Behandlung von Verwahrstücken durch die Polizei
Behandlung von Verwahrstücken durch die Polizei
RdErl. d. MI v. 15. 2. 2022 - 22.2-12341/1 -
Vom 15. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 282)
- VORIS 21011 -
- Im Einvernehmen mit dem MJ -
Bezug: RdErl. v. 4 . 6. 2021 (Nds. MBl. S. 1079) - 21024 -
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Allgemeines | 1 |
Verwahrstellen | 2 |
Nachweis und Bezeichnung der Verwahrstücke | 3 |
Dauer der Verwahrung und Übergabe an die endgültige Verwahrstelle | 4 |
Besondere Verwahrstücke | 5 |
Herausgabe, Verwertung, Vernichtung | 6 |
Schlussbestimmungen | 7 |
Abschnitt 1 PolVStBehRdErl - Allgemeines
Verwahrstücke i. S. dieses RdErl. sind Gegenstände, die von der Polizei aufgrund gesetzlicher Vorschriften, insbesondere aufgrund des NPOG, der StPO und des OWiG, in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt worden sind.
Als Verwahrstücke sind auch die Gegenstände zu behandeln, die von anderen Behörden (z. B. Zoll) sichergestellt wurden und der Polizei für weitere Maßnahmen (z. B. Untersuchungen) zumindest temporär übergeben wurden. Verwahrstücke sind so zu behandeln, dass das Ziel der Sicherstellung, Beschlagnahme bzw. Inverwahrnahme nicht gefährdet wird. Darüber hinaus sind Verwahrstücke sorgfältig zu behandeln und vor vermeidbarer Beschädigung, Wertminderung, Verderb oder Verlust zu schützen. Sie dürfen nicht unbefugt in Gebrauch genommen werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des RdErl. vom 15. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 282)
Abschnitt 2 PolVStBehRdErl - Verwahrstellen
2.1 Für die vorübergehende Verwahrung bis zur alsbaldigen Rückgabe an die oder den Empfangsberechtigten oder bis zur Weitergabe an die endgültige Verwahrstelle (Nummer 2.2) sind die Verwahrstellen der Polizei zuständig. Welche Dienststellen Verwahrstellen sind, bestimmt die zuständige Polizeibehörde. Im Sinne einer sach- und fachgerechten Verwahrung ist zu gewährleisten, dass
nur befugtes Personal Zugang zu den Räumlichkeiten und Zugriff (Entnahmen oder Zuführungen) auf Verwahrstücke hat,
Zugang und Zugriff dokumentiert werden,
die Lagerung jedwede Beschädigungen oder Veränderungen soweit möglich ausschließt,
Beweismittel in Strafverfahren - unbenommen spezifischer Regelungen z. B. in Bezug auf kriminaltechnische Untersuchungen oder Beschaffenheit spezifischer Verwahrstücke - stets vor Veränderungen, unkontrolliertem und nicht dokumentiertem Verbleib oder Verlust mit Blick auf die "Beweiskette" geschützt werden und
Lagerräumlichkeiten nur in besonders gelagerten Fällen (siehe Nummer 5) auch außerhalb geschlossener Gebäude (z. B. Garage) eingerichtet werden.
2.2 Endgültige Verwahrstellen sind:
für Verwahrstücke in Strafverfahren die Staatsanwaltschaften oder Amtsgerichte,
für Verwahrstücke in Ordnungswidrigkeitsverfahren die zuständigen Verwaltungsbehörden,
für Verwahrstücke, die aus Gründen der Gefahrenabwehr sichergestellt werden, die Verwaltungsbehörden der Gefahrenabwehr; soweit die Verwahrstücke unter das WaffG fallen, die zuständige kommunale Waffenbehörde.
2.3 Sofern die Verwahrung durch die Staatsanwaltschaft vorgenommen werden soll, sind vor Übergabe die Ermittlungsakten zu übersenden, um die Übergabe nicht benötigter Asservate zu vermeiden. Die zuständige Staatsanwaltschaft entscheidet über die Annahme der Gegenstände.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des RdErl. vom 15. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 282)
Abschnitt 3 PolVStBehRdErl - Nachweis und Bezeichnung der Verwahrstücke
3.1 Verwahrstücke sind einzeln durch Ordnungsnummern nach Anzahl, Maß und Gewicht sowie Art, besonderen Kennzeichen und Zustand in einer Niederschrift am Sicherstellungsort nachzuweisen; es ist der Vordruck PolN 381 A und B zu verwenden. Für Kraftfahrzeuge ist der Vordruck PolN 189 zu verwenden. Von einem Einzelnachweis kann abgesehen werden, wenn eine Vielzahl geringwertiger Verwahrstücke sichergestellt oder beschlagnahmt worden ist, die für Folgemaßnahmen nicht einzeln aufgeführt sein müssen. Ebenfalls kann von einem Einzelnachweis vorerst abgesehen werden, wenn aus wichtigem Grund (Einsatztaktik, Spurenerhalt etc.) eine spätere Detailerfassung zielführend erscheint.
3.2 Die Niederschriften nach Nummer 3.1 sind dreifach zu erstellen. Die erste Ausfertigung ist zu den Akten zu nehmen, die zweite Ausfertigung ist der oder dem Betroffenen auszuhändigen. Die dritte Ausfertigung ist mit dem Verwahrstück an die endgültige Verwahrstelle abzugeben. Werden elektronisch erstellte Niederschriften gefertigt, sind diese in geeigneter Weise zu kennzeichnen.
Alle Verwahrstücke sind darüber hinaus im Niedersächsischen Vorgangsbearbeitungssystem NIVADIS (im Folgenden: NIVADIS) als solche zu erfassen; der Verbleib wird hierdurch sowohl für die sachbearbeitende Dienststelle als auch für die Verwahrstelle der Polizei dokumentiert. Darüber hinaus sind dort die Aufbewahrungsorte der Verwahrstücke, soweit sie nicht automatisiert angepasst werden, durch die zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter fortlaufend zu aktualisieren.
3.3 Verwahrstücke müssen so gekennzeichnet werden, dass eine eindeutige Zuordnung erfolgen kann. Die in NIVADIS erfassten Verwahrstücke sind zur fortlaufenden Dokumentation mit elektronischem Barcode eindeutig zu kennzeichnen, sodass eine lückenlose Dokumentation des Asservatenlaufes gewährleistet ist. In begründeten Ausnahmefällen kann die Kennzeichnung auch durch Etiketten, Anhänger oder andere geeignete Maßnahmen erfolgen.
Beschädigungen durch die Kennzeichnung sind grundsätzlich zu vermeiden und auf ein Mindestmaß zu beschränken.
3.3.1 Zur Kennzeichnung sind folgende Daten erforderlich:
a)
Bezeichnung des Gegenstandes,
b)
Name und Anschrift der bisherigen Besitzerin oder des bisherigen Besitzers,
c)
Ort und Datum des Beginns der Verwahrung,
d)
sachbearbeitende Dienststelle und Weiserzeichen der Sachbearbeiterin oder des Sachbearbeiters,
e)
Tagebuchnummer des Vorgangs.
3.3.2 Mehrere Verwahrstücke können zusammen verpackt und mit nur einer Kennzeichnung auf der Umverpackung versehen werden, wenn
a)
diese zum selben Vorgang gehören,
b)
Verwechselungen ausgeschlossen sind,
c)
keine Gefahren von einzelnen Verwahrstücken ausgehen und
d)
Maßnahmen für einzelne Verwahrstücke (z. B. Untersuchungen) nicht erfolgen sollen.
3.3.3 Zusätzlich können mehrere Verwahrstücke lediglich mit Umverpackungskennzeichnung zusammen verpackt werden, wenn dieses aus taktischen Gründen geboten erscheint und keine Beeinträchtigungen für Folgemaßnahmen zu erwarten sind.
3.3.4 Bei der Kennzeichnung von Verwahrstücken mit einem Barcodeaufkleber und einer elektronischen Erfassung in NIVADIS sind die Angaben auf dem über NIVADIS ausdruckbaren Etikett ausreichend.
3.4 Zu verwahrende Betäubungsmittel sind ausschließlich getrennt von anderen Gegenständen in versiegelten oder mit einem Stempel versehenen Umschlägen oder Behältnissen mit eindeutiger Inhaltsbeschreibung und Mengenangabe (Bruttogewicht - einschließlich Verpackung) an die endgültige Verwahrstelle abzugeben.
3.5 Zu verwahrende Waffen sind vor Abgabe an die endgültige Verwahrstelle mit einer schriftlichen Bestätigung ihres Zustandes als "entladen und entspannt" zu versehen.
3.6 Im Rahmen von geschlossenen Einsätzen kann der bundeseinheitliche Vordruck "Kurzbericht" als Niederschrift i. S. von Nummer 3.1 genutzt werden. Die eindeutige Zuordnung von Verwahrstücken ist dabei über die enthaltenen und entsprechend der individuellen Nummerierung des Kurzberichts gekennzeichneten Aufkleber zu gewährleisten.
Die Angaben der Nummer 3.3.1 Buchst. d und e können auch nachträglich eingetragen werden.
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Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des RdErl. vom 15. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 282)
Abschnitt 4 PolVStBehRdErl - Dauer der Verwahrung und Übergabe an die endgültige Verwahrstelle
Verwahrstücke sollen nicht länger in den Verwahrstellen der Polizei verbleiben, als dies zur Durchführung der Ermittlungen unbedingt notwendig ist. Sie sind den endgültigen Verwahrstellen nach Nummer 2.2 gleichzeitig mit der Abgabe der Ermittlungsakte an die zuständige Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu übergeben, sofern nicht die sachbearbeitende Polizeidienststelle deren Rückgabe im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeit alsbald anordnet. Die Übergabe von Großasservaten, Waffen, Munition und Betäubungsmitteln soll zuvor mit der endgültigen Verwahrstelle hinsichtlich der Gewährleistung der Aufnahmekapazitäten abgesprochen werden, um unnötige Transportkosten zu vermeiden. Darüber hinaus muss gewährleistet sein, dass der Transport und die Lagerung bei den Justiz- und Verwaltungsbehörden nicht aufgrund tatsächlicher Umstände oder wegen besonderer Anforderungen an den Transport oder die Verwahrung ausgeschlossen sind. Von einer Übergabe kann im Einvernehmen mit der endgültigen Verwahrstelle abgesehen werden, wenn der Transport des Verwahrstücks unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht.
Ist eine Verwahrung von Verwahrstücken, insbesondere von Waffen und Betäubungsmitteln, bei einem Amtsgericht und bei der für dieses Amtsgericht örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft aus tatsächlichen Gründen oder wegen besonderer rechtlicher Anforderungen an die Verwahrung nicht möglich, so können die Verwahrstücke für die Durchführung der Hauptverhandlung an eine Verwahrstelle der Polizei abgegeben werden, es sei denn, die weitere Verwahrung bei der Verwahrstelle der Polizei ist aus räumlichen und/oder personellen Kapazitätsgründen nicht möglich. Die damit verbundenen Transporte verbleiben grundsätzlich in der Zuständigkeit der Justiz.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des RdErl. vom 15. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 282)
Abschnitt 5 PolVStBehRdErl - Besondere Verwahrstücke
5.1 Verwahrstücke, insbesondere Beweismittel, die ggf. später als Untersuchungsobjekt für forensische Untersuchungen in Betracht kommen können, sind durchgehend so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung als Beweismittel, Spur oder Spurenträger nicht zu erwarten ist. Es sind die Richtlinien "Standards für die Aufgabenwahrnehmung in den DV-Gruppen Niedersachsen" des LKA in der jeweils geltenden Fassung - 02209/03/12334/140403 - (nicht veröffentlicht) zu beachten.
5.2 Wertsachen sind unverzüglich der endgültigen Verwahrstelle gegen Quittung zu übergeben. Geld, das nicht aus Beweisgründen unvermischt aufbewahrt werden muss, ist auf das Konto der endgültigen Verwahrstelle unter Angabe der dortigen Geschäftsnummer zu überweisen. Die Einzahlungsquittung ist zu den Ermittlungsakten zu nehmen.
5.3 Giftige, feuergefährliche und explosible Verwahrstücke sind unter Beachtung der für sie geltenden Vorschriften - erforderlichenfalls unter Hinzuziehung einer oder eines Sachverständigen - zu transportieren und zu verwahren. Sie sind verschlossen in einer mit auffallender Kennzeichnung versehenen Verpackung, die auf die Gefährlichkeit des Inhalts hinweist, zu lagern.
Um unnötige Gefahren durch die Aufbewahrung solcher Verwahrstücke zu vermeiden, ist in Fällen, in denen die Sicherstellung oder Beschlagnahme aufgrund der StPO erfolgte und die sachbearbeitende Polizeidienststelle nicht alsbald die Rückgabe im Rahmen eigener Zuständigkeit anordnet, die Staatsanwaltschaft zu unterrichten und mit ihr innerhalb von drei Werktagen ein Einvernehmen mit dem Vertragspartner der Justiz über den Transport und die Lagerung der Verwahrstücke herzustellen. Hält die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung weiterhin für erforderlich oder geht eine Entscheidung binnen drei Tagen nicht ein, so sind die Verwahrstücke der endgültigen Verwahrstelle zu übergeben. Sofern die Sicherstellung oder Beschlagnahme aufgrund des OWiG oder aus Gründen der Gefahrenabwehr erfolgte, ist zeitnah mit der endgültigen Verwahrstelle die Erforderlichkeit einer weiteren Verwahrung zu klären.
5.4 Lebende Tiere sind in Abstimmung mit den endgültigen Verwahrstellen unverzüglich geeigneten Tierheimen, Tierschutzstellen oder sonstigen geeigneten Einrichtungen zu übergeben.
5.5 Lebensmittel und andere verderbliche Verwahrstücke sind durch geeignete Maßnahmen möglichst vor Verderb oder Wertminderung zu schützen ( § 111p StPO oder § 28 NPOG ). Werden diese Verwahrstücke als Beweismittel benötigt, ist eine zeitnahe Absprache mit den Fachdienststellen und der Staatsanwaltschaft notwendig.
5.6 Beschlagnahmte, sichergestellte oder in Verwahrung genommene (Kraft-)Fahrzeuge sind so abzustellen, dass sie dem Zugriff Unbefugter entzogen sind. Ist eine Unterbringung auf polizeieigenen gesicherten Grundstücken nicht möglich, sind (Kraft-)Fahrzeuge in anderer Weise zu sichern (z. B. Unterstellen in Kraftfahrzeugbetrieben, die mit der zuständigen Staatsanwaltschaft einen Unterstellungsvertrag abgeschlossen haben; Abstellen auf einem geeigneten Platz, wenn das Kraftfahrzeug gegen unbefugte Benutzung gesichert werden kann). Die sachbearbeitende Polizeidienststelle hat die zuständige Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu unterrichten und gleichzeitig um eine Entscheidung innerhalb der nächsten drei Werktage über die Fortdauer der Sicherstellung zu ersuchen. Die Polizei trägt die Kosten der Verwahrung bis zur Übergabe an die endgültige Verwahrstelle.
Sind die (Kraft-)Fahrzeuge Beweismittel, weil der Zustand oder Spuren daran untersucht werden sollen, sind diese so zu transportieren und unterzustellen, dass eine sachverhaltsbezogene Beeinträchtigung oder Manipulation bis zum Abschluss der Untersuchungen vermieden wird.
5.7 Bei der Verwahrung von Betäubungsmitteln sind die "Richtlinien über den Umgang mit Betäubungsmitteln und Neuen psychoaktiven Stoffen" des LKA Niedersachen in der jeweils geltenden Fassung - 02209/03/12334/16 - (nicht veröffentlicht) zu beachten.
5.8 Bei der Verwahrung von Schusswaffen und Munition sind die Vorgaben des Bezugserlasses zu berücksichtigen.
5.9 Fundsachen (auch Kraftfahrzeuge) sind nicht der Verwahrstelle, sondern unverzüglich dem Fundbüro zu übergeben. Dies gilt nicht, solange die Fundsache als Beweismittel sichergestellt, beschlagnahmt oder in Verwahrung genommen ist.
Wird eine Sache, die der oder dem Berechtigten abhandengekommen ist und die eine Dritte oder ein Dritter als Finderin oder Finder an sich genommen hat, sichergestellt, beschlagnahmt oder in Verwahrung genommen, so ist zu gewährleisten, dass die Rechte der Finderin oder des Finders entsprechend den §§ 965 ff. BGB gewahrt werden. Dabei ist zu beachten, dass auch eine gestohlene Sache, deren Besitz die Diebin oder der Dieb in einer Weise aufgegeben hat, dass sie nicht wieder in den Besitz der oder des Bestohlenen gelangt, verloren ist und damit gefunden werden kann. Nicht jede hinweisgebende Person ist jedoch auch Finderin oder Finder i. S. der §§ 965 ff. BGB ; dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
5.9.1 Die Finderin oder der Finder ist über ihre oder seine Rechte, d. h. Anspruch auf
a)
Finderlohn,
b)
Ersatz der Aufwendungen,
c)
Eigentumserwerb
zu unterrichten. Durch die Sicherstellung des Fundes dürfen für die Finderin oder den Finder keine Rechtsnachteile, insbesondere hinsichtlich ihres oder seines bis zur Abgeltung der Ansprüche nach Nummer 5.9.1 Buchst. a und b stehenden Zurückbehaltungsrechts, entstehen.
5.9.2 Die Fundsache darf daher nur mit ihrem oder seinem Einverständnis an die Verliererin, den Verlierer, die Eigentümerin, den Eigentümer oder die sonstige Empfangsberechtigte oder den sonstigen Empfangsberechtigten ausgehändigt werden. Es sind die vollständigen Personalien (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Erreichbarkeit) der Finderin oder des Finders aufzunehmen. Gleichzeitig ist schriftlich zu vermerken, ob
a)
Finderrechte geltend gemacht werden,
b)
das Einverständnis zur Herausgabe der Fundsache an die Empfangsberechtigte oder den Empfangsberechtigten gegeben wird.
Diese Erklärung ist von der Finderin oder dem Finder unterschreiben zu lassen. Der Name und die Anschrift der oder des Empfangsberechtigten können der Finderin oder dem Finder zur Durchsetzung ihrer oder seiner Ansprüche bekannt gegeben werden. Sobald die Daten nicht mehr erforderlich sind, sind sie zu löschen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des RdErl. vom 15. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 282)
Abschnitt 6 PolVStBehRdErl - Herausgabe, Verwertung, Vernichtung
Die Herausgabe, Verwertung oder Vernichtung der von den Polizeidienststellen übernommenen Verwahrstücke obliegt der endgültigen Verwahrstelle. Hiervon bleibt die eigene Zuständigkeit der sachbearbeitenden Polizeidienststelle für die Anordnung der Rückgabe nach Nummer 4 Abs. 1 Satz 2 zweiter Satzteil und Nummer 5.3 Abs. 2 unberührt.
Eine bewegliche Sache ist an die Betroffene oder den Betroffenen, der oder dem sie durch die Straftat entzogen worden ist, herauszugeben, wenn sie für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt wird und wenn kein Anspruch einer oder eines Dritten entgegensteht und diese Voraussetzungen offenkundig sind. Die Herausgabe kann ohne Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft im Einzelfall erfolgen, sofern die Sache ohne richterliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung in Verwahrung genommen wurde, der Vorgang noch nicht der Staatsanwaltschaft vorlag oder sie mit diesem befasst war und der Schätzwert der Sache 1 000 EUR nicht überschreitet.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des RdErl. vom 15. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 282)
Abschnitt 7 PolVStBehRdErl - Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 10.3.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.
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Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des RdErl. vom 15. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 282)
An die Polizeibehörden und -dienststellen
Nachrichtlich:
An die Verwaltungsbehörden i. S. des OWiG Verwaltungsbehörden i. S. des NPOG Justizbehörden
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