Bescheinigungsrichtlinien; Anwendung des § 10g EStG
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Bescheinigungsrichtlinien; Anwendung des § 10g EStG

Bescheinigungsrichtlinien; Anwendung des § 10g EStG

Gem. RdErl. d. MF, d. MI u. d. MWK v. 21. 2. 2017 - S 2198a-9-31 2 -
Vom 21. Februar 2017 (Nds. MBl. S. 228)
- VORIS 21075 -

Abschnitt 1 EStG§10g-BRL-RdErl

Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen für Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden ( § 10g EStG ), setzt eine Bescheinigung der unteren Denkmalschutzbehörde (in den Fällen des § 10g Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 EStG ) oder der für den Kulturgutschutz bzw. der für das Archivwesen zuständigen obersten Landesbehörde (in den Fällen des § 10g Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG ) voraus. Hierbei sind die als Anlage beigefügten mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmten Bescheinigungsrichtlinien ab dem 1. 1. 2017 zu beachten.

Abschnitt 2 EStG§10g-BRL-RdErl

Dieser Gem. RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. 1. 2017 in Kraft.
An die Oberfinanzdirektion Niedersachsen Gemeinden, Landkreise und Region Hannover

Anlage EStG§10g-BRL-RdErl - Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des § 10g des Einkommensteuergesetzes (EStG)

Inhalt
1.Bescheinigungsverfahren
2.Kulturgüter i. S. des § 10g Abs. 1 Satz 2 EStG
2.1Prüfungsumfang der Bescheinigungsbehörde
2.1.1Begriffsbestimmungen
2.1.2Unterschutzstellung von Kulturgütern i. S. des § 10g Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 EStG
2.1.3Unterschutzstellung von Kulturgütern i. S. des § 10g Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG
2.2Zugänglichmachung
3.Erforderlichkeit der Maßnahmen
3.1Inhalt der Bescheinigung
3.2Merkmal "zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich"
4.Abstimmung der Maßnahmen
5.Höhe der Aufwendungen
6.Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
7.Prüfrecht der Finanzbehörden
8.Gebührenpflicht
9.Inkrafttreten
Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen für Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden ( § 10g EStG ), setzt eine Bescheinigung der unteren Denkmalschutzbehörde ( § 10g Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 EStG ) bzw. der für Kulturgutschutz oder das Archivwesen zuständigen obersten Landesbehörde voraus.
1. Bescheinigungsverfahren
Die Bescheinigung, die objektbezogen ist, muss der Eigentümer eines Kulturgutes i. S. der Tz 2 schriftlich beantragen (vgl. Muster 1 - A n l a g e 1 ). Die Bescheinigung hat dem Muster 2 ( A n l a g e 2 ) zu entsprechen. Eine Zusammenfassung mit anderen Bescheinigungen ist nicht möglich. An einen Vertreter kann eine Bescheinigung nur erteilt werden, wenn eine wirksame Vertretungsbefugnis vorliegt.
Die Bescheinigungsbehörde hat zu prüfen,
1.
ob die Maßnahmen
a)
an einem Kulturgut i. S. des § 10g Abs. 1 Satz 2 EStG durchgeführt worden sind (vgl. Tz 2),
b)
erforderlich waren (vgl. Tz 3),
c)
in Abstimmung mit der zuständigen Stelle durchgeführt worden sind (vgl. Tz 4),
2.
in welcher Höhe Aufwendungen, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, angefallen sind (vgl. Tz 5),
3.
inwieweit Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch die für Denkmalpflege, Kulturgutschutz oder das Archivwesen zuständige Behörde oder eine sonstige Einrichtung bewilligt worden sind oder nach Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden (vgl. Tz 6).
Die Bescheinigung unterliegt weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden und Finanzgerichte. Es handelt sich hierbei um einen Verwaltungsakt in Form eines Grundlagenbescheides, an den die Finanzbehörden im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen Umfangs gebunden sind ( § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ). Ist jedoch aus Sicht der Finanzbehörde offensichtlich, dass die Bescheinigung für Maßnahmen erteilt worden ist, bei denen die Voraussetzungen nicht vorliegen, hat die Finanzbehörde ein Remonstrationsrecht, das heißt, sie kann die Bescheinigungsbehörde zur Überprüfung veranlassen sowie um Rücknahme oder Änderung der Bescheinigung nach Maßgabe des § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bitten. Die Bescheinigungsbehörde ist verpflichtet, dem Finanzamt von der Rücknahme oder Änderung der Bescheinigung Mitteilung zu machen ( § 4 der Mitteilungsverordnung ).
Die bescheinigten Aufwendungen können steuerrechtlich jedoch nur berücksichtigt werden, wenn auch die weiteren steuerrechtlichen Voraussetzungen, die durch die zuständige Finanzbehörde geprüft werden, vorliegen (vgl. Tz 7).
Auf das Prüfungsrecht der Finanzbehörden ist in der Bescheinigung zwingend hinzuweisen.
Um dem Eigentümer frühzeitig Klarheit über den Inhalt der zu erwartenden Bescheinigung zu geben, kann die Bescheinigungsbehörde bereits eine schriftliche Zusicherung nach § 38 VwVfG über die zu erwartende Bescheinigung geben. Eine verbindliche Auskunft über die voraussichtliche Bemessungsgrundlage der Steuervergünstigung kann nur die zuständige Finanzbehörde bei Vorliegen einer schriftlichen Zusicherung der Bescheinigungsbehörde über den zu erwartenden Inhalt der Bescheinigung unter den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft durch die Finanzbehörden geben.
Die schriftliche Zusicherung hat den Hinweis zu enthalten, dass allein die zuständige Finanzbehörde prüft, ob steuerlich begünstigte Aufwendungen für Herstellungs- oder Erhaltungsmaßnahmen i. S. des § 10g EStG oder hiernach nicht begünstigte andere Kosten vorliegen.
Die Zusicherung ist keine Bescheinigung i. S. des § 10g Abs. 3 EStG . Sie ist nicht zur Vorlage geeignet, um die Steuerbegünstigung in Anspruch zu nehmen.
2. Kulturgüter i. S. des § 10g Abs. 1 Satz 2 EStG
2.1 Prüfungsumfang der Bescheinigungsbehörde
Die zuständige Behörde hat zu bescheinigen, dass
das Gebäude oder der Gebäudeteil gemäß § 3 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG) ein Baudenkmal/Kulturdenkmal ist,
die gärtnerische, bauliche oder sonstige Anlage, die kein Gebäude oder Gebäudeteil ist, gemäß § 3 NDSchG unter Schutz steht,
Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder Archive
sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie des Steuerpflichtigen befinden oder
in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder
in ein Verzeichnis national wertvoller Archive eingetragen sind und
ihre Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt.
2.1.1 Begriffsbestimmungen
Gärtnerische Anlagen sind historische Park- und Gartenanlagen, Alleen sowie sonstige Zeugnisse der Garten- und Landschaftsgestaltung, die Gegenstand des Denkmalschutzes sind. Dazu gehören auch die in die gärtnerische Anlage einbezogenen baulichen Anlagen, soweit diese nicht eigenständig unter Schutz gestellt sind (z. B. Freitreppen, Balustraden, Pavillons, Mausoleen, Anlagen zur Wasserregulierung, künstliche Grotten, Wasserspiele, Brunnenanlagen).
Bauliche Anlagen i. S. dieser Richtlinien sind bauliche Anlagen i. S. des § 2 Abs. 1 der Niedersächsischen Bauordnung , die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind (z. B. Brücken, Befestigungen). Die bauliche Anlage selbst muss Gegenstand des Denkmalschutzes sein. Zu den baulichen Anlagen gehören auch Teile von baulichen Anlagen, z. B. Ruinen oder sonstige übriggebliebene Teile ehemals größerer Anlagen.
Zu den sonstigen Anlagen gehören z. B. Bodendenkmale oder Maschinen, die Gegenstand des Denkmalschutzes sind.
Mobiliar muss die Voraussetzungen des § 10g Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG erfüllen. Zum Mobiliar gehört das bewegliche Inventar eines Gebäudes, wie z. B. Teppiche, Tapisserien, Musikinstrumente, Bibliotheken, Waffen sowie einzelne Werke der bildenden und angewandten Kunst. Es kann sich z. B. um das Mobiliar berühmter Persönlichkeiten aus Kunst, Literatur und Politik handeln.
Kunstgegenstände sind Werke der bildenden Kunst (z. B. Gemälde, Grafik), der Bildhauerkunst (z. B. Skulpturen) und angewandten Kunst (z. B. Uhrmacherwerke, Gold- und Silberschmiedearbeiten).
Kunstsammlungen sind eine Gesamtheit von Gegenständen, die zielgerichtet unter einer Themenstellung systematisiert zusammengeführt wurden, aus künstlerischen, wissenschaftlichen oder ästhetischen Prinzipien zusammengetragen wurden und die mehr als nur die Summe ihrer einzelnen Bestandteile darstellen und dadurch einen besonderen Wert gewinnen. Kunstsammlungen in diesem Sinne umfassen Kunstgegenstände im vorgenannten Sinn.
Wissenschaftliche Sammlungen umfassen Gegenstände, die nach wissenschaftlichen Interessen unter bestimmten Gesichtspunkten zusammengestellt sind. Hierzu zählen z. B. ethnographische, historische, numismatische oder naturwissenschaftliche Sammlungen.
2.1.2 Unterschutzstellung von Kulturgütern i. S. des § 10g Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 EStG
Gebäude, Gebäudeteile, gärtnerische, bauliche oder sonstige Anlagen müssen Denkmal oder Teil eines Denkmals i. S. des § 3 NDSchG sein. Entfällt die öffentlich-rechtliche Bindung durch die Denkmalschutzvorschriften innerhalb des 10-jährigen Begünstigungszeitraumes des § 10g EStG , ist dies dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen ( § 4 der Mitteilungsverordnung vom 7. 9. 1993 [BGBl. I S. 1554], zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. 12. 2003 [BGBl. I S. 2848]).
Bei Wegfall der Denkmaleigenschaft ist eine steuerliche Begünstigung ab dem Jahr, das dem Wegfall der Denkmaleigenschaft folgt, ausgeschlossen.
2.1.3 Unterschutzstellung von Kulturgütern i. S. des § 10g Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG
Ist das Kulturgut in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder ein Verzeichnis national wertvoller Archive eingetragen, braucht nicht bescheinigt zu werden, dass sich das Kulturgut seit mindestens 20 Jahren im Familienbesitz befindet. Mit der Eintragung steht fest, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt.
Zur Familie sind alle Angehörigen i. S. des § 15 AO zu rechnen; es kann sich aber auch um eine Familienstiftung handeln.
2.2 Zugänglichmachen
Für alle Kulturgüter ist ferner nach entsprechender Vorlage einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers zu bescheinigen, dass sie in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Ein den Verhältnissen entsprechendes Zugänglichmachen ist gegeben, wenn der Eigentümer der zuständigen Bescheinigungsbehörde mitteilt, es bestehe die Möglichkeit, Wissenschaftlern und der interessierten Öffentlichkeit den Zutritt zu gestatten. Bewegliche Kulturgüter werden der Öffentlichkeit auch durch Leihgaben anlässlich von Ausstellungen oder wissenschaftlichen Arbeiten zugänglich gemacht. Stehen dem Zugang zwingende Gründe (z. B. konservatorische Gründe) entgegen, sind auch diese zu bescheinigen.
3. Erforderlichkeit der Maßnahmen
Es ist zu bescheinigen, dass die durchgeführte Maßnahme nach Art und Umfang
a)
bei Gebäuden oder Gebäudeteilen zur Erhaltung als Baudenkmal,
b)
bei einem Gebäude oder Gebäudeteil, das Teil einer Gruppe baulicher Anlagen gemäß § 3 Abs. 3 NDSchG ist, zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gruppe baulicher Anlagen,
c)
bei anderen Kulturgütern zu ihrer Erhaltung
nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen der Denkmalpflege, des Archivwesens oder anderer öffentlich-rechtlicher Schutz- und Erhaltungsverpflichtungen erforderlich waren.
Zur Erhaltung des Kulturgutes erforderliche Maßnahmen sind solche, die der Eigentümer im Rahmen der Erhaltungspflicht z. B. nach § 6 NDSchG durchführen muss. Die Versicherung des Kulturgutes gehört nicht hierzu. Es reicht nicht aus, dass die Maßnahmen aus fachlicher Sicht angemessen oder vertretbar sind, sie müssen zur Erhaltung des schutzwürdigen Zustandes, z. B. auch zur Abwendung von Schäden, oder zur Wiederherstellung eines solchen Zustandes notwendig sein. Maßnahmen, die ausschließlich durch das Zugänglichmachen des Kulturgutes für die Öffentlichkeit veranlasst werden (z. B. Errichtung eines Kassenhäuschens oder Besucherparkplatzes), gehören nicht dazu. Aufwendungen hierfür (z. B. auch Lohnkosten für Aufsichtspersonal) können nur mit den Einnahmen aus der Nutzung des Kulturgutes verrechnet werden.
An einem Gebäude oder Gebäudeteil sind auch Maßnahmen bescheinigungsfähig, die zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Das Merkmal ist erfüllt, wenn die Maßnahmen
die Denkmaleigenschaft nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigen,
erforderlich sind, um eine unter denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten sinnvolle Nutzung des Baudenkmals zu erhalten, wiederherzustellen oder zu ermöglichen, und
geeignet erscheinen, die Erhaltung des Baudenkmals sicherzustellen (vgl. dazu auch Tz 3.8 und 3.9 der Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des § 7i EStG ).
4. Abstimmung der Maßnahmen
Es muss mit allen erheblichen Daten bescheinigt werden, dass die Maßnahmen vor Beginn ihrer Ausführung mit der Bescheinigungsbehörde, das heißt der unteren Denkmalschutzbehörde ( § 10g Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 EStG ) bzw. der für Kulturgutschutz oder das Archivwesen zuständigen obersten Landesbehörde ( § 10g Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG ), abgestimmt worden sind. Die Abstimmung kann auch innerhalb eines öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens erfolgen. Die nachträglich ausgesprochene Erlaubnis für Veränderungen an einem Kulturgut kann das Erfordernis der vorherigen Abstimmung nicht ersetzen. Ist eine vorherige Abstimmung unterblieben, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nicht vor, selbst dann, wenn sich das Ergebnis als kulturgutverträglich darstellt.
Wird erst im Verlauf der Maßnahme erkennbar, dass ein Kulturgut vorliegt, können die Aufwendungen bescheinigt werden, die ab dem Zeitpunkt entstehen, ab dem die Bescheinigungsbehörde bestätigt hat, dass das Kulturgut den öffentlich-rechtlichen Bindungen unterliegt, und die Maßnahmen betreffen, die vor ihrem Beginn mit der Bescheinigungsbehörde abgestimmt worden sind.
Bei laufenden oder regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen reicht es aus, wenn sie einmal vorweg abgestimmt werden (z. B. laufende Pflege bei geschützten Garten- und Parkanlagen).
Soll von den abgestimmten Maßnahmen abgewichen werden, bedarf dies einer erneuten vorherigen Abstimmung. Werden die Maßnahmen nicht in der abgestimmten Art und Weise durchgeführt, darf insoweit eine Bescheinigung nicht erteilt werden.
Aus Nachweisgründen sind Zeitpunkt und Inhalt der Abstimmung zwischen den Beteiligten in geeigneter Weise schriftlich festzuhalten. Dabei ist der Eigentümer auf
die Bedeutung der Abstimmung für die Erteilung einer Bescheinigung,
die Möglichkeit der schriftlichen Zusicherung nach § 38 VwVfG sowie
das eigenständige Prüfungsrecht der Finanzbehörden (vgl. Tz 7)
hinzuweisen. Wird bereits im Rahmen der Abstimmung festgestellt, dass nicht alle Maßnahmen die Voraussetzungen für eine Bescheinigung erfüllen, ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
5. Höhe der Aufwendungen
Es können nur tatsächlich angefallene Aufwendungen bescheinigt werden. Dazu gehört nicht die eigene Arbeitsleistung des Eigentümers oder die Arbeitsleistung unentgeltlich Beschäftigter. Zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen gehören aber die auf begünstigte Maßnahmen entfallenden Lohn- und Gehaltskosten für eigene Arbeitnehmer, Material- und Betriebskosten, Aufwendungen für Arbeitsgeräte sowie Gemeinkosten. Genehmigungs- und Prüfungsgebühren gehören zu den Kosten der genehmigten oder geprüften Baumaßnahme. Skonti oder sonstige Abzüge mindern die zu berücksichtigenden Kosten. Die Prüfung schließt keine Preis- oder Angebotskontrolle ein.
Alle Rechnungsbeträge aus den detaillierten, nachvollziehbaren und prüffähigen Originalrechnungen sind vom Antragsteller entsprechend dem Vordruck aufzulisten. Darin sind auch Angaben zum Zahlbetrag und Zahlungsdatum der einzelnen Rechnungen, sowie zum Zeitpunkt der Baumaßnahme zu tätigen.
Erforderlich ist die Vorlage der Schlussrechnungen. Abschlagsrechnungen und Kostenvoranschläge ersetzen keine Schlussrechnung. Kassenzettel müssen Menge, Artikel und Preis eindeutig erkennen lassen.
Pauschalrechnungen von Handwerkern können nur berücksichtigt werden, wenn das Original-Angebot, das dem Pauschalvertrag zugrunde liegt, beigefügt ist. Wenn es zur Prüfung der Einzelleistungen erforderlich ist, kann die Vorlage der Original-Kalkulation verlangt werden. Genehmigungs- und Prüfungsgebühren gehören zu den Kosten der genehmigten oder geprüften Baumaßnahme.
Die Bescheinigungsbehörde hat zu bescheinigen, dass die dem Bescheinigungsantrag zugrunde liegende Maßnahme durchgeführt wurde und die Kosten durch Vorlage der Originalrechnungen nachgewiesen wurden.
Die eingereichte Rechnungsaufstellung ist zugleich Bestandteil der Bescheinigung (Pflichtanlage). Die Bescheinigungsbehörde hat darauf die anerkannten Aufwendungen kenntlich zu machen.
Zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen gehört auch die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer. Soweit die Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig ist, kann die Bescheinigung auf Begehren des Antragstellers auf die Nettorechnungsbeträge beschränkt werden. Schuldet der Bauherr die Umsatzsteuer aus den von ihm bezogenen Leistungen nach § 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) , kann die von ihm an die Finanzbehörde abgeführte Umsatzsteuer in die Bescheinigung einbezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Anmeldung und Zahlung der nach § 13b UStG geschuldeten Umsatzsteuer nachgewiesen ist.
6. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
In die Bescheinigung sind die Zuschüsse aufzunehmen, die die für Denkmalpflege, Kulturgutschutz oder Archivwesen zuständige Behörde oder eine sonstige Einrichtung dem Empfänger der Bescheinigung aus öffentlichen Mitteln bewilligt hat. Werden solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung bewilligt, ist diese entsprechend zu ändern ( § 10g Abs. 3 Satz 2 EStG ) und der Finanzbehörde Mitteilung hiervon zu machen ( § 4 der Mitteilungsverordnung ).
7. Prüfungsrecht der Finanzbehörden
Die Finanzbehörden haben zu prüfen,
a)
ob die vorgelegte Bescheinigung von der nach Landesrecht zuständigen Behörde ausgestellt worden ist,
b)
ob die bescheinigte Maßnahme an einem Kulturgut durchgeführt worden ist, das im Eigentum des Steuerpflichtigen steht,
c)
ob das Kulturgut im jeweiligen Kalenderjahr weder zur Erzielung von Einkünften i. S. des § 2 EStG genutzt worden ist noch Gebäude oder Gebäudeteile zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sind,
d)
inwieweit die Aufwendungen etwaige aus der Nutzung des Kulturgutes erzielte Einnahmen (vgl. hierzu auch Tz 3.1) übersteigen,
e)
ob und in welcher Höhe die bescheinigten Aufwendungen Grunderwerbsteuer enthalten und steuerrechtlich dem Kulturgut i. S. des § 10g EStG zuzuordnen und keine Anschaffungskosten sind,
f)
ob weitere Zuschüsse für die bescheinigten Aufwendungen gezahlt werden oder worden sind,
g)
in welchem Veranlagungszeitraum die Steuerbegünstigung erstmals in Anspruch genommen werden kann.
Die Bindungswirkung der durch die Denkmalschutzbehörde ausgestellten Bescheinigung erstreckt sich folglich nicht auf die Punkte, die einer abschließenden Prüfung durch die Finanzbehörde vorbehalten sind.
8. Gebührenpflicht
Die Bescheinigung ist gebührenpflichtig.
Die für die Erteilung der Bescheinigung angefallenen Gebühren gehören nicht zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen.
9. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten zum 1. 1. 2017 in Kraft.

Anlage 1 EStG§10g-BRL-RdErl - Muster für einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 10g Einkommensteuergesetz (EStG)

Anlagen
1.
Pläne Bestand
2.
Pläne mit Eintragung der Maßnahmen
3.
Vereinbarung
4.
Originalrechnungen (Schlussrechnungen)
Eigentümer
Name, VornameWohnsitzfinanzbehörde:
Anschrift
Telefon
Vertreter des Eigentümers (Vollmacht ist beigefügt)
1. Die Maßnahmen sind durchgeführt worden an
einem Gebäude oder Gebäudeteil
das ein Baudenkmal ist
das Teil einer geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist
Adresse des Objekts, bei einem Gebäudeteil zusätzlich genaue Beschreibung
einer gärtnerischen, baulichen oder sonstigen Anlage, die kein Gebäude oder Gebäudeteil ist und die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften unter Schutz gestellt ist
Bezeichnung und Belegenheit der Anlage
Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftlichen Sammlungen, Bibliotheken und Archiven,
die in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder ein Verzeichnis national wertvoller Archive eingetragen sind oder
die sich seit mindestens 20 Jahren im Familienbesitz befinden und deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt.
Bezeichnung des Gegenstandes (z. B. des Möbelstücks, Bildes, Buches usw.), an dem die Maßnahmen durchgeführt worden sind.
2. Das unter 1. bezeichnete Kulturgut
wird der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit wie folgt zugänglich gemacht:
wird nicht zugänglich gemacht, weil folgende zwingende Gründe dem entgegenstehen:
________________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________
Schriftliche Erklärung des Eigentümers gemäß Tz 2.2 der Bescheinigungsrichtlinien.
3. Bezeichnung der Maßnahmen
_______________________________________________________________________________________
4. Die oben bezeichneten Maßnahmen sind mit der Bescheinigungsbehörde am ...................... abgestimmt worden.
5. Aufstellung der Kosten
Bei Bedarf weitere Blätter beifügen.
Lfd. Nr.RechnungsdatumKurzbezeichnung der LeistungAbschluss der MaßnahmeRechnungsbetragZahlungsbetragZahlungsdatumVermerk der Gemeinde
Übertrag
Gesamt
Antragsteller ist vorsteuerabzugsberechtigt
6. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
Falls Zuschüsse von einer für Denkmalpflege, Kulturgutschutz oder Archivwesen zuständigen Behörde oder sonstigen Einrichtung gewährt worden sind, bitte hier auflisten.
ZuschussgeberMaßnahmeDatum der BewilligungBetrag ....................... €Datum der Auszahlung
_________________________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________________________
Gesamt___________________________
Summe der Kosten (Nr. 5)
abzüglich Summe der Zuschüsse (Nr. 6)
Insgesamt
Ort, DatumUnterschrift

Anlage 2 EStG§10g-BRL-RdErl - Muster für die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 10g Einkommensteuergesetz (EStG)

Anlagen
Pläne zur Rückgabe
Rechnungsaufstellung
Originalrechnungen (Schlussrechnungen)
Sehr geehrte
(Die Bescheinigungsbehörde) bestätigt, dass
das Gebäude oder der Gebäudeteil
Adresse des Objekts, bei einem Gebäudeteil zusätzlich genaue Beschreibung
ein Baudenkmal nach § 3 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) ist. Das Objekt erfüllt die Bedingungen gemäß Tz 1.1.2 der Bescheinigungsrichtlinien seit dem ............... (Es wurde am ..... in das Verzeichnis der Kulturdenkmale aufgenommen).
Teil der denkmalgeschützten Gebäudegruppe/Gesamtanlage nach § 3 Abs. 3 NDSchG ist (Die Gebäudegruppe/Gesamtanlage wurde am ............... in das Verzeichnis der Kulturdenkmale aufgenommen).
die gärtnerische, bauliche oder sonstige Anlage
seit dem ........................ nach § 3 NDSchG unter Schutz gestellt ist.
das Mobiliar, die Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder Archive
Bezeichnung des Gegenstandes (z. B. des Möbelstücks, Bildes, Buches usw.), an dem die Maßnahmen durchgeführt worden sind.
in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder ein Verzeichnis national wertvoller Archive eingetragen sind (oder)
sich seit mindestens 20 Jahren im Familienbesitz befinden und deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt.
Das bezeichnete Kulturgut
wird der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die schriftliche Erklärung des Eigentümers vom ... (vgl. Tz 2.2 der Bescheinigungsrichtlinien) liegt < der Bescheinigungsbehörde > vor.
wird nicht zugänglich gemacht, weil folgende zwingende Gründe dem entgegenstehen:
______________________________________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________________________
Die hieran in der Zeit vom ................. bis ................. durchgeführten Arbeiten (konkrete Bezeichnung/Beschreibung der Maßnahme), die zu Aufwendungen von ................... € einschließlich □ / ohne Umsatzsteuer □ geführt haben, waren i. S. des § 10g EStG nach Art und Umfang zur Erhaltung
des Gebäudes/Gebäudeteils als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich,
des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe/Gesamtanlage erforderlich,
des Kulturgutes nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen der Denkmalpflege, des Kulturgutschutzes und des Archivwesens erforderlich.
Die anerkannten Aufwendungen sind in dem anliegenden Verzeichnis der einzelnen Rechnungen,
das Bestandteil dieser Bescheinigung ist, gekennzeichnet. Die Kosten sind durch die
Originalrechnungen nachgewiesen worden.
Die Arbeiten sind vor Beginn und bei Planungsänderung vor Beginn der geänderten Vorhaben am ...................... mit (der Bescheinigungsbehörde) abgestimmt.
Zu den bescheinigten Aufwendungen gehört auch die Grunderwerbsteuer. Begünstigt ist nur der Anteil, der nach den Feststellungen der Finanzbehörden zu den Aufwendungen i. S. des § 10g Abs. 1 Satz 1 EStG gehört.
Zusätzliche gehört zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen die Grunderwerbsteuer. Davon ist jedoch nur der Anteil begünstigt, der nach den Feststellungen der Finanzbehörden zu den Aufwendungen i. S. des § 10g Abs. 1 Satz 1 EStG gehört.
Für die Maßnahmen ________________________ (konkrete Baumaßnahme/Beschreibung der Maßnahme) wurden von einer der für Denkmalpflege, Kulturgutschutz oder Archivwesen zuständigen Behörden oder einer sonstigen Einrichtung
Zuschüsse von insgesamt € ___________________ gewährt, davon wurdenbewilligt € ___________________ am ___________________, ausgezahlt € ___________________ am ___________________ bewilligt € ___________________ am ___________________, ausgezahlt € ___________________ am ___________________
keine Zuschüsse gewährt.
Werden Zuschüsse von einer für Denkmalpflege, Kulturgutschutz oder Archivwesen zuständigen Behörde oder einer sonstigen Einrichtung nach Ausstellung der Bescheinigung bewilligt, wird diese entsprechend geändert und der Finanzbehörde Mitteilung hiervon gemacht. Im Übrigen bleibt der Empfänger verpflichtet, für die Maßnahme vereinnahmte oder bewilligte Zuschüsse aus öffentlicher Kasse in seiner Steuererklärung der Finanzbehörde anzugeben, da sie zu einer Minderung der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen führen.
Diese Bescheinigung dient zur Vorlage bei der Finanzbehörde und ist gebührenpflichtig.
Rechnung und Überweisungsformular liegen bei.
Die Bescheinigung ist nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung. Die Finanzbehörde prüft weitere steuerrechtliche Voraussetzungen.
- Rechtsbehelfsbelehrung -
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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