Der Einsatz von Freiwilligendienstleistenden in öffentlichen Schulen
DE - Landesrecht Niedersachsen

Der Einsatz von Freiwilligendienstleistenden in öffentlichen Schulen

Der Einsatz von Freiwilligendienstleistenden in öffentlichen Schulen

RdErl. d. MK v. 1.8.2019 - 14-03404 (49)
Vom 1. August 2019 (SVBl. S. 351, 396)
Geändert durch RdErl. vom 1. Oktober 2024 (SVBl. S. 525)
- VORIS 22410 -
Dieser RdErl. ersetzt den nicht veröffentlichten Erlass des MK zum Jugendfreiwilligendienst in Schulen vom 16.12.2015 nebst Anlagen sowie sämtliche Übergangsregelungen.
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Der Einsatz von Freiwilligendienstleistenden in der Schule1
Der Einsatz von Bundesfreiwilligendienstleistenden (BFD-Leistende)2
Der Einsatz von Freiwilligen im Rahmen eines Jugendfreiwilligendienstes (JFD)3
Mustervereinbarungen4
Taschengeld5
Haftung6
Personalratsbeteiligung7
Schlussbestimmungen8
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 1. Oktober 2024 (SVBl. S. 525)

Abschnitt 1 ÖSFDLRdErl - Der Einsatz von Freiwilligendienstleistenden in der Schule

Freiwillige, die einen Bundesfreiwilligendienst (BFD) oder einen Jugendfreiwilligendienst (JFD) absolvieren, können nach Maßgabe der die jeweiligen Freiwilligendienste regelnden Gesetze an Schulen eingesetzt werden. Es ist bei beiden Freiwilligendiensten grundsätzlich zwischen einem Einsatz von Freiwilligen an einer Schule als Einsatzstelle und dem Einsatz über einen außerschulischen Partner als Einsatzstelle zu unterscheiden. Mit Rücksicht auf die durch die jeweiligen Gesetze unterschiedlichen Einsatzmöglichkeiten regelt dieser Erlass den Einsatz von Freiwilligen für den BFD und den JFD gesondert.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 1. Oktober 2024 (SVBl. S. 525)

Abschnitt 2 ÖSFDLRdErl - Der Einsatz von Bundesfreiwilligendienstleistenden (BFD-Leistende)

a.
BFD-Leistende in der Schule
BFD-Leistende können im Unterricht, außerhalb des Unterrichts und im Rahmen der Erbringung außerunterrichtlicher Angebote nach Maßgabe des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst (BFDG) in der Schule eingesetzt werden.
Schulen können Einsatzstellen zur Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes sein. Im Rahmen von Kooperationen mit außerschulischen Partnern, die selbst Einsatzstellen sind, können BFD-Leistende auf Basis eines Kooperationsvertrages eingesetzt werden.
BFD-Leistende dürfen keine Angebote in eigener pädagogischer Verantwortung erbringen. Ihr Einsatz ist arbeitsmarktneutral zu gestalten.
b.
Rechtsträgerschaft im Sinne des BFDG
Die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung (RLSB) sind Rechtsträger der Schulen als Einsatzstellen i. S. d. BFDG.
c.
Schule als Einsatzstelle im BFD und Übertragung von Aufgaben
Die RLSB ermächtigen Schulen auf Antrag, sich beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) als Einsatzstelle im Sinne von § 6 BFDG anerkennen und einer anerkannten Zentralstelle i. S. d. § 7 Abs. 1 BFDG zuordnen zu lassen. Mit dem Antrag ist eine Einsatzbeschreibung zu erstellen, die von dem jeweils zuständigen RLSB zu genehmigen ist. Sofern sich die Einsatzbeschreibung nicht ändert, muss diese Genehmigung nicht erneuert werden.
Wenn BFD-Leistende in einer Schule als Einsatzstelle eingesetzt werden, sind sie ausschließlich dort zu beschäftigen. Wenn eine Schule Einsatzstelle im BFD ist, wird sie im Rahmen der Vereinbarung zwischen dem Bund und der oder dem BFD-Leistenden ( § 6 Abs. 1 BFDG ) als solche benannt. Die Schule soll zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder sich aus der Vereinbarung ergebenden Aufgaben einen außerschulischen Partner als Träger oder eine Zentralstelle beauftragen ( § 8 Abs. 2 BFDG ). Ausnahmen sind im Einzelfall mit den RLSB abzustimmen.
d.
Einsatz im Rahmen einer Kooperation mit außerschulischen Partnern
Im Rahmen der Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern können BFD-Leistende durch diese eingesetzt werden. In diesen Fällen stellt der außerschulische Partner die Einsatzstelle und die Schule lediglich den Tätigkeitsort dar. An der Vereinbarung zwischen der oder dem Freiwilligen und dem außerschulischen Partner nach § 8 BFDG ist die Schule nicht beteiligt.
Die Schule schließt in diesen Fällen mit dem außerschulischen Partner einen Kooperationsvertrag. Im Rahmen solcher Kooperationen mit außerschulischen Partnern können BFD-Leistende auch stundenweise und an mehreren Schulen als Tätigkeitsorten eingesetzt werden.
e.
Kosten und Förderung durch den Bund
Wenn eine Schule Einsatzstelle ist, hat sie gem. § 17 Abs. 3 BFDG Anspruch auf Erstattung des Aufwandes für das Taschengeld, die Sozialversicherungsbeiträge und die pädagogische Begleitung durch den Bund. Soweit gem. Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 dieses Erlasses eine Aufgabenübertragung auf einen Träger oder eine Zentralstelle als Abrechnungsstelle erfolgt, tritt die Schule ihren Erstattungsanspruch an diesen oder diese ab. Der Träger bzw. die Zentralstelle kann von der Schule für die Übernahme der Verwaltungsaufgaben monatlich eine Kostenerstattung bis zu einer Höhe von 15 % des monatlich zu zahlenden Taschengeldes erhalten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 1. Oktober 2024 (SVBl. S. 525)

Abschnitt 3 ÖSFDLRdErl - Der Einsatz von Freiwilligen im Rahmen eines Jugendfreiwilligendienstes (JFD)

a.
JFD-Leistende in der Schule
JFD-Leistende können im Unterricht und im Rahmen der Erbringung außerunterrichtlicher Angebote nach Maßgabe des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) in Schulen eingesetzt werden. Schulen können unmittelbare Einsatzstellen im Rahmen einer Vereinbarung i. S. v. § 11 Abs. 2 JFDG oder mittelbare Einsatzstellen im Rahmen einer Vereinbarung zwischen einer oder einem JFD-Leistenden und einem Träger i. S. v. § 11 Abs. 1 JFDG sein. Freiwillige können auch im Rahmen von Kooperationen mit außerschulischen Partnern eingesetzt werden.
b.
Schule als unmittelbare Einsatzstelle im JFD und Übertragung von Aufgaben
Wenn eine Schule Einsatzstelle im JFD werden will, ist eine Einsatzbeschreibung zu erstellen, die von dem jeweils zuständigen RLSB zu genehmigen ist. Sofern sich die Einsatzbeschreibung nicht ändert, muss diese Genehmigung nicht erneuert werden. Ein Einsatz ist sowohl im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres als auch im Rahmen eines Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ) möglich.
Schulen können nach Maßgabe dieses Erlasses selbst unmittelbare Einsatzstellen zur Ableistung des JFD sein, indem sie eine trilaterale Vereinbarung mit einem Träger und einer oder einem JFD-Leistenden gem. § 11 Abs. 2 JFDG schließen. Die der Schule als Einsatzstelle gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 JFDG zukommenden Aufgaben sollen darin auf den Träger übertragen werden. Zusätzlich schließt die Schule mit dem Träger eine Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 4 JFDG . Diese Vereinbarung legt fest, in welcher Weise Träger und Schule die Ziele des Freiwilligendienstes, insbesondere soziale Kompetenz, Persönlichkeitsbildung sowie die Förderung der Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Freiwilligen gemeinsam verfolgen. Wenn JFD-Leistende in einer Schule als unmittelbare Einsatzstelle eingesetzt werden, ist der Freiwilligendienst ausschließlich an dieser Schule zu absolvieren.
c.
Einsatz im Rahmen einer Kooperation mit außerschulischen Partnern / Schule als mittelbare Einsatzstelle
JFD-Leistende können im Rahmen der Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern auf Basis von Kooperationsverträgen an Schulen eingesetzt werden. In diesen Fällen setzt entweder der außerschulische Partner als Träger JFD-Leistende an einer oder mehreren Einsatzstelle(n) ein oder der außerschulische Partner bildet selbst die Einsatzstelle, so dass die Schule lediglich einer von gegebenenfalls mehreren Tätigkeitsorten ist. Wenn eine Schule mittelbare Einsatzstelle ist oder der außerschulische Partner die Einsatzstelle bildet und die Schule im Rahmen eines Kooperationsvertrages lediglich den Tätigkeitsort darstellt, sind auch ein stundenweiser Einsatz von JFD-Leistenden sowie ein Einsatz an mehreren Schulen möglich.
aa) Schule als mittelbare Einsatzstelle
Schulen können mittelbare Einsatzstellen im Rahmen von bilateralen Vereinbarungen zwischen einer oder einem JFD-Leistenden und einem Träger gem. § 11 Abs. 1 JFDG sein. Die Schule wird in dieser Vereinbarung als Einsatzstelle bezeichnet, ohne selbst
an der Vereinbarung beteiligt zu sein (mittelbare Einsatzstelle). Im Rahmen einer
Vereinbarung nach § 11 Abs. 1 JFDG können keine anderen als die in § 1 Abs. 1 JFDG benannten Aufgaben übertragen werden. Der Einsatz der oder des JFD-Leistenden in der Schule erfolgt auf Basis eines Kooperationsvertrages mit dem Träger als außerschulischem Partner.
bb) Schule als Tätigkeitsort
Außerschulische Partner, die selbst Einsatzstelle i. S. d. JFDG sind, können JFD-Leistende im Ganztag oder außerhalb des Ganztages im Rahmen eines Kooperationsvertrages zur Erfüllung ihrer Pflichten einsetzen. Die Schule stellt dann lediglich den Tätigkeitsort dar. Der Schule erwachsen aus dem Rechtsverhältnis zwischen der oder dem Freiwilligen und dem Träger oder der Zentralstelle keine eigenen Rechte und Pflichten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 1. Oktober 2024 (SVBl. S. 525)

Abschnitt 4 ÖSFDLRdErl - Mustervereinbarungen

Die folgenden Muster stehen auf dem Bildungsportal Niedersachsen zum Download bereit.
Antrag auf Anerkennung als Einsatzstelle im Bundesfreiwilligendienst
(Vgl. Nr. 2 c. - Schule als Einsatzstelle im BFD)
Mustervereinbarung JFD nach § 11 Abs. 2 JFDG
(Vgl. Nr. 3 b. - Schule als unmittelbare Einsatzstelle im JFD)
Mustervereinbarung JFD nach § 5 Abs. 4 JFDG
(Vgl. Nr. 3 b. - Schule als unmittelbare Einsatzstelle im JFD)
Mustervereinbarung FÖJ
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 1. Oktober 2024 (SVBl. S. 525)

Abschnitt 5 ÖSFDLRdErl - Taschengeld

Soweit eine Schule selbst unmittelbare Einsatzstelle ist, ist den Freiwilligen ein Taschengeld in angemessener Höhe zu gewähren. Die Höhe des Taschengeldes entspricht gem. § 2 Nr. 4 Buchst. a BFDG bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 3 JFDG maximal 6 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 1. Oktober 2024 (SVBl. S. 525)

Abschnitt 6 ÖSFDLRdErl - Haftung

Die Haftung Freiwilligendienstleistender ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 1. Oktober 2024 (SVBl. S. 525)

Abschnitt 7 ÖSFDLRdErl - Personalratsbeteiligung

Die Einrichtung von Plätzen für Freiwilligendienstleistende ist nach § 67 Abs. 1 Nr. 11 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG) mitbestimmungspflichtig; der dann folgende Einsatz der oder des Freiwilligen unterliegt
der Mitbestimmung gem. § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG . Dies gilt sowohl für den Einsatz von BFD-Leistenden als auch für den Einsatz von JFD-Leistenden. Der Einsatz einer oder eines Freiwilligen über einen außerschulischen Partner unterliegt nicht der Mitbestimmung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 1. Oktober 2024 (SVBl. S. 525)

Abschnitt 8 ÖSFDLRdErl - Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.8.2019 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 1. Oktober 2024 (SVBl. S. 525)
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