EB-BbS
DE - Landesrecht Niedersachsen

Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS)

Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS)

RdErl. d. MK v. 1. 8. 2022 - 41-80006/5/1 -
Vom 1. August 2022 (Nds. MBl. S. 1127)
- VORIS 22410 -
Bezug:
a)
RdErl. v. 10. 6. 2009 (Nds. MBl. S. 538), zuletzt geändert durch RdErl. v. 25. 1. 2019 (Nds. MBl. S. 338) - VORIS 22410 -
b)
Gem. RdErl. d. MF u. d. übr. Min. v. 24. 1. 2020 (Nds. MBl. S. 178) - VORIS 20441 -
InhaltsübersichtAbschnitt
AllgemeinesErster Abschnitt
Berufsbildende Schulen1
Regionale Kompetenzzentren1.1
Aufgabe der berufsbildenden Schulen1.2
Regionalmanagement1.3
Grundlagen der Ausbildung1.4
Allgemeine Hinweise2
Unterrichtsstunde2.1
Unterrichtsorganisation2.2
Gesamtwochenstunden und Gesamtstunden2.3
Wochenstundenzahl für mehrere Fächer2.4
Verteilung der Unterrichtsstunden2.5
Teilung von Klassen2.6
Handlungsorientierter Unterricht2.7
Lernfelder, Curriculare Einheiten, Lerngebiete, Module, Unterrichtsmodule und Qualifizierungsbausteine2.8
Optionale Lernangebote2.9
Förderunterricht2.10
Praktische Ausbildung2.11
Betriebspraktikum2.12
Praktikum2.13
Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen2.14
Unterstützung des Präsenzunterrichts2.15
Berufsschule3
Allgemeine Hinweise3.1
Stundentafel für die Berufsschule3.2
Stundentafel für die Berufsschule nach § 67 Abs. 4 NSchG3.3
Berufseinstiegsschule (BES)4
BES - Klasse 14.1
BES - Klasse 2 in Vollzeitform4.2
BES - Klasse 2 in Teilzeitform4.3
BES - Sprach- und Integrationsklassen4.4
Berufsfachschule5
Allgemeine Hinweise5.1
Stundentafel für die einjährige Berufsfachschule5.2
Stundentafel für die Klasse 2 der zweijährigen Berufsfachschule5.3
Stundentafel für die zweijährige Berufsfachschule - Sozialpädagogik -5.4
Berufsqualifizierende Berufsfachschule6
Allgemeine Hinweise6.1
Stundentafel für die Berufsfachschule - Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- und Stimmlehrer -6.2
Stundentafel für die berufsqualifizierende Berufsfachschule der Fachrichtungen6.3
Biologisch-technische Assistentin/Biologisch-technischer Assistent6.3.1
Chemisch-technische Assistentin/Chemisch-technischer Assistent6.3.2
Elektro-technische Assistentin/Elektro-technischer Assistent6.3.3
Gestaltungstechnische Assistentin/Gestaltungstechnischer Assistent6.3.4
Informationstechnische Assistentin/Informationstechnischer Assistent6.3.5
Umweltschutz-technische Assistentin/Umweltschutz-technischer Assistent6.3.6
Stundentafel für die Berufsfachschule - Ergotherapie -6.4
Stundentafel für die Berufsfachschule - Informatik -6.5
Stundentafel für die Berufsfachschule - Kaufmännische Assistentin Schwerpunkt Fremdsprachen und Korrespondenz/Kaufmännischer Assistent Schwerpunkt Fremdsprachen und Korrespondenz -6.6
Stundentafel für die Berufsfachschule - Kaufmännische Assistentin Schwerpunkt Informationsverarbeitung/Kaufmännischer Assistent Schwerpunkt Informationsverarbeitung -6.7
Stundentafel für die Berufsfachschule - Kosmetik -6.8
Berufsfachschule - Agrarwirtschaftlich-technische Assistentin/Agrarwirtschaftlich-technischer Assistent - 6.9
Stundentafel für die Berufsfachschule - Pflegeassistenz -6.10
Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - 6.11
Berufsfachschule - Schiffsbetriebstechnische Assistentin/Schiffsbetriebstechnischer Assistent - mit den Schwerpunkten Nautik, Fischerei und Schiffsbetriebstechnik 6.12
Stundentafel für die Berufsfachschule - Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent -6.13
Stundentafel für die Berufsfachschule - Sozialassistentin/Sozialassistent - Schwerpunkt Persönliche Assistenz -6.14
Stundentafel für die Berufsfachschule - Assistentin/Assistent für Mode und Design6.15
Stundentafel für die Berufsfachschule - Maßschneiderin/Maßschneider6.16
Stundentafel für die Berufsfachschule - Pflege6.17
Fachoberschule7
Allgemeine Hinweise7.1
Stundentafel für die Fachoberschule7.2
Ergänzungsbildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife oder des schulischen Teils der Fachhochschulreife7.3
Stundentafel für die Berufsoberschule8
Berufliches Gymnasium9
Allgemeine Hinweise9.1
Stundentafel für das Berufliche Gymnasium - Wirtschaft -9.2
Stundentafel für das Berufliche Gymnasium - Technik -9.3
Stundentafel für das Berufliche Gymnasium - Gesundheit und Soziales -9.4
Fachschule10
Allgemeine Hinweise10.1
Fachschule - Technik -10.2
Fachschule - Agrarwirtschaft -10.3
Stundentafel für die zweijährige Fachschule - Betriebswirtschaft -10.4
Stundentafel für die zweijährige Fachschule - Hotel- und Gaststättengewerbe -10.5
Stundentafel für die zweijährige Fachschule - Hauswirtschaft -10.6
Stundentafel für die zweijährige Fachschule - Sozialpädagogik -10.7
Stundentafel für die dreijährige Fachschule - Heilerziehungspflege -10.8
Stundentafel für die eineinhalbjährige Fachschule - Heilpädagogik -10.9
Fachschule Seefahrt11
Fachschule - Nautischer Schiffsdienst -11.1
Fachschule - Technischer Schiffsdienst-11.2
Stundentafel für den Bildungsgang Schiffssicherheitsdienst und Gefahrenabwehr, Befähigungen für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen11.3
Zeugnisse und NotenZweiter Abschnitt
Begriff1
Inhalt der Zeugnisse2
Arten der Zeugnisse3
Anlagen zu Zeugnissen (Portfolio)4
Unterrichtsversäumnis, Arbeits- und Sozialverhalten5
Nicht benotete Fächer, Curriculare Einheiten, Lernfelder, Module, Unterrichtsmodule, Lerngebiete und Qualifizierungsbausteine6
Benachrichtigungen7
Quantitative Vorgaben zur UnterrichtsorganisationDritter Abschnitt
Klassenbildung1
Berechnung des Lehrkräftesollstunden-Budgets der Schule2
Rechtsstellung der Schülerinnen und Schüler Ende der Schulpflicht Vierter Abschnitt
Kosten Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler und Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer im Bereich des berufsbildenden Schulwesens Fünfter Abschnitt
Gastschulverhältnisse im Bereich der öffentlichen berufsbildenden SchulenSechster Abschnitt
Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen BildungSiebenter Abschnitt
Übergangs- und SchlussbestimmungenAchter Abschnitt

Erster Abschnitt EB-BbS - Allgemeines

1. Berufsbildende Schulen
1.1 Regionale Kompetenzzentren
Berufsbildende Schulen umfassen die vom jeweiligen Schulträger nach § 106 Abs. 7 NSchG mit Genehmigung der Schulbehörde errichteten Schulformen nach den §§ 15 bis 20 NSchG . Die Schulformen der berufsbildenden Schulen werden grundsätzlich organisatorisch und pädagogisch in einer Schule zusammengefasst; die Schule wird dabei entsprechend in Schulformen gegliedert ( § 106 Abs. 7 NSchG ). Berufsbildende Schulen sind als Regionale Kompetenzzentren im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichtes, in der Erziehung sowie in ihrer Leitung, Organisation und Verwaltung eigenverantwortlich ( § 32 Abs. 1 NSchG ).
1.2 Aufgabe der berufsbildenden Schulen
In den berufsbildenden Schulen werden die Schülerinnen und Schüler auf eine Berufsausbildung, ein Studium oder eine Berufstätigkeit vorbereitet. Die berufsbildenden Schulen vermitteln ihren Schülerinnen und Schülern die erforderliche Grund-, Fach- oder Weiterbildung für einen bestimmten Beruf oder einen bestimmten Berufsbereich. Sie beteiligen sich an Maßnahmen der beruflichen Orientierung. Berufsbildende Schulen leisten mit ihren anschlussfähigen Bildungsgängen einen wesentlichen Beitrag für die Durchlässigkeit im Bildungssystem. Je nach individueller Vorbildung und Fähigkeit wird den Schülerinnen und Schülern der Erwerb von beruflichen Abschlüssen sowie allen allgemein bildenden Abschlüssen bis zur Allgemeinen Hochschulreife ermöglicht.
1.3 Regionalmanagement
Schulorganisatorische Maßnahmen gemäß § 106 NSchG sowie die Ausstattung gemäß § 108 NSchG obliegen dem jeweiligen Schulträger. Der Schulträger ist verpflichtet, das Bildungsangebot der berufsbildenden Schulen festzulegen. Schulorganisatorische Entscheidungen nach § 106 Abs. 8 NSchG bedürfen der Genehmigung der Schulbehörde. Die Genehmigung der Schulbehörde erfolgt auf der Basis der Anzahl der Schülerinnen und Schüler in einem Bildungsgang und dem sich daraus ergebenen Budgets.
Die Schulbehörde berät und unterstützt die Schulträger bei schulorganisatorischen Maßnahmen nach § 106 NSchG sowie die Schulen bei der inneren Organisation. Bei der Beratung und Unterstützung berücksichtigt die Schulbehörde insbesondere die Belange der Berufsschule, das regional und überregional bestehende Bildungsangebot sowie das Interesse der Schülerinnen und Schüler sowie der ausbildenden Unternehmen und der zuständigen Stellen an einer wohnortnahen und betriebsnahen Beschulung (Regionalmanagement). Die Schulbehörde koordiniert das Regionalmanagement und hat dabei die Aufgabe, schulfachliche und rechtliche Aspekte zusammenzuführen und das Vorgehen bei divergierenden Interessen zu konsentieren. Dabei bezieht sie alle an der beruflichen Bildung Beteiligte, wie Kammern, Innungen, ausbildende Betriebe, Verbände, Sozialpartner, mit ein. Dazu informiert sie unter Einbeziehung der betroffenen berufsbildenden Schulen die Schulträger schulfachlich und schulstatistisch darüber, welche Kooperationsmöglichkeiten zwischen einzelnen Bildungsgängen berufsbildender Schulen, auch überregional, bestehen. Bei der Beratung und Unterstützung sind die für das Fachklassenprinzip notwendigen Klassengrößen zur Sicherung der Unterrichtsqualität in der Berufsschule zu berücksichtigen.
1.4 Grundlagen der Ausbildung
Die Grundlagen der Ausbildung in den einzelnen Bildungsgängen sind die folgenden
Stundentafeln,
Vorschriften über die praktische Ausbildung,
Erläuterungen zu den Stundentafeln.
Außerdem sind die vom Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ) veröffentlichen Curricularen Vorgaben für den Unterricht in berufsbildenden Schulen verbindlich.
2. Allgemeine Hinweise
2.1 Unterrichtsstunde
Das rechnerische Zeitmaß einer Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. Die Pausen sind nach Zahl und Dauer ausreichend zu bemessen.
2.2 Unterrichtsorganisation
In den Stundentafeln wird die Zahl der zu erteilenden Unterrichtsstunden grundsätzlich für Bildungsgänge mit Vollzeitunterricht an in der Regel wöchentlich fünf Tagen angegeben. Soweit pädagogisch und schulorganisatorisch möglich, können die Bildungsgänge für ganze Klassen auch als Teilzeitunterricht organisiert werden. In diesem Fall sind - soweit nicht besonders geregelt - die für den Vollzeitunterricht insgesamt vorgeschriebenen Unterrichtsstunden auf die Organisation in Teilzeitunterricht entsprechend umzurechnen. Davon abweichende Umrechnungen sind nur mit Genehmigung der Schulbehörde zulässig.
Werden vollzeitschulische Bildungsgänge in Teilzeit organisiert, können in den Curricularen Vorgaben vorgesehene Kompetenzen des berufsbezogenen Lernbereichs von den Schülerinnen und Schülern in Selbstlernphasen (Nummer 2.15) erworben werden, wenn die Stundentafeln dies vorsehen.
2.3 Gesamtwochenstunden und Gesamtstunden
Weisen die Stundentafeln für mehrjährige Bildungsgänge Gesamtwochenstunden (durchschnittliche Wochenstunden vervielfacht mit der Dauer der Ausbildung in Schuljahren) oder Gesamtstunden (Unterrichtsstunden, die in dem jeweiligen Zeitraum insgesamt erteilt werden sollen) aus, regelt die Schule die Verteilung der Unterrichtsstunden auf die einzelnen Schuljahre in eigener Verantwortung.
2.4 Wochenstundenzahl für mehrere Fächer
Werden Wochenstunden oder Gesamtwochenstunden in der Stundentafel für mehrere Fächer gemeinsam ausgewiesen, so legt die Schule entsprechend den schulfachlichen Erfordernissen und den einschlägigen Rahmenrichtlinien und Richtlinien die Stundenanteile für die einzelnen Fächer fest. Dabei darf jedoch kein Fach vollständig entfallen. Der Anteil des Unterrichts im Fach Religion darf in der
2.4.1Berufsschule bei dreijähriger Ausbildungsdauer1,5 Gesamtwochenstunden,
2.4.2Berufsschule bei dreieinhalbjähriger Ausbildungsdauer2,0 Gesamtwochenstunden,
2.4.3Berufseinstiegsschule, einjährigen Berufsfachschule und Klasse 2 der zweijährigen Berufsfachschule1,0 Wochenstunde
2.4.4Fachschulen
- Sozialpädagogik -,
- Heilerziehungspflege - und
- Heilpädagogik -2,0 Gesamtwochenstunden
nicht unterschreiten.
2.5 Verteilung der Unterrichtsstunden
Die in den Stundentafeln ausgewiesene Stundenzahl kann innerhalb eines Schuljahres aus schulorganisatorischen Gründen auf die einzelnen Unterrichtswochen anders verteilt werden. Dabei dürfen jedoch die in einem Schuljahr insgesamt vorgesehenen Unterrichtsstunden nicht verändert werden.
2.6 Teilung von Klassen
Die Klasse darf geteilt werden bei
a)
praktischem Unterricht,
b)
Demonstrationen, Versuchen im fachtheoretischen Unterricht und Übungen,
c)
optionalen Lernangeboten,
sofern das pädagogisch notwendig, schulorganisatorisch möglich und aufgrund der Unterrichtsversorgung in allen Bildungsgängen der Schule vertretbar ist.
2.7 Handlungsorientierter Unterricht
Der Unterricht in berufsbildenden Schulen soll nach dem didaktisch-methodischen Konzept der Handlungsorientierung umgesetzt werden. Für alle Bildungsgänge sind kompetenzorientierte schulische Curricula anzulegen, die entsprechend der Leitlinie "Schulisches Curriculum-BBS (SchuCu-BBS)" zu erstellen und zu implementieren sind.
2.8 Lernfelder, Curriculare Einheiten, Lerngebiete, Module, Unterrichtsmodule und Qualifizierungsbausteine
Sehen die Stundentafeln vor, dass der Unterricht im berufsbezogenen und berufsübergreifenden Lernbereich nach Lernfeldern, Curricularen Einheiten, Lerngebieten, Modulen, Unterrichtsmodulen oder Qualifizierungsbausteinen zu erteilen ist, so soll der Unterricht pro Schuljahr in der Regel in vier bis sechs Lernfeldern, Curricularen Einheiten, Lerngebieten, Modulen, Unterrichtsmodulen oder Qualifizierungsbausteinen stattfinden, die entsprechend der Leitlinie "Schulisches Curriculum-BBS (SchuCu-BBS)" ausgestaltet sind. Unterrichtsmodule werden nach didaktisch-methodischen und organisatorischen Entscheidungen über das Schuljahr verteilt unterrichtet. Lernfelder, Curricularen Einheiten, Lerngebiete, Module, Unterrichtsmodule oder Qualifizierungsbausteine fassen die in den Curricularen Vorgaben beschriebenen Lerninhalte und Kompetenzen pädagogisch und fachlich zusammen und sind im Zeugnis besonders auszuweisen.
2.9 Optionale Lernangebote
2.9.1 Optionale Lernangebote sind für die Schülerin oder den Schüler verpflichtende Unterrichtsangebote.
2.9.2 Soweit in den Stundentafeln vorgesehen und in den Curricularen Vorgaben nicht abweichend geregelt, kann die Schule im Rahmen der vorgegebenen Stundenzahl optionale Lernangebote wie folgt erteilen:
2.9.2.1 als besonders benotetes zusätzliches Fach, Lernfeld, Curriculare Einheit, Lerngebiet, Modul, Unterrichtsmodul oder Qualifizierungsbaustein;
2.9.2.2 zur Verstärkung des Unterrichtsumfangs der in der Stundentafel ausgewiesenen Fächer, Lernfelder, Curricularen Einheiten, Lerngebiete, Module, Unterrichtsmodule oder Qualifizierungsbausteine.
2.10 Förderunterricht
2.10.1 Für Schülerinnen und Schüler, die durch die Teilnahme am Unterricht nach der Stundentafel nicht hinreichend gefördert werden können und deshalb einer besonderen, individuellen Förderung bedürfen, um das Ausbildungsziel zu erreichen, ist Förderunterricht als zusätzlicher Pflichtunterricht einzurichten. Der Förderunterricht kann bis zu zwei Wochenstunden betragen. Eine Fördergruppe besteht aus höchstens acht Schülerinnen oder Schülern. Sie soll vier Schülerinnen oder Schüler nicht unterschreiten.
2.10.2 Förderunterricht ist vorrangig in der Berufseinstiegsschule, in der einjährigen Berufsfachschule und in der Berufsschule zu erteilen.
2.10.3 Förderunterricht ist nur für solche Schülerinnen und Schüler einzurichten, die voraussichtlich das Ausbildungsziel bzw. den angestrebten Abschluss nicht erreichen. Über den Förderbedarf im Einzelfall beschließt die zuständige Konferenz.
2.10.4 Jeder Zuweisung zum Förderunterricht muss eine intensive Beratung der Schülerinnen und Schüler vorausgehen, an der alle beteiligten Lehrkräfte teilnehmen. Gegebenenfalls sind der Ausbildungsbetrieb und bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten hierbei einzubeziehen. Erklärt die oder der Jugendliche sich einverstanden, wird sie oder er einer Fördergruppe zugewiesen oder es wird eine entsprechende Gruppe eingerichtet. Nach erfolgter Zuweisung ist die Teilnahme am Förderunterricht Pflicht.
2.10.5 Förderunterricht kann sich auf alle Inhalte der jeweiligen Stundentafel erstrecken. In den Fachstufen der Berufsschule sind die prüfungsrelevanten Fächer oder Lernfelder vorrangig anzubieten. Förderunterricht soll darüber hinaus Beiträge leisten zur Verbesserung der Lernfähigkeit sowie zur Entwicklung und Stabilisierung der Persönlichkeit. An Schulstandorten, an denen die Arbeitsverwaltung für die betreffenden Schülerinnen und Schüler ausbildungsbegleitende Unterstützung anbietet, sollte sich der Förderunterricht auf berufsbezogene Inhalte konzentrieren. Absprachen zur inhaltlichen Abstimmung mit den betreffenden Maßnahmeträgern sind durchzuführen.
2.10.6 Im Förderunterricht sind Unterrichtsmethoden zu bevorzugen, die die Selbsttätigkeit der Schülerinnen und Schüler anregen. Der Einsatz von Lehrerinnen und Lehrern für Fachpraxis ist in Anlehnung an Nummer 3.1.6 möglich. Im Hinblick auf die zulässigen Kleingruppen ist eine Doppelbesetzung nicht erforderlich.
2.10.7 Die Förderung soll zeitlich immer dann beginnen, wenn Förderbedarf (z. B. Sprachförderbedarf) erkennbar wird. Bei der Beratung (vgl. Nummer 2.10.4) ist zunächst festzulegen, ob eine kontinuierliche, unterrichtsbegleitende Förderung oder eine themenorientierte, zeitlich begrenzte Förderung notwendig ist.
2.10.8 Angesichts der unterschiedlichen Unterrichtsversorgung und des differenzierten Bedarfs an Förderunterrichtsstunden kann eine detaillierte Vorgabe über die zu erteilenden Gesamtstunden pro Schule nicht getroffen werden. An jeder Schule soll jedoch ein Stundenpool für den Förderunterricht eingerichtet werden. Die in diesem Pool vorgehaltenen Stunden können einen Umfang von bis zu 5 % aller in der Berufseinstiegsschule, der einjährigen Berufsfachschule und der Berufsschule zu erteilenden Stunden der o. g. Schulformen erreichen. Da Förderunterricht nur im Bedarfsfall erteilt werden soll, dürfen auch im laufenden Schuljahr Stundenpläne zugunsten von Fördergruppen umgeschichtet werden.
2.10.9 In einem Förderkurs können auch Schülerinnen und Schüler verschiedener Klassen zusammengefasst werden; daher soll die Organisation des gesamten Förderunterrichts einer Schule einem Koordinationsbereich zugewiesen werden. Aufgrund des besonderen pädagogischen Anspruchs und der beschriebenen Zielgruppe ist - wenn vorhanden - der Koordinationsbereich zu wählen, in dem auch die Berufseinstiegsschule angesiedelt ist.
2.11 Praktische Ausbildung
Ort und Zeitpunkt der in den Stundentafeln vorgesehenen praktischen Ausbildung regelt die Schule. Der Ausbildungsplan wird von dem Betrieb oder der Einrichtung und der Schule gemeinsam erstellt. Die praktische Ausbildung kann geblockt oder unterrichtsbegleitend erfolgen. Die praktische Ausbildung wird durch die Lehrkräfte vor- und nachbereitet. Während der praktischen Ausbildung werden die Schülerinnen und Schüler von Lehrkräften der Schule in dem Betrieb oder der Einrichtung besucht, beraten und in ihren Leistungen unter Einbeziehung der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter des Betriebes oder der Einrichtung bewertet. Nach Abschluss der praktischen Ausbildung haben die Schülerinnen und Schüler der Schule einen Bericht über ihre Tätigkeit und eine Bescheinigung des Betriebes oder der Einrichtung über die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung einzureichen. Die Leistungen, die die Schülerinnen und Schüler während der praktischen Ausbildung erbringen, werden von den beteiligten Lehrkräften in die Leistungsbewertung für den entsprechenden Lernbereich einbezogen.
2.12 Betriebspraktikum
Soweit diese Bestimmungen Betriebspraktika vorsehen, hat die Schule die Durchführung zu organisieren und in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Schülerinnen und Schüler ordnungsgemäß daran teilnehmen und von den Lehrkräften beraten werden. Die Dauer der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Betriebspraktika kann in jedem Schuljahr um bis zu sechs Wochen dadurch verlängert werden, dass die Schulferien in diesem Umfang für Betriebspraktika genutzt werden.
2.13 Praktikum
Soweit diese Bestimmungen Praktika vorsehen, ist nur die Beratung der Schülerinnen und Schüler durch die Lehrkräfte der Schule vorgesehen.
2.14 Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen
Bei Bildungsgängen, in denen, ggf. in Verbindung mit einem Ergänzungsbildungsgang, die Fachhochschulreife oder der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden kann, hat die Schule im Rahmen der ihr übertragenen Entscheidungsmöglichkeit den Unterricht so zu erteilen, dass er den Rahmenvorgaben der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland [KMK] vom 5. 6. 1998 in der jeweils aktuellen Fassung) entspricht.
2.15 Unterstützung des Präsenzunterrichts
Der Präsenzunterricht kann teilweise durch Selbstlernphasen und Distanzunterricht unterstützt werden, sofern der Anteil des räumlich getrennten Unterrichtes schulweit höchstens 30 % pro Schuljahr beträgt, regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden und ein entsprechendes didaktisches Konzept vorliegt.
Selbstlernphasen liegen vor, wenn die Schülerinnen und Schüler die in den Curricularen Vorgaben vorgesehenen Kompetenzen statt im Unterricht selbstständig außerhalb des Lernortes Schule erwerben. Die Selbstlernphasen werden von den Lehrkräften im Unterricht vorbereitet, nachbereitet und bewertet.
Unter Distanzunterricht sind Unterrichtsformen zu verstehen, die auf einer Online-Plattform durchgeführt werden und bei denen der Lernprozess von der Lehrkraft aktiv gesteuert sowie der Lernfortschritt von ihr regelmäßig kontrolliert wird.
Beim Einsatz von Online-Lernplattformen ist die "Orientierungshilfe der Datenschutzaufsichtsbehörden für Online-Lernplattformen im Schulunterricht" zu beachten.
3. Berufsschule
3.1 Allgemeine Hinweise
3.1.1 Der Unterricht in der Berufsschule findet in den folgenden Organisationsformen statt:
3.1.1.1 Berufsschulunterricht an Einzeltagen:
Der Berufsschulunterricht findet regelmäßig wöchentlich an einem Tag oder an zwei Einzeltagen statt.
3.1.1.2 Gebündelter Teilzeitunterricht:
Die Berufsschule bündelt die einzelnen Unterrichtstage z. B. in der Weise, dass Berufsschulunterricht mit wöchentlich zwei bis drei Berufsschultagen im Wechsel mit unterrichtsfreien Wochen über einen längeren Zeitraum angesetzt wird.
3.1.1.3 Blockunterricht:
Blockunterricht ist Vollzeitunterricht, der in zusammenhängenden Teilabschnitten von mindestens einer Woche mit fünf Werktagen im regelmäßigen Wechsel mit betrieblichen Ausbildungszeiten stattfindet. Die Einrichtung von Blockunterricht ist mit den örtlichen, an der Berufsausbildung beteiligten Trägern öffentlicher Belange abzustimmen.
3.1.1.4 Berufsschulunterricht im Rahmen von dualen Studiengängen:
Bei einer Verknüpfung eines Hochschulstudiums mit einer dualen Berufsausbildung ist es erforderlich, dass die Kompetenzen beider Abschlüsse vermittelt werden. Dabei ist es aber nicht sinnvoll, gemeinsame Schnittmengen aus den Berufsbildern an zwei Bildungsstandorten (doppelt) zu unterrichten. Im Interesse einer effektiven Ausbildung muss deshalb zwischen der Hochschule und der Berufsschule abgestimmt werden, wer welche Kompetenzen, die nach Maßgabe
des Studienplans der Hochschule,
der Ausbildungsverordnung für den dualen Ausbildungsberuf,
der Ergänzenden Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen und
des einschlägigen Rahmenlehrplanes
erworben werden müssen, zu welchem Zeitpunkt im Bereich der Theorie vermittelt. Über das Ergebnis dieser Abstimmung soll ein Kooperationsvertrag zwischen der Hochschule und der Berufsschule abgeschlossen werden. Für den betrieblichen Teil der dualen Berufsausbildung tragen die Betriebe und die zuständigen Stellen nach dem BBiG die Verantwortung. Ob auch der betriebliche Teil der Ausbildung in den Kooperationsvertrag einbezogen wird, ist im Einzelfall vor Ort zu entscheiden.
3.1.1.5 Anrechnung von Studienleistungen auf den Berufsschulunterricht:
Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Beginn einer dualen Berufsausbildung eine Hochschule besucht haben, können nachgewiesene Studienleistungen im Umfang der Gleichwertigkeit auf den Berufsschulunterricht im berufsbezogenen Lernbereich angerechnet werden. Im zeitlichen Umfang der Anrechnung können diese Schülerinnen und Schüler vom Unterricht beurlaubt werden. Die Anrechnung ist auf den Berufsschulzeugnissen zu vermerken. Für den Unterricht im berufsübergreifenden Lernbereich ist Nummer 3.1.3 maßgebend.
3.1.2 Ein Unterrichtstag darf für Schülerinnen und Schüler nicht mehr als 9, eine Unterrichtswoche bei Blockunterricht nicht mehr als 37 Unterrichtsstunden umfassen.
3.1.3 Die in der Berufsschule mit Teilzeitunterricht oder Vollzeitunterricht in zusammenhängenden Teilabschnitten (Blockunterricht) für den berufsübergreifenden Lernbereich bei dreijährigen Ausbildungsverhältnissen ausgewiesene Gesamtwochenstundenzahl kann für Auszubildende mit einer Hochschulreife von 14 auf 8 reduziert und für lernschwächere Auszubildende in Abstimmung mit dem Ausbildungsbetrieb auf 16 erhöht werden. Für Ausbildungsverhältnisse mit einer längeren oder kürzeren Gesamtausbildungsdauer können die ausgewiesenen Gesamtwochenstunden entsprechend reduziert oder erhöht werden. Nummer 3.1.4 Halbsatz 1 und Nummer 2.4 Satz 1 bleiben unberührt.
3.1.4 Zum Erwerb von Zusatzqualifikationen im Rahmen der beruflichen Erstausbildung können zur Unterrichtsdifferenzierung für eine Lerngruppe die Gesamtwochenstunden abweichend von der Stundentafel vorgesehen werden; dadurch darf jedoch kein Fach und kein nach dem Rahmenlehrplan vorgeschriebenes Lernfeld vollständig ersetzt werden.
3.1.5 Die Schule setzt die Stundentafeln in den in Nummer 3.1.1 genannten Organisationsformen nach Maßgabe der vorhandenen räumlichen und personellen Voraussetzungen stundenplanmäßig um und hat dabei sicherzustellen, dass sowohl der Berufsschulunterricht als auch die überbetriebliche Unterweisung ordnungsgemäß erteilt werden können und der Ausfall von Berufsschulunterricht für einen Teil einer Klasse oder die ganze Klasse aufgrund der Teilnahme an der überbetrieblichen Unterweisung ausgeschlossen wird. Die Unterrichtsorganisation soll so gewählt werden, dass sie über einen längeren Zeitraum beibehalten werden kann.
3.1.6 Im Rahmen des didaktischen Konzepts des berufsbezogenen Lernbereichs können Demonstrationen, Versuche und Übungen durchgeführt werden. Die Demonstrationen und Versuche werden in der Regel von einer Fachtheorielehrkraft und einer Lehrkraft für Fachpraxis gemeinsam durchgeführt.
3.1.7 In der Berufsschule für die Ausbildungsberufe Fachkraft für Agrarservice, Fischwirt/Fischwirtin, Gärtner/Gärtnerin, Landwirt/Landwirtin und Pferdewirt/Pferdewirtin soll jährlich ein einwöchiger Lehrgang an einer Lehranstalt für Agrartechnik (DEULA) durchgeführt werden. Für den Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin gilt dies nur für die Grundstufe und die Fachstufe 1.
3.1.8 In der Berufsschule für die Ausbildungsberufe Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte, Notarfachangestellter/Notarfachangestellte, Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte und Justizfachangestellter/Justizfachangestellte und Steuerfachangestellte/Steuerfachangestellter kann der berufsbezogene Lernbereich im Rahmen der Gesamtwochenstunden um zwei Gesamtwochenstunden erhöht werden.
3.2 Stundentafel für die Berufsschule
LernbereicheGesamtwochenstunden bei einer Ausbildungsdauer von
2 Jahren3 Jahren3 1/2 Jahren
Berufsübergreifender Lernbereich91416,5
mit den Fächern
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation 1)
Politik
Sport
Religion
Berufsbezogener Lernbereich152225,5
mit den Lernfeldern
-
-
Insgesamt243642
1)
Für Auszubildende nach § 66 BBiG und § 42r der Handwerksordnung kann das Fach Fremdsprache/Kommunikation durch optionale Lernangebote zur individuellen Förderung ersetzt werden.
3.3 Stundentafel für die Berufsschule nach § 67 Abs. 4 NSchG
LernbereicheWochenstunden
Berufsübergreifender Lernbereich1)
Berufsbezogener Lernbereich12
mit den Kompetenzbereichen
I.Personale Kompetenz
a)Selbstkompetenz
b)Soziale Kompetenz
II.Fachkompetenz
Insgesamt12
1)
Der Kompetenzerwerb des berufsübergreifenden Lernbereichs in den Themenbereichen Deutsch/Kommunikation, Politik, Bewegungserziehung/Sport und Religion sowie des berufsbezogenen Lernbereichs erfolgt in Kompetenzbereichen I. a), I. b) und II.
4. Berufseinstiegsschule (BES)
4.1 BES - Klasse 1
4.1.1 Organisation des Unterrichts
Der berufsbezogene Lernbereich bezieht sich in Theorie und Praxis auf Bildungsinhalte aus mindestens einer Fachrichtung und wird im Rahmen von Qualifizierungsbausteinen unterrichtet. Im Rahmen dieser Qualifizierungsbausteine erwerben die Schülerinnen und Schüler grundlegende Kompetenzen aus anerkannten Ausbildungsberufen oder berufsqualifizierenden Berufsfachschulen. Jeder Qualifizierungsbaustein umfasst jeweils mindestens 60 und höchstens 120 Zeitstunden. Qualifizierungsbausteine sollen die individuellen Bildungsinteressen der Schülerinnen und Schüler und die Wirtschafts- und Arbeitsmarktstruktur des jeweiligen Schulstandortes angemessen berücksichtigen.
Eine Fachrichtung muss während des gesamten Schuljahres erteilt werden, um eine Leitfunktion zu übernehmen. Der Unterricht im berufsübergreifenden Lernbereich bezieht sich grundsätzlich auf die Qualifizierungsbausteine des berufsbezogenen Lernbereiches.
Der berufsübergreifende Lernbereich wird in den Unterrichtsmodulen
Kommunikation in der Lebens- und Arbeitswelt
Förderung Grundlagenwissen
unterrichtet. Die Schulen legen die Gewichtung der Unterrichtsschwerpunkte selbstständig fest, um den Bedarfen ihrer Schülerinnen und Schüler gerecht zu werden. Die Unterrichtsmodule sind ganzjährig zu unterrichten.
Aus pädagogischen Gründen können bis zu vier Unterrichtsstunden pro Woche mit doppelter Lehrerbesetzung durchgeführt werden. Der Umfang der auf der Grundlage der Stundentafel zu erteilenden Wochenstunden reduziert sich entsprechend.
4.1.2 Optionale Lernangebote
Abweichend von Nummer 2.9 des Ersten Abschnitts dienen optionale Lernangebote in der Klasse 1 der schwerpunktmäßigen Entwicklung von Interessen und Neigungen, der Förderung der Kreativität, der Freizeitgestaltung und Sprachförderung.
Die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in den optionalen Lernangeboten werden nicht bewertet.
4.1.3 Einzelfallbezogene Förderpläne nach § 69 Abs. 4 NSchG
Für Jugendliche, die in besonderem Maße auf sozialpädagogische Hilfe angewiesen sind, können im Rahmen der Erfüllung der Schulpflicht nach § 69 Abs. 4 NSchG einzelfallbezogene Förderpläne aufgestellt werden. Die einzelfallbezogene Förderung kann vollständig durch eine Jugendwerkstatt oder eine andere geeignete Einrichtung übernommen oder durch eine Vernetzung schulischer (z. B. Teilbesuch der BES Klasse 1) und außerschulischer Förderangebote durchgeführt werden.
4.1.4 Betriebspraktikum
In der Klasse 1 soll ein Betriebspraktikum von zwei bis vier Wochen durchgeführt werden. Das Betriebspraktikum soll so angelegt werden, dass die beteiligten Lehrkräfte die Möglichkeit haben, die Schülerinnen und Schüler im betrieblichen Umfeld zu beobachten, um sie dadurch besser beurteilen und fördern zu können.
4.1.5 Stundentafel für die BES - Klasse 1
LernbereicheWochenstunden
Berufsübergreifender Lernbereich1)7
mit den Unterrichtsmodulen
-Kommunikation in der Lebens- und Arbeitswelt
-Förderung Grundlagenwissen
Berufsbezogener Lernbereich24
mit den Qualifizierungsbausteinen
-
-
Optionale Lernangebote4
Unterrichtsstunden der Klasse pro Woche35
1)
In der Unterrichtsplanung ist Nummer 2.4.3 zu beachten.
4.1.6 Erfolgreiche Teilnahme
Am Ende des Bildungsganges spricht die Zeugniskonferenz eine Empfehlung zur Aufnahme in die Berufseinstiegsschule Klasse 2 aus, wenn die Klasse 1 erfolgreich besucht wurde und eine erfolgreiche Teilnahme an der Klasse 2 zu erwarten ist. Kriterien für die Beurteilung der erfolgreichen Teilnahme legt die Klassenkonferenz spätestens zu Beginn des Schuljahres fest. Dabei sind Lernentwicklung, Persönlichkeitsentwicklung, Arbeits- und Sozialverhalten und Basiskompetenzen der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen.
Die Beurteilungskriterien sind den Schülerinnen und Schülern zu Beginn des Schuljahres mitzuteilen und über das Schuljahr hinweg schülerbezogen zu dokumentieren.
4.2 BES - Klasse 2 in Vollzeitform
4.2.1 Organisation des Unterrichts
Der berufsbezogene Lernbereich bezieht sich in Theorie und Praxis auf Bildungsinhalte aus mindestens einer Fachrichtung und wird im Rahmen von Qualifizierungsbausteinen unterrichtet. Im Rahmen dieser Qualifizierungsbausteine erwerben die Schülerinnen und Schüler grundlegende Kompetenzen aus anerkannten Ausbildungsberufen oder berufsqualifizierenden Berufsfachschulen. Jeder Qualifizierungsbaustein umfasst jeweils mindestens 60 und höchstens 120 Zeitstunden. Qualifizierungsbausteine sollen die individuellen Bildungsinteressen der Schülerinnen und Schüler und die Wirtschafts- und Arbeitsmarktstruktur des jeweiligen Schulstandortes angemessen berücksichtigen.
Eine Fachrichtung muss während des gesamten Schuljahres erteilt werden, um eine Leitfunktion zu übernehmen. Der Unterricht im berufsübergreifenden Lernbereich bezieht sich grundsätzlich auf die Qualifizierungsbausteine des berufsbezogenen Lernbereiches.
Aus pädagogischen Gründen können bis zu vier Unterrichtsstunden pro Woche mit doppelter Lehrkräftebesetzung durchgeführt werden. Der Umfang der auf der Grundlage der Stundentafel zu erteilenden Wochenstunden reduziert sich entsprechend.
4.2.2 Betriebspraktikum und praktische Ausbildung
Während des Schuljahres soll ein Betriebspraktikum von 160 Zeitstunden Dauer durchgeführt werden.
Die praktischen Inhalte von Qualifizierungsbausteinen können ganz oder teilweise in qualifizierten außerschulischen Einrichtungen als praktische Ausbildung vermittelt werden.
4.2.3 Überweisung in die Klasse 1 nach § 59 Abs. 5 Satz 3 NSchG
Ist von einer Schülerin oder einem Schüler der Klasse 2, die oder der noch nicht die Klasse 1 besucht hat, nicht zu erwarten, dass sie oder er das Bildungsziel der Berufseinstiegsschule erreichen wird, kann sie oder er auf Beschluss der Klassenkonferenz mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters bis spätestens sechs Wochen und im Regelfall nicht früher als vier Wochen nach Beginn des Unterrichts in die Klasse 1 überwiesen werden. Stimmt bei einer Überweisung an eine andere Schule die aufnehmende Schule nicht zu, entscheidet die Schulbehörde.
4.2.4 Stundentafel für die BES - Klasse 2 in Vollzeitform
LernbereicheWochenstunden
Berufsübergreifender Lernbereich14
mit den Fächern
Deutsch/Kommunikation
Englisch
Mathematik
Politik
Sport
Religion
Berufsbezogener Lernbereich21
mit den Qualifizierungsbausteinen
-
-
Unterrichtsstunden der Klasse pro Woche35
4.3 BES - Klasse 2 - in Teilzeitform
4.3.1 Organisation des Unterrichts
Die Qualifizierung im berufsbezogenen Lernbereich wird im Rahmen der Einstiegsqualifizierung
(EQ) nach § 17 Abs. 3 NSchG durchgeführt. Schülerinnen und Schüler der Teilzeitform und der Vollzeitform können im berufsübergreifenden Lernbereich gemeinsam unterrichtet werden.
Der Unterricht darf über die gesamte Laufzeit der Einstiegsqualifizierung betrachtet einen zeitlichen Anteil von 30 % des Gesamtumfangs dieser Maßnahme nicht überschreiten.
4.3.2 Fehlzeiten
Schulische Unterrichtsversäumnisse sind dem Betrieb bzw. der außerschulischen Einrichtung mitzuteilen. Bei mehr als 10 % unentschuldigter Fehltage der gesamten Unterrichtstage gilt die Qualifizierung als erfolglos. Über einen eventuellen Ausschluss vom Bildungsgang entscheidet die Schule. Der Betrieb bzw. die außerschulische Einrichtung sind darüber zu informieren.
4.3.3 Erwerb des Hauptschulabschlusses
Der Hauptschulabschluss wird nur bei bescheinigter erfolgreicher Teilnahme an der
Einstiegsqualifizierung erteilt.
4.3.4 Stundentafel für die BES - Klasse 2 in Teilzeitform
LernbereicheWochenstunden
Berufsübergreifender Lernbereich14
mit den Fächern
Deutsch/Kommunikation
Englisch
Mathematik
Politik
Sport
Religion
Unterrichtsstunden der Klasse pro Woche14
4.4 BES - Sprach- und Integrationsklassen
Die Sprach- und Integrationsklassen können als
Klasse Sprache/Integration in Teilzeitform und
Klasse Sprache und Integration in Vollzeitform
geführt werden.
4.4.1 BES -Klasse Sprache/Integration in Teilzeitform
4.4.1.1 Organisation des Unterrichts
Ziel ist die individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an Sprachförderung bzw. sonderpädagogischer Unterstützung. Der Unterricht kann inklusiv im Rahmen der Vollzeitklassen der BES stattfinden. Für jede Schülerin und jeden Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ist ein individueller Förderplan zu erstellen.
Die betriebliche Qualifizierung im berufsbezogenen Lernbereich wird im Rahmen der
Einstiegsqualifizierung (EQ) nach § 17 Abs. 3 NSchG durchgeführt. Der Unterricht darf über die gesamte Laufzeit der Einstiegsqualifizierung betrachtet einen zeitlichen Anteil von 30 % des Gesamtumfangs dieser Maßnahme nicht überschreiten. Für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sozialpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung kann die betriebliche Qualifizierung im berufsbezogenen Lernbereich im Rahmen eines unterrichtsbegleitenden Betriebspraktikums durchgeführt werden.
Der berufsübergreifende Lernbereich wird in den Unterrichtsmodulen
Kommunikation in der Lebens- und Arbeitswelt
Förderung Grundlagenwissen
unterrichtet.
Der berufsbezogene Lernbereich wird in dem Unterrichtsmodul praktische Einführung in das Berufs- und Arbeitsleben unterrichtet.
Die Schulen legen die Gewichtung der Unterrichtsschwerpunkte selbstständig fest, um den Bedarfen ihrer Schülerinnen und Schüler gerecht zu werden. Die Unterrichtsmodule sind ganzjährig zu unterrichten.
4.4.1.2 Zeugnis
In der Teilzeitklasse für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an Sprachförderung werden die Sprachkompetenzen der erreichten Sprachniveaustufe nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) angegeben.
4.4.1.3 Stundentafel der BES - Klasse Sprache/Integration in Teilzeitform
LernbereicheWochenstunden
Berufsübergreifender Lernbereich9
mit den Unterrichtsmodulen 1)
-Kommunikation in der Lebens- und Arbeitswelt
-Förderung Grundlagenwissen
Berufsbezogener Lernbereich
mit dem Unterrichtsmodul
-praktische Einführung in das Berufs- und Arbeitsleben3
Unterrichtsstunden der Klasse pro Woche12
1)
Die Unterrichtsmodule sind ganzjährig zu unterrichten.
4.4.2 BES - Klasse Sprache und Integration in Vollzeitform
4.4.2.1 Allgemeine Vorgaben
In die Klasse Sprache und Integration in Vollzeitform werden neu eingereiste Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren und Schülerinnen und Schüler mit erhöhtem Sprachförderbedarf aus dem Sekundarbereich I aufgenommen.
Die Dauer eines Durchganges beträgt grundsätzlich ein Jahr. Der Start eines Durchgangs erfolgt bedarfsorientiert und ist nicht vom Schuljahr abhängig. Der Wechsel in ein Regelangebot, z. B. in die Berufseinstiegsschule Klasse 1, Klasse 2 oder in eine Berufsfachschule ist jederzeit möglich, sofern die Eingangsvoraussetzungen erfüllt sind.
Im Rahmen dieses Sprachförderangebots wird kein Schulabschluss vergeben.
4.4.2.2 Organisation des Unterrichts
Die angestrebten Kompetenzen werden in den folgenden drei Unterrichtsmodulen erworben:
Spracherwerb,
Einführung in die regionale Kultur- und Lebenswelt,
Einführung in das Berufs- und Arbeitsleben.
Der Kompetenzerwerb im Bereich der deutschen Sprache steht im Zentrum, somit bildet das Unterrichtsmodul Spracherwerb den Schwerpunkt des Bildungsganges. Die Unterrichtsmodule Einführung in die regionale Kultur- und Lebenswelt und Einführung in das Berufs- und Arbeitsleben sind sprachoffensiv zu gestalten, so dass die erworbene Sprachkompetenz anwendungsbezogen trainiert und gefestigt werden kann. Unterrichtsmodul Einführung in das Berufs- und Arbeitsleben ist praxisorientiert zu vermitteln.
Die Durchführung der Unterrichtsmodule kann in schuleigenen aber auch in außerschulischen Einrichtungen erfolgen. Die Einbindung anderer Einrichtungen gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 NSchG ist möglich.
Die unter Nummer 4.1.1 vorgesehene Reduzierung der Stundentafel um vier Stunden zu Gunsten individueller pädagogischer Maßnahmen kann bei Bedarf vorübergehend erhöht werden. Anlässe hierfür können z. B. die Bildung von Lerngruppen (Alphabetisierung, geringe schulische Grundbildung), eine zeitweise Doppelbesetzung, eine Klassenteilung im Unterrichtsmodul Spracherwerb oder pädagogische Aufgaben im Rahmen des Übergangsmanagements sein. Dabei ist zu gewährleisten, dass jede Schülerin und jeder Schüler für mindestens fünf Stunden pro Tag ein Unterrichtsangebot bekommen.
4.4.2.3 Zeugnis
Am Ende des Bildungsganges erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Zeugnis, welches die in den Unterrichtsmodulen erworbenen Kompetenzen der Schülerin oder des Schülers aufführt. Zusätzlich werden das Arbeits- und Sozialverhalten sowie entschuldigte und unentschuldigte Unterrichtsversäumnisse aufgeführt.
4.4.2.4 Betriebspraktikum
In der Klasse Sprache und Integration soll ein Betriebspraktikum von zwei bis vier Wochen durchgeführt werden. Das Betriebspraktikum soll so angelegt werden, dass die beteiligten Lehrkräfte die Möglichkeit haben, die Schülerinnen und Schüler im betrieblichen Umfeld zu beobachten, um sie dadurch besser beurteilen und fördern zu können.
4.4.2.5 Stundentafel der BES - Klasse Sprache und Integration in Vollzeitform
LernbereicheWochenstunden
Berufsübergreifender Lernbereich20
mit den Unterrichtsmodulen 1)
-Spracherwerb
-Einführung in die regionale Kultur- und Lebenswelt 2)
Berufsbezogener Lernbereich
mit dem Unterrichtsmodul 1)
-Einführung in das Berufs- und Arbeitsleben15
Unterrichtsstunden der Klasse pro Woche35
1)
Die Unterrichtsmodule sind ganzjährig zu unterrichten.
2)
In der Unterrichtsplanung ist Nummer 2.4.3 zu beachten.
5. Berufsfachschule
5.1 Allgemeine Hinweise
5.1.1 Struktur der Berufsfachschule
Die Schule strukturiert die Fachrichtungen und ggf. berufsbezogenen Schwerpunkte nach regionalen Erfordernissen so, dass nachweislich die Kompetenzen des ersten Ausbildungsjahres bestimmter (einzelner oder einer Gruppe) dualer Ausbildungsberufe erworben werden. Der Unterricht in bestimmten berufsbezogenen Schwerpunkten soll auf dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss - aufbauen, wenn anders die Anforderungen an den Beruf nicht erreicht werden können. Die Berufsfachschule - Wirtschaft -, die auf dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss - aufbauend geführt wird, kann mit der Zusatzbezeichnung "Höhere Handelsschule" versehen werden.
5.1.2 Planungsunterricht
In der einjährigen Berufsfachschule kann in den berufsbezogenen Lernbereichen - Theorie - und - Praxis - wöchentlich pro Klasse im Durchschnitt eine gemeinsame Unterrichtsstunde für Planungsunterricht verwendet werden, der im Klassenverband gemeinsam von der Fachtheorielehrkraft und den Fachpraxislehrkräften erteilt wird. Für die Schülerinnen und Schüler reduziert sich dadurch die Stundenzahl der Stundentafel entsprechend.
5.1.3 Praktische Ausbildung
In einjährigen Berufsfachschulen sollen für eine Klasse mindestens 160 Zeitstunden des berufsbezogenen Lernbereichs - Praxis - als praktische Ausbildung in geeigneten Betrieben durchgeführt werden.
5.1.4 Überweisung in die Berufseinstiegsschule nach § 59 Abs. 5 Satz 3 NSchG
Ist von einer Schülerin oder einem Schüler einer Berufsfachschule nicht zu erwarten, dass sie oder er das Bildungsziel einer Berufsfachschule erreichen wird, kann er oder sie auf Beschl. der Klassenkonferenz mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters bis spätestens sechs Wochen und im Regelfall nicht früher als vier Wochen nach Beginn des Unterrichts in eine Berufseinstiegsschule überwiesen werden, wenn dieser Bildungsgang noch nicht besucht wurde. Stimmt bei einer Überweisung an eine andere Schule diese nicht zu, entscheidet die Schulbehörde.
5.1.5 Demonstrationen, Versuche und Übungen
In der Klasse 2 der zweijährigen Berufsfachschule können im Rahmen des didaktischen Konzepts des berufsbezogenen Lernbereichs - Theorie - bis zu zwei Wochenstunden Demonstrationen, Versuche und Übungen durchgeführt werden. Die Demonstrationen und Versuche werden in der Regel von einer Fachtheorielehrkraft und einer Lehrkraft für Fachpraxis gemeinsam durchgeführt. 5.1.6 DEULA
In der einjährigen Berufsfachschule - Agrarwirtschaft - und - Gartenbau - soll ein einwöchiger Lehrgang an einer Lehranstalt für Agrartechnik (DEULA) durchgeführt werden.
5.2 Stundentafel für die einjährige Berufsfachschule
LernbereicheWochenstunden
Berufsübergreifender Lernbereich9
mit den Fächern
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation
Politik
Sport
Religion
Berufsbezogener Lernbereich - Theorie -1)9
mit den Lernfeldern
-
-
Berufsbezogener Lernbereich - Praxis -1)18
mit den Lernfeldern
-
-
Insgesamt36
1)
In der Fachrichtung Wirtschaft werden die Gesamtwochenstunden für die berufsbezogenen Lernbereiche - Theorie - und - Praxis - zusammengefasst.
5.3 Stundentafel für die Klasse 2 der zweijährigen Berufsfachschule
LernbereicheWochenstunden
Berufsübergreifender Lernbereich16
mit den Fächern
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation
Politik
Sport
Religion
Mathematik
Berufsbezogener Lernbereich - Theorie -10
mit den Lernfeldern
-
-
Insgesamt26 1)
1)
Der Unterricht soll so organisiert werden, dass während des Bildungsganges zusätzlich ein Praktikum in Betrieben und Einrichtungen der Wirtschaft im Zeitumfang von einem Tag je Woche durchgeführt werden kann.
5.4 Stundentafel für die zweijährige Berufsfachschule - Sozialpädagogik -
LernbereicheGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Berufsübergreifender Lernbereich23
mit den Fächern
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation
Politik
Religion
Sport
Mathematik
Berufsbezogener Lernbereich - Theorie -39
mit den Lernfeldern
Berufsrolle und Konzeptionen Zielgruppenorientierte Arbeitsprozesse Sozialpädagogische Beziehungsgestaltung Sozialpädagogische Bildungsarbeit Optionale Lernangebote
Berufsbezogener Lernbereich - Praxis -
Während des Bildungsganges wird eine praktische Ausbildung von insgesamt 420 Zeitstunden in geeigneten sozialpädagogischen Einrichtungen durchgeführt.
Insgesamt62
6. Berufsqualifizierende Berufsfachschule
6.1 Allgemeine Hinweise
Zum Erwerb von Zusatzqualifikationen können zur Unterrichtsdifferenzierung für eine Lerngruppe die Gesamtwochenstunden mit Genehmigung der Schulbehörde abweichend von der Stundentafel vorgesehen werden; dadurch darf jedoch kein Fach vollständig ersetzt werden.
6.2 Stundentafel für die Berufsfachschule - Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- und Stimmlehrer -
LernbereicheGesamtwochenstunden des dreijährigen Bildungsganges
Berufsbezogener Lernbereich - Theorie -
mit den Fächern}26
Pädagogik/Heilpädagogik
Psychologie
Sprachbehindertenpädagogik
Musiktheorie
Phoniatrie/Pädaudiologie
Berufs- und Rechtskunde
Atem- und Stimmtherapie}19,5
Atem- und Sprachtherapie
Atem- und Bewegungstherapie
Medizinische Grundlagen12,0
Berufsbezogener Lernbereich - Praxis -
mit den Fächern
Atem- und Stimmtherapie 1)}15
Atem- und Sprachtherapie 1)
Atem- und Bewegungstherapie 1)
Lehrproben im Bereich Schulung}12,5
Instrumentalspiel 1)
Chor/Chorische Stimmschulung
Rhythmik
Insgesamt 2)66
1)
In diesem Fach muss eine Stunde als Einzelunterricht erteilt werden.
2)
Während der Ausbildung an der Berufsfachschule - Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- und Stimmlehrer - ist zusätzlich ein Praktikum abzuleisten. Das Praktikum dient der Anwendung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und dem Erwerb praktischer Fertigkeiten. Das Praktikum dauert ein halbes Jahr. Die Schülerin oder der Schüler wählt im Einvernehmen mit der Schule die Praktikumsstelle aus. Die Schule und die Praktikumsstelle legen gemeinsam den Ausbildungsplan fest. Ein Wechsel der Praktikumsstelle ist nur mit Zustimmung der Schule möglich. Nach Ablauf des Praktikums berichtet die Praktikumsstelle der Schule über die Leistungen der Schülerin oder des Schülers. Nach Abschluss des Praktikums haben die Schülerinnen und Schüler der Schule einen Bericht über ihre Tätigkeit einzureichen.
6.3 Stundentafel für die berufsqualifizierende Berufsfachschule der Fachrichtungen
6.3.1 Biologisch-technische Assistentin/Biologisch-technischer Assistent,
6.3.2 Chemisch-technische Assistentin/Chemisch-technischer Assistent,
6.3.3 Elektrotechnische Assistentin/Elektrotechnischer Assistent,
6.3.4 Gestaltungstechnische Assistentin/Gestaltungstechnischer Assistent,
6.3.5 Informationstechnische Assistentin/Informationstechnischer Assistent,
6.3.6 Umweltschutz-technische Assistentin/Umweltschutz-technischer Assistent:
LernbereicheGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Berufsübergreifender Lernbereich10
mit den Fächern
Deutsch/Kommunikation
Englisch/Kommunikation
Politik
Sport
Religion
Berufsbezogener Lernbereich - Theorie -1)}56
mit den Fächern/Lernfeldern
-
-
-
Berufsbezogener Lernbereich - Praxis -1)2)
mit den Fächern/Lernfeldern
-
-
-
Insgesamt66
1)
In der Klasse 2 der Bildungsgänge
Elektrotechnische Assistentin/Elektrotechnischer Assistent,
Gestaltungstechnische Assistentin/Gestaltungstechnischer Assistent und
Informationstechnische Assistentin/Informationstechnischer Assistent
ist in den berufsbezogenen Lernbereichen ein lernbereichsüber-greifendes Projekt durchzuführen. Das Projekt wird anteilig innerhalb der jeweiligen Lernbereiche bewertet und geht in die Lernbereichsnote ein. Der Projekttitel und die Projektgesamtnote sind unter Bemerkungen im Zeugnis auszuweisen.
2)
In der Klasse 2 des Bildungsganges sollen für eine Klasse mindestens 160 Zeitstunden des berufsbezogenen Lernbereichs - Praxis - als praktische Ausbildung in geeigneten Betrieben durchgeführt werden.
6.4 Stundentafel für die Berufsfachschule - Ergotherapie -
LernbereicheGesamtwochenstunden des dreijährigen Bildungsganges
Berufsbezogener Lernbereich
- Theorie und praktischer Unterricht -
mit den Fächern
Ergotherapeutische Mittel28,75
Ergotherapeutische Maßnahmen27
Kommunikation2,5
Berufsidentität3,25
Optionale Lernangebote6
Insgesamt67,5
Berufsbezogener Lernbereich
- Praxis -
Während des Bildungsganges wird zusätzlich eine praktische Ausbildung von 1 700 Zeitstunden durchgeführt, die in folgenden Bereichen abzuleisten sind:
a)Psychosozialer (psychiatrischer/psychosomatischer) Bereich400 Zeitstunden
b)Motorisch-funktioneller, neurophysiologischer oder neuropsychologischer Bereich400 Zeitstunden
c)Arbeitstherapeutischer Bereich400 Zeitstunden
d)Erhöhung der Bereiche a bis c nach Wahl der Schule500 Zeitstunden
Dabei soll sich jeweils ein praktischer Einsatz auf die ergotherapeutische Arbeit mit Kindern oder Jugendlichen, mit Erwachsenen und mit älteren Menschen erstrecken. Die während der praktischen Ausbildung anleitenden Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten müssen die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung besitzen und eine mindestens einjährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit nachweisen. Das Zahlenverhältnis zwischen anleitenden Ergotherapeutinnen oder Ergotherapeuten und Schülerinnen oder Schülern soll höchstens 1 zu 4 betragen.
6.5 Stundentafel für die Berufsfachschule - Informatik -
LernbereicheGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Berufsübergreifender Lernbereich10
mit den Fächern
Deutsch/Kommunikation
Englisch/Kommunikation
Betriebswirtschaftslehre
Berufsbezogener Lernbereich27
- Kernbereiche der Informatik -
mit den Lernfeldern
-
-
-
Berufsbezogener Lernbereich29
- Schwerpunkte der Informatik -1)
mit den Lernfeldern
-
-
-
Insgesamt66
1)
Im zweiten Ausbildungsjahr ist ein Projekt mit einem Stundenanteil von 240 Stunden durchzuführen. Die erbrachten Leistungen fließen in die Lernbereichsnote ein. Außerdem sind der Projekttitel und die Projektgesamtnote unter Bemerkungen im Zeugnis auszuweisen.
6.6 Stundentafel für die Berufsfachschule - Kaufmännische Assistentin Schwerpunkt Fremdsprachen und Korrespondenz/Kaufmännischer Assistent Schwerpunkt Fremdsprachen und Korrespondenz -
LernbereicheGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Berufsübergreifender Lernbereich8
mit den Fächern
Deutsch/Kommunikation
Politik
Religion
Sport
Berufsbezogener Lernbereich27
- Wirtschaft/Bürokommunikation -
mit den Lernfeldern
-
-
-
Berufsbezogener Lernbereich29
- Englisch/Zweite Fremdsprache -
mit den Lernfeldern
-
-
-
Insgesamt 1)64
1)
Während des Bildungsganges wird ein Betriebspraktikum in Betrieben der Wirtschaft und Verwaltung von insgesamt vier Wochen Dauer durchgeführt.
6.7 Stundentafel für die Berufsfachschule - Kaufmännische Assistentin Schwerpunkt Informationsverarbeitung/Kaufmännischer Assistent Schwerpunkt Informationsverarbeitung -
LernbereicheGesamtwochen. stunden des zweijährigen Bildungsganges
Berufsübergreifender Lernbereich8
mit den Fächern
Deutsch/Kommunikation
Politik
Religion
Sport
Englisch/Kommunikation
Berufsbezogener Lernbereich27
- Wirtschaft -
mit den Lernfeldern
-
-
-
Berufsbezogener Lernbereich29
- Informationsverarbeitung -
mit den Lernfeldern
-
-
-
Insgesamt 1)64
1)
Während des Bildungsganges wird ein Betriebspraktikum in Betrieben der Wirtschaft und Verwaltung von insgesamt vier Wochen Dauer durchgeführt.
6.8 Stundentafel für die Berufsfachschule - Kosmetik -
LernbereicheGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Berufsübergreifender Lernbereich12
mit den Fächern
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation
Politik
Sport
Religion
Berufsbezogener Lernbereich - Theorie -21
mit den Lernfeldern
-
-
Berufsbezogener Lernbereich - Praxis -1)21
mit den Lernfeldern
-
-
Insgesamt54
1)
Im Berufsbezogenen Lernbereich - Praxis - werden in der Klasse 2 zusätzlich insgesamt 560 Zeitstunden als praktische Ausbildung in geeigneten Kosmetikbetrieben durchgeführt.
6.9 Berufsfachschule - Agrarwirtschaftlich-technische Assistentin/Agrarwirtschaftlich-technischer
Assistent -
6.9.1 Stundentafel für den Schwerpunkt Tierproduktion
LernbereicheGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Berufsübergreifender Lernbereich12
mit den Fächern
Englisch/Kommunikation
Politik
Sport
Religion
Informationsverarbeitung
Chemie und Physik
Berufsbezogener Lernbereich - Theorie -18
mit den Fächern
Versuchswesen
Tierernährung
Tierzucht
Tierhygiene
Biologie
Mikrobiologie
Berufsbezogener Lernbereich - Praxis -6
Naturwissenschaftliche Laborarbeit Praktische Ausbildung
Zusätzlich findet während des Bildungsganges eine praktische Ausbildung mit einer Dauer von insgesamt 1 800 Zeitstunden in geeigneten anerkannten betrieblichen Ausbildungsstätten statt. Sie kann entsprechend den regionalen Erfordernissen auch abweichend von der Stundentafel, jedoch unter Einhaltung der Gesamtstundenzahl, organisiert werden. Ort und Zeitpunkt der praktischen Ausbildung regelt die Schule. Nach Abschluss der praktischen Ausbildung haben die Schülerinnen und Schüler der Schule einen Bericht über ihre Tätigkeit und eine Bescheinigung der betrieblichen Ausbildungsstätte über die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung einzureichen.
Insgesamt36
6.9.2 Stundentafel für den Schwerpunkt Pflanzenproduktion
LernbereicheGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Berufsübergreifender Lernbereich12
mit den Fächern
Englisch/Kommunikation
Politik
Sport
Religion
Informationsverarbeitung
Chemie und Physik
Berufsbezogener Lernbereich - Theorie -18
mit den Fächern
Versuchswesen
Bodenkunde und Pflanzenernährung
Pflanzenbau
Pflanzenschutz
Pflanzenzüchtung
Biologie
Mikrobiologie
Berufsbezogener Lernbereich - Praxis -6
Naturwissenschaftliche Laborarbeit Praktische Ausbildung Zusätzlich findet während des Bildungsganges eine praktische Ausbildung mit einer Dauer von insgesamt 1 800 Zeitstunden in geeigneten anerkannten betrieblichen Ausbildungsstätten statt. Sie kann entsprechend den regionalen Erfordernissen auch abweichend von der Stundentafel, jedoch unter Einhaltung der Gesamtstundenzahl, organisiert werden. Ort und Zeitpunkt der praktischen Ausbildung regelt die Schule. Nach Abschluss der praktischen Ausbildung haben die Schülerinnen und Schüler der Schule einen Bericht über ihre Tätigkeit und eine Bescheinigung der betrieblichen Ausbildungsstätte über die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung einzureichen.
Insgesamt36
6.10 Stundentafel für die Berufsfachschule - Pflegeassistenz -
LernbereicheGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Berufsübergreifender Lernbereich12
mit den Fächern
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation
Mathematik
Politik
Sport
Religion
Berufsbezogener Lernbereich - Theorie -
mit den Fächern
Arbeits- und Beziehungsprozesse6
Unterstützung des Menschen12
Pflege von Menschen12
Optionale Lernangebote3
Berufsbezogener Lernbereich - Praxis -
Während des Bildungsganges wird eine zusätzliche praktische Ausbildung von insgesamt 960 Stunden (24 Wochen) in geeigneten Einrichtungen in dem Bereich Pflege und in mindestens einem der beiden Bereiche Betreuung und Versorgung durchgeführt. Die praktische Ausbildung soll geblockt erfolgen. Die praktische Ausbildung ist um Fehlzeiten zu verlängern, die vier Wochen überschreiten. Die Fehlzeiten sind vor Eintritt in die praktische Prüfung auszugleichen.
Insgesamt45
6.11 Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer
Assistent -
6.11.1 Erster Ausbildungsabschnitt
6.11.1.1 Stundentafel
LernbereicheGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Berufsübergreifender Lernbereich
mit den Fächern
Deutsch/Kommunikation2
Fremdsprache/Kommunikation2
Politik2
Berufsbezogener Lernbereich
- theoretischer Anwendungsbereich -
mit den Lernfeldern
Verordnungen ausführen5
Beraten und Abgeben im Rahmen10,5
der Selbstmedikation
Dienstleistungen anbieten und erbringen5,5
Bei Betriebsgestaltung und -entwicklung mitwirken4,5
Berufsbezogener Lernbereich - Praxis -
mit den Lernfeldern
Arzneimittel herstellen16
Qualität kontrollieren17,5
Insgesamt65
6.11.1.2 Praktikum
Während der Ausbildung ist ein Praktikum von 160 Zeitstunden außerhalb der schulischen Ausbildung in einer Apotheke unter Aufsicht einer Apothekerin oder eines Apothekers abzuleisten. Es soll Einblicke in die Betriebsabläufe einer Apotheke und die pharmazeutischen Tätigkeiten vermitteln und in Abschnitten von mindestens fünf Tagen abgeleistet werden. Von der Apotheke wird über die regelmäßige Teilnahme an dem Praktikum eine Bescheinigung erteilt.
6.11.1.3 Erste Hilfe
Außerhalb der schulischen Ausbildung ist eine Ausbildung in Erster Hilfe abzuleisten.
6.11.2 Zweiter Ausbildungsabschnitt - Praktische Ausbildung
Die praktische Ausbildung dient der Vorbereitung auf den zweiten Prüfungsabschnitt und wird in Apotheken, ausgenommen Zweigapotheken, abgeleistet. Die Leiterin oder der Leiter der Apotheke hat dafür zu sorgen, dass die praktische Ausbildung nur Tätigkeiten umfasst, die die Ausbildung fördern. Einer in der Apotheke tätigen Apothekerin oder einem in der Apotheke tätigen Apotheker soll nicht mehr als eine Schülerin oder ein Schüler zur praktischen Ausbildung zugewiesen werden. Die praktische Ausbildung vertieft die im Lehrgang erworbenen pharmazeutischen Kenntnisse und wendet sie praktisch an. Sie erstreckt sich gemäß Anlage 1 Teil C PTA-APrV auf folgende Lerngebiete:
a)
Rechtsvorschriften über den Apothekenbetrieb sowie über den Verkehr mit Arzneimitteln, Betäubungsmitteln und Gefahrstoffen, soweit sie die Tätigkeit der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten berühren,
b)
Fertigarzneimittel, deren Anwendungsgebiete sowie ordnungsgemäße Lagerung,
c)
Gefahren bei der Anwendung von Arzneimitteln,
d)
Merkmale eines Arzneimittelmissbrauchs und einer Arzneimittelabhängigkeit,
e)
Notfallarzneimittel nach § 15 ApBetrO ,
f)
Prüfung von Arzneimitteln, Arzneistoffen und Hilfsstoffen in der Apotheke,
g)
Herstellung von Arzneimitteln in der Apotheke,
h)
Ausführung ärztlicher Verschreibungen,
i)
Beschaffung von Informationen über Arzneimittel und apothekenübliche Waren unter Nutzung wissenschaftlicher und sonstiger Nachschlagewerke einschließlich EDV-gestützter Arzneimittelinformationssysteme,
j)
Berechnung der Preise von Fertigarzneimitteln, Teilmengen eines Fertigarzneimittels, Rezepturarzneimitteln sowie apothekenüblichen Medizinprodukten,
k)
Informationen bei der Abgabe von Arzneimitteln, insbesondere über die Anwendung und die ordnungsgemäße Aufbewahrung sowie Gefahrenhinweise,
l)
Aufzeichnungen nach § 22 ApBetrO ,
m)
Apothekenübliche Waren und Dienstleistungen nach § 1a Absatz 10 und 11 der Apothekenbetriebsordnung ,
n)
Umweltgerechte Entsorgung von Arzneimitteln, Chemikalien, Medizinprodukten und Verpackungen
sowie rationelle Energie- und Materialverwendung,
o)
Qualitätsmanagement.
Während der praktischen Ausbildung hat die Schülerin oder der Schüler ein Tagebuch zu führen. In diesem sind die Herstellung und Prüfung von je vier Arzneimitteln zu beschreiben und zu zwei weiteren Gebieten der praktischen Ausbildung schriftliche Arbeiten anzufertigen.
Über die praktische Ausbildung in der Apotheke hat die Apotheke eine Bescheinigung auszustellen, in der auch zu bestätigen ist, dass die im Tagebuch beschriebenen Arbeiten von der Schülerin oder dem Schüler selbst ausgeführt wurden.
Nummer 2.11 findet keine Anwendung.
6.12 Berufsfachschule - Schiffsbetriebstechnische Assistentin/Schiffsbetriebstechnischer
Assistent - mit den Schwerpunkten Nautik, Fischerei und Schiffsbetriebstechnik
6.12.1 Stundentafel
LernbereicheGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Berufsübergreifender Lernbereich12
mit den Fächern
Deutsch/Kommunikation
Englisch/Kommunikation
Politik
Sport
Religion
Berufsbezogener Lernbereich25
- Theorie -
mit den Lernfeldern
Aufgaben im Maschinendienst übernehmen
Nach den Regeln guter Seemannschaft arbeiten
Aufgaben im Wach- und Brückendienst übernehmen
Für eine sichere Arbeitsumgebung sorgen
Metallische Werkstücke und Baugruppen herstellen
Auf dem Schiff arbeiten und leben
Berufsbezogener Lernbereich31
- Praxis -
mit den Lernfeldern
Aufgaben im Maschinendienst übernehmen
Nach den Regeln guter Seemannschaft arbeiten
Aufgaben im Wach- und Brückendienst übernehmen
Für eine sichere Arbeitsumgebung sorgen
Metallische Werkstücke und
Baugruppen herstellen
Auf dem Schiff arbeiten und leben
Insgesamt68
6.12.2 Praktische Ausbildung im berufsbezogenen Lernbereich - Praxis -
Während des Bildungsganges wird eine praktische Ausbildung auf Seeschiffen mit einer Dauer von 30 Wochen durchgeführt. Die Schülerin oder der Schüler, die Schule und die Ausbildungsstätte schließen einen Vertrag über die praktische Ausbildung ab. Die für die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums vorgesehene Schiffsoffizierin oder der Schiffsoffizier soll Inhaberin bzw. Inhaber eines deutschen Befähigungszeugnisses sein.
Während der praktischen Ausbildung haben die Schülerinnen und Schüler der Schule ein Berichtsheft über ihre Tätigkeit zu führen und nach Abschluss eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte über die ordnungsgemäße Durchführung einzureichen. Die Leistungen, die die Schülerinnen und Schüler während der praktischen Ausbildung erbringen, werden in Anwendung von § 22 Abs. 5 BbS-VO von den beteiligten Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern bewertet.
6.13 Stundentafel für die Berufsfachschule - Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent -
LernbereicheGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Berufsübergreifender Lernbereich1)10
mit den Fächern
Deutsch/
Kommunikation
Fremdsprache/
Kommunikation
Politik
Mathematik
Religion
Sport
Berufsbezogener Lernbereich - Theorie2)35
Klasse 1Klasse 2
mit den Modulen Erwerb der sozialpädagogischen Berufsrollemit den Modulen Entwicklung beruflicher Identität
Betreuung und Begleitung von Kindern Erziehung als pädagogische BeziehungsgestaltungEntwicklungs- und Bildungsprozesse von Kindern Pädagogische Konzepte
Pädagogische Begleitung von Bildungsprozessen I Vielfalt in der Lebenswelt von Kindern 3) Optionale Lernangebote 3)Pädagogische Begleitung von Bildungsprozessen II Arbeit mit Familien und Bezugspersonen 3) Optionale Lernangebote 3)
Berufsbezogener Lernbereich - Praxis
mit den Modulen
Reflexion der Praktischen Ausbildung3
Durchführung der Praktischen Ausbildung 1) Während des Bildungsganges wird zusätzlich die praktische Ausbildung von insgesamt 840 Zeitstunden in geeigneten sozialpädagogischen Einrichtungen für Kinder durchgeführt. Die Schule hat sicherzustellen, dass Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 3 Abs. 8 der Anlage 4 zu § 33 BbS-VO in die Klasse 2 aufgenommen werden, in der Klasse 2 eine praktische Ausbildung von 600 Zeitstunden ableisten.
Insgesamt48
1)
Die für den berufsübergreifenden Lernbereich in Klasse 2 vorgesehene Stundenzahl kann für Schülerinnen und Schüler mit einer Hochschulreife um höchstens drei Stunden reduziert und für zusätzliche praktische Ausbildung verwendet werden. Dadurch darf jedoch kein Fach vollständig ersetzt werden.
2)
Wird der Bildungsgang mit Teilzeitunterricht geführt, sind vier Gesamtwochenstunden des berufsbezogenen Lernbereichs - Theorie als Selbstlernphasen für Schülerinnen und Schüler vorgesehen.
3)
Die Module können in Klasse 1 oder 2 unterrichtet werden.
6.14 Stundentafel für die Berufsfachschule Sozialassistentin/Sozialassistent - Schwerpunkt Persönliche Assistenz -
LernbereicheZahl der WochenstundenLernbereicheZahl der Wochenstunden
Klasse 1Klasse 2
Berufsübergreifender Lernbereich9Berufsübergreifender Lernbereich5
mit den Fächernmit den Fächern
Deutsch/KommunikationDeutsch/Kommunikation
Fremdsprache/KommunikationFremdsprache/Kommunikation
PolitikPolitik
ReligionReligion
SportSport
Mathematik
Berufsbezogener Lernbereich - Theorie -9Berufsbezogener Lernbereich - Theorie -13
mit den Lernfeldernmit den Lernfeldern
Menschen mit Unterstützungsbedarf begleiten und ihnen assistieren Grundlegende hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen personenbezogen ausführen Menschen mit Unterstützungsbedarf begleiten und ihnen assistieren Grundkompetenzen pflegerischen Handelns personenbezogen anwenden
Grundkompetenzen pflegerischen Handelns personenbezogen anwenden Optionales LernfeldGrundlegende hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen personenbezogen ausführen
Dienstleistungen für Menschen mit Unterstützungsbedarf koordinieren und organisieren
Berufsbezogener Lernbereich - Praxis -1)18Berufsbezogener Lernbereich - Praxis -
mit den LernfeldernWährend des Bildungsganges wird eine praktische Ausbildung in geeigneten hauswirtschaftlichen, sozialen oder pflegerischen Einrichtungen im Umfang von insgesamt 20 Wochen durchgeführt.
Menschen mit Unterstützungsbedarf begleiten und ihnen assistieren Grundlegende hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen personenbezogen ausführen
Grundkompetenzen pflegerischen Handelns personenbezogen anwenden Optionales Lernfeld
Insgesamt36Insgesamt18
1)
In der Klasse 1 sollen mindestens 160 Zeitstunden des berufsbezogenen Lernbereichs - Praxis - als praktische Ausbildung in geeigneten hauswirtschaftlichen, sozialen oder pflegerischen Einrichtungen durchgeführt werden.
6.15 Stundentafel für die Berufsfachschule Assistentin/Assistent für Mode und Design
LernbereicheGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Berufsübergreifender Lernbereich8
mit den Fächern
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/
Kommunikation
Politik
Religion
Sport
Berufsbezogener Lernbereich - Theorie -30
Klasse 1Klasse 2
mit den Lernfeldernmit den Lernfeldern
Charakterisieren und Prüfen von Werkstoffen für ein einfaches BekleidungsstückPlanen und Fertigen eines Bekleidungsstückes
Computergestütztes Konstruieren von Modellen Konstruieren von Grund- und ModellschnittenComputergestütztes Konstruieren von Modellen Konstruieren von Grund- und Modellschnitten
Planen und Gestalten von ModePlanen und Gestalten von Mode
Entwicklung künstlerischer GestaltungsgrundlagenEntwickeln künstlerischer Gestaltungsgrundlagen
Entwerfen und Illustrieren von ModeEntwerfen und Illustrieren von Mode
Darstellen von Stilepochen
Berufsbezogener Lernbereich - Praxis -28
mit den Lernfeldern
Charakterisieren und Prüfen
von Werkstoffen
Planen von Arbeitsaufträgen
Entwerfen und Herstellen von Modellen
Insgesamt 1)66
1)
In der Klasse 2 des Bildungsganges wird ein Betriebspraktikum von insgesamt 4 Wochen Dauer durchgeführt.
6.16 Stundentafel für die Berufsfachschule Maßschneiderin/Maßschneider
LernbereicheGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Berufsübergreifender Lernbereich5
mit den Fächern
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation
Politik
Sport
Religion
Berufsbezogener Lernbereich - Theorie -13
mit den Lernfeldern
-
-
-
Berufsbezogener Lernbereich - Praxis -32
mit den Lernfeldern
-
-
-
Insgesamt 1)50
1)
Während des Bildungsganges wird eine einschlägige praktische Ausbildung mit einer Dauer von 1 280 Stunden (entsprechend 2 Tagen pro Woche) absolviert. Die Leistungen, die die Schülerin/der Schüler während der praktischen Ausbildung erbringt, fließen in den berufsbezogenen Lernbereich - Praxis - in die Bewertung ein.
6.17 Stundentafel für die Berufsfachschule - Pflege
LernbereicheGesamtstunden des dreijährigen Bildungsganges
Berufsübergreifender Lernbereich mit den Fächern280 Stunden
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation
Politik
Religion
Berufsbezogener Lernbereich - Theorie und schulische Praxis
In den Curricularen Einheiten (CE) gemäß der Rahmenlehrpläne für den theoretischen und praktischen Unterricht nach § 53 PflBG in der Veröffentlichung vom 1. 8. 2019 bezogen auf die Ausbildungsjahre (AJ):
CE-NrTitelGesamtstunden1./2.AJ3.AJ/ 23.AJ/ 33.AJ/ 4
1Ausbildungsstart - Pflegefachfrau/Pflegefachmann werden7070
2Zu pflegende Menschen in der Bewegung und Selbstversorgung unterstützen180180
3Erste Pflegeerfahrungen reflektieren8080
4Gesundheit fördern und präventiv handeln16080808080
5Menschen in kurativen Prozessen pflegerisch unterstützen und Patientensicherheit stärken3402001401401400
6In Akutsituationen sicher handeln12060606060
7Rehabilitatives Pflegehandeln im inter-professionellen Team16080808080
8Menschen in kritischen Lebenssituationen und in der letzten Lebensphase begleiten250160909090
9Menschen in der Lebensgestaltung lebensweltorientiert unterstützen20015050-110
10Entwicklung und Gesundheit in Kindheit und Jugend in Pflegesituationen fördern18012060110-
11Menschen mit psychischen Gesundheitsproblemen und kognitiven Beeinträchtigungen personenzentriert und lebensweltbezogen unterstützen16080808080
19001260640640640
19001260640
Hinzu kommen 200 Stunden zur Verteilung auf CE und AJ.
Insgesamt: 2 100 Stunden.
Berufsbezogener Lernbereich - Praxis
Während des Bildungsganges wird zusätzlich eine praktische Ausbildung von insgesamt 2 500 Zeitstunden gemäß Anlage 7 (zu § 1 Abs. 2 Nr. 2; § 26 Abs. 2, S. 1, § 28 Abs. 2 S. 1), Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Ausbildung der beruflichen Pflegeausbildung, der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) in der Gültigkeit vom 1. 1. 2020 und dem Rahmenlehrplan für die praktische Ausbildung in der Veröffentlichung gemäß § 53 PflBG vom 1. 8. 2019 durchgeführt.
7. Fachoberschule
7.1 Allgemeine Hinweise
7.1.1 Die Klasse 11 umfasst sowohl den in der Stundentafel vorgesehenen Unterricht als auch ein gelenktes Praktikum.
7.1.2 Das Praktikum mit einem Gesamtumfang von mindestens 960 Zeitstunden (gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Anlage 5 zu § 33 BbS-VO ) soll in einschlägigen Betrieben oder gleichwertigen Einrichtungen auf unterschiedlichen Arbeitsplätzen abgeleistet werden und muss geeignet sein, einen möglichst umfassenden Überblick über betriebliche Abläufe sowie Inhalte einer entsprechenden Berufsausbildung zu vermitteln. Teile des Praktikums können in Werkstätten berufsbildender Schulen abgeleistet werden. Diese Anteile sollen 240 Zeitstunden nicht überschreiten. In der Fachoberschule - Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie - ist die Teilnahme an einem berufsspezifischen Lehrgang bis zu drei Wochen möglich.
7.1.3 Das Fach Naturwissenschaft wird nur in der Klasse 12 erteilt.
7.2 Stundentafel für die Fachoberschule
LernbereicheWochenstunden
Klasse 11Klasse 12
Berufsübergreifender Lernbereich818
mit den Fächern
Deutsch
Englisch
Mathematik
Naturwissenschaft
Politik
Sport
Religion
Berufsbezogener Lernbereich412
mit den Lerngebieten der jeweiligen Fachrichtung und des jeweiligen Schwerpunktes
Insgesamt1230
7.3 Ergänzungsbildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife oder des schulischen Teils der Fachhochschulreife
7.3.1 Stundentafel für den Ergänzungsbildungsgang zu der
Berufsschule für den Ausbildungsberuf,
Berufsfachschule - Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- und Stimmlehrer
-,
Berufsfachschule - Biologisch-technische Assistentin/Biologisch-technischer Assistent
-,
Berufsfachschule - Chemisch-technische Assistentin/Chemisch-technischer Assistent
-,
Berufsfachschule - Elektrotechnische Assistentin/Elektrotechnischer Assistent -,
Berufsfachschule - Gestaltungstechnische Assistentin/Gestaltungstechnischer Assistent
-
Berufsfachschule - Umweltschutz-technische Assistentin/Umweltschutz-technischer Assistent
-,
Berufsfachschule - Ergotherapie -,
Berufsfachschule - Informationstechnische Assistentin/Informationstechnischer Assistent
-,
Berufsfachschule - Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent, Schwerpunkt Fremdsprachen und Korrespondenz -,
Berufsfachschule - Kaufmännische Assistentin für Informationsverarbeitung/Kaufmännischer Assistent für Informationsverarbeitung -,
Berufsfachschule - Agrarwirtschaftlich-technische Assistentin/Agrarwirtschaftlich-technischer
Assistent -,
Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer
Assistent -,
Berufsfachschule - Schiffsbetriebstechnische Assistentin/Schiffsbetriebstechnischer
Assistent -,
Berufsfachschule - Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent -,
Berufsfachschule - Sozialassistentin/Sozialassistent, Schwerpunkt Persönliche Assistenz -,
Berufsfachschule - Assistentin/Assistent für Mode und Design,
Berufsfachschule - Pflege,
Schule für Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger,
Schule für Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
Schule für Logopädin/Logopäde,
Schule für Physiotherapeutin/Physiotherapeut,
Schule für Diätassistentin/Diätassistent,
Schule für Technische Assistentin/Technischer Assistent in der Medizin,
Schule für Hebamme/Entbindungspfleger:
FächerGesamtwochenstunden
Deutsch/Kommunikation}6 1)
Fremdsprache/Kommunikation
Politik
Mathematik
Naturwissenschaft
Insgesamt6
1)
Die Schule, die den Ergänzungsbildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife oder des schulischen Teils der Fachhochschulreife anbietet, entscheidet in Abstimmung mit der Schule, die den Unterricht für die Berufsausbildung erteilt, welche Fächer mit welchem Stundenumfang unterrichtet werden müssen, um die Voraussetzungen der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen in der Fassung vom 9. 3. 2001 (Nds. MBl. S. 610) zu erfüllen. Die Erfüllung der Voraussetzungen dieser Vereinbarung ist zu dokumentieren.
8. Stundentafel für die Berufsoberschule
LernbereicheWochenstunden Klasse 13
Berufsübergreifender Lernbereich1)19
mit den Fächern
Deutsch
Englisch
Mathematik
Naturwissenschaft
Religion
In der Fachrichtung Technik zusätzlich Wirtschaftslehre
Berufsbezogener Lernbereich11
Mit den Fächern oder den Lerngebieten der jeweiligen Fachrichtung
Insgesamt30
1)
Nach § 31 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa BbS-VO ist für Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Kenntnisse einer zweiten Fremdsprache der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nur möglich, wenn in der Berufsoberschule Unterricht in einer zweiten Fremdsprache im Umfang von 320 Stunden erteilt wurde.
9. Berufliches Gymnasium
9.1 Allgemeine Hinweise
9.1.1 Verteilung der Unterrichtsstunden
Im Beruflichen Gymnasium Gesundheit und Soziales, Schwerpunkte Agrarwirtschaft und Ökotrophologie können in der Einführungsphase zwei Naturwissenschaften jeweils ein halbes Schuljahr erteilt werden.
Das Fach "Praxis" ist thematisch und durch gemeinsame Unterrichtsanteile mit dem die Fachrichtung und ggf. den Schwerpunkt prägenden Profilfach hinsichtlich der Planung und Bewertung zu verbinden.
Zusätzlich können im Rahmen der Gesamtwochenstundenzahl unter Beachtung der Belegungsverpflichtung optionale Lernangebote eingerichtet werden.
9.1.2 Projektarbeit
Im ersten oder zweiten Halbjahr der Qualifikationsphase ist eine Projektarbeit mit beruflichem Bezug anzufertigen. Sie gibt den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit zur vertieften selbständigen wissenschaftspropädeutischen Arbeit. Sie kann als Einzel- oder Gruppenarbeit angefertigt werden, wobei im Falle der Gruppenarbeit die Einzelleistung der Schülerin oder des Schülers klar ersichtlich sein muss. Die Projektarbeit ist auf der Grundlage des Profilfaches "Praxis" und der die Fachrichtung und ggf. den Schwerpunkt prägenden Profilfächer zu erstellen. Es können jedoch auch alle weiteren Fächer der Stundentafel in das Projekt einbezogen werden.
9.1.3 Bewertung der sprachlichen Richtigkeit
Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form in einer Klausur oder in gleichwertigen schriftlichen Leistungsnachweisen führen in der Qualifikationsphase zu einem Abzug von bis zu zwei Punkten bei der einfachen Wertung.
9.1.4 Klausurarbeiten unter Prüfungsbedingungen
Im dritten oder vierten Schulhalbjahr ist in den vier schriftlichen Prüfungsfächern jeweils mindestens eine Klausur von Art und Dauer der Abiturprüfungsarbeit zu schreiben.
9.1.5 Betriebspraktikum
Während der Einführungsphase kann ein Betriebspraktikum in geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden.
9.2 Stundentafel für das Berufliche Gymnasium - Wirtschaft -
LernbereicheZahl der Wochenstunden
Einführungsphase 11. SchuljahrgangQualifikationsphase
12. Schuljahrgang13. Schuljahrgang
Lernbereich - Kernfächer -
Deutsch33 (5) 1)3 (5) 1)
Englisch33 (5) 1)3 (5) 1)
Mathematik4 2)3 (5) 1)3 (5) 1)
Weitere Fremdsprache444
Lernbereich - Ergänzungsfächer -
Geschichte}2 je ein Halbjahr2 (3) 3)- (3) 3)
Politik--
Religion22 (3) 3)- (3) 3)
Biologie oder22 (3) 3)2 (3) 3)
Chemie oder
Physik
Sport222
Lernbereich - Profilfächer -
Betriebswirtschaft mit Rechnungswesen - Controlling 4)444
Volkswirtschaft333
Berufliche Informatik 5)333
Praxis der Unternehmung222
1)
Die Prüfungsfächer auf erhöhtem Anforderungsniveau sind fünfstündig zu erteilen.
2)
Gilt ab Schuljahr 2022/2023.
3)
Sofern eines dieser Fächer Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau ist, wird es dreistündig unterrichtet.
4)
Fachrichtung prägendes Profilfach.
5)
Die Umbenennung des Unterrichtsfachs gilt aufsteigend im Jahrgang 11 (Einführungsphase) ab dem Schuljahr 2022/2023.
9.3 Stundentafel für das Berufliche Gymnasium - Technik -
LernbereicheZahl der Wochenstunden
Einführungsphase 11. SchuljahrgangQualifikationsphase
12. Schuljahrgang13. Schuljahrgang
Lernbereich - Kernfächer -
Deutsch33 (5) 1)3 (5) 1)
Englisch33 (5) 1)3 (5) 1)
Mathematik4 2)3 (5) 1)3 (5) 1)
Weitere Fremdsprache444
Lernbereich - Ergänzungsfächer -
Geschichte}2 je ein Halbjahr2 (3) 3)- (3) 3)
Politik--
Religion22 (3) 3)- (3) 3)
Chemie oder Physik22 (3/5) 4)2 (3/5) 4)
Sport222
Lernbereich - Profilfächer -
Technik (schwerpunktbezogen) 5)444
Betriebs- und Volkswirtschaft333
Berufliche Informatik 6)333
Praxis (schwerpunktbezogen)222
1)
Die Prüfungsfächer auf erhöhtem Anforderungsniveau sind fünfstündig zu erteilen.
2)
Gilt ab Schuljahr 2022/2023.
3)
Sofern eines dieser Fächer Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau ist, wird es dreistündig unterrichtet.
4)
Sofern eines dieser Fächer Prüfungsfach auf erhöhtem Anforderungsniveau ist, ist der Unterricht fünfstündig, als Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau dreistündig zu erteilen.
5)
Schwerpunkt prägendes Profilfach.
6)
Die Umbenennung des Unterrichtsfaches gilt aufsteigend im Jahrgang 11 (Einführungsphase) ab dem Schuljahr 2022/2023.
9.4 Stundentafel für das Berufliche Gymnasium - Gesundheit und Soziales -
9.4.1 Schwerpunkt Agrarwirtschaft
LernbereicheZahl der Wochenstunden
Einführungsphase 11. SchuljahrgangQualifikationsphase
12. Schuljahrgang13. Schuljahrgang
Lernbereich - Kernfächer -
Deutsch33 (5) 1)3 (5) 1)
Englisch33 (5) 1)3 (5) 1)
Mathematik4 2)3 (5) 1)3 (5) 1)
Weitere Fremdsprache444
Lernbereich - Ergänzungsfächer -
Geschichte}2 je ein Halbjahr2 (3) 3)- (3) 3)
Politik--
Religion22 (3) 3)- (3) 3)
Biologie 4) oder Chemie 22 (3/5) 5)2 (3/5) 5)
Sport222
Lernbereich - Profilfächer -
Agrar- und Umwelttechnologie 6)444
Betriebs- und Volkswirtschaft333
Berufliche Informatik 7)333
Praxis222
1)
Die Prüfungsfächer auf erhöhtem Anforderungsniveau sind fünfstündig zu erteilen.
2)
Gilt ab Schuljahr 2022/2023.
3)
Sofern eines dieser Fächer Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau ist, ist der Unterricht dreistündig zu erteilen.
4)
Wird nicht in der Qualifikationsphase angeboten.
5)
Sofern eines dieser Fächer Prüfungsfach auf erhöhtem Anforderungsniveau ist, ist der Unterricht fünfstündig, als Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau dreistündig zu erteilen.
6)
Schwerpunkt prägendes Profilfach.
7)
Die Umbenennung des Unterrichtsfaches gilt aufsteigend im Jahrgang 11 (Einführungsphase) ab dem Schuljahr 2022/2023.
9.4.2 Schwerpunkt Gesundheit-Pflege
LernbereicheZahl der Wochenstunden
Einführungsphase 11. SchuljahrgangQualifikationsphase
12. Schuljahrgang13. Schuljahrgang
Lernbereich - Kernfächer -
Deutsch33 (5) 1)3 (5) 1)
Englisch33 (5) 1)3 (5) 1)
Mathematik4 2)3 (5) 1)3 (5) 1)
Weitere Fremdsprache444
Lernbereich - Ergänzungsfächer -
Geschichte}2 je ein Halbjahr2 (3) 3)- (3) 3)
Politik--
Religion22 (3) 3)- (3) 3)
Biologie oder Chemie22 (3/5) 4)2 (3/5) 4)
Sport222
Lernbereich - Profilfächer -
Gesundheit-Pflege 5)444
Betriebs- und Volkswirtschaft333
Berufliche Informatik 6)333
Praxis222
1)
Die Prüfungsfächer auf erhöhtem Anforderungsniveau sind fünfstündig zu erteilen.
2)
Gilt ab Schuljahr 2022/2023.
3)
Sofern eines dieser Fächer Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau ist, ist der Unterricht dreistündig zu erteilen.
4)
Sofern eines dieser Fächer Prüfungsfach auf erhöhtem Anforderungsniveau ist, ist der Unterricht fünfstündig, als Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau dreistündig zu erteilen.
5)
Schwerpunkt prägendes Profilfach.
6)
Die Umbenennung des Unterrichtsfaches gilt aufsteigend im Jahrgang 11 (Einführungsphase) ab dem Schuljahr 2022/2023.
9.4.3 Schwerpunkt Ökotrophologie
LernbereicheZahl der Wochenstunden
Einführungsphase 11. SchuljahrgangQualifikationsphase
12. Schuljahrgang13. Schuljahrgang
Lernbereich - Kernfächer -
Deutsch33 (5) 1)3 (5) 1)
Englisch33 (5) 1)3 (5) 1)
Mathematik4 2)3 (5) 1)3 (5) 1)
Weitere Fremdsprache444
Lernbereich - Ergänzungsfächer -
Geschichte}2 je ein Halbjahr2 (3) 3)- (3) 3)
Politik--
Religion22 (3) 3)- (3) 3)
Biologie oder Chemie 4)22 (3/5) 5)2 (3/5) 5)
Sport222
Lernbereich - Profilfächer -
Ernährung 6)444
Betriebs- und Volkswirtschaft333
Berufliche Informatik 7)333
Praxis222
1)
Die Prüfungsfächer auf erhöhtem Anforderungsniveau sind fünfstündig zu erteilen.
2)
Gilt ab Schuljahr 2022/2023.
3)
Sofern eines dieser Fächer Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau ist, ist der Unterricht dreistündig zu erteilen.
4)
Wird nicht in der Qualifikationsphase angeboten.
5)
Sofern eines dieser Fächer Prüfungsfach auf erhöhtem Anforderungsniveau ist, ist der Unterricht fünfstündig, als Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau dreistündig zu erteilen.
6)
Schwerpunkt prägendes Profilfach.
7)
Die Umbenennung des Unterrichtsfaches gilt aufsteigend im Jahrgang 11 (Einführungsphase) ab dem Schuljahr 2022/2023.
9.4.4 Schwerpunkt Sozialpädagogik
Lernbereiche Zahl der Wochenstunden
Einführungsphase 11. SchuljahrgangQualifikationsphase
12. Schuljahrgang13. Schuljahrgang
Lernbereich - Kernfächer -
Deutsch33 (5) 1)3 (5) 1)
Englisch33 (5) 1)3 (5) 1)
Mathematik4 2)3 (5) 1)3 (5) 1)
Weitere Fremdsprache444
Lernbereich - Ergänzungsfächer -
Geschichte}2 je ein Halbjahr2 (3) 3)- (3) 3)
Politik--
Religion22 (3) 3)- (3) 3)
Biologie oder Chemie22 (3/5) 4)2 (3/5) 4)
Sport222
Lernbereich - Profilfächer -
Pädagogik-Psychologie 5)444
Betriebs- und Volkswirtschaft333
Berufliche Informatik 6)333
Praxis4 7)4 7)2
1)
Die Prüfungsfächer auf erhöhtem Anforderungsniveau sind fünfstündig zu erteilen.
2)
Gilt ab Schuljahr 2022/2023.
3)
Sofern eines dieser Fächer Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau ist, ist der Unterricht dreistündig zu erteilen.
4)
Sofern eines dieser Fächer Prüfungsfach auf erhöhtem Anforderungsniveau ist, ist der Unterricht fünfstündig, als Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau dreistündig zu erteilen.
5)
Schwerpunkt prägendes Profilfach.
6)
Die Umbenennung des Unterrichtsfaches gilt aufsteigend im Jahrgang 11 (Einführungsphase) ab dem Schuljahr 2022/2023.
7)
Schulen, die den doppeltqualifizierenden Bildungsgang noch nicht eingeführt haben, erteilen in Jahrgang 11 und 12 je 2 Stunden Praxis. Die Einführung der Doppeltqualifizierung gilt ab 1. 8. 2023 an allen Schulen.
Bis zum Ende des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase ist ein Betriebspraktikum von 160 Zeitstunden in einer geeigneten sozialpädagogischen Kindertageseinrichtung (Kinder im Alter von 0-10 Jahren) abzuleisten. Nach dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder als Option in den Ferienzeiten sind weitere Praxiszeiten zusätzlich zum Betriebspraktikum im Umfang von 140 Zeitstunden abzuleisten, um gemäß § 7 a Abs. 1 Anlage 7 (zu § 33 BbS-VO ) den Berufsabschluss "Staatlich geprüfte Sozialpädagogische Assistentin/Staatlich geprüfter Sozialpädagogischer Assistent" zu erwerben.
10. Fachschule
10.1 Allgemeine Hinweise
Rahmenvorgaben für den Erwerb der Fachhochschulreife:
sprachlicher Bereich 240 Stunden,
mathematisch-naturwissenschaftlicher Bereich 240 Stunden,
gesellschaftswissenschaftlicher Bereich 80 Stunden.
Diese Stundenvorgaben sind im Rahmen der Lernbereiche der Stundentafel zu erbringen.
10.2 Fachschule - Technik
10.2.1 Die Fachschule - Technik - kann in den folgenden Fachrichtungen geführt werden:
Bautechnik,
Bergbautechnik,
Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik,
Elektrotechnik,
Farb- und Lacktechnik,
Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik,
Holztechnik,
Informatik,
Fahrzeugtechnik,
Lebensmitteltechnik,
Maschinentechnik,
Mechatronik,
Medizintechnik,
Metallbautechnik,
Mühlenbau, Getreide- und Futtermitteltechnik,
Schiffbautechnik,
Steintechnik,
Umweltschutztechnik,
Agrartechnik.
10.2.2 Stundentafel für die zweijährige Fachschule - Technik - in allen Fachrichtungen
LernbereicheGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges 1)
Berufsübergreifender Lernbereich14
mit den Fächern
Deutsch/Kommunikation
Englisch/Kommunikation
Naturwissenschaft
Mathematik
Politik
Berufsbezogener Lernbereich 2)46
mit den Modulen
1Projekte planen, realisieren und auswerten 3)
2Technische Lösungen erweitern 3)
3Technische Lösungen entwickeln 4)
4Technische Lösungen oder Prozesse optimieren 4)
5Produktionsprozesse planen und steuern 5)
6Führungsaufgaben und Personalverantwortung übernehmen 5)
7Qualität prüfen und verbessern 5)
8Ökonomisch und nachhaltig handeln 5)
Insgesamt60
1)
Die einjährige Fachschule Technik wird in Klasse 1 im Umfang von insgesamt 30 Wochenstunden geführt.
2)
In Klasse 2 ist ein Abschlussprojekt mit einem Stundenanteil von 160 Stunden zu bearbeiten. Die Projektarbeit ist ein Teil der schriftlichen Prüfung und wird von den begleitenden Lehrkräften betreut und bewertet. Der Projekttitel und die Projektgesamtnote sind unter Bemerkungen im Zeugnis auszuweisen.
3)
Das Modul ist in Klasse 1 zu unterrichten.
4)
Das Modul ist in Klasse 2 zu unterrichten.
5)
Jeweils zwei Module sind entweder in Klasse 1 oder 2 zu unterrichten und abzuschließen. Die Schule entscheidet vor Beginn des Bildungsganges unter Beachtung der Stundentafel über die entsprechende Verteilung der Module.
Der Unterricht der Klasse 1 der Fachschule Technik - Agrartechnik - wird im Schwerpunkt Garten- und Landschaftsbau nach der Stundentafel der einjährigen Fachschule Agrarwirtschaft mit dem Schwerpunkt Gartenbau und im Schwerpunkt Umweltschutztechnik nach der Stundentafel der einjährigen Fachschule Agrarwirtschaft mit dem Schwerpunkt Landwirtschaft oder Gartenbau erteilt. Die Klasse 2 der Fachschule Technik - Agrartechnik - wird im Umfang von 30 Wochenstunden geführt.
10.3 Fachschule - Agrarwirtschaft -
10.3.1 Stundentafel für die einjährige Fachschule - Agrarwirtschaft - mit dem Schwerpunkt Landwirtschaft oder Gartenbau
LernbereicheWochenstunden
Berufsübergreifender Lernbereich6
mit den Fächern
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation
Politik
Mitarbeiterführung/Berufs- und Arbeitspädagogik
Berufsbezogener Lernbereich12
- Agrarwirtschaftliche Fachaufgaben -
mit den Fächern
Naturwissenschaft
Produktions- und Verfahrenstechnik
Naturschutz/Landschaftspflege
Berufsbezogener Lernbereich12
- Agrarwirtschaftliche Führungsaufgaben -
mit den Fächern
Betriebswirtschaft
Unternehmensführung
Marketing
Insgesamt 1)30
1)
Im Rahmen des Unterrichts werden Übungen an einer Lehranstalt für Agrartechnik (DEULA) durchgeführt.
10.3.2 Stundentafel für die einjährige Fachschule - Agrarwirtschaft - mit dem Schwerpunkt Floristik
LernbereicheWochenstunden
Berufsübergreifender Lernbereich6
mit den Fächern
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation
Politik
Mitarbeiterführung/Berufs- und Arbeitspädagogik
Berufsbezogener Lernbereich12
- Agrarwirtschaftliche Fachaufgaben -
mit den Fächern
Naturwissenschaft
Gestaltung
Berufsbezogener Lernbereich12
- Agrarwirtschaftliche Führungsaufgaben -
mit den Fächern
Betriebswirtschaft
Unternehmensführung
Marketing
Insgesamt 1)30
1)
Im Rahmen des Unterrichts werden Übungen an einer Lehranstalt für Agrartechnik (DEULA) durchgeführt.
10.3.3 Stundentafel für die zweijährige Fachschule - Agrarwirtschaft -
10.3.3.1 Stundentafel für die Klasse 1 der zweijährigen Fachschule - Agrarwirtschaft -
Der Unterricht in der Klasse 1 wird nach der Stundentafel der einjährigen Fachschule -Agrarwirtschaft - erteilt.
10.3.3.2 Stundentafel für die Klasse 2 der zweijährigen Fachschule - Agrarwirtschaft - mit dem Schwerpunkt Marketing
LernbereicheWochenstunden
Berufsübergreifender Lernbereich7
mit den Fächern
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation
Politik
Mitarbeiterführung/Berufs- und Arbeitspädagogik
Berufsbezogener Lernbereich13
-Agrarwirtschaftliche Fachaufgaben -
mit den Fächern
Naturwissenschaft
Betriebswirtschaft
Berufsbezogener Lernbereich10
-Agrarwirtschaftliche Führungsaufgaben -
mit den Fächern
Unternehmensführung
Marketing
Optionale Lernangebote
Insgesamt 1)30
1)
Im Rahmen des Unterrichts werden Übungen an einer Lehranstalt für Agrartechnik (DEULA) durchgeführt.
10.3.3.3 Stundentafel für die Klasse 2 der zweijährigen Fachschule - Agrarwirtschaft - mit dem Schwerpunkt Betriebs- und Unternehmensführung
LernbereicheWochenstunden
Berufsübergreifender Lernbereich7
mit den Fächern
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation
Politik
Mitarbeiterführung/Berufs- und Arbeitspädagogik
Berufsbezogener Lernbereich
- Agrarwirtschaftliche Fachaufgaben -
mit den Fächern
Naturwissenschaft}8
Produktions- und Verfahrenstechnik
Naturschutz/Landschaftspflege
Optionale Lernangebote0 - 7
Berufsbezogener Lernbereich
-Agrarwirtschaftliche Führungsaufgaben -
mit den Fächern
Betriebswirtschaft}8
Unternehmensführung
Marketing
Optionale Lernangebote0 - 7
Insgesamt 1)30
1)
Im Rahmen des Unterrichts werden Übungen an einer Lehranstalt für Agrartechnik (DEULA) durchgeführt.
10.4 Stundentafel für die zweijährige Fachschule - Betriebswirtschaft -
LernbereicheGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Berufsübergreifender Lernbereich15
mit den Fächern
Deutsch/Kommunikation
Mathematik/Naturwissenschaft
Fremdsprache/Kommunikation
Politik
Berufsbezogener Lernbereich1)45
mit den Modulen
Klasse 1:
-Das Unternehmen im systemischen Kontext analysieren
-Betriebliche Wertströme beurteilen
-Wirtschaftsrechtliche Sachverhalte prüfen
-Mikro- und Makroökonomie als Theorien der Märkte multiperspektivisch anwenden und beurteilen
-Personalwirtschaftliche Führungs- und Entscheidungsprozesse gestalten und steuern 2)
-Berufliche Informatik bei Unternehmensprozessen und -entscheidungen nutzen
Klasse 2:
-Beschaffungs- und Leistungserstellungsprozesse effizient gestalten 2)
-Unternehmensentscheidungen mithilfe der Kosten- und Leistungsrechnung im Rahmen des Controllings steuern
-Differenzierte Marketingkonzepte entwickeln und evaluieren
-Investitions- und Finanzierungsentscheidungen treffen
-Unternehmerische Selbstständigkeit vorbereiten und das Unternehmen strategisch führen
-Optionale Lernangebote
Insgesamt60
1)
Wird der Bildungsgang mit Teilzeitunterricht geführt, sind vier Gesamtwochenstunden des berufsbezogenen Lernbereichs als Selbstlernphasen einzuplanen. Hinsichtlich der formalen Strukturierung sind für die Klasse 1 und die Klasse 2 jeweils drei Schulhalbjahre einzuplanen.
2)
Modul kann in Klasse 1 oder 2 unterrichtet werden.
10.5 Stundentafel für die zweijährige Fachschule - Hotel- und Gaststättengewerbe -
LernbereicheGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Berufsübergreifender Lernbereich12
mit den Fächern
Deutsch/Kommunikation
Erste Fremdsprache
Zweite Fremdsprache
Politik
Berufsbezogener Lernbereich - Theorie48
Klasse 1Klasse 2
mit den Modulenmit den Modulen
Veranstaltungsmanagement anwenden und reflektierenBerufliche Bildung im Betrieb systematisch fördern 1) Marketingkonzept entwickeln
Betriebswirtschaftliche Daten aufbereiten Unternehmensgründungsprozesse gestaltenWarenwirtschaftliche Abläufe für den Beverage-Bereich entwickeln und überprüfen
Qualitätsmanagement für den Food-Bereich entwickelnKosten- und Leistungsrechnung anwenden und Handlungsmöglichkeiten im operativen Bereich gestalten
Personal rechtssicher, situationsangemessen und zielorientiert führen 1)
Anlassbezogene Lösungen in einer Projektarbeit entwickeln Optionale Lernangebote
Betriebliche Wertströme dokumentieren und analysieren
Insgesamt60
1)
Die Module können in Klasse 1 oder 2 unterrichtet werden.
10.6 Stundentafel für die zweijährige Fachschule - Hauswirtschaft -
LernbereicheGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Berufsübergreifender Lernbereich12
mit den Fächern
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation
Politik
Mathematik
Berufsbezogener Lernbereich28
- Hauswirtschaftliche Fachaufgaben -
mit den Fächern
Naturwissenschaft
Berufs- und Arbeitspädagogik/Betreuung Versorgung
Berufsbezogener Lernbereich20
- Hauswirtschaftliche Führungsaufgaben -
mit den Fächern
Betriebs- und Unternehmensführung
Zentralfach 1)
Insgesamt 2)60
1)
Das Zentralfach ist nur in Klasse II zu unterrichten. Der Unterricht ist in einem der folgenden Zentralfächer zu erteilen:
Management im Großhaushalt,
Produktion, Absatz und Fremdenverkehr im hauswirtschaftlichen Betrieb.
2)
Während des Bildungsganges wird ein Betriebspraktikum von insgesamt drei Wochen Dauer durchgeführt.
10.7 Stundentafel für die zweijährige Fachschule - Sozialpädagogik -
LernbereicheGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Berufsübergreifender Lernbereich1)16
mit den Fächern
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation
Politik
Naturwissenschaften
Mathematik
Religion
Berufsbezogener Lernbereich - Theorie2)42
Klasse 1Klasse 2
mit den Modulenmit den Modulen
Entwicklung professioneller PerspektivenNetzwerkarbeit und Qualitätsentwicklung
Diversität und InklusionIndividuelle Lebenslagen
Professionelle Gestaltung von BildungsprozessenProfessionelle Gestaltung von Bildungsprozessen II
Professionelle Entwicklungs- und Bildungsbegleitung 3)Erziehungs- und Bildungspartnerschaften 3)
Pädagogische Arbeit mit Gruppen 3)
Optionale Lernangebote 3)Optionale Lernangebote 3)
Berufsbezogener Lernbereich - Praxis
mit den Modulen
Reflexion der Praktischen Ausbildung3
Durchführung der Praktischen Ausbildung 1)
Während des Bildungsganges wird zusätzlich die praktische Ausbildung von insgesamt 600 Zeitstunden in geeigneten sozialpädagogischen Einrichtungen für Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene durchgeführt. Die praktische Ausbildung erfolgt in zwei Tätigkeitsbereichen mit Menschen in verschiedenen Altersstufen (0 bis 3, 3 bis 6, 6 bis 10, 10 bis 14, 14 bis 21, über 21). Der Umfang in einem Tätigkeitsbereich beträgt mindestens 180 Zeitstunden.
Insgesamt61
1)
Die für den berufsübergreifenden Lernbereich vorgesehene Gesamtwochenstundenzahl kann für Schülerinnen und Schüler mit einer Hochschulreife von 16 auf bis zu 10 Stunden reduziert und für zusätzliche praktische Ausbildung verwendet werden. Dadurch darf jedoch kein Fach vollständig ersetzt werden.
2)
Wird der Bildungsgang mit Teilzeitunterricht geführt, sind drei Gesamtwochenstunden des berufsbezogenen Lernbereichs - Theorie als Selbstlernphasen für Schülerinnen und Schüler vorgesehen.
3)
Die Module können in Klasse 1 oder 2 unterrichtet werden.
10.8 Stundentafel für die dreijährige Fachschule - Heilerziehungspflege -
LernbereicheGesamtwochenstunden des dreijährigen Bildungsganges
Berufsübergreifender Lernbereich12
mit den Fächern
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation
Mathematik/Naturwissenschaft
Politik
Religion
Berufsbezogener Lernbereich - Theorie -48
Klasse 1 mit den Modulen16
Modul 1Entwicklungsaufgaben wahrnehmen und begleiten
Modul 2Individuelle Beziehungs- und Bildungsprozesse initiieren
Modul 3Menschen bedürfnisorientiert pflegen
Modul 4Kommunikation als Mittel der Beziehungsgestaltung nutzen
Modul 5Berufsidentität entwickeln
Modul 6Optionale Lernangebote
Klasse 2 mit den Modulen
Modul 7Individuelle Entwicklungsbedingungen beurteilen
Modul 8Individuelle Bildungsprozesse gestalten und reflektieren
Modul 9Menschen unter Einbeziehung vertiefter medizinischer Kenntnisse bedürfnisorientiert pflegen
Modul 10Kommunikative Fähigkeiten unterstützen
Modul 11Team- und Organisationsprozesse gestalten
Modul 12Optionale Lernangebote
Klasse 3 mit den Modulen
Modul 13Entwicklungsprozesse evaluieren
Modul 14Komplexe Bildungsprozesse evaluieren
Modul 15Menschen in besonderen Situationen individuell pflegen, anleiten und begleiten
Modul 16Kommunikative Fähigkeiten im systemischen Kontext
Modul 17Betriebliche Abläufe steuern
Modul 18Optionale Lernangebote
Berufsbezogener Lernbereich - Praxis37,5
Klasse 1 mit dem Modul
Modul P1 Grundlegende heilerzieherische Assistenzangebote entwickeln, umsetzen und reflektieren 12,5
Klasse 2 mit dem Modul
Modul P2 Differenzierte heilerziehungspflegerische Assistenzangebote entwickeln, umsetzen und evaluieren 12,5
Klasse 3 mit dem Modul
Modul P3 Leitungsverantwortung übernehmen12,5
Insgesamt97,5
10.9 Stundentafel für die eineinhalbjährige Fachschule - Heilpädagogik -
LernbereicheGesamtwochenstunden des eineinhalbjährigen Bildungsganges
Berufsübergreifender Lernbereich7,5
mit den Fächern
Deutsch/Kommunikation
Politik
Religion
Berufsbezogener Lernbereich - Theorie -16,5
mit den Modulen
Heilpädagogische Profession 1)
Inklusion und Teilhabe
Organisationsentwicklung und Leitung
Heilpädagogische Analyse von Entwicklungsbedingungen I
Heilpädagogische Analyse von Entwicklungsbedingungen II
Optionale Lernangebote 2)
Berufsbezogener Lernbereich -21
Heilpädagogisches Handeln3)
mit den Modulen
Heilpädagogische Diagnostik und Beratung I 1)
Heilpädagogische Diagnostik und Beratung II
Heilpädagogische Gestaltung von Bildungsprozessen I 1)
Heilpädagogische Gestaltung von Bildungsprozessen II
Optionale Lernangebote 2)
Insgesamt45
1)
Die Module sind im Teilzeitunterricht im 1. Schuljahr zu unterrichten und im Versetzungs- bzw. Jahreszeugnis zu bewerten.
2)
Die Schule kann die optionalen Lernangebote ausschließlich einem Lernbereich zuordnen.
3)
Der Unterricht im berufsbezogenen Lernbereich - Heilpädagogisches Handeln - schließt angeleitete Anwendung und Übungen in der heilpädagogischen Praxis ein. In der Vollzeitausbildung sind zusätzlich 160 Stunden als praktische Ausbildung im heilpädagogischen Arbeitsbereich durchzuführen.
11. Fachschule Seefahrt
11.1 Fachschule - Nautischer Schiffsdienst -
11.1.1 Stundentafel für den Bildungsgang Kapitänin/Kapitän NK
LernbereicheGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Berufsübergreifender Lernbereich23
mit den Fächern
Gesellschaft und Kommunikation
Seefahrtbezogene
Naturwissenschaft
Berufsbezogener Lernbereich41,5
mit den Fächern
Schiffsführung
Ladungsumschlag und Stauung
Steuerung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für Personen an Bord Projekte
Insgesamt64,5
11.1.2 Stundentafel für den verkürzten Bildungsgang Kapitänin/Kapitän NK
LernbereicheWochenstunden
Berufsübergreifender Lernbereich4
mit dem Fach
Gesellschaft und Kommunikation
Berufsbezogener Lernbereich28,5
mit den Fächern
Schiffsführung
Ladungsumschlag und Stauung
Steuerung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für Personen an Bord Projekte
Insgesamt32,5
11.1.3 Stundentafel für den Bildungsgang Kapitänin/Kapitän NK 500
LernbereicheWochenstunden im Schulhalbjahr
Berufsübergreifender Lernbereich8,5
mit den Fächern
Gesellschaft und Kommunikation
Seefahrtbezogene
Naturwissenschaft
Berufsbezogener Lernbereich23,5
mit den Fächern
Schiffsführung
Ladungsumschlag und Stauung
Steuerung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für Personen an Bord
Insgesamt32
11.1.4 Stundentafel für den Bildungsgang Kapitänin/Kapitän BG
LernbereicheGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Berufsübergreifender Lernbereich20,5
mit den Fächern
Gesellschaft und Kommunikation
Seefahrtbezogene
Naturwissenschaft
Berufsbezogener Lernbereich43,5
mit den Fächern
Schiffsführung
Ladungsumschlag und Stauung
Fischereitechnologie
Steuerung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für Personen an Bord Projekte
Insgesamt64
11.1.5 Stundentafel für den Bildungsgang Kapitänin/Kapitän BK
LernbereicheWochenstunden
Berufsübergreifender Lernbereich6,5
mit den Fächern
Gesellschaft und Kommunikation
Seefahrtbezogene
Naturwissenschaft
Berufsbezogener Lernbereich25,5
mit den Fächern
Schiffsführung
Ladungsumschlag und Stauung
Fischereitechnologie
Steuerung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für Personen an Bord
Insgesamt32
11.1.6 Stundentafel für den Bildungsgang Kapitänin/Kapitän BKü
LernbereicheWochenstunden im Schulhalbjahr
Berufsübergreifender Lernbereich1,5
mit den Fächern
Gesellschaft und Kommunikation
Seefahrtbezogene
Naturwissenschaft
Berufsbezogener Lernbereich14,5
mit den Fächern
Schiffsführung
Ladungsumschlag und Stauung
Fischereitechnologie
Steuerung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für Personen an Bord
Insgesamt16
11.2 Fachschule - Technischer Schiffsdienst -
11.2.1 Stundentafel für den Bildungsgang Leiterin/Leiter der Maschinenanlage TLM
LernbereicheGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Berufsübergreifender Lernbereich21,5
mit den Fächern
Gesellschaft und Kommunikation
Seefahrtbezogene
Naturwissenschaft
Berufsbezogener Lernbereich44
mit den Fächern
Schiffsbetriebstechnik
Wartung und Instandsetzung
Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik
Steuerung des technischen
Schiffsbetriebs und Fürsorge für Personen an Bord Projekte
Insgesamt65,5
11.2.2 Stundentafel für den verkürzten Bildungsgang Leiterin/Leiter der Maschinenanlage TLM
LernbereicheWochenstunden
Berufsbezogener Lernbereich33,5
mit den Fächern
Schiffsbetriebstechnik
Wartung und Instandsetzung
Elektrotechnik, Leittechnik
Steuerung des technischen
Schiffsbetriebs und Fürsorge für Personen an Bord Projekte
Insgesamt33,5
11.2.3 Stundentafel für den Bildungsgang Schiffsmaschinistin/Schiffsmaschinist TSM
LernbereicheWochenstunden im Schulhalbjahr
Berufsübergreifender Lernbereich1,5
mit dem Fach
Kommunikation
Berufsbezogener Lernbereich14,5
mit den Fächern
Schiffsbetriebstechnik
Wartung und Instandsetzung
Elektrotechnik, Leittechnik
Steuerung des technischen Schiffsbetriebs
Insgesamt16
11.2.4 Stundentafel für den verkürzten Bildungsgang Schiffsmaschinistin/Schiffsmaschinist TSM
LernbereicheWochenstunden im Schulhalbjahr
Berufsbezogener Lernbereich5
mit den Fächern
Schiffsbetriebstechnik
Wartung und Instandsetzung
Elektrotechnik, Leittechnik
Steuerung des technischen Schiffsbetriebs
Insgesamt5
11.2.5 Zusatzangebot zum Bildungsgang Schiffsmaschinistin/Schiffsmaschinist TSM
LernbereicheWochenstunden
Berufsbezogener Lernbereich5
mit den Fächern
Schiffsbetriebstechnik
Wartung und Instandsetzung
Elektrotechnik, Leittechnik
Steuerung des technischen Schiffsbetriebs
Insgesamt5
11.3 Stundentafel für den Bildungsgang Schiffssicherheitsdienst und Gefahrenabwehr, Befähigungen für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen
LernbereicheGesamtwochenstunden
Sicherheitsgrundausbildung (SGA)}2
Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten (SÜB)
Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen (SLB)
Grundausbildung in der Gefahrenabwehr (SRT)
Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff (SSO)0
Optionale Lernangebote:
Tankerschein Theorie und Praxis
Dynamic Positioning (DP)
Insgesamt2
Fußnoten
¹) Für Auszubildende nach § 66 BBiG und § 42r der Handwerksordnung kann das Fach Fremdsprache/Kommunikation durch optionale Lernangebote zur individuellen Förderung ersetzt werden.
¹) Der Kompetenzerwerb des berufsübergreifenden Lernbereichs in den Themenbereichen Deutsch/Kommunikation, Politik, Bewegungserziehung/Sport und Religion sowie des berufsbezogenen Lernbereichs erfolgt in Kompetenzbereichen I. a), I. b) und II.
¹) In der Unterrichtsplanung ist Nummer 2.4.3 zu beachten.
¹) Die Unterrichtsmodule sind ganzjährig zu unterrichten.
¹) Die Unterrichtsmodule sind ganzjährig zu unterrichten.
²) In der Unterrichtsplanung ist Nummer 2.4.3 zu beachten.
¹) In der Fachrichtung Wirtschaft werden die Gesamtwochenstunden für die berufsbezogenen Lernbereiche - Theorie - und - Praxis - zusammengefasst.
¹) Der Unterricht soll so organisiert werden, dass während des Bildungsganges zusätzlich ein Praktikum in Betrieben und Einrichtungen der Wirtschaft im Zeitumfang von einem Tag je Woche durchgeführt werden kann.
¹) In diesem Fach muss eine Stunde als Einzelunterricht erteilt werden.
²) Während der Ausbildung an der Berufsfachschule - Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- und Stimmlehrer - ist zusätzlich ein Praktikum abzuleisten. Das Praktikum dient der Anwendung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und dem Erwerb praktischer Fertigkeiten. Das Praktikum dauert ein halbes Jahr. Die Schülerin oder der Schüler wählt im Einvernehmen mit der Schule die Praktikumsstelle aus. Die Schule und die Praktikumsstelle legen gemeinsam den Ausbildungsplan fest. Ein Wechsel der Praktikumsstelle ist nur mit Zustimmung der Schule möglich. Nach Ablauf des Praktikums berichtet die Praktikumsstelle der Schule über die Leistungen der Schülerin oder des Schülers. Nach Abschluss des Praktikums haben die Schülerinnen und Schüler der Schule einen Bericht über ihre Tätigkeit einzureichen.
¹) In der Klasse 2 der BildungsgängeElektrotechnische Assistentin/Elektrotechnischer Assistent,Gestaltungstechnische Assistentin/Gestaltungstechnischer Assistent undInformationstechnische Assistentin/Informationstechnischer Assistentist in den berufsbezogenen Lernbereichen ein lernbereichsüber-greifendes Projekt durchzuführen. Das Projekt wird anteilig innerhalb der jeweiligen Lernbereiche bewertet und geht in die Lernbereichsnote ein. Der Projekttitel und die Projektgesamtnote sind unter Bemerkungen im Zeugnis auszuweisen.
²) In der Klasse 2 des Bildungsganges sollen für eine Klasse mindestens 160 Zeitstunden des berufsbezogenen Lernbereichs - Praxis - als praktische Ausbildung in geeigneten Betrieben durchgeführt werden.
¹) Im zweiten Ausbildungsjahr ist ein Projekt mit einem Stundenanteil von 240 Stunden durchzuführen. Die erbrachten Leistungen fließen in die Lernbereichsnote ein. Außerdem sind der Projekttitel und die Projektgesamtnote unter Bemerkungen im Zeugnis auszuweisen.
¹) Während des Bildungsganges wird ein Betriebspraktikum in Betrieben der Wirtschaft und Verwaltung von insgesamt vier Wochen Dauer durchgeführt.
¹) Während des Bildungsganges wird ein Betriebspraktikum in Betrieben der Wirtschaft und Verwaltung von insgesamt vier Wochen Dauer durchgeführt.
¹) Im Berufsbezogenen Lernbereich - Praxis - werden in der Klasse 2 zusätzlich insgesamt 560 Zeitstunden als praktische Ausbildung in geeigneten Kosmetikbetrieben durchgeführt.
¹) Die für den berufsübergreifenden Lernbereich in Klasse 2 vorgesehene Stundenzahl kann für Schülerinnen und Schüler mit einer Hochschulreife um höchstens drei Stunden reduziert und für zusätzliche praktische Ausbildung verwendet werden. Dadurch darf jedoch kein Fach vollständig ersetzt werden.
²) Wird der Bildungsgang mit Teilzeitunterricht geführt, sind vier Gesamtwochenstunden des berufsbezogenen Lernbereichs - Theorie als Selbstlernphasen für Schülerinnen und Schüler vorgesehen.
³) Die Module können in Klasse 1 oder 2 unterrichtet werden.
¹) In der Klasse 1 sollen mindestens 160 Zeitstunden des berufsbezogenen Lernbereichs - Praxis - als praktische Ausbildung in geeigneten hauswirtschaftlichen, sozialen oder pflegerischen Einrichtungen durchgeführt werden.
¹) In der Klasse 2 des Bildungsganges wird ein Betriebspraktikum von insgesamt 4 Wochen Dauer durchgeführt.
¹) Während des Bildungsganges wird eine einschlägige praktische Ausbildung mit einer Dauer von 1 280 Stunden (entsprechend 2 Tagen pro Woche) absolviert. Die Leistungen, die die Schülerin/der Schüler während der praktischen Ausbildung erbringt, fließen in den berufsbezogenen Lernbereich - Praxis - in die Bewertung ein.
¹) Die Schule, die den Ergänzungsbildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife oder des schulischen Teils der Fachhochschulreife anbietet, entscheidet in Abstimmung mit der Schule, die den Unterricht für die Berufsausbildung erteilt, welche Fächer mit welchem Stundenumfang unterrichtet werden müssen, um die Voraussetzungen der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen in der Fassung vom 9. 3. 2001 (Nds. MBl. S. 610) zu erfüllen. Die Erfüllung der Voraussetzungen dieser Vereinbarung ist zu dokumentieren.
¹) Nach § 31 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa BbS-VO ist für Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Kenntnisse einer zweiten Fremdsprache der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nur möglich, wenn in der Berufsoberschule Unterricht in einer zweiten Fremdsprache im Umfang von 320 Stunden erteilt wurde.
¹) Die Prüfungsfächer auf erhöhtem Anforderungsniveau sind fünfstündig zu erteilen.
²) Gilt ab Schuljahr 2022/2023.
³) Sofern eines dieser Fächer Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau ist, wird es dreistündig unterrichtet.
⁴) Fachrichtung prägendes Profilfach.
⁵) Die Umbenennung des Unterrichtsfachs gilt aufsteigend im Jahrgang 11 (Einführungsphase) ab dem Schuljahr 2022/2023.
¹) Die Prüfungsfächer auf erhöhtem Anforderungsniveau sind fünfstündig zu erteilen.
²) Gilt ab Schuljahr 2022/2023.
³) Sofern eines dieser Fächer Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau ist, wird es dreistündig unterrichtet.
⁴) Sofern eines dieser Fächer Prüfungsfach auf erhöhtem Anforderungsniveau ist, ist der Unterricht fünfstündig, als Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau dreistündig zu erteilen.
⁵) Schwerpunkt prägendes Profilfach.
⁶) Die Umbenennung des Unterrichtsfaches gilt aufsteigend im Jahrgang 11 (Einführungsphase) ab dem Schuljahr 2022/2023.
¹) Die Prüfungsfächer auf erhöhtem Anforderungsniveau sind fünfstündig zu erteilen.
²) Gilt ab Schuljahr 2022/2023.
³) Sofern eines dieser Fächer Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau ist, ist der Unterricht dreistündig zu erteilen.
⁴) Wird nicht in der Qualifikationsphase angeboten.
⁵) Sofern eines dieser Fächer Prüfungsfach auf erhöhtem Anforderungsniveau ist, ist der Unterricht fünfstündig, als Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau dreistündig zu erteilen.
⁶) Schwerpunkt prägendes Profilfach.
⁷) Die Umbenennung des Unterrichtsfaches gilt aufsteigend im Jahrgang 11 (Einführungsphase) ab dem Schuljahr 2022/2023.
¹) Die Prüfungsfächer auf erhöhtem Anforderungsniveau sind fünfstündig zu erteilen.
²) Gilt ab Schuljahr 2022/2023.
³) Sofern eines dieser Fächer Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau ist, ist der Unterricht dreistündig zu erteilen.
⁴) Sofern eines dieser Fächer Prüfungsfach auf erhöhtem Anforderungsniveau ist, ist der Unterricht fünfstündig, als Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau dreistündig zu erteilen.
⁵) Schwerpunkt prägendes Profilfach.
⁶) Die Umbenennung des Unterrichtsfaches gilt aufsteigend im Jahrgang 11 (Einführungsphase) ab dem Schuljahr 2022/2023.
¹) Die Prüfungsfächer auf erhöhtem Anforderungsniveau sind fünfstündig zu erteilen.
²) Gilt ab Schuljahr 2022/2023.
³) Sofern eines dieser Fächer Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau ist, ist der Unterricht dreistündig zu erteilen.
⁴) Wird nicht in der Qualifikationsphase angeboten.
⁵) Sofern eines dieser Fächer Prüfungsfach auf erhöhtem Anforderungsniveau ist, ist der Unterricht fünfstündig, als Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau dreistündig zu erteilen.
⁶) Schwerpunkt prägendes Profilfach.
⁷) Die Umbenennung des Unterrichtsfaches gilt aufsteigend im Jahrgang 11 (Einführungsphase) ab dem Schuljahr 2022/2023.
¹) Die Prüfungsfächer auf erhöhtem Anforderungsniveau sind fünfstündig zu erteilen.
²) Gilt ab Schuljahr 2022/2023.
³) Sofern eines dieser Fächer Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau ist, ist der Unterricht dreistündig zu erteilen.
⁴) Sofern eines dieser Fächer Prüfungsfach auf erhöhtem Anforderungsniveau ist, ist der Unterricht fünfstündig, als Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau dreistündig zu erteilen.
⁵) Schwerpunkt prägendes Profilfach.
⁶) Die Umbenennung des Unterrichtsfaches gilt aufsteigend im Jahrgang 11 (Einführungsphase) ab dem Schuljahr 2022/2023.
⁷) Schulen, die den doppeltqualifizierenden Bildungsgang noch nicht eingeführt haben, erteilen in Jahrgang 11 und 12 je 2 Stunden Praxis. Die Einführung der Doppeltqualifizierung gilt ab 1. 8. 2023 an allen Schulen.
¹) Die einjährige Fachschule Technik wird in Klasse 1 im Umfang von insgesamt 30 Wochenstunden geführt.
²) In Klasse 2 ist ein Abschlussprojekt mit einem Stundenanteil von 160 Stunden zu bearbeiten. Die Projektarbeit ist ein Teil der schriftlichen Prüfung und wird von den begleitenden Lehrkräften betreut und bewertet. Der Projekttitel und die Projektgesamtnote sind unter Bemerkungen im Zeugnis auszuweisen.
³) Das Modul ist in Klasse 1 zu unterrichten.
⁴) Das Modul ist in Klasse 2 zu unterrichten.
⁵) Jeweils zwei Module sind entweder in Klasse 1 oder 2 zu unterrichten und abzuschließen. Die Schule entscheidet vor Beginn des Bildungsganges unter Beachtung der Stundentafel über die entsprechende Verteilung der Module.
¹) Im Rahmen des Unterrichts werden Übungen an einer Lehranstalt für Agrartechnik (DEULA) durchgeführt.
¹) Im Rahmen des Unterrichts werden Übungen an einer Lehranstalt für Agrartechnik (DEULA) durchgeführt.
¹) Im Rahmen des Unterrichts werden Übungen an einer Lehranstalt für Agrartechnik (DEULA) durchgeführt.
¹) Im Rahmen des Unterrichts werden Übungen an einer Lehranstalt für Agrartechnik (DEULA) durchgeführt.
¹) Wird der Bildungsgang mit Teilzeitunterricht geführt, sind vier Gesamtwochenstunden des berufsbezogenen Lernbereichs als Selbstlernphasen einzuplanen. Hinsichtlich der formalen Strukturierung sind für die Klasse 1 und die Klasse 2 jeweils drei Schulhalbjahre einzuplanen.
²) Modul kann in Klasse 1 oder 2 unterrichtet werden.
¹) Die Module können in Klasse 1 oder 2 unterrichtet werden.
¹) Das Zentralfach ist nur in Klasse II zu unterrichten. Der Unterricht ist in einem der folgenden Zentralfächer zu erteilen:Management im Großhaushalt,Produktion, Absatz und Fremdenverkehr im hauswirtschaftlichen Betrieb.
²) Während des Bildungsganges wird ein Betriebspraktikum von insgesamt drei Wochen Dauer durchgeführt.
¹) Die für den berufsübergreifenden Lernbereich vorgesehene Gesamtwochenstundenzahl kann für Schülerinnen und Schüler mit einer Hochschulreife von 16 auf bis zu 10 Stunden reduziert und für zusätzliche praktische Ausbildung verwendet werden. Dadurch darf jedoch kein Fach vollständig ersetzt werden.
²) Wird der Bildungsgang mit Teilzeitunterricht geführt, sind drei Gesamtwochenstunden des berufsbezogenen Lernbereichs - Theorie als Selbstlernphasen für Schülerinnen und Schüler vorgesehen.
³) Die Module können in Klasse 1 oder 2 unterrichtet werden.
¹) Die Module sind im Teilzeitunterricht im 1. Schuljahr zu unterrichten und im Versetzungs- bzw. Jahreszeugnis zu bewerten.
²) Die Schule kann die optionalen Lernangebote ausschließlich einem Lernbereich zuordnen.
³) Der Unterricht im berufsbezogenen Lernbereich - Heilpädagogisches Handeln - schließt angeleitete Anwendung und Übungen in der heilpädagogischen Praxis ein. In der Vollzeitausbildung sind zusätzlich 160 Stunden als praktische Ausbildung im heilpädagogischen Arbeitsbereich durchzuführen.

Zweiter Abschnitt EB-BbS - Zeugnisse und Noten

1. Begriff
Das Zeugnis einer Schülerin oder eines Schülers ist ein urkundlicher Nachweis, in dem die Leistungsbewertungen, die sich daraus ergebenden Entscheidungen für die Schullaufbahn, Berufsqualifizierungen und sonstige wichtige Angaben für ein Schulhalbjahr oder Schuljahr zusammengefasst werden. Dazu gehören auch Aussagen über Schulversäumnisse sowie das Arbeits- und Sozialverhalten.
2. Inhalt der Zeugnisse
2.1 Zeugnisse berufsbildender Schulen müssen enthalten:
2.1.1 Name der Schule;
2.1.2 Art des Zeugnisses;
2.1.3 Name, Vorname, Geburtstag und Geburtsort der Schülerin oder des Schülers;
2.1.4 Bezeichnung des Bildungsganges (Schulform, Fachrichtung, ggf. Schwerpunkt, Ausbildungsberuf,
Klassenstufe, Doppeltqualifizierung);
2.1.5 Bezeichnung der besuchten Klasse;
2.1.6 Angaben über Unterrichtsversäumnisse und Bemerkungen zum Arbeits- und Sozialverhalten bei Zeugnissen der Berufsschule, der Berufseinstiegsschule, der Berufsfachschule nach Anlage 3 zu § 33 BbS-VO , der Klasse 1 der berufsqualifizierenden Berufsfachschule, der Klasse 11 der Fachoberschule und der Einführungsphase des Beruflichen Gymnasiums;
2.1.7 Aussage über das Ergebnis des Schulbesuches (Versetzung, erfolgreicher Besuch);
2.1.8 Bewertung der Leistungen in den Lernbereichen, Curricularen Einheiten, Fächern, Lernfeldern, Modulen, Unterrichtsmodulen, Lerngebieten und Qualifizierungsbausteinen, die in den Stundentafeln ausgewiesen oder durch Platzhalter gekennzeichnet sind. Die Bewertung des Faches Englisch/Kommunikation ist in der Berufsschule um den Zusatz der erreichten Kompetenzstufe zu ergänzen, wenn mindestens die Niveaustufe B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreicht wird. Die erreichte Kompetenzstufe im Fach Englisch oder Englisch/Kommunikation kann auch in Zeugnissen anderer Bildungsgänge ausgewiesen werden.
2.1.9 Vermerke zu den erworbenen Abschlüssen und Berechtigungen;
2.1.10 Ort und Datum der Zeugnisausgabe;
2.1.11 Unterschriften bei
a)
Abschlusszeugnissen nach einer Abschlussprüfung
der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses,
soweit nicht selbst vorsitzendes Mitglied im Prüfungsausschuss: der Schulleiterin oder des Schulleiters,
der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers,
b)
bei Abschlusszeugnissen eines Bildungsganges, in dem Unterricht in Modulen erteilt
wird, und in sonstigen Abschluss- oder Abgangszeugnissen
der Schulleiterin oder des Schulleiters,
der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers,
c)
Versetzungszeugnissen, Zeugnissen nach erfolglosem Besuch der Abschlussklasse, wenn die Klasse wiederholt wird,
der Schulleiterin oder des Schulleiters,
der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers,
der Erziehungsberechtigten, soweit die Schülerin oder der Schüler nicht volljährig ist,
d)
Jahreszeugnissen der Berufsschule und der Fachschulen
der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers im Auftrag der Schulleiterin oder des
Schulleiters,
der Erziehungsberechtigten, soweit die Schülerin oder der Schüler nicht volljährig ist,
in der Berufsschule der oder des Ausbildenden,
e)
Halbjahreszeugnissen
der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers im Auftrag der Schulleiterin oder des
Schulleiters,
bei Halbjahreszeugnissen, die durch Anlagen der elektronischen Datenverarbeitung hergestellt
werden, kann auf die Unterschriften und Namenswiedergaben der Klassenlehrerin oder
des Klassenlehrers verzichtet werden,
f)
Bescheinigungen
der Schulleiterin oder des Schulleiters.
2.1.12 Kleines Landessiegel bei allen Zeugnissen und Bescheinigungen, die einen Abschluss
oder eine Berechtigung vergeben oder einen erfolglosen Schulbesuch bescheinigen.
2.2 Zeugnisse berufsbildender Schulen können Erläuterungen zu der Leistungsbewertung enthalten.
2.3 Schülerinnen und Schüler, die sich durch eine ehrenamtliche Tätigkeit außerhalb des Verantwortungsbereichs der Schule verdient gemacht haben, können auf Antrag der Schülerin oder des Schülers und mit schriftlicher Bestätigung der Organisation, bei der die ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt wurde, durch ein entsprechendes Beiblatt zum Zeugnis gewürdigt werden. In dem Beiblatt ist darauf hinzuweisen, dass für den Inhalt der Würdigung die Organisation verantwortlich zeichnet.
3. Arten der Zeugnisse
3.1 Halbjahreszeugnis
Eine Schülerin oder ein Schüler erhält nach dem ersten Schulhalbjahr eines jeden Schuljahres eine Bescheinigung über den Leistungsstand oder ein Halbjahreszeugnis.
3.2 Versetzungszeugnis
Eine Schülerin oder ein Schüler erhält am Ende des Schuljahres ein Versetzungszeugnis, sofern der Bildungsgang länger als ein Schuljahr dauert und zu diesem Zeitpunkt nicht endet. Satz 1 gilt entsprechend, soweit in einzelnen Bildungsgängen eine Versetzung zu einem anderen Zeitpunkt stattfindet.
In das Versetzungszeugnis ist einzutragen:
"Auf Beschluss der Klassenkonferenz versetzt."
oder
"Auf Beschluss der Klassenkonferenz nicht versetzt."
3.3 Abschluss- und Ergänzungszeugnisse
Wer die Schule erfolgreich besucht, die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler bzw. die Abschlussprüfung für Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer oder für Schülerinnen und Schüler der Schulen des Bundes bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen sind die folgenden Vermerke in das Abschlusszeugnis
aufzunehmen:
3.3.1 Berufsbezeichnung
"Frau/Herrn
___________________________________________________
wird die Berechtigung zuerkannt, die Berufsbezeichnung
___________________________________________________
zu führen."
3.3.2 Schulischer Abschluss
"Sie/Er hat den/die
Hauptschulabschluss Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss/ Sekundarabschluss I - Realschulabschluss/ Erweiterten Sekundarabschluss I/ Berufsschulabschluss/ schulischen Teil der Fachhochschulreife/ Fachhochschulreife/ fachgebundene Hochschulreife/ allgemeine Hochschulreife
erworben."
Liegt zum Zeitpunkt der Ausgabe des Berufsschulabschlusszeugnisses der für den Erwerb des Sekundarabschlusses I - Realschulabschluss oder Erweiterten Sekundarabschlusses I erforderliche Nachweis über die erfolgreiche Berufsausbildung noch nicht vor, kann folgender Vermerk auf das Berufsschulabschlusszeugnis gesetzt werden: "Sie/Er hat
den______________________________________
(Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder Erweiterten Sekundarabschluss I)
erworben, wenn der Nachweis über die erfolgreiche Ausbildung zur/zum
___________________________________________________
(Bezeichnung des Ausbildungsberufes)
erbracht wird."
3.3.3 Durchschnittsnote
Wird mit dem Abschlusszeugnis oder einem Ergänzungszeugnis die Fachhochschulreife, der schulische Teil der Fachhochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife oder die allgemeine Hochschulreife bescheinigt, so ist der Vermerk nach Nummer 3.3.2 um den folgenden Zusatz zu ergänzen:
"Durchschnittsnote
(in Ziffern und in Buchstaben)
.......................................................................................
".
3.3.4 Abschlusszeugnis und Ergänzungszeugnis der Berufsoberschule
3.3.4.1 Wer an der Berufsoberschule die allgemeine Hochschulreife erworben hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit dem weiteren Zusatz:
"Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. 11. 1976 in der jeweils geltenden Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium aller Studiengänge an Hochschulen."
Dieser Zusatz ist auch in ein Ergänzungszeugnis aufzunehmen, wenn die Allgemeine Hochschulreife erst zu einem späteren Zeitpunkt durch eine Ergänzungsprüfung nach § 5 der Anlage 6 zu § 33 BbS-VO erworben wurde.
3.3.4.2 Wer an der Berufsoberschule die fachgebundene Hochschulreife erworben hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit dem weiteren Zusatz:
"Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. 11. 1976 in der jeweils geltenden Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium einschlägiger Studiengänge an Hochschulen (Studiengänge der jeweiligen Fachrichtung eintragen)."
3.3.4.2.1 Fachrichtung Technik:
a)
Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge:
Ingenieurwissenschaftliche und technologische Studiengänge Architektur und Innenarchitektur Chemie und Lebensmittelchemie Geowissenschaften (ohne Geografie) Informatik und Wirtschaftsinformatik Lebensmitteltechnologie Mathematik und Wirtschaftsmathematik
Physik
Statistik
Wirtschaftsingenieurwesen,
b)
Lehramt an beruflichen Schulen:
Technologische Fächer jeweils als berufliche Fachrichtungen,
c)
Lehrämter der Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder für berufliche Schulen und der allgemein bildenden Schulen der Sekundarstufe I und Sekundarstufe II in den nach Bestimmungen der einzelnen Länder zugelassenen Fächerverbindungen mit:
Chemie
Informatik
Mathematik
Physik;
3.3.4.2.2 Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung:
a)
Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge:
Wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge einschließlich Wirtschaftsingenieurwesen, -informatik und -mathematik Statistik
Rechts- und verwaltungswissenschaftliche Studiengänge
Verwaltung und Rechtspflege Öffentliche Verwaltung
Wirtschaftsrecht
Medienrecht,
b)
Lehramt an beruflichen Schulen:
Wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Fächer jeweils als berufliche Fachrichtungen;
3.3.4.2.3 Fachrichtung Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie:
a)
Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge:
Agrar-, forst- und gartenbauwissenschaftliche Studiengänge einschließlich Landespflege und Umweltschutz
Biochemie
Biologie
Biotechnologie
Chemie und Lebensmittelchemie
Lebensmitteltechnologie Umweltschutztechnik,
b)
Lehramt an beruflichen Schulen:
Landwirtschaftliche Fächer jeweils als berufliche Fachrichtungen;
3.3.4.2.4 Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft:
a)
Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge:
Biochemie
Biologie
Brauwesen und Getränketechnologie und Lebensmittelchemie
Chemie Lebensmitteltechnologie Ökotrophologie,
b)
Lehramt an beruflichen Schulen:
Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft (Ökotrophologie) jeweils als berufliche Fachrichtungen,
c)
Lehramt für allgemein bildende Schulen oder einzelner Schularten der Sekundarstufe I:
Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft (Ökotrophologie) jeweils als Fach;
3.3.4.2.5 Fachrichtung Gesundheit und Soziales:
a)
Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge:
Pädagogik, einschließlich Schul-, Sonder- und Sozialpädagogik, Psychologie
Biologie
Biochemie
Pflegewissenschaften
Gesundheitswissenschaften
Sozialwissenschaften,
b)
Lehramt an beruflichen Schulen:
Sozialpädagogik
Pflegewissenschaften
Gesundheitswissenschaften
jeweils als berufliche Fachrichtungen,
c)
Sonderpädagogisches Lehramt,
d)
Lehramt für allgemein bildende Schulen der Primarstufe und aller oder einzelner Schularten der Sekundarstufe I.
3.3.5 Abschlusszeugnis der Fachschule
In das Abschlusszeugnis der Fachschule ist zusätzlich der folgende Vermerk einzutragen:
"Der Abschluss der Fachschule entspricht der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. 11. 2002 in der jeweils geltenden Fassung) und wird von allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannt."
3.3.6 Modularisierte Fachschulen
In das Abschlusszeugnis der jeweiligen Fachschule ist ein zusätzlicher Vermerk aufzunehmen:
"Der Berufsabschluss ... 1) kann von der Hochschule mit bis zu 90 Credit-Points auf ein einschlägiges Hochschulstudium angerechnet werden (Empfehlung der Kultusministerkonferenz zur Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium [I] und [II] vom 28. 6. 2002 und 18. 9. 2008)".
In der Fachschule Sozialpädagogik in modularisierter Voll- und Teilzeitform wird dem Abschlusszeugnis ein Portfolio beigefügt, auf dem alle Module einschließlich der erreichten Leistungsbewertung abgebildet werden.
3.3.7 Fachschule Seefahrt
In das Abschlusszeugnis der Fachschule Seefahrt ist zusätzlich folgender Vermerk aufzunehmen:
"Die Ausbildung wurde nach den Vorschriften der Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) vom 10. 6. 2009 (Nds. GVBl. S. 243) in der jeweils geltenden Fassung und der Ergänzenden Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS), RdErl. des MK vom 1. 8. 2022 (Nds. MBl. S. 1127) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt und entspricht der Rahmenordnung der Ausbildung und Prüfung von nautischen und technischen Schiffsoffizierinnen und Schiffsoffizieren an den seefahrtbezogenen Fachschulen der Länder (Rahmen-APO See) vom 2. 11. 2015.
Vorbehaltlich der Nachweise über die Befähigung im Schiffssicherheitsdienst dient dieses Zeugnis nach § 5 (1) Nr. 3a der Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV) dem Nachweis der fachlichen Eignung für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum/zur
...................................................................................................
Subject to the proof of proficiency in ship safety training, this document serves to provide evidence of the professional aptitude according to § 5 (1) No. 3a of the Seafarers‘ Competenciens and Proficiencies Regulations (See-BV) for the issuance of a certificate as
................................................................................................."
3.3.8 Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife und des schulischen Teils der Fachhochschulreife
3.3.8.1 Abschlusszeugnis der Fachoberschule
In das Abschlusszeugnis der Fachoberschule ist zusätzlich folgender Vermerk aufzunehmen:
"Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz in der Fassung vom 1. 10. 2010 - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen."
3.3.8.2 Abschlusszeugnis der Fachschule, einschließlich der Fachschule Seefahrt
Wird mit dem Abschluss der Fachschule die Fachhochschulreife erworben, ist zusätzlich der folgende Vermerk einzutragen:
"Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz in der Fassung vom 9. 3. 2001 - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen."
3.3.8.3 Abschlusszeugnis des Ergänzungsbildungsganges zum Erwerb der Fachhochschulreife nach § 29 Abs. 1 Nrn. 4 bis 6 BbS-VO
In das Abschlusszeugnis des Ergänzungsbildungsganges zum Erwerb der Fachhochschulreife sind, wenn die Fachhochschulreife nach § 29 Abs. 1 Nrn. 4 bis 6 BbS-VO erworben wurde, die im Ergänzungsbildungsgang erteilten Unterrichtsfächer auszuweisen und zu benoten.
Zusätzlich zu den Vermerken nach den Nummern 3.3.2 und 3.3.3 ist folgender Vermerk einzutragen:
"Durch den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zur/zum
___________________________________________________
(Berufsabschlüsse nach § 29 Abs. 1 Nrn. 4 bis 6 BbS-VO )
und des Ergänzungsbildungsganges werden die Voraussetzungen der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz in der Fassung vom 9. 3. 2001 - erfüllt. Entsprechend dieser Vereinbarung berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.
Dieses Zeugnis gilt nur in Verbindung mit dem Berufsabschlusszeugnis der
______________________________________________________
(Schule, die den vorgenannten Berufsabschluss bescheinigt hat)
vom ............................."
3.3.8.4 Zeugnis der Fachhochschulreife nach dem Besuch des Beruflichen Gymnasiums oder der
gymnasialen Oberstufe und der Praxis
Wer die Fachhochschulreife nach § 29 Abs. 1 Nr. 7 BbS-VO erworben hat, erhält ein Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife, in das neben den Vermerken nach den Nummern 3.3.2 und 3.3.3 folgender Zusatz einzutragen ist:
"Dem Zeugnis liegt die Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II - Beschluss der Kultusministerkonferenz in der Fassung vom 1. 10. 2010 zugrunde. Nach dieser Vereinbarung wird das Zeugnis der
Fachhochschulreife in allen Bundesländern - außer in den Ländern Bayern und Sachsen - anerkannt."
3.3.8.5 Abschlusszeugnis des Ergänzungsbildungsganges beim Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife nach § 29 Abs. 2 BbS-VO
In das Abschlusszeugnis des Ergänzungsbildungsganges zum Erwerb der Fachhochschulreife sind, wenn der schulische Teil der Fachhochschulreife nach § 29 Abs. 2 BbS-VO erworben wurde, die im Ergänzungsbildungsgang erteilten Unterrichtsfächer auszuweisen und zu benoten. Zusätzlich zu den Vermerken nach den Nummern 3.3.2 und 3.3.3 ist folgender Vermerk einzutragen:
"Dieses Zeugnis gilt nur in Verbindung mit dem Abschlusszeugnis der
______________________________________________________
(Berufsqualifizierende Berufsfachschule)
vom ............................."
3.3.8.6 Zeugnis der Fachhochschulreife nach § 29 Abs. 3 BbS-VO
Die Schule, die das Abschlusszeugnis des Ergänzungsbildungsganges beim Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife nach § 29 Abs. 2 BbS-VO ausgestellt hat, erkennt auf Antrag die Fachhochschulreife zu, wenn eine Berufsausbildung, eine Berufstätigkeit oder ein einschlägiges Praktikum nach § 29 Abs. 3 BbS-VO nachgewiesen wird.
Sie erteilt darüber ein Zeugnis, in das zusätzlich zu den Vermerken nach den Nummern 3.3.2 und 3.3.3 folgender Vermerk aufzunehmen ist:
"Sie/Er hat eine Berufsausbildung/eine hauptberufliche Tätigkeit/ein einschlägiges Praktikum am ............... abgeschlossen und dadurch mit Wirkung von diesem Tage die
Fachhochschulreife
erworben.
Durch den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zur/zum
___________________________________________________
(Berufsabschlüsse nach § 29 Abs. 1 Nrn. 4 bis 6 BbS-VO )
und des Ergänzungsbildungsganges werden die Voraussetzungen der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz in der Fassung vom 9. 3. 2001 - erfüllt. Entsprechend dieser Vereinbarung berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.
Dieses Zeugnis gilt nur in Verbindung mit dem Berufsabschlusszeugnis der
____________________________________________________
(Schule, die den vorgenannten Berufsabschluss bescheinigt hat)
vom ............................."
3.3.9 Abschluss- und Jahreszeugnisse der Berufsfachschule - Pflege (Pflegeschule nach § 9 PflBG )
Für die Abschluss- und Jahreszeugnisse der dreijährigen Berufsfachschule gemäß Anlage 10 zu § 33 BbS-VO sind die jeweils aktuellen Zeugnisvorlagen zu verwenden. Diese werden für den berufsbezogenen Bereich auf der Grundlage des PflBG und der PflAprV und für den berufsübergreifenden Bereich auf der Grundlage der BbS-VO vom RLSB Braunschweig erstellt und werden auf der Internetseite der RLSB zur Verfügung gestellt.
3.4 Abgangszeugnis und -bescheinigung
3.4.1 Wer die Schule am Ende eines Bildungsganges - in der Berufsschule bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses - verlässt, ohne den Bildungsgang nach Maßgabe der Vorschriften der BbS-VO erfolgreich besucht zu haben, erhält ein Abgangszeugnis. Auf Antrag kann statt eines Abgangszeugnisses eine Bescheinigung über den Schulbesuch ausgestellt werden.
3.4.2 Wer die Schule vor dem Ende des laufenden Bildungsganges verlässt, erhält auf Antrag ein Abgangszeugnis, wenn eine Bewertung der Leistungen möglich ist.
3.5 Jahreszeugnisse in der Fachschule und in der Berufsschule
3.5.1 Eine Schülerin oder ein Schüler der Fachschule oder der Berufsschule erhält am Ende des Schuljahres bzw. des in diesem Schuljahr zuletzt erteilten Blockunterrichts ein Zeugnis, sofern der Schulbesuch zu diesem Zeitpunkt nicht endet. In der Berufsschule für Ausbildungsberufe mit dreieinhalbjähriger Ausbildungsdauer wird am Ende des dritten Ausbildungsjahres kein Jahreszeugnis erteilt; in diesem Fall gelten die letzten eineinhalb Jahre als ein Schuljahr.
3.5.2 Eine Schülerin oder ein Schüler nach § 67 Abs. 4 NSchG erhält abweichend vom zweiten Abschnitt Nummer 2.1.8 am Ende des Bildungsganges ein Zeugnis, das die erworbenen Kompetenzen ausweist.
3.6 Zeugnisse in der Berufseinstiegsschule
Am Ende der Klasse 1 und der Klasse Sprache und Integration in Vollzeitform wird ein Jahreszeugnis ausgestellt.
Ist die erfolgreiche Teilnahme an der BES Klasse 2 zu erwarten, spricht die Zeugniskonferenz eine entsprechende Empfehlung aus. Diese ist im Zeugnis zu dokumentieren. Die Vorgaben unter Nummer 3.2 finden keine Anwendung.
Am Ende der Klasse 2 in Vollzeitform und Teilzeitform wird bei erfolgreichem Besuch ein Abschlusszeugnis ausgestellt.
Zu den Zeugnissen der Klasse 1 und 2 in Vollzeitform gehören Kompetenzbilder der im Zeugnis ausgewiesenen Qualifizierungsbausteine. Zu dem Zeugnis der Klasse 2 in Teilzeitform gehört eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung, wenn diese erfolgreich absolviert wurde. Schülerinnen und Schüler der Klasse 1 erhalten zusätzlich eine Bescheinigung über die in den Unterrichtsmodulen angestrebten Kompetenzen im berufsübergreifenden Lernbereich.
In den Sprach- und Integrationsklassen (Vollzeit und Teilzeit) werden abweichend vom zweiten Abschnitt Nummer 2.1.8 keine Noten ausgewiesen, sondern die erworbenen Kompetenzen dokumentiert.
3.7 Sonstige Zeugnisse und Bescheinigungen
3.7.1 Wer den Bildungsgang nicht erfolgreich besucht, aber den Bildungsgang oder die Abschlussklasse wiederholen will, erhält ein Zeugnis.
3.7.2 Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Klasse 1 der zweijährigen Fachschule - Lebensmitteltechnik - oder - Hauswirtschaft - die Berechtigung zum Führen einer Berufsbezeichnung erwerben, erhalten ein Zeugnis mit dem Vermerk nach Nummer 3.3.1.
3.7.3 Schülerinnen und Schüler, die die zweijährige Fachschule nach Anlage 8 zu § 33 BbS-VO erfolgreich besucht haben, können eine Urkunde über die zuerkannte Berechtigung zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung erhalten.
3.7.4 Schülerinnen und Schüler, die das Berufliche Gymnasium - Gesundheit und Soziales - Schwerpunkt Sozialpädagogik nach § 7a der Anlage 7 zu § 33 BbS-VO erfolgreich besucht und die vorgesehenen Praxisstunden absolviert haben, erhalten zusätzlich zum Abiturzeugnis eine Urkunde über die zuerkannte Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Sozialpädagogische Assistentin" oder "Staatlich geprüfter Sozialpädagogischer Assistent".
3.8 Studienbuch im Beruflichen Gymnasium
In das Studienbuch sind nach § 4 Abs. 2 der Anlage 7 zu § 33 BbS-VO in der Einführungsphase und in der Qualifikationsphase alle Fächer, in denen die Schülerin oder der Schüler am Unterricht teilgenommen hat, einzutragen.
Am Ende eines jeden Schulhalbjahres wird für jedes Fach die erreichte Leistung eingetragen. Die Richtigkeit der Eintragungen wird von der Schule bestätigt. Am Ende eines Schuljahres wird das Studienbuch zusätzlich von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unterschrieben.
Unter "Bemerkungen" ist am Ende der Einführungsphase ein Vermerk über die Versetzung oder Nichtversetzung aufzunehmen. In der Qualifikationsphase sind die als P4 und P5 gewählten Fächer durch den Zusatz "P4" bzw. "P5" entsprechend zu kennzeichnen.
Das Studienbuch muss bei der Meldung zur Abiturprüfung vorliegen; nur ein ordnungsgemäß geführtes Studienbuch wird als Nachweis über die durch Verordnung (§ 6 der Anlage 7 zu § 33 BbS-VO ) vorgeschriebenen Belegungsverpflichtungen im Beruflichen Gymnasium anerkannt.
3.9 Deutscher Qualifikationsrahmen (DQR)
3.9.1 Auf dem Zeugnis der Berufseinstiegsschule nach Nummer 3.6 und allen Abschlusszeugnissen der berufsbildenden Schulen ist die erreichte Niveaustufe nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen zu vermerken.
3.9.2 Auf dem Zeugnis der Berufseinstiegsschule - Klasse 1 wird die Niveaustufe 1 vermerkt, wenn Leistungen nachgewiesen wurden, die dem § 23 Abs. 2 Satz 2 BbS-VO entsprechen.
3.9.3 Die Berufseinstiegsschule - Klasse 2, die Berufsschule nach § 66 BBiG und § 42r der Handwerksordnung und die einjährige Berufsfachschule, die nicht auf dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss aufbaut, sind der Niveaustufe 2 zugeordnet.
3.9.4 Die Klasse 2 der zweijährigen Berufsfachschule, die zum Sekundarabschluss I - Realschulabschluss führt, die einjährige Berufsfachschule, die auf dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss aufbaut, und die Berufsschule bei zweijährigen dualen Berufsausbildungen sind der Niveaustufe 3 zugeordnet.
3.9.5 Die Berufsschule bei mindestens dreijährigen dualen Berufsausbildungen, die berufsqualifizierende Berufsfachschule, die Fachoberschule, die Berufsoberschule und das Berufliche Gymnasium sind der der Niveaustufe 4 zugeordnet.
3.9.6 Die Fachschule ist der Niveaustufe 6 zugeordnet.
3.9.7 Für das Ausweisen der Niveaustufen auf den Zeugnissen berufsbildender Schulen sind die folgenden Formulierungen zu verwenden:
3.9.7.1 Berufsschulabschlusszeugnis:
"Der Abschluss ist in Verbindung mit dem Berufsabschluss (Prüfung vor der zuständigen Stelle) im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau ......... zuzuordnen."
3.9.7.2 Abschlusszeugnisse doppeltqualifizierender Berufsfach- und Fachschulen:
"Der Abschluss ......... (Berufsabschlussbezeichnung) ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau ......... zugeordnet."
3.9.7.3 Abschlusszeugnisse berufsqualifizierender Berufsfach- und Fachschulen ohne Doppelqualifizierung, der Berufseinstiegsschule, der Berufsfachschulen, die zu einem schulischen Abschluss führen, sowie der Fachoberschule, der Berufsoberschule und des Beruflichen Gymnasiums:
"Der Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau ......... zugeordnet."
3.9.7.4 Zeugnisse der Berufseinstiegsschule - Klasse 1:
"Das Zeugnis ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 1 zugeordnet."
4. Anlagen zu Zeugnissen (Portfolio)
4.1 Die Schule kann Abschlusszeugnissen Anlagen beifügen, aus denen sich die Beschreibung
der Bildungsziele,
des vermittelten Berufsprofils,
der besonderen Schwerpunktbildung,
der vermittelten Kompetenzen,
der Credit-Points der bestandenen Module im Modulhandbuch; zusätzlich können hier Credit-Points ausgewiesen werden, wenn weitergehende Anrechnungsmöglichkeiten gegeben sind,
die in der praktischen Ausbildung oder in einem Förderkonzept erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen sowie
anderer wesentlicher Qualifikationen (z. B. Europass) ergeben.
Diese Beschreibung kann auch mehrsprachig vorgenommen werden.
4.2 Für die Abschlusszeugnisse der Berufsfachschulen und der Fachschulen hat die Kultusministerkonferenz als einen Teil des Europasses "euro pass Zeugniserläuterungen" erarbeitet, die als Anlagen für diese Zeugnisse verwendet werden können. Die jeweils aktuellen "euro pass Zeugnise rläuterungen" werden auf der Internetseite der KMK zur Verfügung gestellt.
4.3 In den Zeugnissen der einjährigen Berufsfachschulen sind die dualen Ausbildungsberufe zu benennen, für die die Berufsfachschule die Kompetenzen des ersten Ausbildungsjahres vermittelt hat. Außerdem können darüber hinaus vermittelte Kompetenzen vermerkt werden.
5. Unterrichtsversäumnis, Arbeits- und Sozialverhalten
In Zeugnisse der Berufsschule, der Berufseinstiegsschule, der Berufsfachschule nach
Anlage 3 zu § 33 BbS-VO , der Klasse 1 der berufsqualifizierenden Berufsfachschule, der Klasse 11 der Fachoberschule und der Einführungsphase des Beruflichen Gymnasiums sind auch Angaben und Bemerkungen über entschuldigte und unentschuldigte Unterrichtsversäumnisse sowie das Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerin oder des Schülers aufzunehmen. In anderen Zeugnissen berufsbildender Schulen dürfen keine entsprechenden Eintragungen vorgenommen werden.
5.1 Angaben über Unterrichtsversäumnisse
Angaben über entschuldigt oder unentschuldigt versäumte Unterrichtstage sind in den Kopfteil des Zeugnisses aufzunehmen.
5.2 Bewertung des Arbeits- und des Sozialverhaltens
Das Arbeits- und Sozialverhalten soll auf der Grundlage von Beobachtungen, die sich auch über den Unterricht hinaus auf das Schulleben erstrecken, bewertet werden. Die Bewertung des Arbeitsverhaltens soll sich vor allem auf folgende Gesichtspunkte beziehen:
Leistungsbereitschaft und Mitarbeit,
Ziel- und Ergebnisorientierung,
Kooperationsfähigkeit,
Selbstständigkeit.
Die Bewertung des Sozialverhaltens soll sich vor allem auf folgende Gesichtspunkte
beziehen:
Reflexionsfähigkeit,
Vereinbaren und Einhalten von Regeln,
Konfliktfähigkeit,
Hilfsbereitschaft und Respektieren anderer,
Übernehmen von Verantwortung,
Mitgestaltung des Gemeinschaftslebens.
Die Bewertung des Arbeits- und des Sozialverhaltens erfolgt durch Beschluss der Klassenkonferenz. Die Klassenkonferenz trifft eine zusammenfassende Bewertung sowohl zum Arbeitsverhalten als auch zum Sozialverhalten. Dabei sind fünf Abstufungen in folgender standardisierter Form zu verwenden und durch Hervorhebung einzelner Gesichtspunkte zu ergänzen:
"verdient besondere Anerkennung",
"entspricht den Erwartungen in vollem Umfang",
"entspricht den Erwartungen",
"entspricht den Erwartungen mit Einschränkungen",
"entspricht nicht den Erwartungen".
Die Gesamtkonferenz kann entscheiden, dass für die gesamte Schule oder für einzelne Fachbereiche die standardisierten Bemerkungen ohne Hervorhebung einzelner Gesichtspunkte verwendet oder durch freie Formulierungen ersetzt werden.
6. Nicht benotete Fächer, Curriculare Einheiten, Lernfelder, Module, Unterrichtsmodule, Lerngebiete und Qualifizierungsbausteine
6.1 Ist eine Leistung im Zeugnis nicht mit einer Note zu versehen, ist "teilgenommen"
zu vermerken.
6.2 Ist der Unterricht in einem Fach, Curricularen Einheit, Lernfeld, Modul, Unterrichtsmodul, Lerngebiet oder Qualifizierungsbaustein aus schulorganisatorischen Gründen nicht erteilt worden, so ist anstelle der Note "nicht erteilt" zu vermerken.
6.3 Hat sich eine Schülerin oder ein Schüler vom Religionsunterricht abgemeldet und wird kein Unterricht in Werte und Normen nach § 128 NSchG erteilt, so ist der Vermerk "nicht teilgenommen" einzutragen.
6.4 Wenn eine Schülerin oder ein Schüler von der Teilnahme am Sportunterricht befreit worden ist, ist "befreit" einzutragen.
6.5 Können die Leistungen aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, in einzelnen Fächern, Curricularen Einheiten, Lernfeldern, Modulen, Unterrichtsmodulen, Lerngebieten oder Qualifizierungsbausteinen nicht beurteilt werden, so ist anstelle einer Note der Vermerk "kann nicht beurteilt werden" aufzunehmen.
7. Benachrichtigungen
Die Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers sind über
die Gefährdung der Versetzung,
die Gefährdung des Abschlusses,
die Nichtversetzung,
das Nichtbestehen der Abschlussprüfung,
den erfolglosen Besuch des Bildungsganges
zu unterrichten.
Über die Gefährdung der Versetzung oder des Abschlusses ist durch einen Vermerk auf einem Zeugnis oder in anderer geeigneter schriftlicher Form so rechtzeitig zu unterrichten, dass noch eine Verbesserung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers möglich ist. Die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler sind in diesen Fällen zu benachrichtigen, sofern die Schülerin oder der Schüler nicht widerspricht. Eine unterbliebene Unterrichtung begründet keinen Anspruch auf Versetzung oder Vergabe des Abschlusses.
1)
Die jeweilige Berufsbezeichnung ist zu ergänzen.
Fußnoten
¹) Die jeweilige Berufsbezeichnung ist zu ergänzen.

Dritter Abschnitt EB-BbS - Quantitative Vorgaben zur Unterrichtsorganisation

Die Schule entscheidet gemäß den §§ 3 und 4 BbS-VO eigenverantwortlich über die Organisation des Unterrichts (z. B. Einrichtung von Klassen, von anderweitig organisierten Lerngruppen und von Praxisgruppen, über die Teilung von Klassen, über Doppelbesetzungen mit Lehrkräften) und legt den Bedarf an Lehrkräftesollstunden für ihre Unterrichtsorganisation fest.
1. Klassenbildung
1.1 Bei der Bildung von Klassen und anderweitig organisierten Lerngruppen muss sich die Schule an die Vorgaben bzgl. Unterrichtsstunden entsprechend der jeweiligen Stundentafel gem. des 1. Abschnitts dieser Bestimmungen halten.
Die Lehrkräftesollstunden für die Organisationsmaßnahmen insgesamt dürfen das jeweilige Schulbudget) Lehrkräftesollstundenbudget) der Schule nicht überschreiten.
1.2 Bei den organisatorischen Entscheidungen haben die berufsbildenden Schulen einer hohen und gleichmäßigen Unterrichtsversorgung über alle Schulformen und Bildungsgänge Vorrang einzuräumen.
2. Berechnung des Lehrkräftesollstunden-Budgets der Schule
2.1 Jede berufsbildende Schule ermittelt zu Beginn des Schuljahres ihr Schulbudget für den theoretischen Unterricht als auch für den praktischen Unterricht. Dazu sind die Zahlen der Schülerinnen und Schüler und die Festlegungen der jeweiligen Faktorenverzeichnisse, die von der obersten Schulbehörde für das jeweilige Schuljahr erstellt werden, zugrunde zu legen. Den Stichtag zur Ermittlung der Schulbudgets legt die oberste Schulbehörde fest.
Die Schulbudgets sowie deren Einhaltung werden quantitativ und qualitativ zum Termin der amtlichen Schulstatistik überprüft. Erforderliche Änderungen der Beschulung (u. a. Klassen-, Lerngruppen und Gruppenbildung) sind ggf. von den Schulen spätestens mit Beginn des 2. Schulhalbjahres des jeweiligen Schuljahres anzupassen.
2.2 In der Berufsschule und der Berufseinstiegsschule Klasse 1, Klasse 2 in Teilzeitform und der Berufseinstiegsschule - Sprach- und Integrationsklassen - wird das Schulbudget für den theoretischen Unterricht nach einem differenzierten klassenbezogenen Sollstundenwert oder bei Überschreiten der folgenden Grenzwerte nach einem schülerbezogenen Sollstundenwert errechnet:
a)
Berufsschule - Teilzeit
Gruppen von ...
7 bis 13 Schülerinnen und Schülern: 0,8 x Klassenfaktor
14 bis 30 Schülerinnen und Schülern: 1,0 x Klassenfaktor
31 bis 48 Schülerinnen und Schülern: 2,0 x Klassenfaktor;
b)
Berufseinstiegsschule Klasse 1, Klasse 2 in Teilzeitform, Berufseinstiegsschule - Sprach- und Integrationsklassen - und Berufsschule für Ausbildungen nach § 66 BBiG oder § 42r der Handwerksordnung
Gruppen von ...
7 bis 8 Schülerinnen und Schülern: 0,8 x Klassenfaktor
9 bis 16 Schülerinnen und Schülern: 1,0 x Klassenfaktor
17 bis 28 Schülerinnen und Schülern: 2,0 x Klassenfaktor.
2.3 In den übrigen Schulformen gemäß den §§ 16 und 18 bis 20 NSchG wird das Schulbudget für den theoretischen und den praktischen Unterricht ausschließlich nach einem schülerbezogenen Sollstundenwert errechnet.
2.4 Zur Berechnung des Schulbudgets bildet die Schule jahrgangsweise gegliederte Gruppen.
Diese Gruppen setzen sich zusammen
in der Berufsschule gemäß Nummer 2.2 aus den Schülerinnen und Schülern einzelner oder verschiedener (affiner) anerkannter Ausbildungsberufe nach § 1b Abs. 5 , 6 und 7 BbS-VO ,
in anderen Bildungsgängen gemäß Nummer 2.3 jeweils aus den Schülerinnen und Schülern derselben Schulform und derselben Fachrichtung.
Diese Gruppen sind auch die Grundlage für die Berechnung des Schulbudgets für den praktischen Unterricht.
2.5 Gruppen werden bei der Budgetberechnung nur berücksichtigt, wenn sie mehr als sechs Schülerinnen und Schüler umfassen. Eine Gruppe kann aus mehreren Klassen, eine Klasse grundsätzlich nur aus einer Gruppe bestehen.
Ausnahmen bestehen, wenn in einer Klasse der Berufsschule auch Schülerinnen und Schüler Ausbildungen nach § 66 BBiG oder § 42r der Handwerksordnung beschult werden, im Fall des § 1b Abs. 6 Satz 4 BbS-VO sowie bei Vorlegen der Ausnahmegenehmigung gemäß § 1b Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 BbS-VO .
2.6 In der Berufsschule und Berufseinstiegsschule gemäß Nummer 2.2 bestimmt sich der klassenbezogene Sollstundenwert nach den dort genannten Bandbreiten.
2.7 In allen anderen Fällen wird die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit dem jeweiligen Anteilswert des Bildungsganges gemäß Faktorenverzeichnis multipliziert.
2.8 Für Schülerinnen und Schüler mit ausgewiesenem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören, die in einem Bildungsgang inklusiv beschult werden, können personenbezogen bis zu fünf Wochenstunden zusätzlich zur Verfügung gestellt werden.
2.9 Bei der Berechnung des Lehrkräftesollstunden-Budgets für die Bildungsgänge in der Fachschule Seefahrt findet Nummer 2.5 keine Anwendung.
2.10 Die Unterrichtsversorgung der Berufsschulklassen in den Berufsbildenden Schulen Borkum, in den Justizvollzugsanstalten, den Berufsbildungswerken, den durch die Arbeitsagentur geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen und den Klassen in den Werkstätten für behinderte Menschen wird durch individuelle Zuweisung von Lehrkräftestunden sichergestellt.

Vierter Abschnitt EB-BbS - Rechtsstellung der Schülerinnen und Schüler Ende der Schulpflicht

Aufgrund § 70 Abs. 6 Satz 2 NSchG wird festgestellt, dass ein weiterer Schulbesuch von Schulpflichtigen im Sekundarbereich II entbehrlich ist, wenn
1.
Auszubildende ein mindestens dreijähriges Berufsausbildungsverhältnis wegen vorzeitiger Zulassung zur Abschlussprüfung oder Kürzung der Ausbildungszeit erfolgreich beenden,
2.
Auszubildende die Abschlussprüfung, die aus organisatorischen Gründen vor Ablauf der dreijährigen Ausbildungszeit durchgeführt wird, bestehen,
3.
Auszubildende ein Berufsausbildungsverhältnis, dessen Dauer weniger als drei Jahre beträgt, in der vorgesehenen Zeit oder vorzeitig erfolgreich beenden,
4.
Auszubildende eine Stufe einer Stufenausbildung nach zwei Jahren erfolgreich beenden, es sei denn, dass sie die weitere Stufe unmittelbar anschließen,
5.
Auszubildende eine Stufenausbildung erfolgreich beenden, deren Dauer bis zum Abschluss der letzten Stufe weniger als drei Jahre beträgt,
6.
Auszubildende ihre Ausbildung abbrechen, kein neues Berufsausbildungsverhältnis begründen und die Berufsschule mindestens zwei Jahre besucht haben,
7.
Auszubildende in einem Ausbildungsberuf, bei dem die Abschlussprüfung in eine Kenntnis- und eine Fertigkeitsprüfung unterteilt ist, die Abschlussprüfung insgesamt nicht bestanden, jedoch in der Kenntnisprüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht haben und die Kenntnisprüfung nicht wiederholen müssen,
8.
Aussiedlerinnen und Aussiedler sowie Ausländerinnen und Ausländer, die nach Beginn eines Schuljahres in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, im Laufe dieses Schuljahres das 18. Lebensjahr vollenden und kein Berufsausbildungsverhältnis eingehen oder
9.
Schülerinnen und Schüler, die den schulischen Teil der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe erworben haben, ein einjähriges berufsbezogenes Praktikum nach § 1 Abs. 3 AVO-GOBAK ableisten.

Fünfter Abschnitt EB-BbS - Kosten Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler und Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer im Bereich des berufsbildenden Schulwesens

Mitglieder eines Prüfungsausschusses für Nichtschülerinnen und Nichtschüler oder Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer im Bereich des berufsbildenden Schulwesens erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
1. Vergütungssätze:
1.1 Für die Beurteilung einer schriftlichen Klausur unter Aufsicht bei
-mindestens fünfstündiger Bearbeitungszeit15,00 EUR,
-mindestens vierstündiger Bearbeitungszeit12,00 EUR,
-mindestens dreistündiger Bearbeitungszeit,9,00 EUR,
-mindestens zweistündiger Bearbeitungszeit6,00 EUR,
-mindestens einstündiger Bearbeitungszeit3,00 EUR.
1.2 Für die Abnahme der fachpraktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung
-je Zeitstunde und Prüferin oder Prüfer12,50 EUR,
-höchstens jedoch pro Prüfungstag87,50 EUR,
-werden an einem Tag mehrere Prüfungsgruppen geprüft, so erhöht sich der Höchstbetrag auf100,00 EUR.
2. Mit der Vergütung sind sämtliche im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen verbundenen Arbeiten (Aufsichtsführung, Protokollführung, Verwaltungstätigkeiten usw.) abgegolten. Bei der Berechnung der Vergütung für die Abnahme von mündlichen und fachpraktischen Prüfungen werden Zeiten bis zu 30 Minuten nach unten, Zeiten über 30 Minuten nach oben auf volle Stunden ab- oder aufgerundet.
3. Einer Beamtin oder einem Beamten darf eine Vergütung als Entschädigung für Tätigkeiten bei der Abnahme von Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler oder Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer im berufsbildenden Schulwesen nur gewährt werden, wenn
3.1 diese Tätigkeiten nicht im Hauptamt ausgeübt werden können und
3.2 sie oder er bei der nebenamtlichen Ausübung dieser Tätigkeiten im Hauptamt nicht angemessen entlastet werden kann.
Dies gilt für Tarifbeschäftigte im Landesdienst entsprechend.
4. Die Prüfungsvergütung unterliegt nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn; sie wird bei Vorliegen der Voraussetzungen durch Veranlagung zur Einkommensteuer erfasst.
5. Neben der Vergütung nach Nummer 1 erhalten die Mitglieder des Prüfungsausschusses Reisekostenvergütung nach den für Beschäftigte des Landes geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen.
6. Bei einer Erhöhung der Vergütungssätze für Prüfungstätigkeiten im Bereich der niedersächsischen Landesverwaltung gemäß Bezugserlass zu b erhöhen sich die in Nummer 1 festgesetzten Vergütungssätze prozentual entsprechend. Die sich ergebenden neuen Vergütungssätze werden nach dem Komma auf volle Dezimalstellen aufgerundet.
7. Soweit besondere Prüfungsausschüsse für die Prüfung von Nichtschülerinnen und Nichtschülern oder Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmern errichtet werden müssen, sind die durch diesen Abschnitt entstehenden Ausgaben den Trägern von Vorbereitungskursen für die Nichtschülerinnenprüfung/Nichtschülerprüfung bzw. den Fernlehrgangsinstituten in Rechnung zu stellen, die die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf die Prüfung vorbereitet haben. Die den jeweiligen Prüfungsausschuss berufende Schulbehörde hat mit den beteiligten Trägern der Vorbereitungskurse bzw. den beteiligten Fernlehrgangsinstituten über die Organisation der Prüfung sowie die Erstattung der nach diesem RdErl. entstehenden Ausgaben einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abzuschließen.

Sechster Abschnitt EB-BbS - Gastschulverhältnisse im Bereich der öffentlichen berufsbildenden Schulen

1. Grundlagen der Gastschulverhältnisse
Nach den Vorschriften des NSchG können in Niedersachsen für berufsbildende Schulen keine Schulbezirke festgelegt werden, die eine Schülerin oder einen Schüler zum Besuch einer bestimmten berufsbildenden Schule verpflichten. Eine niedersächsische Schülerin oder ein niedersächsischer Schüler kann ihre oder seine Schulpflicht daher auch durch den planmäßigen Besuch einer berufsbildenden Schule eines benachbarten niedersächsischen Schulträgers oder eines anderen Bundeslandes erfüllen. Niedersächsische Schülerinnen und Schüler, die eine Berufsschule in einem anderen Bundesland besuchen möchten, haben dies nach § 67 Abs. 2 Satz 2 NSchG der Schulbehörde anzuzeigen.
1.1 Gastschulverhältnisse in Niedersachsen oder in einem anderen Bundesland können begründet werden aufgrund von
1.1.1 Rahmenvereinbarungen der Länder (Beschlüsse der KMK)
Die Rahmenvereinbarung der KMK über die Bildung länderübergreifender Fachklassen für Schülerinnen und Schüler in anerkannten Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender (sog. Splitterberufe), beschlossen am 26. 1. 1984, wird in der jeweils aktuellen Fassung für das Land Niedersachsen in Kraft gesetzt;
1.1.2 bilateralen Vereinbarungen mit anderen Ländern
In diesem Fall ist die Beschulung über die Schulbehörde bei der obersten Schulbehörde zu beantragen. Ob eine Aufnahme erfolgt, entscheidet das aufnehmende Bundesland.
1.1.3 Vereinbarungen einzelner niedersächsischer Schulträger mit einzelnen Schulträgern anderer Bundesländer
Da auch diese Vereinbarungen Auswirkungen auf die vom Land Niedersachsen zu tragenden
Personalkosten bzw. die ggf. vom Land Niedersachsen nach § 105 Abs. 8 NSchG zu erstattenden Sachkosten haben, ist zu ihrer Wirksamkeit die Zustimmung der obersten Schulbehörde erforderlich.
1.2 Gastschulverhältnisse zwischen niedersächsischen Schulträgern innerhalb Niedersachsens können begründet werden aufgrund von
1.2.1 Verordnungen der nachgeordneten Schulbehörde nach § 105 Abs. 3 NSchG ; vor Erlass einer Verordnung sind die betroffenen Schulträger und Träger öffentlicher Belange zu hören. Die Verordnung darf rückwirkend nur in Kraft gesetzt werden, wenn alle betroffenen Schulträger zustimmen oder aufgrund der besonderen Verhältnisse damit rechnen mussten;
1.2.2 bilateralen Vereinbarungen oder durch ständige Praxis einzelner niedersächsischer Schulträger.
2. Gastschulbeiträge
2.1 Voraussetzung für die Erhebung und Zahlung von Gastschulbeiträgen von Schulträgern bzw. an Schulträger anderer Bundesländer ist, dass eine Vereinbarung nach Nummer 1.1 vorliegt.
2.2 In der in Nummer 1.1.1 zitierten Rahmenvereinbarung der KMK haben die Länder auf die gegenseitige Erstattung von Gastschulbeiträgen verzichtet. Soweit Schulträger Vereinbarungen nach Nummer 1.1.3 treffen, soll angestrebt werden, dass auf die Erhebung von Gastschulbeiträgen verzichtet wird. In diesem Fall erstattet das Land Niedersachsen dem niedersächsischen Schulträger nach Maßgabe der Nummer 3 die durch die Beschulung der nicht niedersächsischen Schülerinnen und Schüler entstehenden Sachkosten.
2.3 Ist die Zahlung von Gastschulbeiträgen vereinbart, werden diese von den betroffenen niedersächsischen Schulträgern in Höhe der Personal- und Sachkosten gezahlt bzw. erhoben. Bei der Abrechnung zwischen dem niedersächsischen Schulträger und dem Land Niedersachsen wird pauschal ein Sachkostenanteil von einem Sechstel und ein Personalkostenanteil von fünf Sechsteln des Gastschulbeitrages zugrunde gelegt. Der Personalkostenanteil des Gastschulbeitrages wird zwischen der Niedersächsische Landesschulbehörde und dem niedersächsischen Schulträger abgerechnet.
3. Erstattung der Sachkosten durch das Land Niedersachsen nach § 105 Abs. 8 NSchG
3.1 Voraussetzung für eine Erstattung der Sachkosten
Die Voraussetzungen des § 105 Abs. 8 NSchG für einen Anspruch auf Erstattung der Sachkosten für die Beschulung nicht niedersächsischer Schülerinnen und Schüler sind erfüllt, wenn
eine Vereinbarung nach Nummer 1.1 vorliegt und
in der Vereinbarung auf die Erhebung von Gastschulbeiträgen gegenseitig verzichtet wurde.
Die Erstattung der Sachkosten ist damit nicht möglich für Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern, die lediglich in Einzelfällen aus persönlichen Gründen und nicht planmäßig in Abstimmung mit einem anderen Bundesland oder einem nicht niedersächsischen Schulträger in Niedersachsen beschult werden.
3.2 Höhe der Sachkostenerstattung nach § 105 Abs. 8 NSchG
Die Sachkosten für die Beschulung der nicht niedersächsischen Schülerinnen und Schüler werden den niedersächsischen Schulträgern nach folgenden einheitlichen Sätzen erstattet:
3.2.1je Schülerin oder Schüler einer Berufsschule mit Teilzeitunterricht oder Vollzeitunterricht in zusammenhängenden Teilabschnitten (Blockunterricht) pro Schuljahr:
3.2.1.1für die Beschulung
3.2.1.1.1im Regelfall:307 EUR
3.2.1.1.2in Schulgebäuden an einem Ort, der hinsichtlich des Angebots berufsbildender Schulen eine Monostruktur aufweist:435 EUR
3.2.1.1.3in Fällen, in denen die Voraussetzungen der Nummer 3.2.1.1.2 erfüllt sind und in denen aufgrund der Bildungsinhalte der Berufsschule für einen Ausbildungsberuf ein überdurchschnittlicher Sachkostenaufwand für Fachpraxiseinrichtungen entsteht:767 EUR
3.2.1.2für die Internatsunterbringung128 EUR
3.2.2je Schülerin oder Schüler einer berufsbildenden Schule mit Vollzeitunterricht je Schuljahr:1 150 EUR.

Siebenter Abschnitt EB-BbS - Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung

Mit Beschluss vom 20. 11. 1998 in der Fassung vom 14. 9. 2017 hat die Kultusministerkonferenz die "Rahmenvereinbarung über die Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung" beschlossen und darin die Standards für vier Niveaustufen festgelegt. Die Vereinbarung ist durch den RdErl. Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz, RdErl. d. MK vom 13. 6. 2001 (Nds. MBl. S. 610), zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. 6. 2011 (Nds. MBl. S. 523), für Niedersachsen für unmittelbar verbindlich erklärt worden und damit eine Zertifizierungsmöglichkeit i. S. von § 32 BbS-VO .
Zur Durchführung dieser Zertifizierungsmöglichkeit werden die folgenden Regelungen getroffen:
1. Schülerinnen und Schüler, die mit dem Besuch einer berufsbildenden Schule Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, die der KMK-Rahmenvereinbarung über die Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung vom 20. 11. 1998 in der jeweils aktuellen Fassung entsprechen, können bei der jeweiligen berufsbildenden Schule einen Antrag auf Zulassung zur Zertifizierungsprüfung stellen.
2. Die RLSB bilden nach Bedarf bei einer Schule, schul- oder bezirksübergreifend einen Prüfungsausschuss.
3. Zur Vorbereitung der Prüfung nach § 32 BbS-VO wird eine Arbeitsgruppe gebildet, die über die jährlich landeseinheitlichen Prüfungsaufgaben entscheidet.
4. Das NLQ wird - unbeschadet der Regelung zu Nummer 2 - mit der organisatorischen, haushalts- und kassentechnischen Abwicklung der Zertifizierungsprüfungen beauftragt.
5. Die Aufgabe der Zertifizierung soll von den beteiligten Lehrkräften und Bediensteten im Rahmen einer Nebentätigkeit geleistet werden. Für diese Nebentätigkeit können pro Schuljahr höchstens folgende Vergütungen gezahlt werden:
a)Erstellung eines Aufgabenvorschlages78,00 EUR
b)je Mitglied der Arbeitsgruppe für die Vorbereitung der Prüfung für bis zu 16 Zeitstunden10,00 EUR je Zeitstunde
c)Aufsicht über die schriftliche Prüfung pro Prüfling0,50 EUR
d)Korrektur einer Klausur - Erste Prüferin/Erster Prüfer13,00 EUR
e)Korrektur einer Klausur - Zweite Prüferin/Zweiter Prüfer6,50 EUR
f)Mündliche Prüfung - je Prüfling und Prüferin/Prüfer6,50 EUR
g)Verwaltungstechnische Abwicklung der Prüfung je Prüfling1,50 EUR.
6. Die nach Maßgabe der für die niedersächsischen Beamtinnen und Beamten geltenden Rechtsvorschriften entstehenden Reisekosten und die sonstigen Materialkosten sollen einen Betrag von 15 EUR je Prüfling nicht überschreiten.
7. Für die Zertifizierung der Fremdsprachenkenntnisse hat der Prüfling nach Nummer 77.6.2 der Anlage (Kostentarif) zur AllGO vom 5. 6. 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), in der jeweils aktuellen Fassung eine Gebühr von 65 EUR zu zahlen. Die Gebühr ist auf das Konto des NLQ bei der Norddeutschen Landesbank Girozentrale mit der IBAN DE 64 2505 0000 0106 0222 70 unter Angabe der Buchungsstelle und der besuchten Schule zu überweisen.

Achter Abschnitt EB-BbS - Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Bildungsgänge, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen begonnen wurden, sind abweichend von den Vorschriften des Ersten Abschnitts nach den vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen geltenden Regelungen zu beenden.
2. Die in den Curricularen Vorgaben für den Unterricht in berufsbildenden Schulen enthaltenen Regelungen über Art und Umfang der Betreuung von Schülerinnen und Schülern während eines Betriebspraktikums durch Lehrkräfte der Schule sind auf Betriebspraktika i. S. vom ersten Abschnitt Nummer 2.12 nicht mehr anzuwenden.
3. Soweit Curriculare Vorgaben für die Berufsschule noch nicht nach Lernfeldern geordnet sind, kann die Schule den Unterricht in dem berufsbezogenen Lernbereich nach Maßgabe der vor dem 1. 8. 2000 geltenden Stundentafeln erteilen.
4. Dieser RdErl. tritt am 1. 8. 2022 in Kraft. Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 31. 7. 2022 außer Kraft.
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