Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung - Quereinstieg; Prüfverfahren zur Einstellung
Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung - Quereinstieg; Prüfverfahren zur Einstellung
RdErl. d. MK v. 1.12.2023 - 42-84 120-Q/Verfahren - VORIS 22410 -
Vom 1. Dezember 2023 (SVBl. S. 669)
Bezug:
a)
RdErl. v. 6.6.2019 - Quereinstieg BBS (SVBl. S. 347) - VORIS 22410 -
b)
RdErl. v. 16.12.2021 - Sondermaßnahme (SVBl. 2022 S. 73) - VORIS 22410 -
c)
RdErl. v. 16.12.2021 - Einstellung (SVBl. 2022 S. 67) - VORIS 22410 -
d)
RdErl. v. 20.6.2017 - Q/Verfahren (SVBl. S. 433), geändert durch RdErl. v. 1.12.2022 (SVBl. S. 683) - VORIS 22410 -
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Allgemeines | 1 |
Zuständigkeit | 2 |
Bewerbungsunterlagen | 3 |
Verfahren zur Prüfung der Bewerbungsfähigkeit | 4 |
Schlussbestimmungen | 5 |
Abschnitt 1 QPVRdErl - Allgemeines
Zur Sicherung der Unterrichtsversorgung können berufsbildende Schulen bei der Einstellung von Lehrkräften nachrangig auf sog. Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger ohne eine für eine Unterrichtstätigkeit vorgesehene Lehramtsausbildung zurückgreifen, wenn keine geeigneten Bewerberinnen und Bewerber mit abgeschlossener Lehramtsausbildung für eine Einstellung zur Verfügung stehen.
Das Auswahlverfahren ist entsprechend den Regelungen im Bezugserlass zu c durchzuführen.
Vor der Einstellung von Quereinsteigerinnen und Quereinsteigern in den Schuldienst ist die Bewerbungsfähigkeit der Bewerberinnen und Bewerber zu prüfen. Nach Nr. 5 des Bezugserlasses zu a liegt die Bewerbungsfähigkeit für Stellen vor, wenn die erbrachten Studienleistungen i. d. R. zwei Lehrbefähigungsfächern (berufliche Fachrichtung oder Unterrichtsfach) im Sinne der Nds. MasterVO-Lehr zugeordnet werden können.
Bei der Prüfung ist besonderes Augenmerk auf die Zuordnung der erbrachten Studienleistungen nach Nr. 5 des Bezugserlasses zu a in einem vereinheitlichten Verfahren zu legen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. vom 1. Dezember 2023 (SVBl. S. 669)
Abschnitt 2 QPVRdErl - Zuständigkeit
Eine Vorprüfung der Bewerbungsfähigkeit erfolgt auf der Grundlage der vorgelegten Bewerbungsunterlagen durch die einstellende Schule. Auf der Grundlage dieser Prüfung erfolgt die Einbeziehung der Bewerberinnen und Bewerber in das Auswahlverfahren gem. Bezugserlass zu c durch die einstellende Schule.
Die abschließende Feststellung der Bewerbungsfähigkeit und der stellenbezogenen Einstellungsvoraussetzungen erfolgt gemäß Nr. 4 des Bezugserlasses zu a durch das Regionale Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) Braunschweig.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. vom 1. Dezember 2023 (SVBl. S. 669)
Abschnitt 3 QPVRdErl - Bewerbungsunterlagen
In der Regel erfolgt keine Einbeziehung von Bewerberinnen und Bewerbern in das Auswahlverfahren, deren Bewerbungsunterlagen nicht vollständig bei der Schule vorgelegt werden.
Vorzulegen sind mindestens:
unterschriebener Ausdruck des aus EIS-Online-BBS generierten Bewerbungsbogens,
soweit für die einzelnen Fächer in www.eis-online-bbs.niedersachsen.de gefordert: vollständig ausgefüllte und unterschriebene fächerbezogene Formblätter als Anlage zur Bewerbung mit der von den Bewerberinnen und Bewerbern vorzunehmenden vorläufigen Zuordnung der vorliegenden Studieninhalte zu den angegebenen Bewerbungsfächern,
tabellarische Darstellung des schulischen und beruflichen Werdeganges (Lebenslauf),
Zeugnisse einschließlich der Studien- und Prüfungsordnungen für den absolvierten Studiengang (ggf. mit Übersetzung); die Zeugnisse sind ggf. in Kopie des Originals und in Übersetzung durch einen amtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen, ggf. Bewertung des ausländischen Studienabschlusses durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen,
Studiennachweise mit Relevanz für die Bewerbungsfachrichtung/-fächer, z. B. Transcript of records,
Modulbeschreibungen zu den einzelnen Studieninhalten,
bei Bewerberinnen und Bewerbern nichtdeutscher Muttersprache ggf. Nachweis der für den Lehrerberuf erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (C2-Niveau des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).
Sonstige Bewerbungsunterlagen (Arbeitszeugnisse etc.) können der Bewerbung beigefügt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. vom 1. Dezember 2023 (SVBl. S. 669)
Abschnitt 4 QPVRdErl - Verfahren zur Prüfung der Bewerbungsfähigkeit
Nach Eingang der Bewerbungsunterlagen bei der Schule prüft die Schule zunächst die Vollständigkeit der Unterlagen. Stellt die Schule fest, dass Unterlagen fehlen, kann sie die Bewerberin oder den Bewerber darauf hinweisen, dass eine Einbeziehung in etwaige Auswahlverfahren nicht erfolgt, solange die Unterlagen unvollständig sind. Die erforderlichen Studieninhalte sind auf der Grundlage der "Ländergemeinsamen inhaltlichen Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung, Beschluss der KMK vom 16.10.2008 in der derzeit gültigen Fassung" vorzuprüfen.
Mit dem Ergebnis dieser Vorprüfung kann die Schule bereits frühzeitig eine realistische Vorbeurteilung der Bewerbungsfähigkeit vornehmen und aussichtslose Bewerbungen erkennen.
Die aktuell für einzelne Fächer zur Verfügung stehenden Anlagen zur Bewerbung sind der Internetseite www.eis-onlinebbs.niedersachsen.de zu entnehmen.
Auf Basis der Stellen-Bewerber-Liste führt die Schule auf der Grundlage der vorgeprüften Bewerbungen und der dort enthaltenen Daten ein stellenbezogenes Auswahlverfahren gem. Bezugserlass zu c durch und meldet das Ergebnis der Vorprüfung mit Auswahlvorschlag unter Nennung max. dreier Bewerberinnen oder Bewerber an das RLSB Braunschweig. Für das Ergebnis der Prüfung relevante Unterlagen sind ggf. in elektronischer Form beizufügen.
Das RLSB Braunschweig trifft in der Regel innerhalb von zwei Wochen eine endgültige Entscheidung über die Bewerbungsfähigkeit der genannten Personen auf der Grundlage der Prüfung der Schule und der vorhandenen Bewerbungsunterlagen. Ebenso wird, bei Vorliegen entsprechender Unterlagen, auch die Gleichwertigkeit des Abschlusses geprüft.
In besonderen Zweifelsfällen entscheidet das Kultusministerium nach Vorlage durch das RLSB Braunschweig.
Nach Abschluss der Prüfung der Unterlagen erhält die Schule unverzüglich eine Rückmeldung aus dem RLSB Braunschweig, um der am besten geeigneten Bewerberin oder dem am besten geeigneten Bewerber ein Einstellungsangebot zu unterbreiten.
Die durch das RLSB Braunschweig geprüften Bewerberinnen und Bewerber werden im Programm EIS-Online-BBS als "geprüft" gekennzeichnet. Der Bewerbungsdatensatz kann durch die Bewerberinnen und Bewerber nach Kennzeichnung als "geprüft" im Bewerbungsportal ausschließlich hinsichtlich der Adressdaten und der Angabe von Stellennummern geändert werden.
Personen, deren fachliche Eignung nach Prüfung der eingereichten Unterlagen nicht festgestellt werden konnte, werden in EIS-Online-BBS als "nicht bewerbungsfähig" gekennzeichnet. Dies gilt ebenso für Datensätze von Bewerberinnen und Bewerbern, die auf der Grundlage des Bezugserlasses zu c als nicht geeignet eingestuft werden.
Über Korrekturen im Bewerbungsdatensatz durch das RLSB Braunschweig nach der abschließenden Prüfung ist die Bewerberin oder der Bewerber zu informieren.
Angenommene Einstellungsangebote sind durch die Schule im Einstellungs- und Informationsportal
EIS-Online-BBS zu dokumentieren.
Bewerberinnen und Bewerber, die dem RLSB Braunschweig als Auswahlvorschlag zur Prüfung gemeldet, als bewerbungsfähig geprüft, aber nicht eingestellt wurden, können unter Beachtung des Bezugserlasses zu c bei anderen Stellenausschreibungen ohne erneute Prüfung als Besetzungsvorschlag benannt werden.
In besonderen Fällen (z. B. nach längerer Zeit oder wegen Änderung der entsprechenden Erlasslage) kann eine erneute Prüfung der Bewerbungsfähigkeit durch das RLSB Braunschweig angezeigt sein.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. vom 1. Dezember 2023 (SVBl. S. 669)
Abschnitt 5 QPVRdErl - Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 1.1.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft. Der Bezugserlass zu d tritt mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. vom 1. Dezember 2023 (SVBl. S. 669)
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