Einstellung von Lehrkräften in den Niedersächsischen Schuldienst an öffentlichen allgemein bildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Leh...
DE - Landesrecht Niedersachsen

Einstellung von Lehrkräften in den Niedersächsischen Schuldienst an öffentlichen allgemein bildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung - Quereinstieg -

Einstellung von Lehrkräften in den Niedersächsischen Schuldienst an öffentlichen allgemein bildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung - Quereinstieg -

RdErl. d. MK v. 23.6.2020 - 34-84 002-Q
Vom 23. Juni 2020 (SVBl. S. 396)
- VORIS 22410 -
Bezug:
a)
RdErl. v. 23.2.2015 - Quereinstieg - (SVBl. S. 145), geändert durch RdErl. v. 20.6.2017 (SVBl. S. 431) - VORIS 22410 -
b)
RdErl. v. 25.8.2017 - Auswahlverfahren - (SVBl. S. 487) - VORIS 22410 -
Aufgrund der Bedarfs- und Bewerberlage können sich für eine Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen neben Lehrkräften mit Lehramtsausbildung auch Personen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit an den allgemein bildenden Schulen in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung, die aufgrund einer anderweitigen Ausbildung für den zu erteilenden Unterricht qualifiziert sind (Quereinstieg), bewerben.
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Personenkreis1
Art des Hochschulabschlusses2
Fächer und sonderpädagogische Fachrichtungen3
Bewerberauswahl4
Einstellung im Beamten- oder Tarifbeschäftigtenverhältnis, Eingruppierung5
Berufsbegleitende Qualifizierungsmaßnahme, Feststellung der Eignung6
Bewerbung um Einstellung für befristete Verträge7
Besonderheiten für Lehrkräfte mit einer im Ausland absolvierten Lehramtsausbildung8
Schlussbestimmungen9

Abschnitt 1 QLKRdErl - Personenkreis

1.1 Bewerberkreis für die allgemein bildenden Schulen:
1.1.1 Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen, deren fachwissenschaftliche
Ausbildung qualitativ mindestens einem Unterrichtsfach an allgemein bildenden Schulen
zugeordnet werden kann.
1.1.2 Diplomlehrerinnen und Diplomlehrer aus der ehemaligen DDR, die keine Bewährungsfeststellung nach den Richtlinien der KMK erhalten haben.
1.1.3 Lehrkräfte, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Lehrerin für die unteren Klassen" oder "Lehrer für die unteren Klassen" aus der ehemaligen DDR führen zu dürfen, können sich für Stellen an Grundschulen bewerben.
1.2 Personen, deren Nichteignung für eine Tätigkeit im Schuldienst bereits festgestellt wurde, sind nicht bewerbungsfähig.
1.3. Bewerberinnen und Bewerber anderer Herkunftsländer müssen ausreichende Deutschkenntnisse (grundsätzlich Niveaustufe C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) nachweisen.
1.4 Lehrkräfte, die für den konfessionellen Religionsunterricht eingestellt werden sollen, müssen der jeweiligen Glaubensgemeinschaft angehören und benötigen von dieser eine Unterrichtserlaubnis, sofern dies von der jeweiligen Glaubensgemeinschaft vorgesehen ist.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Satz 1 des Runderlasses vom 23. Juni 2020 (SVBl. S. 396)

Abschnitt 2 QLKRdErl - Art des Hochschulabschlusses

2.1 Bewerbungen um Stellen an Gymnasien und Gesamtschulen, die für das Lehramt an Gymnasien bekannt gegeben sind, erfordern einen der folgenden Hochschulabschlüsse:
a)
Universitärer Masterabschluss eines nicht lehramtsbezogenen Studienganges (Master of Arts, Master of Science, Master of Engineering) oder ein mit dem Master of Arts oder Science vergleichbarer Abschluss (universitäres Diplom, universitärer Magister), der nicht auf ein Lehramt bezogen ist.
b)
Master of Education oder Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien.
2.2 Bewerbungen um Stellen an Hauptschulen, Realschulen, Oberschulen sowie Gesamtschulen mit dem Lehramt an Haupt- und Realschulen erfordern einen der folgenden Hochschulabschlüsse:
a)
Universitärer Masterabschluss eines nicht lehramtsbezogenen Studienganges (Master of Arts, Master of Science, Master of Engineering) oder ein mit dem Master of Arts oder Science vergleichbarer Abschluss (universitäres Diplom, universitärer Magister), der nicht auf ein Lehramt bezogen ist.
b)
Masterabschluss eines nicht lehramtsbezogenen Studienganges (Master of Arts, Master of Science, Master of Engineering) oder ein dem Master of Arts, Science oder Engineering vergleichbarer Abschluss, der an einer staatlich anerkannten Fachhochschule (z. B. Hochschule für Technik oder sog. "University of applied Studies") erworben wurde und eine Studiendauer von mindestens acht Semestern Regelstudienzeit umfasst.
c)
Master of Education oder Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, das Lehramt an Realschulen oder das Lehramt an Grund-, Haupt und Realschulen.
2.3 Bewerbungen um Stellen an Grundschulen erfordern einen der folgenden Hochschulabschlüsse:
a)
Universitärer Masterabschluss eines nicht lehramtsbezogenen Studienganges (Master of Arts, Master of Science, Master of Engineering) oder ein mit dem Master of Arts oder Science vergleichbarer Abschluss (universitäres Diplom, universitärer Magister), der nicht auf ein Lehramt bezogen ist.
b)
Master of Education oder Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (Schwerpunkt Grundschule) oder das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen (Schwerpunkt Grundschule).
Im Sinne der "Ländergemeinsamen inhaltlichen Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung" (Beschluss der KMK v. 16.10.2008 in der jeweils geltenden Fassung) und der Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr) vom 2.12.2015 (Nds. GVBl. S. 350; SVBl. S. 6) muss eine Zuordnung zum Fach Deutsch oder Mathematik möglich sein.
2.4 Bewerbungen um Stellen an Förderschulen oder um Stellen, die für das Lehramt für Sonderpädagogik an anderen allgemein bildenden Schulen außer Förderschulen ausgeschrieben sind, erfordern einen der folgenden Hochschulabschlüsse:
a)
Universitärer Masterabschluss eines nicht lehramtsbezogenen Studienganges (Master of Arts, Master of Science, Master of Engineering) oder ein dem Master of Arts oder Science vergleichbarer Abschluss (universitäres Diplom, universitärer Magister), der nicht auf ein Lehramt bezogen ist.
b)
Masterabschluss eines nicht lehramtsbezogenen Studienganges (Master of Arts, Master
of Science, Master of Engineering) oder ein dem Master of Arts oder Science vergleichbarer
Abschluss, der an einer staatlich anerkannten Fachhochschule erworben wurde und eine
Studiendauer von mindestens acht Semestern Regelstudienzeit umfasst.
c)
Master of Education oder Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik.
2.5 Aus Gründen der Sicherung der Unterrichtsqualität werden Bewerberinnen und Bewerber mit einem unter Ziffer 2.1 Buchstabe b), Ziffer 2.2 Buchstabe c) Ziffer 2.3 Buchstabe b) oder Ziffer 2.4 Buchstabe c) genannten Hochschulabschluss nicht eingestellt, wenn der Vorbereitungsdienst für ein Lehramt nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nicht mehr mit einer Staatsprüfung erfolgreich abgeschlossen werden kann. Hierzu gehören in der Regel Personen, die bereits mehr als neun Monate Vorbereitungsdienst abgeleistet und diesen danach ohne Vorliegen von schwerwiegenden persönlichen Gründen (z. B. Erkrankung) beendet haben. Für Personen, die den Vorbereitungsdienst auf eigenen Wunsch vorzeitig (vor Ablauf von neun Monaten) beendet haben, kann eine Einstellung grundsätzlich erst nach erfolgreichem Ableisten des Vorbereitungsdienstes erfolgen.
Eine Einstellung von Personen, die den Vorbereitungsdienst nach Abschluss des Lehramtsstudiums noch nicht angetreten haben oder ihn noch mit einer Staatsprüfung erfolgreich abschließen können, ist in der Regel nur befristet, insbesondere zur Überbrückung bis zur Zulassung zum Vorbereitungsdienst möglich. Eine unbefristete Einstellung dieser Personen kommt nur in Betracht, wenn eine Verbeamtung aus Gründen, die in der jeweiligen Person liegen, auch nach dem erfolgreichen Ableisten des Vorbereitungsdienstes nicht möglich wäre und die Bewerberin oder der Bewerber bei einer beabsichtigten Einstellung ein Bedarfsfach für das geforderte Lehramt der Stellenausschreibung vorweist.
Eine Verbeamtung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einem unter Ziffer 2.1 Buchstabe b), Ziffer 2.2 Buchstabe c) Ziffer 2.3 Buchstabe b) oder Ziffer 2.4 Buchstabe c) genannten Hochschulabschluss auf der Grundlage des § 8 NLVO-Bildung ist nicht möglich.
2.6 Im Ausland erworbene nicht lehramtsbezogene Hochschulabschlüsse sind entsprechend zu berücksichtigen. Hierbei sind eventuell abweichende Hochschulstrukturen bzw. abweichende Hochschulzugangsvoraussetzungen zu beachten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Satz 1 des Runderlasses vom 23. Juni 2020 (SVBl. S. 396)

Abschnitt 3 QLKRdErl - Fächer und sonderpädagogische Fachrichtungen

Die Bewerbungsfähigkeit für Stellen an den allgemein bildenden Schulen liegt nur vor, wenn für mindestens ein Unterrichtsfach an den allgemein bildenden Schulen die durch entsprechende Studien- und Prüfungsleistungen nachgewiesene fachwissenschaftliche Ausbildung im Wesentlichen dem Bildungsstand im Sinne der "Ländergemeinsamen inhaltlichen Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung" (Beschluss der KMK v. 16.10.2008 i. d. j. g. F.) und der Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr) vom 2.12.2015 (Nds. GVBl. S. 350; SVBl. S. 6) entspricht.
Die Bewerbungsfähigkeit für das Lehramt für Sonderpädagogik liegt nur vor, wenn neben dem Unterrichtsfach mindestens eine sonderpädagogische Fachrichtung zugeordnet werden kann. Diese durch entsprechende Studien- und Prüfungsleistungen nachgewiesene fachwissenschaftliche Ausbildung hat im Wesentlichen dem Bildungsstand im Sinne der Nds. MasterVO-Lehr und dem Fachprofil Sonderpädagogik der "Ländergemeinsamen inhaltlichen Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung" (Beschluss der KMK v. 16.10.2008 i. d. j. g. F.) zu entsprechen.
Nachweise über erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen sind durch die Bewerberin oder den Bewerber bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde für die Zuordnung der Lehrbefähigungsfächer vorzulegen. Die Niedersächsische Landesschulbehörde entscheidet, ob die Studien- und Prüfungsleistungen einem oder mehreren Unterrichtsfächern zugeordnet werden können. In Zweifelsfällen berichtet diese dem Niedersächsischen Kultusministerium mit einem Entscheidungsvorschlag.
Sofern für ein Studienfach, in der Regel das Hauptfach des Studiums, die vorstehende Qualitätsanforderung erfüllt ist, können die erbrachten Studienleistungen ggf. weiteren Fächern zugeordnet werden. Für die Zuordnung weiterer Fächer müssen die fachbezogenen Inhalte mindestens auf dem Niveau eines Bachelorabschlusses oder eines vergleichbaren Abschlusses nachgewiesen sein. Andernfalls kommt lediglich eine Zuordnung als sonstiges Bewerbungsfach in Betracht.
Nachrangige oder sonstige Bewerbungsfächer begründen keinen Anspruch auf Anerkennung einer Lehrbefähigung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Satz 1 des Runderlasses vom 23. Juni 2020 (SVBl. S. 396)

Abschnitt 4 QLKRdErl - Bewerberauswahl

4.1 Auswahlverfahren
Können für Einstellungsmöglichkeiten Lehrkräfte mit abgeschlossener Lehramtsausbildung, die über die ausgeschriebenen Lehrbefähigungsfächer bzw. sonderpädagogischen Fachrichtungen verfügen, nicht gefunden werden, ist bei Fortsetzung des Auswahlverfahrens die Öffnung für Bewerbungen im sog. Quereinstieg vorgesehen. Die Schule oder die Niedersächsische Landesschulbehörde trifft anhand der Stellen-Bewerber-Liste eine Vorauswahl der infrage kommenden Bewerbungen und fordert die Zusendung der jeweiligen Bewerbungsunterlagen an. Die durch die Niedersächsische Landesschulbehörde vorzunehmende Zuordnung der Bewerbungen zu den jeweiligen schulformbezogenen Stellenausschreibungen richtet sich nach der fachlichen, durch Studienabschluss erworbenen Qualifikation und der Eignung hinsichtlich des Einsatzes an bestimmten Schulformen. Hierdurch wird festgelegt, auf welche Stellenausschreibungen Bewerbungsmöglichkeiten bestehen. Die abschließende Prüfung der Lehrbefähigung für ein Lehramt erfolgt erst bei beabsichtigter Einstellung in den Schuldienst in Hinblick auf die Schulform des vorgesehenen überwiegenden Einsatzes.
4.2 Auswahlentscheidung
Das Auswahlverfahren ist entsprechend der Regelungen des Bezugserlasses zu b) durchzuführen.
4.3 Weiteres Verfahren
Die abschließende Feststellung der Bewerbungsfähigkeit und der stellenbezogenen Einstellungsvoraussetzungen erfolgt bei beabsichtigter Einstellung durch die Niedersächsische Landesschulbehörde. Ein Einstellungsangebot darf vorab nur unter dem Vorbehalt der abschließenden Prüfung der Bewerbungsfähigkeit auf die konkrete Stelle unterbreitet werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Satz 1 des Runderlasses vom 23. Juni 2020 (SVBl. S. 396)

Abschnitt 5 QLKRdErl - Einstellung im Beamten- oder Tarifbeschäftigtenverhältnis, Eingruppierung

5.1 Einstellung im Beamten- oder Tarifbeschäftigtenverhältnis
An allgemein bildenden Schulen ist eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe möglich, wenn zusätzlich zum Erwerb der Laufbahnbefähigung die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Nach § 8 NLVO-Bildung hat die Lehrbefähigung für ein Lehramt (und damit gem. § 4 Satz 1 NLVO-Bildung die Laufbahnbefähigung) erworben, wer ein anderes Hochschulstudium als ein Lehramtsstudium mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat, wenn der Abschluss zwei Fächern im Sinne der Nds. MasterVO-Lehr zugeordnet werden kann, und eine fachlich an das Hochschulstudium anknüpfende qualifizierte berufliche Tätigkeit von mindestens vier Jahren ausgeübt hat.
Liegen die Voraussetzungen für eine Verbeamtung nicht vor, kann eine Einstellung im Tarifbeschäftigtenverhältnis erfolgen. Dabei wird in der Regel ein auf zwei Jahre befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund gem. § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geschlossen. Bestand in der Vergangenheit bereits ein Arbeitsverhältnis zum Land Niedersachsen, ist zu prüfen, ob noch ein befristeter Vertrag mit Sachgrund gem. § 14 Abs. 1 TzBfG geschlossen werden kann oder ob ein unbefristeter Vertrag mit einer sechsmonatigen Probezeit geschlossen werden muss. Im Regelfall ist aber vor Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages die berufsbegleitende Qualifizierungsmaßnahme als Lehrkraft erfolgreich zu absolvieren.
5.2 Eingruppierung
Die Eingruppierung einer Lehrkraft erfolgt in Abhängigkeit von der Qualifikation und vom schulformbezogenen Einsatz. Bei kombinierten Systemen richtet sich die Eingruppierung in die jeweilige Entgeltgruppe (EGr.) nach dem überwiegenden Einsatz. Maßgeblich sind allein die Vorgaben des Tarifvertrages über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L).
Für Einstellungen an Förderschulen entspricht die Zuordnung von zwei oder mehr sonderpädagogischen Fachrichtungen nicht der Zuordnung zu zwei Fächern analog der anderen allgemein bildenden Schulformen, sondern ist wie die Zuordnung zu einem Fach zu werten.
In Zweifelsfällen ist dem Niedersächsischen Kultusministerium mit einem Entscheidungsvorschlag zu berichten.
Bei der tariflichen Stufenzuordnung von Lehrkräften mit in den jeweiligen Einstellungsverfahren an allgemein bildenden Schulen festgelegten Bedarfsfächern soll der gem. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L eröffnete Handlungsspielraum ausgeschöpft werden. Förderliche Zeiten können nur im Hinblick auf die Qualifikation für die Fächer erworben werden, die aufgrund des Hochschulabschlusses unterrichtet werden dürfen. Zulagen gem. § 16 Abs. 5 TV-L sind über das Niedersächsische Kultusministerium beim Niedersächsischen Finanzministerium zu beantragen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Satz 1 des Runderlasses vom 23. Juni 2020 (SVBl. S. 396)

Abschnitt 6 QLKRdErl - Berufsbegleitende Qualifizierungsmaßnahme, Feststellung der Eignung

Unabhängig davon, ob die Einstellung im Beamtenverhältnis auf Probe oder im Tarifbeschäftigtenverhältnis erfolgt, beginnt für die Lehrkräfte, die als Bewerberinnen und Bewerber nach Nummer 1.1.1 ausgewählt wurden, mit ihr eine berufsbegleitende pädagogisch-didaktische Qualifizierung, in der die Einführung in die allgemeinen pädagogischen Aufgaben von Lehrkräften sowie die Begleitung bei der Ausübung der didaktischen und methodischen Lehrtätigkeit erfolgt.
Das erfolgreiche Absolvieren dieser Qualifizierungsmaßnahme ist Voraussetzung für eine unbefristete Tätigkeit im niedersächsischen Schuldienst.
Für die Lehrkräfte, die als Bewerberinnen und Bewerber nach den Nummern 1.1.2 und 1.1.3 ausgewählt wurden, entscheidet die Niedersächsische Landesschulbehörde, ob eine pädagogisch-didaktische Qualifizierung erforderlich ist. Hiervon kann in der Regel abgesehen werden, wenn die Lehrkraft zuvor im Schuldienst eines anderen Bundeslandes tätig war.
Die Einzelheiten der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme regelt ein gesonderter Erlass.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Satz 1 des Runderlasses vom 23. Juni 2020 (SVBl. S. 396)

Abschnitt 7 QLKRdErl - Bewerbung um Einstellung für befristete Verträge

7.1. Für befristete Einstellungen von Lehrkräften zur Erteilung von Unterricht an allgemein bildenden Schulen, die aus dem Budget der Schulen finanziert werden, sowie für befristete Vertretungsverträge können sich zur Erteilung von Unterricht Personen aus dem unter Nr. 1 genannten Personenkreis bewerben.
7.2 Darüber hinaus können Personen mit einem Lehramtsbachelor oder Bachelor mit Lehramtsoption an allen Schulformen der allgemein bildenden Schulen befristet beschäftigt werden. Eine unbefristete Beschäftigungsperspektive auf der Grundlage dieser Bachelorabschlüsse besteht nicht. Diese befristete Beschäftigung wird nicht auf die Praxiselemente nach § 9 MasterVO-Lehr angerechnet.
7.3 Für befristete Einstellungsmöglichkeiten an Haupt- und Realschulen, Oberschulen und Gesamtschulen, die für das Lehramt an Haupt- und Realschulen für ein Bedarfsfach bekannt gegeben sind, können auch Bewerberinnen und Bewerber mit einem anderen Bachelor oder einem vergleichbaren Abschluss berücksichtigt werden. Ein Rechtsanspruch auf eine unbefristete Beschäftigung besteht nicht.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Satz 1 des Runderlasses vom 23. Juni 2020 (SVBl. S. 396)

Abschnitt 8 QLKRdErl - Besonderheiten für Lehrkräfte mit einer im Ausland absolvierten Lehramtsausbildung

8.1 Bewerben können sich auch Lehrkräfte mit einer im Ausland absolvierten Lehramtsausbildung, deren Ausbildung nicht mit einer niedersächsischen Lehramtsausbildung als gleichwertig anerkannt wurde und die über mindestens ein Lehrbefähigungsfach an niedersächsischen allgemein bildenden Schulen verfügen, wenn
a)
im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens festgestellt wurde, dass für eine Anerkennung/Feststellung der Gleichwertigkeit nur noch fachwissenschaftliche oder fachdidaktische Anteile eines zweiten Faches fehlen,
b)
im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens festgestellt wurde, dass für eine Anerkennung/Feststellung der Gleichwertigkeit
keine Feststellung entsprechend Buchstabe a) getroffen werden kann und
der Abschluss einem Master oder vergleichbaren Abschluss entspricht.
8.2 Bewerber und Bewerberinnen die unter Punkt 8.1 Buchstabe b fallen, deren Abschluss jedoch einem Bachelor oder einem vergleichbaren Abschluss entspricht, können sich um befristete Einstellungen bewerben. Punkt 7 findet entsprechend Anwendung.
8.3. Personen, die eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang endgültig nicht erfolgreich beendet haben, sind nicht bewerbungsfähig.
8.4. Hinsichtlich der Sprachanforderungen wird auf Punkt 1.3. verwiesen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Satz 1 des Runderlasses vom 23. Juni 2020 (SVBl. S. 396)

Abschnitt 9 QLKRdErl - Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.9.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft. Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 31.8.2020 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Satz 1 des Runderlasses vom 23. Juni 2020 (SVBl. S. 396)
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