Rahmenrichtlinien über die Vergütung von nebenamtlicher und nebenberuflicher Lehr- und Prüfungstätigkeit in der Landesverwaltung sowie über die Entschädigung der Mitglieder in Ausschüssen nach dem BBiG (Vergütungsrichtlinien)
Rahmenrichtlinien über die Vergütung von nebenamtlicher und nebenberuflicher Lehr- und Prüfungstätigkeit in der Landesverwaltung sowie über die Entschädigung der Mitglieder in Ausschüssen nach dem BBiG (Vergütungsrichtlinien)
Gem. RdErl. d. MF u. d. übr. Min. v. 24.1.2020 - VD4 03602/2/1(VV) -
Vom 24. Januar 2020 (Nds. MBl. S. 178)
- VORIS 20441 -
Bezug:
a)
Gem. RdErl. v. 11.4.2016 (Nds. MBl. S. 564) - VORIS 20441 -
b)
Bek. d. MI v. 17.8.2012 (Nds. MBl. S. 651)
c)
Bek. d. MI v. 12.3.2018 (Nds. MBl. S. 182)
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
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Grundsatz | 1 |
Vergütung von Lehrtätigkeit | 2 |
Vergütung von Prüfungstätigkeiten | 3 |
Entschädigung der Mitglieder in Ausschüssen nach dem BBiG | 4 |
Genehmigung nach dem BBiG | 5 |
Schlussbestimmungen | 6 |
Abschnitt 1 VergRL-RdErl - Grundsatz
Diese Rahmenrichtlinien finden für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Landes Niedersachsen Anwendung, wenn die ausgeübte Tätigkeit nicht zum Hauptamt gehört ( § 3 NNVO ). Eine Vergütung darf nur gewährt werden, soweit zur Ausübung der Nebentätigkeit keine Entlastung im Hauptamt erfolgt ( § 8 NNVO ). Es ist auf geeignete Weise sicherzustellen, dass durch die Nebentätigkeit die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten aus dem Hauptamt nicht beeinträchtigt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Niedersachsen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 Satz 1 des Runderlasses vom 24. Januar 2020 (Nds. MBl. S. 178)
Abschnitt 2 VergRL-RdErl - Vergütung von Lehrtätigkeit
2.1 Voraussetzungen
Lehrvergütung kann gewährt werden für
2.1.1 die fachliche Ausbildung im Vorbereitungsdienst, für die Ausbildung in besonderen Aufgabenbereichen (Gerichtsvollzieher- und Amtsanwaltsdienst), den Aufstieg und die Qualifizierung nach § 12 NLVO ,
2.1.2 die fachliche Ausbildung in der Berufsausbildung, der beruflichen Fortbildung und
der beruflichen Umschulung nach dem BBiG sowie
2.1.3 die Fort- oder Weiterbildung von Beschäftigten.
2.2 Vergütungstatbestände
2.2.1 Unterricht
2.2.1.1 Beschäftigten, die im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung in Studien- oder Lehrgängen - insbesondere an ständigen Schulungseinrichtungen - unterrichten, kann Lehrvergütung in Höhe von bis zu 25,- EUR je Unterrichtsstunde gewährt werden.
2.2.1.2 Beschäftigten, die den die berufspraktische Ausbildung begleitenden, in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften vorgeschriebenen systematischen Unterricht erteilen, kann Lehrvergütung gewährt werden, wenn sie
2.2.1.2.1 Nachwuchskräfte für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 oder entsprechende Studierende unterrichten
je Unterrichtsstunde bis zu | 22,- EUR; |
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2.2.1.2.2 Nachwuchskräfte für das erste Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 oder entsprechende Studierende unterrichten
je Unterrichtsstunde bis zu | 17,- EUR; |
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2.2.1.2.3 nicht in Nummer 2.2.1.2.1 oder Nummer 2.2.1.2.2 fallende Nachwuchskräfte unterrichten
je Unterrichtsstunde bis zu | 15,- EUR. |
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Nehmen am Unterricht Nachwuchskräfte für verschiedene Einstiegsämter oder Laufbahngruppen teil, so richtet sich der Vergütungssatz nach dem Teilnahmekreis des überwiegend vertretenen Einstiegsamtes oder der überwiegend vertretenen Laufbahngruppe, bei gleicher Teilnahmezahl nach dem höheren Einstiegsamt oder der höheren Laufbahngruppe.
2.2.2 Fort- und Weiterbildung
Beschäftigten, die in Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen andere Beschäftigte schulen, kann eine Lehrvergütung in Höhe eines Tagessatzes von bis zu 220,- EUR gewährt werden. Bei außergewöhnlichem Vor- oder Nachbereitungsaufwand, bei Vermittlung besonders anspruchsvoller Inhalte oder bei einem besonderen dienstlichen Interesse kann der Tagessatz auf bis zu 440,- EUR erhöht werden. Werden im Rahmen der Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen lediglich einzelne Stunden unterrichtet, so kann eine Lehrvergütung pro Unterrichtenden in Höhe von bis zu 22,- EUR, bei Vorliegen der Voraussetzung des Satzes 2 von bis zu 44,- EUR je Unterrichtsstunde für maximal zehn Unterrichtsstunden pro Tag vorgesehen werden. Fortbildung dient der dienstlichen Entwicklung der Beschäftigten. Mit Fortbildungsmaßnahmen können insbesondere die in § 45 NLVO genannten Ziele erreicht werden. Unter Weiterbildungsmaßnahmen i. S. dieser Vorschrift sind ebenfalls Beratungen und Prozessbegleitungen im Bereich der Personal- und Organisationsentwicklung sowie Coachings 1) zu verstehen.
2.3 Ergänzende Bestimmungen
2.3.1 Lehrvergütung wird nur für tatsächlich erteilten Unterricht gewährt und ist daher aufgrund von Nachweisen nachträglich zu zahlen.
2.3.2 Als Unterrichtsstunde gilt ein Zeitraum von 45 Minuten. Weicht die für den Unterricht vorgesehene Zeit hiervon ab, so erhöhen oder vermindern sich die vorgesehenen Vergütungssätze anteilig. Die Vorbereitung des Unterrichts wird nicht gesondert vergütet. Mit der Lehrvergütung ist grundsätzlich auch der Zeitaufwand für die Ausarbeitung und Korrektur von schriftlichen Arbeiten abgegolten. Für die Erstellung und Korrektur von Klausuren mit komplexen Inhalten kann eine Vergütung je Klausur von bis zu 13,- EUR vorgesehen werden.
2.3.3 Für die Erstellung und Korrektur von Klausuren im Rahmen von Klausurenkursen sowie im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften in der 3. und 4. Pflichtstation des juristischen Vorbereitungsdienstes kann eine Vergütung je Klausur von bis zu 13,- EUR vorgesehen werden. Die Ausgabe, das Einsammeln und die Besprechung einer Klausuraufgabe kann mit einer Pauschale von 55,- EUR (entspricht 2,5 Unterrichtsstunden) vergütet werden. Die Aufsichtsführung wird nicht vergütet.
2.3.4 Unterrichten mehrere Beschäftigte zeitgleich innerhalb einer Unterrichtsstunde (sog. "Teamteaching"), können die in den Nummern 2.2.1.1, 2.2.1.2.1, 2.2.1.2.2 und 2.2.1.2.3 genannten Lehrvergütungen um 50 % erhöht und je Unterrichtsstunde insgesamt gewährt werden.
1)
Coaching ist die professionelle Beratung, Begleitung und Unterstützung von Personen mit Führungs-/Steuerungsfunktionen und von Expertinnen und Experten in Unternehmen/Organisationen. Zielsetzung von Coaching ist die Weiterentwicklung von individuellen oder kollektiven Lern- und Leistungsprozessen bezüglich primär beruflicher Anliegen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 Satz 1 des Runderlasses vom 24. Januar 2020 (Nds. MBl. S. 178)
Fußnoten | |
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¹) | Coaching ist die professionelle Beratung, Begleitung und Unterstützung von Personen mit Führungs-/Steuerungsfunktionen und von Expertinnen und Experten in Unternehmen/Organisationen. Zielsetzung von Coaching ist die Weiterentwicklung von individuellen oder kollektiven Lern- und Leistungsprozessen bezüglich primär beruflicher Anliegen. |
Abschnitt 3 VergRL-RdErl - Vergütung von Prüfungstätigkeiten
3.1 Voraussetzungen
Prüfungsvergütung nach Nummer 3 kann gewährt werden für die Abnahme von
3.1.1 Staatsprüfungen,
3.1.2 Prüfungen für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2,
3.1.3 Prüfungen aufgrund der gemäß § 8 PsychThG vom 16.6.1998 ( BGBl. I S. 1311 ) erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der jeweils geltenden Fassung,
3.1.4 Prüfungen aufgrund der AAppO vom 19.7.1989 ( BGBl. I S. 1489 ) in der jeweils geltenden Fassung,
3.1.5 einen Vorbereitungsdienst abschließende Prüfungen für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 oder für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1, Aufstiegsprüfungen sowie eine Ausbildung für besondere Aufgabenbereiche (Gerichtsvollzieherdienst) abschließende Prüfungen,
3.1.6 Bachelorarbeiten nach § 9 der Prüfungs- und Studiensatzung für den Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst an der Polizeiakademie Niedersachsen (Bezugsbekanntmachungen zu b und c),
3.1.7 Verwaltungsprüfung II und Eignungsprüfungen als Betriebsprüferin und Betriebsprüfer im Beschäftigtenverhältnis,
3.1.8 Verwaltungsprüfung I und Prüfungen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b NLVO und im Rahmen eines Aufstiegs sowie verwaltungseigene Prüfungen nach Anlage A zum TV-L (Entgeltordnung zum TV-L) Anhang zu Teil III,
3.1.9 Zwischenprüfungen in einem Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2, das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 oder im Rahmen des Aufstiegs sowie
3.1.10 Studienabschlussarbeiten (Bachelorarbeiten) nach § 9 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung der Hochschule Osnabrück i. V. m. § 4 des Besonderen Teils der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang "Öffentliche Verwaltung".
3.2 Vergütungstatbestände
3.2.1 Zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
3.2.1.1 Pflichtfachprüfung
3.2.1.1.1 Für die Begutachtung einer sechswöchigen Hausarbeit
Erstgutachten bis zu | 110,- EUR, |
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Zweitgutachten bis zu | 77,- EUR, |
bei eventuellem Stichentscheid bis zu | 77,- EUR; |
3.2.1.1.2 Aufsichtsarbeiten
a)
für die Beurteilung einer Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von fünf Zeitstunden
je Erstgutachten bis zu | 15,- EUR, |
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je Zweitgutachten bis zu | 7,- EUR, |
bei eventuellem Stichentscheid bis zu | 7,- EUR; |
b)
für die Beurteilung einer Aufsichtsarbeit nach den §§ 2 und 3 NJAG mit einer Bearbeitungszeit von fünf Zeitstunden
je Erstgutachten bis zu | 16,- EUR, |
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je Zweitgutachten bis zu | 8,- EUR, |
bei eventuellem Stichentscheid bis zu | 8,- EUR; |
3.2.1.1.3 für die Abnahme der mündlichen Prüfung je Mitglied des Prüfungsausschusses, sofern das Mitglied selbst prüft,
je Zeitstunde bis zu | 16,- EUR, |
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je Prüfung höchstens | 80,- EUR, |
je Doppelprüfung pauschal | 135,- EUR. |
Der oder dem Prüfungsvorsitzenden oder der oder dem betreffenden Beauftragten kann für die organisatorische Arbeit vor Beginn der Prüfung eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 32,- EUR gewährt werden.
3.2.1.2 Zweite juristische Staatsprüfung oder Technisches Referendariat
3.2.1.2.1 Für die Begutachtung einer vierwöchigen Hausarbeit
je Hausarbeit insgesamt bis zu | 195,- EUR, |
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bei eventuellem Stichentscheid bis zu | 78,- EUR; |
3.2.1.2.2 Aufsichtsarbeiten
a)
für die Beurteilung einer Aufsichtsarbeit bei einer Bearbeitungszeit von fünf Zeitstunden
je Erstgutachten bis zu | 17,- EUR, |
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je Zweitgutachten bis zu | 11,- EUR, |
bei eventuellem Stichentscheid bis zu | 11,- EUR; |
b)
für die Beurteilung einer Aufsichtsarbeit nach § 9 NJAG mit einer Bearbeitungszeit von fünf Zeitstunden
je Erstgutachten bis zu | 18,- EUR, |
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je Zweitgutachten bis zu | 12,- EUR, |
bei eventuellem Stichentscheid bis zu | 12,- EUR; |
3.2.1.2.3 für die Abnahme der mündlichen Prüfung je Mitglied des Prüfungsausschusses, sofern das Mitglied selbst prüft,
je Zeitstunde bis zu | 20,- EUR, |
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je Tag höchstens | 100,- EUR. |
Der oder dem Prüfungsvorsitzenden oder der oder dem betreffenden Beauftragten kann für die organisatorische Arbeit vor Beginn der Prüfung eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 40,- EUR gewährt werden.
3.2.1.3 Widerspruchsverfahren
Für das Fertigen von Stellungnahmen im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen Entscheidungen des Niedersächsischen Landesjustizprüfungsamtes
je Stellungnahme bis zu | 28,- EUR. |
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3.2.1.4 Sonstige Prüfungen für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
3.2.1.4.1 Für die Begutachtung einer häuslichen Prüfungsarbeit
je Hausarbeit insgesamt bis zu | 195,- EUR, |
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bei eventuellem Stichentscheid bis zu | 78,- EUR; |
3.2.1.4.2 je Beurteilung einer schriftlichen Prüfung aufgrund der APVO-GsozD-AmtsTA
je Aufsichtsarbeit bis zu | 14,- EUR, |
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bei eventuellem Stichentscheid bis zu | 11,- EUR; |
3.2.1.4.3 für die Beurteilung einer schriftlichen Prüfung je prüfender Person
je Aufsichtsarbeit insgesamt bis zu | 17,- EUR, |
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bei eventuellem Stichentscheid bis zu | 7,- EUR; |
3.2.1.4.4 für die Abnahme der mündlichen Prüfung je Mitglied des Prüfungsausschusses
je Zeitstunde bis zu | 20,- EUR, |
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je Tag höchstens bis zu | 100,- EUR. |
3.2.2 Prüfungen aufgrund der PsychTh-APrV und der KJPsychTh-APrV
Die in Nummer 3.2.1.1 aufgeführten Vergütungssätze gelten entsprechend.
3.2.3 Prüfungen aufgrund der AAppO
3.2.3.1 Für den begleitenden Unterricht zur Vorbereitung auf den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung je Unterrichtsstunde 40,- EUR. Als Unterrichtsstunde gilt der in Nummer 2.3.2 Satz 1 genannte Zeitraum;
3.2.3.2 für die Abnahme der mündlichen Prüfung im Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung je Mitglied der Prüfungskommission, sofern das Mitglied selbst prüft, je Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer 18,- EUR;
3.2.3.3 für den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung gelten die in den Nummern 4.2.3 und 4.2.4 aufgeführten Vergütungssätze entsprechend.
3.2.4 Prüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2, Aufstiegsprüfung sowie Verwaltungsprüfung II, Studienabschlussarbeit (Bachelorarbeit) für den Bachelorstudiengang "Öffentliche Verwaltung" an der Hochschule Osnabrück und Eignungsprüfung als Betriebsprüferin oder Betriebsprüfer im Beschäftigtenverhältnis
3.2.4.1 Für die Begutachtung einer vierwöchigen Hausarbeit oder schriftlichen Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit
je Arbeit insgesamt bis zu | 118,- EUR; |
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3.2.4.2 für die Betreuung, Begutachtung und Bewertung einer im Rahmen des Hauptstudiums an der Steuerakademie Niedersachsen erbrachten vierwöchigen wissenschaftlichen Hausarbeit
je Arbeit bis zu | 93,- EUR; |
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3.2.4.3 für die Begutachtung und Bewertung der im Rahmen der Zwischenprüfung an der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege erbrachten dreiwöchigen wissenschaftlichen Hausarbeit
je Arbeit bis zu | 60,- EUR; |
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3.2.4.4 für die Begutachtung einer Diplomarbeit als Prüfungsbestandteil im Rahmen einer Hochschulausbildung oder einer Bachelorarbeit nach § 9 der Prüfungs- und Studiensatzung für den Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst an der Polizeiakademie Niedersachsen (Bezugsbekanntmachungen zu b und c)
je Arbeit insgesamt bis zu | 170,- EUR; |
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3.2.4.5 für die Beurteilung einer Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von fünf Zeitstunden je prüfender Person
je Aufsichtsarbeit insgesamt bis zu | 15,- EUR, |
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bei eventuellem Stichentscheid bis zu | 6,- EUR; |
3.2.4.6 für die Abnahme der mündlichen Prüfung je Mitglied des Prüfungsausschusses, sofern das Mitglied selbst prüft
je Zeitstunde bis zu | 15,- EUR, |
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je Tag höchstens | 75,- EUR; |
3.2.4.7 für das Fertigen von Stellungnahmen im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen Entscheidungen des staatlichen Prüfungsamtes für die Rechtspflegerprüfung bei der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege und des Bildungsinstituts für den niedersächsischen Justizvollzug
je Stellungnahme bis zu | 22,- EUR; |
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3.2.4.8 für die Begutachtung und Bewertung einer Bachelorarbeit nach § 9 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung der Hochschule Osnabrück i. V. m. § 4 des Besonderen Teils der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang "Öffentliche Verwaltung"
je Arbeit insgesamt bis zu | 85,- EUR. |
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3.2.5 Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1
3.2.5.1 Für die Begutachtung einer dreiwöchigen Hausarbeit
je Hausarbeit insgesamt bis zu | 50,- EUR; |
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3.2.5.2 für die Beurteilung einer Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von vier Zeitstunden je prüfender Person
je Aufsichtsarbeit insgesamt bis zu | 12,- EUR, |
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bei eventuellem Stichentscheid bis zu | 5,- EUR; |
3.2.5.3 für die Abnahme der mündlichen Prüfung je Mitglied des Prüfungsausschusses, sofern das Mitglied selbst prüft,
je Zeitstunde bis zu | 12,50 EUR, |
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je Tag höchstens | 62,50 EUR; |
3.2.5.4 für das Fertigen von Stellungnahmen im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen Entscheidungen des Prüfungsamtes für den allgemeinen Justizdienst beim Landgericht Hannover, des Prüfungsamtes für den Gerichtsvollzieherdienst beim Amtsgericht Hannover und des Bildungsinstituts für den niedersächsischen Justizvollzug
je Stellungnahme bis zu | 16,- EUR. |
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3.2.6 Prüfungen nach den Nummern 3.1.8 und 3.1.9
Die in Nummer 3.2.5 aufgeführten Vergütungssätze gelten entsprechend.
3.2.7 Vorschläge mit Lösungsvermerken
3.2.7.1 Für vierwöchige - für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 dreiwöchige - Hausarbeiten, soweit sie für eine Prüfung verwendet werden,
für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2EUR | für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2EUR | für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1EUR | ||
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a) | je Themenvorschlag bis zu | 78,- | 60,- | 33,- |
b) | je praktischer Fall bis zu | 98,- | 75,- | 42,- |
c) | je praktischer Fall in Aktenform bis zu | 118,- | 88,- | 50,- |
3.2.7.2 für Aufsichtsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von fünf - für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 vier - Zeitstunden, soweit sie für eine Prüfung verwendet werden,
für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2EUR | für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 sowie für den Verwaltungslehrgang IIEUR | für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 sowie für den Verwaltungslehrgang IEUR | ||
---|---|---|---|---|
a) | je Themenvorschlag bis zu | 40,- | 30,- | 20,- |
b) | je praktischer Fall bis zu | 50,- | 36,- | 25,- |
c) | je praktischer Fall in Aktenform oder programmgestützt bis zu | 100,- | 45,- | 30,- |
3.2.7.3 für Prüfungsaufgaben, die einen praktischen Fall in Aktenform zum Gegenstand haben, soweit sie für eine Prüfung verwendet werden
je Fall bis zu | 54,- EUR. |
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3.3 Ergänzende Bestimmungen
3.3.1 Ein Stichentscheid liegt nur vor, wenn aufgrund der Prüfungsverordnung eine weitere Gutachterin oder ein weiterer Gutachter die Entscheidung über eine Arbeit, die von mindestens zwei Gutachterinnen oder Gutachtern unterschiedlich bewertet worden ist, zu treffen hat.
3.3.2 Weicht die bei einer Haus- oder Aufsichtsarbeit vorgeschriebene Bearbeitungszeit von den genannten Zeiten ab, so erhöhen oder vermindern sich die vorgesehenen Vergütungssätze anteilig. Entsprechendes gilt für Vorschläge mit Lösungsvermerken und für die Abnahme von mündlichen Prüfungen.
3.3.3 Soweit eine gesonderte Vergütung von Erst- und Zweitbegutachtung nicht vorgesehen ist, ermäßigen sich die für Haus-, Diplom- und Aufsichtsarbeiten vorgesehenen Vergütungssätze auf 60 %, sofern nur eine Begutachtung vorgesehen ist. Werden Fachlehrkräfte, die nicht Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind, zur Vorbegutachtung von Haus- und Aufsichtsarbeiten eingesetzt, kann ihre Tätigkeit im Rahmen der genannten Gesamtvergütungen mit vergütet werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 Satz 1 des Runderlasses vom 24. Januar 2020 (Nds. MBl. S. 178)
Abschnitt 4 VergRL-RdErl - Entschädigung der Mitglieder in Ausschüssen nach dem BBiG
Für Mitglieder der nach den §§ 39 bis 41 , 48 , 56 , 62 und 77 BBiG vom 23.3.2005 ( BGBl. I S. 931 ) in der jeweils geltenden Fassung zu errichtenden Ausschüssen kann eine Entschädigung für Reisekosten und für Zeitversäumnis, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, wie folgt festgesetzt werden:
4.1 Erstattung der Reisekosten
Reisekosten können nach den für Beschäftigte des Landes geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen erstattet werden.
4.2 Entschädigung für Zeitversäumnis
4.2.1 Für die Abnahme von Prüfungen können folgende Vergütungen gewährt werden:
4.2.1.1 Begutachtung einer dreiwöchigen Hausarbeit
je Hausarbeit insgesamt bis zu | 50,- EUR; |
---|
4.2.1.2 Beurteilung einer Aufsichtsarbeit je prüfender Person und Prüfungsarbeit bei einer Bearbeitungszeit
bis zu 60 Minuten | 3,- EUR, |
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bis zu 120 Minuten | 6,- EUR, |
bis zu 180 Minuten | 9,- EUR, |
bis zu 240 Minuten | 12,- EUR; |
4.2.1.3 für Prüfungsinstrumente 2) und Abnahme von mündlichen Prüfungen, je Mitglied des Prüfungsausschusses je Zeitstunde oder je Prüfungsinstrument
bis zu | 12,50 EUR, |
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je Tag höchstens | 87,50 EUR. |
4.2.2 Für Vorschläge mit Lösungsvermerken können folgende Vergütungen gezahlt werden:
4.2.2.1 für dreiwöchige Hausarbeiten, die für eine Prüfung verwendet werden,
4.2.2.1.1 | je Themenvorschlag bis zu | 33,- EUR, |
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4.2.2.1.2 | je praktischen Fall bis zu | 42,- EUR, |
4.2.2.1.3 | je praktischen Fall in Aktenform bis zu | 50,- EUR; |
4.2.2.2 für Aufgabenstellungen, die in einer Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von vier Zeitstunden verwendet werden,
4.2.2.2.1 | je Themenvorschlag bis zu | 20,- EUR; |
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4.2.2.2.2 | je praktischen Fall oder je fallorientierte/praxisbezogene Aufgabenstellung bei einer Prüfungszeit | |
bis zu 60 Minuten | 10,- EUR, | |
bis zu 120 Minuten | 20,- EUR, | |
bis zu 180 Minuten | 30,- EUR, | |
bis zu 240 Minuten | 40,- EUR, | |
bei Überprüfung des praktischen Falls oder der Aufgabenstellung 30 % der vorstehenden Sätze; | ||
4.2.2.2.3 | je praktischen Fallin Aktenform bis zu | 30,- EUR. |
4.2.3 Nehmen die Mitglieder der Ausschüsse an Sitzungen oder Terminen teil, die für die Organisation und Durchführung einer Prüfung unerlässlich sind, kann je Sitzungstag eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 20,- EUR gewährt werden. Entsprechendes gilt für Aufsichtführende bei schriftlichen Prüfungen. Die Entschädigung kann auch für Reisetage (An- und Abreise) zu den Sitzungen gewährt werden; erfordern An- und Abreise jeweils weniger als zwölf Stunden Abwesenheit vom Wohn- oder Geschäftsort, so beträgt die Sitzungsvergütung die Hälfte des angegebenen Betrages.
4.2.4 Einer oder einem Prüfungsausschussvorsitzenden oder einer oder einem dazu Beauftragten kann für organisatorische Arbeiten vor Beginn und nach dem Abschluss der Prüfung eine pauschalierte Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe je einer Sitzungsvergütung nach Nummer 4.2.3 gewährt werden.
4.3 Ergänzende Bestimmungen
4.3.1 Weicht eine vorgeschriebene Bearbeitungszeit von der Prüfungszeit - außer in den Fällen der Nummern 4.2.1.2 und 4.2.2.2.2 - ab, so erhöhen oder vermindern sich die vorgesehenen Vergütungssätze anteilig.
4.3.2 Werden Fachlehrkräfte, die nicht Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind, zur Vorbegutachtung von Haus- und Aufsichtsarbeiten eingesetzt, kann ihre Tätigkeit im Rahmen der genannten Gesamtvergütungen mit vergütet werden.
4.3.3 Übersteigt der infolge der Teilnahme an der Prüfung oder Sitzung entgangene Arbeitsverdienst nachweislich die Entschädigung nach den Nummern 4.2.1.3 oder 4.2.3, so kann dieser auf Antrag in angemessenem Umfang unter Anrechnung der Entschädigung für Zeitversäumnis bis zu der Höhe erstattet werden, die ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern nach den §§ 17 und 18 i. V. m. § 15 Abs. 2 JVEG vom 5.5.2004 ( BGBl. I S. 718 , 776 ), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 11.10.2016 ( BGBl. I S. 2222 ), als Höchstbetrag zusteht.
4.3.4 Nehmen Mitglieder der Prüfungsausschüsse oder der Berufsbildungsausschüsse an konstituierenden Sitzungen und Arbeitssitzungen teil, finden die Nummern 4.2.3 und 4.3.3 entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt auch für Unterausschüsse der Berufsbildungsausschüsse.
2)
Prüfungsinstrumente sind schriftlich zu bearbeitende Aufgaben, fallbezogene, auftragsbezogene oder situative Fachgespräche, Gesprächssimulationen, Präsentationen, Dokumentieren mit praxisbezogenen Unterlagen, Prüfungsprodukte/-stücke, Arbeitsproben/-aufgaben, betriebliche Aufträge, die kombiniert werden müssen oder können - siehe Empfehlung Nummer 158 des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) zur Struktur und Gestaltung von Ausbildungsordnungen vom 12.12.2013 - Prüfungsanforderungen -.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 Satz 1 des Runderlasses vom 24. Januar 2020 (Nds. MBl. S. 178)
Fußnoten | |
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²) | Prüfungsinstrumente sind schriftlich zu bearbeitende Aufgaben, fallbezogene, auftragsbezogene oder situative Fachgespräche, Gesprächssimulationen, Präsentationen, Dokumentieren mit praxisbezogenen Unterlagen, Prüfungsprodukte/-stücke, Arbeitsproben/-aufgaben, betriebliche Aufträge, die kombiniert werden müssen oder können - siehe Empfehlung Nummer 158 des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) zur Struktur und Gestaltung von Ausbildungsordnungen vom 12.12.2013 - Prüfungsanforderungen -. |
Abschnitt 5 VergRL-RdErl - Genehmigung nach dem BBiG
Die Genehmigung nach § 40 Abs. 4 und § 77 Abs. 3 BBiG gilt für die Festsetzung von Entschädigungen im Rahmen der Nummer 4 für Landesbehörden, die zuständige Stelle nach dem BBiG sind, als erteilt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 Satz 1 des Runderlasses vom 24. Januar 2020 (Nds. MBl. S. 178)
Abschnitt 6 VergRL-RdErl - Schlussbestimmungen
Dieser Gem. RdErl. tritt am 1.2.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft. Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 31.1.2020 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 Satz 1 des Runderlasses vom 24. Januar 2020 (Nds. MBl. S. 178)
An die Dienststellen der Landesverwaltung
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