Dienstpostenbewertung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz bei den Justizvollzugseinrichtungen
DE - Landesrecht Niedersachsen

Dienstpostenbewertung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz bei den Justizvollzugseinrichtungen

Dienstpostenbewertung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz bei den Justizvollzugseinrichtungen

AV d. MJ v. 31. 1. 2020 (2104 I (V) - 301. 234)
Vom 31. Januar 2020 (Nds. Rpfl. S. 88)
Geändert durch AV vom 18. August 2023 (Nds. Rpfl. S. 482)
- VORIS 20441 -
AV d. MJ v. 8. 3. 2018 - Nds. Rpfl. S. 163 -
Gemäß § 6 NBesG werden die Dienstposten der Laufbahngruppe 2, 1. und 2. Einstiegsamt im Justizvollzug wie folgt bewertet:

Absch. 1.1 - 1.2, 1. Teil - Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt

Abschnitt I JLG2DPBewAV

Behördenleiterin oder Behördenleiter und Vertreterinnen oder Vertreter
1.
Mit Besoldungsgruppe A 16 NBesG mit Amtszulage:
Anstaltsleiterin oder Anstaltsleiter im Sinne des § 176 NJVollzG von Justizvollzugseinrichtungen mit einer Belegungsfähigkeit von mehr als 450 Haftplätzen
2.
Mit Besoldungsgruppe A 16 NBesG (Bandbreitenbewertung) / A 16 mit Amtszulage:
Anstaltsleiterin oder Anstaltsleiter von Justizvollzugseinrichtungen mit mehr als 370 Haftplätzen
Anstaltsleiterin oder Anstaltsleiter von Justizvollzugseinrichtungen mit mindestens 300 Haftplätzen, wenn zugleich landesweite Aufgaben wahrgenommen werden
3.
Mit Besoldungsgruppe A 16 NBesG:
Anstaltsleiterin oder Anstaltsleiter von Justizvollzugseinrichtungen im Übrigen sowie
Leiterin oder Leiter des Bildungsinstituts des niedersächsischen Justizvollzuges sowie
Leiterin oder Leiter der Jugendarrestanstalt Verden
4.
Mit Besoldungsgruppe A 15 / A 16 NBesG:
stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter von Justizvollzugseinrichtungen mit mehr als 450 Haftplätzen
5.
Mit Besoldungsgruppe A 15 NBesG:
stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter von Justizvollzugseinrichtungen, sofern nicht unter Ziffer 4 aufgeführt
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Teil 3 Abschnitt II Satz 3 der AV i.d.F. vom 18. August 2023 (Nds. Rpfl. S. 482)

Abschnitt II JLG2DPBewAV - Weitere Dienstposten

1.
Mit Besoldungsgruppe A 16 NBesG:
Leitende Ärztin oder Leitender Arzt im Justizvollzugskrankenhaus
Fachärztin oder Facharzt im Justizvollzug mit gleichzeitiger Wahrnehmung der Fachaufsicht über den humanmedizinischen Dienst
Fachärztin oder Facharzt im Justizvollzug mit gleichzeitiger Wahrnehmung der Fachaufsicht über den zahnärztlichen Dienst
Psychiaterin oder Psychiater, die oder der eine psychiatrische Abteilung leitet
Leiterin oder Leiter des Prognosezentrums, sofern auch die Koordination der sozialtherapeutischen
Abteilungen wahrgenommen wird
2.
Mit Besoldungsgruppe A 15 NBesG:
Leiterin oder Leiter des Zentralen Juristischen Dienstes für den niedersächsischen Justizvollzug
Leiterin oder Leiter von sozialtherapeutischen Abteilungen, sofern auch die Aufgaben
der Abteilungsleitung wahrgenommen werden
Fachärztin oder Facharzt in Justizvollzugseinrichtungen
Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter des Kriminologischen Dienstes im niedersächsischen Bildungsinstitut
3.
Mit Besoldungsgruppe A 14 / A 15 NBesG:
Leiterin oder Leiter der diagnostischen Abteilung oder des Fachbereichs Behandlung in der JA Hameln, der JVA für Frauen oder in der JVA Vechta, die oder der zugleich verantwortlich zeichnet für Gutachten von besonders gefährlichen Straftäterinnen oder -tätern
Leiterin oder Leiter sozialtherapeutischer Abteilungen, soweit nicht unter Ziffer 2 bewertet
Gutachterin oder Gutachter im Prognosezentrum, der JA Hameln, der JVA für Frauen und der JVA Vechta
4.
Mit Besoldungsgruppe A 13 / A 14 NBesG:
Alle übrigen Dienstposten der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Teil 3 Abschnitt II Satz 3 der AV i.d.F. vom 18. August 2023 (Nds. Rpfl. S. 482)

Absch. 2.1, Teil 2 - Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt

Abschnitt I JLG2DPBewAV

1.
Besoldungsgruppe A 13 NBesG
Leiterin oder Leiter des Fachbereichs Personal und Organisation in Vollzugseinrichtungen mit einem anerkannten Personalbedarf von mehr als mindestens 200 Vollzeiteinheiten (VZE) für hauptamtlich tätige Bedienstete, sofern die Dienstposteninhaberin oder der Dienstposteninhaber befugt ist, in Personalangelegenheiten der Dienststelle zu entscheiden
Leiterin oder Leiter des Fachbereichs Sicherheit in Justizvollzugseinrichtungen mit einer Belegungsfähigkeit von mindestens 370 Gefangenen oder der Sicherheitsstufe 2
Leiterin oder Leiter des Fachbereichs Finanzen, soweit die Aufgabe der landesweiten
Clearingstelle wahrgenommen wird
2.
Mit Besoldungsgruppe A 12 / A 13 NBesG:
Leiterin oder Leiter des Fachbereichs Personal und Organisation, sofern nicht unter Ziffer 1 aufgeführt
Leiterin oder Leiter des Fachbereichs Sicherheit, sofern nicht unter Ziffer 1 aufgeführt
Vollzugsabteilungsleiterin oder Vollzugsabteilungsleiter in einer großen, räumlich getrennten Abteilung, wenn der Dienstposteninhaberin oder dem Dienstposteninhaber zusätzliche fachbereichsspezifische Querschnittsaufgaben übertragen sind
Vollzugsabteilungsleiterin oder Vollzugsabteilungsleiter und zugleich Heimleiterin der offenen und geschlossenen Mutter-Kind-Einrichtung in der Justizvollzugsanstalt für Frauen, wenn der Dienstposteninhaberin oder dem Dienstposteninhaber zusätzliche Querschnittsaufgaben übertragen sind
Vollzugsabteilungsleiterin oder Vollzugsabteilungsleiter einer sozialtherapeutischen Abteilung oder einer Abteilung für Sicherungsverwahrte mit mindestens 40 Unterbringungsplätzen
Geschäftsleitung der Zentralen Arbeitsverwaltung (ZAV), wenn zugleich die Aufgaben der Vertretung des Leiters der JVAV übertragen wurden
3.
Mit Besoldungsgruppe A 12 NBesG:
Leiterin oder Leiter von Fachbereichen, sofern diese nicht als Aufgabengebiet des
Praxisaufstiegs zugelassen sind und soweit der Dienstposten durch besonders qualitative
oder quantitative Anforderungen gekennzeichnet ist
Leiterin oder Leiter einer Vollzugsabteilung, sofern der Dienstposteninhaberin oder
dem Dienstposteninhaber Entscheidungsbefugnisse gem. § 176 Abs. 1 Satz 2 NJVollzG übertragen sind oder regelmäßig eigenverant wortlich höherwertige Aufgaben (z. B. Querschnittsaufgaben) dauerhaft wahrgenommen werden
Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter, soweit der Dienstposten durch besonders qualitative oder quantitative Anforderungen gekennzeichnet ist (z. B. dauerhaft landesweite Aufgaben übertragen sind)
4.
Mit Besoldungsgruppe A 9 bis A 11 NBesG:
Alle übrigen Dienstposten der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt sowie die Dienstposten, die als Aufgabenbereiche des Praxisaufstiegs gem. § 21 NBG , § 34 NLVO besetzt wurden. Diese sind:
Sachbearbeitung Fachbereich Personal und Organisation
Leitung des Allgemeinen Justizvollzugsdienstes
Aus- und Fortbildungsleitung
Leitung einer Vollzugsgeschäftsstelle
Fachbereichsleitung Bau
Sachbearbeitung Fachbereich Sicherheit
Sachbearbeitung Fachbereich Medizin (mit abgeschlossener Fachausbildung Gesundheits-
und Krankenpflege bzw. Fachweiterbildung Psychiatriepflege)
Controlling
Leitung von Eigen- oder Ausbildungsbetrieben oder des Werkdienstes
Sachbearbeitung Fachbereich Behandlung (auch in Verbindung mit Suchtberatung)
Sachbearbeitung Fachbereich Finanzen und Versorgung
Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter im Fachbereich Arbeit der Gefangenen
Geschäftsbuchhaltung Justizvollzugsarbeitsverwaltung
Sachbearbeitung mit Betreuungs- und Sicherungsaufgaben in einer Vollzugsabteilung im Einzelfall, wenn überwiegend Maßnahmen und Entscheidungen der Laufbahngruppe 2 bis zur Zeichnungsreife vorbereitet werden, die Sozialarbeiterinnen bzw. Sozialarbeitern und Vollzugsabteilungsleiterinnen bzw. Vollzugsabteilungsleitern vorbehalten bleiben. Die festgestellten Personalbedarfe in der Laufbahngruppe 2 bleiben von dieser Regelung unberührt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Teil 3 Abschnitt II Satz 3 der AV i.d.F. vom 18. August 2023 (Nds. Rpfl. S. 482)

Absch. 3.1 - 3.2, Teil 3 - Dienstrechtliche Befugnisse und in Kraft treten

Abschnitt I JLG2DPBewAV

Freie oder frei werdende Beförderungsstellen der Besoldungsgruppen A 11 bis 16 mZ dürfen wie bisher nur dann für Beförderungen genutzt werden, wenn sie vorher vom MJ ausdrücklich freigegeben worden sind.
Dies gilt auch für Beförderungen, für die die dienstrechtlichen Befugnisse den Justizvollzugseinrichtungen übertragen sind.
Die vorgeschriebenen Ausschreibungs- und Beteiligungsverfahren sind zu beachten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Teil 3 Abschnitt II Satz 3 der AV i.d.F. vom 18. August 2023 (Nds. Rpfl. S. 482)

Abschnitt II JLG2DPBewAV

Die AV d. MJ v. 8.3.2018 (2104 I (V) - 301.234) - Nds. Rpfl. S. 107 - VORIS 20441 wird aufgehoben.
Diese AV tritt mit dem Tag der Veröffentlichung in Kraft.
Die AV tritt mit Ablauf des 31. 12. 2025 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Teil 3 Abschnitt II Satz 3 der AV i.d.F. vom 18. August 2023 (Nds. Rpfl. S. 482)
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