, um sicherzustellen, dass die Informationen allen Betroffenen zugehen.
4.2 Anforderung des plausiblen Nachweises der Unerlässlichkeit des Schwanzkupierens
Es wird empfohlen, die Schweine haltenden Betriebe, die die Schwänze kupieren oder kupierte Tiere einstallen und die vorerst aufgrund der Unerlässlichkeit des Eingriffs beim Vorliegen von Schwanz- und Ohrverletzungen nicht in den Kupierverzicht einsteigen können (Option 1 gemäß Ablaufplan, Anlage 3 ), gemäß § 6 Abs. 5 TierSchG i. V. m. der Empfehlung (EU) 2016/336 und der Richtlinie 2008/120/EG aufzufordern, den Nachweis der Unerlässlichkeit glaubhaft darzulegen. Dies kann durch das Einreichen der Tierhalter-Erklärung und der Darlegung der notwendigen Nachweise im Betrieb erfolgen.
4.3 Verifizierung des Nachweises der Unerlässlichkeit des Schwanzkupierens
Der Nachweis (gemäß Aktionsplan die Tierhalter-Erklärung) ist mit allen zugrundeliegenden Informationen auf geeignete Art und Weise risikobasiert auf Plausibilität und Umsetzung im Betrieb zu kontrollieren (z. B. ob die geplanten und umgesetzten Optimierungsmaßnahmen auf den Ergebnissen der betrieblichen Risikoanalyse beruhen, die anhand der Anlage 4 dokumentiert werden kann).
4.4 Planung und Durchführung von Schwerpunktkontrollen
Bei der risikobasierten Kontrollplanung sollte basierend auf den eingegangenen Nachweisen der Unerlässlichkeit, ggf. auch von vor- und nachgelagerten Betrieben ein Schwerpunkt in der Schweinehaltung gesetzt werden. Alle Produktionsstufen sollten dabei einbezogen werden.
Bei einer Vor-Ort-Kontrolle der Umsetzung des Aktionsplans ist neben der zugehörigen Dokumentenkontrolle zu prüfen, ob Verletzungen an Schwänzen oder Ohren vorliegen und - aufgrund der Relevanz für das Auftreten der Verhaltensstörung Schwanzbeißen - der Situation entsprechend ausreichend geeignetes Beschäftigungsmaterial zur Verfügung steht. Weitere Kontrollschwerpunkte sind auf die Bereiche Stallklima, Gesundheitszustand, Futter- und Wasserversorgung, Besatzdichte, Strukturierung und Sauberkeit der Buchten, Ausgestaltung von Krankenbuchten und Fürsorge für verletzte und erkrankte Schweine zu legen (die für diese Risikobereiche relevanten Rechtsanforderungen sind über die Homepage des LAVES verfügbar [https://www.laves.niedersachsen.de/tiere/tierschutz/tierhaltung/schweine/beispielhafte-manahmentabelle-zurhilfestellung-bei-der-umsetzung-der-rechtsanforderungenbezueglich-des-schwanzkupierens--156336.html]).
Es sind eine systematische Überprüfung und Bewertung des Managements und der geplanten und bereits durchgeführten Optimierungsmaßnahmen der Tierhalterin oder des Tierhalters vorzunehmen. Das Kontrollpersonal hat für den Bedarfsfall geeignete Mess- und Prüfmittel vorzuhalten, z. B. für Schadgasmessungen. Falls keine eigenen Messgeräte verfügbar sind, können z. B. die technischen Sachverständigen des LAVES angefragt werden oder die Tierhalterin oder der Tierhalter aufgefordert werden, durch eine externe Firma einen geeigneten Nachweis beizubringen.
4.5 Maßnahmenpläne
Eingehende Maßnahmenpläne zum Nachweis der anhaltenden Unerlässlichkeit sind durch die zuständige Behörde daraufhin zu prüfen, ob ein ordnungsbehördliches Eingreifen nach § 16a TierSchG erforderlich ist und Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG anzuordnen sind.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 6 des Runderlasses vom 26. Juni 2019 (Nds. MBl. S. 955)
Abschnitt 5 TierSSchwAPURdErl - Möglichkeiten der Durchsetzung und Ahndung
Werden durch den Ferkelerzeuger die Schwänze der Ferkel kupiert oder durch den Ferkelaufzuchtbetrieb oder Mastbetrieb kupierte Tiere eingestallt, ohne dass die Unerlässlichkeit hinreichend belegt werden kann, sollte geprüft werden, ob gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 8 TierSchG ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten ist.
Gemäß § 16a i. V. m. § 2 Nr. 1 und § 6 Abs. 5 TierSchG kann eine Erfassung von Schwanz- und Ohrverletzungen, die Durchführung einer betriebsindividuellen Risikoanalyse und die Vornahme von Optimierungsmaßnahmen angeordnet werden.
Bei einem dabei ggf. auftretenden Beratungsbedarf kann z. B. auch auf die LWK oder andere Beratungsorganisationen verwiesen werden.
Bei einem Verstoß gegen eine derartige bestandskräftige Anordnung kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 18 Abs. 1 Nr. 20a TierSchG eingeleitet werden.
Fehlender Zugang zu Beschäftigungsmaterial kann durch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 44 Abs. 1 Nr. 31 TierSchNutztV geahndet werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 6 des Runderlasses vom 26. Juni 2019 (Nds. MBl. S. 955)
Abschnitt 6 TierSSchwAPURdErl - Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 27. 6. 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2024 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 6 des Runderlasses vom 26. Juni 2019 (Nds. MBl. S. 955)
An die Region Hannover, Landkreise, kreisfreien Städte den Zweckverband Veterinäramt JadeWeser
Nachrichtlich: An die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens das Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Tierärztekammer Niedersachsen die Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Anlage 1 TierSSchwAPURdErl - Aktionsplan zur Verbesserung der Kontrollen zur Verhütung von Schwanzbeißen zur Reduzierung des Schwanzkupierens bei Schweinen
(Stand: August 2018)
Mitgliedstaat: | Deutschland |
---|---|
Mitgliedstaat Kontakt (E-Mail): | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), Referat 321, Tierschutz Dr. Katharina Kluge (321@bmel.bund.de) |
Datum der Übersendung des Aktionsplans: | ... 2018 |
Vorbemerkung:
In Ergänzung zu den in der folgenden Tabelle dargestellten Maßnahmen wurden in den letzten Jahren eine Vielzahl von Initiativen und Projekten in Deutschland durchgeführt, um das Schwanzbeißrisiko bei Schweinen zu reduzieren und die Anzahl unkupierter Schweine schrittweise zu erhöhen. Eine aktuelle Liste mit Projekten die in den letzten Jahren zum Thema Schwanzbeißen durchgeführt wurden, sind auf der Homepage des Friedrich-Loeffler-Instituts dargestellt ( https://www.fli.de/de/institute/institut-fuer-tierschutz-undtierhaltung-itt/forschungsbereiche-arbeitsgruppen/agschweine/forschungsprojekte-zum-thema-schwanzbeissen/ ). Eine enge Zusammenarbeit mit anderen EU Mitgliedstaaten (DK und NL) zum Thema "Tierschutz beim Schwein" findet in einer Arbeitsgruppe statt, die sich u. a. zum Ziel gesetzt hat, die Anforderungen der RL 2008/120/EG sowie der Empfehlung der EU KOM 2016/336 soweit wie möglich zu harmonisieren. Für Deutschland sind die Bundesländer NI und NW in dieser Arbeitsgruppe vertreten. Zudem findet eine enge Abstimmung zu dieser Thematik in einer Tierschutz-Arbeitsgruppe auf Bundesebene statt, in der neben DE die Mitgliedstaaten BE, DK, NL, und SE vertreten sind.
Bezug zum durchgeführten Audit der DG(SANTE)-2018-6445:
Vom 12. 2. bis 21. 2. 2018 wurde in DE ein Audit durch die DG SANTE zur Bewertung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhütung von Schwanzbeißen und zur Vermeidung des routinemäßigen Kupierens von Schwänzen bei Schweinen durchgeführt. Im Entwurf des Auditberichts wurden sieben Empfehlungen an DE ausgesprochen. Die von DE geplanten Maßnahmen mit einem entsprechenden Zeitplan (Maßnahmenplan) sind in dem vorliegenden Dokument mit dem Aktionsplan zusammengefasst, da sich die Inhalte der beiden Pläne im Wesentlichen überschneiden.
1. Definierung von Einhaltungskriterien und deren Veröffentlichung
Vorbemerkung:
Die Anforderungen der Richtlinien 2008/120/EG und 98/58/EG werden national im Tierschutzgesetz (im Folgenden: TierSchG) und der TierSchNutztV umgesetzt. In Ergänzung hierzu hat die AG Tierschutz (AGT) der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) ein "Handbuch zur Tierschutzüberwachung von Nutztierhaltungen" erarbeitet, welches konkrete Vollzugshinweise zur Einhaltung der rechtlichen Anforderungen u. a. für Schweine haltende Betriebe beinhaltet. Als eben diese "Vollzugshinweise" ist das Handbuch in den Bundesländern für die Vollzugsbehörden verbindlich (Bezugnehmend auf die Empfehlung Nummer 6 des Entwurfs des Auditberichts der DG SANTE-2018-6445). Rechtsgrundlage für behördliches Handeln sind nur die verbindlichen Rechtsvorschriften.
In der folgenden Tabelle zur Definierung der Einhaltungskriterien ist jeweils die
aktuelle Umsetzung der Vorgaben der Richtlinien 2008/120/EG und 98/58/EG in nationales Recht sowie eine Prüfung des möglichen Anpassungsbedarfs dargestellt. Die im Entwurf des Auditberichts der DG SANTE-2018-6445 ausgesprochene Empfehlung (Nr. 2), eindeutige Einhaltungskriterien für Tierhalterinnen und Tierhalter und amtliche Kontrolleurinnen und Kontrolleure für einen wirksamen Vollzug bereitzustellen, wurde bei der o. g. Prüfung explizit berücksichtigt.
Parameter Empfehlung (EU) 2016/336 | Mindestvorgaben der Richtlinien 2008/120/EG und 98/58/EG | Einhaltungskriterien (nationale Umsetzung und Prüfung auf Anpassungsbedarf) | Fristen: | |||
---|---|---|---|---|---|---|
1: | Aktualisierung von Standardverfahren/Leitlinien | |||||
2: | Schweinesektor informiert/Veröffentlichung | |||||
3: | Umsetzung der Maßnahmen | |||||
4. | andere | |||||
Beschäftigung | Beschäftigung | Beschäftigung | Beschäftigung | |||
"... Schweine müssen | nationale Umsetzung: | TierSchNutztV: | ||||
ständigen Zugang zu ausreichenden Mengen an Materialien haben, die sie untersuchen und bewegen können, wie z. B. Stroh, Heu, Holz, Sägemehl, Pilzkompost, Torf oder eine Mischung dieser Materialien, durch die die Gesundheit der Tiere nicht gefährdet werden kann." (Richtlinie 2008/120/EG Anhang I Kapitel 1 Nr. 4) | Wer Schweine hält, hat sicherzustellen, dass jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem Beschäftigungsmaterial hat, das das Schwein untersuchen und bewegen kann und vom Schwein veränderbar ist und damit dem Erkundungsverhalten dient. (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 TierSchNutztV) | 1: | ||||
Prüfung der Notwendigkeit einer Änderung erfolgt in der zweiten Jahreshälfte 2018 (BMEL). | ||||||
2 und 3: | ||||||
In Abhängigkeit vom Ergebnis der o. g. Prüfung. | ||||||
Als alleiniges Beschäftigungsmaterial werden im Handbuch z. B. reine Ketten oder solche, deren Glieder vollständig mit Kunststoff ummantelt sind, Salzlecksteine, Nippeltränken und Futterautomaten als unzureichend eingestuft. Zu häufig verwendeten Beschäftigungsmaterialien befindet sich im Handbuch eine gesonderte fachliche Bewertung. | ||||||
Prüfung auf Anpassungsbedarf: | Handbuch: | |||||
Im Entwurf des Auditberichts der DG SANTE-2018-6445 wurde die Empfehlung (Nr. 1) ausgesprochen, bei der Umsetzung der RL 2008/120/EG (Anhang I Kapitel 1 Nr. 4) in nationales Recht in Bezug auf die Beispielliste für Beschäftigungsmaterial nachzubessern. Im Hinblick dessen prüft das BMEL, inwieweit die Notwendigkeit einer Änderung des § 26 Abs. 1 Nr. 1 TierSchNutztV um die Beispielliste für Beschäftigungsmaterial besteht. | 1: | |||||
Im Nachgang zu einer etwaigen Anpassung der TierSchNutztV wird die Handbuch-PG der AGT einen Vorschlag zur Konkretisierung des Handbuchs zur Beschlussfassung vorlegen. In Abhängigkeit vom Beschluss der AGT wird das Handbuch aktualisiert. | ||||||
Handbuch: | 2 und 3: | |||||
Im Nachgang zu einer etwaigen Änderung der TierSchNutztV wird das Handbuch insofern aktualisiert, dass dort Bewertungen zu Beschäftigungsmaterialien vorgenommen werden und weitere Vollzugshinweise z. B. zur Darreichung, Menge etc. ergänzt werden. | Nach einer etwaigen Aktualisierung des Handbuchs ist geplant, die Änderungen den Wirtschaftsbeteiligten und den zuständigen Behörden zu kommunizieren. | |||||
Struktur und Sauberkeit der Bucht | Struktur und Sauberkeit der Bucht | Struktur und Sauberkeit der Bucht | Struktur und Sauberkeit der Bucht | |||
"Zugang zu einem physisch und temperaturmäßig angenehmen Liegebereich, der mit einem angemessenen Ableitungssystem ausgestattet und sauber ist und so viel Platz bietet, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können" (Richtlinie 2008/120/EG Anhang I Kapitel 1 Nr. 3) | nationale Umsetzung: | Derzeit kein Anpassungsbedarf. | ||||
Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass die Schweine gleichzeitig ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen und eine natürliche Körperhaltung einnehmen können; die Schweine nicht mehr als unvermeidbar mit Harn und Kot in Berührung kommen und ihnen ein trockener Liegebereich zur Verfügung steht; eine geeignete Vorrichtung vorhanden ist, die eine Verminderung der Wärmebelastung der Schweine bei hohen Stalllufttemperaturen ermöglicht. | ||||||
Der Boden der Haltungseinrichtung muss im ganzen Aufenthaltsbereich der Schweine und in den Treibgängen rutschfest und trittsicher sein; der Größe und dem Gewicht der Tiere entsprechen; soweit er Löcher, Spalten oder sonstige Aussparungen aufweist, so beschaffen sein, dass von ihm keine Verletzungsgefahr ausgeht; soweit Spaltenboden verwendet wird, im Aufenthaltsbereich der Schweine Auftrittsbreiten, die mindestens den Spaltenweiten entsprechen und höchstens Spaltenweiten nach folgender Tabelle aufweisen: | ||||||
Spaltenweite in Millimetern | ||||||
Saugferkel 11, Absatzferkel 14, | ||||||
Zuchtläufer und Mastschweine 18, | ||||||
Jungsauen, Sauen und Eber 20; | ||||||
soweit Betonspaltenboden verwendet wird, entgratete Kanten sowie bei Saug- und Absatzferkeln eine Auftrittsbreite von mindestens fünf Zentimetern und bei anderen Schweinen eine Auftrittsbreite von mindestens 8 cm aufweisen, soweit es sich um einen Metallgitterboden aus geschweißtem oder gewobenem Drahtgeflecht handelt, aus ummanteltem Draht bestehen, wobei der einzelne Draht mit Mantel mindestens 9 mm Durchmesser haben muss; im Liegebereich so beschaffen sein, dass eine nachteilige Beeinflussung der Gesundheit der Schweine durch zu hohe oder zu geringe Wärmeableitung vermieden wird; im Liegebereich bei Gruppenhaltung, mit Ausnahme der Haltungseinrichtungen für Absatzferkel, so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 15 % beträgt. (§ 22 Abs. 2 und 3 TierSchNutztV) | ||||||
"Der Aufenthaltsbereich der Saugferkel muss so beschaffen sein, dass alle Saugferkel jeweils gleichzeitig ungehindert saugen oder sich ausruhen können. Der Liegebereich muss entweder wärmegedämmt und beheizbar oder mit geeigneter Einstreu bedeckt sein. Perforierter Boden im Liegebereich der Saugferkel muss abgedeckt sein." (§ 23 Abs. 3 und 4 TierSchNutztV) | ||||||
Außerdem müssen Haltungseinrichtungen sauber gehalten und insbesondere müssen Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt werden. Darüber hinaus müssen Gebäudeteile, Ausrüstungen usw. in angemessenen Abständen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 TierSchNutztV). | ||||||
Prüfung auf Anpassungsbedarf: | ||||||
Eine Anpassung der nationalen rechtlichen Anforderungen im TierSchG, in der TierSchNutztV bzw. im Handbuch erscheint derzeit nicht erforderlich. | ||||||
Das Thema "Struktur und Sauberkeit der Bucht" ist zudem in der unter "2. Sicherstellung der Durchführung einer Risikobewertung durch die Tierhalterin oder den Tierhalter" dargestellten Risikoanalyse entsprechend den Anforderungen der Empfehlung der EU KOM 2016/336 berücksichtigt. | ||||||
Stallklima | Stallklima | Stallklima | Stallklima | |||
"Die Luftzirkulation, der Staubgehalt der Luft, die Temperatur, die relative Luftfeuchtigkeit und die Gaskonzentration müssen in einem Bereich gehalten werden, der für die Tiere unschädlich ist" (Richtlinie 98/58/EG Anhang Nr. 10) | nationale Umsetzung: | TierSchNutztV: | ||||
Ställe müssen mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die erforderlichenfalls ausreichend wärmegedämmt und so ausgestattet sein, dass Zirkulation, Staubgehalt, Temperatur, relative Feuchte und Gaskonzentration der Luft in einem Bereich gehalten werden, der für die Tiere unschädlich ist. (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 TierSchNutztV) | 1: | |||||
Prüfung der Notwendigkeit von Änderungen erfolgt in der zweiten Jahreshälfte 2018 (BMEL). | ||||||
2 und 3: | ||||||
In Abhängigkeit vom Ergebnis der o. g. Prüfung. | ||||||
Im Aufenthaltsbereich der Schweine sollen folgende Werte nicht dauerhaft überschritten werden (je Kubikmeter Luft): | ||||||
Handbuch: | ||||||
Gas | Kubikzentimeter | 1: | ||||
Ammoniak | 20 | Die PG des Handbuchs wird in der zweiten Jahreshälfte 2018 prüfen, inwieweit ein erweitertes Messprotokoll (siehe linke Spalte) zur Aufnahme ins Handbuch geeignet erscheint und ob eine Anpassung des Handbuchs in Bezug auf geeignete Vorrichtungen zur Verminderung der Wärmebelastung der Schweine bei hohen Stalltemperaturen erforderlich ist. | ||||
Kohlendioxid | 3 000 | |||||
Schwefelwasserstoff | 5 | |||||
(§ 26 Abs. 3 TierSchNutztV) | ||||||
Für die Haltung von Saugferkeln sind Temperaturuntergrenzen festgelegt. (§ 27 Abs. 2 TierSchNutztV) | ||||||
Für die Haltung von Schweinen jeglicher Altersklassen ist zudem festgelegt, dass eine geeignete Vorrichtung vorhanden sein muss, die eine Verminderung der Wärmebelastung der Schweine bei hohen Stalllufttemperaturen ermöglicht. (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 TierSchNutztV) | ||||||
2 und 3: | ||||||
Das Handbuch enthält diesbezüglich eine Liste mit Beispielen für geeignete Vorrichtungen, um eine Verminderung der Wärmebelastung der Schweine bei hohen Stalllufttemperaturen zu ermöglichen. Prüfung auf Anpassungsbedarf: TierSchNutztV: | In Abhängigkeit vom Ergebnis der o. g. Prüfung. | |||||
Um zu verdeutlichen, dass o. g. Schadgaswerte nur zeitweise überschritten werden dürfen, z. B. beim Entmisten, Güllekeller leeren, spülen oder aufrühren oder bei extremen Wetterlagen und um somit die Möglichkeiten im Vollzug dieser Tierschutzvorschrift zu optimieren, prüft das BMEL, inwieweit eine Konkretisierung der TierSchNutztV dahingehend erforderlich ist. | ||||||
Das BMEL prüft zudem, inwieweit eine Anpassung der TierSchNutztV in Bezug auf eine Konkretisierung zu geeigneten Vorrichtungen zur Verminderung der Wärmebelastung der Schweine bei hohen Stalltemperaturen erforderlich ist. | ||||||
Handbuch: | ||||||
Die PG des Handbuchs wird prüfen, inwieweit ein erweitertes Messprotokoll (vgl. KTBL, Wageningen Livestock Research etc.) zur Durchführung von Stallklimabewertungen und -messungen (insbesondere Bewertung und Messung von Schadgasen) zur Aufnahme ins Handbuch geeignet erscheint. | ||||||
In Bezug auf geeignete Vorrichtungen zur Verminderung der Wärmebelastung der Schweine bei hohen Stalltemperaturen prüft die PG, ob eine Anpassung des Handbuchs erforderlich ist. | ||||||
Gesundheit und Fitness | Kenntnisse und Fähigkeiten der tierbetreuenden Personen | Kenntnisse und Fähigkeiten der tierbetreuenden Personen | Kenntnisse und Fähigkeiten der tierbetreuenden Personen | |||
"Für die Tierpflege muss genügend Personal vorhanden sein, das über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten verfügt" (Richtlinie 98/58/EG Anhang Nr. 1) | nationale Umsetzung: | TierSchNutztV: | ||||
Wer Nutztiere hält hat sicherzustellen, dass für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind. (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 TierSchNutztV) | 1: | |||||
Prüfung der Notwendigkeit einer Änderung erfolgt in der zweiten Jahreshälfte 2018 (BMEL). | ||||||
Wer Schweine hält, hat sicherzustellen, dass Personen, die für die Fütterung und Pflege verantwortlich sind, Kenntnisse über die Bedürfnisse von Schweinen im Hinblick auf Ernährung, Pflege, Gesundheit und Haltung, Grundkenntnisse der Biologie und des Verhaltens von Schweinen, Kenntnisse über tierschutzrechtliche Vorschriften haben.(§ 26 Abs. 1 Nr. 3 TierSchNutztV) | 2 und 3: | |||||
In Abhängigkeit vom Ergebnis der o. g. Prüfung. | ||||||
Prüfung auf Anpassungsbedarf: | ||||||
Das BMEL prüft, inwieweit eine Anpassung der Tier-SchNutztV in Bezug auf eine Konkretisierung der Mindestanforderungen zu den Kenntnissen und Fähigkeiten der tierbetreuenden Personen erforderlich ist. | ||||||
Das Thema "Gesundheit und Fitness" ist zudem in der unter "2. Sicherstellung der Durchführung einer Risikobewertung durch den Tierhalter" dargestellten Risikoanalyse entsprechend den Anforderungen der Empfehlung der EU KOM 2016/336 berücksichtigt. | ||||||
Krankenbuchten | Krankenbuchten | Krankenbuchten | ||||
" ... sind die kranken oder verletzten Tiere gesondert in angemessenen Unterkünften unterzubringen und gegebenenfalls mit trockener und angenehmer Einstreu zu versehen" (Richtlinie 98/58/EG Annex Nr. 4) | nationale Umsetzung: | Handbuch: | ||||
Wer Nutztiere hält, hat sicherzustellen, dass soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie eine Tierärztin oder ein Tierarzt hinzugezogen wird. (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 TierSchNutztV). | 1: | |||||
Die PG des Handbuchs wird gebeten, der AGT bis zu ihrer nächsten Sitzung (Ende zweite Jahreshälfte 2018) einen Vorschlag zur Konkretisierung des Handbuchs zur Beschlussfassung vorzulegen. In Abhängigkeit vom Beschluss der AGT wird das Handbuch aktualisiert. | ||||||
Prüfung auf Anpassungsbedarf: | ||||||
Handbuch: | ||||||
Im Hinblick auf die Ergebnisse und Empfehlungen im Entwurf des Berichtes über das Audit der DG SANTE -2018-6445 wird die PG des Handbuchs einen Vorschlag zur Konkretisierung der Einhaltungskriterien zur Ausgestaltung von Krankenbuchten im "Handbuch Tierschutzüberwachung in Nutztierhaltungen" in Anlehnung an die dänischen Regelungen erarbeiten. | 2 und 3: | |||||
Nach der Aktualisierung des Handbuchs ist geplant, die Änderungen den Wirtschaftsbeteiligten und den zuständigen Behörden zu kommunizieren. | ||||||
Ausgestaltung von Haltungseinrichtung für früh abgesetzte Ferkel (> 21 und < 28 Tage) | Ausgestaltung von Haltungseinrichtung für früh abgesetzte Ferkel (> 21 und < 28 Tage) | Ausgestaltung von Haltungseinrichtung für früh abgesetzte Ferkel (> 21 und < 28 Tage) | ||||
"... spezielle Ställe (für Ferkel, die weniger als 28 Tagen alt sind) ...; diese Ställe müssen von den Stallungen der Sauen getrennt sein ..." (Richtlinie 2008/120/EG Anhang I Kapitel 2 Buchst. C Nr. 3) | nationale Umsetzung: | Derzeit kein Anpassungsbedarf. | ||||
Saugferkel dürfen erst im Alter von über vier Wochen abgesetzt werden. Abweichend von Satz 1 darf ein Saugferkel früher abgesetzt werden, wenn dies zum Schutz des Muttertieres oder des Saugferkels vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 darf ferner ein Saugferkel im Alter von über drei Wochen abgesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass es unverzüglich in gereinigte und desinfizierte Ställe oder vollständig abgetrennte Stallabteile verbracht wird, in denen keine Sauen gehalten werden (§ 27 Abs. 2 TierSchNutztV). | ||||||
Prüfung auf Anpassungsbedarf: | ||||||
Die Anforderungen die in § 27 Abs. 2 TierSchNutztV geregelt sind, entsprechen den Mindestanforderungen der RL 2008/120/EG. Eine Anpassung der nationalen rechtlichen Anforderungen im TierSchG, in der TierSchNutztV bzw. im Handbuch erscheint derzeit nicht erforderlich. | ||||||
Wettbewerb um Ressourcen | Uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche | Uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche | Uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche | |||
"uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche" (Richtlinie 2008/120/EG, Artikel 3 Nr. 1 a) | nationale Umsetzung: | Derzeit kein Anpassungsbedarf. | ||||
Absatzferkel: (§ 28 Abs. 2 TierSchNutztV) | ||||||
Über 5 bis 10 kg | 0,15 m² | |||||
Lebendgewicht: | Über 10 bis 20 kg | 0,2 m² | ||||
bis 10 kg | 0,15 m² | Über 20 kg | 0,35 m² | |||
> 10 bis 20 kg | 0,20 m² | Mastschweine/Zuchtläufer: | ||||
> 20 bis 30 kg | 0 30 m² | (§ 28 Abs. 2 TierSchNutztV) | ||||
> 30 bis 50 kg | 0 40 m² | Über 30 bis 50 kg | 0,5 m² | |||
> 50 bis 85 kg | 0,55 m² | Über 50 bis 110 kg | 0,75 m² | |||
> 85 bis 110 kg | 0,65 m² | Über 110 kg | 1 m² | |||
über 110 kg | 1,00 m² | Weitere Konkretisierungen und Vollzugshinweise z. B. zur Berechnung der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche sowie zur Anrechenbarkeit von erhöhten Ebenen sind im Handbuch enthalten. | ||||
Prüfung auf Anpassungsbedarf: | ||||||
Für Schweine mit einem Durchschnittsgewicht zwischen 20 und 110 kg gehen die nationalen Anforderungen von § 28 Abs. 2 und § 29 Abs. 2 TierSchNutztV über die Anforderungen der Richtlinie hinaus. | ||||||
Eine Anpassung der nationalen rechtlichen Anforderungen im TierSchG, in der TierSchNutztV bzw. im Handbuch erscheint derzeit nicht erforderlich. | ||||||
Das Thema "Wettbewerb um Ressourcen" ist zudem in der unter "2. Sicherstellung der Durchführung einer Risikobewertung durch die Tierhalterin oder den Tierhalter" dargestellten Risikoanalyse entsprechend den Anforderungen der Empfehlung der EU KOM 2016/336 berücksichtigt. | ||||||
Buchtenstrukturierung zur Vermeidung von Rangkämpfen | Buchtenstrukturierung zur Vermeidung von Rangkämpfen | Buchtenstrukturierung zur Vermeidung von Rangkämpfen | ||||
"Maßnahmen um Kämpfe zu vermeiden" und "ausreichend Möglichkeiten sich vor den anderen Schweinen in einen sicheren Bereich zurückzuziehen" (Richtlinie 2008/120/EG Anhang I Kapitel 2 D Nrn. 1, 2) | Prüfung auf Anpassungsbedarf: | TierSchNutztV: | ||||
Das BMEL prüft, inwieweit eine Anpassung der TierSchNutztV in Bezug auf die Mindestanforderungen der RL 2008/120/EG zur Buchtenstrukturierung zur Vermeidung von Rangkämpfen erforderlich ist. | 1: | |||||
Prüfung der Notwendigkeit einer Änderung erfolgt in der zweiten Jahreshälfte 2018 (BMEL). | ||||||
Das Thema "Wettbewerb um Ressourcen" ist zudem in der unter "2. Sicherstellung der Durchführung einer Risikobewertung durch die Tierhalterin oder den Tierhalter" dargestellten Risikoanalyse entsprechend den Anforderungen der Empfehlung der EU KOM 2016/336 berücksichtigt. | 2 und 3: | |||||
In Abhängigkeit vom Ergebnis der o. g. Prüfung. | ||||||
Tier-Fressplatz-Verhältnis | Tier-Fressplatz-Verhältnis | Tier-Fressplatz-Verhältnis | ||||
"Die Fütterungs- und Tränkanlagen müssen so konstruiert, gebaut und angebracht werden, dass (...) etwaige nachteilige Auswirkungen aufgrund von Rivalitäten zwischen den Tieren auf ein Mindestmaß begrenzt werden" (Richtlinie 98/58/EG Anhang Nr. 17) | Nationale Umsetzung: | TierSchNutztV: | ||||
Bei einer rationierten Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Schweine gleichzeitig fressen können. Bei einer tagesrationierten Fütterung muss für jeweils höchstens zwei Tiere eine Fressstelle vorhanden sein. Bei einer Fütterung zur freien Aufnahme muss für jeweils höchstens vier Tiere eine Fressstelle vorhanden sein (ausgenommen: Abruffütterung und Breifutterautomaten). | 1: | |||||
Prüfung der Notwendigkeit einer Änderung erfolgt in der zweiten Jahreshälfte 2018 (BMEL). | ||||||
2 und 3: | ||||||
In Abhängigkeit vom Ergebnis der o. g. Prüfung. | ||||||
"Alle Schweine müssen mindestens einmal pro Tag gefüttert werden. Werden Schweine in Gruppen und nicht ad libitum oder mittels eines automatischen Systems einzeln gefüttert, so müssen alle Schweine einer Gruppe gleichzeitig Zugang zum Futter haben." (Richtlinie 2008/120/EG Anhang I Kapitel 1 Nr. 6) | Im Handbuch sind weitere Konkretisierungen und Vollzugshinweise zur Art der Fütterung wie auch zu den Fressplatzbreiten enthalten. (§ 28 Abs. 2 Nr. 3 und § 29 Abs. 3 TierSchNutztV) | Handbuch: | ||||
1, 2 und 3: | ||||||
Im Nachgang einer etwaigen Rechtsänderung wäre eine Anpassung des Handbuchs erforderlich. | ||||||
Prüfung auf Anpassungsbedarf: | ||||||
Die RL 2008/120/EG gibt zudem als Mindestanforderungen vor, dass eine Fütterung ad libitum zu erfolgen hat oder bei einer rationierten Fütterung alle Schweine gleichzeitig fressen können. Die TierSchNutztV beschreibt eine "tagesrationierte Fütterung" (mit einer Fressstelle für höchsten zwei Tiere), die in der RL 2008/120/EG nicht als gesonderte Art der Fütterung definiert ist. Im Entwurf des Auditberichts der DG SANTE-2018-6445 wurde die Empfehlung (Nr. 1) ausgesprochen, bei der Umsetzung der RL 2008/120/EG (Anhang I Kapitel 1 Nr. 6) in nationales Recht in Bezug auf die Bestimmungen zur Fütterung nachzubessern. Im Hinblick dessen prüft das BMEL, inwieweit eine Änderung der TierSchNutztV zum Tier-Fressplatz-Verhältnis erforderlich ist. | ||||||
Im Nachgang einer etwaigen Rechtsänderung wäre eine Anpassung des Handbuchs erforderlich. | ||||||
Zugang zu Wasser | Zugang zu Wasser | Zugang zu Wasser | ||||
"ständig Zugang zu ausreichend Frischwasser" (Richtlinie 2008/120/EG Anhang I Kapitel 1 Nr. 7) | Nationale Umsetzung: | Derzeit kein Anpassungsbedarf. | ||||
Wer Schweine hält, hat sicherzustellen, dass jedes Schwein jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat; bei einer Haltung in Gruppen sind räumlich getrennt von der Futterstelle zusätzliche Tränken in ausreichender Anzahl vorzuhalten. (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 TierSchNutztV) | ||||||
Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jeweils höchstens zwölf Absatzferkel und Mastschweine eine Tränkstelle vorhanden sein. (§ 26 Abs. 1 Nr. 2, § 28 Abs. 2 Nr. 5 und § 29 Abs. 3 TierSchNutztV) | ||||||
Ergänzende Konkretisierungen und Vollzugshinweise sind im Handbuch enthalten. | ||||||
Prüfung auf Anpassungsbedarf: | ||||||
Die Anforderungen der RL 2008/120/EG sind insbesondere in Bezug auf das erforderliche Tier-Tränken-Verhältnis sowie die räumliche Anbringung weitergehend konkretisiert. Eine Anpassung der nationalen rechtlichen Anforderungen im TierSchG, in der TierSchNutztV bzw. im Handbuch erscheint derzeit nicht erforderlich. | ||||||
Das Thema "Wettbewerb um Ressourcen" ist zudem in der unter "2. Sicherstellung der Durchführung einer Risikobewertung durch die Tierhalterin oder den Tierhalter" dargestellten Risikoanalyse entsprechend den Anforderungen der Empfehlung der EU KOM 2016/336 berücksichtigt. | ||||||
Ernährung | Ernährung | Ernährung | Ernährung | |||
"die Tiere müssen eine gesunde, altersgemäße und artgerechte Nahrung erhalten, die ihnen in so ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen ist, dass sie gesund bleiben und ihren Nährstoffbedarf decken können." (Richtlinie 98/58/EG Anhang Nr. 14) | nationale Umsetzung: | Derzeit kein Anpassungsbedarf. | ||||
Wer Nutztiere hält, hat sicherzustellen, dass alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind. (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 TierSchNutztV) | ||||||
Prüfung auf Anpassungsbedarf: | ||||||
Eine Anpassung der nationalen rechtlichen Anforderungen im TierSchG, in der TierSchNutztV bzw. im Handbuch erscheint derzeit nicht erforderlich. | ||||||
Das Thema "Ernährung" ist zudem in der unter "2. Sicherstellung der Durchführung einer Risikobewertung durch den Tierhalter" dargestellten Risikoanalyse entsprechend den Anforderungen der Empfehlung der EU KOM 2016/336 berücksichtigt. | ||||||
(Richtlinie 2008/120/EG Anhang I Kapitel 1 Nr. 8) | Einsatz von EU-Fördermitteln | Einsatz von EU-Fördermitteln | ||||
Prüfung auf Anpassungsbedarf: | 1: | |||||
"Ein Kupieren der Schwänze oder eine Verkleinerung der Eckzähne dürfen nicht routinemäßig und nur dann durchgeführt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass Verletzungen am Gesäuge der Sauen oder an den Ohren anderer Schweine entstanden sind. Bevor solche Eingriffe vorgenommen werden, sind andere Maßnahmen zu treffen, um Schwanzbeißen und andere Verhaltensstörungen zu vermeiden, wobei die Unterbringung und Bestandsdichte zu berücksichtigen sind. Aus diesem Grund müssen ungeeignete Unterbringungsbedingungen oder Haltungsformen geändert werden." | Im Entwurf des Auditberichts der DG SANTE-2018-6445 wurde als Empfehlung (Nr. 7) ausgesprochen, dass gewährleistet werden soll, dass EU-Fördermittel gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 für die Finanzierung neuer Schweineställe und den Umbau bestehender Ställe nur für Betriebe eingesetzt werden, die über die relevanten obligatorischen Tierschutzstandards hinausgehenden und für den Tierschutz betreffende Verpflichtungen geeignet sind sowie auch, dass alle geförderten Betriebe generell mindestens die einschlägigen obligatorischen Auflagen (der Richtlinien 2008/120/EG und 98/58/EG) erfüllen, einschließlich der Vermeidung des routinemäßigen Kupierens, z. B. Güllesysteme die die Verwendung von optimalen Beschäftigungsmaterialien ermöglichen, verschiedene Temperaturbereiche, geeignete Böden, Fütterung, Besatzdichte usw. Hier sollten die Empfehlungen des Beratungsgremiums des Bundes aus dem Jahr 2015 berücksichtigt werden. BMEL und Länder werden die Förderkriterien insbesondere im Rahmen der Investitionsförderung (Agrarinvestitionsförderprogramm - AFP) im Rahmen der Arbeitsgruppe der Bund-Länder-Referenten kritisch prüfen und wo notwendig überarbeiten. | Prüfung der Notwendigkeit einer Änderung erfolgt in der zweiten Jahreshälfte 2018 - erste Jahreshälfte 2019 (BMEL und Länder) | ||||
2 und 3: | ||||||
In Abhängigkeit vom Ergebnis der o. g. Prüfung. | ||||||
Weitere Vorgaben der Richtlinien 2008/120/ EG und 98/58/EG |
2. Sicherstellung der Durchführung einer Risikobewertung durch die Tierhalterin oder den Tierhalter
Vorbemerkung:
Das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen ist verboten. Das Verbot gilt nicht, wenn der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 5 Abs. 3 Nr. 3 TierSchG ). Dies ist der zuständigen Behörde auf Verlangen glaubhaft darzulegen ( § 6 Abs. 5 TierSchG ). Die Empfehlung der EU KOM 2016/336 (mit Begleitunterlage) dient der Konkretisierung der o. g. unbestimmten Rechtsbegriffe indem u. a. beschrieben wird, was zu tun ist um das Risiko für Schwanzbeißen zu reduzieren und schaffen somit für die zuständigen Behörden die nötigen Voraussetzungen, alle Schweine haltenden Betrieben (sowohl Ferkelerzeuger als auch Mäster) aufzufordern, die Unerlässlichkeit des Eingriffs für die vorgesehene Nutzung des Tieres glaubhaft darzulegen.
Zum Nachweis der Unerlässlichkeit bzw. der Erfüllung der rechtlichen Vorgaben müssen die in der Empfehlung der KOM 2016/336 aufgeführten Anforderungen in den Betrieben umgesetzt und dokumentiert werden:
eine durchgeführten Risikoanalyse und
die Umsetzung geeigneter Optimierungsmaßnahmen sowie
entstandene Schwanzverletzungen.
Diese Umsetzung und Dokumentation kann der Tierhalterin oder dem Tierhalter zusätzlich als Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen nach § 11 Abs. 8 TierSchG (betriebliche Eigenkontrollen; Erhebung von Tierschutzindikatoren) gegenüber der zuständigen Behörde dienen.
Der Agrarministerkonferenz wurde im April ein Ablaufplan zum Nachweis der Unerlässlichkeit des Eingriffs bzw. der Haltung kupierter Schweine vorgestellt.
Dieser Ablaufplan sieht für Schweine haltende Betriebe zwei Optionen vor:
Option 1 bezieht sich auf Betriebe, die vorerst weiterhin kupieren bzw. kupierte Tiere einstallen. Von diesen Betrieben ist der Nachweis der Unerlässlichkeit des Eingriffs bzw. der Haltung kupierter Tiere über die o. g. Nachweise zu erbringen. Die Verantwortung für die erforderlichen Nachweise liegt bei der Tierhalterin oder dem Tierhalter.
Option 2 bezieht sich auf Betriebe die mit einer kleinen Gruppe unkupierter Tiere beginnen und Erfahrungen sammeln möchten. Diese Vorgehensweise, kleine Tiergruppen unkupiert zu halten, erscheint als geeigneter Weg schrittweise in den Kupierverzicht einzusteigen.
Eine zeitlich befristete Tierhalter-Erklärung zum Nachweis der Unerlässlichkeit soll zur Vorlage bei der zuständigen Behörde und falls erforderlich zur Vorlage bei Fremdbetrieben sowie ggf. als Grundlage für den internationalen Handel von Ferkeln dienen können. Unabhängig davon ist die zuständige Behörde bei einer amtlichen Kontrolle gehalten, alle zugrunde gelegten Informationen zum Nachweis der Unerlässlichkeit auf Plausibilität und Umsetzung zu überprüfen (z. B. ob die umgesetzten Optimierungsmaßnahmen auf den Ergebnissen der betrieblichen Risikoanalyse beruhen). Tritt in einem Betrieb in einem Zeitraum von zwei Jahren immer wieder Schwanzbeißen auf, sieht der Ablaufplan vor, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter (möglichst mit Tierärztin/Beraterin, Tierarzt/Berater) einen schriftlichen Plan, der weitergehende Maßnahmen zur Risikominimierung enthält, erstellt und der zuständigen Behörde zur Prüfung vorlegt.
Für Tierhalterinnen und Tierhalter wurden durch eine Expertengruppe Dokumentationsmöglichkeiten von Schwanz-/Ohrverletzungen, einer Risikoanalyse inklusive der Dokumentation von Optimierungsmaßnahmen und eine Tierhalter-Erklärung erarbeitet:
siehe Anlagen 2 und 3 .
Sollte sich an diesen Dokumentationsmöglichkeiten Nachbesserungsbedarf abzeichnen, werden entsprechende Anpassungen durch die Expertengruppe vorgenommen.
Welche Maßnahmen plant DE im Jahr 2018, um sicherzustellen, dass Schweinehalterinnen und Schweinehalter die Schwänze kupieren oder Schweine mit kupierten Schwänzen halten: Aufzeichnungen führen/Verletzungen von Schwänzen/Ohren nachweisen | Vorgeschlagene Maßnahmen: Es wurde eine Dokumentationsmöglichkeit für die Tierhalterin oder den Tierhalter für die Durchführung einer Risikoanalyse erarbeitet, die die folgenden Einflussbereiche umfasst: Beschäftigung, Stallklima, Gesundheit und Fitness, Wettbewerb um Ressourcen, Ernährung und Struktur und Sauberkeit der Bucht (siehe Kapitel 2 der beigefügten Datei). Die Erhebung und Dokumentation von tierbezogenen Indikatoren, die auch Schwanz- und Ohrenverletzungen umfassen, ist Teil dieser Risikoanalyse (siehe Kapitel 1). Diese Dokumentationsmöglichkeiten dienen zur Einhaltung der Anforderungen der Empfehlung der EU KOM 2016/336 (Bezug nehmend auf die Empfehlung Nummer 3 des Entwurfs des Auditberichts der DG SANTE-2018-6445). Im Entwurf des Auditberichts der DG SANTE-2018-6445 wurde zudem die Empfehlung (Nr. 4) ausgesprochen, die Erhebung von Schlachtbefunden zur Bewertung von Schwanzbeißen weiterzuentwickeln. Die Agrarministerinnen, -minister und -senatoren der Länder haben dazu die LAV gebeten, das System der Befunderhebung und -übermittlung in Schlachtbetrieben so weiterzuentwickeln, dass es auch für die Erhebung von Verletzungen im Sinne dieses Aktionsplans genutzt werden kann. | Fristen: 1:Aktualisierung der Standardverfahrensanweisung/Leitlinien2:Information der Schweinehalterinnen und Schweinehalter/Informationen öffentlich zugänglich machen3:Durchsetzungsmaßnahmen umsetzen4:Anderes Zeitplan zur Umsetzung des Aktionsplans 1: Für Tierhalterinnen und Tierhalter wurden Dokumentationsmöglichkeiten von Schwanz-/Ohrverletzungen, einer Risikoanalyse inklusive der Dokumentation von Optimierungsmaßnahmen und eine Tierhalter-Erklärung erarbeitet. Sollte sich im Rahmen einer Evaluierung Nachbesserungsbedarf an den genannten Dokumenten abzeichnen, werden entsprechende Anpassungen vorgenommen. 2 und 3: Das Ziel des Aktionsplans ist der schrittweise Einstieg in den Kupierverzicht. Hierzu sollen das Risiko für das Auftreten von Schwanzbeißen reduziert und die Anzahl unkupierter Schweine schrittweise erhöht werden. Die Länder werden den Aktionsplan in eigener Zuständigkeit verbindlich umsetzen. Ab dem 1. 7. 2019 wird die Tierhalter-Erklärung (mit den dafür ggf. zusätzlich erforderlichen Dokumentationen) zum Nachweis der Unerlässlichkeit des Kupierens für alle Schweine haltenden Betriebe verbindlich. Die erarbeiteten Dokumentationsmöglichkeiten können zur Darlegung verwendet werden. Ab sofort wird mit einer Information in Bezug auf die Inhalte des Aktionsplans begonnen. Insbesondere die berufsständischen Interessensvertretungen der Landwirtschaft und Tierärzteschaft werden um eine weitere Intensivierung des Angebots einschlägiger Fortbildungen im Hinblick auf die Umsetzung des Aktionsplans gebeten. 4: Eine Arbeitsgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern der Mitgliedstaaten Belgien, Dänemark, der Niederlande und Schweden tauscht sich regelmäßig zum aktuellen Stand der Umsetzung der Anforderungen der Empfehlung der EU KOM 2016/336 aus, mit dem Ziel, eine größtmögliche Harmonisierung der Umsetzungsschritte zur Einhaltung der Anforderungen der Empfehlung der EU KOM 2016/336 zu erzielen. Insbesondere in Bezug auf eine Abstimmung der weiteren Umsetzungsschritte der nationalen Aktionspläne wird eine gemeinsame Erklärung der zuständigen Ministerinnen und Minister angestrebt. |
---|---|---|
Welche Maßnahmen plant DE im Jahr 2018, um sicherzustellen, dass Schweinehalterinnen und Schweinehalter, die Schwänze kupieren oder Schweine mit kupierten Schwänzen halten: Risikofaktoren bewerten, die zum Schwanz-/Ohrbeißen führen | Vorgeschlagene Maßnahmen: Die oben dargestellte Dokumentationsmöglichkeit für die Tierhalterin oder den Tierhalter für die Durchführung einer Risikoanalyse umfasst in Kapitel 2 die Einflussbereiche: Beschäftigung, Stallklima, Gesundheit und Fitness, Wettbewerb um Ressourcen, Ernährung und Struktur und Sauberkeit der Bucht. Jeder Einflussbereich ist in Bezug auf tierbezogene und nicht-tierbezogene Indikatoren zu bewerten. | Fristen: 1:Aktualisierung der Standardverfahrensanweisung/Leitlinien2:Information der Schweinehalterinnen und Schweinehalter/Informationen öffentlich zugänglich machen3:Durchsetzungsmaßnahmen umsetzen4:Anderes Siehe Zeitplan zur Umsetzung des Aktionsplans |
Welche Maßnahmen plant DE im Jahr 2018, um sicherzustellen, dass Schweinehalterinnen und Schweinehalter, die Schwänze kupieren oder Schweine mit kupierten Schwänzen halten: Maßnahmen ergreifen um unangemessene Unterbringungsbedingungen oder Haltungsformen zu ändern | Vorgeschlagene Maßnahmen: Aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Risikoanalyse wird für die Tierhalterin oder den Tierhalter ersichtlich, in welchem Bereich betriebsindividuelle Optimierungsmaßnahmen umzusetzen sind. In Kapitel 4 enthält die Risikoanalyse zu den einzelnen Themenbereichen eine Liste mit möglichen Optimierungsmaßnahmen, die als erste Anhaltspunkte zur Optimierung im Betrieb dienen können und die je nach betrieblichen Gegebenheiten unterschiedlich anwendbar sind. Die betriebsindividuellen Optimierungsmaßnahmen sind in Kapitel 2 in den jeweiligen Einflussbereichen schriftlich zu dokumentieren. Die zuständige Behörde ist bei einer amtlichen Tierschutzkontrolle gehalten, alle zugrunde gelegten Informationen zum Nachweis der Unerlässlichkeit auf Plausibilität und Umsetzung zu überprüfen. Tritt in einem Betrieb in einem Zeitraum von zwei Jahren immer wieder Schwanzbeißen auf, sieht der Ablaufplan vor, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter (möglichst mit Tierärztin/Beraterin, Tierarzt/Berater) einen schriftlichen Plan, der weitergehende Maßnahmen zur Risikominimierung enthält, erstellt und der zuständigen Behörde zur Prüfung vorlegt. | Fristen: 1:Aktualisierung der Standardverfahrensanweisung/Leitlinien2:Information der Schweinehalterinnen und Schweinehalter/Informationen öffentlich zugänglich machen3:Durchsetzungsmaßnahmen umsetzen4:Anderes Siehe Zeitplan zur Umsetzung des Aktionsplans |
3. Bewertung von Anzeichen von Schwanz-/Ohrbeißen und Änderungen der Unterbringungsbedingungen und Haltungsformen, einschließlich der Besatzdichte
Welche Maßnahmen plant DE im Jahr 2018, um sicherzustellen, dass bei Schweinehalterinnen und Schweinehaltern, die Schwänze kupieren oder Schweine mit kupierten Schwänzen halten: Die zuständigen Behörden im Rahmen von amtlichen Kontrollen Entscheidungen darüber treffen können, welche Hinweise auf Schwanz- und Ohrenverletzungen ausreichend sind, um das Schwanzkupieren zu rechtfertigen und wie oft dies durch die Tierhalterin oder den Tierhalter dokumentiert werden sollte. | Vorgeschlagene Maßnahmen: Die beigefügte zeitlich befristete Tierhalter-Erklärung zum Nachweis der Unerlässlichkeit soll zur Vorlage bei der zuständigen Behörde und falls erforderlich zur Vorlage bei Fremdbetrieben sowie ggf. als Grundlage für den internationalen Handel von Ferkeln dienen können. Aus fachlichen Gründen wird sich derzeit dafür ausgesprochen, dass der Nachweis der Unerlässlichkeit des Eingriffs in Bezug auf aufgetretene Verletzungen vorliegt, wenn mehr als 2 % der Tiere in den letzten zwölf Monaten Verletzungen aufwiesen. Unabhängig von der Vorlage der o. g. Tierhalter-Erklärung ist die zuständige Behörde bei einer amtlichen Kontrolle gehalten, alle zugrunde gelegten Informationen zum Nachweis der Unerlässlichkeit auf Plausibilität und Umsetzung zu überprüfen. Hierzu wurde wie oben erwähnt eine Dokumentationsmöglichkeit für die Tierhalterin oder den Tierhalter für die Durchführung einer Risikoanalyse erarbeitet. Die Erhebung und Dokumentation von tierbezogenen Indikatoren, die auch Schwanz- und Ohrenverletzungen um fassen, ist Teil dieser Risikoanalyse (siehe Kapitel 1). Zudem wird auch definiert, welche Verletzungen als solche zu erheben sind und in welchen regelmäßigen Abständen die Dokumentation erfolgen sollte (Bezug nehmend auf die Empfehlung Nummer 3 des Entwurfs des Auditberichts der DG SANTE-2018-6445). | Fristen: 1:Aktualisierung der Standardverfahrensanweisung/Leitlinien2:Information der Schweinehalterinnen und Schweinehalter/Informationen öffentlich zugänglich machen3:Durchsetzungsmaßnahmen umsetzen4:Anderes Siehe Zeitplan zur Umsetzung des Aktionsplans |
---|---|---|
Welche Maßnahmen plant DE im Jahr 2018, um sicherzustellen, dass bei Schweinehaltern, die Schwänze kupieren oder Schweine mit kupierten Schwänzen halten: Die zuständigen Behörden im Rahmen von amtlichen Kontrollen Entscheidungen darüber treffen können, welche Maßnahmen zur Verbesserung der Haltung ausreichend sind und in welcher Häufigkeit sie durch die Tierhalterin oder den Tierhalter ergriffen werden sollten, um ungeeignete Unterbringungsbedingungen oder Haltungsformen zu ändern, um das Schwanzkupieren zu rechtfertigen. | Vorgeschlagene Maßnahmen: Die zeitlich befristete Tierhalter-Erklärung zum Nachweis der Unerlässlichkeit soll zur Vorlage bei der zuständigen Behörde und falls erforderlich zur Vorlage bei Fremdbetrieben sowie ggf. als Grundlage für den internationalen Handel von Ferkeln dienen können. Im Rahmen einer amtlichen Tierschutzkontrolle wäre demnach die zuständige Behörde aber dennoch gehalten, sich nicht ausschließlich die Tierhalter-Erklärung vorlegen zu lassen, sondern auch die Plausibilität der Nachweise und die Umsetzung der Optimierungsmaßnahmen zu überprüfen. Die Ergebnisse der Risikoanalyse sowie die betriebsindividuellen Optimierungsmaßnahmen sind durch die Tierhalterin oder den Tierhalter schriftlich festzuhalten. Hierüber wird die zuständige Behörde in die Lage versetzt, eine Bewertung der durchgeführten Optimierungsmaßnahmen vornehmen zu können. Tritt in einem Betrieb in einem Zeitraum von zwei Jahren immer wieder Schwanzbeißen auf, sieht der Ablaufplan vor, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter (möglichst mit Tierärztin/Beraterin, Tierarzt/Berater) einen schriftlichen Plan, der weitergehende Maßnahmen zur Risikominimierung enthält, erstellt und der zuständigen Behörde zur Prüfung vorlegt. | Fristen: 1:Aktualisierung der Standardverfahrensanweisung/Leitlinien2:Information der Schweinehalterinnen und Schweinehalter/Informationen öffentlich zugänglich machen3:Durchsetzungsmaßnahmen umsetzen4:Anderes Siehe Zeitplan zur Umsetzung des Aktionsplans |
4. Überprüfung der Anforderungen an Tierhalter-Erklärungen, die die Notwendigkeit/Unerlässlichkeit des Schwänzekupierens rechtfertigen
Welche Maßnahmen plant DE im Jahr 2018, um die Bereitstellung von Tierhalter-Erklärungen zu überprüfen, die die Notwendigkeit/Unerlässlichkeit des Schwänzekupierens rechtfertigen? | Vorgeschlagene Maßnahmen: Im Entwurf des Auditberichts der DG SANTE-2018-6445 wurde die Empfehlung (Nr. 5) ausgesprochen, die Nachweise zur Unerlässlichkeit des Eingriffs des Kupierens bzw. der Haltung kupierter Schweine im Rahmen amtlicher Kontrollen verifizieren zu lassen und Lösungsoptionen für den internationalen Handel von Ferkeln zu eruieren. Hierzu wurde eine zeitlich befristete Tierhalter-Erklärung zum Nachweis der Unerlässlichkeit zur Vorlage bei der zuständigen Behörde und falls erforderlich zur Vorlage bei Fremdbetrieben erarbeitet. Die Verantwortung für die erforderlichen Nachweise liegt bei der Tierhalterin oder dem Tierhalter. Aus fachlicher Sicht wird jedoch die Empfehlung ausgesprochen, insbesondere die Risikoanalyse durch bzw. gemeinsam mit einer externen Person (z. B. Tierärztin/Beraterin, Tierarzt/Berater) durchzuführen. Aus diesem Grund kann die Tierhalter-Erklärung neben der Tierhalterin oder dem Tierhalter durch eine weitere externe Person unterzeichnet werden. Unabhängig davon ist die zuständige Behörde bei einer amtlichen Kontrolle gehalten, alle zugrunde gelegten Informationen zum Nachweis der Unerlässlichkeit auf Plausibilität und Umsetzung zu überprüfen (z. B. ob die umgesetzten Optimierungsmaßnahmen auf den Ergebnissen der betrieblichen Risikoanalyse beruhen). Ergänzend hierzu könnte eine zeitlich befristete Tierhalter-Erklärung wie oben bereits dargelegt, ggf. zukünftig auch als Grundlage für den internationalen Handel von Ferkeln dienen. | Fristen: 1:Aktualisierung der Standardverfahrensanweisung/Leitlinien2:Information der Schweinehalterinnen und Schweinehalter/Informationen öffentlich zugänglich machen3:Durchsetzungsmaßnahmen umsetzen4:Anderes Siehe Zeitplan zur Umsetzung des Aktionsplans |
---|
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 6 des Runderlasses vom 26. Juni 2019 (Nds. MBl. S. 955)
Anlage 2 TierSSchwAPURdErl - Tierhalter-Erklärung
Anlage als PDF
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 6 des Runderlasses vom 26. Juni 2019 (Nds. MBl. S. 955)
Anlage 3 TierSSchwAPURdErl - Ablaufplan zum Aktionsplan von Deutschland zur Einhaltung der Rechtsvorschriften in Bezug auf das Schwänzekupieren beim Schwein (Stand: August 2018)
Ergänzungen:
Die Verantwortung zur Durchführung der Risikoanalyse (gemäß Option 1), der Erhebung von Schwanzverletzungen sowie der Umsetzung von geeigneten Optimierungsmaßnahmen (gemäß der Optionen 1 und 2) liegt bei der Tierhalterin oder dem Tierhalter.
Bei der betriebsindividuellen Risikoanalyse sind die Parameter Beschäftigungsmaterial, Stallklima, Gesundheit und Fitness, Wettbewerb um Ressourcen sowie Ernährung (gemäß der Empfehlung [EU] 2016/336) zu berücksichtigen. Die verschiedenen genannten Möglichkeiten (Managementtool, Nutzung vorhandener Daten) können hierzu auch in Kombination genutzt werden.
Es wurden Dokumentationsmöglichkeiten von Schwanz-/Ohrverletzungen, einer Risikoanalyse inklusive der Dokumentation von Optimierungsmaßnahmen und eine Tierhalter-Erklärung erarbeitet.
Für die Tierhalter-Erklärung zur Vorlage beim Ferkelerzeuger/Aufzüchter/Mäster sind alle drei Nachweise erforderlich.
Liegt für den eigenen Betrieb sowie für den aufnehmenden/abgebenden Betrieb keine Tierhalter-Erklärung vor, ist eine unkupierte Kontrollgruppe (gemäß Option 2) vorzuhalten.
Alle unkupiert verbliebenen Ferkel sind z. B. über ein farbiges Dornteil der Ohrmarke zu kennzeichnen, um diese von den anderen Tieren im Betrieb unterscheiden zu können.
Ab sofort wird mit einer Information in Bezug auf die Inhalte des Aktionsplans begonnen. Ab dem 1. 7. 2019 wird die Tierhalter-Erklärung (mit den dafür ggf. zusätzlich erforderlichen Dokumentationen) zum Nachweis der Unerlässlichkeit des Kupierens für alle Schweine haltenden Betriebe verbindlich. Die erarbeiteten Dokumentationsmöglichkeiten können zur Darlegung verwendet werden.
Nach etwa zwei Jahren soll die Umsetzung evaluiert werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 6 des Runderlasses vom 26. Juni 2019 (Nds. MBl. S. 955)
Anlage 4 TierSSchwAPURdErl - Risikoanalyse Kupierverzicht
Anlage als PDF
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 6 des Runderlasses vom 26. Juni 2019 (Nds. MBl. S. 955)
Feedback