Richtlinie zur Haushaltsführung (HFR)
Richtlinie zur Haushaltsführung (HFR)
RdErl. d. MF v. 20. 12. 2023 - 17-040 31 -
Vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1108)
- VORIS 64100 -
Bezug:
a)
RdErl. v. 9. 12. 2020 (Nds. MBl. S. 1645) - VORIS 64100 -
b)
Beschl. d. LReg v. 1. 4. 2014 (Nds. MBl. S. 330) - VORIS 20480 -
c)
Gem. RdErl. d. MI, d. StK u. d. übr. Min. v. 25. 11. 1992 (Nds. MBl. 1993 S. 93), zuletzt geändert durch Gem. RdErl. v. 1. 9. 2009 (Nds. MBl. S. 871) - VORIS 20411 01 00 00 034 -
d)
RdErl. v. 17. 12. 2021 (Nds. MBl. S. 1932) - VORIS 64100 -
Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Allgemeine Hinweise | 1 |
Beauftragte für den Haushalt (BfdH) | 2 |
Bestellung | 2.1 |
Verantwortlichkeiten | 2.2 |
Rollen- und Rechteverwaltung | 2.3 |
Vorläufige Haushaltsführung | 3 |
Verteilung der Haushaltsmittel und Haushaltsreste | 4 |
Verteilung der Haushaltsmittel (§ 34 LHO) | 4.1 |
Verteilung der Haushaltsreste (§ 45 LHO) | 4.2 |
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel | 5 |
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit | 5.1 |
Erfassung im Haushaltsführungssystem (HFS) | 5.2 |
Umsetzungen nach § 50 LHO | 5.3 |
Maßnahmen von finanzieller Bedeutung | 5.4 |
Bildung von Haushaltsresten | 5.5 |
Öffentliche Ausschreibung (§ 55 LHO) | 5.6 |
Grundsätzliches | 5.6.1 |
Antikorruptionsrichtlinie | 5.6.2 |
Sachverständigenleistungen | 5.6.3 |
Zentrale Beschaffungsstellen | 5.6.4 |
Veräußerung und Übertragung von Vermögenswerten | 5.7 |
Gesellschaften und Stiftungen | 5.8 |
Erstattungen für Versorgung und die Landesunfallkasse | 5.9 |
Beschaffung von Sehhilfen | 5.10 |
Neuordnung der Umsatzbesteuerung durch § 2b UstG | 5.11 |
Sondervermögen | 5.12 |
Einschränkungen bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel | 6 |
Korrespondenzvermerke(KV) | 6.1 |
Zweckgebundene Einnahmen | 6.2 |
Verpflichtungsermächtigungen | 6.3 |
Ausgaben für gemeinsam finanzierte Aufgaben | 6.4 |
Verfügungsmittel (Gruppe 529) | 6.5 |
Globale Mehr-/Mindereinnahmen und -ausgaben | 6.6 |
Liquiditätsplanung | 6.7 |
Anordnende Dienststellen | 6.7.1 |
Landesbetriebe | 6.7.2 |
Mittelkontrolle | 7 |
Freigaben | 8 |
Über- oder außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen | 9 |
Über- oder außerplanmäßige Ausgaben | 9.1 |
Grundsätzliches | 9.1.1 |
Einsparungen | 9.1.2 |
Einsparung durch Vorgriff | 9.1.3 |
Einsparung erfolgt später | 9.1.4 |
Erfassung im Haushaltsführungssystem (HFS) | 9.1.5 |
Zahlungsverpflichtungen des Landes aus rechtskräftigen Urteilen | 9.1.6 |
Verpflichtungsermächtigungen | 9.2 |
Über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen ohne Barmittelansatz | 9.2.1 |
Überplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen mit Barmittelansatz | 9.2.2 |
Verpflichtungsermächtigungen zulasten übertragbarer Ausgaben | 9.2.3 |
Allgemeine Einwilligungen zur Leistung über- oder außerplanmäßiger Ausgaben | 10 |
Allgemeine Einwilligungen zur Leistung über- oder außerplanmäßiger Ausgaben bei zweckgebundenen Einnahmen | 11 |
Außerplanmäßige Kapitel, Titel, Titelgruppen und Haushaltsvermerke | 12 |
Erhebung von Einnahmen | 13 |
Erstattungen | 14 |
Kleinbeträge | 15 |
Haushaltstechnische Verrechnungen | 16 |
Verwahrungen und Vorschüsse, noch nicht ausgeführte Kassenanordnungen sowie offene Posten | 17 |
Budgetierung gemäß § 17a LHO, andere neue Steuerungsinstrumente und Landesbetriebe | 18 |
Personalausgaben | 19 |
Reisekosten | 20 |
Zuwendungen | 21 |
Verstöße gegen Vorschriften des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens | 22 |
Schlussbestimmungen | 23 |
Abschnitt 1 HFR - Allgemeine Hinweise
Die Haushaltsführung richtet sich insbesondere nach dem HGrG, der LHO, den VV-LHO, den Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Landes Niedersachsen (VV-HNds), dem jeweiligen HG einschließlich der Allgemeinen Bestimmungen zu den Personalausgaben, der Richtlinie für die Haushaltsführung im personalwirtschaftlichen Bereich (HFRPers - Bezugserlass zu a) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach dieser Richtlinie.
Nachfolgende Regelungen gelten auch für Sondervermögen des Landes. Soweit keine Spezialvorschriften bestehen, sind diese Regelungen auch für Landesbetriebe anzuwenden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 23 Satz 1 des RdErl. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1108)
Abschnitt 2 HFR - Beauftragte für den Haushalt (BfdH)
2.1 Bestellung
Die Bestellung von BfdH gemäß VV Nr. 1 zu § 9 LHO ist zu dokumentieren und im Geschäftsverteilungsplan auszuweisen. Dies gilt auch für deren Stellvertretung. Sowohl BfdH als auch deren Stellvertretung sind mit ihrer dienstlichen E-Mail-Adresse (kein Funktionspostfach) in den Stammdaten der Dienststelle im Haushaltswirtschaftssystem (HWS) zu hinterlegen und stets auf aktuellem Stand zu halten.
2.2 Verantwortlichkeiten
Die BfdH sind für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Haushaltsmittel und für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung in der Dienststelle verantwortlich.
Die Verantwortlichkeit erstreckt sich neben dem Kernhaushalt und den Extrahaushalten (z. B. Landesbetriebe, Sondervermögen, Rücklagen) auch auf eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Buchungsstellen, die nur kassenmäßig abgebildet werden, z. B. Selbstbewirtschaftungsmittel gemäß § 15 Abs. 2 LHO .
2.3 Rollen- und Rechteverwaltung
Die BfdH der jeweiligen Dienststellen haben den verantwortlichen und befugten Personen die korrespondierenden Rollen/Bearbeitertypen im HWS entsprechend der Dokumentationen über die Rollen- und Rechteverwaltung zuzuweisen. Die Berechtigungen sind durch die Benutzerverwaltung einzurichten und in regelmäßigen Abständen (mindestens einmal jährlich) zu überprüfen und ggf. anzupassen oder zu löschen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 23 Satz 1 des RdErl. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1108)
Abschnitt 3 HFR - Vorläufige Haushaltsführung
Bis zur Erteilung der Bewirtschaftungsermächtigung durch das MF (Nummer 4.1.1) oder bis zur Verteilung der Haushaltsmittel auf nachgeordnete Dienststellen durch die obersten Landesbehörden (Nummer 4.1.2) sind die Regelungen der vorläufigen Haushaltsführung nach Artikel 66 der Niedersächsischen Verfassung analog anzuwenden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 23 Satz 1 des RdErl. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1108)
Abschnitt 4 HFR - Verteilung der Haushaltsmittel und Haushaltsreste
4.1 Verteilung der Haushaltsmittel ( § 34 LHO )
4.1.1 Nach Feststellung des Haushaltsplans durch das HG verteilt das MF die freigegebenen Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen (VE) auf die BfdH-Ebene der obersten Landesbehörden (Mittel bewirtschaftende Stelle [MbSt] "000010").
VE ab einem Ablaufbetrag von 1 Mio. EUR werden automatisiert gesperrt und verbleiben auf der - nur vom MF - zu bewirtschaftenden MbSt "000000".
Mit der Bereitstellung der Einnahmen, Ausgaben und VE auf der BfdH-Ebene ist den obersten Landesbehörden die Ermächtigung zur Bewirtschaftung nach VV Nr. 1.1 zu § 34 LHO und § 34 Abs. 4 LHO erteilt.
Die für die obersten Landesbehörden maßgebenden Einzelpläne mit der Übersicht über das Beschäftigungsvolumen (BV), das Budget und die Stellen (BBS) stehen im Haushaltsplanungssystem (HPS) als Druckdokument bereit.
4.1.2 Die obersten Landesbehörden und die nachgeordneten Dienststellen verteilen die Haushaltsmittel, soweit sie diese nicht selbst bewirtschaften, auf andere oberste Landesbehörden oder auf die für die Bewirtschaftung vorgesehenen Dienststellen, indem sie die Einnahmen, Ausgaben und VE im Haushaltsführungssystem (HFS) oder Haushaltsvollzugssystem (HVS) bereitstellen und ihnen eine Zusammenstellung der für sie maßgebenden Einnahmen, Ausgaben und VE, getrennt nach den einzelnen Titeln des Haushaltsplans, sowie der für sie bestimmten BV und Stellen übersenden.
Mit der Bereitstellung der Einnahmen, Ausgaben und VE und der Übersendung der Zusammenstellung ist die Ermächtigung zur Bewirtschaftung nach den VV Nrn. 1.2 und 1.3 zu § 34 LHO erteilt.
Sofern das NLBV die Personalausgaben dienststellengenau verbucht, sind die Mittel für Personalausgaben an die nachgeordneten Dienststellen zu verteilen.
Die obersten Landesbehörden dürfen die durch Gesetz oder im Haushaltsplan gesperrten Ausgaben - einschließlich BV und Stellen - nicht verteilen ( § 36 LHO ). Bei haushaltswirtschaftlichen Sperren nach § 41 LHO haben die obersten Landesbehörden die entsprechenden Haushaltsmittel zurückzuziehen.
4.1.3 Die umgehende Mittelverteilung über alle Bewirtschaftungsebenen ist unabdingbare Voraussetzung für eine sachgerechte Bewirtschaftung. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Mittel nach § 34 LHO rechtzeitig vor dem Einschalten der Mittelkontrolle an die nachgeordneten Behörden verteilt werden.
4.1.4 Einnahmeansätze der Korrespondenzvermerke (KV) KV 3 (Mehreinnahmen für Mehrausgaben) und KV 4 (Mehr-/Mindereinnahmen für Mehr-/Minderausgaben) sind zwingend auf die für die Ausgaben zuständige MbSt zu verteilen. Eine Nichtverteilung kann zu Haushaltsüberschreitungen führen, die in Anlage I zur Haushaltsrechnung als unzulässig nachzuweisen sind.
4.1.5 Schriftlich verfügte Bewirtschaftungsermächtigungen oder -einschränkungen sind für die bewirtschaftenden Dienststellen verbindlich.
Die technische Haushaltsmittelverteilung muss der schriftlichen Mittelverteilung entsprechen. In ein bei Bedarf abwandelbares, jedoch übersichtlich zu gestaltendes Schema sind mindestens folgende Angaben aufzunehmen:
Titel | Betrag der Zuweisung EUR | Betrag der Zurückziehung EUR | Insgesamt zugewiesene Haushaltsmittel EUR |
---|
4.1.6 Die Nummern 4.1.1 bis 4.1.5 gelten auch für Nachträge zum Haushaltsplan.
4.2 Verteilung der Haushaltsreste ( § 45 LHO )
Dienststellen, die Ausgabereste bewirtschaften, müssen für Ausgabereste eine - nach den Haushaltsjahren ihrer Entstehung getrennte - "Reste-MbSt" einrichten. Dies gilt auch für Ausgabereste, die bei den obersten Landesbehörden zur Bewirtschaftung verbleiben.
Ausgenommen sind Ausgabereste bei Titeln:
mit dem KV 1,
mit dem Finanzplanungskennzeichen 7 (Lotto-/Totomittel),
mit dem Finanzplanungskennzeichen 9 (Spielbankmittel) oder
eines Bereichsbudgets gemäß § 17a LHO .
Die "Reste-MbSt" setzt sich aus der Dienststellennummer und der Kennzeichnung "HR + HJ." zusammen (z. B. für einen Rest aus dem Haushaltsjahr 2023: XXXXX-HR23). Wird bei einer Mittel bewirtschaftenden Dienststelle die Einrichtung mehrerer "Reste-MbSt" erforderlich, ist die Kennzeichnung wie folgt zu erfassen: XXXXX A HR23, XXXXX B HR23, XXXXX C HR23.
Die Mittel stehen nach ihrer Freigabe auf der 000010-Ebene zur Verfügung. Die obersten Landesbehörden verteilen Ausgabereste, die sie nicht selbst bewirtschaften, im HFS/HVS auf andere oberste Landesbehörden oder auf die ihnen unmittelbar nachgeordneten Dienststellen. Dabei sind die Ausgabereste getrennt nach den Haushaltsjahren ihrer Entstehung auf die "Reste-MbSt" zu verteilen.
Auf einer "Reste-MbSt" sind nur Auszahlungen zu buchen, für die Ausgabereste gebildet und übertragen wurden.
Die Einrichtung einer "Reste-MbSt" für Einnahmereste ist nicht erforderlich.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 23 Satz 1 des RdErl. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1108)
Abschnitt 5 HFR - Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
5.1 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
Bei der Mittelbewirtschaftung sind insbesondere die §§ 6 und 7 LHO zu beachten. Ausgabeansätze einschließlich BV und Stellen sind keine Verpflichtung zur Leistung von Ausgaben, sondern - soweit verfügbar (vgl. z. B. Haushaltssperre) - die obere Grenze der Ermächtigung, bis zu der Ausgaben zur Erfüllung einer Aufgabe geleistet werden dürfen.
Bei der Umsetzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen. Für Maßnahmen von finanzieller Bedeutung sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen ( § 7 Abs. 2 LHO ). Dies gilt auch für die Gründung oder Umorganisation von Behörden.
5.2 Erfassung im Haushaltsführungssystem (HFS)
Die BfdH der obersten Landesbehörden haben dafür Sorge zu tragen, dass über- oder außerplanmäßige Mittel und VE gemäß den §§ 37 und 38 LHO sowie nach § 50 LHO umgesetzte Beträge im HFS auf die 000010-Ebene oder ggf. direkt auf eine nachgeordnete MbSt gebucht werden.
5.3 Umsetzungen nach § 50 LHO
Die Umsetzung von Haushaltsmitteln und Beschäftigungsmöglichkeiten/Stellen nach § 50 LHO ist von den BfdH der obersten Landesbehörden formlos beim MF zu beantragen. Die daraus resultierende Mittelumsetzung ist im HFS vorzunehmen.
Bei Umsetzungen von Beschäftigungsmöglichkeiten/Stellen übersenden die MF- Haushaltsreferate eine Durchschrift der Einwilligung zusammen mit der Veränderungsanzeige zu BV/Budget/Stellen an das für die Datenpflege in "Puma" zuständige Referat des MF.
5.4 Maßnahmen von finanzieller Bedeutung
Eine "Maßnahme von finanzieller Bedeutung" nach § 40 Abs. 1 LHO liegt vor, wenn die finanziellen Auswirkungen mehr als 250 000 EUR je Jahr betragen.
5.5 Bildung von Haushaltsresten
Bei der Bildung von Haushaltsresten und für die Inanspruchnahme nicht ausgeschöpfter Ausgabeermächtigungen sind ergänzende Hinweise des MF zu beachten.
5.6 Öffentliche Ausschreibung ( § 55 LHO )
5.6.1 Grundsätzliches
Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss grundsätzlich ein wettbewerbliches, transparentes und nicht diskriminierendes Verfahren vorausgehen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit sind zu wahren und die einschlägigen Vergabevorschriften zu beachten.
Die aktuell geltenden Vergabevorschriften (z. B. über die Höhe der EU-Schwellenwerte) und vertiefende Informationen rund um das Vergaberecht sind auf der Internetseite des MW unter www.mw.niedersachsen.de (Pfad: Themen > Aufsicht und Recht > Öffentliche Aufträge) veröffentlicht.
Landesvergabegesetzliche Regelungen sind zusätzlich abrufbar unter www.mw.niedersachsen.de (Pfad: Themen > Aufsicht und Recht > Servicestelle zum NTVergG).
5.6.2 Antikorruptionsrichtlinie
Da insbesondere der Arbeitsbereich der Auftragsvergaben als korruptionsgefährdet anzusehen ist, sind die für alle Behörden und Einrichtungen des Landes sowie für Landesbetriebe geltenden Bestimmungen der Antikorruptionsrichtlinie (siehe Bezugsbeschluss zu b) zu beachten.
5.6.3 Sachverständigenleistungen
Bei der Vergabe, der Vertragsgestaltung und der Abnahme von Sachverständigenleistungen ist sicherzustellen, dass die Bestimmungen der LHO, die maßgeblichen Vergabevorschriften sowie die Grundsätze für Gutachten- und Beraterverträge gemäß der Anlage zu VV Nr. 3.1 zu § 55 LHO beachtet werden.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sachverständigenleistungen nur in Auftrag gegeben werden dürfen, wenn sie zur Aufgabenerfüllung des Landes zwingend erforderlich sind, der Einsatz von eigenem Personal hierfür nicht möglich ist und die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist strikt zu beachten.
5.6.4 Zentrale Beschaffungsstellen
Bei Beschaffungen von Waren und Dienstleistungen sind die zentralen Beschaffungsstellen nach Maßgabe der Beschaffungsordnungen zu nutzen. Zentrale Beschaffungsstellen sind:
das LZN,
der IT.N,
das NLBL,
das LGLN und
die NLStBV mit dem nachgeordneten Geschäftsbereich.
5.7 Veräußerung und Übertragung von Vermögenswerten
Bauunterhaltungsmaßnahmen nach Abschnitt C der RL-Bau in landeseigenen Liegenschaften sind, wenn bekannt wird, dass eine Veräußerung durch das Land angestrebt wird, grundsätzlich auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
Bei Maßnahmen der Landesverwaltung, die darauf abzielen, Vermögenswerte des Landes i. S. des § 64 LHO durch gesetzliche oder vertragliche Regelung an Dritte zu übertragen, ist das NLBL bereits in der Planungsphase zu beteiligen.
5.8 Gesellschaften und Stiftungen
Bei einer Gründung von Gesellschaften und Stiftungen des bürgerlichen Rechts durch juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen und vom Land ganz oder überwiegend finanziert werden, ist die Unterrichtung des LT vorzusehen. Satz 1 gilt auch für wesentliche finanzielle Transaktionen oder Garantien zugunsten dieser Einrichtungen.
Die für die Aufsicht über die juristische Person des öffentlichen Rechts zuständige oberste Landesbehörde hat eine zeitnahe Unterrichtung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen sicherzustellen.
5.9 Erstattungen für Versorgung und die Landesunfallkasse
Erstattungen von Stiftungen und Landesbetrieben für Versorgung und die Landesunfallkasse sind (entsprechend der Veranschlagung) pauschal bis zum 30. September des jeweiligen Haushaltsjahres an den Einzelplan 13 vorzunehmen, soweit nicht andere Regelungen getroffen wurden. Die Ressorts haben die Vollständigkeit der Abführungen zu überwachen.
5.10 Beschaffung von Sehhilfen
Ausgaben für die Beschaffung von Sehhilfen, die ausschließlich für die Tätigkeit an Bildschirmgeräten erforderlich sind, sind beim Titel 443 01 (Fürsorgeleistungen) nachzuweisen.
5.11 Neuordnung der Umsatzbesteuerung durch § 2b UStG
Die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand wurde durch Einführung des § 2b UStG umfassend neu geregelt. Die Vorschrift des § 2b UStG ist zum 1. 1. 2025 zwingend anzuwenden, sodass spätestens bis dahin sämtliche Tätigkeitsbereiche der Kernverwaltung, Landesbetriebe und Sondervermögen hinsichtlich der Auswirkungen durch die Neuregelung zu überprüfen sind.
Werden Leistungen erbracht, die der Umsatzsteuer unterliegen, ist Sorge dafür zu tragen, dass für die darauf abzuführende Umsatzsteuer eine Ausgabeermächtigung besteht.
Bei der vertraglichen Gestaltung ist zudem darauf zu achten, dass die Umsatzsteuer zusätzlich erhoben werden kann (sog. Nettovereinbarung).
Die Einnahme aus einer erbrachten Leistung (einschließlich der Umsatzsteuer) ist zeitnah (bei Versteuerung nach vereinbarten Entgelten mit Ausführung der Leistung; bei gewährter Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten mit dem Zahlungseingang) zu buchen, sodass sichergestellt ist, dass die geschuldete Umsatzsteuer im Voranmeldungszeitraum der Ausführung der Leistung/des Zahlungseingangs an das Finanzamt abgeführt wird.
Von der an das Finanzamt abzuführenden Umsatzsteuer ist regelmäßig die Vorsteuer in Abzug zu bringen.
5.12 Sondervermögen
Sondervermögen werden - anders als der kamerale Haushalt - in ihrem Bestand bewirtschaftet. Folglich muss jedes Sondervermögen zwei entsprechende Bestandstitel (Leertitel) ausweisen:
Titel 361 01 - Übertrag des Bestands aus dem Vorjahr
Titel 982 01 - Übertrag des Bestands in das Folgejahr
Die Übertragung der Bestände erfolgt automatisiert am Jahresanfang. Manuelle Buchungen dürfen auf diesen Titeln nicht vorgenommen werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 23 Satz 1 des RdErl. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1108)
Abschnitt 6 HFR - Einschränkungen bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
6.1 Korrespondenzvermerke (KV)
Einnahmen verstärken über einen KV nur die Ausgabeermächtigung des Titels (oder der Titelgruppe oder des Kapitels), bei dem er ausgebracht ist. Eine Weiterleitung der Einnahmen in einen (weiteren) Deckungskreis ist unzulässig.
6.2 Zweckgebundene Einnahmen
Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen (KV 1) dürfen im Zeitpunkt der Verausgabung nur bis zur Höhe der tatsächlich eingegangenen Einnahmen (Ist-Einnahmen) geleistet werden.
Ausgenommen sind Drittmittel, die aus einem öffentlichen Haushalt gezahlt werden. Hier darf die Ausgabe bereits vor Eingang der Ist-Einnahme geleistet werden, wenn
6.2.1 eine Verpflichtung zur Zahlung besteht,
6.2.2 eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung die vorzeitige Zahlung gebietet,
6.2.3 der Drittmittelgeber durch entsprechenden Anerkennungsbescheid die Kostenerstattung
bereits rechtsverbindlich zugesagt hat oder
6.2.4 der Drittmittelgeber die Leistung aufgrund gesetzlicher Vorschriften erstatten muss.
Um ein Ausschalten der Mittelkontrolle zu vermeiden, ist im Stammdatenbereich des Korrespondenzkreises durch das MF die Einstellung "Anordnung zählt als Einnahme" und seitens der Mittel bewirtschaftenden Dienststelle die Erstellung und Freigabe einer Annahmeanordnung im HVS zwingend vorzunehmen.
Geht die Einnahme nicht mehr im laufenden Haushaltsjahr ein, ist in der Haushaltsrechnung ein Einnahmerest nachzuweisen. Soweit diese Einnahmen im folgenden Haushaltsjahr eingehen, dürfen sie nicht noch einmal zur Leistung von Ausgaben verwendet werden (Verbot der Doppelverausgabung).
Drittmittel in diesem Sinne sind u. a. auch Mittel der EU, der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), der Volkswagen-Stiftung sowie Mittel aus zweckgebundenen Einnahmen von Betreibern der niedersächsischen Kernkraftwerke.
Sind für denselben Förderbereich sowohl Landesmittel als auch Mittel aus zweckgebundenen Einnahmen (z. B. Toto-/Lottomittel) veranschlagt, dürfen Landesmittel erst in Anspruch genommen werden, wenn über die zweckgebundenen Einnahmen im Rahmen der Zulässigkeit voll verfügt wurde.
6.3 Verpflichtungsermächtigungen
Ausgaben, die zur Deckung von VE veranschlagt sind, dürfen nur geleistet werden, soweit die VE gemäß § 38 Abs. 2 LHO in einem der Vorjahre freigegeben wurde und Verpflichtungen für den beantragten Zweck eingegangen wurden, die im laufenden Haushaltsjahr zu erfüllen sind.
Wurde im Vorjahr keine Verpflichtung eingegangen, obwohl die Freigabe nach § 38 Abs. 2 LHO vorgelegen hat, darf über die Barmittel für diesen Zweck verfügt werden. Liegt keine Freigabe vor, sind die Barmittel gesperrt; dies gilt nicht für Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen.
6.4 Ausgaben für gemeinsam finanzierte Aufgaben
Ausgaben für gemeinsam finanzierte Aufgaben dürfen nur geleistet werden, soweit dies zur Bindung freigegebener Mittel Dritter erforderlich ist. Als gemeinsame Finanzierungen sind neben Gemeinschaftsaufgaben nach den Artikeln 91 a und 91 b GG alle Aufgaben anzusehen, an deren Finanzierung sich - neben dem Land - Dritte beteiligen. Auf die Bezeichnung der Finanzierungsbeteiligung (z. B. Komplementärmittel) kommt es dabei nicht an.
Verringert der Dritte seine Mittel, sind die Landesmittel im selben Verhältnis zu kürzen. Die auf die Kürzung entfallenden Ausgabeermächtigungen sind gesperrt.
6.5 Verfügungsmittel (Gruppe 529)
6.5.1 Die im Kapitel 1302 Titel 529 14 zentral veranschlagten personengebundenen Verfügungsmittel sind bei dem im jeweiligen Kapitel ausgebrachten Leertitel zu verausgaben. Die Ermächtigung zur Umsetzung und die Aufteilung des Ansatzes sind in den Erläuterungen zu Kapitel 1302 Titel 529 14 dargestellt.
Die Mittel werden im HFS analog zu § 50 LHO technisch umgesetzt. Hierfür ist dem MF bis zum 1. Mai eines jeden Jahres die Haushaltsstelle und die MbSt, auf die umgesetzt werden soll, mitzuteilen. Eine anschließende Bestätigung der aufnehmenden Bereiche im HFS ist hierbei nicht erforderlich.
6.5.2 Ausgaben aus Verfügungsmitteln sind einzeln zu belegen, eine pauschale Auszahlung sowie über- und außerplanmäßige Ausgaben ( § 37 Abs. 5 LHO ) sind nicht zulässig.
6.6 Globale Mehr-/Mindereinnahmen und -ausgaben
Auf Titeln für Globale Mehr-/Mindereinnahmen und -ausgaben der Gruppen 371, 372, 461, 462, 548, 549, 971 und 972 darf nicht gebucht werden.
Durch Bewirtschaftungsmaßnahmen ist frühzeitig sicherzustellen, dass ressortspezifische Globale Minderausgaben im Kernhaushalt erwirtschaftet werden.
Der Beitrag zum Haushaltsausgleich kann auch durch Mehreinnahmen erbracht werden, soweit diesen keine entsprechenden Mehrausgaben gegenüberstehen und die veranschlagten Gesamteinnahmen des Einzelplans überschritten werden. Eine Erwirtschaftung aus Ausgaberesten ist nicht zulässig.
Personalkostenbudgets und Titel der Deckungskreise gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 LHO dürfen nicht zur Erwirtschaftung der ressortspezifischen Globalen Minderausgaben herangezogen werden. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des MF.
6.7 Liquiditätsplanung
6.7.1 Anordnende Dienststellen
Von den anordnenden Dienststellen sind größere Ein- und Auszahlungen, die aufgrund einer Einzel- oder Sammelkassenanordnung den Betrag von 2 Mio. EUR überschreiten, der LHK ( lhk-liquiditaetsplanung@mf.niedersachsen.de ) sowie dem Kreditreferat ( mf-referat24@mf.niedersachsen.de ) mindestens drei Banktage vor Fälligkeit per E-Mail mitzuteilen. In der Mitteilung sind Kassenzeichen, Betrag und voraussichtlicher Zahlungstag oder Fälligkeitstag anzugeben.
Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen genügt eine einmalige Meldung mit zusätzlicher Angabe der Zahlungstermine. Von der Meldung sind Zahlungen in der Hauptgruppe 4 ausgenommen.
6.7.2 Landesbetriebe
Landesbetriebe haben für die Liquiditätssteuerung des Landes der LHK täglich bis 15.00 Uhr den Betrag zu melden, der am nächsten Banktag voraussichtlich ihrem Girokonto (Hauptgirokonto) als Kassenbestandsverstärkung gutgeschrieben oder als Guthabenabführung belastet wird, sofern dieser 70 000 EUR oder mehr beträgt.
Die Meldung ist als E-Mail unter dem Betreff "Meldung KBV/ABL" an die E-Mail-Adresse
lhk-liquiditaetsplanung@mf.niedersachsen.de zu versenden. Inhaltlich sind im Nachrichtentext anzugeben, welches Konto der LHK
betroffen ist (NORD/LB, Bundesbank oder Postbank), der Betrag, das Datum der Wertstellung,
ob der Betrag der LHK gutgeschrieben oder belastet wird sowie eine Absendesignatur.
Sofern Zahlungen innerhalb des Landes getätigt werden (z. B. an das MWK oder das NLBV, VV Nr. 1.8.9 zu § 26 LHO ) ist der Zahlungsempfänger ebenfalls mit der Höhe des Betrages anzugeben. Fehlerhafte Meldungen sind unverzüglich zu korrigieren.
Für die Meldung soll folgendes Muster verwendet werden:
Dem .... Konto der Nds. Landeshauptkasse wird mit Wert ........ (Tag der Wertstellung) ein Betrag von ...... EUR "belastet/gutschrieben", ggf. davon ...... EUR an
Name der Landesdienststelle
(Absendesignatur)
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 23 Satz 1 des RdErl. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1108)
Abschnitt 7 HFR - Mittelkontrolle
7.1 Während der vorläufigen Haushaltsführung findet keine Mittelkontrolle statt.
7.2 Die Mittelkontrolle wird grundsätzlich zum 1. April eines jeden Jahres eingeschaltet.
7.3 Die Haushaltsmittel im HVS/HFS sind grundsätzlich mit eingeschalteter Mittelkontrolle am Titel "auf Abweisung" zu bewirtschaften. Die Mittelkontrolle ersetzt nicht die Verantwortung der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters für die Einhaltung haushaltsrechtlicher Vorschriften.
7.4 In besonderen Ausnahmefällen kann das Ausschalten der Mittelkontrolle am Titel oder für die Dienststelle auf "ohne Kontrolle mit Anzeige" formlos mit Begründung auf dem Dienstweg von der oder dem BfdH beim MF beantragt werden. Die Mittel sind dann manuell zu überwachen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 23 Satz 1 des RdErl. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1108)
Abschnitt 8 HFR - Freigaben
8.1 Gemäß § 38 Abs. 2 LHO wird die Einwilligung zur Inanspruchnahme von VE erteilt, sofern der im Haushaltsplan ausgebrachte Betrag 1 Mio. EUR nicht übersteigt.
8.2 Bei der Haushaltsstelle 1302 - 422 12 (Nachversicherungen für aus dem Landesdienst ausscheidende Bedienstete) dürfen Ausgaben bis zur Höhe des unabweisbaren Bedarfs geleistet werden. Die erforderlichen Haushaltsmittel gelten als zugewiesen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 23 Satz 1 des RdErl. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1108)
Abschnitt 9 HFR - Über- oder außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
9.1 Über- oder außerplanmäßige Ausgaben
9.1.1 Grundsätzliches
Bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 37 LHO ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Anträge müssen alle notwendigen Angaben tatsächlicher oder rechtlicher Art enthalten, die die Voraussetzungen des § 37 LHO begründen.
In den Anträgen ist nachzuweisen, dass
die Ausgabe nicht bis zur Verkündung des nächsten HG zurückgestellt werden kann ( § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LHO ),
bei der Ermittlung des Mehrbedarfs alle Deckungsmöglichkeiten (LHO, HG, Haushaltsvermerk) geprüft und genutzt wurden,
die ggf. noch nicht verausgabten Ermächtigungen durch rechtliche Verpflichtungen belegt oder gebunden sind und
die Maßnahme, die zum Mehrbedarf führt, noch nicht in Auftrag gegeben und/oder hierfür noch keine rechtliche Verpflichtung eingegangen worden ist.
Sofern die zum Mehrbedarf führende Maßnahme bereits vor der Einwilligung des MF in Auftrag gegeben und/oder rechtlich verpflichtet wurde, kann das MF im Nachhinein von der Überschreitung lediglich Kenntnis nehmen. Um die Bezahlung der eingegangenen Verpflichtung zu gewährleisten und das Ausschalten der Mittelkontrolle zu vermeiden, erteilt das MF im HFS eine lediglich technische Einwilligung. Im Anschreiben ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nur um ein technisches Erfordernis handelt, damit die Zahlung geleistet werden kann. Die Überschreitung ist in Anlage I zur Haushaltsrechnung als unzulässig nachzuweisen. Vom (Nicht-) Einwilligungsschreiben ist je eine Durchschrift an den LRH und das MF (Referate 14 und 12.2) zu senden.
Damit über- oder außerplanmäßig bewilligte Ausgaben noch im laufenden Haushaltsjahr geleistet werden können, ist von Anträgen nach dem 30. November grundsätzlich abzusehen, sofern die Ausgaben nicht zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlich sind.
9.1.2 Einsparungen
Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind vorrangig durch Einsparungen bei anderen Ausgaben, durch die Verwendung von Mehreinnahmen oder durch einen Vorgriff jeweils in demselben Einzelplan auszugleichen. Ausnahmen sind in Nummer 10 geregelt.
Einsparungen im Gesamthaushalt sind grundsätzlich nur in besonders zu begründenden Ausnahmefällen möglich.
Als Einsparung dürfen nicht herangezogen werden:
9.1.2.1 zwangsläufige Minderausgaben z. B. aufgrund fester Dotationen beim Wegfall von Mitteln Dritter,
9.1.2.2 Minderausgaben wegen Verlagerung des Mittelabflusses in Folgejahre,
9.1.2.3 Minderausgaben innerhalb der Deckungskreise nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 LHO sowie der Personalkostenbudgets, weil diese bereits bei der Veranschlagung sowie bei der Bemessung der globalen Verstärkungsmittel berücksichtigt wurden,
9.1.2.4 Minderausgaben bei Ausgaberesten,
9.1.2.5 Minderausgaben, soweit sie der Erwirtschaftung Globaler Minderausgaben dienen,
9.1.2.6 Minderausgaben bei Titeln der Obergruppe 98 und
9.1.2.7 zweckgebundene Mittel (KV 1).
9.1.3 Einsparung durch Vorgriff
Nach § 37 Abs. 6 LHO sind über- oder außerplanmäßige Ausgaben bei übertragbaren Titeln grundsätzlich durch Vorgriff auf die Haushaltsmittel des Folgejahres gegenzufinanzieren. Die Einsparart "Vorgriff" wird bei der Beantragung über- oder außerplanmäßiger Mittel im HFS deshalb vorgeblendet. Abweichungen davon sind nur in Ausnahmefällen (z. B. wenn die Mittel des Folgejahres nicht ausreichen) zulässig und besonders zu begründen. Für das Resteverfahren wird das MF vor Beginn des Ressortbearbeitungszeitraumes für diese Vorgriffe zentral Restebelege generieren, die den Ressorts dann zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung stehen.
9.1.4 Einsparung erfolgt später
Bei der Einsparart "Einsparung erfolgt später" sind die entsprechenden Einsparumbuchungen durch die obersten Landesbehörden zeitnah vorzunehmen.
9.1.5 Erfassung im Haushaltsführungssystem (HFS)
Für den formellen Antrag oder die formelle Einwilligung sind die automatisiert erstellten Antrags- und Einwilligungsschreiben des HWS-Verfahrens zu verwenden. Dies gilt auch für überplanmäßige Ausgaben, bei denen der Haushaltsplan durch Haushaltsvermerk am Titel eine Überschreitung ohne Deckung zulässt.
9.1.6 Zahlungsverpflichtungen des Landes aus rechtskräftigen Urteilen
Zahlungsverpflichtungen des Landes aus rechtskräftigen Urteilen sind zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen unverzüglich zu erfüllen. Um dies zu gewährleisten, ist bei anfechtbaren Urteilen alsbald nach Zustellung zu entscheiden, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden soll. Sobald feststeht, dass ein Rechtsmittel nicht in Betracht kommt und keine ausreichenden Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, ist sofort ein Antrag nach § 37 LHO zu stellen.
Unabhängig von der Einwilligung des MF ist die Zahlung zu leisten, sobald das Urteil rechtskräftig geworden ist.
Bei Urteilen, die keinem Rechtsmittel mehr unterliegen, ist die Zahlung sofort nach
Zustellung des Urteils zu leisten. Gleichzeitig sind etwa erforderliche Zustimmungen
zu der Haushaltsausgabe zu beantragen. Gegebenenfalls ist vorab formlos auf dem Dienstweg
beim MF das Ausschalten der Mittelkontrolle am Titel auf "ohne Kontrolle mit Anzeige"
zu beantragen.
Entsprechend zu verfahren ist bei Zahlungsverpflichtungen des Landes - auch ohne deren rechtskräftige Festsetzung durch ein Gericht -, die aus dem Anerkenntnis eines Rückgewähranspruchs bei der Insolvenzanfechtung oder aus einem geschlossenen Vergleich entstehen. Das Gleiche gilt für gesetzlich zwingende Nebenansprüche wie Zinsen.
9.2 Verpflichtungsermächtigungen
9.2.1 Über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen ohne Barmittelansatz
Für über- oder außerplanmäßige VE, die im Folgejahr zum Mittelabfluss führen und für die dafür kein entsprechender Barmittelansatz vorhanden ist, ist bereits bei der Beantragung die Einsparstelle für die Deckung des Mittelabflusses im Folgejahr anzugeben. Im "zusätzlichen Begründungstext für MF" sind hierzu bereits in Anspruch genommene VE darzustellen.
Ein erneuter formeller Antrag auf über- oder außerplanmäßige Ausgaben im Folgejahr ist dann nicht mehr erforderlich; es sind nur noch die Erfassung und die technische Einwilligung notwendig.
Unter dieses vereinfachte Verfahren fallen auch die Fälle von bereits eingewilligten über- oder außerplanmäßigen VE, die z. B. wegen eines verzögerten Vertragsabschlusses im laufenden Haushaltsjahr nicht mehr in Anspruch genommen werden können, aber im Folgejahr über- oder außerplanmäßige Ausgaben verursachen. Wurde hier bei der Beantragung im Vorjahr bereits eine Einsparung zur Gegenfinanzierung angegeben, ist als Einsparart "ohne Einsparung" zu verwenden.
9.2.2 Überplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen mit Barmittelansatz
Stehen bei Beantragung einer überplanmäßigen VE bereits Barmittel zur Deckung des Mittelabflusses in den Folgejahren zur Verfügung, ist als Einsparart "ohne Einsparung" zu verwenden.
9.2.3 Verpflichtungsermächtigungen zulasten übertragbarer Ausgaben
Nach § 38 Abs. 4 Satz 2 LHO bedarf es keiner VE, wenn Verpflichtungen zulasten übertragbarer Ausgaben eingegangen werden, die im Folgejahr zu Ausgaben führen. Am Jahresende ist die Bildung eines entsprechenden Ausgaberestes erforderlich. Verpflichtungen dürfen daher nur in dem Umfang eingegangen werden, wie nach Ablauf des Haushaltsjahres ein Ausgaberest gebildet werden kann. Es ist somit dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Minderausgaben tatsächlich anfallen und ein Ausgaberest gebildet werden kann.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 23 Satz 1 des RdErl. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1108)
Abschnitt 10 HFR - Allgemeine Einwilligungen zur Leistung über- oder außerplanmäßiger Ausgaben
Gemäß § 37 LHO wird unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 2 LHO für folgende Fälle allgemein die Einwilligung erteilt, über- oder außerplanmäßige Ausgaben zu leisten:
10.1 Überschreitung des Ansatzes bis zu 100 EUR je Titel und bei Deckungskreisen bis zu 100 EUR für den gesamten Deckungskreis. Von einer Erfassung im HFS kann abgesehen werden.
10.2 Zahlungen für bereits vorhandenes Personal außerhalb von Titelgruppen bei
10.2.1 besoldungs- oder versorgungsrechtlichen sowie tarifvertraglichen Neuregelungen (einschließlich Erhöhung von Anwärterbezügen),
10.2.2 den Titeln der Gruppe 427, soweit für Praktikantinnen und Praktikanten Mehrausgaben aufgrund tarifvertraglicher Beschäftigungsentgelte, abweichender Hebesätze oder etwaiger Nachentrichtung höherer Pflichtbeiträge in der Renten-, Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung entstehen,
10.2.3 den Titeln der Gruppen 441, 446 und im Kapitel 0601 bei den Titeln 685 07 und 685 08 sowie
10.2.4 den Titeln der Gruppe 453, soweit die Zusage von Trennungsgeld und Umzugskostenvergütungen zwingend notwendig ist.
Von einer Erfassung im HFS kann abgesehen werden.
10.3 Ausgaben bei
10.3.1 den Titeln 427 39 und 682 39 für die Beschäftigung von Ersatzkräften während der Zeit des Mutterschutzes von Landesbediensteten; dies gilt nicht für Lehrkräfte an allgemein- und berufsbildenden Schulen sowie für Personal in Titelgruppen,
10.3.2 den Titeln der Gruppe 443, soweit Zahlungen an Bedienstete des Landes erfolgen,
10.3.3 Titel 459 10 in den Kapiteln 1116 bis 1118 (Entschädigungen an Vollstreckungsbeamte),
10.3.4 den Titeln der Gruppe 532,
10.3.5 Titel 546 02 (Entschädigungen und Ersatzleistungen an Dritte) und Titeln der Gruppe 697 (Zuführungen an Landesbetriebe für Aufwendungen zum Ausgleich von Inanspruchnahmen bei Schadensfällen Dritter) bis zur Höhe von 5 000 EUR je Schadensfall,
10.3.6 Titel 698 11 in den Kapiteln 1116 bis 1121 (Entschädigungen an Beschuldigte in Strafsachen),
10.3.7 Titel 698 02 (Zinsen bei Insolvenzanfechtung) im Kapitel 0406,
10.3.8 Titel 542 01 (Ausgleichsabgabe nach § 77 SGB IX ) im Kapitel 1399,
10.3.9 Titel 633 62 und 681 62 im Kapitel 0840 für rechtsverpflichtete Wohngeldzahlungen sowie
10.3.10 Titel der Gruppe 863, soweit es sich um die Gewährung eines zinslosen Darlehens zur Bestreitung der notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung im Rahmen des Rechtsschutzes von Landesbediensteten gemäß der zunächst weiterhin anzuwendenden VV zu § 87 NBG in der bis zum 31. 3. 2009 geltenden Fassung (siehe Bezugserlass zu c) handelt. Rückflüsse sind bei einem Titel der Gruppe 182 (Rückflüsse aus Darlehen an Landesbedienstete für Rechtsschutz) im jeweiligen Kapitel zu vereinnahmen.
Die entsprechenden Mittel sind von den obersten Landesbehörden im HFS zu erfassen, sodass sie mit eingeschalteter Mittelkontrolle bewirtschaftet werden. Ein Ausschalten der Mittelkontrolle am Titel ("ohne Kontrolle mit Anzeige") ist nur zulässig, wenn die Mittelverteilung zu einem nicht zu vertretenden Verwaltungsaufwand führen würde.
Von Einsparungen an anderer Stelle des jeweiligen Einzelplans kann abgesehen werden. Die Einsparung wird über den Gesamthaushalt (Haushaltsstelle: 1302 - 000 00) erbracht.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 23 Satz 1 des RdErl. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1108)
Abschnitt 11 HFR - Allgemeine Einwilligungen zur Leistung über- oder außerplanmäßiger Ausgaben bei zweckgebundenen Einnahmen
Gemäß § 37 LHO wird für folgende Fälle allgemein die Einwilligung erteilt, über- oder außerplanmäßige Ausgaben im Zusammenhang mit zweckgebundenen Einnahmen zu leisten:
11.1 Titeln der Obergruppe 98, soweit bei einem Titel der Obergruppe 38 entsprechende Mehreinnahmen eingehen (siehe Nummer 16). Als Einsparung ist der entsprechende Einnahmetitel der Obergruppe 38 zwingend anzugeben.
11.2 Ausgaben aufgrund der Regelungen des NGlüSpG, des NSportFG und des NWohlfFÖG zur Verteilung der Mehreinnahmen aus den Glücksspielabgaben in Höhe der im November jeden Jahres durch das MF mitgeteilten Beträge. Als Einsparung ist die entsprechende Mehreinnahme bei der Haushaltsstelle 1302 - 122 11 anzugeben.
11.3 Ausgaben der Titel 686 13 und 686 14 im Kapitel 0903 aufgrund von § 7 Abs. 1 RennwLottG zur Zuweisung des zuweisungsfähigen Anteils des Steueraufkommens an niedersächsische Rennvereine. Als Einsparung ist die entsprechende Mehreinnahme bei der Haushaltsstelle 1301 - 058 11 anzugeben.
11.4 Ausgaben des Titel 883 01 im Kapitel 0307 aufgrund des § 28 NBrandSchG , soweit bei 1301 - 059 11 entsprechende Mehreinnahmen eingegangen sind. Als Einsparung ist die Mehreinnahme im Antrag anzugeben.
Die entsprechenden Mittel sind von den obersten Landesbehörden grundsätzlich im HFS zu erfassen.
Da die allgemeinen Einwilligungen für die Nummer 11.1 nicht technisch abzubilden sind, ist im HFS die technische Einwilligung des MF formlos zu beantragen.
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Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 23 Satz 1 des RdErl. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1108)
Abschnitt 12 HFR - Außerplanmäßige Kapitel, Titel, Titelgruppen und Haushaltsvermerke
12.1 Außerplanmäßige Titelgruppen und Kapitel werden - auf formlosen Antrag der/des BfdH der obersten Landesbehörden - durch das MF eingerichtet. Danach kann das Ressort die dazugehörigen außerplanmäßigen Einnahme- und Ausgabetitel sowie etwaige Deckungs- und Korrespondenzkreise über das Antragsverfahren des HFS einrichten.
12.2 Außerplanmäßige Einnahmetitel sind von den obersten Landesbehörden selbständig im HFS einzurichten und stehen sofort für Buchungen zur Verfügung. Ein Begründungstext sowie eine technische Einwilligung des MF sind nicht erforderlich.
12.3 Bei außerplanmäßig zufließenden zweckgebundenen Einnahmen muss neben dem Einnahmetitel ein entsprechender Ausgabetitel mit einem außerplanmäßigen Korrespondenzvermerk über das Antragsverfahren des HFS eingerichtet werden, damit diese Einnahmen zweckentsprechend verausgabt werden können.
Zuvor ist bei AusgabetiteIn, die nicht zur Hauptgruppe 7 oder 8 gehören, ein außerplanmäßiger Übertragbarkeitsvermerk auszubringen. Dies gilt für Titelgruppen entsprechend. Die Einrichtung muss von den obersten Landesbehörden formlos beim MF beantragt werden.
12.4 Außerplanmäßige Korrespondenz- oder Deckungsvermerke nach den Nummern 12.1 und 12.3 sind nach der Einrichtung im HFS zusätzlich formlos beim MF zu beantragen. Sie stehen erst nach der technischen Einwilligung des MF für Buchungen zur Verfügung.
Dies gilt auch für außerplanmäßige Ausgabetitel, die aus haushaltssystematischen Gründen in Deckungskreisen eingerichtet und nicht zusätzlich dotiert werden, weil die Mehrausgaben innerhalb des Deckungskreises erwirtschaftet werden.
12.5 Nachgeordnete Dienststellen haben die Einrichtung bei den zuständigen obersten Landesbehörden zu beantragen. Die Zweckbestimmung ist den jeweiligen Mittel bewirtschaftenden Dienststellen bekannt zu geben.
12.6 In aufeinanderfolgenden Jahren dürfen gleichlautende außerplanmäßige Titel nur mit identischer Zweckbestimmung ausgebracht werden.
12.7 Bei der Einrichtung außerplanmäßiger Titel ist Folgendes zu beachten:
12.7.1 Die Gruppennummern sind im Gruppierungsplan (GPl) abschließend aufgezählt. Die Bildung von Titelnummern aus Gruppen, die im GPl nicht vorgesehen sind, ist daher nicht zulässig, auch wenn innerhalb des Dezimalsystems noch freie Gruppen vorhanden sind.
12.7.2 Bei Einzeltiteln sind die vierte und die fünfte Stelle - vorbehaltlich anderslautender Regelungen im Rahmen der Haushaltsaufstellung - durch die Zahlen 11 bis 59 zu belegen. Die Zahlen 01 bis 09 bleiben Festtiteln, die Zahl 10 budgetierten Bereichen und die Zahlen 61 bis 99 Titelgruppen vorbehalten.
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Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 23 Satz 1 des RdErl. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1108)
Abschnitt 13 HFR - Erhebung von Einnahmen
13.1 Nach § 34 Abs. 1 LHO sind die Einnahmen des Landes rechtzeitig und vollständig zu erheben. Die zuständigen Verwaltungsstellen müssen in jeder nur möglichen Weise zu einer schnellen Erhebung und Einziehung der Forderungen des Landes beitragen.
Die Erhebung umfasst die frühestmögliche Erteilung der Annahmeanordnung, das Anfordern der Beträge und die Annahme der Einzahlungen einschließlich der Zuordnung im Landeshaushalt und der Buchung auf der dafür vorgesehenen Haushaltsstelle.
13.2 Für den Fall der Nichtzahlung wird die zwangsweise "Einziehung" (Vollstreckung) nach Maßgabe des in der Annahmeanordnung erfassten Mahnschlüssels eingeleitet und durchgeführt.
13.3 Ferner sind Möglichkeiten zur Einnahmeverbesserung in allen Bereichen zu überprüfen und auszuschöpfen, z. B. durch
Anpassung/Erhebung von Gebühren, Miet- oder Pachteinnahmen sowie Betriebskostenerstattungen externer Dritter (z. B. bei der Verpachtung von Kantinen) oder
Optimierung der Zahlungsweise (Vorkasse, Zug um Zug, Kartenzahlverfahren, elektronische
Zahlungssysteme).
13.4 Einnahmemindernde Maßnahmen sind nur in Ausnahmefällen und nur bei Vorliegen gesetzlicher Voraussetzungen (z. B. §§ 58 , 59 LHO ) zulässig. Dies gilt insbesondere bei der Erhebung von Gebühren, bei der grundsätzlich einheitliche Kriterien zugrunde zu legen sind. Zu den bei der Erhebung von Einnahmen zu beachtenden Verpflichtungen gehören die Geltendmachung von Verzugszinsen und ggf. eines weitergehenden Verzugsschadens.
13.5 Es ist unzulässig, Kassenmittel des Landes - wenn auch nur vorübergehend - auf ein privates Girokonto einzuzahlen.
13.6 Beträge einschließlich Vorauszahlungen, die Zahlungspflichtige einzahlen, sind unverzüglich und unmittelbar dem Landeshaushalt zuzuführen oder auf der für die Vereinnahmung vor gesehenen Haushaltsstelle zu buchen.
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Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 23 Satz 1 des RdErl. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1108)
Abschnitt 14 HFR - Erstattungen
14.1 Erstattungen gemäß § 10 Abs. 1 HG sind von den Ausgaben abzusetzen. Anderenfalls sind die Erstattungen bei den entsprechenden Einnahmetiteln zu buchen. Sieht der Haushaltsplan keinen entsprechenden Einnahmetitel vor, sind die Einnahmen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bei Titel 119 01 nachzuweisen.
14.2 Schadenersatzleistungen Dritter sind grundsätzlich bei Einnahmetiteln zu vereinnahmen. Das gilt auch bei Schadenersatzleistungen für Personalausgaben.
14.3 Pauschalierte Erstattungen für die Nutzung von Dienstwohnungen, die zusammen mit Dienstwohnungsvergütungen erhoben werden, dürfen aus Vereinfachungsgründen zusammen mit den Dienstwohnungsvergütungen vereinnahmt werden. Von einer Ausgabeabsetzung kann abgesehen werden.
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Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 23 Satz 1 des RdErl. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1108)
Abschnitt 15 HFR - Kleinbeträge
Die Zahlung oder Erhebung von sich wiederholenden Kleinbeträgen ist unwirtschaftlich. Soweit der Zahlungszweck nicht durch eine angemessene einmalige Zahlung zu erreichen ist, sollen mit den Zahlungsempfängerinnen und Zahlungsempfängern oder den Zahlungspflichtigen größere Zahlungsabstände vereinbart werden.
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Abschnitt 16 HFR - Haushaltstechnische Verrechnungen
Nach den Zuordnungshinweisen zum GPl. müssen die Einnahmen der Obergruppe 38 den Ausgaben der Obergruppe 98 entsprechen. Folglich ist zu gewährleisten, dass sich die Obergruppen 38 und 98 ausgleichen und kein unnötiger Geldfluss erfolgt. Dies gilt für Verrechnungen zwischen Einzelplänen und Kapiteln, für Verrechnungen anteiliger Einnahmen und Ausgaben mit zentral veranschlagten Einnahmen und Ausgaben (z. B. Versorgungsausgaben) sowie für durchlaufende Posten. Um das zu gewährleisten, ist Folgendes zu beachten:
16.1 Für haushaltstechnische Verrechnungen ist im Bereich 100 eine Umbuchungsanordnung "U33" zu erstellen.
16.2 Minderausgaben bei Titeln der Obergruppe 98, die in Deckungskreisen veranschlagt sind, dürfen nicht für Mehrausgaben bei den übrigen Titeln des Deckungskreises verwendet werden. Dies gilt nicht für Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen.
16.3 Haushaltstechnische Verrechnungen mit dem Einzelplan 13 sind bis zum 30. September eines jeden Haushaltsjahres durchzuführen, soweit nicht im Einzelfall andere Regelungen getroffen wurden.
Abführungen im Rahmen des Landesliegenschaftsmanagements sowie Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen HVS-Dienststellen der Landesverwaltung aus landesinternen Dienstleistungen oder Lieferungen sind nicht durch Banküberweisung, sondern im Verrechnungswege auszugleichen (interne Verrechnung, § 61 LHO ).
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Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 23 Satz 1 des RdErl. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1108)
Abschnitt 17 HFR - Verwahrungen und Vorschüsse, noch nicht ausgeführte Kassenanordnungen sowie offene Posten
17.1 Es sind alle Möglichkeiten zur Vermeidung von Verwahrungen und Vorschüssen auszuschöpfen. Gebuchte Verwahrungen und Vorschüsse sind zeitnah abzuwickeln.
17.2 Darüber hinaus sind offene Posten in Form noch nicht ausgeführter Kassenanordnungen und interner Aufträge regelmäßig zu überprüfen (vgl. HVS-Session "Offene Posten - alle Auszahlungsanordnungen" und "Offene Posten - alle Annahmeanordnungen").
17.3 Das gilt insbesondere für die Abwicklung offener Posten aus dem jeweiligen Vorjahr, die auf sog. Folgetitel (119 30 und 546 30) übertragen wurden. Am Jahresende verbleibende Ist-Ausgaben bei diesen Titeln sind in der Anlage I zur Haushaltsrechnung als unzulässige Überschreitung nachzuweisen.
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Abschnitt 18 HFR - Budgetierung gemäß § 17a LHO, andere neue Steuerungsinstrumente und Landesbetriebe
18.1 In Verwaltungsbereichen, in denen eine Budgetierung nach § 17a LHO oder andere neue Steuerungsinstrumente, wie z. B. Personalkostenbudgetierung (PKB) eingesetzt werden, ist diese Richtlinie entsprechend anzuwenden, sofern keine gesonderten Regelungen getroffen worden sind.
18.2 Für budgetierte Verwaltungsbereiche sind folgende ergänzende Hinweise zu beachten:
18.2.1 Die Bewirtschaftung der Budgets richtet sich nach den Regelungen der VV Nr. 3 zu § 17a LHO . Dabei kommt dem Abschluss einer Zielvereinbarung besondere Bedeutung zu.
18.2.2 Für die Buchung von Ist-Einnahmen und -Ausgaben ist regelmäßig der (reduzierte) Titelbestand ausreichend. Personalausgaben sind, soweit sie das Personalkostenbudget betreffen, weiterhin bei den ausschließlich dafür vorgesehenen PKB-Titeln der Gruppen 422 und 428 zu buchen.
18.2.3 Titel, die nicht von der originär zuständigen Dienststelle, sondern von dritten Dienststellen (wie beispielsweise dem NLBV) bewirtschaftet werden, sind aus den maschinellen Deckungskreisen herauszunehmen, falls anders eine Überschreitung des Deckungskreises nicht ausgeschlossen werden kann. Das gilt insbesondere für die Titel der Gruppen 422 und 428.
18.2.4 Im Fall erheblicher Abweichungen von den im Haushaltsplan dargelegten Plandaten (einschließlich Erläuterungsteil) ist dem LT unterjährig Bericht zu erstatten. Die Berichterstattung ist ggf. auf die Darstellung und Erläuterung der Abweichungen zu konzentrieren. Der im Leitfaden "Bericht an den Landtag" empfohlene inhaltliche und formale Rahmen kann zur Orientierung der Berichtsgestaltung herangezogen werden. Die entsprechenden Berichte werden im Berichtssystem weiter vorgehalten. Das zuständige Ressort berichtet unmittelbar an den LT. Dazu ist die Kontierung der Personalkosten des Tarifpersonals nach Umstellung im landeseinheitlichen Kontenrahmen und in der Plankostenrechnung auch im Berichtswesen des Verfahrens zu berücksichtigen.
18.2.5 Um eine zentrale Verfahrenspflege sowie eine an übergreifenden Erfordernissen orientierte Entwicklung des Verfahrens sicherzustellen, ist bei Vorhaben der Verwaltungsbereiche, die LoHN oder Teile davon (z. B. Kosten- und Leistungsrechnung [KLR]) inhaltlich oder technisch berühren können, die frühzeitige Einbindung der zuständigen Stellen für das LoHN-Verfahren erforderlich. Diese Stellen sind:
IT.N (ZV LoHN; hier: für Betrieb und operative Entwicklung des LoHN-Verfahrens, Support),
MF (LoHN-Kopfstelle; hier: für Methodik und strategische Entwicklung des LoHN- Verfahrens, zentrales Verfahrens- und Budgetcontrolling),
SiN (hier: für Schulungen zum LoHN-Verfahren).
Die Koordination erfolgt zunächst über das IT.N (ZV LoHN), das als erster Ansprechpartner zur Verfügung steht.
Vorhaben, die LoHN inhaltlich oder technisch berühren, unterliegen einem Freigabeverfahren. Eine Inbetriebnahme ohne Freigabe ist nicht zulässig. Die Konzeption und daraus folgende Leistungsbeschreibung sind so umfassend anzulegen, dass sämtliche auch mittelbar durch das Vorhaben erforderlich werdende Änderungen zum Verfahren LoHN berücksichtigt werden. Die Freigabe erfolgt durch die betreffenden zuständigen Stellen. Die abschließende Freigabe erfolgt durch das MF (LoHN-Kopfstelle).
Vorhaben nach Nummer 18.2.5 sind insbesondere:
Einführungs- und Rolloutprojekte zu LoHN,
Anpassungen des Verwaltungsbereichsmodells (z. B. zur Berücksichtigung funktionaler Besonderheiten oder aufgrund organisatorischer Änderungen),
Änderungen des Verfahrens (methodisch, [programm-]technisch),
Maßnahmen mit Wirkung auf das Verfahren oder seinen Betrieb (z. B. Anbindung eines [Fach-]Vorverfahrens),
Maßnahmen, die den systemtechnischen Rahmen des Verfahrensbetriebes berühren (z. B. Einführung einer neuen Büro-Standardsoftware-Version im Verwaltungsbereich).
18.2.6 Bei erforderlichen Vergabeverfahren sind die maßgeblichen Vergabevorschriften sowie § 55 LHO eigenständig zu beachten (siehe Nummer 5.6).
18.3 Auch wenn Landesbetriebe im Regelfall möglichst frei von Weisungen und Eingriffen der Aufsicht bleiben sollten, muss die zuständige oberste Landesbehörde über ihre Finanzzuweisungen und geeignete Steuerungsinstrumente sicherstellen, dass Zielvorgaben eingehalten und Risiken begrenzt werden. Es ist darauf hinzuwirken, dass verbindliche strategische Ziele mit dem Aufgabenträger vereinbart werden, dies hinreichend kontrolliert wird und vermehrt neue Steuerungsinstrumente eingesetzt werden.
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Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 23 Satz 1 des RdErl. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1108)
Abschnitt 19 HFR - Personalausgaben
19.1 Anordnende Dienststelle für Personalausgaben, die vom NLBV berechnet und zahlbar gemacht werden, ist ausschließlich das NLBV.
19.2 Schadenersatzleistungen wegen Fürsorgepflichtverletzungen sind aus dem jeweiligen Personaltitel zu zahlen.
19.3 Nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa LHO sind innerhalb eines Einzelplans die genannten Ausgaben gegenseitig deckungsfähig. Abweichend hiervon bilden die in § 6 Abs. 5 HG genannten Titel für Kapitel mit PKB einen gesonderten PKB-Deckungskreis. Entsprechendes gilt für Kapitel, die nach § 17a LHO budgetiert sind.
19.4 In den Fällen der Nummer 1 Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen zu den Personalausgaben (Anlage 2 HG) - im Folgenden: Allgemeinen Bestimmungen - ist eine Einsparung für das laufende Haushaltsjahr, bei Zweijahreshaushalten ggf. auch für das folgende Haushaltsjahr zu erbringen. Für Fälle der Nummer 1 Abs. 1 Nr. 3 der Allgemeinen Bestimmungen werden Personalkostenbudgets i. S. des § 6 Abs. 5 HG einzelplanübergreifend zur Deckung herangezogen.
19.5 Zum Ausgleich des finanziellen Mehrbedarfs für die Beschäftigung von Hilfskräften für schwerbehinderte Menschen, die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend einer besonderen Hilfskraft bedürfen (z. B. Blinde oder Gehörlose), kann die Einsparung auch außerhalb der Hauptgruppe 4 realisiert werden. Sofern hierfür durch das Integrationsamt Geldleistungen erbracht werden, vermindert sich der einzusparende Betrag entsprechend.
19.6 Die Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden ist auf die Fälle zu beschränken, in denen dieses zwingend geboten ist und Haushaltsmittel dafür veranschlagt oder über- oder außerplanmäßig bereitgestellt sind.
Mehrarbeits- und Überstundenentgelte usw. an Bedienstete, die Beschäftigungsentgelte, Entschädigungen usw. aus der Gruppe 427 (z. B. Vertretungs- und Aushilfskräfte, katechetische Lehrkräfte) erhalten, sind aus den Titeln 422 06 und 428 06 zu zahlen. Satz 1 gilt für die Zahlung von Zeitzuschlägen, die aufgrund angeordneter Überstunden unter Gewährung von Freizeitausgleich zu leisten sind.
Mehrarbeits- und Überstundenentgelte usw. für aus Titelgruppen vergütetes Personal sind in der Titelgruppe nachzuweisen.
19.7 Sofern eine Maßnahme nach § 16d SGB II (Zusatzjobs oder "Ein-Euro-Jobs") bewilligt wurde, sind die Mehraufwandsentschädigungen im jeweiligen Kapitel bei einem Titel der Obergruppe 23 zu vereinnahmen und aus einem Titel der Gruppe 427 zu leisten. Die Höhe der Ausgaben darf die der Einnahmen nicht übersteigen. Sofern erforderlich sind die Titel außerplanmäßig einzustellen. Die Einwilligung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 LHO gilt hiermit als erteilt; es wird hierzu auf Nummer 12 verwiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Dauer der Zusatzjobs je Hilfeempfängerin oder Hilfeempfänger grundsätzlich auf sechs Monate befristet ist und die wöchentliche Beschäftigungszeit 30 Stunden in der Regel nicht überschreiten soll.
19.8 Beim Ausscheiden einer Berufskraftfahrerin oder eines Berufskraftfahrers ist zu prüfen, ob ein Dienstfahrzeug weiterhin erforderlich ist und ob die frei gewordene Beschäftigungsmöglichkeit (BV und Budget) eingespart werden kann, indem das Fahrzeug den Bediensteten zum Selbststeuern zur Verfügung gestellt wird.
Gegebenenfalls ist die Beschäftigungsmöglichkeit (BV und Budget) bei der nächsten Haushaltsaufstellung als eingespart in Abgang zu stellen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 23 Satz 1 des RdErl. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1108)
Abschnitt 20 HFR - Reisekosten
Neben der NRKVO und den VV-NRKVO ist bei Dienstreisen insbesondere Folgendes zu beachten:
20.1 Bedienstete, die in ihrer Eigenschaft als Mitglieder von Organen einer Zuwendungsempfängerin oder eines Zuwendungsempfängers an Sitzungen dieser Organe teilnehmen, haben Reisekosten grundsätzlich bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger abzurechnen, sofern Ausgaben für diesen Zweck im Wirtschaftsplan vorgesehen sind.
20.2 Reisekostenvergütungen für Fortbildungsveranstaltungen sind bei der Gruppe 525 nachzuweisen. Im Übrigen wird auf die Möglichkeit verwiesen, erforderlichenfalls Dienstbefreiung zu gewähren.
20.3 Landeseigene Gästezimmer dürfen an Gäste von Stellen außerhalb der Landesverwaltung nur gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts gemäß § 52 LHO überlassen werden. Entgelte für Gästezimmer sind in regelmäßigen Zeitabständen - etwa alle zwei Jahre - auf Kostendeckung zu überprüfen und ggf. entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung anzupassen.
20.4 Die Befugnisse zur Abrechnung und Zahlbarmachung (einschließlich der Anordnungsbefugnis) der Reisekostenvergütung im Rahmen des Reisemanagementverfahrens (KIDICAP - Reiko) obliegen dem NLBV. Die Verantwortlichkeiten der Stationen "Genehmigungen und Budgetverantwortung" bleiben davon ausgenommen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 23 Satz 1 des RdErl. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1108)
Abschnitt 21 HFR - Zuwendungen
21.1 Die Zuständigkeit für den Ablauf des gesamten Bewilligungsverfahrens ist grundsätzlich den nachgeordneten Behörden zu übertragen.
Abweichend von diesem Grundsatz dürfen die obersten Landesbehörden ausnahmsweise dann selbst bewilligen, wenn eine landeseinheitliche Entscheidungs- und Vergabepraxis nicht durch Koordinierung der Tätigkeit nachgeordneter Bewilligungsbehörden sichergestellt werden kann. Gleiches gilt, wenn die Koordinierungstätigkeit oder der Aufwand für die Weitergabe notwendiger Informationen in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand bei einer Bewilligung durch das Ministerium selbst steht. Die obersten Landesbehörden haben dann das gesamte Bewilligungsverfahren abzuwickeln und auch die Verwendungsnachweise zu prüfen.
Soweit die obersten Landesbehörden im Rahmen ihrer Fachaufsicht auf die Bewilligung von Zuwendungen durch nachgeordnete Behörden Einfluss nehmen, darf dies nur im Verhältnis gegenüber den Bewilligungsbehörden und nicht gegenüber der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger geschehen. Dabei soll die Steuerung der Bewilligungsverfahren regelmäßig durch eindeutig gefasste Förderrichtlinien, in denen insbesondere Förderziele klar zu formulieren sind, sowie Dienstbesprechungen mit den Bewilligungsbehörden erfolgen. Eingriffe in einzelne Bewilligungsverfahren über Zustimmungsvorbehalte oder Einzelvorgaben müssen sich auf Ausnahmefälle beschränken.
21.2 Eine einmal gewährte Zuwendung begründet keinen Anspruch auf Weitergewährung. Damit Empfängerinnen oder Empfänger institutioneller Förderungen oder sich wiederholender Projektförderungen bei Mittelkürzungen zukünftig gegenüber dem Land nicht den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend machen können, sind sie auf das Finanzierungsrisiko für die folgenden Haushaltsjahre hinzuweisen. Daher ist in diesen Fällen jeder Zuwendungsbescheid um folgenden - ggf. dem jeweiligen Einzelfall anzupassenden - Hinweis zu ergänzen:
"Ich weise darauf hin, dass aus dieser Bewilligung nicht geschlossen werden kann, dass auch in künftigen Haushaltsjahren mit einer Förderung im bisherigen Umfang gerechnet werden kann. Es ist zu erwarten, dass Kürzungen von Zuwendungen unumgänglich sind oder Zuwendungen ganz entfallen. Ich bitte Sie, dieses Finanzierungsrisiko insbesondere bei Abschluss, Änderung oder Verlängerung von Verträgen (z. B. für Mietobjekte oder für Personal) zu berücksichtigen."
Auch bei Genehmigungen zum vorzeitigen Beginn von Vorhaben, für die Haushaltsmittel künftiger Haushaltsjahre vorgesehen sind, ist ein ausdrücklicher Hinweis auf das besondere Finanzierungsrisiko aufzunehmen.
21.3 Nach VV/VV-Gk Nr. 1.3 zu § 44 LHO dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Hierbei ist folgender Kriterienkatalog anzuwenden:
21.3.1 Es muss ein Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung vorliegen, aus dem sich das erhebliche
Landesinteresse ( § 23 LHO ) an dem Vorhaben ergibt. Hiervon kann vor allem dann ausgegangen werden, wenn sich das Vorhaben im Rahmen eines Förderprogramms hält und es bei der nach Nummer 21.3.2 vorzunehmenden Prüfung geeignet erscheint, den mit der Zuwendung beabsichtigten Erfolg zu erreichen. Die Maßnahme darf bei Antragsstellung noch nicht begonnen worden sein.
21.3.2 Nicht erforderlich ist, dass bereits sämtliche Förderungsvoraussetzungen vorliegen. Der Antrag muss jedoch nach den Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers und den vorgelegten Unterlagen schlüssig sein. Bei der Schlüssigkeitsprüfung darf sich kein Anhaltspunkt ergeben, der einer Förderung im konkreten Einzelfall entgegenstünde.
21.3.3 Bei Baumaßnahmen, größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben soll sich die Schlüssigkeit aus Plänen, Kostenrechnungen und Erläuterungen ergeben. Hierbei kann sich die Bewilligungsbehörde im Bedarfsfall fachtechnisch beraten lassen. Dies sollte jedoch auf Ausnahmefälle beschränkt werden.
21.3.4 Im Hinblick auf die mit der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn verbundenen faktischen Bindung und Belegung von Haushaltsmitteln kann diese Zustimmung nur erteilt werden, wenn mit hinlänglicher Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass ausreichende Haushaltsmittel für die Bewilligung zur Verfügung stehen werden. Bei einmaligen Maßnahmen oder auslaufenden Programmen ist der Verfügungsrahmen für das laufende Haushaltsjahr maßgeblich. Bei längerfristigen Programmen, mit deren Fortbestand auch für die Folgejahre gerechnet werden kann, können die Bewilligungsstellen von einer entsprechenden Mittelausstattung auch im nächsten Jahr ausgehen. Das gilt vor allem für Programme, die aus wiederkehrenden zweckgebundenen Einnahmen finanziert werden. In Zweifelsfällen ist eine Rückfrage bei der zuständigen obersten Landesbehörde angezeigt.
21.3.5 Es ist darauf zu achten, dass wegen den faktischen Bindungen, die mit der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn eingegangen werden, der künftige finanzielle Handlungsspielraum nicht unangemessen eingeschränkt und eine einseitige Bevorzugung finanzstarker Antragstellerinnen und Antragsteller vermieden wird. Festgelegte Dringlichkeiten einzelner Projekte sollen nicht geändert werden. Die Bewilligungsbehörde hat mit der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie damit noch keine Entscheidung über die Bewilligung der beantragten Zuwendung getroffen hat.
21.3.6 Eine nachträgliche Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn ist nicht zulässig.
21.4 Für die Vergabe von Aufträgen durch Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger gelten die VV zu § 44 LHO einschließlich der dazugehörigen allgemeinen Nebenbestimmungen (Nummer 3 ANBest-I/ANBest-P). Mit den dort im Interesse eines ordnungsgemäßen Wettbewerbs getroffenen Vorgaben wird das in den Zuwendungsvorschriften enthaltene Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Zuwendungen konkretisiert.
Die Bewilligungsbehörden haben stets nach Maßgabe der VV Nr. 8 zu § 44 LHO bei der Feststellung von Vergabeverstößen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise zu widerrufen und die Zuwendung zurückzufordern ist. Die erfolgte Ermessensausübung bedarf der Dokumentation durch Nennung der für die getroffene Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte in dem zu fertigenden Widerrufsbescheid. Wird von der Erteilung eines Widerrufs und/oder der Rückforderung der Zuwendung abgesehen, sind die dafür im Rahmen der verwaltungsrechtlichen Prüfung ermittelten Gründe in einem Aktenvermerk darzulegen.
21.5 Werden Zuwendungen von einer Zuwendungsempfängerin oder einem Zuwendungsempfänger, z. B. aufgrund von Rückforderungen, zurückgegeben, sind diese Beträge bei einem Titel der Gruppe 119 zu vereinnahmen. Das gilt auch, wenn die Ausgabeermächtigung, aufgrund derer die Zuwendung geleistet wurde, übertragbar ist.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 23 Satz 1 des RdErl. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1108)
Abschnitt 22 HFR - Verstöße gegen Vorschriften des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens
Es ist sicherzustellen, dass Verstöße gegen Vorschriften des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens unterbleiben.
Bei Haushaltsüberschreitungen ohne Einwilligung des MF ist stets zu prüfen, ob ein Schaden entstanden ist. Ist dies der Fall, muss geprüft werden, ob Regress geltend gemacht werden kann. Die Prüfung ist aktenkundig zu machen. Die obersten Landesbehörden haben dem MF über das Ergebnis der Regressprüfung zu berichten, soweit die unzulässigen Haushaltsüberschreitungen 500 EUR übersteigen. Der Bericht entfällt, wenn das Ergebnis der Regressprüfung noch in der Haushaltsrechnung für das laufende Haushaltsjahr dargestellt werden kann.
Die oder der BfdH ist gemäß § 9 LHO zu beteiligen.
Alle in Betracht kommenden Bediensteten sind durch die Leiterinnen oder Leiter der Haushaltsmittel bewirtschaftenden Dienststellen auf die Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorschriften und sonstigen Bestimmungen ausdrücklich hinzuweisen.
Bei Versäumnissen in der Aufsicht und bei Verstößen gegen die Vorschriften des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens müssen die verantwortlichen Landesbediensteten damit rechnen, dass sie zum Ersatz eines etwaigen Schadens herangezogen werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 23 Satz 1 des RdErl. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1108)
Abschnitt 23 HFR - Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 1. 1. 2024 in Kraft und mit Ablauf 31. 12. 2029 außer Kraft. Der Bezugserlass zu d tritt mit Ablauf des 31. 12. 2023 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 23 Satz 1 des RdErl. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1108)
An die Dienststellen der Landesverwaltung
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