Richtlinie zur Gewährung einer Billigkeitsleistung für eine Prämie bei erfolgreich abgelegter Meisterprüfung im Handwerk (Meisterprämie im Handwerk)
DE - Landesrecht Niedersachsen

Richtlinie zur Gewährung einer Billigkeitsleistung für eine Prämie bei erfolgreich abgelegter Meisterprüfung im Handwerk (Meisterprämie im Handwerk)

Richtlinie zur Gewährung einer Billigkeitsleistung für eine Prämie bei erfolgreich abgelegter Meisterprüfung im Handwerk (Meisterprämie im Handwerk)

Erl. d. MW v. 4. 10. 2023 - 20-32130/0003 -
Vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 719)
- VORIS 77100 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Meisterprämie2
Empfängerinnen und Empfänger der Meisterprämie3
Voraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Meisterprämie5
Anweisungen zum Verfahren6
Schlussbestimmungen7

Abschnitt 1 MPHwErl - Zweck, Rechtsgrundlage

Die erfolgreich absolvierte Meisterprüfung befähigt zur meisterhaften Ausführung eines Handwerks, Auszubildende ordnungsgemäß auszubilden und zum selbstständigen Führen eines Handwerksbetriebes.
Die bestandene Meisterprüfung ermöglicht den qualifikationsgebundenen Zugang zu den Gewerben der Anlage A des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) - im Folgenden: HwO - . Sie berechtigt nach § 1 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1a HwO zum selbstständigen Betrieb dieser zulassungspflichtigen Handwerke als stehende Gewerbe. In zulassungsfreien Handwerken und handwerksähnlichen Gewerben ist eine Meisterausbildung ebenfalls möglich, aber nicht Voraussetzung für das Führen eines selbstständigen Handwerkbetriebes.
Die Anzahl der Meisterabsolventinnen und Meisterabsolventen im Handwerk ist in allen
Gewerben ( Anlagen A , B1 und B2 HwO ) seit Jahren rückläufig. Die Anzahl der Betriebe in den zulassungsbeschränkten Gewerben der Anlage A HwO sinkt.
Um der Dequalifizierung und Folgenwirkungen auf die Struktur der Betriebe im Handwerk entgegenzuwirken, soll der Meistertitel im Handwerk durch die Gewährung der Meisterprämie attraktiver gemacht werden. Die Meisterprämie soll außerdem die Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung unterstreichen und den Weg in die berufliche Bildung interessanter machen. Mit der Meisterprämie wird ein gezielter Anreiz geschaffen, sich beruflich fortzubilden und die eigene Qualifikation zu stärken. Die Prämie gewährt eine finanzielle Anerkennung für die bestandene Meisterprüfung im Handwerk.
Die Gewährung der Meisterprämie als Billigkeitsleistung i. S. des § 53 LHO erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Die Meisterprämie wird als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch gewährt. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erl. vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 719)

Abschnitt 2 MPHwErl - Gegenstand der Meisterprämie

Die Meisterprämie wird für das Bestehen der Meisterprüfung in einem Gewerbe gemäß der HwO vergeben.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erl. vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 719)

Abschnitt 3 MPHwErl - Empfängerinnen und Empfänger der Meisterprämie

Begünstigte sind Meisterinnen und Meister nach der HwO.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erl. vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 719)

Abschnitt 4 MPHwErl - Voraussetzungen

4.1 Die Prämie wird für Absolventinnen und Absolventen mit einem Meisterabschluss im Handwerk nach der HwO gewährt, die ihre Prüfung erfolgreich seit dem 1. 7. 2023 insgesamt abgeschlossen haben (Datum des Meisterprüfungszeugnisses i. S. von § 22 MPVerfV ).
4.2 Hauptwohnsitz oder Ort der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in einem Handwerksbetrieb muss zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses seit mindestens sechs Monaten in Niedersachsen liegen. Der Nachweis erfolgt grundsätzlich durch eine erweiterte Meldebescheinigung. Sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Wohnsitz außerhalb von Niedersachsen haben, kommt ausnahmsweise ein Beschäftigungsnachweis der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers über die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (als Vorlage im Kundenportal der Investitions- und Förderbank Niedersachsen [NBank]) in Betracht.
4.3 Die Gewährung der Prämie ist nicht möglich, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller für denselben Abschluss bereits eine Förderung in einem anderen Bundesland beantragt oder gewährt bekommen hat.
4.4 Die Prämie wird nur einmal je Person gewährt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erl. vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 719)

Abschnitt 5 MPHwErl - Art und Umfang, Höhe der Meisterprämie

Die Prämie beträgt 4 000 EUR.
Die Auszahlung erfolgt auf das von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Antragsformular
angegebene Konto.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erl. vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 719)

Abschnitt 6 MPHwErl - Anweisungen zum Verfahren

Zuständig für Beratung, Antragsannahme und Bewilligung der Prämie ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.
Die für die Antragstellung erforderlichen Informationen werden durch die NBank unter https://kundenportal.nbank.de bereitgestellt.
Die Antragstellung und die Einreichung der erforderlichen Nachweise (über den Hauptwohnsitz oder den Beschäftigungsort, Prüfungszeugnis) erfolgen online über das Kundenportal der NBank.
Die NBank teilt den Begünstigten die Gewährung der Meisterprämie mit und zahlt diese aus.
Der letzte Tag zur Vorlage vollständiger Antragsunterlagen wird auf der Internetseite der NBank bekannt gegeben (Ausschlussfrist).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erl. vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 719)

Abschnitt 7 MPHwErl - Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 1. 1. 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2026 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erl. vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 719)
An die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)
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