Vergütung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten
DE - Landesrecht Niedersachsen

Vergütung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten

Vergütung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten

Erl. d. ML v. 27. 9. 2021 - 402-03009-4114/2022 -
Vom 27. September 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 565)
- VORIS 20441 -
Bezug:a)Gem. RdErl. d. MF u. d. übr. Min. v. 24. 1. 2020
(Nds. MBl. S. 178)
- VORIS 20441 -
b)Erl. v. 20. 10. 2017 (Nds. MBl. S. 1400)
- VORIS 20441 -
Im Geltungsbereich des ML findet der Bezugserlass zu a mit folgenden Maßgaben Anwendung:

Abschnitt 1 LehrPrüfVergErl

Für Lehrtätigkeiten oder Personen, die von den Regelungen des Bezugserlasses zu a nicht erfasst werden, gilt für die Vergütung von Schulungen nach der APVO-VetAss Nummer 2.2.2 des Bezugserlasses zu a.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 Satz 1 des Erlasses vom 27. September 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 565)

Abschnitt 2 LehrPrüfVergErl

Für Prüfungstätigkeiten oder Personen, die von den Regelungen des Bezugserlasses zu a nicht erfasst werden, gelten für die Prüfungen aufgrund der APVO-VetAss folgende Bestimmungen:
2.1 Für die Beaufsichtigung einer praktischen Prüfung sowie Beurteilung eines Berichts ( § 13 Abs. 1 APVO-VetAss ) erhalten
a)jedes Mitglied des Prüfungsausschusses17,00 EUR,
b)die oder der Vorsitzende7,00 EUR.
2.2 Für die Abnahme der mündlichen Prüfung ( § 14 Abs. 1 APVO-VetAss ) erhält jedes Mitglied des Prüfungsausschusses
a)je Zeitstunde12,50 EUR,
b)je Prüfungstag höchstens62,50 EUR.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 Satz 1 des Erlasses vom 27. September 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 565)

Abschnitt 3 LehrPrüfVergErl

Für Prüfungstätigkeiten oder Personen, die von den Regelungen des Bezugserlasses zu a nicht erfasst werden, gelten für die Staatsprüfung für Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker folgende Bestimmungen:
3.1 Für die Bewertung der wissenschaftlichen Abschlussarbeit ( § 9 Abs. 5 APVO-LMChem ) erhalten
a)jede Gutachterin oder jeder Gutachter195,00 EUR,
b)die oder der Vorsitzende78,00 EUR.
3.2 Für die Beaufsichtigung einer praktischen Prüfung sowie Beurteilung eines Berichts ( § 10 Abs. 3 APVO-LMChem ) erhalten
a)jede Gutachterin oder jeder Gutachter17,00 EUR,
b)die oder der Vorsitzende7,00 EUR.
3.3 Für die Beurteilung einer Aufsichtsarbeit ( § 10 Abs. 4 APVO-LMChem ) erhalten
a)jede Prüferin oder jeder Prüfer17,00 EUR,
b)die oder der Vorsitzende7,00 EUR.
3.4 Für die Abnahme der mündlichen Prüfungen ( § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 5 APVO-LMChem ) erhält jedes Mitglied des Prüfungsausschusses
a)je Zeitstunde20,00 EUR,
b)je Prüfungstag höchstens100,00 EUR.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 Satz 1 des Erlasses vom 27. September 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 565)

Abschnitt 4 LehrPrüfVergErl

Für Prüfungstätigkeiten oder Personen, die von den Regelungen des Bezugserlasses zu a nicht erfasst werden, gelten für die Prüfungen aufgrund der FuttMSachkVO folgende Bestimmungen:
4.1 Für die Beurteilung einer Aufsichtsarbeit ( § 6 FuttMSachkVO ) erhalten
a)jede Prüferin oder jeder Prüfer9,00 EUR,
b)die oder der Vorsitzende im Fall von § 6 Abs. 4 Satz 2 FuttMSachkVO7,00 EUR.
4.2 Für die Beaufsichtigung einer praktischen Prüfung sowie Beurteilung eines Berichts ( § 7 FuttMSachkVO ) erhält
-jede Gutachterin oder jeder Gutachter17,00 EUR.
4.3 Für die Abnahme der mündlichen Prüfung ( § 8 FuttMSachkVO ) erhalten jedes Mitglied des Prüfungsausschusses und jede hinzugezogene Dozentin und jeder hinzugezogene Dozent
a)je Zeitstunde12,50 EUR,
b)je Prüfungstag höchstens62,50 EUR.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 Satz 1 des Erlasses vom 27. September 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 565)

Abschnitt 5 LehrPrüfVergErl

Für Personen, die von den Regelungen des Bezugserlasses zu a nicht erfasst werden, gelten für die Prüfungen aufgrund der APVO-LKD die Bestimmungen in Nummer 3 des Bezugserlasses zu a entsprechend. Im Übrigen erhält
-jede Prüferin oder jeder Prüfer für die Abnahme der praktischen Prüfung (§ 13 Abs. 1 APVO-LKD) je Kontrolle 25,00 EUR.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 Satz 1 des Erlasses vom 27. September 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 565)

Abschnitt 6 LehrPrüfVergErl

Für Prüfungstätigkeiten oder Personen, die von den Regelungen des Bezugserlasses zu a nicht erfasst werden, gelten für die Prüfungen aufgrund der FachassVO folgende Bestimmungen:
6.1 Für die Abnahme einer Prüfung ( § 5 FachassVO ) erhält
-jedes Mitglied des Prüfungsausschusses je Prüfling8,00 EUR.
6.2 Für die Abnahme einer Nachprüfung ( § 8 FachassVO ) erhält
-jedes Mitglied des Prüfungsausschusses je Prüfling8,00 EUR.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 Satz 1 des Erlasses vom 27. September 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 565)

Abschnitt 7 LehrPrüfVergErl

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 27. 9. 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2026 außer Kraft. Der Bezugserlass zu b tritt mit Ablauf des 26. 9. 2021 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 Satz 1 des Erlasses vom 27. September 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 565)
An das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
- Nds. MBl. Nr. 15/2022 S. 565
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