Bewährungshilfe - fachlicher Schwerpunkt Jugendbewährungshilfe
DE - Landesrecht Niedersachsen

Bewährungshilfe - fachlicher Schwerpunkt Jugendbewährungshilfe

Bewährungshilfe - fachlicher Schwerpunkt Jugendbewährungshilfe

AV d. MJ v. 10. 7. 2023 (4260 - 403. 89)
Vom 10. Juli 2023 (Nds. Rpfl. S. 479)
VORIS 3335
a)
AV d. MJ v. 5. 6. 2020 (4263 - 403. 141) - Nds. Rpfl. S. 222 -
b)
AV d. MJ v. 21. 7. 2021 (4260 - 403. 116) - Nds. Rpfl. S. 300 -
Für den fachlichen Schwerpunkt Jugendbewährungshilfe im Ambulanten Justizsozialdienst Niedersachsen (AJSD) gemäß § 24 der Bezugs-AV zu a) gelten die nachfolgenden Regelungen:

Abschnitt 1 AJSDJBHAV

Der fachliche Schwerpunkt Jugendbewährungshilfe besteht in der Betreuung und Aufsicht von Jugendlichen, Heranwachsenden und jungen Erwachsenen, die der Bewährungshilfe nach dem Jugendgerichtsgesetz unterstellt und nicht älter als 25 Jahre alt sind.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 20 der AV vom 10. Juli 2023 (Nds. Rpfl. S. 479)

Abschnitt 2 AJSDJBHAV

Die im Schwerpunkt Jugendbewährungshilfe tätigen Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter tragen dem gesetzlichen Ziel des Jugendstrafrechts in § 2 Abs. 1 Satz 1 JGG Rechnung. Hierbei sind die regelmäßig noch nicht gefestigte Persönlichkeit und die deswegen bessere Erziehbarkeit der jungen Klientinnen und Klienten besonders zu berücksichtigen. Zur Zielerreichung ist die soziale Arbeit mit den Klientinnen und Klienten vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 20 der AV vom 10. Juli 2023 (Nds. Rpfl. S. 479)

Abschnitt 3 AJSDJBHAV

Sofern die Klientinnen und Klienten noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, arbeiten die Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter mit den Personensorgeberechtigten zusammen. Das elterliche Erziehungsrecht aus Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist zu wahren.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 20 der AV vom 10. Juli 2023 (Nds. Rpfl. S. 479)

Abschnitt 4 AJSDJBHAV

Soweit die Klientinnen und Klienten schulpflichtig sind, arbeiten die Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter mit den jeweiligen Schulen und Bildungsträgern zusammen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 20 der AV vom 10. Juli 2023 (Nds. Rpfl. S. 479)

Abschnitt 5 AJSDJBHAV

Die Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter im Schwerpunkt
Jugendbewährungshilfe arbeiten während der gesamten Unterstellungszeit mit der Jugendgerichtshilfe zusammen (vgl. § 38 Abs. 2 und 3 JGG ). Für ein umfassendes Bild über die Klientin oder den Klienten, die bisherige Entwicklung und besondere Problemlagen holt die zuständige Justizsozialarbeiterin oder der zuständige Justizsozialarbeiter zu Beginn der Bewährung notwendige Informationen ein. Die eigene Zuständigkeit der Jugendgerichtshilfe in etwaigen weiteren Strafverfahren der Klientinnen und Klienten bleibt durch die laufende Bewährung unberührt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 20 der AV vom 10. Juli 2023 (Nds. Rpfl. S. 479)

Abschnitt 6 AJSDJBHAV

Wird Jugendarrest neben einer Jugendstrafe zur Bewährung ( §§ 16a , 21 JGG ), neben einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe ( §§ 16a , 27 JGG ) oder neben einem Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung ( § 61 Abs. 3 Satz 1 JGG ) verhängt, bleibt die zuständige Justizsozialarbeiterin oder der zuständige Justizsozialarbeiter auch während des Arrestvollzuges in Kontakt mit der Klientin oder dem Klienten und der Jugendarrestanstalt.
Dies gilt bei Ungehorsamsarrest, der bei Verstößen gegen Auflagen oder Weisungen während der Bewährung verhängt wird (§ 23 Abs. 1 Satz 4, § 29 Satz 2 JGG ), sowie beim Vollzug von Untersuchungs- oder Sicherungshaft entsprechend. Auf die Bestimmungen von Nummer VI der Bezugs-AV zu b) wird verwiesen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 20 der AV vom 10. Juli 2023 (Nds. Rpfl. S. 479)

Abschnitt 7 AJSDJBHAV

Im Bereich Übergangsmanagement nach dem Vollzug einer Jugendstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung arbeiten die im Schwerpunkt Jugendbewährungshilfe tätigen Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter mit dem Jugendvollzug oder dem Maßregelvollzug zusammen (vgl. Nummer V der Bezugs-AV zu b).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 20 der AV vom 10. Juli 2023 (Nds. Rpfl. S. 479)

Abschnitt 8 AJSDJBHAV

Die Auswahl der im Schwerpunkt Jugendbewährungshilfe tätigen Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter soll, soweit möglich, nach fachlicher Eignung und Neigung für den Schwerpunktbereich erfolgen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 20 der AV vom 10. Juli 2023 (Nds. Rpfl. S. 479)

Abschnitt 9 AJSDJBHAV

Für die Arbeit im fachlichen Schwerpunkt Jugendbewährungshilfe sind besondere Kenntnisse und Erfahrungen notwendig, die regelmäßig erst im Laufe längerer Zeit erworben werden können. Die Arbeit in diesem Schwerpunkt soll deswegen regelmäßig nicht nur kurzfristig erfolgen. Soweit die für die Arbeit im Schwerpunktbereich erforderlichen besonderen Kenntnisse bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern noch nicht bestehen, sollen entsprechende Fortbildungen ermöglicht werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 20 der AV vom 10. Juli 2023 (Nds. Rpfl. S. 479)

Abschnitt 10 AJSDJBHAV

Die im fachlichen Schwerpunktbereich Jugendbewährungshilfe tätigen Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter können im Schriftverkehr in Jugendbewährungsangelegenheiten zusätzlich die Bezeichnung "als Jugendbewährungshelferin" oder "als Jugendbewährungshelfer" verwenden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 20 der AV vom 10. Juli 2023 (Nds. Rpfl. S. 479)

Abschnitt 11 AJSDJBHAV

In großstädtischen Bezirken sollen die im Schwerpunkt Jugendbewährungshilfe tätigen Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter überwiegend Aufgaben der Jugendbewährungshilfe wahrnehmen. In ländlichen Bezirken kann die Wahrnehmung des fachlichen Schwerpunktbereichs auch arbeitsanteilig neben anderen Aufgaben erfolgen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 20 der AV vom 10. Juli 2023 (Nds. Rpfl. S. 479)

Abschnitt 12 AJSDJBHAV

Die jeweiligen Bezirksleitungen benennen gemäß § 24 Abs. 2 der Bezugs-AV zu a) eine feste Ansprechpartnerin oder einen festen Ansprechpartner für den Aufgabenbereich Jugendbewährungshilfe. Die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner arbeiten zum Zweck der Verbesserung der Ausgestaltung des Schwerpunktbereichs mit den jeweiligen Bezirksleitungen zusammen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 20 der AV vom 10. Juli 2023 (Nds. Rpfl. S. 479)

Abschnitt 13 AJSDJBHAV

Die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für den Aufgabenbereich Jugendbewährungshilfe fungieren als Bindeglied zwischen den im fachlichen Schwerpunktbereich Jugendbewährungshilfe tätigen Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeitern und der Bezirksleitung. Sie wirken in ihrem Bezirk als Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, fördern den fachlichen Austausch zwischen den im Schwerpunkt Jugendbewährungshilfe tätigen Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeitern und informieren bei Bedarf über neue Entwicklungen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 20 der AV vom 10. Juli 2023 (Nds. Rpfl. S. 479)

Abschnitt 14 AJSDJBHAV

Die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner kümmern sich um jugendspezifische Themen, wie z. B.:
a)
Drogen und Sucht,
b)
Schule, Ausbildung und Beruf,
c)
Migration,
d)
Schwellen- und Intensivtäterinnen und -täter,
e)
Peergroups und jugendspezifische Szenen,
f)
Schulverweigerinnen und -verweigerer,
g)
jugendliche Lebenswelten unter besonderer Berücksichtigung von Mobilfunk, Internet und sozialen Netzwerken.
Sie geben ihr Wissen an die im Schwerpunktbereich Jugendbewährungshilfe tätigen Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter weiter.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 20 der AV vom 10. Juli 2023 (Nds. Rpfl. S. 479)

Abschnitt 15 AJSDJBHAV

Die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für den Aufgabenbereich Jugendbewährungshilfe tagen regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, bezirksübergreifend und tragen so zur Weiterentwicklung des Schwerpunktbereichs bei.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 20 der AV vom 10. Juli 2023 (Nds. Rpfl. S. 479)

Abschnitt 16 AJSDJBHAV

In Abstimmung mit der Bezirksleitung stellen die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner die Verbindung her zwischen den im fachlichen Schwerpunktbereich Jugendbewährungshilfe tätigen Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeitern und den Kooperationspartnern wie insbesondere Gerichten, Staatsanwaltschaften, Polizei, öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe, Straf- und Maßregelvollzug, Schulen, Bildungsträgern, Arbeitsverwaltung, Suchtberatungsstellen, Ausländerbehörden und Einrichtungen der psychosozialen Versorgung. Sie prüfen regelmäßig, ob neue Kooperationspartner eingebunden werden müssen. In diese Aufgabe können auch die im Schwerpunkt Jugendbewährungshilfe tätigen Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter einbezogen werden. Diese suchen daneben im Einzelfall aktiv den Kontakt zu Kooperationspartnern.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 20 der AV vom 10. Juli 2023 (Nds. Rpfl. S. 479)

Abschnitt 17 AJSDJBHAV

Die Leitende Abteilung koordiniert innerhalb der Fachaufsicht den Schwerpunkt Jugendbewährungshilfe durch eine zentrale Ansprechpartnerin oder einen zentralen Ansprechpartner.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 20 der AV vom 10. Juli 2023 (Nds. Rpfl. S. 479)

Abschnitt 18 AJSDJBHAV

Die Bezirksleitungen berichten unter Einbeziehung der Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für den Aufgabenbereich Jugendbewährungshilfe jeweils zum 1. Juni eines jeden Jahres der Leitenden Abteilung über den Stand und die Fortentwicklung der Jugendbewährungshilfe in ihren Bezirken. Die Leitende Abteilung berichtet dem MJ jeweils bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres zusammenfassend.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 20 der AV vom 10. Juli 2023 (Nds. Rpfl. S. 479)

Abschnitt 19 AJSDJBHAV

Ergänzende Leitlinien und Besonderheiten sind dem Konzept "Jugendbewährungshilfe im Ambulanten Justizsozialdienst Niedersachsen" zu entnehmen, welches eine Orientierungshilfe für die praktische Arbeit für die in diesem Schwerpunkt tätigen Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter bietet.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 20 der AV vom 10. Juli 2023 (Nds. Rpfl. S. 479)

Abschnitt 20 AJSDJBHAV

Diese AV tritt am 1. 1. 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2029 außer Kraft.
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Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 20 der AV vom 10. Juli 2023 (Nds. Rpfl. S. 479)
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