Beurteilungsrichtlinien für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes Niedersachsen (BRLPol)
Beurteilungsrichtlinien für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes Niedersachsen (BRLPol)
RdErl. d. MI v. 22. 8. 2023 - 25.22-03002 -
Vom 22. August 2023 (Nds. MBl. S. 626)
- VORIS 20400 -
Bezug:
a)
RdErl. v. 20. 5. 2020 (Nds. MBl. S. 585) - VORIS 20400 -
b)
Beschl. d. LReg v. 18. 7. 2017 (Nds. MBl. S. 1104) - VORIS 20400 -
c)
Beschl. d. LReg v. 4. 10. 2022 (Nds. MBl. S. 1412) - VORIS 20480 -
Zur Ausführung des § 8 NLVO-Pol vom 24. 5. 2013 (Nds. GVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. 8. 2023 (Nds. GVBl. S. 193), sowie gemäß Nummer 2.3 des Bezugsbeschlusses zu b werden folgende Regelungen getroffen:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Grundsätze | 1 |
Geltungsbereich | 2 |
Regelbeurteilung | 3 |
Beurteilungen aus besonderem Anlass | 4 |
Leistungsbeurteilung sowie Eignungs- und Befähigungseinschätzung | 5 |
Gesamturteil | 6 |
Besonderes außerdienstliches Engagement | 7 |
Zuständigkeit für die dienstliche Beurteilung | 8 |
Beurteilungskonferenzen | 9 |
Vorbereitung der Beurteilung | 10 |
Beurteilungsverfahren | 11 |
Beurteilung von schwerbehinderten Menschen | 12 |
Geschäftsmäßige Behandlung von Beurteilungen, Beurteilungsbeiträgen und Beurteilungsnotizen | 13 |
Evaluation | 14 |
Aus- und Fortbildung | 15 |
Schlussbestimmungen | 16 |
Dienstliche Beurteilung | Anlage 1 |
Beurteilungsnotiz | Anlage 2 |
Beurteilungsbeitrag | Anlage 3 |
Abschnitt 1 BRLPol - Grundsätze
1.1 Ziele der dienstlichen Beurteilung
Die dienstliche Beurteilung ist ein Instrument und wesentlicher Bestandteil moderner Personalsteuerung und ergänzt sinnvoll angewandte Methoden der Personalauswahl, Personalförderung und Potenzialermittlung. Damit werden zeitgemäße und den individuellen Fähigkeiten der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten entsprechende Personalentscheidungen über die Verwendung und das dienstliche Fortkommen ermöglicht. Die Beurteilung dient der systematischen Feststellung und Bewertung von Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnissen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die für die Personalsteuerung, Personalentwicklung, Verwendung oder Beförderung relevant sind. Darüber hinaus ermöglicht sie den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten eine Orientierung für ihre weitere berufliche Entwicklung. Dienstliche Beurteilungen haben zum Ziel, ein aussagefähiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistungen und Befähigungen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zu gewinnen. Sie sollen in erster Linie unter Berücksichtigung des Verfassungsgrundsatzes der Bestenauslese (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) Personalentscheidungen vorbereiten und/oder ermöglichen.
1.2 Feststellung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung
Die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erfordert daher von allen Beurteilenden ein besonders hohes Maß an Sensibilität, Gewissenhaftigkeit, Objektivität sowie Verantwortungsbewusstsein. Es sind nur die Leistung, die im Rahmen der Tätigkeit und in der individuell bestehenden Arbeitszeit erbracht wurde, und die dabei erkennbar gewordene Befähigung und Eignung zu beurteilen. Dies setzt eine sorgfältige Maßstabsfindung sowie eine vollständige Ausschöpfung des im Beurteilungsrahmen und -maßstab zugrunde gelegten Leistungsspektrums unter Beachtung der Einzelfallgerechtigkeit voraus. Das Bemühen um eine kontinuierliche und umfassende Feststellung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung darf jedoch nicht zu einer allgegenwärtigen Beobachtung und Kontrolle der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten führen und diesen den Freiraum für eine eigenständige Aufgabenerfüllung nehmen.
1.3 Regelmäßige Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche
Der Offenheit im Umgang miteinander sowie der Transparenz des Beurteilungsverfahrens kommt dabei eine entscheidende Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang ist es - losgelöst vom Verfahren der dienstlichen Beurteilungen und Mitarbeiter-Vorgesetzten-Gespräche - auch ständige Aufgabe der Vorgesetzten, mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Arbeitsziele sowie Aspekte der Zusammenarbeit zu erörtern. Dies kann sowohl in regelmäßigen Gesprächen als auch aus konkretem, aktuellem Anlass erfolgen. Ziel dieser Gespräche ist es, die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zu fördern. Dabei soll einerseits auf Stärken, gute Leistungsmerkmale und positives Verhalten hingewiesen werden, um die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nachhaltig zur Verbesserung oder Beibehaltung guter Leistung zu motivieren. Andererseits gilt es, auf verbesserungsbedürftige Punkte aufmerksam zu machen und aufzuzeigen, wie etwa noch vorhandene Mängel behoben und Leistungen weiter verbessert werden können.
1.4 Gender Mainstreaming
Bei der Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabes und der Auslegung von Beurteilungskriterien ist dem Leitprinzip der Gleichstellung der Geschlechter (Gender Mainstreaming) Rechnung zu tragen. Geschlechterspezifische Ausgangsbedingungen und Auswirkungen sind daher angemessen zu reflektieren. Der Umfang der individuellen Arbeitszeit oder die Arbeitsform (z. B. Telearbeit) darf weder negative noch positive Auswirkungen auf die dienstliche Beurteilung haben.
Abschnitt 2 BRLPol - Geltungsbereich
Diese Richtlinien finden Anwendung bei der Beurteilung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Polizeibehörden und der Polizeiakademie Niedersachsen.
Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind von den Beurteilungsrichtlinien
ausgenommen.
Über weitere Ausnahmen entscheidet die oberste Dienstbehörde.
Abschnitt 3 BRLPol - Regelbeurteilung
3.1 Beurteilungsstichtage
Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind alle drei Jahre zu einem Stichtag zu beurteilen (Regelbeurteilung), soweit am Beurteilungsstichtag ein beurteilungsfähiger Zeitraum von mindestens drei Monaten gegeben ist.
Die Regelbeurteilungen sind zu fertigen zum Stichtag 1. 9. 2023.
Die weiteren Regelbeurteilungen sind danach jeweils alle drei Jahre zu fertigen.
Der Beurteilungszeitraum beginnt mit dem vorangegangenen Stichtag und endet mit dem Tag, der dem aktuellen Stichtag vorangeht. Die Regelbeurteilung erstreckt sich auch dann auf den vollen Beurteilungszeitraum, wenn sie den Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung beinhaltet. Die Anlassbeurteilung ist in ihren Feststellungen und Ergebnissen unverändert in die Regelbeurteilung einzubeziehen.
3.2 Ausnahmen von der Regelbeurteilung
Von der Regelbeurteilung ausgenommen sind
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte
der Laufbahngruppe 1 in BesGr. A 9,
der Laufbahngruppe 2 in BesGr. A 13, soweit es sich nicht um das zweite Einstiegsamt handelt,
der Laufbahngruppe 2 in BesGr. A 16,
in Ämtern der Besoldungsordnung B
und
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die das 57. Lebensjahr vollendet haben.
Die vorstehend ausgenommenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
werden auf Antrag in die Regelbeurteilung einbezogen.
Weiterhin sind von der Regelbeurteilung ausgenommen:
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der laufbahnrechtlichen Probezeit,
Mitglieder von Personalvertretungen, der Schwerbehindertenvertretung sowie Gleichstellungsbeauftragte, die im Beurteilungszeitraum ganz oder teilweise von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt, befreit oder entlastet sind, soweit im Einzelfall die beurteilungsfähige dienstliche Tätigkeit nicht ausreichend repräsentativ ist, um für den gesamten Beurteilungszeitraum die Leistung zu beurteilen und die Befähigung und Eignung einzuschätzen. Dies ist unter Berücksichtigung des Umfangs und des Zeitraumes der Freistellung, Befreiung oder Entlastung zu bestimmen. Hinsichtlich des Umfangs der Freistellung, Befreiung oder Entlastung fehlt es hieran jedenfalls dann, wenn die dienstliche Tätigkeit wegen Freistellung, Befreiung oder Entlastung weniger als 25 % der individuellen Arbeitszeit beansprucht.
3.3 Fortschreibung der Beurteilung
Die Beurteilungen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die infolge Freistellung, Befreiung, Entlastung von ihrer dienstlichen Tätigkeit nach Nummer 3.2 oder aufgrund von Elternzeit oder Beurlaubung aus familiären Gründen von der Regelbeurteilung ausgenommen sind, sind unter Berücksichtigung der beruflichen Entwicklung vergleichbarer Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zum Stichtag der Regelbeurteilung fortzuschreiben. Hierbei ist die letzte Regelbeurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten fortzuschreiben oder eine frühere fiktive Nachzeichnung zu aktualisieren. Die Gruppe der zu vergleichenden Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten bestimmt sich neben dem Statusamt insbesondere nach Gesamturteil, Dienstalter und Lebensalter. Der berufliche Werdegang der Vergleichsgruppenmitglieder ist der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten auf Antrag in anonymisierter Form bekannt zu geben. Die fiktive Nachzeichnung ist Bestandteil der Personalakte. Zuständig für die Fortschreibung ist die Behördenleitung oder die von ihr bestimmte Stelle. Eine Freistellung, Befreiung, Entlastung, Elternzeit oder Beurlaubung aus familiären Gründen darf sich nicht nachteilig auf die Beurteilung auswirken.
Abschnitt 4 BRLPol - Beurteilungen aus besonderem Anlass
4.1 Beurteilung vor Ablauf der Probezeit
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind grundsätzlich zwei Monate vor Ablauf der Hälfte der Probezeit sowie zwei Monate vor Ablauf der Probezeit zu beurteilen.
Abweichend hiervon bestimmt die oberste Dienstbehörde Umfang und Beurteilungszeiträume für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Probe im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.
Bei der Beurteilung ist auch zu bewerten, ob Eignung, Befähigung und fachliche Leistung für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausreichen.
Kann die Bewährung innerhalb der Probezeit noch nicht abschließend festgestellt werden, ist die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte zwei Monate vor Ablauf der verlängerten Probezeit grundsätzlich erneut zu beurteilen.
Wird die Probezeit um nicht mehr als ein Jahr verkürzt, so ist eine wiederholte Beurteilung i. S. des § 19 Abs. 3 Satz 1 NBG vorzunehmen.
4.2 Sonstige Anlassbeurteilungen
4.2.1 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind, soweit nicht die Regelbeurteilung zu erstellen ist, zum 1. September des laufenden bzw. folgenden Jahres zu beurteilen
nach Verleihung des ersten Amtes in der neuen Laufbahngruppe,
nach Beendigung der laufbahnrechtlichen Probezeit,
anlässlich der Versetzung von einem anderen Dienstherrn,
anlässlich der Wiederaufnahme des Dienstes nach einer Beurlaubung oder Freistellung, soweit eine Regelbeurteilung zum letzten Beurteilungsstichtag oder spätere Anlassbeurteilung nicht erstellt wurde.
Soweit am Beurteilungsstichtag ein beurteilungsfähiger Zeitraum von mindestens drei Monaten nicht gegeben ist, erfolgt die Beurteilung zum 1. September des darauffolgenden Jahres.
4.2.2 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind, soweit keine Regelbeurteilung zum letzten Beurteilungsstichtag und keine Anlassbeurteilung vorliegen, anlässlich einer Bewerbung auf einen höherwertigen Dienstposten zu beurteilen.
Abschnitt 5 BRLPol - Leistungsbeurteilung sowie Eignungs- und Befähigungseinschätzung
Mit der Beurteilung werden die im Beurteilungszeitraum ausgeübten dienstlichen Tätigkeiten ( Anlage 1 Nr. 4.1 ) sowie die den jeweiligen Dienstposten prägenden Tätigkeiten ( Anlage 1 Nr. 4.2 ) und übertragene Sonderaufgaben von besonderer Bedeutung ( Anlage 1 Nr. 4.3 ) unter Berücksichtigung des zum Beurteilungsstichtag verliehenen statusrechtlichen Amtes erfasst.
5.1 Beurteilungsmaßstab
5.1.1 Maßstabsbildung
Maßgeblich für das zu treffende Urteil über die Leistungen sowie über die erkennbar gewordene Eignung und Befähigung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind die Anforderungen des zum Beurteilungsstichtag verliehenen statusrechtlichen Amtes. Es ist Grundlage der Maßstabsbildung, diese Anforderungen im Einzelnen zu bestimmen und aus ihnen eine den Anforderungen des Statusamtes voll entsprechende Leistung, Eignung und Befähigung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten als Maßstab für den Normal- bzw. Durchschnittsbereich zu ermitteln (Wertungsstufe C). Es ist zu beschreiben, mit welchen Leistungen und welcher Befähigungs- und Eignungseinschätzung der "Durchschnitt" erreicht, überschritten oder unterschritten wird.
Die dienstliche Beurteilung soll die Leistung und die erkennbar gewordene Eignung und Befähigung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in Bezug auf ihre oder seine Funktion und im Vergleich zu anderen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten derselben Besoldungsgruppe (Vergleichsgruppe) objektiv darstellen. Auch bei Anlassbeurteilungen (Nummer 4.2) ist das Leistungsbild der jeweiligen Vergleichsgruppe zu beachten.
Um eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen und die damit verbundene Notwendigkeit der Maßstabswahrung zu gewährleisten, wirken die Beurteilenden darauf hin, dass sich die Gesetzmäßigkeiten der Gaußschen Normalverteilungskurve in der Gesamtschau der Beurteilungen in den jeweiligen Vergleichsgruppen wiederfinden lassen.
5.1.2 Gesamtverantwortung
Die Gesamtverantwortung für die landesweite Einhaltung des Maßstabes obliegt dem Landespolizeipräsidium. Die Verantwortung für die Einhaltung des Maßstabes obliegt für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt dem Landespolizeipräsidium, im Übrigen den Polizeibehörden und der Polizeiakademie Niedersachsen jeweils für ihren Bereich. Die für die Einhaltung des Maßstabs verantwortlichen Stellen haben die Befugnis, die Beurteilungen zu überprüfen, ggf. selbst abzuändern oder aufzuheben.
5.1.3 Vergleichsgruppe
Eine Vergleichsgruppe wird für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt auf der Ebene des Landespolizeipräsidiums, für die übrigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten auf der Ebene der Polizeibehörden und der Polizeiakademie Niedersachsen gebildet. Bei nicht ausreichend großen Vergleichsgruppen sind die Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.
5.1.4 Wertungsstufen
Der gemäß Nummer 5.1.1 gebildete Maßstab gilt bei der Gesamtbewertung der Einzelmerkmale (Nummer 5.2.3.2) und bei der Festlegung des Gesamturteils (Nummer 6).
Folgende Wertungsstufen sind anzuwenden:
A | "Übertrifft in hervorragender Weise die Anforderungen" | Dies ist die bestmögliche Bewertung. Diese können nur Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erhalten, die nach ihrer Gesamtleistung und ihrer Gesamtpersönlichkeit die mit "Übertrifft erheblich die Anforderungen" bewerteten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten überragen. Es muss sich um Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte mit herausragenden Leistungen handeln. Die Feststellung herausragender Leistungen sowie herausragender Ausprägung der Eignung und Befähigung in nur einzelnen Merkmalen reicht hierzu nicht aus. Bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in Vorgesetztenfunktion setzt diese Bewertung ein vorbildliches Führungs- und Leitungsverhalten voraus. Es ist davon auszugehen, dass diese Bewertung nur in wenigen Fällen in Betracht kommen kann. |
---|---|---|
B | "Übertrifft erheblich die Anforderungen" | Diese Bewertung können nur Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erhalten, die nach der Gesamtbetrachtung ihrer Leistung, Eignung und Befähigung die mit "Entspricht voll den Anforderungen" bewerteten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten erheblich überragen und sich bei der Erledigung schwieriger Arbeiten besonders bewähren. Dabei erledigen sie basierend auf einem ausgeprägten und vernetzten Fachwissen die an sie gestellten Anforderungen auch bei umfangreicheren, komplexen Aufgaben und Sachverhalten strukturiert und selbstständig. Darüber hinaus erkennen diese Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten besondere Problem- und Aufgabenstellungen und zeigen zu deren Lösungen ein besonderes Maß an Engagement und Eigeninitiative. Ihre positive Dienstauffassung und ihr ausgeprägtes Sozialverhalten wirken im Innenverhältnis motivierend und tragen in der Öffentlichkeit zu einem positiven Image der Polizei bei. Bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in Vorgesetztenfunktion erfordert diese Bewertung ein überdurchschnittliches Führungs- und Leitungsverhalten. |
C | "Entspricht voll den Anforderungen" | Diese Bewertung erreichen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, deren Leistungen, Befähigung und Eignung den Anforderungen des Statusamtes voll und ganz entsprechen. Dabei erledigen sie basierend auf einem fundierten Fachwissen die an sie gestellten Anforderungen weitgehend planvoll, selbstständig und fehlerfrei. Sie zeigen das erforderliche Engagement und verfügen über eine positive Dienstauffassung bei einem im Innen- und Außenverhältnis ausgeprägten Sozialverhalten. |
D | "Entspricht im Allgemeinen den Anforderungen" | Diese Bewertung erhalten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, deren Leistung sowie erkennbar gewordene Eignung und Befähigung wegen einiger Mängel nicht mehr dem durchschnittlichen Bereich zuzuordnen ist. Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten erledigen basierend auf einem ausreichenden Fachwissen in der Regel die an sie gestellten Anforderungen (Routineaufgaben). Die im Bereich der Leistungen und Befähigungen aufgezeigten Mängel erfordern häufig eine Anleitung und fachliche Unterstützung bei der Aufgabenerledigung. Engagement und Dienstauffassung genügen nur mit Einschränkungen den Anforderungen. |
E | "Entspricht nicht den Anforderungen" | Diese Bewertung ist für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte vorzusehen, deren Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild erhebliche Mängel aufweist und die deshalb den Anforderungen nicht genügen. |
Die Beschreibungen der Wertungsstufen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Zuordnung zu einer Wertungsstufe erfordert nicht, dass sämtliche Elemente der Wertungsstufenbeschreibung zutreffen müssen.
5.2 Gegenstand der Beurteilung
Die Leistungsbeurteilung beinhaltet eine rückschauende Betrachtung und Bewertung konkreter, beobachteter Leistungen in den ausgeübten dienstlichen Tätigkeiten. Diese werden anhand definierter Einzelmerkmale beurteilt und umfassen sowohl die Arbeitsergebnisse als auch das hierbei gezeigte Leistungsverhalten. Die erkennbar gewordenen allgemeinen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften (Befähigung) sowie die Persönlichkeit und charakterlichen Eigenschaften (Eignung), die für die dienstliche Verwendung und berufliche Entwicklung wesentlich sind, sind in Bezug auf die Einzelmerkmale unter Berücksichtigung des Beurteilungsmaßstabs einzuschätzen.
5.2.1 Tätigkeitsbeschreibung
Die für die jeweiligen Dienstposten im Beurteilungszeitraum prägenden Tätigkeiten werden in Anlage 1 Nr. 4.2 aufgeführt. Berücksichtigungsfähige Sonderaufgaben ( Anlage 1 Nr. 4.3 ) von besonderer Bedeutung erfordern eine inhaltlich bedeutsame und über das Normalmaß hinausgehende zusätzliche Anforderung.
5.2.2 Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten
Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, die im Bereich der Tätigkeitsbeschreibung ( Anlage 1 Nr. 4 ) nicht erfasst sind, aber dennoch in die Organisation eingebracht wurden und von Bedeutung waren, können in Anlage 1 Nr. 5 dargestellt werden. Sie können bei der Bildung des Gesamturteils berücksichtigt werden. Im Übrigen sollen sie auf Wunsch als eigene Angaben der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten in die Beurteilung aufgenommen werden.
5.2.3 Bewertung
5.2.3.1 Bewertung der Einzelmerkmale
Die dienstlichen Leistungen und die erkennbar gewordene Eignung und Befähigung sind nach den im Beurteilungsvordruck aufgeführten Merkmalen zu bewerten ( Anlage 1 Nr. 6 ). Für jedes zu bewertende Einzelmerkmal ist zu prüfen, inwieweit die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte den Maßstabsanforderungen des zum Beurteilungsstichtag verliehenen statusrechtlichen Amtes auf Grundlage der ausgeübten dienstlichen Tätigkeiten gerecht geworden ist. Treffen im Einzelfall nicht alle Merkmale zu, so sind die nicht zutreffenden Merkmale nicht zu bewerten. Dies ist in der Beurteilung gesondert zu begründen.
Einzelmerkmale, die nur für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in Vorgesetztenfunktion vorgesehen sind, sind zu bewerten, wenn Dienstposten mit Leitungsfunktionen (in Übertragung des Dienstpostens oder im Wege der Beauftragung der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte) über einen zusammenhängenden beurteilungsfähigen Zeitraum von mindestens sechs Monaten wahrgenommen wurden. Leitungsfunktionen umfassen die Wahrnehmung von Aufgaben mit Personal- und Führungsverantwortung. Bei der Bewertung von Einzelmerkmalen in Vorgesetztenfunktionen, die im Rahmen temporärer Personalentwicklungsmaßnahmen erfolgen, ist besonders zu beachten, dass diese Maßnahmen zur Vorbereitung auf eine zukünftige Übernahme von Führungsverantwortung erfolgen und somit kein unmittelbarer Leistungsvergleich zu Inhaberinnen und Inhabern entsprechender Dienstposten herzustellen ist.
5.2.3.2 Gesamtbewertung der Einzelmerkmale
Die Gesamtbewertung der Einzelmerkmale muss sich schlüssig aus der Bewertung der einzelnen Merkmale ergeben, die gleichwertig nebeneinanderstehen, und ist mit den Wertungsstufen A bis E gemäß Nummer 5.1.4 festzulegen. Sie ist nicht arithmetisch zu ermitteln, sondern bestimmt sich aus den Maßstabsanforderungen des zum Beurteilungsstichtag verliehenen statusrechtlichen Amtes auf Grundlage der ausgeübten dienstlichen Tätigkeiten.
Abschnitt 6 BRLPol - Gesamturteil
6.1 Die Beurteilung enthält ein Gesamturteil, das in der Regel der Gesamtbewertung der Einzelmerkmale unter Einbeziehung der besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten (vgl. Nummer 5.2.2) entspricht ( Anlage 1 Nr. 7 ).
Das Gesamturteil ist zu begründen. Es ist darzulegen, wie sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Weicht das Gesamturteil von der Gesamtbewertung der Einzelmerkmale ab, so ist dies in der Begründung nachvollziehbar und plausibel darzulegen.
Bei Vergabe der Wertungsstufe A oder Wertungsstufe E in einem Einzelmerkmal oder im Gesamturteil ist dies auch bezüglich der maßgeblichen Merkmale im Einzelnen eingehend und nachvollziehbar zu begründen. Die Begründung darf nicht formelhaft sein, sondern soll unter Verwendung prägnanter Beispiele erfolgen. Dabei ist insbesondere auf die vorhandenen Beurteilungsnotizen und -beiträge zurückzugreifen.
6.2 Da sich die meisten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Normal- bzw. Durchschnittsbereich befinden (vgl. Nummer 5.1.1), ist bei Vergabe der Wertungsstufe C zur erleichterten Durchführung einer Binnendifferenzierung zusätzlich zum Gesamturteil die Zwischenstufe
oberer Bereich,
mittlerer Bereich oder
unterer Bereich
zu vergeben. Die Binnendifferenzierung ist zu begründen. Die vergebene Zwischenstufe ist schlüssig aus den Bewertungen der Einzelmerkmale herzuleiten und zu plausibilisieren.
Abschnitt 7 BRLPol - Besonderes außerdienstliches Engagement
In den Beurteilungsvordruck können, auch auf Wunsch der oder des zu Beurteilenden, außerdienstliche Tätigkeiten aufgenommen werden, die ein persönliches, gesellschaftliches oder soziales Engagement erkennen lassen und geeignet sind, das Bild der Polizei in der Öffentlichkeit zu fördern oder dass durch außerdienstliche Tätigkeiten Kenntnisse erworben werden, die für eine dienstliche Verwendung und berufliche Weiterentwicklung von Bedeutung sein können ( Anlage 1 Nr. 8 ). Hierbei sind auch Erfahrungen und Fähigkeiten aus der familiären oder sozialen Arbeit wie Flexibilität, Kommunikations- und Teamfähigkeit, Tatkraft und Organisationsfähigkeit einzubeziehen, soweit diese Qualifikationen für die übertragenen Aufgaben von Bedeutung sind ( § 13 Abs. 3 NGG ). Diese Tätigkeiten fließen hinsichtlich der erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse nicht in das Gesamturteil ein.
Abschnitt 8 BRLPol - Zuständigkeit für die dienstliche Beurteilung
8.1 Erstbeurteilende
Erstbeurteilende sind grundsätzlich die unmittelbaren Vorgesetzten, soweit sie mindestens der Laufbahngruppe 2 angehören oder sich in einer vergleichbaren EntgeltGr. befinden, ihnen eine angemessene Zahl von Beschäftigten nachgeordnet ist und sie nicht der zu beurteilenden Vergleichsgruppe angehören; anderenfalls nehmen die nächsthöheren Vorgesetzten die Aufgabe der Erstbeurteilung wahr.
8.2 Zweitbeurteilende
Zweitbeurteilende sind grundsätzlich die Leiterinnen oder Leiter der Polizeibehörden oder -dienststellen und der Polizeiakademie Niedersachsen. Sind die Leiterinnen oder Leiter der Polizeibehörden oder -dienststellen und der Polizeiakademie Niedersachsen zugleich unmittelbare Vorgesetzte, so nehmen in diesem Fall die nächsthöheren Vorgesetzten die Aufgaben als Zweitbeurteilerin oder Zweitbeurteiler wahr.
Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt ist die Landespolizeipräsidentin oder der Landespolizeipräsident Zweitbeurteilerin oder Zweitbeurteiler.
8.3 Beurteilung Gleichstellungsbeauftragte
Ganz oder teilweise von ihren dienstlichen Tätigkeiten entlastete Gleichstellungsbeauftragte, die nicht nach Nummer 3.2 von der Regelbeurteilung ausgenommen sind, werden von der Behördenleiterin oder dem Behördenleiter, der oder dem sie zugeordnet sind, abschließend beurteilt. Bei teilweise entlasteten Gleichstellungsbeauftragten leiten die Beurteilenden im Bereich der sonstigen dienstlichen Tätigkeit einen Beurteilungsbeitrag an die Behördenleiterin oder den Behördenleiter. Bei nicht entlasteten Gleichstellungsbeauftragten erhält die Behördenleiterin oder der Behördenleiter Gelegenheit zur Stellungnahme.
8.4 Zuständigkeitsregelungen
Einzelne Zuständigkeitsregelungen können die für die Einhaltung des Maßstabes verantwortlichen Stellen auf Organisationseinheiten mit angemessener Personalstärke delegieren.
Die Erst- und Zweitbeurteilenden sollen grundsätzlich in die Wahrnehmung dieser Aufgabe eingewiesen werden.
Abschnitt 9 BRLPol - Beurteilungskonferenzen
9.1 Maßstabskonferenzen
Die für die Einhaltung des Maßstabes verantwortlichen Stellen (Nummer 5.1.2) führen vor der Erstellung der Regelbeurteilung jeweils eine Maßstabskonferenz durch. In den Konferenzen sind eine Maßstabsbildung vorzunehmen und Kriterien zu definieren (Nummer 5.1.1), die die Voraussetzungen für das Erreichen bestimmter Wertungsstufen festlegen. Dabei ist auf leistungsgerecht abgestufte, untereinander vergleichbare und geschlechtergerechte Beurteilungsergebnisse hinzuwirken. Zu diesem Zweck ist in der Maßstabskonferenz über statistische Beurteilungsunterschiede zwischen Frauen und Männern und zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten im Beurteilungsverfahren des vorherigen Stichtags zu unterrichten.
Für alle Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt vereinbart die Landespolizeipräsidentin oder der Landespolizeipräsident mit den Leiterinnen und Leitern der Polizeibehörden und der Polizeiakademie Niedersachsen den Maßstab (Behördenleitungskonferenz).
Für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt sowie der Laufbahngruppe 2 bis zur BesGr. A 13, soweit es sich nicht um das zweite Einstiegsamt handelt, vereinbaren die Leiterinnen und Leiter der Polizeibehörden und der Polizeiakademie Niedersachsen mit ihren unmittelbar nachgeordneten Dienststellenleiterinnen und -leitern bzw. einer entsprechenden Leitungsebene den für die Beurteilung anzuwendenden Maßstab (Behördenkonferenz).
Mitglieder der Maßstabskonferenzen sind auch die Gleichstellungsbeauftragte, ein Mitglied der Personalvertretung und die Schwerbehindertenvertretung.
9.2 Zweitbeurteilungskonferenzen
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Behördenkonferenz (Nummer 9.1 Abs. 3) führen anschließend in ihrem Zuständigkeitsbereich Zweitbeurteilungskonferenzen durch. Mitglieder der Zweitbeurteilungskonferenzen sind auch die Gleichstellungsbeauftragte, ein Mitglied der Personalvertretung und die Schwerbehindertenvertretung. In diesen Konferenzen ist das Ergebnis der Maßstabskonferenz darzustellen und erneut auf leistungsgerecht abgestufte, untereinander vergleichbare und geschlechtergerechte Beurteilungsergebnisse hinzuwirken.
9.3 Erstbeurteilungskonferenzen
Die jeweiligen Zweitbeurteilenden führen für die Beurteilung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt sowie der Laufbahngruppe 2 bis zur BesGr. A 13, soweit es sich nicht um das zweite Einstiegsamt handelt, mit den Erstbeurteilenden auf der Grundlage des definierten Maßstabes Erstbeurteilungskonferenzen durch. Dabei kann die Bildung einer Rangreihe dazu dienen, leistungsgerecht abgestufte, untereinander vergleichbare und geschlechtergerechte Gesamturteile zu erhalten. Konkrete Beurteilungen im Einzelfall dürfen in den Konferenzen nicht festgelegt werden.
9.4 Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Behördenleitungskonferenz (Nummer 9.1 Abs. 2) unterrichten die Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteiler in ihrem Zuständigkeitsbereich über das Ergebnis der Behördenleitungskonferenz und beraten sie unter Berücksichtigung des Maßstabes mit dem Ziel leistungsgerecht abgestufter, untereinander vergleichbarer und geschlechtergerechter Beurteilungsergebnisse (Beurteilungskonferenz). Bei Bildung einer Rangreihe dürfen konkrete Beurteilungen im Einzelfall nicht festgelegt werden.
9.5 Datenschutz
Bei der Durchführung der Beurteilungskonferenzen sind datenschutzrechtliche Belange zu berücksichtigen. Besonders schutzwürdige persönliche Merkmale sind von der Erörterung auszunehmen.
Abschnitt 10 BRLPol - Vorbereitung der Beurteilung
10.1 Beurteilungsnotizen
Neben den regelmäßigen Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergesprächen (Nummer 1.3) sollen zur Vorbereitung der Beurteilung Notizen über Eindrücke und Erkenntnisse gefertigt werden, die in persönlicher und fachlicher Hinsicht über die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten gewonnen wurden (Anlage 2) . Die Notizen sind anlass- oder zeitbezogen zu fertigen und zumindest bei negativen
Erkenntnissen mit der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten zeitnah
zu besprechen.
10.2 Beurteilungsbeiträge
Bei einer befristeten anderweitigen Verwendung der oder des zu Beurteilenden ist von
der oder dem Erstbeurteilenden der aufnehmenden Dienststelle ein Beurteilungsbeitrag
(Anlage 3) zu erstellen, wenn ein beurteilungsrelevanter Zeitraum von mindestens drei Monaten gegeben ist. Die oder der Zweitbeurteilende der aufnehmenden Dienststelle ist vor Weiterleitung des Beurteilungsbeitrages zu beteiligen.
Anlässlich einer Abordnung, Elternzeit, Beurlaubung oder Zuweisung nach § 20 BeamtStG der oder des zu Beurteilenden ab sechs Monaten ist durch die abgebende Dienststelle ein Beurteilungsbeitrag zu erstellen.
Beim Wechsel der Erstbeurteilungszuständigkeit sind Beurteilungsbeiträge unverzüglich zu erstellen und der oder dem neuen Erstbeurteilenden zuzuleiten.
Die Besprechung des Beurteilungsbeitrages mit der Polizeivollzugsbeamtin oder dem
Polizeivollzugsbeamten ist sicherzustellen.
Der Beurteilungsbeitrag ist unter Berücksichtigung des Beurteilungszeitraumes und -maßstabes in die Beurteilung einzubeziehen.
Abschnitt 11 BRLPol - Beurteilungsverfahren
11.1 Verfahrensablauf
11.1.1 Die oder der Erstbeurteilende fertigt unter Verwendung des Beurteilungsvordrucks
(Anlage 1) auf Grundlage der Beurteilungskonferenzen einen Beurteilungsentwurf. Der Beurteilungsentwurf
wird mit der oder dem Zweitbeurteilenden abgestimmt.
11.1.2 Abweichend von Nummer 11.1.1 ist der Beurteilungsentwurf bei der Beurteilung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt durch die Erstbeurteilende oder den Erstbeurteilenden zunächst der Leiterin oder dem Leiter der Polizeibehörde oder der Polizeiakademie Niedersachsen zuzuleiten. Hält diese oder dieser den Maßstab unter Berücksichtigung der durch sie oder ihn selbst zu erstellenden Beurteilungsentwürfe für gewahrt, leitet sie oder er die Beurteilungsentwürfe zur Abstimmung an die Landespolizeipräsidentin oder den Landespolizeipräsidenten weiter.
Die Leiterin oder der Leiter der Polizeibehörde oder Polizeiakademie Niedersachsen hat das Recht, den Beurteilungsentwurf mit der oder dem Erstbeurteilenden im Hinblick auf den Maßstab und eigene Erkenntnisse über die Polizeivollzugsbeamtin oder den Polizeivollzugsbeamten mit dem Ziel des Konsenses zu erörtern. Sie oder er kann den Beurteilungsentwurf bei der Weiterleitung an die Landespolizeipräsidentin oder den Landespolizeipräsidenten mit einer eigenen Stellungnahme versehen.
Hält die Landespolizeipräsidentin oder der Landespolizeipräsident den Maßstab in der Gesamtschau der ihr oder ihm vorgelegten Beurteilungsentwürfe noch nicht für gewahrt, kann sie oder er eine erneute Maßstabskonferenz einberufen.
11.1.3 Die oder der Zweitbeurteilende legt das Gesamturteil fest (Anlage 1 Nr. 7).
11.1.4 Nach Erstellung der Beurteilung durch die oder den Erstbeurteilenden und die oder den Zweitbeurteilenden ist der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten zeitgerecht eine Kopie der Beurteilung auszuhändigen, damit diese oder dieser sich mit dem Inhalt vertraut machen und auf das mit der Eröffnung verbundene Gespräch vorbereiten kann. Im Eröffnungsgespräch ist grundsätzlich durch die Erstbeurteilende oder den Erstbeurteilenden der Inhalt der Beurteilung mit der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten eingehend zu besprechen.
Mit Aushändigung der Beurteilung erhält die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte Gelegenheit, innerhalb einer Woche Einwendungen zu erheben.
11.1.5 Bei Einverständnis der oder des zu Beurteilenden sowie nach Ablauf der Wochenfrist ist das Beurteilungsverfahren abgeschlossen. Die Bekanntgabe der Beurteilung ist zu dokumentieren (Anlage 1 Nr. 10).
11.1.6 Werden Einwendungen erhoben, so wird die Beurteilung mit einer Stellungnahme
der oder des Erstbeurteilenden an die Zweitbeurteilende oder den Zweitbeurteilenden
zur Entscheidung weitergeleitet.
Die Beteiligten führen hierzu ggf. ein Erörterungsgespräch. Dieses Erörterungsgespräch dient der Entscheidungsfindung und Transparenz im dialogischen Verfahren. An dem Erörterungsgespräch kann auf Wunsch der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten eine der jeweiligen Polizeibehörde bzw. der Polizeiakademie Niedersachsen angehörende Person des Vertrauens teilnehmen.
Die oder der Zweitbeurteilende bestätigt, ergänzt oder ändert die Beurteilung. Diese Entscheidung ist maßgeblich.
11.1.7 In dem Verfahren gemäß Nummer 11.1.6 ist die Beurteilung nach Unterzeichnung grundsätzlich durch die Zweitbeurteilende oder den Zweitbeurteilenden der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten bekannt zu geben. Auf Wunsch kann die Beurteilung besprochen werden. Ein Abdruck ist auszuhändigen. Bei einem im Verfahren veränderten Gesamturteil der Beurteilung erfolgt die Bekanntgabe immer durch die Zweitbeurteilende oder den Zweitbeurteilenden.
11.2 Dauer des Beurteilungsverfahrens
Das Beurteilungsverfahren ist innerhalb von drei Monaten nach dem Beurteilungsanlass abzuschließen. Soweit die Frist in begründeten Fällen nicht eingehalten werden kann, ist dies in der Beurteilung zu vermerken. Verfahren bei Beurteilungen vor Ablauf der Probezeit sind rechtzeitig abzuschließen.
11.3 Befangenheit
Liegen Anhaltspunkte vor, die aus der Sicht eines objektiven Dritten auf eine Befangenheit von Beurteilungsvorgesetzten schließen lassen, so legt die oder der jeweilige Dienstvorgesetzte ggf. die Beurteilungszuständigkeit neu fest. Die Entscheidung ist zu begründen, aktenkundig zu machen und bekannt zu geben.
11.4 Zurückstellung
Die Beurteilung, die zum vorgesehenen Beurteilungsanlass nicht zweckmäßig ist, kann - auch auf Antrag der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten - ausnahmsweise zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die verantwortliche Stelle gemäß Nummer 5.1.2 (Gesamtverantwortung). Sie ist zu begründen, aktenkundig zu machen und bekannt zu geben. Die Beurteilung ist nach Fortfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.
Abschnitt 12 BRLPol - Beurteilung von schwerbehinderten Menschen
Bei der Beurteilung von schwerbehinderten Menschen findet Nummer 8 des Bezugsbeschlusses zu c (Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst) Anwendung.
Abschnitt 13 BRLPol - Geschäftsmäßige Behandlung von Beurteilungen, Beurteilungsbeiträgen und Beurteilungsnotizen
Beurteilungen, Beurteilungsbeiträge sowie Beurteilungsnotizen sind vertraulich zu behandeln. Beurteilungen enthalten personenbezogene Daten, deren nicht ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung die Polizeivollzugsbeamtin oder den Polizeivollzugsbeamten in ihrer oder seiner dienstlichen und/oder gesellschaftlichen Stellung beeinträchtigen können. Bei der elektronischen Erstellung von Beurteilungen hat die oder der Erstbeurteilende dafür Sorge zu tragen, dass nur sie oder er Zugriff auf das elektronische Dokument hat.
Beurteilungen sind Bestandteil der Personalakte. Ein elektronisch gespeicherter Beurteilungsentwurf ist endgültig zu löschen, sobald der Beurteilungsvorgang mit der Aufnahme der Beurteilung in die Personalakte abgeschlossen ist.
Beurteilungsbeiträge und Beurteilungsnotizen sind nicht materieller Personalakteninhalt. Sie werden nach Eröffnung der Beurteilung für die Dauer eines Jahres, im Fall eines Rechtsstreits bis zu dessen Abschluss, aufbewahrt und sind anschließend zu vernichten.
Abschnitt 14 BRLPol - Evaluation
Die Ergebnisse der Regelbeurteilungen sind zu evaluieren, insbesondere im Hinblick auf statistische Beurteilungsunterschiede zwischen Frauen und Männern und zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten.
Abschnitt 15 BRLPol - Aus- und Fortbildung
Inhalt und Ziel dieser Richtlinien sind im Rahmen der Aus- und Fortbildung zu vermitteln, damit in der Beurteilungspraxis leistungsgerecht abgestufte, untereinander vergleichbare und geschlechtergerechte Beurteilungen bewirkt werden. Ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch ist sicherzustellen.
Abschnitt 16 BRLPol - Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 1. 9. 2023 in Kraft. Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 31. 8. 2023 außer Kraft.
An die Polizeibehörden Polizeiakademie Niedersachsen
Anlage 1 BRLPol - Dienstliche Beurteilung
Anlage als pdf
Anlage 2 BRLPol - Beurteilungsnotiz
Anlage als pdf
Anlage 3 BRLPol - Beurteilungsbeitrag
Anlage als pdf
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