Richtlinie für die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei Finanzermittlungen im Rahmen des Geldwäschegesetzes
DE - Landesrecht Niedersachsen

Richtlinie für die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei Finanzermittlungen im Rahmen des Geldwäschegesetzes

Richtlinie für die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei Finanzermittlungen im Rahmen des Geldwäschegesetzes

Gem. RdErl. d. MI und d. MJ v. 08.04.2024 - 23.42-12334/04/9/8 -
Vom 8. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 185)
- VORIS 21021 -
Bezug:
a)
Gem. RdErl. d. MJ und d. MI v. 20.05.2016 (Nds. MBl. S. 665, Nds. Rpfl. S. 256) - VORIS 21021 -
b)
Gem. RdErl. d. MJ und d. MI v. 17.11.2020 (Nds. MBl. S. 1540, Nds. Rpfl. 2021 S. 49) - VORIS 21021 -
c)
AV d. MJ v. 30.06.2011 (Nds. MBl. S. 465, Nds. Rpfl. S. 299), geändert durch AV vom 11.10.2012 (Nds. MBl. S. 826; Nds. Rpfl. S. 370) - VORIS 33200 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Organisatorische Maßnahmen2
Bearbeitung der Verdachtsmeldungen nach den §§ 43 und 44 GwG durch die Polizei3
Bearbeitung der Verdachtsmeldungen nach den §§ 43 und 44 GwG durch die Staatsanwaltschaft4
Weitere Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei5
Weitere Zuständigkeiten des Landeskriminalamtes6
Weitere Zuständigkeiten der Zentralen Stelle Organisierte Kriminalität und Korruption7
Fortbildung/Arbeitstagungen und -besprechungen8
Schlussbestimmungen9

Abschnitt 1 FERdErl - Allgemeines

Ein wesentlicher Aspekt der Geldwäschebekämpfung ist das Verhindern der Einschleusung von illegal erworbenen Vermögenswerten in das legale Wirtschaftsleben mit dem Ziel, den kriminellen Hintergrund aufzudecken, der Organisierten Kriminalität ihre finanzielle Grundlage zu entziehen und ihre Strukturen zu zerstören. Dieses Ziel lässt sich auch auf die Allgemeine Kriminalität und Delikte der Terrorismusfinanzierung sowie der Unterstützung terroristischer Vereinigungen im Bereich der Politisch motivierten Kriminalität übertragen.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73), zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2019/2177 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.12.2019 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 155) - sog. vierte EU-Geldwäscherichtlinie - und zur Ausführung der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.12.2019 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1) - sog. EU-Geldtransferverordnung - wurde mit Wirkung vom 26.06.2017 das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) komplett neu gefasst.
Die nach dem GwG Verpflichteten sowie deren Aufsichtsbehörden sind nunmehr nach den §§ 43 und 44 GwG verpflichtet, verdächtige Transaktionen unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit - FIU) zu melden. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der fünften EU-Geldwäscherichtlinie wurden der Kreis dieser Verpflichteten noch einmal erweitert und ihre Aufsichtspflichten verschärft.
Die FIU als eine dem Bundesfinanzministerium unterstellte und bei der Generalzolldirektion angesiedelte, rein administrative Behörde erhebt und analysiert Informationen im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder einer sonstigen Straftat und gibt diese an zuständige Strafverfolgungsbehörden und andere staatliche Stellen zum Zweck der Aufklärung, Verhinderung und Verfolgung von Straftaten weiter. Als zentrale Meldestelle gemäß § 27 GwG nimmt ausschließlich sie Verdachtsmeldungen der Verpflichteten entgegen und übermittelt das Ergebnis ihrer operativen Analyse sowie alle sachdienlichen Informationen gemäß § 32 Abs. 2 GwG der zuständigen Strafverfolgungsbehörde. Das bisherige zweistufige Verfahren, in dem Verdachtsmeldungen ausschließlich durch Strafverfolgungsbehörden bearbeitet worden sind, ist somit durch ein dreistufiges Verfahren mit einer vorgeschalteten administrativen Behörde abgelöst worden.
Um effektive Geldwäscheermittlungen gewährleisten zu können, bedarf es daher einer zügigen und engen Zusammenarbeit zwischen FIU, Staatsanwaltschaft und Polizei sowie eines effektiven Zusammenwirkens der Strafverfolgungsbehörden mit den anzeigenden Institutionen.
Einen weiteren juristischen Meilenstein in der Bekämpfung der Geldwäsche stellt die Novellierung des § 261 StGB zum 09.03.2021 dar. Durch den hiermit u. a. eingeführten "All-Crimes-Ansatz" bzw. den Wegfall eines Vortatenkataloges wird der Anwendungsbereich des Paragrafen erheblich erweitert. Der sich dadurch bereits andeutende Fallzahlenanstieg unterstreicht die Erforderlichkeit einer effektiven Zusammenarbeit.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des RdErl. vom 8. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 185)

Abschnitt 2 FERdErl - Organisatorische Maßnahmen

2.1 Mit Vereinbarung vom 20.02.1996 wurden seitens des LKA und des Zollfahndungsamtes Hannover eine Gemeinsame Clearingstelle Finanzermittlungen (GCF) und eine Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe (GFG) eingerichtet. Die GCF und GFG sind im LKA im Dezernat 34 - Zentralstelle Finanzermittlungen - angebunden. Die GCF ist die Ansprechpartnerin der FIU zur Entgegennahme von Verdachtsmeldungen für Niedersachsen.
Das LKA leitet im Anschluss an den dort durchgeführten Clearingprozess (siehe Nummern 3.3 und 3.4) die Geldwäscheverdachtsmeldungen an die nach dem Wohnortprinzip und bei juristischen Personen nach dem Firmensitz zuständigen Staatsanwaltschaften und Polizeidienststellen weiter.
In den Polizeidirektionen werden die Finanzermittlungen in den jeweiligen Zentralen Kriminalinspektionen (ZKI) geführt, in der Polizeidirektion Hannover übernimmt dies in der Kriminalfachinspektion 3 des Zentralen Kriminaldienstes die Polizeiliche Gewinn- und Vermögensabschöpfung (PGV).
In Fällen leichtfertiger Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 6 StGB erfolgt die weitere Bearbeitung der Verdachtsmeldungen grundsätzlich in den Polizeiinspektionen (PI) bzw. Polizeikommissariaten (PK), sofern keine Erkenntnisse zu organisierten Strukturen oder Zusammenhängen vorliegen. Die Bearbeitung von Strukturermittlungsverfahren in Fällen leichtfertiger Geldwäsche sowie die Durchführung von Sofortmaßnahmen (z. B. bei Fristfällen) erfolgen durch die ZKI bzw. die PGV.
Zur Vermeidung von Überschneidungen in den Ermittlungen und zur Nutzung von Synergieeffekten sollte die Bearbeitung der leichtfertigen Geldwäsche in den PI/PK grundsätzlich in der Organisationeinheit erfolgen, in der auch das Grunddelikt (Vortat) bearbeitet wird. Sofern das Grunddelikt nicht bekannt ist, soll eine Bearbeitung im FK 3 des ZKD bzw. im AF 3 des KED erfolgen.
Verdachtsmeldungen zu sonstigen Straftaten ohne Bezug zur Geldwäsche sind nach Prüfung der ZKI zur weiteren Bearbeitung den PI/PK vorzulegen, sofern die Staatsanwaltschaft nicht bereits in ihrer Prüfung entsprechendes festgestellt und den Vorgang zur weiteren Bearbeitung an die PI/PD abverfügt hat.
Verdachtsmeldungen mit möglichen Staatsschutzbezügen werden im LKA durch die Abteilung 4, Dezernat 43, analysiert und ggf. weiterbearbeitet. Soweit eine weitere Bearbeitung einzelner Sachverhalte in der Abteilung 4 nach Prüfung nicht angezeigt ist, werden sie durch die GCF zur abschließenden Sachbearbeitung in die Dienststellen des Polizeilichen Staatsschutzes in den Polizeidirektionen weitergeleitet.
2.2 Die Bearbeitung der Verdachtsmeldungen nach den §§ 43 und 44 GwG bei den Staatsanwaltschaften wird für den Bezirk jeder Staatsanwaltschaft einer Dezernentin/einem Dezernenten oder mehreren Dezernentinnen/Dezernenten übertragen.
2.3 Das LKA - GCF - gewährleistet eine stets aktuelle Übersicht über die Erreichbarkeiten per Telefon und E-Mail von Polizei und Staatsanwaltschaft für die Bearbeitung der Verdachtsmeldungen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des RdErl. vom 8. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 185)

Abschnitt 3 FERdErl - Bearbeitung der Verdachtsmeldungen nach den §§ 43 und 44 GwG durch die Polizei

3.1 Verdachtsmeldungen i. S. der §§ 43 und 44 GwG werden durch die FIU seit dem 26.06.2017 der GCF im LKA zur weiteren Bearbeitung übersandt.
3.2 Die GCF vergibt für jeden eingegangenen Vorgang - mit einer oder mehreren Verdachtsmeldungen - eine Vorgangsnummer.
3.3 Sie überprüft die vorhandenen Datensammlungen auf Erkenntnisse und recherchiert in internen und externen Registern. Die gewonnenen Erkenntnisse werden ausgewertet und in einem aussagekräftigen Clearingbericht zusammengefasst. Dieser beinhaltet eine erste polizeiliche Analyse des strafrechtlichen Hintergrundes des gemeldeten Sachverhalts sowie eine polizeiliche Einschätzung zur Frage des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens einer Straftat nach § 261 StGB .
3.4 Alle Verdachtsmeldungen werden bereits von der FIU auf Staatsschutzrelevanz überprüft.
Die GCF gleicht die von der FIU übersandten Verdachtsmeldungen zusätzlich mit den vorhandenen Landesdateien ab. Sie leitet Meldungen bei erkannter Relevanz unverzüglich zur Prüfung an die Abteilung 4 des LKA weiter. Darüber hinaus wird der zuständigen Stelle der Abteilung 4 Zugriff auf alle niedersächsischen Verdachtsmeldungen gewährt.
3.5 Nach Abschluss des Clearingprozesses hängt die weitere Vorgehensweise der GCF bezüglich der Weiterleitung der Verdachtsmeldungen von deren Inhalt ab, wobei grundsätzlich nachfolgende Fallgruppen unterschieden werden:
a)
Bei Fristfällen gemäß § 46 Abs. 1 GwG wird die Verdachtsmeldung unabhängig vom Grundtatbestand unverzüglich auf elektronischem Weg an die zuständige Staatsanwaltschaft sowie die für die Sachbearbeitung zuständige Polizeidienststelle (siehe Nummer 2.1 - Dezernat 34/GFG, Dezernat 43, ZKI, PGV) weitergeleitet. Diese sachbearbeitende Polizeidienststelle unterrichtet die Staatanwaltschaft unverzüglich über das Ergebnis ihrer Überprüfung.
Diese priorisierte Bearbeitung versetzt die zuständige Staatsanwaltschaft in die Lage, die betroffenen Transaktionen - soweit dies geboten ist - fristwahrend ( § 46 Abs. 1 Nr. 2 GwG ) zu untersagen.
b)
Bei dem Verdacht einer Straftat gemäß § 261 StGB wird die Verdachtsmeldung an die zuständige Staatsanwaltschaft sowie die für die Sachbearbeitung zuständige Polizeidienststelle (siehe Nummer 2.1) weitergeleitet. Für die Bearbeitung von Straftaten gemäß § 261 Abs. 6 StGB (leichtfertige Geldwäsche) gelten gesonderte Regelungen hinsichtlich der polizeilichen Bearbeitungszuständigkeit (Nummer 2.1). In diesen Fällen kann eine unmittelbare Weiterleitung der Verdachtsmeldung von der ZKI bzw. PGV an die sachbearbeitende Dienststelle unter Beteiligung der Staatsanwaltschaft erfolgen.
c)
Bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine sonstige Straftat, die Vortat für den § 261 StGB sein könnte, wird die Verdachtsmeldung an die zuständige Staatsanwaltschaft sowie die für die Sachbearbeitung zuständige Polizeidienststelle (Nummer 2.1) weitergeleitet. Sollte sich dieser Verdacht nicht bestätigen und/oder hat die Staatsanwaltschaft ein Verfahren nach § 261 StGB ausgeschlossen, kann die weitere Bearbeitung der sonstigen Straftat in den PI/PK
erfolgen.
d)
Liegen - nach Einschätzung der GCF - lediglich zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine nicht unter Buchstaben b und c fallende Straftat oder keine Anhaltspunkte für eine Straftat vor, so behält sie sich die Erstellung eines verkürzten Clearingberichtes vor, welcher an die zuständige Staatsanwaltschaft (siehe Nummer 2.1) versandt wird. Nummer 3.3 Satz 1 bleibt hiervon unberührt.
Unter Einbeziehung der polizeilichen Bewertung im Clearingbericht der GCF prüft die für Geldwäsche zuständige Abteilung der Staatsanwaltschaft eine direkte Weiterleitung an die sachlich zuständige Abteilung. Von dort erfolgt ggf. eine Weiterleitung an die zuständige Polizeidienststelle.
e)
Bei Vorliegen eines staatschutzrelevanten Sachverhalts wird die Verdachtsmeldung sofort an die zuständige Fachdienststelle (Nummer 2.1) und die Zentralstelle Terrorismusbekämpfung der Generalstaatsanwaltschaft Celle weitergeleitet.
Geldwäscheverdachtsmeldungen, die gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 GWG Geschäftsvorfälle, Transaktionen oder einen Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung zum Gegenstand haben, fallen losgelöst von der grundsätzlichen Geldwäschesachbearbeitung unter die staatsschutzpolizeiliche Zuständigkeit unter Sachleitung der Generalstaatsanwaltschaft Celle.
3.6 Die dargestellte Weiterleitung nach Fallgruppen erfolgt unter Beachtung folgender Grundsätze:
a)
Sofern nach Kenntnis der GCF für die zu bearbeitende Verdachtsmeldung bereits ein polizeilicher oder staatsanwaltschaftlicher Vorgang in Niedersachsen angelegt ist, erfolgt ihre Weiterleitung stets unter Hinweis auf den bestehenden Vorgang.
b)
Soweit die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft ein Funktionspostfach für Geldwäsche eingerichtet hat, erfolgt die Weiterleitung in den Fallgruppen zu Nummer 3.5 Buchst. a bis d an dieses Postfach.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des RdErl. vom 8. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 185)

Abschnitt 4 FERdErl - Bearbeitung der Verdachtsmeldungen nach den §§ 43 und 44 GwG durch die Staatsanwaltschaft

4.1 Die sich gegen eine bestimmte Person richtende Verdachtsmeldung nach den §§ 43 und 44 GwG wird in das Js-Register eingetragen.
4.2 Bei Fristfällen gemäß § 46 Abs. 1 GwG trifft die Staatsanwaltschaft ungeachtet ihrer Zuständigkeit unverzüglich alle Entscheidungen, die keinen Aufschub dulden und prüft insbesondere, ob die Durchführung der Finanztransaktion zu untersagen ist. Von ihrer Entscheidung unterrichtet sie sowohl die Verpflichteten als auch die sachbearbeitende Polizeidienststelle unverzüglich fernmündlich oder per E-Mail.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des RdErl. vom 8. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 185)

Abschnitt 5 FERdErl - Weitere Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei

Die Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei bei Finanzermittlungen im Rahmen des GwG bestimmt sich im Übrigen auch nach den Bezugserlassen zu a und b.
Insbesondere bei Bezügen zu kriminellen Clanstrukturen hat eine direkte Weiterleitung der Verdachtsmeldungen an die jeweiligen Schwerpunktstaatsanwaltschaften zu erfolgen.
Zur Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Geldwäsche fungiert zudem die Zentrale Stelle Organisierte Kriminalität und Korruption nach Maßgabe der Bezugs-AV zu c als landesweite Ansprech- und Unterstützungsstelle für Staatsanwaltschaft und Polizei.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des RdErl. vom 8. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 185)

Abschnitt 6 FERdErl - Weitere Zuständigkeiten des Landeskriminalamtes

Das LKA kann neben der Bearbeitung der Verdachtsmeldungen nach den §§ 43 und 44 GwG überregionale (verfahrensunabhängige und verfahrensintegrierte) Finanzermittlungen durchführen sowie andere Polizeibehörden in komplexen Ermittlungsfällen unterstützen und hat die Aufgabe,
sonstige Hinweise auf Geldwäsche entgegenzunehmen und an die zuständige Staatsanwaltschaft weiterzuleiten,
die Verdachtsfälle in Bezug auf beteiligte Personen, Unternehmen oder sonstige Kriterien wie Ort, Zeit und Art der Geschehensabläufe zu sammeln, zu analysieren, zu bewerten und auszuwerten,
Informationen über relevante Phänomene und Rechtsfragen wie z. B. zu aktuellen Rechtsprechungen im Hinblick auf Geldwäsche und Vermögensabschöpfung zu sammeln, auszuwerten und den fachlichen Austausch mit den Polizeibehörden sicherzustellen,
polizeiliche Bekämpfungsstrategien und Ermittlungskonzepte zu entwickeln und fortzuschreiben sowie Ermittlungshilfen zu erstellen,
die Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften bei der Vornahme von Finanzermittlungen zu beraten,
sich an Arbeitsgruppen auf Landes- und Bundesebene zu beteiligen,
bei der Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen zu Finanzermittlungen mitzuwirken,
einen bedarfsgerechten und anlassbezogenen Austausch mit den Aufsichtsbehörden und den Verpflichteten durchzuführen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des RdErl. vom 8. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 185)

Abschnitt 7 FERdErl - Weitere Zuständigkeiten der Zentralen Stelle Organisierte Kriminalität und Korruption

Neben den dargestellten Zuständigkeiten hat die Zentrale Stelle Organisierte Kriminalität und Korruption die Aufgabe,
sich an Arbeitsgruppen auf Landes- und Bundesebene zu beteiligen,
bei der Planung und Durchführung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen zu Finanzermittlungen mitzuwirken,
regelmäßig Veranstaltungen des Erfahrungsaustausches und der Fortbildung über besondere Fragestellungen im Zusammenhang mit Geldwäsche auszurichten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des RdErl. vom 8. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 185)

Abschnitt 8 FERdErl - Fortbildung/Arbeitstagungen und -besprechungen

Die Fortbildung der mit Finanzermittlungen betrauten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten
obliegt der Polizei Niedersachsen.
Der Themenbereich der Finanzermittlungen wird zum Gegenstand von Fortbildungsveranstaltungen für die Angehörigen der Gerichte und Staatsanwaltschaften gemacht.
Das LKA und die Zentrale Stelle Organisierte Kriminalität und Korruption führen praxisorientiert, bedarfsgerecht oder anlassbezogen gemeinsame Arbeitstagungen durch.
Mit Fachkräften der Kreditinstitute und Aufsichtsbehörden über den Nichtfinanzsektor (z. B. Spielbanken, Gewerbetreibende) werden regelmäßig Besprechungen durchgeführt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des RdErl. vom 8. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 185)

Abschnitt 9 FERdErl - Schlussbestimmungen

Dieser Gem. RdErl. tritt am 08.04.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des RdErl. vom 8. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 185)
An die Polizeidirektionen das Landeskriminalamt Niedersachsen die Polizeiakademie Niedersachsen
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