Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung
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Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung

Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung

AV d. MJ v. 18.7.2005 (5650 - 204.19)
Vom 18. Juli 2005 (Nds. Rpfl. S. 244)
Zuletzt geändert durch AV vom 9. November 2023 (Nds. Rpfl. S. 553)
- VORIS 35506 00 00 00 001 -
Bezug:
AV d. MJ v. 10.12.1980 - Nds. Rpfl. 1981 S. 13 -
AV d. MJ v. 4.8.1999 - Nds. Rpfl. S. 313 -

Abschnitt 1 StKVAV

I. Für die Festsetzung der Vergütung der beigeordneten oder bestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, der beigeordneten Patentanwältinnen und Patentanwälte, psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter, Rechtsbeistände, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüferinnen und vereidigten Buchprüfer, Rentenberaterinnen und Rentenberater¹, für die Festsetzung von Vorschüssen sowie für die Festsetzung der Vergütung bei Beratungshilfe gilt Folgendes:
A. Vergütung der beigeordneten oder bestellten Rechtsanwälte
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Festsetzungsantrag
Der Festsetzungsantrag mit der Berechnung der Gebühren und Auslagen ( § 10 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG ) ist bei der Geschäftsstelle einzureichen. Rechtsanwälte sind nicht verpflichtet, die Festsetzung der ihnen aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung mit den amtlichen Formularen zu beantragen. Formlos oder mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erstellte Festsetzungsanträge sollen inhaltlich den amtlichen Formularen entsprechen.
1.2 Festsetzung
1.2.1 Die Festsetzung ( § 55 RVG ) ist dem gehobenen Dienst vorbehalten. Die Behördenleitungen können die Festsetzung geeigneten Beamten des mittleren Dienstes oder geeigneten Angestellten übertragen.
1.2.2 Kann Verjährung in Betracht kommen (vgl. §§ 195 , 199 BGB ; § 8 RVG ), so hat die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) vor der Entscheidung über den Festsetzungsantrag die Akten mit einem entsprechenden Hinweis der Vertretung der Staatskasse vorzulegen (s. Nr. 1.4.4). Sieht diese von der Erhebung der Verjährungseinrede ab, so hat der UdG dies auf der Festsetzung zu vermerken.
1.2.3 Müssen die Sachakten wegen der Einlegung von Rechtsmitteln oder aus sonstigen Gründen versandt werden, so ist die Vergütung möglichst vorher festzusetzen. Sonst sind Akten, die für längere Zeit versandt sind, kurzfristig zurückzufordern.
1.2.4 Wird dem Festsetzungsantrag entsprochen, so ist keine Mitteilung erforderlich. Soweit
die Entscheidung von dem Antrag abweicht, ist ihr Inhalt dem Rechtsanwalt schriftlich
mitzuteilen.
1.2.5 Die Festsetzung ist zu den Sachakten zu nehmen. Auf dem Beiordnungsbeschluss ist neben dem Namen des beigeordneten Rechtsanwalts das Datum der Festsetzung in auffälliger Weise zu vermerken.
1.3 Auszahlungsanordnung
1.3.1 Die Auszahlungsanordnung wird von dem UdG des Gerichts erteilt, bei dem die Vergütung festgesetzt worden ist. Hat der UdG des Gerichts des ersten Rechtszugs die Vergütung festgesetzt und die Bundeskasse die Vergütung zu zahlen ( § 45 Abs. 1 und 3 RVG ), so hat er ein Exemplar der Festsetzung dem Gericht des Bundes zur Erteilung der Auszahlungsanordnung zu übersenden.
1.3.2 Werden in derselben Sache weitere Auszahlungsanordnungen notwendig, so sind in der Kostenberechnung sämtliche Gebühren und Auslagen aufzuführen; bereits gezahlte Beträge sind abzusetzen. Der Tag der früheren Auszahlungsanordnung ist anzugeben. Dies gilt auch, wenn Vorschüsse gezahlt sind (s. Nr. 1.5.3).
1.3.3 Nr. 2.4.4 ist zu beachten.
1.4 Vertretung der Staatskasse, Prüfung der Festsetzung
1.4.1 Die Vertretung der Staatskasse bei der Festsetzung einschließlich des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens richtet sich nach den dafür ergangenen besonderen Bestimmungen.
1.4.2 Alle gerichtlichen Entscheidungen, durch die eine Festsetzung zu Ungunsten der Staatskasse geändert wird, hat der UdG vor Anweisung des Mehrbetrages der Vertretung der Staatskasse mitzuteilen.
1.4.3 Erinnerungen oder Beschwerden namens der Staatskasse sind nur zu erheben, wenn es sich um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder um Beträge handelt, die nicht in offensichtlichem Missverhältnis zu dem durch das Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahren entstehenden Zeit- und Arbeitsaufwand stehen.
1.4.4 Soll nach Auffassung der Vertretung der Staatskasse die Verjährungseinrede erhoben werden (s. Nr. 1.2.2), so hat sie dazu die Einwilligung der unmittelbar vorgesetzten Präsidentin oder des unmittelbar vorgesetzten Präsidenten einzuholen.
1.5 Vorschuss
1.5.1 Für die Festsetzung und Auszahlung des Vorschusses ( § 47 RVG ) gelten die Bestimmungen für die Festsetzung und Auszahlung des endgültigen Betrages sinngemäß.
1.5.2 Die Auszahlungen sind als Abschlagszahlungen zu leisten und als Haushaltsausgaben
zu buchen.
1.5.3 Der UdG überwacht die Fälligkeit der Vergütung und sorgt dafür, dass der Vorschuss alsbald abgerechnet wird (s. Nr. 1.3.2).
1.6 Wiedereinforderung überzahlter Beträge
Überzahlungen an Gebühren, Auslagen oder Vorschüssen sind nach dem Justizbeitreibungsgesetz einzuziehen.
2. Besondere Bestimmungen für die Vergütung der im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwälte
2.1 Zuständigkeit für die Festsetzung im Allgemeinen
Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung ( § 45 Abs. 1 , § 50 Abs. 1 RVG ) wird von dem UdG des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt ( § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG ). In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den UdG des Gerichts des Rechtszugs, nach Beendigung des Verfahrens durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise jedoch durch den UdG des Gerichts des ersten Rechtszugs ( § 55 Abs. 2 RVG ).
2.2 Zuständigkeit zur Festsetzung im Falle der Verweisung oder Abgabe eines Verfahrens
2.2.1 Bei Verweisung oder Abgabe eines Verfahrens an ein Gericht eines anderen Landes gilt
die Vereinbarung über den Ausgleich von Kosten in der jeweils gültigen Fassung.
2.2.2 Bei Verweisung oder Abgabe eines Verfahrens an ein Gericht desselben Landes gilt Folgendes: Der UdG des verweisenden oder abgebenden Gerichts setzt die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung fest, wenn bereits vor der Versendung der Akten an das Gericht, an das das Verfahren verwiesen oder abgegeben worden ist, der Anspruch fällig geworden und der Festsetzungsantrag eingegangen ist. Andernfalls sind Festsetzungsanträge an die Geschäftsstelle des Gerichts weiterzugeben, an das das Verfahren verwiesen oder abgegeben worden ist.
2.3 Vergütung des beigeordneten Anwalts, Kostenfestsetzung, Übergang auf die Staatskasse
2.3.1 Bei der Festsetzung der vom Gegner an die Partei, der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe
bewilligt ist, oder an deren Rechtsanwalt zu erstattenden Kosten ( §§ 103 bis 107 , 126 der Zivilprozessordnung - ZPO , auch in Verbindung mit § 76 Abs. 1 , § 85 FamFG ) prüft die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger, ob bereits eine Vergütung aus der Staatskasse gezahlt worden ist und ob der aus der Staatskasse gewährte Betrag ganz oder zum Teil auf die im Kostenfestsetzungsbeschluss festzusetzenden Kosten anzurechnen ist. Er stellt zugleich fest, ob und inwieweit der Erstattungsanspruch gegen die Zahlungspflichtige oder den Zahlungspflichtigen auf die Staatskasse übergegangen ist ( § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG ). Dabei berücksichtigt er, dass ein übergegangener Anspruch der Staatskasse nicht zusteht, soweit die an den Rechtsanwalt gezahlte Vergütung durch Zahlungen der Partei an die Staatskasse gedeckt ist. Den auf die Staatskasse übergegangenen Betrag vermerkt er im Kostenfestsetzungsbeschluss. Nötigenfalls nimmt er eine erläuternde Berechnung auf. Soweit ein Erstattungsanspruch auf die Staatskasse übergegangen ist, nimmt der Rechtspfleger in den Kostenfestsetzungsbeschluss nur den Betrag auf, der an die Partei oder an deren Rechtsanwalt noch zu erstatten bleibt.
2.3.2 Macht der Rechtsanwalt seinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse erst geltend, nachdem die von der gegnerischen Partei zu erstattenden Kosten bereits nach §§ 103 bis 107 und 126 ZPO , auch in Verbindung mit § 76 Abs. 1 , § 85 FamFG festgesetzt worden sind, so fordert der Rechtspfleger die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses von der- oder demjenigen zurück, zu deren oder dessen Gunsten er ergangen ist. Nach der Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung vermerkt der Rechtspfleger auf der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses, um welchen Betrag sich die festgesetzten Kosten mindern und welcher Restbetrag noch zu erstatten ist; falls erforderlich, fügt er eine erläuternde Berechnung bei. Die gleichen Vermerke setzt er auf den Kostenfestsetzungsbeschluss und bescheinigt dort außerdem, dass die vollstreckbare Ausfertigung mit denselben Vermerken versehen und zurückgesandt worden ist.
2.3.3 Wird die Vergütung festgesetzt, ohne dass die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vorgelegt worden ist, so hat der UdG den erstattungspflichtigen Gegner zu benachrichtigen.
2.3.4 Bei der Einziehung der auf die Staatskasse übergegangenen Beträge sind § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ZPO , auch in Verbindung mit § 76 Abs. 1 FamFG , § 6 Abs. 2 der Kostenverfügung (KostVfg) und Nr. 3.3.2 Satz 1 sowie Nr. 4.6 der Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens ( DB-PKH ) zu beachten.
2.3.5 Zahlt die erstattungspflichtige gegnerische Partei bei der Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss freiwillig auch die nach Nr. 2.3.1 oder 2.3.2 abgesetzte Vergütung, so hat die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher sie anzunehmen und an die Kasse abzuführen. Zieht der Gerichtsvollzieher nur den Restbetrag der festgesetzten Kosten ein, so hat er dies zu den Gerichtsakten mitzuteilen, damit der auf die Staatskasse übergegangene Betrag eingezogen werden kann (s. Nr. 2.4.1). Waren die einzuziehenden Beträge bereits zum Soll gestellt, so gibt der UdG die Mitteilung an die Kasse weiter.
2.3.6 Beantragt der beigeordnete Rechtsanwalt nach Aufhebung der Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe die Festsetzung der Vergütung gemäß § 11 RVG gegen die eigene Partei, so sind die Nrn. 2.3.1 bis 2.3.5 entsprechend anzuwenden.
2.4 Wiedereinforderung von der Partei, der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt
worden ist, von der gegnerischen Partei oder von Streitgenossinnen oder Streitgenossen
2.4.1 Der UdG hat in jedem Fall zu prüfen und nötigenfalls zu überwachen, ob die aus der Staatskasse gezahlte Vergütung von der Partei oder von der erstattungspflichtigen gegnerischen Partei eingefordert werden kann ( § 59 RVG ). Zu diesem Zweck hat er erforderlichenfalls die Parteien aufzufordern, ihre Kostenberechnung dem Gericht zur Ausgleichung mitzuteilen. Kann er die Mitwirkung der Parteien nicht erreichen, so hat er den Anspruch der Staatskasse nach Aktenlage zu berechnen. Der Anspruch gegen die Partei kann, solange die Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nicht aufgehoben ist (vgl. Nr. 3.3.1, DB-PKH ), nur nach den Bestimmungen geltend gemacht werden, die das Gericht getroffen hat
(vgl. § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ZPO , auch in Verbindung mit § 76 Abs. 1 FamFG ). Gegebenenfalls ist eine Änderung dieser Bestimmungen anzuregen (vgl. § 120a Abs. 1 ZPO , auch in Verbindung mit § 76 Abs. 1 FamFG , DB-PKH ).
2.4.2 Der mit der Festsetzung der Vergütung befasste UdG hat Streitgenossen der Partei, die von dem dieser Partei beigeordneten Rechtsanwalt als Wahlanwalt vertreten werden, zur Zahlung des auf sie entfallenden Anteils an der aus der Staatskasse gezahlten Vergütung aufzufordern, soweit dies nicht aus besonderen Gründen, z.B. wegen feststehender Zahlungsunfähigkeit, untunlich erscheint.
2.4.3 Die Zahlungsaufforderung an die ausgleichspflichtigen Streitgenossen kann nicht auf
§ 59 RVG gestützt werden und darf daher nicht in der Form einer Gerichtskostenrechnung ergehen. Wird nicht freiwillig gezahlt, so sind die Vorgänge dem unmittelbar vorgesetzten Präsidenten vorzulegen, der ggf. die Klageerhebung veranlasst.
2.4.4 Wenn Streitgenossen der Partei, der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist, vorhanden sind, ist in der Festsetzung der Vergütung zu vermerken, ob und für welche Streitgenossen der Partei der beigeordnete Rechtsanwalt zugleich Wahlanwalt gewesen ist und ob ein Ausgleichsanspruch der Staatskasse gegen diese Streitgenossen geltend gemacht oder aus welchen Gründen davon abgesehen worden ist.
2.4.5 Die von Streitgenossen der Partei gezahlten Beträge sind bei den vermischten Einnahmen zu buchen.
2.5 Festsetzung der weiteren Vergütung ( § 50 RVG )
2.5.1 Vor der Festsetzung der weiteren Vergütung hat sich der UdG davon zu überzeugen, dass
2.5.1.1 das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist,
2.5.1.2 sämtliche der Partei beigeordneten Rechtsanwälte und, soweit der gegnerischen Partei, ebenfalls Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt und die PKH-Partei der gegnerischen Partei erstattungspflichtig ist, auch die der gegnerischen Partei beigeordneten Rechtsanwälte ihre Vergütung ( § 45 Abs. 1 , § 49 RVG ) beantragt haben und dass über diese Anträge abschließend entschieden worden ist,
2.5.1.3 die Schlusskostenrechnung unter Berücksichtigung der gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche (vgl. Nr. 2.5.1.2) aufgestellt worden und ein gegen die gegnerische Partei zum Soll gestellter Betrag, für den die Partei als Zweitschuldner haften würde, gezahlt ist, so dass feststeht, welcher Betrag zur Deckung der in § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO , auch in Verbindung mit § 76 Abs. 1 FamFG bezeichneten Kosten und Ansprüche erforderlich ist,
2.5.1.4 sämtliche der Partei beigeordneten Rechtsanwälte die weitere Vergütung ( § 50 RVG ) beantragt haben,
2.5.1.5 die von der Partei zu zahlenden Beträge ( § 120 ZPO , auch in Verbindung mit § 76 Abs. 1 FamFG , § 50 Abs. 1 Satz 1 RVG ) beglichen sind oder eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Partei erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint,
2.5.1.6 und ggf. in welcher Höhe nach Verrechnung der von der Partei gezahlten Beträge auf den nach Nr. 2.5.1.3 berechneten Betrag ein Überschuss verbleibt,
2.5.1.7 in den Anträgen angegeben ist, welche Zahlungen die beigeordneten Rechtsanwälte von der Partei oder einem Dritten erhalten haben.
2.5.2 Haben noch nicht sämtliche der Partei und ggf. der gegnerischen Partei beigeordneten Rechtsanwälte ihre Vergütung beantragt (vgl. Nrn. 2.5.1.2, 2.5.1.4) oder die erhaltenen Zahlungen angegeben (vgl. Nr. 2.5.1.7), so fordert der UdG sie unter Hinweis auf die Rechtsfolgen ( § 55 Abs. 6 Satz 2 RVG ) gegen Empfangsbekenntnis auf, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der UdG angehört, die Anträge einzureichen oder sich zu den Zahlungen zu erklären.
2.5.3 Waren die Zahlungen der Partei an die Staatskasse nach § 120 Abs. 3 ZPO , auch in Verbindung mit § 76 Abs. 1 FamFG durch das Gericht vorläufig eingestellt und reicht der Überschuss (vgl. Nr. 2.5.1.6) zur Deckung der weiteren Vergütung nicht aus, ist die Akte zunächst dem Rechtspfleger zur Entscheidung über die Wiederaufnahme der Zahlungen vorzulegen.
2.5.4 Verzögert sich die Entscheidung über den Antrag, weil z.B. das Ergebnis der Kosteneinziehung von der gegnerischen Partei, weitere Zahlungen der Partei oder der Eingang weiterer Anträge abzuwarten ist, hat der UdG den Rechtsanwalt über den Grund der Verzögerung zu unterrichten.
2.5.5 Die weitere Vergütung ist bei dem Haushaltstitel für die Vergütung beigeordneter Rechtsanwälte zu buchen.
2.5.6 Ändert sich nach der Festsetzung der weiteren Vergütung die Kostenforderung gegen die Partei (vgl. Nr. 2.5.1.3), sind die Akten dem UdG zur Prüfung vorzulegen, ob die Festsetzung zu berichtigen ist.
2.6 Bei der Anwendung der vorstehenden besonderen Bestimmungen für die Vergütung der im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwälte tritt an die Stelle der Bezeichnung Partei die Bezeichnung Beteiligter.
2.7 Die vorstehenden besonderen Bestimmungen gelten für die Vergütung der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Patentanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer und Rentenberater sowie die im Wege des § 138 FamFG , auch in Verbindung mit § 270 FamFG beigeordneten oder nach §§ 57 , 58 ZPO bestellten Rechtsanwälte sinngemäß.
3. Besondere Bestimmungen für die Vergütung der Zeugenbeistände
Für die Festsetzung der Vergütung ist in Fällen, in denen ein Zeugenbeistand bestellt und das Verfahren nicht gerichtlich anhängig wird, der UdG der beiordnenden Staatsanwaltschaft zuständig.
B. Vergütung bei Beratungshilfe
1. Für die Festsetzung der Vergütung bei Beratungshilfe gilt Teil A Nr. 1 bis 1.2.2, 1.2.4, 1.3 bis 1.3.2 und 1.4 bis 1.4.4 sinngemäß. Der Festsetzungsantrag kann mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erstellt werden oder von einem amtlichen Formular abweichen wenn er inhaltlich diesem entspricht. Die Geschäftsstellen geben die amtlichen Formulare für den Beratungshilfeantrag und für den Festsetzungsantrag unentgeltlich aus. Sofern ein Berechtigungsschein erteilt worden ist, ist die Festsetzung zur Durchschrift des Berechtigungsscheins zu nehmen.
2. Der UdG hat die Auszahlung der Beratungshilfevergütung zum gerichtlichen Verfahren mitzuteilen, wenn aus dem Festsetzungsantrag ersichtlich ist, dass die Beratung in ein gerichtliches Verfahren übergegangen und das Aktenzeichen bekannt ist.
3. Der UdG hat in jedem Fall zu prüfen und nötigenfalls zu überwachen, ob die aus der Landeskasse gezahlte Vergütung von erstattungspflichtigen Gegnern eingefordert werden kann ( § 59 Abs. 1 und 3 RVG , § 9 des Beratungshilfegesetzes - BerHG ). Unter gesetzlicher Vergütung im Sinne des § 9 Satz 1 BerHG ist die an nicht im Rahmen der Beratungshilfe tätige Beratungspersonen zu zahlende Vergütung zu verstehen. Der auf die Landeskasse übergegangene schuldrechtliche Anspruch auf Erstattung der Vergütung ist wie der Anspruch gegen ausgleichspflichtige Streitgenossen geltend zu machen (vgl. Teil A Nrn. 2.4.2 bis 2.4.5).
C. Vergütung der beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiter
Für die Festsetzung der Vergütung der beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiter gilt Teil A Nummer 1.2.1, 1.2.3 bis 1.2.5, 1.3.1 und 1.3.2, 1.4.1 bis 1.4.3 und 1.5.1 bis 1.5.3 entsprechend.

Abschnitt 2 StKVAV - Ergänzende Bestimmungen

II.
Ergänzend wird Folgendes bestimmt:
1.
Zu Abschnitt I Teil A Nr. 1.2.1 Satz 2
Die mit der Festsetzung betrauten Bediensteten sind auch für die Aufstellung des Ratenzahlungsplans zuständig.
2.
Zu Abschnitt I Teil A Nr. 2.4.3 Satz 2
Die Vorgänge sind dem unmittelbar vorgesetzten Präsidenten nur dann vorzulegen, wenn der ausgleichspflichtige Streitgenosse einen Betrag von mehr als 100 Euro zu erstatten hat.
3.
Zu Abschnitt I Teil B Nr. 3 Satz 3
Nr. 2 gilt sinngemäß.

Abschnitt 3 StKVAV

II. Diese AV tritt am 1.8.2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die AV vom 10.12.1980 außer Kraft.
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