Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
DE - Landesrecht Niedersachsen

Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz

Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz

RdErl. d. MS v. 1.9.2018 - 405-41022/15 -
Vom 1. September 2018 (Nds. MBl. S. 820, 874)
Geändert durch RdErl. vom 27. Juli 2020 (Nds. MBl. S. 741)
- VORIS 21064 -
Bezug: RdErl. v. 25.2.2015 (Nds. MBl. S. 294), geändert durch RdErl. v. 11.7.2016 (Nds. MBl. S. 806) - VORIS 21064 -
Vorbemerkung
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz ) vom 18.2.1939 (RGBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 17 f i. V. m. Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 23.12.2016 ( BGBl. I S. 3191 ) - im Folgenden: HPG-DVO -, hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) unter Beteiligung der Länder "Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz " vom 7.12.2017 entwickelt (BAnz AT 22.12.2017 B5). Die Leitlinien sollen als Grundlage für die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten einer Heilpraktikeranwärterin oder eines Heilpraktikeranwärters und damit als Grundlage für die Entscheidung dienen, ob die Ausübung der Heilkunde durch die betreffende Person eine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung oder der sie aufsuchenden Patientinnen und Patienten erwarten lässt.
Nach der Präambel der Leitlinien berechtigt die Erlaubnis nach dem Gesetz über berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) - im Folgenden: HPG - zur Ausübung von Heilkunde nur in dem Umfang, in dem von dieser Tätigkeit keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für Patientinnen und Patienten ausgeht. Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker müssen eventuelle Arztvorbehalte beachten und sich auf die Tätigkeiten beschränken, die sie sicher beherrschen. Die Feststellung, ob die Anwärterinnen und Anwärter den Rechtsrahmen kennen und beachten, ist Gegenstand der Überprüfung bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle und Voraussetzung für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis. Die Länder können ergänzende Regelungen zum Vollzug der Leitlinien beschließen.
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Zuständigkeiten1
Antragstellung2
Antragsprüfung3
Gutachterausschuss4
Inhalt der Überprüfung5
Durchführung der Überprüfung6
Sektorale Heilpraktikererlaubnis7
Entscheidungen der unteren Verwaltungsbehörde8
Überprüfungsunterlagen9
Zurücknahme der Erlaubnis10
Kosten11
Entschädigung von Sachverständigen12
Überwachung13
Schlussbestimmungen14

Abschnitt 1 HPRdErl - Zuständigkeiten

1.1 Untere Verwaltungsbehörden i. S. von § 3 Abs. 1 HPG-DVO sind gemäß § 2 Abs. 1 ZustVO-GuS die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Stadt Göttingen sowie die Region Hannover, die diese Aufgabe gemäß § 2 Abs. 3 ZustVO-GuS auch in der Landeshauptstadt Hannover wahrnimmt. Sie sind zugleich Gesundheitsamt i. S. von § 3 Abs. 1 HPG-DVO und höhere Verwaltungsbehörde i. S. von § 7 Abs. 1 HPG-DVO .
1.2 Die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HPG richtet sich gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG nach den Bestimmungen des VwVfG. Örtlich zuständig ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG i. V. m. § 1 NVwVfG somit die Behörde, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt wird oder werden soll.

Abschnitt 2 HPRdErl - Antragstellung

Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde wird auf Antrag erteilt. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
a)
ein kurz gefasster Lebenslauf,
b)
eine Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch,
c)
ein Identitätsnachweis mit Lichtbild,
d)
ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als einen Monat sein darf,
e)
eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
f)
eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die antragstellende Person wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt,
g)
eine Erklärung, ob und ggf. bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem HPG beantragt wurde, und
h)
ein Nachweis darüber, dass die antragstellende Person mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat.

Abschnitt 3 HPRdErl - Antragsprüfung

Die untere Verwaltungsbehörde prüft aufgrund der mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen, ob einer oder mehrere der in § 2 Abs. 1 Buchst. a, d, f und g HPG-DVO genannten Versagungsgründe vorliegen. Ist dies der Fall, lehnt die untere Verwaltungsbehörde den Antrag aus diesem Grund ab, ohne dass es einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch den Gutachterausschuss beim LS bedarf. Anderenfalls leitet die untere Verwaltungsbehörde die Überprüfung nach § 2 Abs. 1 Buchst. i HPG-DVO ein.

Abschnitt 4 HPRdErl - Gutachterausschuss

4.1 Um landesweit einheitliche Maßstäbe zu gewährleisten, ist die nach § 2 Abs. 1 Buchst. i HPG-DVO erforderliche Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person bei dem im LS eingerichteten Gutachterausschuss durchzuführen. Für den Gutachterausschuss ist beim LS eine Geschäftsstelle eingerichtet.
4.2 Der Gutachterausschuss für das Überprüfungsverfahren nach Nummer 6 besteht aus fünf Mitgliedern:
a)
zwei Ärztinnen oder Ärzten,
b)
zwei Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sowie
c)
einem vorsitzenden Mitglied, das weder Ärztin oder Arzt noch Heilpraktikerin oder Heilpraktiker sein darf.
4.3 Der Gutachterausschuss für das Überprüfungsverfahren nach Nummer 7.1 (beschränkt auf Psychotherapie) besteht aus drei Mitgliedern:
a)
einer Psychiaterin oder einem Psychiater mit psychotherapeutischer Zusatzausbildung, steht eine solche Person nicht zur Verfügung, einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt, steht eine solche Person nicht zur Verfügung, einer Fachmitarbeiterin oder einem Fachmitarbeiter des sozialpsychiatrischen Dienstes mit Psychiatrieerfahrung, steht eine solche Person nicht zur Verfügung, einer Diplom-Psychologin, einem Diplom-Psychologen oder einer Person mit einem Masterabschluss im Studiengang Psychologie, die oder der in der Psychotherapie erfahren ist, wobei in diesem Fall eine solche Person für Buchstabe b ausscheidet,
b)
einer Diplom-Psychologin, einem Diplom-Psychologen oder einer Person mit einem Masterabschluss im Studiengang Psychologie, die oder der in der Psychotherapie erfahren ist, oder einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker, die oder der psychotherapeutisch tätig ist, sowie
c)
einem vorsitzenden Mitglied, das weder einer der in Buchstabe a oder Buchstabe b genannten Berufsgruppe angehört.
4.4 Der Gutachterausschuss für das Überprüfungsverfahren nach Nummer 7.2 (beschränkt auf Physiotherapie) besteht aus drei Mitgliedern:
a)
einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der über klinisch-praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Physiotherapie verfügen sollte,
b)
einer Physiotherapeutin oder einem Physiotherapeuten mit einer Heilpraktikererlaubnis
sowie
c)
einem vorsitzenden Mitglied, das weder einer der in Buchstabe a oder Buchstabe b genannten Berufsgruppe angehört.
4.5 Der Gutachterausschuss für das Überprüfungsverfahren nach Nummer 7.3 (beschränkt auf Logopädie) besteht aus drei Mitgliedern:
a)
einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der über klinisch-praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Logopädie verfügen sollte,
b)
einer Logopädin oder einem Logopäden mit einer Heilpraktikererlaubnis sowie
c)
einem vorsitzenden Mitglied, das weder der in Buchstabe a noch der in Buchstabe b genannten Berufsgruppe angehört.

Abschnitt 5 HPRdErl - Inhalt der Überprüfung

Ziel der Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person ist es festzustellen, ob von ihrer Tätigkeit bei der Ausübung von Heilkunde eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung im Allgemeinen oder die Patientinnen und Patienten im Besonderen ausgehen kann. Dementsprechend ist bei den in den Nummern 5.1 bis 5.6 aufgeführten Gegenständen der Überprüfung insbesondere darauf zu achten, dass die antragstellende Person die Grenzen ihrer persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten kennt, sich der Gefahren im Fall ihrer Überschreitung bewusst und bereit ist, ihr berufliches Handeln danach auszurichten.
5.1 Rechtliche Rahmenbedingungen
5.1.1 Die antragstellende Person kennt das Gesundheitssystem in Deutschland in seinen wesentlichen Strukturen und weiß um die Stellung des Heilpraktikerberufs in diesem System.
5.1.2 Die antragstellende Person kennt die für die Ausübung des Heilpraktikerberufs relevanten Rechtsvorschriften aus dem Straf- und Zivilrecht sowie aus anderen einschlägigen Rechtsgebieten, insbesondere das HPG, das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten, das HWG und das UWG und ist in der Lage, ihr Handeln im Interesse des Patientenschutzes nach diesen Regelungen auszurichten.
5.1.3 Die antragstellende Person kennt die medizinrechtlichen Grenzen sowie Grenzen und Gefahren allgemein üblicher diagnostischer und therapeutischer Methoden bei der Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten aufgrund von Arztvorbehalten insbesondere im Bereich des Infektionsschutzes, im Arzneimittel- oder Medizinprodukterecht und ist in der Lage, ihr Handeln nach diesen Regelungen auszurichten.
5.1.4 Die antragstellende Person kann ihre eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten zutreffend einschätzen; sie weiß insbesondere über die Grenzen ihrer Fähigkeiten auch mit Blick auf ihre haftungsrechtlichen Verantwortlichkeiten Bescheid.
5.2 Qualitätssicherungen
5.2.1 Der antragstellenden Person sind die Grundregeln der Hygiene einschließlich Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen bekannt; sie ist in der Lage, diese bei der Ausübung des Berufs zu beachten.
5.2.2 Die antragstellende Person ist sich der Bedeutung von Qualitätsmanagement und Dokumentation bei der Berufsausübung bewusst; sie ist in der Lage, diese Kenntnisse bei der Berufsausübung zu beachten.
5.3 Notfallsituationen
Die antragstellende Person ist in der Lage, Notfallsituationen oder lebensbedrohliche Zustände zu erkennen und eine angemessene Erstversorgung sicherzustellen.
5.4 Kommunikation
5.4.1 Die antragstellende Person verfügt über die für eine Ausübung des Heilpraktikerberufs notwendigen Kenntnisse in der medizinischen Fachterminologie.
5.4.2 Die antragstellende Person kann aufgrund dieser Kenntnisse angemessen mit Patientinnen
und Patienten aller Altersgruppen kommunizieren und interagieren.
5.4.3 Die antragstellende Person ist im Rahmen ihrer Stellung im Gesundheitssystem in der Lage, sich mit anderen Berufsgruppen und Institutionen im Gesundheitswesen fachbezogen zu verständigen.
5.5 Medizinische Kenntnisse
5.5.1 Die antragstellende Person verfügt über die zur Ausübung des Heilpraktikerberufs notwendigen Kenntnisse der Anatomie, pathologischen Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie sowie Pharmakologie.
5.5.2 Die antragstellende Person verfügt über die zur Ausübung des Heilpraktikerberufs notwendigen Kenntnisse der allgemeinen Krankheitslehre sowie akuter und chronischer Schmerzzustände.
5.5.3 Die antragstellende Person verfügt über die zur Ausübung des Heilpraktikerberufs notwendigen Kenntnisse zur Erkennung und Behandlung von physischen und psychischen Erkrankungen bei Patientinnen und Patienten aller Altersgruppen, insbesondere in den Bereichen von
a)
Erkrankungen des Herzes, Kreislaufs und der Atmung,
b)
Erkrankungen des Stoffwechsels und des Verdauungsapparates,
c)
immunologischen, allergologischen und rheumatischen Erkrankungen,
d)
endokrinologischen Erkrankungen,
e)
hämatologischen und onkologischen Erkrankungen,
f)
Infektionskrankheiten,
g)
gynäkologischen Erkrankungen,
h)
pädiatrischen Erkrankungen,
i)
Schwangerschaftsbeschwerden,
j)
neurologischen und dermatologischen Erkrankungen,
k)
geriatrischen Erkrankungen,
l)
psychischen Erkrankungen,
m)
Erkrankungen des Bewegungsapparats,
n)
urologischen Erkrankungen,
o)
ophthalmologischen Erkrankungen,
p)
Erkrankungen des Halses, der Nasen und der Ohren.
5.6 Anwendungsorientierte medizinische Kenntnisse
5.6.1 Die antragstellende Person ist in der Lage, ärztliche Befunde und Befunde anderer Berufsgruppen einschließlich der in den Befunden enthaltenen Laborwerte zu verstehen, zu bewerten und diese Bewertung im Rahmen der eigenen Berufsausübung angemessen zu berücksichtigen.
5.6.2 Die antragstellende Person ist in der Lage, eine vollständige und umfassende Anamnese einschließlich eines psychopathologischen Befundes zu erheben und dem Heilpraktikerberuf angemessene Methoden der Patientenuntersuchung anzuwenden.
5.6.3 Die antragstellende Person ist unter Anwendung ihrer medizinischen Kenntnisse, unter Einbeziehung vorliegender Befunde, gestützt auf ihre Anamnese und im Bewusstsein der Grenzen ihrer diagnostischen und therapeutischen Methoden sowie möglicher Kontraindikationen in der Lage, eine berufsbezogene Diagnose zu stellen, aus der sie einen Behandlungsvorschlag herleitet, der keine Gefährdung der Patientengesundheit erwarten lässt.
5.6.4 Die antragstellende Person ist insbesondere dann, wenn der Behandlungsvorschlag die Anwendung invasiver Maßnahmen beinhaltet, in der Lage zu zeigen, dass sie diese Maßnahmen ohne Gefährdung der Patientengesundheit anwenden kann.
5.6.5 Enthält der Behandlungsvorschlag der antragstellenden Person Maßnahmen, die den alternativen Therapieformen zuzurechnen sind, erklärt sie die vorgeschlagenen Maßnahmen und ist auf Nachfrage in der Lage zu zeigen, dass sie diese ohne Gefährdung der Patientengesundheit anwenden kann.

Abschnitt 6 HPRdErl - Durchführung der Überprüfung

6.1 Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Der schriftliche Teil der Überprüfung wird vor dem mündlich-praktischen Teil durchgeführt. Der schriftliche und der mündlich-praktische Teil stellen eine Einheit dar. Bei Nichtbestehen eines Teils gilt die gesamte Überprüfung als erfolglos abgelegt. Wiederholungen der schriftlichen oder der mündlich-praktischen Überprüfung sind nicht zugelassen. Das gesamte Überprüfungsverfahren muss innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Durchführung des schriftlichen Teils der Überprüfung. Eine weitere Überprüfung findet nur nach erneuter Antragstellung und in dem vollständigen Überprüfungsverfahren gemäß dieser Richtlinie statt.
6.2 Die Geschäftsstelle teilt der antragstellenden Person den Termin für die schriftliche und die mündlich-praktische Überprüfung jeweils spätestens drei Wochen vorher mit. Mit Einverständnis der antragstellenden Person sind kürzere Mitteilungsfristen zulässig.
6.3 Kann eine antragstellende Person einen von der Geschäftsstelle mitgeteilten Termin nicht einhalten, so hat sie dies unter Darlegung der Gründe für die Verhinderung der Geschäftsstelle umgehend mitzuteilen. Liegen der Verhinderung Umstände zugrunde, die die antragstellende Person nicht zu vertreten hat, wird sie baldmöglichst erneut zu einem Überprüfungstermin geladen. Sind die Verhinderungsgründe nicht schlüssig dargelegt, teilt die Geschäftsstelle der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde mit, das nicht festgestellt werden konnte, dass die Ausübung der Heilkunde durch die antragstellende Person keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung im Allgemeinen oder die Patientinnen und Patienten im Besonderen bedeuten würde. In diesem Fall gilt für bereits entstandene Kosten des Gesundheitsamtes oder des Gutachterausschusses Nummer 11 entsprechend.
6.4 Bei jeder Überprüfung hat die antragstellende Person neben der Benachrichtigung den gültigen Identitätsnachweis vorzulegen.
6.5 Die zur Überprüfung der antragstellenden Person erforderlichen Daten werden auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. 4. 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72; 2018 Nr. L 127 S. 2) und des NDSG verarbeitet.
6.6 Das Land Niedersachsen nimmt am länderübergreifenden Verfahren zur Heilpraktikerüberprüfung teil, bei dem der schriftliche Teil der Überprüfung anhand eines bundesweit einheitlichen Fragebogens erfolgt, der vom koordinierenden Gesundheitsamt beim Landratsamt Ansbach (Bayern) zu jedem Überprüfungstermin herausgegeben wird.
6.6.1 Der schriftliche Teil der Überprüfung wird jeweils am dritten Mittwoch im März und am zweiten Mittwoch im Oktober eines jeden Jahres durchgeführt. Weitere Termine werden nicht angeboten. Am schriftlichen Teil der Überprüfung im März oder im Oktober nehmen alle die Antragstellenden teil, bei denen keine Versagungsgründe nach § 2 Abs. 1 Buchst. a, Buchst. d, Buchst. f oder Buchst. g HPG-DVO festgestellt worden sind, soweit der durchführenden Stelle diese Feststellung für den Termin im März bis zum 1. Februar und für den Termin im Oktober bis zum 1. September mitgeteilt worden ist.
6.6.2 Der schriftliche Teil der Überprüfung besteht aus 60 Fragen zur schriftlichen Beantwortung im Antwort-Wahl-Verfahren. Für die Beantwortung der Fragen stehen 2 Stunden (á 60 Minuten) zur Verfügung.
6.6.3 Die Aufsichtführenden im schriftlichen Teil der Überprüfung werden von der Geschäftsstelle oder von einem vom Gutachterausschuss benannten Mitglied bestimmt.
6.6.4 Antragstellende, die mindestens 75 % der im Antwort-Wahl-Verfahren zu beantwortenden Fragen zutreffend beantwortet haben, sind zur Fortsetzung der Überprüfung im mündlich-praktischen Teil zugelassen.
6.6.5 Falls die antragstellende Person den Anforderungen des schriftlichen Teils nicht gerecht wird, wird die Überprüfung beendet und als nicht bestanden gewertet. Der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde wird von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses mitgeteilt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Ausübung der Heilkunde durch die antragstellende Person keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung im Allgemeinen oder die Patientinnen und Patienten im Besonderen bedeuten würde. Das Gleiche gilt, wenn bei der antragstellenden Person während der schriftlichen Überprüfung Täuschungsversuche oder sonstige Unregelmäßigkeiten festgestellt worden sind.
6.6.6 Der mündlich-praktische Teil der Überprüfung soll für die Antragstellenden, die im März den schriftlichen Teil erfolgreich absolviert haben, bis zum Ende des darauffolgenden Monats September abgeschlossen sein. Sie soll für die Antragstellenden, die im Oktober den schriftlichen Teil erfolgreich absolviert haben, bis zum Ende des darauffolgenden Monats März abgeschlossen sein.
6.6.7 Der mündlich-praktische Teil der Überprüfung ist bei dem im LS eingerichteten Gutachterausschuss durchzuführen und soll Fragen aus allen Bereichen der in Nummer 5 aufgeführten Inhalte der Überprüfung enthalten. Fragen aus dem Bereich "Anwendungsorientierte medizinische Kenntnisse" (Nummer 5.6) sollen auch praktische Aufgaben enthalten. Mit Einverständnis der antragstellenden Personen, die an der mündlich-praktischen Überprüfung teilnehmen, kann die Überprüfung aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnung ist nach erfolgreichem Abschluss der Überprüfung zu löschen.
6.6.8 Der mündlich-praktische Teil der Überprüfung soll für jede antragstellende Person nicht länger als 60 Minuten dauern. Es kann in Gruppen mit bis zu vier Antragstellenden überprüft werden. Die gestellten Fragen sind in freier Form zu beantworten. Praktische Aufgaben sind in Anwesenheit aller Mitglieder des Gutachterausschusses zu erledigen.
6.6.9 Der mündlich-praktische Teil der Überprüfung ist bestanden, wenn die Leistung der antragstellenden Person keine Mängel aufweist, die bei der Ausübung der Heilkunde eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung im Allgemeinen oder die Patientinnen und Patienten im Besonderen erwarten lassen. Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses teilt die vom Gutachterausschuss getroffene Entscheidung mit dem Ergebnis der schriftlichen Überprüfung der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde mit.
6.6.10 Über den schriftlichen und den mündlich-praktischen Teil der Überprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Überprüfung einschließlich eventueller Stellungnahmen der Mitglieder des Gutachterausschusses sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

Abschnitt 7 HPRdErl - Sektorale Heilpraktikererlaubnis

Wird eine sog. sektorale Heilpraktikererlaubnis beantragt, haben sich die Fragen dabei gezielt auf die in Nummer 5 aufgeführten Inhalte der Überprüfung zu erstrecken, auf die sich die sektorale Heilpraktikererlaubnis bezieht.
Verfügt die antragstellende Person über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem für die sektorale Heilpraktikererlaubnis einschlägigen bundesgesetzlich geregelten Heilberuf, kann die Überprüfung auf Kenntnisse und Fähigkeiten beschränkt werden, mit denen die antragstellende Person zeigt, dass sie in der Lage ist, die Lücke zwischen der vorhandenen Berufsqualifikation und der eigenverantwortlichen Ausübung von Heilkunde zu schließen.
7.1 Sektorale Erlaubnis nach dem HPG auf dem Gebiet der Psychotherapie
7.1.1 Die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten i. S. des § 2 Abs. 1 Buchst. i HPG-DVO ist grundsätzlich nach Aktenlage durchzuführen bei Antragstellenden, die
a)
den von einer inländischen Universität oder als gleichgestellt anerkannten inländischen Hochschule verliehenen akademischen Grad einer Diplom-Psychologin oder eines Diplom-Psychologen führen dürfen oder über einen Bachelorabschluss und einen Masterabschluss im Studiengang Psychologie verfügen,
b)
glaubhaft schriftlich versichern, ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie heilkundlich tätig sein zu wollen und
c)
eine Zusatzausbildung in Psychotherapie abgeschlossen haben.
7.1.2 Bei Antragstellenden, die die Voraussetzungen der Nummer 7.1.1 nicht erfüllen, ist eine auf das Gebiet der Psychotherapie eingeschränkte schriftliche und mündlich-praktische Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten vorzunehmen.
7.1.3 Die eingeschränkte Überprüfung (Nummer 7.1.2) der Kenntnisse und Fähigkeiten von Antragstellenden ist bei dem im LS eingerichteten Gutachterausschuss (Nummer 4.3) durchzuführen.
7.1.4 Die Überprüfung erstreckt sich auf den Ausschluss von Gefahren in den Sachgebieten in Nummer 5 beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie und den folgenden Sachgebieten:
a)
Kenntnisse über die Abgrenzung psychischer von somatischen Störungen, insbesondere von Volkskrankheiten, Stoffwechselerkrankungen, Systemerkrankungen und degenerativen Erkrankungen,
b)
Erkennung akuter Notfälle und lebensbedrohender Zustände,
c)
Kenntnisse von Symptomen und Erscheinungsbildern derartiger psychischer Störungen, die Gefahren für Patientinnen und Patienten und dritte Personen darstellen, sodass deren Behandlung ausschließlich durch Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten mit Approbation angezeigt ist,
d)
ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das seelische Krankheitsbild,
e)
Kenntnisse in psychologischer Diagnostik, in Psychopathologie und klinischer Psychologie,
f)
Grundkenntnisse der entwicklungs-, sozial-, persönlichkeits- und neuropsychologischen Grundlagen der Psychotherapie,
g)
Grundkenntnisse der Konzepte über die Entstehung, Aufrechterhaltung und den Verlauf psychischer und psychisch mitbedingter Erkrankungen verschiedener Altersgruppen,
h)
Grundkenntnisse der psychosomatischen und der psychiatrischen Krankheitslehre, medizinische und pharmakologische Grundkenntnisse im Bereich der Psychotherapie, die Fähigkeit, die Patientin oder den Patienten entsprechend ihrer oder seiner Diagnose zu behandeln.
7.1.5 Der schriftliche Teil der Überprüfung umfasst 28 Fragen und dauert 60 Minuten. Die Nummern 6.1 bis 6.6.1, 6.6.3 bis 6.6.5 und 6.6.10 gelten entsprechend.
7.1.6 Der mündlich-praktische Teil der Überprüfung dauert für jede antragstellende Person höchstens 45 Minuten. Die Nummern 6.6.6, 6.6.7, 6.6.9 und 6.6.10 gelten entsprechend.
7.2 Sektorale Erlaubnis nach dem HPG auf dem Gebiet der Physiotherapie
7.2.1 Für eine eingeschränkte Überprüfung auf dem Gebiet der Physiotherapie kommen nur Antragstellende in Betracht, die im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeutin oder Physiotherapeut nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG sind.
7.2.2 Die eingeschränkte mündlich-praktische Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten von Antragstellenden ist bei dem im LS eingerichteten Gutachterausschuss (Nummer 4.4) durchzuführen. Diese Überprüfung soll für jede antragstellende Person nicht länger als 45 Minuten dauern. Den Inhalt der Überprüfung legt das LS nach Maßgabe des Urteils des BVerwG vom 26. 8. 2009 (3 C 19.08 , Urteilsausfertigung S. 11 ff. Rn. 22 bis 24 und S. 14 f. Rn. 27 bis 28) fest. Die Fragen müssen auf den Bereich der unerlässlichen Kenntnisse beschränkt sein. Die Nummern 6.2 bis 6.5, 6.6.9 und 6.6.10 gelten entsprechend.
7.2.3 Nach Aktenlage unter Verzicht auf die Überprüfung kann entschieden werden, wenn die antragstellende Person, die im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeutin oder Physiotherapeut nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG ist, eine Nachqualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat, durch welche die nachzuweisenden Kenntnisse zur Erstellung einer selbständigen Erstdiagnose in Abgrenzung zur Tätigkeit der Ärztinnen und Ärzte und der allgemein als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker tätigen Personen erworben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. 8. 2009, 3 C 19.08 , Rn. 13 und 24). Die Entscheidung trifft die zuständige untere Verwaltungsbehörde nach Überprüfung aller vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Nachweise über absolvierte Studiengänge und Zusatzausbildungen.
7.2.4 Als Mindestanforderungen an eine Nachqualifizierung i. S. der Nummer 7.2.3 werden Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Schulung angesehen,
7.2.4.1 deren Schulungsplan (Curriculum) von der für die Erlaubnis nach dem HPG oder die für die eingeschränkte Kenntnisüberprüfung zuständigen Stelle als geeignet angesehen wird,
7.2.4.2 die überwiegend von Ärztinnen oder Ärzten und Juristinnen oder Juristen durchgeführt wird,
7.2.4.3 die auf den Gebieten der Berufs- und Gesetzeskunde und der Erstdiagnostik erteilt
wird,
7.2.4.4 deren Umfang mindestens 40 Stunden beträgt, von denen mindestens 10 Stunden auf die Berufs- und Gesetzeskunde entfallen,
7.2.4.5 deren erfolgreiche Stoffvermittlung durch einen Abschlusstest im Umfang von mindestens 60 Minuten Dauer bestätigt worden ist und
7.2.4.6 die folgende Inhalte hat:
a)
in Berufs- und Gesetzeskunde:
aa)
HPG und DVO-HPG, Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut gegenüber Ärztinnen oder Ärzten und allgemein tätigen Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern,
bb)
weitere Rechtsvorschriften, deren Kenntnis im Interesse des Patientenschutzes bei der selbständigen Berufsausübung erforderlich ist, insbesondere strafrechtliche, zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften;
b)
in Erstdiagnostik:
aa)
Kenntnisse über Anzeichen für Störungen des Kreislaufsystems, des Atmungssystems, bösartiger Neubildungen, von Stoffwechselerkrankungen, von Infektionskrankheiten und der Entwicklung von Kleinkindern und Säuglingen einschließlich möglicher Entwicklungsstörungen,
bb)
Kenntnisse über Anzeichen für Komplikationen von Erkrankungen und Befunden wie Rheuma, Gicht, Arthrose, Kopf-, Schulter-, Rücken-, Hüft-, Knieschmerzen, Thrombose und Thrombophlebitis, von Erkrankungen des Nervensystems und der Nervenbahnen, wie Polyneuropathie, Nervenläsionen, isolierte Paresen, Schädigung des Rückenmarks, Meningitis und das Cauda-Syndrom, und von Erkrankungen des Knochens und Knochenmarks, wie Osteoporose, Knochenmetastasen, Osteomyelitis und Plasmozytom,
cc)
Kenntnisse über Anzeichen für Komplikationen ansteckender Hautkrankheiten, von Tumorerkrankungen und Störungen des Lymphsystems, bei Schmerzen und Schmerzsyndrome bei aktuell lebensbedrohlichen Krankheiten, wie Herzinfarkt, Enzephalitis, Epi- und Subduralhämatom und Aneurysmablutungen, über Schmerzzustände bei abdominellen Schmerzen, Koliken und chronischen Schmerzen,
dd)
Kenntnisse über Anamnese- und Untersuchungstechniken in der Praxis, des Blutdruckmessens, des Abhörens von Herz und Lunge sowie des Abdomens,
ee)
Erkennen von Warnhinweisen, insbesondere eines schlechten Allgemeinzustandes, Zeichen nach Trauma, bekannter Tumorerkrankungen, Kortisoneinnahme, Entzündungszeichen, Blutungszeichen, Gefäßverschlusszeichen, neurologische Zeichen, psychosomatische Zeichen, anhaltende, zunehmende und/oder rezidivierende Beschwerden, längerfristige Arbeitsunfähigkeit, psychosoziale Zeichen, Drogengebrauch, Gewichtsverlust, besonders junger oder alter Patientinnen und Patienten, bei deren Vorliegen eine zusätzliche Diagnostik durch eine Ärztin oder einen Arzt erforderlich ist und eingeleitet werden muss.
7.3 Sektorale Erlaubnis nach dem HPG auf dem Gebiet der Logopädie
7.3.1 Für eine eingeschränkte Überprüfung auf dem Gebiet der Logopädie kommen nur Antragstellende in Betracht, die im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopädin oder Logopäde nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden - im Folgenden: LogopG - sind.
7.3.2 Die eingeschränkte mündlich-praktische Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten von Antragstellenden ist bei dem im LS eingerichteten Gutachterausschuss (Nummer 4.5) durchzuführen. Diese Überprüfung soll für jede antragstellende Person nicht länger als 45 Minuten dauern. Den Inhalt der Überprüfung legt das LS nach Maßgabe des Urteils des BVerwG vom 10. 10. 2019 (3 C 8.17 , Urteilsausfertigung S. 17 ff. Rn. 32 und 34 bis 37) fest. Die Fragen müssen auf den Bereich der unerlässlichen Kenntnisse beschränkt sein. Die Nummern 6.2 bis 6.5, 6.6.9 und 6.6.10 gelten entsprechend.
7.3.3 Nach Aktenlage unter Verzicht auf die Überprüfung kann entschieden werden, wenn die antragstellende Person, die im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopädin oder Logopäde nach § 1 Abs. 1 LogopG ist, eine Nachqualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat, durch welche die nachzuweisenden Kenntnisse zur Erstellung einer selbständigen Erstdiagnose in Abgrenzung zur Tätigkeit der Ärztinnen und Ärzte und der allgemein als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker tätigen Personen erworben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. 10. 2019, 3 C 8.17 , Rn. 19 und 36). Die Entscheidung trifft die zuständige untere Verwaltungsbehörde nach Überprüfung aller vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Nachweise über absolvierte Studiengänge und Zusatzausbildungen.
7.3.4 Als Mindestanforderungen an eine Nachqualifizierung i. S. der Nummer 7.3.3 werden Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Schulung angesehen,
7.3.4.1 deren Schulungsplan (Curriculum) von der für die Erlaubnis nach dem HPG oder der für die eingeschränkte Kenntnisüberprüfung zuständigen Stelle als geeignet angesehen wird,
7.3.4.2 die überwiegend von Ärztinnen oder Ärzten und Juristinnen oder Juristen durchgeführt wird,
7.3.4.3 die auf den Gebieten der Berufs- und Gesetzeskunde und der Erstdiagnostik erteilt
wird,
7.3.4.4 deren Umfang mindestens 40 Stunden beträgt, von denen mindestens 10 Stunden auf die Berufs- und Gesetzeskunde entfallen,
7.3.4.5 deren erfolgreiche Stoffvermittlung durch einen Abschlusstest im Umfang von mindestens 60 Minuten Dauer bestätigt worden ist und
7.3.4.6 die folgende Inhalte hat:
a)
in Berufs- und Gesetzeskunde:
aa)
HPG und DVO-HPG, Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit als Logopädin oder Logopäde gegenüber Ärztinnen oder Ärzten und allgemein tätigen Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern,
bb)
weitere Rechtsvorschriften, deren Kenntnis im Interesse des Patientenschutzes bei der selbständigen Berufsausübung erforderlich ist, insbesondere strafrechtliche, zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften;
b)
in Erstdiagnostik:
aa)
Kenntnisse über Anzeichen für Störungen des Gehör- und Gleichgewichtsorgans, der Nase und Nasennebenhöhlen, der Lippen, der Wange, der Zunge und des Zungengrundes, des Mundbodens, der Tonsillen, des Rachens, des Kehlkopfs, der Kopfspeicheldrüsen einschließlich des Lymphsystems sowie der Weichteile des Gesichtsschädels und des Halses,
bb)
Kenntnisse der Entwicklung von Kleinkindern und Säuglingen einschließlich der Anzeichen möglicher Entwicklungsstörungen,
cc)
Kenntnisse über Anzeichen für Komplikationen von Tumorerkrankungen, bei Schmerzen und Schmerzsyndromen bei aktuell lebensbedrohlichen Krankheiten wie z. B. Herzinfarkt, Schmerzen, Koliken und chronischen Schmerzen,
dd)
Kenntnisse über die Diagnostik von Schluck-, Stimm- und Sprechstörungen,
ee)
Erkennen von Warnhinweisen, insbesondere eines schlechten Allgemeinzustandes, Zeichen nach Trauma, bekannter Tumorerkrankungen, neurologische Zeichen, psychosomatische Zeichen, anhaltende, zunehmende und/oder rezidivierende Beschwerden, längerfristige Arbeitsunfähigkeit, psychosoziale Zeichen, Drogengebrauch, Gewichtsverlust, besonders junger oder alter Patientinnen oder Patienten, bei deren Vorliegen eine zusätzliche Diagnostik durch eine Ärztin oder einen Arzt erforderlich ist und eingeleitet werden muss.

Abschnitt 8 HPRdErl - Entscheidungen der unteren Verwaltungsbehörde

8.1 Die untere Verwaltungsbehörde erteilt bei erfolgreicher Überprüfung die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde für Antragstellerinnen unter der Berufsbezeichnung "Heilpraktikerin", für Antragsteller unter der Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".
8.2 Die untere Verwaltungsbehörde erteilt bei erfolgreicher Überprüfung nach Nummer 7.1 die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beschränkt auf Psychotherapie für Antragstellerinnen unter der Berufsbezeichnung "Heilpraktikerin beschränkt auf Psychotherapie", für Antragsteller unter der Berufsbezeichnung "Heilpraktiker beschränkt auf Psychotherapie". Antragstellende, die eine eingeschränkte Überprüfung nach Nummer 7.2 erfolgreich absolviert haben, erhalten von der unteren Verwaltungsbehörde die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beschränkt auf Physiotherapie. Antragstellende, die eine eingeschränkte Überprüfung nach Nummer 7.3 erfolgreich absolviert haben, erhalten von der unteren Verwaltungsbehörde die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beschränkt auf Logopädie. In den jeweiligen Erlaubnisbescheid ist aufzunehmen, dass bei einer heilkundlichen Betätigung außerhalb des erlaubten Tätigkeitsgebietes die Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 HPG-DVO zurückgenommen wird. In den Erlaubnisbescheid beschränkt auf Physiotherapie ist zusätzlich aufzunehmen, dass die Erlaubnis nur zur selbständigen Ausübung der Physiotherapie i. S. des MPhG befugt. In den Erlaubnisbescheid beschränkt auf Logopädie ist zusätzlich aufzunehmen, dass die Erlaubnis nur zur selbständigen Ausübung der Logopädie i. S. des LogopG befugt.
8.3 Anträge von Antragstellenden, die die Überprüfung insgesamt nicht erfolgreich abgeschlossen haben, weil nicht festgestellt werden konnte, dass die Ausübung der Heilkunde durch die antragstellende Person keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder die Patientinnen und Patienten erwarten lässt, werden von der unteren Verwaltungsbehörde abgelehnt. Der ablehnende Bescheid ist mit Gründen und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
8.4 Anträge von Antragstellenden, die sich im Rahmen der Überprüfung nach Nummer 6 oder der eingeschränkten Überprüfung nach Nummer 7.1 nach erfolgreichem Absolvieren des schriftlichen Teils der Überprüfung nicht innerhalb eines Jahres dem mündlich-praktischen Teil der Überprüfung stellen, werden von der unteren Verwaltungsbehörde abgelehnt; in besonderen Härtefällen, z. B. bei langandauernden Erkrankungen, kann die Jahresfrist verlängert werden.

Abschnitt 9 HPRdErl - Überprüfungsunterlagen

Auf Antrag ist einer antragstellenden Person nach Abschluss der Überprüfung Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren.

Abschnitt 10 HPRdErl - Zurücknahme der Erlaubnis

Vor einer Zurücknahme der Erlaubnis ist gemäß § 7 Abs. 3 HPG-DVO der Gutachterausschuss zu hören.

Abschnitt 11 HPRdErl - Kosten

11.1 Für die Erteilung der Erlaubnis nach dem HPG werden Gebühren nach dem NVwKostG i. V. m. Nummer 42.1 des Kostentarifs zur AllGO erhoben, für die Rücknahme einer Erlaubnis nach Nummer 42.2 des Kostentarifs. In den besonderen Fällen der Ablehnung der Erlaubnis und der Zurücknahme des Antrags werden Gebühren nach Nummer 1.5 des Kostentarifs erhoben.
11.2 Die Kosten des Gutachterausschusses werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben. Sie werden unmittelbar durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses der unteren Verwaltungsbehörde in Rechnung gestellt.
11.3 Die untere Verwaltungsbehörde kann die Übersendung der Antragsunterlagen an den Gutachterausschuss zur Durchführung der Überprüfung davon abhängig machen, dass die antragstellende Person einen von ihr festzusetzenden Teil der entstehenden Kosten vorher bezahlt hat.

Abschnitt 12 HPRdErl - Entschädigung von Sachverständigen

12.1 Sachverständige, die zu Überprüfungen herangezogen worden sind, erhalten für ihre Tätigkeiten folgende Entschädigungsleistungen:
a)
für jede angefangene Stunde der Sitzungsdauer eine Entschädigung von 50 EUR,
b)
zur Vorbereitung auf einen Sitzungstag eine Entschädigungspauschale von 50 EUR sowie
c)
eine Reisekostenvergütung nach dem BRKG.
12.2 Aufsichtführende, die nicht der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses angehören oder nicht im Hauptamt für Aufgaben nach dem HPG zuständig sind, erhalten für ihre Tätigkeit nach Nummer 6.6.3 folgende Entschädigungsleistungen:
a)
für jede angefangene Stunde der Überprüfung einschließlich Vor- und Nachbereitung eine Entschädigung von 6,85 EUR sowie
b)
eine Reisekostenvergütung nach dem BRKG.
12.3 Die gewährten Entschädigungen und Reisekostenvergütungen sind bei Kapitel 0540 Titel 526 11 des Landeshaushalts zu verausgaben und nach Erstattung durch die zuständigen Behörden als Einnahmen des Landes bei Kapitel 0520 Titel 111 02 zu buchen.

Abschnitt 13 HPRdErl - Überwachung

Es gehört zu den Aufgaben der Gesundheitsämter, die Tätigkeit derjenigen Personen, die eine allgemeine Heilpraktikererlaubnis, eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Erlaubnis oder eine auf das Gebiet der Physiotherapie beschränkte Erlaubnis besitzen, zu überwachen. Zur Erleichterung dieser Aufgabe ist den Gesundheitsämtern von den zuständigen Verwaltungsbehörden jeweils eine Durchschrift der Erlaubnisurkunde zuzuleiten.

Abschnitt 14 HPRdErl - Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1. 9. 2018 in Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31. 8. 2018 außer Kraft.
An das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie die Region Hannover, Stadt Göttingen, Landkreise und kreisfreien Städte
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