Bereitstellung von Geobasisdaten (Bereitstellungserlass)
DE - Landesrecht Niedersachsen

Bereitstellung von Geobasisdaten (Bereitstellungserlass)

Bereitstellung von Geobasisdaten (Bereitstellungserlass)

RdErl. d. MI v. 21. 12. 2022 - 44-23050-001-01 -
Vom 21. Dezember 2022 (Nds. MBl. 2023 S. 38)
- VORIS 21160 -
Bezug: RdErl. v. 10. 11. 2020 (Nds. MBl. S. 1292, ber. S. 1546) - VORIS 21160 -
InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Grundsätze1.1
Geobasisdaten1.2
Angaben des amtlichen Vermessungswesens1.2.1
Standardpräsentationen1.2.2
Präsentationen1.2.3
Sonstige Nachweise und Dokumente1.3
Aufgabenwahrnehmung1.4
Arten der Bereitstellung2
Einsicht2.1
Auskunft2.2
Abgabe2.3
Automatisierte Auskunfts- und Abrufverfahren2.4
Geoportale, Web-Applikationen und API2.4.1
Auskunftssysteme Liegenschaftskataster und Festpunkte2.4.2
Abrufverfahren Amtliche Unterlagen2.4.3
Bereitstellung von Eigentumsangaben3
Bereitstellung an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen3.1
Bereitstellung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs3.2
Automatisierter Abruf von Eigentumsangaben3.3
Abruf durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen3.3.1
Abruf durch Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs3.3.2
Nutzung der Geobasisdaten4
Offene Geobasisdaten4.1
Gebührenpflichtige Geobasisdaten4.2
Interne Nutzung4.2.1
Externe Nutzung (Verwertung und öffentliche Wiedergabe)4.2.2
Bereitstellungsaufwand5
Privilegierte Stellen5.1
Einrichtungen oder Unternehmen des Landes5.2
Kommunale Körperschaften5.3
Andere Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen5.4
Staatliche Hochschulen5.5
Sonstige Regelungen6
Bodenordnungsverfahren6.1
Abgabe sonstiger Nachweise und Dokumente sowie der AFIS- Präsentationsausgaben6.2
Schlussbestimmungen7
BenutzungsprofileAnlage

Abschnitt 1 GDBErl - Allgemeines

1.1 Grundsätze
Geobasisdaten werden nach § 5 NVermG analog oder digital zur Nutzung bereitgestellt. Die Eigentumsangaben sind nur eingeschränkt zugänglich.
Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist das Datenschutzrecht zu beachten,
insbesondere die DSGVO, das BDSG und das NDSG.
Für die Bereitstellung werden, soweit die Geobasisdaten nicht als offene Geobasisdaten nutzbar sind, Kosten nach der KOVerm erhoben.
1.2 Geobasisdaten
Geobasisdaten sind Daten, die die Topografie, die Liegenschaften, Hinweise auf öffentlich-rechtliche Festlegungen und den einheitlichen integrierten geodätischen Raumbezug anwendungsneutral nachweisen und beschreiben. Zu den Liegenschaften sind nach § 3 NVermG Eigentumsangaben, Hinweise auf öffentlich-rechtliche Festlegungen sowie die Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung zu führen; diese zählen i. S. dieses RdErl. zu den Geobasisdaten.
1.2.1 Angaben des amtlichen Vermessungswesens
Angaben des amtlichen Vermessungswesens (Geobasisdaten) sind mit dem Grund und Boden verbundene Angaben, an denen ein sachbezogenes öffentliches Informationsinteresse besteht. Vorwiegend sind dies die Inhalte der Nachweise
a)
des Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystems (ALKIS),
b)
des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems (ATKIS) und
c)
des Amtlichen Festpunktinformationssystems (AFIS).
Offene Geobasisdaten sind Angaben des amtlichen Vermessungswesens, die zum Datenabruf kostenfrei über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden können, soweit öffentliche Interessen oder offensichtlich überwiegende schutzwürdige Interessen Betroffener nicht entgegenstehen.
1.2.2 Standardpräsentationen
Standardpräsentationen sind konfektionierte, inhaltlich und kartografisch einheitlich aufbereitete Visualisierungen, reale Abbildungen oder modellierte Datensätze der Geobasisdaten, an deren landesweiter Vorhaltung und einheitlicher Bereitstellung ein öffentliches Interesse besteht - es sind amtliche Referenzdaten. Dazu zählen
a)
die Standardpräsentationen des Liegenschaftskatasters. Das sind
die Liegenschaftskarte in den Maßstäben 1 : 1 000 und 1 : 2 000,
die Liegenschaftsbeschreibung (Flurstücksnachweis, Flurstücks- und Eigentumsnachweis, Grundstücksnachweis, Bestandsnachweis) und
die Amtliche Karte im Maßstab 1 : 5 000 (AK5), die Amtlichen Präsentationen in den Maßstäben 1 : 2 500 (AP2.5) und 1 : 10 000 (AP10),
b)
das Basis-Landschaftsmodell (Basis-DLM),
c)
die Digitalen Topographischen Karten in den Maßstäben 1 : 25 000 (DTK25), 1 : 50 000 (DTK50) und 1 : 100 000 (DTK100),
d)
das Digitale Geländemodell (DGM1) und das Digitale Oberflächenmodell (DOM1) in den Rasterweiten 1 m sowie das bildbasierte DOM (bDOM20) mit einer Rasterweite von 20 cm,
e)
die Orientierten Luftbilder und das Digitale Orthophoto in der Auflösung 20 cm (DOP20),
f)
das 3D-Gebäudemodell in der Ausprägung Level of Detail 2 (LoD2) sowie
g)
die AFIS-Präsentationsausgaben.
1.2.3 Präsentationen
Präsentationen sind spezielle, nur kartografisch selektiv aufbereitete Visualisierungen der Geobasisdaten. Sie können die Geobasisdaten maßstabsfrei und damit in einer kartografisch nicht angepassten Form darstellen und beinhalten gegenüber den Standardpräsentationen regelmäßig nur Teilmengen daraus.
1.3 Sonstige Nachweise und Dokumente
Nicht zu den Geobasisdaten zählen die nur mit vermessungstechnischem Sachverstand interpretierbaren oder zur Mitwirkung an den Aufgaben nach § 6 Abs. 2 und 3 NVermG bestimmten Nachweise und Dokumente sowie Daten mit Nutzungsbeschränkungen aufgrund besonderer Rechtsvorschriften. Zu diesen sonstigen Nachweisen und Dokumenten zählen beispielsweise
a)
Liegenschaftskatasterakten (Vermessungszahlen, Amtliche Grenzdokumente, weitere Dokumente
wie beispielsweise historische Unterlagen),
b)
Dokumente des Landesbezugssystems sowie
c)
Unterlagen über unterirdische Festlegungen, Rohrfestpunkte und Grundnetzpunkte des bundeseinheitlichen Festpunktfeldes.
1.4 Aufgabenwahrnehmung
Die Bereitstellung von Geobasisdaten obliegt der Vermessungs- und Katasterbehörde.
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI) wirken an der Aufgabe der Bereitstellung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 NVermG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 NÖbVIG mit. ÖbVI dürfen landesweit Einsicht in das Liegenschaftskataster gewähren, Auskunft daraus erteilen sowie Standardpräsentationen des Liegenschaftskatasters an Dritte abgeben.
Einer kommunalen Körperschaft kann nach § 6 Abs. 4 Satz 1 NVermG auf Antrag für ihren Zuständigkeitsbereich die Mitwirkung an der Aufgabe der Bereitstellung von Standardpräsentationen des Liegenschaftskatasters übertragen werden. Kommunale Körperschaften dürfen Einsicht in Standardpräsentationen des Liegenschaftskatasters gewähren und diese an Dritte abgeben.
Behörden oder Stellen außerhalb des Landes Niedersachsen können durch Verwaltungsvereinbarung an der Bereitstellung von Geobasisdaten mitwirken.
Bei der Bereitstellung von Standardpräsentationen des Liegenschaftskatasters an Dritte ist zu gewährleisten, dass die Angaben zum Zeitpunkt der Bereitstellung denen des aktuellen Nachweises nach § 1 Abs. 1 NVermG entsprechen. Hierzu ist ein automatisiertes Auskunfts- und Abrufverfahren nach den Nummern 2.4.1 bis 2.4.3 zu verwenden.
Die Einführung oder Ablösung von Produkten und Diensten sowie von Fachanwendungen für die Bereitstellung von Geobasisdaten durch die Vermessungs- und Katasterbehörde bedarf der Zustimmung des für Vermessung und Geoinformation zuständigen Ministeriums.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 des RdErl. vom 21. Dezember 2022 (Nds. MBl. 2023 S. 38)

Abschnitt 2 GDBErl - Arten der Bereitstellung

2.1 Einsicht
Einsicht ist die Inaugenscheinnahme von Standardpräsentationen oder Präsentationen ohne besondere fachliche Erläuterung durch die Einsicht gewährende Person oder Stelle. Die Einsicht in Eigentumsangaben wird nicht gewährt. Bei einer Einsichtnahme werden keine Standardpräsentationen oder Präsentationen abgegeben und keine Nutzungsrechte erteilt.
2.2 Auskunft
Eine Auskunft wird mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt. Sie ist in der Regel mit einer fachlichen Interpretation von Geobasisdaten oder sonstigen Nachweisen oder Dokumenten verbunden. Bei der Auskunft werden keine Geobasisdaten oder sonstige Nachweise oder Dokumente abgegeben und keine Nutzungsrechte erteilt. Die Auskunft zu Eigentumsangaben wird schriftlich oder elektronisch erteilt; die Auskunftserteilung ist zu dokumentieren.
2.3 Abgabe
Die Abgabe von Geobasisdaten kann in Form von Produkten oder Diensten erfolgen. Bei der Abgabe von Standardpräsentationen sind standardisierte Datenformate zu verwenden.
Als Dienste werden insbesondere Geodatendienste in Form von Suchdiensten, Darstellungsdiensten,
Downloaddiensten, Geokodierungsdiensten, Transformationsdiensten oder Positionierungsdiensten
bereitgestellt.
Für die Abgabe von Eigentumsangaben gelten die Regelungen nach Nummer 3.
Bei der Abgabe von Geobasisdaten ist die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Einhaltung der Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen hinzuweisen.
Mit Antragstellerinnen und Antragstellern, die Daten mit Aktualisierungen beantragen, sind Nutzungsvereinbarungen oder -verträge abzuschließen.
2.4 Automatisierte Auskunfts- und Abrufverfahren
Die Vermessungs- und Katasterbehörde stellt Geobasisdaten über automatisierte Auskunfts- und Abrufverfahren bereit. Dazu zählen
a)
Geoportale, Web-Applikationen, Programmierschnittstellen (API),
b)
die Auskunftssysteme Liegenschaftskataster und Festpunkte sowie
c)
das Abrufverfahren Amtliche Unterlagen.
Der Abruf von Geobasisdaten ohne Eigentumsangaben darf jedermann ermöglicht werden. Für die Zulässigkeit des Abrufs von Eigentumsangaben gelten die Regelungen nach Nummer 3.3.
Eigentumsabrufe werden stets protokolliert. Dazu zählen u. a. Zeitpunkt, Art und Umfang der bereitgestellten Daten sowie die Benutzerkennung. Die Protokolle sind bis zum Ablauf des auf die Erstellung der Protokolle folgenden zweiten Kalenderjahres aufzubewahren.
Für den Zugang zu automatisierten Auskunfts- und Abrufverfahren nach den Buchstaben b und c sind mit Behörden des Landes Nutzungsvereinbarungen und mit sonstigen Antragstellerinnen und Antragstellern Nutzungsverträge abzuschließen.
In den Nutzungsvereinbarungen oder -verträgen sind mindestens der Bereitstellungsumfang sowie mögliche Auflagen und Auflagenvorbehalte zu regeln. Auf die Einhaltung der Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen ist hinzuweisen.
Der Zugang zu den automatisierten Auskunfts- und Abrufverfahren kann widerrufen werden, wenn er missbräuchlich benutzt worden ist.
2.4.1 Geoportale, Web-Applikationen und API
Zur Information und zentralen Bereitstellung von Geobasisdaten werden durch die Vermessungs- und Katasterbehörde Geoportale, Web-Applikationen und API aufgebaut. Sukzessive werden Geobasisdaten in Form von Produkten und Diensten u. a. i. S. des OZG und des DNG online zugänglich gemacht. Darüber hinaus werden über Geoportale sukzessive weitere Dienstleistungen und Produkte der Vermessungs- und Katasterbehörde sowie offene Geobasisdaten online angeboten. Zum programmgestützten interoperablen Abruf von Geobasisdaten stellt die Vermessungs- und Katasterbehörde Web-Applikationen mit integrierten Geodatendiensten (z. B. API) bereit.
2.4.2 Auskunftssysteme Liegenschaftskataster und Festpunkte
In Abhängigkeit zum jeweiligen Bereitstellungsumfang wird den Antragstellerinnen und Antragstellern ein Benutzungsprofil mit den erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt. Eine Übersicht der verfügbaren Benutzungsprofile enthält die Anlage .
2.4.3 Abrufverfahren Amtliche Unterlagen
Mit dem Abrufverfahren Amtliche Unterlagen werden Vermessungsunterlagen zum automatisierten
Abruf bereitgestellt.
Der Abruf mit dem Abrufverfahren Amtliche Unterlagen darf nur für Aufgabenträger nach § 6 Abs. 2 und 3 NVermG oder Behörden des Landes, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, eingerichtet werden. Den Aufgabenträgern oder Behörden des Landes wird auf Antrag ein Zugang mit entsprechendem Benutzungsprofil zur Verfügung gestellt (siehe Anlage).
Berechtigte müssen vor jedem Abruf den Verwendungszweck und ein Geschäftszeichen angeben. Der Zeitpunkt des Abrufs, der Verwendungszweck, das Geschäftszeichen und die abgerufenen Unterlagen werden protokolliert. Die protokollierten Nutzungsdaten werden für drei Jahre aufbewahrt und können für anlassbezogene oder stichprobenartige Prüfungen des für Vermessung- und Geoinformation zuständigen Ministeriums genutzt werden.
Der Zugang zum automatisierten Abruf ist für Aufgabenträger ausgeschlossen, wenn aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse oder der Art ihrer Wirtschaftsführung ein Zahlungsverzug für die Bereitstellung von Vermessungsunterlagen zu erwarten ist oder bei der Abgabe von Vermessungsunterlagen besteht. Tritt beim Abrufverfahren ein Zahlungsverzug ein, kann der Zugang widerrufen werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 des RdErl. vom 21. Dezember 2022 (Nds. MBl. 2023 S. 38)

Abschnitt 3 GDBErl - Bereitstellung von Eigentumsangaben

3.1 Bereitstellung an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen
Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen werden nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NVermG Eigentumsangaben ohne besondere Darlegung des Zwecks bereitgestellt, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dies sind regelmäßig
a)
die Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen oder Unternehmen, die nichtwirtschaftlich tätig sind,
b)
die ÖbVI und Notarinnen und Notare,
c)
die Wasser- und Bodenverbände, Realverbände und Jagdgenossenschaften,
d)
die Kirchenbehörden,
e)
die Untersuchungsausschüsse nach Artikel 44 GG oder Artikel 27 der Niedersächsischen Verfassung sowie
f)
die Fraktionen und Abgeordneten des Bundestages und des Niedersächsischen Landtages im Rahmen ihrer Mandatsausübung.
3.2 Bereitstellung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs
Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs (nicht öffentliche Stellen) werden nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NVermG Eigentumsangaben bereitgestellt, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt wird. Für jede Abgabe ist insbesondere die Verhältnismäßigkeit des Datenumfangs gegenüber dem Verwendungszweck zu beachten. Die Erforderlichkeit muss sich direkt aus der Darlegung ergeben.
Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse dargelegt wird und die vorgebrachten sachlichen Gründe die Vermessungs- und Katasterbehörde überzeugen, dass die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloße Neugier ausgeschlossen erscheint sowie ein konkretes Handeln beabsichtigt ist. Das Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder bloß tatsächlicher Natur sein. Das berechtigte Interesse lässt sich nicht auf einzelne bestimmte Zwecke oder auf einen abgeschlossenen Katalog von Zweckbestimmungen festlegen oder abschließend beschreiben; jeder Einzelfall ist zu prüfen.
3.3 Automatisierter Abruf von Eigentumsangaben
3.3.1 Abruf durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen
Für Behörden oder sonstige öffentliche Stellen (siehe Nummer 3.1) ist ein automatisierter Abruf von Eigentumsangaben für ihren Zuständigkeitsbereich zur Erfüllung ihrer Aufgaben zulässig. Die abrufende Stelle trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs und hat zu gewährleisten, dass der einzelne Abruf geprüft werden kann.
3.3.2 Abruf durch Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs
Für Personen oder nicht öffentliche Stellen kann für ein bestimmtes Gebiet der Abruf von Eigentumsangaben zeitlich begrenzt zugelassen werden. Voraussetzung hierfür ist das regelmäßige Vorliegen eines berechtigten Interesses (siehe Nummer 3.2) sowie das verständige Erfordernis an einem dauerhaften Zugang. Der Nachweis des berechtigten Interesses ist vor jedem Abruf von Eigentumsangaben in einer Darlegungserklärung zu dokumentieren.
Die Darlegungen sind in Zeitabständen von mindestens einem Jahr stichprobenartig mithilfe der nach Nummer 2.4 zu führenden Protokolle durch die Vermessungs- und Katasterbehörde zu prüfen. Die Anzahl der Stichproben soll je Prüfungsintervall mindestens 10 % der ersten 50 Abrufe und mindestens 0,5 % für die darüber hinausgehenden Abrufe betragen. Der Zugang zum automatisierten Abruf kann widerrufen werden, wenn bei der Prüfung Unstimmigkeiten festgestellt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 des RdErl. vom 21. Dezember 2022 (Nds. MBl. 2023 S. 38)

Abschnitt 4 GDBErl - Nutzung der Geobasisdaten

4.1 Offene Geobasisdaten
Offene Geobasisdaten werden zur digitalen Selbstentnahme über Portale bereitgestellt. Die Daten dürfen von allen zu jedem Zweck frei verwendet, weiterverwendet und weitergegeben werden. Für die kostenfreie Nutzung gelten die Bedingungen der Lizenz "Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0" ( https://www.govdata.de/dl-de/by-2-0 ).
4.2 Gebührenpflichtige Geobasisdaten
Für die Nutzung gebührenpflichtiger Geobasisdaten sind die nachfolgenden Regelungen zur internen und externen Nutzung zu beachten.
4.2.1 Interne Nutzung
Eigene nichtwirtschaftliche Zwecke liegen bei internen Verwendungen einschließlich der Nutzung in internen Informationssystemen vor. Die Nutzung der Geobasisdaten dient nicht mehr eigenen Zwecken, wenn die Geobasisdaten in Produkten oder Dienstleistungen (Folgeprodukte oder Folgedienste) verwendet werden, die Ziel und Gegenstand der Verwertung oder öffentlichen Wiedergabe bestimmen. Die Weitergabe der Angaben an andere Stellen desselben Rechtsträgers zählt als externe Nutzung.
4.2.2 Externe Nutzung (Verwertung und öffentliche Wiedergabe)
Verwertung ist vor allem die Nutzung der Geobasisdaten für wirtschaftliche Zwecke in Folgeprodukten oder Folgediensten. Wirtschaftliche Zwecke liegen vor, wenn die Verwertung oder die öffentliche Wiedergabe von Geobasisdaten darauf abzielt, wirtschaftliche Vorteile zu erlangen. Charakteristisch für einen wirtschaftlichen Zweck ist die Veredelung der Geobasisdaten und Vervielfältigung oder Verbreitung in Form von Folgeprodukten oder Folgediensten.
Öffentliche Wiedergabe ist die Nutzung der Geobasisdaten in Form von Visualisierungen oder in anderer unkörperlicher Form; dazu zählt insbesondere die Verwendung in digitalen Medien. Als öffentlich in diesem Sinne gilt eine Wiedergabe, sobald sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
Die Verwertung oder die öffentliche Wiedergabe von Geobasisdaten ohne Eigentumsangaben ist in einem eng begrenzten Rahmen ohne Erwerb von Nutzungsrechten gestattet. Der Umfang der zulässigen Nutzung ist den Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen zu entnehmen.
Für einen über diesen Umfang hinausgehenden Gebrauch der Geobasisdaten sind Nutzungsvereinbarungen oder -verträge über zeitlich befristete Nutzungsrechte abzuschließen. Hierin sind der Verwendungszweck und die Nutzungsart zu bezeichnen. Die Verwertung oder die öffentliche Wiedergabe von Geobasisdaten ist nach Erwerb der Nutzungsrechte zulässig.
Für die Verwertung von Geobasisdaten durch kommunale Körperschaften für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises sowie für die öffentliche Wiedergabe von Geobasisdaten durch Behörden des Landes oder durch kommunale Körperschaften, soweit diese im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung eigene Informationen für Dritte bereitstellen, bedarf es keines Erwerbs von Nutzungsrechten. Bei der öffentlichen Wiedergabe sind die Eigentumsangaben entsprechend § 5 Abs. 3 Nr. 2 NVermG von der Freigabe ausgeschlossen.
Bei der öffentlichen Wiedergabe ist durch den Nutzer sicherzustellen, dass die Geobasisdaten nicht eigenständig weiterverwendet werden können.
Für die Verwertung und die öffentliche Wiedergabe von Geobasisdaten gelten die Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen. Diese sind in der jeweils geltenden Fassung auf der Internetseite der Vermessungs- und Katasterbehörde verfügbar ( www.lgln.de ).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 des RdErl. vom 21. Dezember 2022 (Nds. MBl. 2023 S. 38)

Abschnitt 5 GDBErl - Bereitstellungsaufwand

5.1 Privilegierte Stellen
Für die Bereitstellung von gebührenpflichtigen Geobasisdaten haben nach § 5 Abs. 4 NVermG
a)
Behörden des Landes oder kommunale Körperschaften für eigene nichtwirtschaftliche Zwecke sowie
b)
andere Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, wenn die von der Stelle verfolgten eigenen nichtwirtschaftlichen Zwecke dies rechtfertigen,
lediglich den Aufwand für die jeweilige Bereitstellung (Bereitstellungsaufwand) zu erstatten.
Für Wasser- und Bodenverbände sind nach § 7 Nds. AGWVG sowie für Jagdgenossenschaften nach § 16a NJagdG die Regelungen für Behörden des Landes und kommunaler Körperschaften entsprechend anzuwenden.
Öffentlich-rechtliche Einrichtungen oder Unternehmen des Landes oder der kommunalen Körperschaften, die sich wirtschaftlich betätigen, zählen nicht zu den privilegierten Stellen.
5.2 Einrichtungen oder Unternehmen des Landes
Einrichtungen oder Unternehmen des Landes, die erwerbswirtschaftlich ausgerichtet sind, haben ihre Aufgaben unter gleichen Wettbewerbsbedingungen wie Mitbewerber zu erfüllen. Die Voraussetzungen für eine Gebührenreduzierung auf den Bereitstellungsaufwand sind nur gegeben, sofern die Geobasisdaten ausschließlich für eigene nichtwirtschaftliche Zwecke zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe verwendet werden, für die kein Wettbewerb besteht.
Werden Geobasisdaten für marktfähige Produkte oder Dienstleistungen oder für im Wettbewerb zu erledigenden öffentlichen Aufgaben genutzt, ist eine Ermäßigung der Gebühr auf den Bereitstellungsaufwand nicht zulässig.
5.3 Kommunale Körperschaften
Zu den eigenen nichtwirtschaftlichen Zwecken gehören für kommunale Körperschaften alle Aufgaben des eigenen und übertragenen Wirkungskreises nach den §§ 5 und 6 NKomVG .
Soweit eine kommunale Körperschaft sich nach § 136 NKomVG wirtschaftlich betätigt, sind diese Einrichtungen oder Unternehmen nicht als originärer Teil der kommunalen Körperschaft anzusehen. Es gelten die Regelungen nach Nummer 5.4.
5.4 Andere Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen
Öffentliche Aufgaben sind Aufgaben, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt.
Zu den anderen Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, zählen z. B. öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Landes und der kommunalen Körperschaften sowie Personen, denen Aufgaben des Landes oder der kommunalen Körperschaften übertragen worden sind.
Eigenbetriebe, Anstalten des öffentlichen Rechts und Zweckverbände nach NKomZG, als öffentlich-rechtliche Organisationsformen, sind vorrangig andere Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Eigengesellschaften, als privatrechtliche Organisationsformen mit typisch wirtschaftlicher Betätigungsausrichtung, fallen primär nicht unter die privilegierten Stellen.
Für die Wahrnehmung einer übertragenen öffentlichen Aufgabe kann die Gebühr auf den Bereitstellungsaufwand reduziert werden, wenn die Geobasisdaten dafür erforderlich sind, für die öffentliche Aufgabe kein Wettbewerb zu anderen besteht und eigene nichtwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden. Die Geobasisdaten dürfen ausschließlich für die Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe verwendet werden.
Hinsichtlich der Entscheidung, ob die von der anderen Stelle verfolgten Ziele eine Gebührenreduzierung auf den Bereitstellungsaufwand rechtfertigen, ist abzuwägen, ob das öffentliche Interesse an dem von dieser Stelle mit den Produkten oder Dienstleistungen verfolgten Zweck höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse des Landes an den zu erhebenden vollen Gebühren.
Das Vorliegen der Voraussetzungen ist im Einzelfall zu prüfen.
5.5 Staatliche Hochschulen
Die staatlichen Hochschulen des Landes Niedersachsen sind den Behörden des Landes zuzuordnen. Sofern deren Forschungsergebnisse eigene nichtwirtschaftliche Zwecke verfolgen, erhalten sie die Geobasisdaten zum Aufwand für die jeweilige Bereitstellung.
Die staatlichen Hochschulen der anderen Länder sind anderen Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, zuzuordnen, wenn deren Forschungsergebnisse eigene nichtwirtschaftliche Zwecke verfolgen und eine Projektpartnerschaft oder -kooperation mit oder ohne finanzielle Förderung durch Behörden des Landes Niedersachsen besteht. In diesem Fall erhalten sie die Geobasisdaten zum Aufwand für die jeweilige Bereitstellung.
Bei einer Projektpartnerschaft oder -kooperation mit der Vermessungs- und Katasterverwaltung kann die Förderung die kostenfreie Bereitstellung der Geobasisdaten einschließen.
Die Bereitstellung für die Verwertung oder öffentliche Wiedergabe von Geobasisdaten in Bachelor- und Masterarbeiten sowie Dissertationen ist im Einzelfall kostenfrei; die abgeschlossenen Arbeiten sind der Vermessungs- und Katasterbehörde in einem digitalen Format zu übermitteln.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 des RdErl. vom 21. Dezember 2022 (Nds. MBl. 2023 S. 38)

Abschnitt 6 GDBErl - Sonstige Regelungen

6.1 Bodenordnungsverfahren
Bei der Bereitstellung von Standardpräsentationen der Liegenschaftskarte oder der Liegenschaftsbeschreibung ist auf Bodenordnungsverfahren nach dem FlurbG und dem BauGB hinzuweisen.
Ist das Liegenschaftskataster in Bodenordnungsverfahren vorübergehend nicht amtliches Verzeichnis der Grundstücke nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung , sind bis zur Eintragung des neuen Rechtszustandes in die Nachweise des Liegenschaftskatasters Anträge auf Einsicht, Auskunft und Abgabe der Liegenschaftskarte oder Liegenschaftsbeschreibung an die für das jeweilige Bodenordnungsverfahren zuständige Stelle weiterzuleiten.
6.2 Abgabe sonstiger Nachweise und Dokumente sowie der AFIS-Präsentationsausgaben
Vermessungszahlen, weitere Dokumente der Liegenschaftskatasterakten, Angaben des Landesbezugssystems sowie AFIS-Präsentationsausgaben können abgegeben werden, wenn die sachgerechte Verwendung gewährleistet ist, öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und der Nutzungszweck keine Arbeiten umfasst, die den Aufgabenträgern nach § 6 Abs. 1 bis 3 NVermG vorbehalten sind. Die Antragstellerinnen und Antragsteller sind auf die eingeschränkte Verwendung dieser Nachweise und Dokumente hinzuweisen.
An Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Erbbauberechtigte darf Auskunft über einzelne gemessene oder berechnete Grenzlängen und Grenzabstände zu Gebäuden erteilt werden, soweit diese Vermessungszahlen dem Bezugserlass oder älteren kontrollierten Vermessungen entsprechen. In Einzelfällen kann auch Auskunft über andere Vermessungszahlen erteilt werden; sie sind entsprechend zu kennzeichnen.
Grundsätzlich nicht abgegeben werden Unterlagen über unterirdische Festlegungen, Rohrfestpunkte, Geodätische Grundnetzpunkte des bundeseinheitlichen Festpunktfeldes und Referenzstationspunkte, nach Bergrecht erhobene Vermessungsergebnisse und Nachweise über Festpunkte in militärischen Schutzgebieten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 des RdErl. vom 21. Dezember 2022 (Nds. MBl. 2023 S. 38)

Abschnitt 7 GDBErl - Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1. 2. 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2028 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 des RdErl. vom 21. Dezember 2022 (Nds. MBl. 2023 S. 38)
An das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure die anderen behördlichen Vermessungsstellen die Kommunalen Körperschaften

Anlage GDBErl - Benutzungsprofile

Bezeichnungdes Benutzungsprofils LayoutAmtliche Unterlagen(FODIS)
LiegenschaftsbeschreibungLiegenschaftskarte, AK5, AP 2.5, AP10, DOP20
LandeswappenInternLageplanLandeswappenInternLageplanDXF-Daten
AÖbVIzur Aufgabenwahrnehmung BoEBmE BoEBmEBP BfLLKAK5AP2.5AP10DOP20 LKPA PLLGLGL
AFÖbVIzur Aufgabenwahrnehmung BoEBmE BoEBmEBP BfLLKAK5AP2.5AP10DOP20 LKPA PLLGLGL Download
BAndere behördliche Vermessungsstellezur Aufgabenmitwirkung für ihr Gebiet BoEBmE BoEBmEBP BfLLKAK5AP2.5AP10DOP20 LKPA PLLGLGL
BFAndere behördliche Vermessungsstellezur Aufgabenmitwirkung für ihr Gebiet BoEBmE BoEBmEBP BfLLKAK5AP2.5AP10DOP20 LKPA PLLG LGLDownload
CKommunale Körperschaftfür ihr Gebiet für eigene nichtwirtschaftliche Zwecke und zur Aufgabenmitwirkung BoEBmE BoEBmEBP LKAK5AP2.5AP10DOP20 LKPA LG
DJagdgenossenschaft, WaBoV oder Stelle i. S. v. § 5 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 NVermGfür ihr Gebiet für eigene nichtwirtschaftliche Zwecke BoEBmEBP AK5LKPA LG
EBehörde des Landesfür eigene nichtwirtschaftliche Zwecke BoEBmEBP AK5LKPA LG
EFBehörde des Landesfür eigene nichtwirtschaftliche Zwecke BoEBmEBP AK5LKPA LGDownload
FSonstige Behörde, Öffentlich-rechtliche Einrichtung oder Unternehmenfür ihr Gebiet für eigene nichtwirtschaftliche ZweckeNotarin/Notarfür ihre/seine Aufgaben BoEBmE LKPAAK5AP2.5AP10DOP20 LG
GNatürliche oder juristische Personenohne Eigentumsangaben BoELKPAAK5AP2.5AP10DOP20 LG
HPerson oder Stelle außerhalb des öffentlichen Bereichsmit Eigentumsangaben zeitlich begrenzt für ein bestimmtes Gebiet BoE BmELKPAAK5AP2.5AP10DOP20 LG
JKirchemit Eigentumsangaben zeitlich begrenzt für ihr Gebiet für eigene nichtwirtschaftliche Zwecke BoEBmE AK5LKPA LG
KFGrundbuchamtzur Aktualisierung der Angaben im Grundbuch BoEBmEBP AK5LKPA LGDownload
Layout-Versionen
LandeswappenStandardpräsentationen
Internfür eigene nichtwirtschaftliche Zwecke (zur eingeschränkten Verwendung)
Lageplanfür Lagepläne bereitgestellte Präsentationen
Abkürzungen
AK5Standardpräsentation Amtliche Karte im Maßstab 1 : 5 000
AP2.5Standardpräsentation Amtliche Präsentation im Maßstab 1 : 2 500
AP10Standardpräsentation Amtliche Präsentation im Maßstab 1 : 10 000
BfLLiegenschaftsbeschreibung für Lagepläne
BmEStandardpräsentation Liegenschaftsbeschreibung mit Eigentumsangaben
BoEStandardpräsentation Liegenschaftsbeschreibung ohne Eigentumsangaben
BPBildschirmpräsentation
DOP20Standardpräsentation Digitales Orthophoto in der Auflösung 20 cm
LGkonfektionierte Liegenschaftsgrafik; DXF
LGLkonfektionierte Liegenschaftsgrafik (Lageplan); DXF
LKStandardpräsentation Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 1 000 oder 1 : 2 000
PApräsentationsaufbereitete Liegenschaftsgrafik im abweichenden Maßstab
PLPräsentation Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 500, 1 : 1 000, 1 : 2 000 (Lageplan)
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 des RdErl. vom 21. Dezember 2022 (Nds. MBl. 2023 S. 38)
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