Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) durch touristische Maßnahmen (Tourismusförderrichtlinie)
DE - Landesrecht Niedersachsen

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) durch touristische Maßnahmen (Tourismusförderrichtlinie)

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) durch touristische Maßnahmen (Tourismusförderrichtlinie)

Erl. d. MW v. 6. 7. 2022 - 23-32330/0200 -
Vom 6. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 965)
Zuletzt geändert durch Erl. vom 25. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 201)
- VORIS 77000 -
Bezug:
a)
RdErl. d. MB v. 15. 12. 2021 (Nds. MBl. S. 1909) - VORIS 64100 -
b)
Erl. v. 10. 6. 2015 (Nds. MBl. S. 754), zuletzt geändert durch Erl. v. 16. 9. 2020 (Nds. MBl. S. 1067) - VORIS 77000 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Anlage 1
Bewertung von Förderanträgen nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) durch touristische Maßnahmen (Tourismusförderrichtlinie)Anlage 2
Kriterien zur Bewertung der Qualitätsverbesserung des touristischen AngebotsAnhang
Ergänzende/abweichende Regelungen für die Gewährung der Zuwendung als "Gesamtpauschale nach Haushaltsplanentwurf" (Nummer 5.2)Anlage 3

Abschnitt 1 TFRL-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) sowie mit Mitteln des Landes Niedersachsen Zuwendungen für die Förderung touristischer Maßnahmen. Ziel ist die Förderung touristischer Projekte, die zur Steigerung der Attraktivität einer touristischen Region und somit auch der Gästezahlen und der Wettbewerbsfähigkeit der ansässigen KMU beitragen. Touristische Infrastrukturen für einen nachhaltigen Qualitätstourismus sollen vorrangig aufgewertet und dort, wo sinnvoll und fachlich geboten, neu geschaffen werden. Insgesamt soll die Entwicklung des Tourismus - einer der Leitmärkte der niedersächsischen Wirtschaft - unterstützt werden.
1.2 Soweit EFRE-Mittel zum Einsatz kommen, erfolgt die Gewährung der Zuwendung gemäß den Regelungen der
Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231, S. 159),
Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60; 2022 Nr. L 13 S. 74),
EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass zu a -
in den jeweils geltenden Fassungen.
Soweit GRW-Mittel zum Einsatz kommen, finden außerdem die Regelungen des GRW-Koordinierungsrahmens, Bekanntmachung des Koordinierungsausschusses der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 17. 12. 2021 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BAnz AT 10.02.2022 B3) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Zu beachten sind darüber hinaus die Regelungen der
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. 6. 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1; Nr. L 283, S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. 6. 2023 (ABl. EU Nr. L 167 S. 1) - im Folgenden: AGVO - und
Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -
in den jeweils geltenden Fassungen.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregion" (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Region" (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 6. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 965)

Abschnitt 2 TFRL-Erl - Gegenstand der Förderung

2.1 Gegenstände der Förderung sind
2.1.1 Attraktivitätssteigerung und Neuerrichtung überregional bedeutsamer touristischer Infrastrukturen,
2.1.2 Attraktivitätssteigerung und Neuerrichtung touristischer Infrastrukturen mit Bezug zu der jeweils anerkannten Artbezeichnung in den in der Anlage 1 beschriebenen staatlich anerkannten Heilbädern und Kurorten, sofern die Infrastruktur diskriminierungsfrei öffentlich zugänglich ist,
2.1.3 Schaffung barrierefreier touristischer Angebote, sofern die Maßnahmen nicht gesetzlich vorgeschrieben sind,
2.1.4 Schaffung digitaler Angebote in öffentlich zugänglichen touristischen Einrichtungen, sofern eine Förderung nicht auf Grundlage anderer Förderrichtlinien des MW in Betracht kommt,
2.1.5 Schaffung nachhaltiger und klimaverträglicher touristischer Angebote, sofern eine Förderung nicht auf Grundlage anderer Förderrichtlinien des MW in Betracht kommt und
2.1.6 nur im Programmgebiet der Regionenkategorie ÜR:
Attraktivitätssteigerung und Neuerrichtung von Infrastrukturen, die der Art nach für eine Nutzung durch Touristen geeignet und dazu bestimmt sind, und die in der Summe überwiegend touristisch sowie durch sonstige Personen genutzt werden, die ihren Wohnsitz nicht in Niedersachsen haben.
2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 6. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 965)

Abschnitt 3 TFRL-Erl - Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind vorzugsweise kommunale Gebietskörperschaften. Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen (z. B. gemeinnützige GmbH, Stiftungen, eingetragene Vereine), können kommunalen Trägern gleichgestellt werden. Zuwendungsempfänger können auch sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder deren Gesellschaftsverhältnisse die vorrangige Berücksichtigung öffentlicher Interessen gewährleisten.
3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO keine Förderung nach diesen Richtlinien gewährt werden. Dies gilt auch, sofern sonstige noch offene Rückforderungsansprüche aus Zuwendungen des Landes bestehen.
3.3 Soweit eine Zuwendung auf Grundlage der AGVO erfolgt, sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c i. V. m. Artikel 2 Abs. 18 AGVO von einer Förderung ausgeschlossen. Von der Förderung ausgeschlossen sind ebenso Unternehmen und Sektoren in den sonstigen Fällen des Artikels 1 Abs. 2 bis 5 AGVO.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 6. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 965)

Abschnitt 4 TFRL-Erl - Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.
4.2 Die Förderung ist auf Gebiete zu konzentrieren, in denen der Tourismus einen wesentlichen Beitrag zu deren Entwicklung leistet und für die ein regionales touristisches Konzept vorliegt.
Ein regionales touristisches Konzept muss für ein unter touristischen Gesichtspunkten sinnvoll abgegrenztes Gebiet gelten und von einer regionalen touristischen Vermarktungsorganisation oder einem oder mehreren für die touristischen Belange verantwortlichen Träger der öffentlichen Verwaltung erarbeitet oder in Auftrag gegeben worden sein. Es muss zwingend Aussagen zu folgenden Punkten enthalten:
Gebiet, für das das Konzept gilt, sowie die Gründe für die gewählte räumliche Abgrenzung,
Bedeutung des Tourismus für die Entwicklung der Region - auch im Vergleich zu anderen in der Region bedeutenden Branchen - unter Berücksichtigung der vom Tourismus abhängigen Arbeitsplätze und der in der Region ansässigen KMU, die vom Tourismus profitieren (siehe auch Nummer 4.3),
Zahl der Übernachtungen je Jahr nach amtlicher Statistik sowie das Verhältnis zwischen Einwohnerzahl und Übernachtungen je Jahr nach amtlicher Statistik (Tourismusintensität) jeweils für die fünf verfügbaren vorangegangenen Jahre,
Beschreibung der touristischen Entwicklungsziele und Handlungsprioritäten der Region, auch im Hinblick auf die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der ansässigen KMU,
Beschreibung der Zielgruppe oder Zielgruppen, auf die die touristische Strategie der
Region ausgerichtet ist,
Darstellung der regionsinternen Wahrnehmung oder Koordinierung der touristischen Aufgaben (z. B. Entscheidungsträger, Kooperationen innerhalb der Region).
4.3 Die Förderung eines Projekts ist nur zulässig, wenn sich aus dem regionalen touristischen Konzept ableiten lässt und im Antrag nachvollziehbar dargelegt wird, welchen Beitrag das Vorhaben zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der ansässigen KMU leistet. Im Antrag muss auch dargelegt werden, wie sich das Projekt in das regionale touristische Konzept einfügt und wie es sich aus dem Strategischen Handlungsrahmen für die Tourismuspolitik auf Landesebene des MW ableiten lässt.
4.4 Es werden nur solche Infrastrukturen und Angebote gefördert, die zu mehr als 50 % touristisch genutzt werden. Bei Vorhaben nach der Nummer 2.1.6 gilt abweichend, dass diese in der Summe überwiegend touristisch sowie durch sonstige Personen genutzt werden, die ihren Wohnsitz nicht in Niedersachsen haben. Bei Neuerrichtungen und bei neuen Angeboten muss nachvollziehbar dargelegt werden, dass eine entsprechende Nutzung erwartet wird.
4.5 Voraussetzung für eine Förderung ist, dass das Vorhaben der Anpassung der Angebote oder Geschäftsmodelle an die sich wandelnden Kundenanforderungen dient oder dass neue Materialien oder innovative Prozesse zur Anwendung kommen.
4.6 Bei Vorhaben nach der Nummer 2.1.3 müssen sich die Antragsteller verpflichten, mit der Maßnahme nach Fertigstellung am bundesweiten Kennzeichnungssystem "Reisen für Alle" 1) teilzunehmen. Es muss ein Nachweis der vollständigen Barrierefreiheit (Stufe 2) für mindestens eine Gästegruppe sowie der teilweisen Barrierefreiheit (Stufe 1) für mindestens eine andere Gästegruppe erbracht werden. Dieser Nachweis (Vorlage des Zertifikats) ist möglichst mit Einreichung des Verwendungsnachweises, spätestens jedoch zwölf Monate nach Fertigstellung der Maßnahme, bei der Bewilligungsstelle vorzulegen. Sollte sich eine Maßnahme für die Teilnahme an dem Kennzeichnungssystem nicht eignen, wäre dies im Rahmen der Antragstellung oder -prüfung durch eine Bescheinigung durch die TourismusMarketing Niedersachsen GmbH als die in Niedersachsen zertifizierende Stelle nachzuweisen. In einem solchen Fall bleibt es der Bewilligungsstelle vorbehalten, eine Bewertung der Barrierefreiheit durch eine von der Bewilligungsstelle zu bestimmende dritte Stelle einzuholen oder zu fordern.
4.7 Vorhaben nach der Nummer 2.1.5 können nur gefördert werden, wenn den Touristinnen und Touristen damit Möglichkeiten geschaffen werden, die Aktivitäten während ihres Aufenthalts bewusst nachhaltig und/oder klimaverträglich zu gestalten. Bei der Vermarktung des Angebots muss die Nachhaltigkeit und/oder Klimaverträglichkeit herausgestellt werden. Die Vorhaben müssen zudem im Scoring (Anlage 2) beim Qualitätskriterium "Ökologische Nachhaltigkeit (Nachhaltige Entwicklung)" mindestens neun Punkte erreichen.
4.8 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.
4.9 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit Ausführungen zu folgenden Qualitätskriterien erforderlich:
4.9.1 Das Projekt wirkt positiv auf die Beschäftigungssituation sowie die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der ansässigen KMU und ist ökonomisch nachhaltig.
4.9.2 Das Projekt ist innovativ.
4.9.3 Das Projekt trägt zur Qualitätsverbesserung des touristischen Angebots und damit zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der ansässigen KMU bei.
4.9.4 Das Projekt leistet einen Beitrag zur regionalen Entwicklung gemäß der Regionalen Handlungsstrategie (RHS).
4.9.5 Das Projekt zeichnet sich durch einen kooperativen Ansatz aus.
4.9.6 Das Projekt leistet einen Beitrag zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Europa.
4.9.7 Das Projekt erfüllt das Zusatzkriterium "Modellhaftigkeit". Es leistet in besonderer Weise einen wichtigen Beitrag zur Bewältigung regionsspezifischer Herausforderungen und/oder zur Umsetzung der Regionalen Handlungsstrategie.
4.9.8 Das Projekt leistet einen Beitrag zu den Querschnittszielen
Ökologische Nachhaltigkeit (Nachhaltige Entwicklung),
Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung,
Gleichstellung von Frauen und Männern,
Gute Arbeit.
Nähere Einzelheiten sowie die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) sind aus der Anlage 2 zu diesem Erl. ersichtlich.
1)
Qualitätskriterien für die Kennzeichnung "Reisen für Alle" unter www.reisen-fuer-alle.de .
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 6. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 965)
Fußnoten
¹) Qualitätskriterien für die Kennzeichnung "Reisen für Alle" unter www.reisen-fuer-alle.de.

Abschnitt 5 TFRL-Erl - Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung grundsätzlich in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.
5.2 Sofern die förderfähigen Ausgaben eines Vorhabens nicht mehr als 200 000 EUR betragen, die Zuwendung keine staatliche Beihilfe darstellt und bei der Förderung EFRE-Mittel zum Einsatz kommen, erfolgt die Zuwendung in Form einer Festbetragsfinanzierung ("Gesamtpauschale nach Haushaltsplanentwurf"). Eine Bewilligung darf in diesem Fall nur erfolgen, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit nachträglichen Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Ermäßigungen der zuwendungsfähigen Ausgaben zu rechnen ist. Außerdem dürfen maximal 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Landesmitteln finanziert werden.
5.3 Die Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt grundsätzlich in der SER bis zu 40 % und in der ÜR bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Höchstfördersumme liegt im Programmgebiet der Regionenkategorie ÜR sowie in GRW-Fördergebieten bei 3 Mio. EUR, im übrigen Programmgebiet der Regionenkategorie SER bei 2 Mio. EUR. In Ausnahmefällen kann in diesem übrigen Programmgebiet der Regionenkategorie SER eine Erhöhung auf 3 Mio. EUR erfolgen. Ein solcher Ausnahmefall ist gegeben, wenn im Scoring beim unter Nummer 4.9 genannten Qualitätskriterium der Nummer 4.9.1 mindestens 10 und beim Qualitätskriterium der Nummer 4.9.3 mindestens 25 Punkte erreicht werden.
5.4 Die Förderung erfolgt unter Berücksichtigung der geltenden Fördergebietsabgrenzungen aus den für die Förderung des Tourismus zur Verfügung stehenden EFRE-Mitteln. Ergänzend oder alternativ können GRW-Mittel zum Einsatz kommen, soweit Projekte die Fördervoraussetzungen der für die Gemeinschaftsaufgabe geltenden Regelungen erfüllen. Dabei gelten grundsätzlich folgende Grenzen:
Beim ergänzenden oder alternativen Einsatz von GRW-Mitteln beträgt die Förderung bei Infrastrukturmaßnahmen bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Eine Erhöhung auf bis zu 75 % ist möglich, wenn eine Infrastrukturmaßnahme im Rahmen einer interkommunalen Kooperation durchgeführt wird oder Altstandorte (Industrie-, Gewerbe-, Konversions- oder Verkehrsbrachflächen) revitalisiert werden. Die in Nummer 5.3 festgesetzten Höchstfördersummen dürfen nicht überschritten werden.
5.5 Ebenfalls ergänzend oder alternativ können Landesmittel zum Einsatz kommen. In diesem Fall beträgt der Fördersatz in der ÜR bis zu 70 %, im Falle von Nummer 5.4 Abs. 2 Satz 1 in der SER bis zu 65 % und in allen übrigen Fällen in der SER bis zu 55 %; die Nummer 5.4 Abs. 2 Satz 2 wird davon nicht berührt. Die in Nummer 5.3 festgesetzten Höchstfördersummen dürfen nicht überschritten werden.
5.6 Bei der Förderung ist eine mögliche Konkurrenzbeziehung zu privaten Angeboten zu berücksichtigen. Sofern eine solche vorliegt, kommt für den betroffenen Teil des Projekts eine Förderung nur bis zu dem jeweils maßgeblichen Richtfördersatz des Landes Niedersachsen für kleine Unternehmen in der einzelbetrieblichen Förderung 2) in Betracht.
5.7 Bevor eine Zuwendung bewilligt wird, erfolgt eine beihilferechtliche Prüfung durch die Bewilligungsstelle. Soweit eine beabsichtigte Zuwendung nach dieser Richtlinie eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7. 6. 2016 (ABl. EU Nr. C 202 S. 47, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) - im Folgenden: AEUV - darstellt, gilt Folgendes:
5.7.1 Eine Zuwendung erfolgt je nach dem Schwerpunkt der geplanten Maßnahme auf Grundlage von Artikel 53, 55 oder 56 AGVO. Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der AGVO vorliegen, insbesondere die Bestimmungen der Kapitel I (z. B. Anmeldeschwellen, Transparenz, Anreizeffekt, Kumulierung, Veröffentlichung) und Kapitel II (Berichterstattung, Monitoring) sowie die jeweiligen besonderen Voraussetzungen der Artikel 53, 55 oder 56 AGVO (insbesondere die dortigen speziellen Tatbestandsmerkmale, die Beihilfehöchstgrenzen und die beihilfefähigen Kosten/Ausgaben).
Alternativ kann auch die De-minimis-Verordnung angewendet werden. In diesem Fall stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstbetrag, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung, Berichterstattung). Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt die Bewilligungsstelle das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung durch und prüft zur Einhaltung des zulässigen Höchstbetrages insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus. Sobald das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen darin vollständig erfasst werden.
5.7.2 Angaben, die der Antragsteller in diesem Zusammenhang macht, sind subventionserhebliche Tatsachen i. S. des § 264 StGB .
5.7.3 Soweit die beabsichtigte Zuwendung eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Abs. 1 AEUV darstellt, aber keine der in Nummer 5.7.1 genannten Varianten Anwendung findet, greift das grundsätzliche Verbot der Gewährung staatlicher Beihilfen. Vor Bewilligung wäre in diesen Fällen grundsätzlich die Einholung einer Genehmigung der Europäischen Kommission erforderlich, Artikel 108 Abs. 3 AEUV (sog. Einzelnotifizierung). Eine Einzelnotifizierung kommt nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht.
5.8 Zuwendungsfähig sind grundsätzlich alle Ausgaben, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen, wie vorhabenbezogene Ausgaben für
Planung,
Bau,
Baunebenkosten (ggf. Projektsteuerungskosten nur in Einzelfällen nach Absprache mit der Bewilligungsstelle und in Höhe von bis zu 1,5 % des Projektvolumens),
Lieferungen und Leistungen (z. B. Ausgaben für die Erstausstattung),
Personal (je nach Inhalt des Projekts nur bei Vorhaben nach den Nummern 2.1.3 und 2.1.5; nicht im Zusammenhang mit Infrastrukturmaßnahmen).
5.9 Sofern EFRE-Mittel zum Einsatz kommen, können die unter Nummer 5.8 genannten zuwendungsfähigen Ausgaben nach den Vorgaben der Artikel 53 ff. der Verordnung (EU) 2021/1060 als vereinfachte Kostenoption abgerechnet werden. Die Abrechnung von vereinfachten Kostenoptionen wird durch gesonderten Erlass der EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde oder des Fachministeriums festgelegt.
5.10 Grundsätzlich nicht zuwendungsfähig sind insbesondere
Ausgaben für Grunderwerb,
Ausgaben für Finanzierung,
Schuldzinsen,
Umsatzsteuer, sofern diese nach den nationalen Steuervorschriften erstattungsfähig ist,
Eigenleistungen des Trägers der Infrastrukturmaßnahme (Ausnahme: Leistungen rechtlich selbstständiger Unternehmen, auch wenn diese sich im kommunalen Besitz befinden),
Mehrausgaben z. B. infolge von Planungsänderungen, allgemeinen Kostensteigerungen,
Ausgaben für Sanierungsmaßnahmen, die im Rahmen einer laufenden Unterhaltung erforderlich werden,
Ausgaben für Reparaturen, Reinigung,
Ausgaben für Einweihungsfeiern, Grundsteinlegungen, erster Spatenstich, Richtfest, Bewirtung,
Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von Pkw, Kombifahrzeugen, Lkw, Omnibussen, Luftfahrzeugen, Schiffen und Schienenfahrzeugen sowie sonstigen Straßenfahrzeugen, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen.
5.11 Sofern eine Zuwendung auf Grundlage der AGVO erfolgt, sind ergänzend die jeweils einschlägigen Regelungen der AGVO zu den beihilfefähigen Kosten zu beachten.
5.12 Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO finden keine Anwendung.
2)
Siehe Veröffentlichungen zur einzelbetrieblichen Investitionsförderung unter www.nbank.de und dort über den Pfad "Förderprogramme > Aktuelle-Förderprogramme".
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 6. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 965)
Fußnoten
²) Siehe Veröffentlichungen zur einzelbetrieblichen Investitionsförderung unter www.nbank.de und dort über den Pfad "Förderprogramme > Aktuelle-Förderprogramme".

Abschnitt 6 TFRL-Erl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P und ANBest-Gk. Abweichungen von den Regelungen aus der ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6.2 Sofern die Zuwendung nach Nummer 5.2 als "Gesamtpauschale nach Haushaltsplanentwurf" gewährt wird, sind die ergänzenden/abweichenden Regelungen in Anlage 3 zu beachten.
6.3 Bei der Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns oder mit der Mitteilung, ab wann mit dem Vorhaben förderunschädlich begonnen werden darf, werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest-EFRE/ESF+ für verbindlich erklärt.
6.4 Der Zuwendungsempfänger ist im Zuwendungsbescheid insbesondere zu verpflichten, neben den Prüfrechten aus Nummer 9 der ANBest-EFRE/ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 der ANBest-EFRE/ESF+ bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach diesen Richtlinien mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
6.5 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 "die EU-Grundrechtecharta", die "Nachhaltige Entwicklung", "Gleichstellung der Geschlechter", "Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung", das Pariser Klimaabkommen, den Grundsatz der "Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen" (Do no significant harm principle [DNSH])" sowie "Gute Arbeit" als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an Bundesrats-Drucksache 343/13 zu achten. Sofern die Bewilligungsstelle Hinweise erhält, dass der Zuwendungsempfänger dem nicht nachkommt, ist diesen Hinweisen nachzugehen.
6.6 Im Zuwendungsbescheid sind etwaige Kommunikationspflichten zu regeln.
6.7 Bei der Förderung von Infrastrukturen oder produktiven Investitionen ist im Bescheid ein Zweckbindungszeitraum festzulegen. Der Zweckbindungszeitraum beträgt für Infrastrukturprojekte grundsätzlich 15 Jahre, für sonstige Projekte grundsätzlich mindestens 5 Jahre. Die Vorgaben des Artikels 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind zu beachten. Der Zuwendungsempfänger hat in diesem Zeitraum die Nutzung und Nutzungsfähigkeit von Grundstücken, Gebäuden und Gegenständen entsprechend des Zuwendungszwecks zu gewährleisten. Die Zweckbindungsfrist beginnt am Tag nach der Abschlusszahlung. Bei Nichteinhaltung der Zweckbindungsfrist kann die Förderung gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 i. V. m. den VV/VV-Gk Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO vollständig oder anteilig zurückgefordert werden. Die Rückforderungsmodalitäten ergeben sich aus Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 und den VV/VV-Gk Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO sowie § 49 Abs. 3 VwVfG .
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 6. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 965)

Abschnitt 7 TFRL-Erl - Anweisungen zum Verfahren

7.1 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in den Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.
7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie die ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.3 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.
7.4 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite ( www.nbank.de ) und in dem Kundenportal bereit. Im Antragsformular ist über die Subventionserheblichkeit der vom Antragsteller gemachten Angaben i. S. von § 264 StGB zu belehren.
Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.
Das MW kann Antragsstichtage für das Gesamtprogramm, einzelne Programmteile oder Programmgebiete der Regionenkategorien sowie Sonderschwerpunkte zu bestimmten Themen festlegen. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite ( www.nbank.de ) der Bewilligungsstelle. Sofern Antragsstichtage festgelegt werden, gilt ein Förderantrag dann als rechtzeitig zugegangen, wenn er der Bewilligungsstelle bis zum Ablauf des Stichtages formgerecht zugegangen ist.
7.5 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.
7.6 Im Rahmen der Beurteilung der Förderwürdigkeit ist das jeweils zuständige ArL hinzuzuziehen und das Votum einzuholen. Dieses Votum ist im Rahmen der Bewilligung bei der Förderwürdigkeitsprüfung zu berücksichtigen und zu dokumentieren.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 6. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 965)

Abschnitt 8 TFRL-Erl - Schlussbestimmungen

8.1 Dieser Erl. tritt am 20. 7. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2029 außer Kraft.
8.2 Staatliche Beihilfen i. S. des Artikels 107 Abs. 1 AEUV , die die Voraussetzungen der AGVO erfüllen, dürfen wegen der Geltungsdauer der in Nummer 1.2 dieses Erl. genannten beihilferechtlichen Rechtsgrundlage nur bis zum 31. 12. 2026 gewährt werden, soweit nicht eine Anpassung dieses Erl. an die ab dem 1. 1. 2027 geltende beihilferechtliche Rechtsgrundlage erfolgt ist.
8.2.1 Für Beihilfen nach der AGVO gilt eine Anpassungsperiode von sechs Monaten nach dem Auslaufen der AGVO, mithin bis zum 30. 6. 2027. Die Freistellung von Risikofinanzierungsbeihilfen nach Artikel 21 Abs. 9 Buchst. a AGVO endet mit Ablauf der in der Finanzierungsvereinbarung vorgesehenen Frist, sofern die Bindung der öffentlichen Mittel für den geförderten Private-Equity-Fonds innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Geltungsdauer der AGVO auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung erfolgte und alle anderen Freistellungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
8.3 Der Richtliniengeber stellt sicher, dass dieser Erl. zu jedem Zeitpunkt eine gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage aufweist. Bei Bedarf passt er diesen Erl. rechtzeitig an das jeweils aktuelle Beihilferecht an.
8.4 Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass staatliche Beihilfen ohne gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage nach diesem Erl. nicht gewährt werden.
8.5 Der Bezugserlass zu b tritt mit Ablauf des 19. 7. 2022 außer Kraft. Abweichend davon treten Nummer 5.3 Abs. 3 und Nummer 5.4 des Bezugserlasses zu b mit Ablauf des 31. 12. 2022 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 6. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 965)
An die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)

Anlage 1 TFRL-Erl

Die Förderung touristischer Infrastrukturen nach Nummer 2.1.2 der Richtlinien kommt in Orten in Betracht, bei denen die staatliche Anerkennung als Kurort mit mindestens einer der nachfolgenden Artbezeichnungen erfolgt ist:
Kneipp-Heilbad,
Mineralheilbad,
Moorheilbad,
Nordseeheilbad,
Soleheilbad,
Thermalheilbad,
Heilklimatischer Kurort,
Kneipp-Kurort,
Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb,
Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb,
Ort mit Moor-Kurbetrieb,
Ort mit Sole-Kurbetrieb.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 6. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 965)

Anlage 2 TFRL-Erl - Bewertung von Förderanträgen nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) durch touristische Maßnahmen (Tourismusförderrichtlinie)

Bei der Bewertung der Anträge (Nummer 4.9 der Richtlinien) sind folgende Qualitätskriterien und Höchstpunktzahlen zu beachten:
QualitätskriteriumMindestpunktzahl 3)Maximalpunktzahl 4)Erläuterungen
1.Richtlinienspezifische fachliche Kriterien3355
A)Das Projekt wirkt positiv auf die Beschäftigungssituation und die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der ansässigen KMU und ist ökonomisch nachhaltig.15z. B. im Zusammenhang mit dem Projekt werden dauerhaft neue sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze geschaffendas Projekt trägt zur Sicherung/Steigerung der Besucher-/Übernachtungszahlen beidas Projekt bietet ansässigen KMU Ansatzpunkte, darauf basierend eigene Angebote (Produkte, Dienstleistungen) zu entwickelndie Folgekosten sind im Verhältnis zu den Projektkosten adäquatDeckungsbeiträge werden erhöht
B)Das Projekt ist innovativ.15z. B. Erschließung einer neuen ZielgruppePilot-/Modellprojekt, das auf andere Regionen übertragbar istdas neue Angebot unterscheidet sich erheblich von dem bisherigen Angebot vor OrtErgebnisse von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten werden in die praktische Anwendung umgesetztSchwerpunkte der Region werden gestärkt und/oder neue Schwerpunkte werden gesetztBeitrag zu den horizontalen Prioritäten der Niedersächsischen regionalen Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung (RIS3) (z. B. Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit wichtiger Branchen oder Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in den Teilregionen)das Projekt zeichnet sich durch besondere Originalität oder Kreativität aus
C)Das Projekt trägt zur Qualitätsverbesserung des touristischen Angebots und damit zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der ansässigen KMU bei.25siehe Anhang
2.Regionalfachliche Bewertungskomponente-25
A)Regionale Entwicklung(Es wird bewertet, ob das Projekt einen Beitrag zur regionalen Entwicklung gemäß der Regionalen Handlungsstrategie leistet.) 10Bewertung erfolgt durch die ÄrL, ggf. Einbeziehung der Kommunalen Steuerungsausschüsse
B)Kooperation(Es wird bewertet, ob sich das Projekt durch einen kooperativen Ansatz auszeichnet [Zusammenarbeit mehrerer Gebietskörperschaften, relevanter Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft, Zivilgesellschaft usw.]) 5Bewertung erfolgt durch die ÄrL, ggf. Einbeziehung der Kommunalen Steuerungsausschüsse
C)Grenzübergreifende Zusammenarbeit (Das Projekt leistet einen Beitrag zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Europa)5Bewertung erfolgt durch die ÄrL, ggf. Einbeziehung der Kommunalen Steuerungsausschüsse
D)Zusatzkriterium ModellhaftigkeitDas Projekt leistet in besonderer Weise einen wichtigen Beitrag zur Bewältigung regionsspezifischer Herausforderungen und/oder zur Umsetzung der Regionalen Handlungsstrategie (z. B. ein besonders integrativer Ansatz, besonders gutes Kooperationsprojekt, modellhafter und übertragbarer Ansatz). Dies ist im Antrag entsprechend zu begründen. 5Bewertung erfolgt durch die ÄrL, ggf. Einbeziehung der Kommunalen Steuerungsausschüsse
Gemeinsame Mindestpunktzahl für die richtlinienspezifischen fachlichen und regionalfachlichen Kriterien4880
3.Querschnittsziele1220
A)Ökologische Nachhaltigkeit(Nachhaltige Entwicklung) 4 5)11z. B. Maßnahmen zur RessourceneinsparungInstallation von Anlagen zur eigenen Energiegewinnungmöglichst geringe/r Flächenverbrauch/-versiegelungBegrünung von Fassaden und DächernMaßnahmen i. S. des Klimaschutzes einschließlich Maßnahmen zur CO2-Reduzierung Maßnahmen zur Kompensation nicht vermeidbarer EmissionenVermeidung von Innenraumhitze z. B. durch Einbau von Verschattungsvorrichtungen, Nutzung heller FassadenEinführung von Umweltmanagementsystemen oder Erlangung von Siegeln/Zertifikaten im Bereich Nachhaltigkeit im Zusammenhang mit der geplanten MaßnahmeMaßnahmen zur Anpassung an bestehende/zu erwartende Folgen des KlimawandelsVerwendung nachhaltiger/umweltfreundlicher/kreislaufgerechter BaumaterialienMaßnahmen zur Animierung zur Nutzung naturverträglicher Tourismusangebotegute Anbindung an ÖPNVgute Erschließung mit Rad- und FußwegenEinbindung klimafreundlicher MobilitätsangeboteIntegration von Informationen zu Natur, Landschaft oder Umwelt im Zusammenhang mit dem Projekt Maßnahmen zur Bildung für nachhaltige EntwicklungBeitrag zur Bewusstseinsbildung Nachhaltigkeit/KlimaschutzBerücksichtigung der regionalen natur- und landschaftsbezogenen sowie kulturellen Besonderheitenbei Maßnahmen im Küstenraum: Projekte, die die Ziele des Weltnaturerbes Wattenmeer besonders unterstützen
B)Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung3z. B. Berücksichtigung der Anforderungen an einen Tourismus für Allebesondere Ansprache von Menschen mit Migrationshintergrundbesondere Ansprache internationaler GästeBerücksichtigung besonderer religiöser oder kultureller Ansprüche
C)Gleichstellung3z. B. Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten für Frauendas Projekt spricht alle Geschlechter gleichermaßen an oder es werden Maßnahmen ergriffen, um einen Ausgleich zu schaffenWerbemaßnahme werden gendersensibel gestaltetForderung in Ausschreibung nach einer geschlechtergerechten Planung
D)Gute Arbeit3z. B. TarifbindungVerzicht auf Leiharbeit, befristete Verträge, Werkverträgebesondere Maßnahmen zum ArbeitsschutzMaßnahmen zur Begrenzung von ArbeitsbelastungAngebot von Aufstiegs- und Weiterbildungsmöglichkeitenbetriebliches Gesundheitsmanagementsonstige Beiträge zur Arbeits- und Fachkräftesicherung beim Projektträger, im Rahmen des Vorhabens und/oder bei der weiteren Nutzung der geförderten Infrastruktur
Insgesamt60100
3)
Nur wenn diese Punktzahl in dem jeweiligen Bewertungsblock erreicht wurde, ist das Vorhaben förderwürdig. Damit ein Vorhaben gefördert werden kann, muss diese blockweise festgelegte Mindestpunktzahl erreicht werden.
4)
Diese Punktzahl kann in dem jeweiligen Bewertungsblock maximal erreicht werden.
5)
Nur bei Infrastrukturprojekten. Bei Projekten nach Nummer 2.1.5 gilt eine Mindestpunktzahl von 9 Punkten ( Nummer 4.7 der Richtlinien ).
Die bei den einzelnen Qualitätskriterien beispielhaft genannten Punkte müssen nicht zwingend alle erfüllt werden, um die jeweilige Höchstpunktzahl zu erreichen. Berücksichtigt werden kann vielmehr auch ein besonders hoher Grad der Erfüllung einzelner Punkte.
Die Mindestpunktzahl, die benötigt wird, damit der Antrag in die engere Wahl der zu fördernden Anträge kommt (Förderwürdigkeit), beträgt insgesamt 60 Punkte. Die den einzelnen Bewertungsblöcken zugeordneten Mindestpunktzahlen müssen ebenfalls in jedem Block erreicht werden.
Diese Bewertung ist entsprechend auch bei der Auswahl von förderfähigen Infrastrukturmaßnahmen im Bereich der Geländeerschließung für den Tourismus sowie im Bereich öffentlicher Einrichtungen des Tourismus nach der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vorzunehmen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 6. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 965)
Fußnoten
³) Nur wenn diese Punktzahl in dem jeweiligen Bewertungsblock erreicht wurde, ist das Vorhaben förderwürdig. Damit ein Vorhaben gefördert werden kann, muss diese blockweise festgelegte Mindestpunktzahl erreicht werden.
⁴) Diese Punktzahl kann in dem jeweiligen Bewertungsblock maximal erreicht werden.
⁵) Nur bei Infrastrukturprojekten. Bei Projekten nach Nummer 2.1.5 gilt eine Mindestpunktzahl von 9 Punkten (Nummer 4.7 der Richtlinien).

Anhang TFRL-Erl - Kriterien zur Bewertung der Qualitätsverbesserung des touristischen Angebots

(zu Anlage 2 Nummer 1 Buchst. C)
KriteriumPunktzahl 6)
Das Projekt wendet sich an eine Zielgruppe oder mehrere Zielgruppen, die für die touristische Region von besonderer Bedeutung ist/sind.
Für das Projekt einschlägige Zertifizierungskriterien/Standards werden berücksichtigt. Eine Zertifizierung wird angestrebt.
Das Projekt weist ein Alleinstellungsmerkmal in der Destination auf.
Zukünftige Markttrends wurden untersucht und werden berücksichtigt.
Das Projekt ist Teil eines an den Bedürfnissen einer bestimmten Zielgruppe (z. B. Wanderer, Familien) orientierten ganzheitlichen Angebots entlang der touristischen Servicekette (An- und Abreise, Kultur, Freizeit, Sport etc.).
Die Planung des Projekts beruht auf einem professionellen Konzept z. B. für Ausstellung, Präsentation, Betrieb, Marketing.
Teilnahme am bundesweiten Kennzeichnungssystem "Reisen für Alle" 7) und Nachweis mindestens einer Zertifizierung in Stufe 1 (Barrierefreiheit geprüft: teilweise barrierefrei) 8).
Teilnahme am bundesweiten Kennzeichnungssystem "Reisen für Alle" und Nachweis mindestens einer Zertifizierung in mindestens der Stufe 2 (Barrierefreiheit geprüft: barrierefrei) für eine andere Gästegruppe als im zuvor genannten Punkt 8)
Berücksichtigung der Qualitätskomponente "Service" (nachweisbar durch Zertifikat nach der Schulungs- und Qualitätsinitiative "ServiceQualität Deutschland" mindestens der Stufe I)
6)
Für jedes erfüllte Kriterium werden 5 Punkte vergeben. Insgesamt können im Höchstfall 25 Punkte in die Gesamtbewertung ( Anlage 2 Nummer 1 Buchst. C ) übertragen werden.
7)
Qualitätskriterien für die Kennzeichnung "Reisen für Alle" unter www.reisen-fuer-alle.de und dort über den Pfad "Über das Projekt > Qualitätskriterien".
8)
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.3 der Richtlinien können hier nur Punkte vergeben werden, wenn eine weitere Zertifizierung erlangt wird, die nicht bereits bei Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen (siehe Nummer 4.6 der Richtlinien ) berücksichtigt wurde.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 6. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 965)
Fußnoten
⁶) Für jedes erfüllte Kriterium werden 5 Punkte vergeben. Insgesamt können im Höchstfall 25 Punkte in die Gesamtbewertung (Anlage 2 Nummer 1 Buchst. C) übertragen werden.
⁷) Qualitätskriterien für die Kennzeichnung "Reisen für Alle" unter www.reisen-fuer-alle.de und dort über den Pfad "Über das Projekt > Qualitätskriterien".
⁸) Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.3 der Richtlinien können hier nur Punkte vergeben werden, wenn eine weitere Zertifizierung erlangt wird, die nicht bereits bei Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen (siehe Nummer 4.6 der Richtlinien) berücksichtigt wurde.

Anlage 3 TFRL-Erl - Ergänzende/abweichende Regelungen für die Gewährung der Zuwendung als "Gesamtpauschale nach Haushaltsplanentwurf" (Nummer 5.2)

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, im Rahmen seiner Projektbeschreibung eine Meilensteinplanung anzufertigen. Hierbei sind mindestens zwei Meilensteine (sinnvoll abgrenzbare Projektabschnitte) festzulegen, maximal vier. Der letzte Meilenstein entspricht einem Abschlussbericht über das Vorhaben. Der Nachweis des letzten Meilensteins ersetzt den Verwendungsnachweis.
Der Zuwendungsempfänger muss seine Projektkalkulation detailliert begründen und mit geeigneten Belegen die Angemessenheit des Ausgabenansatzes nachweisen. Die Gesamtausgaben der Projektkalkulation sind gemäß der Wertigkeit der Meilensteine anteilig auf diese zu verteilen. Sofern eine Förderung von Personalkosten in Betracht kommt (siehe Nummer 5.8), sind diese gemäß Personalkostenpauschale geltend zu machen.
Die Bewilligungsstelle setzt den Meilensteinplan nach erfolgter Plausibilisierung
im Zuwendungsbescheid verbindlich fest.
Die Bewilligungsstelle prüft aufgrund der Angaben im Konzept die Notwendigkeit der geltend gemachten Ausgaben (Ausgabe erforderlich für die Projektdurchführung?) und die Angemessenheit anhand von vom Antragsteller vorzulegenden Vergleichsangeboten, Markterkundungen (Internetrecherche der angesetzten Preise) oder Rechnungskopien aus vorangegangenen ähnlich gelagerten Maßnahmen. Zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit können auch Bestätigungen externer Stellen herangezogen werden.
Sofern eine Förderung von Personalkosten in Betracht kommt (siehe Nummer 5.8), muss die Bewilligungsstelle aufgrund der Angaben im Konzept die Angemessenheit des Personaleinsatzes überprüfen (Art der Projekttätigkeit erforderlich für Projektdurchführung, Stellenanteil realistisch geplant und nachvollziehbar?)
Die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Vorhaben erfolgt aufgrund von Pauschalen
entsprechend der geplanten und erreichten Meilensteine.
Die Realisierung der Meilensteine ist anhand qualitativer Nachweise zu belegen. Dies können z. B. sein:
Fotonachweise,
Nachweis der Auftragserteilung/Auftragserteilungen,
Presseveröffentlichungen,
Bestätigungen externer Stellen, die vor Ort eine Realisierung überprüft haben,
Bautagebuch: Dokumentation des Bauablaufes durch Auftragnehmer der Bauleistung,
Bestätigung Dritter, die z. B. an Veranstaltungen teilgenommen oder sich an anderen Aktivitäten beteiligt haben.
Eigenerklärungen beispielsweise in Form von Sachberichten oder Rechnungen sind als Nachweise nicht zugelassen. Der Projektträger muss im Projektantrag einen Vorschlag unterbreiten, anhand welcher Nachweise er die Meilensteine im Rahmen der Mittelanforderung belegen wird.
Auszahlungen dürfen nur soweit und nicht eher erfolgen, als die im Bewilligungsbescheid verbindlich erklärten Meilensteine zum vereinbarten Zeitpunkt durch geeignete Nachweise belegt und von der Bewilligungsstelle geprüft wurden ("Ausgabenerstattungsprinzip").
Folgende Nummern der ANBest EFRE/ESF+ finden bei Anwendung der "Gesamtpauschale gemäß Haushaltsplanentwurf" gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 grundsätzlich keine Anwendung: die Nummern 5.1, 5.2, 6.2, 6.3., 6.4., 6.5 und 7. Die Bewilligungsstelle hat aber sicherzustellen, dass die Vorgaben der Nummer 2 Satz 2 der ANBest-EFRE/ESF+ beachtet werden.
Im Zuwendungsbescheid sind Aufbewahrungspflichten und -fristen des Zuwendungsempfängers insbesondere im Hinblick auf Nummer 9 der ANBest-EFRE/ESF+ zu regeln.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 6. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 965)
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