EB-VO-GO
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Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)

Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)

RdErl. d. MK v. 17.2.2005 - 33-81012
Vom 17. Februar 2005 (SVBl. S. 177, 2006 S. 453)
Zuletzt geändert durch RdErl. vom 1. September 2023 (SVBl. S. 462)
- VORIS 22410 -
Bezug:
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) vom 17. Februar 2005 (Nds. GVBl. S. 51; SVBl. S. 172)
Zur Durchführung der Bezugsverordnung wird Folgendes bestimmt:
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zu § 11
Zu § 22
Zu § 33
Zu § 44
Zu § 55
Zu § 66
Zu § 77
Zu § 88
Zu § 99
Zu § 1010
Zu § 1111
Zu § 1212
Zu § 1313
Zu § 1414
Zu § 1515
Zu § 1616
Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit im Ausland erworbenen Zeugnissen in die gymnasiale OberstufeAnlage 1
Aufnahme von Schülerinnen und Schülern nach § 2 Abs. 1 VO-AKAnlage 2
Muster StudienbuchAnlage 3
Muster Abgangszeugnis, EinführungsphaseAnlage 4
Muster Abgangszeugnis, QualifikationsphaseAnlage 5

Abschnitt 1 EB-VO-GO - Zu § 1

1.1 Ziel des Unterrichts ist die Erlangung der allgemeinen Hochschulreife. Die allgemeine Hochschulreife wird durch den Nachweis bestimmter Leistungen im Unterricht der Qualifikationsphase und in der Abiturprüfung erworben.
1.2 Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase (11. Schuljahrgang) und eine zweijährige Qualifikationsphase (12. und 13. Schuljahrgang).

Abschnitt 2 EB-VO-GO - Zu § 2

2.1 Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit nach Absatz 1 Nrn. 3 und 4 trifft die aufnehmende Schule. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Schulbehörde einzuholen.
2.2 Über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit im Ausland erworbenen Zeugnissen in die gymnasiale Oberstufe entscheidet die aufnehmende Schule auf der Grundlage der geltenden Bewertungsvorschläge oder eines Feststellungsverfahrens nach Anlage 1 . Eine Aufnahme ist dann zulässig, wenn eine Berechtigung nachgewiesen oder festgestellt wurde, die dem Erweiterten Sekundarabschluss I gleichwertig ist. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Schulbehörde einzuholen.
2.3 Schulen, die bisher Schülerinnen und Schüler nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK) in die Einführungs- oder Qualifikationsphase aufnehmen, wird dieses bis auf Widerruf genehmigt, sofern die Voraussetzungen nach Anlage 2 erfüllt werden.
2.4 Antragsverfahren zur Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe
2.4.1 Schülerinnen und Schüler, die in die gymnasiale Oberstufe aufgenommen werden wollen, ohne die betreffenden Schule besucht zu haben, beantragen die Aufnahme schriftlich bis zum 20. Februar des Jahres bei der gewünschten Schule.
2.4.2 Dem Antrag sind beizufügen:
a)
das Halbjahreszeugnis aus dem letzten Schuljahr des Sekundarbereichs I oder das Zeugnis über die Berechtigung zum Besuch der Einführungs- oder der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, sofern letzteres bereits vorliegt,
b)
eine Erklärung, dass die Aufnahme ausschließlich an der betreffenden Schule beantragt wird,
c)
eine Erklärung, ob die gymnasiale Oberstufe bereits an einer anderen Schule besucht worden ist.
2.4.3 Die Schulen informieren die Schülerinnen und Schüler über die Organisation der gymnasialen Oberstufe und planen die Aufnahme ein. Die Aufnahme selber erfolgt erst nach Vorlage des Zeugnisses über die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe.
2.4.4 Die Schulen teilen dem Schulträger bis zum 15. April die Zahl der vorliegenden Aufnahmeanträge mit. Falls die Aufnahmekapazität überschritten wird, führt der Schulträger in Absprache mit den Schulen einen Ausgleich herbei. Ist der Ausgleich im Bereich des Schulträgers nicht möglich, so unterrichtet dieser die Landesschulbehörde, die einen Ausgleich unter den Schulen ihres Zuständigkeitsbereichs herbeiführt.
2.4.5 Schulen in privater Trägerschaft mit einer gymnasialen Oberstufe können abweichend von Nrn. 2.4.1 und 2.4.4 gesonderte Termine festlegen.

Abschnitt 3 EB-VO-GO - Zu § 3

3.1 Für Schülerinnen und Schüler, die nach § 2 Abs. 1 zum Besuch der gymnasialen Oberstufe berechtigt sind, beträgt die Verweildauer in der Einführungsphase ein Schuljahr und in der Qualifikationsphase zwei Schuljahre. Die Einführungsphase oder ein Schuljahrgang der Qualifikationsphase kann wiederholt werden, und zwar in Form eines freiwilligen Zurücktretens nach § 13 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder in Form eines evtl. erforderlichen Rücktritts nach § 9 Abs. 4 oder § 11 Abs. 7 Sätze 2 und 3 ; die Verweildauer beträgt dann insgesamt vier Schuljahre.
3.2 Für Schülerinnen und Schüler, die nach § 2 Abs. 3 die Einführungsphase übersprungen haben und unmittelbar zum Besuch der Qualifikationsphase berechtigt sind oder die nach einem Auslandsschulbesuch gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 unmittelbar in die Qualifikationsphase eintreten dürfen, beträgt die Verweildauer zwei Schuljahre. Ein Schuljahrgang der Qualifikationsphase kann wiederholt werden, und zwar in Form eines freiwilligen Zurücktretens nach § 13 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder in Form eines evtl. erforderlichen Rücktritts nach § 9 Abs. 4 oder § 11 Abs. 7 Sätze 2 und 3 ; die Verweildauer beträgt dann drei Schuljahre.
3.3 Im Übrigen gelten sowohl für Nr. 3.1 als auch für Nr. 3.2 folgende Regelungen:
Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung darf erneut das zweite Schuljahr der Qualifikationsphase besucht werden; die Schule verlängert in diesem Fall die Verweildauer um ein weiteres Schuljahr. Darüber hinaus kann die Schule in Härtefällen, die von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis durch Krankheit, eine weitere Verlängerung der Verweildauer um ein weiteres Schuljahr zulassen. Es gelten hierzu § 13 Abs. 2 Satz 2 VOGO und § 19 Abs. 2 AVO-GOBAK . In Zweifelsfällen ist die Schulbehörde einzuschalten.

Abschnitt 4 EB-VO-GO - Zu § 4

4.1 Rechtzeitig vor Beginn des Schulbesuchs im Ausland ist dieser der Schule von den Erziehungsberechtigten oder von der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler mitzuteilen. Er sollte nur dann angetreten werden, wenn zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler nach Rückkehr am Unterricht mit Erfolg teilnehmen kann.
Der Besuch einer Schule im Ausland im ersten Schulhalbjahr der Einführungsphase erfordert keine Verkürzung der Verweildauer. Nach Rückkehr aus dem Ausland nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht der Einführungsphase teil.
4.2 Eine Verkürzung des Besuchs der Einführungsphase um die Zeit des Schulbesuchs im Ausland ist nur möglich, wenn die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht mindestens folgender Fächer nachgewiesen wird:
in zwei Fremdsprachen nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 Buchst. a und b oder
in einer Fremdsprache nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 Buchst. a und b und in einer weiteren Fremdsprache nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c ,
in einem Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld,
in Mathematik,
in einem der Fächer Physik, Chemie, Biologie oder Informatik.
Ist die Fortsetzung einer im Ausland neu begonnenen Fremdsprache nicht möglich, so ist die Verkürzung des Besuchs der Einführungsphase um die Zeit des Schulbesuchs im Auslands nur dann zulässig, wenn neben der Unterrichtsverpflichtung in der Qualifikationsphase die Verpflichtung zur Fortsetzung einer aus dem Sekundarbereich I fortgesetzten zweiten Fremdsprache nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 Buchst. a und b durch die zusätzliche Teilnahme am Unterricht in der Einführungsphase oder in der Qualifikationsphase erfüllt werden kann. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Schulbehörde einzuholen.
4.3 In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Schulbehörde einzuholen, wenn die Fremdsprachenverpflichtung in einer abweichenden Weise nach Absatz 3 erfüllt werden soll. Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht in einer neu beginnenden Fremdsprache nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c ist befreit, wer vor der Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe nachweist, dass Kenntnisse, die in einer zweiten Fremdsprache an einer ausländischen Schule erworben worden sind, den Anforderungen eines erfolgreichen aufsteigenden mindestens vierjährigen Schulunterrichts im Sekundarbereich I einer allgemein bildenden Schule entsprechen. In diesen Fällen sind die Bestimmungen des Erlasses "Förderung von Bildungserfolg und Teilhabe von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache" in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
4.4 Deutsche Auslandsschulen, die die Berechtigung zur Gleichstellung von Zeugnissen besitzen,
sind den anerkannten deutschen Auslandsschulen gleichgestellt.

Abschnitt 5 EB-VO-GO - Zu § 5

5.1 Benachbarte Schulen sollen durch Absprachen und durch Kooperation das Fächer- und Schwerpunkteangebot am Standort nach Möglichkeit erweitern ( § 25 NSchG ).
5.2 Weitere Bestimmungen über das Fachangebot und über den Unterricht werden in den Lehrplänen (Kerncurricula oder Rahmenrichtlinien) für die gymnasiale Oberstufe getroffen.
5.3 Bei minderjährigen Schülerinnen oder Schülern bedarf die Wahl der Schwerpunkte, deren Wechsel und die Wahl der Fächer der Einwilligung der Erziehungsberechtigten.
Information und Beratung
5.4 Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten frühzeitig über die gymnasiale Oberstufe und andere Bildungswege einschließlich der Abschlüsse; sie berät bei der Wahl der Schwerpunkte und Fächer. Während der gesamten Oberstufenzeit sind für die einzelne Schülerin und den einzelnen Schüler Schullaufbahnberatung und persönliche Beratung erforderlich.
5.5 Die Schule stellt den mit der Beratung betrauten Lehrkräften die dafür notwendigen Informationen zur Verfügung. Sie sorgt auch für die Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen der Berufs- und Studienberatung.
Tutorinnen und Tutoren
5.6 Über das Tutorensystem der Schule beschließt die Gesamtkonferenz.
5.7 Jede Schülerin und jeder Schüler wählt spätestens bei Eintritt in die Qualifikationsphase eine Lehrkraft der Schule zur Tutorin oder zum Tutor. Diese Wahl gilt in der Regel für die gesamte Qualifikationsphase.
5.8 Die Tutorin oder der Tutor nimmt mit beratender Stimme an allen Konferenzen teil, die die von ihr oder von ihm zu betreuenden Schülerinnen und Schüler betreffen. Das Stimmrecht als Fachlehrkraft bleibt unberührt. Für die Abiturprüfung gelten besondere Bestimmungen ( Nr. 6 der Ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg - EB-AVO-GOBAK ).

Abschnitt 6 EB-VO-GO - Zu § 6

6.1 Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Rücksprache mit der betreffenden Fachlehrkraft.

Abschnitt 7 EB-VO-GO - Zu § 7

Zeugnis und Studienbuch
7.1 Es gilt das Studienbuchmuster nach Anlage 3 . Das Studienbuch kann die Form einer Sammelmappe haben. In das Studienbuch sind in der Einführungsphase und in der Qualifikationsphase alle Fächer, in denen die Schülerin oder der Schüler am Unterricht teilgenommen hat, einzutragen. In der Qualifikationsphase sind die als P4 und P5 gewählten Fächer durch den Zusatz "P4" bzw. "P5" entsprechend zu kennzeichnen. Am Ende eines jeden Schulhalbjahres wird für jedes Fach die erreichte Leistung eingetragen. Das Studienbuch muss bei der Meldung zur Abiturprüfung vorliegen; nur ein ordnungsgemäß geführtes Studienbuch wird als Nachweis über den durch Verordnung vorgeschriebenen Gang durch die gymnasiale Oberstufe anerkannt.
7.2 Im Studienbuch sind in allen Bewertungsspalten Punktzahlen einzutragen, wobei die
einstelligen Punktzahlen mit vorangestellter Null zu schreiben sind. Leerfelder sind
zu entwerten.
7.3 In der Einführungsphase wird die Richtigkeit der Eintragungen durch die Unterschrift der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers, in der Qualifikationsphase durch die Unterschrift der Tutorin oder des Tutors bestätigt. Am Ende eines jeden Schulhalbjahres muss das Studienbuch von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder von der Vertreterin oder dem Vertreter unterschrieben werden. Unter "Bemerkungen" ist am Ende der Einführungsphase ein Vermerk über die Versetzung oder Nichtversetzung aufzunehmen.
7.4 Unterricht, aus dem die Schülerin oder der Schüler nach § 6 ausgeschieden ist, ist im Studienbuch zu streichen. Die Streichung ist von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, der Tutorin oder dem Tutor oder von der den Unterricht führenden Fachlehrkraft unter "Bemerkungen" zu bestätigen.
7.5 Wurde in ausgewählten Sachfächern bilingual unterrichtet, ist unter "Bemerkungen" aufzunehmen: "Das Fach wurde in .......... Sprache unterrichtet" .
7.6 Die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler bestätigen durch Unterschrift im Studienbuch die Kenntnisnahme.
Leistungsnachweise
7.7 Im Fach Sport werden die Leistungen in Sporttheorie im Verhältnis 1 : 1 zu den Leistungen in Sportpraxis gewichtet und bewertet; tritt eine Dezimalstellen auf, so wird nach dem üblichen mathematischen Verfahren gerundet.
7.8 Die Mitarbeit im Unterricht besteht in mündlichen (Beteiligung am Unterrichtsgespräch, Referate u.a.) und schriftlichen Beiträgen (kurze Tests von weniger als einer halben Unterrichtsstunde Dauer, Datensammlungen, Protokolle u.a.) sowie in experimentellen, gestalterischen und praktischen Leistungen, die im Unterricht oder als Hausarbeiten erbracht werden. Näheres ist in den Kerncurricula für die einzelnen Fächer geregelt.
7.9 Schriftliche Arbeiten (Klausuren) werden von Schülerinnen und Schülern einer Lerngruppe unter Aufsicht angefertigt und bewertet.
7.10 Jede Schülerin und jeder Schüler darf an einem Tag nicht mehr als eine Klausur, in einer Kalenderwoche nicht mehr als drei Klausuren schreiben.
7.11 Wenn bei mehr als der Hälfte der Klausuren in einer Lerngruppe das Ergebnis unter fünf Punkten liegt, wird die Klausur in der Regel nicht bewertet. Ausnahmen sind mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters zulässig.
Versäumnis
7.12 Die Schülerinnen und Schüler sind über die möglichen Folgen versäumten Unterrichts auch unter Hinweis auf Folgen für die Belegungsverpflichtungen nach § 12 Abs. 4 zu Beginn eines jeden Schuljahres zu unterrichten.
7.13 Besteht Grund zu der Annahme, dass die Gesamtleistung einer Schülerin oder eines Schülers in einem Fach wegen häufiger oder langfristiger Unterrichtsversäumnisse voraussichtlich nicht beurteilt werden kann, so ist die Schulleiterin oder der Schulleiter zu informieren und die Schülerin oder der Schüler schriftlich auf die mögliche Folge hinzuweisen.
7.14 Hat eine Schülerin oder ein Schüler aus einem nicht selbst zu vertretenden Grund Unterricht versäumt, so soll Gelegenheit gegeben werden, nachträglich Leistungen zu erbringen, die eine Beurteilung ermöglichen.
7.15 Hat eine Schülerin oder ein Schüler eine Klausur oder eine fachpraktische Arbeit versäumt, so muss in der Regel eine Ersatzleistung erbracht werden. Die Fachlehrkraft entscheidet, welche Ersatzleistung zu erbringen ist. Als Ersatzleistung kommen in Frage:
a)
eine Klausur oder eine fachpraktische Arbeit,
b)
ein Referat mit Diskussion,
c)
eine Hausarbeit, die eine selbstständige Leistung erfordert und innerhalb einer von der Fachlehrkraft festzusetzenden Frist anzufertigen ist, oder
d)
in Ausnahmefällen, z.B. aus Zeitgründen am Ende eines Schulhalbjahres, ein Kolloquium, das mindestens 20 Minuten dauert.
Ist in einem Schulhalbjahr nur eine Klausur vorgesehen, kann eine Ersatzleistung nur eine nach Buchstabe a bis c sein.
Liegen für das Versäumnis nachweislich wichtige Gründe vor, entscheidet die Fachlehrkraft, ob von einer Ersatzleistung abgesehen werden kann.
Im Falle von a sind Ausnahmen von Nr. 7.10 zulässig. In dem Fall ist Nr. 4 Sätze 3 und 4 des Erlasses "Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen" nicht anzuwenden.

Abschnitt 8 EB-VO-GO - Zu § 8

Allgemeines
8.1 Dem Unterricht in der Einführungsphase kommt beim Übergang zur Qualifikationsphase eine Brückenfunktion zu. Der Unterricht gibt den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit, Arbeitsweisen und Arbeitsgebiete der gymnasialen Oberstufe kennen zu lernen. Dabei kann auch Unterricht zum Ausgleich von Kenntnisdefiziten (Förderunterricht) angeboten werden. Auf die Wahl der Schwerpunktfächer in der Qualifikationsphase sowie die Arbeitsweise in Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau sollen die Schülerinnen und Schüler besonders hingewiesen und in geeigneter Form vorbereitet werden. Schülerinnen und Schüler, die in der Einführungsphase nicht am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilnehmen, sind darauf hinzuweisen, dass sie in der Qualifikationsphase den sprachlichen Schwerpunkt nicht wählen können und im gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt und im sportlichen Schwerpunkt eine weitere Fremdsprache als Ergänzungsfach nicht gewählt werden kann.
8.2 Unterricht in Fremdsprachen, Religion, Werte und Normen, Philosophie, Informatik, Musik, Kunst, Darstellendes Spiel oder Sport und in Wahlpflicht- und Wahlfächern kann im Klassenverband oder klassenübergreifend eingerichtet werden. Der übrige Unterricht wird in der Regel im Klassenverband erteilt.
Stundentafel
8.3 Der Fachunterricht in Politik-Wirtschaft beinhaltet zur Beruflichen Orientierung Unterricht
im Umfang von einer Wochenstunde (s. Anlage 1 Fußnote 5 zu § 8 Abs. 1 ). Die Leistungen im Unterricht zur Beruflichen Orientierung werden nicht bewertet.
8.4 Das Fach Ernährungslehre mit Chemie kann in der Einführungsphase sowie in der Qualifikationsphase das Fach Chemie ersetzen, wenn es an der Schule als Prüfungsfach mit grundlegenden Anforderungsniveau genehmigt worden ist.
8.5 Unterricht nach dem Curriculum "Mobilität" ist Bestandteil des Pflichtunterrichts gemäß Erlass "Einführung des Curriculums 'Mobilität' in allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen".
8.6 Am Unterricht in einer in der Einführungsphase neu beginnenden Fremdsprache sollen in der Regel Schülerinnen und Schüler nicht teilnehmen, die bereits in zwei oder mehr Schuljahren im Sekundarbereich I einer allgemein bildenden Schule durchgehend am Unterricht in dieser Fremdsprache teilgenommen haben.
8.7 Der Wahlpflichtunterricht nach § 8 Abs. 3 ergänzt die im Kerncurriculum des jeweiligen Faches geforderten Inhalte.
8.8 Im Unterricht in den Wahlfächern nach Anlage 1 zu § 8 Abs. 1 kann zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres ein Fach gewechselt werden. Dies gilt nicht für Fremdsprachen. Kenntnisdefizite müssen von der Schülerin oder dem Schüler selbst ausgeglichen werden.
8.9 Ein Fach darf als Wahlfach nur dann angeboten werden, wenn für das Fach Kerncurricula oder Rahmenrichtlinien sowie Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife oder Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung vorliegen sowie Lehrkräfte mit der entsprechenden Lehrbefähigung vorhanden sind.
8.10 Ergänzender Unterricht zum Ausgleich von Kenntnisdefiziten soll vor allem in Deutsch, in den Fremdsprachen und in Mathematik eingerichtet werden; die Leistungen werden nicht bewertet.
8.11 Projektunterricht ist an Sachproblemen orientiert und kann fachübergreifend und fächerverbindend sein. Projektunterricht wird zusammen mit den Schülerinnen und Schülern geplant und realisiert. Es können auch mehrere Lehrkräfte mitwirken. Projektunterricht vermittelt neben fachlichen und berufsbezogenen auch soziale Lernerfahrungen. Im künstlerischen Bereich können z.B. Chor und Orchester, Schultheater, Film- und Fotoarbeit angeboten werden. Projektunterricht ist in der Regel jahrgangsübergreifend; die Leistungen werden nicht bewertet.
8.12 Im Unterricht in Sporttheorie und in den weiteren Wahlfächern werden die Leistungen bewertet.
8.13 In der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe werden in allen Fächern, außer im Fach Sport, Klausuren geschrieben; und zwar werden in Deutsch, in den Fremdsprachen und Mathematik drei oder vier Klausuren und in den übrigen Fächern, die in der Einführungsphase durchgängig unterrichtet werden, je nach Anlage des Unterrichts zwei oder drei Klausuren im Schuljahr, in Fächern, die nur ein Schulhalbjahr unterrichtet werden, je nach Anlage des Unterrichts eine Klausur oder zwei Klausuren geschrieben. Die Dauer soll zwei Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
Eine Klausur in den modernen Fremdsprachen kann durch eine Überprüfung der Teilkompetenz "Sprechen" ersetzt werden.
Im Fach Politik-Wirtschaft wird eine Klausur durch eine schriftliche Ausarbeitung ersetzt, die die Praktikumserfahrungen der Schülerin oder des Schülers in einem Kompetenzbereich des Kerncurriculums reflektiert. Näheres regelt das Kerncurriculum für das Fach Politik-Wirtschaft.
8.14 In Fremdsprachen, die in der Einführungsphase neu beginnen, sind auch mehr als die nach Nrn. 8.13 oder 8.14 vorgesehenen Klausuren und dafür kürzere zulässig. In Sporttheorie wird eine Klausur geschrieben.
Bilingualer Unterricht
8.15 Am bilingualen Unterricht kann in der Regel nur teilnehmen, wer vor Eintritt in die Einführungsphase daran mindestens zwei Schuljahre lang durchgehend teilgenommen hat; über Ausnahmen entscheidet die Schule.

Abschnitt 9 EB-VO-GO - Zu § 9

9.1 Gemäß § 1 WeSchVO gilt die WeschVO nicht für die Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe. In der Einführungsphase sind für die Versetzung in die Qualifikationsphase § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 2 WeSchVO in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
9.2 Wird nach dem ersten Schulhalbjahr ein Wahlfach gewechselt, können nur die Leistungen in dem im zweiten Schulhalbjahr neu begonnenen Fach herangezogen werden.

Abschnitt 10 EB-VO-GO - Zu § 10

10.1 Bei Überbelegung eines Schwerpunkts oder Fachangebots kann - außer nach Grundsätzen, die die Gesamtkonferenz beschlossen hat - auch durch ein Losverfahren über die Teilnahme entschieden werden.
Unterrichtsgestaltung
10.2 Der Fachunterricht wird in Schulhalbjahresabschnitten erteilt; er kann auch jahrgangsübergreifend sein und fachübergreifende sowie fächerverbindende Aspekte berücksichtigen. Auf Grund der Vorgaben der Kerncurricula ist bei einer neu beginnenden Fremdsprache schuljahrgangsübergreifender Unterricht nicht zulässig.
10.3 Der Unterricht dient unter dem Aspekt wissenschaftspropädeutischer Bildung dazu, grundlegende Sachverhalte, Erkenntnisse, Strukturen, Methoden und Verfahrensweisen über ein Fachgebiet zu vermitteln sowie Fähigkeiten zu entwickeln und Fertigkeiten einzuüben. Die Schülerinnen und Schüler sollen grundlegende Methoden selbstständigen Arbeitens lernen.
10.4 Unterricht in Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau dient unter dem Aspekt exemplarisch vertiefter wissenschaftspropädeutischer Bildung in besonderem Maße der allgemeinen Studienvorbereitung und soll in wissenschaftliche Methoden, Fragestellungen und Reflexionen einführen. Dieser Unterricht ist gerichtet auf eine systematische Beschäftigung mit wesentlichen, die Komplexität des Fachgebietes verdeutlichenden Inhalten, Theorien, Modellen und Methoden; in ihm sollen die Schülerinnen und Schüler lernen, über längere Zeiträume selbstständig zu arbeiten. Bei der Auswahl von einzelnen Unterrichtsthemen und bei der Wahl der Bearbeitungsmethoden sind sie zu beteiligen. In der Regel wird der Unterricht in diesen Fächern gesondert neben dem sonstigen Unterricht nach Nr. 10.3 erteilt. Abweichend hiervon kann die Schule auch eine Kombination aus fünfstündigem und dreistündigem Unterricht vorsehen.
10.5 Die Festlegung des Unterrichtsgegenstands im Seminarfach sowie die Themenstellung
der Facharbeit erfolgen durch die unterrichtende Lehrkraft. Die Unterrichtsergebnisse
im Seminarfach werden bewertet und im Studienbuch unter Angabe des Fachthemas eingetragen.
Das Seminarfach kann auch in Kombination mit einem anderen Fach angeboten werden.
10.6 Am bilingualen Unterricht kann in der Regel nur teilnehmen, wer an diesem auch in der Einführungsphase teilgenommen hat; über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
10.7 In den Fächern ist eine didaktisch begründete Folge zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang wird auf die Aufgaben der Fachkonferenzen hingewiesen.
Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) in der Qualifikationsphase
10.8 In den Abiturprüfungsfächern werden im ersten Schuljahr jeweils drei Klausuren, im dritten Schulhalbjahr jeweils eine Klausur geschrieben. In den übrigen Fächern werden zwei Klausuren im Schuljahr geschrieben, sofern in diesen Fächern zwei aufeinander folgende Schulhalbjahre in einem Schuljahr zu belegen sind; ansonsten wird eine Klausur in einem Schulhalbjahr geschrieben. Im Unterricht in Sporttheorie wird je Schulhalbjahr eine Klausur geschrieben. In den Fächern Kunst, Musik und Darstellendes Spiel kann eine Klausur durch eine fachpraktische Aufgabe, ggf. auch ohne schriftlichen Aufgabenteil, ersetzt werden.
In den modernen Fremdsprachen werden die verschiedenen Teilkompetenzen als Teil einer kombinierten Klausuraufgabe überprüft. Die Überprüfung der Teilkompetenz "Sprechen" kann an die Stelle einer Klausur treten, nicht jedoch an die Stelle der Klausur nach Art und Dauer der Abiturprüfungsarbeit nach Nr. 10.9. Sofern eine Fremdsprache als Prüfungsfach gewählt wird und die Fachkonferenz entscheidet, dass die Sprechprüfung eine Klausur ersetzen soll, findet die Sprechprüfung in einem Schulhalbjahr statt, in dem zwei Klausuren geschrieben werden. Das Ergebnis tritt in diesem Fall an die Stelle einer Klausur. Sofern die Fremdsprache nicht als Prüfungsfach gewählt wird und nur eine Klausur im Schulhalbjahr zu schreiben ist, tritt das Ergebnis der Sprechprüfung ebenfalls an die Stelle der Klausur.
In allen Fächern ist in begründeten Fällen mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters eine weitere Klausur im Schuljahr oder Schulhalbjahr zulässig, wenn dieses zur Feststellung der schriftlichen Leistungen in einer Lerngruppe erforderlich ist.
Im vierten Schulhalbjahr wird in den Fächern jeweils eine Klausur geschrieben.
10.9 Die Klausuren in Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau sollen zwei bis vier Unterrichtsstunden, in den übrigen Fächern zwei bis drei Unterrichtsstunden dauern. In Fremdsprachen, die in der Einführungsphase neu begonnen haben, sind während des ersten und zweiten Schulhalbjahres auch mehr als jeweils eine Klausur oder zwei Klausuren möglich, die dafür allerdings kürzer ausfallen können. Im dritten oder vierten Schulhalbjahr schreibt jede Schülerin und jeder Schüler in den vier schriftlichen Prüfungsfächern jeweils mindestens eine Klausur von Art und Dauer der Abiturprüfungsarbeit; die zeitliche Festlegung erfolgt durch die Schule.
Leistungsfeststellungen im Seminarfach
10.10 In einem Schulhalbjahr der Qualifikationsphase wird im Seminarfach eine Facharbeit geschrieben. Die Facharbeit gibt den Schülerinnen und Schülern exemplarisch Gelegenheit zur vertieften selbstständigen wissenschaftspropädeutischen Arbeit. Sie bezieht sich auf den Unterrichtsgegenstand des Schulhalbjahres und soll den Rahmen von 15 Textseiten in Maschinenschrift nicht überschreiten. Die Schülerin oder der Schüler hat durch Unterschrift am Ende der Facharbeit zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig angefertigt, keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt und die Stellen der Facharbeit, die im Wortlaut oder im wesentlichen Inhalt anderen Werken entnommen wurden, mit genauer Quellenangabe kenntlich gemacht hat. Die Facharbeit kann als Einzel- oder Gruppenarbeit angefertigt werden, wobei im Falle der Gruppenarbeit die Einzelleistung der Schülerin oder des Schülers klar ersichtlich sein muss. Das Thema der Facharbeit wird von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer gestellt; die Facharbeit wird von ihr oder von ihm bewertet, stellt die schriftliche Leistungsüberprüfung in dem Schulhalbjahr dar und geht mit einem Anteil von 50% in die Gesamtbewertung des Schulhalbjahres ein.
10.11 In den übrigen Schulhalbjahren treten im Seminarfach an die Stelle von Klausuren nach Nrn. 10.8 und 10.9 gleichwertige Feststellungen von Schülerleistungen, die sich insbesondere auf schriftliche Hausarbeiten, Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten im naturwissenschaftlichen Bereich, Referate, mündliche, gegebenenfalls auch außerhalb der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit terminierte Prüfungen oder andere Präsentationen beziehen. Die Fachkonferenzen beschließen über die Einzelheiten und die Koordination. Das Thema einer Leistungsüberprüfung wird von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer gestellt; die Leistung wird von ihr oder von ihm bewertet und geht mit einem Anteil von 50% in die Gesamtbewertung des Schulhalbjahres ein.
Besondere Lernleistung und Präsentationsprüfung in der Abiturprüfung
10.12 Für die besondere Lernleistung und für die Präsentationsprüfung in der Abiturprüfung gelten die Bestimmungen nach § 11 bzw. § 10 Abs. 2 der Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK) und Nr. 11 bzw. 10.6 der Ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK) .
Sprachliche Richtigkeit
10.13 Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form in einer Klausur nach Nrn. 10.8 und 10.9 oder einer Facharbeit oder einer gleichwertigen schriftlichen Feststellung im Seminarfach nach Nrn. 10.10 und 10.11 führen zu einem Abzug von einem Punkt oder zwei Punkten bei der einfachen Wertung; als Richtwerte gelten die Angaben in Nr. 9.11 EB-AVO-GOBAK entsprechend. Ein Punktabzug für Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder gegen die äußere Form erfolgt nicht, wenn diese bereits Gegenstand der fachspezifischen Bewertungsvorgaben sind.

Abschnitt 11 EB-VO-GO - Zu § 11

11.1 Die Wahl der Prüfungsfächer und deren Wechsel bedürfen bei einer minderjährigen Schülerin oder einem minderjährigen Schüler der Einwilligung der Erziehungsberechtigten. Ein Wechsel ist, außer in Fällen nach § 13 Abs. 3 und 4 , nur mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters zulässig. Alle durch einen Wechsel entstehenden Nachteile müssen von der Schülerin oder dem Schüler getragen werden.
11.2 Das Unterrichtsangebot in einem Fach nach § 11 Abs. 1 ist dann zulässig, wenn für das Fach Kerncurricula oder Rahmenrichtlinien und Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife oder Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung vorliegen sowie Lehrkräfte mit der entsprechenden Lehrbefähigung an der Schule vorhanden sind; die Zulassung eines Faches als Prüfungsfach bedarf der Genehmigung der Schulbehörde; im Zweifelsfall ist die Genehmigung der obersten Schulbehörde einzuholen.
11.3 Über die Ausnahmen nach Absatz 5 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sofern der Eintritt in die Qualifikationsphase ohne Besuch der Einführungsphase erfolgt, ist eine Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich. Kenntnisdefizite müssen von der Schülerin oder dem Schüler selbst ausgeglichen werden. Auf Nr. 10.2 Satz 2 wird hingewiesen.
11.4 Sofern die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt werden, kann eine Besondere Lernleistung auch in einem Fach erbracht werden, das nicht dem Aufgabenfeld des vierten Prüfungsfachs nach Absatz 9 zugeordnet ist. In einem Fach, das bereits als erstes, zweites, drittes oder fünftes Prüfungsfach gewählt worden ist, kann keine Besondere Lernleistung eingebracht werden. Wenn die Verpflichtung nach Absatz 4 Nr. 2 noch zu erfüllen ist, kann eine Besondere Lernleistung an die Stelle des vierten Prüfungsfaches Deutsch, Fremdsprache oder Mathematik nur dann treten, wenn sie in dem jeweiligen Fach erbracht worden ist.

Abschnitt 12 EB-VO-GO - Zu § 12

12.1 Über die Belegungsverpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 hinaus können aus dem Angebot der Schule weitere Fächer als Wahlfächer belegt werden, in Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau jedoch nur solche, die von der jeweiligen Fachkonferenz als Ergänzung freigegeben sind.
12.2 Wenn für Schülerinnen und Schüler, die vor Eintritt in die Einführungsphase am Unterricht in einer Wahlsprache teilgenommen und diesen in der Einführungsphase fortgesetzt haben, in der Qualifikationsphase kein besonderer Unterricht eingerichtet werden kann, dürfen sie am Unterricht in der in der Einführungsphase neu begonnenen Fremdsprache oder am Unterricht in der aus dem Sekundarbereich I weitergeführten Fremdsprache teilnehmen.
12.3 Neben den Belegungsverpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen der Erlass "Organisatorische Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen".
12.4 Unterricht ist alternativ anrechenbar (polyvalent), wenn Methoden und Inhalte aus zwei bis drei Fächern bestimmende Elemente des Unterrichts sind und in der Ankündigung angegeben ist, für welche Fächer der Unterricht anrechenbar ist. Polyvalenz wird durch Beschluss der entsprechenden Fachkonferenzen festgestellt.
12.5 Im Fall von Absatz 4 sind die Belegungsverpflichtungen durch einen entsprechenden Unterrichtsbesuch in einem der folgenden Schulhalbjahre zu erfüllen.

Abschnitt 13 EB-VO-GO - Zu § 13

13.1 Die Erklärung über den Rücktritt ist schriftlich abzugeben. Für eine minderjährige Schülerin oder einen minderjährigen Schüler muss sie von den Erziehungsberechtigten abgegeben werden. Der Rücktritt einer volljährigen Schülerin oder eines volljährigen Schülers ist den Erziehungsberechtigten mitzuteilen, sofern die Schülerin oder der Schüler nicht widerspricht.

Abschnitt 14 EB-VO-GO - Zu § 14

14.1 Für Abgangszeugnisse sind die Muster nach Anlagen 4 oder 5 zu verwenden.
14.2 Wird das Abgangszeugnis am Ende der Einführungsphase erteilt, so ist bei erfolgter Versetzung unter "Bemerkungen" einzutragen: "Durch Konferenzbeschluss vom ... in die Qualifikationsphase versetzt". Ein Vermerk über Nichtversetzung oder Verweisung darf nicht aufgenommen werden.
14.3 Das Abgangszeugnis weist die in den einzelnen Schulhalbjahren der Qualifikationsphase
erreichten Leistungsbewertungen nach § 7 aus.
14.4 Auf den Abgangszeugnissen ist die erreichte Niveaustufe nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen unter "Bemerkungen" aufzunehmen. Die jeweilige Niveaustufe richtet sich nach der von der Bund-Länder-Koordinierungsstelle erarbeiteten und vom Bundesministerium für Bildung und Forschung veröffentlichten Liste der zugeordneten Qualifikationen (https://www.dqr.de/content/2453.php).

Abschnitt 15 EB-VO-GO - Zu § 15

15.1 Dieser Erlass ist in der ab 1.8.2016 geltenden Fassung erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2018/2019 die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe besuchen.
15.2 Abweichend von Nr. 15.1 ist Nr. 10.8 in der ab 1.8.2016 geltenden Fassung erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2016/2017 das erste Schuljahr der Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe besuchen.
15.3 Abweichend von Nr. 15.1 treten die Nrn. 3 , 4.3 Satz 3 und 12.5 sowie die Nrn. 8.8 und 11.2 (Einführung der Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife) mit Wirkung vom 1.8.2016 in Kraft.
15.4 Die Regelungen zu den schriftlichen Arbeiten in der Qualifikationsphase in den modernen Fremdsprachen in Nummer 10.8 in der ab 1.8.2018 geltenden Fassung sind erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2018/2019 das erste Jahr der Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe besuchen.
15.5 Die Regelungen zur Aufnahme der Niveaustufe des Deutschen Qualifikationsrahmens in die Abgangszeugnisse in Nummer 14.4 in der ab 1.8.2018 geltenden Fassung sind erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2020/ 2021 ein Abgangszeugnis erhalten.

Abschnitt 16 EB-VO-GO - Zu § 16

16.1 Dieser Erlass tritt am 1.8.2005 in Kraft; gleichzeitig tritt der Erlass über die Ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 26.5.1997 (SVBl. S. 187), zuletzt geändert durch Erlass vom 20.7.2001 (SVBl. S. 344), vorbehaltlich der Nrn. 15.1 bis 15.3 außer Kraft.

Anlage 1 EB-VO-GO - Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit im Ausland erworbenen Zeugnissen in die gymnasiale Oberstufe

(zu Nr. 2.2 )
Bezug:
Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der Kultusministerkonferenz der Länder; (http://anabin.kmk.org)
A. Aufnahme mit ausländischen Bildungsnachweisen
1. Folgende ausländische Zeugnisse sind dem Erweiterten Sekundarabschluss I gleichwertig und berechtigen zur Aufnahme:
1.1 Zeugnis über die Versetzung in den Schuljahrgang 11 einer ausländischen Schule, deren Abschlusszeugnis den direkten Hochschulzugang nach den Bewertungsvorschlägen in der Bundesrepublik Deutschland eröffnet.
1.2 Zeugnis über die Versetzung in den Abschlussjahrgang einer ausländischen Schule, deren Abschlusszeugnis mit anschließender ausländischer Hochschulaufnahmeprüfung den direkten Hochschulzugang eröffnet.
1.3 Abschlusszeugnis einer ausländischen Schule, das nach den Bewertungsvorschlägen in der Bewertungsgruppe "Hochschulzugang über die Feststellungsprüfung (Studienkolleg)" klassifiziert ist.
1.4 Abschlusszeugnis einer ausländischen Schule in Verbindung mit einer ausländischen Hochschulaufnahmeprüfung, wenn hierdurch diese Bildungsnachweise nach den Bewertungsvorschlägen in der Bewertungsgruppe "Hochschulzugang über die Feststellungsprüfung (Studienkolleg)" klassifiziert sind.
1.5 Abschlusszeugnis einer ausländischen Schule in Verbindung mit einem Studiennachweis einer staatlichen oder staatlich anerkannten ausländischen Hochschule über ein mindestens einjähriges erfolgreiches Studium.
1.6 Spätaussiedler/BVFG-Berechtigte aus der ehemaligen Sowjetunion mit einem Attestat o srednem bzw. einem gleichwertigen Diplom einer Fachmittelschule / einem College.
1.7 Ein High School Diploma (HSD) der USA, wenn Schuljahreskurse (academic unit mit credit-Bewertung) in Englisch, in einer weiteren Fremdsprache, in Mathematik, in einer der Naturwissenschaften Physik, Chemie oder Biologie und in einem Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes erfolgreich nachgewiesen werden. Bei einem nur einjährigen High School-Besuch bis zum Erwerb eines HSD sind die academic units in allen fünf Fächern im Schuljahr durchgehend zu absolvieren. Bei einem mehr als ein Schuljahr dauernden oder vollständigen Besuch einer High School (grade 9 - 12) müssen folgende academic units belegt worden sein: vier units Englisch, je drei units Mathematik, Naturwissenschaft, eines Faches des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes, zwei units in der weiteren Fremdsprache. Das HSD kann durch ein HED (High School Equivalency Diploma) nicht ersetzt werden. Die weitere Fremdsprache nach Satz 1 und 3 kann für ausländische Staatsangehörige mit einer anderen Muttersprache als Deutsch auch German sein; Deutsche können German dagegen nicht einbringen.
1.8 Ein General Certificate of Secondary Education (GCSE) bzw. ein General Certificate of Education (GCE), Ordinary Level, aus Großbritannien (England, Wales, Nordirland), sofern auf der Grundlage eines abgeschlossenen mindestens zehnjährigen aufsteigenden Schulbesuchs ein Prüfungsniveau mit den Bestehensnoten A*, A, B, C bzw. 9 bis 4 mindestens in den fünf Fächern Englisch und in einer weiteren Fremdsprache, in Mathematik, in einer Naturwissenschaft (Physik, Chemie oder Biologie) und in einem Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes erreicht und nachgewiesen wird. "Provisional Results" können dabei das amtliche Abschlusszeugnis ersetzen, sofern aus diesen Unterlagen der Abschluss zweifelsfrei zu erkennen ist. Die weitere Fremdsprache nach Satz 1 kann für ausländische Staatsangehörige mit einer anderen Muttersprache als Deutsch auch German sein; Deutsche können German dagegen nicht einbringen.
2. Wenn in den Fallgruppen 1.1 bis 1.3 sowie 1.7 und 1.8 ein Schulbesuch von mindestens elf aufsteigenden Schuljahrgängen nachgewiesen werden kann und die für die Schuljahrgänge des Sekundarbereichs I sowie der Einführungsphase eines Gymnasiums oder einer Gesamtschule geltenden Fremdsprachenverpflichtungen von mindestens durchgehend vier Schuljahren erfüllt sind, kann darüber hinaus die direkte Aufnahme in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe erfolgen.
3. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Schulbehörde einzuholen.
B. Feststellungsverfahren
1. Auf Grund eines Feststellungsverfahrens kann im Einzelfall der Besuch der gymnasialen Oberstufe gestattet werden, wenn kein ausländisches Zeugnis nach Abschnitt A Nr. 1 erworben worden ist. Voraussetzung ist jedoch, dass ein mindestens zehnjähriger aufsteigender Schulbesuch erfolgreich absolviert worden ist und dabei ein Bildungsgang begonnen wurde, der über den mit der Erfüllung der Schulpflicht verbundenen Bildungsabschluss im Herkunftsland hinausgeht und zu einer ausländischen Studienberechtigung führt oder bei Vollendung des ausländischen Bildungsweges geführt hätte. In anderen Fällen, insbesondere wenn ein Zeugnis vorgelegt wird, das nach Abschnitt A Nr. 1 nicht zur Aufnahme berechtigt, und wenn keine zwingenden Gründe für die Unterbrechung des ausländischen Schulbesuchs vorliegen, ist von einem Feststellungsverfahren abzusehen. Abschnitt A Nr. 3 gilt entsprechend.
2. In dem Verfahren verschafft sich die aufnehmende Schule durch ein umfassendes Kolloquium, ggf. auch durch schriftliche Leistungsnachweise, ein Bild vom derzeitigen Kenntnisstand und dem voraussichtlichen Leistungsvermögen, bei ausländischen Schülerinnen und Schülern zusätzlich von den deutschen Sprachkenntnissen, und stellt fest, ob die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht der Einführungsphase oder der Qualifikationsphase gegeben sind. Über das Feststellungsverfahren ist eine Niederschrift anzufertigen. Ein Feststellungsverfahren kann im begründeten Einzelfall auch durchgeführt werden nach einem Schulbesuch im Ausland nach § 4 Abs. 2 .
3. Die Schule entscheidet, ob ein Feststellungsverfahren nach Nr. 2 in den Fällen nach § 4 Abs. 2 durchgeführt werden soll.

Anlage 2 EB-VO-GO - Aufnahme von Schülerinnen und Schülern nach § 2 Abs. 1 VO-AK

(zu Nr. 2.3 )
1. Für diese Schülerinnen und Schüler können in der Einführungsphase besondere Lerngruppen und in der Qualifikationsphase besondere Unterrichtsangebote eingerichtet werden, in denen der besondere Ausbildungsgang dieses Schülerkreises zu berücksichtigen ist. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, ist dafür Sorge zu tragen, dass diese Schülerinnen und Schüler in jedem Schulhalbjahr an mindestens einem wöchentlich zwei- bis vierstündigen Unterricht in einer dieser Lerngruppen bzw. an einem entsprechenden Unterrichtsangebot teilnehmen können. Hierbei muss es sich in der Einführungsphase um Unterricht in Fächern des Pflicht- oder Wahlbereichs und in der Qualifikationsphase um Unterricht in Kern-, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächern handeln.
2. Die Schülerinnen und Schüler dieser besonderen Lerngruppen und dieses besonderen Unterrichtsangebots werden als Kollegiatinnen und Kollegiaten nach dem Bundesausbildungsgesetz (Bafög) gefördert. Bei ihnen ist deshalb in der Schulbescheinigung nach § 9 Bafög "Kolleg" anzukreuzen. In den besonderen Lerngruppen und an den besonderen Unterrichtsangeboten dürfen ausschließlich Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die bereits zu Beginn des Schuljahres, in dem die Aufnahme in die Einführungsphase erfolgt, die Aufnahmevoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 VO-GO und § 2 VO-AK ohne jede Einschränkung erfüllen.
3. Werden besondere Lerngruppen und besondere Unterrichtsangebote nach Nr. 1 eingerichtet, so ist die Schulbehörde hierüber zu unterrichten. Darüber hinaus ist ihr rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres eine Liste der entsprechenden Schülerinnen und Schüler vorzulegen, aus der sich auch deren Alter sowie berufliche Vorbildung ergibt.
4. Über die Eingliederung von Schülerinnen und Schülern, die nach ihrem Eintritt in die gymnasiale Oberstufe an eine Schule in Niedersachsen wechseln, entscheidet die aufnehmende Schule. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Schulbehörde einzuholen.

Anlage 3 EB-VO-GO - Muster Studienbuch

(zu Nr. 7.1 )
Anlage als pdf

Anlage 4 EB-VO-GO - Muster Abgangszeugnis, Einführungsphase

(zu Nr. 14.1 )
Anlage als pdf

Anlage 5 EB-VO-GO - Muster Abgangszeugnis, Qualifikationsphase

(zu Nr. 14.1 )
Anlage als pdf

Anlage 6 EB-VO-GO

(weggefallen)
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