Niedersächsische Ausführungsbestimmungen zum SGB XII - Nds. AB SGB XII -
Niedersächsische Ausführungsbestimmungen zum SGB XII - Nds. AB SGB XII -
RdErl. d. MS v. 18.2.2010 - 101.1-20 00 05/12 -
Vom 18. Februar 2010 (Nds. MBl. S. 280)
- VORIS 21141 -
Bezug:
RdErl. v. 29.9.2008 (Nds. MBl. S. 1047) - VORIS 21133 -
Abschnitt 1 Nds. AB SGB XII
1. In der Anlage werden zusammenfassend die Niedersächsischen Ausführungsbestimmungen zum SGB XII veröffentlicht, die ausschließlich die Gewährung von Leistungen in sachlicher Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe in Niedersachsen betreffen.
Abschnitt 2 Nds. AB SGB XII
2. Dieser RdErl. tritt am 3.3.2010 in Kraft.
An die Region Hannover, Landkreise und kreisfreien Städte, Landeshauptstadt Hannover, Städte Celle, Göttingen, Hildesheim, Lingen (Ems) und Lüneburg das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
- Nds. MBl. Nr. 9/2010 S. 280
Anlage 1 Nds. AB SGB XII - Niedersächsische Ausführungsbestimmungen zum SGB XII - Nds. AB SGB XII -
I n h a l t s ü b e r s i c h t | |
---|---|
Zum Ersten Kapitel SGB XII | |
Zu § 2 | |
02.01.00.00 | Nachrang der Sozialhilfe |
Zum Zweiten Kapitel SGB XII | |
Zu § 19 | |
19.03.00.00 | Eigenleistung |
19.05.00.00 | Voraussetzungen der erweiterten Hilfe |
19.05.00.01 | Formvorschriften für die Bescheide bei Gewährung erweiterter Hilfe |
19.05.00.02 | Verwaltungsakte mit Dauerwirkung - Einstellung der erweiterten Hilfe |
19.05.00.03 | Erbenhaftung |
19.05.00.04 | Bagatellgrenze |
Zu § 21 | |
21.00.00.00 | Sonderregelungen für leistungsberechtigte Personen nach dem SGB II |
21.00.00.01 | Leistungen nach dem SGB II in stationären Einrichtungen |
21.00.00.02 | Ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt |
21.00.00.03 | Verfahrensregelungen |
Zum Dritten Kapitel SGB XII | |
Zu § 28 | |
28.01.00.00 | Gewährung von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII bei Beurlaubung und vorübergehender Abwesenheit von stationär betreuten leistungsberechtigten Personen aus der Einrichtung |
28.01.00.01 | Definition |
28.01.00.02 | Zuständigkeiten |
28.01.00.03 | Umfang der Leistungen |
Zu § 30 | |
30.00.00.00 | Mehrbedarf |
Zu § 35 | |
35.00.00.00 | Allgemeines |
35.01.00.00 | Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen |
35.01.00.01 | Gruppen- und Einzelintegration im Kindergarten |
35.02.01.00 | Kleidung und Barbetrag |
35.02.01.01 | Kleidung - Allgemeines |
35.02.01.02 | Kleidung - Verfahren |
35.02.01.03 | Kleidung - Territorialitätsprinzip |
35.02.01.04 | Kleidung - Abrechnung |
35.02.01.05 | Kleidung - Ermittlung der Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII |
35.02.01.06 | Kleidung - Regelung für leistungsberechtigte Personen nach den §§ 67 ff. SGB XII |
35.02.01.07 | Barbetrag - Anspruchsberechtigte |
35.02.01.08 | Barbetrag - Zweck |
35.02.01.09 | Barbetrag - Ermessen |
35.02.01.10 | Barbetrag - Aufnahme- und Entlassungsmonat, Abwesenheiten |
35.02.01.11 | Barbetrag - Regelung für Leistungsberechtigte nach den §§ 67 ff. SGB XII |
35.02.01.12 | Barbetrag - Blinde |
35.02.01.13 | Barbetrag - Territorialitätsprinzip |
35.02.02.01 | Barbeträge für Erwachsene |
35.02.03.01 | Barbeträge für Kinder und Jugendliche |
35.03.00.00 | Kosten von Medikamenten und Hilfsmitteln |
Zum Vierten Kapitel SGB XII | |
Zu § 41 | |
41.01.01.00 | Antrag |
41.01.01.01 | Gewöhnlicher Aufenthalt |
41.01.01.02 | Leistungsberechtigte |
41.04.00.00 | Anspruchsausschluss |
Zu § 42 | |
42.00.01.00 | Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII bei Beurlaubung oder sonstiger vorübergehender Abwesenheit von stationär betreuten leistungsberechtigten Personen aus der Einrichtung |
42.00.01.01 | Regelsatz |
42.00.01.02 | Kosten der Unterkunft - Bruttowarmmiete |
42.00.01.03 | Mehrbedarf |
Zu § 43 | |
43.02.00.00 | Grundsatz |
43.02.00.01 | Kein Übergang von Unterhaltsansprüchen |
43.02.01.01 | Einkommensgrenze |
43.02.02.01 | Widerlegbare Vermutung |
43.02.02.02 | Zweifelsfälle |
Zum Achten Kapitel SGB XII | |
Zu § 67 | |
67.00.00.00 | Allgemeines |
67.00.00.01 | Ziel der Hilfe |
67.00.00.02 | Zuständigkeiten |
67.00.00.03 | Nachrang |
67.00.00.04 | Anspruchsgrundlagen |
67.00.00.05 | DVO gemäß § 69 SGB XII |
67.00.00.06 | Dauer der Leistungsgewährung |
67.00.00.07 | Verfahrensregelungen |
67.00.01.00 | Leistungsberechtigte Personen |
67.00.01.01 | Besondere Lebensverhältnisse (§ 1 Abs. 2 DVO gemäß § 69 SGB XII) |
67.00.01.02 | Fehlende oder nicht ausreichende Wohnung |
67.00.01.03 | Ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage |
67.00.01.04 | Gewaltgeprägte Lebensumstände |
67.00.01.05 | Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung |
67.00.01.06 | Vergleichbare nachteilige Umstände |
67.00.01.07 | Nichtsesshafte |
67.00.01.08 | Soziale Schwierigkeiten |
67.00.01.09 | Unfähigkeit zur Überwindung aus eigener Kraft |
67.00.02.00 | Nachrang |
67.00.02.01 | Personen mit psychischen Erkrankungen oder Behinderungen |
67.00.02.02 | Leistungsberechtigte Personen zwischen dem 18. und 27. Lebensjahr |
67.00.02.03 | Leistungsberechtigte Personen in Mutter-Kind-Einrichtungen |
Zu § 68 | |
68.01.01.00 | Umfang der Leistungen |
68.01.01.01 | Beratung und persönliche Unterstützung (§ 3 DVO gemäß § 69 SGB XII) |
68.01.01.02 | Leistungsumfang des § 3 DVO gemäß § 69 SGB XII |
68.01.01.03 | Beratung |
68.01.01.04 | Persönliche Unterstützung |
68.01.01.05 | Maßnahmen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung |
68.01.01.06 | Hilfe zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes |
68.01.01.07 | Hilfe zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und zur Gestaltung des Alltags |
68.01.01.08 | Materielle fachliche Leistungen auf Grundlage der §§ 67 ff. SGB XII |
68.01.02.00 | Gesamtplan |
68.01.02.01 | Vorbereitung und Erstellung des Gesamtplans |
68.01.02.02 | Inhalt des Gesamtplans |
Zum Elften Kapitel SGB XII | |
Zu § 82 | |
82.01.01.00 | Allgemeines |
82.01.01.01 | Sonderregelungen für Leistungen nach dem Achten Kapitel SGB XII |
82.01.01.02 | Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Erstattungsansprüche |
82.01.02.00 | Kindergeld |
82.01.02.01 | Volljährige Kinder |
82.01.02.02 | Vollwaisen |
82.01.02.03 | Abzweigung von Kindergeld |
82.01.03.00 | Ausbildungsförderung nach dem BAföG |
82.02.01.00 | Grundsätzliches |
82.02.01.04 | Einkünfte aus Kapitalvermögen |
82.03.01.00 | Nichtselbstständige Tätigkeiten |
82.03.02.00 | Freibetrag |
Zu § 85 | |
85.00.00.00 | Einkommensgrenze |
Zu § 87 | |
87.01.00.00 | Ermessen |
87.01.00.01 | Zumutbare Eigenleistung bei laufenden Leistungen |
87.01.00.02 | Inanspruchnahme von Eigenleistungen bei Beurlaubung oder sonstiger vorübergehender Abwesenheit von stationär betreuten leistungsberechtigten Personen aus der Einrichtung |
87.01.00.03 | Bereinigtes Gesamteinkommen |
87.01.02.00 | Höhe der Eigenleistung |
87.01.02.01 | Subjektive Kriterien |
87.01.02.02 | Zu berücksichtigende Aufwendungen |
87.01.02.03 | Besondere Belastungen |
87.01.02.04 | Höhe der zumutbaren Eigenleistung |
87.01.03.00 | Höhe der zumutbaren Eigenleistung bei schwerstpflegebedürftigen und blinden Menschen |
87.02.00.00 | Kurzzeitiger Bedarf |
Zu § 88 | |
88.01.00.00 | Grundsatz |
88.01.00.01 | Vorübergehende Abwesenheit von stationär betreuten leistungsberechtigten Personen aus der Einrichtung |
88.01.00.02 | Schuldverpflichtungen |
88.01.01.01 | Zweckgleiche Leistungen |
88.01.01.02 | Ausbildungsgeld im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer WfbM und Übergangsgeld |
88.02.00.00 | Einkommen aus entgeltlicher Beschäftigung |
Zu § 90 | |
90.02.00.00 | Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII |
90.02.00.01 | Vermögensschonbetrag bei stationärer Betreuung beider Ehepartner |
90.02.00.02 | Ausschluss der erweiterten Hilfe |
Zu § 92 | |
92.00.00.00 | Anwendungsbereich des § 92 SGB XII |
92.01.00.00 | Anwendungsbereich des § 92 Abs. 1 SGB XII |
92.01.00.01 | Tageseinrichtungen für behinderte Menschen |
92.01.00.02 | Erweiterte Hilfe |
92.01.00.03 | Reihenfolge der Anrechnung von Einkommen |
92.01.00.04 | Gleichzeitige Betreuung in einer teilstationären und in einer stationären Einrichtung |
92.02.01.01 | Häusliche Ersparnis |
92.02.01.02 | Schließ- und Abwesenheitszeiten |
92.02.01.03 | Integrative Gruppen und Einzelintegration in Kindergärten |
92.02.01.04 | Einrichtungen i. S. von § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 SGB XII |
92.02.02.00 | Einsatz von Vermögen |
92.02.03.00 | Eigenleistung in den Fällen des § 92 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 SGB XII |
92.02.05.00 | Häusliche Ersparnis/Eigenleistung für Mittagessen |
92.03.00.00 | Verpflichtungen Anderer - Beihilfe |
92.03.01.00 | Zweckgleiche Leistungen |
zu § 92a | |
92a.01.01.01 | Allgemeines |
92a.01.01.02 | Eigenleistungen bei Beurlaubung oder sonstiger vorübergehender Abwesenheit von stationär betreuten leistungsberechtigten Personen aus der Einrichtung |
92a.02.01.00 | Inanspruchnahme von Eigenleistungen bei Beurlaubung oder sonstiger vorübergehender Abwesenheit von stationär betreuten leistungsberechtigten Personen aus der Einrichtung |
92a.02.01.01 | Verfahren bei Bezug von Ausbildungsgeld im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer WfbM und Übergangsgeld |
92a.02.01.02 | Monatliche Festsetzung |
Zu § 94 | |
94.00.00.00 | Allgemeines |
94.00.00.01 | Bedeutung und Zielsetzung der Regelung |
94.00.00.02 | Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (DV) |
94.00.00.03 | Sonderregelungen bei der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel SGB XII |
94.01.01.00 | Allgemeines |
94.01.01.01 | Gesetzlicher Forderungsübergang |
94.01.01.02 | Gesetzliche Unterhaltsansprüche |
94.01.01.03 | Zeitraumidentität |
94.01.01.04 | Auskunftsanspruch |
94.01.01.05 | Gerichtliche Durchsetzung |
94.01.01.06 | Unterhaltstitel der leistungsberechtigten Person |
94.01.02.01 | Erfüllung des Anspruchs durch die unterhaltspflichtige Person |
94.01.03.01 | Angehörige |
94.01.03.02 | Grundsicherung |
94.01.03.03 | Aufhebung der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft |
94.01.03.04 | Unterhaltsansprüche minderjähriger Personen |
94.01.04.00 | Unterhaltsansprüche von Müttern und schwangeren Frauen |
94.02.00.00 | Allgemeines |
94.02.00.01 | Anwendungsbereich |
94.02.00.02 | Kurzzeitige Leistungserbringung |
94.02.01.00 | Einschränkung der Heranziehung zum Unterhalt |
94.02.01.01 | Höchstbeträge der Heranziehung für den Lebensunterhalt und die fachliche Leistung |
94.02.01.02 | Lebensunterhalt bei stationären Leistungen |
94.02.01.03 | Weitergehende Unterhaltsansprüche der leistungsberechtigten Personen |
94.02.02.00 | Gesetzliche Vermutungen |
94.02.02.01 | Unterhaltsfähigkeit |
94.02.02.02 | Anteilige Haftung |
94.02.02.03 | Widerlegbarkeit |
94.03.01.00 | Härteregelungen |
94.03.01.01 | Sozialhilfebedürftige Unterhaltspflichtige |
94.03.01.02 | Allgemeine Härte |
94.03.01.03 | Immaterielle Härte |
94.03.01.04 | Immaterielle und materielle Härte bei behinderten volljährigen Kindern |
94.03.02.01 | Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes |
94.04.01.00 | Rechtswahrungsanzeige |
94.04.01.01 | Unterhalt für die Vergangenheit |
94.04.01.02 | Verfahren |
94.04.01.03 | Kein Verwaltungsakt |
94.05.01.00 | Rückübertragung |
Zu § 133a | |
133a.00.00.00 | Zusatzbarbetrag |
Zum Ersten Kapitel SGB XII
Zu § 2
02.01
Zu § 2 Abs. 1
02.01.00.00 Nachrang der Sozialhilfe
Der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe wird für die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII hinsichtlich der Eigenbeteiligung der leistungsberechtigten Person und der Bedarfsgemeinschaft
durch § 19 Abs. 3 SGB XII konkretisiert. Danach werden diese Leistungen durch Übernahme der Restkosten oder Gewährung von Beihilfen nur gewährt, soweit die notwendigen Mittel die zumutbare Eigenleistung überschreiten (sog. Nettoprinzip).
Bei Leistungsberechtigten, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel erhalten, ist Nummer 92.01.00.02 (erweiterte Hilfe) zu beachten.
Zum Zweiten Kapitel SGB XII
Zu § 19
19.03
Zu § 19 Abs. 3
19.03.00.00 Eigenleistung
Ab dem Monat der Vollendung des 18. Lebensjahres des behinderten Menschen ist von dessen Eltern eine Eigenleistung nach § 92 SGB XII nicht mehr zu fordern. Pflegeeltern gehören nicht zum Personenkreis des § 19 Abs. 3 SGB XII.
Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt werden, ist Nummer 92.01.00.02 (erweiterte Hilfe) zu beachten.
19.05
Zu § 19 Abs. 5
19.05.00.00 Voraussetzungen der erweiterten Hilfe
§ 19 Abs. 5 SGB XII eröffnet die Möglichkeit, alle in § 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII genannten Leistungen als erweiterte Hilfe zu erbringen. Soweit die in § 92 Abs. 1 SGB XII genannten Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht werden, geht § 92 SGB XII als speziellere Regelung dem § 19 Abs. 5 SGB XII vor. Insoweit ist Nummer 92.01.00.02 zu beachten. Die Entscheidung, erweiterte Hilfe zu leisten, ist in das pflichtgemäße Ermessen des Trägers der Sozialhilfe gestellt. Als Ausnahme vom sog. Nettoprinzip (siehe Nummer 02.01.00.00) ist die erweiterte Hilfe restriktiv zu handhaben. Dies ist bei der Ausübung des Ermessens zu beachten. Die erweiterte Hilfe ist eine Leistung im Interesse der leistungsberechtigten Person. Entscheidend ist, ob ohne das Eintreten der Sozialhilfe in Gestalt des "Verauslagens" notwendige Hilfe an der Kostenfrage zu scheitern droht (Urteil des BVerwG vom 30.10.1979 - 5 C 39/78 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte - im Folgenden: FEVS - 28 S. 13). Die Leistung erweiterter Hilfe kann auch nicht ausschließlich zu dem Zweck erfolgen, eine Verwaltungsvereinfachung für den Träger der Sozialhilfe zu ermöglichen (Urteil des BVerwG vom 4.6.1992 - 5 C 25/87 -, Nachrichtendienst des Deutschen Vereins - im Folgenden: NDV - 1993 S. 129). § 19 Abs. 5 SGB XII ist keine Vorschrift, die der Wahrung des Interesses eines Einrichtungsträgers dient, Kosten, die durch die Aufnahme einer Bewohnerin oder eines Bewohners entstehen (entstanden sind) und für die eine dem Grunde nach verpflichtete dritte Person nicht aufkommt, möglichst schnell und ohne größeren Verwaltungsaufwand gedeckt zu erhalten.
Die erweiterte Hilfe setzt das Einverständnis der leistungsberechtigten Person voraus. Datum und Form der Zustimmung sind in der Akte zu dokumentieren.
Dem Träger der Sozialhilfe steht bei erweiterter Hilfe gemäß § 19 Abs. 5 SGB XII zur Wiederherstellung des Nachrangs der Sozialhilfe in Höhe des zu errechnenden Eigenanteils ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zu. Zur Sicherung des Anspruchs soll ggf. eine Abtretungserklärung zugunsten der herangezogenen kommunalen Körperschaft erwirkt werden.
19.05.00.01 | Formvorschriften für die Bescheide bei Gewährung erweiterter Hilfe |
In den Fällen der erweiterten Hilfe gemäß § 19 Abs. 5 SGB XII ist in den Bescheiden über die Leistungsgewährung klarzustellen, inwieweit die Leistung als erweiterte Hilfe nach § 19 Abs. 5 SGB XII erbracht wird und die Verpflichtung zum Einsatz von Einkommen und Vermögen nach § 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII und den Vorschriften des Elften Kapitels besteht. Der Bewilligungsbescheid ist in diesen Fällen allen Mitgliedern der Einsatzgemeinschaft bekannt zu geben, deren Heranziehung zum Aufwendungsersatz in Betracht kommt.
Bei den Bescheiden über die Heranziehung zu Eigenleistungen handelt es sich um belastende Verwaltungsakte, für deren Rechtmäßigkeit die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts zu beachten sind.
Insbesondere wird auf folgende Vorschriften hingewiesen:
a)
Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 SGB X mit den erforderlichen Ausführungen im Bescheid,
b)
Begründungspflicht gemäß § 35 SGB X,
c)
Ermessensausübung und nachvollziehbare Ausführungen hierzu gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X und § 39 SGB I, z. B. erkennbar individuelle Anwendung der entsprechenden Verwaltungsvorschriften als Ermessensrichtlinien,
d)
Bestimmtheit und Form gemäß § 33 SGB X,
e)
Bekanntgabe an die Adressatin oder den Adressaten des Verwaltungsaktes und sonstige Betroffene gemäß § 37 SGB X. Sind Eheleute oder Lebenspartner Adressaten eines Verwaltungsakts, so ist dieser
sowohl der Ehefrau als auch dem Ehemann oder beiden Lebenspartnern zuzustellen,
f)
ggf. Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG, wenn anderenfalls der Anspruch auf Aufwendungsersatz ins Leere zu gehen droht. Das kann u. a. dann geboten sein, wenn gegen den Heranziehungsbescheid Widerspruch oder Klage erhoben wird, die aufschiebende Wirkung haben. Das über das Interesse am Erlass des Verwaltungsakts und fiskalische Interessen hinausgehende besondere "Vollzugsinteresse" ist besonders zu begründen (Beschl. des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen - im Folgenden: LSG NB - vom 19.4.2006 - L 8 SO 49/05 ER - und vom 10.8.2006 - L 8 SO 69/06 ER -).
19.05.00.02 | Verwaltungsakte mit Dauerwirkung - Einstellung der erweiterten Hilfe |
Soweit erweiterte Hilfe nach § 19 Abs. 5 SGB XII gewährt wird, ist im Bescheidtext die Bewilligung für einen einzelnen bestimmten Monat auszusprechen. Der Endpunkt der Leistung ist als "Zeitpunkt, bis zu dem höchstens jeden Monat eine stillschweigende erneute Bewilligung der Leistung erfolgen wird," zu bezeichnen. In den Tenor der Bescheide, mit denen Geldleistungen bewilligt werden, ist folgende Formulierung aufzunehmen:
"Die Leistung wird für den Monat (Aufnahmemonat) ........ in Höhe von ... EUR und den Monat ... (Folgemonat) in Höhe von ... bewilligt. Es wird zugesichert, dass die Leistung für die Folgemonate in zuletzt genannter Höhe bis einschließlich ... erbracht wird, sofern sich keine Änderungen in den für die Leistung maßgeblichen Verhältnissen ergeben. Einen erneuten schriftlichen Bescheid erhalten Sie in dieser Zeit nur auf ausdrücklichen Antrag oder bei einer Änderung der Voraussetzungen für die Leistung."
19.05.00.03 Erbenhaftung
Kostenbeiträge und Aufwendungsersatz sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die auch auf Erben übergehen (Urteil des BGH vom 22.1.1971- I ZR 132/69 -, NDV 1971 S. 142). Der Leistungsbescheid kann somit auch den Erben erteilt werden.
19.05.00.04 Bagatellgrenze
Die Heranziehung einer verpflichteten Person zum monatlichen oder einmaligen Aufwendungsersatz mit Beträgen von insgesamt weniger als 5 EUR unterbleibt.
Zu § 21
21.00
21.00.00.00 | Sonderregelungen für leistungsberechtigte Personen nach dem SGB II |
§ 21 SGB XII stellt klar, dass für Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII gegenüber den Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II, die die betroffene Person selbst oder als Angehörige oder als Angehöriger in Anspruch nehmen kann, ein Leistungsausschluss besteht.
Leistungsberechtigte Personen, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII haben, sind wegen § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht betroffen. Bei leistungsberechtigten Personen, die die in § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB XII genannten Leistungen der Eingliederungshilfe und gleichzeitig Leistungen zum Lebensunterhalt
nach dem SGB II erhalten, ist § 92 Abs. 1 SGB XII die gegenüber § 21 SGB XII und § 5 Abs. 2 SGB II speziellere Regelung. Damit ist auch in diesen Fällen Nummer 92.01.00.02 (erweiterte Hilfe) zu beachten.
21.00.00.01 | Leistungen nach dem SGB II in stationären Einrichtungen |
Das BSG hat mit Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 16/07 R - (FEVS 59 S. 305) einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für erwerbsfähige Menschen in stationären Einrichtungen bestätigt, wenn die leistungsberechtigte Person trotz des Aufenthalts in der Einrichtung objektiv einer Erwerbstätigkeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich nachgehen kann. Insofern sei von einem eigenständigen Begriff der Einrichtung i. S. des § 7 Abs. 4 SGB II auszugehen.
Danach ist davon auszugehen, dass die stationären Einrichtungen nach den §§ 67 ff. SGB XII in Niedersachsen aufgrund ihrer Strukturen keine stationären Einrichtungen i. S. des § 7 Abs. 4 SGB II sind und die dort betreuten Personen grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben, soweit sie die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 SGB II erfüllen. Für Einrichtungen außerhalb von Niedersachsen ist die Einordnung durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe maßgeblich.
In diesen Fällen besteht nicht nur ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 19 SGB II (einschließlich der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung), sondern auch auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach den §§ 16 ff. SGB II.
21.00.00.02 Ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt
Soweit bei stationären Hilfefällen der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 35 SGB XII nicht durch Leistungen des SGB II-Trägers vollständig gedeckt ist, ist vom SGB XII-Träger unter Information der leistungsberechtigten Person ein sog. Aufstockungsbetrag direkt an die Einrichtung zu zahlen. Das kann u. a. insbesondere bei der Hilfe nach den §§ 67 ff. SGB XII oder kurzfristigen Rehabilitationsmaßnahmen vorkommen. Es handelt sich insoweit nicht um Leistungen zum Lebensunterhalt, sondern um einen Teil der Vergütung nach § 76 Abs. 2 Satz 1 SGB XII. Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages ist auf den Bescheid des SGB II-Trägers abzustellen. Dabei sind grundsätzlich alle Freibeträge und dahingehenden Entscheidungen (sofern nicht offensichtlich unrichtig) aus dem Bereich des SGB II zu übernehmen.
Darüber hinaus sind bei der Hilfe nach den §§ 67 ff. SGB XII weiterhin Fallkonstellationen möglich, in denen ein erhöhter Aufstockungsbetrag zu gewähren ist, insbesondere:
Die gewährten Leistungen nach dem SGB II sind im Aufnahmemonat nicht mehr verfügbar.
Überbrückungsgeld nach Haftentlassung ist nicht mehr verfügbar, wird aber vom SGB II-Träger bedarfsmindernd berücksichtigt.
Leistungsberechtigte Personen erhalten zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung nur gekürzte Leistungen nach dem SGB II (Sanktionen).
In diesen Fällen sollte die Einrichtung - auch zur Vermeidung weiterer Sanktionen - auf jeden Fall Kontakt mit der ARGE aufnehmen.
Eine Ausschöpfung des Rechtswegs ist lediglich in Fällen angezeigt, in denen im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung an die leistungsberechtigte Person im Hinblick auf die besonderen sozialen Schwierigkeiten zu hohe Anforderungen gestellt worden sind.
Kosten für die Erstausstattung mit Bekleidung wurden vom SGB II-Träger nicht oder nur darlehensweise übernommen (siehe Nummer 35.02.01.06).
Auch bei offensichtlich unrichtigen Bescheiden des SGB II-Trägers ist grundsätzlich zunächst ein erhöhter Aufstockungsbetrag zu zahlen, weil ein Widerspruch gegen den SGB II-Bescheid keine aufschiebende Wirkung hat. In diesen Fällen ist ggf. der Rechtsweg auszuschöpfen. Bei rechtswidrigen Bescheiden, die Bestandskraft erlangt haben, ist die Möglichkeit eines Antrags nach § 44 SGB X zu prüfen. Die entscheidungserheblichen Unterlagen zur eventuellen Geltendmachung und Verfolgung von Erstattungsansprüchen gemäß §§ 102 ff. SGB X gegenüber dem SGB II-Träger sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a DVO Nds. AG SGB XII vom 13.6.2006 (Nds. GVBl. S. 299), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21.6.2007 (Nds. GVBl. S. 241), dem LS unverzüglich vorzulegen.
Sofern eine leistungsberechtigte Person den Hilfeprozess nach den §§ 67 ff. SGB XII vorzeitig abgebrochen hat und der SGB II-Träger wegen mangelnder Antragsunterlagen eine Leistungserbringung ablehnt, werden die Kosten für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen zulasten des Landes Niedersachsen übernommen. Das gilt jedoch nur, soweit die Hilfevoraussetzungen gemäß den §§ 67 ff. SGB XII für die Aufnahme in die Einrichtung vorlagen.
21.00.00.03 Verfahrensregelungen
Bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung ist grundsätzlich unverzüglich ein Antrag bei dem zuständigen SGB II-Träger zu stellen, da die Leistungen nach dem SGB II antragsabhängig sind.
Dieser kann zur Fristwahrung zunächst auch formlos (schriftlich, per Fax oder auch persönlich) gestellt werden. Es sollte eine Bestätigung über den Eingang des formlosen Antrags erbeten werden, um einen später möglicherweise erforderlichen Nachweis über die rechtzeitige Antragstellung führen zu können. Die Träger der Einrichtungen sind darauf hinzuweisen, dass die für die Bescheidung des Antrags erforderlichen Angaben und Unterlagen zwingend in den hierfür gesetzten Fristen beigebracht werden müssen.
Von der Antragstellung sind von vornherein lediglich die stationär betreuten leistungsberechtigten Personen ausgenommen, die aufgrund
a)
des Alters oder einer dauerhaften Erwerbsminderung einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß den §§ 41 ff. i. V. m. § 97 Abs. 4 SGB XII haben oder
b)
in einer stationären Einrichtung untergebracht sind, die unter den Einrichtungsbegriff des SGB II zu subsumieren ist und wenn die leistungsberechtigte Person nicht tatsächlich i. S. des § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II mindestens 15 Stunden wöchentlich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig ist.
Anträge auf Leistungen nach dem SGB II sind auch von stationär betreuten leistungsberechtigten Personen zu stellen, bei denen die Erwerbsfähigkeit in Zweifel zu ziehen ist. Gemäß § 44a SGB II stellt die Agentur für Arbeit fest, ob diese erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Bei Widerspruch gegen die Feststellung der Agentur für Arbeit hat der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 44a SGB II vorzuleisten.
Sofern die leistungsberechtigte Person einer Aufforderung zur Antragstellung nicht nachkommen sollte, ist von der herangezogenen kommunalen Körperschaft die Feststellung der Sozialleistung zu betreiben, soweit die Voraussetzungen des § 95 SGB XII erfüllt sind.
Zum Dritten Kapitel SGB XII
Zu § 28
28.01
Zu § 28 Abs. 1
28.01.00.00 | Gewährung von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII bei Beurlaubung und vorübergehender Abwesenheit von stationär betreuten leistungsberechtigten Personen aus der Einrichtung |
28.01.00.01 | Definition |
Eine Beurlaubung setzt wie die vorübergehende Abwesenheit voraus, dass am neuen Aufenthaltsort kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird. Eine Beurlaubung liegt vor, wenn die Einrichtung in Absprache mit dieser mit der Absicht verlassen wird, dorthin zurückzukehren. Sie liegt nicht vor, wenn bereits bei Verlassen der Einrichtung die Absicht besteht, unmittelbar im Anschluss an die Abwesenheit zu einem bereits feststehenden Zeitpunkt einen Übertritt i. S. des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII in eine ebenfalls bereits konkret bestimmte Einrichtung (Beschl. des OVG Frankfurt vom 7.12.1999, FEVS 51 S. 406) zu vollziehen. Welcher Zeitraum als vorübergehend anzusehen ist, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Soweit keine besonderen Umstände hinzukommen, wird ein Zeitraum, der jeweils bezogen auf die einzelne Abwesenheit mehr als die üblichen Schulferien oder die Gesamtdauer des Jahresurlaubs (einschließlich des Zusatzurlaubs von schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern) beträgt, nicht mehr als kurzzeitig anzusehen sein. Diese Einschränkung gilt nicht für die Dauer einer ärztlich festgestellten Erkrankung. Nicht mehr vorübergehend ist eine Abwesenheit unabhängig von deren Dauer, sobald die Absicht, in die Einrichtung zurückzukehren, aufgegeben wird. Ebenfalls ist eine Abwesenheit nicht nur vorübergehend, wenn die leistungsberechtigte Person sich unmittelbar, nachdem sie nach einem "Entweichen" aus der Einrichtung aufgegriffen worden war, noch nicht in die Einrichtung zurückgekehrt ist, sondern sich zunächst noch besuchsweise z. B. bei ihren Eltern aufhält.
28.01.00.02 Zuständigkeiten
Sachlich zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für den während einer vorübergehenden Abwesenheit aus der stationären Einrichtung zu gewährenden Lebensunterhalt gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nds. AG SGB XII vom 16.12.2004 (Nds. GVBl. S. 644), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.3.2009 (Nds. GVBl. S. 1165) nur, wenn er im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 6 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 Nds. AG SGB XII auch Leistungen für die fachliche Hilfe in der Einrichtung erbringt (vgl. Beschl. des BVerwG vom 13.3.2001 - 5 B 83/00 -, FEVS 52 S. 448, zur mit § 6 Abs. 3 Satz 1 Nds. AG SGB XII vergleichbaren Rechtskonstruktion nach § 100 BSHG bei sog. Therapienebenkosten).
Örtlich zuständig für die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt bleibt die herangezogene kommunale Körperschaft, die auch nach § 3 Abs. 1 DVO Nds. AG SGB XII für die stationäre Leistung zuständig ist.
28.01.00.03 Umfang der Leistungen
Unter Beachtung von § 2 SGB XII sind Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII außerhalb der Einrichtung zu gewähren, wenn die leistungsberechtigte Person den notwendigen Lebensbedarf während der Abwesenheit aus der stationären Einrichtung nicht selbst decken kann, der Lebensunterhalt nicht durch Dritte sichergestellt und der Hilfebedarf gemäß § 18 SGB XII bekannt wird. Auch wenn ein besuchsweiser Aufenthalt bei einer anderen Person keine Haushaltsgemeinschaft gemäß § 36 SGB XII begründet, entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass für den Lebensunterhalt von Gästen grundsätzlich der Gastgeber unabhängig von einer rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung aufkommt. Sofern gemäß § 16 Abs. 3 Buchst. a der Vereinbarung zur Fortgeltung des sog. "Niedersächsischen Landesrahmenvertrages nach § 93d Abs. 2 BSHG" (Fortführungsvereinbarung Landesrahmenvertrag I, im Folgenden: FFV LRV I) die um 2,56 EUR verminderte Grundpauschale gezahlt wird, ist davon auszugehen, dass der laufende Unterkunftsbedarf gemäß § 29 SGB XII sichergestellt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die nachfragende Person in einem anderen Haushalt aufhält oder an einer selbst finanzierten Ferienmaßnahme teilnimmt. Sofern demgegenüber aus besonderem Anlass ein Unterkunftsbedarf außerhalb der Einrichtung geltend gemacht wird, ist dieser zu begründen.
Das Maß der Leistungserbringung richtet sich nach den §§ 28 ff. SGB XII, d. h., die Höhe des sozialhilferechtlichen Bedarfs und der zu gewährenden Hilfe zum Lebensunterhalt richten sich nach dem maßgeblichen Regelsatz zuzüglich eines eventuell im Einzelfall zu begründenden Mehrbedarfs gemäß § 30 SGB XII. Da ein Bedarf an einmaligen Leistungen, der seit dem 1.1.2005 mit dem Regelsatz abgegolten ist, nicht entsteht oder der Kleidungsbedarf im Rahmen der stationären Betreuung weiterhin sichergestellt wird, ist der Regelsatz bei der Bedarfsermittlung wegen anderweitiger Bedarfsdeckung gemäß § 28 Abs. 1 SGB XII auf den Teil des Regelsatzes eines Haushaltsangehörigen zu kürzen, der nicht zur Deckung einmaliger Bedarfe bestimmt ist. Dies sind ab 1.7.2009
230 EUR für sonstige Haushaltsangehörige ab Beginn des 15. Lebensjahres (80 v. H. des Regelsatzes von 287 EUR),
201 EUR für sonstige Haushaltsangehörige ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (80 v. H. des Regelsatzes von 251 EUR),
172 EUR für Personen bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (80 v. H. des Regelsatzes von 215 EUR).
Dieser Betrag ist bei Änderungen der Regelsätze jeweils anzupassen.
Der Barbetrag wird grundsätzlich weiter geleistet, aber auf die für die Dauer der Abwesenheit zu erbringenden Leistungen zum Lebensunterhalt zeitanteilig angerechnet. Bei Bedürftigkeit unter einem Monat ist der Regelsatz anteilig für die maßgeblichen Tage zu ermitteln. Anreise- und Abreisetag sind als ein Tag zu berücksichtigen.
Von einem geltend gemachten Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen sind abzusetzen:
entsprechend der Regelung in § 16 Abs. 3 Buchst. a FFV LRV I bei vorübergehender Abwesenheit der nachfragenden Person bis zu drei Tagen von der stationären Einrichtung zur Verfügung gestellte Verpflegung in Höhe von 2,56 EUR täglich,
der tageweise ermittelte Barbetrag zur persönlichen Verfügung, der während der Abwesenheit weiter zu leisten ist, einschließlich der eventuell zustehenden Besitzstandsleistung gemäß § 133a SGB XII,
anteilig zu erstattende Eigenleistungen gemäß den §§ 92a Abs. 1 und 2 sowie § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, die zur Bedarfsdeckung wieder zur Verfügung stehen (siehe Nummern 92a.01.01.02, 92a.02.01.00 und 88.01.00.01),
bei volljährigen leistungsberechtigten Personen das anteilige an die kindergeldberechtigten Eltern nach Abzug des gezahlten Unterhaltsbetrages nach § 94 Abs. 2 SGB XII und eines evtl. abgezweigten Betrages nach § 74 EStG ausgezahlte Kindergeld.
Auf den geltend gemachten Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen ist ferner Vermögen oberhalb des kleineren Barbetrages gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (im Folgenden: DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) vom 11.2.1988 (BGBl. I S. 150), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) anzurechnen.
Einkommensfreibeträge, die sich aus der Anwendung des § 82 Abs. 2 und 3 SGB XII ergeben, sind unberücksichtigt zu lassen. Auf den Grund der Abwesenheit aus der stationären Einrichtung (z. B. Erkrankung oder Urlaub) kommt es bezüglich eines Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt nicht an.
Zu § 30
30.00
30.00.00.00 Mehrbedarf
Bei Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII und bei Leistungen nach § 35 Abs. 1 SGB XII ist im Rahmen der stationären Betreuung konkret zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf erfüllt werden (z. B. Schwerbehindertenausweis oder Bescheid mit Merkzeichen "G" oder "aG").
Die Anerkennung des Mehrbedarfs führt bei leistungsberechtigten Personen in stationären Einrichtungen nur zu einer Verschiebung zwischen den einzelnen Bestandteilen der Gesamtleistung, erhöht diese aber insgesamt nicht. Sofern in der Vergangenheit Leistungsbescheide ohne Berücksichtigung eines Mehrbedarfs erteilt worden sind, wird eine Aufhebung der Bescheide mit Blick auf den erheblichen Verwaltungsaufwand nicht für erforderlich gehalten.
Dieses gilt nicht für die Hilfe nach den §§ 67 ff. SGB XII. Sofern Leistungen für Mehrbedarfe nach § 21 SGB II gewährt werden, sind diese bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhalts in Einrichtungen nur als Bedarf zu berücksichtigen, sofern diese Mehrbedarfe nicht von dem mit der Einrichtung abgestimmten Leistungsangebot umfasst sind.
Zu § 35
35.00
35.00.00.00 Allgemeines
Das SGB XII sieht eine Trennung von Leistungen für den Lebensunterhalt sowie Grundsicherung und den Kosten der fachlichen Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel vor. Gegenüber dem bisherigen § 27 Abs. 3 BSHG erfolgte also ein Systemwechsel. Das bedeutet, dass für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel SGB XII in der Regel das Nettoprinzip (keine erweiterte Hilfe) gilt. Wenn die in § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB XII genannten Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel SGB XII erbracht werden, sind abweichend davon auch die zum Lebensunterhalt gewährten Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel SGB XII als erweiterte Hilfe zu gewähren (vgl. Nummer 92.01.00.02).
35.01
Zu § 35 Abs. 1
35.01.00.00 Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen
Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen richtet sich gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nach dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SGB XII. Es handelt sich dabei nicht um den tatsächlichen Grundsicherungsanspruch nach dem Vierten Kapitel SGB XII, sondern um einen bloßen Rechenbetrag. Der in teilstationären Einrichtungen erbrachte Lebensunterhalt wird mit 20 v. H. des für die leistungsberechtigte Person maßgeblichen Regelsatzes eines Haushaltsangehörigen nach SGB XII bewertet (siehe auch Nummer 92.02.05.00).
35.01.00.01 Gruppen- und Einzelintegration im Kindergarten
Bei der Betreuung behinderter Kinder in integrativen Gruppen von Kindergärten i. S. des § 1 Abs. 2 Buchst. b KiTaG vom 7.2.2002 (Nds. GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.6.2009 (Nds. GVBl. S. 277), und bei der Einzelintegration beschränken sich die pauschalierten Leistungen der Sozialhilfe auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel SGB XII. Die Pauschalen für die Betreuung dieser Kinder umfassen daher keine Kosten für den Lebensunterhalt (siehe auch Nummer 92.02.01.03).
35.02
Zu § 35 Abs. 2
35.02.01.00 Kleidung und Barbetrag
35.02.01.01 Kleidung - Allgemeines
a) Kleidung wird als Geldleistung gewährt. Sie wird nur in dem Umfang gewährt, dass sie den notwendigen Bedarf sicherstellt. Günstige Angebote sind zu nutzen. Besondere Umstände, die z. B. in der Person der oder des Leistungsberechtigten (u. a. Übergrößen, behinderungsbedingter Bedarf) oder den örtlichen Gegebenheiten begründet sind, sind zu berücksichtigen.
b) Wäsche von geringem Anschaffungswert ist aufgrund der geänderten Regelsatzsystematik im Rahmen des Bedarfs für Kleidung gemäß § 35 Abs. 2 SGB XII zu übernehmen.
c) Besondere Wünsche der leistungsberechtigten Personen, die über die Deckung des notwendigen Bedarfs hinausgehen, können nur durch den ergänzenden Einsatz des Barbetrages gedeckt werden.
35.02.01.02 Kleidung - Verfahren
Dieses Verfahren gilt für leistungsberechtigte Personen in stationären Einrichtungen in Niedersachsen mit Ausnahme der Einrichtungen der Altenhilfe und der Hilfe nach den §§ 67 ff. SGB XII (siehe Nummer 35.02.01.06).
Die Einrichtung ermittelt den Bedarf an Kleidung. Sie kann nach eigener Disposition, ohne vorher einen Antrag bei der herangezogenen kommunalen Körperschaft zu stellen, den Bedarf bis zu einem Höchstbetrag (Dispositionsbetrag) decken. Der Dispositionsbetrag ist keine Pauschale, sondern darf nur in dem Umfang ausgeschöpft werden, wie er zur Beschaffung des notwendigen Bedarfs benötigt wird. Innerhalb eines Kalenderjahres beträgt der Dispositionsbetrag 282 EUR. Im Hinblick auf einen evtl. arbeitsbedingten Kleidungsmehrbedarf erhöht er sich auf 384 EUR pro Kalenderjahr für leistungsberechtigte Personen, die
einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen,
an einem Integrationsprojekt teilnehmen (§§ 132 ff. SGB IX),
in einer Werkstatt für behinderte Menschen - im Folgenden: WfbM - (§§ 40, 41 ff., 132 ff. SGB IX) oder
einer sonstigen Beschäftigungsstätte (§ 56 SGB XII) tätig sind.
Der Dispositionsbetrag ist im Aufnahmejahr ab dem Monat der Aufnahme in die Einrichtung anteilig für das Kalenderjahr zu bemessen (ein Zwölftel von 282 EUR oder 384 EUR pro Monat). Bei leistungsberechtigten Personen, denen Leistungen nach dem Nettoprinzip gewährt werden und die über Eigenmittel verfügen, findet das Verfahren bezüglich des Dispositionsbetrages keine Anwendung. Übersteigt der notwendige Bedarf an Kleidung innerhalb eines Kalenderjahres den Dispositionsbetrag, so ist ein Antrag bei der im Einzelfall zuständigen herangezogenen kommunalen Körperschaft zu stellen. Der Antrag ist zu begründen; es sind eine Liste der vorhandenen Kleidung und ein Nachweis, für welche Kleidungsstücke der Dispositionsbetrag bereits verbraucht wurde, beizufügen.
35.02.01.03 Kleidung - Territorialitätsprinzip
Wenn leistungsberechtigte Personen außerhalb des Landes Niedersachsen untergebracht sind, gelten die Regelungen des für den Standort der Einrichtung zuständigen Trägers der Sozialhilfe.
35.02.01.04 Kleidung - Abrechnung
Die Einrichtungen rechnen die verauslagten Kleidungskosten als Nebenkosten zusammen mit der übrigen Vergütung mit der zuständigen herangezogenen kommunalen Körperschaft ab. Eine Belegprüfung durch die herangezogene kommunale Körperschaft entfällt, wenn durch eine Wirtschaftsprüferin bzw. einen Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung mit geprüft und testiert wird, dass die betragsmäßigen Vorgaben (Dispositionsbetrag) in jedem Einzelfall beachtet wurden und die mit der herangezogenen kommunalen Körperschaft abgerechneten Kleidungskosten mit den Belegen übereinstimmen. Die herangezogenen kommunalen Körperschaften sind berechtigt, durch Stichproben zu prüfen, ob die getroffenen Regelungen eingehalten wurden. Bei den von Einrichtungen in Trägerschaft des Landes abgerechneten Kosten für Kleidung entfällt die Vorlage von Nachweisen.
35.02.01.05 | Kleidung - Ermittlung der Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII |
Zur Ermittlung der Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII wird der nach Nummer 35.02.01.02 maßgebliche Dispositionsbetrag mit einem Zwölftel auf den Monat umgerechnet.
35.02.01.06 | Kleidung - Regelung für leistungsberechtigte Personen nach den §§ 67 ff. SGB XII |
Als Bedarf an Kleidung nach § 35 Abs. 2 SGB XII ist monatlich ein Betrag von 35,00 EUR (hochgerechnet 34,84 EUR) zu berücksichtigen.
Der Bedarf an Kleidung wird bei Aufnahme einer leistungsberechtigten Person nach dem
SGB XII in die Einrichtung auf Antrag von der herangezogenen kommunalen Körperschaft gewährt.
Für leistungsberechtigte Personen nach dem SGB II gelten folgende Regelungen:
Die Einrichtung ermittelt im Aufnahmemonat den Bedarf an Kleidung. Gegebenenfalls
ist beim SGB II-Träger ein Antrag auf Erstausstattung für Kleidung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II zu stellen. Sofern mögliche Ansprüche gegenüber dem SGB II-Träger von der leistungsberechtigten Person an die Einrichtung abgetreten worden sind, kann die Einrichtung nach eigener Disposition den Bedarf bis zu einem Höchstbetrag von 150,00 EUR decken. Dieser Betrag stellt keine Pauschale dar, sondern darf nur in dem Umfang ausgeschöpft werden, wie er zur Beschaffung des notwendigen Bedarfs benötigt wird. Sofern die Kosten vom SGB II-Träger nicht oder nur darlehensweise übernommen werden, sind diese im Rahmen eines erhöhten Aufstockungsbetrages zu übernehmen (siehe Nummer 21.00.00.02).
Sofern eine leistungsberechtigte Person den Hilfeprozess nach den §§ 67 ff. SGB XII vorzeitig abgebrochen hat und der SGB II-Träger wegen mangelnder Antragsunterlagen eine Leistungserbringung ablehnt, werden die Kosten für Kleidung bis zu einem Höchstbetrag von 150,00 EUR zulasten des Landes Niedersachsen als überörtlichem Träger der Sozialhilfe übernommen. Das gilt jedoch nur, soweit die Hilfevoraussetzungen gemäß den §§ 67 ff. SGB XII für die Aufnahme in die Einrichtung vorlagen.
Die Einrichtung rechnet die verauslagten Kosten für Kleidung mit der herangezogenen kommunalen Körperschaft ab. Eine Belegprüfung durch die herangezogene kommunale Körperschaft entfällt, wenn durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung mit geprüft und testiert wird, dass der Höchstbetrag von 150,00 EUR in jedem Einzelfall beachtet wurde und die mit der herangezogenen kommunalen Körperschaft abgerechneten Kleidungskosten mit den Belegen übereinstimmen. Die herangezogenen kommunalen Körperschaften sind berechtigt, durch Stichproben zu prüfen, ob die getroffenen Regelungen eingehalten wurden.
35.02.01.07 Barbetrag - Anspruchsberechtigte
Anspruch auf einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung haben nach dem SGB XII leistungsberechtigte Personen, die in einer stationären Einrichtung leben.
Der Barbetrag ist an die leistungsberechtigte Person auszuzahlen, es sei denn, sie hat sich mit der Auszahlung an Dritte ausdrücklich einverstanden erklärt.
35.02.01.08 Barbetrag - Zweck
Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung zählt zum notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen. Er dient insbesondere der Deckung folgender Bedarfe:
persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens einschließlich Fahrgeld für den öffentlichen Personennahverkehr,
Körperpflege, soweit dies über den von der Einrichtung zu erbringenden hygienischen Sachaufwand hinausgeht,
Reinigung der Kleidung und Schuhe, Instandhaltung der Schuhe, Kleidung und Wäsche in kleinerem Umfang,
Zuzahlungen nach § 61 SGB V und
Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben.
35.02.01.09 Barbetrag - Ermessen
Es ist davon auszugehen, dass mit dem Barbetrag in Höhe von 27 v. H. des Eckregelsatzes der Bedarf regelmäßig gedeckt werden kann. Die abweichende Festsetzung des Barbetrages ist eine Ermessensentscheidung (Beschl. des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17.10.2003 - 10 TP 2353/03 -, FEVS 55 S. 270, und Urteil des BVerwG vom 8.7.2004 - 5 C 42/03 -, Neue Juristische Wochenschrift - im Folgenden: NJW - 2005 S. 167) und kommt nur in atypischen Fällen in Betracht, in denen dauerhaft ein höherer Bedarf anzuerkennen ist. Die Ausübung des Ermessens ist deutlich zu machen und zu begründen. Hierbei ist das Bedarfsdeckungsprinzip zu berücksichtigen.
35.02.01.10 | Barbetrag - Aufnahme- und Entlassungsmonat, Abwesenheiten |
Im Aufnahme- und im Entlassungsmonat ist der Barbetrag tagesgenau zu gewähren.
Bei Abwesenheit infolge Krankheit, kurzzeitiger Abwesenheit oder bei Beurlaubung (Nummer 28.01.00.01) wird der Barbetrag grundsätzlich weitergewährt. Bereits ausgezahlte Barbeträge sind zu belassen. Dies gilt auch bei unplanmäßiger Beendigung der Hilfe.
35.02.01.11 | Barbetrag - Regelung für leistungsberechtigte Personen nach den §§ 67 ff. SGB XII |
---|
Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung gemäß § 35 Abs. 2 SGB XII wird für leistungsberechtigte Personen nach dem SGB XII durch die Einrichtung ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt im Aufnahmemonat und den drei folgenden Monaten wöchentlich im Voraus, in begründeten Fällen in Absprache mit der herangezogenen kommunalen Körperschaft auch für zwei Wochen im Voraus. Im Anschluss daran ist der Barbetrag monatlich im Voraus auszuzahlen, soweit es der Hilfeprozess zulässt.
Für leistungsberechtigte Personen nach dem SGB II gelten folgende Regelungen:
Die vorgenannte Verfahrensregelung ist auch für leistungsberechtigte Personen nach dem SGB II anwendbar, sofern mögliche Ansprüche gegenüber dem SGB II-Träger von der leistungsberechtigten Person an die Einrichtung abgetreten worden sind.
Sofern eine leistungsberechtigte Person den Hilfeprozess nach den §§ 67 ff. SGB XII vorzeitig abgebrochen hat und der SGB II-Träger wegen mangelnder Antragsunterlagen eine Leistungserbringung ablehnt, werden die Kosten für den Barbetrag zulasten des Landes Niedersachsen übernommen. Das gilt jedoch nur, soweit die Hilfevoraussetzungen gemäß den §§ 67 ff. SGB XII für die Aufnahme in die Einrichtung vorlagen.
35.02.01.12 Barbetrag - Blinde
Nach § 72 Abs. 4 SGB XII haben Empfängerinnen und Empfänger von Blindenhilfe oder Landesblindengeld keinen Anspruch auf einen Barbetrag.
35.02.01.13 Barbetrag - Territorialitätsprinzip
Für die Gewährung von Barbeträgen in stationären Einrichtungen außerhalb Niedersachsens gelten die Grundsätze, die am Ort der Einrichtung bestehen.
35.02.02.01 Barbeträge für Erwachsene
Der angemessene Barbetrag zur persönlichen Verfügung beträgt für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 27 v. H. des Eckregelsatzes (bis 31.12.2006: 26 v. H.). Der danach ermittelte Barbetrag wird nicht gerundet. Zur Übergangsregelung zum Zusatzbarbetrag wird auf Nummer 133a.00.00.00 verwiesen.
35.02.03.01 Barbeträge für Kinder und Jugendliche
a)
Für Kinder und Jugendliche werden die Barbeträge gemäß § 35 Abs. 2 Satz 3 SGB XII ab 1.7.2009 wie folgt festgesetzt:
Alter | Prozentualer Anteil vom (analog der Regelungen in der Jugendhilfe gerundeten) Barbetrag für Volljährige | Monatlicher Barbetrag in EUR |
---|---|---|
bis 3. Lebensjahr | - | 0,00 |
4. Lebensjahr | 6 v. H. | 5,80 |
5. Lebensjahr | 6 v. H. | 5,80 |
6. Lebensjahr | 7 v. H. | 6,80 |
7. Lebensjahr | 10 v. H. | 9,70 |
8. Lebensjahr | 11 v. H. | 10,70 |
9. Lebensjahr | 13 v. H. | 12,60 |
10. Lebensjahr | 15 v. H. | 14,60 |
11. Lebensjahr | 18 v. H. | 17,50 |
12. Lebensjahr | 22 v. H. | 21,30 |
13. Lebensjahr | 26 v. H. | 25,20 |
14. Lebensjahr | 31 v. H. | 30,10 |
15. Lebensjahr | 35 v. H. | 34,00 |
16. Lebensjahr | 44 v. H. | 42,70 |
17. Lebensjahr | 52 v. H. | 50,40 |
18. Lebensjahr | 65 v. H. | 63,10. |
Von den Regelwerten ist abzuweichen, soweit es nach der Besonderheit des Einzelfalles
geboten ist (§ 9 Abs. 1 SGB XII).
Eine Anpassung der Barbeträge erfolgt entsprechend der Veränderung des Eckregelsatzes.
Berechnungsgrundlage für die Höhe und Staffelung der monatlichen Barbeträge für Kinder und Jugendliche ist der Barbetrag für Erwachsene nach § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII, von dem die aus der vorstehenden Tabelle ersichtlichen prozentualen Anteile für die Altersstufenstaffelung festgesetzt werden. Die mithilfe der festgesetzten prozentualen Anteile berechneten monatlichen Barbeträge sind auf volle 0,10 EUR auf- bzw. abgerundet. In Anlehnung an die vergleichbaren Regelungen in der Jugendhilfe wird der als Berechnungsgrundlage dienende Barbetrag für Erwachsene ausschließlich für diese Berechnungszwecke auf volle EUR auf- bzw. abgerundet (so auch Nummer 4 des Bezugserlasses).
b)
Zweck und Verwendung des Barbetrages für Kinder und Jugendliche
Der Barbetrag soll den Kindern und Jugendlichen grundsätzlich zur freien Verfügung gegeben werden. Dies schließt eine Beratung bei der Einteilung und Verwendung des Geldes nicht aus. Der Bedarf für die nicht durch die Vergütung und die Bekleidungsbeihilfe gedeckten persönlichen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen orientiert sich an den üblichen Lebensgewohnheiten in Familien. Die Minderjährigen und Jugendlichen können den Barbetrag u. a. für zusätzliche Süßigkeiten und andere Genussmittel, Körper-, Haarpflege- und Kosmetikartikel, Hobbybedarf, individuelle Bedürfnisse bei freiem Ausgang und modische Kleinigkeiten verwenden. Ist die oder der Minderjährige oder Jugendliche zur bestimmungsgemäßen Verwendung nicht in der Lage, soll in der Regel die Einrichtung den Barbetrag für sie oder ihn verwenden.
Zu § 35 Abs. 3
35.03
35.03.00.00 Kosten von Medikamenten und Hilfsmitteln
Bei stationär betreuten leistungsberechtigten Personen kommt die Übernahme der Kosten von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten und Hilfsmitteln i. S. des § 33 Abs. 1 SGB V, die nach dem SGB V nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden (z. B. für eine Brille) seit dem 1.1.2005 als Beihilfe nicht mehr in Betracht. Für Aufwendungen, die durch einen medizinisch notwendigen Bedarf an Arznei- oder Hilfsmitteln entstehen, die die gesetzliche Krankenversicherung nach § 34 SGB V nicht übernehmen kann, kommt im Rahmen des Ermessens eine einmalige oder laufende Erhöhung des Barbetrages in Betracht (Beschl. des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen - im Folgenden: LSG NRW - vom 23.1.2006 - L 20 B 69/05 SO ER - und Beschl. des LSG NB vom 12.10.2006 - L 8 SO 4/06 NZB -). Voraussetzung für die Erhöhung des Barbetrages ist, dass eine Übernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung auch nach Abschnitt F der Arzneimittelrichtlinie nicht in Betracht kommt (Verwaltungsgericht - im Folgenden: VG - Hannover vom 15.2.2006 - 9 A 118/05 -). Soweit eine Übernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung nach der Arzneimittelrichtlinie zulässig ist, sind die leistungsberechtigten Personen auf ihre Ansprüche gegen die gesetzliche Krankenversicherung ggf. auch im Rahmen des § 264 SGB V zu verweisen.
Zum Vierten Kapitel SGB XII
Zu § 41
41.01
Zu § 41 Abs. 1
41.01.01.00 Antrag
Die Leistungen der Grundsicherung werden ab Beginn des Antragsmonats gewährt. Der Antrag ist nicht an eine besondere Form gebunden. Die Anwendung des vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge entwickelten Antragsformulars (Stand: Dezember 2004) wird empfohlen. Anträge können die leistungsberechtigten Personen selbst, deren Betreuerinnen und Betreuer sowie entsprechend bevollmächtigte Personen stellen.
41.01.01.01 Gewöhnlicher Aufenthalt
Die leistungsberechtigten Personen müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt i. S. des § 30 SGB I an einem Ort oder in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben. Personen ohne festen Wohnsitz, die sich in einem bestimmten Bereich aufhalten, können, wenn die sonstigen materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, anspruchsberechtigt sein.
41.01.01.02 Leistungsberechtigte
In den Fällen, in denen sich die nachfragende Person im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich einer anerkannten WfbM befindet und gleichzeitig stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe beantragt oder erhält, findet ein Ersuchen nach § 45 SGB XII beim zuständigen Träger der Rentenversicherung nicht statt, da eine volle Erwerbsminderung i. S. des § 43 Abs. 2 SGB VI vorliegt. Es ist nur in begründeten Einzelfällen (z. B. befristete Rente oder bei seelisch behinderten Menschen, deren dauerhafte volle Erwerbsminderung nicht ohne weiteres durch die Werkstattbeschäftigung anzunehmen ist) zu prüfen, ob eine dauerhafte volle Erwerbsminderung i. S. des § 41 Abs. 1 SGB XII vorliegt und die Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII vorliegen.
Bei der Versagung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII sind für die Dauer des Eingangsverfahrens und Berufsbildungsbereichs Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt innerhalb von Einrichtungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII (§ 35 Abs. 1 SGB XII) zu gewähren.
Zu § 41 Abs. 4
41.04.00.00 Anspruchsausschluss
Bei der Prüfung, ob Antragsberechtigte ihre Bedürftigkeit in den zehn Jahren vor Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, ist ergänzend zu prüfen, ob das Verhalten insgesamt als "sozialwidrig" i. S. des § 104 SGB XII zu bewerten ist.
Zu § 42
42.00.01
Zu § 42 Satz 1
42.00.01.00 | Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII bei Beurlaubung oder sonstiger vorübergehender Abwesenheit von stationär betreuten leistungsberechtigten Personen aus der Einrichtung |
Zur Gewährung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII bei Beurlaubung oder sonstiger vorübergehender Abwesenheit von stationär betreuten leistungsberechtigten Personen aus der Einrichtung wird auf die Nummern 28.01.00.00 ff. hingewiesen.
Der Bedarf an Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII außerhalb von Einrichtungen ist dabei allerdings, anders als bei den Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII, nicht um das an den kindergeldberechtigten Elternteil ausgezahlte Kindergeld zu kürzen (Urteil des BSG vom 26.8.2008 - B 8/9b SO 16/07 R -, FEVS 60 S. 349).
42.00.01.01 Regelsatz
Für leistungsberechtigte Personen in einer stationären Einrichtung ist der Regelsatz einer oder eines Haushaltsangehörigen anzusetzen.
42.00.01.02 Kosten der Unterkunft - Bruttowarmmiete
Für leistungsberechtigte Personen, die stationäre Leistungen erhalten, sind als Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42 Satz 1 Nr. 2 SGB XII die anerkannten laufenden Durchschnittskosten für Unterkunft und Heizung je Bedarfsgemeinschaft des Bedarfsgemeinschafts-Typs "Single" nach der Statistik der BA zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (BA) nach SGB II [ http://www.pub.arbeitsamt.de/hst/services/statistik/detail/l.html > Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) > Kreisreport SGB II - Daten nach einer Wartezeit von 3 Monaten] für den Juli des Vorjahres im Bereich des zuständigen herangezogenen örtlichen Trägers der Sozialhilfe anzusetzen.
Soweit die im Internet veröffentlichte Statistik der BA für den Bereich eines örtlichen Trägers der Sozialhilfe diese Daten nicht enthält, wie dies im Bereich der zugelassenen kommunalen Träger nach dem SGB II der Fall ist, müssen diese Daten beim zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erfragt werden, der sie gemäß § 51b Abs. 2 Nr. 2 SGB II im Rahmen der amtlichen Statistik zu erheben hat.
42.00.01.03 Mehrbedarf
Zum Mehrbedarf siehe Nummer 30.00.00.00.
Zu § 43
43.02
Zu § 43 Abs. 2
43.02.00.00 Grundsatz
Die Unterhaltsansprüche bleiben gegenüber Kindern und Eltern in der Regel unberücksichtigt; tatsächlich geleisteter Unterhalt der Kinder oder Eltern stellt aber dennoch ein anrechenbares Einkommen dar.
43.02.00.01 Kein Übergang von Unterhaltsansprüchen
Für die nach dem Vierten Kapitel SGB XII gewährten Leistungen der Grundsicherung findet gemäß § 94 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ein Übergang von Unterhaltsansprüchen, die gegenüber Eltern und Kindern der leistungsberechtigten Person bestehen, nicht statt. Wenn die Vermutung widerlegt ist, dass Eltern oder Kinder über Gesamteinkünfte verfügen, die unter den in Nummer 43.02.01.01 genannten Beträgen liegen, ist der Anspruch auf Grundsicherung gemäß § 43 Abs. 2 Satz 6 SGB XII daher zwingend abzulehnen. Die leistungsberechtigte Person ist in diesen Fällen auf die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs oder die Inanspruchnahme von Hilfe zum Lebensunterhalt zu verweisen.
43.02.01.01 Einkommensgrenze
Sofern Kinder jeweils einzeln oder Eltern gemeinsam über ein jährliches Gesamteinkommen von über 100.000 EUR verfügen, führt dies zum Ausschluss des Grundsicherungsanspruchs. Gesamteinkünfte gemäß § 16 SGB IV i. V. m. § 2 Abs. 2 EStG sind danach alle Einnahmen und der Gewinn abzüglich der Werbungskosten.
43.02.02.01 Widerlegbare Vermutung
Es besteht grundsätzlich die Vermutung, dass das Einkommen der Kinder oder Eltern der leistungsberechtigten Person unter 100.000 EUR liegt. Nur dann, wenn bei kritischer Betrachtung konkrete Anhaltspunkte (z. B. anhand des ausgeübten Berufs der unterhaltspflichtigen Person) für ein höheres Einkommen vorliegen, sind Auskünfte über die tatsächlichen Einkommensverhältnisse zu verlangen. Auf die Möglichkeit, gemäß § 21 Abs. 4 SGB X bei den Finanzämtern Auskunft einzuholen, wird besonders hingewiesen. Über den Anspruch auf Grundsicherung ist in diesen Fällen erst nach der Klärung des Sachverhalts zu entscheiden. Im Hinblick auf das überwiegende Interesse der Antrag stellenden Person ist hierbei mit knappen Fristen zu arbeiten. Zur Vermeidung einer existenziellen Notlage ist der Antrag stellenden Person Auskunft nach § 15 SGB I zu erteilen und ggf. auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII zu verweisen.
43.02.02.02 Zweifelsfälle
Verbleiben Zweifel daran, ob das Einkommen der Unterhaltspflichtigen die in § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII genannten Grenzen überschreitet, ist Grundsicherung zu bewilligen.
Zum Achten Kapitel SGB XII
67.00
Zu § 67
67.00.00.00 Allgemeines
67.00.00.01 Ziel der Hilfe
Ziel der Hilfe nach den §§ 67 ff. SGB XII ist, die leistungsberechtigten Personen durch die Behebung oder Milderung ihrer nachteiligen Lebensumstände und Aktivierung ihrer Selbsthilfekräfte in die Lage zu versetzen, möglichst eigenverantwortlich und selbstständig am Leben in der Gemeinschaft teilnehmen zu können. Die Hilfe umfasst vor allem sozialpädagogische Maßnahmen. Diese Maßnahmen werden im Rahmen eines sozialpädagogischen Konzeptes erbracht. Hilfe erhält nicht, wer mit anderen Leistungen (z. B. SGB II, SGB V, SGB VIII) in die Lage versetzt werden kann, das Hilfeziel zu erreichen.
67.00.00.02 Zuständigkeiten
Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist nach § 97 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a und b Nds. AG SGB XII für die (teil-)stationäre Hilfe sowie für die ambulante Hilfe nach den §§ 67 ff. SGB XII und für Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII für Nichtsesshafte sachlich zuständig.
67.00.00.03 Nachrang
Bei der Bewilligung von Hilfen nach den §§ 67 ff. SGB XII sind der allgemeine sowie der interne Nachrang im Verhältnis zu anderen Sozialleistungen zu beachten.
67.00.00.04 Anspruchsgrundlagen
Anspruchsgrundlagen für nachfragende Personen sind die §§ 67 ff. SGB XII i. V. m. der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (im Folgenden: DVO gemäß § 69 SGB XII) vom 24.1.2001 (BGBl. I S. 179), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022). Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 4 Nds. AG SGB XII ist lediglich eine Zuständigkeitsnorm (Urteil des BVerwG vom 17.9.1998 - 5 C 18/97 -, FEVS 49 S. 241).
67.00.00.05 DVO gemäß § 69 SGB XII
Die Abgrenzung des Personenkreises nach § 67 SGB XII sowie Art und Umfang der Maßnahmen sind in der DVO gemäß § 69 SGB XII geregelt.
67.00.00.06 Dauer der Leistungsgewährung
Soweit die nachfragende Person bereit ist, die Hilfe anzunehmen, wird die Hilfe grundsätzlich so lange gewährt, wie die Voraussetzungen vorliegen. Neben der Zugehörigkeit zu dem leistungsberechtigten Personenkreis gehört dazu auch die Aussicht, dass das Ziel der Hilfe erreicht wird und dass der im Einzelfall bestehende Hilfebedarf nicht durch andere Leistungen nach dem SGB XII oder durch Leistungen anderer vorrangig verpflichteter Sozialleistungsträger gedeckt werden kann. Die Hilfe ist nicht auf Dauer angelegt (Beschl. des Hamburgischen OVG vom 25.7.1991 - Bs IV 178/91, Bs IV 179/91 -, FEVS 42 S. 89). Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten sind nicht zu hoch zu setzen. Erfolgsaussichten bestehen bereits dann, wenn nach fachlicher Kenntnis eine (weitere) Stärkung der Selbsthilfefähigkeiten erwartet werden kann. Im Rahmen dieses Prozesses zur Festigung des bisher Erreichten oder der Verhütung der Verschlimmerung wird im Regelfall weiterhin Beratung und persönliche Unterstützung notwendig sein. Dies gilt allerdings nicht, soweit
eine nachfragende Person dauerhaft in eine Einrichtungsgemeinschaft eingegliedert
ist und an diesem Ort nach eigenem Willen "beheimatet" ist,
eine nachfragende Person mit psychischer Erkrankung behinderungsbedingt in keiner
Weise (mehr) in der Lage ist, einen entsprechenden Hilfeprozess (erfolgreich) zu durchlaufen,
da es nicht Aufgabe der Hilfe nach den §§ 67 ff. SGB XII ist, einen behinderten Menschen zu einer geordneten Lebensführung innerhalb einer Einrichtung zu befähigen,
bei einem älteren Menschen aus objektiven Umständen auch bezüglich der Stärkung seiner Selbsthilfefähigkeiten das Erreichen des Zieles der Hilfe nicht mehr erwartet werden kann.
Ein derartiger Hilfebedarf wäre unter Berücksichtigung der Besonderheit des Einzelfalles nach anderen Vorschriften, wie z. B. §§ 35, 53, 54 oder § 61 SGB XII zu decken. Im Übrigen ist im Rahmen eines stationären Hilfeprozesses unter Berücksichtigung des § 9 Abs. 2 SGB XII regelmäßig zu überprüfen, ob nunmehr eine gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 DVO gemäß § 69 SGB XII vorrangige ambulante Hilfe nach den §§ 67 ff. SGB XII ausreichend ist.
67.00.00.07 Verfahrensregelungen
67.00.00.07.01 Verfahren bei stationären Leistungen
67.00.00.07.01.1 Regelaufnahme
Gemäß § 2 Abs. 5 DVO gemäß § 69 SGB XII ist im Regelfall der Gesamtplan (Nummer 68.01.02.00) vor Beginn der stationären Aufnahme zu erstellen. Bei einer Regelaufnahme entscheidet die herangezogene kommunale Körperschaft vor einer Aufnahme der leistungsberechtigten Person in die stationäre Einrichtung (z. B. bei Entlassung aus dem Strafvollzug, nach Krankenhausaufenthalten) über die Hilfe gemäß §§ 67 ff. SGB XII. In diesen Fällen ist neben dem Antrag auf Sozialhilfe der Gesamtplan einen Monat vor Aufnahme in die Einrichtung vorzulegen. Die herangezogene kommunale Körperschaft erteilt der leistungsberechtigten Person unverzüglich einen Bescheid und teilt der aufnehmenden Einrichtung das Ergebnis mit. Die Einrichtung informiert die herangezogene Körperschaft über die erfolgte Aufnahme in Form eines Aufnahmebogens.
67.00.00.07.01.2 Akutaufnahme
Eine Akutaufnahme einer leistungsberechtigten Person in die Einrichtung erfolgt dann, wenn es nicht möglich ist, vor Aufnahme in die Einrichtung den Gesamtplan zu erstellen und die Entscheidung der herangezogenen kommunalen Körperschaft über die Hilfe gemäß §§ 67 ff. SGB XII herbeizuführen. Bei jungen Volljährigen, aus Strafvollzug Entlassenen und ausländischen Staatsbürgern gelten Sonderbestimmungen (siehe 67.00.00.07.01.9).
a) Aufnahmephase
Die Einrichtung hat die Akutaufnahme unverzüglich der herangezogenen kommunalen Körperschaft mitzuteilen. Im Rahmen dieser Mitteilung sind spätestens zwei Wochen nach Aufnahme der leistungsberechtigten Person
ein Aufnahmebogen für das Hilfeersuchen nach den §§ 67 ff. SGB XII,
die Angaben über die persönlichen Verhältnisse und die für den Einsatz des Einkommens und Vermögens der leistungsberechtigten Person sowie Drittverpflichteter erheblichen wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
der anspruchsbegründende Bericht zu erstellen.
Die leistungsberechtigte Person hat die Aufnahmeunterlagen zu unterzeichnen. Sie ist über die Bedeutung zu belehren. Auf der Grundlage der Angaben der Aufnahmeunterlagen entscheidet die herangezogene kommunale Körperschaft unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der entscheidungsreifen Aufnahmeunterlagen, über den Antrag auf Hilfe nach den §§ 67 ff. SGB XII und teilt das Ergebnis gleichzeitig der Einrichtung mit. Die Hilfe wird bei Vorliegen der Voraussetzungen unter Hinweis auf die der leistungsberechtigten Person obliegenden und im Gesamtplan dokumentierten Mitwirkungspflichten im Hilfeprozess (vgl. Nummer 68.01.02.02) gewährt. Für die Festsetzung der Eigenleistung ist die herangezogene kommunale Körperschaft zuständig.
b) Clearingphase
Im Rahmen der Clearingphase, die bis zu drei Monate ab Aufnahmetag dauern kann, ist der Gesamtplan zu erstellen. Die Einrichtung prüft in der Clearingphase, ob eine Vermittlung in andere Hilfesysteme (insbesondere nach dem SGB II, SGB III, SGB XI oder andere Hilfen nach dem SGB XII) in Betracht kommt. Der Entwurf des Gesamtplans ist der herangezogenen kommunalen Körperschaft spätestens einen Monat vor Ablauf des Dreimonatszeitraums vorzulegen.
67.00.00.07.01.3 Kostenanerkenntnis
Das Kostenanerkenntnis wird bei der Regelaufnahme grundsätzlich bis zum Ende des fünften auf den Aufnahmetag folgenden Monats erteilt. Bei der Akutaufnahme ist das Kostenanerkenntnis im Rahmen der Clearingphase zunächst für die Dauer von drei Monaten zu erteilen. Sofern die Voraussetzungen für die Hilfe gemäß den §§ 67 ff. SGB XII nach Beendigung der Clearingphase weiterhin vorliegen, wird die stationäre Hilfe grundsätzlich bis zum Ende des fünften auf das Ende der Clearingphase folgenden Monats fortgesetzt. Die Bescheide sind auf längstens sechs Monate zu befristen. Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 2 Abs. 5 DVO gemäß § 69 SGB XII die Hilfegewährung nach jeweils sechs Monaten überprüft wird.
67.00.00.07.01.4 Fortschreibung des Gesamtplans
Die Hilfe ist gemäß § 2 Abs. 5 DVO gemäß § 69 SGB XII nach jeweils sechs Monaten zu überprüfen. Spätestens einen Monat vor Ablauf des Überprüfungszeitraumes ist der herangezogenen kommunalen Körperschaft ein fortgeschriebener Gesamtplan vorzulegen, damit rechtzeitig eine Entscheidung getroffen werden kann. Nach spätestens zwei Jahren der Hilfegewährung ist im Rahmen einer Fallkonferenz zu überprüfen, ob die Hilfe nach den §§ 67 ff. SGB XII noch die adäquate Hilfe darstellt, d. h. das Hilfeziel in absehbarer Zeit erreicht werden kann oder eine Vermittlung in andere Hilfesysteme angezeigt ist. Die Fallkonferenz setzt sich zusammen aus
der leistungsberechtigten Person,
Vertreterinnen oder Vertretern der Einrichtung und des nachgehenden Dienstes der Einrichtung,
Vertreterinnen oder Vertretern der herangezogenen kommunalen Körperschaft und
bei einem möglichen Zuständigkeitswechsel gegebenenfalls auch Vertreterinnen und Vertretern des örtlichen Trägers der Sozialhilfe und seiner ambulanten Dienste.
Dem LS bleibt eine Teilnahme vorbehalten. Die Federführung obliegt der herangezogenen kommunalen Körperschaft. Der Termin der Fallkonferenz ist dem LS unter Angabe der Einzelfälle mindestens vier Wochen vorher anzuzeigen. Das Ergebnis der Fallkonferenz ist zu protokollieren und dem LS zu übersenden. Nach drei Jahren der Hilfegewährung ist dem LS ein Bericht vorzulegen, in dem die Gesichtspunkte detailliert darzulegen sind, die erwarten lassen, dass das Hilfeziel erreicht werden kann.
67.00.00.07.01.5 Entlassung aus der Einrichtung
Bei einem stationären Aufenthalt hat die Einrichtung einen Abschlussbericht über das im Rahmen des Gesamtplans erreichte Hilfeziel und die von dort für notwendig erachteten weiteren Maßnahmen zu fertigen und der herangezogenen kommunalen Körperschaft zuzuleiten. In Fällen, in denen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 DVO Nds. AG SGB XII i. V. m. § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII im Rahmen der ambulanten nachgehenden Hilfe nach den §§ 67 ff. SGB XII eine andere herangezogene kommunale Körperschaft für die Aufgabenwahrnehmung zuständig wird, hat die bisher zuständige herangezogene kommunale Körperschaft die entscheidungserheblichen Unterlagen an diese weiterzuleiten.
67.00.00.07.01.6 Abrechnung
Die Einrichtung rechnet die Kosten der stationären Hilfe mit der zuständigen herangezogenen kommunalen Körperschaft ab, soweit ein entsprechender Bewilligungsbescheid über die Hilfegewährung gemäß den §§ 67 ff. SGB XII erteilt wurde. Sofern die leistungsberechtigte Person den Hilfeprozess abbricht und eine Bescheiderteilung wegen mangelnder Antragsunterlagen nicht möglich ist, werden die Kosten für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen zulasten des Landes Niedersachsen übernommen. Das gilt jedoch nur, soweit die Hilfevoraussetzungen gemäß den §§ 67 ff. SGB XII für die Aufnahme in die Einrichtung vorlagen.
Die Abrechnung erfolgt in diesen Fällen grundsätzlich per Einzelabrechnung. Eine kurze Unterbrechung der Hilfegewährung von bis zu drei Tagen setzt den Vierwochenzeitraum nicht erneut in Gang. Die Einrichtung hat der herangezogenen kommunalen Körperschaft einen Abbruch der Hilfe unverzüglich mitzuteilen. Sollte ein Einrichtungswechsel erforderlich sein, ist auch dies der herangezogenen kommunalen Körperschaft unter Angabe der Gründe anzuzeigen. Eine nochmalige Abrechnung von bis zu vier Wochen kommt für die aufnehmende Einrichtung nicht in Betracht.
67.00.00.07.01.7 Unzureichende Kooperation der Einrichtung
Bei unzureichenden Auskünften oder unzureichender sonstiger Mitwirkung der Einrichtung wird die herangezogene kommunale Körperschaft im Einzelfall aktenkundig prüfen, ob die Kosten für die Unterbringung in der Einrichtung nach entsprechendem schriftlichen Hinweis ab diesem Zeitpunkt nicht mehr übernommen werden, weil der Erfolg der Maßnahme nicht mehr sichergestellt ist.
67.00.00.07.01.8. Befugnisse zur Verwaltungsvereinfachung
Sofern aufgrund örtlicher Besonderheiten zwischen einer Einrichtung und der herangezogenen kommunalen Körperschaft am Einrichtungsort schriftliche Vereinbarungen zum Verwaltungsverfahren getroffen worden sind, gelten diese auch, wenn eine andere herangezogene kommunale Körperschaft für die Aufgabenwahrnehmung zuständig ist.
67.00.00.07.01.9 | Sonderbestimmungen zu den allgemeinen stationären Verfahrensregeln |
---|
Über die allgemeinen Verfahrensregeln hinaus gelten für bestimmte Personenkreise folgende Sonderbestimmungen:
a) Junge Volljährige
Junge Volljährige, für die nach den Abgrenzungskriterien unter Nummer 67.00.02.02 vorrangig Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen, sind an den zuständigen Träger der Jugendhilfe zu verweisen, um einen (ggf. auch zur Durchführung eines Kostenerstattungsverfahrens notwendigen) Antrag auf Jugendhilfe zu stellen. Die Einrichtung soll ebenfalls darauf hinwirken, dass die leistungsberechtigte Person zuerst einen Antrag gemäß § 41 SGB VIII beim zuständigen Träger der Jugendhilfe stellt. Im Übrigen gelten die Vorleistungsregelungen des § 43 Abs. 1 SGB I. Die entscheidungserheblichen Unterlagen zur eventuellen Geltendmachung und Verfolgung von Erstattungsansprüchen gemäß den §§ 102 ff. SGB X gegenüber dem Träger der Jugendhilfe sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. c DVO Nds. AG SGB XII dem LS unverzüglich vorzulegen. Die Verfahrensregelungen unter Nummer 1.2 Buchst. a (Akutaufnahme) finden in diesen Fällen keine Anwendung.
b) Entlassene aus dem Strafvollzug
Sofern nach der Entlassung aus dem Strafvollzug ein Hilfebedarf gemäß den §§ 67 ff. SGB XII vorliegt, besteht eine gesetzliche Verpflichtung der Strafvollzugsanstalt, der kommunalen Körperschaft sowie sonstiger beteiligter Stellen zur Zusammenarbeit (§ 68 Abs. 3 SGB XII i. V. m. § 154 StVollzG). Bei einer bevorstehenden Entlassung ist es angezeigt, dass die Strafvollzugsanstalt mit Zustimmung der leistungsberechtigten Person der herangezogenen kommunalen Körperschaft spätestens sechs Wochen vor Hilfebeginn einen ausführlichen Sozialbericht über die Ergebnisse der bisherigen Betreuungstätigkeit erstattet, damit die notwendigen Verfahrensschritte für den weiteren Hilfeverlauf rechtzeitig in die Wege geleitet werden können (z. B. Abgrenzung ambulanter und stationärer Hilfebedarf). Bei Kenntnis eines stationären Hilfebedarfs hat die herangezogene kommunale Körperschaft Kontakt mit der Strafvollzugsanstalt aufzunehmen.
c) Ausländerinnen und Ausländer
Bei Ausländerinnen und Ausländern ist zunächst unter Beteiligung der zuständigen Ausländerbehörde zu klären, welchen Aufenthaltsstatus die entsprechende Person hat und inwieweit dieser durch die Sozialhilfebedürftigkeit anders zu bewerten wäre. Die Verfahrensregelungen unter Nummer 67.00.00.07.01.2 Buchst. a (Akutaufnahme) finden in diesen Fällen keine Anwendung.
67.00.00.07.02. | Verfahrensregeln für Leistungen der ambulanten Hilfe für Nichtsesshafte |
---|---|
67.00.00.07.02.1 | Aufnahmeverfahren für die ambulante flächenorientierte Hilfe für Nichtsesshafte |
Die ambulante Beratungsstelle hat die Aufnahme der leistungsberechtigten Person in die Hilfe unverzüglich der kommunalen Körperschaft mitzuteilen. Spätestens zwei Wochen nach Aufnahme sind ein Aufnahmebogen für das Hilfeersuchen nach den §§ 67 ff. SGB XII, die Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der anspruchsbegründende Bericht zu erstellen. Die leistungsberechtigte Person hat die Aufnahmeunterlagen zu unterzeichnen und ist über die Bedeutung zu belehren. Anhand der Aufnahmeunterlagen prüft die kommunale Körperschaft, ob die Voraussetzungen für die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gegeben sind. Gehört die leistungsberechtigte Person zu dem Personenkreis der Nichtsesshaften und sind die Voraussetzungen nach den §§ 67 ff. SGB XII erfüllt, erteilt die herangezogene kommunale Körperschaft unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der entscheidungserheblichen Aufnahmeunterlagen, ein Kostenanerkenntnis. In Fällen, in denen die kommunale Körperschaft feststellt, dass die leistungsberechtigte Personen nicht zum Personenkreis der Nichtsesshaften gehört, prüft der örtliche Träger der Sozialhilfe, ob Ansprüche nach den §§ 67 ff. SGB XII in seiner sachlichen Zuständigkeit bestehen und zu erfüllen sind.
67.00.00.07.02.2 | Aufnahmeverfahren für die ambulante nachgehende Hilfe |
---|
Die Aufnahme einer leistungsberechtigten Person in die ambulante nachgehende Hilfe ist einen Monat vor Abschluss der stationären Hilfe bei der herangezogenen Körperschaft zu beantragen. Bei der Fortsetzung der Hilfe in ambulanter Form sind ein erneuter Aufnahmebogen für das Hilfeersuchen nach den §§ 67 ff. SGB XII sowie ein erneuter anspruchsbegründender Bericht entbehrlich. Den Antragsunterlagen ist lediglich ein fortgeschriebener Gesamtplan für die Hilfe nach den §§ 67 ff. SGB XII beizufügen, der vom nachgehenden Dienst der Einrichtung in Zusammenarbeit mit der Einrichtung zu erstellen ist. Anhand der Antragsunterlagen und der Angaben aus den stationären Aufnahmeunterlagen prüft die kommunale Körperschaft, ob die Voraussetzungen für die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gegeben sind. Gehört die leistungsberechtigte Person zum Personenkreis der Nichtsesshaften, entscheidet die kommunale Körperschaft im Rahmen der Heranziehung über die Erteilung eines Kostenanerkenntnisses nach den §§ 67 ff. SGB XII. Für die Beurteilung, ob die leistungsberechtigte Person zum Personenkreis der Nichtsesshaften gehört, ist der Zeitpunkt der Aufnahme in die stationäre Einrichtung maßgeblich. Gegebenenfalls ist eine Abstimmung mit der herangezogenen kommunalen Körperschaft notwendig, die über die stationäre Hilfegewährung entschieden hat. Ist die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nicht gegeben, trifft die Kommune die Entscheidung über die Hilfe nach den §§ 67 ff. SGB XII als örtlicher Träger der Sozialhilfe in eigener sachlicher Zuständigkeit.
67.00.00.07.02.3 Erteilung des Bescheides
a) Allgemeines
Die Entscheidung über die ambulante Hilfe nach den §§ 67 ff. SGB XII ist durch einen Verwaltungsakt nach § 31 SGB X gegenüber der nachfragenden Person zu regeln. Die ambulante Beratungsstelle oder der nachgehende Dienst der Einrichtung erhalten eine Durchschrift zur Kenntnis. Die Hilfe wird bei Vorliegen der Voraussetzungen unter Hinweis auf die der leistungsberechtigten Person obliegenden und im Gesamtplan dokumentierten Mitwirkungspflichten im Hilfeprozess (vgl. Nummer 68.01.02.02) gewährt.
b) Dauer der Befristung
Im Rahmen der ambulanten flächenorientierten Hilfe ist das Kostenanerkenntnis zu Beginn der Hilfe grundsätzlich zunächst für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen, bei der nachgehenden ambulanten Hilfe für die Dauer von sechs Monaten. Danach sind die Bescheide auf längstens sechs Monate zu befristen. Die leistungsberechtigte Person ist darauf hinzuweisen, dass die Hilfegewährung entsprechend überprüft wird.
67.00.00.07.02.4 Gesamtplan
Im Rahmen der ambulanten flächenorientierten Hilfe ist der Gesamtplan innerhalb von drei Monaten ab Aufnahme in die Hilfe nach den §§ 67 ff. SGB XII zu erstellen. Der Gesamtplan zu Beginn der Hilfe sollte den Zeitraum des Kostenanerkenntnisses umfassen. Dabei ist auch zu prüfen, inwieweit eine Vermittlung in andere Hilfesysteme (insbesondere nach dem SGB II, SGB III, SGB IX, SGB XI oder andere Hilfen nach dem SGB XII) in Betracht kommt. Der Entwurf des Gesamtplans ist der herangezogenen kommunalen Körperschaft spätestens einen Monat vor Ablauf des Dreimonatszeitraums vorzulegen. Spätestens einen Monat vor Ablauf des Kostenanerkenntnisses ist der herangezogenen kommunalen Körperschaft von der ambulanten Beratungsstelle oder dem nachgehenden Dienst der Einrichtung ein fortgeschriebener Gesamtplan vorzulegen, damit gegenüber der leistungsberechtigten Person rechtzeitig eine Entscheidung getroffen werden kann.
67.00.00.07.02.5 Ende der Hilfe
Nach Ende der Hilfe ist von der ambulanten Beratungsstelle oder dem nachgehenden Dienst der Einrichtung ein Abschlussbericht zu fertigen und der herangezogenen kommunalen Körperschaft zuzuleiten.
67.00.00.07.02.6 Gefährdung der Hilfe
Bei der Heranziehung zum Einkommens- und Vermögenseinsatz der leistungsberechtigten Person und der nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen ist zu beachten, dass § 68 Abs. 2 Satz 2 SGB XII nur materielle fachliche Leistungen aus § 68 SGB XII erfasst. Die Vorschrift gilt nicht für Leistungen nach dem dritten oder vierten Kapitel SGB XII. Die Einrichtung, der nachgehende Dienst der Einrichtung oder die ambulante Beratungsstelle hat den Tatbestand der konkreten Hilfegefährdung schriftlich festzuhalten. Auf die Sonderregelungen für diesen Personenkreis unter den Nummern 82.01.01.01 und 94.00.00.03 wird hingewiesen.
67.00.01.00 | Leistungsberechtigte Personen(Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten) |
---|
Für die Zugehörigkeit zu dem Kreis der Personen, die Anspruch auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten haben, müssen drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein (§ 67 SGB XII i. V. m. § 1 Abs. 1 DVO gemäß § 69 SGB XII):
besondere Lebensverhältnisse müssen vorliegen (Nummer 67.00.01.01),
diese müssen mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sein (Nummer 67.00.01.08) und
die oder der Betroffene darf nicht fähig sein, diese besondere Lebenslage aus eigenen Kräften zu überwinden (Nummer 67.00.01.09).
Dabei ist zu beachten, dass weder das Bestehen besonderer Lebensverhältnisse noch soziale Schwierigkeiten für sich allein ausreichen, sondern ihre Verbindung in der Art erforderlich ist, dass eine isolierte Beseitigung eines der beiden Tatbestandsmerkmale nicht zu einer nachhaltigen Beseitigung, Verbesserung oder Milderung des anderen Tatbestands führt.
67.00.01.01 | Besondere Lebensverhältnisse (§ 1 Abs. 2 DVO gemäß § 69 SGB XII) |
Besondere Lebensverhältnisse i. S. von § 1 Abs. 2 DVO gemäß § 69 SGB XII sind Mangelsituationen des Lebens, die der Führung eines menschenwürdigen Lebens i. S. von § 1 SGB XII entgegenstehen.
Dies liegt insbesondere vor bei
fehlender oder nicht ausreichender Wohnung (Nummer 67.00.01.02),
ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage (Nummer 67.00.01.03),
gewaltgeprägten Lebensumständen (Nummer 67.00.01.04),
Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung (Nummer 67.00.01.05),
vergleichbaren nachteiligen Umständen (Nummer 67.00.01.06).
Die Lebensverhältnisse können ihre Ursachen in äußeren Umständen oder in der Persönlichkeit der oder des Betroffenen haben.
67.00.01.02 | Fehlende oder nicht ausreichende Wohnung(§ 1 Abs. 2 Satz 1 DVO gemäß § 69 SGB XII) |
---|
Besondere Lebensverhältnisse bestehen bei Personen, die keinen Wohnraum haben oder in Unterkünften leben, die kein Wohnraum i. S. des SGB XII sind. Beseitigung von Obdachlosigkeit ist in erster Linie eine Maßnahme der Gefahrenabwehr nach dem Nds. SOG. Maßnahmen zur Beschaffung einer Wohnung nach § 68 SGB XII können in Fällen in Betracht kommen, in denen das zugewiesene Obdach nicht den Anforderungen an eine angemessene (Dauer-)Wohnung erfüllt (siehe Nummer 68.01.01.05).
67.00.01.03 | Ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage(§ 1 Abs. 2 Satz 1 DVO gemäß § 69 SGB XII) |
---|
Darunter ist zu verstehen, dass die nachfragende Person den Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren kann, sondern der Hilfe durch Andere bedarf (z. B. Tagessätze, Bettelei, Hilfe durch kirchliche Einrichtungen). Eine gesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage setzt sowohl eine Mindesthöhe an Einkommen als auch dessen regelmäßige Verfügbarkeit voraus. Von einer gesicherten Lebensgrundlage ist auszugehen, wenn das Einkommen der nachfragenden Person regelmäßig die Höhe des Eckregelsatzes zuzüglich eines Betrages in Höhe von 10 v. H. des Eckregelsatzes sowie eines Unterkunftsbetrages in Höhe von 250,00 EUR übersteigt.
67.00.01.04 | Gewaltgeprägte Lebensumstände(§ 1 Abs. 2 Satz 1 DVO gemäß § 69 SGB XII) |
---|
Gewaltgeprägte Lebensumstände bestehen bei einer Gewalterfahrung oder -bedrohung, die so intensiv ist, dass sie die Lebenssituation einer leistungsberechtigten Person insgesamt bestimmt. Typische Fälle sind gewaltgeprägte Partnerschaftskonflikte oder gewaltgeprägte Abhängigkeitsverhältnisse (z. B. Prostitution oder Drückergewerbe). Eine Maßnahme im Rahmen des § 68 SGB XII ist nur dann erforderlich, wenn materielle Leistungen nicht ausreichen, um eine Herauslösung aus gewaltgeprägten Lebensumständen zu ermöglichen. Bei dem Kreis der leistungsberechtigten Personen nach § 67 SGB XII sind oftmals auch Konfliktlösungsstrategien in Form von Gewaltausübung als Folge gewaltgeprägter Lebensumstände in der Vergangenheit vorhanden.
In diesen Fällen ist zu prüfen, ob sozialpädagogische Leistungen ausreichen oder ergänzende therapeutische Maßnahmen erforderlich sind (siehe Nummer 67.00.02.01).
67.00.01.05 | Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung(§ 1 Abs. 2 Satz 1 DVO gemäß § 69 SGB XII) |
---|
Durch die Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung wird ein Lebensabschnitt in Unfreiheit beendet. Ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit muss häufig wieder erlernt werden. Entscheidend ist dabei die Dauer der Absonderung aus der Gemeinschaft. Bei einer nicht nur vorübergehenden Unterbrechung der Kontakte zur Umwelt (mindestens sechs Monate) ist davon auszugehen, dass besondere Lebensverhältnisse vorliegen.
Bei der Entlassung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Entlassung aus einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung oder nach freiwilliger
Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung,
Entlassung in ungesicherte Lebensverhältnisse.
In den Fällen einer Flucht oder eines eigenmächtigen Fernbleibens liegt eine Entlassung nicht vor.
Zu den richterlich angeordneten Freiheitsentziehungen gehören z. B.
Freiheitsstrafe,
Jugendstrafe,
Untersuchungshaft,
einstweilige Unterbringung gemäß § 126a StPO i. d. F. vom 7.4.1987 (BGBl. I S. 1074), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30.7.2009 (BGBl. I S. 2437),
Unterbringung nach dem NPsychKG vom 16.6.1997 (Nds. GVBl. 1997, S. 272), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.1.2007 (Nds. GVBl. S. 50),
Quarantäne - § 30 IfSG vom 20.7.2000 (BGBl. I S. 2091), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 17.7.2009 (BGBl. I S. 2091),
Maßregeln der Besserung und Sicherung gemäß den §§ 63, 64, 66 StGB i. d. F. vom 13.11.1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2.10.2009 (BGBl. I S. 3214).
Bei den freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung handelt es sich um
die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB; in der Regel wird dieser Personenkreis der Vorschrift des § 53 SGB XII zuzurechnen sein,
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB),
Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB).
Die Führungsaufsicht gemäß § 68 StGB gehört zu den nicht freiheitsentziehenden Maßregeln. Ein Anspruch auf Leistungen gemäß § 68 SGB XII für unter Führungsaufsicht gestellte Personen in einer stationären Einrichtung kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Die herangezogene kommunale Körperschaft hat vorab aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob die (vorrangigen) Leistungen der Führungsaufsicht (siehe §§ 68a bis 68g StGB) ausreichen oder eine intensivere Hilfeleistung unter Abgrenzung der Hilfen gemäß den §§ 53, 54 SGB XII und §§ 67 ff. SGB XII erforderlich ist (Beschl. des Niedersächsischen OVG vom 4.1.1999 - 12 M 5528/98 - und vom 8.1.1999 - 12 M 193/99 ).
Betroffene, die aufgrund der Schwere ihrer Erkrankung sich selbst oder andere gefährden könnten, können auch freiwillig in einer geschlossenen Einrichtung betreut werden. Die Entlassungssituation unterscheidet sich dabei in der Regel nicht von der Entlassungssituation bei richterlich angeordneter Unterbringung.
Ungesicherte Lebensverhältnisse können vor allem bestehen bei
fehlenden sozialen Bezügen (Partner, Verwandte, Freunde),
fehlender oder nicht ausreichender Wohnung,
Fehlen ausreichender finanzieller Mittel,
verloren gegangenem Arbeitsplatz.
Offene Hilfe im Rahmen des Strafvollzugs ist vorrangig. Allein der Wohnungsverlust während der Haft rechtfertigt keine Maßnahmen nach den §§ 67 ff. SGB XII (siehe Nummer 67.00.00.00).
67.00.01.06 | Vergleichbare nachteilige Umstände(§ 1 Abs. 2 Satz 1 DVO gemäß § 69 SGB XII) |
---|
Die in den Nummern 67.00.01.02 bis 67.00.01.05 aufgezeigten Konstellationen stellen die typischen und besonders gravierenden Lebensverhältnisse dar. Dies schließt nicht aus, dass vergleichbare nachteilige Lebensumstände denkbar sind, die beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einen Leistungsanspruch gemäß den §§ 67 ff. SGB XII auslösen. Vergleichbare nachteilige Umstände sind jedoch nur anzunehmen, wenn durch sie elementare Lebensbedürfnisse vergleichbar den Nummern 67.00.01.02 bis 67.00.01.05 eingeschränkt werden.
67.00.01.07 Nichtsesshafte
Nichtsesshaftigkeit ist ein besonderes Lebensverhältnis i. S. des § 67 SGB XII.
Der unbestimmte Rechtsbegriff "Nichtsesshafte" i. S. von § 6 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b Nds. AG SGB XII setzt zwei Tatbestandsmerkmale voraus:
a) Umherziehen,
b) keine gesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage.
Beide Tatbestandsmerkmale müssen nebeneinander vorliegen.
Nichtsesshafte verlieren ihren Status nicht, wenn sie sich zur Vorbereitung auf eine
Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft in einer Einrichtung der Hilfe nach den §§ 67 ff. SGB XII aufhalten oder zu zweit umherziehen, z. B. als Ehepaar.
Unter dem Begriff des Umherziehens ist zu verstehen, dass die oder der Betroffene den Aufenthaltsort wechselt, ohne eine Wohnung zu haben. Davon abzugrenzen sind Ortsobdachlose, die lediglich im Zuständigkeitsbereich eines örtlichen Trägers der Sozialhilfe umherziehen. In diesen Fällen liegt keine Nichtsesshaftigkeit vor, sodass der örtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist. Auf die Dauer des Umherziehens kommt es grundsätzlich nicht an. Im Allgemeinen begründet ein kurzfristiges Umherziehen ohne feste Lebensgrundlage die Zugehörigkeit zum Kreis der Nichtsesshaften für sich allein noch nicht; vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten. Es muss vorrangig eine psychische und soziale Situation gegeben sein, die für das Umherziehen verantwortlich ist. Dies sind vor allem Bindungslosigkeit und daraus resultierende Unstetigkeit der Lebensführung (Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 25.10.2000 - 12 A 111 35/00 OVG -, Zeitschrift für Strafvollzug 2001 S. 368). Wenn sich demnach aus den Gesamtumständen ergibt, dass die leistungsberechtigte Person diese Verhaltensweisen auch beibehalten will oder beibehalten wird, liegt ein Umherziehen vor (Beschl. des OVG Lüneburg vom 21.8.1985 - 4 OVG B 51/85).
Bei einer zur Nichtsesshaftigkeit neigenden Person können durchaus Phasen der Sesshaftigkeit vorkommen. Bei Personen, die sich aus dem bisherigen sozialen Umfeld aufgrund einer psychischen Situation unmittelbar in eine Einrichtung begeben, die sie nach kurzer Zeit wieder verlassen und danach kurzfristig mehrere andere Einrichtungen aufsuchen (Einrichtungswanderinnen und Einrichtungswanderer), zeigt sich in dieser Verhaltensweise eine psychische und soziale Bindungslosigkeit, sodass ein Umherziehen vorliegt. Anders liegt der Fall, wenn Personen nach Abbruch der sozialen Bindungen unmittelbar eine Einrichtung für einen lang andauernden Aufenthalt (z. B. ein Jahr) aufsuchen und danach jeweils für einen längeren Zeitraum in anderen Einrichtungen versorgt werden. Es liegt dann keine Bindungslosigkeit an einen Ort vor, sodass das Tatbestandsmerkmal des Umherziehens ausscheidet. Dies schließt jedoch nicht aus, dass eine Zugehörigkeit zu dem Personenkreis des § 67 SGB XII besteht.
Nichtsesshaftigkeit kann auch im Zusammenhang mit einer verdeckten Obdachlosigkeit vorliegen, z. B. bei nichtsesshaften Frauen. Diese übernachten, soweit es sich vermeiden lässt, nicht im Freien, sondern wechselhaft bei Fremden, die sie während des Umherziehens kennen lernen. Entscheidend ist dabei das Vorhandensein einer psychischen und sozialen Bindungslosigkeit. Insoweit unterscheidet sich dieses Umherziehen im Regelfall von dem nichtsesshafter Männer.
Personen, die ihren Beruf im Umherziehen ausüben (z. B. im Schaustellergewerbe, in Drückerkolonnen, im Zirkus usw.) gehören nicht zum Personenkreis der Nichtsesshaften. Dies schließt allerdings nicht aus, dass Betroffene nach gescheiterten Beschäftigungsversuchen als Nichtsesshafte umherziehen. Zum Tatbestandsmerkmal "ohne gesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage" siehe Nummer 67.00.01.03.
67.00.01.08 | Soziale Schwierigkeiten(§ 1 Abs. 3 DVO gemäß § 69 SGB XII) |
---|
Soziale Schwierigkeiten sind solche, die der sozialen Integration entgegenstehen. Sie können ihre Ursachen in der Person oder im sozialen Umfeld der leistungsberechtigten Person haben und drücken sich aus als
Schwierigkeiten bei der Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung,
Schwierigkeiten bei der Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes,
fehlende oder gestörte familiäre oder andere soziale Beziehungen,
Straffälligkeit.
Die Schwierigkeiten müssen von gravierender Art sein. Allgemeine soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie sie bei jeder Person auftreten können, reichen nicht aus (z. B. bloße Arbeits-, Wohnungs- und/oder Mittellosigkeit).
Beispiele für allgemeine Schwierigkeiten sind
Eingliederungsschwierigkeiten mit neuen Nachbarn nach Umzug in eine andere Wohnung,
langjährige Arbeitslosigkeit und damit im Zusammenhang stehende Verschuldung (Beschl. des OVG Bremen vom 9.9.1986 - 2 BA 1/ 86 -, FEVS 36 S. 106),
Massenarbeitslosigkeit nach Schließung einer Firma,
kurzfristige Krisen nach Ehe- oder Partnerschaftsschwierigkeiten oder Scheidung,
psychische Belastung eines jungen Menschen.
Die Aufzählung schließt nicht aus, dass bei Hinzukommen weiterer persönlicher Probleme soziale Schwierigkeiten i. S. von § 67 SGB XII eintreten können, wie z. B. Rückzug von der Umwelt bei Arbeitslosigkeit, verbunden mit einer Alkoholproblematik.
67.00.01.09 Unfähigkeit zur Überwindung aus eigener Kraft
Zu den nach außen hin in Erscheinung tretenden beiden Tatbestandsmerkmalen "besondere Lebensverhältnisse" und "soziale Schwierigkeiten" kommt ein in der Person begründetes Element hinzu: die mangelnde Fähigkeit, die Beschränkungen der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft aus eigenen Kräften überwinden zu können. Die Ursachen dafür können in der Person der oder des Betroffenen (z. B. fehlende Selbstbehauptungskraft, unzureichende soziale Kompetenz, Verwahrlosung) und/oder in äußeren Umständen (z. B. Ausgrenzung und Abwertung durch Dritte wegen der Zuordnung zu einer sozial gering geschätzten Personengruppe) liegen. Äußere Merkmale für diesen Mangel an Selbsthilfefähigkeiten können sein
äußeres Erscheinungsbild der leistungsberechtigten Person,
Dauer des besonderen Lebensverhältnisses,
Scheitern von Selbsthilfeversuchen,
Wunsch der leistungsberechtigten Person, fachlich professionelle Hilfe zu erhalten,
drohende Wahrscheinlichkeit der Wiederkehr des Hilfebedarfs.
Dieses Tatbestandsmerkmal ist abzugrenzen von der Beeinträchtigung oder Unfähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft infolge einer Krankheit oder Behinderung, die Ansprüche nach vorrangigen Leistungsnormen auslöst (siehe auch Nummer 67.00.02.01).
67.00.02.00 Nachrang
Der allgemeine Nachrang nach § 2 SGB XII und der interne Nachrang des § 67 Satz 2 SGB XII schließen Ansprüche auf Leistungen nach § 68 SGB XII nur dann aus, wenn Hilfen nach anderen Gesetzen (z. B. SGB II, SGB V, SGB VIII) oder andere Hilfen nach dem SGB XII den vorhandenen Bedarf in vollem Umfang decken. Wird der Bedarf der nachfragenden
Person nur teilweise durch Leistungen nach anderen Vorschriften gedeckt, sind daneben
Leistungen nach § 68 SGB XII zu gewähren.
67.00.02.01 | Personen mit psychischen Erkrankungen oder Behinderungen |
Sind medizinische Leistungen infolge psychischer Erkrankungen erforderlich, kommen vorrangig Leistungen der Träger der Kranken- oder Rentenversicherung in Betracht, mit denen grundsätzlich eine vollständige Bedarfsdeckung sichergestellt ist. Andernfalls ist Hilfe nach anderen Vorschriften des SGB XII (Hilfe bei Krankheit gemäß § 48 SGB XII oder bei Vorliegen einer seelisch wesentlichen Behinderung i. S. des § 3 Eingliederungshilfe-Verordnung i. d. F. vom 1.2.1975, BGBl. I S. 433, zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl. I S. 3022, 3059, gemäß den §§ 53, 54 SGB XII i. V. m. den Vorschriften des SGB IX) zu leisten.
Bei der Abgrenzung zur Hilfe nach den §§ 67 ff. SGB XII gelten folgende Regelungen:
Sofern die Unfähigkeit zur Mobilisierung und zum Einsatz der eigenen Kräfte auf krankhafter Veranlagung oder Behinderung beruht oder das Fehlen eigener Kräfte selbst eine Krankheit oder Behinderung darstellt (z. B. Psychosen, Suchterkrankungen und Ähnliches), stellt die Hilfe nach den §§ 67 ff. SGB XII grundsätzlich nicht die adäquate Hilfeart dar, da die solchermaßen in Erscheinung tretenden Symptome Auswirkungen und Folgen des normwidrigen Zustandes sind. Soweit im Einzelfall Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, insbesondere Beratung und persönliche Unterstützung gemäß § 3 DVO gemäß § 69 SGB XII, erforderlich sind, damit die nachfragende Person überhaupt den Zugang zu den entsprechenden Hilfeangeboten findet und deren Leistungen in Anspruch nimmt, wird für einen begrenzten Zeitraum Hilfe nach den §§ 67 ff. SGB XII geleistet (sog. Motivationshilfe). Dieses ist im Gesamtplan entsprechend zu dokumentieren.
Als primäres Abgrenzungsmerkmal ist die ärztliche Behandlung oder ärztlich verordnete Maßnahme ausschlaggebend.
67.00.02.02 | Leistungsberechtigte Personen zwischen dem 18. und 27. Lebensjahr (Junge Volljährige) |
---|
Die Leistungen der Hilfe nach den §§ 67 ff. SGB XII sind nachrangig zu den Leistungen der Jugendhilfe (siehe Nummer 67.00.02.00).
Bei den um Hilfe ersuchenden jungen Volljährigen vor Vollendung des 21. Lebensjahres handelt es sich im Regelfall um noch unreife, aus dem Familienverband ausgeschlossene Menschen, die noch keine ihrem Alter entsprechende Persönlichkeit entwickelt haben und infolge mangelnder Konfliktlösungsstrategien noch nicht in der Lage sind, eine realistische Lebensplanung aufzustellen und diese eigenständig umzusetzen. Diesem Personenkreis ist nach Rechtsprechung des VG Hannover vorrangig Jugendhilfe zu gewähren (vgl. Urteile des VG Hannover vom 9.12.1997 - 3 A 290/97 -, vom 21.12.1998 - 3 A 4306/97 - und vom 29.8.2000 - 3 A 7922/98 -).
Bei den jungen Volljährigen zwischen dem 21. und 27. Lebensjahr bleibt der Träger der Jugendhilfe zuständig, wenn mit der Maßnahme der Jugendhilfe vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen worden ist (Fortsetzungshilfe gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII). Andernfalls ist ein bestehender Hilfebedarf im Rahmen der §§ 67 ff. SGB XII zu decken. Sofern bei einer oder einem jungen Volljährigen so schwerwiegende Verhaltensstörungen bestehen, dass mit Mitteln der Jugendhilfe nicht geholfen werden kann, scheidet eine Hilfe nach den §§ 67 ff. SGB XII ebenfalls aus, da im Rahmen des § 68 SGB XII keine therapeutischen Leistungen erbracht werden und diese damit erst recht nicht die adäquate Leistung darstellt. Ein derartiger Hilfebedarf ist hinsichtlich seiner Intensität grundsätzlich den §§ 41, 35a SGB VIII oder den §§ 53, 54 SGB XII i. V. m. den Vorschriften des SGB IX zuzuordnen (insbesondere bei Neurosen und Persönlichkeitsstörungen i. S. von § 3 Eingliederungshilfe-Verordnung, weil darunter jedes von der Norm abweichende Verhalten und Erleben fällt, sofern es eine gewisse Dauer und Intensität aufweist, sodass die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfang beeinträchtigt ist - Urteil des OVG Lüneburg vom 24.11.1976 - IV A 51/76 -, FEVS 25 S. 340).
67.00.02.03 | Leistungsberechtigte Personen in Mutter-Kind-Einrichtungen |
Für leistungsberechtigte Personen in Mutter-Kind-Einrichtungen gilt, dass ein Hilfebedarf, der im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft oder mit Kindererziehung entsteht, grundsätzlich über vorrangige Leistungen wie insbesondere Jugendhilfe nach dem SGB VIII (Hilfe zur Erziehung) oder auch § 50 SGB XII (Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft) zu decken ist.
Zu § 68
68.01
Zu § 68 Abs. 1
68.01.01.00 Umfang der Leistungen
In erster Linie kommen Beratung und persönliche Unterstützung gemäß § 3 DVO gemäß § 69 SGB XII der leistungsberechtigten Person und der Angehörigen infrage, insbesondere
bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung (§ 4 DVO gemäß § 69 SGB XII),
zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes (§ 5 DVO gemäß § 69 SGB XII),
zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und zur Gestaltung des Alltags (§ 6 DVO gemäß § 69 SGB XII).
68.01.01.01 | Beratung und persönliche Unterstützung (§ 3 DVO gemäß § 69 SGB XII) |
Das Gesetz räumt der Beratung und persönlichen Unterstützung Priorität vor allen anderen Maßnahmen ein. Das wird auch dadurch deutlich, dass gemäß § 68 Abs. 2 SGB XII die persönliche Hilfe ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen geleistet wird.
68.01.01.02 Leistungsumfang des § 3 DVO gemäß § 69 SGB XII
Zur Beratung und persönlichen Unterstützung gehört vor allem, den Hilfebedarf zu ermitteln, die Ursachen der besonderen Lebensumstände sowie der sozialen Schwierigkeiten festzustellen, sie bewusst zu machen, über die zur Überwindung der besonderen Lebensverhältnisse und sozialen Schwierigkeiten in Betracht kommenden Maßnahmen und geeigneten Hilfeangebote und -organisationen zu unterrichten, diese - soweit erforderlich - zu vermitteln und ihre Inanspruchnahme und Wirksamkeit zu fördern.
68.01.01.03 Beratung
Beratung ist nicht nur auf Nachfrage der leistungsberechtigten Personen, sondern als Bestandteil der Hilfe bei Bedarf auch unaufgefordert zu gewähren. Die Beratung nach § 3 Abs. 1 DVO gemäß § 69 SGB XII ist umfassender als die allgemeine Beratung nach § 11 SGB XII und § 14 SGB I. Insbesondere ist auch auf die Pflicht zur Beantragung von vorrangigen Leistungen (z. B. nach dem SGB II, SGB III, SGB V und SGB VI) sowie die Folgen eines Unterlassens (z. B. Versagung von Sozialleistungen) hinzuweisen.
68.01.01.04 Persönliche Unterstützung
Die persönliche Unterstützung ist auf der Grundlage von Freiwilligkeit und vertrauensvoller Zusammenarbeit in erster Linie darauf gerichtet, mit der leistungsberechtigten Person die Ursachen der vorhandenen Schwierigkeiten zu erkennen, die Fähigkeiten zur Überwindung dieser Schwierigkeiten sowie Eigeninitiative zu fördern. Soweit die leistungsberechtigte Person im Einzelfall nicht oder noch nicht in der Lage ist, die zur schnellstmöglichen Realisierung einer vorrangigen Leistung notwendigen Schritte selbst zu bewältigen, sind im Rahmen der persönlichen Unterstützung auch vom Leistungserbringer Maßnahmen im notwendigen Umfang zu ergreifen.
68.01.01.05 | Maßnahmen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung(§ 4 DVO gemäß § 69 SGB XII) |
---|
Ziel des § 4 DVO gemäß § 69 SGB XII ist die Integration der leistungsberechtigten Person in ihr Wohnumfeld durch sozialpädagogische Maßnahmen (Beratung und persönliche Unterstützung). Die Vorschrift des § 68 SGB XII ist keine Anspruchsgrundlage für materielle Leistungen hinsichtlich der Kosten einer Wohnungsbeschaffung und -einrichtung. Ein insoweit bestehender Bedarf ist nach den Vorschriften der Hilfen zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts zu decken.
68.01.01.06 | Hilfe zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes(§ 5 DVO gemäß § 69 SGB XII) |
---|
Der Leistungsumfang der Hilfe zur Ausbildung sowie zur Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes gemäß § 5 DVO gemäß § 69 SGB XII umfasst dem Grunde nach Hilfen persönlicher Art (Beratung und persönliche Unterstützung). Dabei sind die vorrangigen Leistungen nach dem SGB II und dem SGB III zu beachten, die im Problembereich "Ausbildung-, Berufs- und Arbeitssituation" grundsätzlich eine vollständige Bedarfsdeckung sicherstellen. Eine Leistung im Rahmen des § 68 SGB XII kann nur in Betracht kommen, sofern eine Begleitung und Unterstützung zur Inanspruchnahme von vorrangigen Leistungsangeboten notwendig ist oder ein vorrangiger Leistungsträger die Leistung "Psychosoziale Begleitung" bei der Qualifizierung und Aufnahme einer Tätigkeit (§ 16 Abs. 2 Nr. 3 SGB II) ermessenfehlerfrei abgelehnt hat. Im Rahmen dieses Beratungs- oder Unterstützungsprozesses sind die gegenwärtige Lebenssituation und die Erwerbsbiographie der leistungsberechtigten Person abzuklären, um festzustellen oder feststellen zu lassen,
ob Erwerbs- oder Arbeitsfähigkeit i. S. von SGB II, SGB V oder SGB VI vorliegt oder welche Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation ggf. in Betracht kommen,
ob Ansprüche gegenüber der Agentur für Arbeit bestehen, welche Maßnahmen der beruflichen Förderung durch die Agentur für Arbeit in Betracht kommen und was ggf. getan werden kann, um die entsprechenden Leistungen zu realisieren,
ob und welche Probleme einer Arbeitsvermittlung oder Arbeitsaufnahme entgegenstehen und mit welchen Maßnahmen diesen ggf. begegnet werden kann,
welche Bedeutung der Arbeitslosigkeit für die Entstehung und/oder die Verfestigung der besonderen sozialen Schwierigkeiten zukommt und
welche Bedeutung einer Ausbildung, einer Arbeit oder einer Beschäftigung für die Überwindung der besonderen sozialen Schwierigkeiten zuzumessen ist.
Die Schaffung eines bestimmten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatzes stellt keine Maßnahme i. S. dieser Vorschrift dar (Entscheidung des VG Hannover vom 9.12.2003 - 7 A 1900/03 -, Beschluss des Nds. OVG vom 19.4.2006 - 4 LA 90/04 -). Insoweit können Arbeitsmöglichkeiten auch nicht unter dem Aspekt eines arbeitstherapeutischen Mittels geschaffen werden, da Arbeit seinem Wesensgehalt nach Arbeit bleibt und deshalb nicht als Maßnahme i. S. von § 5 DVO gemäß § 69 SGB XII zu bewerten ist. Derartige Leistungen sind nur im Rahmen der Vorschriften des SGB II und SGB III vorgesehen.
68.01.01.07 | Hilfe zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und zur Gestaltung des Alltags(§ 6 DVO gemäß § 69 SGB XII) |
---|
Die im Rahmen der Hilfe zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und zur Gestaltung des Alltags gemäß § 6 DVO gemäß § 69 SGB XII vorgesehenen Maßnahmen dienen als persönliche Hilfen in erster Linie dazu, die leistungsberechtigte Person aus der Isolation zu lösen und Kontakte zu ermöglichen. Geld- und Sachleistungen kommen in der Regel nicht in Betracht. Die zur Ermöglichung von Maßnahmen i. S. des § 6 DVO gemäß § 69 SGB XII erforderlichen Aufwendungen werden dem Grunde nach bei den Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII durch den Barbetrag zur persönlichen Verfügung gemäß § 35 Abs. 2 SGB XII oder den Regelsatz gemäß § 28 SGB sowie bei Leistungen nach dem SGB II durch die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 20 Abs. 1 SGB II gedeckt.
68.01.01.08 | Materielle fachliche Leistungen auf Grundlage der §§ 67 ff. SGB XII |
Nur in Ausnahmefällen können ergänzende materielle Leistungen in Betracht kommen:
a)
Freizeitmaßnahmen
Ein Ausnahmefall ist gegeben, wenn die Maßnahme dazu dient, auf das Training bestimmter Lebenssituationen hinzuwirken, um eine ungehinderte Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Als anerkennungsfähige Hilfeangebote kommen daher Freizeitmaßnahmen in Betracht, in denen die Betreuung in Gruppen im Vordergrund steht. Als angemessen für diese Gruppenmaßnahmen werden Tagesfahrten und mehrtägige Fahrten bis längstens eine Woche anerkannt. Mehrtägige Freizeitmaßnahmen können zweimal jährlich genehmigt werden. Es können Zielorte innerhalb Europas gewählt werden. Folgende Höchstbeträge werden anerkannt:
Fahrtkosten bis zu 51,13 EUR für jede teilnehmende Person,
Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zu 15,34 EUR pro Person und Tag.
Die Kosten der Betreuer oder Betreuerinnen sind nicht in die Maßnahme einzubeziehen. Eine Eigenbeteiligung aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist einzusetzen. Da es sich um eine eigenständige Maßnahme handelt, bedarf es für die Hilfegewährung eines Antrags bei der herangezogenen kommunalen Körperschaft.
b)
Fahrtkosten
Die Übernahme von Fahrtkosten im Rahmen des § 68 SGB XII kommt in Fällen in Betracht, in denen dies zur Überwindung der besonderen sozialen Schwierigkeiten notwendig ist und dieser Bedarf nicht im Rahmen vorrangiger Leistungsnormen oder durch einen vom Einrichtungsträger vorgehaltenen Fahrdienst gedeckt wird. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn
aufgrund der örtlichen Gegebenheiten der leistungsberechtigten Personen angemessene Fahrtkosten zu einer Beratungsstellte (ambulante Beratungsstellen, Suchtberatungsstelle usw.) entstehen und ohne deren Übernahme eine Inanspruchnahme dieser für den Hilfeprozess notwendigen Leistungen nicht möglich wäre,
die Übernahme von Fahrtkosten zur Kontaktaufnahme und Herstellung sozialer Bindungen (vor allem zu den Angehörigen) im Rahmen der Hilfeplanung zur Überwindung der besonderen sozialen Schwierigkeiten von zentraler Bedeutung ist,
an den Schnittstellen des Hilfeprozesses aufgrund örtlicher Gegebenheiten (z. B. größere Entfernungen) für einen erfolgreichen Hilfeprozess notwendige Fahrtkosten anfallen, die zwar grundsätzlich den im Regelsatz oder Barbetrag enthaltenen Fahrtkosten zuzuordnen sind, jedoch hinsichtlich ihrer Höhe nicht abgedeckt sind. Bei folgenden Fallkonstellationen besteht regelmäßig in den ersten zwei Monaten nach Hilfebeginn sowie im stationären Bereich zwei Monate vor Ende der Hilfe ein Bedarf, der im Rahmen des § 68 SGB XII übernommen werden kann, soweit die im Barbetrag oder im Regelsatz enthaltenen Fahrtkosten in Höhe von 15,00 EUR (abgerundet) angerechnet werden, wobei alternativ auch eine Übernahme der Kosten einer Monatskarte abzüglich eines Eigenanteils in Höhe von 15,00 EUR möglich ist:
1. Fallkonstellation
Bei Hilfebeginn müssen sowohl im stationären als auch im ambulanten Bereich regelmäßig fast alle persönlichen Papiere der leistungsberechtigten Person neu erstellt werden. Es sind umfangreiche Behördengänge notwendig, um den Menschen in das Sozialleistungssystem zu integrieren (z. B. Vorsprachen bei der Agentur für Arbeit, dem Sozialamt, dem Gesundheitsamt, dem Ordnungsamt, dem Versorgungsamt, der Krankenkasse, dem Rentenversicherungsträger).
2. Fallkonstellation
Bei Ende der Hilfe im stationären Bereich und bei Hilfebeginn im ambulanten Bereich entstehen bei der Beschaffung einer Wohnung über das übliche Maß hinausgehende Fahrtkosten (z. B. Vorsprachen bei der Agentur für Arbeit, dem Sozialamt, dem Wohnungsamt, den Wohnungsvermittlungsstellen, der Wohngeldstelle, dem Einwohnermeldeamt, den Stadtwerken, Wohnungsbesichtigungen, Abschluss und Abwicklung des Mietvertrags).
Die Fahrtkosten werden von der herangezogenen kommunalen Körperschaft auf Antrag erstattet.
c)
Persönliche Dokumente
Die Kosten von persönlichen Dokumenten (Geburtsurkunde, Ausweispapiere) können übernommen werden, soweit eine Realisierung von Ansprüchen nach dem SGB II sonst nicht möglich wäre.
68.01.02.00 Gesamtplan
Die Hilfe gemäß den §§ 67 ff. SGB XII ist nur befristet und nur dann zu gewähren, wenn sie Teil eines Gesamtplans ist. Der Gesamtplan stellt die Grundlage für eine fachlich erfolgversprechende Hilfe dar.
68.01.02.01 Vorbereitung und Erstellung des Gesamtplans
Die Vorbereitung des Gesamtplans obliegt der Einrichtung, dem nachgehenden Dienst
der Einrichtung oder der ambulanten Beratungsstelle, die den Hilfebedarf nach den
§§ 67 ff. SGB XII ermittelt. Die herangezogene kommunale Körperschaft und die leistungsberechtigte Person sind dabei zu beteiligen. Die Erstellung des Gesamtplans kann nach Lage des Einzelfalles auch im Wege der Hilfekonferenz unter Beteiligung erforderlicher weiterer Stellen wie z. B. den Jugendämtern, Agenturen für Arbeit, Gesundheitsämtern, Suchthilfestellen, Strafvollzugsbehörden und Rentenversicherungsträgern erfolgen.
68.01.02.02 Inhalt des Gesamtplans
Im Gesamtplan ist die Lebenssituation der leistungsberechtigten Person in sozialer, persönlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht darzustellen, wobei für den Kostenträger deutlich werden soll, weshalb eine Hilfebedürftigkeit gemäß den §§ 67 ff. SGB XII besteht. Im Rahmen dieser Zustandsanalyse sind insbesondere die Ressourcen zur Überwindung der sozialen Schwierigkeiten und die Barrieren aufzuzeigen, die einer Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft entgegenstehen. Die leistungsberechtigte Person ist bei der Festlegung der Hilfeziele und des Zeitplans einzubeziehen. Des Weiteren ist die Verpflichtung der leistungsberechtigten Person zur entsprechenden Mitwirkung am Hilfeprozess zu dokumentieren. Der Gesamtplan soll Möglichkeiten der Problemlösung und die Einleitung konkret darauf abgestimmter Hilfsmaßnahmen benennen.
Zum Elften Kapitel SGB XII
Zu § 82
82.01
Zu § 82 Abs. 1
82.01.01.00 Allgemeines
Für den Begriff des Einkommens nach dem SGB XII ist es ohne Bedeutung, ob Identität der Zweckbestimmung zwischen der Einkunft und dem Bedarf vorliegt (unbeschadet der Sonderregelung in § 83 SGB XII) und ob Identität des Bedarfszeitraums mit dem Zeitraum vorliegt, für den die Einkünfte bestimmt sind. Sozialhilferechtlich ist Einkommen alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Dabei ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (normativer Zufluss). Für die Frage, ob Geld und Geldeswerte dem Einkommen oder Vermögen zuzurechnen sind, ist der Zeitpunkt des Zuflusses entscheidend. Erfolgt der Zufluss im Bedarfszeitraum, ist er Einkommen. Bedarfszeitraum ist bei länger dauerndem Bedarf der Monat des Zuflusses. Der nicht verbrauchte Teil des Zuflusses wächst nach Ablauf des Bedarfszeitraums dem Vermögen zu. Die Berechnung des Jahreseinkommens nach § 11 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (im Folgenden: DVO zu § 82 SGB XII) vom 28.11.1962 (BGBl. I S. 692), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21.3.2005 (BGBl. I S. 818, 829), bleibt unberührt.
Für die Deckung des Bedarfs an Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 35 SGB XII ist gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 SGB XII die Grundsicherung einzusetzen. Bei gleichzeitiger Betreuung in einer teilstationären, in einer stationären Einrichtung und zur Deckung eines sonstigen Bedarfs ist ein Kostenbeitrag für alle Leistungen zu erheben. Die Einschränkungen des § 92 Abs. 2 SGB XII sind zu beachten.
Das Einkommen ist in folgender Reihenfolge zur Deckung des Bedarfs einzusetzen:
1. stationäre Leistung
1.1 Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII
1.2 Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII
1.3 Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII
2. teilstationäre Leistung
2.1 Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII
2.2 Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII
3. sonstige Leistungen
3.1 Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII.
Wird die Leistung innerhalb eines Kalendermonats erbracht, ist das volle Monatseinkommen zu berücksichtigen, auch wenn sich die Leistung nicht über den gesamten Monat erstreckt. Es ist aber in diesen Fällen auch der sozialhilferechtliche Bedarf vor Leistungsbeginn in diesem Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Leistungserbringung über mehrere Monate ist das monatliche Einkommen für den im gleichen Monat festgestellten Bedarf zu berücksichtigen.
82.01.01.01 | Sonderregelungen für Leistungen nach dem Achten Kapitel SGB XII |
Dienstleistungen, also die persönliche Hilfe nach den §§ 67 ff. SGB XII, werden gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 SGB XII immer ohne Einsatz von Einkommen und Vermögen gewährt. Dieses gilt auch für die in Einrichtungen erbrachte persönliche Hilfe nach § 68 Abs. 1 SGB XII. Für materielle fachliche Leistungen nach § 68 SGB XII sind außerdem Einkommen und Vermögen der nach § 19 Abs. 3 SGB XII verpflichteten Personen gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 SGB XII nicht einzusetzen, soweit der Erfolg der Hilfe gefährdet werden würde. Der Erfolg der Hilfe ist z. B. dann gefährdet, wenn die begründete Sorge besteht, dass wegen der Inanspruchnahme der verpflichteten Personen die oder der Leistungsberechtigte nicht die erwartete und angestrebte Aufnahme in die Familiengemeinschaft erfahren würde. Dasselbe gilt, wenn durch die Heranziehung der leistungsberechtigten Personen deren Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Erreichung der Ziele der Leistung oder zur Selbsthilfe ernsthaft gefährdet wird. Die Einrichtung hat den Tatbestand der konkreten Hilfegefährdung schriftlich festzuhalten. Das Wort "soweit" drückt aus, dass der Träger der Sozialhilfe auch teilweise von der Heranziehung von Einkommen und Vermögen absehen kann, wenn dies bereits ausreicht, um eine Gefährdung des Erfolgs der Hilfe auszuschließen. Diese Schutzbestimmung gilt nicht für Leistungen nach anderen Kapiteln des SGB XII.
82.01.01.02 | Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Erstattungsansprüche |
Bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist vom Träger der Sozialhilfe ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Hierbei gilt auch für den Sterbemonat, dass der Träger der Sozialhilfe die Rente in voller Höhe als Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X fordern kann, wenn er zu dem Ergebnis kommt, dass sich die leistungsberechtigte Person im Sterbemonat in Höhe der vollen monatlichen Rente an den Leistungen zu beteiligen hat, da die Höhe der tatsächlichen Leistungen (Drittes bis Sechstes Kapitel SGB XII) bis zum Sterbetag der Rentenhöhe entspricht oder diese übersteigt. Dies gilt bei allen Leistungen, die als erweiterte Hilfe erbracht wurden, also immer bei Leistungen der Eingliederungshilfe und den dazu gleichzeitig nach anderen Kapiteln des SGB XII gewährten Leistungen (siehe Nummer 92.01.00.02) und in den Fällen des § 19 Abs. 5 SGB XII. Darauf, dass Leistungen nach dem Fünften und Siebten bis Neunten Kapitel SGB XII nur unter den in Nummer 19.05.00.00 dargestellten Voraussetzungen ausnahmsweise als erweiterte Hilfe erbracht werden können, wird hingewiesen. Erfasst werden jeweils auch die gleichzeitig nach anderen Kapiteln erbrachten Leistungen.
Für Leistungen, auf die das Nettoprinzip anzuwenden ist, kommt ein Erstattungsanspruch nicht in Betracht. Für die Anrechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens im Sterbemonat gelten die vorstehenden Ausführungen jedoch entsprechend.
82.01.02.00 Kindergeld
82.01.02.01 Volljährige Kinder
Unabhängig von der Einkommensanrechnung bei minderjährigen Kindern gilt bei volljährigen Kindern unverändert, dass es sich bei dem Kindergeld um Einkommen der anspruchsberechtigten Personen i. S. des § 62 EStG (in der Regel die Eltern oder ein Elternteil) handelt, es sei denn, das Kindergeld wird dem außerhalb des Haushalts lebenden Kind zeitnah (innerhalb eines Monats nach Auszahlung bzw. Überweisung des Kindergeldes) zugewendet (Urteil des BSG vom 26.8.2008 - B 8/9b SO 16/07 R -, FEVS 60 S. 346).
82.01.02.02 Vollwaisen
Nach § 1 Abs. 2 BKGG erhält Kindergeld für sich selbst, u. a. wer Vollwaise ist oder wer den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt. Der Anspruch besteht längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (Urteil des BSG vom 19.2.2009 - B 10 KG 2/07 R -, Behindertenrecht 2009 S. 185).
82.01.02.03 Abzweigung von Kindergeld
Kommt die kindergeldberechtigte Person allerdings ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind nicht nach, ist sie mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig oder braucht sie nur Unterhalt in Höhe eines Betrages leisten, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld, so kann das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 74 EStG auch an die Stelle ausgezahlt werden, die dem Kind Unterhalt gewährt.
Hat der Träger der Sozialhilfe Leistungen erbracht, ist regelmäßig die Abzweigung des Kindergeldes an den Träger der Sozialhilfe zu prüfen. Dabei sind etwaige Zahlungen, die die kindergeldberechtigte Person an den Träger der Sozialhilfe leistet, zu berücksichtigen. Die Höhe des abzuzweigenden Kindergeldes ist nicht auf die Beträge nach § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII beschränkt (Urteil des BFH vom 17.2.2004 - VIII R 58/03 -, BStBl II 2006 S. 130).
Wenn die kindergeldberechtigte Person neben den Leistungen des Trägers der Sozialhilfe nur geringe eigene Unterhaltsleistungen für das Kind erbringt, ist die Ermessensentscheidung der Familienkasse, ob und in welcher Höhe das Kindergeld an den Träger der Sozialhilfe abgezweigt wird, nicht dahingehend auf Null reduziert, dass das gesamte Kindergeld an den Träger der Sozialhilfe auszuzahlen ist. Zu prüfen ist in diesen Fällen eine teilweise Abzweigung an den Träger der Sozialhilfe (Urteil des BFH vom 23.2.2006 - III R 65/04 -, BStBl II 2008 S. 753).
Wenn bei der regelmäßig vorzunehmenden Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, bei der Auswertung der regelmäßig anzufordernden Entwicklungsberichte oder auf andere Weise ersichtlich wird, dass insbesondere keine oder nur seltene Kontakte der Kindergeldberechtigten zu der leistungsberechtigten Person bestehen, ist die Abzweigung des Kindergeldes nach § 74 EStG zu beantragen. In der Regel wird dabei nur der Teil des Kindergeldes abzuzweigen sein, der den Wert des erbrachten Bar- und Naturalunterhalts übersteigt. Bei der Prüfung, ob Aufwendungen in Höhe des Kindergeldes entstanden sind, dürfen keine fiktiven Kosten für die Betreuung des Kindes, sonder nur tatsächliche Aufwendungen für die Betreuung des Kindes berücksichtigt werden (Urteil des BFH vom 9.2.2009 - III R37/07 -, BStBl II 2009 S. 928).
82.01.03.00 Ausbildungsförderung nach dem BAföG
Ausbildungsförderung nach dem BAföG und vergleichbare Leistungen sind Einkommen i. S. des § 82 Abs. 1 SGB XII und hinsichtlich des Teils, der auf die Ausbildungskosten entfällt, eine zweckbestimmte Leistung nach § 83 SGB XII. Sozialhilferechtlich ist der nicht zweckbestimmte Teil der Leistung bei der auszubildenden Person als Einkommen anzusetzen. Soweit die tatsächlichen Ausbildungskosten nicht zu ermitteln sind, können sie in Höhe von 20 v. H. der Gesamtleistung pauschaliert werden.
82.02
Zu § 82 Abs. 2
82.02.01.00 Grundsätzliches
§ 82 Abs. 2 SGB XII enthält eine abschließende Aufzählung. Somit dürfen z. B. Schuldverpflichtungen und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Auflösung einer Wohnung nicht vom Einkommen abgesetzt werden (Beschl. des Sozialgerichts Oldenburg vom 27.7.2005 - 2 SO 127/05 ER -, Zeitschrift für das Fürsorgewesen 2006 S. 135).
82.02.01.04 Einkünfte aus Kapitalvermögen
Zinsen aus Kapitalvermögen bleiben als pauschaler Freibetrag nach § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII unberücksichtigt, wenn sie 50 EUR jährlich nicht übersteigen.
82.03
Zu § 82 Abs. 3
82.03.01.00 Nicht selbstständige Tätigkeiten
Zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit zählen auch eine Ausbildungsvergütung (Beschl. des Niedersächsischen OVG vom 24.7.1998 - 4 L 3278/98 -, FEVS 49 S. 272) sowie Entgeltfortzahlungen aufgrund gesetzlicher oder in Anlehnung an gesetzliche Bestimmungen (z. B. bei Krankheit, Urlaub, Mutterschutz). Bei den unter § 3 Abs. 3 Satz 3 der DVO zu § 82 SGB XII angeführten einmaligen Leistungen handelt es sich ebenfalls um Einkommen aus nicht selbstständiger Tätigkeit. Kein Einkommen aus nicht selbstständiger Tätigkeit sind z. B. Leistungen nach dem SGB II, Leistungen nach dem SGB III (insbesondere Ausbildungsgeld gemäß § 104 SGB III und Übergangsgeld gemäß § 160 SGB III), Krankengeld gemäß § 44 SGB V, Übergangsgeld gemäß § 20 SGB VI und sonstige Rehabilitationsmaßnahmen ergänzende Rehabilitationsleistungen mit Lohnersatzfunktion (Urteil des BVerwG vom 19.12.1995 - 5 C 27/93 -, FEVS 46 S. 309).
82.03.02.00 Freibetrag
Die Freibetragsregelung des § 82 Abs. 3 SGB XII gilt sowohl bei Einkünften der leistungsberechtigten Person selbst als auch bei solchen von Angehörigen ihrer Einsatzgemeinschaft nach § 19 Abs. 1 oder 2 SGB XII. Der Freibetrag ist von dem nach § 82 Abs. 2 SGB XII bereinigten Einkommen zu errechnen.
Die Freibetragsregelung des § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII ist analog auf ein Entgelt aus praktischer Tätigkeit in Einrichtungen sowie aus therapeutischer Beschäftigung anzuwenden. Dieses gilt nicht für leistungsberechtigte Personen nach dem SGB II.
Zu § 85
85.00
Zu § 85 Abs. 1 und 2
85.00.00.00 Einkommensgrenze
Bei der Ermittlung der Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII sind als angemessene Aufwendungen für Unterkunft die anerkannten laufenden Durchschnittskosten für Unterkunft (mit Nebenkosten, aber ohne Heizkosten) je Bedarfsgemeinschaft des Bedarfsgemeinschafts-Typs "Single" nach der Statistik der BA zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II [ http://www.pub.arbeitsamt.de/hst/services/statistik/detail/l.html > Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) > Kreisreport SGB II - Daten nach einer Wartezeit von 3 Monaten] für den Juli des Vorjahres im Bereich des zuständigen herangezogenen örtlichen Trägers der Sozialhilfe anzusetzen.
Soweit die im Internet veröffentlichte Statistik der BA für den Bereich eines örtlichen Trägers der Sozialhilfe diese Daten nicht enthält, wie dies im Bereich der zugelassenen kommunalen Träger nach dem SGB II der Fall ist, müssen diese Daten beim zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erfragt werden, der sie gemäß § 51b Abs. 2 Nr. 2 SGB II im Rahmen der amtlichen Statistik zu erheben hat.
Der Familienzuschlag ist für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII und für eine nachfragende minderjährige unverheiratete Person nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII unabhängig davon zu berücksichtigen, ob tatsächlich Unterhalt geleistet wird. Für die übrigen Personen ist ein Familienzuschlag nur anzusetzen, wenn sie tatsächlich überwiegend von der nachfragenden Person oder ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner unterhalten werden. Nicht erforderlich ist, dass sie im Haushalt der Einsatzgemeinschaft leben oder dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht. Überwiegend unterhalten wird eine Person, wenn mehr als 50 v. H. ihres nach dem Dritten Kapitel des SGB XII anzuerkennenden Bedarfs durch Geld- oder Sachleistungen gedeckt werden. Eigenes Einkommen der überwiegend unterhaltenen Person darf bei der Gegenüberstellung von Einkommen und Einkommensgrenze nicht berücksichtigt werden. Wenn eine Person nicht mehr überwiegend unterhalten wird, entfällt der Familienzuschlag mit Ablauf des Ereignismonats. Für jede nach Entscheidung über die Leistung dem Grunde nach erstmals eintretende Unterhaltspflicht wird der Familienzuschlag zu Beginn des Ereignismonats berücksichtigt. Das nach § 82 Abs. 2 SGB XII bereinigte Einkommen ist der Einkommensgrenze gegenüberzustellen.
Zu § 87
87.01
Zu § 87 Abs. 1
87.01.00.00 Ermessen
§ 87 Abs. 1 SGB XII räumt dem Träger der Sozialhilfe ein Ermessen hinsichtlich der Bestimmung der zumutbaren Eigenleistung ein. Die Ausübung des Ermessens ist insbesondere auch hinsichtlich der Ausfüllung des in den Nummer 87.01.02.04 oder 87.01.03.00 beschriebenen Rahmens kenntlich zu machen und besonders zu begründen.
87.01.00.01 Zumutbare Eigenleistung bei laufenden Leistungen
Die zumutbare Eigenleistung ist bei laufenden Leistungen für die Dauer des Bedarfs und grundsätzlich monatlich zu fordern. Wird die Hilfe nur für einen Teil des Kalendermonats gewährt, ist die Eigenleistung anteilig für jeden Anwesenheitstag zu fordern.
87.01.00.02 | Inanspruchnahme von Eigenleistungen bei Beurlaubung oder sonstiger vorübergehender Abwesenheit von stationär betreuten leistungsberechtigten Personen aus der Einrichtung |
Eigenleistungen aus dem Einkommen über der Einkommensgrenze gemäß § 87 SGB XII werden bei Abwesenheit aus der stationären Einrichtung nicht erstattet.
87.01.00.03 Bereinigtes Gesamteinkommen
Das nach den §§ 82 bis 84 SGB XII i. V. m. der DVO zu § 82 SGB XII zu berücksichtigende monatliche Gesamteinkommen (bereinigt nach § 82 Abs. 2 SGB XII) der in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen (leistungsberechtigte Person, nicht getrennt lebende Ehe- und Lebenspartnerin oder nicht getrennt lebender Ehe- und Lebenspartner, bei minderjährigen unverheirateten Kindern auch die Eltern) ist der Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII gegenüberzustellen.
87.01.02.00 Höhe der Eigenleistung
Aus dem die Einkommensgrenze übersteigenden Einkommensbetrag ergibt sich unter Berücksichtigung
der Art des Bedarfs,
der Art und Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit,
der Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen und
der besonderen Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen
die zumutbare Eigenleistung.
Beim Einkommenseinsatz ist im Gegensatz zu der starr anzuwendenden Einkommensgrenze nach den Grundsätzen der individuellen und bedarfsdeckenden Hilfe zu verfahren und darauf zu achten, dass
der leistungsberechtigten Person und ihren Angehörigen die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglicht wird (§ 1 Satz 1 SGB XII),
die Leistungen familiengerecht erbracht werden (§ 16 SGB XII),
die wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der leistungsberechtigten Person und ihrer in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Angehörigen einzelfallbezogen beurteilt werden,
der nachfragenden Person und den örtlichen Verhältnissen Rechnung getragen wird und
die Selbsthilfekräfte erhalten und gestärkt werden.
87.01.02.01 Subjektive Kriterien
Die geforderte Berücksichtigung der "Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen" sowie der "Art und Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit" wird in der Regel bei der Gewährung von Leistungen an Personen mit einer schweren und nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung in Betracht kommen.
87.01.02.02 Zu berücksichtigende Aufwendungen
Ferner sind Aufwendungen zu berücksichtigen, die diesen Personen vor Einsetzen der Sozialhilfe dadurch entstanden sind, dass sie über das sozialhilferechtlich zumutbare Maß hinaus versucht haben, die Notlage aus eigenen Mitteln zu beheben.
87.01.02.03 Besondere Belastungen
Von dem die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag sind in jedem Fall die besonderen Belastungen der leistungsberechtigten Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen abzusetzen, es sei denn, dafür besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe (Urteil des BVerwG vom 10.11.1965 - V C 104.64 -, NDV 1966 S. 87).
Besondere Belastungen können sein:
Schuldverpflichtungen (Abzahlungen), die vor Kenntnis der Hilfebedürftigkeit eingegangen sind und die Gesichtspunkte wirtschaftlicher Lebensführung nicht verletzen,
die erforderlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit Familienereignissen (Geburt, Heirat,
Tod),
Aufwendungen für Fahrten zum Besuch naher Angehöriger in stationären Einrichtungen,
die erforderlichen Aufwendungen bei Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung (Krankenkost, teure Arzneien, Heil- und Erholungskuren, Haushaltshilfen, Pflegepersonen oder Pflegekräfte, soweit für diese Maßnahmen andere Sozialleistungen nicht infrage kommen),
Unterhaltsleistungen (Unterhaltsbeiträge, Aufwendungen für eine angemessene Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung unterhaltsberechtigter Angehöriger), soweit sie nicht durch Leistungen Anderer oder steuerliche Vorteile gedeckt werden,
die erforderlichen Aufwendungen für das Beschaffen oder Erhalten einer angemessenen Unterkunft (Baukostenzuschüsse, Abfindungen, Umzugskosten, Abtragung von Mietrückständen, angemessene Zahlungen an Bausparkassen, größere Reparaturen),
die erforderlichen Aufwendungen für sonstige gerechtfertigte Zwecke (Fort- und Weiterbildung, Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung),
angemessene Sterbekassenbeiträge, soweit sie nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII nicht berücksichtigt wurden, sowie
angemessene Aufwendungen zur Grabpflege und notwendige Friedhofsgebühren.
Laufende Unterhaltsleistungen sind bei der Berechnung der Eigenleistung in voller Höhe abzusetzen, soweit sie nicht bereits durch einen Familienzuschlag nach § 85 SGB XII abgedeckt sind. Bereits aufgelaufene Unterhaltszahlungsverpflichtungen sind wie Schuldverpflichtungen
zu behandeln.
Nicht berücksichtigungsfähige Schuldverpflichtungen sind:
Geldstrafen,
Bußgelder,
Schmerzensgelder wegen vorsätzlicher Handlung,
Gerichtskosten in Strafverfahren.
Von der Einrichtung soll die oder der Leistungsberechtigte durch Beratung und persönliche Unterstützung motiviert werden, mit den Gläubigern eine Schuldenregulierung zu vereinbaren.
87.01.02.04 Höhe der zumutbaren Eigenleistung
Von dem nach Abzug der besonderen Belastungen verbleibenden Einkommen sind 60 bis 100 v. H. als zumutbare Eigenleistungen zu fordern.
Unter Berücksichtigung der in Nummer 87.01.02.00 genannten Sachverhalte ist auszugehen von:
a)
der unteren Grenze bei teilstationären Leistungen sowie bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege, wobei darauf hingewiesen wird, dass in den Fällen des § 92 Abs. 2 SGB XII ein Einkommenseinsatz nach den §§ 85 ff. SGB XII nicht in Betracht kommt,
b)
der oberen Grenze bei den übrigen stationären Leistungen.
Dies gilt nicht in den Fällen der Nummer 87.01.03.00.
87.01.03.00 | Höhe der zumutbaren Eigenleistung bei schwerstpflegebedürftigen und blinden Menschen |
Bei schwerstpflegebedürftigen Menschen nach § 64 Abs. 3 und blinden Menschen nach § 72 SGB XII ist die zumutbare Eigenleistung auf höchstens 40 Prozent des die Einkommensgrenze übersteigenden Einkommens begrenzt. Für die Inanspruchnahme der zumutbaren Eigenleistung nach § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII sind die Merkmale "Bl" nach dem SGB IX, die Festsetzung der Pflegestufe III durch den MDK, Medicproof oder des Amtsarztes erforderlich. Ein Leistungsanspruch nach § 64 Abs. 3 oder § 72 SGB XII ist nicht erforderlich.
Zu § 87
87.02
Zu § 87 Abs. 2
87.02.00.00 Kurzzeitiger Bedarf
Bei einem Bedarf von kurzer Dauer und dadurch bedingtem Wegfall des Einkommens der leistungsberechtigten Person kann eine Eigenleistung auch aus dem während der drei folgenden Monate des nach Wegfall des Bedarfs erzielten Einkommens der oder des Leistungsberechtigten verlangt werden, wenn es die maßgebliche Einkommensgrenze übersteigt; das Einkommen der übrigen in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen bleibt dabei unberücksichtigt. In diesen Fällen darf die zumutbare Eigenleistung nur insoweit gefordert werden, als sie ohne den Einkommensverlust während der Bedarfssituation zuzumuten gewesen wäre. Ist das Einkommen für die drei Monate nach Ablauf des Entscheidungsmonats noch nicht bekannt oder noch nicht sicher abschätzbar, sollte erweiterte Hilfe geleistet und später Aufwendungsersatz gemäß § 19 Abs. 5 SGB XII erhoben werden.
Zu § 88
88.01
Zu § 88 Abs. 1
88.01.00.00 Grundsatz
Unabhängig davon, ob und in welcher Höhe eine Eigenleistung nach § 87 SGB XII aus dem Einkommen über der Einkommensgrenze gefordert wird, ist zu prüfen, ob und inwieweit nach § 88 Abs. 1 SGB XII aus dem Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze eine Eigenleistung verlangt werden kann. Von Personen, die voraussichtlich länger als sechs Monate oder dauernd der vollständigen Versorgung und Betreuung in einer stationären Einrichtung bedürfen, ist grundsätzlich das unter der Einkommensgrenze liegende Einkommen in voller Höhe als Eigenleistung zu fordern, solange sie nicht einen Anderen überwiegend unterhalten. Verbleiben der nicht getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner sowie minderjährige unverheiratete Kinder der nachfragenden Person im Haushalt, ist zunächst die nach § 92a SGB XII erforderliche Prüfung vorzunehmen. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die im Rahmen des § 92a SGB XII aufgebrachten Mittel zu berücksichtigen. Außerdem können neben den in Nummer 87.01.02.03 zu berücksichtigenden Belastungen Aufwendungen zur Auflösung einer Unterkunft gehören.
88.01.00.01 | Vorübergehende Abwesenheit von stationär betreuten leistungsberechtigten Personen aus der Einrichtung |
Für die Zeit der Abwesenheit ist eine Eigenleistung für die stationäre Leistung gemäß § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht zu erheben, wenn die leistungsberechtigte Person tatsächlich nicht durch die stationäre Einrichtung betreut wird und der Träger der Sozialhilfe die umfassende Betreuung nicht anderenorts sicherstellt (Urteil des BVerwG vom 25.11.1982 - 5 C 13/82 -, FEVS 32 S. 309). Auf den Grund der Abwesenheit aus der stationären Einrichtung (z. B. Erkrankung oder Urlaub) kommt es bei einem Anspruch auf Erstattung von Eigenleistungen nicht an (siehe auch Nummern 28.01.00.00 und 92a.02.01.00).
88.01.00.02 Schuldverpflichtungen
Schuldverpflichtungen i. S. von Nummer 87.01.02.03 können auch bei einem Einkommen unter der Einkommensgrenze berücksichtigt werden, soweit sie noch nicht wegen eines Einkommens über der Einkommensgrenze berücksichtigt worden sind.
Zu § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
88.01.01.01 Zweckgleiche Leistungen
Soweit andere Stellen oder Personen für denselben Zweck, dem die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII dienen, (Sach- oder Geld-) Leistungen gewähren, ist dem generellen Nachrangprinzip der Sozialhilfe entsprechend eine Eigenleistung in dieser Höhe grundsätzlich zuzumuten. Entsprechende zweckgleiche Leistungen sind neben den in § 83 Abs. 1 SGB XII genannten öffentlich-rechtlichen Leistungen auch privatrechtliche (z. B. Schadensersatz) oder freiwillige Leistungen, wie z. B. Unterhaltsbeiträge, die wegen der besonderen Lage der oder des Hilfesuchenden gezahlt werden.
88.01.01.02 | Ausbildungsgeld im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer WfbM und Übergangsgeld |
Sofern eine leistungsberechtigte Person Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III erhält, ist dieses nach Maßgabe des § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB XII lediglich zur Hälfte als Einkommen zu berücksichtigen (Urteil des Niedersächsischen OVG vom 14.3.2001 - 4 L 3636/00 -). Von dem Übergangsgeld bleibt ein Betrag in Höhe der Hälfte des Ausbildungsgeldes nach den §§ 104, 107 SGB III frei.
88.02
Zu § 88 Abs. 2
88.02.00.00 Einkommen aus entgeltlicher Beschäftigung
Als Einkommen aus entgeltlicher Beschäftigung i. S. des § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB XII sind auch das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung in einer anerkannten WfbM, das Entgelt aus praktischer Tätigkeit in Einrichtungen sowie aus therapeutischer Beschäftigung anzusehen. Im Übrigen wird auf Nummer 82.03.02.00 (Freibetrag) verwiesen. Der Freibetrag ist von dem nach § 82 Abs. 2 SGB XII bereinigten Einkommen aus entgeltlicher Beschäftigung zu berechnen. Die Bagatellgrenze von 5 EUR (Nummer 19.05.00.04) ist in den Fällen, in denen ein Freibetrag nach § 88 Abs. 2 SGB XII in Betracht kommt, nicht anzuwenden. Nummer 87.01.00.01 (monatliche Festsetzung) ist entsprechend anzuwenden.
Zu § 90
90.02
Zu § 90 Abs. 2
90.02.00.00 Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII
Die Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII sieht keinen Schonbetrag für Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII vor. Gleichwohl gilt der Schonbetrag nach dem Dritten Kapitel SGB XII für Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII entsprechend.
90.02.00.01 | Vermögensschonbetrag bei stationärer Betreuung beider Ehepartner |
Die DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII enthält keine ausdrückliche Sonderregelung für den Fall, dass beide Ehegatten Sozialhilfe empfangen (mit Ausnahme bei Blindheit oder Pflegestufe III). Der Sachverhalt ist daher unter § 1 Abs. 1 Nr. 2 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII zu subsumieren. Heiraten leistungsberechtigte Personen während des stationären Aufenthalts, so ist analog § 89 Abs. 2 SGB XII zu verfahren.
90.02.00.02 Ausschluss der erweiterten Hilfe
Ist die Aufbringung der Mittel in voller Höhe zuzumuten, besteht kein Anspruch auf erweiterte Hilfe. Das gilt nicht in den Fällen des § 92 Abs. 2 SGB XII.
Zu § 92
92.00
92.00.00.00 Anwendungsbereich des § 92
§ 92 SGB XII betrifft nur die behinderten Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel SGB XII erhalten. Bei den Leistungen nach dem Fünften, Siebten, Achten und Neunten Kapitel SGB XII ist § 92 SGB XII dagegen nicht anwendbar.
92.01
Zu § 92 Abs. 1
92.01.00.00 Anwendungsbereich des § 92 Abs. 1
§ 92 Abs. 1 SGB XII betrifft ausschließlich behinderte Menschen, deren Behinderung dafür ursächlich ist, dass stationäre Leistungen, Leistungen für eine Tageseinrichtung oder ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen erforderlich sind. Ein Anspruch auf erweiterte Hilfe besteht nicht, wenn den in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen die Aufbringung der Mittel in voller Höhe zugemutet werden kann.
92.01.00.01 Tageseinrichtungen für behinderte Menschen
Der Begriff der Tageseinrichtung erfasst nur Einrichtungen, in denen die behinderten Menschen während des Tages für eine nicht unwesentliche Dauer gefördert werden (ständige Rechtsprechung seit Urteil des BVerwG vom 22.5.1975 - V C 19.74 -, FEVS 23 S. 403). Dies sind z. B. Sonderkindergärten, Tagesbildungsstätten, WfbM, Tagesförderstätten und Tagesstätten.
92.01.00.02 Erweiterte Hilfe
In den Fällen des § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind ausnahmslos alle in der Einrichtung erbrachten Leistungen und damit auch die in der Einrichtung nach dem Dritten und Vierten Kapitel SGB XII erbrachten Leistungen des Lebensunterhalts als erweiterte Hilfe zu gewähren.
Bei Gewährung erweiterter Hilfe gemäß 92 Abs. 1 SGB XII ist in den Bescheiden über die Hilfegewährung auf die Verpflichtung zum Einsatz von Einkommen und Vermögen nach § 19 Abs. 3 SGB XII und den Vorschriften des Elften Kapitels SGB XII hinzuweisen.
Die Nummern 19.05.00.01 und 19.05.00.02 gelten entsprechend. Dabei ist zu beachten, dass die Gewährung erweiterter Hilfe nach § 92 Abs. 1 SGB XII nicht in das Ermessen des Trägers der Sozialhilfe gestellt und auch nicht von der Zustimmung der Leistungsberechtigten abhängig ist.
92.01.00.03 Reihenfolge der Anrechnung von Einkommen
Nummer 82.01.01.00 (Reihenfolge der Anrechnung von Einkommen) gilt entsprechend.
92.01.00.04 | Gleichzeitige Betreuung in einer teilstationären und in einer stationären Einrichtung |
Bei gleichzeitiger Betreuung in einer teilstationären und in einer stationären Einrichtung ist ein Kostenbeitrag für beide Leistungen zu erheben. Die Einschränkungen des § 92 Abs. 2 SGB XII sind zu beachten.
Das Einkommen und Vermögen sind in folgender Reihenfolge zur Deckung des Bedarfs einzusetzen:
1.
stationäre Leistung,
2.
teilstationäre Leistung,
3.
sonstige Leistung.
92.02
Zu § 92 Abs. 2
92.02.01
Zu § 92 Abs. 2 Satz 1
92.02.01.01 Häusliche Ersparnis
In den Fällen des § 92 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 SGB XII darf für den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt nach § 35 Abs. 1 und Abs. 2 SGB XII nur eine Eigenleistung in Höhe der häuslichen Ersparnis gefordert werden (siehe Nummer 92.02.05.00).
92.02.01.02 Schließ- und Abwesenheitszeiten
Regelmäßig vorhersehbare Schließzeiten der Einrichtungen und andere regelmäßige Abwesenheitszeiten der leistungsberechtigten Person von der Einrichtung können bei der Festlegung der Eigenleistung so berücksichtigt werden, dass sich wieder zwölf gleiche Monatsraten ergeben.
Regelmäßige Schließ- und Abwesenheitszeiten sind in Niedersachsen insbesondere
bei Sonderkindergärten und Tagesbildungsstätten 30 Betreuungstage im Jahr,
bei WfbM maximal 30 Arbeitstage zuzüglich ggf. Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX,
bei Tagesförderstätten maximal 30 Betreuungstage,
bei Landesbildungszentren und anderen Internatsschulen drei Monate.
Bei einer regelmäßigen Abwesenheit der leistungsberechtigten Person aus einer stationären Einrichtung an jedem Wochenende, z. B. wegen Schließung der Einrichtung am Wochenende, verringert sich die wegen häuslicher Ersparnis für den Lebensunterhalt zu verlangende Eigenleistung um ein Drittel, wenn die vereinbarte Vergütung nicht in voller Höhe weitergezahlt wird (z. B. Landesbildungszentrum für Hörgeschädigte, Landesbildungszentrum für Blinde, Einrichtungen außerhalb Niedersachsens). Die regelmäßige Abwesenheit ist vom Einrichtungsträger zu bestätigen.
Soweit die vereinbarte Vergütung in voller Höhe weitergezahlt wird, kommt eine Herabsetzung der Eigenleistung nicht in Betracht, weil der Einrichtungsträger die Verpflegung sicherzustellen hat.
Sofern die Hilfe für einen begrenzten Zeitraum von weniger als einem Jahr gewährt wird, sind feststehende Urlaubs- und Ferienzeiten nicht von vornherein zu berücksichtigen. Unabhängig von der Berücksichtigung der vorhersehbaren Schließzeiten müssen nicht vorhersehbare (z. B. krankheitsbedingte) Abwesenheitszeiten ausgeglichen werden. Basis für die Berechnung dieser Eigenleistung ist der Einkommenseinsatz, der von den Pflichtigen aufgrund der häuslichen Ersparnisse für einen Monat unabhängig von der Ferien- oder Urlaubsregelung zu erbringen ist.
92.02.01.03 | Integrative Gruppen und Einzelintegration in Kindergärten |
Der überörtliche Träger der Sozialhilfe erbringt in integrativen Gruppen von Kindergärten i. S. des § 1 Abs. 2 Buchst. b KiTaG und in der Einzelintegration die fachliche Leistung, d. h. Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel SGB XII und keine Leistung zum Lebensunterhalt nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (siehe Nummer 35.01.00.01). Daher entsteht durch die Leistungen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe keine häusliche Ersparnis. Wie bei Kindern ohne Behinderung richtet sich bei der Gruppen- und Einzelintegration damit die Kostenbeteiligung an den Aufwendungen für den Lebensunterhalt nach den Regelungen der Jugendhilfe und nicht nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB XII.
92.02.01.04 Einrichtungen i. S. von § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8
§ 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 SGB XII kann nur zur Anwendung kommen, wenn die Hilfen zum Erwerb praktischer Fähigkeiten geeignet und erforderlich sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Leistungen der teilstationären Einrichtung, die nur der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dienen, reichen hierfür nicht aus. Ob die Leistungen geeignet sind, die erreichbare Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen, ist anhand der Leistungsbeschreibung, sofern diese nicht vorhanden ist, anhand der Konzeption der Einrichtung und des Inhalts der tatsächlich erbrachten Leistungen zu prüfen. Bei der Hilfe in einer Tagesförderstätte oder Tagesstätte ist darauf abzustellen, ob im Einzelfall der Hilfeplan darauf ausgerichtet ist, eine Teilhabe am Arbeitsleben erreichbar werden zu lassen.
92.02.02
Zu § 92 Abs. 2 Satz 2
92.02.02.00 Einsatz von Vermögen
§ 92 Abs. 2 Satz 2 SGB XII macht deutlich, dass sich der Personenkreis nach § 19 Abs. 3 SGB XII auch außerhalb der fachlichen Leistungen nach § 92 Abs. 2 Satz 1 SGB XII nicht mit dem Vermögen an den Kosten des Lebensunterhalts zu beteiligen hat.
92.02.03
Zu § 92 Abs. 2 Satz 3
92.02.03.00 | Eigenleistung in den Fällen des § 92 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 |
---|
Es ist zu prüfen, ob eine geringere Eigenleistung zu verlangen ist, weil die Ersparnis für den häuslichen Lebensunterhalt nicht oder nicht in dieser Höhe zu einem wirtschaftlichen Vorteil führt. Das ist insbesondere anzunehmen bei
kurz dauerndem Aufenthalt und dadurch verursachten Nebenaufwendungen,
Familien mit mehr als zwei Kindern.
92.02.05
Zu § 92 Abs. 2 Satz 5
92.02.05.00 Häusliche Ersparnis/Eigenleistung für Mittagessen
Häusliche Ersparnis
Die zum Zeitpunkt der Entscheidung festgesetzte Höhe des Kostenbeitrags bleibt bis zu einer Neufestsetzung der Regelsätze unverändert. Eine bis dahin altersbedingt eingetretene Veränderung bei der Zuordnung zu Regelsatzstufen führt in dieser Zeit zu keiner neuen Festsetzung. Bei einer Neufestsetzung der Regelsätze ist der Kostenbeitrag auch dann neu festzusetzen, wenn sich die Höhe der Regelsätze nur geringfügig geändert hat. Der monatliche Kostenbeitrag bei stationärer Leistung entspricht dem für die leistungsberechtigte Person maßgeblichen Regelsatz eines Haushaltsangehörigen.
Für die Teilnahme an Gemeinschaftsreisen i. S. des § 54 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB XII i. V. m. § 55 Abs. 2 Nr. 7 und § 58 SGB IX ist von den behinderten Menschen und von den unterhaltspflichtigen Angehörigen kein Kostenbeitrag zu fordern, der über den für die Betreuung in der Einrichtung bereits festgesetzten Betrag hinausgeht.
Bei der stationären Sprachheilbehandlung richtet sich die Festsetzung des Kostenbeitrags nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGB XII. Gemäß § 92 Abs. 2 Satz 3 SGB XII ist der Kostenbeitrag auf die Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen begrenzt. Vor dem Hintergrund der Kostenteilung mit den Krankenkassen ist zu beachten, dass für den durch die Einrichtung erbrachten Lebensunterhalt (§ 35 Abs. 1 SGB XII) keine häusliche Ersparnis entsteht. Demgegenüber stellt die Gewährung des weiteren notwendigen Lebensunterhalts i. S. des § 35 Abs. 2 SGB XII (Bekleidung und Barbetrag) eine Leistung dar, durch die eine häusliche Ersparnis entsteht und in deren Höhe ein Kostenbeitrag zu fordern ist. Aus Vereinfachungsgründen bestehen keine Bedenken, in den Fällen, in denen sich eine Krankenkasse an den Kosten der stationären Sprachheilbehandlung nach § 6 der Vereinbarung vom 26.6.2008 über die Kostenteilung bei der stationären Sprachheilbehandlung in Niedersachsen beteiligt, die Eltern über die Kostenfreiheit der Maßnahme als solche einschließlich der Kosten des durch die Einrichtung erbrachten Lebensunterhalts zu informieren. Weiterhin ist den Eltern zu erläutern, dass bei einem Verzicht auf die Leistungen nach § 35 Abs. 2 SGB XII ein Kostenbeitrag nicht erhoben wird.
Der monatliche Kostenbeitrag bei teilstationärer Leistung entspricht bei Teilnahme an einer vollständigen Mahlzeit 20 v. H. des für die leistungsberechtigte Person maßgeblichen Regelsatzes einer oder eines Haushaltsangehörigen.
Das sind bei folgenden Regelsätzen folgende Beträge:
Regelsatz | Kostenbeitrag (ohne Berücksichtigung von Schließ- und Abwesenheitszeiten gemäß Nummer 92.02.01.02) |
---|---|
323 EUR | 64,60 EUR |
287 EUR | 57,40 EUR |
251 EUR | 50,20 EUR |
215 EUR | 43,00 EUR. |
Bei Einkommen aus dem SGB II siehe auch Nummer 21.00.00.00.
Bei Bezug von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II kann nur der im Regelsatz enthaltene Anteil für das Mittagessen als Kostenbeitrag gefordert werden. Das sind bei folgenden Regelsätzen folgende Beträge:
Regelsatz (monatlich) | Anteil für das Mittagessen (täglich) |
---|---|
359 EUR | 1,76 EUR |
323 EUR | 1,58 EUR |
287 EUR | 1,41 EUR |
251 EUR | 1,23 EUR |
215 EUR | 1,06 EUR. |
Sofern keine Neubemessung der Regelsätze nach § 28 Abs. 3 Satz 5 SGB XII erfolgt, sind diese Beträge jeweils entsprechend den gegenüber dem Eckregelsatz eintretenden Veränderungen der Regelsätze nach § 28 Abs. 2 SGB XII anzupassen.
Ein Bezug von Leistungen zum Lebensunterhalt innerhalb von Einrichtungen nach dem
SGB II in Fällen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54 SGB XII ist nach § 7 Abs. 4 SGB II - mit Ausnahme der Fälle des § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II - ausgeschlossen. Bei minderjährigen leistungsberechtigten Personen ohne Anspruch auf Sozialgeld ist neben eventuellen weiteren Einkünften auf jeden Fall das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen (§ 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Bei vorübergehender Abwesenheit der leistungsberechtigten Person aus der Einrichtung besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII. Nummer 28.01.00.00 ff findet Anwendung.
Eigenleistung für Mittagessen
Die Aufbringung des Beitrags ist aus dem eigenen Einkommen des behinderten Menschen
nicht zumutbar, wenn das nach den §§ 82 bis 84 SGB XII bereinigte Einkommen den zweifachen Eckregelsatz nicht übersteigt.
Bei der Ermittlung des nach den §§ 82 bis 84 SGB XII bereinigten Einkommens bleiben Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII unberücksichtigt.
In den in § 92 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 7 und 8 SGB XII genannten Fällen werden für ein tatsächlich eingenommenes Mittagessen 2,50 EUR als Eigenleistung festgesetzt.
Zu § 92 Abs. 3
92.03.00.00 Verpflichtungen Anderer - Beihilfe
Verpflichtungen Anderer zur Leistung für denselben Zweck wie die Hilfe nach § 92 Abs. 2 SGB XII bleiben gemäß § 92 Abs. 3 SGB XII unberührt. Das gilt insbesondere für Beihilfeansprüche gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder Arbeitgeber, Schulbeihilfen (z. B. an Angehörige des öffentlichen Dienstes), Leistungen nach dem SGB III oder dem BAföG und Schadenersatz nach den §§ 823 ff. BGB.
92.03.01.00 Zweckgleiche Leistungen
Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Urteil vom 26.7.1994 - 5 C 11/92 - (FEVS 45 S. 274) ausgeführt, dass unter einer zweckgleichen Leistung i. S. des § 92 Abs. 3 SGB XII nur eine solche zu verstehen ist, die dem Zweck einer Eingliederungshilfe in Gestalt
einer der in § 92 Abs. 2 SGB XII genannten Leistung entspricht. Die von Anderen gewährten Leistungen müssen vom Leistungszweck her mit der jeweiligen in § 92 Abs. 2 SGB XII genannten Leistung der Eingliederungshilfe konkret übereinstimmen, um den Einsatz dieser Leistungen über die Kosten des Lebensunterhalts hinaus (§ 92 Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB XII) verlangen zu können. Soweit Leistungen aufgrund von Schadensersatzverpflichtungen geflossen sind, bedeutet dies, dass im Einzelnen festzustellen ist, in welcher Höhe Anteile in der Leistung der oder des Schadenersatzpflichtigen enthalten sind, die demselben Zweck dienen wie die in § 92 Abs. 2 SGB XII aufgeführten Leistungen der Eingliederungshilfe. Sofern im Einzelfall eine Aufgliederung der Gesamtleistung im Hinblick auf die einzelnen Schadenpositionen, zum Ausgleich derer sie gewährt werden, nicht möglich ist, ist eine Schätzung vorzunehmen. Liegt ein Vergleich vor, so ist zu prüfen, ob Leistungen, für die Eingliederungshilfe in Anspruch genommen wird, überhaupt Gegenstand des Vergleichs waren. Die Zuordnung zu konkreten Leistungszwecken ist auch dann erforderlich, wenn dem Träger der Sozialhilfe ein gesetzlicher Forderungsübergang gemäß § 116 SGB X eingeräumt ist oder durch Überleitungsbescheid ein Übergang eines Anspruchs gemäß § 93 SGB XII bewirkt werden soll, da Ansprüche auf den Träger der Sozialhilfe nur insoweit übergehen oder ein Übergang bewirkt werden kann, als Leistungen fließen, für die nachrangig Sozialhilfe zu gewähren ist.
Zu § 92a
92a.01
Zu § 92a Abs. 1
92a.01.01.01 Allgemeines
§ 92a Abs. 1 SGB XII regelt den Einkommenseinsatz bei teilstationären und stationären Leistungen zum Lebensunterhalt. In § 92a Abs. 2 und 3 SGB XII wird darüber hinaus die Aufbringung der Mittel für den Fall geregelt, dass eine Person auf voraussichtlich längere Zeit der Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Die Sonderregelung des § 92a SGB XII stellt insbesondere sicher, dass ein nicht getrennt lebender Ehegatte oder Lebenspartner (Partner) mit den im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kindern (Kinder) nicht deshalb in die Lage geraten kann, Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts beim Träger der Sozialhilfe beanspruchen zu müssen, weil der andere Partner einen Bedarf auf Leistungen in einer teilstationären oder stationären Einrichtung hat. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass das gemeinsame Einkommen der Partner mindestens ausreicht, um in dem bestehenden Haushalt den notwendigen Lebensunterhalt beider Partner und den der Kinder zu decken. Auf Grundlage der Gegebenheiten des Einzelfalles muss die Höhe des Betrages festgestellt werden, der für den im Haushalt verbliebenen Partner und die Kinder aus dem gemeinsamen Einkommen der Partner frei zu lassen ist (Garantiebe-trag). Aus dieser Feststellung ergibt sich dann die Höhe des Betrages, der aus dem Gesamteinkommen vom Träger der Sozialhilfe zum Einsatz für Leistungen, die der andere Partner nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII in der Einrichtung erhält, verlangt werden kann. Im Rahmen dieser Feststellungen soll den im Haushalt Verbliebenen als Garantiebetrag ein angemessener Betrag oberhalb des sozialhilferechtlich notwendigen Lebensunterhalts belassen werden. Zwischen der Einkommensfreilassung/Kostenbeteiligung nach § 92a SGB XII einerseits und der ggf. weiteren Einkommensfreilassung/Kostenbeteiligung nach § 87 SGB XII andererseits muss unterschieden werden.
Zur Berücksichtigung der bisherigen Lebenssituation soll auf das gemeinsame Durchschnittseinkommen im Jahr vor Eintritt des Hilfebedarfs abgestellt werden, sofern keine andere Betrachtung gerechtfertigt ist (z. B. absehbare Einkommensminderung wegen bevorstehenden Rentenbezugs). Einkommensminderungen, die vor Aufnahme in die stationäre Einrichtung wegen Krankenhausaufenthalten oder Maßnahmen zur Rehabilitation eingetreten waren, sollen in der Regel unberücksichtigt bleiben. Der Umstand, dass mit dem konkreten Garantiebetrag gemäß § 92a Abs. 3 SGB XII "auch" der bisherigen Lebenssituation Rechnung getragen wird, erlaubt es, während eines lang andauernden Leistungszeitraums zu überprüfen, ob die Höhe des Garantiebetrages, der bei Eintritt des Bedarfs in der stationären Einrichtung ermittelt wurde, noch gerechtfertigt ist. Im Einzelfall kann es einem Partner wegen der geänderten Lebenssituation mit Rücksicht auf ihr oder sein Alter oder nicht mehr im Haushalt lebende Kinder zumutbar sein, die Kosten der Unterkunft zu senken. Eine Veränderung des Garantiebetrages kann im Einzelfall auch in Betracht gezogen werden, wenn dieser unter Berücksichtigung eines hohen und stark überwiegenden Einkommens der oder des Leistungsberechtigten gebildet worden war und sich inzwischen das durch den Partner erzielte Einkommen deutlich erhöht hat oder von diesem mit Rücksicht auf sein Alter und das Alter der im Haushalt lebenden Kinder zumutbar erhöht werden könnte.
Die Regelungen zur häuslichen Ersparnis unter Nummer 92.02.05.00 sind entsprechend anzuwenden. Ferner ist Nummer 87.01.00.01 (monatliche Festsetzung) entsprechend anzuwenden.
92a.01.01.02 | Eigenleistungen bei Beurlaubung oder sonstiger vorübergehender Abwesenheit von stationär betreuten leistungsberechtigten Personen aus der Einrichtung |
Eine Eigenleistung gemäß § 92a Abs. 1 SGB XII für Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel SGB XII kann nur verlangt werden, soweit die Ersparnis des häuslichen Lebensunterhalts während der Abwesenheit aus der stationären Einrichtung fortbesteht, d. h. der Barbetrag weiter gewährt wird und/oder die Einrichtung Verpflegung anbietet. Sie ist nicht zu fordern, wenn und soweit ein Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit der Abwesenheit festgestellt wird. Auf den Grund der Abwesenheit aus der stationären Einrichtung (z. B. Erkrankung oder Urlaub) kommt es bezüglich der Erstattung von Eigenleistungen oder Nichtinanspruchnahme von Eigenmitteln nicht an (siehe auch Nummern 28.01.00.00, 88.01.00.01 und 92a.02.01.00). Die Eigenleistung für die Leistung gemäß § 35 Abs. 2 SGB XII ist bei Abwesenheit aus der stationären Einrichtung nicht zu erstatten. Ferner sind Eigenmittel einzusetzen, weil die Leistung gemäß § 35 Abs. 2 SGB XII während der Abwesenheit weiter gewährt wird.
92a.02
Zu § 92a Abs. 2
92a.02.01.00 | Inanspruchnahme von Eigenleistungen bei Beurlaubung oder sonstiger vorübergehender Abwesenheit von stationär betreuten leistungsberechtigten Personen aus der Einrichtung |
Für die Zeit der Abwesenheit ist eine Eigenleistung für die stationäre Leistung nach § 92a Abs. 2 SGB XII nicht zu erheben, wenn die leistungsberechtigte Person tatsächlich nicht durch die stationäre Einrichtung betreut wird und der Träger der Sozialhilfe die umfassende Betreuung nicht anderenorts sicherstellt (Urteil des BVerwG vom 25.11.1982 - 5 C 13/82 -, FEVS 32 S. 309). Auf den Grund der Abwesenheit aus der stationären Einrichtung (z. B. Erkrankung oder Urlaub) kommt es bei dem Anspruch auf Erstattung von Eigenleistungen nicht an (siehe auch Nummern 28.01.00.00 und 88.01.00.01 und 92a.01.01.01).
92a.02.01.01 | Verfahren bei Bezug von Ausbildungsgeld im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer WfbM und Übergangsgeld |
Ausbildungsgeld nach den §§ 104 und 107 SGB III ist nicht dazu bestimmt, den Lebensunterhalt sicherzustellen. Das Ausbildungsgeld bleibt daher bei Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel SGB XII unberücksichtigt. Zur Anrechnung des Ausbildungsgeldes bei der fachlichen Leistung wird auf Nummer 88.01.01.02 verwiesen.
Übergangsgeld dient dagegen auch der Sicherstellung des Lebensunterhalts und ist insoweit bei den Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel SGB XII als Einkommen zu berücksichtigen. Es bleibt allerdings ein Betrag in Höhe der Hälfte des Ausbildungsgeldes nach den §§ 104, 107 SGB III frei. Zur Anrechnung des Übergangsgeldes bei der fachlichen Leistung wird auf Nummer 88.01.01.02 verwiesen.
92a.02.01.02 Monatliche Festsetzung
Nummer 87.01.00.01 (monatliche Festsetzung) ist entsprechend anzuwenden.
Zu § 94
94.00
94.00.00.00
Allgemeines
94.00.00.01 Bedeutung und Zielsetzung der Regelung
Der Träger der Sozialhilfe ist aufgrund des Nachrangs der Sozialhilfe verpflichtet, Unterhaltsansprüche im Rahmen des § 94 SGB XII umgehend zu sichern und zu realisieren. Nach § 2 SGB XII hat die leistungsberechtigte Person vorrangig vor der Gewährung von Sozialhilfe unterhaltspflichtige Angehörige auf Unterhalt in Anspruch zu nehmen. § 94 SGB XII dient der Wiederherstellung des Nachrangs der Sozialhilfe in den Fällen, in denen Unterhaltspflichtige nicht leisten oder in denen es der oder dem Leistungsberechtigten nicht möglich oder zumutbar ist, den Unterhaltsanspruch rechtzeitig zu realisieren. In diesen Fällen geht der Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes auf den Träger der Sozialhilfe über, soweit Sozialhilfe geleistet wird.
94.00.00.02 | Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (DV) |
Bei der Heranziehung Unterhaltspflichtiger im Rahmen der Sozialhilfegewährung in der sachlichen Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe ist grundsätzlich nach den "Empfehlungen für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe" des DV vom 16.10.2008 zu verfahren. Die Anwendung dieser Empfehlungen wird auch von der Rechtsprechung gebilligt (Urteil des BGH vom 21.4.2004 - XII ZR 251/01 -, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht S. 1097). Die nachstehenden Regelungen gehen den Empfehlungen des DV vor. Für die Frage, ob ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch besteht, ist auf die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts abzustellen, in dessen Bezirk eine eventuelle Unterhaltsklage zu erheben wäre. Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der OLG Celle und Oldenburg und die Anmerkungen und Hinweise zur Rechtsprechung des OLG Braunschweig in Unterhaltssachen sind auf den Internetseiten dieser Gerichte veröffentlicht.
94.00.00.03 | Sonderregelungen bei der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel SGB XII |
Bei materiellen fachlichen Leistungen nach § 68 SGB XII ist bei der Heranziehung Unterhaltspflichtiger eine mögliche Gefährdung des Hilfeerfolgs nach § 68 Abs. 2 Satz 2 SGB XII zu beachten. Im Übrigen gilt Nummer 82.01.01.01 entsprechend. Die Einrichtung hat den Tatbestand der konkreten Hilfegefährdung schriftlich festzuhalten. § 68 Abs. 2 Satz 2 SGB XII stellt hinsichtlich der Leistungen der fachlichen Hilfe, nicht aber hinsichtlich der gleichzeitig erbrachten Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten und Vierten Kapitel SGB XII von der Heranziehung zum Unterhalt frei. In der Regel wird aber den Personen, die Leistungen nach dem Achten Kapitel SGB XII erhalten, kein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch gegen ihre Angehörigen zustehen. Unterhaltsansprüche sind daher auch für die Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten und Vierten Kapitel SGB XII lediglich in Einzelfällen geltend zu machen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen durchsetzbaren Unterhaltsanspruch vorliegen.
94.01
Zu § 94 Abs. 1
94.01.01.00 Allgemeines
94.01.01.01 Gesetzlicher Forderungsübergang
§ 94 Abs. 1 SGB XII begründet einen gesetzlichen Forderungsübergang. Eine Überleitung des Unterhaltsanspruchs durch förmlichen Bescheid, d. h. Verwaltungsakt, ist daher nicht vorzunehmen (siehe aber Nummer 94.04.01.03).
94.01.01.02 Gesetzliche Unterhaltsansprüche
Der Übergang ist auf gesetzliche Unterhaltsansprüche beschränkt. Dazu gehören auch Unterhaltsansprüche, die dem Grunde nach auf Gesetz beruhen, aber durch Verträge bestätigt oder konkretisiert worden sind, z. B. Unterhaltsvergleiche, nicht aber ausschließlich durch Vertrag begründete Unterhaltsansprüche.
94.01.01.03 Zeitraumidentität
Der Unterhaltsanspruch geht nur über, soweit er für denselben Zeitraum fällig ist, für den die Leistungen der Sozialhilfe bestimmt sind.
94.01.01.04 Auskunftsanspruch
Neben dem Unterhaltsanspruch geht auch der unterhaltsrechtliche Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der unterhaltsrechtliche Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB erstreckt sich auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der unterhaltspflichtigen Person sowie auf Vorlage entsprechender Belege und ermöglicht dem Träger der Sozialhilfe die Prüfung, ob ein Unterhaltsanspruch überhaupt besteht.
Neben dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch besteht für den Träger der Sozialhilfe auch weiterhin der öffentlich-rechtliche Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII, der ihm die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs im Wege der Verwaltungsvollstreckung ermöglicht. Dieser Weg ist in der Regel aber aufwändiger als die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs über die zivilrechtliche Auskunftsklage (siehe Nummer 94.01.01.05).
94.01.01.05 Gerichtliche Durchsetzung
Der Auskunftsanspruch kann durch eine Auskunftsklage, der Unterhaltsanspruch durch
ein gerichtliches Mahnverfahren (§§ 688 bis 703d ZPO) oder eine Klage durchgesetzt werden. Zuständig ist das Amtsgericht - Familiengericht - (§ 23b GVG). Bevor ein gerichtliches Mahnverfahren oder eine Klage erhoben wird, ist dies der unterhaltspflichtigen Person schriftlich anzukündigen, um die negative Kostenfolge im Fall eines sofortigen Anerkenntnisses seitens der oder des Beklagten zu vermeiden. Es empfiehlt sich, die unterhaltspflichtige Person in diesem Schreiben auf die ihr im Fall ihres Unterliegens entstehenden erheblichen Kosten hinzuweisen. Gleichzeitig ist eine Frist zur Erfüllung der geforderten Leistung zu setzen. Diese soll mindestens vier Wochen ab Zugang betragen. Es empfiehlt sich, die Ankündigung der Klage förmlich zuzustellen. Sonst besteht die Gefahr, dass die herangezogene kommunale Körperschaft im Fall eines sofortigen Anerkenntnisses der Gegenseite unter Umständen nicht nachweisen kann, dass Anlass zur Klageerhebung bestanden hatte. Dies hätte zur Folge, dass die herangezogene kommunale Körperschaft nach § 93 ZPO die Kosten des Klageverfahrens zu tragen hätte.
94.01.01.06 Unterhaltstitel der leistungsberechtigten Person
Soweit eine leistungsberechtigte Person bereits einen vollstreckbaren Unterhaltstitel (z. B. ein Urteil) erwirkt hat und der Anspruch auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen ist, kann dieser Titel auf den Träger der Sozialhilfe umgeschrieben werden (§ 727 ZPO). Die leistungsberechtigte Person ist insoweit zur Herausgabe des Titels verpflichtet (siehe aber Nummer 94.01.02.01). Eine erneute gerichtliche Geltendmachung durch den Träger der Sozialhilfe entfällt in diesem Fall.
94.01.02.01 | Erfüllung des Anspruchs durch die unterhaltspflichtige Person |
Der Übergang des Unterhaltsanspruchs ist nach § 94 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person in gesetzlich zustehender Höhe Unterhalt an die leistungsberechtigte Person zahlt oder Naturalunterhalt leistet. Erbrachte Unterhaltsleistungen sind Einkommen der unterhaltsberechtigten Person i. S. des Elften Kapitels SGB XII.
94.01.03.01 Angehörige
Gemäß § 94 Abs. 1 Satz 3 SGB XII gehen auf den Träger der Sozialhilfe nur gesetzliche Unterhaltsansprüche über, die zwischen Ehepartnern, eingetragenen Lebenspartnern sowie zwischen Eltern und deren Kindern oder Kindern und Eltern bestehen. Eltern sind die leiblichen Eltern und Adoptiveltern, nicht Stiefeltern und Pflegeeltern.
94.01.03.02 Grundsicherung
Für die nach dem Vierten Kapitel SGB XII gewährten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung findet der Übergang von Unterhaltsansprüchen, die gegenüber Eltern und Kindern der leistungsberechtigten Person bestehen, nicht statt. Hinsichtlich der beschränkten Berücksichtigung von Unterhalt bei der Gewährung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII wird im Übrigen auf die Nummern 43.02.00.00 ff. Bezug genommen.
94.01.03.03 | Aufhebung der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft |
Ein Unterhaltsanspruch, der gegenüber einer Ehepartnerin oder einem Ehepartner oder einer eingetragenen Lebenspartnerin oder einem eingetragenen Lebenspartner besteht, geht nach § 94 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 SGB XII nur über, wenn die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft dauerhaft aufgehoben ist. Dies ist selbst bei einer Aufnahme in eine stationäre Einrichtung erst der Fall, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass zumindest einer der Partner den Willen hat, sich unter Aufgabe der bisherigen Lebensgemeinschaft von seinem Partner zu trennen (Urteil des BVerwG vom 26.1.1995 - 5 C 8/93 -, FEVS 45 S. 447).
94.01.03.04 Unterhaltsansprüche minderjähriger Personen
Unterhaltsansprüche minderjähriger unverheirateter Kindern gegen ihre Eltern gehen gemäß § 94 Abs. 1 Satz 3 i. V .m. § 19 Abs. 3 SGB XII für nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII gewährte Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen nicht auf den Träger der Sozialhilfe über. In diesen Fällen ist aber zu prüfen, ob dem Träger der Sozialhilfe gegen die Eltern ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 19 Abs. 5 SGB XII zusteht oder er eine Eigenleistung nach § 92 SGB XII verlangen kann.
94.01.04.00 | Unterhaltsansprüche von Müttern und schwangeren Frauen |
Unterhaltsansprüche einer Leistungsberechtigten, die schwanger ist oder von leistungsberechtigten Personen, die ihr leibliches, noch nicht sechs Jahre altes Kind betreuen, gehen gemäß § 94 Abs. 1 Satz 4 SGB XII nur auf den Träger der Sozialhilfe über, soweit die Unterhaltsansprüche gegenüber dem Ehepartner oder dem eingetragenen Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder zwischen nicht verheirateten Eltern gemäß § 1615 1 BGB bestehen.
94.02
Zu § 94 Abs. 2 SGB XII (Besondere Regelungen für die Eltern behinderter Kinder)
94.02.00.00 Allgemeines
94.02.00.01 Anwendungsbereich
§ 94 Abs. 2 SGB XII begrenzt den Übergang der gegenüber den Eltern bestehenden Unterhaltsansprüche der leistungsberechtigten Personen, die volljährig sowie behindert (§ 53 SGB XII) oder pflegebedürftig (§ 61 SGB XII) sind. Er gilt für leistungsberechtigte Personen, die stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen erhalten.
94.02.00.02 Kurzzeitige Leistungserbringung
Wenn von vornherein feststeht, dass Leistungen nur für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten erbracht werden, ist der Unterhaltsanspruch in den Fällen des § 94 Abs. 2 SGB XII nicht geltend zu machen.
94.02.01.00 | Einschränkung der Heranziehung zum Unterhalt |
94.02.01.01 | Höchstbeträge der Heranziehung für den Lebensunterhalt und die fachliche Leistung |
Für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel SGB XII und der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII geht gemäß § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII der Unterhaltsanspruch in Höhe von bis zu 31,06 EUR (ab 1.1.2010) über. Zusätzlich geht für Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt der Unterhaltsanspruch in Höhe von bis zu 23,90 EUR (ab 1.1.2010) über. Die Einschränkung der Unterhaltsheranziehung gilt nur für den nach dem Dritten Kapitel SGB XII in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt, nicht aber für die Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII (insofern siehe auch Nummern 94.01.03.02 und 43.02.00.00 ff.).
Unterhaltspflichtige können für die Kosten der Maßnahme oder der Leistungen zum Lebensunterhalt nur zum Unterhalt herangezogen werden, soweit die leistungsberechtigte Person selbst dem Grunde nach dazu verpflichtet ist, aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu diesen Kosten beizutragen, hierzu aber ganz oder teilweise nicht in der Lage ist.
In den Fällen des § 92 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 SGB XII ist damit die Unterhaltsheranziehung auf den Lebensunterhalt begrenzt und für die Maßnahmekosten ausgeschlossen, weil die dort genannten Leistungen ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen gewährt werden. Der Beitrag für die Aufwendungen des Lebensunterhalts ist auf die tatsächlich ersparten Aufwendungen begrenzt. Ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern volljähriger behinderter Kinder geht daher nur dann auf den Träger der Sozialhilfe über, wenn die leistungsberechtigte Person selbst (und ggf. ihre nicht getrennt lebende Ehefrau oder ihr nicht getrennt lebender Ehemann) diese häuslichen Ersparnisse nicht aufbringen kann. In den Fällen des § 92 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 7 und 8 SGB XII ist gemäß § 92 Abs. 2 Satz 4 SGB XII Einkommen der leistungsberechtigten Person in einer Höhe vom Einsatz für den Lebensunterhalt freigestellt, die in der Regel deutlich über dem für den Lebensunterhalt bestehenden unterhaltsrechtlichen Bedarf liegt. Daher scheidet in den Fällen des § 92 Abs. 2 Nrn. 7 und 8 SGB XII die Heranziehung zum Unterhalt auch für die Kosten des in der teilstationären Einrichtung gewährten Lebensunterhalts aus. Dies steht einer Heranziehung zum Unterhalt für die Kosten von gleichzeitig nach anderen Vorschriften des SGB XII durchgeführten Maßnahmen, z. B. bei einer stationären Leistung nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB XI, und des im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen gewährten Lebensunterhalts nicht entgegen.
94.02.01.02 Lebensunterhalt bei stationären Leistungen
Die Höhe des in einer stationären Einrichtung erbrachten notwendigen Lebensunterhalts orientiert sich nach § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII an den Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SGB XII (siehe Nummer 35.01.00.00). Neben dem in der stationären Einrichtung erbrachten notwendigen Lebensunterhalt wird der weitere notwendige Lebensunterhalt (das sind die Leistungen nach § 35 Abs. 2 SGB XII, insbesondere Barbetrag, Kleidung) gewährt. Der Barbetrag und die Leistungen für Kleidung machen immer einen Betrag aus, der mehr als 23,90 EUR (ab 1.1.2010) erreicht. Der in der Einrichtung gewährte Lebensunterhalt liegt also immer um mehr als 23,90 EUR (ab 1.1.2010) über den Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII. Damit besteht immer die Möglichkeit darzulegen, dass der für den Lebensunterhalt in der stationären Einrichtung bestehende Unterhaltsanspruch um mindestens 23,90 EUR (ab 1.1.2010) oberhalb der Höhe der Leistungen der Grundsicherung liegt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ergibt sich nur, soweit die leistungsberechtigte Person in der Lage ist, aus ihrem Einkommen und Vermögen die Kosten des gesamten Lebensunterhalts selbst aufzubringen.
94.02.01.03 | Weiter gehende Unterhaltsansprüche der leistungsberechtigten Personen |
---|
§ 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII begrenzt nur den Teil des Unterhaltsanspruchs, der auf den Träger der Sozialhilfe übergeht. Der Teil des tatsächlich zustehenden Unterhaltsanspruchs, der die in § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII genannten Beträge übersteigt, steht der leistungsberechtigten Person weiterhin zu.
94.02.02.00 Gesetzliche Vermutungen
94.02.02.01 Unterhaltsfähigkeit
Nach § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB XII gilt die gesetzliche Vermutung, dass die Eltern im Umfang der in § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII genannten Beträge leistungsfähig sind und keine unbillige Härte vorliegt (zur immateriellen Härte bei diesen Fällen siehe Nummer 94.03.01.04). Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern sind daher vor der Geltendmachung des Anspruchs nicht zu ermitteln.
94.02.02.02 Anteilige Haftung
Aus § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB XII ergibt sich außerdem die gesetzliche Vermutung, dass mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften. Es besteht keine gesamtschuldnerische Haftung. Wenn nur noch ein Elternteil lebt, sind die in § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII genannten Beträge gegenüber dem überlebenden Elternteil in voller Höhe geltend zu machen.
94.02.02.03 Widerlegbarkeit
Die in § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB XII aufgestellten Vermutungen können widerlegt werden; die Beweis- und Darlegungslast liegt bei den Eltern. Eine Überprüfung erfolgt nur, wenn zumindest ein Elternteil darlegt, dass und aus welchen Gründen er nicht leistungsfähig ist oder mit einem geringeren Teil als der Hälfte des Anspruchs haftet. Die Eltern sind auf diese Möglichkeit in der Rechtswahrungsanzeige (siehe Nummern 94.04.01.01 ff.) ausdrücklich hinzuweisen. Soweit die Prüfung ergibt, dass die Auffassung des Elternteils zutrifft, der geltend gemacht hat, er hafte mit weniger als der Hälfte der in § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII genannten Beträge, ist zu prüfen, ob der andere Elternteil mit dem gesamten Rest der in § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII genannten Beträge zum Unterhalt herangezogen werden kann.
94.03
Zu § 94 Abs. 3
94.03.01.00 Härteregelungen
94.03.01.01 Sozialhilfebedürftige Unterhaltspflichtige
Unterhaltsansprüche sind im Hinblick auf § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XII nicht zu prüfen oder geltend zu machen, wenn bereits bekannt ist, dass die unterhaltspflichtige Person Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII oder Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII bezieht oder bekannt ist, dass sie bei Erfüllung des Unterhaltsanspruchs einen Anspruch auf diese Leistungen hätte. Dass eine unterhaltspflichtige Person Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezieht, schließt den Übergang von Unterhaltsansprüchen auf den Träger der Sozialhilfe zwar nicht bereits dem Grunde nach aus. In diesen Fällen kann jedoch unterstellt werden, dass die Unterhaltsfähigkeit nicht gegeben ist.
94.03.01.02 Allgemeine Härte
Aus § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII ergibt sich, dass Unterhaltsansprüche nicht übergehen, soweit eine unbillige Härte vorliegt.
94.03.01.03 Immaterielle Härte
Für die Prüfung der unbilligen Härte aus immateriellen Gründen sind in allen Fällen des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII die "Empfehlungen für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe" des DV vom 16.10.2008 maßgeblich (siehe Nummer 94.00.00.02). Das Vorliegen einer Härte hat zur Folge, dass ganz oder teilweise von der Heranziehung zum Unterhalt abgesehen werden muss.
Härtegründe aus immateriellen Gründen können u. a. sein:
a)
Verletzung des Grundsatzes der familiengerechten Leistungen (§ 16 SGB XII), insbesondere weil die laufende Heranziehung in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Lage der unterhaltspflichtigen Person mit Rücksicht auf die Höhe und Dauer des Bedarfs zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeinträchtigung der unterhaltspflichtigen Person und der übrigen Familienmitglieder führen würde (Urteil des BGH vom 21.4.2004 - XII ZR 251/01 -, a. a. O.),
b)
Betreuung der Leistungsberechtigten durch die unterhaltspflichtige Person vor Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit über das Maß der zumutbaren Unterhaltsverpflichtung hinaus (Urteil des BGH vom 23.7.2003 - XII ZR 339/00 -, NDV-Rechtsprechungsdienst S. 115)
c)
Unterhaltspflicht gegenüber mehreren nicht behinderten Kindern,
d)
Belastung des Haushalts, weil Großeltern mit versorgt werden,
e)
Krankheit eines weiteren Familienangehörigen,
f)
Eltern befinden sich im Rentenalter (Urteil des BGH vom 23.7.2003 - XII ZR 339/00
-, a. a. O.),
g)
Aufhebung der Bindung zwischen unterhaltspflichtiger und leistungsberechtigter Person durch Jahrzehnte andauernde Unfähigkeit der leistungsberechtigten Person, für die unterhaltspflichtige Person zu sorgen (Urteil des BGH vom 21.4.2004 - XII ZR 251/01 -, a. a. O.).
94.03.01.04 | Immaterielle und materielle Härte bei behinderten volljährigen Kindern |
Für behinderte und pflegebedürftige volljährige Kinder hat der Gesetzgeber die unbillige Härte aus materiellen Gründen insoweit konkretisiert, als er den auf den Träger der Sozialhilfe übergehenden Teil des Unterhalts in § 94 Abs. 2 SGB XII auf feste Beträge begrenzt hat. Eine materielle Härte wird dadurch bei Bestehen der zivilrechtlichen Unterhaltsfähigkeit ausgeschlossen. Eine immaterielle Härte kann in diesen Fällen weiterhin vorliegen, ist aber aufgrund der gesetzlichen Vermutung des § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB XII (siehe Nummern 94.02.02.01 und 94.02.02.03) erst zu prüfen, wenn mindestens eine unterhaltspflichtige Person das Vorliegen einer immateriellen Härte geltend macht oder einen Sachverhalt vorträgt, der das Vorliegen einer immateriellen Härte begründen kann. In den Fällen des § 94 Abs. 2 SGB XII ist daher weder das Vorliegen einer unbilligen Härte aus immateriellen Gründen noch das Bestehen einer materiellen Härte zu prüfen, bevor der Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern geltend gemacht wird (vgl. Nummer 94.02.02.01).
94.03.02.01 Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes
Der Träger der Sozialhilfe hat den Ausschluss des Unterhaltsübergangs nach den Härteregelungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB XII zu berücksichtigen, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB XII nachgewiesen oder auf andere Weise bekannt wird. Er ist aber nicht verpflichtet, ohne besonderen Anlass selbst Ermittlungen zum Nachweis dieser Voraussetzungen anzustellen. Insofern schränkt § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB XII als gegenüber § 20 SGB X speziellere Vorschrift den Amtsermittlungsgrundsatz ein.
94.04
Zu § 94 Abs. 4
94.04.01.00 Rechtswahrungsanzeige
94.04.01.01 Unterhalt für die Vergangenheit
Nach § 94 Abs. 4 Satz 1 SGB XII kann der Träger der Sozialhilfe Unterhalt für die Vergangenheit erst ab dem Zeitpunkt fordern, in dem der unterhaltspflichtigen Person eine schriftliche Mitteilung über die Erbringung seiner Leistungen zugegangen ist (sog. Rechtswahrungsanzeige).
94.04.01.02 Verfahren
Die Rechtswahrungsanzeige ist unverzüglich zu erteilen, sobald bekannt wird, dass gegen die jeweilige unterhaltspflichtige Person ein Unterhaltsanspruch bestehen kann. Der Unterhaltsanspruch braucht zu diesem Zeitpunkt weder dem Grunde noch der Höhe nach festzustehen. Jeder in Betracht kommenden potenziell unterhaltspflichtigen Person ist eine gesonderte Rechtswahrungsanzeige zu erteilen. Um den Zugang der Rechtswahrungsanzeige nachweisen zu können, wird empfohlen, diese den unterhaltspflichtigen Personen förmlich zuzustellen. Der leistungsberechtigten Person oder, falls vorhanden, ihrer Betreuerin oder ihrem Betreuer ist eine Durchschrift der Rechtswahrungsanzeige zur Kenntnis zu geben.
94.04.01.03 Kein Verwaltungsakt
Die Rechtswahrungsanzeige ist nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie trifft keine Regelung (siehe auch Nummer 94.01.01.01) und ist daher kein Verwaltungsakt. Widerspruch und Klage gegen eine Rechtswahrungsanzeige sind nicht zulässig.
94.05
Zu § 94 Abs. 5
94.05.01.00 Rückübertragung
Von der Möglichkeit, den Unterhaltsanspruch gemäß § 94 Abs. 5 SGB XII auf die leistungsberechtigte Person zurückzuübertragen, ist bei geistig und seelisch behinderten Menschen, minderjährigen Leistungsberechtigten und Personen, die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten erhalten (siehe auch Nummer 94.00.00.03), abzusehen.
Zu § 133a
133a.00.00.00 Zusatzbarbetrag
Voraussetzung für die Anwendung der Übergangsregelung ist der fortlaufende Bezug des Zusatzbarbetrages seit Dezember 2004. Maßgeblich für die Höhe ist der für den vollen Monat Dezember 2004 tatsächlich festgestellte Zusatzbarbetrag, unabhängig davon, ob dieser Betrag gegenüber den anderen Monaten überdurchschnittlich hoch oder niedrig war.
Allerdings setzt die Gewährung der Besitzstandsleistung in Höhe des Zusatzbarbetrages aus Dezember 2004 voraus, dass die Tatbestandsmerkmale des früheren § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG weiterhin vorliegen, d. h., die leistungsberechtigte Person muss weiterhin einen Teil der Kosten des Aufenthalts in der Einrichtung selbst tragen. Andernfalls wäre die leistungsberechtigte Person besser gestellt als bei Fortbestand der früheren Regelung zum zusätzlichen Barbetrag.
Bei der Besitzstandsregelung nach § 133a SGB XII handelt es sich um eine Leistung i. S. des § 35 Abs. 2 SGB XII, die bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen ist. Der Anspruch auf die Besitzstandsleistung erlischt nicht bei einem Einrichtungswechsel, wohl aber bei Beendigung einer stationären Leistung, bei Wegfall der Bedürftigkeit (z. B. wegen Zugang von Einkommen oder Vermögen) und in Fällen, in denen leistungsberechtigte Personen sich an den Kosten des Aufenthalts in der Einrichtung nicht mehr beteiligen und somit die Voraussetzungen für die Gewährung des Zusatzbarbetrages dem Grunde nach nicht mehr vorliegen. Der Anspruch lebt nicht wieder auf.
Nummer 9 der "Empfehlungen für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe" des DV vom 16.10.2008 findet keine Anwendung.
Feedback