Rechtliche Hinweise und verfahrensmäßige Vorgaben zur Organisation und Durchführung des Rückführungs- und Rücküberstellungsvollzugs (Abschiebung) und zur Beantragung von Abschiebungshaft (Rückfüh...
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Rechtliche Hinweise und verfahrensmäßige Vorgaben zur Organisation und Durchführung des Rückführungs- und Rücküberstellungsvollzugs (Abschiebung) und zur Beantragung von Abschiebungshaft (Rückführungserlass)

Rechtliche Hinweise und verfahrensmäßige Vorgaben zur Organisation und Durchführung des Rückführungs- und Rücküberstellungsvollzugs (Abschiebung) und zur Beantragung von Abschiebungshaft (Rückführungserlass)

RdErl. d. MI v. 7. 7. 2021 - 63-12231-1-00 -
Vom 7. Juli 2021 (Nds. MBl. S. 1158)
- VORIS 26100 -
Bezug:
a)
RdErl. 16. 7. 1998 (Nds. MBl. S. 1078) - VORIS 21011 10 00 00 058 -
b)
RdErl. v. 24. 8. 2016 (Nds. MBl. S. 1134), geändert durch RdErl. v. 29. 9. 2016 (Nds. MBl. S. 1193) - VORIS 26100 -
c)
RdErl. v. 30. 5. 2018 - 13.21-12231 - (n. v.)
d)
RdErl. v. 14. 2. 2019 - 13.91-12230.1-8 - (n. v.)
e)
RdErl. v. 10. 2. 2020 - 63-12230.1-8 - (n. v.)
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Anlass für die Regelung1
Keine Bleiberechtsperspektive2
Vorrang der freiwilligen Rückkehr3
Zuständigkeiten und Regelungen für die Vorbereitung und den Vollzug von Abschiebungen4
Regelungen zu Vollzugshindernissen und zur Durchführung des Vollzugs5
Verfahren zur Einleitung der Abschiebung6
Beantragung von Abschiebungshaft7
Kostenregelung8
Statistik9
Schlussbestimmungen10

Abschnitt 1 RFErl - Anlass für die Regelung

Die Ausländer- und Flüchtlingspolitik der Niedersächsischen Landesregierung folgt humanitären Grundsätzen. Diese Grundausrichtung ist bei allen ausländerbehördlichen Entscheidungen zu berücksichtigen. Insbesondere der Rückführungs- und Überstellungsvollzug im Rahmen des geltenden Rechts ist so zu organisieren, dass für die Betroffenen die mit der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht verbundenen Belastungen so gering wie möglich gehalten werden.
Die Änderungen des AufenthG auf Bundesebene, die mit dem Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1294) - im Folgenden: Geordnete Rückkehr Gesetz - am 21. 8. 2019 in Kraft getreten sind, sowie die Übertragung von Zuständigkeiten vom LKA auf die LAB NI erfordern eine Anpassung der Erlasslage.
Dieser RdErl. gilt sowohl für die Durchführung des Rückführungs- als auch des Überstellungsvollzugs (Dublin-Verfahren). Die Zuständigkeit für die Durchführung von Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 6. 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. EU Nr. L 180 S. 31; 2017 Nr. L 49 S. 50) - im Folgenden: Dublin III-Verordnung - liegt ausschließlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die Ausländerbehörden sind am Tag der Überstellung zuständig für die Überprüfung der inlandsbezogenen Vollzugshindernisse.
Soweit von den in diesem RdErl. dargestellten Grundsätzen abgewichen wird, sind die Gründe zu dokumentieren.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 Satz 1 des Runderlasses vom 7. Juli 2021 (Nds. MBl. S. 1158)

Abschnitt 2 RFErl - Keine Bleiberechtsperspektive

Eine Aufenthaltsbeendigung erfolgt nur, wenn die Voraussetzungen für einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht vorliegen. Auf die Regelungen nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG, die Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG , die Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG , das Härtefallverfahren sowie auf die zu diesen Regelungen ergangenen Erlasse wird verwiesen. Diese können auf der Internetseite des MI eingesehen werden unter:
https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/themen/auslanderangelegenheiten/zahlen_daten_fakten/niedersachsische_erlasse/niedersaechsische-erlasseseit-2014-139998.html .
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 Satz 1 des Runderlasses vom 7. Juli 2021 (Nds. MBl. S. 1158)

Abschnitt 3 RFErl - Vorrang der freiwilligen Rückkehr

Vor allen Regelungen zum Rückführungsvollzug hat die freiwillige Rückkehr der ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer in ihre Herkunftsländer absoluten Vorrang. Zur Förderung der freiwilligen Ausreise sind alle rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten zu nutzen, um den Ausreisepflichtigen eine wirkungsvolle Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer freiwilligen Ausreise zu gewähren. Ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer sollen daher über Ausreisemodalitäten, Rückkehrhilfen und Konsequenzen einer nicht freiwilligen Ausreise informiert werden. Von den Ausländerbehörden sollen dabei zumindest grundlegende Informationen über die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr vermittelt werden. Im Übrigen kann zur Rückkehrberatung an die nichtstaatlichen und staatlichen Stellen verwiesen werden, die eine qualifizierte Rückkehrberatung anbieten.
Das Angebot einer Rückkehrberatung ist den Betroffenen frühzeitig und unabhängig von der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht zu unterbreiten. Mit Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht und bevor ein Abschiebungsersuchen gestellt wird, ist - ggf. erneut - auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise hinzuweisen. Davon kann abgesehen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu erkennen gibt, dass sie ihrer oder er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkommen werden.
Soweit sich aus der Beratung schlüssig ergibt, dass eine freiwillige Ausreise beabsichtigt ist, diese jedoch aus nachvollziehbaren Gründen innerhalb der Ausreisefrist nicht erfolgen kann, soll die Ausreisefrist angemessen verlängert werden ( § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ). Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist keine freiwillige Ausreise, ist die Ausländerin oder der Ausländer gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG abzuschieben.
Jungen Ausländerinnen und Ausländern, die eine Schule besuchen, ist der Abschluss zu ermöglichen, soweit sie bereits kurz vor dem angestrebten Abschluss stehen. Ein bevorstehender Abschluss ist insbesondere zu erwarten, wenn sie sich im letzten Schuljahr befinden. Bis zur Beendigung des Schulbesuchs kann die Abschiebung ausgesetzt und eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG erteilt werden.
Die Information und Beratung über die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise ist schriftlich zu dokumentieren und zu den Ausländerakten zu nehmen.
Von der Möglichkeit, den Vorrang der freiwilligen Rückkehr zu gewähren, sind grundsätzlich ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer ausgenommen, die
wegen einer Verurteilung ausgewiesen wurden oder
trotz eines bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbotes ( § 11 AufenthG ) unerlaubt wieder eingereist sind.
Personen, die unter den Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung fallen und die sich gemäß Artikel 26 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung freiwillig in den zuständigen Mitgliedstaat begeben wollen, ist diese Möglichkeit grundsätzlich einzuräumen. Sie sind von der Ausländerbehörde über die vom BAMF übermittelten Vorgaben zum Zeitpunkt und Ort der Überstellung in dem zur Aufnahme verpflichteten Mitgliedstaat zu unterrichten. Die Ausländerbehörden dokumentieren die Erklärung der Betroffenen zur freiwilligen Ausreise in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen EU-Staat und unterrichten davon die zuständige Außenstelle des BAMF. Ein gesetzlicher Anspruch auf freiwillige Ausreise besteht jedoch in Verfahren nach der Dublin III-Verordnung nicht ( BVerwG, Urteil vom 17. 9. 2015 - 1 C 26.14 ).
Drittstaatsangehörige, die trotz eines laufenden Verfahrens auf der Grundlage der Dublin III-Verordnung zur Aufnahme in den zuständigen Mitgliedstaat eine freiwillige Ausreise in ihren Heimatstaat oder einen sonstigen zur Aufnahme bereiten Drittstaat wünschen, ist dazu Gelegenheit zu geben. Sie können dazu Informationen zur Förderung der freiwilligen Ausreise erhalten. Dabei ist sicherzustellen, dass die gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise so rechtzeitig vor Ablauf der vom BAMF vorgegebenen Überstellungsfrist liegt, dass gegebenenfalls eine zwangsweise Überstellung vollzogen werden kann.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 Satz 1 des Runderlasses vom 7. Juli 2021 (Nds. MBl. S. 1158)

Abschnitt 4 RFErl - Zuständigkeiten und Regelungen für die Vorbereitung und den Vollzug von Abschiebungen

4.1 Zuständigkeiten bei der Vorbereitung der Abschiebung
4.1.1 Kommunale Ausländerbehörden
Die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte, Region Hannover, Landeshauptstadt Hannover und Stadt Göttingen (Ausländerbehörden) nehmen gemäß § 71 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 2 Nr. 1 AllgZustVO-Kom für die sich in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich aufhaltenden ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer, mit Ausnahme der Ausländerinnen und Ausländer die in einer Landesaufnahmeeinrichtung wohnen oder zu wohnen verpflichtet sind, die Aufgaben nach dem AufenthG und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen wahr. Diese umfasst die Information zur freiwilligen Ausreise und die Vorbereitung der Rückführung einschließlich der Erstellung von Rückübernahmeersuchen. Dazu gehört auch die Prüfung, ob ein besonderer Betreuungsaufwand für die zurückzuführenden Personen vor und während der Abschiebung einschließlich einer weiteren Betreuung und Versorgung im Heimatland notwendig wird. Den Ausländerbehörden obliegt es auch, ggf. die notwendigen Kontakte zur deutschen Auslandsvertretung im Aufnahmestaat und über diese zu den dortigen Behörden und Institutionen zur Aufnahme und Betreuung der zurückzuführenden Person herzustellen.
Die Ausländerbehörden sind auch zuständig für die Beantragung der Abschiebungshaft und die Überwachung, ob für die Dauer der Inhaftierung die Voraussetzungen für die Anordnung der Abschiebungshaft unverändert fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, hat die Ausländerbehörde unverzüglich die Aufhebung des Haftbeschlusses zu beantragen. Im Übrigen kann die Behörde gemäß § 424 Abs. 1 Satz 3 FamFG den Vollzug der Abschiebungshaft für eine Dauer von bis zu einer Woche aussetzen.
4.1.2 Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI)
Die LAB NI erfüllt die Aufgabe als zuständige Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 1 AufenthG für die Ausländerinnen und Ausländer, die in einer Landeseinrichtung wohnen oder zu wohnen verpflichtet sind. Sie ist zudem landesweites Kompetenzzentrum zur Förderung der freiwilligen Rückkehr. Darüber hinaus ist sie zur Unterstützung der in Nummer 4.1.1 genannten Ausländerbehörden zuständig für die
Durchführung identitätsklärender Maßnahmen auf Antrag der Ausländerbehörden in Amtshilfe, einschließlich der Organisation und Mitwirkung an Anhörungen durch ausländische Experten zur Feststellung der Identität von ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern, deren Identität ungeklärt ist; die Unterstützung der Ausländerbehörden bei der Beschaffung von Passersatzpapieren und sonstiger standesamtlicher Urkunden im Rahmen der Amtshilfe,
Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung von Rückübernahmeersuchen, an die zuständigen Behörden des zur Rückübernahme verpflichteten Staates, die Führung des erforderlichen Schriftwechsels mit den konsularischen Vertretungen und den zuständigen Behörden, die Überwachung der eingehenden Rückübernahmezusagen und der zugesagten Pässe oder Passersatzpapiere,
Beratung und Unterstützung der kommunalen Ausländerbehörden in Rückführungsangelegenheiten,
Buchung der Flüge für Abschiebungen, Zurückschiebungen und Überstellungen im Dublin-Verfahren auf dem Luftweg einschließlich Organisation und Flugbuchung für begleitendes medizinisches Personal und Sicherheitsbegleitung,
Kontaktaufnahmen, z. B. mit der Bundespolizei, den Fluggesellschaften, den deutschen Auslandsvertretungen oder den Behörden und Einrichtungen im Aufnahmestaat, wenn dieses im Einzelfall unmittelbar vor oder während einer Abschiebung erforderlich wird,
Durchführung der Abschiebungen, Zurückschiebungen und Überstellungen nach der Dublin III-Verordnung auf dem Luft- oder dem Landweg einschließlich der Beförderung und Begleitung der abzuschiebenden Personen von deren Wohnung oder aus der Haftanstalt zum Flughafen oder zur Grenzübergabestelle und
Erhebung aller Kosten gemäß § 66 AufenthG , die bei den an den Abschiebungen beteiligten Behörden entstanden sind sowie für die Erstellung und Zustellung der Kostenbescheide an die Kostenschuldner.
4.2 Zuständigkeiten während des Vollzuges der Abschiebung
Die Zuständigkeit der LAB NI für die Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen umfasst
bei Landabschiebungen die Festlegung des Termins, des Zeitpunktes der Abholung unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Fahrzeit zur Grenzübergabestelle,
bei Flugabschiebungen nach Mitteilung des konkreten Abschiebungstermins die Festlegung des Zeitpunktes der Abholung unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Fahrzeit zum Flughafen,
die Ermittlung des voraussichtlichen Einsatzkräftebedarfs der LAB NI für die Abholung der abzuschiebenden Personen und deren Transport,
die Bereitstellung der erforderlichen Fahrzeuge und Transportkapazitäten einschließlich der Bereitstellung von geeigneten Behältnissen für den Gepäcktransport im Bedarfsfall,
die Abholung der Ausreisepflichtigen aus der Wohnung, einer Gemeinschaftsunterkunft
oder einer Haftanstalt (Abschiebungshafteinrichtung oder Strafhaft), wobei es der
LAB NI auch obliegt, die Ausreisepflichtigen aufzufordern, sich der Abschiebung zu
stellen
den Transport von Personen und Gepäck zum Flughafen oder zur Grenzübergabestelle,
die Übergabe der ausreisepflichtigen Personen an die Bundespolizeidienststelle am Flughafen oder an die Behörden des Aufnahmestaates bei Landabschiebungen,
das Bereithalten eines Bargeldbetrages, um im Bedarfsfall der oder dem Ausreisepflichtigen einen angemessenen Betrag zur Organisation ihrer oder seiner Weiterreise im Heimatland auszahlen zu können; der Bargeldbetrag dient nur dem Zweck, die Abschiebung sicherzustellen; es gelten folgende Höchstbeträge: 50,00 EUR pro erwachsener Einzelperson, 150,00 EUR pro Familie; Überstellungen nach der Dublin III-Verordnung sind grundsätzlich von dieser Regelung ausgenommen,
die Organisation des Rücktransports der ausreisepflichtigen Person im Fall einer gescheiterten Abschiebung auf dem Luftweg oder einer gescheiterten Übergabe an die Behörden des Aufnahmestaates,
die Dokumentation und statistische Erfassung der Abschiebungsersuchen, der Abschiebungsversuche, differenziert nach den jeweiligen Gründen für eine Stornierung oder einen Abbruch einer Maßnahme, sowie der durchgeführten Abschiebungen,
die Erhebung der durch die Abschiebungsmaßnahme entstandenen Kosten sowie die Übersendung der erforderlichen Nachweise an die Kostenstelle zur dortigen Zusammenstellung der entstandenen Kosten sowie
in den Fällen, in denen keine Vertreterin oder kein Vertreter der kommunalen Ausländerbehörde während des Abschiebungsvollzuges anwesend oder telefonisch erreichbar ist, die Entscheidung über den Abbruch der Maßnahme aus Gründen, die nicht die originäre Zuständigkeit der Polizei betreffen.
Die Polizei leistet regelmäßig Vollzugshilfe
beim Transport der Ausreisepflichtigen in oder durch andere Bundesländer, in denen Verwaltungsvollzugsbeamte der LAB NI über keine Befugnisse zur Anwendung des unmittelbaren Zwangs verfügen,
in Fällen, in denen aufgrund der Gefahrenprognose polizeiliche Unterstützung erforderlich werden könnte, z. B. bei zu erwartendem Widerstand und
sofern eine Rückführung oder Rücküberstellung mit eigenen Kräften seitens der LAB NI nicht durchführbar ist.
Die LAB NI stellt hierfür an die Polizei ein schriftliches Vollzugshilfeersuchen ( § 52 Abs. 1 NPOG ). Dieses Vollzugshilfeersuchen ist unverzüglich nach Erhalt des von der Flugbuchungsstelle übersandten Abschiebungsauftrags zu stellen.
Im Rahmen der von der Polizei zu leistenden Vollzugshilfe entscheidet die Polizei über den Einsatzkräftebedarf und die polizeilichen Maßnahmen, die zur Erfüllung der Vollzugshilfe erforderlich sind. Wird die Polizei im Rahmen der Vollzugshilfe ersucht, die vollständige Durchführung der Abschiebung zu übernehmen, ohne dass Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamte an der Maßnahme beteiligt sind, so sind der zuständigen Polizeidienststelle alle für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen sind unmittelbar nach Erhalt des von der Flugbuchungsstelle übersandten Abschiebungsauftrags zu übermitteln. Bei Überstellungen auf dem Landweg sind diese Informationen unverzüglich nach Terminierung für die Übergabe weiterzuleiten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 Satz 1 des Runderlasses vom 7. Juli 2021 (Nds. MBl. S. 1158)

Abschnitt 5 RFErl - Regelungen zu Vollzugshindernissen und zur Durchführung des Vollzugs

5.1 Regelungen zu einzelnen Vollzugshindernissen
5.1.1 Reisefähigkeit
Soweit bei der Prüfung inlandsbezogener Vollzugshindernisse die Reisefähigkeit zu bewerten ist, wird auf § 60a Abs. 2 c und 2 d AufenthG hingewiesen.
Nach § 60a Abs. 2 c AufenthG besteht die gesetzliche Vermutung, dass einer Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen.
Die Betroffenen haben
eine Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen, aus der sich auch die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation durch eine Abschiebung voraussichtlich ergeben, enthalten müssen und
die Verpflichtung, diese Bescheinigung der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen ( § 60a Abs. 2 d AufenthG ).
Bei Verletzung dieser Pflicht darf die zuständige Behörde nach § 60a Abs. 2 d AufenthG das Vorbringen der oder des Betroffenen zur Erkrankung nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn diese oder dieser unverschuldet an der Einholung gehindert war oder anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vorliegen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Die zuständige Behörde kann - nach Vorlage einer Bescheinigung durch die oder den Betroffenen - eine ärztliche Untersuchung anordnen. Nimmt die oder der Betroffene den Untersuchungstermin ohne zureichenden Grund nicht wahr, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen. Die zur Ausreise verpflichtete Person ist auf diese Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen.
Die Belehrung i. S. von § 60a Abs. 2 d Satz 4 AufenthG wird vom BAMF in die Rechtsbehelfsbelehrung des ablehnenden Bescheides integriert.
Da der Ablehnungsbescheid zugestellt wird, ist durch diese Verfahrensweise auch der
Nachweis der Zustellung der Belehrung dokumentiert.
5.1.2 Straf- und Ermittlungsverfahren
Gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG darf eine Ausländerin oder ein Ausländer, gegen die oder den eine öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, nur bei Vorliegen des Einvernehmens der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft kann auch allgemein erteilt werden. Davon haben die niedersächsischen Generalstaatsanwälte Gebrauch gemacht und generelle Einvernehmenserklärungen abgegeben. Auf § 72 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 AufenthG wird ergänzend hingewiesen.
5.2 Durchführung der Abschiebung
Eine Ankündigung der Abschiebung ist außer in den Fällen des § 60a Abs. 5 AufenthG gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Bekanntgabe des konkreten Termins einer Abschiebung oder Überstellung darf gemäß § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG nicht erfolgen. Auf § 97a AufenthG wird hingewiesen.
Abschiebungen sind grundsätzlich so zu terminieren, dass der Abholungstermin nicht vor 6.00 Uhr morgens festgelegt werden kann. Bei der Organisation der Abschiebung ist auch die Situation der Ausreisepflichtigen nach ihrer Rückkehr in ihr Heimat- bzw. Aufnahmeland zu berücksichtigen. Dazu gehört es, dass eine Weiterreise vom Zielflughafen in die Heimat- oder Unterbringungsorte der Ausländerinnen und Ausländer möglichst während der Tageszeit und mit üblichen Verkehrsmitteln erfolgen kann.
5.3 Familien oder alleinerziehende Elternteile mit minderjährigen Kindern und unbegleitete Minderjährige
Werden bei einer Abschiebung nicht alle Familienangehörigen (Eltern und minderjährige Kinder) angetroffen und droht somit eine Familientrennung, sind die Grundsätze des Artikels 6 GG sowie des Artikels 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen.
Wenn minderjährige Kinder von einem Elternteil oder den Eltern getrennt würden, ist aufgrund der hohen Bedeutung der Wahrung der Familieneinheit die eingeleitete Maßnahme grundsätzlich auszusetzen und die eingeleitete Abschiebung abzubrechen.
Wird der erste Abschiebungsversuch deshalb abgebrochen, weil nicht alle Familienmitglieder anwesend waren, ist anschließend schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Eltern die Mitwirkungspflicht haben, bei weiteren Abschiebungsversuchen die Anwesenheit der Kinder sicherzustellen oder die Familieneinheit unverzüglich wiederherzustellen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann eine vorübergehende Trennung der Familie erfolgen. Eine isolierte Abschiebung von minderjährigen Kindern erfolgt jedoch nicht.
Der schriftliche Hinweis auf die Verpflichtung, dass die Anwesenheit aller Familienangehörigen für eine Aufenthaltsbeendigung sicherzustellen ist und andernfalls eine kurzfristige Trennung der Familie erfolgen kann, erfolgt auch dann, wenn ein erster Abschiebungsversuch aus einem von der abzuschiebenden Person zu vertretenen Grund abgebrochen wurde; hierzu zählen insbesondere Fälle, in denen der Abschiebungsversuch aufgrund von Widerstandshandlungen der betroffenen Personen gescheitert ist.
5.4 Betreten und Durchsuchen von Wohnungen während des Abschiebungsvollzugs
Mit dem Geordnete Rückkehr Gesetz sind Regelungen zum Betreten und Durchsuchen von Wohnungen in das AufenthG eingefügt worden. § 58 Abs. 5 bis 9 AufenthG sind gegenüber den landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen für das Betreten und Durchsuchen von Wohnungen vorrangig, soweit in den §§ 24 und 25 NPOG keine weitergehenden Regelungen enthalten sind ( § 58 Abs. 10 AufenthG ). Änderungen an der bisherigen Vollzugspraxis ergeben sich hierdurch nicht. In bestimmten Einzelfällen kann sich jedoch über die zuvor bestehende Rechtslage hinaus eine Befugnis zur Durchsuchung zur Nachtzeit ergeben.
5.4.1 Betreten von Wohnungen
Betreten ist das körperliche Hineingelangen in die Wohnung. Wird eine Wohnung zu dem Zwecke betreten, um etwas, von dessen Vorhandensein die handelnde Behörde überzeugt ist und das der Berechtigte auch nicht in seiner Wohnung versteckt hat, zu überprüfen, so handelt es sich um ein bloßes Betreten der Wohnung. Der Wohnungsbegriff umfasst dabei sämtliche innerhalb der Wohnung gelegenen, aber auch ihr funktional zugeordneten Räume außerhalb der Wohnung, wie Nebenräume (z. B. Keller, Dachboden), Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
Das Betretensrecht ist über die §§ 64 ff. NPOG zwangsweise durchsetzbar (vgl. Bezugserlass zu a).
Das Betreten einer Wohnung zur Tageszeit (6.00 bis 21.00 Uhr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. 3. 2019 - 2 BvR 675/14 ) findet seine Rechtsgrundlage in § 58 Abs. 5 AufenthG . Ein Rückgriff auf die §§ 24 und 25 NPOG ist ausgeschlossen, da diese Regelungen keine weitergehenden Befugnisse zum Betreten einer Wohnung zur Tageszeit enthalten. Liegen Tatsachen vor, aus denen zu schließen ist, dass sich die abzuschiebende Ausländerin oder der abzuschiebende Ausländer dort befindet, so kann ihre oder seine Wohnung zur Durchführung der Abschiebung gemäß § 58 Abs. 5 AufenthG betreten werden, um diese oder diesen zu ergreifen.
Rechtsgrundlage für das Betreten einer Wohnung zur Nachtzeit ist weiterhin § 24 Abs. 5 NPOG . Bei Abschiebungen werden regelmäßig die Voraussetzungen des § 24 Abs. 5 Nr. 2 NPOG vorliegen. Danach dürfen Wohnungen zur Verhütung des Eintritts erheblicher Gefahren jederzeit betreten werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich dort Personen aufhalten, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen. Bei abzuschiebenden Personen wird in der Regel der Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt sein. Danach ist der Aufenthalt im Bundesgebiet ohne erforderlichen Aufenthaltstitel strafbar, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und die Abschiebung nicht ausgesetzt ist (Duldung).
Zu beachten ist, dass § 24 Abs. 5 NPOG das Betreten nur zur Verhütung des Eintritts erheblicher Gefahren erlaubt. Auch diese Voraussetzung liegt im Regelfall bei der Durchführung von Abschiebungen vor, da in diesen Fällen von einer "erheblichen Gefahr" i. S. der Legaldefinition in § 2 Nr. 3 NPOG auszugehen ist, wenn ein aufenthaltsrechtlicher Straftatbestand erfüllt ist.
§ 58 Abs. 7 AufenthG kann zum Betreten einer Wohnung zur Nachtzeit hingegen nicht in Konstellationen herangezogen werden, in denen gerade das Betreten aus organisatorischen Gründen erforderlich ist. Abhilfe bietet hier - wie oben dargestellt - die gegenüber dem Aufenthaltsrecht weitergehende Norm aus § 24 Abs. 5 NPOG , auf die auch diese Maßnahme gestützt werden kann (vgl. § 58 Abs. 10 AufenthG ).
5.4.2 Durchsuchen von Wohnungen
Durchsuchung ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts. Ziel ist es, etwas Verborgenes aufzuspüren, also das, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will. Die Durchsuchung geht daher über das bloße Betreten hinaus. Sie erfordert eine gewisse Krafteinwirkung auf Gegenstände zur Vornahme ausforschender Handlungen, wie z. B. das Öffnen von Behältnissen (z. B. Schränken, Bettkästen).
Das Betreten und Durchsuchen von Wohnungen zur Tageszeit (6.00 bis 21.00 Uhr) ist unter den Voraussetzungen des § 58 Abs. 6 AufenthG möglich. Zum Zwecke der Durchführung der Abschiebung darf die Wohnung der Ausländerin oder des Ausländers zu ihrer oder seiner Ergreifung betreten und durchsucht werden. Ein Betreten und Durchsuchen von Wohnungen anderer Personen ist nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die abzuschiebende Ausländerin oder der abzuschiebende Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Gemäß § 58 Abs. 8 AufenthG ist stets eine richterliche Anordnung einzuholen. Bei Gefahr im Verzug ist auch eine Anordnung durch die abschiebende Behörde möglich. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nicht (nachträglich) darauf gestützt werden, dass die Ausländerin oder der Ausländer nicht angetroffen wurde ( § 58 Abs. 5 , Abs. 8 Satz 2 AufenthG ).
Auf die weiteren Verfahrensvorschriften des § 58 Abs. 9 AufenthG wird hingewiesen.
Das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung zur Nachtzeit ist unter den Voraussetzungen
des § 58 Abs. 6 bis 9 AufenthG möglich. Nach § 58 Abs. 7 Satz 1 AufenthG müssen hierzu Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung der Ausländerin oder des Ausländers zum Zweck ihrer oder seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Das Betreten und Durchsuchen der Wohnung zur Nachtzeit ist aus rein organisatorischen Gründen nicht zulässig ( § 58 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ).
Während der Nachtzeit ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung ebenfalls unter den gefahrenabwehrrechtlichen Ausnahmevoraussetzungen des § 24 Abs. 4 NPOG zulässig. Diese liegen allerdings in der Regel bei Abschiebungen nicht vor.
Das Betreten einer Wohnung zum Zweck der Durchführung einer Abschiebung setzt nicht voraus, dass zuvor bereits ein Abschiebungsversuch erfolglos unternommen wurde.
5.5 Einreise- und Aufenthaltsverbot
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist von Amts wegen zu befristen ( § 11 Abs. 2 AufenthG ). Auf die ausschließliche Zuständigkeit des BAMF für die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in den Fällen des § 75 Nr. 12 AufenthG wird hingewiesen. Die Aufhebung einer Anordnung des BAMF nach § 11 Abs. 7 AufenthG liegt gemäß Urteil des BVerwG vom 25. 1. 2018 - 1C 7.17 - in der Zuständigkeit der Ausländerbehörden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 Satz 1 des Runderlasses vom 7. Juli 2021 (Nds. MBl. S. 1158)

Abschnitt 6 RFErl - Verfahren zur Einleitung der Abschiebung

6.1 Abschiebungen auf dem Luft-, Land- oder Seeweg
Sobald die Voraussetzungen für die Durchführung einer Abschiebung gemäß § 58 AufenthG vorliegen, übersendet die zuständige Ausländerbehörde der LAB NI folgende Unterlagen:
Abschiebungsersuchen (einfach) gemäß Anlage 1 ,
Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (z. B. Bescheid des BAMF) oder Ausweisungsverfügung (jeweils zweifach),
Reisepässe, Passersatzpapiere oder Kopien vorhandener Identitätspapiere (zweifach),
Rückübernahmezusagen,
Medikamentenliste und ärztliche Bescheinigungen zur Feststellung der Reisefähigkeit, soweit vorhanden,
Anlagen 1a und 1b der Bestimmungen über die Rückführung ausländischer Staatsangehöriger auf dem Luftweg - Best.-Rück Luft (einfach),
sonstige Hinweise und Informationen zu Besonderheiten, die für die abzuschiebende Person bei der Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung zu beachten sind (z. B. ärztliche Begleitung, Sicherheitsbegleitung, medizinische Hilfsmittel etc.),
Kostenübernahmezusage (nur bei Amtshilfeersuchen eines anderen Bundeslandes) und
Anlaufbescheinigung für den Fall des Scheiterns der Maßnahme.
Bei Abschiebungen aus der Abschiebungshaft oder Strafhaft:
Haftbeschluss (zweifach),
ggf. Beschluss der Staatsanwaltschaft gemäß § 456a StPO zur vorzeitigen Haftentlassung (zweifach).
Die LAB NI wertet die im Abschiebungsersuchen der Ausländerbehörde mitgeteilten Erkenntnisse für die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Begleitung ins Ausland aus.
Bei Abschiebungen von EU-Staatsangehörigen oder Drittstaatsangehörigen in einen anderen EU-Mitgliedstaat (EU-MS) leitet die LAB NI die Benachrichtigung über die geplante Abschiebung an die zuständige Behörde des EU-MS weiter.
Wenn eine Begleitung bis in das Herkunftsland unter Sicherheitsaspekten oder wegen vorliegender Erkrankungen erforderlich ist, stellt die LAB NI diese sicher, wozu auch die Erstellung der Begleitpapiere zählt, und übersendet der Bundespolizei die nach den Bestimmungen der Best.-Rück Luft erforderlichen Unterlagen.
Soll eine zurückzuführende Person aus der Strafhaft heraus abgeschoben werden, veranlasst bei Bedarf die LAB NI zur Durchführung der Abschiebung über die Justizvollzugsverwaltungen grundsätzlich eine Verlegung in eine dem Abflughafen nahegelegene niedersächsische Strafhaftanstalt, soweit dort ausreichende Kapazitäten vorhanden sind.
6.2 Abschiebungen auf dem Landweg im Dublin-Verfahren
Bei Abschiebungen im Dublin-Verfahren (Überstellungen) auf dem Landweg ist ein entsprechendes Ersuchen an die LAB NI zu richten.
6.3 Bescheinigung über die Einleitung der Abschiebung
Sobald ein Abschiebungsersuchen an die LAB NI gerichtet ist, kann der ausreisepflichtigen Person eine Bescheinigung über die Einleitung der Abschiebung nach anliegendem Muster ( Anlage 2 ) ausgehändigt werden, es sei denn, die Duldung ist bis zum Tag der Abschiebung gültig oder mit einer auflösenden Bedingung versehen.
6.4 Gescheiterte Abschiebung
Ist eine Abschiebung gescheitert, weil die ausreisepflichtige Person bei der Maßnahme nicht angetroffen wurde, hat die zuständige Ausländerbehörde gemäß § 50 Abs. 6 AufenthG eine Ausschreibung zur Festnahme in den polizeilichen Fahndungsregistern zu veranlassen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 Satz 1 des Runderlasses vom 7. Juli 2021 (Nds. MBl. S. 1158)

Abschnitt 7 RFErl - Beantragung von Abschiebungshaft

Abschiebungen sollen grundsätzlich aus der Freiheit heraus stattfinden. Die mit der Anordnung von Abschiebungshaft verbundene Freiheitsentziehung ist immer letztes Mittel zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung.
In Fällen, in denen sich die Ausländerin oder der Ausländer in Strafhaft befindet, ist die Ausländerbehörde gemäß § 59 Abs. 5 AufenthG gehalten, die Abschiebung aus der Strafhaft durchzuführen. Es ist daher zwingend erforderlich, rechtzeitig die vorbereitenden Maßnahmen, insbesondere die Klärung der Identität und die Passersatzpapierbeschaffung, für die Abschiebung einzuleiten. Sicherungshaft kann ausnahmsweise im Anschluss an die Strafhaft oder Untersuchungshaft nach Maßgabe des § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG angeordnet werden. Das Ende der Strafhaft muss feststehen, da die Abschiebungshaft nicht auf Vorrat angeordnet werden darf. Voraussetzung ist jedoch, dass die Abschiebung aus von der Ausländerbehörde nicht zu vertretenden Gründen (z. B. wegen fehlender Flugverbindungen) ausnahmsweise nicht bis zum Ende der Strafhaft durchgeführt werden kann.
Gemäß § 62 AufenthG ist die Inhaftierung von Ausländerinnen und Ausländern zur Vorbereitung einer Ausweisung (Vorbereitungshaft) oder Sicherstellung der Abschiebung (Sicherungshaft) zulässig.
7.1 Vorbereitungshaft
Für die Anordnung der Vorbereitungshaft ( § 62 Abs. 2 AufenthG ) ist Voraussetzung, dass eine Ausweisungsverfügung nach den §§ 53 ff. AufenthG oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen werden soll, über die nicht sofort entschieden werden kann, z. B. weil die erforderlichen Nachweise zur Stützung eines begründeten Verdachts auf Ausweisungsgründe noch erbracht werden müssen. Die beabsichtigte Ausweisung oder Abschiebungsanordnung muss hinreichend sicher und innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen zu erwarten sein. Die Beantragung und Anordnung von Vorbereitungshaft erfordert stets eine individuelle Prognose, dass die Ausländerin oder der Ausländer die Abschiebung wesentlich erschweren oder vereiteln wird. Im Haftantrag sind die hierfür maßgebenden konkreten Umstände anzugeben. Nach Nummer 62.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG kann z. B. die unmittelbar bevorstehende Entlassung aus der Untersuchungshaft Anlass für die Beantragung von Vorbereitungshaft geben.
7.2 Sicherungshaft
Zwingende Voraussetzung für die Anordnung von Sicherungshaft ( § 62 Abs. 3 AufenthG ) ist, dass
die Ausreisepflicht gemäß § 58 Abs. 2 AufenthG vollziehbar ist,
eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder abgelaufen ist,
die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint,
die Abschiebung möglich ist, d. h. es dürfen insbesondere keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse oder inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse entgegenstehen,
das Vorliegen einer der in § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG genannten Haftgründe bezogen auf den Einzelfall konkret dargelegt wird,
der Zweck der Sicherungshaft nicht durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes Mittel
erreicht werden kann,
der oder dem Bevollmächtigten der oder des Ausreisepflichtigen oder, soweit die oder der Ausreisepflichtige keine Bevollmächtigte oder keinen Bevollmächtigten benannt hat, ihr oder ihm eine Rückkehrentscheidung (z. B. Bescheid des BAMF) in einer ihr oder ihm verständlichen Sprache zugestellt oder bekanntgegeben wurde und
konkrete Anhaltspunkte benannt werden können, dass eine Abschiebung auch tatsächlich innerhalb der beantragten Haftzeit vorhersehbar vollzogen werden kann (siehe auch BGH, Beschluss vom 15. 11. 2012 - V ZB 119/12 ).
Sicherungshaft darf nicht beantragt werden, wenn feststeht, dass die Abschiebung aus Gründen, die die Ausländerin oder der Ausländer nicht zu vertreten hat, innerhalb der nächsten drei Monate nicht durchgeführt werden kann ( § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ). Es ist nachvollziehbar darzulegen, welche Zeitdauer beispielsweise eine Pass- oder Passersatzbeschaffung, die organisatorische Abwicklung, die Flugbuchung oder die erforderliche Durchführung eines Rückübernahmeverfahrens voraussichtlich in Anspruch nehmen wird und weshalb dieses auch für den konkreten Fall zutrifft.
7.3 Einstweilige richterliche Anordnung zur vorläufigen Freiheitsentziehung
Bei Gefahr im Verzug ist zum Zweck der Vorführung der oder des Ausreisepflichtigen zur richterlichen Anhörung zur Anordnung der Sicherungshaft vorher eine einstweilige richterliche Anordnung zur vorläufigen Freiheitsentziehung gemäß § 427 FamFG zu beantragen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ausländerin oder der Ausländer sich der Festnahme und insbesondere bereits der Anhörung entziehen wird. Mit einer richterlichen Anordnung zur vorläufigen Freiheitsentziehung ist eine Ingewahrsamnahme der Ausländerin oder des Ausländers zum Zweck der richterlichen Anhörung vor Anordnung der Abschiebungshaft zulässig. Ein Haftantrag muss bereits zum Zeitpunkt der Beantragung einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Freiheitsentziehung der anordnenden Richterin oder dem anordnenden Richter vorgelegt werden. Eine richterliche Anordnung zur vorläufigen Freiheitsentziehung ist dann entbehrlich, wenn die Inhaftnahme nicht planbar, der Aufenthalt der oder des Ausreisepflichtigen unbekannt oder sie oder er in den polizeilichen Fahndungsregistern zur Festnahme ausgeschrieben ist und die Voraussetzungen des § 62 Abs. 5 AufenthG erfüllt sind.
7.4 Haftantrag
Im Haftantrag sind konkrete Angaben zum Verlauf des Verfahrens und zu dem Zeitraum, in welchem die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können, erforderlich, damit das Gericht in die Lage versetzt wird, eine eigene Prognoseentscheidung zu treffen. Eine derartige Prognose hat auch dann zu erfolgen, wenn die oder der Betroffene eine ihr oder ihm obliegende Mitwirkung verweigert hat. Liegt eine schuldhafte Mitwirkungsverweigerung vor, ist in die Prognose einzustellen, wie das weitere Verfahren bei einer pflichtgemäßen Mitwirkung der oder des Betroffenen üblicherweise abgelaufen wäre. Verbleibt dann im Ergebnis der Prognose eine Ungewissheit, geht diese bei der erstmaligen Anordnung der Haft für drei Monate zu Lasten der oder des Betroffenen ( BGH, Beschluss vom 1. 3. 2012 - V ZB 206/11 ).
Jeder Antrag auf Anordnung von Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG (Hauptsacheantrag) sollte zusätzlich mit einem bedingten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 427 FamFG für die Zeitdauer der Beibringung weiterer notwendiger Unterlagen durch die Ausländerbehörde verbunden werden. Damit wird ermöglicht, dass in Fällen, in denen das Amtsgericht für eine Entscheidung in der Hauptsache weitere Unterlagen benötigt, diese nachgereicht werden können, ohne dass eine Entlassung der oder des Betroffenen in die Freiheit notwendig wird.
Grundsätzlich ist im Rahmen der Beantragung von Sicherungshaft mit dem Haftantrag der förmliche Zustellnachweis des ablehnenden BAMF-Bescheides vorzulegen. In den Fällen, in denen das BAMF der Ausländerbehörde keinen Zustellnachweis übermittelt, der Ausländerbehörde aber mitgeteilt hat, dass eine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt ist, ist diese Mitteilung ebenso ausreichend wie die Tatsache, dass gegen den Bescheid des BAMF Klage erhoben wurde. Darüber hinaus gilt auch der durch Unterschrift bestätigte Empfang des Bescheides in einer Sammelunterkunft als ausreichender Nachweis.
Im Haftantrag ist ein konkretes Datum für das voraussichtliche Haftende zu nennen. Die Angabe eines Zeitraumes, beispielsweise Antrag für die Dauer von drei Wochen, ist zu unbestimmt. Es ist konkret einzelfallbezogen darzulegen, welchen Zeitraum beispielsweise eine Pass- oder Passersatzbeschaffung, die organisatorische Abwicklung, die Flugbuchung oder die erforderliche Durchführung eines Rückübernahmeverfahrens voraussichtlich in Anspruch nehmen wird. Namentlich sind konkrete Angaben zum Verlauf des Verfahrens und zu dem Zeitraum, in welchem die einzelnen Schritte im konkreten Einzelfall durchlaufen werden können, erforderlich, damit das Gericht in die Lage versetzt wird, eine eigene Prognoseentscheidung zu treffen. Ergänzend kann auf generelle Erfahrungswerte hingewiesen werden, um die Annahmen im konkreten Einzelfall zu untermauern ( BGH, Beschluss vom 30. 6. 2016 - V ZB 143/14 ). Bezüglich des Zeitrahmens für die Organisation der Rückführung im konkreten Einzelfall können die Informationen jeweils beim LKA, für die Passersatzpapierbeschaffung bei der LAB NI abgerufen werden.
Eine konkrete individuelle Gelingensprognose in Bezug auf den Vollzug der Abschiebung hat auch dann zu erfolgen, wenn die oder der Betroffene eine ihr oder ihm obliegende Mitwirkung verweigert hat. Liegt eine schuldhafte Mitwirkungsverweigerung vor, ist diese konkret darzulegen, und es ist in die Prognose einzustellen, wie das Verfahren bei einer pflichtgemäßen Mitwirkung der oder des Betroffenen üblicherweise abgelaufen wäre. Verbleibt dann im Ergebnis der Gelingensprognose eine Ungewissheit, geht diese bei der erstmaligen Anordnung der Haft für drei Monate zu Lasten der oder des Betroffenen ( BGH, Beschluss vom 1. 3. 2012 - V ZB 206/11 ). Universell einsetzbare Leerformeln über die Durchführbarkeit der Abschiebung sind nicht ausreichend.
Der Haftantrag ist der betroffenen Person rechtzeitig vor ihrer Anhörung in Kopie auszuhändigen und spätestens im Rahmen der Anhörung zu übersetzen ( BGH, Beschluss vom 21. 7. 2011 - V ZB 141/11 ). In Abstimmung mit den Gerichten veranlassen die Ausländerbehörden die Vorführungen so rechtzeitig, dass vor der Anhörung der Haftantrag ausgehändigt und durch die für die Anhörung regelmäßig hinzuzuziehenden Dolmetscher übersetzt werden kann.
Bei der Beantragung einer Verlängerung der Abschiebungshaft soll die Akte der Ausländerin oder des Ausländers vorgelegt werden. Für die Zulässigkeit des Antrags gelten die Voraussetzungen für die erstmalige Anordnung nach § 425 Abs. 3 und § 417 Abs. 2 FamFG entsprechend. Es ist auszuführen, dass die maßgeblichen Gründe, die zur Anordnung der Haft geführt haben, weiterhin vorliegen und zusätzlich die Voraussetzungen für eine Verlängerung gegeben sind. Im Verlängerungsantrag ist deshalb darzustellen,
welche Maßnahmen bisher zur Vorbereitung der Abschiebung getroffen wurden (mit Datum und konkreter Bezeichnung),
aus welchen Gründen die Abschiebung während der bisherigen Haftdauer nicht möglich war,
wann mit der Abschiebung voraussichtlich zu rechnen ist und
weshalb die Verlängerung der Haft noch verhältnismäßig ist.
Die Ausländerbehörde hat von Amts wegen in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen der Abschiebungshaft noch vorliegen, und dieses in den Akten zu vermerken. Der Vollzug der Abschiebungshaft ist von der Ausländerbehörde unverzüglich bis zu einer Woche auszusetzen ( § 424 Abs. 1 Satz 3 FamFG ) und die Aufhebung der Freiheitsentziehung unverzüglich zu beantragen, wenn die für deren Anordnung maßgebenden Gründe entfallen sind ( § 426 Abs. 2 FamFG ). Dazu zählen beispielsweise der nachträgliche Wegfall des Haftgrundes, der Wegfall der vollziehbaren Ausreisepflicht oder die längerfristige oder dauerhafte Unmöglichkeit der Abschiebung.
7.5 Fortbestehen der Haftanordnung bei Scheitern der Abschiebung
Nach § 62 Abs. 4 a AufenthG bleibt für den Fall, dass die Abschiebung gescheitert ist, die Anordnung der Sicherungshaft bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen. Dies gilt auch, wenn die Ausländerin oder der Ausländer das Scheitern der Maßnahme nicht zu vertreten hat.
7.6 Abschiebungshaftvollzug
Für den Vollzug der Abschiebungshaft ist in Niedersachsen die Abteilung Langenhagen der Justizvollzugsanstalt Hannover eingerichtet. Unbegleitete Minderjährige, Schwangere, Familien oder alleinerziehende Elternteile mit minderjährigen Kindern sind grundsätzlich nicht in Abschiebungshaft zu nehmen. Eine besonders sorgfältige Prüfung ist bei lebensälteren, behinderten oder schwer erkrankten Menschen vorzunehmen.
Sofern der Ausländerbehörde vor einer Haftantragsstellung Anhaltspunkte für eine mögliche Haftunfähigkeit bekannt sind, ist vor der Stellung des Haftantrags zunächst eine Haftfähigkeitsuntersuchung in die Wege zu leiten. Die erforderliche ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Haftfähigkeit erfolgt von einer Ärztin oder einem Arzt mit entsprechender Qualifizierung. Die Ausländerbehörde stellt sicher, dass zu den Untersuchungen und Überprüfungen im Bedarfsfall Sprachmittlerinnen oder Sprachmittler mit Kenntnissen der Herkunftssprache der zu untersuchenden Person hinzugezogen werden.
Kommt die oder der Betroffene einer schriftlicher Aufforderung, sich innerhalb einer angemessenen Frist ärztlich untersuchen zu lassen, nicht nach, so kann von einer Haftfähigkeitsuntersuchung vor Stellung eines Haftantrags abgesehen werden; sie oder er ist hierauf schriftlich hinzuweisen .
Liegen Hinweise für eine gesundheitliche Beeinträchtigung vor, die nicht zur Haftunfähigkeit, einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis oder inlandsbezogenen Vollstreckungshindernis führen, ist der medizinische Dienst der Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige davon zu unterrichten.
7.7 Ausreisegewahrsam
Ausreisegewahrsam kann unabhängig von den Voraussetzungen der Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG , insbesondere unabhängig vom Vorliegen der Fluchtgefahr, nach den Vorgaben des § 62b AufenthG für maximal 10 Tage beantragt werden.
Für die Anordnung des Ausreisegewahrsams müssen nach § 62b Abs. 1 AufenthG drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
a)
Die Ausreisefrist muss abgelaufen sein. Die nicht rechtzeitige Ausreise muss dabei von der Ausländerin oder dem Ausländer zu vertreten gewesen sein.
b)
Es muss feststehen, dass die Abschiebung innerhalb der Zehn-Tages-Frist durchgeführt werden kann. (Das ist z. B. der Fall, wenn zum Zeitpunkt des Haftantrages angenommen werden kann, dass das Reisedokument in dieser Frist eintreffen oder vorliegen soll.)
c)
Die Ausländerin oder der Ausländer muss ein Verhalten gezeigt haben, welches erwarten lässt, dass sie oder er die Abschiebung erschweren oder vereiteln wird. (Eine einmalige Verletzung dieser Pflichten reicht aus.)
Das Gesetzt gibt für die dritte Voraussetzung eine Reihe von nicht abschließenden Beispielen vor, bei denen vermutet wird, dass die Ausländerin oder der Ausländer die Abschiebung erschweren oder vereiteln wird. Das ist u. a. der Fall, wenn
Mitwirkungspflichten verletzt wurden (allgemeine Passbeschaffungspflicht nach § 56 Abs. 1 AufenthV , besondere Passbeschaffungspflicht nach § 60b Abs. 2 ff. AufenthG , Mitwirkungshandlungen i. S. von § 48 Abs. 3 AufenthG , gesetzliche Mitwirkungshandlungen nach § 82 Abs. 5 AufenthG , Anordnungen nach § 82 Abs. 4 AufenthG ),
über die eigene Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht wurde,
eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat in Deutschland zu Freiheitsstrafe oder Geldstrafe ab 51 Tagessätzen vorliegt (mehrere Geldstrafen sind zu addieren) oder
die Ausreisefrist um mehr als 30 Tage überschritten wurde.
Nach § 62b Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist von der Anordnung des Ausreisegewahrsams abzusehen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer glaubhaft macht oder wenn offensichtlich ist, dass sie oder er sich der Abschiebung nicht entziehen will.
Die Entscheidung über die Anordnung des Ausreisegewahrsams steht im richterlichen Ermessen ("kann"). Im Antrag auf Ausreisegewahrsam hat die Ausländerbehörde deshalb nachvollziehbar darzulegen, welche Erwägungen sie zur Antragstellung bewogen haben (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 20. 4. 2018 - V ZB 226/17 ).
Bei der Ausübung des Ermessens ist durch die beantragende Behörde auch der UltimaRatio-Charakter des Ausreisegewahrsams zu berücksichtigen und der Antrag in dieser Hinsicht zu begründen ( Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 28. Edition, 01.01.2021, § 62b AufenthG , Randnummer 9).
Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen wegen der entsprechenden Geltung des § 62 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Ausreisegewahrsam genommen werden, wie es unter gebotener besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.
Das Ausreisegewahrsam findet keine Anwendung auf die Inhaftnahme zum Zwecke einer Dublin-Überstellung.
Nach § 62b Abs. 2 AufenthG muss das Ausreisegewahrsam im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft, von der aus die Ausreise der Ausländerin oder des Ausländers ohne Zurücklegen einer größeren Entfernung zu einer Grenzübergangsstelle möglich ist, vollzogen werden. Dadurch soll auch während des Gewahrsams die freiwillige Ausreise gefördert werden (BT-Drs. 18/4097, S. 56).
Es reicht aus, wenn von dem angesteuerten Flughafen neben Direktflügen auch Umsteigeflüge buchbar sind. Nach den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zu § 62b AufenthG (Stand Dezember 2019) ist es ausdrücklich zulässig, wenn lediglich Umsteigeverbindungen, z. B. über Frankfurt oder München, aber auch über ausländische Flughäfen, existieren.
Die Hafteinrichtung in Langenhagen erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen.
Ein begleitetes Verlassen der Unterkunft zur Fahrt zum Flughafen oder zur Grenzübergangstelle ist auf Anforderung der Ausländerin oder des Ausländers durchzuführen, wenn die Ausländerin der Ausländer glaubhaft macht, sie oder er beabsichtige ein unmittelbares Erfüllen der Ausreisepflicht.
Die hierfür erforderlichen Begleitungsabläufe, insbesondere die Verbringung von der Haft zum Flughafen und ggf. die notwendige Begleitung von Umstiegen an innerdeutschen Flughäfen aufgrund mangelnder Direktverbindungen, müssten mit den Verwaltungsvollzugseinheiten der LAB NI sowie der Bundespolizei abgesprochen werden.
Ein Festhalten der Ausländerin oder des Ausländers ohne richterlichen Beschluss ist nach § 62b Abs. 4 AufenthG ebenso wie im Abschiebungshaftrecht möglich.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 Satz 1 des Runderlasses vom 7. Juli 2021 (Nds. MBl. S. 1158)

Abschnitt 8 RFErl - Kostenregelung

Alle im Zusammenhang mit der Identitätsklärung, Passersatzpapierbeschaffung, Inhaftierung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht, Abschiebung und Zurückschiebung bei den beteiligten Behörden entstehenden Kosten sind der LAB NI mitzuteilen. Die LAB NI erstellt die Kostenbescheide und stellt diese der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner zu. Sie ist auch zuständig für die Anordnung von Sicherheitsleistungen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 Satz 1 des Runderlasses vom 7. Juli 2021 (Nds. MBl. S. 1158)

Abschnitt 9 RFErl - Statistik

Die LAB NI erstellt monatlich eine Statistik über die eingegangenen Abschiebungsersuchen sowie den Vollzug von Abschiebungen und Überstellungen auf dem Luft- Land- und Seeweg. In der Statistik sind die Zielländer, Staatsangehörigkeiten, Geschlechterzugehörigkeiten, Alter, Rückführungen aus der Straf- oder Abschiebungshaft sowie erforderliche Sicherheits- und ärztliche Begleitung zu erfassen. Zudem führt die LAB NI eine Statistik über die Gründe des Scheiterns von Rückführungen. Die Statistiken übermittelt die LAB NI dem MI auf elektronischem Wege.
Gründe, die eine nächtliche Abholung in den unter Nummer 5.3 definierten nächtlichen Abholzeiten erforderlich gemacht haben und die nicht durch die vorgegebenen Flugverbindungen sowie die erforderlichen Anreisezeiten bedingt sind, sind gleichfalls zu dokumentieren.
Die Ausländerbehörden erfassen fortlaufend, welche Personen sich aus ihrem Zuständigkeitsbereich in Straf- Abschiebungs- und Untersuchungshaft befinden.
Darüber hinaus dokumentieren die Ausländerbehörden in Abschiebungshaftverfahren den Ausgang des Verfahrens einschließlich der im Verfahren ergangenen richterlichen Beschlüsse in möglichen Beschwerdeverfahren.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 Satz 1 des Runderlasses vom 7. Juli 2021 (Nds. MBl. S. 1158)

Abschnitt 10 RFErl - Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 7. 7. 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2026 außer Kraft. Die Bezugserlasse zu b, c, d und e treten mit Ablauf des 6. 7. 2021 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 Satz 1 des Runderlasses vom 7. Juli 2021 (Nds. MBl. S. 1158)
An die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte, Region Hannover, Landeshauptstadt Hannover und Stadt Göttingen - Ausländerbehörden - die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen das Landespolizeipräsidium das Landeskriminalamt Niedersachsen

Anlage 1 RFErl

Anlage als PDF
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 Satz 1 des Runderlasses vom 7. Juli 2021 (Nds. MBl. S. 1158)

Anlage 2 RFErl

Anlage als PDF
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 Satz 1 des Runderlasses vom 7. Juli 2021 (Nds. MBl. S. 1158)
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