AVNot
DE - Landesrecht Niedersachsen

Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)

Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)

AV d. MJ v. 1.3.2001 (3830-202.233)
Vom 1. März 2001 (Nds. Rpfl. S. 100)
Zuletzt geändert durch AV vom 13. Dezember 2022 (Nds. Rpfl. 2023 S. 173)
- VORIS 32370 00 00 00 008 -
Bezug:
AV d. MJ v. 10.12.1981 (3830-202.79) - Nds. Rpfl. S. 265 -
AV d. MJ v. 26.4.1995 (1240-203.6) - Nds. Rpfl. S. 121, 122 - VORIS 32370 00 00 00 002 -
Inhaltsübersicht§§
1. Abschnitt
Notarbestellung1 bis 9
2. Abschnitt
Pflichten der Notarinnen und Notare10 bis 17
A.
Allgemeines10 und 11
B.
Anzeige- und Mitwirkungspflichten der Notarinnen und Notare12 bis 14
C.
Führung des Landeswappens, Siegel, Schilder15 bis 17
3. Abschnitt
Abwesenheit und Verhinderung, Notarvertretung und Notariatsverwaltung, Aktenverwahrung18 bis 27
A.
Abwesenheit und Verhinderung18
B.
Notarvertretung19 bis 23
C.
Notariatsverwaltung24 bis 26
D.
Aktenverwahrung27
4. Abschnitt28 bis 35
Tätigkeit der Aufsichtsbehörden
A.
Zuständigkeiten der Landgerichte und Oberlandesgerichte28 bis 30
B.
Genehmigung einer Nebenbeschäftigung31 bis 34
C.
Erlöschen des Amtes35
5. Abschnitt36
Verwaltungsrechtliche Notarsachen
6. Abschnitt37 bis 42
Ahndung von Pflichtverletzungen
7. Abschnitt43
Gnadensachen
8. Abschnitt44
Mitteilungen an das Bundeszentralregister
9. Abschnitt
Erteilung von Bescheinigungen nach dem Umsatzsteuergesetz44a
10. Abschnitt
Schlussvorschriften45 bis 47

§§ 1 - 9, 1. Abschnitt - Notarbestellung

§ 1 AVNot

Ein Bedürfnis für eine Notarbestellung ist in der Regel gegeben, wenn in dem Bezirk des Amtsgerichts, in dem der in Aussicht genommene Amtssitz liegt, in den vorausgegangenen drei Kalenderjahren jährlich durchschnittlich mindestens 450 Urkundsgeschäfte je Notarstelle - unter Berücksichtigung der Neubestellung - angefallen sind. Bei der Feststellung der Urkundsgeschäfte sind Wechsel- und Scheckproteste, Verwahrungsgeschäfte sowie gerichtliche Beurkundungen und Beurkundungen auswärtiger Notarinnen und Notare nicht mitzuzählen.

§ 2 AVNot

(1) Die Notarstellen werden durch das Justizministerium in der Regel einmal jährlich in der Juli-Ausgabe der Niedersächsischen Rechtspflege ausgeschrieben.
(2) Die Oberlandesgerichte berichten einmal jährlich nach Vorliegen der Urkundszahlen des Vorjahres, ob und für welche Amtsgerichtsbezirke die Ausschreibung von Notarstellen in Betracht kommt.

§ 3 AVNot

Die auszuschreibenden Notarstellen werden in der Regel nach folgenden Grundsätzen ermittelt:
1.
Gemäß § 1 wird ermittelt, wie hoch in jedem einzelnen Amtsgerichtsbezirk das Bedürfnis für Notarstellen ist (Bedürfnisnotariate).
2.
Ist die Anzahl der in dem jeweiligen Bezirk zum Beginn des Ausschreibungsjahres (1. Januar) (Stichzeitpunkt) vorhandenen Notarinnen und Notare zuzüglich der Anzahl der in den Vorjahren ausgeschriebenen, aber zum Stichzeitpunkt noch nicht besetzten Notarstellen geringer als die Anzahl der ermittelten Bedürfnisnotariate, werden in Höhe der Differenz Notarstellen ausgeschrieben (Bedürfnisstellen).
3.
Daneben wird geprüft, ob weitere Notarstellen zur Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs auszuschreiben sind (Altersstrukturstellen).
a)
Dem Grunde nach ist Voraussetzung für die Ausschreibung von Altersstrukturstellen, dass die Anzahl der in dem jeweiligen Bezirk zum Stichzeitpunkt vorhandenen und der Altersgruppe unter 50 Jahren angehörenden Notarinnen und Notare nicht höher ist als 15 v.H. der Bedürfnisnotariate.
b)
Sind in dem jeweiligen Bezirk in den Vorjahren Notarstellen (Bedürfnisstellen und/oder Altersstrukturstellen) ausgeschrieben, auf die ausgeschriebenen Stellen jedoch noch keine Ernennungen vorgenommen worden, werden bei der Anwendung von Buchstabe a) zusätzlich zu den vorhandenen Notarinnen und Notaren diejenigen Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt, die nach der Auswahlentscheidung des Oberlandesgerichts ernannt werden sollen und der Altersgruppe unter 50 Jahren angehören.
c)
Maßgeblich für die Zuordnung der Notarinnen und Notare oder der Bewerberinnen und Bewerber zu der Altersgruppe unter 50 Jahre ist der 31. Dezember des der Ausschreibung vorangehenden Jahres.
4.
Für die Anzahl der auszuschreibenden Altersstrukturstellen gilt Folgendes:
a)
Vorbehaltlich der Buchstaben b) und c) werden Altersstrukturstellen in der Anzahl von 5 v.H. der Bedürfnisnotariate ausgeschrieben, mindestens eine Stelle. Bei der Berechnung dieses Anteils wird kaufmännisch gerundet (Abrundung bei der ersten Nachkommaziffern 0, 1, 2, 3 und 4; Aufrundung bei den ersten Nachkommaziffern 5, 6, 7, 8 und 9).
b)
Die im selben Jahr gemäß Nummer 2 auszuschreibenden Bedürfnisstellen werden auf die nach Buchstabe a) errechnete Anzahl der Altersstrukturstellen angerechnet.
c)
Die Anzahl der zum Stichzeitpunkt vorhandenen Notarinnen und Notare in dem jeweiligen Bezirk zuzüglich der Anzahl der in den Vorjahren ausgeschriebenen, aber noch nicht besetzten Notarstellen darf zuzüglich der neu auszuschreibenden Bedürfnis- und Altersstrukturstellen 110 v.H. der Bedürfnisnotariate nicht übersteigen. Bei der Berechnung dieses Betrages wird kaufmännisch gerundet.

§ 4 AVNot

(1) Es werden nur solche Bewerbungen berücksichtigt, die innerhalb der in der Ausschreibung angegebenen Bewerbungsfrist eingegangen sind, es sei denn, dass gemäß § 6b Abs. 3 BNotO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber können den Nachweis, dass sie mit der notariellen Berufspraxis hinreichend vertraut sind, auch nach Ablauf der Bewerbungsfrist erbringen. Die übrigen Voraussetzungen für die persönliche und die fachliche Eignung müssen bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorliegen, die für die Auswahl unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern maßgebenden Leistungen müssen zu diesem Zeitpunkt erbracht sein. Bescheinigungen und sonstige Unterlagen, die dem Nachweis der Eignung oder der für die Auswahl maßgebenden Leistungen dienen, müssen vor dem Ablauf der Bewerbungsfrist bei dem Oberlandesgericht eingehen ( § 6b Abs. 4 BNotO ). Liegen diese Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen bei Ablauf der Bewerbungsfrist noch nicht vor, werden sie berücksichtigt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber deren Vorlage vor dem Ablauf der Bewerbungsfrist angekündigt hat.

§ 5 AVNot

(1) Die Bewerbung um eine ausgeschriebene Notarstelle ist in drei Stücken bei dem Oberlandesgericht einzureichen, zu dessen Bezirk der in Aussicht genommene Amtssitz gehört. Für die Bewerbung sollen die bei den Landgerichten erhältlichen Vordrucke verwendet werden.
(2) Der Antrag muss Namen, Vornamen, Geburtsnamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten. Dem Antrag muss eine eigenhändig unterschriebene Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers beigefügt werden, in der die Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BNotO , auch in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 6 und 7 BNotO , im Einzelnen dargelegt und die Richtigkeit der Angaben anwaltlich versichert wird. 3Weiter ist eine Erklärung abzugeben:
a)
über die Staatsangehörigkeit;
b)
über den Ort, der als Amtssitz erstrebt wird;
c)
ob Strafen, Disziplinarmaßnahmen oder berufsgerichtliche Maßnahmen verhängt worden sind, ob schriftliche Missbilligungen oder Rügen erteilt worden sind, ob ein Strafverfahren, ein strafrechtliches oder ein berufsrechtliches Ermittlungsverfahren, ein Disziplinarverfahren, ein disziplinarrechtliches Vorermittlungsverfahren oder ein berufsrechtliches oder berufsgerichtliches Verfahren anhängig ist oder anhängig war;
d)
ob ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bewerberin oder des Bewerbers eröffnet worden oder ob sie oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen oder ob sie oder er sonst in Vermögensverfall geraten ist ( § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO );
e)
über Nebenbeschäftigungen; hierzu gehört auch eine Tätigkeit als Syndikusanwältin oder -anwalt ( § 46 BRAO , § 8 BNotO ); f ) bei welchen Stellen Personalakten, auch aus einem früheren Dienst- oder Amtsverhältnis, geführt werden;
g)
ob bereits eine Notarbestellung erfolgt oder beantragt war;
h)
welche beruflichen Zusammenschlüsse oder Verbindungen bestehen oder beabsichtigt sind.
(3) Dem Antrag sind jeweils zweifach beizufügen:
a)
beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses über den Erwerb der Befähigung zum Richteramt;
b)
beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über das Bestehen der notariellen Fachprüfung;
c)
Nachweis über die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer;
d)
gegebenenfalls Nachweise über die Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BNotO .
(4) Dem Antrag sollen ferner ein mit einer eigenhändigen Unterschrift und der Angabe des Aufnahmejahres versehenes Passbild sowie ein von der Bewerberin oder dem Bewerber eigenhändig unterschriebener Lebenslauf beigefügt werden.
(5) Der Antrag nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BNotO auf Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 4 BNotO (Wehr- und Ersatzdienstzeiten, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach Mutterschutzvorschriften, Zeiten der Beurlaubung wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit) sowie von Zeiten wegen des vorübergehenden Verzichts auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Schwangerschaft oder Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen auf die Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNotO ist in zwei Stücken gemeinsam mit der Bewerbung zu stellen. Entsprechende Nachweise sind jeweils zweifach beizufügen.
(6) Bei jeder neuen Stellenausschreibung ist eine erneute Bewerbung unter Beifügung der Unterlagen erforderlich, auch wenn über eine frühere Bewerbung noch nicht abschließend entschieden worden ist.

§ 6 AVNot

(1) Über die Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk der in Aussicht genommene Amtssitz gehört; die Bestallungsurkunde ( § 12 BNotO ) ist von der Behördenleiterin oder dem Behördenleiter oder der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter zu unterschreiben.
(1a) Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BNotO legt das Oberlandesgericht den Kriterienkatalog aus der Anlage 1 zugrunde. Für das Kalenderjahr, in dem die Bewerbungsfrist der jeweiligen Stellenausschreibung abläuft, ist ein Nachweis für die Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BNotO nicht erforderlich.
(1b) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der bereits eine notarielle Amtstätigkeit ausgeübt und das Amt nach § 48b BNotO für einen längeren Zeitraum als ein Jahr niedergelegt hat, kann im Einzelfall unter Abwägung der grundrechtlich geschützten Interessen konkurrierender Bewerberinnen und Bewerber vorrangig und damit unabhängig von den sonst nach § 6 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BNotO maßgeblichen Prüfungsergebnissen berücksichtigt werden.
(2) Bei der Auswahl zwischen mehreren geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern ist die Punktzahl
nach § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO nach der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3.12.1981 ( BGBl. I S. 1243 ) zu ermitteln; dabei sind die Ergebnisse der notariellen Fachprüfung und der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung mit den nach der vorgenannten Verordnung festgesetzten Punktzahlen in Ansatz zu bringen. Eine nicht nach der in Satz 1 bezeichneten Verordnung festgesetzte Punktzahl wird auf die in der Verordnung für ein vergleichbares Ergebnis vorgesehene Punktzahl umgerechnet. Weist ein Prüfungszeugnis eine Note ohne Punktzahl aus und liegt der Notenfestsetzung keine Punktberechnung zugrunde, wird die Punktzahl in Ansatz gebracht, die nach der in Satz 1 genannten Verordnung dem Mittelwert der Notenstufe entspricht. Liegt der Prüfungsnote eine Punktberechnung zugrunde, ist die niedrigste Punktzahl der Notenstufe in Ansatz zu bringen, es sei denn, durch eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, bei dem die Prüfung abgelegt worden ist, wird eine höhere Punktzahl nachgewiesen. Sind im Prüfungszeugnis weder eine Punktzahl noch eine Note ausgewiesen, werden vorbehaltlich eines Satz 4 entsprechenden Nachweises vier Punkte in Ansatz gebracht.
(3) Das Oberlandesgericht leitet ein Stück der Bewerbung - ohne die Anlagen zum Bewerbungsvordruck - der Rechtsanwaltskammer zu, sofern das schriftliche Einverständnis der Bewerberinnen und Bewerber hierfür vorliegt; es zieht die bei der Rechtsanwaltskammer geführten Personalakten und Berufsaufsichtsakten (Standesaufsichtsakten) bei und bittet die Rechtsanwaltskammer um Stellungnahme ( § 64a Abs. 2 BNotO ). Es zieht ferner die weiteren Personalakten und die sonstigen für die Entscheidung bedeutsamen Vorgänge bei und hört das für den erstrebten Amtssitz zuständige Landgericht, gegebenenfalls das für den erstrebten Amtssitz zuständige Präsidialamtsgericht und die Generalstaatsanwaltschaft. Zur Beurteilung der Eignung kann eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ( § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG ) eingeholt und die Vorlage eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses verlangt werden.
(4) Nach Prüfung der Angaben leitet das Oberlandesgericht die Bewerbungen mit den Vorgängen der Notarkammer zu, sofern das schriftliche Einverständnis der Bewerberinnen und Bewerber hierfür vorliegt. Die Notarkammer reicht die Vorgänge mit einer gutachtlichen Stellungnahme, insbesondere zur Eignung und zur Reihenfolge, in der Bewerbungen berücksichtigt werden sollen, zurück.
(5) Die Bewerberinnen und Bewerber, die zu Notarinnen und Notaren ernannt werden sollen, wenn sie nachgewiesen haben, dass sie mit der notariellen Berufspraxis hinreichend vertraut sind, werden hierüber von dem Oberlandesgericht benachrichtigt und aufgefordert, diesen Nachweis zu erbringen ( § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 BNotO ).
(6) Bewerberinnen und Bewerber, die bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle nicht berücksichtigt werden sollen, werden mit einem begründeten Ablehnungsbescheid benachrichtigt, dass beabsichtigt sei, die Stelle einer Mitbewerberin oder einem Mitbewerber zu übertragen, wenn diese oder dieser nachgewiesen hat, dass sie oder er mit der notariellen Berufspraxis hinreichend vertraut ist, und dass das Besetzungsverfahren nicht vor Ablauf eines in der Benachrichtigung zu bezeichnenden Tages fortgesetzt werde, der mindestens einen Monat nach dem zu erwartenden Zugang der Benachrichtigung liegen soll.
(7) Das Oberlandesgericht unterrichtet die Notarkammer über seine Auswahlentscheidung.
(8) Gerichtliche Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung über Besetzungsverfahren sind dem Justizministerium und den anderen Oberlandesgerichten anonymisiert zu übersenden.

§ 7 AVNot

(1) Das Oberlandesgericht übersendet dem Landgericht die Bestallungsurkunde, wenn
1.
die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der zur Notarin oder zum Notar ernannt
werden soll, nachgewiesen hat, dass sie oder er mit der notariellen Berufspraxis hinreichend
vertraut ist ( § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 BNotO ), und
2.
a)
innerhalb der Frist des § 6 Abs. 6 keine Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt worden sind oder
b)
gestellte Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ohne Erfolg geblieben sind und anschließend ein ausreichender Zeitraum dafür zur Verfügung stand, die Besetzung der Stelle durch eine verfassungsgerichtliche Eilentscheidung zu verhindern.
(2) Das Landgericht händigt die Bestallungsurkunde aus, nachdem der Nachweis über das Bestehen der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung oder die vorläufige Deckungszusage vorgelegt worden ist ( § 6a BNotO ). Wird diese Verpflichtung nicht in angemessener Zeit erfüllt, ist dem Oberlandesgericht unter Rückgabe der Bestallungsurkunde zu berichten.
(3) Das Landgericht nimmt über die Aushändigung der Bestallungsurkunde sowie die anschließende Eidesleistung ( § 13 BNotO ) eine Niederschrift auf. Je eine Abschrift der Niederschrift und der Bestallungsurkunde sind dem Oberlandesgericht, der Notarkammer und der Rechtsanwaltskammer zu übersenden.
(4) Das Landgericht veranlasst, dass die Notarin oder der Notar die Unterschrift sowie Abdruck der Prägesiegel und des Farbdrucksiegels einreicht ( §§ 1 , 2 der Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot) ).

§ 8 AVNot

Das Oberlandesgericht trifft Anordnungen über den Amtssitz nach § 10 Abs. 1 BNotO .

§ 9 AVNot

Über die erneute Bestellung am bisherigen Amtssitz nach vorübergehender Amtsniederlegung ( § 48c BNotO ) und über die erneute Bestellung nach Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit ( § 97 Abs. 3 BNotO ) ist unabhängig von einer Stellenausschreibung und von dem Bedürfnis für die Errichtung einer Notarstelle ( § 1 ) zu entscheiden; zuständig ist das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk der in Aussicht genommene Amtssitz gehört.

§§ 10 - 17, 2. Abschnitt - Pflichten der Notarinnen und Notare

§§ 10 - 11, A. - Allgemeines

§ 10 AVNot

In Ausübung ihres Amtes führen Anwaltsnotarinnen allein die Bezeichnung "Notarin" und Anwaltsnotare allein die Bezeichnung "Notar". In sonstigen Angelegenheiten dürfen sie die Bezeichnung "Notarin" oder "Notar" ergänzend zu der sonst zulässigen Berufsbezeichnung führen.

§ 11 AVNot

Notarinnen und Notare haben als öffentliche Stellen im Sinne des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes die sie betreffenden Datenschutzvorschriften einzuhalten, insbesondere die für eine Verarbeitung personenbezogener Daten vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen und den Datenschutz sicherzustellen. Hinsichtlich der Einhaltung des Datenschutzes unterliegen Notarinnen und Notare auch der Kontrolle durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz.

§§ 12 - 14, B. - Anzeige- und Mitwirkungspflichten der Notarinnen und Notare

§ 12 AVNot

Notarinnen und Notare haben die Anzeige der Verbindungen zur gemeinsamen Berufsausübung oder zur gemeinsamen Nutzung der Geschäftsräume ( § 27 , § 9 Abs. 2 , 3 BNotO ) in zwei Stücken über das Landgericht an das Oberlandesgericht sowie an die Notarkammer ihres Amtsbezirkes zu richten.

§ 13 AVNot

Notarinnen und Notare haben im Rahmen ihrer Verpflichtung gemäß § 19a Abs. 3 Satz 3 BNotO darauf hinzuwirken, dass die durch den Versicherer an die Landesjustizverwaltung zu richtenden Mitteilungen dem für ihren Amtssitz zuständigen Landgericht zugehen.

§ 14 AVNot

Mitteilungen gemäß § 10a Abs. 3 BNotO über Urkundstätigkeiten außerhalb des Amtsbereichs sind an das Landgericht zu richten. Haben Notarinnen und Notare Urkundstätigkeiten außerhalb des Amtsbezirks gemäß § 11 Abs. 2 BNotO ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorgenommen, so teilen sie das unverzüglich dem für ihren Amtssitz zuständigen Landgericht mit. Das Landgericht unterrichtet die für den Amtssitz zuständige Notarkammer über die Mitteilungen gemäß Satz 1 und 2.

§§ 15 - 17, C. - Führung des Landeswappens, Siegel, Schilder

§ 15 AVNot

Notarinnen und Notaren ist es gestattet,
a)
das Wappen des Landes Niedersachsen ( § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Wappengesetzes vom 8.3.2007, Nds. GVBl. S. 117) auf Urkunden, Urkundendeckblättern und nach Maßgabe von § 3 Abs. 2 Satz 3 DONot auf Namensschildern,
b)
das Wappentier (d. i. das springende weiße Ross; vgl. § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Wappengesetzes ) auf dem Amtssiegel
zu führen. Jede andere Führung des Landeswappens oder des Wappentiers ist unzulässig.

§ 16 AVNot

(1) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 DONot , Nr. 2.4 Buchst. f des Runderlasses d. StK betr. Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Wappengesetz vom 20.2.2019 (Nds. MBl. S. 514) führen die Notarinnen und Notare als Amtssiegel das kleine Landessiegel. Die Führung mehrerer gleichartiger Amtssiegel bedarf der Genehmigung des Landgerichts; sie darf nur erteilt werden, wenn die Zahl der Prägesiegel und Farbdrucksiegel der Notarin oder des Notars auf das unumgänglich notwendige Maß beschränkt bleibt. Sämtliche gleichartigen Siegel sind zu Unterscheidungszwecken mit einer kleinen fortlaufenden arabischen Ziffer zu bezeichnen, die unter die Wappenfigur zu setzen ist, ohne das Gesamtbild des Siegels zu beeinträchtigen; das Landgericht teilt der Notarin oder dem Notar bei der Genehmigung das Unterscheidungskennzeichen mit. Satz 3 gilt auch, wenn dem Landgericht gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 DONot Verlust oder Fälschung eines Siegels mitgeteilt wird.
(2) Für die Führung, die Ausgestaltung, die Herstellung und den Bezug der Amtssiegel sind ferner neben § 2 DONot die vom Niedersächsischen Landesarchiv erlassenen und auf seiner Internetseite ( www.nla.niedersachsen.de ) veröffentlichten verbindlichen Anordnungen sowie die in der Anlage 1 zu dem Runderlass d. StK betr. Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Wappengesetz vom 20.2.2019 (Nds. MBl. S. 514 abgedruckten Muster maßgebend (vgl. Nr. 2.2 Satz 4 des Runderlasses ).

§ 17 AVNot

(1) Amtsschilder ( § 3 Abs. 1 DONot ) und solche Namensschilder, auf denen das Landeswappen geführt wird ( § 3 Abs. 2 Satz 3 DONot ), sind nach Verlegung der Geschäftsstelle oder des Amtssitzes oder nach Erlöschen des Notaramts unverzüglich zu entfernen.
(2) Ferner gelten neben § 3 DONot für die Führung, Anbringung und Gestaltung
a)
von Amtsschildern die Nr. 3.1 Satz 1 und 2, Nr. 3.2 Buchst. b und Nr. 3.3 des Runderlasses d. StK betr. Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Wappengesetz vom 25.5.2007 (Nds. MBl. S. 410);
b)
von solchen Namensschildern, die kein Landeswappen aufweisen, die von dem Justizministerium genehmigten Richtlinien der Notarkammer Braunschweig vom 24.4.2019/1.3.2020 (Nds. Rpfl. 2020 S. 53), der Notarkammer Celle vom 28.4.1999/3.5.2000 (Nds. Rpfl. 2000 S. 353) sowie der Notarkammer Oldenburg vom 17.11.1999 (Nds. Rpfl. 2000 S. 164) für die Amtspflichten und sonstigen Pflichten der Mitglieder der Notarkammer.
(3) Die Größe des Amtsschildes bestimmt sich nach der Größe und Gestaltung des Gebäudes und der Fläche, auf der das Amtsschild angebracht wird.

§§ 18 - 27, 3. Abschnitt - Abwesenheit und Verhinderung, Notarvertretung und Notariatsverwaltung, Aktenverwahrung

§ 18, A. - Abwesenheit und Verhinderung

§ 18 AVNot

(1) Notarinnen und Notare haben die Anzeige über ihre Abwesenheit vom Amtssitz oder über ihre Verhinderung an der Ausübung des Amtes ( § 38 Satz 1 BNotO ) an das Landgericht zu richten. Die Wiederaufnahme der Amtsführung ist alsbald mitzuteilen. Dauert die tatsächliche Verhinderung länger als drei Monate, so teilt das Landgericht dem Oberlandesgericht Beginn und Beendigung der Verhinderung mit.
(2) Die Genehmigung für eine Abwesenheit vom Amtssitz ( § 38 Satz 2 BNotO ) erteilt, wenn aus diesem Anlass zugleich die Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters beantragt wird, die für die Vertreterbestellung zuständige Stelle. In den übrigen Fällen entscheidet
a)
das Oberlandesgericht, wenn die Abwesenheit länger als drei Monate dauern soll,
b)
sonst das Landgericht.
(3) Bei der Berechnung der Gesamtdauer der Abwesenheit bleiben kürzere Unterbrechungen außer Betracht.

§§ 19 - 23, B. - Notarvertretung

§ 19 AVNot

(1) Eine Vertreterbestellung ( § 39 Abs. 1 Halbsatz 1 BNotO ) ist nur zulässig, wenn die Notarin oder der Notar nicht lediglich an der Ausübung einzelner Amtsgeschäfte verhindert ist.
(2) Die Bestellung einer ständigen Vertreterin oder eines ständigen Vertreters ( § 39 Abs. 1 Halbsatz 2 BNotO ) ist als Ausnahme anzusehen. Sie soll nur erfolgen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Notarin oder der Notar durch die Stellung im öffentlichen Leben, durch die Wahrnehmung von Ehrenämtern, durch eine Erkrankung, die nicht eine dauernde Dienstunfähigkeit zur Folge hat, oder aus ähnlichen Gründen wiederholt an der Amtsausübung verhindert wird. Ständige Vertreterinnen und Vertreter dürfen nur tätig werden, wenn die Notarin oder der Notar nicht lediglich an der Ausübung einzelner Amtsgeschäfte verhindert ist.
(3) Außer in den in Absatz 2 genannten Fällen kann die Bestellung einer ständigen Vertretung auch erfolgen, solange eine Notarin oder ein Notar
a)
mindestens ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
b)
einen nach amtsärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. Unbeschadet des § 39 Abs. 1 Satz 2 BNotO soll eine derartige ständige Vertretung die Gesamtdauer von drei Jahren nicht überschreiten.

§ 20 AVNot

(1) Als Notarvertreterin oder Notarvertreter soll in der Regel nur bestellt werden, wer nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt ( § 5 DRiG ) ein Jahr als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt tätig gewesen ist.
(2) Eine Bestellung zur Notarvertreterin oder zum Notarvertreter kommt nicht in Betracht, wenn Erkenntnisse vorliegen, die Zweifel an der Befähigung zur Ausübung des Notaramtes begründen ( § 39 Abs. 3 Satz 1 BNotO ); Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die mit einer Notarvertretung betraut werden sollen und nicht selbst ein Notaramt innehaben, sollen daher gegenüber der für die Vertreterbestellung zuständigen Aufsichtsbehörde ( §§ 21 , 24 Abs. 2 Satz 1 ) eine Erklärung abgeben, welche die in § 5 Abs. 2 Satz 3 Buchst. a, c bis e aufgeführten Angaben enthält.

§ 21 AVNot

(1) Über die Bestellung von Notarvertreterinnen und Notarvertretern und den Widerruf der Bestellung ( §§ 39 , 40 Abs. 2 BNotO ) entscheidet
1.
das Oberlandesgericht, wenn
a)
die Vertretung länger als drei Monate dauern soll,
b)
eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter ( § 39 Abs. 1 BNotO ) bestellt werden soll;
2.
in den übrigen Fällen das Landgericht.
(2) Für den Antrag auf Bestellung einer Notarvertreterin oder eines Notarvertreters und für die Erklärung gemäß § 20 Abs. 2 sollen die bei den Landgerichten erhältlichen Vordrucke verwendet werden.
(3) Geben die Erklärung nach § 20 Abs. 2 oder andere Erkenntnisse hierzu Veranlassung, werden die bei der Rechtsanwaltskammer geführten Personal- und Berufsaufsichtsakten (früher: Standesaufsichtsakten) beigezogen und wird die Rechtsanwaltskammer um Stellungnahme gebeten ( § 64a Abs. 2 BNotO ). Sind in Aussicht genommene Vertreterinnen und Vertreter in einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk zur Notarin oder zum Notar bestellt oder als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen, so ist die zuständige Rechtsanwaltskammer zu befragen, ob Bedenken gegen die Bestellung bestehen.
(4) Die für Notarvertreterinnen und Notarvertreter bestimmte Bestellungsverfügung ( § 40 Abs. 1 Satz 1 BNotO ) ist eigenhändig zu unterzeichnen.
(5) Die Notarkammern sind über die Bestellung einer Notarvertreterin oder eines Notarvertreters unter Angabe des Beginns und der Dauer der Bestellung zu benachrichtigen, ferner über die vorzeitige Beendigung der Vertretung. War gemäß Absatz 3 Satz 2 ein anderes Oberlandesgericht zu befragen, ist dieses von der Bestellung zu unterrichten.

§ 22 AVNot

Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts vereidigt die Notarvertreterinnen und Notarvertreter nach § 13 BNotO , wenn nicht bereits eine Vereidigung als Notarin oder als Notar erfolgt ist ( § 40 Abs. 1 Satz 2 BNotO ). Über die Vereidigung ist eine Niederschrift aufzunehmen, eine Abschrift ist dem Oberlandesgericht zu übersenden. Der Hinweis auf einen früher geleisteten Eid ( § 40 Abs. 1 Satz 3 BNotO ) kann schriftlich erfolgen. Ist die Notarvertreterin oder der Notarvertreter früher Notarin oder Notar gewesen, aber zum Zeitpunkt der Vertreterbestellung bereits aus dem Amt entlassen, befreit sie oder ihn der damals geleistete Eid von der Vereidigung als Notarvertreterin oder Notarvertreter.

§ 23 AVNot

Das Landgericht veranlasst, dass die Notarvertreterin und der Notarvertreter die Unterschrift
einreicht, die sie bei Amtshandlungen anwenden ( §§ 1 , 33 Abs. 1, 3 DONot).

§§ 24 - 26, C. - Notariatsverwaltung

§ 24 AVNot

(1) Sind dem Landgericht nach dem Erlöschen des Amtes einer Notarin oder eines Notars Anhaltspunkte für ein Bedürfnis für die Bestellung einer Notariatsverwalterin oder eines Notariatsverwalters bekannt, berichtet es hierüber dem Oberlandesgericht.
(2) Über die Bestellung von Notariatsverwalterinnen und Notariatsverwaltern, die Bestellung von Notarvertreterinnen und -vertretern im Falle einer Notariatsverwaltung, die Verlängerung der Bestellungen ( § 56 Abs. 2 Satz 2 , § 39 BNotO ) sowie den Widerruf der Bestellungen ( § 64 Abs. 1 Satz 3 , § 40 Abs. 2 BNotO ) entscheidet das Oberlandesgericht. Die Notarkammer soll zuvor gehört werden. Sollen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die kein Notaramt innehaben, mit einer Notariatsverwaltung betraut werden, so bittet das Oberlandesgericht zum Zwecke der Prüfung ihrer Befähigung für das Notaramt ( § 56 Abs. 2 Satz 1 , Abs. 1 BNotO ) die Rechtsanwaltskammer um Stellungnahme ( § 64a Abs. 3 BNotO ) und zieht in der Regel die bei der Rechtsanwaltskammer geführten Personal- und Berufsaufsichtsakten (früher: Standesaufsichtsakten) bei.
(3) Die Bestallungsurkunde, die den Notariatsverwalterinnen und Notariatsverwaltern auszuhändigen ist ( § 57 Abs. 2 Satz 1 BNotO ), wird in der Überschrift als solche bezeichnet. Sie ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter zu unterzeichnen.
(4) Die Frist für die Dauer der Bestellung ( § 56 Abs. 2 Satz 1 BNotO ) beginnt mit dem Tage der Aushändigung der Bestallungsurkunde oder, wenn auf der Bestallungsurkunde ein späterer Zeitpunkt für den für den Beginn der Bestellung angegeben ist, mit diesem Zeitpunkt.
(5) Die Bestellung von Notariatsverwalterinnen und Notariatsverwaltern, die Verlängerung der Bestellung und die Beendigung des Amtes sind der Notarkammer und der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.

§ 25 AVNot

(1) Für die Vereidigung von Notariatsverwalterinnen und Notariatsverwaltern ( § 57 Abs. 2 Satz 2 , §§ 13 , 40 Abs. 1 Satz 3 BNotO ) und die Einreichung der Unterschriften (§ 33 Abs. 2 Satz 2 DONot) gelten §§ 22 und 23 entsprechend.
(2) Sind Notariatsverwalterinnen und Notariatsverwalter im Rahmen von Notarvertretungen oder Notariatsverwaltungen bereits vereidigt, kann das Landgericht die Aushändigung der Bestallungsurkunde dem seiner Dienstaufsicht unterstehenden und für den Amtssitz zuständigen Amtsgericht übertragen.

§ 26 AVNot

Notariatsverwalterinnen und Notariatsverwalter liefern nach Beendigung ihres Amtes
Siegel ( § 33 Abs. 2 Satz 1 DONot ) und Stempel dem für den Amtssitz zuständigen Amtsgericht zur Verwahrung ab und benachrichtigen hiervon die Notarkammer. Siegel und Stempel können bei späteren Notariatsverwaltungen am gleichen Ort verwendet werden. Das Amtsgericht händigt sie bei späteren Notariatsverwaltungen den bestellten Verwalterinnen und Verwaltern aus.

§ 27, D. - Aktenverwahrung

§ 27 AVNot

(1) Die Anordnung nach § 51 Abs. 1 Satz 2 BNotO trifft das OLG. Die Anordnung ist dem AG am Amtssitz der ausgeschiedenen Notarin oder des ausgeschiedenen Notars, im Falle der Zentralisierung der Verwahrung bei einem AG für mehrere Amtsgerichtsbezirke allen betroffenen AG unverzüglich mitzuteilen. Die Notarkammer ist zu unterrichten.
(2) Sollen nach dem Erlöschen eines Notaramtes die Bücher und Akten einer anderen Notarin oder einem anderen Notar in Verwahrung gegeben werden, so kann angeordnet werden, dass die Notarin oder der Notar nur einen Teil der Akten (z.B. die neueren Urkunden) in Verwahrung nimmt, während der Rest in die Verwahrung des Amtsgerichts am Amtssitz der ausgeschiedenen Notarin oder des ausgeschiedenen Notars übergeht.

§§ 28 - 35, 4. Abschnitt - Tätigkeit der Aufsichtsbehörden

§§ 28 - 30, A. - Zuständigkeiten der Landgerichte und Oberlandesgerichte

§ 28 AVNot

(1) Das Landgericht führt die Aufsicht über die Notarinnen und Notare des Landgerichtsbezirks ( § 92 Nr. 1 BNotO ) und entscheidet bei Beschwerden über das Verhalten der Notarinnen und Notare.
(2) Das Landgericht ist zur Entgegennahme der Mitteilungen der Versicherer nach § 19a Abs. 3 Satz 3 BNotO befugt und ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 VVG , § 19a Abs. 5 BNotO . Erhält das Landgericht Kenntnis über den fehlenden Abschluss der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung ( § 7 Abs. 2 Satz 1 ), über die Beeinträchtigung des für Notarinnen und Notare vorgeschriebenen Versicherungsschutzes ( § 19a Abs. 3 Satz 3 BNotO ) oder über die Nichtzahlung von Beiträgen zur Notarkammer, unterrichtet es das Oberlandesgericht und die Rechtsanwaltskammer ( § 36a Abs. 3 BRAO ).
(3) Das Landgericht veranlasst insbesondere die Prüfung der Geschäfte nach den Bestimmungen des § 93 BNotO und des § 32 DONot . Dem Oberlandesgericht ist jährlich eine Übersicht über die im vorangegangenen Jahr geprüften Notarinnen und Notare unter Angabe des jeweiligen Prüfungsdatums vorzulegen. Soweit es geboten erscheint, ist dem Oberlandesgericht über Ergebnisse der Prüfungen sowie darüber, was zur Beseitigung festgestellter Mängel veranlasst worden ist, zu berichten. Die Notarkammer ist zu unterrichten, wenn dies im Einzelfall oder allgemein zur Abstellung von Mängeln dienlich erscheint.
(4) Das Landgericht prüft die von den Notarinnen und Notaren aufgestellten Geschäftsübersichten ( § 24 DONot ) und stellt die Ergebnisse der Übersichten auf dem dafür vorgesehenen Vordruck zusammen. Die Notarinnen und Notare sind nach Amtsgerichtsbezirken geordnet jeweils in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. Die Geschäftszahlen in den einzelnen Spalten sind für Notarinnen und Notare mit dem Amtssitz im gleichen Amtsgerichtsbezirk und sodann für sämtliche Notarinnen und Notare des Landgerichtsbezirks zusammenzuzählen. Diese Aufstellung ist bis zum 1. März d.J. dem Oberlandesgericht in 3 Stücken vorzulegen. Das Oberlandesgericht legt ein Stück dem Justizministerium vor und übersendet ein weiteres Stück der Notarkammer.
(5) Das Landgericht entscheidet über die Befreiung von der Amtsverschwiegenheit in den Fällen des § 18 Abs. 2 Halbsatz 2 BNotO und über Zweifel über die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit in den Fällen des § 18 Abs. 3 Satz 1 BNotO . In geeigneten Fällen ist die Notarkammer zu hören.

§ 29 AVNot

(1) Das Oberlandesgericht führt die Rechtsaufsicht über die Notarkammern in Bezug auf einzelne Beschwerden und Eingaben über Notarinnen und Notare und die Notarkammern. Dem Justizministerium vorbehalten bleibt die Zuständigkeit in den Fällen, in denen mit dem Landtag zu verkehren ist oder die Stellung der Notarkammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts, z.B. ihre Satzung, ihre Organe, ihr Aufgabenbestand und ihre Organisation, berührt ist. Der Bericht nach § 66 Abs. 3 BNotO ist dem Justizministerium vorzulegen.
(2) Das Oberlandesgericht führt die Aufsicht über die Notarinnen und Notare des Oberlandesgerichtsbezirks ( § 92 Nr. 2 BNotO ) und entscheidet über
a)
die Beschwerden und Widersprüche gegen Entscheidungen der Landgerichte;
b)
die Verpflichtung von Notarinnen und Notaren, ihre Wohnung am Amtssitz zu nehmen
( § 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BNotO );
c)
die Genehmigung oder Verpflichtung, mehrere Geschäftsstellen zu unterhalten ( § 10 Abs. 4 Satz 1 BNotO ) oder auswärtige Sprechtage abzuhalten ( § 10 Abs. 4 Satz 2 BNotO ). Die Genehmigung soll nur erteilt werden, wenn dies im dringenden Interesse der Rechtspflege liegt; sie soll in der Regel versagt werden, wenn an dem Ort, an dem die Geschäftsstelle unterhalten oder der Sprechtag abgehalten werden soll, eine andere Notarin oder ein anderer Notar den Amtssitz hat oder wenn der Ort in einem anderen Amtsgerichtsbezirk liegt, in dem sich der Amtssitz einer anderen Notarin oder eines anderen Notars befindet;
d)
die Erlaubnis, Amtshandlungen außerhalb des Amtsbezirks ( § 11 Abs. 2 BNotO ) in bestimmten Einzelfällen oder allgemein vorzunehmen. Die Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Amtssitz der Notarin oder des Notars. Vor einer Entscheidung sollen das Oberlandesgericht und die Notarkammer, in deren Bezirk die Amtshandlung ausgeübt werden soll, gehört werden. Die Genehmigung soll nur in Ausnahmefällen erteilt werden;
e)
die Erlaubnis, die Amtsbezeichnung "Notarin" oder "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiterzuführen;
f)
die Amtsenthebung und die vorläufige Amtsenthebung einer Notarin oder eines Notars ( §§ 50 , 54 BNotO ). Von der Einleitung eines Verfahrens sind die Notarkammer und die Rechtsanwaltskammer unverzüglich zu benachrichtigen. Den Kammern sind Abschriften der Bescheide zu übersenden; sie sind von der Unanfechtbarkeit der Bescheide, der Einleitung gerichtlicher Verfahren und von den Gerichtsentscheidungen zu unterrichten. Nach Erlass eines Bescheides über die vorläufige Amtsenthebung ist das Landgericht unverzüglich zu benachrichtigen; es versieht das für den Amtssitz der Notarin oder des Notars zuständige Amtsgericht mit Weisungen ( § 55 Abs. 1 BNotO );
g)
die Genehmigung der Führung von Akten und Verzeichnissen in Papierform außerhalb der Geschäftsstelle des Notars ( § 35 Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 BNotO ).
(3) Die Notarkammer ist vor einer Entscheidung nach Absatz 2 zu hören, soweit dies angebracht erscheint oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Sie ist von den Entscheidungen nach Absatz 2 zu unterrichten.
(4) Die Genehmigungen nach Absatz 2 Buchst. c und d können mit Befristungen, Bedingungen oder Auflagen, die Genehmigung nach Absatz 2 Buchst. g kann mit Befristungen oder Auflagen verbunden werden. Die Genehmigungen sind in der Regel unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erlassen.

§ 30 AVNot

Das Oberlandesgericht teilt dem Justizministerium bis zum 1. Februar d. J. für seinen Geschäftsbereich den Bestand an Notarinnen und Notaren (Gesamtsumme/davon Notarinnen) per 31.12. des Vorjahres, aufgeschlüsselt nach Amts- und Landgerichtsbezirken mit.

§§ 31 - 34, B. - Genehmigung einer Nebenbeschäftigung

§ 31 AVNot

(1) Als Vergütung i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BNotO sind auch Leistungsentgelte, Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und sonstige Bezüge in Geld oder Geldeswert anzusehen. Dasselbe gilt für Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgelder, soweit sie die für Landesbeamtinnen und Landesbeamte der Eingangsstellen des höheren Dienstes geltenden Sätze übersteigen.
(2) Das Verbot, Darlehen oder Grundstücksgeschäfte zu vermitteln und sich an jeder Art der Vermittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen ( § 14 Abs. 4 BNotO ), gilt für die Notarinnen und Notare auch in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt.

§ 32 AVNot

Die Genehmigung für die Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung ( § 8 Abs. 3 Nr. 1 BNotO ) wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs hiermit allgemein erteilt für
a)
Nebenbeschäftigungen geringen Umfangs, für die Vergütungen im Wert bis zu 250 Euro monatlich oder 3.000 Euro jährlich gewährt werden,
b)
verwandtschaftliche oder freundschaftliche Hilfeleistungen geringen Umfangs, wenn die gewährte Vergütung nicht in Geld besteht.
Über den Widerruf im Einzelfall entscheidet das Oberlandesgericht.

§ 33 AVNot

Das Oberlandesgericht entscheidet über die Zulassung von Ausnahmen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 BNotO und die Erteilung von Genehmigungen nach § 8 Abs. 3 BNotO . Das Landgericht und die Notarkammer sind von der Entscheidung zu unterrichten. In den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 2 BNotO ist dem Justizministerium ein Abdruck der Entscheidung zu übersenden, wenn es sich um ein Amt im Landes- oder Bundesdienst handelt.

§ 34 AVNot

Die Genehmigung ist gemäß § 8 Abs. 3 BNotO unter anderem zu versagen, wenn
a)
die Nebentätigkeit allein oder zusammen mit anderen Nebentätigkeiten die Arbeitskraft der Notarin oder des Notars so in Anspruch nimmt, dass nicht die erforderliche Zeit für die Ausübung des Amtes verbleibt,
b)
die Vergütung der Höhe nach zu beanstanden ist,
c)
zu befürchten ist, dass die Nebentätigkeit zu einer Werbung für die Amtstätigkeit der Notarin oder des Notars führt,
sofern die befürchteten Auswirkungen nicht durch Auflagen oder eine Befristung unterbunden werden können.

§ 35, C. - Erlöschen des Amtes

§ 35 AVNot

(1) Das Verlangen nach Entlassung aus dem Amt ( § 48 BNotO ) ist bei dem Oberlandesgericht einzureichen und dem Landgericht nachrichtlich zu übermitteln. Das Oberlandesgericht spricht die Entlassung aus.
(2) Der Antrag auf Genehmigung der vorübergehenden Amtsniederlegung gemäß §§ 48b , 48c BNotO ist über das Landgericht an das Oberlandesgericht zu richten. Das Oberlandesgericht entscheidet über die Genehmigung.
(3) Von dem Erlöschen eines Notaramtes sind das Landgericht, die Notarkammer und die Rechtsanwaltskammer zu unterrichten.
(4) Bei Erlöschen eines Notaramtes wird den in langjähriger Tätigkeit bewährten Notarinnen und Notaren Dank und Anerkennung für ihre Mitarbeit in der Rechtspflege ausgesprochen.

§ 36, 5. Abschnitt - Verwaltungsrechtliche Notarsachen

§ 36 AVNot

(1) Ist in einer verwaltungsrechtlichen Notarsache die Klage gegen das Landgericht gerichtet, unterrichtet das Landgericht das Oberlandesgericht und die Notarkammer über die Klage, jede die Instanz abschließende Entscheidung, die Einlegung eines Rechtsmittels und den Ausgang des Verfahrens. Ist die Klage gegen das Oberlandesgericht gerichtet, unterrichtet das Oberlandesgericht die Notarkammer gemäß Satz 1 und teilt dem Landgericht den Ausgang des Verfahrens mit.
(2) In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist dem Justizministerium über die Gerichtsentscheidungen zu berichten. Die Rechtsanwaltskammer ist von den Gerichtsentscheidungen zu unterrichten, wenn sie von der Entscheidung des Landgerichts oder des Oberlandesgerichts unterrichtet worden ist.

§§ 37 - 42, 6. Abschnitt - Ahndung von Pflichtverletzungen

§ 37 AVNot

Der Bescheid der Notarkammer über die Ermahnung einer Notarin oder eines Notars ( § 75 Abs. 3 Satz 3 BNotO ) und dessen Rechtsbeständigkeit sowie der Beschluss des Oberlandesgerichts nach § 75 Abs. 5 Satz 3 BNotO ( § 64a Abs. 2 BNotO ) sind dem Landgericht und dem Oberlandesgericht mitzuteilen.

§ 38 AVNot

Verfügungen, durch die einer Notarin oder einem Notar eine Missbilligung ausgesprochen wird ( § 94 BNotO ), sind der Notarkammer und dem Oberlandesgericht mitzuteilen.

§ 39 AVNot

Die Generalstaatsanwaltschaften sind im Disziplinarverfahren zu unterrichten,
sobald die Unterrichtung aus der Sicht der Aufsichtsbehörde zur Klärung erforderlich ist, ob die Verfehlungen in anwaltsgerichtlichen Verfahren oder im Disziplinarverfahren zu verfolgen sind ( § 118a Abs. 5 BRAO i.V.m. § 110 Abs. 1 BNotO ), § 36 Abs. 2 BRAO ,
in Disziplinarverfahren, in denen Disziplinarklage erhoben wird, durch Übersendung einer Abschrift der Klageschrift, § 118a Abs. 2 Satz 2 BRAO ,
wenn eine disziplinarische Ahndung notarieller Verfehlungen nicht möglich ist, z.B. weil das Notaramt erloschen oder eine Notarvertretung oder Notariatsverwaltung beendet ist, und die Generalstaatsanwaltschaft zu prüfen hat, ob sie wegen der Verfehlungen ein anwaltsgerichtliches Verfahren einleitet, § 36 Abs. 2 BRAO ,
in sonstigen Fällen, in denen das Disziplinarverfahren Auswirkungen auf anwaltsgerichtliche Verfahren haben könnte (z.B. in den Fällen der vorläufigen Amtsenthebung nach § 54 Abs. 2 BNotO und der Entfernung aus dem Amt nach § 97 Abs. 5 BNotO , bei Verhängung eines anwaltlichen Berufs- oder Vertretungsverbotes nach § 54 Abs. 3 BNotO , im Falle einer Entscheidung über die Zuständigkeit des Disziplinargerichts nach § 110 Abs. 2 BNotO ), § 36 Abs. 2 BRAO .

§ 40 AVNot

(1) Die Landgerichte unterrichten die Oberlandesgerichte und die Notarkammern von der
Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen eine Notarin oder einen Notar ( § 64a Abs. 2 BNotO ). Sie berichten dem Oberlandesgericht, wenn das Disziplinarverfahren ein Jahr nach dessen Einleitung noch nicht abgeschlossen ist.
(2) Die Landgerichte legen den Oberlandesgerichten Abschriften ihrer Einstellungs- und Disziplinarverfügungen vor. Dem Justizministerium sind vorzulegen:
a)
auf dem Dienstwege Abschriften der Disziplinarverfügungen der Landgerichte, in denen Geldbuße in Höhe von mindestens 5.000 Euro oder Verweis und Geldbuße verhängt worden sind,
b)
Abschriften aller Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Disziplinarverfahren (Einstellungsverfügungen, Disziplinarverfügungen unabhängig von der verhängten Maßnahme, Entscheidungen in Ausübung der Rechte aus § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO , § 35 Abs. 2 und 3 BDG , Widerspruchsbescheide).
(3) Die Abschriften sind unmittelbar nach dem Erlass der Disziplinarentscheidung vorzulegen. Unmittelbar nach der Zustellung der Disziplinarentscheidung an die Notarin oder den Notar ist der Tag der Zustellung nachzuberichten. Beide Berichte sind als Fristsache deutlich zu kennzeichnen.
(4) Bei der Vorlage an das Justizministerium ist das Datum der Anwaltszulassung und der Notarbestellung mitzuteilen und eine Auflistung über die vorangegangenen Disziplinarmaßnahmen und Missbilligungen beizufügen, sofern sich diese Angaben nicht aus der Disziplinarentscheidung ergeben. Den Widerspruchsentscheidungen sind Ablichtungen der Disziplinarverfügungen beizufügen.
(5) Die Oberlandesgerichte prüfen, ob sie von den Rechten nach § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO , § 35 Abs. 2 und 3 BDG Gebrauch machen wollen. Bei Weiterleitung der Vorlageberichte der Landgerichte an das Justizministerium berichten die Oberlandesgerichte über ihre Entschließung.
(6) Bei einer Anfechtungsklage gegen eine Disziplinarentscheidung unterrichtet die Behörde, gegen die die Klage erhoben wird, das Justizministerium auf dem Dienstweg über die Klage, jede die Instanz abschließende Entscheidung, die Einlegung eines Rechtsmittels und den Ausgang des Verfahrens.
(7) Ist dem Justizministerium gemäß Absatz 2 Satz 2 eine Disziplinarentscheidung vorgelegt worden und wird vor Abschluss des Disziplinarverfahrens gegen die Notarin oder den Notar ein Amtsenthebungsverfahren eingeleitet ( §§ 50 , 54 BNotO ), berichten die Oberlandesgerichte dem Justizministerium über Einleitung und Fortgang des Amtsenthebungsverfahrens; sie berichten auch, wenn das Notaramt aus anderen Gründen erloschen ist.
(8) Den Notarkammern und den Rechtsanwaltskammern sind Abschriften der unanfechtbar gewordenen Disziplinarentscheidungen der Aufsichtsbehörden oder der das Verfahren abschließenden Entscheidungen des Disziplinargerichts zu übersenden. Hat das Oberlandesgericht die Entscheidung erlassen, übersendet es auch dem Landgericht Abschriften der unanfechtbar gewordenen Entscheidung oder aller das Verfahren abschließenden Entscheidungen des Disziplinargerichts.
(9) Die Oberlandesgerichte berichten dem Justizministerium über Fälle von grundsätzlicher oder von außergewöhnlicher Bedeutung. Sie übersenden gerichtliche Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in anonymisierter Form dem Justizministerium, den anderen Oberlandesgerichten, den Notarkammern und den Landgerichten ihres Bezirks.
(10) Die Oberlandesgerichte teilen dem Justizministerium bis zum 1. Februar d.J. für das Vorjahr mit:
die Zahl der Missbilligungen und der Disziplinarverfügungen des Oberlandesgerichts und der Landgerichte des Bezirks per 31.12. des Vorjahres, gegliedert nach Landgerichtsbezirken (Verfügungen der Oberlandesgerichte sind dem Landgericht zuzuordnen, das die Aufsicht über die betroffene Notarin oder Notar führt);
die Zahl der Beschwerden gegen Missbilligungen und diesbezüglichen Anträge auf gerichtliche Entscheidung sowie die Zahl der Widersprüche und Anfechtungsklagen gegen Disziplinarentscheidungen (dabei ist ggf. anzugeben, in wie viel Verfahren die Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelfrist noch läuft).

§ 41 AVNot

(1) Für die Erhebung der Disziplinarklage gegen Notarinnen und Notare sind die Oberlandesgerichte zuständig.
(2) Das Oberlandesgericht übersendet dem Justizministerium, dem Landgericht, der Notarkammer und der Rechtsanwaltskammer Abschriften
a)
der Verfügung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens, wenn die Erhebung einer Disziplinarklage in Betracht kommt,
b)
der Klageschrift,
c)
jeder die Instanz abschließenden gerichtlichen Entscheidung über die Disziplinarklage.
Das Oberlandesgericht teilt den in Satz 1 genannten Stellen ferner mit:
a)
die Aussetzung und die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens ( § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO , § 22 BDG ),
b)
die Einlegung eines Rechtsmittels,
c)
die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung über die Disziplinarklage.
(3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Buchst. a) das Disziplinarverfahren ohne Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen, legt das Oberlandesgericht seine Disziplinarentscheidung dem Justizministerium nach § 40 Abs. 2 Satz 2 vor. Dem Landgericht, der Notarkammer und der Rechtsanwaltskammer wird die Disziplinarentscheidung
abweichend von § 40 Abs. 7 bereits vor ihrer Unanfechtbarkeit übersandt. Die Unanfechtbarkeit der Disziplinarentscheidung oder die Einlegung eines Rechtsmittels werden diesen Stellen mitgeteilt.

§ 42 AVNot

(1) In den Personalakten sind Vorgänge, die der Tilgung unterliegen, in besonderen Unterakten zu führen. Im Hauptband und in anderen Unterakten dürfen solche Vorgänge nur erwähnt werden, soweit zwingende dienstliche Gründe es erfordern.
(2) Das Landgericht holt vor der Tilgung von Eintragungen nach § 110a Abs. 1 , 5 und 6 BNotO Stellungnahmen der Notarkammer und der Rechtsanwaltskammer ein, ob ein schwebendes
Verfahren der Tilgung entgegensteht ( § 110a Abs. 3 BNotO ). Soweit die Stellungnahmen nicht unter Beteiligung des Oberlandesgerichts eingeholt werden, ist diesem gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Tilgung von Eintragungen ist der Notarkammer und der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. Der Notarin oder dem Notar ist die beabsichtigte Entfernung der Vorgänge und deren Vernichtung sechs Wochen vor ihrer Durchführung mitzuteilen. Freisprechende strafgerichtliche Entscheidungen und Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO sind gemäß § 110a Abs. 6 BNotO zu tilgen. Soweit Mitteilungen nach Abschnitt XXIII (Mitteilungen betreffend die Angehörigen rechtsberatender Berufe) der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) in der jeweils geltenden Fassung, sonstige Mitteilungen nach § 64a Abs. 2 BNotO sowie Beschwerden und Eingaben zu den Personalakten gelangt sind, ist für deren Tilgung gemäß § 110a Abs. 6 BNotO zu verfahren.
(3) Die über die Tilgung entstandenen Vorgänge sind in einem verschlossenen Umschlag in einer Sammelakte zu verwahren. Sie dürfen nur herangezogen werden, soweit im Einzelfall Anlass zu einer Überprüfung des Tilgungsverfahrens besteht. In die Personalakte darf ein Vermerk über die Tilgung nicht aufgenommen werden.

§ 43, 7. Abschnitt - Gnadensachen

§ 43 AVNot

Die für eine Gnadenentscheidung bedeutsamen Umstände sind durch das Oberlandesgericht, welches für den Amtssitz oder den früheren Amtssitz der Notarin oder des Notars zuständig ist, zu ermitteln. Es ist eine Stellungnahme der Notarkammer und der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Disziplinargerichts einzuholen, dessen Entscheidung Gegenstand des Gnadengesuchs ist. Sodann berichtet das Oberlandesgericht dem Justizministerium und schlägt eine Entscheidung vor; das Gnadengesuch, die eingeholten Stellungnahmen und die Personal- und Disziplinarakten sind dem Bericht beizufügen.

§ 44, 8. Abschnitt - Mitteilungen an das Bundeszentralregister

§ 44 AVNot

(1) Das Oberlandesgericht teilt dem Bundesamt für Justiz (Bundeszentralregister) nach Maßgabe von § 10 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 i.V.m. § 20 BZRG mit:
die Ablehnung einer Notarbestellung mangels persönlicher oder fachlicher Eignung ( § 6 BNotO ),
die Amtsenthebung ( § 50 Abs. 1 BNotO ),
die vorläufige Amtsenthebung gemäß § 54 Abs. 1 BNotO ,
die vorläufige Amtsenthebung gemäß § 96 BNotO i.V.m. § 38 BDG ,
es sei denn, die Entscheidung beruht nicht auf Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit i.S.v. § 10 Abs. 2 BZRG .
(2) Das Oberlandesgericht Celle teilt als zuständiges Disziplinargericht nach Maßgabe von § 10 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 i.V.m. § 20 BZRG dem Bundesamt für Justiz (Bundeszentralregister) mit:
die vorläufige Amtsenthebung gemäß § 54 Abs. 2 BNotO ,
die Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes gemäß § 54 Abs. 3 BNotO ,
die Entfernung aus dem Amt gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 3 BNotO .
(3) Wegen der Einzelheiten wird auf die Verwaltungsvorschriften zum Bundeszentralregistergesetz verwiesen.

§ 44a, 9. Abschnitt - Erteilung von Bescheinigungen nach dem Umsatzsteuergesetz

§ 44a AVNot

Für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG für Bildungseinrichtungen im Notarbereich ist das Oberlandesgericht in Celle zuständig.

§§ 45 - 47, 10. Abschnitt - Schlussvorschriften

§ 45 AVNot

(1) Soweit ihnen durch diese AV Befugnisse übertragen sind, sind das Landgericht und das Oberlandesgericht auch für vorbereitende Verfahrensschritte und Entscheidungen sowie für Nebenentscheidungen zuständig. Sie entscheiden ferner auch über die Rücknahme und den Widerruf von ihnen jeweils erteilter Genehmigungen, Zulassungen und Erlaubnisse und über die Aufhebung oder Abänderung der von ihnen getroffenen Entscheidungen.
(2) Befugnisse, die in diesen Vorschriften dem Landgericht übertragen sind, stehen auch dem Oberlandesgericht zu.

§ 46 AVNot

Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und § 67 Abs. 2 Satz 2 BNotO wird die "Niedersächsische Rechtspflege" als Blatt für die Veröffentlichung von Satzungsbestimmungen der Notarkammern bezeichnet. Den Notarkammern bleiben zusätzliche Veröffentlichungen in ihren Mitteilungsblättern unbenommen.

§ 47 AVNot

(1) Diese AV tritt am 1.6.2001 in Kraft.
(2) Es treten gleichzeitig außer Kraft:
die AV vom 10.12.1981, zuletzt geändert durch Abschnitt II Abs. 1 Nr. 13 der AV vom 26.4.1995,
die RV vom 16.6.1982 (3831-103.4),
die AV vom 9.1.1987 - Nds. Rpfl. S. 29 - in der Fassung der RV vom 21.9.1998 (3830 I-202.28),
die RV vom 8.3.1989 (3176-202.28),
die RV vom 19.12.1995 (1518-103.28),
die RV vom 10.1.1996 (3170 I-103.4) (1) ,
die RV vom 28.2.1997 (3830-202.190),
die RV vom 20.1.1999 (3836-202.4),
die RV vom 21.6.1999 (3170-202.140),
die RV vom 20.7.1999 (3830-202.190),
die RV vom 7.9.1999 (1432-202.2).
(1) Amtl. Anm.:
Datum unter VORIS 31040 00 00 00 015 irrtümlich mit 8. 1. 1996 angegeben
Fußnoten
(¹) Amtl. Anm.: Datum unter VORIS 31040 00 00 00 015 irrtümlich mit 8. 1. 1996 angegeben

Anlage 1 AVNot - Kriterienkatalog zur Feststellung der notarspezifischen Ausrichtung von Fortbildungsveranstaltungen i. S. des § 5b Abs. 1 Nr. 4 BNotO

Die Bundesnotarkammer hat in Abstimmung mit den Landesjustizverwaltungen im Bereich des Anwaltsnotariats auf der Grundlage der Rechtsprechung folgenden Kriterienkatalog entwickelt, bei dessen Einhaltung die Justizbehörden eine Fortbildungsveranstaltung in der Regel als notarspezifische Fortbildungsveranstaltung i. S. des § 5b Abs. 1 Nr. 4 BNotO ansehen werden. Damit soll für die Notarkammern und anderen beruflichen Organisationen eine bessere Planbarkeit, für die Landesjustizverwaltungen eine einheitliche Verwaltungspraxis und für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine erhöhte Rechtssicherheit erreicht werden.
I. Formelle Kriterien einer notarspezifischen Ausrichtung
1. Ausschreibung an einen notarspezifischen Teilnehmerkreis
Die Art der Ausschreibung und Bewerbung der Fortbildungsveranstaltung muss deutlich machen, dass sich die Veranstaltung gezielt an den Kreis der Notarinnen und Notare oder der künftigen Notarbewerberinnen und Notarbewerber richtet. Dies wird in der Regel dadurch gewährleistet, dass die Notarkammer oder andere berufliche Organisation als Veranstalter notarspezifischer Fortbildungsveranstaltungen in Erscheinung tritt und darauf hinweist, dass die Veranstaltung als notarspezifische Fortbildungsveranstaltung i. S. des § 5b Abs. 1 Nr. 4 BNotO konzipiert ist.
Eine Veranstaltung ist in der Regel dann nicht notarspezifisch i. S. des § 5b Abs. 1 Nr. 4 BNotO , wenn in der Ausschreibung ausdrücklich auch weitere Berufsgruppen wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als angehende Fachanwältinnen und Fachanwälte, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer oder Verwaltungsjuristinnen und Verwaltungsjuristen beworben werden.
Wird neben dem Kreis der Notarinnen und Notare oder der künftigen Notarbewerberinnen und Notarbewerber auch die Gruppe der qualifizierten Notariatsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter beworben, handelt es sich in der Regel gleichwohl um eine notarspezifische Fortbildungsveranstaltung i. S. des § 5b Abs. 1 Nr. 4 BNotO .
2. Tagungsleitung; Referentinnen und Referenten
a) Die sachliche Durchführung der Veranstaltung soll grundsätzlich ausschließlich in der Verantwortung von Notarinnen und Notaren, Notarinnen und Notaren außer Dienst sowie Notarassessorinnen und Notarassessoren liegen. Zur sachlichen Durchführung gehören:
die Planung und inhaltliche Konzeption der Veranstaltung,
die Gestaltung der Ausschreibung,
die fachliche Leitung und Mitwirkung als Referentin oder Referent,
die Erstellung der Arbeitsunterlagen sowie
ggf. die Erstellung und Korrektur der Testaufgaben.
b) Bei zwei oder mehr Vortragenden sollen Notarinnen und Notare, Notarinnen und Notare außer Dienst sowie Notarassessorinnen und Notarassessoren mindestens die Hälfte der Referentinnen und Referenten stellen oder es soll eine der Referentinnen oder einer der Referenten aus dem vorgenannten Kreis zugleich die verantwortliche fachliche Tagungsleitung innehaben. Hierzu gehören:
die maßgebliche inhaltliche Konzeption der Veranstaltung,
die Skriptkoordination und -prüfung,
die fachliche Moderation der Veranstaltung sowie
ggf. die Erstellung der Testaufgaben.
c) Berufsfremde Referentinnen und Referenten sollen nur beteiligt werden, wenn sie einen unmittelbaren berufspraktischen Bezug zu dem notariellen Veranstaltungsthema sowie eine herausgehobene berufliche Stellung haben. In Betracht kommen neben Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern der Notarkammern und juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Deutschen Notarinstituts (DNotI) insbesondere Richterinnen und Richter, Universitäts- und Fachhochschulprofessorinnen und -professoren sowie, je nach Inhalt der Fortbildungsveranstaltung, in der Materie besonders kundige Personen (wie z. B. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Bankjuristinnen und Bankjuristen, Fachbeamtinnen und Fachbeamte, Bürovorsteherinnen und Bürovorsteher sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger).
II. Materielle Kriterien einer notarspezifischen Ausrichtung
Fortbildungsveranstaltungen sind notarspezifisch ausgerichtet, wenn es sich um Veranstaltungen
handelt, in denen die erforderlichen Rechtskenntnisse den Teilnehmerinnen und Teilnehmern
unter Beachtung der besonderen Anforderungen und Gegebenheiten des Notarberufs nahegebracht
werden. Eine notarspezifische Ausrichtung fehlt bei Veranstaltungen, die auch zur
Vorbereitung auf einen anderen juristischen Beruf bestimmt sind, selbst wenn sie Sachgebiete
zum Gegenstand haben, die einen Bezug zum Notarberuf aufweisen.
III. Feststellung der notarspezifischen Ausrichtung
Von der notarspezifischen Ausrichtung einer Fortbildungsveranstaltung wird in der Regel ausgegangen, wenn die formellen Kriterien gemäß Abschnitt I. erfüllt und keine Umstände bekannt sind, die Anlass geben, an der notarspezifischen Ausrichtung zu zweifeln. Anhaltspunkte, die Rückschlüsse auf die inhaltliche Ausrichtung einer Fortbildungsveranstaltung geben, sind insbesondere der Titel der Veranstaltung und inhaltliche Hinweise oder Gliederungen in den Veranstaltungsprospekten. Eine Einsicht in die Tagungsunterlagen oder ein exemplarischer Besuch der Veranstaltung ist zur Feststellung ihrer notarspezifischen Ausrichtung in der Regel nicht veranlasst. Bei Veranstaltungen außerhalb der typisch notariellen Kernbereiche (z. B. Steuerrecht) muss die notarspezifische Ausrichtung zusätzlich in den Themenschwerpunkten zum Ausdruck kommen.
IV. Sonderfragen von Fortbildungsveranstaltungen mit steuerrechtlichen Inhalten
Ziel einer steuerrechtlichen Fortbildungsveranstaltung ist es, Notarinnen und Notaren die Kenntnisse zu vermitteln, die für eine pflichtgemäße Amtsausübung erforderlich sind, die - spezifisch ausgerichtet an der notariellen Amtsausübung - eine optimale Erfüllung der Beratungs- und Belehrungsfunktion durch die Notarin oder den Notar ermöglichen und die darüber hinaus für eine qualifizierte Zusammenarbeit mit steuerberatenden Berufen oder einen qualifizierten Verweis an steuerberatende Berufe erforderlich sind.
1. Unmittelbar notarspezifische Steuerthemen
Notarspezifisch sind demnach zunächst alle steuerrechtlichen Inhalte, die unmittelbar Amtspflichten der Notarin oder des Notars betreffen und damit auch haftungsrelevant sind. Hierzu zählen insbesondere:
die Anzeigepflichten bei Grunderwerbsteuer, Erbschaftsteuer und Kapitalgesellschaften,
die notarrelevanten Steuerarten der Grunderwerb-, der Erbschaft- und Schenkungsteuer
sowie der Spekulationssteuer und
Hinweispflichten bei gesamtschuldnerischem Steueranspruch.
2. Steuerrechtliche Bezüge zu besonders notarrelevanten Rechtsgebieten
Notarspezifisch sind des Weiteren die steuerrechtlichen Bezüge zu besonders notarrelevanten Rechtsgebieten, bei denen es für eine bedarfsgerechte Beratung bei der Vertragsgestaltung und Belehrung bei der Beurkundung erforderlich ist, steuerrechtliche Zusammenhänge und Auswirkungen zivilrechtlicher Maßnahmen erkennen und beurteilen zu können. Diese Interdependenzen zwischen Zivil- und Steuerrecht werden beispielsweise bei folgenden Themen berücksichtigt:
steuerrechtliche Aspekte bei der Begründung und Veräußerung von Wohnungs- und Teileigentum, des Altbaukaufvertrages oder des Bauträgervertrages,
steuerrechtliche Behandlung von Einzelkaufmann und Personengesellschaften,
einkommensteuerrechtliche Behandlung von Grundstücksverkauf und Grundbesitz,
einkommensteuerrechtliche Behandlung von Nießbrauch, Wohnungsrecht und Reallasten,
Umsatzsteuer in Übergabe- oder Einbringungsverträgen und Kaufverträgen sowie
steuerrechtliche Behandlung von Kapitalgesellschaften, insbesondere Fragen des Umwandlungs-,
Grunderwerb- und Ertragsteuerrechts bei gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen.
3. Kombinationsveranstaltungen
Die ausschließliche Vermittlung allgemeiner steuerrechtlicher Grundlagen begründet keine notarspezifische Ausrichtung der Fortbildungsveranstaltung. So richten sich beispielsweise allgemeine Veranstaltungen auf den Gebieten des allgemeinen und besonderen Steuerrechts, des finanzgerichtlichen Verfahrens, der steuerlichen Gewinnermittlung sowie der Buchführung und Bilanzierung allgemein an steuerlich interessierte Juristinnen und Juristen, insbesondere an angehende Fachanwältinnen und Fachanwälte für Steuerrecht. Solche Veranstaltungen werden nur dann als notarspezifische Fortbildungsveranstaltungen i. S. des § 5b Abs. 1 Nr. 4 BNotO angesehen, wenn die Vermittlung der allgemeinen steuerrechtlichen Grundlagen mit den unter Nummer 1 und 2 aufgeführten unmittelbar notarspezifischen Steuerthemen oder steuerrechtlichen Bezügen zu besonders notarrelevanten Rechtsgebieten kombiniert wird und die notarspezifische Ausrichtung in den Themenschwerpunkten zum Ausdruck kommt.
V. Online- und hybride Fortbildungsveranstaltungen
Online- und hybride Fortbildungsveranstaltungen werden als notarspezifische Fortbildungsveranstaltungen i. S. des § 5b Abs. 1 Nr. 4 BNotO angesehen, wenn die in den Abschnitten I. bis IV. genannten Kriterien erfüllt sind, die Online- oder hybride Fortbildungsveranstaltung hinsichtlich ihrer inhaltlichen Anforderungen nicht hinter entsprechenden Präsenzveranstaltungen zurückbleibt und sichergestellt ist, dass
während der gesamten Dauer der Fortbildungsveranstaltung die Möglichkeit der Interaktion der Referentin oder des Referenten mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie der Teilnehmerinnen und Teilnehmer untereinander besteht und
der Nachweis der durchgängigen Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung gewährleistet ist und erbracht wird.
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