Besondere Beurteilungsrichtlinie für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Kultusministeriums (Bes. BRL MK)
Besondere Beurteilungsrichtlinie für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Kultusministeriums (Bes. BRL MK)
RdErl. d. MK v. 2.5.2022 -13.3-03002 - VORIS 20400 -
Vom 2. Mai 2022 (SVBl. S. 342)
Geändert durch RdErl. vom 1. Februar 2024 (SVBl. S. 64)
Bezug:
a)
Beschl. d. LReg "Dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im unmittelbaren Landesdienst" v. 18.7.2017 (Nds. MBl. S. 1104) - VORIS 20400 -
b)
Gem. RdErl. d. MK u. d. MS "Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte" v. 20.12.2011 (Nds. MBl. 2012 S. 74, SVBl. 2012 S. 115), geändert durch Gem. RdErl. v. 14.3.2013 (Nds. MBl. S. 282, SVBl. S. 177) - VORIS 20411 -
Gemäß Nr. 2.3 des Bezugsbeschlusses zu a wird für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums ergänzend die nachstehende Besondere Beurteilungsrichtlinie erlassen:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Geltungsbereich | 1 |
Regelbeurteilung | 2 |
Anlassbeurteilung außerschulisch tätiger Lehrkräfte | 3 |
Beurteilungsinhalt | 4 |
Beurteilungsverfahren | 5 |
Schlussbestimmungen | 6 |
Abschnitt 1 Bes. BRL MK - Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten des Kultusministeriums, der Regionalen Landesämter für Schule und Bildung, des Landesinstituts für schulische Qualitätsentwicklung und der Studienseminare für Lehrämter.
Beschäftigte im Sinne dieser Richtlinie sind die Beamtinnen und Beamten sowie die Tarifbeschäftigten der zuvor genannten Behörden und Dienststellen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 6 des RdErl. vom 2. Mai 2022 (SVBl. S. 342)
Abschnitt 2 Bes. BRL MK - Regelbeurteilung
2.1 Beurteilungsturnus
Die Beschäftigten sind gemäß Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 des Bezugsbeschlusses zu a alle drei Jahre zum 1. Oktober zu beurteilen (erster Beurteilungsstichtag: 01.10.2024).
2.2 Erweiterung des Personenkreises
Auf der Grundlage von Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 Buchst, b des Bezugsbeschlusses zu a werden folgende in den Regionalen Landesämtern für Schule und Bildung tätige Tarifbeschäftigte in den Turnus der Regelbeurteilung einbezogen:
a)
Tarifbeschäftigte der Entgeltgruppe 8,
b)
Tarifbeschäftigte der Entgeltgruppen 5 und 6 mit einer abgeschlossenen Ausbildung zur oder zum Verwaltungsfachangestellten sowie
c)
Tarifbeschäftigte der Entgeltgruppen 5 und 6 mit erfolgreich bestandener Verwaltungsprüfung I.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 6 des RdErl. vom 2. Mai 2022 (SVBl. S. 342)
Abschnitt 3 Bes. BRL MK - Anlassbeurteilung außerschulisch tätiger Lehrkräfte
3.1 Beurteilung bei Beendigung einer Abordnung
Lehrkräfte werden nach einer mindestens sechsmonatigen Tätigkeit, die mehr als die Hälfte der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit umfasst, bei Beendigung der Abordnung auf Antrag dienstlich beurteilt.
3.2 Beurteilung bei Beendigung einer Tätigkeit auf Grundlage von Anrechnungsstunden
Lehrkräfte, die auf Grundlage von Anrechnungsstunden länger als sechs Monate eine außerschulische Tätigkeit ausüben, die mehr als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfasst, können bei Beendigung der Tätigkeit eine Beurteilung beantragen. Die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung legen die Erst- und Zweitbeurteilerinnen oder Erst- und Zweitbeurteiler im Einzelfall fest. Es kann von der am außerschulischen Einsatzort der Lehrkraft zuständigen Person eine Stellungnahme eingeholt werden.
3.3 Beurteilung bei Bewerbungen um einen Dienstposten oder Arbeitsplatz an einer Schule
Die Beurteilung der Lehrkräfte, die sich um einen Dienstposten oder Arbeitsplatz an einer Schule bewerben, richtet sich nach dem Bezugserlass zu b, sofern sie zum Zeitpunkt der Beurteilung weniger als sechs Monate außerschulisch tätig sind.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 6 des RdErl. vom 2. Mai 2022 (SVBl. S. 342)
Abschnitt 4 Bes. BRL MK - Beurteilungsinhalt
Regel- und Anlassbeurteilung bestehen grundsätzlich aus der Bewertung der gezeigten Leistungen und der davon getrennten Befähigungseinschätzung. Diese sind nach den Vorgaben des Bezugsbeschlusses zu a zu erstellen. Die in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz genannten Kriterien sind bei der Bildung des Gesamturteils zu berücksichtigen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 6 des RdErl. vom 2. Mai 2022 (SVBl. S. 342)
Abschnitt 5 Bes. BRL MK - Beurteilungsverfahren
5.1 Zuständigkeiten
Hinsichtlich der Zuständigkeiten für die Erstellung der Beurteilung wird auf Nr. 9.3 des Bezugsbeschlusses zu a verwiesen.
Dauert eine Umsetzung oder Abordnung mit mehr als der Hälfte der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit am Tage der Anforderung der Beurteilung weniger als sechs Monate an, bleibt die Beurteilungszuständigkeit für die Beurteilung bei den bis zur Umsetzung oder Abordnung zuständigen Vorgesetzten. Diese können die Vorgesetzte Person bei der aufnehmenden Stelle hinzuziehen und um einen Beurteilungsbeitrag bitten, der in der Beurteilung zu berücksichtigen ist.
Dauert eine Umsetzung oder Abordnung mit mehr als der Hälfte der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit am Tage der Anforderung der Beurteilung mehr als sechs Monate an, ist die Stelle für die Erstellung der Beurteilung zuständig, bei der die oder der Beschäftigte überwiegend tätig ist. Kann die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler einen wesentlichen Teil des Beurteilungszeitraums nicht mit eigenen Erkenntnissen abdecken, ist eine früher Vorgesetzte Person - möglichst die frühere Erstbeurteilerin oder der frühere Erstbeurteiler - hinzuzuziehen und um einen Beurteilungsbeitrag zu bitten, der in der Beurteilung zu berücksichtigen ist.
5.2 Erst- und Zweitbeurteilerinnen und -beurteiler
Für die Leiterinnen oder Leiter der Regionalen Landesämter für Schule und Bildung und des Landesinstituts für schulische Qualitätsentwicklung ist Erstbeurteilerin oder Erstbeurteiler die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter der Abteilung 1 des Kultusministeriums und Zweitbeurteilerin oder Zweitbeurteiler die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des Kultusministeriums. Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage eines Beurteilungsbeitrages von der Referatsleiterin oder dem Referatsleiter des Referates S des Kultusministeriums.
Die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung und das Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung werden ermächtigt, die Erst- und Zweitbeurteilerinnen oder Erst- und Zweitbeurteiler für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich festzulegen. Die Zweitbeurteilerin oder der Zweitbeurteiler für die Beschäftigten, deren Beurteilung von der Leiterin oder dem Leiter dieser Behörden erstellt wird, wird durch das Kultusministerium festgelegt.
Für die Leiterinnen oder Leiter der Studienseminare für Lehrämter sowie deren ständige Vertreterinnen oder Vertreter ist Erstbeurteilerin oder Erstbeurteiler die für Studienseminare für Lehrämter zuständige Fachdezernentin oder der für Studienseminare zuständige Fachdezernent des zuständigen Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung. Erstbeurteilerin oder Erstbeurteiler dürfen nicht zugleich die Zweitbeurteilung erstellen. Die Leiterinnen und Leiter der Studienseminare für Lehrämter erstellen für die Beurteilung der ständigen Vertreterinnen und Vertreter einen Beurteilungsbeitrag, der in die Beurteilung einzubeziehen ist.
5.3 Beurteilung der Leiterinnen und Leiter der Studienseminare für Lehrämter sowie deren ständige Vertreterinnen oder Vertreter
Die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler der Leiterinnen und Leiter der Studienseminare für Lehrämter nimmt für die Beurteilung bei einer Unterrichtshospitation und Beratung einer Lehrkraft im Vorbereitungsdienst sowie bei der Begutachtung der Leitung und Durchführung einer Dienstbesprechung mit den Ausbildenden des Studienseminars durch die zu Beurteilende oder den zu Beurteilenden teil. Entsprechendes gilt für die Erstbeurteilerin oder den Erstbeurteiler der ständigen Vertreterinnen oder Vertreter der Leiterinnen und Leiter der Studienseminare für Lehrämter. Die Zuständigkeit der Beurteilungskommission nach Nr. 9.2 des Bezugsbeschlusses zu a bleibt unberührt. Hinsichtlich der Erstellung der Beurteilung wird auf den Bezugsbeschluss zu a verwiesen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 6 des RdErl. vom 2. Mai 2022 (SVBl. S. 342)
Abschnitt 6 Bes. BRL MK - Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 6 des RdErl. vom 2. Mai 2022 (SVBl. S. 342)
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