Durchführung der APVO-Lehr
DE - Landesrecht Niedersachsen

Durchführung der APVO-Lehr

Durchführung der APVO-Lehr

RdErl. d. MK v. 26. 4. 2017 - 35-84110/413 -
Vom 26. April 2017 (Nds. MBl. S. 595)
Geändert durch Runderlass vom 18. Juni 2021 (Nds. MBl. S. 1139) (1)
- VORIS 20411 -
Bezug: RdErl. v. 29. 9. 2010 (Nds. MBl. S. 946, SVBl. S. 431), zuletzt geändert durch RdErl. v. 13. 10. 2014 (Nds. MBl. S. 714, SVBl. 2015 S. 97) - VORIS 20411 -
(1) Red. Anm.:
SVBl. Nr. 8/2021 S. 402

Abschnitt 1 APVO-Lehr-RdErl

Bei der Durchführung der APVO-Lehr vom 13. 7. 2010 (Nds. GVBl. S. 288), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. 3. 2017 (Nds. GVBl. S. 57), sind die in der Anlage abgedruckten Durchführungsbestimmungen anzuwenden.

Abschnitt 2 APVO-Lehr-RdErl

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. 7. 2016 in Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 30. 6. 2016 außer Kraft.
An die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung das Niedersächsische Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung die Studienseminare aller Lehrämter

Anlage APVO-Lehr-RdErl - Durchführungsbestimmungen zur APVO-Lehr

Zu § 2 (Ziel des Vorbereitungsdienstes, Fächer):
Am Ende der Ausbildung sollen Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst Kompetenzen nachweisen, die professionelles Lehrerhandeln im Schulalltag ermöglichen. Durch die Aufnahme der Kompetenzbereiche Unterrichten, Erziehen, Beurteilen, Beraten und Fördern sowie Weiterentwicklung von Schule und Berufskompetenz aus der Nds. MasterVO-Lehr i. d. F. vom 2. 12. 2015 (Nds. GVBl. S. 350) wird die kompetenzorientierte Lehramtsausbildung in der APVO-Lehr konsequent weitergeführt.
Mit der Aufnahme der Kompetenzbereiche "Beurteilen, Beraten und Unterstützen, Diagnostizieren und Fördern", "Mitwirken bei der Gestaltung der Eigenverantwortlichkeit der Schule und Weiterentwickeln der eigenen Berufskompetenz" sowie "Personale Kompetenzen" in die Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 9 Abs. 1 wird ein innovativer Ansatz rechtlich verankert. Dazu gehören auch Kompetenzen zur Integration von Schülerinnen und Schülern mit Migrationsgeschichte, hier kommt insbesondere die Basisqualifikation Deutsch als Zweit- und Bildungssprache zum Tragen. Die Ausbildung ist ferner auf ein Lehrerhandeln ausgerichtet, das sich an den Erfordernissen einer Bildung für nachhaltige Entwicklung orientiert sowie auf Kompetenzen im Bereich der Berufsorientierung der Schülerinnen und Schüler abzielt.
Darüber hinaus werden Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst auf die Erteilung von gemeinsamem Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf sowie mit und ohne Behinderung vorbereitet (Inklusion).
Basis für professionelles Lehrerhandeln ist eine wertschätzende Grundhaltung und das Verständnis für die eigene Vorbildfunktion. Reflexionsvermögen, Urteilsfähigkeit und die Bereitschaft zum berufslangen Lernen sind Voraussetzungen, Berufsethos zu entwickeln.
Die zu erwerbenden Kompetenzen sind Grundlage der Ausbildung und formulieren vergleichbare Standards für einen Handlungsrahmen, der für die Ausbildenden wie für die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst in den Studienseminaren gilt.
Zu § 3 (Zulassung zum Vorbereitungsdienst):
1. Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist an die für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zuständige Behörde zu richten; diese führt das Auswahlverfahren durch und weist die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber einem Studienseminar zu.
2. Vorliegen eines dem Abschluss für das Lehramt an berufsbildenden Schulen gleichwertigen Abschlusses
Ein für das Lehramt an berufsbildenden Schulen gleichwertiger Abschluss in Niedersachsen liegt vor, wenn
a)
der Abschluss als Diplom-Handelslehrerin oder Diplom-Handelslehrer in Niedersachsen
oder
b)
der Abschluss als Diplom-Handelslehrerin oder Diplom-Handelslehrer der Studienrichtung II, die der Rahmenordnung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder (im Folgenden: KMK) in der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils geltenden Fassung entspricht, und der NLSchB gegenüber nachgewiesen wird.
3. Zugang zum Vorbereitungsdienst in Niedersachsen
Der Zugang zum Vorbereitungsdienst wird gewährleistet, soweit die Ausbildung in den entsprechenden Fächern und Lehrämtern in Niedersachsen vorgesehen ist. Im Fall des Studiums von Unterrichtsfächern, Fachrichtungen oder Fächerkombinationen, die in den niedersächsischen Vorgaben nicht oder anders vorgesehen sind, gelten die Vereinbarungen der KMK für die Anerkennung und den Zugang als Grundlage.
4. Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
4.1 Bestehen Zweifel an den erforderlichen deutschen Sprachkenntnissen in Wort und Schrift auf dem Niveau C 2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR), so sind diese in einer Überprüfung, orientiert an dem Verfahren und den Materialien des Goetheinstitutes (Materialien zur Prüfung Goethe-Zertifikat C2), nachzuweisen. Zur Durchführung der Überprüfung bestellt die für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zuständige Behörde einen Ausschuss, dem eine Leiterin oder ein Leiter eines Studienseminars oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter und eine Ausbildende oder ein Ausbildender angehören. Beide Ausschussmitglieder müssen über das Lehrbefähigungsfach Deutsch verfügen.
4.2 Einer Überprüfung der Sprachkenntnisse bedarf es nicht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die erforderlichen Sprachkenntnisse auf dem Niveau C 2 des GeR mit einem entsprechenden Zertifikat nachweisen kann.
4.3 Die Überprüfung der Sprachkenntnisse kann auch nach Einstellung in den Vorbereitungsdienst angeordnet werden, wenn Sprachdefizite sich erst nach der Einstellung herausstellen. Wird in der Überprüfung festgestellt, dass die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nicht ausreichen, ist ein Entlassungsverfahren von Amts wegen durchzuführen.
5. Ausbildung in einem weiteren Fach
5.1 Der Antrag auf Ausbildung in einem anderen Fach als den Fächern, die Bestandteil der Ersten Staatsprüfung oder des universitären Masterabschlusses nach Absatz 1 Nr. 1 waren, ist mit der Bewerbung einzureichen; er kann auch innerhalb eines Monats nach der Einstellung an das Studienseminar gerichtet werden. Ihm kann stattgegeben werden, wenn das andere Fach durch einen Abschluss auf Niveau des Mastergrades nachgewiesen ist und die Ausbildungssituation des Studienseminars einen Wechsel der Ausbildungsfächer zulässt.
5.2 Der Antrag auf Ausbildung in einem dritten Fach bei dem Lehramt an Grundschulen, dem Lehramt an Haupt- und Realschulen, dem Lehramt an Gymnasien und dem Lehramt an berufsbildenden Schulen ist mit der Bewerbung einzureichen; er kann auch innerhalb eines Monats nach der Einstellung an das Studienseminar gerichtet werden. Ihm kann stattgegeben werden, wenn das dritte Fach durch einen Abschluss auf Niveau des Mastergrades nachgewiesen ist und die Ausbildungssituation des Studienseminars die Ausbildung in drei Fächern zulässt. In diesem Fall erhöht sich der Ausbildungsunterricht um bis zu vier Wochenstunden. Zusätzlich muss die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst an den entsprechenden Seminarveranstaltungen teilnehmen.
5.3 Beim Lehramt für Sonderpädagogik kann auf Antrag die Ausbildung in einem vierten Fach erfolgen. Einem solchen Antrag kann stattgegeben werden, wenn das vierte Fach durch einen Abschluss auf Niveau des Mastergrades nachgewiesen ist und die Ausbildungssituation des Studienseminars die Ausbildung in vier Fächern zulässt. In diesem Fall ist der Ausbildungsunterricht in beiden Fächern zu erteilen. Zusätzlich muss die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst an den entsprechenden Seminarveranstaltungen teilnehmen.
5.4 Beim Lehramt an berufsbildenden Schulen kann bei vorliegenden freien Kapazitäten an dem ausbildenden Studienseminar auf Antrag die Teilnahme an den entsprechenden Ausbildungsveranstaltungen ermöglicht werden. Für das zusätzliche Fach muss mindestens ein entsprechender Bachelorabschluss oder ein entsprechendes Fachhochschuldiplom nachgewiesen werden. Zusätzlicher Ausbildungsunterricht ist nicht zu erteilen.
5.5 Über die Anträge nach den Nummern 5.1 bis 5.4 entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars und unterrichtet die NLSchB. Entscheidungen nach den Nummern 5.1 und 5.2 bedürfen der vorherigen Zustimmung der für die Zulassung zuständigen Behörde.
6. Berufspraktische Tätigkeiten
Förderliche berufspraktische Tätigkeiten für die jeweilige berufliche Fachrichtung sind in der Anlage 5 Nds. MasterVO-Lehr angeführt.
7. Hochschulabschlüsse und Fächer des besonderen Bedarfs
Das MK kann einen Quereinstieg in den Vorbereitungsdienst grundsätzlich nur in solchen Fächern öffnen, für die zu wenige grundständig ausgebildete Lehrkräfte zur Verfügung stehen. Die Prüfung der Bewerbungsfähigkeit erfolgt durch die für die Zulassung der Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger in den Vorbereitungsdienst zuständige NLSchB. Diese stellt auch die Gleichwertigkeit der Abschlüsse fest.
Die Fächer des besonderen Bedarfs nach Absatz 3 werden vom MK für das jeweilige Bewerbungsverfahren im SVBl. und im Internet ( www.mk.niedersachsen.de , Pfad: Schule > Lehrkräfte > Vorbereitungsdienst) bekannt gegeben.
Die Bewerbungsfähigkeit für den Quereinstieg in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen, an Haupt- und Realschulen, an Gymnasien und für das Lehramt für Sonderpädagogik liegt vor, wenn der jeweilige Studiengang
a)
an einer Universität oder an einer mit einer Universität gleichgestellten Hochschule mit einem Mastergrad oder einem äquivalenten Abschluss (z. B. universitäres Diplom, universitärer Magisterabschluss, Regelstudienzeit mindestens acht Semester) absolviert worden ist und
b)
im Hauptfach einem Unterrichtsfach oder beim Quereinstieg für das Lehramt für Sonderpädagogik einer sonderpädagogischen Fachrichtung des besonderen Bedarfs zugeordnet werden kann.
Darüber hinaus muss für das Lehramt an Grundschulen, an Haupt- und Realschulen und an Gymnasien ein weiteres Unterrichtsfach aus dem in Absatz 3 Buchst. a genannten Abschluss zugeordnet werden können.
Für das Lehramt für Sonderpädagogik müssen eine weitere sonderpädagogische Fachrichtung und ein weiteres Unterrichtsfach aus dem in Absatz 3 Buchst. a genannten Abschluss zugeordnet werden können.
Die in der Fachwissenschaft der Fächer erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen müssen im Hauptfach den quantitativen und qualitativen Anforderungen der Fächer des jeweiligen Lehramtsstudiums im Wesentlichen entsprechen, damit eine Zuordnung zu einem Unterrichtsfach erfolgen kann. Die lehramtsspezifischen Unterrichtsfächer sind der Nds. MasterVO-Lehr zu entnehmen. Je nach Lehramt sind Studien- und Prüfungsleistungen wie folgt nachzuweisen:
Lehramt an Grundschulen:
Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 75 Leistungspunkten (oder 50 Semesterwochenstunden) im Hauptfach; im Zweitfach mindestens ein Drittel dieser Leistungspunkte; entweder das Haupt- oder das Zweitfach muss dem Fach Deutsch oder dem Fach Mathematik zuzuordnen sein;
Lehramt an Haupt- und Realschulen:
Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 75 Leistungspunkten (oder 50 Semesterwochenstunden) im Hauptfach; im Zweitfach mindestens ein Drittel dieser Leistungspunkte;
Lehramt an Gymnasien:
Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 95 Leistungspunkten (oder 63 Semesterwochenstunden) im Hauptfach; im Zweitfach mindestens ein Drittel dieser Leistungspunkte;
Lehramt für Sonderpädagogik:
Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 120 Leistungspunkten (oder 80 Semesterwochenstunden) in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen sowie mindestens 40 Leistungspunkte (oder 26 Semesterwochenstunden) in einem Unterrichtsfach, in der Regel in den Fächern Deutsch oder Mathematik;
Lehramt an berufsbildenden Schulen:
Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 120 Leistungspunkten (oder 80 Semesterwochenstunden) in der beruflichen Fachrichtung und mindestens 50 Leistungspunkten (34 Semesterwochenstunden) im allgemeinen Unterrichtsfach.
Die qualitativen Anforderungen an die Studien- und Prüfungsleistungen richten sich nach den ländergemeinsamen, inhaltlichen Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung (Beschluss der KMK vom 16. 10. 2008 in der jeweils geltenden Fassung).
Die Bewerberin oder der Bewerber legt der NLSchB für jedes ihrer oder seiner Fächer eine Übersicht vor. Auf der Grundlage der in der vorgelegten Übersicht enthaltenen Angaben erfolgt die Prüfung, ob und inwiefern die nachweislich erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen den qualitativen und quantitativen Anforderungen im Wesentlichen entsprechen.
Die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen sind durch ein Transcript of Records oder eine äquivalente Übersicht der Studien- und Prüfungsleistungen nachzuweisen. Studien- und Prüfungsleistungen und die entsprechenden Leistungspunkte dürfen nur jeweils für eines der Fächer herangezogen werden, eine Zuordnung zu mehr als einem Fach ist nicht möglich.
Die Bewerbungsunterlagen sind nur dann vollständig, wenn die Übersicht als Anlage zur Bewerbung eingereicht wird und aus den Unterlagen hervorgeht, auf welches konkrete Lehramt und auf welche der beiden Fächer sich die Bewerbung bezieht.
8. Vorzeitige Beendigung des Vorbereitungsdienstes
Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ist bei vorzeitiger Beendigung des Vorbereitungsdienstes auf die rechtlichen Konsequenzen des Absatzes 4 schriftlich hinzuweisen.
Zu § 5 (Struktur der Ausbildung, Ausbildungseinrichtungen, Vorgesetzte, Ausbildende):
1. Wenn es die Ausbildung erfordert, können die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst an mehreren Schulen unterrichten; ein Wechsel der Schule ist aus diesem Grund zulässig.
2. Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars hat insbesondere folgende Aufgaben:
Koordination der Ausbildung der pädagogischen und der fachdidaktischen Seminare,
Vorbereitung der Durchführung der Prüfung, soweit nicht das Niedersächsische Landesprüfungsamt Maßnahmen trifft,
Kooperation mit den Schulen, an denen Ausbildungsunterricht erteilt wird; auf Nummer 2 zu § 7 wird verwiesen,
Kooperation mit anderen Studienseminaren, insbesondere wenn es um Auszubildende geht, die gemäß § 4 Abs. 2 ZulassVO-Lehr vom 15. 3. 2010 (Nds. GVBl. S. 149) an zwei Studienseminaren ausgebildet werden,
Beobachtung des Ausbildungsstandes der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst,
Durchführung regelmäßiger Besprechungen mit den Ausbildenden und
Entwicklung eines Fortbildungskonzepts für die Ausbildenden.
Außerdem übernimmt sie oder er die Ausbildung in einem pädagogischen Seminar.
Im Hinblick auf die Teilnahme an Gremien, Sitzungen und Projekten der lehrerbildenden Universitäten oder anderen Institutionen außerhalb des Geschäftsbereichs des MK sind die einschlägigen dienstrechtlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Genehmigung von Dienstreisen und der Anzeigepflicht von Nebentätigkeit zu beachten.
Der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter werden Teile der Aufgaben der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars übertragen. Außerdem übernimmt sie oder er die Ausbildung in einem Seminar, in der Regel in einem pädagogischen Seminar.
3. Ausbildende sind
a)
für das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an berufsbildenden Schulen die Fachleiterinnen und Fachleiter sowie die für die Mitwirkung an der Ausbildung beauftragten Lehrkräfte;
b)
für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen sowie das Lehramt für Sonderpädagogik die Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleiter.
3.1 Der Ausbilderin oder dem Ausbilder für "besondere Aufgaben" können zur Entlastung der Seminarleitung weitere Aufgaben übertragen werden. Außerdem übernimmt sie oder er die Ausbildung in einem Seminar, in der Regel in einem pädagogischen Seminar.
3.2 Die Ausbildung in einem pädagogischen Seminar umfasst Unterrichtsbesuche und Beratungen. Die oder der Ausbildende koordiniert die Ausbildung des von ihr oder ihm geleiteten pädagogischen Seminars mit den jeweiligen fachdidaktischen Seminaren.
3.3 Die Ausbildung in einem fachdidaktischen Seminar umfasst die Didaktik und Methodik eines Fachs auch unter Berücksichtigung fachübergreifender Aspekte. Die oder der Ausbildende berät die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst und besucht sie im Unterricht.
3.4 Ausnahmen i. S. des Absatzes 7 Sätze 3 und 4 können insbesondere zugelassen werden, wenn die betreffenden Lehrkräfte für das jeweilige Fach ein Erweiterungsstudium (Weiterbildungs- oder Zertifikatsstudium an einer lehrerbildenden Universität) erfolgreich absolviert oder eine für die Lehrbefähigung des Lehramtes gleichwertige Ergänzungsqualifikation erworben haben.
3.5 Alle Ausbildenden müssen ihren jeweiligen Lehrkräften im Vorbereitungsdienst mindestens in einem der drei Ausbildungshalbjahre Gelegenheit zu Hospitationen im eigenen Unterricht geben. Auf die §§ 15 und 17 Nds. ArbZVO-Schule vom 14. 5. 2012 (Nds. GVBl. S. 106), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. 12. 2015 (Nds. GVBl. S. 340), wird verwiesen.
3.6 Im Hinblick auf die Teilnahme an Gremien, Sitzungen und Projekten der lehrerbildenden Universitäten oder anderen Institutionen außerhalb des Geschäftsbereichs des MK sind die einschlägigen dienstrechtlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Genehmigung von Dienstreisen und der Anzeigepflicht von Nebentätigkeit zu beachten.
Zu § 6 (Seminarlehrplan, Veranstaltungen des Studienseminars):
1. Seminarlehrplan
Die kompetenzorientierten Seminarlehrpläne sind kontinuierlich weiterzuentwickeln sowie innerhalb des Studienseminars und in Kooperation mit anderen Studienseminaren der jeweiligen Regionalabteilung der NLSchB abzustimmen. Die Seminarlehrpläne sind den Auszubildenden von ihren Ausbildenden auszuhändigen oder auf elektronischem Wege zugänglich zu machen.
2. Organisation der Ausbildung im Studienseminar
2.1 Die Ausbildungsveranstaltungen finden in der Regel an zwei festgelegten Tagen in der Woche statt. Dafür sollen ein oder zwei Tage in der Woche vom Ausbildungsunterricht frei gehalten werden. Studienseminare und Schulen regeln dies einvernehmlich.
2.2 Zu Beginn des Vorbereitungsdienstes findet eine Veranstaltung zur Einführung in die Ausbildung und den Ablauf der Staatsprüfung sowie eine Vorbereitung auf die Erteilung von eigenverantwortlichem Unterricht statt.
Die Einführung erfolgt in der Regel in einem Umfang von ca. einer Woche unmittelbar nach der Einstellung.
2.3 Die Ausbildung im pädagogischen Seminar hat den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst Hilfen für die Praxis unter Bezugnahme auf die in der Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 9 Abs. 1 genannten Kompetenzen zu geben. Dazu sollen die Zusammenhänge zwischen bildungswissenschaftlicher Theorie und schulischer Praxis thematisiert werden, insbesondere an übergreifenden Themen. Der Lehrplan des pädagogischen Seminars ist mit denen der fachdidaktischen Seminare abzustimmen. Fragen zur Stellung und Aufgabe der Schule in der Gesellschaft sind in die Ausbildung einzubeziehen. Bestandteil des pädagogischen Seminars sind auch die für das Berufsfeld der Lehrkräfte wichtigen Gebiete des Schul- und Beamtenrechts.
2.4 In den fachdidaktischen Seminaren werden die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst kompetenzorientiert unter den spezifischen Anforderungen ihrer Fächer ausgebildet. Die im Lehramtsstudium in der Fachwissenschaft und der Fachdidaktik des betreffenden Fachs erworbenen Kompetenzen sind in den fachdidaktischen Seminaren zu erweitern und zu vertiefen.
2.5 Die Auszubildenden sind zur Teilnahme an den Seminarveranstaltungen verpflichtet. Der in den Absätzen 3 bis 7 vorgegebene Stundenumfang bezieht sich auf Zeitstunden und ist innerhalb der Unterrichtswochen der drei Ausbildungshalbjahre grundsätzlich einzuhalten. Die Ausbildenden planen die Seminarveranstaltungen und führen diese teilnehmerorientiert auf der Grundlage aktueller Seminardidaktik und -methodik durch. In Ergänzung zu den Lehrleistungen der Ausbildenden können Sequenzen der Seminarveranstaltungen auch durch Auszubildende gestaltet werden. Des Weiteren ist es im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars möglich, dass zu einzelnen Seminarveranstaltungen Expertinnen und Experten insbesondere aus der Schule, dem NLQ oder der NLSchB geladen werden.
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt für Sonderpädagogik und den Unterrichtsfächern Deutsch und Mathematik sind auch in der Elementardidaktik und im Anfangsunterricht der Fächer "Deutsch" und "Mathematik" (erstes Schuljahr) auszubilden. Hinsichtlich des Ausbildungsunterrichts im ersten Halbjahr der Ausbildung wird auf Nummer 4.8 zu § 7 verwiesen.
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst mit der Prüfung als Diplom-Handelslehrerin oder Diplom-Handelslehrer ohne allgemeines Unterrichtsfach werden in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften und in einem Ausbildungsschwerpunkt ausgebildet, der im Zeugnis nachgewiesen wird.
2.6 Weitere Veranstaltungen können u. a. übergreifende Projekte sein. Veranstaltungen im Rahmen der Bildungsprogramme der EU sind möglich, wenn sie der Ausbildung förderlich und von der NLSchB genehmigt sind. Eine Teilnahme von Auszubildenden an Projekten und Veranstaltungen, die als Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Lehrkräfte angeboten werden, ist während der Ausbildung grundsätzlich nicht möglich. Auf die in Nummer 6 zu § 7 geregelte Ausnahme wird verwiesen.
3. Zusätzliche Maßnahmen im Rahmen des Quereinstiegs in den Vorbereitungsdienst
Zu Beginn der Ausbildung werden in einem Gespräch zwischen der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars, den zuständigen Ausbildenden und der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nach § 3 Abs. 3 unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbildung in einem Ausbildungsplan zeitlich, inhaltlich und kompetenzorientiert gestaltete zusätzliche Maßnahmen festgelegt.
Als solche kommen in Betracht:
a)
zusätzliche Seminarveranstaltungen, auch in Kooperation mehrerer Studienseminare,
b)
Veranstaltungen außerhalb der Studienseminare,
c)
selbständiger Kenntniserwerb nach Anleitung.
4. Zusätzliche Qualifikationen
4.1 Auf Antrag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars können den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst zusätzliche Qualifikationen vermittelt werden zu Themenbereichen, die für die Schul- und Unterrichtspraxis bedeutsam sind. Zusätzliche Qualifikationen können sowohl lehramtsübergreifend als auch lehramtsbezogen konzipiert und durchgeführt werden.
4.2 Über den Antrag entscheidet die NLSchB. Das MK kann sich Entscheidungen im Einzelfall vorbehalten.
4.3 Eine Bescheinigung über Inhalt und Umfang der zusätzlichen Qualifikation wird ausgestellt, wenn folgende Mindestanforderungen erfüllt werden:
ein aktenkundig gemachtes Ausbildungskonzept über die Zusatzqualifikation, das den Bezug zum Seminarprogramm des Studienseminars verdeutlicht,
mindestens 20 Stunden Seminarveranstaltungen,
soweit vom Konzept geboten, Erprobung im Ausbildungsunterricht und
ein erfolgreiches Kolloquium von mindestens 20 Minuten Dauer.
4.4 An den Studienseminaren der Lehrämter für Grund-, Haupt- und Realschulen und des Lehramts an Gymnasien können Zusatzqualifikationen für Auszubildende angeboten werden, die insbesondere an Gesamtschulen Ausbildungsunterricht in den Fächern Gesellschaftswissenschaften und Naturwissenschaften erteilen.
4.4.1 Die Zusatzqualifikation "Naturwissenschaft" richtet sich an Auszubildende, die mit mindestens einem der Fächer Biologie, Chemie oder Physik zum Vorbereitungsdienst zugelassen worden sind, in einem entsprechenden Fachseminar der drei Fächer am Studienseminar ausgebildet werden, aber in der Ausbildungsschule das komplexe Fach Naturwissenschaften unterrichten. Die Zusatzqualifikation ist fächerübergreifend, teilnehmerorientiert und kompetenzorientiert so zu konzipieren, dass die Zusatzqualifikation komplementär zu den Fachseminaren der drei Fächer nach Satz 1 durchgeführt werden kann. Die Zusatzqualifikationen sind von Lehrkräften durchzuführen, die über die Lehrbefähigung mindestens eines der drei Fächer nach Satz 1 verfügen. Wenn dies aus seminarorganisatorischen Gründen möglich ist, sollten die Ausbildenden der drei Fächer nach Satz 1 die Zusatzqualifikation gemeinsam konzipieren und durchführen.
4.4.2 Die Zusatzqualifikation "Gesellschaftswissenschaft" richtet sich an Auszubildende, die mit mindestens einem der Fächer Erdkunde, Geschichte oder Politik zum Vorbereitungsdienst zugelassen worden sind, in einem entsprechenden Fachseminar der drei Fächer am Studienseminar ausgebildet werden, aber in der Ausbildungsschule das komplexe Fach Gesellschaftswissenschaften unterrichten. Die Zusatzqualifikation ist fächerübergreifend, teilnehmerorientiert und kompetenzorientiert so zu konzipieren, dass die Zusatzqualifikation komplementär zu den Fachseminaren der drei Fächer nach Satz 1 durchgeführt werden kann. Die Zusatzqualifikationen sind von Lehrkräften durchzuführen, die über die Lehrbefähigung mindestens eines der drei Fächer nach Satz 1 verfügen. Wenn dies aus seminarorganisatorischen Gründen möglich ist, sollten die Ausbildenden der drei Fächer nach Satz 1 die Zusatzqualifikation gemeinsam konzipieren und durchführen.
4.5 Weitere Zusatzqualifikationen können an den Studienseminaren für das Lehramt für Sonderpädagogik angeboten werden:
Basiskompetenzen inklusive Mathematikdidaktik,
Basiskompetenzen inklusive Deutschdidaktik.
Sie richten sich an Auszubildende für das Lehramt für Sonderpädagogik, deren Lehramtsstudium nicht die Fächer Deutsch oder Mathematik umfasst hat.
4.6 Zusatzqualifikationen können Studienseminare grundsätzlich auch in Kooperation mit anderen Studienseminaren anbieten. Dies gilt insbesondere für lehramts- und fächerübergreifende Konzepte, die sich auf die inklusive Schule, Deutsch als Zweit- und als Bildungssprache, interkulturelle Bildung, Bildung für nachhaltige Entwicklung, Berufsorientierung sowie auf Digitale Bildung und Medienkompetenz beziehen.
4.7 Bei den Zusatzqualifikationen an den Studienseminaren ist eine landesweit einheitliche Bezeichnung zu verwenden. In Zweifelsfällen entscheidet die NLSchB.
5. Niederschrift
Über jede Seminarveranstaltung wird eine Niederschrift angefertigt, aus der Teilnehmende, Ort, Datum, Zeit und Dauer sowie der thematische Schwerpunkt der Veranstaltung ersichtlich sind. Der Bezug zum Seminarlehrplan des Fachs ist zu verschriftlichen. Die Niederschrift ist von der jeweiligen Leitung des Fachseminars oder des pädagogischen Seminars zu unterschreiben und zu den Akten des Seminars zu nehmen. Auf § 5 Abs. 6 wird verwiesen.
6. Ausnahmefälle
Ausnahmefälle i. S. des Absatzes 9 sind Teilzeitbeschäftigungen nach § 62 Abs. 2 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 1 NBG vom 25. 3. 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. 12. 2016 (Nds. GVBl. S. 308), nach § 81 NBG i. V. m. § 7 Abs. 1 MuSchEltZV vom 12. 2. 2009 ( BGBl. I S. 320 ), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. 10. 2016 ( BGBl. I S. 2362 ), nach § 81 Abs. 5 Satz 3 SGB IX vom 19. 6. 2001 ( BGBl. I S. 1046 ), zuletzt geändert durch Artikel 165 des Gesetzes vom 29. 3. 2017 (BGBl. I S. 3234), sowie im Rahmen des Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX . Darüber hinaus soll bei schwerbehinderten Lehrkräften im Vorbereitungsdienst ein Nachteilsausgleich gewährt werden, sofern dies beantragt wird. Über den Antrag entscheidet das MK.
Zu § 7 (Ausbildungsunterricht, Unterrichtsbesuche):
1. Betreuter Unterricht
Zum betreuten Unterricht gehören auch Hospitationen. Den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, durch Hospitationen Unterricht in anderen Schulformen, auch unter dem Aspekt gemeinsamen Unterrichts von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderungen sowie mit und ohne Migrationsgeschichte, kennenzulernen.
2. Organisatorische Regelungen
2.1 Die NLSchB legt für die Studienseminare und deren Außenstellen einen regionalen und quantitativen Rahmen fest, innerhalb dessen Schulen zur Ausbildung herangezogen werden sollen. Dabei können Schulen bestimmt werden, die bei der Zuweisung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst vorrangig zu berücksichtigen sind. Das Studienseminar wählt dementsprechend die Ausbildungsschulen aus und schlägt sie im Benehmen mit den Schulen der NLSchB vor. Der Vorschlag des Studienseminars kann sich beim Lehramt für Sonderpädagogik sowohl auf Förderschulen als auch auf allgemeine Schulen ohne Gymnasien beziehen. Auf § 5 Abs. 5 Satz 2 wird verwiesen. Die NLSchB weist die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst unter Berücksichtigung sowohl der Ausbildungsbelange als auch der Unterrichtsversorgung den Schulen zu.
2.2 Die Studienseminare entscheiden in Abstimmung mit den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst und den Ausbildungsschulen, wie der eigenverantwortliche Unterricht über die 18 Monate verteilt werden kann. Die Ausbildungsschule entscheidet einvernehmlich mit dem Studienseminar über den Einsatz in den Fächern und in den Klassen/Lerngruppen im eigenverantwortlichen Unterricht.
2.3 Die lehramtsbezogene Ausbildung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, Schwerpunkt Realschule, ist auch an einer organisatorisch zusammengefassten Haupt- und Realschule möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Ausbildung in einem Fach auch an einer Hauptschule erfolgen, sofern der überwiegende Teil des Ausbildungsunterrichts an einer Realschule, Oberschule oder einer Gesamtschule erfolgt.
2.4 Die lehramtsbezogene Ausbildung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, Schwerpunkt Hauptschule, ist auch an einer organisatorisch zusammengefassten Haupt- und Realschule möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Ausbildung in einem Fach auch an einer Realschule erfolgen, sofern der überwiegende Teil des Ausbildungsunterrichts an einer Hauptschule, Oberschule oder einer Gesamtschule erfolgt.
3. Allgemeine Grundsätze
3.1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft macht die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst mit der jeweiligen Schule vertraut. Die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmten betreuenden Lehrkräfte machen sie mit den besonderen Bedingungen des jeweiligen Unterrichts vertraut. Im Zusammenhang mit dem Ausbildungsunterricht sind die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst in die Aufgaben der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers und bei dem Lehramt an Gymnasien und dem Lehramt an berufsbildenden Schulen zusätzlich in die Aufgaben der Tutorin oder des Tutors einzuführen. Außerunterrichtliche Aufgaben der Lehrkräfte und die Beteiligung an der Schulentwicklung sind zu berücksichtigen.
3.2 Den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst darf die Verantwortung für Aufsichten und Schulveranstaltungen wie z. B. Klassen- und Studienfahrten nur in beschränktem, ihrer Ausbildung nicht abträglichem Maße übertragen werden. Zu Vertretungsstunden sollen sie nur in Klassen/Lerngruppen/Fächern und an berufsbildenden Schulen auch in Lernfeldern/Lerngebieten und Modulen herangezogen werden, in denen sie Ausbildungsunterricht erteilen. Die durchschnittliche Stundenanzahl des Ausbildungsunterrichts soll hierdurch nicht überschritten werden.
3.3 Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Haupt- und Realschulen können im Verlauf der Ausbildung auch für ca. drei Monate betreuten Unterricht an der Schulform wahrnehmen, für deren Schwerpunkt sie nicht regulär ausgebildet werden.
4. Ausbildungsunterricht
4.1 Ausbildungsunterricht ist in jedem Ausbildungshalbjahr zu erteilen. Bei einer Dauer von 18 Monaten Vorbereitungsdienst ergibt sich dementsprechend für diese drei Ausbildungshalbjahre ein eigenverantwortlicher Unterricht im Umfang von 20 Stunden für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen und für das Lehramt für Sonderpädagogik. 18 Stunden ergeben sich für das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an berufsbildenden Schulen. Außerdem ergibt sich für diese drei Ausbildungshalbjahre ein betreuter Unterricht von 16 Stunden für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen, das Lehramt für Sonderpädagogik und von 12 Stunden für das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an berufsbildenden Schulen.
4.2 Eigenverantwortlicher Unterricht soll nur in den Fächern erteilt werden, in denen die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst im Seminar ausgebildet wird. Der eigenverantwortliche Unterricht darf nur gekürzt werden, wenn dies aus Gründen der Ausbildung oder der Schulorganisation erforderlich ist; die Gründe hierfür sind aktenkundig zu machen. Kann aus Gründen der Ausbildung oder aus schulischen Gründen eigenverantwortlicher Unterricht nur eingeschränkt oder nicht erteilt werden, so erhöht sich der Umfang des betreuten Unterrichts entsprechend.
4.3 Der eigenverantwortliche Unterricht kann in geringem Umfang von Anfang an beginnen. Grundlagen für die Festlegung der Stundenzahl des eigenverantwortlichen Unterrichts auf die Ausbildungshalbjahre sollten dabei zum einen die vorhandenen Kompetenzen der neuen Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst (soweit bereits erkennbar) sowie zum anderen die besonderen Bedingungen in der Ausbildungsschule sein. Nur in begründeten Ausnahmefällen sollte im ersten Ausbildungshalbjahr der eigenverantwortliche Unterricht vollständig entfallen. Weiterhin sollte darauf geachtet werden, dass während der Prüfungsphase die Arbeitsbelastung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst durch einen kleineren Anteil an eigenverantwortlichem Unterricht möglichst gering gehalten wird. Beispielhaft werden folgende Verteilungsmöglichkeiten, bezogen auf die drei Ausbildungshalbjahre, vorgeschlagen:
Lehramt an Grundschulen, Lehramt an Haupt- und Realschulen sowie Lehramt für Sonderpädagogik bei einer Dauer von 18 Monaten: insgesamt 20 Stunden eigenverantwortlicher Unterricht (z. B. 4 Stunden/10 Stunden/6 Stunden). Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die während ihres Masterstudiengangs einen 18-wöchigen Praxisblock oder ein Praxissemester absolviert haben, können bereits im ersten Ausbildungsjahr einen höheren Anteil eigenverantwortlichen Unterricht erteilen (z. B. 6 Stunden/10 Stunden/4 Stunden);
Lehramt an Gymnasien und Lehramt an berufsbildenden Schulen bei einer Dauer von 18 Monaten: insgesamt 18 Stunden eigenverantwortlicher Unterricht (z. B. 4 Stunden/10 Stunden/4 Stunden).
Andere Modelle, z. B. eine gleichmäßige Verteilung auf die drei Ausbildungshalbjahre, sind möglich.
4.4 Die Dauer des eigenverantwortlichen Unterrichts in einer Klasse/Lerngruppe beträgt in der Regel mindestens ein Ausbildungshalbjahr.
4.5 Der Ausbildungsunterricht soll so bemessen sein, dass die Kontinuität in einer Klasse/Lerngruppe gewährleistet ist und die Auswirkungen des Unterrichts deutlich werden können.
4.6 Der Ausbildungsunterricht wird in der Regel durch eine einzelne Lehrkraft im Vorbereitungsdienst erteilt. Besondere Unterrichtsformen im Hinblick auf multiprofessionelle Teams können andere Verfahren erfordern.
4.7 Der Ausbildungsunterricht ist schriftlich vorzubereiten; die schriftliche Vorbereitung
ist auf Verlangen vorzulegen.
4.8 Bei Lehrkräften im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen und für das Lehramt für Sonderpädagogik sollte der eigenverantwortliche Unterricht im ersten Halbjahr der Ausbildung nicht im Erst- oder Anfangsunterricht einer Klasse erteilt werden.
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen, an Haupt- und Realschulen und für Sonderpädagogik haben, insbesondere im letzten Halbjahr der Ausbildung, den Ausbildungsunterricht in unterschiedlichen Klassenstufen zu erteilen.
4.9 Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sollen im Verlauf der Ausbildung von verschiedenen Lehrkräften der Ausbildungsschule betreut werden. Zur Einführung in den jeweiligen betreuten Unterricht ist ihnen Gelegenheit zur Hospitation zu geben. Darüber hinaus sind Hospitationen im betreuten Unterricht zulässig, wenn es die Ausbildung oder die besondere Situation der jeweiligen Klasse/Lerngruppe erfordert. Im betreuten Unterricht ist durch die verantwortliche Lehrkraft auch hinreichend Gelegenheit zu geben, selbständig zu unterrichten.
4.10 Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Sonderpädagogik erteilen Ausbildungsunterricht unter dem Aspekt der sonderpädagogischen Fachrichtungen im studierten Unterrichtsfach und ggf. in einem weiteren Fach, wenn dieses auf Masterniveau studiert worden ist. Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sollen an kooperativen und inklusiven Maßnahmen der Ausbildungsschule und an Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs teilnehmen.
4.11 Der Ausbildungsunterricht für das Lehramt an berufsbildenden Schulen soll parallel im berufsbezogenen und im berufsübergreifenden Lernbereich etwa im Verhältnis zwei Drittel zu einem Drittel erteilt werden.
4.12 Hinsichtlich der Reduzierung des zu erteilenden Ausbildungsunterrichts wird auf Nummer 6 zu § 6 verwiesen.
5. Gemeinsame Unterrichtsbesuche
5.1 Zur Beratung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst führen die oder der Ausbildende des pädagogischen Seminars und die oder der für das jeweilige Fach zuständige Ausbildende gemeinsam mindestens einen Unterrichtsbesuch durch. Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars und die Schulleiterin oder der Schulleiter können anwesend sein; findet der gemeinsame Unterrichtsbesuch im betreuten Unterricht statt, soll die für den Unterricht verantwortliche Lehrkraft anwesend sein. Außerdem sollen nach Möglichkeit Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst teilnehmen, die in demselben Fach ausgebildet werden.
5.2 Den Zeitpunkt, die Klasse oder Lerngruppe, das Fach und die jeweilige Aufgabe bestimmen die Ausbildenden im Benehmen mit der Schule und den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst.
5.3 Für das Lehramt an Gymnasien ist einer der gemeinsamen Unterrichtsbesuche im Sekundarbereich II durchzuführen, in begründeten Ausnahmefällen (z. B. aus schulorganisatorischen Gründen) kann dies auch in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe sein.
5.4 Der Unterricht wird unter dem Vorsitz der Leiterin oder des Leiters des pädagogischen Seminars mit den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst besprochen. Qualität und Mängel des Unterrichts sind eingehend unter Berücksichtigung des Kompetenzzuwachses zu erörtern. Eine Benotung findet nicht statt.
5.5 Über die Besprechung wird eine Niederschrift angefertigt; sie ist von beiden Ausbildenden zu unterschreiben. Sie bleibt mit dem Unterrichtsentwurf bei den Ausbildungsakten des Seminars. Ein Exemplar der Niederschrift ist der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst innerhalb von zwei Wochen nach dem Unterrichtsbesuch zur Verfügung zu stellen.
6. Teilnahme an den Veranstaltungen der Schule
Über die verpflichtenden Veranstaltungen der Schule hinaus, die sich aus dem eigenverantwortlichen Unterricht ergeben, nehmen die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst auch an schulischen Veranstaltungen (z. B. Studienfahrten oder schulinternen Fortbildungen) teil, wenn Seminarveranstaltungen und der Ausbildungsunterricht nicht beeinträchtigt werden.
Zu § 8 (Ausbildungsschule):
1. In der Regel sollen Lehrkräfte der Ausbildungsschule als betreuende Lehrkraft beauftragt werden, die für das Fach, in welchem sie Auszubildende betreuen, die Lehrbefähigung haben.
2. Für das Lehramt an Grundschulen, an Haupt- und Realschulen, für Sonderpädagogik und an Gymnasien ist es insbesondere Aufgabe der Ausbildungsschule, die Kenntnisse hinsichtlich des Schulprogramms, der Schulordnung, des Ganztags, der Berufsorientierung, des pädagogischen Konzepts, des Schullebens, der Elternarbeit, der Grundsätze der Leistungsbewertung und der Notengebung zu vermitteln.
Für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ist Aufgabe der Ausbildungsschule insbesondere die Vermittlung von Kenntnissen des Qualitätssicherungssystems.
3. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat gegenüber den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst dieselben Rechte und Pflichten wie gegenüber den Lehrkräften; dabei sind die Belange der Ausbildung zu berücksichtigen. Die Rechte und Pflichten der betreuenden Lehrkräfte im Unterricht werden durch ihre Mitarbeit in der Ausbildung nicht berührt.
Zu § 9 (Schriftliche Arbeit):
1. Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst reicht bis spätestens zu Beginn des zehnten Ausbildungsmonats einen Themenvorschlag bei der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars ein. Diese oder dieser setzt das Thema im Einvernehmen mit der oder dem fachlich zuständigen Ausbildenden fest, benennt die Erst- und Zweitgutachterinnen und Erst- und Zweitgutachter und macht dieses aktenkundig. Sofern die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter nicht Angehörige oder Angehöriger des Studienseminars ist, muss sie oder er über die Lehrbefähigung für ein entsprechendes Lehramt verfügen. Bezieht sich die schriftliche Arbeit thematisch auf ein Unterrichtsfach oder eine berufliche oder sonderpädagogische Fachrichtung, dann sind als Erst- und Zweitgutachterinnen und Erst- und Zweitgutachter Lehrkräfte zu benennen, die dieses Fach als Lehrbefähigungsfach nachweisen können.
2. Themen der schriftlichen Arbeit können u. a. zu schulinternen Projekten, zum Schulprofil oder Schulprogramm, zur Erziehungs- und Elternarbeit, zu Diagnose- und Fördervorhaben oder zur (unterrichtlichen) Arbeit in Lerngruppen gestellt werden. Ein Thema aus einem Themenbereich, das schon im Rahmen einer Prüfung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 3 bearbeitet wurde, ist nur dann zuzulassen, wenn i. S. einer Weiterentwicklung eine neue Leistung möglich ist. In diesem Fall ist die betreffende Arbeit mit vorzulegen.
3. Der Umfang der schriftlichen Arbeit soll ohne Anlagen nicht mehr als 15 Seiten (1,5-zeilig, Schriftart Arial und Schriftgröße 11) umfassen.
4. Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst hat schriftlich zu versichern, dass die Arbeit selbständig angefertigt wurde, keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden und sie die Stellen der Arbeit, die im Wortlaut oder im wesentlichen Inhalt anderen Werken entnommen sind, mit genauer Angabe der Quelle kenntlich gemacht hat. Darüber hinaus hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu versichern, dass die Arbeit von ihr in gleicher oder ähnlicher Form noch keiner Prüfungsbehörde vorgelegt wurde.
5. Die schriftliche Arbeit ist spätestens am letzten Werktag des zweiten Ausbildungshalbjahres in zwei Exemplaren bei der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars abzugeben. Wird die schriftliche Arbeit nicht fristgerecht oder gar nicht abgegeben, ist sie mit "ungenügend" zu bewerten.
Zu § 10 (Gespräch über den Ausbildungsstand, Ausbildungsnote):
1. Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars kann an dem Gespräch über den Ausbildungsstand teilnehmen. Der festgestellte Ausbildungsstand und ggf. die Hinweise auf die Konsequenzen (Entlassung durch Verwaltungsakt wegen Nichteignung) sind aktenkundig zu machen. Ein Exemplar ist der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst auszuhändigen.
2. Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen, an Haupt- und Realschulen, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen, die in einem weiteren Unterrichtsfach nach § 3 Abs. 1 Satz 3 (siehe Nummer 5.2 zu § 3) zugelassen sind und ausgebildet werden, wählen zum Zeitpunkt der Festsetzung der Ausbildungsnote die beiden Unterrichtsfächer, deren Noten in die Ausbildungsnote mit einfließen sollen. Der Prüfungsunterricht findet in diesen zwei Fächern statt. Ein Fach kann nur durch ein anderes Fach ersetzt werden, wenn dieses in gleichem Umfang studiert wurde.
3. Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Sonderpädagogik, die in einem weiteren Unterrichtsfach nach § 3 Abs. 1 Satz 3 (siehe Nummer 5.3 zu § 3) zugelassen sind und ausgebildet werden, wählen zum Zeitpunkt der Festsetzung der Ausbildungsnote das Unterrichtsfach, dessen Note in die Ausbildungsnote mit einfließen soll. Der Prüfungsunterricht findet in diesem Fach statt. Ein Fach kann nur durch ein anderes Fach ersetzt werden, wenn dieses in gleichem Umfang studiert wurde.
4. Die Note der Schulleiterin oder des Schulleiters bezieht sich nur auf Aussagen zur schulischen Arbeit der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst, insbesondere auf die Mitarbeit in Konferenzen, Umgang mit Schülerinnen und Schülern, Teamfähigkeit, Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und ggf. auf außerunterrichtliche Aktivitäten und Engagement in Schulprojekten im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit der Schule. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann bei der Notenfindung die ständige Vertreterin oder den ständigen Vertreter sowie Studiendirektorinnen und Studiendirektoren, die mit der Koordinierung schulfachlicher Aufgaben beauftragt wurden, einbeziehen. Wird die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst an zwei oder mehr Schulen ausgebildet, soll die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule die Benotung abgeben, an der die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst den Ausbildungsunterricht überwiegend erteilt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter der anderen Schule kann Bewertungsbeiträge abgeben.
5. Die Noten nach Absatz 2 sind jeweils spätestens zwei Wochen vor Ablauf des 14. Ausbildungsmonats bei der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars abzugeben. Der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst werden Kopien der jeweiligen Benotung mit Begründung ausgehändigt. Sie kann dazu eine Stellungnahme abgeben. Diese ist zu den Ausbildungsakten zu nehmen.
6. Die Ausbildungsnote wird, außer für das Lehramt für Sonderpädagogik, wie folgt berechnet:
Beispiel :
-Note Pädagogik2,0
-Noten Fachdidaktik3,0(erstes Fach)
4,0(zweites Fach)
-Note Schulleitung2,0
-Note schriftliche Arbeit1,5(Punktwert § 9 Abs. 2 Satz 6)
Insgesamt:12,5 : 5 = 2,5 (Punktwert).
Der Punktwert der Ausbildungsnote (hier: 2,5) entspricht der Ausbildungsnote "befriedigend"
(3) nach § 10 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 4 .
7. Die Ausbildungsnote beim Lehramt für Sonderpädagogik wird wie folgt berechnet:
Beispiel:
-Note Pädagogik2,0
-Noten Fachdidaktik3,0(erste sonderpädagogische Fachrichtung)
2,0(zweite sonderpädagogische Fachrichtung)
4,0(Unterrichtsfach)
-Note Schulleitung3,0
-Note schriftliche Arbeit1,0(Punktwert § 9 Abs. 2 Satz 6)
Insgesamt:15 : 6 = 2,5 (Punktwert).
Der Punktwert der Ausbildungsnote (hier: 2,5) entspricht der Ausbildungsnote "befriedigend"
(3) nach § 10 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 4 .
8. Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars leitet das Ergebnis der Ausbildungsnote (Note und Punktwert) bis zum Ende des 14. Ausbildungsmonats schriftlich an die Prüfungsbehörde weiter, damit die Prüfung eingeleitet werden kann ( § 11 Abs. 1 ).
9. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes und die Anrechnungszeiten ergeben sich aus
§ 7 NLVO-Bildung vom 19. 5. 2010 (Nds. GVBl. S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. 3. 2017 (Nds. GVBl. S. 60). Nach § 7 Abs. 3 NLVO-Bildung sind für die Lehramtsausbildung aller Lehrämter förderlich in der Regel Zeiten
a)
einer Unterrichtstätigkeit an öffentlichen Schulen oder anerkannten Ersatz- oder Ergänzungsschulen mit mindestens der Hälfte der jeweiligen Regelstundenzahl,
b)
einer Tätigkeit als Fremdsprachenassistentin oder Fremdsprachenassistent aufgrund einer Lehrbefähigung für neuere Sprachen an einer Schule des betreffenden Sprachgebietes mit mindestens der Hälfte der jeweiligen Regelstundenzahl nach § 3 Nds. ArbZVO-Schule,
c)
einer Tätigkeit als Religionslehrkraft nach der Zweiten Theologischen Prüfung (Eingangsprüfung für den Pfarramtsdienst in der evangelischen Kirche) oder nach der Ersten Theologischen Prüfung/Diplomprüfung in Evangelischer Theologie, nach dem katholischen theologischen Abschlussexamen oder nach der Diplomprüfung in Katholischer Theologie,
d)
einer berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme im Rahmen des Quereinstiegs in den Schuldienst.
Eine Anrechnung ist nur zulässig, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 3 erfüllt worden sind.
10. Die Zeiten der Anrechnung nach § 7 Abs. 2 NLVO-Bildung werden von der NLSchB bei der Einstellung festgestellt. Anträge auf Anrechnung nach § 7 Abs. 3 NLVO-Bildung sind spätestens innerhalb von drei Monaten nach Einstellung zu stellen.
11. Bereits abgeleistete Ausbildungsmonate im Vorbereitungsdienst, die auf die Dauer
des Vorbereitungsdienstes nach § 7 Abs. 2 NLVO-Bildung angerechnet werden müssen, gelten als Ausbildungsmonate i. S. von Absatz 2.
Zu § 11 (Einleitung der Prüfung, Prüfungsteile):
1.
Wird die Prüfung an zwei Tagen durchgeführt, so soll sie innerhalb von sieben Tagen stattfinden. Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an den Prüfungsunterricht im zweiten Fach statt.
2.
Persönliche Gründe i. S. von Absatz 2 Satz 3 können Teilzeitbeschäftigung oder Prüfungserleichterungen bei Schwerbehinderten sein.
Zu § 12 (Prüfungsbehörde, Prüfungsausschuss):
1.
Der Prüfungsausschuss für jeden Prüfling wird spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin gebildet.
2.
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses soll nur sein:
beim Lehramt an Grundschulen, wer über eine Lehrbefähigung entweder für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule oder das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule, über eine entsprechende Ergänzungsqualifikation oder über ein entsprechendes Lehramt des Primarbereichs verfügt, das dem Lehramtstyp 1 oder 2 der Klassifikation des Beschlusses der KMK zuzuordnen ist;
beim Lehramt an Haupt- und Realschulen, wer über eine Lehrbefähigung entweder für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen Schwerpunkt Haupt- oder Realschule, an Grund- und Hauptschulen Schwerpunkt Hauptschule, an Haupt- und Realschulen oder an Realschulen, über eine entsprechende Ergänzungsqualifikation oder über ein entsprechendes Lehramt des Sekundarbereichs I verfügt, das dem Lehramtstyp 2 oder 3 der Klassifikation des Beschlusses der KMK zuzuordnen ist;
beim Lehramt an Gymnasien, wer über eine Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien, über eine entsprechende Ergänzungsqualifikation oder über ein entsprechendes Lehramt des Sekundarbereichs II verfügt, das dem Lehramtstyp 4 der Klassifikation des Beschlusses der KMK zuzuordnen ist;
beim Lehramt an berufsbildenden Schulen, wer über die Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen oder eine entsprechende Ergänzungsqualifikation für das Lehramt an berufsbildenden Schulen verfügt;
beim Lehramt für Sonderpädagogik, wer über eine Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik, über eine entsprechende Ergänzungsqualifikation oder über ein entsprechendes Lehramt des Sekundarbereichs II verfügt, das dem Lehramtstyp 6 der Klassifikation des Beschlusses der KMK zu zuordnen ist.
Auf § 24 wird verwiesen.
3.
Im Verhinderungsfall kann sich die Schulleiterin oder der Schulleiter von der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter vertreten lassen.
4.
Das Studienseminar soll die Schulleiterin oder den Schulleiter nur mit deren oder dessen Einverständnis zum vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses vorschlagen. Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses soll nur sein, wer die Lehrbefähigung oder eine entsprechende Ergänzungsqualifikation für ein Lehramt besitzt, die der Prüfling erwerben soll.
5.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule, an der das zweite Fach ausgebildet wird, kann an der Prüfung ohne Stimmrecht teilnehmen.
Zu § 14 (Prüfungsunterricht):
1.
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses lädt durch die Leiterin oder den Leiter des Studienseminars den Prüfling schriftlich zur Prüfung.
2.
Findet der Prüfungsunterricht an zwei Tagen statt, ist die Bekanntgabe des jeweiligen Themas oder des jeweiligen Themenbereichs so festzulegen, dass dem Prüfling für jeden Prüfungsunterricht jeweils sieben Tage zur Vorbereitung zur Verfügung stehen. Für die Berechnung der Fristen gilt Absatz 6 Satz 2 entsprechend.
3.
Die Abgabe des schriftlichen Entwurfs soll bis 12.00 Uhr am Tag vor der Prüfung - nach Absprache auch in elektronischer Form - erfolgen. Für die Berechnung der Frist ist Absatz 6 Satz 2 analog anzuwenden.
4.
Jeder Prüfungsunterricht umfasst eine Unterrichtsstunde an der Ausbildungsschule; auf Antrag des Prüflings kann eine der beiden Stunden eine Doppelstunde sein oder in Ausnahmefällen auf eine Zeit bis zu einer Doppelstunde verlängert werden.
5.
Der Prüfungsunterricht soll aus dem Unterricht des Prüflings hervorgehen und findet in Klassen/Lerngruppen statt, in denen er unterrichtet.
6.
Der Prüfungsunterricht soll für das Lehramt an Grundschulen und für das Lehramt an Haupt- und Realschulen in verschiedenen Jahrgängen erteilt werden.
7.
Der Prüfungsunterricht für das Lehramt für Sonderpädagogik findet wie folgt statt:
beide Prüfungsunterrichte finden grundsätzlich in dem Unterrichtsfach nach § 3 Abs. 1 Satz 2 statt. Auf die für alle Lehrämter geltende Möglichkeit, Anträge gemäß den Nummern 5.1 und 5.4 zu § 3 zu stellen, wird hingewiesen;
beide Prüfungsunterrichte sind auf die ausgebildete sonderpädagogische Fachrichtung auszurichten, die gemäß Absatz 2 Satz 3 für den Prüfungsunterricht gewählt wurde.
Der Schwerpunkt des ersten Prüfungsunterrichts ist auf die sonderpädagogische Fachrichtung, der Schwerpunkt im zweiten Prüfungsunterricht ist auf das Unterrichtsfach zu legen.
Der Prüfungsunterricht ist in unterschiedlichen Klassenstufen zu erteilen. Er kann in unterschiedlichen Schulformen des Primarbereichs oder des Sekundarbereichs I, außer an Gymnasien, erteilt werden. Der Prüfungsunterricht, der in der Lerngruppe an anderen Schulen als an einer Förderschule durchgeführt wird, setzt voraus, dass sich in der Lerngruppe mindestens zwei Schülerinnen oder Schüler befinden, die sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf in der zu prüfenden sonderpädagogischen Fachrichtung haben. Da der sonderpädagogische Unterstützungsbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung erst ab Jahrgang 3 festgestellt werden soll, findet der Prüfungsunterricht von Auszubildenden dieser Fachrichtungen in der Regel nicht in den Jahrgängen 1 und 2 statt.
8.
Der Prüfungsunterricht soll für das Lehramt an Gymnasien in Klassen oder Lerngruppen beider Sekundarbereiche erteilt werden. In begründeten Ausnahmefällen (z. B. aus schulorganisatorischen Gründen) kann der Prüfungsunterricht im Sekundarbereich II auch in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe stattfinden.
9.
Für das Lehramt an berufsbildenden Schulen soll der Prüfungsunterricht in verschiedenen Stufen und/oder Bildungsgängen berufsbildender Schulen erteilt werden.
10.
Der Entwurf zum Prüfungsunterricht soll einen hinreichenden Einblick in die Vorüberlegungen, die Ziele mit den zu erwerbenden Kompetenzen und die Verlaufsplanung geben; aus ihm sollen die Einordnung des Prüfungsunterrichts in die Unterrichtseinheit dieses Fachs sowie die didaktischen und methodischen Überlegungen und Entscheidungen auf der Grundlage einer kurzen Sachanalyse hervorgehen. Er soll nicht mehr als sechs Textseiten (1,5-zeilig, Schriftart Arial und Schriftgröße 11) umfassen. Nummer 4 zu § 9 gilt entsprechend.
11.
Wenn der Prüfungsunterricht im betreuten Unterricht erteilt wird, soll die verantwortliche Lehrkraft, in deren Klasse oder Lerngruppe der Prüfungsunterricht erteilt wird, anwesend sein und sich zum Leistungsstand und Verhalten der Schülerinnen und Schüler im Zusammenhang des bisher erteilten Unterrichts äußern.
12.
Die Besprechung des Prüfungsunterrichts findet in Anwesenheit des Prüflings statt.
13.
In der Beratung schlägt die oder der für das Fach zuständige Ausbildende dem Prüfungsausschuss eine Note vor.
Zu § 15 (Mündliche Prüfung):
1.
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses legt vor Beginn der mündlichen Prüfung den Ablauf der Prüfung mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses fest. Der Ablauf ist dem Prüfling mitzuteilen.
2.
Der Prüfling kann je ein Themengebiet aus dem Bereich Pädagogik sowie der Didaktik und Methodik der beiden zu prüfenden Fächer nennen, mit dem er sich im Rahmen der Ausbildung besonders beschäftigt hat; diese Themengebiete sind Ausgangspunkt für das jeweilige Prüfungsgespräch (ca. fünf Minuten), das sich dann weiteren Fragestellungen aus der gesamten Ausbildung zuwendet.
3.
Wird eine Prüfungsaufgabe, die eine Vorbereitungszeit erfordert (z. B. praxisbezogenes Fallbeispiel), gestellt, ist dem Prüfling diese Aufgabe zu Beginn der Prüfung auszuhändigen und zusätzlich eine Vorbereitungszeit bis zu 20 Minuten einzuräumen.
4.
Im Anschluss an die mündliche Prüfung findet nach der Beratung die Benotung ohne Anwesenheit des Prüflings und der Zuhörenden i. S. von § 16 statt.
5.
Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses erteilt eine Note für die gesamte Prüfung nach § 13 .
Zu § 16 (Zuhörende):
1.
Das dienstliche Interesse nach Nummer 2 liegt bei der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars oder der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter der Seminarleitung vor.
2.
Das dienstliche Interesse nach Nummer 2 liegt auch dann vor, wenn neu beauftragte Ausbildende teilnehmen, sofern der Prüfling dem nicht widerspricht.
3.
Aufzeichnungen während des Prüfungsunterrichts, der Besprechung des Prüfungsunterrichts und der mündlichen Prüfung dürfen nur von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und dem Prüfling angefertigt werden. Aufzeichnungen des Prüflings sind den Prüfungsunterlagen beizufügen.
Zu § 18 (Verhinderung, Versäumnis):
Die Rechtsfolgen des Absatzes 3 gelten auch, wenn der Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung zu einem Prüfungsteil nicht rechtzeitig erscheint oder die Prüfung abbricht. Weiterhin wird auf Absatz 3 Satz 2 verwiesen.
Zu § 19 (Gesamtnote der Staatsprüfung):
Berechnung der Gesamtnote:
Beispiele:
1. Prüfung bestanden:
Ausbildungsnote: 4,8 (Punktwert), Note "mangelhaft" (5)
Prüfungsunterricht im ersten Fach=3,0 (Punktwert)
Prüfungsunterricht im zweiten Fach=3,5 (Punktwert)
Mündliche Prüfung=2,0 (Punktwert)
Prüfungsnote: 2,8 (Punktwert), Note "befriedigend" (3);
Berechnung der Gesamtnote:
Punktwert Ausbildungsnote4,8
Punktwert Prüfungsnote2,8___________________
Insgesamt:7,6 : 2 = 3,8 (Punktwert).
Der Punktwert der Gesamtnote (hier: 3,8) entspricht der Gesamtnote "ausreichend" (4)
nach § 19 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 4 .
2. Prüfung nicht bestanden:
Ausbildungsnote: 4,8 (Punktwert), Note "mangelhaft" (5)
Prüfungsunterricht im ersten Fach=4,4 (Punktwert)
Prüfungsunterricht im zweiten Fach=4,0 (Punktwert)
Mündliche Prüfung=4,2 (Punktwert)
Prüfungsnote: 4,2 (Punktwert), Note "ausreichend" (4);
Berechnung der Gesamtnote:
Punktwert Ausbildungsnote4,8
Punktwert Prüfungsnote4,2___________________
Insgesamt:9,0 : 2 = 4,5 (Punktwert).
Der Punktwert der Gesamtnote (hier: 4,5) entspricht der Gesamtnote "mangelhaft" (5)
nach § 19 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 4 .
Die Noten und Punktwerte für den Prüfungsunterricht, die mündliche Prüfung und die Berechnung der Gesamtnote werden erläutert und kurz begründet; Ergänzungen dazu können vom Prüfling nur sofort verlangt werden.
Zu § 20 (Niederschrift):
Die Niederschrift enthält
den Tag und den Ort der Prüfung,
den Namen des Prüflings,
die Fächer der Prüfung,
die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses,
die Namen der Zuhörenden,
die Zeiten und den wesentlichen Verlauf des Prüfungsunterrichts und den wesentlichen Inhalt der Besprechung,
die Unterrichtsentwürfe,
die Zeiten und den wesentlichen Inhalt der mündlichen Prüfung sowie
die Noten, die Bekanntgabe und ihre wesentliche Begründung.
Die Teilniederschriften werden von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und von den jeweiligen Protokollführenden unterschrieben.
Zu § 21 (Zeugnis):
1.
Das Zeugnis enthält die jeweiligen Fächer der Staatsprüfung, die Gesamtnote und den Punktwert der Gesamtnote der Staatsprüfung. Wurde in einem weiteren Fach nach § 3 Abs. 1 Satz 3 ausgebildet, ist dieses in das Zeugnis mit aufzunehmen. Gleiches gilt für die sonderpädagogische Fachrichtung, die nicht Gegenstand des Prüfungsunterrichts ist. Hinsichtlich der Ausbildung wird auf die Nummern 5.2 und 5.3 zu § 3 verwiesen. Die Muster für das Zeugnis und den Bescheid bestimmt das MK.
2.
Das Zeugnis oder den Bescheid unterzeichnet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Auftrag der Prüfungsbehörde; als Datum ist der letzte Tag der Prüfung einzutragen. Das Zeugnis ist zu siegeln; der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Prüfling unverzüglich auszuhändigen.
3.
Über eine zusätzlich im Vorbereitungsdienst erworbene Qualifikation (siehe Nummer 4 zu § 6) stellt das Studienseminar eine Bescheinigung aus.
4.
Für die Erteilung von Zeugnissen und Bescheiden nach § 21 sowie von Bescheinigungen wird nach den Nummern 1 bis 3 sowie nach § 10 Abs. 4 Folgendes bestimmt:
4.1
Es sind die Muster nach den Anlagen 1 bis 9 zu verwenden. Auf der Rückseite der Zeugnisse der Anlagen 1 bis 3 sind die nachfolgenden Definitionen der Noten und die zugeordneten Punktwerte nach
§ 13 abzudrucken:
1,0 bis 1,4 sehr gut (1)=eine den Anforderungen im besonderen Maß entsprechende Leistung,
1,5 bis 2,4 gut (2)=eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
2,5 bis 3,4 befriedigend (3)=eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
3,5 bis 4,4 ausreichend (4)=eine Leistung, die zwar Mängel ausweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
4,5 bis 5,4 mangelhaft (5)=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
über 5,4 ungenügend (6)=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
4.2
Bei der Ausstellung eines Zeugnisses sind die Gesamtnote und dahinter in Klammern
der errechnete Punktwert vor dem Wort "bestanden" einzusetzen.
4.3
Die Bescheide über das Nichtbestehen der Prüfung werden von der Prüfungsbehörde übersandt oder durch das Studienseminar ausgehändigt.
4.4
Am Tag der Prüfung werden ein vorläufiges Zeugnis über die Staatsprüfung nach den aufgeführten Anlagen 1, 2 oder 3 und eine Bescheinigung nach Anlage 5 vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses ausgestellt und ausgehändigt. Gleichzeitig werden ggf. Bescheinigungen nach den Anlagen 8 und 9 ausgestellt und ausgehändigt.
4.5
Jedem Zeugnis ist die Bescheinigung über die Einzelnoten nach Anlage 5 beizufügen.
Zu § 22 (Wiederholung der Staatsprüfung):
Im Fall des Wiederholens der Staatsprüfung bleibt die Ausbildungsnote bestehen und wird nicht neu gebildet.
Zu § 23 (Einsicht in die Ausbildungsakte und die Prüfungsakte):
Der Prüfling ist bei der Einsichtnahme berechtigt, Kopien aus der Ausbildungsakte und der Prüfungsakte zu fertigen. Dies ist aktenkundig zu machen.
Zu § 24 (Übergangsvorschriften):
1.
Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, für die nach § 24 die APVO-Lehr in der bis zum 30. 6. 2016 geltenden Fassung weiterhin Anwendung findet, ist der Bezugserlass weiterhin anzuwenden.
2.
Für die Ausbildung für das Lehramt für Sonderpädagogik gelten gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 folgende besondere Übergangsregelungen:
2.1
aus den Durchführungsbestimmungen in der bis zum 30. 6. 2016 geltenden Fassung (siehe Bezugserlass):
Nummer 4.3 zu § 3 (Ausbildung in einem weiteren Fach),
Nummer 5 zu § 10 (Ausbildungsnote),
Nummer 7 zu § 14 (Prüfungsunterricht),
Nummer 1 zu § 21 (Zeugnis);
2.2
aus der APVO-Lehr in der bis zum 30. 6. 2016 geltenden Fassung:
§ 6 Abs. 5 (Stunden der Seminarveranstaltungen in den Fachseminaren),
§ 12 Abs. 2 Satz 4 (Prüfungsausschuss),
§ 14 Abs. 2 (Sonderpädagogische Fachrichtung des Prüfungsunterrichts).
Diese Regelungen sind in der ab dem 1. 7. 2016 geltenden Fassung erstmals auf Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Sonderpädagogik anzuwenden, die ihren Vorbereitungsdienst nach dem 1. 7. 2017 begonnen haben.
3.
Die Regelungen in Nummer 7 zu § 3, die die Anforderungen an die Bewerbungsfähigkeit für den Quereinstieg in den Vorbereitungsdienst umfassen, sind in der ab dem 1. 7. 2016 geltenden Fassung erstmals auf Auszubildende anzuwenden, die ihren Vorbereitungsdienst nach dem 1. 7. 2017 begonnen haben.

Anlage 1 APVO-Lehr-RdErl

Zeugnis über die Staatsprüfung für das Lehramt an
Frau/Herr
geboren am ................ in ...............................
hat am ........... die Staatsprüfung für das Lehramt 1) in den Unterrichtsfächern
und
mit der Gesamtnote () 2) bestanden.
Zusätzlich erfolgte die Ausbildung im Unterrichtsfach . 3)
Hildesheim, den ................
Niedersächsisches Landesprüfungsamt für Lehrämter
(Siegel)Im Auftrage
1)
APVO-Lehr vom 13. 7. 2010 (Nds. GVBl. S. 288), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. 3. 2017 (Nds. GVBl. S. 57), in der jeweils geltenden Fassung.
2)
Aufstellung der Ausbildungs- und Prüfungsnoten gemäß anliegender Bescheinigung.
3)
Entfällt, wenn alle Unterrichtsfächer der Ausbildung Gegenstand der Staatsprüfung waren.
Fußnoten
¹) APVO-Lehr vom 13. 7. 2010 (Nds. GVBl. S. 288), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. 3. 2017 (Nds. GVBl. S. 57), in der jeweils geltenden Fassung.
²) Aufstellung der Ausbildungs- und Prüfungsnoten gemäß anliegender Bescheinigung.
³) Entfällt, wenn alle Unterrichtsfächer der Ausbildung Gegenstand der Staatsprüfung waren.

Anlage 2 APVO-Lehr-RdErl

Zeugnis über die Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik
Frau/Herr
geboren am ................ in ...............................
hat am ........... die Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik 1) in der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung und im Unterrichtsfach
und
mit der Gesamtnote () 2) bestanden.
Zusätzlich erfolgte die Ausbildung in der zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung )
Zusätzlich erfolgte die Ausbildung im Unterrichtsfach . 3)
Hildesheim, den ................
Niedersächsisches Landesprüfungsamt für Lehrämter
(Siegel)Im Auftrage
1)
APVO-Lehr vom 13. 7. 2010 (Nds. GVBl. S. 288), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. 3. 2017 (Nds. GVBl. S. 57), in der jeweils geltenden Fassung.
2)
Aufstellung der Ausbildungs- und Prüfungsnoten gemäß anliegender Bescheinigung.
3)
Entfällt, wenn alle Unterrichtsfächer der Ausbildung Gegenstand der Staatsprüfung waren.
Fußnoten
¹) APVO-Lehr vom 13. 7. 2010 (Nds. GVBl. S. 288), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. 3. 2017 (Nds. GVBl. S. 57), in der jeweils geltenden Fassung.
²) Aufstellung der Ausbildungs- und Prüfungsnoten gemäß anliegender Bescheinigung.
³) Entfällt, wenn alle Unterrichtsfächer der Ausbildung Gegenstand der Staatsprüfung waren.

Anlage 3 APVO-Lehr-RdErl

Zeugnis über die Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen
Frau/Herr
geboren am ................ in ...............................
hat am ........... die Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen 1) in der beruflichen Fachrichtung
und in dem Unterrichtsfach
mit der Gesamtnote () 2) bestanden.
Zusätzlich erfolgte die Ausbildung im Fach . 3)
Hildesheim, den ................
Niedersächsisches Landesprüfungsamt für Lehrämter
(Siegel)Im Auftrage
1)
APVO-Lehr vom 13. 7. 2010 (Nds. GVBl. S. 288), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. 3. 2017 (Nds. GVBl. S. 57), in der jeweils geltenden Fassung.
2)
Aufstellung der Ausbildungs- und Prüfungsnoten gemäß anliegender Bescheinigung.
3)
Entfällt, wenn alle beruflichen Fachrichtungen oder Unterrichtsfächer oder Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen der Ausbildung Gegenstand der Staatsprüfung waren.
Fußnoten
¹) APVO-Lehr vom 13. 7. 2010 (Nds. GVBl. S. 288), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. 3. 2017 (Nds. GVBl. S. 57), in der jeweils geltenden Fassung.
²) Aufstellung der Ausbildungs- und Prüfungsnoten gemäß anliegender Bescheinigung.
³) Entfällt, wenn alle beruflichen Fachrichtungen oder Unterrichtsfächer oder Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen der Ausbildung Gegenstand der Staatsprüfung waren.

Anlage 4 APVO-Lehr-RdErl

Prüfungsbehörde für die Lehrämter
(Postanschrift)
................................................ den ...........................................
Bescheid nach § 21 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr) vom 13. 7. 2010 (Nds. GVBl. S. 288), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. 3. 2017 (Nds. GVBl. S. 57), in der jeweils geltenden Fassung.
Sehr geehrte(r) ..........................................................................
Sie haben die Staatsprüfung für das Lehramt
..................................................................................................
am ............................... nicht bestanden.
Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 APVO-Lehr ist die Staatsprüfung nicht bestanden, wenn die Gesamtnote und die Prüfungsnote nicht mindestens "ausreichend (4)" lauten. Sie ist auch nicht bestanden, wenn
1.
ein Prüfungsteil mit der Note "ungenügend (6)",
2.
zwei Prüfungsteile mit der Note "mangelhaft (5)" oder
3.
ein Prüfungsteil mit der Note "mangelhaft (5)" und ein anderer Prüfungsteil nicht mindestens mit der Note "befriedigend (3)" bewertet wurde.
Die Gesamtnote Ihrer Staatsprüfung lautet ............................... (.................) nicht bestanden.
Wie Ihnen bereits nach der Prüfung eröffnet wurde, ist diese Gesamtnote aufgrund folgender Noten ermittelt worden:
Ausbildungsnote .................................... (...................)
- 50 % der Gesamtnote -
Prüfungsnote ........................................... (...................)
- 50 % der Gesamtnote -
bestehend aus:
Prüfungsnote Fach I ................................ (...................)
Prüfungsnote Fach II ............................... (...................)
Mündliche Prüfung ................................. (...................)
Der Punktwert der Ausbildungsnote und der Punktwert der Prüfungsnote bilden zu je 50 % den Punktwert der Gesamtnote. Dieser Punktwert wird einer Note zugeordnet ( § 19 Abs. 1 APVO-Lehr ). 1)
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Prüfungsbehörde für die Lehrämter, Postanschrift, einzulegen.
Hochachtungsvoll
Im Auftrage(Siegel)
1)
Je nach Ergebnis der Prüfung sind folgende Zusätze einzufügen:
1.
Bei erstmaligem Nichtbestehen der Prüfung:
"Die Prüfung ist bis spätestens drei Monate nach der nicht bestandenen Prüfung zu wiederholen. Die Prüfung bleibt eingeleitet."
"Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 APVO-Lehr werden Prüfungsteile, die mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden sind, auf die Wiederholungsprüfung angerechnet. Die Wiederholung der Prüfung findet daher nur in dem Prüfungsteil/in den Prüfungsteilen .................. statt."
oder
"Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 APVO-Lehr werden Prüfungsteile, die mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden sind, auf die Wiederholungsprüfung angerechnet. Bei Ihnen sind die Prüfungsteile nicht mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden. Sie haben daher die gesamte Prüfung zu wiederholen."
2.
bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung:
"Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 APVO-Lehr kann die nicht bestandene Staatsprüfung nur einmal wiederholt werden. Sie haben die Wiederholungsprüfung nicht bestanden. Die Prüfung kann daher nicht wiederholt werden."
Fußnoten
¹) Je nach Ergebnis der Prüfung sind folgende Zusätze einzufügen:1.Bei erstmaligem Nichtbestehen der Prüfung:"Die Prüfung ist bis spätestens drei Monate nach der nicht bestandenen Prüfung zu wiederholen. Die Prüfung bleibt eingeleitet.""Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 APVO-Lehr werden Prüfungsteile, die mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden sind, auf die Wiederholungsprüfung angerechnet. Die Wiederholung der Prüfung findet daher nur in dem Prüfungsteil/in den Prüfungsteilen .................. statt."oder"Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 APVO-Lehr werden Prüfungsteile, die mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden sind, auf die Wiederholungsprüfung angerechnet. Bei Ihnen sind die Prüfungsteile nicht mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden. Sie haben daher die gesamte Prüfung zu wiederholen."2.bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung:"Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 APVO-Lehr kann die nicht bestandene Staatsprüfung nur einmal wiederholt werden. Sie haben die Wiederholungsprüfung nicht bestanden. Die Prüfung kann daher nicht wiederholt werden."

Anlage 5 APVO-Lehr-RdErl

Bekanntgabe der Einzelnoten
Frau/Herr
geboren am ....................... in .......................
hat am ....................... die Staatsprüfung nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr) vom 13. 7. 2010 (Nds. GVBl. S. 288), geändert durch Verordnung vom 2. 3. 2017 (Nds. GVBl. S. 57), für das Lehramt
mit der Gesamtnote () bestanden.
Die Gesamtnote wurde aufgrund folgender Noten ermittelt:
Ausbildungsnote ........................................... ()
Prüfungsnote ................................................. ()
bestehend aus:
Prüfungsunterricht erstes Fach ..................... ()
Prüfungsunterricht zweites Fach .................. ()
Mündliche Prüfung ....................................... ()
Der Punktwert der Ausbildungsnote und der Punktwert der Prüfungsnote bilden zu je 50 % den Punktwert der Gesamtnote. Dieser Punktwert wird einer Note zugeordnet (§ 19 Abs. 1 APVO-Lehr).
Niedersächsisches Landesprüfungsamt für Lehrämter
(Siegel)Im Auftrage

Anlage 6 APVO-Lehr-RdErl

Studienseminar .............................................. für das Lehramt
......................................................................... (Postanschrift)
Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 APVO-Lehr *)
Sehr geehrte(r) ..........................................................................
Ihre Ausbildungsnote wurde am ............................ festgesetzt.
Ihre Ausbildungsnote (50 % der Gesamtnote) lautet ................ (.......................).
Sie setzt sich wie folgt zusammen:
1.
Note der Leiterin oder des Leiters des pädagogischen Seminars ...................................................
2.
Note der Leiterin oder des Leiters des fachdidaktischen Seminars ...........................................
3.
Note der Leiterin oder des Leiters des fachdidaktischen Seminars ...........................................
4.
Note der Schulleiterin oder des Schulleiters der Ausbildungsschule ...............................................
5.
Note der schriftlichen Arbeit ..............................................
Hochachtungsvoll
Im Auftrage(Siegel)
*)
APVO-Lehr vom 13. 7. 2010 (Nds. GVBl. S. 288), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. 3. 2017 (Nds. GVBl. S. 57), in der jeweils geltenden Fassung.
Fußnoten
*) APVO-Lehr vom 13. 7. 2010 (Nds. GVBl. S. 288), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. 3. 2017 (Nds. GVBl. S. 57), in der jeweils geltenden Fassung.

Anlage 7 APVO-Lehr-RdErl

Studienseminar .......................... für das Lehramt für Sonderpädagogik
......................................................................... (Postanschrift)
Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 APVO-Lehr 1)
Sehr geehrte(r) ..........................................................................
Ihre Ausbildungsnote wurde am ............................ festgesetzt.
Ihre Ausbildungsnote (50 % der Gesamtnote) lautet ................ (.......................).
Sie setzt sich wie folgt zusammen:
1.
Note der Leiterin oder des Leiters des pädagogischen Seminars .....................................................
2.
Note der Leiterin oder des Leiters des fachdidaktischen Seminars 2) ...........................................
3.
Note der Leiterin oder des Leiters des fachdidaktischen Seminars 2) ...........................................
4.
Note der Leiterin oder des Leiters des fachdidaktischen Seminars des Unterrichtsfachs
...............................................
5.
Note der Schulleiterin oder des Schulleiters der Ausbildungsschule ..................................................
6.
Note der schriftlichen Arbeit ..............................................
Hochachtungsvoll
Im Auftrage(Siegel)
1)
APVO-Lehr vom 13. 7. 2010 (Nds. GVBl. S. 288), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. 3. 2017 (Nds. GVBl. S. 57), in der jeweils geltenden Fassung.
2)
Bezieht sich auf die sonderpädagogische Fachrichtung.
Fußnoten
¹) APVO-Lehr vom 13. 7. 2010 (Nds. GVBl. S. 288), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. 3. 2017 (Nds. GVBl. S. 57), in der jeweils geltenden Fassung.
²) Bezieht sich auf die sonderpädagogische Fachrichtung.

Anlage 8 APVO-Lehr-RdErl

Studienseminar .............................................. für das Lehramt
......................................................................... (Postanschrift)
Bescheinigung
nach Nummer 3 der Durchführungsbestimmungen (Anlage zum RdErl. des MK vom 26. 4. 2017, Nds. MBl. S. 595) zu § 21 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr) vom 13. 7. 2010 (Nds. GVBl. S. 288), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. 3. 2017 (Nds. GVBl. S. 57),
Frau/Herr ..................................................................................
hat während des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt
..................................................................................................
vom ......................... bis .........................
folgende zusätzliche Qualifikation(en) nach Nummer 4 der Durchführungsbestimmungen zu § 6 APVO-Lehr erworben:
..................................................................................................
..................................................................................................
................................................. den ..........................
.........................................................................
(Siegel)
(Unterschrift)

Anlage 9 APVO-Lehr-RdErl

Studienseminar .............................................. für das Lehramt an berufsbildenden Schulen
......................................................................... (Postanschrift)
Bescheinigung
nach Nummer 3 der Durchführungsbestimmungen (Anlage zum RdErl. des MK vom 26. 4. 2017, Nds. MBl. S. 595) zu § 21 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr) vom 13. 7. 2010 (Nds. GVBl. S. 288), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. 3. 2017 (Nds. GVBl. S. 57),
Frau/Herr ..................................................................................
hat während des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt
..................................................................................................
vom ......................... bis .........................
an den Ausbildungsveranstaltungen im zusätzlichen Fach
.................................. nach Nummer 5.4 der Durchführungsbestimmungen zu § 3 APVO-Lehr teilgenommen.
..................................................................................................
..................................................................................................
................................................. den ..........................
.........................................................................
(Siegel)
(Unterschrift)
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