Durchführung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren; Abluftreinigungsanlagen in Schweinehaltungsanlagen und Anlagen für Mastgeflügel sowie Bioaerosolproblematik in Schweine- und Geflüg...
DE - Landesrecht Niedersachsen

Durchführung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren; Abluftreinigungsanlagen in Schweinehaltungsanlagen und Anlagen für Mastgeflügel sowie Bioaerosolproblematik in Schweine- und Geflügelhaltungsanlagen

Durchführung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren; Abluftreinigungsanlagen in Schweinehaltungsanlagen und Anlagen für Mastgeflügel sowie Bioaerosolproblematik in Schweine- und Geflügelhaltungsanlagen

Gem. RdErl. d. MU, d. MS u. d. ML v. 2. 11. 2020 - 33-40501/207.01 -
Vom 2. November 2020 (Nds. MBl. S. 1367)
- VORIS 28500 -
Bezug:
a)
Gem. RdErl. v. 2. 5. 2013 (Nds. MBl. S. 561), zuletzt geändert durch Gem. RdErl. v. 19. 12. 2018 (Nds. MBl. S. 1503) - VORIS 28500 -
b)
Gem. RdErl. v. 23. 7. 2009 (Nds. MBl. S. 794) - VORIS 28500 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Stand der Technik2
Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für Schweinehaltungsanlagen3
Anlagen für Geflügel nach den Nummern 7.1.3.1 und 7.1.3.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV4
Berücksichtigung der Bioaerosolproblematik bei der Durchführung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren für Schweinehaltungsanlagen und Geflügelhaltungsanlagen5
Schlussbestimmungen6
Prüfung von Abluftreinigungsanlagen in der NutztierhaltungAnlage

Abschnitt 1 AbluftRAnlRdErl - Allgemeines

Mit diesem Gem. RdErl. werden Regelungen zur Durchführung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für zwangsbelüftete Schweinehaltungsanlagen und für zwangsbelüftete Anlagen für Mastgeflügel im Hinblick auf den Einsatz von Abluftreinigungsanlagen sowie hinsichtlich der Bioaerosolproblematik getroffen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 6 des Runderlasses vom 2. November 2020 (Nds. MBl. S. 1367)

Abschnitt 2 AbluftRAnlRdErl - Stand der Technik

Gemäß der Begriffsdefinition in § 3 Abs. 6 BImSchG ist Stand der Technik der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage zum BImSchG aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
Die Anlage zu § 3 Abs. 6 BImSchG führt Kriterien auf, die bei der Bestimmung des Standes der Technik unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, zu berücksichtigen sind. Zu diesen Kriterien gehören u. a. die Nummern 4 "vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt wurden", 5 "Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen" und 6 "Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen".
In Schweinehaltungsanlagen in Niedersachsen werden seit mehreren Jahren Abluftreinigungsanlagen eingesetzt, die sich mit Erfolg im Betrieb bewährt haben. Aufgrund der in den zurückliegenden Jahren gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse stehen inzwischen verschiedene Technologien zur Abluftreinigung zur Verfügung, die ihre Eignung und Langzeitfunktionsfähigkeit im praktischen Betrieb in zwangsbelüfteten Schweinehaltungsanlagen bewiesen haben. Durch den Einsatz von Abluftreinigungsanlagen in zwangsbelüfteten Schweinehaltungsanlagen können sowohl die Auswirkungen als auch die Mengen der Staub-, Ammoniak- und Geruchsemissionen erheblich reduziert werden. Hierdurch wird insbesondere dem Vorsorgegedanken des Immissionsschutzrechts Rechnung getragen.
Der Einsatz von Abluftreinigungsanlagen ist in großen Schweinehaltungsanlagen aufgrund der Betriebsgröße als wirtschaftlich vertretbar und nicht unverhältnismäßig anzusehen. Große Schweinehaltungsanlagen sind Anlagen für Schweine, Sauen und Ferkel nach den Nummern 7.1.7.1, 7.1.8.1 und 7.1.9.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV sowie gemischte Bestände dieser Anlagentypen nach den Nummern 7.1.11.1 und 7.1.11.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV . Für die Schweinehaltung stehen mehr als zehn verschiedene von der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft e. V. (DLG) zertifizierte Anlagentypen von unterschiedlichen Herstellern zur Verfügung. Diese Anlagen haben erfolgreich ein umfangreiches Prüfprogramm durchlaufen und ihre Eignung hinsichtlich der spezifizierten Parameter sowie Langzeitfunktionsfähigkeit in der Praxis unter Beweis gestellt.
Der Fortschritt in der technologischen Entwicklung, die inzwischen vorliegenden umfangreichen Praxiserfahrungen und der Wettbewerb unter mehreren Herstellern haben im Durchschnitt zu einer Senkung der Investitions- und Betriebskosten mit der Folge einer deutlich verbesserten Wirtschaftlichkeit der für Schweinehaltungsanlagen geeigneten Abluftreinigungstechnik geführt. Werden unter Zugrundelegung einer nur zehnjährigen Abschreibungszeit z. B. die Preiseffekte dieser Kosten auf die Vermarktungspreise für Schweinefleisch bezogen, liegen sie deutlich unter 10 %. Dieser Effekt relativiert sich zudem noch deutlich durch die wirtschaftlichen Vorteile, die mit der Produktion in der beantragten großen Schweinehaltungsanlage erreicht werden.
Für zwangsbelüftete Geflügelhaltungsanlagen stehen auch eine Reihe von von der DLG zertifizierte Abluftreinigungsanlagen zur Verfügung, die ihre Eignung und Langzeitfunktionsfähigkeit für die Reduzierung von Staub- und Ammoniakemissionen nachgewiesen haben. Die wirtschaftliche Vertretbarkeit des Einsatzes einer Abluftreinigungsanlage bei zwangsbelüfteten Anlagen in der Geflügelhaltung ist im Einzelfall zu prüfen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 6 des Runderlasses vom 2. November 2020 (Nds. MBl. S. 1367)

Abschnitt 3 AbluftRAnlRdErl - Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für Schweinehaltungsanlagen

3.1 Tierhaltungsanlagen für Schweine, Sauen und Ferkel nach den Nummern 7.1.7.1, 7.1.8.1 und 7.1.9.1 sowie gemischte Bestände dieser Anlagentypen nach den Nummern 7.1.11.1 und 7.1.11.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV
Als Vorsorgemaßnahme ist für große zwangsbelüftete Stallbauvorhaben im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens (Neugenehmigung nach § 4 BImSchG oder Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG ) von der zuständigen Genehmigungsbehörde gemäß Nummer 8 Anlage zur ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz der Einbau einer Abluftreinigungsanlage zur Reduzierung von Staub-, Ammoniak- und Geruchsemissionen, deren Eignung und Langzeitfunktionsfähigkeit nachgewiesen wurde, vom Antragsteller zu fordern. Eine Abluftreinigungsanlage kann u. a. als geeignet angesehen werden, wenn sie von der DLG zertifiziert wurde.
Im Zertifizierungsverfahren bzw. im Rahmen eines durchzuführenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens sind
Abscheidegrade von 70 % oder mehr für Staub (jeweils für PM 10 und PM 2,5 ),
Abscheidegrade von 70 % oder mehr für Ammoniak einschließlich einer Stickstoffentfrachtung von 70 % oder mehr und
eine Geruchsminimierung auf weniger als 300 Geruchseinheiten pro m³ ohne Rohgasgeruch im Reingas
nachzuweisen.
Alle Anforderungen sind ohne Berücksichtigung der Messunsicherheiten zu erfüllen. Die Messunsicherheiten sind zu dokumentieren.
Die Nachweisführung soll auf Basis der als Anlage beigefügten "Prüfung von Abluftreinigungsanlagen in der Nutztierhaltung" erfolgen. Die für die Tierhaltungsanlage zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde kann abweichende bzw. zusätzliche Prüfkriterien zulassen.
Über eine Auflage im Genehmigungsbescheid ist für den Betrieb einer Abluftreinigungsanlage Folgendes sicherzustellen: Es ist ein elektronisches Betriebstagebuch zu führen, das die Mindestanforderungen der als Anlage beigefügten "Prüfung von Abluftreinigungsanlagen in der Nutztierhaltung" erfüllt.
Es ist ein manuelles Betriebstagebuch zu führen, aus dem mindestens die Belegung des Stalles, der Einstallungstermin, wöchentlich die Anzahl und das Gewicht der Tiere sowie außerordentliche Betriebsereignisse wie z. B. Stromausfälle hervorgehen.
Nach Inbetriebnahme oder einer Änderung der Abluftreinigungsanlage einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlage und wiederkehrend alle drei Jahre ist die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen durch eine nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Messstelle zum Zeitpunkt der höchsten Emissionen nachzuweisen (vgl. Nummer 5.3.2.1 TA Luft).
Auf die wiederkehrenden Messungen nach Nummer 5.3.2.1 TA Luft soll verzichtet werden, wenn durch eine für die Ermittlung der Emission von Gerüchen und Ammoniak nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierte Messstelle, die nicht nach § 29b BImSchG bekannt gegeben sein muss, eine regelmäßige Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit (Funktionsprüfung) der Abluftreinigungsanlage mit folgendem Mindestumfang stattfindet:
Von einer nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Messstelle ist festzustellen, ob die Anlage seit der letzten Funktionsprüfung wie genehmigt betrieben wurde und die erforderliche Reinigungsleistung erbracht hat. In diesem Zusammenhang ist das elektronische Betriebstagebuch für den Zeitraum zwischen den beiden Funktionsprüfungen entsprechend auszuwerten. Die Prüfung soll alle zwei Jahre bei einer Anlagenauslastung erfolgen, die mindestens 70 % der Filterflächenbelastung aufweist. Die Funktionsprüfung ist mindestens jährlich durchzuführen. Die Filterflächenbelastung ergibt sich aus der Luftrate für die maximale Stallbelegung bei maximalem Gewicht der Tiere für die jeweilige Haltungsform nach DIN 18910 und der Anströmfläche.
Die Funktionsprüfung umfasst mindestens folgende Parameter:
Reingasfeuchte,
NH 3 -Abscheidung mittels geeigneter Prüfröhrchen (nicht bei einstufigen Biofiltern ohne gezielte N-Abscheidung),
Bewertung, ob Rohgasgeruch im Reingas wahrnehmbar ist.
Die Auswertung des elektronischen Betriebstagebuches soll im Hinblick auf
die Nachvollziehbarkeit des Frischwasserverbrauchs,
die Nachvollziehbarkeit des Stromverbrauchs,
die Einhaltung des pH-Wertes (nicht bei einstufigen Biofiltern ohne gezielte N-Abscheidung),
die Einhaltung des Leitfähigkeitswertes (nicht bei einstufigen Biofiltern ohne gezielte N-Abscheidung),
die Einhaltung der Abschlämmrate (nicht bei einstufigen Biofiltern ohne gezielte N-Abscheidung),
die Prüfung auf Plausibilität von Volumenstrom und Druckverlust und
die Nutzungsdauer des Filtermaterials (nur einstufige Biofilter)
erfolgen.
Auf die erstmalige Messung nach Nummer 5.3.2.1 TA Luft soll zugunsten einer Funktionsprüfung für diejenigen Abluftreinigungsanlagen, die an einem Standort zertifiziert wurden bzw. vergleichbar ihre Eignung nachgewiesen haben und an diesem Standort weiterbetrieben werden, verzichtet werden. Für diese Abluftreinigungsanlagen wurde im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens bzw. eines vergleichbaren Verfahrens durch Emissionsmessungen nachgewiesen, dass sie die erforderlichen Emissionsminderungsgrade einhalten.
Der Anlagenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ergebnisse der Funktionsprüfung inklusive der Auswertung des elektronischen Betriebstagebuchs der zuständigen Überwachungsbehörde innerhalb eines Monats übermittelt werden. Der Anlagenbetreiber soll der beauftragten Messstelle aufgeben, die Messberichte direkt an die Genehmigungsbehörde weiterzugeben.
Als Informationsquelle für weitere Details zur Durchführung der Funktionsprüfung, im Landkreis Cloppenburg Check-up genannt, wird auf die folgenden Ausführungen unter http://www.lkclp.de/uploads/files/ara_checkup_funktionstest_hinweise_zum_ausfuellen_der_protokolle.pdf verwiesen.
Über eine Auflage im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid ist für den Betrieb der Abluftreinigungsanlage festzulegen, dass mindestens jährlich eine Wartung durchzuführen ist, um eine dauerhafte Funktionsfähigkeit der Abluftreinigungsanlage sicherzustellen. Die Wartung ist vom Hersteller der Abluftreinigungsanlage oder von einer vom Hersteller autorisierten Firma durchzuführen.
Der Wartungsvertrag ist der zuständigen Überwachungsbehörde bei der Antragstellung bzw. spätestens vor der Bauabnahme vorzulegen.
Änderungen des Wartungsvertrages sind der Überwachungsbehörde innerhalb einer Frist von einem Monat gerechnet ab dem Datum des Änderungsvertrages anzuzeigen. Die Wartungsprotokolle sind der zuständigen Überwachungsbehörde innerhalb eines Monats nach der erfolgten Wartung vorzulegen.
3.2 Tierhaltungsanlagen für Schweine, Sauen und Ferkel nach den Nummern 7.1.7.2, 7.1.8.2 und 7.1.9.2 sowie gemischte Bestände dieser Anlagentypen nach Nummer 7.1.11.3 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV
Im Rahmen durchzuführender immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren haben die Genehmigungsbehörden auf der Basis der konkreten Verhältnisse vor Ort, insbesondere der Immissionssituation, im Einzelfall zu entscheiden, ob der Einbau einer Abluftreinigungsanlage zu fordern ist.
Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn
die zulässigen Geruchsimmissionswerte des Gem. RdErl. Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL -) überschritten werden oder
in Bezug auf die Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch die Einwirkung von Ammoniak oder wegen Stickstoffdeposition die Sonderfallprüfung bzw. Einzelfallprüfung nach Nummer 4.8 TA Luft ergibt, dass eine Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme nicht ausgeschlossen werden kann.
In solchen Fällen soll im Rahmen der Beratung des Antragstellers ( § 2 Abs. 2 der 9. BImSchV ) darauf hingewiesen werden, dass die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ggf. durch den Einsatz einer Abluftreinigungsanlage erreicht werden kann.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 6 des Runderlasses vom 2. November 2020 (Nds. MBl. S. 1367)

Abschnitt 4 AbluftRAnlRdErl - Anlagen für Geflügel nach den Nummern 7.1.3.1 und 7.1.3.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV

Bei zwangsbelüfteten Anlagen für die Mastgeflügelhaltung ist im Einzelfall im Hinblick auf die jeweiligen konkreten örtlichen Gegebenheiten im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren darüber zu befinden, ob der Einbau einer Abluftreinigungsanlage ein geeignetes, erforderliches und wirtschaftlich vertretbares Mittel zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen ist. Durch eine Auflage im Genehmigungsbescheid ist jedoch sicherzustellen, dass für große zwangsbelüftete Stallbauvorhaben der Nummer 7.1.3.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, einen nachträglichen Einbau einer Abluftreinigungsanlage zu ermöglichen.
Im Übrigen gelten für die Durchführung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren für Geflügelhaltungsanlagen der Nummern 7.1.3.1 und 7.1.3.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV die Ausführungen in Nummer 3.2.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 6 des Runderlasses vom 2. November 2020 (Nds. MBl. S. 1367)

Abschnitt 5 AbluftRAnlRdErl - Berücksichtigung der Bioaerosolproblematik bei der Durchführung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren für Schweinehaltungsanlagen und Geflügelhaltungsanlagen

Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg spricht Erhebliches dafür, dass von Tierhaltungsbetrieben luftgetragene Schadstoffe, wie insbesondere Stäube, Pilzsporen oder ähnliche Mikroorganismen und Endotoxine, ausgehen, die grundsätzlich geeignet sind, nachteilig auf die Gesundheit der benachbarten Anwohnerinnen und Anwohner einer Anlage einzuwirken. Gibt es hinreichende Gründe für die Annahme, dass Immissionen möglicherweise zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen, ist es Aufgabe der Vorsorge nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG , solche Risiken insbesondere durch Emissionsbegrenzungen, ggf. auch unterhalb der
Gefahrengrenze nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG , zu minimieren ( OVG Lüneburg, Beschl. vom 9.8.2011 - 12 LA 55/10 -, Beschl. vom 13.3.2012 - 12 ME 270/11 - ).
Gemäß den Vorsorgeanforderungen nach Nummer 5.4.7.1 TA Luft sind bei der Errichtung von Tierhaltungsanlagen u. a. die Möglichkeiten zu prüfen, die Emissionen an Keimen und Endotoxinen durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu vermindern.
Nach derzeitigem Kenntnisstand können eine Risikobewertung und die Festlegung möglicherweise erforderlicher Maßnahmen bezüglich Bioaerosolemissionen aus immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlagen nur auf der Basis der Umstände des konkreten Einzelfalles ggf. im Rahmen eines Sachverständigengutachtens gemäß § 13 der 9. BImSchV in Anlehnung an die Festlegungen in Nummer 4.8 TA Luft erfolgen.
Bei der Durchführung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren für Schweine- und Geflügelhaltungsanlagen der Nummern 7.1.1.1, 7.1.1.2, 7.1.2.1, 7.1.2.2, 7.1.3.1, 7.1.3.2, 7.1.4.1, 7.1.4.2, 7.1.7.1, 7.1.7.2, 7.1.8.1, 7.1.8.2, 7.1.9.1, 7.1.9.2 und 7.1.11.1 bis 7.1.11.3 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV sind von den Antragstellern Sachverständigengutachten zu den Bioaerosolemissionen zu verlangen, wenn Hinweise auf eine mögliche gesundheitliche Beeinträchtigung durch Bioaerosolemissionen aufgrund der Tierhaltungsanlage vorliegen. Hinweise für das Erfordernis einer Prüfung auf Bioaerosolbelastungen im Rahmen eines Sachverständigengutachtens können z. B. sein:
a)
der Abstand zwischen der nächsten Wohnbebauung bzw. dem nächsten Aufenthaltsort, an dem sich Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten, und einer Schweinehaltungsanlage beträgt weniger als 350 m,
b)
der Abstand zwischen der nächsten Wohnbebauung bzw. dem nächsten Aufenthaltsort, an dem sich Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten, und einer Geflügelhaltungsanlage beträgt weniger als 500 m,
c)
es liegen ungünstige Ausbreitungsbedingungen vor, z. B. Kaltluftabflüsse in Richtung der benachbarten Wohnbebauung,
d)
weitere bioaerosolemittierende Anlagen befinden sich in der Nähe (1 000-m-Radius),
e)
es bestehen empfindliche Nutzungen in der Nachbarschaft (z. B. Krankenhäuser),
f)
es liegen bereits gehäufte Beschwerden der Anwohnerinnen und Anwohner wegen nachgewiesener, gesundheitlicher Beeinträchtigungen (spezifische Erkrankungsbilder) aufgrund von Emissionen aus Tierhaltungsanlagen vor,
g)
die benachbarte Wohnbebauung liegt in Hauptwindrichtung in weniger als 1 000 m Entfernung von der emittierenden Anlage,
h)
es liegt eine gegenüber der natürlichen Hintergrundkonzentration an Bioaerosolen bereits erhöhte Bioaerosolkonzentration vor.
Die Aufzählung der Hinweise ist nicht abschließend *) . Bei Vorliegen eines der gegebenen Hinweise soll im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ein Sachverständigengutachten zu Bioaerosolemissionen gefordert werden. Die in Absatz 4 Satz 2 Buchst. a und b genannten Entfernungsangaben sind nicht als Mindestabstände zu verstehen, weil auch über die genannten beispielhaften Abstände hinaus noch relevante Konzentrationen von anlagenspezifischen Bioaerosolen auftreten können.
Im Hinblick auf die Begrenzung relevanter Emissionen von Bioaerosolen orientiert sich die Darstellung und Bewertung derzeit häufig an anerkannten Maßnahmen zur Staubreduzierung gemäß der VDI-Richtlinie 4250 Blatt 3. In der Fachwelt wird davon ausgegangen, dass Systeme, die ihre Wirksamkeit in Bezug auf eine Partikel- bzw. Staubabscheidung bewiesen haben, auch geeignet sind, Bioaerosole abzuscheiden. Insofern können durch eine Abluftreinigungsanlage, die der Staubabscheidung dient und die für den Einsatz im Bereich von Schweine- und Geflügelhaltungsanlagen grundsätzlich geeignet ist, nach dem aktuellen Stand die Möglichkeiten zur Reduzierung der Bioaerosolemissionen ausgeschöpft werden. Im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens für eine Schweine- oder Geflügelhaltungsanlage kann von der zuständigen Genehmigungsbehörde auf die Forderung eines Sachverständigengutachtens zu Keimemissionen verzichtet werden, wenn der Antragsteller für eine solche Tierhaltungsanlage eine für die Partikel- bzw. Staubabscheidung geeignete Abluftreinigungsanlage vorsieht.
*)
Die Hinweise wurden in Anlehnung an den VDI-Richtlinienentwurf 4250 Blatt 1, Stand: November 2011, festgelegt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 6 des Runderlasses vom 2. November 2020 (Nds. MBl. S. 1367)
Fußnoten
*) Die Hinweise wurden in Anlehnung an den VDI-Richtlinienentwurf 4250 Blatt 1, Stand: November 2011, festgelegt.

Abschnitt 6 AbluftRAnlRdErl - Schlussbestimmungen

Dieser Gem. RdErl. tritt am 1. 1. 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2026 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 6 des Runderlasses vom 2. November 2020 (Nds. MBl. S. 1367)
An die Region Hannover, Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte

Anlage AbluftRAnlRdErl - Prüfung von Abluftreinigungsanlagen in der Nutztierhaltung

1. Vom Hersteller zu erfüllende Antragsvoraussetzungen
Der Antragsteller legt einem nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Prüflabor eine Dokumentation der Anlage mit folgenden Informationen vor:
a)
detaillierte Funktionsbeschreibung des Abluftreinigungssystems mit Grundrissen, Schnitten
und genauen Abmessungen,
b)
Dimensionierungsplan (Filterflächenbelastung, Filtervolumenbelastung, Berieselungsdichte, Abschlämmung, technische Sollwerte wie pH-Wert, Druckverlust, Leitfähigkeit u. a.),
c)
Beschreibung des zu untersuchenden Haltungssystems mit Beschreibung der Tierart, des Haltungsverfahrens, der Fütterung, der Lüftungsanlage, der Medienlagerung usw.,
d)
Beschreibung des ordnungsgemäßen Betriebes mit Steuerung der maßgeblichen Parameter (Benutzerhandbuch, manuelles Betriebstagebuch, elektronisches Betriebstagebuch),
e)
Revisions- und Wartungsplan,
f)
Leistungs- und Dimensionierungsangaben maßgeblicher Anlagenbestandteile (Füllkörper, Pumpen, Düsen, Messgeräte usw.).
2. Durchführungsvoraussetzungen
a)
Das Prüflabor ist nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiert.
b)
Eine unabhängige begutachtende Stelle, prüft und bewertet den Messbericht der Prüfstelle daraufhin, ob die Anforderungen entsprechend der vereinbarten Vorgehensweise eingehalten werden. Eine Expertise der begutachtenden Stelle in dem Bereich muss vorliegen.
3. Messprogramm
Das Messprogramm umfasst bei kontinuierlichen Verfahren jeweils eine achtwöchige Messphase im Winter und eine achtwöchige Messphase im Sommer. Im Winter sollen minimale und im Sommer maximale Betriebsbedingungen eingeschlossen sein (geringe Besatzdichte im Winter bei niedrigen Außentemperaturen, hohe Besatzdichte im Sommer bei hohen Außentemperaturen).
Das Messprogramm umfasst bei zyklischen Verfahren (v drei Monate pro Durchgang) insgesamt vier Durchgänge (zwei im Winter und zwei im Sommer), bei denen die o. g. Bedingungen auch erreicht und zumindest über einige Tage eingehalten werden sollen.
Es können nur vollständige und zusammenhängende Durchgänge bewertet werden.
Vor Aufnahme des eigentlichen Messprogramms soll sich die Anlage mindestens vier Wochen im Regelbetrieb befinden. Dieser dient der Sicherstellung stabiler Betriebsverhältnisse und soll über das elektronische Betriebstagebuch (EBTB) auch nachgewiesen werden.
Wöchentlich zu messen bzw. zu erfassen sind
a)
Geruch,
b)
Gesamtstaub (PM-Fraktionen siehe unten),
c)
Anzahl und Gewicht der Tiere,
d)
Temperatur im Stall, im Rohgas und im Reingas,
e)
relative Feuchte im Stall, im Rohgas und im Reingas,
f)
Luftvolumenstrom (Kontrolle),
g)
Druckverlust der Abluftreinigungsanlage,
h)
Temperatur, pH-Wert und Leitfähigkeitswert im Waschwasser (bei Abluftwäschern oder Waschstufen),
i)
Medienverbräuche bzw. Zählerstände (Frischwasser, Abwasser, Verbrauch an Energie, Säuren, Laugen und anderen Stoffen, soweit diese zum Einsatz kommen).
Die Staubfraktionen PM 10 und PM 2,5 sind mindestens zweimal im Winter und zweimal im Sommer zu messen.
Darüber hinaus ist die Freisetzung von Aerosolen mindestens zweimal unter Sommerbedingungen zu bestimmen.
Sofern die Anlage auch zur Abscheidung von Bioaerosolen anerkannt werden soll, sind hierfür mindestens zwei Messungen unter Winter- und zwei Messungen unter Sommerbedingungen durchzuführen. Hierbei sind neben der Gesamtzellzahl (Bakterien), mesophile Pilze (25 °C) sowie ggf. tierartspezifische Leitparameter zu erfassen.
Im Einzelfall kann es notwendig werden, zusätzliche oder andere Parameter zu erfassen (z. B. Einsatz von Oxidationsmitteln).
Online zu messen sind
a)
Volumenstrom (m³/h),
b)
Ammoniak in Roh- und Reingas (über die gesamte Messzeit), ein Messpunkt im Stall auf Tierhöhe (Einhaltung der TierSchNutztV),
c)
NO, NO 2 und N 2 O in Roh- und Reingas während den Bilanzierungszeiträumen.
Die N-Bilanzierung wird mindestens einmal im Winter und einmal im Sommer durchgeführt. Im Sommer soll der emissionsträchtigste Zeitraum erfasst werden. Die N-Bilanzierung dient mehreren Zwecken:
Nachweis über den Verbleib des Stickstoffs,
Vermeidung von Sekundäremissionen (Ammonium-Wassertropfen, sekundäre Spurengase),
Plausibilisierung des Gesamtverfahrens (z. B. Erkennung möglicher Verluste durch Undichtigkeiten in der Sumpftasse von Wäschern).
4. Elektronisches Betriebstagebuch (EBTB) und andere Aufzeichnungen
Abluftreinigungsanlagen müssen über ein EBTB verfügen, in dem betriebsrelevante Daten als Halbstunden-Mittelwerte über die letzten drei Jahre abgespeichert werden. Die Wahl der relevanten Parameter richtet sich nach dem zu prüfenden Verfahren.
Generell zu erfassen sind
a)
Energieverbrauch der Abluftreinigungsanlage (ARA) (kWh/ TP a) und kumulativ (kWh),
b)
Medienverbrauch der ARA insofern vorhanden/notwendig (Frischwasser, Säure 1) , Lauge 1) , Additive 1) usw.) tierplatzbezogen und kumulativ,
c)
Frischwasser (immer) und Abschlämmung (Wäscher), tierplatzbezogen und kumulativ,
d)
Volumenstrom (m³/h oder %) 2) ,
e)
Rohlufttemperatur und -feuchte (°C, %),
f)
Reinlufttemperatur und -feuchte (°C, %),
g)
Differenzdruck der ARA (Pa),
h)
pH-Wert und Leitfähigkeit bei Abluftwäschern oder mehrstufigen Systemen,
i)
Umwälzmenge des Waschwassers.
Der Filtermaterialwechsel (Biofilter, mechanische Staubfilter) muss mit Datum dokumentiert
werden (manuelles oder elektronisches Betriebstagebuch).
5. Mindestanforderungen an die Reinigungsleistung sowie sonstige Anforderungen
Die Mindestanforderungen (Tabelle) sind so zu verstehen, dass alle rechnerisch ermittelten Wirkungsgrade oberhalb der Mindestanforderungen liegen sollen. Die Anlage soll also zu jedem Zeitpunkt die Mindestabscheidung gewährleisten. Für die Messung von NH 3 gilt, dass die Wirkungsgrade nur für Rohgaswerte > 3 ppm ermittelt und berücksichtigt werden.
In begründeten Ausnahmefällen können auch Unterschreitungen der Mindestanforderungen akzeptiert werden, sofern diese nicht auf den ordnungsgemäßen Betrieb zurückzuführen sind sondern auf Störfällen oder Fehlfunktionen beruhen. Diese sind eindeutig zu dokumentieren.
Alle Anforderungen sind ohne Berücksichtigung der Messunsicherheiten zu erfüllen.
Tabelle: Mindestanforderungen an die Reinigungsleistung von Abluftreinigungsanlagen
ParameterMindestanforderungBemerkungen
Ammoniak70 %alle HSMW 3) > 70 %
N-Entfrachtung 4)70 %im Winter und im Sommer
Gesamtstaub70 %jeder Messwert über 70 %
PM10 und PM2,5 (Option) 5)70 %jeder Messwert über 70 %
Geruchmaximal 300 Geruchseinheiten/m³ im Reingas 6), k. R. w. 7)gilt für jeden Wert
gilt für jeden Wert
Bioaerosole (Option) 5)
Gesamtbakterienzahl, 25 °C70 %gilt für jeden Wert
Mesophile Pilze, 25 °C70 %gilt für jeden Wert
Leitkeim (variabel)70 %gilt für jeden Wert
Neben der Dokumentation der Reinigungsleistungen ist die ordnungsgemäße Dokumentation verfahrensrelevanter Prozessdaten im EBTB erforderlich. Die Daten müssen eindeutig definiert sein und sie müssen richtig und auch vollständig sein. Die Daten des EBTB müssen mit handelsüblicher Software in tabellarischer Form lesbar und grafisch darstellbar sein.
Ohne vollständiges und ordnungsgemäß nutzbares EBTB kann die Prüfung nicht erfolgreich abgeschlossen werden.
Die im Rahmen der Prüfung ermittelten Medienverbräuche (Energie, Frischwasser usw.) sowie die anfallenden Reststoffe (Waschwasser, Filtermaterialien) sind absolut und tierplatzbezogen anzugeben.
Technische Mängel sowie Aufwendungen hinsichtlich Reparatur und Wartung sowie weitere Informationen bezüglich möglicher Auffälligkeiten (Ablagerungen, Korrosion usw.) sind anzugeben.
6. Begutachtung der Messungen
Die Messungen müssen von einer unabhängigen und sachkundigen Stelle begutachtet werden. Diese wird von dem nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Prüflabor beauftragt. Das Prüflabor stellt der begutachtenden sachkundigen Stelle den Prüfbericht und die vollständigen Messdaten zur Verfügung.
Die begutachtende Stelle erstellt einen Bericht, der eine Zusammenfassung der Messwerte sowie die auf den Messwerten basierende Beurteilung entsprechend den Anforderungen aus der Tabelle enthält. Ferner enthält der Bericht eine Auswertung des EBTB mit entsprechenden Angaben zu Medienverbräuchen und Betriebsstabilität (z. B. pH-Wert- und Leitfähigkeitsverlauf bei Abluftwäschern). Dieser Begutachtungsbericht soll von der begutachtenden Stelle veröffentlicht werden.
1)
Der Medienverbrauch dieser Stoffe kann auch in anderer Form erfasst werden (Einkaufsbelege,
manuelles oder elektronisches Betriebstagebuch).
2)
Aufnahme über Messventilatoren oder Erfassung des Kennlinienfeldes anhand der prozentualen Lüfterleistung.
3)
HSMW: Halbstundenmittelwert.
4)
Unter N-Entfrachtung wird verstanden, dass mindestens 70 % des mit dem Rohgas während des Bilanzzeitraumes eingetragenen Stickstoffs in handhabbarer Form aus dem System entfernt wird (z. B. als Abschlämmwasser).
5)
Der Hersteller kann entscheiden ob die Messwerte im Messbericht berücksichtigt werden, aber dann sind die Mindestanforderungen einzuhalten.
6)
Gilt nur für die Schweinehaltung. Der Grenzwert beinhaltet noch keine Messunsicherheit.
7)
K. R. w.: kein Rohgasgeruch im Reingas wahrnehmbar.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 6 des Runderlasses vom 2. November 2020 (Nds. MBl. S. 1367)
Markierungen
Leseansicht