AV AJSD
DE - Landesrecht Niedersachsen

Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)

Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)

AV d. MJ. v. 5. 6. 2020 (4263 - 403.141)
Vom 5. Juni 2020 (Nds. Rpfl. S. 222)
Geändert durch AV vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)
VORIS 33350
AV d. MJ v. 18. 8. 2015 - Nds. Rpfl. S. 284 -
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften für den AJSD
Regelungsbereich, Klientinnen und Klienten1
Aufgaben des AJSD2
Dienst- und Fachaufsicht, dienstrechtliche Befugnisse und Leitung, Abteilung "Ambulanter Justizsozialdienst Niedersachsen" 3
Außenstellen, Büros, Bezeichnung4
Aufgaben der Bezirksleitung5
Einstellungsvoraussetzungen für Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter, Dienstpostenbewertung6
Personalauswahlverfahren für Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter, Berufseinsteigerprogramm7
Dienstrechtliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten des AJSD8
Arbeitszeit, Sprechstunden9
Rechtsberatung, Interessenwahrnehmung, Gnadengesuche10
Generelle Aussagegenehmigung11
Bundeszentralregisterauskünfte, Verfahrensregister12
Zuständigkeitswechsel13
Sachmittel, Räume, Verbrauchsmittel14
Dienstausweise15
Akten, Aufbewahrungsfristen, Akteneinsicht16
Register17
Statistik18
Schriftverkehr19
Frankierung und Abrechnung von Postsendungen20
Dienstreisen, Wegstreckenentschädigung21
Supervision22
Fachliche Standards, Weisungsgebundenheit23
Fachliche Schwerpunkte, besondere Aufgabenbereiche24
Qualitätsbeauftragte, Qualitätszirkel25
Fachberatung für sozialarbeiterisches Risikomanagement26
Fortbildungen, Personalentwicklungsmaßnahmen27
Zweiter Teil
Bewährungshilfe
Aufgaben28
Arbeitsweise29
Dritter Teil
Führungsaufsicht
Führungsaufsichtsstellen30
Leitung der Führungsaufsichtsstelle31
Akten- und Registerführung32
Aufgaben der Führungsaufsichtsstelle33
Aufgaben des AJSD34
Aufgaben der Vollstreckungsbehörde35
Elektronische Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) im Rahmen der Führungsaufsicht35a
Vierter Teil
Gerichtshilfe
Berichtsaufträge36
Gerichtshilfebericht37
Unvereinbarkeitsregelung38
Fünfter Teil
Täter-Opfer-Ausgleich
Aufgaben, Ausbildung39
Standards40
Kooperation mit freien Trägern41
Sechster Teil
Übergangsmanagement
Kooperation mit Vollzugseinrichtungen42
Siebter Teil
Opferhilfe
Zuweisung43
Bezeichnung44
Vertretung45
Aufgaben46
Achter Teil
AussteigerhilfeRechts
Aufgabe47
Organisation48
Anonymität49
Datenschutz50
Hilfeplan51
Zusammenarbeit mit anderen Stellen des Ambulanten Justizsozialdienstes52
Neunter Teil
Schlussvorschriften
Inkrafttreten53
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§§ 1 - 27, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften für den AJSD

§ 1 AV AJSD - Regelungsbereich, Klientinnen und Klienten

1 Diese AV regelt Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes Niedersachsen (AJSD), die Zusammenarbeit mit den Führungsaufsichtsstellen der Landgerichte und der AussteigerhilfeRechts sowie die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen durch Bedienstete des AJSD. 2 Klientinnen und Klienten im Sinne dieser AV können Beschuldigte, Angeschuldigte, Angeklagte und Verurteilte sowie die Klientinnen und Klienten der AussteigerhilfeRechts und die Opfer von Straftaten sein, auf die sich ein Auftrag bezieht.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§ 2 AV AJSD - Aufgaben des AJSD

(1) Der AJSD erfüllt die gesetzlichen Aufgaben der Bewährungshilfe ( § 56d StGB , §§ 24 , 29 , 61b JGG ) und der Gerichtshilfe ( §§ 463a , 160 Abs. 3 Satz 2 StPO ) sowie im Auftrag der Führungsaufsichtsstelle die sozialarbeiterischen Überwachungs- und Betreuungsaufgaben im Rahmen der Führungsaufsicht ( § 68a Abs. 1 StGB , § 7 JGG ).
(2) Der AJSD vermittelt und überwacht die Durchführung gemeinnütziger Arbeit
a)
zur Abwendung von Ersatzfreiheitsstrafe nach der Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit vom 19. 4. 1996 (Nds. GVBl. S. 215) und
b)
im Fall entsprechender Auflagen nach § 153a StPO , § 56b StGB oder § 23 JGG .
(3) Zu den Aufgaben des AJSD gehören die Vermittlung und Überwachung von Auflagen und Weisungen nach dem Jugendgerichtsgesetz nur, sofern es sich um Auflagen und Weisungen im Rahmen der Bewährungshilfe und nicht um eine Aufgabe der Jugendhilfe im Strafverfahren handelt.
(4) Der AJSD stellt die Vertretung in den Opferhilfebüros der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen sicher (vgl. § 45 Abs. 2 ).
(5) Bei offenkundig gewordenen Notlagen von Klientinnen und Klienten leitet der AJSD erste soziale Hilfemaßnahmen ein.
(6) Der AJSD kooperiert mit dem Justizvollzug im Rahmen des gemeinsamen Übergangsmanagements zur Erreichung des Resozialisierungszieles (vgl. § 42 ).
(7) Zu den Aufgaben des AJSD gehört die Unterstützung von Gerichten bei der Prüfung, ob
a)
bei der Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung die Unterstellung unter eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer erfolgen soll,
b)
beabsichtigte Weisungen und Auflagen im Rahmen einer Bewährung durchführbar sein werden und
c)
eine Jugendstrafe nach § 57 JGG zur Bewährung ausgesetzt wird.
(8) Die Aufgaben der AussteigerhilfeRechts gehört zu den Tätigkeiten des AJSD (vgl. Achter Teil ).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§ 3 AV AJSD - Dienst- und Fachaufsicht, dienstrechtliche Befugnisse und Leitung, Abteilung "Ambulanter Justizsozialdienst Niedersachsen"

(1) 1 Die Dienst- und Fachaufsicht sowie die dienstrechtlichen Befugnisse über die Beschäftigten, die Aufgaben des AJSD wahrnehmen, mit Ausnahme der Leiterin oder des Leiters des AJSD, werden der Präsidentin oder dem Präsidenten des OLG Oldenburg übertragen. 2 Das OLG Oldenburg richtet eine eigenständige Abteilung mit der Bezeichnung "Ambulanter Justizsozialdienst Niedersachsen" ein. 3 Die Dienst- und Fachaufsicht sowie die dienstrechtlichen Befugnisse werden nach entsprechender Übertragung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des OLG Oldenburg von der Leiterin oder dem Leiter dieser Abteilung wahrgenommen. 4 Die weitere Dienst- und Fachaufsicht liegt beim Niedersächsischen Justizministerium (MJ).
(2) 1 Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung wird im Einvernehmen mit dem MJ bestellt
und abberufen. 2 Sie oder er muss der Laufbahngruppe 2 mindestens im zweiten Einstiegsamt oder dem Richterdienst angehören. 3 Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung tritt nach außen unter der Bezeichnung "Ambulanter Justizsozialdienst Niedersachsen, die Leiterin/der Leiter" auf.
(3) 1 Die Dienstaufsicht sowie die dienstrechtlichen Befugnisse betreffend gilt Abs. 1 auch für Beschäftigte, die Aufgaben der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen wahrnehmen. 2 Die Aufgaben der Fachaufsicht innerhalb der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen nimmt für den Vorstand die Geschäftsführung wahr.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§ 4 AV AJSD - Außenstellen, Büros, Bezeichnung

(1) 1 In jedem Landgerichtsbezirk wird eine unselbständige Außenstelle des AJSD eingerichtet. 2 Die Außenstellen werden von einer Bezirksleiterin oder einem Bezirksleiter geleitet.
(2) Die Außenstellen führen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Außenverkehr die Bezeichnung "Ambulanter Justizsozialdienst Niedersachsen" mit dem Zusatz "Bezirk" und dem Sitz des Ortes des jeweiligen Landgerichtes.
(3) 1 Im Bereich der Außenstellen können je nach Bedarf Büros eingerichtet werden. 2 Im Schriftverkehr sind die Angabe "Büro" und der Ort ergänzend anzugeben. 3 Die Bezirksleiterinnen und Bezirksleiter benennen Büroverantwortliche, die für die Verwaltungsorganisation der Büros verantwortlich sind.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§ 5 AV AJSD - Aufgaben der Bezirksleitung

(1) 1 Die Bezirksleiterinnen und Bezirksleiter der Außenstellen regeln die Verwaltung der Büros im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben innerhalb des Geschäftsverteilungsplans des AJSD eigenverantwortlich. 2 Sie sind für die ihnen zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unmittelbare Vorgesetzte. 3 Die stellvertretenden Bezirksleiterinnen und Bezirksleiter sollen neben den Vertretungsaufgaben auch ständige Aufgaben der laufenden Verwaltung wahrnehmen. 4 Daneben können weitere Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter mit Verwaltungsaufgaben betraut werden.
(2) Soweit die die Dienstaufsicht führende Stelle keinen Vorbehalt formuliert hat, gehören zu den Aufgaben der Bezirksleitung insbesondere:
a)
die Organisation des Geschäftsbetriebes,
b)
die Sicherung der Qualität und der ordnungsgemäßen Abwicklung der Dienstgeschäfte, ggf. durch Geschäftsprüfungen,
c)
die Regelung der Geschäftsverteilung einschließlich der Klärung von Zuständigkeiten im Einzelfall,
d)
die Regelung der Sprechstunden und der Vertretung,
e)
die Genehmigung von Dienstreisen in dem jeweiligen Bezirk, sofern nicht ein Fall des
§ 21 Abs. 2 oder 3 vorliegt,
f)
die Genehmigung von Sonder- und Erholungsurlaub sowie von Mehrzeitausgleich, soweit
nach den geltenden Dienstvereinbarungen vorgesehen,
g)
die Erstellung von dienstlichen Beurteilungsbeiträgen,
h)
die regelmäßige Durchführung von Dienstbesprechungen mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
i)
das Angebot der Durchführung von Mitarbeitergesprächen,
j)
die Gewinnung, Auswahl und Regelung der Ausbildung von Praktikantinnen und Praktikanten
und deren Leistungsbeurteilung,
k)
die Organisation der Einarbeitung neu eingestellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
l)
die Herstellung und Förderung von Kontakten zu Auftraggeberinnen und Auftraggebern sowie Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartnern des AJSD im Bezirk,
m)
die Mitwirkung bei der Planung und Organisation von Fortbildungen,
n)
die Qualitätsentwicklung,
o)
die Förderung und Gewährleistung des fachlichen Austauschs und die Erstellung fachlicher Konzepte,
p)
die Gewinnung, Auswahl, Beratung und Belehrung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern und ihre organisatorische Einbindung,
q)
die Mitwirkung in Personalauswahlverfahren zur Einstellung neuer Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter,
r)
die Repräsentation und Öffentlichkeitsarbeit des AJSD im Bezirk.
(3) Die Bezirksleiterin oder der Bezirksleiter und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sind für die Wahrnehmung der Leitungs- und Verwaltungsaufgaben in Abstimmung untereinander und mit der Leitung des AJSD angemessen freizustellen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§ 6 AV AJSD - Einstellungsvoraussetzungen für Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter, Dienstpostenbewertung

(1) 1 Für die Ausübung der sozialarbeiterischen Aufgaben werden Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit Diplom-, Bachelor- oder Masterabschluss und staatlicher Anerkennung als Justizsozialarbeiterin oder Justizsozialarbeiter eingestellt. 2 Die Einstellungsvoraussetzungen und das Dienstverhältnis richten sich nach den Vorschriften des Beamtenrechts oder des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst (TV-L).
(2) Die Dienstposten der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt (Sozialdienst) sind regelmäßig wie folgt zu bewerten:
a)
mit BesGr. A 12 - A 13 (Bandbreitenbewertung) die Dienstposten der Bezirksleitungen
b)
mit BesGr. A 11 - A 12 (Bandbreitenbewertung) die Dienstposten der stellvertretenden Bezirksleitungen,
c)
mit BesGr. A 9 - A 12 (Bandbreitenbewertung) die übrigen Dienstposten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§ 7 AV AJSD - Personalauswahlverfahren für Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter, Berufseinsteigerprogramm

1 Die Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter werden nach einem landeseinheitlichen Auswahlverfahren ausgewählt. 2 Neu eingestellte Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter werden im Rahmen eines landeseinheitlichen Berufseinsteigerprogrammes auf die Tätigkeit in allen Bereichen des AJSD vorbereitet.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§ 8 AV AJSD - Dienstrechtliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten des AJSD

(1) Die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Niedersächsischen Justizministerium, bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie bei der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege , AV d. MJ v. 15. 11. 2011 (2000 - 101.397), Nds. Rpfl. 2011, S. 404, gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit diese AV keine abweichenden Regelungen enthält.
(2) 1 Die Beurteilung der Leiterin oder des Leiters der Abteilung erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des OLG Oldenburg, die oder der dazu auch einen Beurteilungsbeitrag des MJ einholt. 2 Für die Überbeurteilung ist das MJ zuständig.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§ 9 AV AJSD - Arbeitszeit, Sprechstunden

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergibt sich aus der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO) vom 6. 12. 1996, Nds. GVBl. 1996, S. 476, bzw. aus dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in ihren jeweils gültigen Fassungen.
(2) Sofern durch Dienstvereinbarung zur Lage der Arbeitszeit und zum Verfahren bei dienstlich
bedingter Abwesenheit besondere Regelungen getroffen worden sind, sind diese anzuwenden.
(3) 1 Über ganztägige Abwesenheiten ist die zuständige Bezirksleitung vorab in Kenntnis zu setzen. 2 Die Vertretung ist sicherzustellen.
(4) Die Mitarbeit bei freien Trägern der Straffälligenhilfe, in Arbeitsgemeinschaften, Arbeitsgruppen, Präventionsräten und ähnlichen Gremien und Institutionen kann auf Antrag als dienstliche Arbeitszeit anerkannt werden, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit den Aufgaben des AJSD besteht (vgl. § 2 ) und der AJSD ein Interesse an der Mitarbeit hat.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§ 10 AV AJSD - Rechtsberatung, Interessenwahrnehmung, Gnadengesuche

(1) Die Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter dürfen Klientinnen und Klienten bei einfach gelagerten Sachverhalten rechtlich beraten, soweit die Beratung in sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit steht und in Inhalt und Umfang nur eine Nebenleistung darstellt.
(2) 1 Gegenüber Dritten dürfen die Interessen von Klientinnen und Klienten nur vertreten werden, wenn diese den Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeitern eine entsprechende Vollmacht erteilt haben. 2 Die Bevollmächtigung ist in den Akten zu dokumentieren. 3 Eine Vertretung als Bevollmächtigte in gerichtlichen Verfahren oder in Ermittlungsverfahren ist nicht zulässig.
(3) 1 Die Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter stellen keine Gnadengesuche für die Verurteilten. 2 Auf Anforderung der Gnadenbehörde teilen sie in Stellungnahmen zu Gnadengesuchen objektiv abwägend die Tatsachen mit, die für die Gnadenentscheidung von Bedeutung sein könnten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§ 11 AV AJSD - Generelle Aussagegenehmigung

1 Den Beamtinnen und Beamten des AJSD wird gemäß § 37 Absatz 3 Satz 2 BeamtSG generell die Genehmigung erteilt, in Strafverfahren vor Gericht oder außergerichtlich über dienstliche Angelegenheiten, die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind, auszusagen oder Erklärungen abzugeben. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Aussage bzw. der Erklärung nicht oder nicht mehr im AJSD tätig ist. 3 Die Genehmigung kann ganz oder teilweise widerrufen werden. 4 Wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Aussage oder Erklärung dem Wohl des Bundes oder eines Landes der Bundesrepublik Deutschland erhebliche Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde, ist dies vorher der die Dienstaufsicht führenden Stelle anzuzeigen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§ 12 AV AJSD - Bundeszentralregisterauskünfte, Verfahrensregister

1 Die Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter sind für die Bearbeitung von Gerichtshilfe- und Bewährungshilfeaufträgen auf möglichst vollständige Informationen über anhängige und erledigte Ermittlungs- und Strafverfahren gegen Klientinnen und Klienten angewiesen. 2 Die Notwendigkeit für den Erhalt der erforderlichen Daten ergibt sich aus den Vorschriften über den jeweiligen Auftrag an den AJSD ( § 56d Abs. 3 , 4 S. 2 StGB , § 24 Abs. 1 , 3 JGG bzw. § 68a Abs. 1 , 3 und 5 StGB ). 3 Zu den für den Auftrag erforderlichen Daten gehören regelmäßig auch Informationen über etwaige Vorbelastungen, die insbesondere durch einen Auszug aus dem Bundeszentralregister bzw. Erziehungsregister erkennbar werden. 4 Dem AJSD sollen auch übermittelt werden
a)
nachträgliche Entscheidungen während der Bewährungshilfe- oder Führungsaufsichtsunterstellung ( §§ 56e bzw. 68d StGB ),
b)
Mitteilungen nach Nummer 13 Abs. 1 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) , AV d. MJ v. 4. 4. 2019 (1431 - 402.198), Nds. RPfl. 2019, S. 148, sowie
c)
ein Auszug aus dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister bei Gerichtshilfeaufträgen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§ 13 AV AJSD - Zuständigkeitswechsel

(1) Halten sich Klientinnen und Klienten vorübergehend außerhalb des zuständigen Bezirks auf, so ist zu prüfen, ob der für den Aufenthaltsort zuständige Bezirk um Amtshilfe zu ersuchen ist.
(2) Die Justizsozialarbeiterin oder der Justizsozialarbeiter teilt der Auftrag gebenden Stelle einen Wechsel der Zuständigkeit in der Fallbearbeitung mit.
(3) Im Falle des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit ist die Akte unverzüglich der nunmehr zuständigen Stelle zu übersenden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§ 14 AV AJSD - Sachmittel, Räume, Verbrauchsmittel

(1) 1 Die Sachmittelverwaltung für die Außenstellen obliegt der Abteilung AJSD im OLG Oldenburg. 2 Soweit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des AJSD in Räumen einer anderen Justizbehörde untergebracht sind, kann die Sachmittelverwaltung auch durch diese erfolgen.
(2) 1 Dem AJSD stehen Verbrauchsmittel zur Verfügung. 2 Verbrauchsmittel können insbesondere Betreuungsmittel zur Förderung des Kontakts zu Klientinnen und Klienten sein. 3 Sie werden auf Antrag bei der leitenden Abteilung erstattet. 4 Belege sind der Abrechnung beizufügen, es sei denn, dass Belege nicht üblich sind oder nicht erteilt werden können.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§ 15 AV AJSD - Dienstausweise

1 Dienstausweise werden nach den für die Justizverwaltung geltenden Bestimmungen ausgestellt. 2 Im Dienstausweis sind bei Neuausstellungen neben der Bezeichnung "Ambulanter Justizsozialdienst Niedersachsen" der Bezirk und die Funktionsbezeichnung "Justizsozialarbeiterin" oder "Justizsozialarbeiter" einzutragen. Alle bisher ausgestellten Dienstausweise behalten ihre Gültigkeit.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§ 16 AV AJSD - Akten, Aufbewahrungsfristen, Akteneinsicht

(1) 1 Soweit diese AV keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die Aktenordnung und der Aktenplan für die Niedersächsische Landesverwaltung (Nds. AktO) , Gem. RdErl. d. MI, d. StK u. d. übr. Min. v. 18. 8. 2006, Nds. MBl. 2006, S. 1226, und die Anweisung für die Verwaltung des Schriftguts bei den Geschäftsstellen der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften - Aktenordnung (AktO), AV d. MJ v. 17. 12. 2019 (1454 - 102.12), Nds. RPfl. 2020, S. 50, entsprechend. 2 Zu beachten sind auch die Bestimmungen über die Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden - Aufbewahrungsbestimmungen - (Aufbew-Best), AV d. MJ v. 3. 8. 2004 (1452/1 - 102.69), Nds. RPfl. 2004 Nr. 9, S. 236, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 31. 10. 2007 (Nds. RPfl. 2007 Nr. 12, S. 373).
(2) 1 Für jede Fallbearbeitung ist eine elektronische Akte in der Fachanwendung SoDA und eine Akte in Papierform anzulegen. 2 SoDA ergänzt die Papierakte und ermöglicht eine Datenverwaltung in elektronischer Form. 3 SoDA ist die führende Datenverwaltung gem. Erlasse d. MJ v. 23. 10. 2009 und 29. 1. 2010 (4263 - 403.157 (SH 5)). 4 SoDA ersetzt die bisherige Namenskartei, die Zählkarten auf Papier, den Papierkalender und das Dienstregister. 5 Die Papierakte ist mit dem Aktenzeichen, dem Familien- und Vornamen und gegebenenfalls
dem Geburtsnamen der oder des Betroffenen zu beschriften. 6 Aktenvermerke sind auf das Wesentliche zu beschränken und in SoDA zu fertigen. 7 Zur Verfügung stehende Formulare in SoDA sind zu nutzen. 8 In der Papierakte ist das standardisierte Datenblatt aus SoDA mit den wesentlichen Informationen, Auszügen aus dem Bundeszentralregister sowie Mitteilungen aus dem Verfahrensregister der Staatsanwaltschaften voranzuheften. 9 Weitere Einzelheiten zur Aktenführung werden durch die die Dienstaufsicht führende Stelle geregelt.
(3) 1 In der Strafprozessordnung ist die Erteilung von Auskünften und die Akteneinsicht im Ermittlungs- und Strafverfahren abschließend geregelt. 2 Ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft aus den innerdienstlichen Vorgängen des AJSD besteht daneben für Klientinnen und Klienten oder Dritte nicht. 3 Entsprechende Auskunfts- und Einsichtsgesuche sind unter Hinweis auf die Zuständigkeit der Gerichte und Staatsanwaltschaften abzulehnen. 4 Zur Wahrnehmung der Dienstaufsicht sind die innerdienstlichen Vorgänge anlassbezogen auf Verlangen der die Dienstaufsicht führenden Stelle vollständig vorzulegen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§ 17 AV AJSD - Register

1 Am jeweiligen Dienstort sind elektronische Register in SoDA zu führen (vgl. auch § 16 ). 2 Vorgänge der AussteigerhilfeRechts und der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen werden darin nicht erfasst.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§ 18 AV AJSD - Statistik

1 Über den Geschäftsanfall werden Statistiken geführt. 2 Die Datenerfassung und -verwaltung erfolgt mit Hilfe der Fachanwendung SoDA.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§ 19 AV AJSD - Schriftverkehr

(1) 1 Für den Schriftverkehr werden einheitliche, mit dem Landeswappen versehene Kopfbögen verwendet. 2 Die Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter führen im Schriftverkehr ihre Funktionsbezeichnung und können je nach Art ihres Auftrages ergänzend den Zusatz "Bewährungshelferin/Bewährungshelfer", "Jugendbewährungshelferin/Jugendbewährungshelfer", "Gerichtshelferin/Gerichtshelfer" oder "Mediatorin/Mediator in Strafsachen" angeben.
(2) § 26 der Geschäftsordnungsvorschriften (GOV) in der Fassung der AV d. MJ v. 10. 12. 2019 (1463 - 102.12), Nds. Rpfl. 2020, S. 19, gilt entsprechend.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§ 20 AV AJSD - Frankierung und Abrechnung von Postsendungen

Die Leitung des AJSD regelt die Frankierung und Abrechnung von Postsendungen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§ 21 AV AJSD - Dienstreisen, Wegstreckenentschädigung

(1) Die Genehmigung von Dienstreisen richtet sich nach § 84 NBG in der am 20. 12. 2016 geltenden Fassung in Verbindung mit den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) und den niedersächsischen Ausführungsbestimmungen dazu.
(2) Die Genehmigung von Reisen innerhalb des eigenen Bezirks und innerhalb angrenzender Gebiete bis zu einer Entfernung von 30 Kilometern von der Bezirksgrenze aufgrund folgender regelmäßig wiederkehrender Dienstgeschäfte wird grundsätzlich allgemein erteilt:
a)
Besuche bei Klientinnen und Klienten und deren Kontaktpersonen,
b)
Außentermine in Angelegenheiten von Klientinnen und Klienten,
c)
Besprechungen mit Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartnern,
d)
Kollegiale Fallberatungen,
e)
Teilnahme an Qualitätszirkeln des Bezirks,
f)
Teilnahme an Dienstbesprechungen, die durch die Bezirksleitung anberaumt worden sind.
(3) Die Genehmigung von Reisen innerhalb Niedersachsens aufgrund folgender regelmäßig wiederkehrender Dienstgeschäfte wird grundsätzlich allgemein erteilt:
a)
dienstliche Tätigkeiten in strafrechtlichen Angelegenheiten und Gnadensachen auf ausdrückliche Anordnung von Gerichten und Staatsanwaltschaften,
b)
Besprechungen in Angelegenheiten von Klientinnen und Klienten in Justizvollzugsanstalten, psychiatrischen Krankenhäusern, Entziehungsanstalten, Rehabilitationseinrichtungen, Beratungsstellen und therapeutischen und pädagogischen Einrichtungen,
c)
dienstliche Tätigkeiten der Bezirksleiterinnen und Bezirksleiter und deren Vertreterinnen und Vertreter,
d)
dienstliche Tätigkeiten der Fachberaterinnen und Fachberater für sozialarbeiterisches Risikomanagement,
e)
dienstliche Tätigkeiten der Supervisorinnen und Supervisoren,
f)
Teilnahme an runden Tischen, Konferenzen und Fallberatungen im Rahmen der Konzeption zum Umgang mit rückfallgefährdeten Sexualstraftäterinnen und Sexualstraftätern in Niedersachsen (K.U.R.S.),
g)
dienstliche Tätigkeiten von Qualitätsbeauftragten,
h)
Teilnahme an genehmigten Supervisionen der justizinternen Supervisorinnen und Supervisoren gemäß § 22 ,
i)
Dienstbesprechungen der Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner gem. § 24 ,
j)
Reisen des Datenschutzbeauftragten im Rahmen der Aufgabenerledigung,
k)
Reisen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AussteigerhilfeRechts im Rahmen der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
(4) 1 Alle sonstigen Dienstreisen bedürfen der vorherigen Genehmigung der die Dienstaufsicht führenden Stelle, soweit nicht § 5 Abs. 2 Buchstabe e gilt. 2 Nachträglich kann eine Dienstreise nur ausnahmsweise genehmigt werden, wenn sie unaufschiebbar und die vorherige Einholung einer Genehmigung nicht möglich war.
(5) Sofern es die Haushaltslage erfordert, kann die die Dienstaufsicht führende Stelle die vorstehende allgemeine Genehmigung einschränken.
(6) Für Dienstreisen nach den Absätzen 2 und 3 wird das erhebliche dienstliche Interesse an der Benutzung privater Kraftwagen im Sinne des § 5 Abs. 2 BRKG grundsätzlich allgemein anerkannt.
(7) Reisekosten sollen binnen 3 Monaten abgerechnet werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§ 22 AV AJSD - Supervision

1 Alle Beschäftigten, die Aufgaben des AJSD wahrnehmen, erhalten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in angemessenem Umfang Gelegenheit zur Supervision. 2 Vorrangig sollen dabei die entsprechend qualifizierten Supervisorinnen und Supervisoren
des AJSD eingesetzt werden. 3 Die Supervisorinnen und Supervisoren des AJSD werden in angemessenem Umfang für diese Tätigkeit entlastet. 4 Sie bilden eine Arbeitsgemeinschaft, die sich regelmäßig zum Erfahrungsaustausch trifft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§ 23 AV AJSD - Fachliche Standards, Weisungsgebundenheit

Soweit keine vorrangigen Anweisungen der Auftrag gebenden Stelle bestehen, sind die Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter an die Qualitätsstandards des AJSD in der aktuell gültigen Fassung sowie an Weisungen ihrer Vorgesetzten gebunden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§ 24 AV AJSD - Fachliche Schwerpunkte, besondere Aufgabenbereiche

(1) 1 Im AJSD werden u. a. folgende fachliche Schwerpunktsetzungen vorgenommen:
a)
Sexualstraftäterbetreuung,
b)
Jugendbewährungshilfe,
c)
Täter-Opfer-Ausgleich.
2 Bei Bedarf kann die Leitung des AJSD weitere fachliche Schwerpunkte bilden.
(2) 1 Die Bezirksleitung benennt feste Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für besondere Aufgabenbereiche. 2 Die Aufgabenbereiche sind im Geschäftsverteilungsplan zu beschreiben. 2 Insbesondere sollen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für folgende Aufgabenbereiche benannt werden:
a)
Führungsaufsicht,
b)
Gerichtshilfe,
c)
Öffentlichkeitsarbeit,
d)
Ehrenamt,
e)
Übergangsmanagement.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§ 25 AV AJSD - Qualitätsbeauftragte, Qualitätszirkel

1 Zur Fortentwicklung und Sicherung der Qualität der fachlichen Arbeit werden in allen Bezirken Qualitätszirkel eingerichtet. 2 Die Qualitätszirkel werden von einer oder einem Qualitätsbeauftragten geleitet. 3 Die Qualitätsbeauftragten arbeiten mit den Bezirksleitungen und der Leitung des AJSD in Fragen des Qualitätsmanagements in enger Abstimmung zusammen. 4 Die Vertretung der Qualitätsbeauftragten ist zu regeln.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§ 26 AV AJSD - Fachberatung für sozialarbeiterisches Risikomanagement

1 Zur Stärkung des Umgangs mit besonders rückfallgefährdeten und gefährlichen Straftäterinnen und Straftätern soll der sozialarbeiterische Kontrollprozess durch ein methodisches Risikomanagement gestärkt werden. 2 Dies dient dem Ziel, das Rückfallrisiko besonders gefährlicher Straftäterinnen und Straftäter besser einschätzen zu können und entsprechende sozialarbeiterische Handlungsstrategien daraus abzuleiten. 3 Zu diesem Zweck bieten Fachberaterinnen und Fachberater für sozialarbeiterisches Risikomanagement kollegiale Fallberatungen für alle Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter an. 4 Die Fachberaterinnen und Fachberater sind für ihre Beratungstätigkeit in angemessenem Umfang freizustellen. 5 Die Einzelheiten der Fachberatung werden in einem landeseinheitlichen Konzept des
MJ geregelt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§ 27 AV AJSD - Fortbildungen, Personalentwicklungsmaßnahmen

Fortbildungen und Personalentwicklungsmaßnahmen werden von der Leitung des AJSD in Abstimmung mit dem MJ geplant.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§§ 28 - 29, Zweiter Teil - Bewährungshilfe

§ 28 AV AJSD - Aufgaben

Die Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter nehmen als Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer die Aufgaben der Bewährungshilfe gemäß § 56d StGB , §§ 24 und 25 JGG sowie § 24 Abs. 3 der Gnadenordnung , AV d. MJ. v. 13. 1. 1977 (4251 - 305.132), Nds. RPfl. 1977, S. 34, zuletzt geändert durch AV vom 13. 1. 1999, Nds. RPfl. 1999, S. 53, wahr.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§ 29 AV AJSD - Arbeitsweise

(1) 1 Die Justizsozialarbeiterin oder der Justizsozialarbeiter teilt dem die Bewährungsaufsicht führenden Gericht unverzüglich die Aufnahme der Betreuung, den Namen und die Erreichbarkeit, insbesondere Dienstsitz und Telefonnummer, schriftlich mit. 2 Wird ein Wechsel der Zuständigkeit erwogen, informiert die oder der zuständige Justizsozialarbeiterin oder Justizsozialarbeiter das Gericht umgehend und regt im Falle der namentlichen Bestellung eine Änderung des Beschlusses an. 3 Im Falle eines entsprechenden Beschlusses gilt § 13 Abs. 3 .
(2) 1 Die Justizsozialarbeiterin oder der Justizsozialarbeiter verschafft sich ein umfassendes Bild von der Persönlichkeit und den Lebensverhältnissen der Klientin oder des Klienten. 2 Dies geschieht in jedem Falle durch ein persönliches Gespräch mit der Klientin oder dem Klienten. 3 Wenn das Gericht nichts anderes bestimmt hat, berichtet die Justizsozialarbeiterin oder der Justizsozialarbeiter spätestens sechs Monate nach Übernahme der Betreuung und anschließend mindestens nach den Fristen der Qualitätsstandards des AJSD in der aktuell gültigen Fassung dem Gericht über die Lebensführung der Klientin oder des Klienten und die Maßnahmen der Bewährungshilfe. 4 Am Ende der Unterstellungszeit teilt er oder sie dem die Bewährungsaufsicht führenden Gericht mit, ob Bedenken gegen den Straferlass bestehen.
(3) Die Justizsozialarbeiterin oder der Justizsozialarbeiter klärt die Klientin oder den Klienten zu Beginn der Betreuung über den gesetzlichen und gerichtlichen Auftrag der Bewährungshilfe und darüber auf, dass Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeitern kein strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht zusteht und eine Berichtspflicht gegenüber dem die Bewährungsaufsicht führenden Gericht besteht.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§§ 30 - 35a, Dritter Teil - Führungsaufsicht

§ 30 AV AJSD - Führungsaufsichtsstellen

1 Bei jedem Landgericht ist eine Führungsaufsichtsstelle einzurichten. 2 Sie führt die Bezeichnung "Führungsaufsichtsstelle" mit dem Zusatz "Landgericht" und dem Sitz des Landgerichtes.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§ 31 AV AJSD - Leitung der Führungsaufsichtsstelle

(1) 1 Die Leiterin oder der Leiter der Aufsichtsstelle wird vom Landgericht unter Beachtung
der Voraussetzungen des Artikel 295 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) bestellt. 2 Die Leitung soll einer Richterin oder einem Richter einer Strafvollstreckungskammer übertragen werden. 3 Für die Tätigkeit der Leitung der Führungsaufsichtsstelle ist eine angemessene Freistellung zu gewähren.
(2) Die Vertretung der Leitung ist durch den Geschäftsverteilungsplan des Landgerichtes zu regeln.
(3) Die Zuständigkeit für Entscheidungen in den Fällen des § 68a Abs. 4 und 5 StGB wird durch den Geschäftsverteilungsplan geregelt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§ 32 AV AJSD - Akten- und Registerführung

Die Führungsaufsichtsstellen führen am jeweiligen Dienstort ein landesweit einheitliches Register.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§ 33 AV AJSD - Aufgaben der Führungsaufsichtsstelle

(1) Die Führungsaufsichtsstellen stimmen zu Beginn ihrer Tätigkeit die beabsichtigten Maßnahmen mit den jeweils zuständigen Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeitern des AJSD ab.
(2) Die Führungsaufsichtsstellen können den Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeitern des AJSD zur Erfüllung der Aufgaben der Führungsaufsicht Anweisungen und Aufträge erteilen, die den jeweiligen Einzelfall betreffen.
(3) 1 Die Führungsaufsichtsstelle und der AJSD unterrichten sich gegenseitig unaufgefordert und zeitnah über alle wesentlichen Umstände und Erkenntnisse. 2 Vor der Einschaltung anderer Stellen gemäß § 463a Abs. 1 StPO und vor der Stellung eines Strafantrages nach § 145a StGB beteiligt die Führungsaufsichtsstelle den AJSD.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§ 34 AV AJSD - Aufgaben des AJSD

(1) Der AJSD nimmt die sozialarbeiterischen Überwachungs- und Betreuungsaufgaben für die Führungsaufsichtsstellen wahr.
(2) Die Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter stimmen sich im Einzelfall im Hinblick auf notwendige Maßnahmen mit der zuständigen Führungsaufsichtsstelle ab.
(3) 1 Die Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter berichten der Führungsaufsichtsstelle unverzüglich über wesentliche Ereignisse im Verlauf der Überwachung und Betreuung, insbesondere über Verstöße gegen Auflagen und Weisungen, mindestens jedoch jährlich über den Verlauf der Betreuung. 2 Sie nehmen dabei auch Stellung zu möglichen Maßnahmen der Führungsaufsichtsstelle. 3 Die Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter übersenden die in Satz 1 erwähnten Berichte nachrichtlich auch dem Gericht und der Vollstreckungsbehörde. 4 Berichte an das Bewährungsaufsicht führende Gericht übersenden die Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter nachrichtlich auch der Führungsaufsichtsstelle und der Vollstreckungsbehörde.
(4) 1 Steht eine Klientin oder ein Klient in verschiedenen Verfahren sowohl unter Bewährungs- als auch unter Führungsaufsicht, übersendet die Justizsozialarbeiterin oder der Justizsozialarbeiter Berichte in der Bewährungssache nachrichtlich auch der in anderer Sache zuständigen Führungsaufsichtsstelle. 2 Berichte in der Führungsaufsichtssache übersendet die Justizsozialarbeiterin oder der Justizsozialarbeiter nachrichtlich auch dem in anderer Sache Bewährungsaufsicht führenden Gericht.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§ 35 AV AJSD - Aufgaben der Vollstreckungsbehörde

1 Die zuständige Vollstreckungsbehörde trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung von Führungsaufsichtsmaßnahmen nach § 54a Strafvollstreckungsordnung . 2 Das gilt insbesondere auch für die Vollstreckungsleiterin oder den Vollstreckungsleiter in Jugendsachen in den Fällen des § 68f StGB nach der Verbüßung von Jugendstrafe. 3 Die Staatsanwaltschaft prüft im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständig, ob Änderungen des Führungsaufsichtsbeschlusses erforderlich sind. 4 Vor der Stellung von Anträgen zur Ausgestaltung von Führungsaufsichtsbeschlüssen oder der Weitergabe von Informationen an die Polizeibehörden nach § 481 StPO setzt sich die Staatsanwaltschaft mit der Führungsaufsichtsstelle des Wohnorts bzw. des voraussichtlichen Wohnorts der verurteilten Person ins Benehmen. 5 Ist der künftige Wohnsitz ungewiss, so unterrichtet sie die nach § 463a Absatz 5 Satz 2 StPO voraussichtlich zuständige Führungsaufsichtsstelle.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§ 35a AV AJSD - Elektronische Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) im Rahmen der Führungsaufsicht

Für die Prüfung, Vorbereitung und Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB findet die Niedersächsische Konzeption für die Vorbereitung und Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht (EAÜ), Gem. RdErl. d. MJ, d. MI u. d. MS v. 13. 12. 2018 (4263 - 403.217), Nds. MBl. 2019, 574; Nds. Rpfl. 2019, 207, Anwendung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§§ 36 - 38, Vierter Teil - Gerichtshilfe

§ 36 AV AJSD - Berichtsaufträge

(1) 1 Bei Aufträgen zur Erforschung der Persönlichkeit und der Lebensverhältnisse von Klientinnen und Klienten zur Vorbereitung einer staatsanwaltlichen oder richterlichen Entscheidung ( § 160 Abs. 3 Satz 2 , § 463a StPO ) hat die Justizsozialarbeiterin oder der Justizsozialarbeiter sowohl die günstigen als auch die belastenden Umstände zu berücksichtigen. 2 Die Erforschung soll sich insbesondere auf die Ursachen und Beweggründe für das strafbare Verhalten sowie die Aussichten, Ansatzpunkte, Einwirkungsmöglichkeiten und Wege für eine künftige geordnete Lebensführung beziehen.
(2) Insbesondere soll sie oder er die Umstände erforschen, die nach Lage des Falles von Bedeutung sein können für:
a)
die Strafzumessung ( §§ 46 ff. StGB ),
b)
die Strafaussetzung zur Bewährung ( §§ 56 ff. StGB ),
c)
die Verwarnung mit Strafvorbehalt ( §§ 59 , 59a StGB ),
d)
die Einstellung des Verfahrens bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen ( § 153a StPO ),
e)
die Bewilligung von Zahlungserleichterungen ( § 42 StGB ),
f)
die Anordnung, die Aussetzung und den Aufschub von Maßregeln der Besserung und Sicherung ( §§ 61 ff. StGB , § 456c StPO ).
(3) 1 Die Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter unterstützen die Gerichte und Staatsanwaltschaften bei der Vorbereitung von Entscheidungen über die Fortdauer einer Untersuchungshaft oder einer einstweiligen Unterbringung gemäß § 126a StPO . 2 Zu diesem Zweck können die Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter durch die Staatsanwaltschaften beauftragt werden, insbesondere bei:
a)
jungen Beschuldigten bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, soweit nicht die Jugendhilfe im Strafverfahren zuständig ist,
b)
Beschuldigten, die minderjährige Kinder oder pflegebedürftige Angehörige zu versorgen haben,
c)
unbestraften oder länger straffreien Beschuldigten.
3 Die Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter erkunden umfassend die Möglichkeiten der Haftverschonung, vermitteln die fachlich gebotene Hilfe und Betreuung und überprüfen die Wiedereingliederungsumstände im Falle der Entlassung aus der Untersuchungshaft und die Arbeits- und Ausbildungsumstände der Klientin oder des Klienten. 4 Sie berichten der Auftrag gebenden Stelle unverzüglich über die Ergebnisse.
(4) 1 Die Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter können auch zur Erforschung der persönlichen Lebenssituation der Opfer von Straftaten und der Tatfolgen beauftragt werden. 2 In diesen Fällen klären die Justizsozialarbeiterinnen oder die Justizsozialarbeiter die Klientinnen und Klienten insbesondere auch über das Angebot der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen auf.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§ 37 AV AJSD - Gerichtshilfebericht

(1) 1 Die Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter berichten der Auftrag gebenden
Stelle. 2 Hat ein Gericht den Auftrag erteilt, so erhält die am Verfahren beteiligte Staatsanwaltschaft eine Abschrift des Berichts. 3 Weitere Abschriften erhalten gegebenenfalls die Führungsaufsichtsstelle und die Justizvollzugsanstalt oder die Maßregelvollzugsanstalt.
(2) Der Inhalt des Berichts richtet sich in erster Linie nach dem Berichtsauftrag und
soll, soweit dies erforderlich ist, eine sozialarbeiterische Anamnese, Diagnose und
Prognose enthalten.
(3) 1 Im Bericht sind alle den mitgeteilten Tatsachen zugrundeliegenden Quellen anzugeben.
2 Sein Inhalt muss für eine Erörterung in der Hauptverhandlung geeignet sein. 3 Wertungen ohne Tatsachengrundlage sind zu vermeiden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§ 38 AV AJSD - Unvereinbarkeitsregelung

Besteht aufgrund einer vorherigen Befassung mit Klientinnen und Klienten im Rahmen der Bewährungshilfe oder Führungsaufsicht der Anschein der Befangenheit einer Justizsozialarbeiterin oder eines Justizsozialarbeiters, überträgt die Bezirksleitung den Auftrag einer anderen Justizsozialarbeiterin oder einem anderen Justizsozialarbeiter.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§§ 39 - 41, Fünfter Teil - Täter-Opfer-Ausgleich

§ 39 AV AJSD - Aufgaben, Ausbildung

(1) Der AJSD kann gemäß § 46a StGB in Verbindung mit § 155a StPO mit der Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs beauftragt werden.
(2) Der AJSD führt ein landesweites Verzeichnis der in dem fachlichen Schwerpunkt tätigen Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeitern.
(3) 1 Die Übernahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs setzt eine spezielle Ausbildung zur Konfliktschlichtung voraus. 2 Die in dem fachlichen Schwerpunkt tätigen Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter sollen jährlich mindestens 25 Fälle bearbeiten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§ 40 AV AJSD - Standards

Neben den Qualitätsstandards des AJSD in der aktuell gültigen Fassung sind bei der Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs auch die bundesweit anerkannten Standards des Servicebüros für Täter-Opfer-Ausgleich und der Bundesarbeitsgemeinschaft Täter-Opfer-Ausgleich e. V. anzuwenden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§ 41 AV AJSD - Kooperation mit freien Trägern

Soweit in dem jeweiligen Bezirk des AJSD auch freie Träger den Täter-Opfer-Ausgleich durchführen, arbeiten die in dem fachlichen Schwerpunkt tätigen Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter mit den freien Trägern vertrauensvoll zusammen und koordinieren die Fallverteilung und die Arbeitsabläufe.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§ 42, Sechster Teil - Übergangsmanagement

§ 42 AV AJSD - Kooperation mit Vollzugseinrichtungen

Die im Rahmen des Übergangsmanagements wahrzunehmenden Aufgaben sind in der AV Übergangsmanagement zwischen den Justizvollzugsanstalten, dem Ambulanten Justizsozialdienst Niedersachsen, den Staatsanwaltschaften und den freien Trägern der Straffälligenhilfe (AV Übergangsmanagement), AV d. MJ v. 9. 1. 2018 (4260 - 403.116), Nds. Rpfl. 2018, 45, geregelt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§§ 43 - 46, Siebter Teil - Opferhilfe

§ 43 AV AJSD - Zuweisung

(1) 1 Die Leiterin oder der Leiter des AJSD weist für die Wahrnehmung der Aufgaben der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen dieser zur Besetzung der Opferhilfebüros Justizsozialarbeiterinnen oder Justizsozialarbeiter zu ( § 20 BeamtStG , § 4 Abs. 2 TV-L ). 2 Die Zuweisung bedarf der Zustimmung des MJ.
(2) 1 Zur Gewährleistung einer Vertretung und zur Sicherstellung einer kollegialen Fallberatung können jedem Opferhilfebüro auch mehrere Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter zugewiesen werden. 2 Aufgaben der Bewährungshilfe und der Opferhilfe sollen in der Regel nicht in Personalunion wahrgenommen werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§ 44 AV AJSD - Bezeichnung

Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter führen, soweit sie der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen zugewiesen sind, die Bezeichnung "Opferhelferin" oder "Opferhelfer".
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§ 45 AV AJSD - Vertretung

(1) Sind in einem Opferhilfebüro zwei oder mehr Opferhelferinnen oder Opferhelfer tätig, erfolgt die Vertretung gegenseitig.
(2) Ist eine Vertretungsregelung nach Absatz 1 nicht realisierbar, erfolgt die Vertretung durch Justizsozialarbeiterinnen oder Justizsozialarbeiter des AJSD, die zu diesem Zweck zu einem geringen Teil ihrer Arbeitskraft der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen zugewiesen werden können ( § 20 BeamtStG , § 4 Abs. 2 TV-L ).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§ 46 AV AJSD - Aufgaben

Die Aufgaben der Opferhelferinnen und Opferhelfer ergeben sich aus der Satzung der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen und aus gesonderten Regelungen des Vorstandes und der Geschäftsführung der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§§ 47 - 52, Achter Teil - AussteigerhilfeRechts

§ 47 AV AJSD - Aufgabe

(1) Die AussteigerhilfeRechts des Landes Niedersachsen bietet individuelle und lösungsorientierte Unterstützung für jede und jeden Angehörigen der rechtsextremen Szene mit Wohnsitz in Niedersachsen an, der oder die Hilfe beim Ausstieg aus der rechtsextrem orientierten Szene in Anspruch zu nehmen wünscht.
(2) Die AussteigerhilfeRechts bietet fachliche Beratung innerhalb des Ambulanten Justizsozialdienstes und für andere Justizbehörden an.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§ 48 AV AJSD - Organisation

1 Die AussteigerhilfeRechts ist ein Programm des Ambulanten Justizsozialdienstes Niedersachsens.
2 Die Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter der AussteigerhilfeRechts werden für ihre Aufgaben im Rahmen der Aussteigerhilfe von der Leitung des AJSD ( § 3 ) benannt. 3 Dienstsitz der AussteigerhilfeRechts ist Oldenburg. 4 Die Dienst- und Fachaufsicht obliegt der Leitung des Ambulanten Justizsozialdienstes
( § 3 ) und soweit die Wahrnehmung der Befugnisse übertragen worden sind, der jeweils örtlich zuständigen Bezirksleitung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§ 49 AV AJSD - Anonymität

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen soweit möglich anonym bleiben, um kein unnötiges Sicherheitsrisiko einzugehen. 2 Die AussteigerhilfeRechts ist daher postalisch ausschließlich unter einer Postfachnummer oder über eine Postanschrift des AJSD zu erreichen. 3 Außerdem ist eine E-Mail-Adresse unter info@aussteigerhilferechts.niedersachsen.de eingerichtet. 4 Für Klientinnen und Klienten sowie Kooperationspartner besteht ein telefonischer Bereitschaftsdienst über Mobiltelefon.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§ 50 AV AJSD - Datenschutz

1 Für die Datenverarbeitung ist eine schriftliche Einwilligungserklärung der Betroffenen erforderlich. 2 Die erhobenen Daten dürfen nur für die Aussteigerhilfe und ohne ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen nicht für andere Zwecke, auch nicht für andere Bereiche des AJSD, verwendet werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§ 51 AV AJSD - Hilfeplan

1 Für die Betreuung und Hilfe wird ein Hilfeplan erstellt, der alle für die Klientin oder den Klienten notwendigen Hilfeleistungen sowie Ziele der Betreuung umfasst. 2 Die AussteigerhilfeRechts konzentriert ihre Hilfe im Wesentlichen auf die spezifische
Ausstiegsproblematik. 3 Vorrangige Betreuungs- und Hilfeangebote anderer Stellen sollen nach Möglichkeit genutzt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§ 52 AV AJSD - Zusammenarbeit mit anderen Stellen des Ambulanten Justizsozialdienstes

Die Justizsozialarbeiterinnen oder Justizsozialarbeiter informieren in geeigneten Fällen bei der Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben Betroffene über das Angebot der AussteigerhilfeRechts.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§ 53, Neunter Teil - Schlussvorschriften

§ 53 AV AJSD - Inkrafttreten

Diese AV tritt am 5. 6. 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2026 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)
Markierungen
Leseansicht