Tierschutz; Mindestanforderungen an die Haltung von Straußenvögeln (afrikanische Strauße, Emus, Nandus und Kasuaren)
Tierschutz; Mindestanforderungen an die Haltung von Straußenvögeln (afrikanische Strauße, Emus, Nandus und Kasuaren)
RdErl. d. ML v. 9. 12. 2020 - 204-42507/86-77 -
Vom 9. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1529)
- VORIS 78530 -
Abschnitt 1 StraußTierSchRdErl
Bei der Beurteilung der Haltung von Straußenvögeln auf Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 2 des Tierschutzgesetzes hat die zuständige Behörde das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, Empfehlung für die Haltung von Straußenvögeln, angenommen am 22. April 1997 (Bek. vom 7. 2. 2000, BAnz Nr. 89 a vom 11. 5. 2000) - im Folgenden: Europarats-Empfehlung - zu beachten (vgl. Nummer 1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. 2. 2000 [BAnz Nr. 36 a vom 22. 2. 2000] i. V. m. Artikel 9 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 25. Januar 1978 [BGBl. II S. 113] zuletzt geändert durch Artikel 597 der Verordnung vom 31. 8. 2015 [BGBl. I S. 1474]).
Die Europarats-Empfehlung legt Mindeststandards fest.
Ergänzend ist das Gutachten über die Mindestanforderungen an die Haltung von Straußen, Nandus, Emus und Kasuaren des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (Stand März 2019) heranzuziehen (Anlage) . Hierin werden im Hinblick auf den Tierschutz relevante Mindestanforderungen an die Haltung von Straußenvögeln nach heutigem Wissens- und Erfahrungsstand dargestellt. Es konkretisiert die in § 2 des Tierschutzgesetzes niedergelegten Anforderungen in Bezug auf das Halten von Straußenvögeln.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 2 des RdErl. vom 9. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1529)
Abschnitt 2 StraußTierSchRdErl
Dieser RdErl. tritt am 1. 1. 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2026 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 2 des RdErl. vom 9. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1529)
An die Landkreise und kreisfreien Städte, Region Hannover den Zweckverband Veterinäramt JadeWeser das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Anlage StraußTierSchRdErl - Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Straußen, Nandus, Emus und Kasuaren
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis | |
---|---|
Allgemeiner Teil | |
Anwendungsbereich und Rechtsstellung des Gutachtens | |
Biologische Grundlagen und allgemeine Anforderungen | |
I. | Afrikanische Strauße |
I.1 | Unterbringung der Strauße |
I.1.1 | Grundsätzliches |
I.1.2 | Gehege |
I.1.2.1 | Flächenbedarf, Gruppengröße, Gruppenzusammensetzung |
I.1.2.2 | Gehege für Strauße in Gemeinschaftshaltung mit Tieren anderer Arten |
I.1.2.3 | Einfriedung |
I.1.2.4 | Bodenbeschaffenheit und sonstige Gehegeeinrichtungen |
I.1.3 | Unterstand |
I.1.4 | Quarantäne |
I.2 | Maßnahmen bei Kälte und Nässe |
I.3 | Fütterung und Wasserversorgung |
I.4 | Gesundheitsvorsorge |
I.5 | Aufzucht |
I.6 | Umgang mit Straußen |
I.7 | Transport von Straußen |
I.8 | Eingriffe |
I.9 | Tötung von Straußen |
II. | Nandus und Emus |
II.1 | Unterbringung der Nandus und Emus |
II.1.1 | Grundsätzliches |
II.1.2 | Gehege |
II.1.2.1 | Flächenbedarf, Gruppengröße, Gruppenzusammensetzung |
II.1.2.2 | Gehege für Nandus und Emus in Gemeinschaftshaltung mit Tieren anderer Arten |
II.1.2.3 | Einfriedung |
II.1.2.4 | Bodenbeschaffenheit und sonstige Gehegeeinrichtungen |
II. 1.3 | Unterstand |
II.2 | Maßnahmen bei Kälte und Nässe |
II.3 | Fütterung |
II.4 | Transport von Nandus und Emus |
III. | Kasuare |
III.1 | Unterbringung der Kasuare |
III.1.1 | Grundsätzliches |
III.1.2 | Gehege |
III.1.2.1 | Flächenbedarf, Gruppengröße, Gruppenzusammensetzung |
III.1.2.2 | Gehege für Kasuare in Gemeinschaftshaltung mit Tieren anderer Arten |
III.1.2.3 | Einfriedung |
III.1.2.4 | Bodenbeschaffenheit und sonstige Gehegeeinrichtungen |
III.1.3 | Stall |
III.2 | Maßnahmen bei Kälte und Nässe |
III.3 | Fütterung |
III.4 | Umgang mit Kasuaren |
III.5 | Transport von Kasuaren |
IV. | Schlussbemerkungen |
Differenzprotokoll des Deutschen Tierschutzbundes und des Bundes gegen Missbrauch der Tiere | |
Differenzprotokoll des Bundesverbandes für fachgerechten Natur-, Tier- und Artenschutz und des Deutschen Wildgehege-Verbandes |
Allgemeiner Teil
Anwendungsbereich und Rechtsstellung des Gutachtens
Im vorliegenden Gutachten werden im Hinblick auf den Tierschutz relevante Mindestanforderungen an die Haltung von Straußenvögeln nach dem heutigen Wissens- und Erfahrungsstand dargestellt. Es konkretisiert die in § 2 des Tierschutzgesetzes niedergelegten Anforderungen in Bezug auf das Halten von Straußenvögeln. Es wendet sich an die zuständigen Behörden der Länder und die Tierhalter. Es soll als antizipiertes Sachverständigengutachten Tierhalter, zuständige Behörden und Gerichte bei der Entscheidung unterstützen, ob eine Tierhaltung den Vorschriften des Gesetzes entspricht.
Die Anforderungen gelten insbesondere für
Gehege oder vergleichbare Einrichtungen, in denen diese Tiere gehalten werden, einschließlich der Haltung zu landwirtschaftlichen Zwecken,
Zoos und ähnliche Einrichtungen,
Tiergehege und
private und gewerbliche Züchter.
Sie gelten nicht für die Haltung im Rahmen von Tierversuchen und während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes andere Anforderungen an die Haltung zu stellen sind.
Straußenvögel im Sinne dieses Gutachtens sind:
Afrikanische Strauße (Strauß [Struthio camelus] und Somalistrauß [Struthio molybdophanes]),
Emus (Emu [Dromaius novaehollandiae]),
Nandus (Nandu [Rhea americana] und Darwin-Nandu [Pterocnemia pennata])
und Kasuare (Helmkasuar [Casuarius casuarius], Bennetkasuar [Casuarius bennetti] und
Einlappenkasuar [Casuarius unappendiculatus]).
Zoos im Sinne dieses Gutachtens sind Einrichtungen nach § 42 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes . Demnach sind Zoos dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden.
Tiergehege im Sinne dieses Gutachtens sind Einrichtungen nach § 43 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes . Demnach sind Tiergehege dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.
In Einzelfällen kann eine tiergerechte Haltung von den Anforderungen dieses Gutachtens abweichen (z. B. bei körperlich beeinträchtigten Tieren). In diesen Fällen muss der Tierhalter für das jeweilige Tier den Nachweis erbringen können, dass eine Haltung nach den Vorgaben dieses Gutachtens für das Tier von Nachteil ist.
Andere Rechtsbereiche, wie beispielsweise das Tiergesundheitsrecht oder das Artenschutzrecht, bleiben von den Vorgaben dieses Gutachtens unberührt und sind vom Tierhalter zu beachten.
Das vorliegende Gutachten löst das vom damaligen Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten am 10. Juni 1994 herausgegebene Gutachten "Mindestanforderungen an die Haltung von Straußenvögeln, außer Kiwis" ab. Soweit das vorliegende Gutachten strengere Anforderungen an die Haltung stellt als frühere Festlegungen, wird den vollziehenden Behörden angeraten, Übergangsbestimmungen und Fristen zur Erfüllung der Anforderungen festzulegen, die dem jeweiligen Einzelfall gerecht werden. Für Neu- und Umbauten, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Gutachten noch nicht genehmigt worden sind, sind für die tierschutzrechtlichen Beurteilungen die Vorgaben dieses Gutachtens zugrunde zu legen.
Ein Bestandsschutz besteht nicht, wenn bei den in diesen Anlagen gehaltenen Tieren
haltungsbedingte
Schmerzen, auf die z. B. Gewebeschäden hindeuten können,
Leiden, auf die z. B. Verhaltensstörungen oder Störungen im Stoffwechsel hinweisen können oder
Schäden
festgestellt werden.
Auch bei bestehendem Bestandsschutz hat der Tierhalter bei Abweichungen durch geeignete Kompensationsmaßnahmen eine weitere Optimierung der Haltungsbedingungen herbeizuführen. Für bauliche oder strukturelle Veränderungen ist bis zur abschließenden Umsetzung der Anforderungen ein Zeitplan, der die Erforderlichkeit der Maßnahmen berücksichtigt, zu erstellen. Die Kompensationsmaßnahmen und der Zeitplan sollten mit dem Amtstierarzt abgestimmt werden.
Das gewerbsmäßige Züchten oder Halten von Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren, ist nach § 11 Absatz 1 Nummer 8 a des Tierschutzgesetzes erlaubnispflichtig. Straußenvögel gelten nicht als landwirtschaftliche Nutztiere im Sinne des § 11 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes (vgl. Ziffer 12.2.1.5.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes), sodass ihr Halten und Züchten unter die Erlaubnispflicht fällt. Das heißt, wer gewerbsmäßig Straußenvögel züchten oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Werden sie oder ihre Nachzucht zu Zwecken der Erzeugung von Nahrungsmitteln oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gehalten, sind Straußenvögel jedoch Nutztiere im Sinne des § 2 Nummer 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung , sodass nach § 1 Absatz 1 bei der Haltung zu Erwerbszwecken diese Verordnung zusätzlich gilt. Die allgemeinen Anforderungen der §§ 3 und 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung sind daher bei der Haltung von Straußenvögeln zu den genannten Zwecken einzuhalten.
Biologische Grundlagen und allgemeine Anforderungen
Hier behandelte Vogelgruppen sind in Afrika, Australien, Südamerika und auf Neuguinea vorkommende flugunfähige, große, langhalsige Laufvögel, deren Haltungsansprüche sich vielfach gleichen. Straußenvögel sind tagaktiv und verfügen über ein hervorragendes Gehör. Sie können ausdauernd laufen und bei Gefahr eine hohe Geschwindigkeit entwickeln. Sie versuchen, durch hohe Wachsamkeit in Verbindung mit ihrer guten Sehkraft den Kontakt mit Fressfeinden (Prädatoren) weitestgehend zu vermeiden. In für sie ungewohnten Situationen oder gegenüber Unbekanntem geraten sie schnell in Panik. Obwohl sie in der Regel bei Gefahr flüchten, wehren sie sich in ausweglosen Situationen mit ihren kräftigen Beinen durch Fußtritte. Selbst von Hand aufgezogene Strauße können als erwachsene Tiere zu Flucht-, Panik- und Abwehrreaktionen gegenüber dem Menschen und allem Unbekannten neigen.
Afrikanische Strauße, Emus und Nandus leben im Bereich der Savannen und auf offenem Grasland, Kasuare dagegen im Regenwald. Sie beanspruchen Territorien (Reviere), deren Größe von Futtergrundlage und Wasservorkommen abhängen. Diese werden verteidigt. Afrikanische Strauße leben während der Paarungszeit in Gruppen von einem Hahn und bis zu 3 oder 4 Hennen. Die Reviergröße umfasst je nach Lebensgrundlage ca. 2 bis 15 km². Eines der weiblichen Tiere erstreitet sich den Rang der Haupthenne, wobei sich dies im Verlauf einer Brutsaison je nach Verfassung der Hennen mehrfach ändern kann. Alle weiblichen Tiere werden begattet und legen ihre Eier in das gemeinsame Nest. Das Brutgeschäft wird von Tieren beiderlei Geschlechts übernommen, wobei Hähne nachts und Hennen tagsüber brüten.
Seit etwa 1830 sind afrikanische Strauße in landwirtschaftlich genutzten Straußenhaltungen zu finden. Hinsichtlich Haltung, Transport und ggf. Tötung ist zu beachten, dass auch gezüchtete Strauße als Wildvögel gelten.
Kein eingefangener wildlebender Straußenvogel darf für landwirtschaftliche, gewerbliche oder private Zwecke gehalten werden. Weiterhin darf kein Straußenvogel gehalten werden, wenn die Auflagen dieses Gutachtens nicht eingehalten werden können oder wenn das Tier sich trotz Erfüllung dieser Auflagen nicht an die menschliche Obhut anpassen kann, ohne dass sein Wohlergehen beeinträchtigt wird.
Die nachfolgend genannten Mindestanforderungen sind Grundlage für die tierschutzgerechte Haltung von Straußenvögeln, unabhängig davon, aus welchen Gründen sie gehalten werden.
Straußenvögel sollen nicht für Zwecke wie z. B. öffentliche Vorführungen verwendet werden. Strauße sollen insbesondere nicht geritten werden oder in Rennen laufen oder an wechselnden Orten zur Schau gestellt werden.
Wer Straußenvögel hält oder betreut, muss über Kenntnisse über die Biologie dieser Tiere, ihr Verhalten, ihre Ansprüche an die Haltung, Ernährung und Pflege sowie über den Umgang mit den Tieren (z. B. Einfangen) verfügen. Nur so können Anzeichen von Krankheiten, Stress, Verhaltensauffälligkeiten und Unverträglichkeiten in der Gruppe rasch erkannt und ihnen angemessen entgegengewirkt werden. Ausreichende Sachkunde und kontinuierliche Fortbildung des Tierhalters sind unabdingbare Voraussetzungen einer tiergerechten Haltung.
Für die Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung und zur Zucht von Straußenvögeln nach § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes ist der Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der verantwortlichen Person Voraussetzung. Der Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten umfasst neben theoretischen Kenntnissen auch praktische Fähigkeiten (durch Ausbildung oder durch den bisherigen Umgang mit Tieren, z. B. auch durch ein Praktikum in einem Betrieb oder einen Praxislehrgang). Wegen der besonderen Anforderungen sollte für die Straußenhaltung mit Aufzucht ein entsprechender Sachkundenachweis gefordert werden.
I. Afrikanische Strauße
I.1. Unterbringung der Strauße
I.1.1. Grundsätzliches
Männliche Strauße erreichen je nach Unterart eine Größe (Kopfhöhe) von über 2,50 m, weibliche von über 2,00 m. Männliche Strauße wiegen zwischen 90 und 140 kg, weibliche Strauße zwischen 80 und 120 kg.
Strauße werden in Afrika in freier Natur nur selten 20 Jahre alt. Strauße, die auf afrikanischen Farmen gehalten werden, erreichen ein durchschnittliches Lebensalter von 20 bis 25 Jahren. Es gibt aber auch Berichte von Tieren, die deutlich älter als 30 Jahre geworden sein sollen. Vereinzelt wird von mehr als 60 Lebensjahren berichtet, doch sind diese Berichte nicht zu verifizieren.
In Europa erreichen Farm-Strauße ebenfalls ein durchschnittliches Lebensalter von ca. 20 bis 25 Jahren, in Ausnahmefällen von bis zu 30 Jahren. In einem Fall wird von einem Strauß berichtet, der ursprünglich in einem Zoo und danach für kurze Zeit von einem Privatmann gehalten wurde. Er soll ein Lebensalter von 70 Jahren erreicht haben.
Erwachsene männliche Strauße entwickeln einen Beschützerinstinkt und können während der Fortpflanzungsperiode so aggressiv werden, dass der Umgang mit ihnen gefährlich ist. Die Küken sind Nestflüchter und verlassen das Nest innerhalb von wenigen Tagen. Sie werden von einem ausgewachsenen Tier bis zu 9 Monate begleitet und beschützt.
Strauße sind sozial lebende Vögel und daher in Gehegen und mindestens paarweise, besser in Gruppen zu halten. Adulte geschlechtsreife männliche afrikanische Strauße sollten mit mindestens einer, vorzugsweise jedoch mit 2 (sogenannte "Trios") oder mehr erwachsenen Hennen zusammen gehalten werden.
Die außergewöhnliche Anpassungsfähigkeit von Straußen an ihre jeweilige Umgebung und deren spezielle Lebensbedingungen zeigt sich auch bei der Geschlechts- bzw. Legereife und der Balzzeit. Hennen in kargen und eher heißen Regionen beginnen erst mit 3-4 Jahren, Eier zu legen, auf grünen Weiden im gemäßigten Klima Mitteleuropas jedoch bereits mit 18-20 Monaten. Im südlichen Afrika sind Hähne mit 4-5 Jahren zuchtreif, Hähne in Mitteleuropa dagegen bereits mit ca. 2 Jahren.
Dies kann dazu führen, dass ein junger Hahn, der vom Alter her eigentlich noch in seiner "Pubertätsphase" ist, gleichaltrigen, noch nicht reproduktionswilligen Hennen gegenüber lebensbedrohlich aggressiv werden kann. Für diesen Fall muss dieser Hahn so lange allein gehalten werden, bis er dieses altersbedingte Fehlverhalten abgelegt hat, oder aber älteren, paarungswilligen Hennen zugestellt werden. Die Reproduktionsfähigkeit von Farmstraußen wird weniger von den klimatischen Bedingungen beeinflusst als vielmehr von der Nutzungsform und der Futtergrundlage der jeweiligen Region. Bei extensiver Haltung in karger Umgebung kann eine Henne bis zu 10 Jahre befruchtete Eier legen. Bei der in Europa üblichen semiintensiven Haltung auf guter Futtergrundlage verlängert sich die Reproduktionsfähigkeit auf bis zu 25 Jahre (Durchschnitt: ca. 15-20 Jahre). Bei Intensiv-Haltung mit Futter- und Licht-Stimulation zur Verkürzung der jahreszeitlich bedingten Legepause (Namibia, Israel) verkürzt sich die Reproduktionsfähigkeit auf 3-5 Jahre.
In der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung werden die Altersgruppen von Straußen wie folgt definiert:
Tagesküken: 1. Lebenswoche,
Küken: 2. Lebenswoche bis Ende 2. Monat,
Jungtiere: 3. Monat bis Ende 11. Monat,
Jährlinge (aus deren Kreis der Zuchtnachwuchs rekrutiert wird): 12. Monat bis Ende 24. Monat,
Schlachttiere: 12. Monat bis Erreichen der Schlachtreife,
Zucht- bzw. Alttiere: ab Erreichen der Geschlechtsreife (ca. 24 Monate bei Hennen bzw. ca. 30 Monate bei Hähnen).
Strauße ziehen tagsüber, abgesehen von Ruhepausen, zur Nahrungsaufnahme ständig durch ihr Revier. Sie sollen daher grundsätzlich auf der Weide gehalten werden, wobei ihnen zum Schutz gegen extreme Witterungsbedingungen ein ständig zugänglicher Unterstand oder Stall zur Verfügung stehen muss. Ist eine Haltung auf nicht drainiertem Naturboden aufgrund geringerer räumlicher Gegebenheiten in Zoos und Wildgehegen nicht möglich, müssen sie in einem Gehege auf drainiertem Boden gehalten werden, in dem die Möglichkeit, ihre arteigenen Verhaltensweisen ausleben zu können, sowie eine adäquate Fütterung sichergestellt ist.
Jede längere Form der Stallhaltung ist tierschutzwidrig, entspricht nicht den Anforderungen des § 2 des Tierschutzgesetzes und kann nur in Ausnahmefällen im Rahmen von Tierseuchengeschehen auf Anordnung der zuständigen Behörde oder im Einzelfall mit tierärztlicher Indikation toleriert werden. Ein kurzzeitiges Aufstallen ist auf Ausnahmefälle zu begrenzen und darf nur bei extremen Witterungsbedingungen wie z. B. Gewitter, Blitzeis oder Starkregen erfolgen.
I.1.2 Gehege
Gehege sind so einzurichten, dass sie die artgemäße Bewegung der Strauße nicht einschränken. Strauße versuchen bei der Flucht, z. B. vor ranghöheren Tieren, durch schnellen Lauf und hakenartige Wendungen zu entkommen. Das Gehege muss daher die Möglichkeit für einen schnellen Lauf bieten, darf aber nicht zu schmal sein.
Bei der Anlage des Geheges ist zu prüfen, ob mögliche Lärmquellen (z. B. Straße, Radweg, Wirtschaftsbetrieb) angrenzen. In diesem Falle sollte das Gehege so angelegt werden, dass die längere Seite des Geheges von der Lärmquelle wegführt. Um eine Gewöhnung an die Lärmquelle zu erleichtern, sollte diese einsehbar sein.
Die Eckwinkel des Geheges dürfen 90° nicht unterschreiten. Alle Ecken im Gehege müssen abgeschrägt sein. Die Haltung mehrerer geschlechtsreifer Hähne in einem Gehege ist zu vermeiden und nur zulässig, wenn
1.
der Unterstand mindestens 2 Ausgänge hat, deren Weite das gleichzeitige Passieren von mindestens 2 Tieren ermöglicht,
2.
das Gehege den unter 1.2.1 genannten Flächen entspricht,
3.
für den Fall der Unverträglichkeit, die eine Trennung erforderlich macht, ein freies Gehege zur Verfügung steht,
4.
die Tiergruppe täglich mehrfach kontrolliert wird.
I.1.2.1 Flächenbedarf, Gruppengröße, Gruppenzusammensetzung
Für die Haltung von adulten Straußen ist eine Gehegefläche von mindestens 2 500 m² erforderlich, sofern die Beschaffenheit des Bodens und der Weidebewuchs eine ganzjährige Haltung auf der Weide zulassen. Trifft dies nicht zu, muss das Gehege mindestens eine Fläche von 3 000 m² aufweisen. Da adulte Strauße eine sehr enge Revierprägung ausbilden, verursacht jeder Umtrieb erheblichen Stress. Daher müssen Umtriebe auf das absolut unumgängliche Maß reduziert bleiben.
Der Gehegeboden muss jederzeit rutschfest und trittsicher sein, damit sich die Tiere ausreichend bewegen können. Die Nutzbarkeit des Geheges darf weder durch Morast noch durch Schnee- oder Eisglätte längerfristig eingeschränkt werden. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Boden- und Witterungsverhältnisse vor Ort diese Anforderungen ganzjährig erfüllen. Gegebenenfalls sind hierfür externe Gutachterinnen und Gutachter hinzuzuziehen.
Eine ganzflächige Überweidung ist zu vermeiden. Trittschäden in häufig von den Vögeln begangenen Gehegebereichen, vor allem zu angrenzenden Gehegen oder auch zu Straßen und Häusern, sind nicht immer vermeidbar. Das betroffene Gelände muss aber durch geeignete Maßnahmen trittsicher gehalten werden. Bei Überweidung durch dauerhaft ungünstige Bedingungen muss gegebenenfalls die Besatzdichte reduziert oder die Fläche vergrößert werden.
Praktische Erfahrungen zeigen, dass Gelände, auf denen wegen starker Schlammbildung eine ganzjährige Haltung von Pferden nicht möglich ist, sich für die Haltung von Straußen ebenfalls nicht eignen. Wo durch Drainage und/oder Befestigungsmaßnahmen die erforderlichen Bodenverhältnisse nicht sichergestellt werden können, dürfen keine Strauße gehalten werden.
Im Einzelnen müssen Gehege mindestens folgende, für Strauße frei verfügbare Flächen umfassen:
Alter | Mindestgehegefläche in m² | Mindestfläche pro Tier in m² | Bemerkungen |
---|---|---|---|
Bis zur 2. Lebenswoche | 20 | 2 | Bei einem größeren Auslauf fühlen sich Küken in diesem Alter "verloren". Die Gruppengröße darf tagsüber 40 und soll nachts 25 Tiere nicht überschreiten. Um Stress bei den Tieren durch eine Teilung der Gruppe zu vermeiden wird empfohlen, die Tiere tags und nachts in einer Gruppengröße von bis zu 25 Tieren zu halten. Es wird empfohlen, den Zugangsbereich zwischen Auslauffläche und Unterstand durch ein Vordach zu schützen, sodass der gesamte Eingangsbereich bei Niederschlägen trocken bleibt. |
2. Lebenswoche bis 2. Lebensmonat | altersabhängig 20-100 | 5-10 altersabhängig | Die Gruppengröße darf 40 Tiere nicht überschreiten. Die kürzeste Seite sollte mindestens 5 m lang sein. Eine Seite soll mindestens 10 m lang sein. |
3. bis 6. Lebensmonat | altersabhängig 450-1000 | altersabhängig 15-60 | Die Gruppengröße darf 40 Tiere nicht überschreiten (vorausgesetzt, dass zwischen den Tieren keine deutlichen Größenunterschiede bestehen). Die kürzeste Seite sollte mindestens 15 m lang sein. Eine Seite soll mindestens 30 m lang sein. |
7. bis 11. Lebensmonat | altersabhängig 1000-2500 | altersabhängig 120-250 | Die Gruppengröße darf 40 Tiere nicht überschreiten (vorausgesetzt, dass zwischen den Tieren keine deutlichen Größenunterschiede bestehen). Die kürzeste Seite sollte mindestens 20 m lang sein. Eine Seite soll mindestens 50 m lang sein. |
Ab 12. Lebensmonat | 2 500 | 300 | Die Gruppengröße darf 40 Tiere nicht überschreiten (vorausgesetzt, dass zwischen den Tieren keine deutlichen Größenunterschiede bestehen). Die kürzeste Seite sollte mindestens 25 m lang sein. Eine Seite soll zumindest 50 m lang sein. |
Gehege für Gruppen mit einem oder mehreren ausgewachsenen männlichen Straußen und Zuchttiere ab 2 Jahren | 2 500 | 2 500/Trio | Jeder weiteren Henne müssen 500 m² und jedem weiteren Hahn 1 000 m² mehr zur Verfügung stehen. Die kürzeste Seite sollte mindestens 25 m lang sein. Eine Seite soll zumindest 70 m lang sein. |
Ist eine Weidehaltung auf nicht drainiertem Naturboden aufgrund geringerer räumlicher Gegebenheiten in Zoos und Wildgehegen nicht möglich, müssen die Strauße in einem Gehege auf drainiertem Boden gehalten werden, indem die Möglichkeit, ihre arteigenen Verhaltensweisen ausleben zu können sowie eine adäquate Fütterung, Betreuung und Hygiene (u. a. Absammeln von Kot) sichergestellt sind. Die Fläche eines solchen Geheges soll sich an den dargelegten Mindestflächen orientieren, kann aber in Abstimmung mit der zuständigen Behörde unterschritten werden, wenn eine Sachverständigenstellungnahme ergeben hat, dass Gründe des Tierschutzes in diesem Fall nicht entgegenstehen.
I.1.2.2 Gehege für Strauße in Gemeinschaftshaltung mit Tieren anderer Arten
Strauße sind auf ausreichend großen Flächen gut mit verschiedenen Säugetier- und Vogelarten zu vergesellschaften. Bei Gemeinschaftshaltung von Straußen mit Tieren anderer Arten ist für Rückzugsmöglichkeiten mit allem für die Bedarfsdeckung Notwendigem sowie gegebenenfalls Möglichkeiten zur Legetätigkeit und Aufzucht zu sorgen. In der Eingewöhnungsphase muss die Haltung intensiv überwacht werden. Haltungen von Straußen mit Tieren anderer Arten müssen nach der Eingewöhnungsphase mindestens dreimal täglich kontrolliert werden.
Strauße dürfen nicht mit möglichen Prädatoren oder Tierarten mit verschiedenem Aktivitätsrhythmus gehalten werden.
Werden in einem Gehege Strauße mit anderen Arten gehalten, welche das Gehege in gleicher Weise nutzen, ist bei der Berechnung der Fläche von jener Art mit den höchsten Anforderungen an die Mindestgehegefläche auszugehen. Die Flächen und Raummaße für die weiteren Tiere dieser Art und für die Tiere der anderen Arten sind entsprechend den Anforderungen "für jedes weitere Tier" der jeweiligen Art (s. Angaben im Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren) dazuzuzählen. Werden Strauße mit Arten mit höheren Anforderungen gehalten, so muss diese Fläche für jeden Straußenhahn zusätzlich um 800 m² und für jede Straußenhenne zusätzlich um 200 m² erweitert werden. Die angebotene Fläche muss von den gehaltenen Arten auch zeitgleich genutzt werden können.
Werden Strauße in einem Gehege mit anderen Arten gehalten, die den Raum in unterschiedlicher Weise nutzen, so dürfen sie in der für die Art mit dem höchsten Anspruch an die Flächen vorgesehenen Mindestgehegefläche gehalten werden, ohne dass das Gehege vergrößert werden muss, sofern dadurch keine Einschränkung in der Ausübung des arttypischen Verhaltens aller Tiere im betreffenden Gehege erfolgt.
Temporär und teilweise sehr plötzlich kann es in Gemeinschaftshaltungen zu Unverträglichkeiten zwischen Arten bzw. Individuen kommen (z. B. zur Brut- bzw. Fortpflanzungszeit). Gehege bzw. Vorkehrungen für die Trennung der Tierarten oder Einzeltiere bei Unverträglichkeit müssen daher in entsprechender Anzahl und Größe zur Verfügung stehen.
Die Anforderungen der einzelnen Tierarten an die Bodenbeschaffenheit und Gehegegestaltung müssen erfüllt sein.
I.1.2.3 Einfriedung
Strauße können aufgrund ihrer Größe, des Körpergewichts und der hohen Laufgeschwindigkeit hohe Einfriedungen überwinden. Sie können bisweilen aus schnellem Lauf heraus ungebremst in den Zaun laufen. Die Einfriedung muss daher gut sichtbar, ausreichend stabil und so beschaffen sein, dass ein Ein- oder Ausbruch sowie Verletzungen nach dem Stand der Technik ausgeschlossen sind. Auf länderspezifische Regelungen für "Gefahrtiere" wird verwiesen, diese sind jedoch nicht Gegenstand dieses Gutachtens.
Diese Anforderungen sind in der Regel nur durch eine doppelte Umzäunung des Geheges (sofern nur eines vorhanden ist) beziehungsweise der gesamten Gehegeanlage zu erfüllen. Aufgrund der starken Revierbindung kehren Strauße nach einem Überwinden der Einfriedung wieder in ihr Revier zurück. Ein Doppelzaun mit einem dazwischenliegenden 3 m breiten Korridor verhindert daher zuverlässig einen Ausbruch. Zusätzlich wird durch einen Doppelzaun auch sichergestellt, dass Unbefugte keinen direkten Kontakt zu den Tieren haben. In der Zoohaltung sind Doppelzäune nicht notwendig, wenn die Einfriedung ausreichend stabil ist (z. B. Zäune, Mauern, Trockengräben etc.). Der Sicherheitszaun um das gesamte Gelände übernimmt den Zweck des zweiten Zaunes.
Beim Gegenlaufen nachfedernde Knotengitter oder Maschendraht sowie blickdichte Zäune sind geeignet. Strauße reagieren auf unvorhersehbare oder unbekannte Umgebungsveränderungen und Störungen schreckhaft und impulsiv. An massiven, nicht nachfedernden Zäunen, durch die die Tiere hindurchschauen können, kann es zu schweren Anlauf-Verletzungen kommen. In der Praxis haben sich großmaschige Zäune (Maschenweite deutlich größer als der Straußenkopf) bewährt, durch die Strauße ihren Kopf verletzungsfrei durchstecken und zurückziehen können. Zaunmaschen, die nicht deutlich größer als der Kopf eines Straußes sind, bedeuten ein hohes Verletzungsrisiko.
Daher darf Zaunmaterial mit kleinen Maschen aus Gründen des Tierschutzes nicht verwendet werden.
Da Straußenvögel ein Wasserbad selbst bei Temperaturen um den Gefrierpunkt schätzen und zum Teil sehr gut und ausdauernd schwimmen können, sind reine Wassergräben als Einfriedung nur dann geeignet, wenn Sie beispielsweise durch eine Steilwand zur Außenseite nicht überwunden werden können. Dies gilt auch für Elektrozäune, die wegen der isolierenden Befiederung oberhalb der Beinhöhe als alleinige Einfriedung eine unzureichende Wirkung erzielen. Der Einsatz von Elektrozäunen ist nur zusammen mit gut sichtbaren Barrieren möglich. Stacheldraht kann schwere Verletzungen verursachen und darf daher nicht verwendet werden. Straußenvögel, vor allem Jungvögel, müssen innerhalb ihres Haltungssystems gegen den Zugriff von Beutegreifern geschützt sein.
Die Einfriedung (entweder Innen- oder Außenzaun) sollte 1,60 m für junge Strauße und 2,00 m für erwachsene Strauße nicht unterschreiten. Die innere Einfriedung soll mindestens 1,50 m hoch sein und der Pfostenabstand (sofern Pfosten vorhanden sind) höchstens 5 m betragen. Wenn Stützpfosten erforderlich sind, müssen sie außen an den Umzäunungen angebracht werden.
Aneinandergrenzende Gehege von Zuchtgruppen können durch einen ausreichend hohen Sichtschutz - etwa durch blickdichte Bepflanzung oder einen blickdichten Zaun - voneinander getrennt werden. Komplett sichtdicht eingezäunte Gehege sind jedoch nicht tiergerecht. Als Bewohner offener Landschaften wie Steppen und Savannen sind Strauße stark visuell orientierte Tiere. Zur Vermeidung von Stress ist es daher wichtig, dass die Tiere ihre Umgebung weitläufig einsehen können.
I.1.2.4 Bodenbeschaffenheit und sonstige Gehegeeinrichtungen
Die Straußenhaltung ist nur auf Flächen möglich, auf denen auch bei häufigem Niederschlag keine stauende Nässe entsteht. Der Boden muss so beschaffen sein, dass er ganzjährig rutschfest und trittsicher bleibt und nicht auf einer Fläche von mehr als 10 % verschlammt. Andernfalls ist durch Trockenlegung der Flächen sicherzustellen, dass die Tiere nicht auf schlammigem Boden gehalten werden. Häufig begangene Bereiche (insbesondere vor dem Unterstand, entlang des Zauns, an Futterstellen etc.) sind beispielsweise mit Kies oder Sand aufzuschütten. Umtriebe der Tiere müssen aufgrund der Revierprägung auf das absolut unumgängliche Maß reduziert bleiben. Insgesamt ist darauf zu achten, dass die Grasnarbe möglichst ganzjährig erhalten bleibt (u. a. durch Weidemanagement, angepasste Belegdichte, saisonal angepasste Zufütterung). Eine geschlossene Schneedecke über einen längeren Zeitraum sollte eine Ausnahme sein, eine Vereisung des Geländes sollte selten vorkommen. Das Gelände des Geheges darf nicht steil sein (max. 30 % der Fläche mit einem Gefälle von max. 30 %) und muss durch Gestaltung des Bodens einen ausreichenden Abrieb der Fußnägel gewährleisten. Das Gelände muss aufgrund der Neigung und Bodenqualität rasch abtrocknen.
Die Topografie des Geheges sollte sicherstellen, dass es bei sonnigem Wetter das ganze Jahr über täglich mehrere Stunden besonnt wird. Allen Tieren muss immer ein trockener Nist- und Staubbadeplatz sowie ausreichender Sonnenschutz zur Verfügung stehen. Bei geschlechtsreifen Tieren muss mindestens ein jederzeit nutzbares Staubbad (einschließlich Unterstand) vorhanden sein, damit den Tieren jederzeit ein Staubbadeplatz für ihr Komfortverhalten zur Verfügung steht. Zuchttiere brauchen darüber hinaus einen trockenen Nistplatz. Die Größe des Staubbades zur Gefiederpflege sollte altersabhängig angepasst, für Zuchttiere aber mindestens 6,25 m² (Seitenlänge mindestens je 2,50 m bzw. Radius mindestens 1,40 m) betragen, damit mindestens drei Tiere zeitgleich das Staubbad benutzen können. Es muss für die Tiere jederzeit nutzbar sein sowie trocken und hygienisch einwandfrei gehalten werden; dies kann durch eine Überdachung, ein gut funktionierendes Drainagesystem und eine tägliche Reinigung sichergestellt werden. Das Substrat des Staubbades muss mindestens 20 cm aufgeschüttet sein.
Die Fläche des Sonnenschutzes muss so bemessen sein, dass alle Tiere den Schattenbereich gleichzeitig aufsuchen können. Er kann aus einem Vordach, Bäumen oder hohen Sträuchern bestehen. Dabei ist von einer Mindestfläche von 1 m²/Tier - empfohlen werden 1,5 m²/Tier - auszugehen.
Es müssen ausreichend Futterplätze und Tränken zur Verfügung stehen, die so bemessen sind, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können und dass Rivalitäten vermieden werden. Die Umgebung von Futterplatz und Tränke ist in hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten.
I.1.3. Unterstand
Ein Unterstand im Sinne dieses Gutachtens ist ein überdachter Witterungsschutz, der grundsätzlich von den Tieren frei aufgesucht und verlassen werden, im Bedarfsfall jedoch verschlossen werden kann. Ein Stall ist vierseitig geschlossen und kann der Küken- und Jungtieraufzucht dienen bzw. der nächtlichen Aufstallung der Tiere. Weiterhin kann anstelle eines Unterstandes ausreichender Witterungsschutz auch durch einen geöffneten Stall gewährleistet werden.
Die Straußenhaltung ist grundsätzlich als ganzjährige Weide- oder Offenstallhaltung zu betreiben, da Strauße, insbesondere Jungtiere, natürliches Sonnenlicht für die Vitamin-D-Synthese benötigen. Eine dauerhafte Haltung von Straußen unter Dach oder als reine Stallhaltung ist nicht mit § 2 des Tierschutzgesetzes vereinbar. Sie benötigen vielmehr eine ständig zugängliche, ausreichend große Auslauffläche, auf der sie während der hellen Tageszeit ihr Futter aufnehmen können. Strauße dürfen nur in Ausnahmefällen im Rahmen von Tierseuchengeschehen auf Anordnung der zuständigen Behörde, im Einzelfall aufgrund tierärztlicher Indikation oder bei außergewöhnlichen Witterungsbedingungen (z. B. Blitzeis) aufgestallt werden. Sie dürfen aufgrund außergewöhnlicher Witterungsbedingungen höchstens 3 Tage hintereinander und höchstens 10 Tage innerhalb eines Monates im Unterstand bzw. einem Stallgebäude ohne Auslaufmöglichkeit in einem Gehege nach 1.2 gehalten werden.
Für jede Tiergruppe muss ein Unterstand zur Verfügung stehen, in dem alle Strauße gleichzeitig untergebracht werden können. Der Unterstand muss hell, gut durchlüftet und zugluftfrei sein, da er sonst von den Tieren nicht angenommen wird. Der Unterstand muss verschließbar sein, um Strauße bei extremen Witterungsverhältnissen oder bei dringenden Arbeiten im Gehege kurzfristig einsperren zu können.
Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit unverträgliche oder kranke Strauße sowie fremde Strauße zum Eingewöhnen im Bedarfsfall unverzüglich einzeln gehalten werden können. Die Unterstandabteile müssen die den einzelnen Altersstufen zugeordneten Mindestflächen aufweisen.
Der Unterstand muss seinem Schutzcharakter gerecht werden. Große Stall- bzw. Unterstandflächen, die als "Lauffläche" während eines kurzfristigen Einsperrens dienen könnten, kommen nicht etwa dem Komfortverhalten von Straußen entgegen, sondern bergen erhebliche Gefahren für die Tiere in sich. Bei älteren Tieren (ab etwa dem 9. Monat, teilweise aber auch schon früher) provozieren große Flächen häufig Rivalität und Rangkämpfe. Wird das unterlegene Tier in eine Ecke abgedrängt, hat es keine Chance zu entkommen. Schwerste Verletzungen sind nicht auszuschließen. Die praktische Erfahrung der vergangenen 25 Jahre hat gezeigt, dass für die Haltung von Straußen ab dem 3. Monat einheitliche Unterstände bzw. Unterstandabteile mit einer Nettofläche von 25 m² bei unterschiedlicher Besatzdichte den Bedürfnissen und Eigenheiten von Straußen besonders gerecht werden.
Obwohl sich beim Füttern jeweils alle Tiere im Unterstand aufhalten, können sie sich ungehindert bewegen und auch absetzen. Alttiere nutzen den Unterstand z. T. auch für die Eiablage und als Nistplatz.
Aus der langjährigen praktischen Erfahrung empfiehlt sich daher eine Nettofläche von 25 m² für folgende Tierbesätze:
bis zu 5 Alt- bzw. Zuchttiere,
bis zu 10 Jungtiere ab dem 5./6. Monat bzw. Jährlinge,
bis zu 15 Jungtiere bis zum 4./5. Monat.
Bei anderen Gruppengrößen ist die Gesamtfläche des Unterstandes der Tieranzahl anzupassen (ohne Zwischenabtrennungen).
Im Falle der Erlaubniserteilung nach § 11 des Tierschutzgesetzes sollte ein geprüftes Konzept zur tierschutzgerechten Unterbringung der Strauße im Tierseuchenfall mit aufgenommen werden (z. B. vorzeitige Schlachtung, Ausweichquartier). Dieses Notfallkonzept muss realistisch umsetzbar (s. Hinweise zum Transport) und durch die Behörde kurzfristig kontrollierbar sein.
Zur maximalen Gruppengröße wird auf die Angaben in Kapitel I.1.2.1 verwiesen.
Zu beachten ist, dass zu große Unterstandflächen für Küken und Jungtiere, die bis zum Ende des 4. Lebensmonats nachts zum Schutz vor Fressfeinden im verschlossenen Unterstand gehalten werden, zur Gefahr werden können. Die Tiere können durch Kleinigkeiten (wie eine Maus) so in Panik geraten, dass die ganze Gruppe wie eine Welle wiederholt von einer Seite zur anderen rennt. Dies kann so lange anhalten, bis nur noch vereinzelte Tiere auf den Beinen sind. Eine Nachtbeleuchtung niedriger Intensität (3-5 Lux) ist zu empfehlen.
Bei Straußenküken, die stets in mehr oder weniger dichten Gruppen schlafen, darf die Fläche wegen der Gefahr einer nächtlichen Panik die dreifache Fläche der gesamten sitzenden/schlafenden Gruppe nicht überschreiten. Die Gruppengröße soll wegen Stressbelastung für die innenliegenden Tiere nicht größer sein als 25 Küken. Größere Gruppen sollen nachts geteilt werden.
Die Abgrenzungen müssen für Strauße ab dem 9. Lebensmonat 1,80 m hoch und für die Strauße gut sichtbar sein. Die Mindesthöhe des Unterstandes beträgt 30 cm Kopffreiheit für das aufgerichtete Tier in normaler Körperhaltung.
Die Öffnung zum Unterstand sollte breit genug sein, damit mindestens zwei Vögel gleichzeitig herein- und herauskommen. Die Öffnung muss mindestens 2 m breit sein. Der Unterstand sollte grundsätzlich an 3 Seiten geschlossen sein und gegebenenfalls eine Trennvorrichtung an der vierten Seite haben, damit ein Tier abgesperrt werden kann oder Strauße bei extremen Wetter-verhältnissen kurzzeitig festgesetzt werden können.
Über den Schutz gegen Witterungseinflüsse hinaus können Unterstände auch als Rückzugsräume im Rahmen sozialer Interaktionen dienen. Bei heranwachsenden und adulten Tieren ab einem Alter von etwa 9 Monaten provozieren große Flächen Rivalität und Rangkämpfe. In ungünstig konstruierten Gehegen kommt es vor, dass das unterlegene Tier vom dominanten in eine Ecke gedrängt und dort z. T. schwer verletzt wird. Unterstände werden von den Tieren dagegen als sicherer Platz wahrgenommen. Bei Auseinandersetzungen zwischen Hahn und Henne ist häufig zu beobachten, dass die Henne in den Unterstand flieht, während der aggressive Hahn ihr nicht folgt oder aber sie im Unterstand nicht weiter attackiert.
Alle Unterstandabteile sind mit Futterplätzen und Tränkeinrichtungen auszurüsten. Die Futterkrippen sollen so ausgelegt sein, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können.
Der Boden muss trocken, rutschfest und trittsicher sein.
Für die langfristige Gesunderhaltung der Strauße ist ein trockenes Gefieder im Unterstand unerlässlich. Die Luftfeuchte soll im geschlossenen Unterstand 60 % nicht übersteigen.
Eine Beheizung erweist sich vielfach für Strauße ab dem 6. Lebensmonat als nachteilig, da sie durch den Temperaturgradienten Atemwegserkrankungen Vorschub leistet. Lediglich in der Aufzucht kann eine Stallheizung erforderlich sein. Gas-Heizstrahler, welche ein zischendes Brenngeräusch erzeugen, sind ungeeignet, da dieses Geräusch bei den Tieren Panik auslösen kann. Ein Gewöhnungseffekt ist jedoch möglich. Bei Küken hat sich der Einsatz von Heizstrahlern oder Fußbodenheizungen im Bereich der Schlafplätze bewährt.
Der Unterstand muss so platziert werden, dass der ständig offene Zugang, der direkt zur Weide zeigen muss, auf der überwiegend windabgewandten Seite liegt, da starker, kalter Wind dem Wohlbefinden abträglich ist. In Regionen mit ständigen Windbelastungen kann darüber hinaus z. B. durch Anpflanzen dichter Hecken oder das Anlegen von Bodenwellen ein natürlicher Windschutz geschaffen werden.
Bei erforderlicher vorübergehender Festsetzung im Unterstand bzw. Stallhaltung ist für ausreichenden Tageslichteinfall und gegebenenfalls für zusätzliche Anwendung von Kunstlicht entsprechend dem Tageslicht zu sorgen. Dabei ist ein Tageslichtspektrum mit UV-A und UV-B sowie Flackerfreiheit (Leuchtstoffröhren > 200 Hz, LED entsprechende Parameter) zu verwenden. Die tägliche Beleuchtung soll jahreszeitlich der natürlichen Tageslichtläge angepasst sein. Der Tag-Nacht-Rhythmus ist einzuhalten. Fensterlose Ställe sind abzulehnen.
I.1.4. Quarantäne
Eine klassische Quarantänehaltung von ca. 30 Tagen im Stall stellt für Strauße eine hohe Belastung dar. Daher sollten Strauße jeden Alters aus Staaten, für die eine Quarantäne vorgeschrieben ist, grundsätzlich nicht eingeführt werden. Ausgenommen hiervon sind Zoos, die über eine Zulassung gemäß 92/65/EWG verfügen, wenn der verfolgte Zweck nicht mit anderen Tieren erreicht werden kann. Der Import von Bruteiern und die anschließende Aufzucht der Jungvögel unter Quarantänebedingungen sind bei entsprechender Sachkunde möglich.
Haltungen, die Strauße aus nicht quarantänepflichtigen Staaten, der Europäischen Union oder dem Inland zukaufen, müssen zur initialen Separierung über ein vom übrigen Bestand getrenntes Gehege entsprechender Größe verfügen, das den vorgenannten Anforderungen entspricht. Dabei sollte der Straußenhalter vor der Übernahme von Tieren der zuständigen Behörde nachweisen können, dass die Tiere während der initialen Separierung den Anforderungen dieses Gutachtens entsprechend untergeberacht werden können.
I.2. Maßnahmen bei Kälte und Nässe
Strauße sind an Temperaturschwankungen in großen Bereichen adaptiert. Selbst nasskaltes Wetter, Schnee, Eis und extrem niedrige Temperaturen stellen keine Gefährdung der Gesundheit von Straußen dar. Lediglich kalter Starkwind und starke Sonneneinstrahlung in Verbindung mit sommerlicher Hitze dauerhaft über 30 °C können Wohlbefinden und Gesundheit gefährden. In solchen extremen Wetterlagen kann ein vorübergehendes Aufstallen (z. B. über Nacht) im Unterstand oder einem Stallgebäude notwendig sein.
I.3 Fütterung und Wasserversorgung
Straußenvögel sind bedarfsgerecht sowie mit sauberen und unverdorbenen Futtermitteln zu füttern. Der überwiegende Teil des täglichen Futterbedarfs (ca. 80 %) soll grundsätzlich aus dem Weideaufwuchs bestehen bzw. erfolgt in Zoos und Wildgehegen durch tiergerechte Fütterung. Adulte Tiere sollen ihren Rohfaserbedarf während der Vegetationsperiode über den täglichen Weidegang decken können. Sofern kein ausreichender Bewuchs vorhanden ist, muss dies durch Zufütterung von Grün- und Raufutter ausgeglichen werden. Sofern der Boden im Gehege entsprechend sauber und trocken bleibt, kann das Raufutter ausgestreut werden. Darüber hinaus sollen sie ein rohfaserreiches Ergänzungsfutter erhalten, das den zusätzlichen Bedarf an Mineralien und Vitaminen deckt. Die Aufnahme aus Raufen und Trögen erfolgt durch die Vögel zum Teil nur eingeschränkt.
Da die bisher bekannten Bedarfswerte auf Angaben aus anderen Haltungsregionen bzw. auf Schätzungen und eigenen Erfahrungen deutscher Betriebe basieren, sollen die tatsächlichen Bedarfswerte unter mitteleuropäischen Haltungsbedingungen wissenschaftlich erforscht werden.
Straußenküken und Jungstrauße sind so zu füttern, dass eine dem Skelettwachstum angepasste Gewichtsentwicklung gesichert wird. Bei legenden Hennen muss ein besonders hoher Mineralstoffbedarf berücksichtigt werden.
Jungtieren sollte möglichst ab der dritten Lebenswoche Grünfutter angeboten werden bzw. über den Weidegang zur Verfügung stehen. Ergänzend ist auf eine ausgewogene Mineralstoffversorgung zu achten, die ausreichend Kalzium, Phosphorverbindungen und Rohfaseranteil sowie Vitamin- und Spurenelementversorgung enthält. Um eine ausreichende Kalziumversorgung sicherzustellen, müssen geeignete Materialien zur Verfügung stehen. Zur Zerkleinerung des Futters im Muskelmagen müssen die Tiere von Anfang an entsprechend ihrer Größe die Möglichkeit zur Aufnahme von Steinen haben. Die Versorgung mit Steinen, vor allem der Jungtiere, muss mit aller Vorsicht erfolgen, um einen Darmverschluss zu verhindern. Die Größe der Steine sollte sorgfältig geprüft werden und je nach Alter der Tiere etwa der halben Krallengröße entsprechen.
Es wird empfohlen, nur ein speziell für die verschiedenen Altersstufen oder für die Zuchtverwendung der Strauße zubereitetes Futter zu füttern. Pelletierte Zusatz- oder Alleinfuttermittel sind häufig wegen unzureichender Berücksichtigung der tatsächlichen Bedarfswerte von Straußen für deren bedarfsgerechte Fütterung ebenso wenig geeignet wie Mischfuttermittel für Geflügel, die zu energiereich sind und gegebenenfalls für Strauße ungeeignete Zusätze enthalten.
Zu intensive Aufzuchtfütterung oder ein ungeeignetes Verhältnis von Mineralstoffen, Vitaminen und Spurenelementen kann zu irreversiblen Beinschäden und anderen Erkrankungen führen. Der Energie- und Proteingehalt des Aufzuchtfutters müssen verhältnismäßig niedrig, der Rohfaseranteil hoch sein. Straußenküken müssen ständig Futter aufnehmen können.
Straußen muss ständig frisches, klares Wasser zur freien Verfügung stehen. Für einen erwachsenen Strauß ist von einem Wasserbedarf von ca. 5-10 l/Tag, an extrem heißen Tagen von bis zu 20 l/Tag auszugehen. Das Wasser muss in offenen Behältnissen angeboten werden, die regelmäßig, in der Regel täglich gereinigt werden sollen. Schwimmertränken haben sich bewährt, Nippel-, Ball- oder Rindertränken mit Druckzunge sind nicht geeignet.
I.4. Gesundheitsvorsorge
Die Gesundheit der Strauße und der Zustand der Haltungseinrichtungen sind täglich mindestens einmal durch direkte Inaugenscheinnahme zu kontrollieren.
Bei Krankheitsanzeichen oder Verletzungen sind, soweit erforderlich, weitere Maßnahmen zu treffen. Gegebenenfalls ist ein fachkundiger Tierarzt hinzuzuziehen. Ein Strauß muss z. B. für eine Untersuchung ruhiggestellt werden können. Dies kann durch fachgerechte Zwangsstände erfolgen.
Es ist ein Bestandsbuch zu führen, in dem Herkunft und Verbleib der Strauße, Abgangsursachen, Daten zu Brut- und Aufzuchterfolg, Impfungen, Untersuchungen und Behandlungen sowie auffällige Feststellungen bei der täglichen Kontrolle aufgezeichnet werden. Diese Aufzeichnungen sind mindestens 3 Jahre aufzubewahren. Rechtlich festgelegte Aufbewahrungsfristen sind darüber hinaus zu beachten.
Die Pflege der Tiere sollte auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgen. Dieses ist jährlich zu erarbeiten und enthält den Namen des zuständigen Tierarztes sowie die durchzuführenden Maßnahmen mit Termin.
In Zoos und Tiergehegen nach § 42 beziehungsweise § 43 Bundesnaturschutzgesetz erfolgt die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung. Dies entspricht den Anforderungen, die § 42 Absatz 3 Nummer 2 beziehungsweise § 43 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes an den Betrieb von Zoos und Tiergehegen stellt.
Wegen Krankheit einzeln gehaltene, geschlechtsreife Strauße können je nach Einzelfall mit oder ohne Sichtkontakt zu anderen Straußen gehalten werden.
Erkrankte Küken und Jungtiere, für deren Gesundung eine isolierte Haltung nicht erforderlich ist und die keine unmittelbare Gefahr für andere gesunde Tiere darstellen, dürfen nicht einzeln gehalten werden. Muss ein Küken/Jungtier wegen einer Erkrankung isoliert werden, muss es immer in Gesellschaft von mindestens einem, besser zwei gleich alten Tieren gehalten werden. Müssen geschlechtsreife Strauße krankheitsbedingt einzeln gehalten werden, sollten sie keinen Sichtkontakt zu ihrem gewohnten Gehege und den Mitgliedern ihrer Gruppe haben, da sie ansonsten starkem Stress ausgesetzt sind und permanent versuchen, dorthin zurückzugelangen. Im Falle einer infektiös bedingten Erkrankung mit akuter Ansteckungsgefahr für andere Tiere ist von einer direkten Vergesellschaftung abzusehen, dieses entscheidet der behandelnde Tierarzt.
Regelmäßige parasitologische Kontrollen sollen Bestandteil der Gesundheitsvorsorge sein.
Zur Vermeidung von häufig beschriebenen Schäden ist insbesondere auf Folgendes zu achten:
Straußenvögel nehmen alle Gegenstände auf, die sie schlucken können. Besonders bei Küken und Jungvögeln kommt es zu Verstopfungen durch übermäßige Aufnahme von Sand oder Steinen in Stresssituationen. Aber auch erwachsene Straußenvögel nehmen häufig Fremdkörper auf, die zu schweren Erkrankungen bis zu Todesfällen führen können. Gehege und Ställe/Unterstände sind deshalb vor der Belegung gründlich auf Fremdkörper abzusuchen. Bei Arbeiten im Gehege ist ein besonderes Augenmerk darauf zu richten, dass Werkzeuge und Fremdkörper wie Drahtstücke, Nägel usw. für die Vögel nicht zugänglich sind. Besucher sollen auf die Gefahren für Strauße durch Fremdkörper hingewiesen werden.
Durch nicht bedarfsgerechte Fütterung oder Bewegungsmangel können bei Küken insbesondere Beinschäden entstehen, die zu Schmerzen und Bewegungseinschränkungen führen. Vorbeugend ist deshalb für ausreichende Bewegung und ausgewogene, bedarfsgerechte Fütterung der Strauße zu sorgen.
Im Aufenthaltsbereich der Vögel ist für hygienisch einwandfreie Bodenverhältnisse Sorge zu tragen. Kot und Futterreste sind bei Küken täglich zu entfernen, bei Jungtieren zumindest im Umfeld des Unterstandes.
I.5. Aufzucht
Sowohl die natürliche als auch die künstliche Brut/Aufzucht sind unter den klimatischen Bedingungen Mitteleuropas gut möglich. Allerdings erfordern beide Brut-/Aufzucht-Methoden ein hohes Maß an Sachkunde und Pflege. Andernfalls sind hohe Verluste zu befürchten. Bei fehlender praktischer Erfahrung sollen Straußenhalter, die brüten und aufziehen wollen, ein Praktikum absolvieren, bevor sie mit der Zucht von Straußen beginnen. Grundsätzlich sind Straußenküken in Gruppen zu halten, deren Größe sich nach dem Alter der Küken richtet.
Straußenküken dürfen in den ersten 3 Tagen nach dem Schlüpfen im Stall gehalten werden. Danach müssen sie tagsüber ständig freien Zugang zu einer befestigten, rutschfesten, aber dennoch leicht zu reinigenden Freifläche sowie täglich zunehmenden Zugang zur Küken-Weide erhalten. Der Zugang zum Stall darf nicht versperrt sein, um den Küken bei einsetzendem Niederschlag jederzeit die Rückkehr zu ermöglichen.
Brut und Kükenaufzucht sind in Jahreszeiten, die aufgrund der Witterungsbedingungen nur einen eingeschränkten Auslauf im Freien zulassen, zu vermeiden. Je nach Unterart kann es zu Legeperioden in den Wintermonaten kommen, sodass für diese Küken geschützte Alternativen angeboten werden müssen. Ein Auslauf in Gebäuden (z. B. unter Quarantänebedingungen) kann einen Auslauf im Freien nur bedingt ersetzen. Ggf. muss fehlendes Sonnenlicht durch den Einsatz von UV-Lampen und Tageslichtstrahlern kompensiert werden.
Für Küken werden folgende Stalltemperaturen empfohlen:
bis 5. Lebenstag: 28 °C im Bereich einer Wärmequelle, in dem alle Küken gleichzeitig Platz haben müssen.
bis 14. Lebenstag: 28 °C im Bereich einer Wärmequelle im Schlafbereich, Umgebungstemperatur abfallend nach außen.
15. bis 30. Lebenstag: ca. 25 °C im Bereich einer Wärmequelle im Schlafbereich, Umgebung abfallend nach außen auf Gebäudetemperatur. Bei hohen Außentemperaturen darf nicht beheizt werden; der Kükenstall muss gut belüftet werden, ohne dass Durchzug entsteht.
Im 2. und 3. Lebensmonat kann die Temperatur im Bereich der Wärmequelle altersabhängig schrittweise bis auf bis zu 10 °C abgesenkt werden. Es empfiehlt sich, die Temperatur bis zur 9. Lebenswoche auf 22 °C abzusenken, bis zur 12. Lebenswoche je nach Witterung auf bis zu 10 °C.
Unterlagen und Böden müssen rutschfest sein. Ungeeignete glatte Betonböden oder Drahtgitterböden können Haltungs- bzw. Beinschäden verursachen und sind daher tierschutzwidrig. Küken können auf Einstreu gehalten werden, wenn die Einstreu regelmäßig sauber gehalten wird, um Verstopfungen (Obstipationen) vorzubeugen. Ansonsten sollten Straußenküken auf künstlichen oder natürlichen festen Böden gehalten werden, die rutschfest, trocken und hygienisch unbedenklich für die Küken sind. Bis zur 6. Lebenswoche sollte, insbesondere bei der Aufzucht ohne Elterntiere, kein Sand oder langhalmiges Heu als Einstreu verwendet werden, da eine übermäßige Aufnahme zu Magenüberladung und Verstopfung führen kann. Spätestens nach der ersten Lebenswoche sollen Küken im Stall auf Einstreu gehalten werden. Die Einstreu muss zur Vermeidung von Strohwickeln bzw. Verstopfung täglich erneuert bzw. überstreut werden. Straußenküken muss ständig Futter und Wasser angeboten werden. Die Futteraufnahme muss regelmäßig kontrolliert werden.
Da zum einen die Brutzeit etwas variiert und zum anderen bei einem bereits brütenden Vogel noch weitere Eier ins Nest gelegt werden können, schlüpfen nicht alle Küken gleichzeitig. Bevor Eier entsorgt werden, muss daher geprüft werden, dass sie keine lebenden Embryos enthalten.
I.6. Umgang mit Straußen
Ein enger vertrauensvoller Umgang des Betreuers mit den Tieren wirkt sich positiv auf die Haltungsumstände aus. Empfehlenswert ist es, den Tieren anzugewöhnen, auf einen Lockruf oder Pfiff heranzukommen und z. B. den Unterstand aufzusuchen. Diese Konditionierung wird durch Futtergaben verstärkt und findet am besten bereits im Kükenalter statt.
Ausgewachsene Strauße werden zu den für den Menschen gefährlichen Tierarten gezählt. Sie können auch dann gefährlich werden, wenn sie als Küken an den Menschen gewöhnt wurden. Beispielsweise in der Balz, aber auch während der Eiablage und beim Brüten kann das Revier heftig verteidigt werden.
Der Umgang mit Straußen muss grundsätzlich so erfolgen, dass ihnen hierdurch keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Zudem muss durch entsprechende Vorkehrungen sichergestellt sein, dass Menschen durch ausgewachsene Strauße nicht gefährdet werden. So sollen beispielsweise ausgewachsene Strauße während Arbeiten im Gehege oder im Unterstand möglichst abgesperrt werden.
Das manuelle Fixieren kann sowohl für den Betreuer wie für die Vögel gefährlich werden, da die Straußenvögel, wenn sie in Panik geraten, sehr schnell reagieren und mit ihren kräftigen Beinen auf- und abspringen und treten. Vor allem die Krallen können dem Betreuer oder dem Tier selbst dabei erhebliche Verletzungen zufügen. Straußenvögel einzufangen, mit ihnen umzugehen und sie zu verbringen, erfordert spezielle Sachkenntnisse, da der durch das nicht fachgerechte Einfangen und Fixieren verursachte Stress als häufige Todesursache gilt. Die Tiere sollten behutsam behandelt und nie getrieben werden. In der Gruppe und bei gedämpftem Licht reagieren Strauße ruhiger. Ist ein Einfangen erforderlich, sind die Tiere zuvor auf kleiner Fläche (z. B. im Unterstand) festzusetzen. Das Schlagen und Stoßen der Tiere sowie der Einsatz von elektrischen Treibgeräten sowie Fang- und Hirtenhaken sind tierschutzwidrig.
Es ist zu beachten, dass Tiere nach dem Freilassen Opfer von aggressivem Verhalten der übrigen Herdenmitglieder werden können. Daher ist darauf zu achten, dass sie vor aggressivem Verhalten und Verletzungen durch Artgenossen geschützt sind.
I.7. Transport von Straußen
Für den Transport von Straußen, Nandus, Emus und Kasuaren gelten die Bestimmungen der jeweils aktuellen Fassung der Tierschutztransportverordnung. Für Transporte, die in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt werden, gilt auch die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 .
Der Transport bedeutet für Strauße jeden Alters eine hohe Stressbelastung und darf nur durchgeführt werden, wenn er unerlässlich ist. Bei Neu- und Ausbau von Straußenvogelhaltungen sollte deshalb geprüft werden, ob eine Vor-Ort-Schlachtung durch Vorhalten von Schlachträumen oder durch Nutzung mobiler Schlachtfahrzeuge möglich ist. Zudem ist bei Neu- und Ausbauten darauf zu achten, dass diesen Bestrebungen keine Konzepte zugrunde liegen, die den Transport von Straußen bedingen. Es ist stets sicherzustellen, dass die Tiere so kurz und so schonend wie möglich transportiert werden. Der Boden des Transporters bzw. der Transportkiste muss rutschfest sein.
Strauße verfügen über eine sehr stark ausgeprägte Herden- bzw. Gruppenbindung. In der Praxis hat sich daher der gemeinsame Transport mehrerer Tiere bewährt: Hierbei werden vier Tiere als Gruppe z. B. in einem Doppelpferdeanhänger transportiert; wobei vorhandene Abtrennungen entfernt werden, sodass sich die Tiere umdrehen und setzen können. Bei längeren Transporten oder unruhigen Tieren empfiehlt sich eine Querteilung des Transporters für jeweils zwei Tiere, die sich auch drehen und setzen können, aber Brems- und Beschleunigungskräften nicht schutzlos ausgeliefert sind. Der empfohlene Platzbedarf und die Gruppengrößen ergeben sich aus nachfolgender Tabelle:
Alter der Tiere | Gruppentransport Maximale Tierzahl/Box | Platzbedarf pro Tier in m²/Tier |
---|---|---|
Tagesküken | bis zu 20 | 0,04 (20 x 20 cm) |
Küken bis zur 12. Lebenswoche | 4 bis 20 (altersabhängig) | 0,06 bis 0,25 |
Jungtiere bis zum 12. Lebensmonat | 4 bis 8 | 1,0 |
ab 13. Lebensmonat | bis zu 4 | 1,0 bis 1,5 |
Die Transportkiste bzw. das Abteil des Transporters muss so hoch sein, dass Strauße in natürlicher Haltung aufrecht darin stehen können und eine Kopffreiheit von 0,30 m gewährleistet ist. Geschlechtsreife männliche und weibliche Tiere müssen getrennt oder im gewohnten Verband transportiert werden. Trennwände müssen geschlossen sein und mindestens bis zur Höhe des Halsansatzes des Tieres reichen.
Die Temperaturansprüche der Strauße sind zu beachten; Kükentransporter müssen beheizbar sein. Zur Vermeidung einer Überhitzung ist für ausreichende Belüftung zu sorgen. Bei übermäßiger Hitzebelastung bzw. sehr hoher Umgebungstemperatur ventilieren Strauße hechelnd durch den offenen Schnabel. Außerdem stellen die durchweg stehenden Tiere Flügel, Schwanz- und Körperfedern auf, damit Luftbewegungen die Wärme über der Haut abführen können. Kisten sind mit genügend Öffnungen zu versehen, durch die die Strauße ihre Köpfe jedoch nicht hindurchstecken können. Auch beim Transport in geschlossenen Transportern mit Belüftungseinrichtungen muss kontrolliert werden, ob eine ausreichende Luftzufuhr gewährleistet ist.
I.8. Eingriffe
Eingriffe an Straußenvögeln im Sinne des § 6 des Tierschutzgesetzes (Amputationen) sind verboten, es sei denn der Eingriff ist im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten.
Grundsätzlich verboten ist auch das Entfernen von Federn am lebenden Tier. Die Entnahme von einzelnen Federn zur DNA- oder Geschlechtsbestimmung ist zulässig, wenn keine schonendere Methode möglich ist. Eine Beeinträchtigung des artgemäßen Verhaltens darf durch die Entnahme nicht erfolgen.
I.9. Tötung von Straußen
Ohne einen vernünftigen Grund ist eine Tötung von Straußenvögeln verboten. Töten darf die Vögel nur, wer über die dazu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Die Tötung darf nur nach vorheriger Betäubung unter Vermeidung von Schmerzen und Leiden erfolgen.
Eine tierschutzgerechte Tötung kann medikamentös erfolgen. Die Beurteilung möglicher Schlachtmethoden für Strauße ist nicht Gegenstand dieser Mindestanforderungen.
II. Nandus und Emus
Nandus können eine Größe von 1,25 bis 1,50 m erreichen und 20 bis 40 kg wiegen, Emus können eine Größe von 1,50 bis 1,90 m erreichen und 30 bis 55 kg wiegen. Nandus und Emus können wie Strauße schnell laufen und erreichen eine Fluchtgeschwindigkeit von bis zu 60 km/h. Nandus können sich im Lauf um 90° drehen, um plötzlich die Richtung zu ändern.
Nandus und Emus stellen an die Haltung vielfach die gleichen Ansprüche wie afrikanische Strauße. Die Anforderungen unter Kapitel I. sind, sofern nichts anders vermerkt, einzuhalten.
II.1 Unterbringung der Nandus und Emus
II.1.1 Grundsätzliches
Nandus können sich unter natürlichen Bedingungen in Mischherden sammeln, die sich während der Brutzeit auflösen, wenn die männlichen Tiere in der Regel Einzelgänger werden. Die weiblichen Vögel bilden kleine geschlossene Gruppen und die einjährigen Tiere verbleiben als Herde. Wildlebende Emus können einzeln, in Paaren oder in unterschiedlich großen Gruppen vorkommen. Bei Emus und Nandus brütet das männliche Tier alleine und zieht die Küken auf.
Ausgewachsene Nandus und Emus sind vorzugsweise paarweise oder in Gruppen von Paaren oder Kleingruppen (1 Hahn mit 2 Hennen) in Gehegen zu halten. Eine langfristige reine Stallhaltung ist nicht zulässig, lediglich bei sehr ungewöhnlichen Witterungsbedingungen (Nandus sind eher hitzeempfindlich, Emus reagieren empfindlich auf Schnee), im Rahmen von Tierseuchengeschehen auf Anordnung der zuständigen Behörde oder im Einzelfall mit tierärztlicher Indikation kann eine kurzfristige Unterbringung im geschlossenen Unterstand oder Stall erfolgen. Aggressive Tiere müssen in Einzelabteilen untergebracht werden. Wird mehr als eine Zuchtgruppe in einem Bereich gehalten, so sind zusätzliche Flächen und Schutzräume besonders wichtig. Der Halter muss in der Lage sein, Tiere z. B. bei plötzlich auftretenden Unverträglichkeiten abtrennen zu können. Entsprechende Gehege oder Abtrennungsmöglichkeiten müssen vorhanden sein. Für diese gelten dieselben Mindestanforderungen wie für andere Gehege.
Nandus und Emus dürfen bis zum 6. Lebensmonat nur in Gruppen bis maximal 40 Tieren gehalten werden. Im Alter von 3 Wochen bis 6 Monaten setzt die maximale Gruppengröße voraus, dass zwischen den Tieren keine erheblichen Größenunterschiede bestehen.
II.1.2 Gehege
II.1.2.1 Flächenbedarf, Gruppengröße, Gruppenzusammensetzung
Gehege müssen über folgende Fläche verfügen:
Alter | Mindestgehegefläche in m² | Mindestfläche pro Tier in m² | Bemerkungen |
---|---|---|---|
Bis 3. Lebenswoche | 75 | 5 | |
3. Lebenswoche bis 6. Lebensmonat | altersabhängig 100-500 | altersabhängig 20-100 | Die kürzeste Seite sollte mindestens 5 m, eine Seite sollte mindestens 20 m lang sein. |
7. bis 12. Lebensmonat | 500 | 150 | Die kürzeste Seite sollte mindestens 10 m, eine Seite sollte mindestens 50 m lang sein. |
1. Lebensjahr bis Zuchtreife | 500 | 200 | Die kürzeste Seite sollte mindestens 10 m, eine Seite sollte mindestens 50 m lang sein. |
Ausgewachsene Vögel | 500 | 250 | Die kürzeste Seite sollte mindestens 10 m, eine Seite sollte mindestens 50 m lang sein. Dazu dürfen im selben Gehege deren Jungtiere gehalten werden. Als Jungtiere zählen in der Regel Tiere, die noch nicht geschlechtsreif sind, bzw. so lange, wie sie unter natürlichen Bedingungen von einem Alttier (meist vom Hahn) geführt oder in der Gruppe verbleiben würden. |
In Zoos und Wildgehegen kann das Mindestmaß von 50 m für eine lange Seite unterschritten werden, wenn den Tieren beispielsweise durch einen Rundlauf die Möglichkeit zur artgemäßen Bewegung gegeben wird. In diesen Fällen muss jedoch eine Seite des Geheges für Vögel von der 3. Lebenswoche bis zum 12. Lebensmonat mindestens 30 m, für Vögel ab dem ersten Lebensjahr und ausgewachsene Tiere mindestens 50 m betragen.
II.1.2.2 Gehege für Nandus und Emus in Gemeinschaftshaltung mit Tieren anderer Arten
Die Vorgaben für eine Gemeinschaftshaltung mit anderen Tieren unterscheiden sich nicht von denen bei Straußen (vgl. I.1.2.2).
II.1.2.3 Einfriedung
Die Höhe der Einfriedung soll für Emus 1,80 m (Jungtiere 1,60 m) und für Nandus 1,70 m (Jungtiere 1,50 m) nicht unterschreiten. Eine abschließende Querstange am oberen Rand des Zauns wird empfohlen.
II.1.2.4 Bodenbeschaffenheit und sonstige Gehegeeinrichtungen
Für Emus sollte bei frostfreier Witterung spätestens ab der 9. Lebenswoche im Gehege ein Badebecken von mindestens 2,5 m² Größe und 30 cm Tiefe eingerichtet sein, das sie ständig aufsuchen können. Küken sollen wegen der Gefahr des Ertrinkens vom Wasser ferngehalten werden. Nandus müssen bei Sommerhitze die Möglichkeit haben, sich mit Wasser abzukühlen. Hierzu eignen sich beispielsweise Sprinkleranlagen. Allen Tieren muss immer ein trockener Sandbadeplatz sowie ausreichender Sonnenschutz zur Verfügung stehen. Der Sandbadeplatz sollte nach Möglichkeit außerhalb des Unterstandes, beispielsweise unter dem Vordach oder unter Bäumen angelegt werden.
II.1.3 Unterstand
Für Nandus und Emus genügt unter den normalerweise in Mitteleuropa herrschenden Bedingungen ein winddichter, frostsicherer, trockener Unterstand, im Winter ist ein Strohlager einzurichten. Beim Bau des Unterstandes ist die Hauptwindrichtung zu berücksichtigen. Auch natürliche Gegebenheiten wie Wald- oder Gehölzränder, dichte Vegetation, Gebäudewände oder Bodenwellen können als Witterungsschutz ausreichend sein.
Nandus und Emus dürfen im Falle von außergewöhnlichen Witterungsbedingungen höchstens 3 Tage hintereinander und höchstens 10 Tage innerhalb eines Monates im Unterstand bzw. einem Stallgebäude ohne Auslaufmöglichkeit in einem Gehege nach Kapitel II.1.2 gehalten werden. Sie dürfen nachts aufgestallt werden.
Unterstände, die auch zur kurzzeitigen Aufstallung unter besonderen Bedingungen genutzt werden können, müssen über folgende Flächen verfügen:
Alter der Tiere | Mindestfläche in m²/Tier | Mindestunterstandfläche in m² |
---|---|---|
Bis 4. Lebenstag | 0,25 | 1 |
4. Lebenstag bis 3. Lebenswoche | 0,25-0,5 | 5 |
4. Lebenswoche bis 6. Lebensmonat | 0,5-1 | Je nach Tierzahl, empfohlen werden 10 |
7. bis 12. Lebensmonat | 1 | Je nach Tierzahl, empfohlen werden 20 |
1. Lebensjahr bis Zuchtreife | 2 | Je nach Tierzahl, empfohlen werden 25 |
Ausgewachsene Vögel | 3 | Je nach Tierzahl, empfohlen werden 30 |
Die Höhe von Abgrenzungen innerhalb des Unterstandes muss mindestens 1,40 m, die lichte Höhe der Unterstanddecke mindestens 2,20 m betragen.
II.2 Maßnahmen bei Kälte und Nässe
Nandus und Emus sind wenig kälteempfindlich. Zum Schutz vor widrigen Witterungsbedingungen muss aber ein jederzeit zugänglicher Unterstand zur Verfügung stehen.
II.3 Fütterung
Emus und Nandus sind bedarfsgerecht sowie mit sauberen und unverdorbenen Futtermitteln zu füttern. Für Emus und Nandus, die älter als 5 Tage sind, sollten Steine verfügbar sein. Die Versorgung mit Steinen, vor allem für Jungtiere, soll mit aller Vorsicht erfolgen, um einen Darmverschluss zu verhindern. Die Kiesgröße soll sorgfältig geprüft werden und als Faustregel halb so groß wie die Fußkralle des Tieres sein.
II.4 Transport von Nandus und Emus
Nandus und Emus können bei Verträglichkeit in Gruppen oder paarweise transportiert werden. Ein Einzeltransport ist bei erwachsenen Tieren ratsam. Als Transportbehältnis eignen sich Transportkisten und/oder Pferdetransporter. Tiere unterschiedlichen Alters müssen in getrennten Abteilen transportiert werden.
III. Kasuare
Kasuare stammen aus den tropischen Gebieten Australiens und Neuguineas. Außerhalb der Brutzeit sind sie Einzelgänger, während der Brutzeit verteidigt ein Männchen ein Territorium und pflanzt sich dort in der Regel mit nur einem Weibchen fort. Wie bei Emus und Nandus brütet das männliche Tier allein und zieht die Küken auf.
Kasuare können eine Größe von 1,00 bis 1,70 m erreichen; männliche Tiere können 18 bis 34 kg, weibliche Tiere bis 58 kg wiegen. Sie erreichen eine Geschwindigkeit von bis zu 50 km/h. Die Tiere besitzen an der Innenzehe ihrer Füße eine bis zu 10 cm lange, dolchartige Kralle, die als gefährliche Waffe eingesetzt werden kann.
Kasuare stellen an die Haltung vielfach die gleichen Ansprüche wie afrikanische Strauße. Die Anforderungen unter Kapitel I sind, sofern nicht anders vermerkt, einzuhalten. Für die Haltung von Kasuaren sind folgende Abweichungen zu beachten:
III.1 Unterbringung der Kasuare
III.1.1 Grundsätzliches
Kasuare sind außerhalb der Brutzeit Einzelgänger. Sie sind dann einzeln in Gehegen zu halten. Sowohl Artgenossen als auch anderen Tieren und Menschen gegenüber können sie sehr aggressiv sein. Kasuare sind gegen niedrige Temperaturen empfindlich.
III.1.2 Gehege
III.1.2.1 Flächenbedarf, Gruppengröße, Gruppenzusammensetzung
Die Gehege müssen über folgende Flächen verfügen: 300 m² je Tier in Einzelhaltung. Für eine Zucht muss eine Verbindung bzw. Trennung zweier Gehege vorgesehen werden.
Ein Gehege für Kasuare sollte mit einer Vielzahl Deckung gebender Strukturen (z. B. Hecken, Büsche oder künstliche Sichtbarrieren) gegliedert sein (Waldbewohner).
III.1.2.2 Gehege für Kasuare in Gemeinschaftshaltung mit Tieren anderer Arten
Eine Vergesellschaftung mit Tieren anderer Arten ist in der Regel nicht möglich.
III.1.2.3 Einfriedung
Kasuare verfügen über eine außerordentliche Sprungkraft. Die Höhe der Einfriedung soll mindestens 1,80 m betragen. Die Gehegeeinfriedung kann in Kombination mit anderen Einfriedungselementen (z. B. Wassergräben) auch niedriger gewählt werden, sofern keine Unfallgefahr für Kasuare und Personen besteht.
III.1.2.4 Bodenbeschaffenheit und sonstige Gehegeeinrichtungen
Kasuargehege sollten über ein Wasserbecken (der Maße wie bei Nandus und Emus) mit flachem Einstieg verfügen. Versteckmöglichkeiten und schattige Plätze müssen vorhanden sein.
III.1.3 Stall
Im Gegensatz zu Straußen, Emus und Nandus benötigen Kasuare einen festen, beheizbaren Stall. Die Stallfläche sollte je Tier mindestens 10 m2 betragen. Der Aufenthaltsbereich der Tiere sollte zur Lebensraumbereicherung entsprechend strukturiert sein. Die Abgrenzungen innerhalb des Stalles müssen mindestens 1,80 m hoch sein, die lichte Höhe des Stalles muss mindestens 2,20 m betragen. Die Stalltemperatur darf 15 °C nicht unterschreiten, die Luftfeuchtigkeit sollte mindestens 60 % betragen.
III.2 Maßnahmen bei Kälte und Nässe
Kasuare sind nachts sowie tagsüber bei Temperaturen unter 0 °C grundsätzlich im Stall zu halten. Ein stundenweiser Auslauf im Freien ist auch bei Temperaturen unter 0 °C möglich und sinnvoll.
III.3 Fütterung
Die Futterration muss Obst, Gemüse und tierisches Eiweiß enthalten sowie frisch, sauber und unverdorben sein.
III.4 Umgang mit Kasuaren
Kasuare können sehr angriffslustig sein. Angreifende Tiere setzen ihr Gewicht und ihre kräftigen Beine ein. Mit einer entsprechend verlängerten Kralle tretend können sie lebensgefährliche Verletzungen verursachen. Sie sind daher nur wenn unbedingt erforderlich und nur in einem entsprechend ausgerüsteten Abteil im Stall einzufangen. Bei Reinigungsarbeiten im Gehege sind Kasuare vorher abzusperren.
III.5 Transport von Kasuaren
Kasuare sind einzeln zu transportieren. Es ist darauf zu achten, dass die Transportkiste
ausreichend stabil ist.
IV. Schlussbemerkungen
Die Mindestanforderungen an die Haltung von Straußenvögeln werden unverzüglich fortgeschrieben, wenn neue wissenschaftlich basierte Erkenntnisse vorliegen.
Vertreter der tierärztlichen Verbände
Dr. Uwe Tiedemann, Präsident Bundestierärztekammer e. V. Prof. Dr. Thomas Blaha, Vorsitzender Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e. V.
Vertreter der Tierschutzverbände
James Brückner, Abteilungsleiter Arten- und Naturschutz Deutscher Tierschutzbund e. V.
Torsten Schmidt, Wissenschaftlicher Mitarbeiter Bund gegen den Missbrauch der Tiere e. V.
Vertreter der Tierhalterverbände
Christoph Kistner, Präsident - artgerecht e. V. - Berufsverband Deutsche Straußenzucht
Ralph Schumacher, Präsident - Bundesverband deutscher Straußenzüchter e. V.
Dr. Gisela von Hegel, Präsidentin Bundesverband für fachgerechten Natur-, Tier- und Artenschutz e. V.
Eckhard Wiesenthal, Vorsitzender Deutscher Wildgehege-Verband e. V.
Differenzprotokoll des Deutschen Tierschutzbundes und des Bundes gegen Missbrauch
der Tiere
Der Deutsche Tierschutzbund e. V. und der Bund gegen Missbrauch der Tiere e. V. geben unabhängig von der sonstigen Zustimmung zu vorliegendem Gutachten folgende Differenzen zu Protokoll:
1.
Die o. g. Tierschutzverbände sprechen sich grundsätzlich gegen eine nutztierartige Haltung von Straußenvögeln aus.
2.
Im Hinblick auf die Beschränkung der Stallhaltung ohne Auslauf auf höchstens 3 Tage hintereinander und höchstens 10 Tage je Monat (vgl. "I.1.3. Unterstand") wird gefordert, in Regionen, in denen dies erfahrungsgemäß nicht eingehalten werden kann, die Straußenhaltung zu untersagen.
3.
Die elternlose Kükenaufzucht ist grundsätzlich zu vermeiden und muss auf gut begründete und eng begrenzte Einzelfälle beschränkt sein.
4.
Eine Federgewinnung am lebenden Tier wird abgelehnt.
5.
Der Import von Jungstraußen sowie älteren Straußen aus Staaten, für die eine Quarantäne vorgeschrieben ist, wird abgelehnt.
6.
Folgende im Gutachten bestehende Ausnahmemöglichkeiten für Zoos und Wildgehege werden abgelehnt:
a.
Grundsätzlich haben Straußenvögel unabhängig von ihrem Haltungszweck stets die gleichen biologischen Grundbedürfnisse. Die im Unterpunkt "I.1.2.1 Flächenbedarf, Gruppengröße, Gruppenzusammensetzung" des Gutachtens ermöglichte Ausnahme für Zoos und Wildgehege, von den dort geforderten Mindestflächen abzuweichen, wird deshalb abgelehnt. Gerade von Einrichtungen, die stets auf ihre Vorbildfunktion bei der Tierhaltung hinweisen, sollte erwartet werden, dass diese nicht unterhalb der für die landwirtschaftliche Straußenhaltung geltenden Flächenanforderungen bleiben. Keinesfalls sollte aber die zuständige Genehmigungsbehörde eine Unterschreitung der festgelegten Flächenmindestmaße der Europaratsempfehlung für die Haltung von Straußenvögeln (1997) längerfristig oder gar dauerhaft in diesen Einrichtungen dulden.
b.
Die Regelung im Kapitel "II.1.3 Unterstand", nach der Emus und Nandus in Zoos nachts aufgestallt werden dürfen, wird abgelehnt. Letztlich bedeutet dies, dass diese Tierarten im Zoo den überwiegenden Teil ihres Lebens im Stall verbringen müssen. Diese Ausnahme steht somit im klaren Widerspruch zu der Grundsatzregelung des Gutachtens (vgl. II.1.1), wo es u. a. heißt, dass nur "im Einzelfall mit tierärztlicher Indikation (...) eine kurzfristige Unterbringung im geschlossenen Unterstand oder Stall erfolgen" kann. Zoos sollten sich vielmehr verpflichtet sehen, mit einem geeigneten Management die Zeiten einer nächtlichen Aufstallung deutlich und nachhaltig zu reduzieren, insbesondere in der wärmeren Jahreszeit.
7.
Die Tierschutzverbände empfehlen zusätzlich, "bei der Gestaltung und beim Betrieb der Gehege die Möglichkeiten zur Lebensraumbereicherung (Enrichment) zu berücksichtigen. Lebensraumbereicherung ist ein wichtiges Instrument, um das Spektrum natürlicher Verhaltensweisen, das die Tiere in menschlicher Obhut zeigen können oder wollen, zu erweitern und um die physische Fitness und das Wohlbefinden der Tiere zu verbessern. Lebensraumbereicherung kann auf unterschiedlichen Ebenen angewendet werden" (vgl. Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren, S. 16, Punkt 2.6) und lässt sich bei Straußen, Emus, Nandus und Kasuaren insbesondere über die Bereitstellung von unterschiedlicher Nahrung bewerkstelligen, um u. a. das Nahrungssuchverhalten zu fördern.
Differenzprotokoll des Bundesverbandes für fachgerechten Natur-, Tier- und Artenschutz und des Deutschen Wildgehege-Verbandes *)
Der Bundesverband für fachgerechten Natur-, Tier- und Artenschutz e. V. und der Deutsche Wildgehege-Verband e. V. stimmen dem vorliegenden Gutachten zu, geben aber ergänzend zu Protokoll:
1.
Das Gutachten basiert auf langjährigen Erfahrungen der Straußenhaltung insbesondere in landwirtschaftlicher Nutztierhaltung. Ein wissenschaftlich aussagekräftiger Beleg für benannte Mindestanforderungen besteht nicht.
2.
Im Gutachten führen daher verschiedene Aussagen (vgl. S. 5 Abs. 3 ["Abweichen in Einzelfällen"]; S. 5 letzter Abs. ["Übergangsfristen"] und S. 6 Abs. 2 ["Bestandsschutz"], sowie S. 14 letzter Abs. ["begründete Unterschreitung in Einzelfällen"] und weiterhin S. 10 Abs. 2 ["außergewöhnliche Anpassungsfähigkeit"] und S. 12 Abs. 4 ["Trittschäden in häufig von den Vögeln begangenen Gehegebereichen, vor allem zu angrenzenden Gehegen oder auch Straßen und Häusern"]) zu Widersprüchen, die durchaus mit der individuell sehr variablen Anpassungsfähigkeit der Tiere zu rechtfertigen sind. So ist natürliche Neugierde (und nicht zwingend agonistisch territoriales Verhalten) der Grund dafür, dass die Vögel Gehege-Randbereiche bevorzugt aufsuchen. Eben diese Erfahrungen aus Zoos und Wildparken belegen eine hohe Anpassungsfähigkeit an strukturierte Gehegeanlagen einschließlich des vergleichsweise hohen Besucheraufkommens.
3.
Straußenvögel in großflächigen Gehegen zeigen häufig eine weitaus größere Fluchtdistanz gegenüber Menschen als in kleinflächigen Gehegen, wie sie in Zoos vorkommen.
4.
Im Einzelfall können somit die angegebenen Gehegeflächen unterschritten werden, wenn der Tierhalter diese Verhaltensweisen aus seiner Haltung belegen kann (Gehegebeschreibung, Alter der Anlage, Tierbestandsangaben) und die Sachverständigenstellungnahme (S. 14 letzter Abs.) ergeben hat, dass der Tierschutz dieser Haltung nicht entgegensteht.
5.
Gem. den vorherigen Aussagen ist somit ein Bestandsschutz gegeben, wenn der Betrieb in Bezug auf die Haltung von Straußenvögeln nicht tierschutzrelevant auffällig geworden ist. Diese Darstellung steht nicht im Widerspruch zu den übrigen Aussagen des Gutachtens.
6.
Aufgrund der Aussage S. 7 Abs. 1 ("Haltungsansprüche aller Straußenvögel gleichen sich vielfach") verstehen BNA e. V. und DWV e. V. die Pos. 1. bis 5. gleichfalls für Nandus, Emus und Kasuare.
*)
Die in diesem Differenzprotokoll verwendeten Verweise beziehen sich auf die Seitenzahlen in dem vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf seiner Internetseite ( www.bmel.de ) veröffentlichen Druckversion des Gutachtens.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 2 des RdErl. vom 9. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1529)
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