Verfahren zur Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins und zur Einkommensermittlung nach dem NWoFG
DE - Landesrecht Niedersachsen

Verfahren zur Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins und zur Einkommensermittlung nach dem NWoFG

Verfahren zur Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins und zur Einkommensermittlung nach dem NWoFG

RdErl. d. MW v. 28. 9. 2023 - 66-25100/08/00 -
Vom 28. September 2023 (Nds. MBl. S. 772)
- VORIS 23400 -

Abschnitt 1 WBSRdErl

Zur Durchführung und Sicherstellung einer kontinuierlichen und landesweit einheitlichen Wohnraumförderung nach dem NWoFG sind für das Verfahren zur Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen und zur Einkommensermittlung die Formblätter zu den Buchstaben a bis e nach den vom MW vorgegebenen und im Anhang abgedruckten Mustern zu verwenden:
a)
Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins und Einkommenserklärung der Person, die einen Wohnberechtigungsschein beantragt oder die einen Förderantrag stellt (Anhang 1),
b)
Anlage 1: Einkommenserklärung der haushaltsangehörigen Person nach § 5 des NWoFG (Anhang 2),
c)
Wohnberechtigungsschein ( § 8 Abs. 2 NWoFG ) (Anhang 3),
d)
Wohnungsbezogener Wohnberechtigungsschein ( § 8 Abs. 3 NWoFG ) (Anhang 4),
e)
Vermieterbestätigung (Anhang 5).
Noch vorhandene Vordrucke zu den Buchstaben a und b können noch verbraucht werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 4 des RdErl. vom 28. September 2023 (Nds. MBl. S. 772)

Abschnitt 2 WBSRdErl

Sofern die für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins zuständigen Stellen das Angebot einer Online-Antragstellung vorhalten oder eine Software für die Antragsbearbeitung nutzen, können sie von den Mustern nach den Buchstaben a bis e abweichen, sofern sich die Inhalte der Formulare weiterhin an diesen Mustern ausrichten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 4 des RdErl. vom 28. September 2023 (Nds. MBl. S. 772)

Abschnitt 3 WBSRdErl

Wohnberechtigungsscheine aus anderen Bundesländern können aufgrund der sich unterscheidenden Bestimmungen der Länder zu den Einkommensgrenzen und/oder angemessenen Wohnungsgrößen grundsätzlich nicht anerkannt werden. Die Einhaltung der Einkommensgrenze und/oder der angemessenen Wohnungsgröße für den Bezug einer Wohnung in Niedersachsen kann nicht durch einen Wohnberechtigungsschein eines anderen Bundeslandes nachgewiesen werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 4 des RdErl. vom 28. September 2023 (Nds. MBl. S. 772)

Abschnitt 4 WBSRdErl

Dieser RdErl. tritt am 1. 1. 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2028 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 4 des RdErl. vom 28. September 2023 (Nds. MBl. S. 772)
An die Region Hannover, Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)
- Nds. MBl. Nr. 38/2023 S. 772

Anhang 1 WBSRdErl - Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins und Einkommenserklärung der Person, die einen Wohnberechtigungsschein beantragt oder die einen Förderantrag stellt

Anlage als pdf
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 4 des RdErl. vom 28. September 2023 (Nds. MBl. S. 772)

Anhang 2 WBSRdErl - Einkommenserklärung der haushaltsangehörigen Person nach § 5 des NWoFG

(Anlage zu Anhang 1)
Anlage als pdf
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 4 des RdErl. vom 28. September 2023 (Nds. MBl. S. 772)

Anhang 3 WBSRdErl - Wohnberechtigungsschein (§ 8 Abs. 2 NWoFG)

Anlage als pdf
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 4 des RdErl. vom 28. September 2023 (Nds. MBl. S. 772)

Anhang 4 WBSRdErl - Wohnungsbezogener Wohnberechtigungsschein (§ 8 Abs. 3 NWoFG)

Anlage als pdf
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 4 des RdErl. vom 28. September 2023 (Nds. MBl. S. 772)

Anhang 5 WBSRdErl - Vermieterbestätigung

Anlage als pdf
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 4 des RdErl. vom 28. September 2023 (Nds. MBl. S. 772)
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