EB-VO-AK
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Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (EB-VO-AK)

Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (EB-VO-AK)

RdErl. d. MK v. 2.5.2005 - 33-81026/25 -
Vom 2. Mai 2005 (SVBl. S. 285)
Zuletzt geändert durch RdErl. vom 1. November 2018 (SVBl. S. 701)
- VORIS 22410 -
Bezug:
a)
Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg vom 2.5.2005 (Nds. GVBl. S. 130)
b)
Erl. "Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg" vom 10.7.1998 (SVBl. S. 230) - VORIS 22410 01 75 40 001 -
Zur Durchführung der Bezugsverordnung wird folgendes bestimmt:

Abschnitt 1 EB-VO-AK - Zu § 1

1.1 Kollegs führen die Zusatzbezeichnung "Institut zur Erlangung der Hochschulreife".

Abschnitt 2 EB-VO-AK - Zu § 2

2.1 Die allgemeine Hochschulreife wird durch den Nachweis bestimmter Leistungen im Unterricht des ersten und zweiten Schuljahres der Qualifikationsphase und in der Abiturprüfung erworben.
2.2 Der Unterricht im Abendgymnasium und im Kolleg wird von Lehrkräften erteilt, die auf Grund ihrer Lehrbefähigung in der gymnasialen Oberstufe unterrichten dürfen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Schulbehörde abweichende Sonderregelungen treffen.

Abschnitt 3 EB-VO-AK - Zu § 3

Berufsausbildung und -tätigkeit
3.1 Eine abgeschlossene Berufsausbildung ist eine durch Prüfung abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten oder als anerkannt geltenden Ausbildungsberuf oder eine schulische Ausbildung, die durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Zugang zu einem Beruf abgeschlossen worden ist.
3.2 Eine Berufstätigkeit liegt dann vor, wenn die Berufstätigkeit überwiegend innerhalb eines Berufsfeldes oder in ein und demselben Tätigkeitsbereich ausgeübt worden ist. Wechsel der Berufsfelder und Arbeitsplatzwechsel stehen einer Anerkennung als Berufstätigkeit nicht entgegen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber den Wechsel nicht zu vertreten hat.
3.3 Auf die Dauer der nachzuweisenden Berufstätigkeit werden Zeiten des Wehrdienstes, des Entwicklungsdienstes im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes sowie eines Freiwilligendienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz angerechnet.
3.4 Bei einer Teilzeitbeschäftigung verlängert sich die zu fordernde Mindestdauer der Berufstätigkeit bis zur Erfüllung des zeitlichen Umfangs einer zweijährigen Vollzeitbeschäftigung. Von dieser Verlängerung kann abgesehen werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber statt einer Vollzeitbeschäftigung die Teilzeitbeschäftigung aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen übernommen hat. Zusätzlich gilt:
Zeiten einer begonnenen, aber nicht erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung sind auf die dreijährige Berufstätigkeit anzurechnen;
die Ausübung einer selbstständigen Beschäftigung kann bei Nachweis durch die Vorlage von Dokumenten (z. B. Steuerbescheide) als Berufstätigkeit angerechnet werden;
eine Beschäftigung im Rahmen einer AB-Maßnahme ist einer beruflichen Tätigkeit gleichzustellen;
Fälle, in denen eine längere, ärztlich nachgewiesene Krankheit verhindert hat, dass eine Berufsausbildung begonnen oder eine Berufstätigkeit aufgenommen werden konnte, müssen auf Antrag als Einzelfälle von der Schule entschieden werden; die Schulbehörde ist zu informieren;
bestanden nur unter der Geringfügigkeitsgrenze liegende Beschäftigungsverhältnisse, so sind die Arbeitsverhältnisse durch eine Bescheinigung der jeweiligen Arbeitgeber nachzuweisen; die Beschäftigungszeiten sind auf etwa 30 Stunden pro Woche umzurechnen.
3.5 Die Führung eines Familienhaushalts liegt vor, wenn die Bewerberin oder der Bewerber einen Haushalt mit mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person selbstständig versorgt hat.
3.6 Im Falle fortdauernder Arbeitslosigkeit ist der Schule eine jeweils neue Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit spätestens nach Ablauf eines Schuljahres vorzulegen.
3.7 Abweichend von Nrn. 3.1 bis 3.6 kann die Schulbehörde auf Antrag der Schule in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

Abschnitt 4 EB-VO-AK - Zu § 4

4.1 Wer den Unterricht im Kolleg besucht, soll keine geregelte berufliche Tätigkeit ausüben.

Abschnitt 5 EB-VO-AK - Zu § 5

5.1 Die nachgewiesenen Kenntnisse in einer Fremdsprache müssen den Anforderungen eines erfolgreichen und mindestens vierjährigen aufsteigenden Unterrichts in den Schuljahrgängen des Sekundarbereichs I einer allgemein bildenden Schule entsprechen. Ein Fremdsprachenzertifikat eines anerkannten Anbieters auf der Niveaustufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen wird als Nachweis anerkannt.
5.2 Die nachgewiesenen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache müssen den Anforderungen eines erfolgreichen und mindestens vierjährigen aufsteigenden Unterrichts entsprechen; die entsprechenden Bestimmungen des Erlasses "Förderung von Bildungserfolg und Teilhabe von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache" in der jeweils geltenden Fassung sind sinngemäß anzuwenden.
5.3 Wer die Anforderungen nach Absatz 4 Nr. 1 nicht erfüllt, hat die Verpflichtung nach Nr. 2 oder Nr. 3 zu erfüllen; wer die Anforderungen nach Absatz 4 Nr. 2 nicht erfüllt, hat die Verpflichtung nach Nr. 3 zu erfüllen.
5.4 Die Belegungsverpflichtung nach Anlagen 4 und 5 zu § 14 Abs. 1 können nur mit einer Fremdsprache nach Absatz 2 Nrn. 1 und 2, Absatz 3 und Absatz 4 Satz Nr. 1 erfüllt werden.

Abschnitt 6 EB-VO-AK - Zu § 6

6.1 Benachbarte Schulen sollen durch Absprachen und durch Kooperation das Fächerangebot am Standort nach Möglichkeit erweitern ( § 25 NSchG ).
6.2 Weitere Bestimmungen über das Fach- und Schwerpunkteangebot und über den Unterricht werden in den Lehrplänen (Kerncurricula oder Rahmenrichtlinien) für das Abendgymnasium und das Kolleg getroffen.
Information und Beratung
6.3 Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler über das Abendgymnasium und das Kolleg einschließlich der Abschlüsse sowie über das jeweilige Unterrichtsangebot; sie berät bei der Wahl der Fächer und Schwerpunkte. Während der Einführungsphase und der Qualifikationsphase sind Schullaufbahnberatung und persönliche Beratung erforderlich.
6.4 Die Schule stellt den mit der Beratung betrauten Lehrkräften die dafür notwendigen Informationen zur Verfügung. Sie sorgt auch für die Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen der Berufs- und Studienberatung.
Tutorinnen und Tutoren
6.5 Über das Tutorensystem der Schule beschließt die Gesamtkonferenz.
6.6 Jede Schülerin und jeder Schüler wählt spätestens beim Eintritt in die Qualifikationsphase eine Lehrkraft der Schule zur Tutorin oder zum Tutor. Diese Wahl gilt in der Regel für die gesamte Qualifikationsphase.
6.7 Die Tutorin oder der Tutor nimmt mit beratender Stimme an allen Konferenzen teil, die die von ihr oder von ihm zu betreuenden Schülerinnen und Schüler betreffen. Das Stimmrecht als Fachlehrkraft bleibt unberührt. Für die Abiturprüfung gelten besondere Bestimmungen.

Abschnitt 7 EB-VO-AK - Zu § 7

7.1 Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Rücksprache mit der Fachlehrkraft.

Abschnitt 8 EB-VO-AK - Zu § 8

Studienbuch
8.1 In das Studienbuch sind für den Vorkurs, die Einführungsphase und die Qualifikationsphase alle Fächer einzutragen, in denen die Schülerin oder der Schüler am Unterricht teilgenommen hat. Am Ende eines jeden Schulhalbjahres wird für jedes Fach die erreichte Leistung eingetragen; im Vorkurs erfolgt der Eintrag in Form einer Notenziffer, in der Einführungsphase und in der Qualifikationsphase in Form einer Punktzahl. Das Studienbuch muss bei der Meldung zur Abiturprüfung vorliegen; nur ein ordnungsgemäß geführtes Studienbuch wird als Nachweis über den durch Verordnung vorgeschriebenen Gang durch das Abendgymnasium oder das Kolleg anerkannt.
8.2 Einstellige Punktzahlen sind mit vorangestellter Null zu schreiben; Leerfelder sind
zu entwerten.
8.3 Im Vorkurs und in der Einführungsphase wird die Richtigkeit der Eintragungen durch die Unterschrift der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers, in der Qualifikationsphase durch die Unterschrift der Tutorin oder des Tutors bestätigt. Am Ende jedes Schulhalbjahres muss das Studienbuch von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder von der Vertreterin oder dem Vertreter unterschrieben werden. Unter "Bemerkungen" ist am Ende der Einführungsphase ein Vermerk über die Versetzung oder Nichtversetzung aufzunehmen.
8.4 Unterricht, aus dem die Schülerin oder der Schüler nach § 7 ausgeschieden ist, ist im Studienbuch zu streichen. Die Streichung ist von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, der Tutorin oder dem Tutor oder von der unterrichtenden Lehrkraft unter "Bemerkungen" zu bestätigen.
8.5 Die Schülerin oder der Schüler bestätigt durch Unterschrift im Studienbuch die Kenntnisnahme.
8.6 Das Studienbuch kann die Form einer Sammelmappe haben; es sind die in Anlage 1 abgedruckten Muster zu verwenden.
Leistungsnachweise
8.7 Im Fach Sport werden die Leistungen in Sporttheorie im Verhältnis 1 : 1 zu den Leistungen in Sportpraxis gewichtet und bewertet; Dezimalstellen werden nicht berücksichtigt.
8.8 Die Mitarbeit im Unterricht besteht in mündlichen (Beteiligung am Unterrichtsgespräch, Referate u.a.) und schriftlichen Beiträgen (kurze Tests von weniger als einer halben Unterrichtsstunde Dauer, Datensammlungen, Protokolle u.a.) sowie in experimentellen, gestalterischen und praktischen Leistungen, die im Unterricht oder als Hausarbeit erbracht werden. Alter und Berufserfahrung der Schülerinnen und Schüler werden angemessen berücksichtigt.
8.9 Klausuren sind schriftliche Arbeiten, die von den Schülerinnen und Schülern einer Lerngruppe unter Aufsicht angefertigt und bewertet werden.
8.10 Jede Schülerin und jeder Schüler darf an einem Tag nicht mehr als eine Klausur, in einer Woche nicht mehr als drei Klausuren schreiben.
8.11 Wenn bei mehr als der Hälfte der Klausuren in einer Lerngruppe das Ergebnis schlechter als "ausreichend" ist oder unter fünf Punkten liegt, wird die Klausur in der Regel nicht bewertet. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters zulässig.
Versäumnis
8.12 Die Schülerinnen und Schüler sind auf die möglichen Folgen versäumten Unterrichts zu Beginn eines jeden Schuljahres hinzuweisen.
8.13 Besteht Grund zu der Annahme, dass die Gesamtleistung einer Schülerin oder eines Schülers in einem Fach wegen häufiger oder langfristiger Unterrichtsversäumnisse voraussichtlich nicht beurteilt werden kann, so ist die Schulleiterin oder der Schulleiter zu informieren und ist die Schülerin oder der Schüler schriftlich auf die mögliche Folge hinzuweisen.
8.14 Hat eine Schülerin oder ein Schüler aus einem nicht selbst zu vertretenden Grund Unterricht versäumt, so soll Gelegenheit gegeben werden, nachträglich Leistungen zu erbringen, die eine Beurteilung ermöglichen.
8.15 Hat eine Schülerin oder ein Schüler eine Klausur (bzw. fachpraktische Arbeit) versäumt, so muss in der Regel eine Ersatzleistung erbracht werden. Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer entscheidet, welche Ersatzleistung zu erbringen ist. Als Ersatzleistung kommen in Frage:
a)
eine Klausur (bzw. fachpraktische Arbeit),
b)
ein Referat mit Diskussion,
c)
eine Hausarbeit, die eine selbstständige Leistung erfordert und innerhalb einer von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer festzusetzenden Frist anzufertigen ist, oder
d)
in Ausnahmefällen, z. B. aus Zeitgründen am Ende eines Schulhalbjahres, ein Kolloquium, das mindestens 20 Minuten dauert.
Ist in einem Schulhalbjahr nur eine Klausur vorgesehen, kann eine Ersatzleistung nur eine nach Buchstabe a bis c sein.
Liegen für das Versäumnis nachweislich wichtige Gründe vor, entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, ob von einer Ersatzleistung abgesehen werden kann.
Im Fall von a sind Ausnahmen von Nr. 8.10 zulässig. Der Erlass " Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen " in der jeweils geltenden Fassung ist diesbezüglich nicht anzuwenden.

Abschnitt 9 EB-VO-AK - Zu § 9

9.1 Am Abendgymnasium wird der Vorkurs in der Regel als Abendkurs, am Kolleg in der Regel als Tageskurs geführt. Wer in den Vorkurs aufgenommen worden ist, ist verpflichtet, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen ( § 58 NSchG ).
9.2 Im Vorkurs werden in Deutsch, Englisch und Mathematik mindestens je zwei Klausuren je Schulhalbjahr von zweistündiger Dauer, in einer neu begonnenen zweiten Fremdsprache von ein- oder zweistündiger Dauer geschrieben.
9.3 Im Studienbuch und in der Bescheinigung sind die zugrunde gelegten Noten in den einzelnen Fächern anzugeben. Über die erfolglose Teilnahme am Vorkurs wird eine Bescheinigung ausgestellt.

Abschnitt 10 EB-VO-AK - Zu § 10

Allgemeines
10.1 Am Abendgymnasium wird der Unterricht in der Einführungsphase in der Regel als Abendunterricht, am Kolleg als Tagesunterricht geführt.
10.2 Dem Unterricht in der Einführungsphase kommt beim Übergang zur Qualifikationsphase eine Brückenfunktion zu. Um die erforderlichen personalen, sozialen und fachlichen Kompetenzen gezielt fördern zu können, sollen spezifische Lernarrangements verstärkt angeboten werden. Dazu gehören insbesondere Angebote zum Ausgleich von Kenntnisdefiziten. Der Unterricht in der Einführungsphase gibt den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit, Arbeitsweisen und Arbeitsgebiete des Abendgymnasiums oder des Kollegs kennen zu lernen. In Fächern, in denen der Unterricht in der Qualifikationsphase auf erhöhtem Anforderungsniveau angeboten wird, sollen die Schülerinnen und Schüler in geeigneten Unterrichtsabschnitten entsprechende Arbeitsweisen kennen lernen. Die Schülerinnen und Schüler sollen in der Einführungsphase auch die Möglichkeit haben, Defizite in Kenntnissen und Fertigkeiten auszugleichen, damit sie mit möglichst gleichen Lernvoraussetzungen in die Qualifikationsphase eintreten können. Im Kolleg dürfen in der Regel 30 Wochenstunden nicht unterschritten und sollen 34 Wochenstunden nicht überschritten werden.
10.3 Der Unterricht im Pflichtbereich wird in der Regel im Klassenverband erteilt. Im Wahlpflicht- und Wahlbereich können klassenübergreifende Lerngruppen gebildet werden.
10.4 In den Fächern kann zeitweise fachübergreifender Unterricht stattfinden, wenn die zuständigen Fachkonferenzen dies vorschlagen und die Gesamtkonferenz dies beschließt. Es ist sicherzustellen, dass die Zeitanteile jedes Faches insgesamt gewahrt bleiben.
Wahlpflichtbereich
10.5 Im Wahlpflichtbereich kann zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres ein Fach gewechselt werden. Dies gilt nicht für Fremdsprachen. Kenntnisdefizite müssen von der Schülerin oder dem Schüler selbst ausgeglichen werden.
Wahlbereich
10.6 Ein Fach darf im Wahlbereich nur dann angeboten werden, wenn für das Fach Lehrpläne (Kerncurricula oder Rahmenrichtlinien) sowie Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife oder Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung vorliegen oder es für die Schule von der obersten Schulbehörde genehmigt ist und wenn Lehrkräfte mit entsprechender Lehrbefähigung an der Schule vorhanden sind.
10.7 Im Wahlbereich kann zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres ein Fach gewechselt, aufgegeben oder kann der Unterricht in einem Fach neu begonnen werden. Kenntnisdefizite müssen von der Schülerin oder dem Schüler selbst ausgeglichen werden.
Unterrichtsarten
10.8 Unterricht zum Ausgleich von Kenntnisdefiziten in einem Fach soll vor allem in Deutsch,
in den Fremdsprachen und in Mathematik eingerichtet werden; die Leistungen werden
nicht bewertet.
10.9 Projektunterricht ist an Sachproblemen orientiert und kann fachübergreifend und fächerverbindend sein. Im Projektunterricht wird zusammen mit den Schülerinnen und Schülern geplant und realisiert. Es können auch mehrere Lehrkräfte mitwirken. Projektunterricht vermittelt neben fachlichen und berufsbezogenen auch soziale Lernerfahrungen. Im künstlerischen Bereich können z. B. Chor und Orchester, Schultheater, Film- und Fotoarbeit angeboten werden. Projektunterricht ist in der Regel jahrgangsübergreifend; die Leistungen werden nicht bewertet.
10.10 Sport kann als fünftes Prüfungsfach nur wählen, wer in der Einführungsphase in beiden Schulhalbjahren Unterricht in Sport mit zwei Wochenstunden besucht, der zu gleichen Teilen aus Sportpraxis und Sporttheorie besteht. Die Leistungsbewertung erfolgt nach Nr. 8.7.
10.11 Arbeitsgemeinschaften sind fachbezogen und finden ohne Leistungsbewertung statt; sie können auch fach- und jahrgangsübergreifend sein. Diese Stunden können den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler und der Schule entsprechend zeitlich zusammengefasst werden.
Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) in der Einführungsphase
10.12 In der Einführungsphase werden in allen Fächern, außer im Fach Sport, Klausuren geschrieben, und zwar werden in Deutsch, in den Fremdsprachen und Mathematik drei oder vier Klausuren und in den übrigen Fächern, die in der Einführungsphase durchgängig unterrichtet werden, je nach Anlage des Unterrichts zwei oder drei Klausuren im Schuljahr, in Fächern, die nur ein Schulhalbjahr unterrichtet werden, je nach Anlage des Unterrichts eine Klausur oder zwei Klausuren geschrieben. Die Dauer soll zwei Unterrichtsstunden nicht überschreiten. In der Einführungsphase kann eine Klausur in den modernen Fremdsprachen durch eine Überprüfung der Teilkompetenz "Sprechen" ersetzt werden.
10.13 In Fremdsprachen, die in der Einführungsphase neu beginnen, sind auch mehr als die nach Nr. 10.12 vorgesehenen und dafür kürzere Klausuren zulässig. In Sporttheorie wird eine Klausur geschrieben.

Abschnitt 11 EB-VO-AK - Zu § 11

11.1 Nr. 3.7 des Erlasses "Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen" gilt nicht für die Versetzungskonferenz in der Einführungsphase.

Abschnitt 12 EB-VO-AK - Zu § 12

12.1 Am Abendgymnasium wird der Unterricht in der Qualifikationsphase in der Regel als Abendunterricht, am Kolleg als Tagesunterricht geführt.
12.2 Fachübergreifender oder fächerverbindender Projektunterricht soll entsprechend den Wünschen der Schülerinnen und Schüler und den Möglichkeiten der Schule angeboten werden.
Unterrichtsgestaltung
12.3 Der Fachunterricht wird in Schulhalbjahresabschnitten erteilt; er kann auch schuljahrgangsübergreifend sein und fachübergreifende und fächerverbindende Aspekte berücksichtigen.
12.4 Der Unterricht dient unter dem Aspekt wissenschaftspropädeutischer Bildung dazu, grundlegende Sachverhalte, Erkenntnisse, Strukturen, Methoden und Verfahrensweisen über ein Fachgebiet zu vermitteln sowie entsprechende Fähigkeiten zu entwickeln und Fertigkeiten einzuüben. Im Unterricht sollen die Schülerinnen und Schüler Methoden selbstständigen Arbeitens lernen, jedoch an enger begrenzten Aufgaben als im Unterricht nach Nr. 12.5.
12.5 Unterricht in Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau dient unter dem Aspekt exemplarisch vertiefter wissenschaftspropädeutischer Bildung in besonderem Maße der allgemeinen Studienvorbereitung und soll in wissenschaftliche Methoden, Fragestellungen und Reflexionen einführen. Der Unterricht ist gerichtet auf eine systematische Beschäftigung mit wesentlichen, die Komplexität des Fachgebietes verdeutlichenden Inhalten, Theorien, Modellen und Methoden; in ihnen sollen die Schülerinnen und Schüler lernen, über längere Zeiträume selbstständig zu arbeiten. Bei der Auswahl von Einzelthemen innerhalb des Unterrichts und bei der Wahl der Bearbeitungsmethoden sind sie zu beteiligen. In der Regel wird der Unterricht in diesen Fächern gesondert neben dem Unterricht nach Nr. 12.4 angeboten. Abweichend hiervon kann die Schule auch eine Kombination aus fünfstündigem und drei- oder zweistündigem Unterricht vorsehen.
12.6 Die Festlegung des Unterrichtsgegenstands im Seminarfach am Kolleg sowie die Themenstellung
der Facharbeit und der besonderen Lernleistung erfolgen durch die unterrichtende Lehrkraft.
Die Unterrichtsergebnisse im Seminarfach werden bewertet und im Studienbuch unter
Angabe des Fachthemas eingetragen. Das Seminarfach kann auch in Kombination mit einem
anderen Fach angeboten werden.
12.7 Unterricht ist alternativ anrechenbar (polyvalent), wenn Methoden und Inhalte aus zwei bis drei Fächern bestimmende Elemente des Unterrichts sind und in der Ankündigung angegeben ist, für welche Fächer der Unterricht anrechenbar ist. Polyvalenz wird durch Beschluss der entsprechenden Fachkonferenzen festgestellt.
12.8 In den Fächern ist eine didaktisch begründete Folge zu gewährleisten.
Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) in der Qualifikationsphase
12.9 In den Abiturprüfungsfächern werden im ersten Schuljahr jeweils drei Klausuren, im dritten Schulhalbjahr wird jeweils eine Klausur geschrieben. In den übrigen Fächern werden zwei Klausuren im Schuljahr geschrieben, sofern in diesen Fächern zwei aufeinander folgende Schulhalbjahre in einem Schuljahr zu belegen sind; ansonsten wird eine Klausur in einem Schulhalbjahr geschrieben. Im Unterricht in Sporttheorie wird je Schulhalbjahr eine Klausur geschrieben. In den Fächern Kunst, Musik und Darstellendes Spiel kann eine Klausur durch eine fachpraktische Aufgabe, ggf. auch ohne schriftlichen Aufgabenteil ersetzt werden.
In den modernen Fremdsprachen werden die verschiedenen Teilkompetenzen als Teil einer kombinierten Klausuraufgabe überprüft. Die Überprüfung der Teilkompetenz "Sprechen" kann an die Stelle einer Klausur treten, nicht jedoch an die Stelle der Klausur nach Art und Dauer der Abiturprüfungsarbeit nach Nr. 10.9. Sofern eine Fremdsprache als Prüfungsfach gewählt wird und die Fachkonferenz entscheidet, dass die Sprechprüfung eine Klausur ersetzen soll, findet die Sprechprüfung in einem Schulhalbjahr statt, in dem zwei Klausuren geschrieben werden. Das Ergebnis tritt in diesem Fall an die Stelle der Klausur. Sofern die Fremdsprache nicht als Prüfungsfach gewählt wird und nur eine Klausur im Schulhalbjahr zu schreiben ist, tritt das Ergebnis der Sprechprüfung ebenfalls an die Stelle der Klausur.
In allen Fächern ist in begründeten Fällen mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters eine weitere Klausur im Schuljahr oder Schulhalbjahr zulässig, wenn dieses zur Feststellung der schriftlichen Leistungen in einer Lerngruppe erforderlich ist.
Im vierten Schulhalbjahr wird in den Fächern jeweils eine Klausur geschrieben.
12.10 Die Klausuren in den Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau sollen zwei bis vier Unterrichtsstunden, die Klausuren in den übrigen Fächern zwei bis drei Unterrichtsstunden dauern. In den Fremdsprachen, die im Vorkurs oder in der Einführungsphase neu begonnen haben, sind während des ersten und zweiten Schulhalbjahres auch mehr als jeweils eine Klausur oder zwei Klausuren möglich, die dafür allerdings kürzer ausfallen können. Im dritten oder vierten Schulhalbjahr schreibt jede Schülerin und jeder Schüler in den vier schriftlichen Prüfungsfächern jeweils mindestens eine Klausur von Art und Dauer der Abiturprüfungsarbeit; die zeitliche Festlegung erfolgt durch die Schule.
Leistungsfeststellung im Seminarfach im Kolleg
12.11 In einem Schulhalbjahr der Qualifikationsphase wird im Seminarfach eine Facharbeit geschrieben. Die Facharbeit gibt den Schülerinnen und Schülern exemplarisch Gelegenheit zur vertieften selbstständigen wissenschaftspropädeutischen Arbeit. Sie bezieht sich auf den Unterrichtsgegenstand des Schulhalbjahres und soll den Rahmen von 15 Textseiten in Maschinenschrift nicht überschreiten. Die Schülerin oder der Schüler hat durch Unterschrift am Ende der Facharbeit zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig angefertigt, keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt und die Stellen der Facharbeit, die im Wortlaut oder im wesentlichen Inhalt anderen Werken entnommen wurden, mit genauer Quellenangabe kenntlich gemacht hat. Die Facharbeit kann als Einzel- oder Gruppenarbeit angefertigt werden, wobei im Falle der Gruppenarbeit die Einzelleistung der Schülerin oder des Schülers klar ersichtlich sein muss. Das Thema der Facharbeit wird von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer gestellt; sie wird von ihr oder von ihm bewertet, stellt die schriftliche Leistungsüberprüfung in dem Schulhalbjahr dar und geht mit einem Anteil von 50 % in die Gesamtbewertung des Schulhalbjahrs ein.
12.12 In den übrigen Schulhalbjahren treten im Seminarfach an die Stelle von Klausuren nach Nrn. 12.9 und 12.10 gleichwertige Feststellungen von Schülerleistungen, die sich insbesondere auf schriftliche Hausarbeiten, Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten im naturwissenschaftlichen Bereich, Referate, mündliche oder andere Präsentationen beziehen. Die Fachkonferenzen beschließen über die Einzelheiten und Koordination dieser Leistungsfeststellungen. Das Thema einer Leistungsüberprüfung wird von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer gestellt; sie wird von ihr oder von ihm bewertet und geht mit einem Anteil von 50 % in die Gesamtbewertung des Schulhalbjahres ein.
Besondere Lernleistung und Präsentationsprüfung in der Abiturprüfung
12.13 Für die besondere Lernleistung in der Abiturprüfung gelten die Bestimmungen nach § 11 AVO-GOBAK und Nr. 11 EB-AVO-GOBAK und für die Präsentationsprüfung in der Abiturprüfung gelten die Bestimmungen nach § 10 Abs. 2 AVO-GOBAK und Nr. 10.6 EB-AVO-GOBAK.

Abschnitt 13 EB-VO-AK - Zu § 13

13.1 Der Wechsel der Schwerpunkt- und Prüfungsfächer ist, außer in Fällen nach § 15 Abs. 2 , nur mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters zulässig. Alle durch einen Wechsel entstehenden Nachteile müssen von der Schülerin oder dem Schüler getragen werden.
13.2 Das Unterrichtsangebot in einem Fach nach § 13 Abs. 1 ist dann zulässig, wenn für das Fach Lehrpläne (Kerncurricula oder Rahmenrichtlinien) und Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife oder Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung vorliegen sowie Lehrkräfte mit der entsprechenden Lehrbefähigung an der Schule vorhanden sind; die Zulassung eines Faches als Prüfungsfach bedarf der Genehmigung der Schulbehörde. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, entscheidet die oberste Schulbehörde.
13.3 Über Ausnahmen nach Absatz 5 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sofern der Eintritt in die Qualifikationsphase ohne Besuch der Einführungsphase erfolgt, ist eine Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich. Kenntnisdefizite müssen von der Schülerin oder dem Schüler selbst ausgeglichen werden.
13.4 Falls bis zum Ende des ersten Schuljahres der Qualifikationsphase Sportunfähigkeit eintritt, ist bei Sport als fünftes Prüfungsfach ein anderes Fach als fünftes Prüfungsfach zu wählen.

Abschnitt 14 EB-VO-AK - Zu § 14

14.1 Über die Belegungsverpflichtungen nach Absätzen 1 und 2 hinaus können aus dem Angebot der Schule weitere Fächer als Wahlfächer belegt werden. Es dürfen in den gewählten Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau nur solche Fächer belegt werden, die von der jeweiligen Fachkonferenz als Ergänzung freigegeben sind.
14.2 Neben den Belegungsverpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten für den Religionsunterricht die Bestimmungen des Erlasses "Organisatorische Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen" in der jeweils geltenden Fassung.
14.3 Im Fall von Absatz 4 sind die Belegungsverpflichtungen durch einen entsprechenden Unterrichtsbesuch in einem der folgenden Schulhalbjahre zu erfüllen; für die neu begonnene Fremdsprache gelten die Belegungsverpflichtungen nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 .

Abschnitt 15 EB-VO-AK - Zu § 15

15.1 Die Erklärung über den Rücktritt ist schriftlich abzugeben.

Abschnitt 16 EB-VO-AK - Zu § 16

16.1 Für Abgangszeugnisse sind die Muster nach Anlage 2 zu verwenden.
16.2 Wird das Abgangszeugnis am Ende der Einführungsphase erteilt, so ist bei erfolgter Versetzung unter "Bemerkungen" einzutragen "Durch Konferenzbeschluss vom ... in die Qualifikationsphase versetzt". Ein Vermerk über Nichtversetzung oder Verweisung darf nicht aufgenommen werden.
16.3 Wer in die Qualifikationsphase versetzt worden ist, jedoch die Schule verlässt, erhält eine Bemerkung auf dem Abgangszeugnis mit folgendem Wortlaut: "Dieses Zeugnis ist dem Erweiterten Sekundarabschluss I gleichgestellt. Es vermittelt die gleiche Berechtigung wie das Zeugnis über den Erweiterten Sekundarabschluss I."
16.4 Das Abgangszeugnis weist die in einzelnen Schulhalbjahren der Qualifikationsphase
erreichten Leistungsbewertungen nach § 8 aus.
16.5 Auf dem Abgangszeugnis ist die erreichte Niveaustufe nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen unter "Bemerkungen" aufzunehmen. Die jeweilige Niveaustufe richtet sich nach der von der Bund-Länder-Koordinierungsstelle erarbeiteten und vom Bundesministerium für Bildung und Forschung veröffentlichten Liste der zugeordneten Qualifikationen ( https://www.dqr.de/content/2453.php ) .

Abschnitt 17 EB-VO-AK - Zu § 17

17.1 Die Regelungen zur Stündigkeit der Prüfungsfächer in Nr. 12.5 in der ab 1.8.2018 geltenden Fassung finden erstmals Anwendung auf die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2019/2020 das erste Jahr der Qualifikationsphase oder im Schuljahr 2020/2021 das zweite Jahr der Qualifikationsphase besuchen.
17.2 Die Regelungen zur Präsentationsprüfung in Nr. 12.13 in der ab 1.8.2018 geltenden Fassung sind erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die ihre Abiturprüfung im Schuljahr 2020/2021 ablegen.
17.3 Die Regelungen zu der Aufnahme der Niveaustufe des Deutschen Qualifikationsrahmens in das Abgangszeugnis in Nr. 16.5 in der ab 1.8.2018 geltenden Fassung finden erstmals Anwendung auf die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 ein Abgangszeugnis erhalten.

Abschnitt 18 EB-VO-AK - Zu § 18

18.1 Dieser Erlass tritt am 1.8.2005 in Kraft; gleichzeitig tritt der Bezugserlass zu b) außer Kraft.

Anlage 1 EB-VO-AK - Muster Studienbuch

(zu Nr. 8.6 )
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Anlage 2 EB-VO-AK - Muster Abgangszeugnis

(zu Nr. 16.1 )
Anlage als pdf
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