Tierschutz; Ausführungsbestimmungen zum Abschnitt 4 der TierSchNutztV - Anforderungen an das Halten von Masthühnern
DE - Landesrecht Niedersachsen

Tierschutz; Ausführungsbestimmungen zum Abschnitt 4 der TierSchNutztV - Anforderungen an das Halten von Masthühnern

Tierschutz; Ausführungsbestimmungen zum Abschnitt 4 der TierSchNutztV - Anforderungen an das Halten von Masthühnern

RdErl. d. ML v. 14. 10. 2022 - 204.1-42503-2577/2022 -
Vom 14. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1558)
- VORIS 78530 -
Bezug:RdErl. v. 21. 3. 2018 (Nds. MBl. S. 198)- VORIS 78530 -

Abschnitt 1 MHüHAnfRdErl - Regelungsinhalt

Die von der Arbeitsgruppe Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz beschlossenen "Ausführungshinweise Masthühner Tierschutz-Nutztierhaltungverordnung TierSchNutztV i. d. F. der Bekanntmachung vom 22. August 2006 ( BGBl. I S. 2043 ), zuletzt geändert durch Art. 1 a V v. 29. 1. 2021 (BGBl. I S. 146), Abschnitt 4, Anforderungen an das Halten von Masthühnern", Stand 07/2021 (Anlage 1) ("Ausführungshinweise") - Buchstabe G 1 des Handbuchs Tierschutzüberwachung in Nutztierhaltungen der Arbeitsgemeinschaft Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz, Stand 05.2022, veröffentlicht unter dem Link: https://www.openagrar.de/servlets/MCRFileNodeServlet/openagrar_derivate_00046557/HandbuchTierschutzkontrollen-05-2022.pdf , finden Anwendung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 14. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1558)

Abschnitt 2 MHüHAnfRdErl

Ergänzend zu Nummer 6 der "Ausführungshinweise" sind im Rahmen der Niedersächsischen Nutztierstrategie - Tierschutzplan 4.0 von der Unterarbeitsgruppe Masthühner die beigefügten "Tierschutzfachlichen Empfehlungen/Managementmaßnahmen zum Umgang mit kranken und verletzten Masthühnern (Einzeltiere)" (Anlage 2) erarbeitet worden (Stand 15. 4. 2021). Diese beziehen sich auf den Umgang mit dem Einzeltier; Herdenbehandlungen und -maßnahmen im Falle von Infektionskrankheiten sind hiervon unabhängig zu betrachten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 14. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1558)

Abschnitt 3 MHüHAnfRdErl

Ergänzend zu Nummer 21 der "Ausführungshinweise" gelten folgende allgemeine Anforderungen an Strukturelemente und Beschäftigungsmöglichkeiten:
3.1 Beschäftigungsmaterialien müssen vom Tier manipulier- und veränderbar sowie bepickbar sein. Die Materialien müssen attraktiv für die Tiere sein sowie durchgehend und in ausreichender Menge angeboten werden, d. h. wenn ein Material verbraucht ist, muss es erneuert bzw. ersetzt werden. Geeignet sind z. B. Pickblöcke mit einem Härtegrad, der eine Bearbeitung durch die Tiere erkennen lässt oder Ballen von Stroh, Luzerne oder Strohgranulat. Auch Saftfutter oder Silage können zur Beschäftigung der Tiere eingesetzt werden.
3.2 Strukturelemente bieten den Tieren verschiedene Funktionsbereiche (Ruhe- und Aktivitätsbereich). Sie sollen den Masthühnern als Rückzugsmöglichkeit vor Artgenossen und zum Ausleben von Ruheverhalten dienen. Hierzu können Strukturelemente genutzt werden, die beide Funktionen gleichzeitig erfüllen - wie z. B. kleine HD-Ballen von Stroh oder erhöhte Ebenen; erforderlichenfalls müssen verschiedene Strukturelemente eingesetzt werden. Die Strukturelemente sollen durchgehend und in ausreichender Menge angeboten werden. Auf die Nummer 4 der "Ausführungshinweise" wird verwiesen.
3.3 Strukturelemente können gleichzeitig Beschäftigungsmaterialien sein (z. B. kleine HD-Ballen von Stroh, Luzerne oder Strohgranulat).
3.4 Alle eingesetzten Materialien und Elemente müssen gesundheitlich unbedenklich sein.
3.5 Hygienische und tierseuchenrechtliche Belange sind zu berücksichtigen.
3.6 Hinsichtlich der Menge wird auf die Nummer 21 Abs. 3 der "Ausführungshinweise" verwiesen. Es ist zu beachten, dass gleichzeitig Materialien zur Beschäftigung der Tiere sowie Strukturelemente angeboten werden. Dieses kann - wie in Nummer 3.3 dargestellt - auch mit einem Material oder Element erfüllt werden (z. B. Strohballen).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 14. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1558)

Abschnitt 4 MHüHAnfRdErl

Die Nummer 34 der "Ausführungshinweise" listet tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) auf, die Tierhalterinnen und Tierhalter sowie Behörden Hinweise auf mögliche Missstände bzw. Optimierungsbedarf geben. Vor diesem Hintergrund ist die Nummer 34 wie folgt anzuwenden:
4.1 Tierverluste (Mortalität) und während des Transportes verendete Tiere ("transporttote Tiere")
Die in der Nummer 34 bzw. Anlage 15 der "Ausführungshinweise" genannten Grenzwerte
4.1.1 der nach folgender Formel: (1,0 % + 0,06 x Anzahl der Lebenstage) x 1,5 errechneten Mortalität oder
4.1.2 von 0,5 % transporttoten Tieren
sind zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Mortalität bleiben bei Stallschlupfverfahren (sog. "On-Farm-Hatching") die schlupfbedingten Kükenverluste (Tag 0) unberücksichtigt. Andernfalls käme es zu einer Verfälschung der Ergebnisse, da die Verluste bei Trennung von Schlupf und Mast sonst in der Brüterei anfallen und nicht dem Mastbetrieb zugerechnet würden. Die Pflicht zur Dokumentation der Verluste gemäß § 4 Abs. 2 TierSchNutztV bleibt hiervon unberührt.
4.2 Maßnahmen bei Überschreitung der Grenzwerte
Die für den Schlachtbetrieb zuständige Behörde teilt das Überschreiten der Grenzwerte (vgl. Darstellung in der Anlage 3 ) der für den Erzeugerbetrieb zuständigen Behörde mit. In der Mitteilung sind die Tierverluste bzw. die "transporttoten Tiere" als absolute Zahl und als Anteil in Prozent anzugeben. Die vorgenannte Mitteilung kann alternativ durch den Schlachtbetrieb erfolgen.
Die Ergebnisse der kameragestützten Erfassung der Fußballengesundheit in den Schlachtbetrieben werden von den zuständigen Behörden bei der Beurteilung der Fußballengesundheit herangezogen.
4.3 Nicht schlachtfähige und genussuntauglich beurteilte Tiere
Auf die Nummer 34 i. V. m. Anlage 15 der "Ausführungshinweise" wird explizit verwiesen.
4.4 Fußballengesundheit
4.4.1 Die Beurteilung der Fußballengesundheit erfolgt nach Anlage 17 der "Ausführungshinweise".
4.4.2 Es ist davon auszugehen, dass die Fußballen aller Schlachttiere in der Regel kameragestützt erfasst und ausgewertet werden. In Betrieben ohne kameragestützte Erfassung der Fußballengesundheit soll eine repräsentative Stichprobe von mindestens 100 Einzelfüßen untersucht und bonitiert werden.
4.4.3 Maßnahmen zur Verbesserung der Fußballengesundheit:
4.4.3.1 Bei mehr als
40 % der Fußballen in Stufe 1,
20 % der Fußballen in Stufe 2 a oder
20 % aus Stufe 2 a und 2 b
teilt die für den Schlachtbetrieb zuständige Behörde das Ergebnis der Tierhalterin oder dem Tierhalter mit. Dies gilt auch als erfüllt, wenn sich die vorgenannte Behörde vergewissert, dass der Schlachtbetrieb die Tierhalterin oder den Tierhalter hierüber unterrichtet (z. B. über die Schlachtabrechnung). In der Mitteilung sind die veränderten Fußballen - als absolute Zahl und als Anteil in Prozent - in der jeweiligen Kategorie anzugeben.
Die Befundmitteilung kann von der Tierhalterin oder dem Tierhalter als Beitrag der Eigenkontrolle i. S. des § 11 Abs. 8 Tierschutzgesetz (im Folgenden: TierSchG) genutzt werden.
In diesem Zusammenhang hat die für den Erzeugerbetrieb zuständige Behörde zu prüfen, ob eine Ursachenprüfung erfolgt ist und die ggf. erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Fußballengesundheit durchgeführt wurden bzw. werden müssen.
4.4.3.2 Bei mehr als 20 % veränderten Fußballen in Stufe 2 b:
a)
Mitteilung über Befunderhebungen:
Die für den Schlachtbetrieb zuständige Behörde teilt der Halterin oder dem Halter der Tiere sowie der für den Erzeugerbetrieb zuständigen Behörde die erhobenen Befunde mit. Dies gilt auch als erfüllt, wenn sich die für den Schlachtbetrieb zuständige Behörde vergewissert, dass der Schlachtbetrieb die für die Tierhaltung zuständige Behörde sowie die Tierhalterin oder den Tierhalter hierüber unterrichtet. In der Mitteilung sind die veränderten Fußballen - als absolute Zahl und als Anteil in Prozent - in der jeweiligen Kategorie anzugeben.
b)
Weitere Maßnahmen
aa)
Bei erstmaliger Überschreitung (> 20 % Fußballen in Stufe 2 b):
Im Hinblick auf eine Verbesserung der Fußballengesundheit ist von der für den Erzeugerbetrieb zuständigen Behörde zu überwachen, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter einen Maßnahmenplan mit nachfolgendem Inhalt erstellt und ein Duplikat des Maßnahmenplans der Behörde vorgelegt wird:
Ursachenermittlung in Verbindung mit der Inanspruchnahme von Beratung durch die den Bestand betreuende Tierärztin, den den Bestand betreuenden Tierarzt, die Geflügelberaterin oder den Geflügelberater;
Umsetzung ggf. notwendiger Maßnahmen; in jedem Fall eine Kontrolle und erforderlichenfalls eine Optimierung des Stallklimas; Schriftliche Bestätigung der Durchführung der Ursachenermittlung, der Hinzuziehung von Beratung und der Umsetzung notwendiger Maßnahmen zur Verbesserung der Fußballengesundheit auf dem der Behörde auf Verlangen vorzulegenden Original des Maßnahmenplans.
Sofern die vorgenannten Maßnahmen seitens der Tierhalterin oder des Tierhalters nicht umgesetzt werden, ist dieser oder diesem die Umsetzung der im Merkblatt "Fußballengesundheit" ("Empfehlungen zur Erhaltung und Verbesserung der Tiergesundheit von Masthühnern" - vgl. Anlage 7 der Ausführungshinweise) genannten Anforderungen verpflichtend aufzugeben.
bb)
Bei wiederholter Überschreitung (> 20 % Fußballen in Stufe 2 b):
Prüfung der Umsetzung des Maßnahmenplans hinsichtlich erneuter Ursachenermittlung, Intensivierung der Beratung (z. B. durch die Geflügelfachtierärztin/den Geflügelfachtierarzt) und Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen)
Überprüfung der Besatzdichte und Hinweis an die Tierhalterin/den Tierhalter auf die Option der Behörde, die Reduzierung der Besatzdichte nach § 20 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 TierSchNutztV anzuordnen.
Es empfiehlt sich eine unangemeldete Vor-Ort-Kontrolle durch die für den Erzeugerbetrieb zuständige Behörde.
cc)
Weiterhin bestehende Überschreitung (in insgesamt drei aufeinander folgenden Durchgängen) von mehr als 20 % Fußballen in Stufe 2 b:
Wird in den zwei auf den erstellten Maßnahmenplan folgenden Durchgängen (vgl. Buchstabe bb) keine Verbesserung der Fußballengesundheit dahingehend erzielt, dass der vorgenannte Grenzwert eingehalten wird, so hat die zuständige Behörde eine Reduzierung der Besatzdichte auf 35 kg/m² gemäß § 20 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 TierSchNutztV anzuordnen.
Ferner ist die Fußballengesundheit und die Besatzdichte in den nachfolgenden zwei Durchgängen weiterhin genauestens zu kontrollieren.
Erforderlichenfalls kommt eine weitere Anordnung der Besatzdichtereduzierung auf 33 kg/m² in Betracht.
c)
Aufhebung der angeordneten Maßnahmen
Die angeordneten Maßnahmen nach Buchstabe b sind auf Antrag der Halterin oder des Halters der Tiere aufzuheben, wenn eine Verbesserung der Fußballengesundheit nachweislich in zwei aufeinander folgenden Durchgängen erzielt wurde.
4.4.3.3 Meldungen aus anderen Mitgliedsstaaten die Fußballengesundheit betreffend, z. B. aus den Niederlanden
Meldungen aus anderen Mitgliedsstaaten die Fußballengesundheit betreffend, z. B. aus den Niederlanden, erfolgen in Umsetzung der Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. 6. 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern (ABL EU Nr. L 182 S.19; 2017 Nr. L 137 S. 40), geändert durch Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. 3. 2017 (ABl. EU Nr. L 95 S. 1), und sind den Mitteilungen nationaler Behörden gleichzustellen. Mitteilungen aus NL ergehen, wenn die nachfolgenden tierschutzrelevanten Beanstandungen festgestellt worden sind.
Mehr als 50 % der im Rahmen der Schlachtung kontrollierten Tiere weisen ernste Fußballenveränderungen (Klasse ["Class"] 2) und/oder
mehr als 50 % der im Rahmen der Schlachtung kontrollierten Tiere weisen ernste Brustblasen und/oder Fersenhöcker oder Verkratzungen auf oder es liegt eine Kombination der vorgenannten Veränderungen bei 50 % oder mehr der im Rahmen der Schlachtung kontrollierten Tiere vor. Die von der niederländischen Behörde als "Klasse ("Class") 2" beschriebenen Veränderungen entsprechen den Stufen 2 a und 2 b in den "Ausführungshinweisen".
Erhält die zuständige Behörde daher eine Mitteilung z. B. aus den Niederlanden, nach der im Betrieb vermehrt Fußballenveränderungen der Klasse ("Class") 2 aufgetreten sind, ist entsprechend Buchstabe b zu verfahren. Die Rückmeldung an die Niederlande über BMEL ist davon unberührt.
4.4.3.4 Im Hinblick auf die Ausführungen zu § 17 TierSchG in der Nummer 34 der "Ausführungshinweise" wird darauf hingewiesen, dass das Auftreten hochgradiger Fußballenveränderungen nicht automatisch das Vorliegen einer Straftat impliziert; dieses ist immer im Einzelfall zu prüfen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 14. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1558)

Abschnitt 5 MHüHAnfRdErl

Die in der Anlage 4 beigefügten Empfehlungen zur Erhaltung und Verbesserung der Tiergesundheit bei Masthühnern (Stand 29. 1. 2015) ersetzen die Anlage 7 der "Ausführungshinweise".
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 14. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1558)

Abschnitt 6 MHüHAnfRdErl

Das in der Anlage 5 beigefügte Merkblatt zur Vermeidung von Hitzestress bei Masthühnern (Stand 21. 6. 2019) ersetzt die Anlage 8 der Ausführungshinweise".
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 14. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1558)

Abschnitt 7 MHüHAnfRdErl - Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 24. 11. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2027 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 23. 11. 2022 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 14. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1558)
An die Region Hannover, Landkreise und kreisfreien Städte den Zweckverband Veterinäramt JadeWeser
Nachrichtlich: An das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Niedersächsische Geflügelwirtschaft, Landesverband e. V. die Landwirtschaftskammer Niedersachsen die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens

Anlage 1 MHüHAnfRdErl

Anlage als PDF
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 14. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1558)

Anlage 2 MHüHAnfRdErl

Stand: 15.04.2021
Tierschutzfachliche Empfehlungen / Managementmaßnahmen zum Umgang mit kranken und verletzten Masthühnern (Einzeltiere)
Einleitung:
In Niedersachsen werden Masthühner in konventioneller Bodenhaltung üblicherweise in Ställen von 10.000 - 48.000 Tieren gehalten. Die Einrichtung von kleineren Abteilen zum Separieren von kranken, verletzten oder lebensschwachen Tieren hat sich in der Praxis bisher kaum durchgesetzt. Mit Blick auf die Herdengesunderhaltung werden bisher üblicherweise keine Einzeltier-, sondern Herdenbehandlungen durchgeführt. Tiere, die in Bezug auf ihren Gesundheitsstatus oder ihr Verhalten auffällig sind oder bei denen von einem Infektionsrisiko auszugehen ist, werden zur Sicherstellung der Herdengesundheit selektiert, d.h. aus der Gruppe entfernt und getötet.
Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) hat jeder Halter von Nutztieren sicherzustellen, dass soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird. Diese gesetzliche Forderung gilt für alle Nutztiere, somit auch für Masthühner. Welche Maßnahmen erforderlich sind, muss für jedes Masthuhn im Einzelfall entschieden werden.
Seit 2019 enthalten die Ausführungshinweise zur TierSchNutztV, Anforderungen an das Halten von Masthühnern, eine bundesweit abgestimmte Konkretisierung dahingehend, dass für die Absonderung überlebensfähiger kranker oder verletzter Tiere Einrichtungen vorhanden sein oder mobile Einrichtungen zum unmittelbaren Aufbau vorrätig gehalten werden müssen, bei denen eine Unterbringung dieser Tiere auf Einstreu und die Versorgung mit Wasser und Futter sichergestellt ist (vgl. RdErl. d. ML v. 02.10.2019).
Die hier vorliegenden tierschutzfachlichen Empfehlungen sollen eine Hilfestellung für Masthühnerhalter/innen und Behörden beim Umgang mit kranken, verletzten oder lebensschwachen Einzeltieren einer Herde sowie der damit verbundenen Entscheidungsfindung sein. Herdenbehandlungen /-maßnahmen im Falle von Infektionskrankheiten sind hiervon unabhängig zu betrachten.
Durchführung der Tierkontrolle:
Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen, dass alle Masthühner im Betrieb mindestens zweimal täglich in Augenschein genommen werden. Dabei ist auf ihr Wohlergehen und ihre Gesundheit zu achten (vgl. § 19 Abs. 2 TierSchNutztV ). Üblicherweise werden diese Tierkontrollen zu Beginn und am Ende des Lichttages durchgeführt.
Bei einer ordnungsgemäßen Tierkontrolle müssen grundsätzlich alle Tiere einer Herde in Augenschein genommen werden. Dies bedeutet, dass sich der Tierhalter/-betreuer ruhig und langsam - üblicherweise in Stalllängsrichtung - mäanderförmig durch die Herde bewegt. Dabei muss er besonders auf Stallecken und Stalllängswände sowie die Bereiche unter oder neben Fütterungs-/Tränkeeinrichtungen und Strukturierungselementen (z.B. erhöhte Ebenen) achten, weil sich kranke oder verletzte Tiere bevorzugt dorthin zurückziehen.
Die für eine ordnungsgemäße Tierkontrolle der Herde benötigte Arbeitszeit variiert in Abhängigkeit der Stall- und Herdengröße. Mit Einrichtung eines Separationsabteils und der erforderlichen weiteren Betreuung der separierten Tiere, erhöht sich der Aufwand entsprechend. Dies ist in jedem Fall einzuplanen.
Maßnahmen beim Auffinden von kranken, verletzten oder lebensschwachen Masthühnern (Einzeltiere): -- siehe auch Entscheidungswegweiser
Beim Auffinden von einzelnen kranken, verletzten, lebensschwachen oder in der Entwicklung zurück gebliebenen Masthühnern trifft der/die sachkundige Tierhalter/-betreuer*in unverzüglich erste Versorgungsmaßnahmen; er/sie entscheidet, ob eine Separierung und/oder Behandlung des Einzeltieres erforderlich und sinnvoll ist. Erforderlichenfalls ist der/die betreuende Tierarzt*in hinzuzuziehen (vgl. § 19 Abs. 2 TierSchNutztV ). Die (sofortige) Tötung des Tieres ist gem. § 1 TierSchG nur dann erlaubt, wenn der vernünftige Grund dafür gegeben ist. Die alleinige Betrachtung der Wirtschaftlichkeit ist kein vernünftiger Grund zum Töten eines Masthuhns i.S.d. Tierschutzgesetzes.
Bei der Entscheidung, ob Einzeltiere in der Herde verbleiben können oder in einem Kranken-/Separationsabteil untergebracht werden müssen, sind folgende Fragen hilfreich:
Ist das Masthuhn in der Lage, selbstständig Futter und Wasser aufzunehmen?
Kann es sich in der Gruppe behaupten und gegen andere Herdengenossen durchsetzen?
Besteht Aussicht auf Heilung / Besserung?
Nur wenn alle Fragen mit "ja" beantwortet werden, kann das Masthuhn in der Herde verbleiben. Muss das Tier weiter beobachtet werden, ist die Unterbringung in einem Kranken-/Separationsabteil erforderlich, da das Wiederfinden und Identifizieren von Einzeltieren bei den praxisüblichen Herdengrößen nicht möglich sind. Eine (Farb-) Markierung von Einzeltieren ist bei Geflügel nicht zielführend. Ist das Masthuhn nicht in der Lage, selbstständig Futter und Wasser aufzunehmen und besteht keine Aussicht auf Heilung/Besserung, darf das Tier nicht in einem Kranken-/Separationsabteil untergebracht, sondern muss unverzüglich tierschutzgerecht betäubt und getötet werden.
Das Separationsabteil kann bereits eingerichtet oder mobil vorrätig gehalten werden, so dass es bei Bedarf schnell aufgebaut und eingerichtet werden kann. Es muss mit einem geeigneten Material eingestreut und mit solchen Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen ausgestattet sein, die es allen separierten Tieren im Abteil ermöglicht, eine ausreichende Menge an Futter und Wasser aufzunehmen (d.h. für alle Tiere erreichbar und in ausreichender Anzahl). Das kann bedeuten, dass zusätzlich zu vorhandenen Versorgungsbahnen weitere Futtertröge und Tränken im Separationsabteil zur Verfügung gestellt werden müssen. Außerdem ist den Tieren zusätzlich zur Einstreu geeignetes Beschäftigungsmaterial anzubieten. Die Besatzdichte im Separationsabteil sollte 32 kg/m² nutzbarer Fläche nicht überschreiten.
Das Kranken-/Separationsabteil sollte leicht zugänglich und von der Stalltür aus gut einsehbar, im vorderen Abschnitt des Stalles eingerichtet werden, so dass die Kontrolle der dort untergebrachten Tiere leicht in den Betriebsablauf zu integrieren ist.
Die Tiere im Kranken-/Separationsabteil müssen weiter intensiv beobachtet und betreut werden. Ein alleiniges Separieren ist keine adäquate Versorgung der Tiere!
Die Entscheidung, welche Maßnahmen beim Auffinden von einzelnen kranken, verletzten, lebensschwachen oder in der Entwicklung zurück gebliebenen Masthühnern (z.B. Separieren, Behandeln, Betäuben/Töten) zu treffen und einzuleiten sind, obliegt dem/der sachkundigen Tierhalter/-betreuer*in. Nachfolgende Beispiele dienen als Hilfestellung:
Für untergewichtige oder lebensschwache Tiere bietet ein separates Abteil die Möglichkeit, Futter und Tränkwasser einfacher zu erreichen. Zum einen können zusätzliche Futter- und Tränkeeinrichtungen in angepasster Höhe zur Verfügung gestellt werden, zum anderen werden die kleineren, schwächeren Tiere nicht durch größere, stärkere Herdengenossen verdrängt. So besteht für diese Tiere die Möglichkeit, einen gewissen Gewichtsnachteil aufzuholen.
Bei leicht beeinträchtigten Masthühnern (siehe Beispiele) ermöglicht die Unterbringung in einem Separationsabteil die weitere Beobachtung des Gesundheitszustandes und damit letztlich die tierschutzfachlich begründete Entscheidung über das weitere Vorgehen bezüglich des Einzeltieres (Ausmästen zum Schlachten, Einbeziehen eines Tierarztes oder vernünftiger Grund zum Töten). Ein weiteres Beobachten von individuellen Tieren in der Herde ist bei den praxisüblichen Herdengrößen nicht möglich!
Bei folgenden Auffälligkeiten ist, in Abhängigkeit des Schweregrades, die Unterbringung der betroffenen Masthühner in einem Kranken-/Separationsabteil sinnvoll (Beispiele - Auflistung nicht abschließend):
kleinere, untergewichtige oder lebensschwache Tiere (z.B. Malabsorptionssyndrom)
Verletzungen (z.B. durch Transport der Küken oder bei Vorgriff)
Störungen des Bewegungsapparates und der Bewegungsfähigkeit (z.B. Spreizbeinigkeit, Lahmheit)
Tiere mit stark gestörtem Allgemeinbefinden (z.B. keine selbständige Futter-/Wasseraufnahme, Probleme beim Kotabsatz, fehlende Wahrnehmung der Umgebung, apathisch, stark bewegungsunfähig), deren Zustand mit erheblichen Schmerzen oder Leiden verbunden ist und bei denen keine Aussicht auf Heilung/Besserung besteht, dürfen nicht in einem Separationsabteil untergebracht, sondern müssen unverzüglich tierschutzgerecht betäubt und getötet werden.
Bei Unklarheiten ist ein Tierarzt hinzuzuziehen.
Ein moribundes, nicht lebensfähiges Tier muss unverzüglich sachkundig betäubt und getötet werden. Bei Geflügel bis max. 5 kg Lebendgewicht ist der Kopfschlag (= stumpfer Schlag auf den Kopf) eine zulässige Betäubungsmethode. Dazu wird mit einem geeigneten Gegenstand (Holz oder Metall) präzise und hart auf den Kopf geschlagen, wodurch eine schwerwiegende Schädigung des Gehirns hervorgerufen wird. Nach erfolgter Betäubungskontrolle muss unmittelbar anschließend die Tötung des Tieres durchgeführt werden; zulässige Verfahren dafür sind z.B. die Entblutung und der Genickbruch (mittels einer Genickbruchzange oder bis 3 kg Lebendgewicht manuell) (vgl. geltende Tierschutz-Schlachtverordnung sowie EU-VO 1099/2009 ).
Unter Einhaltung der fleisch- und lebensmittelhygienischen Rechtsvorgaben können kleinere, leichtere Tiere ohne gestörtes Allgemeinbefinden ggf. der Schlachtung zugeführt werden (Direktvermarktung oder Eigenbedarf).
Herausgeber:UnterAG Masthühner der Niedersächsischen Nutztierstrategie - Tierschutzplan 4.0
- Entscheidungswegweiser -
Umgang mit kranken, verletzten oder lebensschwachen Masthühnern (Einzeltiere)
Modifiziert nach Leßmann und Petermann (2016): Tierschutzgerechter Umgang mit kranken und verletzten Schweinen, Prakt. Tierarzt 97, 628-632.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 14. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1558)

Anlage 3 MHüHAnfRdErl

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Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 14. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1558)

Anlage 4 MHüHAnfRdErl

Empfehlungen zur Erhaltung und Verbesserung der Tiergesundheit bei Masthühnern - Stand: 29.01.2015
(insbesondere zur Vermeidung von Kontaktdermatitiden)
Die Empfehlungen sind in drei Abschnitte eingeteilt (A bis C), die jeder für sich beachtet werden sollten, um eine bestmögliche Haltungsumgebung für die Tiere zu schaffen.
A. Vorbereitung des Stalles vor jedem Durchgang
1. Aufheizen
Rechtzeitiges Aufheizen des Stalles. Die Bodentemperatur sollte bereits vor dem Einstreuen 28 - 29 °C betragen, um feuchte Einstreu durch Kondenswasserbildung zu vermeiden. Auf die Vermeidung von Kältebrücken in Wand- und Eingangsbereichen ist zu achten.
2. Kontrolle der Wasserversorgung
Tränken und Tränkenippel auf Funktionsfähigkeit prüfen, Tropfstellen ggf. beseitigen und evtl. vorhandene Luft aus der Tränkelinie entfernen.
Wasserleitungen reinigen und kurz vor dem Einstallen nochmals durchspülen, damit kein abgestandenes Wasser in den Leitungen steht.
Wasserdruck der Leitungen im Stall prüfen und ggf. anpassen
3. Einbringen der Einstreu
Es sind unterschiedliche Einstreumaterialien geeignet (z.B., Strohgranulat, Hobelspäne, Lignocellulose, Dinkelspelzen, Häckselstroh 3-5 cm Halmlänge). Werden andere Einstreumaterialien eingesetzt (z. B. Maissilage oder Torf), sollte dies nur nach entsprechender Fachberatung erfolgen.
Entscheidend ist - unabhängig von der Einstreuart - eine sehr gute und hygienisch einwandfreie Qualität (insbesondere trocken, saugfähig und frei von Schimmel).
Die Einstreumenge sollte bei Strohgranulat, Hobelspänen etc. etwa 600 bis 800 g je m² Stallgrundfläche betragen. Bei Häckselstroh sollte etwa 800 bis 1000 g je m² Stallgrundfläche eingebracht werden (je kürzer das Stroh gehäckselt wird, umso geringer kann die erforderliche Einstreumenge sein). Hierdurch soll gewährleistet werden, dass nur eine dünne Einstreuschicht von wenigen Zentimetern in den Stall eingebracht wird.
Erläuterung: Eine dünne Einstreuschicht wird von den Masthühnern besser durchgearbeitet und bleibt somit trockener.
4. Luftfeuchte
Die relative Feuchte der Stallluft sollte zu Mastbeginn bei 50 - 60% liegen und ab dem 10. Tag entsprechend der Temperaturverlaufskurve angehoben werden. Eine Luftfeuchtigkeit von über 80 % ist grundsätzlich zu vermeiden.
B. Start- und Aufzuchtphase
1. Tierverteilung im Stall
Es ist auf eine gleichmäßige Kükenverteilung im Stall zu achten. Dies kann durch eine gleichmäßige Ausleuchtung/Lichtintensität (keine Schattenbildung) sowie insbesondere eine dem Alter der Tiere und den Witterungsverhältnissen angepasste Temperatursteuerung und Lüftung erreicht werden (in Anlehnung an entsprechende Managementempfehlungen z.B. der Zuchtfirmen). Zugluft ist zu vermeiden
2. Kükenpapier
Sofern Kükenpapier benutzt wird, sollte dieses selbstzersetzend sein oder innerhalb der ersten Lebenswoche der Tiere entfernt werden, so dass die darunter liegende Einstreu Feuchtigkeit aufnehmen kann und damit zu einem trockeneren Stall beiträgt.
3. Lüftung
Je Kilogramm Gesamtlebendgewicht der sich gleichzeitig in dem Masthühnerstall befindenden Masthühner muss ein Luftaustausch von mindestens 4,5 m³ je Stunde erreicht werden können. Es ist sicherzustellen, dass der Luftstrom in zwangsbelüfteten Ställen oder Offenställen durch Luftleiteinrichtungen oder Umlaufventilatoren bis in den Aufenthaltsbereich der Tiere geführt und gleichmäßig verteilt wird. Schon in den ersten Tagen nach der Einstallung der Küken ist auf eine Mindestluftaustauschrate zu achten (z.B. durch eine wiederholte Stoßlüftung). Ein zu geringer Luftaustausch führt zu einer feuchteren Einstreu und somit zu höheren Ammoniak- und Kohlendioxid-Werten sowie zu gesundheitlichen Problemen an den Fußballen der Tiere.
4. Temperatur
Der Temperaturverlauf wird entsprechend den altersabhängigen Sollwertvorgaben auf der Stallkarte gesteuert. Eine auffällige Zusammenballung von Tieren deutet auf eine falsche Stalllufttemperatur hin (siehe Abbildung).
Temperaturkurvenabsenkungen sollten generell nur zu Beginn der Hellphase erfolgen.
Empfehlung bei Problemen: Während der Dunkelphase sollte ggf. die Temperatur um ca. 1 °C angehoben werden, um eine gleichmäßige Tierverteilung zu erreichen.
5. Wasserversorgung
Altersentsprechende Höhenjustierung der Tränkebahnen, so dass die Tiere jederzeit mit leicht gestrecktem Hals Wasser aufnehmen können bzw. sich die Tränke auf Kopfhöhe der Tiere befindet.
Altersentsprechende Anpassung des Wasserdrucks während des Durchgangs
Tränkewasser nicht direkt aus der Leitung nehmen, da kaltes Wasser dünnflüssigen Kot zur Folge haben kann (z.B. durch Einsatz einer Aufwärmschleife mit Kondenswasserableitung).
Altersbezogene Justierung des Wasserangebotes bei Gewährleistung der ständigen Verfügbarkeit für die Tiere. Zu Beginn der Aufzucht können die beiden äußeren Tränkelinien u. U. hochgezogen werden, um die Einstreu im Randbereich des Stalles trocken zu halten. Die Wasserdurchflussrate wird dadurch erhöht und der Keimdruck gesenkt. Diese Vorgehensweise ist aber nur zu vertreten, wenn auch dann noch für alle Tiere jederzeit ausreichend Wasser zur Verfügung steht. Vor Hinzunahme der äußeren Tränkelinien sollten diese gespült werden und evtl. vorhandene Luft in den Tränkelinien entfernt werden.
Auffangschalen unter den Tränkelinien haben sich bewährt.
C. Maßnahmen zur Kontrolle der Einstreufeuchte
Nachstreuen und Durcharbeiten der kritischen Stellen im Stall (Fenster-,Türen- und Tränkebereich). Tropfstellen beseitigen; ggf. Entfernen der nassen Stellen.
Anpassung der Stalltemperatur und Lüftung.
Tägliche Überprüfung und Beachtung der Kotkonsistenz zur Ursachenermittlung. (z.B. kann zur Kontrolle eine Kotfalle / Kotkiste eingesetzt werden).
Im Bedarfsfall ist rechtzeitig ein Fachberater und/oder Tierarzt einzuschalten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 14. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1558)

Anlage 5 MHüHAnfRdErl

Stand: 21.06.2019
Merkblatt zur Vermeidung von Hitzestress bei Masthühnern
Sind in den Sommermonaten nach Vorhersage des Deutschen Wetterdienstes Enthalpiewerte in der Außenluft von 67 kJ/kg (die für Geflügel kritische Obergrenze) und darüber zu erwarten, sind nachfolgende Maßnahmen einzuleiten, um hitzebedingte Verluste zu vermeiden. Dies betrifft insbesondere Masthühnerhaltungen in der Endphase der Mast (ab 20. Lebenstag, LT).
Der Enthalpiewert von 67 kJ/kg wird beispielsweise bereits bei 25 °C Außentemperatur und 80 % rel. Luftfeuchte erreicht.
1. Rechtzeitige Abfrage der Klimadaten über problematische Wetterlagen (z.B. im Internet) unter: http://www.agrowetter.de
Für den jeweiligen Standort können die individuellen Wetterdaten der nächstgelegenen Wetterstation abgefragt werden unter:
Deutscher Wetterdienst, Abteilung Agrarmeteorologie, ZAMF Braunschweig
Tel.: 069 - 8062 6097, Fax: 069 - 8062 11930, Email: lw.braunschweig@dwd.de
Hilfreich kann auch die Nutzung entsprechender Apps sein.
2. Ständige Präsenz einer verantwortlichen Person
zur Überwachung der Stalltechnik und zur Betreuung der Tiere.
3. Rechtzeitige Erhöhung der Luftgeschwindigkeit im Tierbereich
Die Lüftungseinrichtungen müssen so konzipiert sein, dass bereits bei zu erwartenden Enthalpiewerten in der Außenluft von 67 kJ/kg Luft ein ausreichender Luftaustausch im Tierbereich gewährleistet ist.
Entscheidend für die Wirksamkeit der Maßnahmen bei hohen Enthalpiewerten sind die Umspülung mit Frischluft und der Abtransport der Wärme in direkter Umgebung der Tiere. Die zu ergreifenden Maßnahmen variieren bei den verschiedenen Stalltypen. Die Sommerzusatzlüftungen sollten in Abhängigkeit vom Temperaturverlauf (steigend / fallend) stufenweise zu- bzw. zurückgeschaltet werden.
Kann die erforderliche Lüftungsleistung (4,5 m³/kg Lebendgewicht und Stunde) in einem Stall nicht erbracht werden, ist die Besatzdichte in der Endmast in der Zeit von Mitte Mai bis Mitte September zu reduzieren, um die o. a. Förderleistung zu erreichen.
3.1 Zwangsbelüftete Ställe
Die mechanische Lüftung wird unterschieden in Überdruck-, Gleichdruck- und Unterdrucklüftung. In Geflügelställen ist heute die Unterdrucklüftung das am weitesten verbreitete mechanische Lüftungssystem. Hierbei wird durch regelbare Ventilatoren ein Unterdruck im Stall erzeugt und die verbrauchte Abluft abgesaugt. Die frische Zuluft wird über regelbare Zuluftelemente bodennah in den Tierbereich geführt. Die hierbei entstehende Luftumwälzung sorgt sowohl für den Austausch der Luft als auch für die ausreichende Abfuhr von Wärme aus dem bodennahen Tierbereich, auch bei hohen Enthalpiewerten. Eine Änderung der Strömungsverhältnisse ist zu vermeiden (z. B. Öffnung der Stalltore kann zu Lüftungskurzschlüssen führen).
Schematische Darstellung des Luftzugs über den Tieren bei hohen Temperaturen
Die Luftvolumenstromberechnungen in der Masthühnerhaltung bei Ställen dieser Bauweise sollten in Anlehnung an DIN 18910:2017-08 erfolgen. Dabei sollte eine Differenz zwischen Raumtemperatur und Außentemperatur in der Endmastphase unter Hitzebedingungen von 3 °C nicht überschritten werden (siehe DIN 18910, Tabelle A.6). Durch geeignete Maßnahmen (siehe auch Managementhinweise) ist sicherzustellen, dass v. a. bei hohen Enthalpiewerten ein ausreichender Luftaustausch im Tierbereich erfolgt.
Es ist sicherzustellen, dass im Sommer die Mindestluftrate im Tierbereich bei zwangsbelüfteten, geschlossenen Ställen für Masthühner 4,5 m³/kg Lebendgewicht und Stunde (d.h. für 1,5 kg schwere Masthühner in der Endmast 6,75 m³/h) erreicht werden kann. Für extreme Hitzeperioden wird empfohlen, die Lüftung so auszulegen, dass eine 10 %ige Erhöhung der Mindestluftrate erreicht werden kann (dies gilt, sofern keine zusätzlichen Kühlungssysteme vorhanden sind; vgl. Kap. 4).
3.2 Natürlich gelüftete Ställe (Offenställe)
Ein Offenstall ist ein Stall mit einer wärmedämmenden Schicht direkt unter dem Dach sowie Licht- und Luftbändern von ca. 1,00 - 2,00 m Höhe an beiden Stalllängsseiten. Die Frischluft gelangt durch die Licht- und Luftbänder in den Tierbereich, erwärmt sich und entweicht aufgrund der Thermik durch Abluftöffnungen im First. Diese natürliche Lüftung reicht nach bisherigen Kenntnissen aus, um entsprechend der DIN 18910:2017-08 die Differenz zwischen Stallinnentemperatur und Außentemperatur nicht über 3 °C ansteigen zu lassen. Zu beachten ist dabei, dass sich beim Auftreten von Temperaturspitzen im Sommer die Stallinnen- und die Außentemperatur soweit angleichen können, dass der Effekt des thermischen Auftriebes nicht mehr gegeben ist.
Zusatzlüftungen
Spätestens bei zu erwartenden Enthalpiewerten von 67 kJ/kg Außenluft müssen für Tiere in der Endmastphase (ab 20. LT) zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, die körpereigene Wärme der Tiere abzuführen. Die hierzu erforderliche Luftbewegung kann nach den bisher vorliegenden praktischen Erfahrungen bei natürlich gelüfteten Ställen beispielsweise durch folgende zusätzliche mechanische Lüftungseinrichtungen erreicht werden:
Stützluftventilatoren (sog. Durchtriebslüfter) mit einer Leistung von ca. 40.000 m³/h, die so im Stall angeordnet sind (auf Ständern montiert bzw. unter der Decke hängend), dass der erzeugte Luftstrom in Längsrichtung verläuft und vom nächsten Ventilator angesaugt und weitertransportiert wird. Der Abstand zwischen den Ventilatoren sollte maximal 30 m betragen.
Schwenkventilatoren mit einer Mindestleistung von ca. 22.000 m³/h, die in einem Abstand von ca. 30 m an einer Längsseite des Stalles angebracht sind.
Deckenumluftventilatoren, wobei ein Deckenumluftventilator mit einer Förderleistung von 35.000 m³/h für ca. 200 m² Stallfläche reicht
Stützluftventilator
Stützluftventilator mobil
Schwenkventilator
Deckenumluftventilator
Bei den Systemen kann es sich auch um mobile Einrichtungen handeln.
Sowohl stationäre als auch mobile Zusatzlüfter sind rechtzeitig (Einsatzbereitschaft z. B. bereits in den frühen Morgenstunden an Tagen mit zu erwartendem Hitzestress) vorzubereiten und in einen funktionsfähigen Zustand zu versetzen.
Umluft muss auch in den "toten Ecken" mit Windschatten sichergestellt werden. Dies kann entweder durch aktive Belüftung oder Entlüftung (Sogwirkung) erfolgen. Bei frei gelüfteten Ställen kann unter Beachtung der Windrichtung auch das Öffnen der Giebeltore sinnvoll sein, wobei direkte Sonneneinstrahlung zu vermeiden ist.
Zuluftelement
Zuluftkamin für Gleich- oder Überdrucklüftung
4. Kühlungssysteme
Voraussetzung für den Einsatz von Kühlungssystemen ist eine effektive Lüftung (siehe oben). Durch Befeuchtung der Zuluft und / oder Stallluft kann eine Absenkung der Stalltemperatur um 3 bis 5 °C bei gleichzeitiger Staubbindung erreicht werden. Der Einsatz einer Hochdruck-Sprühkühlung ist auf Grund seines höheren Wirkungsgrades dem einer Niedrigdruck-Sprühkühlung vorzuziehen. Die Sprühkühlung muss auf die Leistung der Lüftungsanlage abgestimmt sein. Eine Befeuchtung von Tieren und Einstreu ohne ausreichende Lüftung ist zu vermeiden. Einbau und Betrieb sind daher eng mit erfahrenen Fachfirmen und Beratern abzustimmen.
Die Steuerung und der Betrieb des Kühlsystems haben in Abhängigkeit von Stalltemperatur, Luftvolumenstrom ("Luftgeschwindigkeit") und insbesondere auch der Luftfeuchte zu erfolgen (spezielle Beachtung je nach Stallbautyp bei einer rel. Luftfeuchte von > 60 bis > 80 % !).
4.1. Zwangsbelüftete Ställe
Nach derzeitigem Kenntnisstand wird in zwangsbelüfteten Ställen eine Kühlung der Stallluft durch Hochdruck-Sprühkühlung empfohlen.
Zur Abkühlung der aus der Zwischendecke entnommenen Zuluft kann auch eine Berieselung der Stalldachfläche sinnvoll sein.
4.2. Natürlich gelüftete Ställe (Offenställe)
Auf Grund der sehr unterschiedlichen möglichen Sommerzusatzlüftungssysteme und möglicher gegenläufiger Effekte bei unsachgemäßem Einbau und Nutzung ist grundsätzlich eine standort- und stallbezogene Lösung in enger Abstimmung mit dem einbauenden Fachbetrieb vorzunehmen.
5. Managementmaßnahmen bei Enthalpiewerten ab 67 kJ/kg Außenluft
Bei Enthalpiewerten ab 67 kJ/kg Außenluft sind reine Umluftsysteme allein nicht mehr ausreichend. In diesem Fall müssen zusätzlich Managementmaßnahmen ergriffen werden, z.B.:
5.1 Ständiger Zugang zu frischem, kühlem Tränkwasser
Den Tieren muss ständig kühles Tränkwasser zur Verfügung stehen (auch während der Nacht). An heißen Tagen benötigen Masthühner deutlich mehr Wasser als unter normalen Bedingungen. Frisches, kühles Wasser kann bei hohen Temperaturen dazu beizutragen, die Körpertemperatur zu regulieren.
Betriebe, die das Tränkwasser über die öffentliche Wasserversorgung beziehen, sollten - sofern noch eine eigene Wasserversorgung z.B. über Brunnen vorhanden ist - diese für den Notfall aufrechterhalten. Bei einer Versorgung ausschließlich über Brunnenwasser ist ein technischer 24-Stunden-Notfall-Service zu gewährleisten.
Der ausreichende Wasserdruck und die Höhe der Tränkebahnen sind zu kontrollieren.
5.2 Vitamin C-haltige / Elektrolythaltige Futtermittelzusatzstoffe
In Absprache mit dem Tierarzt können ggf. Elektrolyte, Vitamin C und / oder Zitronensäure über das Tränkwasser gegeben werden. Dies kann einer durch Hecheln entstehenden respiratorischen Alkalose vorbeugen.
5.3 Vermeidung von stresserzeugenden Störungen der Tiere
U.a. wird empfohlen, die Stalldurchgänge in die frühen Morgen- und späten Abendstunden zu verlegen.
5.4 Reduzierung der Fütterung
Zur Kreislaufstabilisierung ist einige Stunden vor der erwarteten Tageshöchsttemperatur die Fütterung durch "Leerfressenlassen" der Tröge zu reduzieren bzw. einzustellen. Ein Hochziehen der Futterbahnen hat sich bei Masthühnern im Allgemeinen nicht bewährt, da die Tiere beim Herunterlassen der Tröge nicht ausweichen. Die Fütterung sollte erst nach Absinken der Temperatur in den Abend- und Nachtstunden wieder uneingeschränkt aufgenommen werden. Dazu kann in diesen Tagen in Abstimmung mit dem Bestandstierarzt auf eine Dunkelphase verzichtet werden.
5.5 Ausstallung der Masthühner
Es ist eine rechtzeitige Abstimmung mit der Schlachterei vorzunehmen (ggf. Vorgriff mit höherer Tierzahl). Verfügt der abholende LKW über eigene Lüfter, sind sie zur Kühlung der bereits verladenen Tiere einzusetzen; insbesondere bei längeren Transporten sollten LKW mit Lüfter zum Einsatz kommen. Bei der Verladung sind generell Zusatzlüfter aufzustellen.
6. Überprüfung der Versorgungseinrichtungen vor und während einer zu erwartenden Hitzeperiode
Rechtzeitig vor Beginn einer zu erwartenden Hitzeperiode hat der Tierhalter die Funktionsfähigkeit der technischen Einrichtungen (einschließlich Notstromaggregat und Kühlungssysteme) zu überprüfen. Bei der Klimaregelung mit Klimacomputer und Alarmgeräten ist unbedingt zu beachten, dass die Sollwerte und Regelbereiche vom Winter- auf Sommerbetrieb angepasst werden.
Die Verfügbarkeit eines technischen Notfalldienstes - oder andere Möglichkeiten der Nothilfe - zur Sicherstellung der Wasserversorgung, Kühlung und Lüftung ist zu gewährleisten.
Folgende Überprüfungen sind in Hitzeperioden täglich durchzuführen:
Alarmanlage incl. Alarmweiterschaltung
Lufteinlassöffnungen
Luftleiteinrichtungen
Ventilatoren (u. a. saubere Schutzgitter!)
Wasserversorgungseinrichtungen (Tränke und ggf. Sprühkühlung)
Die technische Einrichtung zur Notfallalarmierung bei Stromausfall ist über eine unabhängige Stromversorgung (USV) des Wählgerätes (z. B. Batterie) abzusichern. Die Funktionsfähigkeit der USV sollte rechtzeitig vor einer zu erwartenden Hitzeperiode überprüft werden. Zusätzlich sollte die Hauptstromeinspeisung, z. B. vor Blitzeinschlägen, über einen Überspannungsschutz abgesichert sein.
7. Beschattung
z. B. durch vorübergehende Abdunkelung der Lichteinfallsflächen auf der Sonnenseite des Stalles
8. Maßnahmen vor dem bzw. beim Transport
Reduktion der Besatzdichte in den Transportbehältnissen
während der Fahrt dürfen nur unvermeidbare Pausen eingelegt werden
bei unvermeidbaren Pausen ist das Fahrzeug im Schatten abzustellen
stauträchtige Strecken sollten vermieden werden - Verkehrsfunk verfolgen!
ggf. über Notruf die Polizei verständigen, um das Fahrzeug, wenn möglich, aus dem Stau zu leiten
Parken auf dem Schlachthof nur mit Zusatzlüftung, ansonsten LKW bis zur Schlachtung bewegen
Bei zu erwartenden extrem hohen Enthalpiewerten (ab 67 kJ/kg) sollten Verladung und Transport auf kühlere Tages-/Nachtzeiten verschoben werden.
Die zuvor beschriebenen Empfehlungen zur Vermeidung von Hitzestress bei Masthühnern werden bei Vorliegen neuer wissenschaftlich fundierter Erkenntnisse und Praxiserfahrungen stetig weiterentwickelt.
Herausgeber:
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Calenberger Str. 2, 30169 Hannover, Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Röverskamp 5, 26203 Wardenburg in Zusammenarbeit mit der Nds. Geflügelwirtschaft, Landesverband e.V., Mars-la-Tour-Straße 1-13, 26121 Oldenburg
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 14. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1558)
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