Durchführungshinweise zur Niedersächsischen Erschwerniszulagenverordnung
Durchführungshinweise zur Niedersächsischen Erschwerniszulagenverordnung
RdErl. d. MF v. 5. 8. 2021
- 03602/1/§§ 46(VV) -
- VORIS 20441 -
Vom 5. August 2021 (Nds. MBl. S. 1351)
Abschnitt 1 NEZulVODRdErl
Zur Durchführung der NEZulVO werden die in der Anlage abgedruckten Hinweise gegeben.
Den Kommunen und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 5. August 2021 (Nds. MBl. S. 1351)
Abschnitt 2 NEZulVODRdErl
Dieser RdErl. tritt am 1. 9. 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2026 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 5. August 2021 (Nds. MBl. S. 1351)
An die Dienststellen der Landesverwaltung
Nachrichtlich: An die Kommunen und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Anlage NEZulVODRdErl - Durchführungshinweise zur NEZulVO
1. Vorbemerkungen
1.1 Anspruchsvoraussetzungen
Ein Anspruch auf eine Erschwerniszulage besteht grundsätzlich nur für tatsächlich geleistete Dienste und für die Dauer der Erschwernis; die mit der Zulage abzugeltende Zusatzbelastung muss tatsächlich entstanden sein. Hiervon abweichende Regelungen finden sich in den Vorschriften zur Fortzahlung, §§ 6 und 16.
1.2 Nachweis
Soweit Erschwernisse nach Stunden, Tagen, bestimmten Verrichtungen und/oder bestimmten Bedingungen abgegolten werden, sind die Stunden, Tage, bestimmten Verrichtungen und/oder bestimmten Bedingungen in geeigneten Dokumenten schriftlich oder elektronisch kalendermonatlich zu erfassen. Die Dokumente sind als zahlungsbegründende Unterlagen zu den Akten zu nehmen.
1.3 Zahlungszeitpunkt
Erschwerniszulagen, die aufgrund der einzeln abzugeltenden Erschwernisse monatlich in der Höhe variieren oder bei denen am Monatsende das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geprüft werden muss, werden frühestens im übernächsten Monat, der auf den Monat der Entstehung des Anspruchs folgt, ausgezahlt.
1.4 Höhe der Zulage bei Teilzeitbeschäftigung
Die Erschwerniszulagen zählen zu den Dienstbezügen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 NBesG .
Werden Erschwernisse einzeln, jeweils aufgrund eines konkret vorliegenden Tatbestandes abgegolten (Zweiter Teil), kommt eine Kürzung nicht in Betracht. Die konkrete einzelne Belastung ist unabhängig vom Beschäftigungsumfang.
Bei den Erschwerniszulagen, die in festen Monatsbeträgen gewährt werden (Dritter Teil), wird unterstellt, dass diese während des Monatszeitraums gleichmäßig vorliegen. Die sich daraus ergebende Belastung ist abhängig vom Beschäftigungsumfang, sodass die Zulage bei Teilzeitbeschäftigten der Kürzung nach § 11 Abs. 1 NBesG unterliegt.
1.5 Spezialgesetzlich geregelte Fortzahlungsansprüche
Für bestimmte Personenkreise, wie freigestellte Personalratsmitglieder, Gleichstellungsbeauftragte oder Beamtinnen im Mutterschutz, ergeben sich nach spezialgesetzlichen Regelungen Fortzahlungsansprüche der Bezüge. Da Zulagen zu den Bestandteilen von Dienstbezügen zählen, § 2 Abs. 2 Nr. 4 NBesG , sind auch Erschwerniszulagen von den Weiterzahlungsbestimmungen erfasst.
Die Fortzahlungsansprüche ergeben sich u. a.
bei einer Freistellung vom Dienst oder einer Entlastung von dienstlichen Aufgaben zum Zwecke der Ausübung einer Tätigkeit in einer Personalvertretung, § 39 Abs. 2 Satz 2 NPersVG ,
bei einer Entlastung von dienstlichen Aufgaben zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben
einer Gleichstellungsbeauftragten, § 22 Abs. 2 Satz 1 NGG , oder
bei einem Beschäftigungsverbot nach den Vorschriften über den Mutterschutz für Beamtinnen, § 3 Abs. 3 MuSchEltZV .
In diesen Fällen dürfen die Bezüge in dem Zeitraum der Freistellung nicht gemindert werden.
In den ersten beiden aufgeführten Fällen soll sichergestellt werden, dass auf der Grundlage des allgemeinen Benachteiligungsverbots keine monetären Hindernisse der Übernahme der besonderen Funktionen entgegenstehen, und das berufliche Fortkommen der freigestellten Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn und die damit im Zusammenhang stehenden Personalentscheidungen geschützt sind. Die Schutznorm soll gewährleisten, dass die Beamtinnen oder Beamten ihr Ehrenamt unbeeinflusst von der Furcht vor beruflichen Benachteiligungen wahrnehmen können. Es soll vermieden werden, dass qualifizierte Bedienstete von einer Mitarbeit Abstand nehmen, weil sie Sorge haben, aus Anlass der ehrenamtlichen Tätigkeit ihre beruflichen Perspektiven zurückstellen zu müssen. Aus diesem Rechtsgedanken heraus hat das BVerwG in seinem Urteil vom 13. 9. 2001 - 2 C 34/00 - im Falle eines freigestellten Personalratsmitglieds anerkannt, dass eine vor der Freistellung gewährte Erschwerniszulage auch während der Freistellung weiter zu gewähren ist. Das Gericht führt hierzu aus, dass "die Tatsache, dass eine bestimmte Tätigkeit von dem freigestellten Personalratsmitglied nicht mehr ausgeübt wird, kein Kriterium dafür ist, ob bestimmte Zulagen weitergezahlt werden. Nur wenn der Zweck der Zulage in der Abgeltung bestimmter durch die Dienstleistung entstandener Aufwendungen besteht, die Zulage also nicht Besoldung ist, sondern neben dieser und zusätzlich zu ihr gewährt wird, entfällt sie mit der Freistellung, sofern das freigestellte Personalratsmitglied diese Aufwendungen nicht mehr hat."
Etwas anderes kann im Falle einer Freistellung zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten, auch wenn hier der Schutzaspekt nicht gleich stark sein dürfte wie bei einem Mitglied der Personalvertretung, nicht gelten, zumal in beiden Fällen "eine Minderung der Bezüge" rechtlich ausgeschlossen ist.
1.6 Ermittlung der Höhe der fortzuzahlenden Erschwerniszulage
In den beiden ersten unter Nummer 1.5 genannten Fällen bestimmt sich die Höhe der pauschalen Erschwerniszulage nach den fiktiven Verhältnissen während der Wahrnehmung der Funktion. D. h., dass sich z. B. die Höhe der fortzuzahlenden Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach der Zahl der Stunden des Dienstes bestimmt, die die Beamtin oder der Beamte ohne die Freistellung geleistet hätte.
Etwas anderes gilt in dem letzten unter Nummer 1.5 genannten Fall. Dort berechnet sich die Höhe der fortzuzahlenden Erschwerniszulage aus dem Durchschnitt der Zulagen in den letzten drei Monaten vor Beginn des Monats der Freistellung aufgrund des Beschäftigungsverbots nach den Vorschriften über den Mutterschutz für Beamtinnen.
2. Erster Teil - Allgemeines -
2.1 Zu § 1 (Regelungsgegenstand)
Die Vorschrift regelt den Kreis der Anspruchsberechtigten. Einbezogen werden Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Grundgehältern oder von Anwärterbezügen. Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit festen Grundgehältern werden von der Verordnung nicht erfasst, weil von diesem Personenkreis zu erwarten ist, dass er aufgrund seiner Dienststellung und Verantwortung auch zu ungünstigen Zeiten Dienst leistet, ohne dass dies besonders honoriert wird. Da dieses besondere Engagement bereits in der Ämterbewertung berücksichtigt wird, ist eine weitere Abgeltung durch eine Zulage nicht angezeigt.
Zudem wird bestimmt, dass durch eine Erschwerniszulage ein mit der Erschwernis verbundener
Aufwand mit abgegolten wird.
2.2 Zu § 2 (Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage)
Mit der Regelung wird klargestellt, dass eine Ausgleichszulage, z. B. nach § 40 NBesG , die für den Wegfall einer besonderen Stellenzulage gewährt wird, für die Konkurrenzregelung genauso zu behandeln ist wie die weggefallene Zulage und daher vorrangig zu zahlen ist. Die Konkurrenzregelung greift nur so lange, bis die Ausgleichszulage zur Hälfte aufgezehrt ist.
2.3 Zu § 3 (Erschwerniszulage bei Verwendung im Dienst des Bundes, eines anderen Landes oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Bundes oder eines anderen Landes)
Die Vorschrift ermöglicht es, dass auch niedersächsische Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die beim Bund, einem anderen Land oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts verwendet werden, eine dort gewährte Erschwerniszulage erhalten können. Voraussetzung hierfür ist, dass die Zulage für Verwendungen gezahlt wird, die in dieser Verordnung nicht geregelt sind und die Zulage in vollem Umfang erstattet wird. Mit dieser Regelung wird erreicht, dass eine Gleichbehandlung mit den dortigen Beschäftigten hergestellt wird.
3. Zweiter Teil - Einzeln abzugeltende Erschwernisse -
3.1 Erstes Kapitel - Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten -
3.1.1 Zu § 4 (Voraussetzungen)
3.1.1.1 Zu Absatz 1
Absatz 1 benennt den anspruchsberechtigten Personenkreis und bestimmt den Umfang der nicht mit einer Zulage abgeltungsfähigen Zeiten (ein Achtel der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Kalendermonat).
Anspruchsberechtigt sind ausschließlich Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Grundgehältern der Besoldungsordnung A, der Besoldungsordnung R in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 , die Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen in den Besoldungsgruppen C 1 bis C 3 sowie die Bezieherinnen und Bezieher von Anwärterbezügen. Zu Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern mit festen Gehältern siehe Nummer 2.1.
Der Anspruch auf die Zulage entsteht erst, wenn die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger mit mehr als einem Achtel der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen wird. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerwG zu Schicht- und Wechselschichtzulagen, das eine Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten bei identischen Erfordernissen wie bei Vollzeitbeschäftigten festgestellt hatte, wird dem unterschiedlichen Arbeitsumfang Rechnung getragen und auf die individuelle wöchentliche Arbeitszeit abgestellt ( BVerwG, Urteil vom 26. 3. 2009 - 2 C 12/08 - ).
Das Tatbestandsmerkmal "heranziehen" setzt voraus, dass aufgrund eines dienstlichen Erfordernisses und/oder Verlangens (z. B. Schichtdienst, Anordnung der Vorgesetzten) Dienst zu ungünstigen Zeiten geleistet wird. Es ist nicht erfüllt, wenn die oder der Betroffene im Rahmen einer freien Zeiteinteilung zu ungünstigen Zeiten Dienst leistet.
3.1.1.2 Zu Absatz 2
Absatz 2 legt fest, in welchem Zeitraum eine Dienstleistung zu ungünstigen Zeiten erfolgt.
3.1.1.3 Zu Absatz 3
Absatz 3 konkretisiert die Anspruchsvoraussetzungen. Das Anspruchskriterium der tatsächlichen Dienstausübung setzt konkrete dienstliche Verrichtungen voraus.
Die Berücksichtigung von Bereitschaftsdienst und Wachdienst stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass an sich nur Zeiten der tatsächlichen Dienstausübung zulagefähig sind. Im Hinblick darauf, dass der Bereitschaftsdienst je nach Beamtengruppe und Dienstaufgabe stark variieren kann, und es nur selten vorhersehbar ist, wann im Rahmen des Bereitschaftsdienstes eine tatsächliche Dienstausübung stattfindet, wird der Bereitschaftsdienst zu ungünstigen Zeiten in vollem Umfang als zulagefähig eingestuft ( BVerwG, Beschluss vom 1. 12. 2020 - 2 B 38/20 - ).
Bereitschaftsdienst i. S. dieser Vorschrift setzt voraus, dass sich Beamtinnen und Beamte an einem von dem Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb ihres Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten haben und erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist. Die Formulierung "außerhalb des Privatbereichs" bringt zum Ausdruck, dass die Beamtin oder der Beamte während des Bereitschaftsdienstes den privaten Aufenthaltsort - sei es das Zuhause oder ein anderer Ort - nicht frei wählen kann, d. h., dass sie oder er sich an einem nicht "privat" wählbaren und wechselbaren Ort für einen jederzeitigen Einsatz bereitzuhalten hat ( BVerwG, Beschluss vom 20. 10. 2020 - 2 B 36/20 - ).
Das weitere Erfordernis, dass "mit einer dienstlichen Inanspruchnahme erfahrungsgemäß zu rechnen ist", gehört im Rahmen einer typisierenden Betrachtung zu den wesentlichen Umständen eines Bereitschaftsdienstes, ist aber keine zwingende Voraussetzung in dem Sinne, dass nach den üblichen Umständen während des Dienstes in nennenswertem Umfang dienstliche Einsätze zu erwarten sein müssen.
Wachdienst i. S. dieser Vorschrift ist die Aufgabe, Einrichtungen, Gebäude, Anlagen und Ähnliches zu schützen und zu sichern. Wachdienst ist nur dann zulagefähig, sofern er mit mehr als 24 Stunden im Kalendermonat zu ungünstigen Zeiten geleistet wird. Bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten sind die nach Satz 2 geforderten Stunden im Verhältnis der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu kürzen.
Wird Wachdienst von mehr als 24 Stunden im Monat zu ungünstigen Zeiten geleistet, werden auch die ersten 24 Stunden abgegolten.
3.1.1.4 Zu Absatz 4
In Absatz 4 sind die Zeiten aufgeführt, die eine Zulagenzahlung nicht auslösen.
3.1.1.5 Zu Absatz 5
Absatz 5 definiert den Begriff Rufbereitschaft und enthält Festlegungen bezüglich des Wohnens in einer Gemeinschaftsunterkunft. In Abgrenzung des Bereitschaftsdienstes von der Rufbereitschaft kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob die Beamtin oder der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat, wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (vgl. Hinweise zu § 4 Abs. 3).
3.1.2 Zu § 5 (Höhe und Berechnung der Zulage)
3.1.2.1 Zu Absatz 1
Der zu ungünstigen Zeiten geleistete Dienst ist differenziert nach den Zeiträumen, in denen er angefallen ist, abzurechnen. Die unterschiedliche Abgeltung der Dienste an Sonn- und Feiertagen im Vergleich zu den übrigen Dienstzeiten ist gerechtfertigt, weil der Dienst an Sonn- und Feiertagen erheblich belastender für die Dienstleistenden ist als der Dienst zu sonstigen ungünstigen Zeiten.
3.1.2.2 Zu Absatz 2
Für über volle Stunden hinaus verbleibende Dienstzeiten werden die Stundensätze entsprechend dem Verhältnis des Stundenteils zur vollen Stunde bemessen.
Eine Rundung von Stundenanteilen erfolgt nicht.
Beispiel:
Eine Beamtin oder ein Beamter leistet in einem Monat an drei Tagen Dienst zu ungünstigen Zeiten:
Donnerstag | 21.00 Uhr bis 23.30 Uhr, |
---|---|
Freitag | 20.15 Uhr bis 22.30 Uhr, |
Sonntag | 14.30 Uhr bis 20.00 Uhr. |
Es werden folgende Zulagenbeträge gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2b und 3 gezahlt:
Donnerstag | 2 Std. 30 Min. | |
---|---|---|
Freitag | 2 Std. 15 Min. | |
Insgesamt | 4 Std. 45 Min. | 1,80 EUR x 4,75 Std. = 8,55 EUR |
Sonntag | 5 Std. 30 Min. | 3,20 EUR x 5,50 Std. = 17,60 EUR. |
insgesamt 26,15 EUR. | ||
(Beträge Stand 1. 3. 2021) |
3.1.3 Zu § 6 (Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit)
3.1.3.1 Zu Absatz 1
§ 6 regelt die Grundlagen und Voraussetzungen des Weitergewährungsanspruchs bei vorübergehender Dienstunfähigkeit infolge eines Einsatzunfalles i. S. des § 35 NBeamtVG oder eines Dienstunfalles nach § 41 NBeamtVG in der jeweils geltenden Fassung.
Um einen Einsatzunfall handelt es sich, wenn eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund eines in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetretenen Unfalles oder einer derart eingetretenen Erkrankung bei einer besonderen Verwendung im Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleidet. Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung, die aufgrund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet, oder eine Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage. Die besondere Verwendung im Ausland beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.
Um einen Dienstunfall nach § 41 NBeamtVG handelt es sich, wenn sich eine Beamtin oder ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt und infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet.
Der Fortzahlungsanspruch beginnt mit dem Eintritt der vorübergehenden Dienstunfähigkeit ohne Rücksicht auf deren prognostizierte Dauer und endet, sobald eine dauerhafte Dienstunfähigkeit festgestellt wird.
Das Tatbestandsmerkmal "weitergewährt" setzt voraus, dass
die Zulage vor der Unterbrechung zugestanden hat (rechtmäßige Gewährung der Zulage nach § 4),
die Zulagengewährung nicht nach § 7 ausgeschlossen war oder ist,
feststeht, dass dieselbe zulageberechtigende Tätigkeit unmittelbar nach Wegfall des Unterbrechungstatbestandes wiederaufgenommen wird.
Die Tatbestandsvoraussetzung "vorübergehend" ist nicht mehr gegeben, wenn
feststeht, dass die (besonderen) gesundheitlichen Anforderungen der zulageberechtigenden Tätigkeit dauerhaft nicht mehr vorliegen werden, z. B. eine dauerhafte Vollzugs- oder Einsatzdienstunfähigkeit eingetreten ist,
eine dauerhafte Dienstunfähigkeit besteht,
eine, ggf. auch vom Gesundheitszustand unabhängige, Entscheidung der Dienststelle, dass die betreffende Person unbefristet in einem anderen Bereich verwendet wird, getroffen worden ist.
3.1.3.2 Zu Absatz 2
In Absatz 2 der Vorschrift ist die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zulage bei vorübergehender Dienstunfähigkeit bestimmt. Es wird der durchschnittliche Zulagenbetrag aus den Zulagenbeträgen der letzten drei Monate vor Eintritt der vorübergehenden Dienstunfähigkeit errechnet und dieser Betrag fortgezahlt. Satz 2 enthält eine Regelung für die Fälle, in denen das Dienstverhältnis noch keine drei Monate bestanden hat.
3.1.4 Zu § 7 (Ausschluss und Verminderung der Zulage)
3.1.4.1 Zu Absatz 1
Die Vorschrift regelt den Ausschluss der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten durch andere Zulagen. Die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten wird neben den in der Vorschrift aufgeführten Dienstbezügen nicht gewährt, weil diese pauschal die Erschwernisse eines Dienstes zu ungünstigen Zeiten abgelten. Die Ausschlussregelung trägt damit dem Grundsatz Rechnung, dass Doppelabgeltungen zu vermeiden sind.
Der bisherige Ausschluss der Zulage für Beamtinnen und Beamte, die eine besondere Stellenzulage nach Nummer 1 der Anlage 11 zum NBesG (sog. Sicherheitszulage) erhalten, entfällt, weil auch hier, vornehmlich in der sog. G 10-Stelle und der Observation, häufig Einsätze am Wochenende stattfinden oder bis in die Abend- und Nachtstunden andauern.
Für die betroffenen Beschäftigten ist Dienst zu ungünstigen Zeiten regelmäßig abzuleisten, sodass es auch und gerade im Verhältnis zu den sonstigen Beschäftigten der Verfassungsschutzabteilung gerechtfertigt ist, ihnen die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten zu gewähren.
3.1.4.2 Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt die Konkurrenz zur Zulage nach § 21 (Bordzulage).
3.1.4.3 Zu Absatz 3
Absatz 3 enthält Ausschluss- und Anrechnungsbestimmungen. Sofern der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise mit abgegolten oder ausgeglichen wird, entfällt die Zulage oder sie verringert sich.
Unter Abgeltung ist die Gewährung einer (anderen) finanziellen Entschädigung zu verstehen, während mit Ausgleich die Gewährung eines sonstigen Vorteils gemeint ist. Ein sonstiger Vorteil kann eine pauschale Stundenanrechnung auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit sein, z. B. für die Pflege und Betreuung eines Diensthundes am Wochenende, oder die Gewährung von Anrechnungs- oder Ermäßigungsstunden nach schulrechtlichen Arbeitszeitrichtlinien zum Ausgleich besonderer mit dem Unterricht zusammenhängender Belastungen, wie z. B. Abendunterricht oder die Teilnahme an Klassenfahrten.
3.2 Zweites Kapitel - Zulage für Tauchtätigkeiten -
3.2.1 Zu § 8 (Voraussetzungen)
3.2.1.1 Zu Absatz 1
Absatz 1 der Vorschrift bestimmt, dass Beamtinnen und Beamte eine Zulage für Tauchtätigkeiten erhalten, da die Tätigkeit unter besonderer psychischer und physischer Belastung (Atemnot, fehlende Sicht, starke körperliche Belastungen) stattfindet. Welche Tätigkeiten unter den Begriff "Tauchtätigkeiten" fallen, ist in Absatz 2 festgelegt. Hierzu zählen auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern), ohne dass an das Merkmal "Wasser" angeknüpft wird.
3.2.1.2 Zu Absatz 2
Ein Tauchvorgang im Tauchanzug ohne Hilfsmittel wie Helm oder Tauchgerät (Satz 1 Nr. 1) liegt vor, wenn sich der Taucher im Tauchanzug im Wasser befindet.
Bei Tauchtätigkeiten mit Hilfsmitteln (Satz 1 Nr. 2) muss mindestens ein Hilfsmittel (Helm oder Tauchgerät) zum Einsatz kommen. Die Verwendung eines Tauchanzuges ist nicht erforderlich. Derartige Fallkonstellationen sind insbesondere in Übungs- und Ausbildungssituationen in Abhängigkeit von der Wassertemperatur denkbar.
Unter Arbeiten und Übungen in Pressluft (Satz 2) sind nur jene Arbeiten und Übungen zu verstehen, die in Druckkammern erfolgen. Arbeiten und Übungen, die lediglich unter Pressluft stattfinden, sind vom Geltungsbereich des Satzes 2 nicht erfasst. Der Aufenthaltsort der Druckkammer (unter Wasser oder an Land) ist unerheblich. Während der Übungen und Arbeiten in Druckkammern wird die Person, unabhängig vom Aufenthaltsort der Druckkammer, einem Überdruck ausgesetzt, sodass komprimierte Luft eingeatmet werden muss. Damit unterliegt die Tätigkeit einer dem Tauchen vergleichbaren Erschwernis.
In der Regel befinden sich Druckkammern nicht unter Wasser.
3.2.2 Zu § 9 (Höhe der Zulage)
3.2.2.1 Zu Absatz 1
In Absatz 1 ist der Betrag festgelegt, der pro Stunde Tauchtätigkeit in den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zusteht.
3.2.2.2 Zu Absatz 2
Absatz 2 bestimmt die Höhe der Zulage bei einer Tauchtätigkeit in den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2. Sie bemisst sich nach Tauchtiefen und wird erhöht, sobald eine Tauchtiefe von mehr als 20 Metern überschritten wird.
3.2.2.3 Zu Absatz 3
In Absatz 3 ist geregelt, dass sich die Zulage nach Absatz 2 erhöht, sofern die Tauchtätigkeit in Strömungen mit und ohne Stromschutz, in Seewasser- oder Binnenwasserstraßen oder auf offener See erfolgt, um den damit verbundenen unterschiedlichen Belastungen Rechnung zu tragen.
3.2.2.4 Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt die Abgeltung von Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern). Es wird nur auf die Beträge nach Absatz 2 Bezug genommen. Erhöhungen nach Absatz 3 sind nicht vorzunehmen.
3.2.2.5 Zu Absatz 5
Absatz 5 wurde zur näheren Ausführung des § 10 Abs. 1 Satz 2 neu eingeführt.
3.2.3 Zu § 10 (Berechnung der Zulage)
3.2.3.1 Zu Absatz 1
Mit dieser Vorschrift wird festgelegt, wie sich die Zulage für Tauchtätigkeit berechnet und welche Zeiten als Tauchzeiten gelten. Die Berechnung der Zulage erfolgt zunächst für jeden Kalendertag eines Monats. Bei der Ermittlung der abzugeltenden Tauchzeit werden jeweils die Zeiten zusammengerechnet, für die dieselben Zulagenbeträge (Stundensätze) ausgebracht sind. Anschließend erfolgt die in Satz 2 vorgesehene Rundung. Am Monatsende werden die so ermittelten kalendertäglichen Tauchzeiten jeweils addiert und zur Auszahlung gebracht.
Für die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Tauchzeiten dürfen nur solche Zeiten zusammengerechnet werden, für die dieselben Zulagenbeträge ausgebracht sind (gleiche Tauchertätigkeit bzw. gleiche Tauchtiefe). Das gilt auch bei Tätigkeiten, für die Zuschläge nach § 9 Abs. 3 vorgesehen sind. Maßgeblich ist die Tauchtiefe, in der die dienstlich angeordnete Arbeit oder Übung ausgeführt wird.
Beispiel:
Eine Beamtin oder ein Beamter übt in einem Monat an drei Tagen Tauchtätigkeiten aus:
Dienstag | mehrere Tauchgänge mit einer Tauchzeit von insgesamt 1 Std. 35 Min. in einer Tauchtiefe bis zu 5 m mit Tauchgerät |
---|---|
Freitag | eine Tauchzeit von 5 Min. in einer Tauchtiefe bis zu 5 m mit Tauchgerät sowie Tauchtätigkeiten ohne Tauchgerät von insgesamt 20 Min. |
Montag | Übung in der Druckkammer mit einem Druck entsprechend einer Tauchtiefe von mehr als 5 m, Dauer insgesamt 1 Std. |
Unter Berücksichtigung der Rundungsregelungen wird nach § 8 für diese Tätigkeiten folgende Zulage gezahlt:
Dienstag | 1 Std. 35 Min. aufgerundet | |
---|---|---|
= 2 Std. x 11,45 EUR = | 22,90 EUR | |
Freitag | 5 Min. = bleiben unberücksichtigt, | |
20 Min. werden aufgerundet | ||
= 0,5 Std. x 2,76 EUR nach Absatz 5 = | 1,38 EUR | |
Montag | 1 Std. x 1/3 von 13,89 EUR nach Absatz 4 = | 4,63 EUR |
Insgesamt | 28,91 EUR | |
(Beträge 1. 3. 2021) |
3.2.3.2 Zu Absatz 2
Unter der Tauchausrüstung nach Nummer 1 sind sämtliche Gegenstände zu verstehen, die für die Durchführung der Tauchtätigkeit angelegt oder abgelegt werden müssen.
Die Tauchzeit nach den Nummern 2 und 3 beginnt erst beim Einatmen komprimierter Luft.
3.3 Drittes Kapitel - Zulage für Sprengstoffermittlerinnen, Sprengstoffermittler, Sprengstoffentschärferinnen und Sprengstoffentschärfer -
3.3.1 Zu § 11 (Voraussetzungen)
3.3.1.1 Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die Gewährung einer Zulage für Beamtinnen und Beamte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sprengstoffermittlerinnen und Sprengstoffermittler mit explosionsfähigen Stoffen umgehen. Zulagefähig sollen nur Einsätze sein, wenn ein gültiger Nachweis über die erfolgreiche Ausbildung vorliegt. Ein gültiger Nachweis über eine erfolgreiche Ausbildung liegt vor, wenn sowohl die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde als auch durch eine vorgeschriebene regelmäßige Nachqualifizierung nachgewiesen wird. Der Einsatz muss den tatsächlichen Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen umfassen. Es wird nicht vorausgesetzt, dass die Aufgaben ständig oder im überwiegenden Maße anfallen.
Die Zulage ist zu gewähren, wenn im Einzelfall bei einem zu beseitigenden Gegenstand nach den äußeren Umständen ausreichende Anhaltspunkte für die konkrete Gefahr eines Schadens durch die Explosion eines Sprengkörpers vorliegen (ernsthafter subjektiver Gefährdungstatbestand). Die Gefährdung darf nicht auf einer abstrakten - wegen der Verhältnisse und Bedingungen hypothetischen - Gefahrenlage beruhen. Auch routinemäßige Maßnahmen der Gefahrenabwehr (z. B. Posteingangskontrollen) oder das Abfassen eines schriftlichen Berichts im Zusammenhang mit dem Einsatz werden nicht von der Regelung erfasst.
3.3.1.2 Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt die Gewährung einer Zulage für die ständige Aufgabe des Prüfens, Entschärfens und Beseitigens unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen von Sprengstoffentschärferinnen und Sprengstoffentschärfern. Das Tatbestandsmerkmal "ständige Aufgabe" setzt weder eine festgesetzte Anzahl von Mindesteinsätzen noch eine Hauptzuständigkeit der Beamtin oder des Beamten voraus. Vielmehr ist darunter eine dauerhafte Aufgabenzuweisung und daraus folgende ständige Einsatzmöglichkeiten zu verstehen. Die Zulage wird für jeden Einsatz im unmittelbaren Gefahrenbereich gezahlt. Sie wird somit auch mehrfach am Tag gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte mehrere Male am Tag im unmittelbaren Gefahrenbereich tätig wird. Der Einsatz muss erforderlich sein, um verdächtige Gegenstände einer näheren Behandlung zu unterziehen. Es genügt auf der einen Seite, wenn nach den äußeren Umständen nicht ausgeschlossen werden kann, dass der zu beseitigende Gegenstand explosionsgefährliche Stoffe enthält (ernsthafter subjektiver Gefährdungstatbestand). Auf der anderen Seite kann davon nicht schon dann ausgegangen werden, wenn die Gefährdung auf einer abstrakten - wegen der allgemeinen Verhältnisse und Bedingungen hypothetischen - Gefahrenlage beruht. Erforderlich sind vielmehr ausreichende Anhaltspunkte für die konkrete Gefahr eines Schadens durch die Explosion eines Sprengkörpers im Einzelfall. Zulagefähig sollen nur Einsätze sein, wenn ein gültiger Nachweis über die erfolgreiche Ausbildung vorliegt. Satz 2 definiert den "unmittelbaren Gefahrenbereich" im Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, Satz 3 zählt beispielhaft die bei einem Einsatz üblicherweise anfallenden Tätigkeiten auf.
3.3.2 Zu § 12 (Höhe der Zulage)
3.3.2.1 Zu Absatz 1
Absatz 1 bestimmt die Höhe der Zulage für jeden Einsatz und setzt einen monatlichen Höchstbetrag für die Tätigkeit als Sprengstoffermittlerin oder Sprengstoffermittler fest. Die Zulage nach Absatz 1 wird für denselben Einsatz nicht neben einer Zulage nach Absatz 2 gezahlt, da die Zulage nach Absatz 2 aus einer Erhöhung der Zulage nach Absatz 1 besteht.
3.3.2.2 Zu Absatz 2
Absatz 2 bestimmt in Satz 1 die Höhe der Zulage für jeden Einsatz im unmittelbaren Gefahrenbereich für Sprengstoffentschärferinnen oder Sprengstoffentschärfer und setzt den monatlichen Höchstbetrag fest.
Die Gewährung der Zulage nach Satz 2 setzt das Vorliegen einer außergewöhnlichen objektiven Gefahrenlage voraus. Das heißt, es muss vor dem Einsatz feststehen oder nachträglich festgestellt werden, dass der zu behandelnde Gegenstand tatsächlich explosionsgefährliche Stoffe enthält. Satz 2 ist als Ermessensnorm ausgestaltet. Die Höhe der Zulage ist nach Ermessen entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Arbeiten bis zum genannten einsatzbezogenen Höchstbetrag zu staffeln. Sofern eine Erhöhung der Zulage nach Satz 2 erfolgt, wird für denselben Einsatz keine Zulage nach Satz 1 gezahlt, da die Zulage nach Satz 2 aus einer Erhöhung der Zulage nach Satz 1 besteht.
Der monatliche Höchstbetrag nach Satz 3 bezieht sich auf die Summe der Zulagen nach den Sätzen 1 und 2.
3.4 Viertes Kapitel - Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern -
3.4.1 Zu § 13 (Voraussetzungen)
3.4.1.1 Zu Absatz 1
Die Zulagengewährung setzt voraus, dass die Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern zu den regelmäßigen Aufgaben der Beamtinnen und Beamten gehören. Das bedeutet, dass die Tätigkeiten in festen örtlichen oder zeitlichen Abständen wiederholt erfolgen.
3.4.1.2 Zu Absatz 2
Beamtinnen und Beamte erhalten die Zulage für die körperliche Belastung des Aufstiegs (Absatz 2 Nr. 1) und/oder für gefährliche Arbeiten in der Höhe (Absatz 2 Nr. 2).
Der Begriff "Besteigen" im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 der Vorschrift umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht nur das Aufsteigen, sondern auch das Absteigen auf dem gleichen Weg oder auf die gleiche Weise. Die Zulage steht also nur dann zu, wenn auf den Antennen oder Antennenträgern auf- und abgestiegen wird. Wird die Höhe z. B. durch Benutzung eines Aufzugs erreicht, so kann nur die Zulage nach Absatz 2 Nr. 2 der Vorschrift gewährt werden.
3.4.2 Zu § 14 (Höhe der Zulage)
3.4.2.1 Zu Absatz 1
Die Höhe der Zulage bemisst sich an dem zu überwindenden Höhenunterschied und dem Kalendermonat. Für beide Abfindungstatbestände nach § 13 gilt eine Mindesthöhe von 20 Metern über dem Erdboden, für § 13 Abs. 2 Nr. 1 folgt dies aus § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.
In Absatz 1 Satz 1 sind die Zulagenbeträge für das Besteigen von Antennenträgern über Leitern oder Sprossen festgelegt. Sie sind nach Metern des zu überwindenden Höhenunterschieds gestaffelt. Sie erhöhen sich nach Satz 2, wenn vom Erdboden bis zum Fußpunkt der untersten Leiter oder bis zur untersten Sprosse ein ebenfalls nach Metern gestaffelter Höhenunterschied besteht. Satz 3 sieht eine Erhöhung der Zulagenbeträge um einen witterungsbedingten Zuschlag vor, wenn die Tätigkeiten in den Monaten November bis einschließlich März durchgeführt werden. Satz 4 enthält eine Höchstbetragsregelung.
3.4.2.2 Zu Absatz 2
Absatz 2 Satz 1 bestimmt die Zulagenbeträge für Arbeiten an Antennen oder Antennenträgern und beschreibt die Arbeiten. Satz 2 sieht eine Erhöhung der Zulagenbeträge um einen witterungsbedingten Zuschlag vor, wenn die Tätigkeiten in den Monaten November bis einschließlich März durchgeführt werden. Satz 3 enthält eine Höchstbetragsregelung.
3.4.2.3 Zu Absatz 3
Die Vorschrift enthält eine Regelung beim Zusammentreffen der Zulagen von Absatz 1 und 2.
4. Dritter Teil - Zulagen in festen Monatsbeträgen -
4.1 Erstes Kapitel - Gemeinsame Vorschriften -
Die in diesem Teil aufgeführten Zulagen werden in festen Monatsbeträgen gezahlt, weil sie Erschwernisse i. S. des § 46 NBesG pauschal abgelten, die bei der dienstlichen Tätigkeit typischerweise wiederkehrend auftreten. Ihre Gewährung hängt von der Wahrnehmung eines bestimmten Dienstpostens, d. h. von den Aufgaben des Amtes der Beamtin oder des Beamten im konkret-funktionellen Sinn, ab. Der Dienstposten muss entweder durch Aufgaben, deren Erfüllung typischerweise mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten oder Härten verbunden ist oder durch besonders schwierige Arbeitsbedingungen gekennzeichnet sein. Dieser Anknüpfung an den Dienstposten entspricht, dass die von den Erschwerniszulagen des dritten Teils abgegoltenen dienstlichen Belastungen typischerweise im Lauf der Zeit zunehmen und dauerhaft auftreten.
Mit dem Zweck der Erschwerniszulagen dieses Teils als Abgeltung dauerhaft auftretender dienstlicher Belastungen lässt sich nicht vereinbaren, die Zulagen wegen einer Unterbrechung i. S. des § 16 vorübergehend nicht zu zahlen. Diese regelmäßig kurzzeitigen Unterbrechungen sind nicht geeignet, die dauerhaften Belastungen der Dienstausübung zu beseitigen oder spürbar zu vermindern. Dies gilt in besonderem Maß für die typischen Belastungen des ständigen Wechselschichtdienstes. Sie wirken sich bei Beamtinnen und Beamten, die diesen Dienst ständig leisten, auch dann aus, wenn sie das erforderliche Nachtschichtpensum wegen Unterbrechungen des Dienstes in einzelnen Berechnungszeiträumen nicht absolvieren (so auch BAG, Urteil vom 24. 3. 2010 - 10 AZR 58/09 - ). Längeren Unterbrechungen trägt die zeitliche Grenze des § 16 Satz 3 für die Weitergewährung der Zulage Rechnung.
4.1.1 Zu § 15 (Entstehung des Anspruchs)
Mit den Zulagen in festen Monatsbeträgen werden Erschwernisse pauschal abgegolten, die bei der dienstlichen Tätigkeit typischerweise wiederkehrend auftreten. Ihre Gewährung hängt von der Wahrnehmung eines bestimmten Dienstpostens, d. h., von den Aufgaben des Amtes der Beamtin oder des Beamten im konkret-funktionellen Sinn, ab. Sofern hinsichtlich des Umfangs der anspruchsbegründenden Tätigkeiten keine konkreten Anforderungen vorgegeben sind (wie durch den Begriff "ständig", durch Vorgabe eines bestimmten Zeitrahmens, einer Menge oder einer Anzahl), muss die zulageberechtigende Tätigkeit den wahrgenommenen Dienstposten in hohem Maße prägen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die zulageberechtigende Tätigkeit mindestens etwa 80 % der Gesamttätigkeit der Beamtin oder des Beamten ausmacht.
Der Anspruch auf eine Zulage in festen Monatsbeträgen beginnt mit der Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit. Der Anspruch erlischt vorbehaltlich einer abweichenden Regelung mit deren Beendigung.
4.1.2 Zu § 16 (Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit)
4.1.2.1 Zu Satz 1
Dadurch, dass es sich bei den Zulagen in festen Monatsbeträgen um eine pauschalierte Abgeltung von Erschwernissen handelt, ist es gerechtfertigt, die Weiterzahlung auch bei Unterbrechung der maßgeblichen Tätigkeit für einen begrenzten Zeitraum vorzusehen. Voraussetzung der Weitergewährung ist, dass die Zulage vor der Unterbrechung zugestanden hat, und die Beamtin oder der Beamte dieselbe Tätigkeit unmittelbar nach Wegfall des Unterbrechungstatbestandes wiederaufnehmen wird. Wird erst zu einem späteren Zeitpunkt, also nach Eintritt der Unterbrechung festgestellt, dass die Beamtin oder der Beamte dieselbe zulageberechtigende Verwendung nicht wiederaufnehmen wird, ist die Zulagenzahlung ab dem Zeitpunkt dieser Feststellung einzustellen.
Bei der Ermittlung der Höhe der Zulage für Wechselschicht- oder Schichtdienst für die Zeit der Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit sind die tatsächlichen Schichten zu betrachten, die die Beamtin oder der Beamte geleistet hätte, wäre sie oder er nicht wegen Krankheit, Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung oder dergleichen von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt gewesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. 10. 2011 -2 C 73/10 - ).
§ 3 NEZulVO bleibt unberührt.
In Satz 1 der Vorschrift sind die Tatbestände aufgelistet, die die Weitergewährung der Zulage - zumindest vorübergehend - nicht beeinflussen. Darüber hinaus sind im Dienst liegende oder sich daraus ergebende kurze Unterbrechungen der Aufgabenwahrnehmung, z. B. nach Weisungen im Rahmen des Direktionsrechts, ebenfalls unschädlich.
Hierzu zählen insbesondere
eine im Rahmen der beamtenrechtlichen Vorschriften von der oder dem Vorgesetzten genehmigte Befreiung vom Dienst (auch tageweise oder mehrtägig), z. B. für geleistete Mehrarbeit oder
die in einem Dienstplan vorgesehenen Freischichten.
Eine Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit liegt nicht vor, wenn andere vollzugspolizeilichen Funktionen, wie besondere polizeiliche Einsätze, auch außerhalb der Landesgrenze, z. B. zur Verstärkung des Polizeiaufgebots bei Großveranstaltungen beim Bund oder in einem anderen Bundesland oder eine Tätigkeit als Lehrende in Fortbildungsveranstaltungen oder die Übernahme von Vertretungen von diesen Beamtinnen und Beamten, lediglich kurzfristig und vorübergehend wahrgenommen werden.
4.1.2.2 Zu Satz 2
Satz 2 bestimmt den Zeitraum der Weitergewährung.
4.1.2.3 Zu Satz 3
Satz 3 regelt, dass in den Fällen, in denen die Unterbrechung auf einem Dienstunfall beruht, die Zulage längstens bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt, gewährt wird.
4.1.2.4 Zu Satz 4
Satz 4 trifft eine Sonderregelung, sofern ein Dienstunfall, ein Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehenden Ereignis die zulageberechtigende Tätigkeit unterbricht. Setzt sich eine Beamtin oder ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus oder bei einer besonderen Verwendung im Ausland oder einem diesem gleichstehenden Ereignis und erleidet infolge dieser Gefährdung einen Unfall, wird auf eine zeitliche Begrenzung der Weitergewährung der Zulage verzichtet.
Mit der Feststellung der dauerhaften Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten, der Feststellung, dass die besonderen gesundheitlichen Anforderungen der zulageberechtigenden Verwendung bei der Beamtin oder dem Beamten dauerhaft nicht mehr vorliegen oder der Entscheidung der Dienststelle, dass die Beamtin oder der Beamte dauerhaft in einer anderen Funktion verwendet wird, ist die Zulagenzahlung einzustellen.
Der Eintritt der Unterbrechung ist der erste Tag, an dem die zulageberechtigende Verwendung aus den genannten Unterbrechungsgründen nicht wahrgenommen wird. Dies gilt auch, wenn für die Unterbrechung mehrere Gründe vorliegen und der Dienst zwischen den verschiedenen Unterbrechungstatbeständen nicht wiederaufgenommen wird (es liegt ein zusammenhängender Unterbrechungszeitraum vor, z. B. Erholungsurlaub mit anschließender Dienstbefreiung oder Erkrankung).
4.2 Zweites Kapitel - Einzelne Zulagen -
4.2.1 Zu § 17 (Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst)
4.2.1.1 Allgemeines
Die Wechselschichtzulage und die Schichtzulagen nach Absatz 1 und 2 tragen den gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen des Schichtdienstes Rechnung. Durch sie sollen Belastungen ausgeglichen werden, die sich aus einem regelmäßigen Wechsel der Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum ständig ergeben.
Der regelmäßige Wechsel der Arbeitszeiten zwingt zu einer permanenten Umstellung des Lebensrhythmus, insbesondere beim Wechselschichtdienst mit erheblichen Nachtschichtanteilen kann dies zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie vegetativen Störungen, Krankheiten der Kreislauforgane oder Schlafstörungen führen und sich damit nachteilig auf die Lebensgestaltung auswirken. Erst durch die regelmäßige (ständige) Belastung erreichen die Auswirkungen auf den Lebensrhythmus eine solche Schwere, dass sie mit einer Zulage ausgeglichen werden sollen. Vor diesem Hintergrund ist das Tatbestandsmerkmal "ständig" zu sehen. Es setzt voraus, dass ein Wechselschicht- bzw. Schichtdienst nicht nur vorübergehend oder für kurze Zeiträume anfällt.
Die Tatbestandsvoraussetzungen der Absätze 1 und 2, nach denen die Beamtinnen und Beamten ständig nach einem Dienstplan eingesetzt sind und/oder ständig einen Schichtdienst zu leisten haben, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit vorsieht, müssen sowohl im Allgemeinen als auch individuell erfüllt sein. Für die Aufgabenerledigung einer Dienststelle heißt das, dass dauerhaft die Notwendigkeit einer wöchentlichen Dienstzeit über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus bestehen und dementsprechend ein Schichtplan aufgestellt sein muss, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit vorsieht. Die Beamtin oder der Beamte muss innerhalb dieses allgemein für die Dienststelle geltenden Schichtplans diese Kriterien für sich selbst erfüllen. Das heißt, die Beamtin oder der Beamte muss dauerhaft im Rahmen des Dienstplans für einen Schichtdienst mit einem regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit eingeteilt sein.
Ist die Beamtin oder der Beamte in der Regel nur in einer bestimmten Schicht eingesetzt - z. B. der Frühschicht - und übernimmt lediglich als Urlaubsvertretung andere Schichten, liegt kein ständiger Schichtdienst vor.
Sofern diese Grundvoraussetzungen für die Gewährung einer Wechselschicht- oder Schichtzulage vorliegen, gelten für Beginn und Ende der Zulagenzahlung sowie für die Fortzahlung bei einer Unterbrechung die gemeinsamen Vorschriften der §§ 15 und 16.
4.2.1.2 Zu Absatz 1
Absatz 1 enthält eine Definition des Begriffs Wechselschichtdienst.
4.2.1.2.1 Zu Satz 1
Satz 1 bestimmt die Höhe der Zulage, die an Beamtinnen und Beamte gezahlt wird, wenn diese Wechselschichtdienste leisten.
4.2.1.2.2 Zu Satz 2
In Satz 2 ist definiert, wann Wechselschichtdienst vorliegt. Eine der Voraussetzungen ist, dass ein Schichtplan vorliegt, der den Dienst in Schichten vorsieht (Früh-, Spät- und Nachtschicht), in denen ununterbrochen "rund um die Uhr", also bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags, gearbeitet wird. Als weitere Voraussetzung muss die Beamtin oder der Beamte nach einem Dienstplan im Wechselschichtdienst eingesetzt werden und den Dienst nach den Vorgaben des Dienstplans abwechselnd in den verschiedenen Schichten verrichten. Die Dienstzeiten müssen sich regelmäßig nach erkennbaren Regeln abwechseln. Eine gleichgewichtige Heranziehung zu den verschiedenen Schichten ist nicht erforderlich. Eine einzige Schicht im Monat in den anderen Schichtarten ist noch ausreichend, um das Vorliegen von Wechselschichtdienst zu bejahen. Sieht der Schichtplan eine Unterbrechung des Dienstes vor, liegt kein Wechselschichtdienst vor.
Schließlich muss die Beamtin oder der Beamte in zehn Wochen mindestens 80 Dienststunden Nachtschicht leisten. Eine Nachtschicht liegt vor, wenn die Schicht überwiegend in die Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr fällt. Endpunkt dieses Berechnungszeitraumes ist der letzte Tag des Monats, für den die Wechselschichtzulage gewährt werden soll. Die zehn Wochen vor diesem Tag bilden den zeitlichen Rahmen für die Berechnung des erforderlichen Nachtschichtpensums. Daher erwirbt eine Beamtin oder ein Beamter mit Beginn des ständigen Einsatzes im Wechselschichtdienst den Anspruch auf die Wechselschichtzulage für den jeweiligen Monat, wenn ihr oder ihm in den zehn Wochen vor dem Monatsende mindestens 80 Nachtschichtstunden gutzuschreiben sind. Da dieser zurückliegende Zeitraum für die beiden ersten Monate des ständigen Einsatzes im Wechselschichtdienst für eine Berechnung nicht zur Verfügung steht, muss das Nachtschichtpensum, das die Beamtin oder der Beamte in diesen Monaten absolviert hat, auf zehn Wochen hochgerechnet werden. Erreicht die Beamtin oder der Beamte den nach Satz 2 erforderlichen Nachtschichtanteil im Berechnungszeitraum nicht, kommt für den jeweiligen Monat die Gewährung einer niedrigeren Schichtzulage nach Absatz 2 in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. 10. 2011 - 2 C 73/10 -; BVerwG, Beschluss vom 12. 12. 2011 - 2 B 9/11 - ). Es sind nur die Stunden der Nachtschicht mitzurechnen, die dienstplanmäßig oder betriebsüblich geleistet werden. Darüber hinaus geleistete Stunden bleiben bei der Ermittlung der Nachtschichtstunden unberücksichtigt.
Dienstzeiten in dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschichten, die eine Beamtin oder ein Beamter aus den in § 16 Abs. 1 genannten Gründen versäumt, werden für die Berechnung des erforderlichen Nachtschichtpensums so einbezogen, als hätte die Beamtin oder der Beamte Dienst verrichtet.
4.2.1.2.3 Zu Satz 3
Satz 3 enthält eine Regelung für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte.
Das BVerwG hatte mit Urteil vom 26. 3. 2009 - 2 C 12/08 - hinsichtlich des Anspruchs auf Schicht- und Wechselschichtzulagen nach § 20 EZulV des Bundes entschieden, dass in dem für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte identischen Erfordernis, in je fünf Wochen durchschnittlich 40 Stunden Nachtschicht ableisten zu müssen, um einen Anspruch auf eine dieser Zulagen zu erwerben, eine Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter und damit eine Unvereinbarkeit mit EU-Recht (§ 4 Nr. 1 des Anhangs der Richtlinie Nr. 97/81/EG des Rates vom 15. 12. 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeit - Anhang: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit [ABl. EG Nr. L 14 S. 9; 1998 Nr. L 128 S. 71], zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 7. 4. 1998 [ABl. EG Nr. L 131 S. 10]) vorliegt, weil auch Teilzeitbeschäftigte der mit der Zulage abgegoltenen generellen Belastung in gleicher Weise ausgesetzt seien wie Vollzeitbeschäftigte.
Um dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung Folge zu leisten, tritt bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten an die Stelle der Anspruchsvoraussetzungen von 80 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht die Anzahl der Dienststunden, die sich aus dem Verhältnis der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamtin oder eines vollzeitbeschäftigten Beamten ergibt.
4.2.1.2.4 Zu Satz 4
Satz 4 bestimmt, dass Zeiten eines Bereitschaftsdienstes bei der Ermittlung der geforderten 80 Dienststunden unberücksichtigt bleiben. Unter Bereitschaftsdienst ist die Pflicht einer Beamtin oder eines Beamten zu verstehen, sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten, wobei erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme gerechnet werden muss (vgl. Nummer 3.1.1.3 Hinweise zu § 4 Abs. 3).
4.2.1.3 Zu Absätze 2 bis 4
Die Absätze 2 bis 4 legen die Höhe der Zulage für Schichtdienst fest. Als Schichtdienst wird der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, bezeichnet. Da die erforderlichen Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nicht wie beim Wechselschichtdienst in zehn Wochen geleistet werden, besteht jeweils nur ein Anspruch auf eine geringere Schichtzulage, deren Höhe sich nach der jeweiligen Zeitspanne bestimmt.
Hinsichtlich der Berechnung der Nachtschichtstunden wird auf die Ausführungen zu Absatz 1 verwiesen.
Zeitspanne i. S. des Absatzes 4 Sätze 2 und 3 ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte Stundenzahl muss nicht in jedem 24-Stunden-Zeitraum, sondern nur im Durchschnitt der an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. Satz 4 beinhaltet für die Berechnung des Durchschnitts eine Günstigkeitsregelung, wenn der Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage in der Woche vorsieht.
Bei einer Schichtzulage nach Absatz 4 ist zu berücksichtigen, dass ein Anspruch nur dann entsteht, wenn durch den Dienst eine entsprechende Belastung eintritt. Dies ist in der Regel nur der Fall, wenn ein wiederholter Wechsel der Schichten erfolgt.
Die Definition von Schichtdienst entspricht im Kern der arbeitsrechtlichen Bedeutung
der Schichtarbeit. Artikel 2 Nr. 5 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. 11. 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EG Nr. L 299 S. 9) - im Folgenden: Arbeitszeitrichtlinie - definiert Schichtarbeit als jede Form der Arbeitsgestaltung kontinuierlicher oder nicht kontinuierlicher Art mit Belegschaften, bei der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nach einem bestimmten Zeitplan, auch im Rotationsturnus, sukzessive an den gleichen Arbeitsstellen eingesetzt werden, sodass sie ihre Arbeit innerhalb eines Tages oder Wochen umfassenden Zeitraumes zu unterschiedlichen Zeiten verrichten müssen ( BAG, Urteil vom 8. 7. 2009 - 10 AZR 589/08 - ).
Beispiel:
Tag | Schicht 1 | Schicht 2 | Zeitspanne in Stunden | ||
---|---|---|---|---|---|
von | bis | von | bis | ||
Mo. | 7.00 | 12.00 | 12.00 | 20.30 | 13,5 |
Di. | 7.00 | 12.00 | 12.00 | 20.30 | 13,5 |
Mi. | 7.00 | 12.00 | 12.00 | 20.30 | 13,5 |
Do. | 7.00 | 12.00 | 12.00 | 20.30 | 13,5 |
Fr. | 7.00 | 12.00 | 12.00 | 19.00 | 12 |
Sa. | 7.00 | 12.00 | 12.00 | 18.00 | 11 |
So. | 7.00 | 12.00 | 12.00 | 16.00 | 9 |
Die geforderte Stundenzahl von durchschnittlich mindestens 13 Stunden ist erreicht, wenn Samstag und Sonntag unberücksichtigt bleiben.
Die Beamtin oder der Beamte muss die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 persönlich erfüllen, da nur dann die Erschwernis tatsächlich vorliegt. Die Erschwernis liegt nicht schon abstrakt darin, dass die Dienststelle einen Schichtplan hat. Es liegt in der Verpflichtung der Dienststelle, durch entsprechende Dienstplangestaltung sicherzustellen, dass die Zulagen nur ihrem Zweck entsprechend gezahlt werden. Denn nach dem Sinn und Zweck ist auch die Schichtzulage als Ausgleich langfristiger Erschwernisse und Belastungen, die sich auf den Lebensrhythmus der Schichtdienstleistenden auswirken, zu verstehen.
Für den Anspruch auf Schichtzulage der Beamtin oder des Beamten ist nicht darauf abzustellen, in welchen Schichten sie oder er nach dem konkreten Dienstplan tatsächlich eingesetzt war. Es kommt nur darauf an, ob in dem jeweiligen Monat die erforderliche Zeitspanne von mindestens 18 oder 13 Stunden erreicht wird, eine bestimmte Anzahl von Schichten ist nicht erforderlich.
Beispiel:
Die Beamtin oder der Beamte wird in einem Monat an den Montagen in Schicht 2 eingesetzt. An allen übrigen Arbeitstagen arbeitet sie oder er in Schicht 1.
Damit sind die Voraussetzungen für eine Schichtzulage in Höhe von 35,79 EUR erfüllt, da die erforderliche Zeitspanne von mindestens 13 Stunden mit 13,5 Stunden (Beginn Schicht 1: 7.00 Uhr; Ende Schicht 2 montags: 20.30 Uhr) überschritten wird.
4.2.1.4 Zu Absatz 5
Absatz 5 stellt klar, dass die vorhergehenden Absätze dann nicht gelten, wenn der Schicht- oder Dienstplan keine Unterscheidung zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst vorsieht. Zudem sieht die Vorschrift eine Reihe von Ausschlussregelungen für Beamtinnen und Beamte vor. Diese können u. a. in der Art der wahrgenommenen Tätigkeit begründet sein oder auch wenn die besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist.
4.2.1.5 Zu Absatz 6
Absatz 6 enthält eine Konkurrenzregelung für Empfängerinnen und Empfänger von besonderen Stellenzulagen nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 der Anlage 11 des NBesG . Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die mit der Ableistung des Dienstes verbundene Erschwernis des regelmäßigen Wechsels der täglichen Arbeitszeit bereits bei der Dienstpostenbewertung eine angemessene besoldungsrechtliche Berücksichtigung gefunden hat.
Des Weiteren enthält Absatz 6 eine besondere Regelung für Beamtinnen und Beamte im Krankenpflegedienst, die für den gleichen Zeitraum Anspruch auf eine Zulage nach Nummer 5 der Anlage 11 des NBesG haben.
4.2.2 Zu § 18 (Zulagen für Tätigkeiten in der Krankenpflege)
Die in § 18 geregelten Zulagen dienen dem Ausgleich besonderer Belastungen und Erschwernisse, die mit den genannten Funktionen im Krankenpflegedienst einhergehen.
4.2.2.1 Zu Absätze 1 bis 3
Die Absätze 1 bis 3 definieren die Tatbestandsvoraussetzungen für drei unterschiedliche Zulagen. Die Zulagen werden zum Ausgleich der mit der Pflege, dem Umgang, der Beaufsichtigung und Zusammenarbeit mit psychisch Kranken oder hirnorganisch veränderten und/oder behinderten Patientinnen und Patienten in bestimmten Bereichen einhergehenden besonderen Belastungen gewährt.
In Absatz 3 ist zudem festgelegt, dass eine besondere Stellenzulage nach Nummer 5 der Anlage 11 NBesG mit einem Betrag von 46,02 EUR anzurechnen ist.
4.2.2.2 Zu Absatz 4
In Absatz 4 ist geregelt, dass neben der Zulage nach Absatz 3 Zulagen nach den Absätzen 1 und 2 nicht gewährt werden können.
4.2.3 Zu § 19 (Zulage für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte für besondere polizeiliche Einsätze sowie für Beamtinnen und Beamte als Verdeckte Ermittlerinnen und Verdeckte Ermittler und Beamtinnen und Beamte bei Sicherheitsdiensten)
4.2.3.1 Zu Absatz 1
Absatz 1 beschreibt den zulageberechtigten Personenkreis. Hierzu zählen neben den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die für besondere polizeiliche Einsätze in einem Mobilen Einsatzkommando (MEK) oder einem Spezialeinsatzkommando (SEK) verwendet werden, Beamtinnen und Beamte, die als Verdeckte Ermittlerinnen oder Verdeckte Ermittler verwendet werden, auch Beamtinnen und Beamte bei Sicherheitsdiensten, wenn sie eine den besonderen polizeilichen Einsätzen vergleichbare Tätigkeit in einer Observationseinheit ausüben.
Die o. g. Beamtinnen und Beamten sind aufgrund der hohen Risikolage ihrer Verwendung besonderen Erschwernissen und Belastungen unterworfen, die weder bei der Bewertung ihres Amtes berücksichtigt noch durch die besonderen Stellenzulagen nach den Nummern 1 oder 3 der Anlage 11 zum NBesG abgedeckt sind.
Verwendung i. S. dieser Vorschrift ist die selbstständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Eine Aus- oder Fortbildung oder ein Praktikum sind grundsätzlich keine Verwendungen im zulagenrechtlichen Sinn.
Eine Verwendung ist vom Begriff des "Tätigseins" abzugrenzen. Ein Tätigsein kann bereits in einem Handeln liegen und den Anspruch bereits früher auslösen, ohne dass die dauerhafte Erschwernis gegeben ist.
Im Rahmen einer Verwendung in einem MEK oder SEK sind Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nur dann zulagenberechtigt, wenn sie einer entsprechenden Organisationseinheit angehören und für besondere polizeiliche Einsätze verwendet werden. Hingegen sind andere Beamtinnen und Beamte, die zwar organisatorisch in einem MEK oder SEK tätig sind, aber nicht für besondere polizeiliche Einsätze verwendet werden, nicht zulagenberechtigt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 13. 7. 2004 - 4 S 1729/03 -; VG Aachen, Urteil vom 15. 12. 2016 - 1 K 2460/14 - ).
Kommandos für besondere polizeiliche Einsätze müssen durch organisatorischen Akt gebildet und eine ständig zur Verfügung stehende Einheit sein. Fallweise gebildete Einheiten sind keine solchen Einsatzkommandos.
Beamtinnen und Beamte werden für besondere polizeiliche Einsätze verwendet, wenn die Aufgaben tatsächlich zu einem quantitativ besonders umfangreichen Teil wahrgenommen werden. Die Arbeitskraft muss weitestgehend durch die erschwernistypischen Aufgaben in Anspruch genommen sein. Die Verwendung stellt somit darauf ab, dass die Beamtin oder der Beamte einer der aufgeführten Einheiten zur Dienstleistung zugewiesen ist. Es ist erforderlich, dass sie oder er einen bei der Einheit eingerichteten Dienstposten wahrnimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. 6. 2011 - 2 B 13/11 -; BVerwG, Beschluss vom 1. 10. 2012 - 2 B 41/12 - ). Die Wahrnehmung anderer Aufgaben ist dann unschädlich, wenn sie einen nur geringfügigen Teil der Gesamtaufgaben des Beamten ausmachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. 3. 1991 - 2 C 52/88 - ). An diesen Erfordernissen ist im Zweifelsfall jeder einzelne Dienstposten zu messen
(vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 22. 1. 2015 - 5 A 261/13 - ).
4.2.3.2 Zu Absatz 2
Absatz 2 sieht wie bereits nach bisherigem Recht eine Konkurrenzregelung der Erschwerniszulage für Beamtinnen und Beamte im Flugdienst nach der Nummer 3 der Anlage 11 NBesG vor. Durch die Konkurrenzregelung wird eine nicht gerechtfertigte Zulagenkumulierung
vermieden.
4.2.4 Zu § 20 (Zulage für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal)
4.2.4.1 Zu Absatz 1
Absatz 1 bestimmt den Personenkreis, der bei einer entsprechenden Verwendung bei den dort aufgeführten Verbänden und Einrichtungen eine Erschwerniszulage erhält. Hinsichtlich des Begriffs der Verwendung wird auf die Hinweise zu § 19 Abs. 1 verwiesen.
4.2.4.2 Zu Absatz 2
Durch Absatz 2 wird der Personenkreis der Zulageberechtigten um die Beamtinnen und Beamten erweitert, die gelegentlich zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen verpflichtet sind, z. B. in ihrer Funktion als Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät.
Eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig.
4.2.4.3 Zu Absatz 3
4.2.4.3.1 Zu Satz 1
Die Höhe der Erschwerniszulage folgt aus Satz 1 und staffelt sich nach benötigter Zusatzqualifikation oder der Anzahl der absolvierten Flüge.
4.2.4.3.2 Zu Satz 2
In Satz 2 wird bestimmt, dass § 16 (Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit) keine Anwendung findet.
4.2.4.3.3 Zu Satz 3
Satz 3 definiert den Begriff der Zusatzqualifikation. Das Vorliegen einer Zusatzqualifikation bestimmt die Höhe der Erschwerniszulage. Zusatzqualifikationen sind besondere durch Aus- und Fortbildung erworbene Kenntnisse und Berechtigungen. Sie können nur dann zur Gewährung der erhöhten Erschwerniszulage führen, wenn die Anwendung dieser Kenntnisse auch mit zusätzlichen Erschwernissen als Luftfahrzeugführerin, Luftfahrzeugführer, Flugtechnikerin oder Flugtechniker verbunden ist. Das bloße Vorliegen einer Zusatzqualifikation begründet demnach keinen Anspruch.
Satz 3 enthält keine abschließende Aufzählung von Zusatzqualifikationen. Die Berücksichtigung anderer als der genannten Qualifikationen ist nur sachgerecht, wenn diese auch mit vergleichbaren Erschwernissen verbunden sind.
4.2.5 Zu § 21 (Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe)
Mit der Bordzulage wird den allgemein erschwerten Lebensbedingungen an Bord, die mit einer Einschränkung der Privatsphäre (Freizeitgestaltung, Hygiene, persönliche Freiräume) und den Beeinträchtigungen durch Kälte, Hitze, Seegang, Lärm und Geruch verbunden sind, Rechnung getragen.
Die Absätze 1 und 2 benennen den zulageberechtigten Personenkreis und legen die Zulagenhöhe in Abhängigkeit der Besatzungszugehörigkeit fest.
4.2.6 Zu § 22 (Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe)
Beamtinnen und Beamte, die in einem Maschinenraum arbeiten, unterliegen in besonderer Weise hohen Temperaturschwankungen, Vibrationen, Lärm, Feuchtigkeit, Geruch und schädlichen Dämpfen (Fette, Öle, Abgase) der in diesen Räumen betriebenen Antriebs- und Versorgungsaggregate. Aus dieser Zweckbestimmung folgt, dass die Zulage spezielle Erschwernisse abgelten soll.
Die Absätze 1 und 2 benennen den zulageberechtigten Personenkreis und legen die Zulagenhöhe in Abhängigkeit der Besatzungszugehörigkeit fest.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 5. August 2021 (Nds. MBl. S. 1351)
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