Ausbildung und Prüfung für den eichtechnischen Dienst
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Ausbildung und Prüfung für den eichtechnischen Dienst

Ausbildung und Prüfung für den eichtechnischen Dienst

Bek. d. MW v. 13.11.2018 - Z1-03120/1000/004 -
Vom 13. November 2018 (Nds. MBl. S. 1558)
- VORIS 20411 -
Bezug: RdErl. v. 13.10.1992 (Nds. MBl. S. 1422) - VORIS 20411 01 00 08 005 -

Abschnitt 1 EichAPBek

Das mit Bezugserlass veröffentlichte Abkommen über einheitliche Ausbildung und Prüfung im Bereich des gesetzlichen Messwesens (Akademie-Abkommen) ist mit Wirkung vom 8.3.2018 neu gefasst worden und wird hiermit in der Anlage bekannt gemacht.
An den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Niedersachsen

Anlage EichAPBek - Abkommen über einheitliche Ausbildung, Prüfung und Zusammenarbeit im Bereich des gesetzlichen Messwesens (Akademie-Abkommen)

Die unterzeichnenden Regierungen der Länder schließen folgendes Abkommen:
§ 1
(1) Für die einheitliche Ausbildung, Prüfung und die Zusammenarbeit im Bereich des gesetzlichen Messwesens wird im Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht die Deutsche Akademie für Metrologie (im Folgenden: DAM) mit Sitz in München (nach Verlagerung des Hauptsitzes des Bayerischen Landesamts für Maß und Gewicht: in Bad Reichenhall) eingerichtet.
(2) Die DAM führt Lehrgänge und die theoretische Fachausbildung für den eichtechnischen Dienst mit abschließenden schriftlichen und mündlichen Prüfungen durch.
(3) Die vertragschließenden Länder nutzen diese einheitliche theoretische Fachausbildung für die Laufbahnausbildung im eichtechnischen Dienst.
(4) 1 Für die fachliche Fortbildung der Bediensteten im eichtechnischen Dienst der Länder werden Lehrgänge und Vortragsveranstaltungen durchgeführt. 2 Die Eichverwaltungen der Länder entsenden zur Durchführung der Lehrgänge und Vortragsveranstaltungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten geeignete Dozentinnen und Dozenten.
(5) Bei Bedarf können weitere Veranstaltungen für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet des gesetzlichen Messwesens durchgeführt werden.
(6) Die Teilnahme an den Lehrgängen, Vortragsveranstaltungen und Prüfungen sowie an den Veranstaltungen nach Abs. 5 kann auch sonstigen Personen, die mit dem Mess- und Eichwesen befasst sind, nach näherer Vereinbarung zwischen den dafür zuständigen Stellen und der Leitung der DAM gestattet werden.
(7) 1 In der Akademietagung sind die vertragsschließenden Länder vertreten. 2 Die Akademietagung gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der vertragsschließenden Länder bedarf.
(8) 1 An der DAM wird eine Geschäftsstelle zur Koordinierung der bundesweiten Zusammenarbeit eingerichtet. 2 Die Geschäftsstelle erbringt im Auftrag der Länder Serviceleistungen für die Eichverwaltungen. 3 Der Umfang der Leistungen der DAM wird von den vertragsschließenden Ländern in der jährlichen Akademietagung festgelegt. 4 Diese umfassen insbesondere:
1.
Normenmanagement für die Eichverwaltungen,
2.
Realisierung der in § 32 Abs. 3 MessEG geforderten einheitlichen Telefax- und Postadresse der Eichverwaltungen sowie der
elektronischen Anzeigeplattform,
3.
administrative Betreuung einer gemeinsamen IuK-Plattform der Eichverwaltungen,
4.
Koordinierung der Mitwirkung von Eichbediensteten in internationalen Gremien,
5.
Lizenzverwaltung für Software und Datenbanken, die von allen Eichverwaltungen genutzt werden,
6.
Koordinierung gemeinsamer Fachinformationen der Eichverwaltungen,
7.
administrative Unterstützung des vorsitzenden Mitglieds der AGME.
§ 2
(1) Die Lehrgänge und Prüfungen für den eichtechnischen Dienst werden bei der DAM durchgeführt.
(2) Die Prüfungen werden auf Grund der vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie erlassenen Prüfungsordnung für die Deutsche Akademie für Metrologie (DAM) beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht für den mittleren und den gehobenen eichtechnischen Dienst (POEich) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt.
(3) Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie wird Prüfungsordnungen und deren Änderungen gemäß Abs. 2 nur im Einvernehmen mit den für das Eichwesen zuständigen obersten Landesbehörden der beteiligten Länder erlassen oder ändern.
§ 3
(1) Für die Durchführung der Prüfungen wird gemäß den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 ein Prüfungsausschuss an der DAM gebildet.
(2) 1 Der Prüfungsausschuss besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und vier Beisitzenden.
1.
Das vorsitzende Mitglied ist die Leiterin oder der Leiter des Bayerischen Landesamtes für Maß und Gewicht.
2.
Die Beisitzenden sind:
a)
die Leiterin oder der Leiter der DAM, für den Fall der Übernahme des Prüfungsvorsitzes oder der Verhinderung eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der sich für ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt eichtechnischer Dienst, qualifiziert hat und entsprechende Tätigkeiten wahrnimmt,
b)
eine Beamtin oder ein Beamter des eichtechnischen Dienstes, die oder der mindestens
ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 innehat,
c)
eine Beamtin oder ein Beamter des Verwaltungsdienstes, die oder der mindestens ein
Amt der Besoldungsgruppe A 11 innehat und
d)
eine Beamtin oder ein Beamter des eichtechnischen Dienstes, die oder der mindestens
ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehat.
2 Soweit für die Beisitzenden keine geeigneten Beamtinnen oder Beamten zur Verfügung stehen, können Beschäftigte mit vergleichbaren Qualifikationen benannt werden.
(3) 1 Die in Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und c aufgeführten Beisitzenden und ihre Stellvertreter werden vom Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht bestellt. 2 Die in Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und d genannten Beisitzenden und ihre Stellvertreter werden von den Eichbehörden der Länder benannt. 3 Die Länder stellen Beisitzende und Stellvertreter abwechselnd in alphabetischer Reihenfolge. 4 Dabei ist sowohl für Beisitzende nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b als auch für Beisitzende nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d sowie getrennt nach den Prüfungen für den gehobenen Dienst bzw. die 3. Qualifikationsebene und für den mittleren Dienst bzw. die 2. Qualifikationsebene eine jeweils gesonderte Reihenfolge zu beachten. 5 Die Stellvertreter werden vom jeweils in der Liste nächstfolgenden Land benannt. 6 Verzichtet ein Land auf die Bestellung, so rückt das im Alphabet nächstfolgende an seine Stelle. 7 Bei Verhinderung eines Beisitzenden und dessen Stellvertreters nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und d benennt das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht den Beisitzenden und den Stellvertreter.
(4) 1 Ein Recht auf Anwesenheit haben:
1.
je ein Mitglied des Bayerischen Landespersonalausschusses und vergleichbarer Institutionen der anderen Länder oder von dort beauftragte Beamtinnen oder Beamte, bei allen Prüfungen,
2.
je ein Bediensteter der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und der zuständigen Landesbehörden bei den mündlichen Prüfungen,
3.
je ein Mitglied des für den Prüfungsteilnehmer zuständigen Personalrats bei den mündlichen Prüfungen, wenn das Landesrecht dies vorsieht.
2 Sie sind berechtigt, Einsicht in die bewerteten Prüfungsarbeiten zu nehmen, Mitglieder eines Personalrats jedoch nur, soweit durch Landesrecht vorgeschrieben.
(5) 1 An der Beratung dürfen nur Mitglieder des Prüfungsausschusses teilnehmen. 2 Die Anwesenheit weiterer Personen ist ausgeschlossen, wenn sie nicht durch Landesrecht
vorgeschrieben ist.
§ 4
(1) 1 Die für die Durchführung dieses Abkommens entstehenden Kosten werden von den Vertragsschließenden gemeinsam getragen. 2 Ausgenommen hiervon sind Veranstaltungen im Sinne des § 1 Abs. 5, die durch Teilnahmeentgelte oder sonstige Finanzierungsleistungen Dritter kostendeckend durchgeführt werden müssen.
(2) Zu diesem Zweck stellen die Vertragsschließenden jährlich in der Akademietagung der DAM den Gesamtbetrag der für die Deckung dieser Kosten aufzubringenden Mittel fest.
(3) 1 Der Freistaat Bayern übernimmt hiervon - vorbehaltlich der Regelung in Abs. 4 - den zehnten Teil (nach Verlagerung der DAM nach Bad Reichenhall: den fünften Teil) als Grundbeitrag. 2 Der Restbetrag wird auf die unterzeichnenden Länder oder die jeweiligen Partner des Abkommens nach dem Königsteiner Schlüssel ermittelt und umgelegt.
(4) 1 Für die Umlage der Sachkosten für Leistungen nach § 1 Abs. 8 (Serviceleistungen) können in der Akademietagung abweichende Festlegungen getroffen werden. 2 Entsprechende Beschlüsse sind einstimmig zu fassen.
§ 5
Die Teilnahme am Abkommen kann unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Haushaltsjahres von jedem Vertragsteil gekündigt werden.
§ 6
(1) Dieses Abkommen tritt nach seiner Unterzeichnung durch sämtliche Vertragspartner mit Wirkung vom 08. März 2018 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Abkommen über die einheitliche Ausbildung und Prüfung im Bereich des gesetzlichen Messwesens - Akademie-Abkommen -, unterzeichnet vom 28. November 1991 bis 18. Mai 1992, außer Kraft.
Für das Land Bayern Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie München, den 5. September 2017 Ilse Aigner
Für das Land Baden-Württemberg Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau des Landes Baden-Württemberg Stuttgart, den 9. November 2017 Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut
Für das Land Berlin Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe des Landes Berlin Berlin, 8. November 2017 Ramona Pop
Für das Land Brandenburg Ministerium für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg Potsdam, den 19. Oktober 2017 Albrecht Gerber
Für das Land Bremen Senat für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien Hansestadt Bremen Bremen, den 15. Dezember 2017 Prof. Dr. Eva Quante-Brandt
Für das Land Hamburg Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation der Freien und Hansestadt Hamburg Hamburg, den 12. Oktober 2017 Frank Horch
Für das Land Hessen Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung des Landes Hessen Wiesbaden, den 17. Oktober 2017 Tarek Al-Wazir
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit des Landes Mecklenburg-Vorpommern Schwerin, den 27. Februar 2018 Harry Glawe
Für das Land Niedersachsen Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr des Landes Niedersachsen Hannover, den 11. Oktober 2017 Olaf Lies
Für das Land Nordrhein-Westfalen Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen Düsseldorf, den 7. Dezember 2017 Prof. Dr. Andreas Pinkwart
Für das Land Rheinland-Pfalz Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau des Landes Rheinland-Pfalz Mainz, den 23. Oktober 2017 Dr. Volker Wissing
Für das Land Saarland Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz des Saarlandes Saarbrücken, den 27. September 2017 Reinhold Jost
Für das Land Sachsen Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz des Freistaates Sachsen Dresden, den 16. Oktober 2017 Barbara Klepsch
Für das Land Sachsen-Anhalt Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt Magdeburg, den 19. Oktober 2017 Prof. Dr. Armin Willingmann
Für das Land Schleswig-Holstein Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein Kiel, den 8. März 2018 Dr. Bernd Buchholz
Für das Land Thüringen Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Freistaates Thüringen Erfurt, den 16. Oktober 2017 Heike Werner
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